Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 21. Juni 2016 (RMS 6/2016)
Sachverhalt
A. Die 1965 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wurde vom 8. De- zember 2011 bis am 28. Februar 2014 von der Abteilung Soziales der Stadt B.________ (Beschwerdegegnerin) wirtschaftlich unterstützt (vgl. Akten des Regierungsstatthalteramts [RSA] Biel/Bienne [Vorinstanz; act. II], Bei- lagenverzeichnis der Stadt B.________, 3, 7 sowie act. II, Beilagenver- zeichnis von A.________, 1). Anlässlich einer erneuten Anmeldung im Ja- nuar 2015 (act. II, Beilagenverzeichnis der Stadt B.________, 9; vgl. Ver- fahren IV/2016/679) holte die Stadt B.________ diverse Unterlagen ein. Dabei wurde unter anderem ein nichtdeklariertes Konto bei der ... von A.________ entdeckt (act. II, Beilagenverzeichnis der Stadt B.________, 2, 10). Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 forderte die Stadt B.________ unrechtmässig bezogene Sozialhilfe samt Zins von Fr. 27‘189.15 zurück (act. II, Beilagenverzeichnis der Stadt B.________, 1). Die dagegen erho- bene Beschwerde (act. II 1 - 8) wies das RSA Biel/Bienne mit Entscheid vom 21. Juni 2016 ab (act. II 18 - 21). B. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 26. Juli 2016 beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte insoweit die Aufhebung des Entscheids vom 21. Juni 2016, als die Rückforderungs- summe zu korrigieren sei. Mit Eingabe vom 5. August 2016 verzichtete die Vorinstanz auf eine Ver- nehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2016 beantragte die Stadt B.________ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In den Schlussbemerkungen vom 30. Oktober 2016 hielt die Beschwerde- führerin an ihrem Antrag fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2017, SH/16/686, Seite 3
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom
11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).
E. 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Biel/Bienne vom 21. Juni 2016 ab (act. II 18 - 21). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückerstattung in der Höhe von Fr. 27‘189.15 samt Zins. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre frühere Anstellung bei der Stadt B.________ arbeitsvertragliche bzw. -rechtliche Überlegun- gen anführt, sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und es ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Was die Durchführung der primär beantragten Vergleichsverhandlung in Zusammenhang mit einem von ihr gegen die Stadtverwaltung B.____ an- gestrengten anderweitigen Verfahren betrifft, beanstandet die Beschwerde- führerin zu Recht nicht, dass die Vorinstanz auf einen entsprechenden An- trag nicht eingetreten ist; die Begründung im angefochtenen Entscheid, dies gehöre nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, ist zutreffend. Von einer Vergleichsverhandlung kann denn auch abgesehen werden, zumal die Beschwerdegegnerin dazu ohnehin nicht Hand geboten hat. Sollte die Beschwerdeführerin diesen Antrag gestützt auf Art. 44
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2017, SH/16/686, Seite 4 Abs. 2 SHG gestellt haben, ist vorab festzuhalten, dass diese Norm das Verwaltungsverfahren betrifft und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwendbar ist. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Mai 2015 den Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung offeriert (act. II, Beilagenverzeichnis der Stadt B.________, 14), doch hat die Beschwerdeführerin dieselbe gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben in der Verfügung vom 13. Januar 2016 (Ziff. A.7) nicht unterzeichnet, weshalb in der Folge denn auch verfügt wur- de (Art. 44 Abs. 3 SHG).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überle- benshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zu- sammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2017, SH/16/686, Seite 5 nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1).
E. 2.2 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezo- gen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung ver- pflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirt- schaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet.
E. 2.3 Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft aus- schliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist da- her unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverlet- zung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2011/161 vom 22. März 2012, E. 5.1, 2009/150 vom 18. August 2010, E. 2.1). Sie wird in dem Umfang rückerstattungs- pflichtig, in dem sie nicht bedürftig war. Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in je- dem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Be- zug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe- recht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenba- ren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Auch für die Frage des Umfangs der Rückerstattungspflicht ist praxis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2017, SH/16/686, Seite 6 gemäss auf diese Weise vorzugehen. Demnach sind die effektiven Zahlen des betreffenden Monats entscheidend und darf der Rückerstattungsbetrag nicht gestützt auf die Jahreszahlen ermittelt werden (VGE 2011/161 vom
22. März 2012, E. 5.2, 2010/4 vom 9. August 2010, E. 4.2, 23448 vom
23. Juli 2009, E. 4.1 f., 23432 vom 17. März 2009, E. 3.4). Neben dem Rückerstattungsbetrag ist auf der zu Unrecht bezogenen Sozi- alhilfe Zins zu bezahlen (vgl. Art. 40 Abs. 5 SHG). Der Zinssatz entspricht dem vom Regierungsrat jährlich festgelegten Zinssatz für ausstehende Steuerbeträge (Art. 11a Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Sozial- hilfe vom 24. Oktober 2001 [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]). Für das Jahr 2016 wie auch die Vorjahre beträgt er 3% (vgl. Angaben der Finanzdirektion des Kantons Bern, einsehbar unter www.fin.be.ch).
E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten, dass sie von Dezember 2011 bis Februar 2014 Sozialhilfeleistungen bezogen hat (vgl. act. II, Beilagenverzeichnis der Stadt B.________, 1). Ferner ist unbestritten, dass die Beschwerdegegne- rin im Rahmen verschiedener Abklärungen im Zusammenhang mit einer neuen Anmeldung zum Leistungsbezug im Februar 2015 erfuhr, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2012 ein Konto bei der ... (Privatkonto Nr. ...) eröffnete, welches sie der Beschwerdegegnerin verschwiegen bzw. nicht deklariert hatte. Im Gesuchsformular hat die Beschwerdeführerin im No- vember 2011 lediglich ein Postkonto sowie ein Konto bei der ... angegeben (act. II, Beilagenverzeichnis der Stadt B.________, 2). Wie sich aus den Kontoauszügen ergibt, erfolgten auf das Konto der ... seit Juli 2012 diverse Gutschriften, während die Beschwerdeführerin gleichzeitig von der Be- schwerdegegnerin wirtschaftliche Hilfe bezog (act. II, Beilagenverzeichnis der Stadt B.________, 10). Diese Einkommen wären in der Berechnung der Sozialhilfe miteinzuberechnen gewesen, weshalb in diesem Umfang ein unrechtmässiger Leistungsbezug gegeben ist und die Rückforderung für einen Teil der bezogenen Leistungen in der Zeit von Juli 2012 bis Dezem- ber 2013 grundsätzlich zu Recht erfolgte (vgl. E. 2.3 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2017, SH/16/686, Seite 7
E. 3.2 Zu prüfen ist nachfolgend die Höhe der Rückforderung. Grundlage für die Berechnung des Rückerstattungsbetrages sind die Zah- lungseingänge auf dem Konto der .... Den Kontoauszügen von Juli 2012 bis Dezember 2013 sind nichtdeklarierte Einnahmen (Einkommen aus Er- werbstätigkeit) von total Fr. 26‘397.25 zu entnehmen (act. II, Beilagenver- zeichnis der Stadt B.________, 5, 10 f.). Auf diesem Gesamtbetrag sind Verzugszinsen von 3% zu zahlen (vgl. E. 2.3 hiervor sowie Art. 12 i.V.m. Anhang I der Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abga- ben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungs- erleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung; BEZV; BSG 661.733]). Wenn die Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen Rückerstattungsverfügung unter dem Titel Zins einen Betrag von Fr. 791.90, entsprechend (lediglich) einem Jahreszins, aufge- rechnet hat, ist dies jedenfalls aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, ist doch praxisgemäss eine monatliche Verzinsung ab dem Zeitpunkt des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Vereinbarung bzw. Verfügung vorgesehen (vgl. Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenen- schutz [BKSE; abrufbar unter www.bernerkonferenz.ch], Stichwort „Rück- erstattungspflicht“, Ziff. 6). Ob eine dergestalt vorgenommene Berechnung des Verzugszinses allenfalls einen höheren Betrag ergeben würde, der ebenfalls zurückgefordert werden müsste, kann hier offen bleiben, da das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht über die Parteibegehren hinaus- gehen darf (Art. 84 Abs. 2 VRPG), womit eine Schlechterstellung der Be- schwerdeführerin (sog. reformatio in peius) ausgeschlossen ist. Der Rück- forderungsbetrag beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 27‘189.15. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Rückforderungssumme von Fr. 27‘189.15 entspreche nicht dem buchhalterischen Geschäftsertrag, vermag dies nichts zu ändern, zumal die entsprechenden Ausführungen durch keine beweiskräftigen Unterlagen belegt sind. Der Erfolg des Unter- nehmens der Beschwerdeführerin ist durch die Fachperson als „gering“ eingestuft worden. Eine Sozialhilfeunterstützung im Rahmen einer selbst- ständigen Erwerbstätigkeit wurde daher abgelehnt und der Beschwerdefüh- rerin wurde mitgeteilt, dass sie sich um eine unselbstständige Erwerbs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2017, SH/16/686, Seite 8 tätigkeit bemühen müsse (act. II, Beilagenverzeichnis der Stadt B.________, 12 f.), weshalb der Geschäftsertrag vorliegend nicht von Be- deutung ist. Auch der Einwand, wonach die gemeinnützig erbrachte Arbeit in der Berechnung berücksichtigt werden müsste, ist nicht haltbar. So wird gemeinnützig erbrachte Arbeit nicht entschädigt und ist daher im vorliegen- den Fall nicht zu berücksichtigen. Vielmehr wären entsprechende Einnah- men während dem Bezug von Sozialhilfeleistungen – wie bereits erwähnt – ohnehin zu deklarieren und mit dem Sozialhilfeanspruch zu verrechnen gewesen, was wiederum zu einer (weiteren bzw. höheren) Rückforderung geführt hätte.
E. 3.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass kein Härtefall im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SHG vorliegt (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; VGE 2011/161 vom 22. März 2012, E. 8.2 f.). Ein entsprechender Antrag wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht gestellt. Vielmehr hält sie ausdrücklich fest, dass es in ihrer Beschwerde nicht um die Befrei- ung von der Rückerstattungspflicht, sondern um die korrekte Berechnung gehe (Beschwerde, S. 2 unten).
E. 3.4 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 21. Juni 2016 (act. II 18 - 21), mit welchem die Verpflichtung der Be- schwerdeführerin zur Rückerstattung von insgesamt Fr. 27‘189.15 (inkl. Verzugszins) bestätigt wurde, nicht zu beanstanden ist. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung - welche hier nicht gegeben ist - keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2017, SH/16/686, Seite 9 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Stadt B.________, Abteilung Soziales
- Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 686 SH KOJ/PRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Februar 2017 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Stadt B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, 2560 Nidau Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom
21. Juni 2016 (RMS 6/2016)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2017, SH/16/686, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wurde vom 8. De- zember 2011 bis am 28. Februar 2014 von der Abteilung Soziales der Stadt B.________ (Beschwerdegegnerin) wirtschaftlich unterstützt (vgl. Akten des Regierungsstatthalteramts [RSA] Biel/Bienne [Vorinstanz; act. II], Bei- lagenverzeichnis der Stadt B.________, 3, 7 sowie act. II, Beilagenver- zeichnis von A.________, 1). Anlässlich einer erneuten Anmeldung im Ja- nuar 2015 (act. II, Beilagenverzeichnis der Stadt B.________, 9; vgl. Ver- fahren IV/2016/679) holte die Stadt B.________ diverse Unterlagen ein. Dabei wurde unter anderem ein nichtdeklariertes Konto bei der ... von A.________ entdeckt (act. II, Beilagenverzeichnis der Stadt B.________, 2, 10). Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 forderte die Stadt B.________ unrechtmässig bezogene Sozialhilfe samt Zins von Fr. 27‘189.15 zurück (act. II, Beilagenverzeichnis der Stadt B.________, 1). Die dagegen erho- bene Beschwerde (act. II 1 - 8) wies das RSA Biel/Bienne mit Entscheid vom 21. Juni 2016 ab (act. II 18 - 21). B. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 26. Juli 2016 beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte insoweit die Aufhebung des Entscheids vom 21. Juni 2016, als die Rückforderungs- summe zu korrigieren sei. Mit Eingabe vom 5. August 2016 verzichtete die Vorinstanz auf eine Ver- nehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2016 beantragte die Stadt B.________ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In den Schlussbemerkungen vom 30. Oktober 2016 hielt die Beschwerde- führerin an ihrem Antrag fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2017, SH/16/686, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom
11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Biel/Bienne vom 21. Juni 2016 ab (act. II 18 - 21). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückerstattung in der Höhe von Fr. 27‘189.15 samt Zins. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre frühere Anstellung bei der Stadt B.________ arbeitsvertragliche bzw. -rechtliche Überlegun- gen anführt, sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und es ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Was die Durchführung der primär beantragten Vergleichsverhandlung in Zusammenhang mit einem von ihr gegen die Stadtverwaltung B.____ an- gestrengten anderweitigen Verfahren betrifft, beanstandet die Beschwerde- führerin zu Recht nicht, dass die Vorinstanz auf einen entsprechenden An- trag nicht eingetreten ist; die Begründung im angefochtenen Entscheid, dies gehöre nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, ist zutreffend. Von einer Vergleichsverhandlung kann denn auch abgesehen werden, zumal die Beschwerdegegnerin dazu ohnehin nicht Hand geboten hat. Sollte die Beschwerdeführerin diesen Antrag gestützt auf Art. 44
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2017, SH/16/686, Seite 4 Abs. 2 SHG gestellt haben, ist vorab festzuhalten, dass diese Norm das Verwaltungsverfahren betrifft und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwendbar ist. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Mai 2015 den Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung offeriert (act. II, Beilagenverzeichnis der Stadt B.________, 14), doch hat die Beschwerdeführerin dieselbe gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben in der Verfügung vom 13. Januar 2016 (Ziff. A.7) nicht unterzeichnet, weshalb in der Folge denn auch verfügt wur- de (Art. 44 Abs. 3 SHG). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überle- benshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zu- sammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2017, SH/16/686, Seite 5 nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezo- gen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung ver- pflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirt- schaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. 2.3 Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft aus- schliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist da- her unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverlet- zung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2011/161 vom 22. März 2012, E. 5.1, 2009/150 vom 18. August 2010, E. 2.1). Sie wird in dem Umfang rückerstattungs- pflichtig, in dem sie nicht bedürftig war. Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in je- dem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Be- zug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe- recht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenba- ren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Auch für die Frage des Umfangs der Rückerstattungspflicht ist praxis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2017, SH/16/686, Seite 6 gemäss auf diese Weise vorzugehen. Demnach sind die effektiven Zahlen des betreffenden Monats entscheidend und darf der Rückerstattungsbetrag nicht gestützt auf die Jahreszahlen ermittelt werden (VGE 2011/161 vom
22. März 2012, E. 5.2, 2010/4 vom 9. August 2010, E. 4.2, 23448 vom
23. Juli 2009, E. 4.1 f., 23432 vom 17. März 2009, E. 3.4). Neben dem Rückerstattungsbetrag ist auf der zu Unrecht bezogenen Sozi- alhilfe Zins zu bezahlen (vgl. Art. 40 Abs. 5 SHG). Der Zinssatz entspricht dem vom Regierungsrat jährlich festgelegten Zinssatz für ausstehende Steuerbeträge (Art. 11a Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Sozial- hilfe vom 24. Oktober 2001 [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]). Für das Jahr 2016 wie auch die Vorjahre beträgt er 3% (vgl. Angaben der Finanzdirektion des Kantons Bern, einsehbar unter www.fin.be.ch). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten, dass sie von Dezember 2011 bis Februar 2014 Sozialhilfeleistungen bezogen hat (vgl. act. II, Beilagenverzeichnis der Stadt B.________, 1). Ferner ist unbestritten, dass die Beschwerdegegne- rin im Rahmen verschiedener Abklärungen im Zusammenhang mit einer neuen Anmeldung zum Leistungsbezug im Februar 2015 erfuhr, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2012 ein Konto bei der ... (Privatkonto Nr. ...) eröffnete, welches sie der Beschwerdegegnerin verschwiegen bzw. nicht deklariert hatte. Im Gesuchsformular hat die Beschwerdeführerin im No- vember 2011 lediglich ein Postkonto sowie ein Konto bei der ... angegeben (act. II, Beilagenverzeichnis der Stadt B.________, 2). Wie sich aus den Kontoauszügen ergibt, erfolgten auf das Konto der ... seit Juli 2012 diverse Gutschriften, während die Beschwerdeführerin gleichzeitig von der Be- schwerdegegnerin wirtschaftliche Hilfe bezog (act. II, Beilagenverzeichnis der Stadt B.________, 10). Diese Einkommen wären in der Berechnung der Sozialhilfe miteinzuberechnen gewesen, weshalb in diesem Umfang ein unrechtmässiger Leistungsbezug gegeben ist und die Rückforderung für einen Teil der bezogenen Leistungen in der Zeit von Juli 2012 bis Dezem- ber 2013 grundsätzlich zu Recht erfolgte (vgl. E. 2.3 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2017, SH/16/686, Seite 7 3.2 Zu prüfen ist nachfolgend die Höhe der Rückforderung. Grundlage für die Berechnung des Rückerstattungsbetrages sind die Zah- lungseingänge auf dem Konto der .... Den Kontoauszügen von Juli 2012 bis Dezember 2013 sind nichtdeklarierte Einnahmen (Einkommen aus Er- werbstätigkeit) von total Fr. 26‘397.25 zu entnehmen (act. II, Beilagenver- zeichnis der Stadt B.________, 5, 10 f.). Auf diesem Gesamtbetrag sind Verzugszinsen von 3% zu zahlen (vgl. E. 2.3 hiervor sowie Art. 12 i.V.m. Anhang I der Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abga- ben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungs- erleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit [Bezugsverordnung; BEZV; BSG 661.733]). Wenn die Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen Rückerstattungsverfügung unter dem Titel Zins einen Betrag von Fr. 791.90, entsprechend (lediglich) einem Jahreszins, aufge- rechnet hat, ist dies jedenfalls aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, ist doch praxisgemäss eine monatliche Verzinsung ab dem Zeitpunkt des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Vereinbarung bzw. Verfügung vorgesehen (vgl. Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenen- schutz [BKSE; abrufbar unter www.bernerkonferenz.ch], Stichwort „Rück- erstattungspflicht“, Ziff. 6). Ob eine dergestalt vorgenommene Berechnung des Verzugszinses allenfalls einen höheren Betrag ergeben würde, der ebenfalls zurückgefordert werden müsste, kann hier offen bleiben, da das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht über die Parteibegehren hinaus- gehen darf (Art. 84 Abs. 2 VRPG), womit eine Schlechterstellung der Be- schwerdeführerin (sog. reformatio in peius) ausgeschlossen ist. Der Rück- forderungsbetrag beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 27‘189.15. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Rückforderungssumme von Fr. 27‘189.15 entspreche nicht dem buchhalterischen Geschäftsertrag, vermag dies nichts zu ändern, zumal die entsprechenden Ausführungen durch keine beweiskräftigen Unterlagen belegt sind. Der Erfolg des Unter- nehmens der Beschwerdeführerin ist durch die Fachperson als „gering“ eingestuft worden. Eine Sozialhilfeunterstützung im Rahmen einer selbst- ständigen Erwerbstätigkeit wurde daher abgelehnt und der Beschwerdefüh- rerin wurde mitgeteilt, dass sie sich um eine unselbstständige Erwerbs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2017, SH/16/686, Seite 8 tätigkeit bemühen müsse (act. II, Beilagenverzeichnis der Stadt B.________, 12 f.), weshalb der Geschäftsertrag vorliegend nicht von Be- deutung ist. Auch der Einwand, wonach die gemeinnützig erbrachte Arbeit in der Berechnung berücksichtigt werden müsste, ist nicht haltbar. So wird gemeinnützig erbrachte Arbeit nicht entschädigt und ist daher im vorliegen- den Fall nicht zu berücksichtigen. Vielmehr wären entsprechende Einnah- men während dem Bezug von Sozialhilfeleistungen – wie bereits erwähnt – ohnehin zu deklarieren und mit dem Sozialhilfeanspruch zu verrechnen gewesen, was wiederum zu einer (weiteren bzw. höheren) Rückforderung geführt hätte. 3.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass kein Härtefall im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SHG vorliegt (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; VGE 2011/161 vom 22. März 2012, E. 8.2 f.). Ein entsprechender Antrag wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht gestellt. Vielmehr hält sie ausdrücklich fest, dass es in ihrer Beschwerde nicht um die Befrei- ung von der Rückerstattungspflicht, sondern um die korrekte Berechnung gehe (Beschwerde, S. 2 unten). 3.4 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 21. Juni 2016 (act. II 18 - 21), mit welchem die Verpflichtung der Be- schwerdeführerin zur Rückerstattung von insgesamt Fr. 27‘189.15 (inkl. Verzugszins) bestätigt wurde, nicht zu beanstanden ist. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung - welche hier nicht gegeben ist - keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2017, SH/16/686, Seite 9 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Stadt B.________, Abteilung Soziales
- Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.