Einspracheentscheid vom 7. Juli 2016
Sachverhalt
A. Die 1969 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) bezieht in Ergänzung zu ihrer Invalidenrente seit April 1997 mit Unterbrüchen von der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin) Ergänzungsleistungen (EL; vgl. Akten der AKB [act. II] 1 ff.). Im Dezember 2013 wurden die monatlichen EL für das Jahr 2014 festgesetzt (Akten der AKB [act. IIA] 388). Im Februar 2016 (act. IIA 615-618) setzte die AKB den EL-Anspruch der Versicherten für das Jahr 2014 rückwirkend neu fest. In ihrer Rückerstat- tungsverfügung vom 10. Februar 2016 (act. IIA 619) führte die AKB aus, durch das Nichtmelden der verschiedenen Erwerbseinkommen des Ehe- mannes der Versicherten habe diese 2014 zu viel EL bezogen. Der Rück- forderungsbetrag belaufe sich auf 10‘292.--. Nach hiergegen erhobener Einsprache (act. IIA 633) berechnete die AKB die EL-Ansprüche für 2014 neu (act. IIA 654-657) und bezifferte in der Rückerstattungsverfügung vom
31. Mai 2016 (act. IIA 658), welche jene vom 10. Februar 2016 ersetzte, den Rückerstattungsbetrag für das Jahr 2014 auf Fr. 7‘332.--. Die hierge- gen erhobene Einsprache (act. IIA 659) wies sie mit Entscheid vom 7. Juli 2016 (act. IIA 674) ab. B. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 erhob die Versicherte hiergegen Beschwer- de. Sie beantragt, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 7. Juli 2016 sei der Anspruch auf EL für das Jahr 2014 neu zu berechnen. Am 20. Juli 2016 reichte sie dem Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe inkl. Beilagen ein. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Dieser beigelegt war eine Rücker-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 3 stattungsverfügung vom 31. August 2016, in welcher sie den Rückerstat- tungsbetrag für das Jahr 2014 auf Fr. 8‘620.-- erhöhte. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. September 2016 stellte der Instruk- tionsrichter fest, dass die Rückerstattungsverfügung vom 31. August 2016 nichtig ist und die darin festgesetzte Erhöhung des Rückerstattungsbetra- ges als Antrag der Beschwerdegegnerin an das Gericht zu verstehen ist. Er gewährte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 21. September 2016, um sich zum Antrag der Beschwerdegegnerin zu äussern. Diese machte hiervon am 6. und 21. September 2016 Gebrauch. Weitere Eingaben reich- te sie am 30. September und 28. Oktober 2016 ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. November 2016 machte der Instruk- tionsrichter die Beschwerdeführerin auf eine mögliche Schlechterstellung aufmerksam und gewährte ihr Gelegenheit, bis am 25. November 2016 durch einen Rückzug der Beschwerde einer Schlechterstellung zu entge- hen. Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu nicht vernehmen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 4 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich (siehe aber E. 1.2 hiernach) einzutreten.
E. 1.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver- fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
E. 1.2.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2016 (act. IIA 674). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforde- rung durch die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 im Betrag von Fr. 7‘332.-- bzw. Fr. 8‘620.--.
E. 1.2.3 Nicht Gegenstand des Einspracheentscheides bildeten die EL vor und nach 2014. Soweit die Beschwerdeführerin bzw. deren Ehemann be- antragt, es sei bei der EL-Berechnung sein Erwerbseinkommen als Selbst- ständigerwerbender von Fr. 7‘500.-- anzuerkennen oder ihre Hilflosenent- schädigung zu erhöhen (Eingaben vom 21. September und 28. Oktober 2016), die Kosten der auswärtigen Verpflegung im Juli 2015 und die Kosten der Haushaltshilfe von 2015 sowie die im August 2015 in Rechnung gestell- ten Ausbildungskosten (Eingaben vom 20. Juli und 6. September 2016) anzuerkennen, ist auf die Beschwerde mangels eines entsprechenden An- fechtungsgegenstands nicht einzutreten. Die geforderte Anrechnung der Fr. 7‘500.-- betrifft offensichtlich die Zeit ab 1. März 2016, ab welcher der Ehemann wieder selbstständig erwerbstätig war (vgl. u.a. E-Mail vom 11. und 12. April 2016 [act. IIA 642 und 644]). Die beschwerdeweise bemän- gelte Nicht-Berücksichtigung für Mahlzeiten in einer … betrifft ebenfalls nicht das Jahr 2014, sondern den Monat Juli 2015 (act. IIA 602 f. und 626).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 5 Gleich verhält es sich mit den dem Ehemann 2015 in Rechnung gestellten Ausbildungskosten (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] 2). Was die Forderung der Erhöhung des Grades der Hilflosenentschädigung betrifft, so ist dies ebenfalls nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheent- scheids.
E. 1.3 Beim streitigen Rückforderungsbetrag (vgl. E. 1.2.2 hiervor) erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 2.2.1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dane- ben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 6 des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Kranken- pflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG).
E. 2.2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG werden Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens anerkannt. Als abzugsfähige Gewin- nungskosten sind die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens oder zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Ein- kommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Nicht zu den Gewinnungskosten gehören diejenigen Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen. Dabei muss aber nicht nachgewiesen sein, dass eine Aufwendung, um zu den Gewin- nungskosten zu zählen, im einzelnen Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass sie nach der Verkehrsauffassung mit der Erzielung des zu erfassen- den Einkommens im Zusammenhang steht (ZAK 1980 S. 137 f. E. 3a; BGE 111 V 124 E. 3c S. 128). Bei Unselbstständigerwerbenden können namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufs- kleider als Gewinnungskosten abgezogen werden (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; gültig ab 1. April 2011; Stand
1. Januar 2014; abrufbar unter www.bsv-admin.ch], Rz. 3423.03).
E. 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbs- einkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögens- verzehr ein Fünfzehntel, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesonde- re die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG).
E. 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 7
E. 2.4.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wieder- erwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfü- gung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (ELV; SR 831.301) eine Rückerstattung bereits bezogener EL nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ur- sprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräfti- ger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b).
E. 2.4.2 Bei der Neuberechnung der EL zur Ermittlung des Rückerstattungs- betrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstat- tungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle an- spruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und ver- mindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300).
E. 2.4.3 Eine Rückerstattung von EL hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. So- wohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL- Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rück- kommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 8
E. 2.5 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
E. 2.5.1 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht- mässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeit- punkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutba- ren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grund- satz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1).
E. 2.5.2 Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Um- stände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsan- spruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer be- stimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforde- rungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrach- ten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4).
E. 2.5.3 Im Bereich der EL gilt spätestens im Zeitpunkt der periodischen, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftli- chen Verhältnisse (Art. 30 ELV) eine allenfalls unrechtmässige Leistungs- ausrichtung als erkennbar, sodass die relative einjährige Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher und be- tragsmässig feststeht. Darüber hinaus ist jedoch nicht – mit Blick darauf,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 9 dass die EL in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird (Art. 9 Abs. 1 ELG), somit jährlich neu zu berechnen ist – von einer zumutbaren Kenntnis der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erst- maligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen. Eine jährliche Verifizierung jeder einzelnen Position in der EL-Berechnung stellte einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu bewältigenden Aufwand dar, welchem Umstand der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen hat (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572).
E. 3.1 Die streitige Rückforderung betrifft den Anspruch der Beschwerde- führerin auf EL für das Jahr 2014. Diese wurde ursprünglich auf monatlich Fr. 4‘235.-- berechnet (act. IIA 388). Dabei war die Beschwerdegegnerin u.a. von einem jährlichen Nettoeinkommen des Ehemannes als Selbst- ständigerwerbender von Fr. 8‘559.-- ausgegangen. Nicht berücksichtigt wurden indessen die im gleichen Jahr erzielten Nettoeinkommen als Un- selbstständigerwerbender bei der „B.________ AG“ von Fr. 12‘800.-- (act. IIA 516) und bei der C.________ von Fr. 18‘302.15 (act IIA 396). Diese Nichtberücksichtigung war zweifellos unrichtig. Auch die Erheblichkeit der Berichtigung ist offensichtlich zu bejahen. Somit sind vorliegend die Vor- aussetzungen der Wiedererwägung erfüllt, was zudem von der Beschwer- deführerin nicht bestritten wird. Damit kann sich die Beschwerdegegnerin auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung berufen, der sie berech- tigt, die entsprechenden Leistungen neu zu berechnen und gegebenenfalls zurückzufordern. Nachfolgend ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 neu und rückwirkend zu prüfen. Hierfür sind lediglich die Punkte Erwerbseinkommen, Gewinnungskosten und Krankheitskosten zu überprüfen. Für die restlichen unbestrittenen Berechnungspositionen (Aus- gaben, Renteneinkommen, Kinderzulagen, Vermögen) besteht kein Anlass, diese in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 10
E. 3.2.1 In der Rückforderungsverfügung vom 31. Mai 2016 (act. IIA 658) wurde für die Monate Januar und Februar 2014 je ein Einkommen des Ehemannes als Selbstständigerwerbender von Fr. 8‘262.-- angerechnet (vgl. Berechnungsblatt Januar und Februar 2014 [act. IIA 654]), was mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2016 (act. IIA 674) bestätigt wurde und die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde kritisiert. Ihrer Meinung nach sei lediglich der Nettoertrag bzw. Gewinn von Fr. 123.05 monatlich in der EL- Berechnung zu berücksichtigen. In ihrer Rückerstattungsverfügung vom 31. August 2016 (in den Gerichts- akten), welche als Antrag ans Gericht zu betrachten ist, berücksichtigt die Beschwerdegegnerin kein Einkommen des Ehemannes mehr, dies mit der Begründung, gemäss dem eingereichten Kassabuch (act. IIA 627 f.) falle das Einkommen als Selbstständigerwerbender für diese Periode weg. Mit diesem Vorgehen ist die Beschwerdeführerin einverstanden (vgl. Eingabe vom 6. September 2016 Ziff. 2.1). Dem übereinstimmenden Antrag kann gestützt auf die erwähnten Aktenstücke entsprochen werden.
E. 3.2.2 Was die Zeitspanne von März bis Mai 2014 betrifft, wurde ein Ein- kommen des Ehemannes aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 48‘052.-- abzüglich Gewinnungskosten von Fr. 12‘236.-- berücksichtigt (act. IIA 655). Daran wurde im Einspracheentscheid vom 7. Juli 2016 (act. IIA
674) wiederum festgehalten. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin hätte die Gewinnungskosten insbesondere für die Wegentschädigung nicht (vollständig) anerkannt. In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin unter Ziff. 2.2 richtigerweise aus, dass gemäss Lohnausweis der „B.________ AG“ für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2014 eine unentgeltliche Beförderung zwi- schen Wohn- und Arbeitsort bescheinigt wird (act. IIA 516 [oben rechts]). Die Gewinnungskosten sind daher nicht zu berücksichtigen. Steuerliche Gesichtspunkte ändern daran nichts. Die Beschwerdegegnerin hat darauf hingewiesen, dass die Gewinnungskosten von der Steuerbehörde nicht akzeptiert worden seien (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.2). Die Be- schwerdeführerin machte daraufhin geltend, es sei eine Einsprache gegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 11 die Veranlagungsverfügung der Steuerbehörde hängig (vgl. Eingabe vom
E. 3.2.3 Was die Monate Juni und Juli 2014 betrifft, so ist von den Parteien unbestritten, dass Gewinnungskosten nicht anfielen, da der Ehemann in dieser Zeit kein Erwerbseinkommen erzielte (vgl. u.a. act. IIA 614).
E. 3.2.4 Für die Monate August bis Dezember 2014 wurden entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 2) Gewinnungskosten für die Wegentschädigung angerechnet (vgl. act. IIA 618 f., 674 und Rück- erstattungsverfügung vom 31. August 2016 sowie E. 3.2.2 hiervor). Der von der Beschwerdegegnerin hierfür ermittelte Betrag von Fr. 18‘346.-- ist durch die Akten erstellt und wird von der Beschwerdeführerin nicht konkret bestritten. Was die geltend gemachten Auslagen für auswärtige Mahlzeiten betrifft, so sind diese trotz den von der Beschwerdeführerin eingereichten Quittungen (vgl. act. IIA 425 f.) nicht hinreichend ausgewiesen. An dieser Stelle ist auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2015, EL/2015/696, wo der Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL vom 1. Mai bis 2015 bis 31. Dezember 2015 zu beurteilen war, zu verweisen. Darin führte das Verwaltungsgericht in E. 3.1.4 aus, dass die vorgelegten, selbst erstellten und von einer nicht näher identifizierten Person unterzeichneten Belege den Anforderungen nicht genügen, um die Mehrkosten nachzuwei- sen. Diese Ausführungen haben auch im vorliegenden Verfahren ihre Gül- tigkeit.
E. 3.3 Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für Ausbildungskurse und Sicherheitsmaterial (vgl. act. I) betrifft, so sind diese
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 12 bei der Berechnung der EL nicht zu berücksichtigen. Daran ändert der Um- stand, dass die Kosten nicht vom Arbeitgeber übernommen werden und die Kosten - wie in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. September 2016 erwähnt - von der Steuerbehörde anerkannt werden, nichts. Die er- wähnten Kosten sind weder in Abs. 1 noch 3 von Art. 10 ELG enthalten, welche einen Abzug ermöglichen würden. Jene Aufzählung ist abschlies- send (vgl. Rz. 3211.01 der WEL).
E. 3.4 Zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für die Haushaltshilfe ist Folgendes auszuführen: Diese sind nicht Teil des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, da die Beschwerdegegnerin hierüber nicht verfügt hat. Die geltend gemachten Kosten fallen unter die Kategorie „Krankheits- und Behinderungskosten“ (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Sie werden nicht im Rahmen der Ermittlung des jährlichen EL-Anspruchs berücksich- tigt, sondern separat vergütet, in der Regel einmal jährlich (vgl. u.a. Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundes- gericht] vom 30. August 2004, P 28/04, E. 5.1). Weiter weist die Beschwer- degegnerin zu Recht darauf hin, dass diese nicht als Ausgaben in der EL- Berechnung aufgeführt werden können (vgl. Beschwerdeantwort S. 2. Ziff. 2.5; vgl. auch Rz. 5400.01 der WEL). Zu den einzelnen Anspruchsvoraus- setzungen sind vorliegend keine weiteren Ausführungen zu machen. Einzig ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 17 Abs. 1 und 6 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung [EV ELG; BSG 841.311]) die ausgewiesenen Kosten für die von Dritt- personen, welche nicht im gleichen Haushalt wie die versicherte Person wohnen, erbrachte Hilfe und Betreuung im Haushalt mit höchstens Fr. 25.-- pro Stunde bzw. Fr. 4‘800.-- im Jahr vergütet wird.
E. 3.5 Für die Monate Januar und Februar 2014 sind für die EL-Be- rechnung unbestrittene und durch die Akten erstellte Ausgaben von Fr. 64‘830.-- und Einnahmen von Fr. 6‘552.-- (IV-Renten) zu berücksichtigen. Erwerbseinkommen sind für diese Monate nicht ausgewiesen. Somit be- trägt der monatliche EL-Anspruch Fr. 4‘857.-- ([Fr. 64‘830.-- - Fr. 6‘552.--] / 12 Monate).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 13 Für die Monate März bis Mai 2014 sind Ausgaben von Fr. 64‘830.-- sowie einnahmeseitig IV-Renten und Kinderzulagen von Fr. 9‘312.-- unbestritten und massgebend. Vom Erwerbseinkommen des Ehemannes von Fr. 48‘052.-- sind - wie dargelegt (vgl. E. 3.2.2 hiervor) - keine Gewinnungskos- ten abzuziehen. Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1‘500.-- sowie einem anrechenbaren Satz von 2/3 (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ) beläuft sich das massgebende Einkommen auf Fr. 31‘034.--. Somit beträgt der monatliche EL-Anspruch Fr. 2‘041.-- ([Fr. 64‘830.-- - Fr. 9‘312.-- - Fr. 31‘034.--.--] / 12 Monate). Für Juni und Juli 2014 besteht bei unbestrittenen und durch die Akten er- stellten Ausgaben von Fr. 65‘334.--, keinem Erwerbseinkommen des Ehe- mannes sowie anrechenbaren Einnahmen von Fr. 6‘552.-- (IV-Renten) ein monatlicher EL-Anspruch von Fr. 4‘899.-- ([Fr. 65‘334.-- - Fr. 6‘552.--] / 12 Monate). Für die Zeitspanne von August bis Dezember 2016 sind Ausgaben von Fr. 64‘830.-- sowie Renteneinnahmen und Kinderzulagen von Fr. 9‘312.-- un- bestritten und durch die Akten ausgewiesen, ebenso die Erwerbseinkom- men des Ehemannes von Fr. 43‘504.--. Die Gewinnungskosten wurden in E. 3.2.4 hiervor auf Fr. 18‘346.-- festgelegt. Abzüglich des Freibetrags von Fr. 1‘500.-- sowie einer Anrechnung von 2/3 ergibt sich ein zu berücksichti- gendes Einkommen von Fr. 15‘772.--. Der monatliche EL-Anspruch für die besagte Periode beläuft sich auf Fr. 3‘313.-- (Fr. 64‘830.-- - Fr. 9‘312.-- - Fr. 15‘772.--). Aufgrund des Dargelegten resultiert bei einem EL-Anspruch für 2014 von Fr. 42‘200.-- (2 Monate x Fr. 4‘857.-- + 3 Monate x Fr. 2‘041.-- + 2 Monate x Fr. 4‘899.-- + 5 Monate x Fr. 3‘313.--) und ausbezahlten EL von Fr. 50‘820.-- (12 Monate x Fr. 4‘235.-- [act. IIA 388]) ein Betrag von Fr. 8‘620.--, welchen die Beschwerdeführerin zu viel bezogen hat.
E. 3.6 Die Verwaltung wurde sich ihres Fehlers erst nach Erhalt der im Laufe des Jahres 2015 eingegangenen Belege bewusst (vgl. act. IIA 395 ff.). Die einjährige relative sowie die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG wurde mit Erlass der Rückerstattungsverfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 14 vom 10. Februar 2016 (act. IIA 619), welche in der Folge durch diejenige vom 31. Mai 2016 (act. IIA 658) ersetzt wurde, eingehalten.
E. 3.7 Die Voraussetzungen für die Abänderung des angefochtenen Ein- spracheentscheids vom 7. Juli 2016 (act. IIA 674) zuungunsten der Be- schwerdeführerin (refomatio in peius) sind erfüllt. Der Beschwerdeführerin wurde mit prozessleitender Verfügung vom 4. November 2016 Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen und durch Rückzug der Beschwerde den nachteiligen Folgen einer Schlechterstellung zu entgehen. Sie liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2016 (act. IIA 674) ist insofern abzuän- dern, als der von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 zurückzuer- stattende Betrag an zu viel bezogenen EL auf Fr. 8‘620.-- festzusetzen ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 15 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2016 wird dahingehend abgeändert, als der Rückerstattungsbetrag auf Fr. 8‘620.-- festgesetzt wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 September S. 1 Ziff. 2.2). Diese wurde in der Folge denn auch gutge- heissen (vgl. Eingabe vom 30. September 2016 sowie Akten der Be- schwerdeführerin [act. IA] 20) und es wurden für das Jahr 2014 gesamthaft Fahrkosten von Fr. 17‘996.-- angerechnet. Vorliegend ist indessen zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin für das gleiche Kalender- jahr (wenn auch für die Periode August bis Dezember) Gewinnungskosten von Fr. 18‘346.-- angerechnet hat, und zwar sowohl in der im angefochte- nen Einspracheentscheid bestätigten Verfügung vom 31. Mai 2016 (vgl. act. IIA 657 f.) wie auch in der neuen Rückforderungsverfügung vom 31. August 2016 (in den Gerichtsakten). Dieser höhere Abzug ist jedenfalls aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 4 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich (siehe aber E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 1.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver- fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.2.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2016 (act. IIA 674). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforde- rung durch die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 im Betrag von Fr. 7‘332.-- bzw. Fr. 8‘620.--. 1.2.3 Nicht Gegenstand des Einspracheentscheides bildeten die EL vor und nach 2014. Soweit die Beschwerdeführerin bzw. deren Ehemann be- antragt, es sei bei der EL-Berechnung sein Erwerbseinkommen als Selbst- ständigerwerbender von Fr. 7‘500.-- anzuerkennen oder ihre Hilflosenent- schädigung zu erhöhen (Eingaben vom 21. September und 28. Oktober 2016), die Kosten der auswärtigen Verpflegung im Juli 2015 und die Kosten der Haushaltshilfe von 2015 sowie die im August 2015 in Rechnung gestell- ten Ausbildungskosten (Eingaben vom 20. Juli und 6. September 2016) anzuerkennen, ist auf die Beschwerde mangels eines entsprechenden An- fechtungsgegenstands nicht einzutreten. Die geforderte Anrechnung der Fr. 7‘500.-- betrifft offensichtlich die Zeit ab 1. März 2016, ab welcher der Ehemann wieder selbstständig erwerbstätig war (vgl. u.a. E-Mail vom 11. und 12. April 2016 [act. IIA 642 und 644]). Die beschwerdeweise bemän- gelte Nicht-Berücksichtigung für Mahlzeiten in einer … betrifft ebenfalls nicht das Jahr 2014, sondern den Monat Juli 2015 (act. IIA 602 f. und 626). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 5 Gleich verhält es sich mit den dem Ehemann 2015 in Rechnung gestellten Ausbildungskosten (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] 2). Was die Forderung der Erhöhung des Grades der Hilflosenentschädigung betrifft, so ist dies ebenfalls nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheent- scheids. 1.3 Beim streitigen Rückforderungsbetrag (vgl. E. 1.2.2 hiervor) erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 2.2.1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dane- ben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 6 des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Kranken- pflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG werden Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens anerkannt. Als abzugsfähige Gewin- nungskosten sind die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens oder zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Ein- kommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Nicht zu den Gewinnungskosten gehören diejenigen Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen. Dabei muss aber nicht nachgewiesen sein, dass eine Aufwendung, um zu den Gewin- nungskosten zu zählen, im einzelnen Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass sie nach der Verkehrsauffassung mit der Erzielung des zu erfassen- den Einkommens im Zusammenhang steht (ZAK 1980 S. 137 f. E. 3a; BGE 111 V 124 E. 3c S. 128). Bei Unselbstständigerwerbenden können namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufs- kleider als Gewinnungskosten abgezogen werden (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; gültig ab 1. April 2011; Stand
- Januar 2014; abrufbar unter www.bsv-admin.ch], Rz. 3423.03). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbs- einkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögens- verzehr ein Fünfzehntel, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesonde- re die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG). 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 7 2.4.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wieder- erwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfü- gung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (ELV; SR 831.301) eine Rückerstattung bereits bezogener EL nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ur- sprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräfti- ger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). 2.4.2 Bei der Neuberechnung der EL zur Ermittlung des Rückerstattungs- betrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstat- tungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle an- spruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und ver- mindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300). 2.4.3 Eine Rückerstattung von EL hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. So- wohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL- Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rück- kommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 8 2.5 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.5.1 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht- mässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeit- punkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutba- ren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grund- satz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). 2.5.2 Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Um- stände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsan- spruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer be- stimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforde- rungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrach- ten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 2.5.3 Im Bereich der EL gilt spätestens im Zeitpunkt der periodischen, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftli- chen Verhältnisse (Art. 30 ELV) eine allenfalls unrechtmässige Leistungs- ausrichtung als erkennbar, sodass die relative einjährige Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher und be- tragsmässig feststeht. Darüber hinaus ist jedoch nicht – mit Blick darauf, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 9 dass die EL in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird (Art. 9 Abs. 1 ELG), somit jährlich neu zu berechnen ist – von einer zumutbaren Kenntnis der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erst- maligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen. Eine jährliche Verifizierung jeder einzelnen Position in der EL-Berechnung stellte einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu bewältigenden Aufwand dar, welchem Umstand der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen hat (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572).
- 3.1 Die streitige Rückforderung betrifft den Anspruch der Beschwerde- führerin auf EL für das Jahr 2014. Diese wurde ursprünglich auf monatlich Fr. 4‘235.-- berechnet (act. IIA 388). Dabei war die Beschwerdegegnerin u.a. von einem jährlichen Nettoeinkommen des Ehemannes als Selbst- ständigerwerbender von Fr. 8‘559.-- ausgegangen. Nicht berücksichtigt wurden indessen die im gleichen Jahr erzielten Nettoeinkommen als Un- selbstständigerwerbender bei der „B.________ AG“ von Fr. 12‘800.-- (act. IIA 516) und bei der C.________ von Fr. 18‘302.15 (act IIA 396). Diese Nichtberücksichtigung war zweifellos unrichtig. Auch die Erheblichkeit der Berichtigung ist offensichtlich zu bejahen. Somit sind vorliegend die Vor- aussetzungen der Wiedererwägung erfüllt, was zudem von der Beschwer- deführerin nicht bestritten wird. Damit kann sich die Beschwerdegegnerin auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung berufen, der sie berech- tigt, die entsprechenden Leistungen neu zu berechnen und gegebenenfalls zurückzufordern. Nachfolgend ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 neu und rückwirkend zu prüfen. Hierfür sind lediglich die Punkte Erwerbseinkommen, Gewinnungskosten und Krankheitskosten zu überprüfen. Für die restlichen unbestrittenen Berechnungspositionen (Aus- gaben, Renteneinkommen, Kinderzulagen, Vermögen) besteht kein Anlass, diese in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 10 3.2 3.2.1 In der Rückforderungsverfügung vom 31. Mai 2016 (act. IIA 658) wurde für die Monate Januar und Februar 2014 je ein Einkommen des Ehemannes als Selbstständigerwerbender von Fr. 8‘262.-- angerechnet (vgl. Berechnungsblatt Januar und Februar 2014 [act. IIA 654]), was mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2016 (act. IIA 674) bestätigt wurde und die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde kritisiert. Ihrer Meinung nach sei lediglich der Nettoertrag bzw. Gewinn von Fr. 123.05 monatlich in der EL- Berechnung zu berücksichtigen. In ihrer Rückerstattungsverfügung vom 31. August 2016 (in den Gerichts- akten), welche als Antrag ans Gericht zu betrachten ist, berücksichtigt die Beschwerdegegnerin kein Einkommen des Ehemannes mehr, dies mit der Begründung, gemäss dem eingereichten Kassabuch (act. IIA 627 f.) falle das Einkommen als Selbstständigerwerbender für diese Periode weg. Mit diesem Vorgehen ist die Beschwerdeführerin einverstanden (vgl. Eingabe vom 6. September 2016 Ziff. 2.1). Dem übereinstimmenden Antrag kann gestützt auf die erwähnten Aktenstücke entsprochen werden. 3.2.2 Was die Zeitspanne von März bis Mai 2014 betrifft, wurde ein Ein- kommen des Ehemannes aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 48‘052.-- abzüglich Gewinnungskosten von Fr. 12‘236.-- berücksichtigt (act. IIA 655). Daran wurde im Einspracheentscheid vom 7. Juli 2016 (act. IIA 674) wiederum festgehalten. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin hätte die Gewinnungskosten insbesondere für die Wegentschädigung nicht (vollständig) anerkannt. In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin unter Ziff. 2.2 richtigerweise aus, dass gemäss Lohnausweis der „B.________ AG“ für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2014 eine unentgeltliche Beförderung zwi- schen Wohn- und Arbeitsort bescheinigt wird (act. IIA 516 [oben rechts]). Die Gewinnungskosten sind daher nicht zu berücksichtigen. Steuerliche Gesichtspunkte ändern daran nichts. Die Beschwerdegegnerin hat darauf hingewiesen, dass die Gewinnungskosten von der Steuerbehörde nicht akzeptiert worden seien (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.2). Die Be- schwerdeführerin machte daraufhin geltend, es sei eine Einsprache gegen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 11 die Veranlagungsverfügung der Steuerbehörde hängig (vgl. Eingabe vom
- September S. 1 Ziff. 2.2). Diese wurde in der Folge denn auch gutge- heissen (vgl. Eingabe vom 30. September 2016 sowie Akten der Be- schwerdeführerin [act. IA] 20) und es wurden für das Jahr 2014 gesamthaft Fahrkosten von Fr. 17‘996.-- angerechnet. Vorliegend ist indessen zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin für das gleiche Kalender- jahr (wenn auch für die Periode August bis Dezember) Gewinnungskosten von Fr. 18‘346.-- angerechnet hat, und zwar sowohl in der im angefochte- nen Einspracheentscheid bestätigten Verfügung vom 31. Mai 2016 (vgl. act. IIA 657 f.) wie auch in der neuen Rückforderungsverfügung vom 31. August 2016 (in den Gerichtsakten). Dieser höhere Abzug ist jedenfalls aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. 3.2.3 Was die Monate Juni und Juli 2014 betrifft, so ist von den Parteien unbestritten, dass Gewinnungskosten nicht anfielen, da der Ehemann in dieser Zeit kein Erwerbseinkommen erzielte (vgl. u.a. act. IIA 614). 3.2.4 Für die Monate August bis Dezember 2014 wurden entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 2) Gewinnungskosten für die Wegentschädigung angerechnet (vgl. act. IIA 618 f., 674 und Rück- erstattungsverfügung vom 31. August 2016 sowie E. 3.2.2 hiervor). Der von der Beschwerdegegnerin hierfür ermittelte Betrag von Fr. 18‘346.-- ist durch die Akten erstellt und wird von der Beschwerdeführerin nicht konkret bestritten. Was die geltend gemachten Auslagen für auswärtige Mahlzeiten betrifft, so sind diese trotz den von der Beschwerdeführerin eingereichten Quittungen (vgl. act. IIA 425 f.) nicht hinreichend ausgewiesen. An dieser Stelle ist auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2015, EL/2015/696, wo der Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL vom 1. Mai bis 2015 bis 31. Dezember 2015 zu beurteilen war, zu verweisen. Darin führte das Verwaltungsgericht in E. 3.1.4 aus, dass die vorgelegten, selbst erstellten und von einer nicht näher identifizierten Person unterzeichneten Belege den Anforderungen nicht genügen, um die Mehrkosten nachzuwei- sen. Diese Ausführungen haben auch im vorliegenden Verfahren ihre Gül- tigkeit. 3.3 Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für Ausbildungskurse und Sicherheitsmaterial (vgl. act. I) betrifft, so sind diese Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 12 bei der Berechnung der EL nicht zu berücksichtigen. Daran ändert der Um- stand, dass die Kosten nicht vom Arbeitgeber übernommen werden und die Kosten - wie in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. September 2016 erwähnt - von der Steuerbehörde anerkannt werden, nichts. Die er- wähnten Kosten sind weder in Abs. 1 noch 3 von Art. 10 ELG enthalten, welche einen Abzug ermöglichen würden. Jene Aufzählung ist abschlies- send (vgl. Rz. 3211.01 der WEL). 3.4 Zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für die Haushaltshilfe ist Folgendes auszuführen: Diese sind nicht Teil des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, da die Beschwerdegegnerin hierüber nicht verfügt hat. Die geltend gemachten Kosten fallen unter die Kategorie „Krankheits- und Behinderungskosten“ (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Sie werden nicht im Rahmen der Ermittlung des jährlichen EL-Anspruchs berücksich- tigt, sondern separat vergütet, in der Regel einmal jährlich (vgl. u.a. Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundes- gericht] vom 30. August 2004, P 28/04, E. 5.1). Weiter weist die Beschwer- degegnerin zu Recht darauf hin, dass diese nicht als Ausgaben in der EL- Berechnung aufgeführt werden können (vgl. Beschwerdeantwort S. 2. Ziff. 2.5; vgl. auch Rz. 5400.01 der WEL). Zu den einzelnen Anspruchsvoraus- setzungen sind vorliegend keine weiteren Ausführungen zu machen. Einzig ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 17 Abs. 1 und 6 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung [EV ELG; BSG 841.311]) die ausgewiesenen Kosten für die von Dritt- personen, welche nicht im gleichen Haushalt wie die versicherte Person wohnen, erbrachte Hilfe und Betreuung im Haushalt mit höchstens Fr. 25.-- pro Stunde bzw. Fr. 4‘800.-- im Jahr vergütet wird. 3.5 Für die Monate Januar und Februar 2014 sind für die EL-Be- rechnung unbestrittene und durch die Akten erstellte Ausgaben von Fr. 64‘830.-- und Einnahmen von Fr. 6‘552.-- (IV-Renten) zu berücksichtigen. Erwerbseinkommen sind für diese Monate nicht ausgewiesen. Somit be- trägt der monatliche EL-Anspruch Fr. 4‘857.-- ([Fr. 64‘830.-- - Fr. 6‘552.--] / 12 Monate). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 13 Für die Monate März bis Mai 2014 sind Ausgaben von Fr. 64‘830.-- sowie einnahmeseitig IV-Renten und Kinderzulagen von Fr. 9‘312.-- unbestritten und massgebend. Vom Erwerbseinkommen des Ehemannes von Fr. 48‘052.-- sind - wie dargelegt (vgl. E. 3.2.2 hiervor) - keine Gewinnungskos- ten abzuziehen. Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1‘500.-- sowie einem anrechenbaren Satz von 2/3 (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ) beläuft sich das massgebende Einkommen auf Fr. 31‘034.--. Somit beträgt der monatliche EL-Anspruch Fr. 2‘041.-- ([Fr. 64‘830.-- - Fr. 9‘312.-- - Fr. 31‘034.--.--] / 12 Monate). Für Juni und Juli 2014 besteht bei unbestrittenen und durch die Akten er- stellten Ausgaben von Fr. 65‘334.--, keinem Erwerbseinkommen des Ehe- mannes sowie anrechenbaren Einnahmen von Fr. 6‘552.-- (IV-Renten) ein monatlicher EL-Anspruch von Fr. 4‘899.-- ([Fr. 65‘334.-- - Fr. 6‘552.--] / 12 Monate). Für die Zeitspanne von August bis Dezember 2016 sind Ausgaben von Fr. 64‘830.-- sowie Renteneinnahmen und Kinderzulagen von Fr. 9‘312.-- un- bestritten und durch die Akten ausgewiesen, ebenso die Erwerbseinkom- men des Ehemannes von Fr. 43‘504.--. Die Gewinnungskosten wurden in E. 3.2.4 hiervor auf Fr. 18‘346.-- festgelegt. Abzüglich des Freibetrags von Fr. 1‘500.-- sowie einer Anrechnung von 2/3 ergibt sich ein zu berücksichti- gendes Einkommen von Fr. 15‘772.--. Der monatliche EL-Anspruch für die besagte Periode beläuft sich auf Fr. 3‘313.-- (Fr. 64‘830.-- - Fr. 9‘312.-- - Fr. 15‘772.--). Aufgrund des Dargelegten resultiert bei einem EL-Anspruch für 2014 von Fr. 42‘200.-- (2 Monate x Fr. 4‘857.-- + 3 Monate x Fr. 2‘041.-- + 2 Monate x Fr. 4‘899.-- + 5 Monate x Fr. 3‘313.--) und ausbezahlten EL von Fr. 50‘820.-- (12 Monate x Fr. 4‘235.-- [act. IIA 388]) ein Betrag von Fr. 8‘620.--, welchen die Beschwerdeführerin zu viel bezogen hat. 3.6 Die Verwaltung wurde sich ihres Fehlers erst nach Erhalt der im Laufe des Jahres 2015 eingegangenen Belege bewusst (vgl. act. IIA 395 ff.). Die einjährige relative sowie die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG wurde mit Erlass der Rückerstattungsverfügung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 14 vom 10. Februar 2016 (act. IIA 619), welche in der Folge durch diejenige vom 31. Mai 2016 (act. IIA 658) ersetzt wurde, eingehalten. 3.7 Die Voraussetzungen für die Abänderung des angefochtenen Ein- spracheentscheids vom 7. Juli 2016 (act. IIA 674) zuungunsten der Be- schwerdeführerin (refomatio in peius) sind erfüllt. Der Beschwerdeführerin wurde mit prozessleitender Verfügung vom 4. November 2016 Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen und durch Rückzug der Beschwerde den nachteiligen Folgen einer Schlechterstellung zu entgehen. Sie liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2016 (act. IIA 674) ist insofern abzuän- dern, als der von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 zurückzuer- stattende Betrag an zu viel bezogenen EL auf Fr. 8‘620.-- festzusetzen ist.
- 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 15 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2016 wird dahingehend abgeändert, als der Rückerstattungsbetrag auf Fr. 8‘620.-- festgesetzt wird.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 673 EL KOJ/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. März 2017 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Juli 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) bezieht in Ergänzung zu ihrer Invalidenrente seit April 1997 mit Unterbrüchen von der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin) Ergänzungsleistungen (EL; vgl. Akten der AKB [act. II] 1 ff.). Im Dezember 2013 wurden die monatlichen EL für das Jahr 2014 festgesetzt (Akten der AKB [act. IIA] 388). Im Februar 2016 (act. IIA 615-618) setzte die AKB den EL-Anspruch der Versicherten für das Jahr 2014 rückwirkend neu fest. In ihrer Rückerstat- tungsverfügung vom 10. Februar 2016 (act. IIA 619) führte die AKB aus, durch das Nichtmelden der verschiedenen Erwerbseinkommen des Ehe- mannes der Versicherten habe diese 2014 zu viel EL bezogen. Der Rück- forderungsbetrag belaufe sich auf 10‘292.--. Nach hiergegen erhobener Einsprache (act. IIA 633) berechnete die AKB die EL-Ansprüche für 2014 neu (act. IIA 654-657) und bezifferte in der Rückerstattungsverfügung vom
31. Mai 2016 (act. IIA 658), welche jene vom 10. Februar 2016 ersetzte, den Rückerstattungsbetrag für das Jahr 2014 auf Fr. 7‘332.--. Die hierge- gen erhobene Einsprache (act. IIA 659) wies sie mit Entscheid vom 7. Juli 2016 (act. IIA 674) ab. B. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 erhob die Versicherte hiergegen Beschwer- de. Sie beantragt, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 7. Juli 2016 sei der Anspruch auf EL für das Jahr 2014 neu zu berechnen. Am 20. Juli 2016 reichte sie dem Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe inkl. Beilagen ein. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Dieser beigelegt war eine Rücker-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 3 stattungsverfügung vom 31. August 2016, in welcher sie den Rückerstat- tungsbetrag für das Jahr 2014 auf Fr. 8‘620.-- erhöhte. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. September 2016 stellte der Instruk- tionsrichter fest, dass die Rückerstattungsverfügung vom 31. August 2016 nichtig ist und die darin festgesetzte Erhöhung des Rückerstattungsbetra- ges als Antrag der Beschwerdegegnerin an das Gericht zu verstehen ist. Er gewährte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 21. September 2016, um sich zum Antrag der Beschwerdegegnerin zu äussern. Diese machte hiervon am 6. und 21. September 2016 Gebrauch. Weitere Eingaben reich- te sie am 30. September und 28. Oktober 2016 ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. November 2016 machte der Instruk- tionsrichter die Beschwerdeführerin auf eine mögliche Schlechterstellung aufmerksam und gewährte ihr Gelegenheit, bis am 25. November 2016 durch einen Rückzug der Beschwerde einer Schlechterstellung zu entge- hen. Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 4 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich (siehe aber E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 1.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver- fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.2.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2016 (act. IIA 674). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforde- rung durch die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 im Betrag von Fr. 7‘332.-- bzw. Fr. 8‘620.--. 1.2.3 Nicht Gegenstand des Einspracheentscheides bildeten die EL vor und nach 2014. Soweit die Beschwerdeführerin bzw. deren Ehemann be- antragt, es sei bei der EL-Berechnung sein Erwerbseinkommen als Selbst- ständigerwerbender von Fr. 7‘500.-- anzuerkennen oder ihre Hilflosenent- schädigung zu erhöhen (Eingaben vom 21. September und 28. Oktober 2016), die Kosten der auswärtigen Verpflegung im Juli 2015 und die Kosten der Haushaltshilfe von 2015 sowie die im August 2015 in Rechnung gestell- ten Ausbildungskosten (Eingaben vom 20. Juli und 6. September 2016) anzuerkennen, ist auf die Beschwerde mangels eines entsprechenden An- fechtungsgegenstands nicht einzutreten. Die geforderte Anrechnung der Fr. 7‘500.-- betrifft offensichtlich die Zeit ab 1. März 2016, ab welcher der Ehemann wieder selbstständig erwerbstätig war (vgl. u.a. E-Mail vom 11. und 12. April 2016 [act. IIA 642 und 644]). Die beschwerdeweise bemän- gelte Nicht-Berücksichtigung für Mahlzeiten in einer … betrifft ebenfalls nicht das Jahr 2014, sondern den Monat Juli 2015 (act. IIA 602 f. und 626).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 5 Gleich verhält es sich mit den dem Ehemann 2015 in Rechnung gestellten Ausbildungskosten (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] 2). Was die Forderung der Erhöhung des Grades der Hilflosenentschädigung betrifft, so ist dies ebenfalls nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheent- scheids. 1.3 Beim streitigen Rückforderungsbetrag (vgl. E. 1.2.2 hiervor) erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 2.2.1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dane- ben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 6 des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Kranken- pflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG werden Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens anerkannt. Als abzugsfähige Gewin- nungskosten sind die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens oder zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Ein- kommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Nicht zu den Gewinnungskosten gehören diejenigen Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen. Dabei muss aber nicht nachgewiesen sein, dass eine Aufwendung, um zu den Gewin- nungskosten zu zählen, im einzelnen Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass sie nach der Verkehrsauffassung mit der Erzielung des zu erfassen- den Einkommens im Zusammenhang steht (ZAK 1980 S. 137 f. E. 3a; BGE 111 V 124 E. 3c S. 128). Bei Unselbstständigerwerbenden können namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufs- kleider als Gewinnungskosten abgezogen werden (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; gültig ab 1. April 2011; Stand
1. Januar 2014; abrufbar unter www.bsv-admin.ch], Rz. 3423.03). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbs- einkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögens- verzehr ein Fünfzehntel, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesonde- re die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG). 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 7 2.4.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wieder- erwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfü- gung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (ELV; SR 831.301) eine Rückerstattung bereits bezogener EL nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ur- sprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräfti- ger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). 2.4.2 Bei der Neuberechnung der EL zur Ermittlung des Rückerstattungs- betrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstat- tungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle an- spruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und ver- mindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300). 2.4.3 Eine Rückerstattung von EL hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. So- wohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL- Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rück- kommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 8 2.5 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.5.1 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht- mässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeit- punkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutba- ren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grund- satz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). 2.5.2 Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Um- stände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsan- spruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer be- stimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforde- rungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrach- ten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 2.5.3 Im Bereich der EL gilt spätestens im Zeitpunkt der periodischen, mindestens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftli- chen Verhältnisse (Art. 30 ELV) eine allenfalls unrechtmässige Leistungs- ausrichtung als erkennbar, sodass die relative einjährige Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, sobald der Rückforderungsanspruch als solcher und be- tragsmässig feststeht. Darüber hinaus ist jedoch nicht – mit Blick darauf,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 9 dass die EL in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt wird (Art. 9 Abs. 1 ELG), somit jährlich neu zu berechnen ist – von einer zumutbaren Kenntnis der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erst- maligen Anspruchsberechnung und Leistungsfestsetzung von Gesetzes wegen auszugehen. Eine jährliche Verifizierung jeder einzelnen Position in der EL-Berechnung stellte einen im Rahmen der Massenverwaltung kaum zu bewältigenden Aufwand dar, welchem Umstand der Verordnungsgeber mit Art. 30 ELV in gesetzeskonformer Weise Rechnung getragen hat (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572). 3. 3.1 Die streitige Rückforderung betrifft den Anspruch der Beschwerde- führerin auf EL für das Jahr 2014. Diese wurde ursprünglich auf monatlich Fr. 4‘235.-- berechnet (act. IIA 388). Dabei war die Beschwerdegegnerin u.a. von einem jährlichen Nettoeinkommen des Ehemannes als Selbst- ständigerwerbender von Fr. 8‘559.-- ausgegangen. Nicht berücksichtigt wurden indessen die im gleichen Jahr erzielten Nettoeinkommen als Un- selbstständigerwerbender bei der „B.________ AG“ von Fr. 12‘800.-- (act. IIA 516) und bei der C.________ von Fr. 18‘302.15 (act IIA 396). Diese Nichtberücksichtigung war zweifellos unrichtig. Auch die Erheblichkeit der Berichtigung ist offensichtlich zu bejahen. Somit sind vorliegend die Vor- aussetzungen der Wiedererwägung erfüllt, was zudem von der Beschwer- deführerin nicht bestritten wird. Damit kann sich die Beschwerdegegnerin auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung berufen, der sie berech- tigt, die entsprechenden Leistungen neu zu berechnen und gegebenenfalls zurückzufordern. Nachfolgend ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 neu und rückwirkend zu prüfen. Hierfür sind lediglich die Punkte Erwerbseinkommen, Gewinnungskosten und Krankheitskosten zu überprüfen. Für die restlichen unbestrittenen Berechnungspositionen (Aus- gaben, Renteneinkommen, Kinderzulagen, Vermögen) besteht kein Anlass, diese in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 10 3.2 3.2.1 In der Rückforderungsverfügung vom 31. Mai 2016 (act. IIA 658) wurde für die Monate Januar und Februar 2014 je ein Einkommen des Ehemannes als Selbstständigerwerbender von Fr. 8‘262.-- angerechnet (vgl. Berechnungsblatt Januar und Februar 2014 [act. IIA 654]), was mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2016 (act. IIA 674) bestätigt wurde und die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde kritisiert. Ihrer Meinung nach sei lediglich der Nettoertrag bzw. Gewinn von Fr. 123.05 monatlich in der EL- Berechnung zu berücksichtigen. In ihrer Rückerstattungsverfügung vom 31. August 2016 (in den Gerichts- akten), welche als Antrag ans Gericht zu betrachten ist, berücksichtigt die Beschwerdegegnerin kein Einkommen des Ehemannes mehr, dies mit der Begründung, gemäss dem eingereichten Kassabuch (act. IIA 627 f.) falle das Einkommen als Selbstständigerwerbender für diese Periode weg. Mit diesem Vorgehen ist die Beschwerdeführerin einverstanden (vgl. Eingabe vom 6. September 2016 Ziff. 2.1). Dem übereinstimmenden Antrag kann gestützt auf die erwähnten Aktenstücke entsprochen werden. 3.2.2 Was die Zeitspanne von März bis Mai 2014 betrifft, wurde ein Ein- kommen des Ehemannes aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 48‘052.-- abzüglich Gewinnungskosten von Fr. 12‘236.-- berücksichtigt (act. IIA 655). Daran wurde im Einspracheentscheid vom 7. Juli 2016 (act. IIA
674) wiederum festgehalten. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin hätte die Gewinnungskosten insbesondere für die Wegentschädigung nicht (vollständig) anerkannt. In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin unter Ziff. 2.2 richtigerweise aus, dass gemäss Lohnausweis der „B.________ AG“ für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2014 eine unentgeltliche Beförderung zwi- schen Wohn- und Arbeitsort bescheinigt wird (act. IIA 516 [oben rechts]). Die Gewinnungskosten sind daher nicht zu berücksichtigen. Steuerliche Gesichtspunkte ändern daran nichts. Die Beschwerdegegnerin hat darauf hingewiesen, dass die Gewinnungskosten von der Steuerbehörde nicht akzeptiert worden seien (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.2). Die Be- schwerdeführerin machte daraufhin geltend, es sei eine Einsprache gegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 11 die Veranlagungsverfügung der Steuerbehörde hängig (vgl. Eingabe vom
6. September S. 1 Ziff. 2.2). Diese wurde in der Folge denn auch gutge- heissen (vgl. Eingabe vom 30. September 2016 sowie Akten der Be- schwerdeführerin [act. IA] 20) und es wurden für das Jahr 2014 gesamthaft Fahrkosten von Fr. 17‘996.-- angerechnet. Vorliegend ist indessen zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin für das gleiche Kalender- jahr (wenn auch für die Periode August bis Dezember) Gewinnungskosten von Fr. 18‘346.-- angerechnet hat, und zwar sowohl in der im angefochte- nen Einspracheentscheid bestätigten Verfügung vom 31. Mai 2016 (vgl. act. IIA 657 f.) wie auch in der neuen Rückforderungsverfügung vom 31. August 2016 (in den Gerichtsakten). Dieser höhere Abzug ist jedenfalls aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. 3.2.3 Was die Monate Juni und Juli 2014 betrifft, so ist von den Parteien unbestritten, dass Gewinnungskosten nicht anfielen, da der Ehemann in dieser Zeit kein Erwerbseinkommen erzielte (vgl. u.a. act. IIA 614). 3.2.4 Für die Monate August bis Dezember 2014 wurden entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 2) Gewinnungskosten für die Wegentschädigung angerechnet (vgl. act. IIA 618 f., 674 und Rück- erstattungsverfügung vom 31. August 2016 sowie E. 3.2.2 hiervor). Der von der Beschwerdegegnerin hierfür ermittelte Betrag von Fr. 18‘346.-- ist durch die Akten erstellt und wird von der Beschwerdeführerin nicht konkret bestritten. Was die geltend gemachten Auslagen für auswärtige Mahlzeiten betrifft, so sind diese trotz den von der Beschwerdeführerin eingereichten Quittungen (vgl. act. IIA 425 f.) nicht hinreichend ausgewiesen. An dieser Stelle ist auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2015, EL/2015/696, wo der Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL vom 1. Mai bis 2015 bis 31. Dezember 2015 zu beurteilen war, zu verweisen. Darin führte das Verwaltungsgericht in E. 3.1.4 aus, dass die vorgelegten, selbst erstellten und von einer nicht näher identifizierten Person unterzeichneten Belege den Anforderungen nicht genügen, um die Mehrkosten nachzuwei- sen. Diese Ausführungen haben auch im vorliegenden Verfahren ihre Gül- tigkeit. 3.3 Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für Ausbildungskurse und Sicherheitsmaterial (vgl. act. I) betrifft, so sind diese
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 12 bei der Berechnung der EL nicht zu berücksichtigen. Daran ändert der Um- stand, dass die Kosten nicht vom Arbeitgeber übernommen werden und die Kosten - wie in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. September 2016 erwähnt - von der Steuerbehörde anerkannt werden, nichts. Die er- wähnten Kosten sind weder in Abs. 1 noch 3 von Art. 10 ELG enthalten, welche einen Abzug ermöglichen würden. Jene Aufzählung ist abschlies- send (vgl. Rz. 3211.01 der WEL). 3.4 Zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für die Haushaltshilfe ist Folgendes auszuführen: Diese sind nicht Teil des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, da die Beschwerdegegnerin hierüber nicht verfügt hat. Die geltend gemachten Kosten fallen unter die Kategorie „Krankheits- und Behinderungskosten“ (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Sie werden nicht im Rahmen der Ermittlung des jährlichen EL-Anspruchs berücksich- tigt, sondern separat vergütet, in der Regel einmal jährlich (vgl. u.a. Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundes- gericht] vom 30. August 2004, P 28/04, E. 5.1). Weiter weist die Beschwer- degegnerin zu Recht darauf hin, dass diese nicht als Ausgaben in der EL- Berechnung aufgeführt werden können (vgl. Beschwerdeantwort S. 2. Ziff. 2.5; vgl. auch Rz. 5400.01 der WEL). Zu den einzelnen Anspruchsvoraus- setzungen sind vorliegend keine weiteren Ausführungen zu machen. Einzig ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 17 Abs. 1 und 6 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung [EV ELG; BSG 841.311]) die ausgewiesenen Kosten für die von Dritt- personen, welche nicht im gleichen Haushalt wie die versicherte Person wohnen, erbrachte Hilfe und Betreuung im Haushalt mit höchstens Fr. 25.-- pro Stunde bzw. Fr. 4‘800.-- im Jahr vergütet wird. 3.5 Für die Monate Januar und Februar 2014 sind für die EL-Be- rechnung unbestrittene und durch die Akten erstellte Ausgaben von Fr. 64‘830.-- und Einnahmen von Fr. 6‘552.-- (IV-Renten) zu berücksichtigen. Erwerbseinkommen sind für diese Monate nicht ausgewiesen. Somit be- trägt der monatliche EL-Anspruch Fr. 4‘857.-- ([Fr. 64‘830.-- - Fr. 6‘552.--] / 12 Monate).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 13 Für die Monate März bis Mai 2014 sind Ausgaben von Fr. 64‘830.-- sowie einnahmeseitig IV-Renten und Kinderzulagen von Fr. 9‘312.-- unbestritten und massgebend. Vom Erwerbseinkommen des Ehemannes von Fr. 48‘052.-- sind - wie dargelegt (vgl. E. 3.2.2 hiervor) - keine Gewinnungskos- ten abzuziehen. Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1‘500.-- sowie einem anrechenbaren Satz von 2/3 (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ) beläuft sich das massgebende Einkommen auf Fr. 31‘034.--. Somit beträgt der monatliche EL-Anspruch Fr. 2‘041.-- ([Fr. 64‘830.-- - Fr. 9‘312.-- - Fr. 31‘034.--.--] / 12 Monate). Für Juni und Juli 2014 besteht bei unbestrittenen und durch die Akten er- stellten Ausgaben von Fr. 65‘334.--, keinem Erwerbseinkommen des Ehe- mannes sowie anrechenbaren Einnahmen von Fr. 6‘552.-- (IV-Renten) ein monatlicher EL-Anspruch von Fr. 4‘899.-- ([Fr. 65‘334.-- - Fr. 6‘552.--] / 12 Monate). Für die Zeitspanne von August bis Dezember 2016 sind Ausgaben von Fr. 64‘830.-- sowie Renteneinnahmen und Kinderzulagen von Fr. 9‘312.-- un- bestritten und durch die Akten ausgewiesen, ebenso die Erwerbseinkom- men des Ehemannes von Fr. 43‘504.--. Die Gewinnungskosten wurden in E. 3.2.4 hiervor auf Fr. 18‘346.-- festgelegt. Abzüglich des Freibetrags von Fr. 1‘500.-- sowie einer Anrechnung von 2/3 ergibt sich ein zu berücksichti- gendes Einkommen von Fr. 15‘772.--. Der monatliche EL-Anspruch für die besagte Periode beläuft sich auf Fr. 3‘313.-- (Fr. 64‘830.-- - Fr. 9‘312.-- - Fr. 15‘772.--). Aufgrund des Dargelegten resultiert bei einem EL-Anspruch für 2014 von Fr. 42‘200.-- (2 Monate x Fr. 4‘857.-- + 3 Monate x Fr. 2‘041.-- + 2 Monate x Fr. 4‘899.-- + 5 Monate x Fr. 3‘313.--) und ausbezahlten EL von Fr. 50‘820.-- (12 Monate x Fr. 4‘235.-- [act. IIA 388]) ein Betrag von Fr. 8‘620.--, welchen die Beschwerdeführerin zu viel bezogen hat. 3.6 Die Verwaltung wurde sich ihres Fehlers erst nach Erhalt der im Laufe des Jahres 2015 eingegangenen Belege bewusst (vgl. act. IIA 395 ff.). Die einjährige relative sowie die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG wurde mit Erlass der Rückerstattungsverfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 14 vom 10. Februar 2016 (act. IIA 619), welche in der Folge durch diejenige vom 31. Mai 2016 (act. IIA 658) ersetzt wurde, eingehalten. 3.7 Die Voraussetzungen für die Abänderung des angefochtenen Ein- spracheentscheids vom 7. Juli 2016 (act. IIA 674) zuungunsten der Be- schwerdeführerin (refomatio in peius) sind erfüllt. Der Beschwerdeführerin wurde mit prozessleitender Verfügung vom 4. November 2016 Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen und durch Rückzug der Beschwerde den nachteiligen Folgen einer Schlechterstellung zu entgehen. Sie liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2016 (act. IIA 674) ist insofern abzuän- dern, als der von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 zurückzuer- stattende Betrag an zu viel bezogenen EL auf Fr. 8‘620.-- festzusetzen ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2017, EL/16/673, Seite 15 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2016 wird dahingehend abgeändert, als der Rückerstattungsbetrag auf Fr. 8‘620.-- festgesetzt wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.