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200 2016 679

Bern VerwG · 2016-06-21 · Deutsch BE

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 21. Juni 2016 (RMS 39/2015)

Sachverhalt

A. Die 1965 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wurde vom 8. De- zember 2011 bis am 28. Februar 2014 von der Abteilung Soziales der Stadt B.________ (Beschwerdegegnerin) wirtschaftlich unterstützt (vgl. Verfah- ren SH/2016/686). Am 6. Januar 2015 meldete sich A.________ neu zur Unterstützung an (Akten des Regierungsstatthalteramts [RSA] Biel/Bienne [Vorinstanz; act. II], Beilagenverzeichnis der Stadt B.________, 2). Nach Durchführung diverser Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II, Beilagenverzeichnis der Stadt B.________, 8, 10 f.) verfüg- te die Stadt B.________ am 17. Juni 2015 die Schliessung des Dossiers von A.________ rückwirkend per 30. April 2015 aufgrund der nicht einge- reichten Bankkonten-Auszüge für Kreditkarten bzw. der fehlenden unter- zeichneten Vollmacht für Kreditkarten sowie wegen Zuwendungen von mehr als Fr. 10‘000.-- im Mai 2015 (act. II, Beilagenverzeichnis der Stadt B.________, 1; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2016, SH/2015/699). Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 1 - 12) wies das RSA Biel/Bienne mit Entscheid vom 21. Juni 2016 ab (act. II 32 - 37). B. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 24. Juli 2016 beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte insoweit die Aufhebung des Entscheides vom 21. Juni 2016, als das Dossier (statt per

30. April 2015) auf den 31. Mai 2015 zu schliessen bzw. ihr für den Monat Mai 2015 Sozialhilfeunterstützung zu gewähren sei. Zur Begründung macht A.________ im Wesentlichen geltend, dass sie im Mai 2015 mittellos ge- wesen sei. Sie habe von ihrem Vater erst am 19. Mai 2015 Fr. 500.-- zum Geburtstag und am 25. Mai sowie am 16. Juni 2015 jeweils Fr. 5‘000.-- als Erbvorbezug erhalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2017, SH/16/679, Seite 3 In der Vernehmlassung vom 5. August 2016 beantragte das RSA Bi- el/Bienne die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2016 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In den Schlussbemerkungen vom 29. Oktober 2016 hielt die Beschwerde- führerin an ihrem Antrag fest.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom

11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).

E. 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Biel/Bienne vom 21. Juni 2016 (act. II 32 - 37). Streitig und zu prüfen ist, ob die Sozialhilfeleistungen der Beschwerdeführerin zu Recht per 30. April 2015 eingestellt worden sind. Soweit sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht auf die- sen Streitgegenstand beziehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2017, SH/16/679, Seite 4

E. 1.3 Umstritten ist die Sozialhilfezahlung für den Monat Mai 2015 (vgl. Beschwerde, S. 2 [„rund 2‘400.--“]). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2)

– Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein men- schenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche An- spruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überle- benshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zu- sammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2017, SH/16/679, Seite 5

E. 2.2 Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemein- schaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156).

E. 2.3 Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ist auch möglich bei einer Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität. Demnach werden die ge- setzlichen Sozialhilfeleistungen nur gewährt, wenn und soweit sich die be- dürftige Person nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 SHG; vgl. auch Art. 23 Abs. 2 SHG). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidia- ritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Keinen Anspruch auf Leistungen hat deshalb, wer objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaf- fen; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, was dazu berechtigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verweigern oder einzustel- len (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BVR 2005 S. 400 E. 5.1.1, 2013 S. 463 E. 3.2; vgl. auch BGE 142 I 1 E. 7.2.2 S. 6). Ist die Bedürftigkeit infolge eines Mittelzuflusses nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang gegeben, können laufende Sozialhilfeleistungen ein- gestellt oder gekürzt werden. Die Leistungseinstellung stellt diesfalls keine Sanktion dar, sondern ist Folge der fehlenden Bedürftigkeit. Sie ist nicht zu befristen; vielmehr dauert sie an, bis die Betroffenen ein neues Gesuch um Unterstützung stellen, in dessen Rahmen die Bedürftigkeit unter Mitwirkung der Gesuchstellenden neu zu prüfen ist (BVR 2011 S. 368 E. 3.1; vgl. auch BGE 130 I 71 E. 4 S. 74; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

28. Februar 2012, 8C_787/2011, E. 3.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2017, SH/16/679, Seite 6

E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2015 (erneut) Sozialhil- feleistungen bezogen hat (vgl. act. II, Beilagenverzeichnis der Stadt B.________, 1). Ferner ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Vater am 19. Mai 2015 Fr. 500.-- zum Geburtstag und am 25. Mai 2015 Fr. 5‘000.--, d.h. im Mai 2015 insgesamt Fr. 5‘500.--, sowie am

16. Juni 2015 nochmals Fr. 5‘000.-- erhalten hat (vgl. Beschwerde vom

24. Juli 2016, S. 4; act. II, Beilagen der Beschwerdeführerin, 3 f. sowie Schlussbemerkungen vom 29. Oktober 2016, S. 4).

E. 3.2 Zu prüfen ist einzig, ob die Einstellung der Sozialhilfeleistungen auf- grund der erwähnten Zuwendungen per Ende April oder Ende Mai 2015 zu erfolgen hat. Bei einer materiellen Grundsicherung von Fr. 2‘377.-- im Monat April 2015 (act. IIA 15) und ansonsten unveränderten Verhältnissen war ein Anspruch im Mai 2015 mit Blick auf die erhaltenen Zuwendungen im Mai 2015 in der Höhe von insgesamt Fr. 5‘500.-- ausgeschlossen. In jenem Monat war die Beschwerdeführerin nicht mehr sozialhilfebedürftig und die Einstellung der Sozialhilfeleistungen per Ende April 2015 ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Geld erst gegen Ende des Monats Mai 2015 erhalten hat, vermag daran nichts zu ändern. Unter diesen Umständen erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich der der Beschwerdeführerin ebenfalls vorgeworfenen Verletzung der Mitwirkungs- und Informationspflicht im Zusammenhang mit Kreditkartendaten (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.3, 2009 S. 225 E. 6, S. 415 E. 4.3; A.8.3 der SKOS- Richtlinien).

E. 3.3 Nach dem Dargelegten wurde der Sozialhilfeanspruch zu Recht per Ende April 2015 eingestellt. Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich abgeklärt. Auf weitere Beweismassnahmen, insbesondere die in der Stellungnahme vom 29. Oktober 2010 beantragte Zeugeneinvernahme, kann in antizipier- ter Beweiswürdigung verzichtet werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2017, SH/16/679, Seite 7 Somit erweist sich der Entscheid der Vorinstanz vom 21. Juni 2016 (act. II 32 - 37) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung - welche hier nicht gegeben ist - keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Stadt B.________, Abteilung Soziales - Regierungsstatthalteramt Biel Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2017, SH/16/679, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 679 SH KOJ/PRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Februar 2017 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Stadt B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, 2560 Nidau Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom

21. Juni 2016 (RMS 39/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2017, SH/16/679, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wurde vom 8. De- zember 2011 bis am 28. Februar 2014 von der Abteilung Soziales der Stadt B.________ (Beschwerdegegnerin) wirtschaftlich unterstützt (vgl. Verfah- ren SH/2016/686). Am 6. Januar 2015 meldete sich A.________ neu zur Unterstützung an (Akten des Regierungsstatthalteramts [RSA] Biel/Bienne [Vorinstanz; act. II], Beilagenverzeichnis der Stadt B.________, 2). Nach Durchführung diverser Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II, Beilagenverzeichnis der Stadt B.________, 8, 10 f.) verfüg- te die Stadt B.________ am 17. Juni 2015 die Schliessung des Dossiers von A.________ rückwirkend per 30. April 2015 aufgrund der nicht einge- reichten Bankkonten-Auszüge für Kreditkarten bzw. der fehlenden unter- zeichneten Vollmacht für Kreditkarten sowie wegen Zuwendungen von mehr als Fr. 10‘000.-- im Mai 2015 (act. II, Beilagenverzeichnis der Stadt B.________, 1; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2016, SH/2015/699). Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 1 - 12) wies das RSA Biel/Bienne mit Entscheid vom 21. Juni 2016 ab (act. II 32 - 37). B. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 24. Juli 2016 beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte insoweit die Aufhebung des Entscheides vom 21. Juni 2016, als das Dossier (statt per

30. April 2015) auf den 31. Mai 2015 zu schliessen bzw. ihr für den Monat Mai 2015 Sozialhilfeunterstützung zu gewähren sei. Zur Begründung macht A.________ im Wesentlichen geltend, dass sie im Mai 2015 mittellos ge- wesen sei. Sie habe von ihrem Vater erst am 19. Mai 2015 Fr. 500.-- zum Geburtstag und am 25. Mai sowie am 16. Juni 2015 jeweils Fr. 5‘000.-- als Erbvorbezug erhalten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2017, SH/16/679, Seite 3 In der Vernehmlassung vom 5. August 2016 beantragte das RSA Bi- el/Bienne die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2016 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In den Schlussbemerkungen vom 29. Oktober 2016 hielt die Beschwerde- führerin an ihrem Antrag fest. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom

11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Biel/Bienne vom 21. Juni 2016 (act. II 32 - 37). Streitig und zu prüfen ist, ob die Sozialhilfeleistungen der Beschwerdeführerin zu Recht per 30. April 2015 eingestellt worden sind. Soweit sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht auf die- sen Streitgegenstand beziehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2017, SH/16/679, Seite 4 1.3 Umstritten ist die Sozialhilfezahlung für den Monat Mai 2015 (vgl. Beschwerde, S. 2 [„rund 2‘400.--“]). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2)

– Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein men- schenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche An- spruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überle- benshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zu- sammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2017, SH/16/679, Seite 5 2.2 Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemein- schaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156). 2.3 Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ist auch möglich bei einer Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität. Demnach werden die ge- setzlichen Sozialhilfeleistungen nur gewährt, wenn und soweit sich die be- dürftige Person nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 SHG; vgl. auch Art. 23 Abs. 2 SHG). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidia- ritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Keinen Anspruch auf Leistungen hat deshalb, wer objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaf- fen; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, was dazu berechtigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verweigern oder einzustel- len (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BVR 2005 S. 400 E. 5.1.1, 2013 S. 463 E. 3.2; vgl. auch BGE 142 I 1 E. 7.2.2 S. 6). Ist die Bedürftigkeit infolge eines Mittelzuflusses nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang gegeben, können laufende Sozialhilfeleistungen ein- gestellt oder gekürzt werden. Die Leistungseinstellung stellt diesfalls keine Sanktion dar, sondern ist Folge der fehlenden Bedürftigkeit. Sie ist nicht zu befristen; vielmehr dauert sie an, bis die Betroffenen ein neues Gesuch um Unterstützung stellen, in dessen Rahmen die Bedürftigkeit unter Mitwirkung der Gesuchstellenden neu zu prüfen ist (BVR 2011 S. 368 E. 3.1; vgl. auch BGE 130 I 71 E. 4 S. 74; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

28. Februar 2012, 8C_787/2011, E. 3.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2017, SH/16/679, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2015 (erneut) Sozialhil- feleistungen bezogen hat (vgl. act. II, Beilagenverzeichnis der Stadt B.________, 1). Ferner ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Vater am 19. Mai 2015 Fr. 500.-- zum Geburtstag und am 25. Mai 2015 Fr. 5‘000.--, d.h. im Mai 2015 insgesamt Fr. 5‘500.--, sowie am

16. Juni 2015 nochmals Fr. 5‘000.-- erhalten hat (vgl. Beschwerde vom

24. Juli 2016, S. 4; act. II, Beilagen der Beschwerdeführerin, 3 f. sowie Schlussbemerkungen vom 29. Oktober 2016, S. 4). 3.2 Zu prüfen ist einzig, ob die Einstellung der Sozialhilfeleistungen auf- grund der erwähnten Zuwendungen per Ende April oder Ende Mai 2015 zu erfolgen hat. Bei einer materiellen Grundsicherung von Fr. 2‘377.-- im Monat April 2015 (act. IIA 15) und ansonsten unveränderten Verhältnissen war ein Anspruch im Mai 2015 mit Blick auf die erhaltenen Zuwendungen im Mai 2015 in der Höhe von insgesamt Fr. 5‘500.-- ausgeschlossen. In jenem Monat war die Beschwerdeführerin nicht mehr sozialhilfebedürftig und die Einstellung der Sozialhilfeleistungen per Ende April 2015 ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Geld erst gegen Ende des Monats Mai 2015 erhalten hat, vermag daran nichts zu ändern. Unter diesen Umständen erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich der der Beschwerdeführerin ebenfalls vorgeworfenen Verletzung der Mitwirkungs- und Informationspflicht im Zusammenhang mit Kreditkartendaten (vgl. BVR 2011 S. 448 E. 3.3, 2009 S. 225 E. 6, S. 415 E. 4.3; A.8.3 der SKOS- Richtlinien). 3.3 Nach dem Dargelegten wurde der Sozialhilfeanspruch zu Recht per Ende April 2015 eingestellt. Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich abgeklärt. Auf weitere Beweismassnahmen, insbesondere die in der Stellungnahme vom 29. Oktober 2010 beantragte Zeugeneinvernahme, kann in antizipier- ter Beweiswürdigung verzichtet werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2017, SH/16/679, Seite 7 Somit erweist sich der Entscheid der Vorinstanz vom 21. Juni 2016 (act. II 32 - 37) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung - welche hier nicht gegeben ist - keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Stadt B.________, Abteilung Soziales

- Regierungsstatthalteramt Biel Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Feb. 2017, SH/16/679, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.