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200 2016 672

Bern VerwG · 2016-06-14 · Deutsch BE

Entscheid des Regierungstatthalteramts vom 14. Juni 2016 (RMS 12/2016)

Sachverhalt

A.

Die 1984 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wird seit Dezember

2015 vom Sozialdienst der Einwohnergemeinde C.________ (Sozialdienst

bzw. Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Be-

schwerdebeilage [act. I] 6). Nach der Trennung von ihrem Ehemann lebte

sie mit ihrem Kind zunächst im Frauenhaus; im Februar 2016 bezog sie

eine Mietwohnung (Akten des Sozialdienstes [act. IIA] 4). Nach diverser

Korrespondenz betreffend die Übernahme von Kosten der Erstausstattung

(act. IIA 3 ff.) einigten sich A.________ und der Sozialdienst darauf, dass

Letzterer ihr für den Kauf von Einrichtungsgegenständen einen Betrag von

Fr. 1‘400.-- vorschiesst, der in monatlichen Raten à Fr. 100.-- zurückzube-

zahlen resp. vom Unterstützungsbudget abziehbar ist (Vereinbarung vom

24. Februar 2016 [act. IIA 15]).

Im Budget für den Monat März 2016 (act. I 12) wurde mit Hinweis auf die

„convention du 24.02.2016“ ein Betrag von Fr. 100.-- in Abzug gebracht.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. April 2016 (Akten des Regie-

rungsstatthalteramts Biel/Bienne [RSA bzw. Vorinstanz; act. II] 1) wies das

RSA mit Entscheid vom 14. Juni 2016 (act. II 13) ab.

B.

Hiergegen

erhebt

A.________,

vertreten

durch

Rechtsanwältin

B.________, mit Eingabe vom 18. Juli 2016 Beschwerde. Sie stellt folgen-

de Anträge:

1. Es sei die Dispositivziffer 3.1. des Entscheids des Regierungsstatthalteramtes

Biel vom 14. Juni 2016 aufzuheben;

2. Es sei die Verletzung des rechtlichen Gehöranspruchs der Beschwerdeführe-

rin festzustellen;

3. Es sei der Verstoss gegen höherrangiges Recht festzustellen;

4. Über die vorliegende Beschwerde sei reformatorisch zu entscheiden:

-

Es sei die Vereinbarung vom 24. Februar 2016 zwischen der Beschwer-

deführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuheben;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 3

-

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die

seit März 2016 vom Budget in Abzug gebrachten Beträge bis zum Ur-

teilszeitpunkt zurückzubezahlen;

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten des

Kantons Bern.

Im Wesentlichen wird die Rechtmässigkeit der internen Weisung der

Beschwerdegegnerin, wonach bei Möbelanschaffungen über eine Privat-

person keine Kosten übernommen werden, in Frage gestellt. Die Be-

schwerdeführerin macht geltend, damit würden ihre verfassungsmässigen

Freiheiten beschnitten; ihr werde dadurch vorgeschrieben, wo sie ihr Mobi-

liar zu kaufen habe. Die entsprechende Direktive sei auf ihre Zulässigkeit

hin zu überprüfen. Die Vorinstanz habe zudem ihren Anspruch auf rechtli-

ches Gehör verletzt, weil sie allein nicht beanstandete Aspekte geprüft, die

effektiv vorgebrachte Rüge jedoch nicht gehört habe. Mit separater Einga-

be vom 18. Juli 2016 liess die Beschwerdeführerin zudem ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege stellen.

Am 25. Juli 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung und die Vor-

akten ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2016 beantragte die Beschwerde-

gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 4 VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom

11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist grundsätzlich – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägun- gen – einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juni 2016 (act. II 13).

E. 1.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Dispositiv- ziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids (lautend auf Abweisung ihrer Be- schwerde) sowie die Aufhebung der Vereinbarung vom 24. Februar 2016 und Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen beantragt (Rechtsbegehren 1 und 4), ist auf die Beschwerde ohne weiteres einzutreten.

E. 1.2.2 Was hingegen die Rechtsbegehren 2 und 3 anbelangt, womit die Beschwerdeführerin (allein) die Feststellung einer Gehörsverletzung und die Feststellung eines Verstosses gegen höherrangiges Recht beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn Feststellungsbegehren be- dürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär (vgl. BVR 2010 S. 337 E. 3.2 m.H.; vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 f.). Die Beschwerdeführerin wahrt ihre Interessen mit ihren Leistungs- bzw. Gestaltungsbegehren (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Unab- hängig davon, ob den von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. Beschwerde, S. 5), liegt hier kei- ne Konstellation vor, in der eine rechtzeitige Beurteilung nicht möglich und ein Rechtsschutzinteresse bereits wieder weggefallen ist. Hinsichtlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zudem zu beachten, dass eine sol- che unmittelbar zur Rückweisung der Sache führen würde. Gerade dies wünscht die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Sie verlangt ein reformatori- sches Urteil und in diesem Rahmen eine Heilung der geltend gemachten Verletzung (Beschwerde, S. 15). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 5

E. 1.3 Zu prüfen ist die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 1‘400.--. Da der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2)

– Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer „Überle- benshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zu- sammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2).

E. 2.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hin- reichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG).

E. 2.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Be- zug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe- recht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenba- ren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 6

E. 2.4 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung [SHV; BSG 860.111]) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen.

E. 2.4.1 Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) und in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, (minimalen) Integrationszulagen oder Einkommensfreibeträgen zusammen (vgl. SKOS- Richtlinien A.6).

E. 2.4.2 Situationsbedingte Leistungen (SIL) haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Sie können im Unterstützungsbudget nur Berücksich- tigung finden, wenn sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend ist, ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann. Die Anrechnung der Kosten für SIL ist abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person und vom Ziel des individuellen Hilfsprozesses. Dabei soll der monatliche Budgetbetrag einschliesslich der situationsbedingten Leistungen stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen (C.1 der SKOS-Richtlinien). Die Beurteilung der Begründetheit von SIL setzt entsprechende Fach- und Situationskenntnisse voraus. In C.1.1 bis C.1.8 der SKOS-Richtlinien werden für unterschiedliche Lebenssachverhal- te SIL vorgesehen (BVR 2008 S. 372 E. 4.1).

E. 2.4.3 Die Maximalbeträge bestimmter SIL sind in der gestützt auf Art. 8i Abs. 4 SHV von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) erlassenen Direktionsverordnung vom 28. August 2015 über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV; BSG 860.111.1) geregelt (Art. 1 SILDV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 7

E. 3 Dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erstausstattung ihrer Miet- wohnung als bedürftig im Sinne von Art. 23 SHG gilt, ist zu Recht nicht streitig. Damit hatte sie im Grundsatz Anspruch auf Unterstützung zur Be- schaffung von Mobiliar, was auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt wird. Weiter ist zu Recht unbestritten, dass der streitige Leistungsanspruch als sog. SIL (vgl. E. 2.4.2 hiervor) zu qualifizieren ist und dass jeweils für bestimmte Gegenstände Maximalansätze bestehen (vgl. Art. 13 SILDV). Uneinig sind sich die Parteien hingegen darüber, ob mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin getätigte Anschaffung die weiteren Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt sind.

E. 3.1 Den Akten ist das Folgende zu entnehmen:

Mit E-Mail vom 19. Januar 2016 (act. IIA 4) wurde die Beschwerdegegnerin

von Seiten des Frauenhauses darüber orientiert, dass die Beschwerdefüh-

rerin aktiv nach einer Wohnung suche. Sie sei bestrebt, einige wenige Mö-

bel von zu Hause mitzunehmen. Sie benötige aber eine Erstausstattung; ihr

seien die entsprechenden Limiten bekannt zu geben.

Anlässlich der Besprechung vom 28. Januar 2016 wurde die Beschwerde-

gegnerin über den Mietvertrag ab 1. Februar 2016 informiert. Es werde via

Anwalt geklärt, welche Einrichtungsgegenstände die Beschwerdeführerin

aus der ehemaligen Wohnung mitnehmen könne. In einem weiteren Folge-

gespräch mit der Sozialarbeiterin werde dann ausgehandelt, was zusätzlich

benötigt werde (act. IIA 4).

Am 2. Februar 2016 teilte die Frauenhausbetreuerin mit, welche Ge-

genstände sicher benötigt würden, und ersuchte um Mitteilung, wieviel hier-

für

gutgeschrieben

werde.

Als

Antwort

darauf

teilte

die

Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2016 mit, sobald die Offerte einge-

reicht sei, könne die Angelegenheit im Hinblick auf eine Kostengutsprache

geprüft werden. Zudem könne ein Gesuch auf „Ergänzung der Basis-

ausstattung“ gestellt werden, sobald der Umzug stattgefunden habe (act.

IlA 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 8

Am 4. Februar 2016 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache

über Fr. 648.-- für den Umzug bzw. für Transportkosten (act. IlA 7).

Mit E-Mail vom 18. Februar 2016 (act. IIA 8) teilte die Betreuerin im Frau-

enhaus der Beschwerdegegnerin sinngemäss mit, sie hätten erfolglos ver-

sucht, Gegenstände vom Ehemann der Beschwerdeführerin erhältlich zu

machen. Jene müsse – wegen der auslaufenden Kostengutsprache für den

Aufenthalt im Frauenhaus – dringend, spätestens am 27. Februar 2016, in

die Wohnung ziehen. Sie wolle mit der Beschwerdegegnerin verschiedene

Vorgehensweisen besprechen: Eine Option sei das Verbleiben im Frauen-

haus auf Kosten des Sozialdienstes bis die Möbel erhältlich gemacht seien;

eine andere Variante sei, dass der Sozialdienst die Kosten einer komplet-

ten Erstausstattung übernehme. Schliesslich bestehe noch ein besonderes

Angebot eines Nachbars, wonach er der Beschwerdeführerin seine gesam-

te Wohnungseinrichtung für Fr. 1‘400.-- abgeben würde; hier würde nur

noch ein Kinderbett fehlen.

Gleichentags (18. Februar 2016) fanden auf dem Sozialdienst zwei

Besprechungen mit der Beschwerdeführerin statt. Anlässlich des ersten

Gesprächs sei diese über das Merkblatt für Mobiliar informiert worden so-

wie darüber, dass der Sozialdienst nur das Nötigste bezahlen könne, zumal

noch die Möglichkeit bestehe, dass einige Möbel aus der ehelichen Woh-

nung erhältlich gemacht werden könnten (act. IIA 9). Im Folgegespräch

seien der Beschwerdeführerin die Normen der Erstausstattung erklärt wor-

den. Zudem sei darauf hingewiesen worden, dass bei gebrauchten Ge-

genständen der Preis unter den Richtwerten gemäss Merkblatt liegen

müsse (act. IIA 11). Mit beidseits unterzeichneter „Notice pour l’achat de

mobilier“ vom 18. bzw. 19. Februar 2016 (act. IIA 10) wurde ausdrücklich

festgehalten, dass die Kostenübernahmen jeweils konkret im Einzelfall ge-

prüft werden müssten, und dass keine Kosten übernommen würden, wenn

nicht eine Kostengutsprache vorliege bzw. vorgängig dem Kostenüber-

nahmegesuch zugestimmt worden sei. Gleichzeitig wurden für namentlich

genannte Gegenstände Maximalbeträge festgehalten.

Am 19. Februar 2016 erklärte die Beschwerdegegnerin der Stellvertreterin

der Betreuerin im Frauenhaus die Sachlage. Zudem wurde mitgeteilt, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 9

der „Kollege und Nachbar“ der Beschwerdeführerin nicht bereit sei, die Ein-

richtungsgegenstände zu inventarisieren (act. IIA 12).

Am 22. Februar 2016 fand ein weiteres Telefongespräch mit der Betreuerin

selbst statt. Ihr sei erklärt worden, dass der Sozialdienst gemäss Richtlinien

keine Kosten vergüte für Möbelanschaffungen von Dritten bzw. Privatper-

sonen. Der Einzug in die Wohnung per 27. Februar 2016 werde seitens der

Beschwerdegegnerin unterstützt, zumal sie die Miete für den Monat Febru-

ar bereits bezahlt hätten; hinsichtlich des Mobiliars müsse lediglich die auf-

gezeigte Vorgehensweise eingehalten werden (act. IIA 13).

Mit E-Mail vom 23. Februar 2016 (act. IIA 14) teilte die Beschwerdegegne-

rin der Betreuerin im Frauenhaus mit, die Beschwerdeführerin habe zwei

Möglichkeiten: Sie könne entweder neue Möbel kaufen, wobei das Kosten-

dach von Fr. 1‘480.-- gemäss der Liste („Notice pour l’achat de mobilier“

vom 18./19. Februar 2016 [act. IIA 10]) einzuhalten sei. Oder sie könne

sich für die Ausstattung des Nachbarn entscheiden, wobei in diesem Fall

der Kauf auf ihre Kosten gehe („mais dans ce cas […] sont à sa charge“);

ausnahmsweise würde der Sozialdienst ihr den Betrag von Fr. 1‘400.-- vor-

schiessen, den sie jedoch zurückbezahlen müsste („qu’elle devra nous

rembourser“). Gleichentags teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit,

sie habe sich für die zweite Variante entschieden (act. IIA 14).

Mit Vereinbarung vom 24. Februar 2016 („CONVENTION“ [act. IIA 15]),

beinhaltend eine Schuldanerkennung für die vorgeschossenen Fr. 1‘400.--

(Ziff. 1), verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegne-

rin monatlich einen Betrag von Fr. 100.-- zurückzubezahlen (Ziff. 2), bzw.

erklärte sie sich damit einverstanden, dass ihr monatlich Fr. 100.-- vom

Unterstützungsbudget abgezogen werden (Ziff. 3).

E. 3.2 und 3.3 S. 183).

E. 3.2.1 Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin das

verlangte Prozedere nicht eingehalten hat, was sie denn auch selber ein-

räumt (vgl. Beschwerde, S. 12). Die Beschwerdegegnerin legte der Be-

schwerdeführerin persönlich wie auch deren Betreuerin wiederholt dar,

dass und weshalb vor der Anschaffung von Mobiliar ein konkretes Gesuch

um Kostengutsprache einzureichen ist, eine Vergütung nur in Frage

kommt, wenn vorgängig eine entsprechende Zusicherung erteilt worden ist,

und eine Erstausstattung grundsätzlich allein entsprechend der SILDV

übernommen werden könne (vgl. act. IIA 5, 10, 13, 14). Unabhängig von

der beanstandeten – gerichtlich ohnehin nicht verbindlichen – sozialdiens-

tinternen Richtlinie betreffend Möbelkäufe über Private (act. IIA 17), hätte

die hier zur Diskussion stehende Beschaffung von Einrichtungsgegenstän-

den somit eines detaillierten Gesuchs und einer vorgängigen Zustimmung

resp. einer Kostengutsprache bedurft (act. IIA 10). Unbestrittenermassen

hat die Beschwerdeführerin kein Inventar eingereicht (act. IIA 12; vgl. aber

act. IIA 18), welches als hinreichend konkretes Kostenübernahmegesuch

hätte dienen können (zum nachgereichten Inventar vgl. nachfolgend). In-

soweit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die ge-

wünschte (pauschale) Kostengutsprache verweigerte. Mit der „Notice pour

l’achat de mobilier“ (act. IIA 10), worin auch einzelne Maximalansätze

gemäss SILDV mitgeteilt wurden, hat die Beschwerdeführerin die entspre-

chenden Regeln bzw. die verlangte Vorgehensweise (vgl. Art. 27 Abs. 2

SHG) mit ihrer Unterschrift nochmals ausdrücklich zur Kenntnis genom-

men. Dennoch hat sie sich für die Übernahme der vollständigen Woh-

nungsausstattung vom Vormieter entschieden.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin eine

Kostenübernahme für die gesamte Wohnungsausstattung ablehnte (act. IIA

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 11

9-12). Auch wenn die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt des Einhaltens

der Voraussetzungen – Anspruch auf gewisse Gegenstände gemäss der

„Notice pour l’achat de mobilier“ gehabt hätte, war es im Rahmen des von

der Beschwerdeführerin bewusst gewählten Vorgehens für die Beschwer-

degegnerin absolut unmöglich, den Wert der entsprechenden Gegenstände

innerhalb des gekauften, den Anspruch übersteigenden Postens auch nur

ansatzweise zu bestimmen. Nichts anderes ergibt sich letztlich auch aus

dem nachträglich erstellten (rudimentären) Inventar (act. IIA 18). Abgese-

hen davon, dass demnach auch Gegenstände gekauft wurden, auf die kein

Anspruch besteht (z.B. Glasbild), oder die bereits im Grundbedarf für den

Lebensunterhalt enthalten sind (z.B. kleinere Haushaltgegenstände [vgl.

B.2.1 der SKOS-Richtlinien]) und somit nicht zusätzlich im Rahmen von SIL

vergütet werden können, konnte die Beschwerdegegnerin aus der Liste

(act. IIA 18) keine Hinweise zum effektiven Wert der Gegenstände ableiten,

auf die die Beschwerdeführerin tatsächlich Anspruch hatte. So fehlen origi-

nale Kaufquittungen, Altersangaben und Hinweise, welche den aktuellen

Wert der Gegenstände wie auch die Frage, ob sie längerfristig gebrauchs-

tauglich bleiben würden, einschätzen liessen. Angesichts dieser Umstände

und der Behauptung des Voreigentümers, wonach der Posten ein Vielfa-

ches dessen Wert sei, als was er von der Beschwerdeführerin verlange

resp. die Möbel erst vor drei Monaten neu gekauft worden seien (vgl. act.

IIA 11), kann denn auch ein Missbrauch nicht ausgeschlossen werden.

Selbst wenn der Voreigentümer – wie geltend gemacht – in einer besonde-

ren persönlichen Situation (… [act. IIA 18] resp. … [act. IIA 11]) gestanden

hätte, ist nicht einsichtig, weshalb er die Gegenstände mit entsprechend

höherem Wert nicht anderweitig verwertet hat. Umgekehrt muss – wie dies

die Beschwerdegegnerin korrekt dargelegt hat – bei gebrauchten Ge-

genständen einer Grundausstattung in der Regel davon ausgegangen wer-

den, dass sie auf dem Occasionsmarkt kaum mehr einen Wert aufweisen.

So nehmen insbesondere Brockenhäuser allgemeinnotorisch nichtantike

Möbel nur an, wenn sie auch weiterhin einen hohen Gebrauchswert haben.

Dabei erfolgt die Annahme in aller Regel ohne Entgelt. In diesem Sinne

bestehen denn auch unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage er-

hebliche Anzeichen dafür, dass der Voreigentümer, wenn er die Ge-

genstände auf dem Occasionsmarkt hätte absetzen wollen, wohl kaum

mehr einen massgeblichen Erlös hätte erzielen können. Bei dieser Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 12

gangslage war es für die Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht möglich, mit

angemessenem Aufwand den Wert für die Gegenstände des Postens, auf

die die Beschwerdeführerin Anspruch hatte, festzulegen. Zwar ist der

rechtserhebliche

Sachverhalt

nach

dem

Untersuchungsgrundsatz

grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die

Partei hat aber an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20

Abs. 1 VRPG; Art. 28 Abs. 1 SHG). Damit der Sozialdienst abklären kann,

ob und welche Anschaffungen notwendig sind, ist ein vorgängiges, hinrei-

chend detailliertes Gesuch unabdingbar. Dass die Beschwerdegegnerin bei

den gegebenen Umständen eine Kostenübernahme verweigerte, ist jeden-

falls nicht zu beanstanden.

E. 3.2.2 Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin in

Berücksichtigung aller Umstände (insbesondere des unmittelbar bevorste-

henden Austritts der Beschwerdeführerin aus dem Frauenhaus und der

Versorgerpflichten für ihr Kind) der sich renitent verhaltenden Beschwerde-

führerin einen Betrag vorgeschossen hat. Dabei wies sie auf das Fehlen

eines Anspruchs hin und gewährte den Vorschuss unter dem Vorbehalt,

dass die Beschwerdeführerin ebendies anerkennt. Dies lag innerhalb des

Aufgaben- und Kompetenzbereichs der Beschwerdegegnerin; in diesem

Sinne hat sie zu Recht gestützt auf Art. 40 Abs. 5 und Art. 44 Abs. 2 SHG

eine Rückerstattungsvereinbarung mit der Beschwerdeführerin abge-

schlossen. Praxisgemäss ist für die Rückerstattung kein Verschulden vor-

ausgesetzt.

Zudem

soll

die

partnerschaftliche

Vereinbarung

der

hoheitlichen und einseitigen Verfügung einer Rückerstattung vorgehen. Die

Vereinbarung erlangt mit ihrem Abschluss volle Verbindlichkeit, was eine

anschliessende Verfügung über das Gleiche von vornherein ausschliesst.

Die „CONVENTION“ vom 24. Februar 2016 (act. IIA 15) ist damit verbind-

lich und könnte allein etwa wegen Willensmängeln noch zur Diskussion

gestellt werden. Vorliegend werden jedoch weder Willensmängel noch ein

Irrtum beim Abschluss der Vereinbarung geltend gemacht. Vielmehr hat die

Vertreterin der Beschwerdeführerin solches ausdrücklich in Abrede gestellt

(Beschwerde, S. 12). Die Vereinbarung hat damit volle Gültigkeit.

Wenn die Beschwerdeführerin hingegen ihre Ausführungen so hätte ver-

standen haben wollen, dass ihr gar keine andere Wahl geblieben sei, als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 13

die Vereinbarung abzuschliessen (vgl. Beschwerde, S. 12), so kann ihr

ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hatte der Be-

schwerdeführerin am 18. Februar 2016 zugesichert, namentlich genannte

Gegenstände zum jeweils erwähnten maximalen Preis zu bezahlen, sofern

das Vorgehen (konkretes Gesuch und vorgängig erteilte Zustimmung [act.

IIA 10]) eingehalten werde. Damit stand der Beschwerdeführerin eine in

jeder Hinsicht valable (und den Regelfall darstellende) Alternative zur Ver-

fügung. Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin (unzulässi-

gerweise) eine Austauschbefugnis in Aussicht gestellt hätte, ergibt sich aus

den Akten nicht. Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb nicht mit Erfolg

darauf berufen, die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen zum Preis

von Fr. 1‘400.-- liege betragsmässig im Rahmen des von der Beschwerde-

gegnerin Zugesicherten (vgl. Beschwerde, S. 9). Da im Sozialhilferecht kein

Grundsatz der Austauschbefugnis gilt, steht es einer Person nicht frei, an

Stelle der ihr zugesprochenen/zustehenden Leistungen die Finanzmittel zu

beziehen und dafür eine andere, ähnliche oder vergleichbare Sache auf

anderem Weg zu erwerben.

E. 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine

pauschale Kostengutsprache verweigert und der Beschwerdeführerin einen

Betrag von Fr. 1‘400.-- im Sinne einer Notmassnahme als rückzahlbaren

Vorschuss ausgerichtet. Dass die Beschwerdeführerin das Beachten der

einzuhaltenden Regeln in Kenntnis der Konsequenzen bewusst verweigert

hat, ist erstellt und unbestritten. Die Rückforderung von total Fr. 1‘400.-- ist

mit der unterzeichneten Schuldanerkennung rechtsgültig und vollstreckbar.

Was schliesslich die vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten anbelangt, ist

der monatliche Abzug vom Budget im Betrag von Fr. 100.-- nicht zu bean-

standen. Bei allem Verständnis für die schwierige persönliche und finanziel-

le Lage der Beschwerdeführerin liegt insbesondere kein Härtefall im Sinne

von Art. 43 Abs. 3 SHG vor. Nach der Gerichtspraxis ist ein solcher zu be-

jahen, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen

Situation der betroffenen Person nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der

Bezahlung der Rückforderung festzuhalten; dies hängt unter anderem da-

von ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstat-

tung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen.

Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 14

empfänger zu würdigen (vgl. Art. 11c SHV; BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl.

auch BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2011 S. 458 E. 7.5). Hier fällt unter Billigkeit-

saspekten das Verhalten der Beschwerdeführerin insoweit ins Gewicht, als

sie sich in Kenntnis der Konsequenzen geweigert hat, das verlangte Vor-

gehen einzuhalten (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Durch den monatlichen Abzug

von Fr. 100.-- wird das absolute Existenzminimum nicht tangiert. Da die

Verrechnung im Rahmen der Rückerstattungspflicht zudem von einer Leis-

tungskürzung als Sanktion zu unterscheiden ist, gilt hier die Maximaldauer

von zwölf Monaten nicht (vgl. Ziff. A.8.2 SKOS-Richtlinien). Die Rückzah-

lungsmodalitäten lassen somit die Rückerstattung als tragbar erscheinen,

was im Übrigen auch von Beschwerdeführerin nicht konkret bestritten wird.

Schliesslich erscheint die Rückerstattung aufgrund der gesamten Umstän-

de weder unbillig noch unter Berücksichtigung der finanziellen und persön-

lichen Situation unverhältnismässig. Auch bestehen keine Anhaltspunkte

dafür, dass die Rückerstattung vereinbarte Ziele verhindern oder die Inte-

gration gefährden würde (vgl. Art. 11c SHV). Damit liegt kein Härtefall vor,

welcher einer Rückerstattung entgegenstehen würde.

E. 3.4 Der angefochtene Entscheid hält einer Rechtskontrolle stand (vgl. E. 1.4 hiervor). Demnach ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

E. 4 Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Einwohnergemeinde C.________

- Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

E. 4.1 Verfahrenskosten sind entsprechend dem gesetzlich vorgesehe- nen Regelfall keine zu erheben (Art. 53 SHG).

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

E. 4.3 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 15 Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Dem- nach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bei- zug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage ste- hende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu- kommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182), oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 3.3). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz), ge- bietet grundsätzlich, einen strengen Massstab anzulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Lai- en angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E.

E. 4.3.1 Die Prozessbedürftigkeit ist ohne weiteres zu bejahen und die Be- schwerde kann – auch wenn durchaus an der Grenze hierzu liegend – ge- rade noch als nicht von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Auch die sachliche Gebotenheit eines Beizugs einer Rechtsvertretung kann trotz des strengen Massstabs gerade noch als erfüllt betrachtet werden. Zwar waren vorab persönliche und sachliche Umstände darzulegen; indem die Beschwerdeführerin den Fokus jedoch auf die rechtliche Ausgestaltung von ihr auferlegten Pflichten legte, kam eine Komponente dazu, welcher die Beschwerdeführerin auf sich allein gestellt als juristischer Laie nicht ge- wachsen gewesen wäre (vgl. aber E. 4.3.2 hiernach). Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege im Sinne der Verbeiständung ist demnach gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist für das verwaltungsgerichtli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 16 che Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwäl- tin beizuordnen.

E. 4.3.2 Mit Kostennote vom 29. September 2016 macht Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 5‘327.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) gel- tend. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.-- ist nicht zu be- anstanden (vgl. Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädi- gung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]). Was jedoch den geltend gemachten Zeitaufwand von 25 (resp. rund 23.5 effektiv verrechneten) Stunden anbelangt, erscheint dies als nicht angemessen. In Anbetracht der Bedeutung der Streitsache, die bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands mit zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 KAG), steht der betriebene Aufwand in keinem Verhältnis zum vorliegenden Streitwert (Fr. 1‘400.--). Zu würdi- gen waren allein wenig umfangreiche Akten und es war lediglich ein einfa- cher Schriftenwechsel erforderlich. Die von der Rechtsvertreterin gewünschte Grundsatzdiskussion war und ist angesichts der klaren Sach- und Rechtslage zumindest im vorliegenden Verfahren offensichtlich nicht geboten. Mit Blick auf die zur Diskussion gestandenen Sachverhalts- und Rechtsfragen (vgl. im Übrigen bereits das vorinstanzliche Verfahren) und in Anbetracht des Untersuchungsgrundsatzes, der die Arbeit der beigezoge- nen Rechtsvertretung erleichtert, ist das amtliche Honorar, unter Berück- sichtigung des im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen gebotenen Aufwandes, auf pauschal Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen MWSt.) festzusetzen und Rechtsanwältin B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 17 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der Beschwerdeführe- rin Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beigeordnet. Rechtsanwältin B.________ wird aus der Gerichtskasse eine auf pau- schal Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzte Entschädi- gung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 123 ZPO.

Dispositiv
  1. Es sei die Dispositivziffer 3.1. des Entscheids des Regierungsstatthalteramtes Biel vom 14. Juni 2016 aufzuheben;
  2. Es sei die Verletzung des rechtlichen Gehöranspruchs der Beschwerdeführe- rin festzustellen;
  3. Es sei der Verstoss gegen höherrangiges Recht festzustellen;
  4. Über die vorliegende Beschwerde sei reformatorisch zu entscheiden: - Es sei die Vereinbarung vom 24. Februar 2016 zwischen der Beschwer- deführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuheben; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 3 - Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die seit März 2016 vom Budget in Abzug gebrachten Beträge bis zum Ur- teilszeitpunkt zurückzubezahlen;
  5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten des Kantons Bern. Im Wesentlichen wird die Rechtmässigkeit der internen Weisung der Beschwerdegegnerin, wonach bei Möbelanschaffungen über eine Privat- person keine Kosten übernommen werden, in Frage gestellt. Die Be- schwerdeführerin macht geltend, damit würden ihre verfassungsmässigen Freiheiten beschnitten; ihr werde dadurch vorgeschrieben, wo sie ihr Mobi- liar zu kaufen habe. Die entsprechende Direktive sei auf ihre Zulässigkeit hin zu überprüfen. Die Vorinstanz habe zudem ihren Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt, weil sie allein nicht beanstandete Aspekte geprüft, die effektiv vorgebrachte Rüge jedoch nicht gehört habe. Mit separater Einga- be vom 18. Juli 2016 liess die Beschwerdeführerin zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Am 25. Juli 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung und die Vor- akten ein. Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2016 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  6. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 4 VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom
  7. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist grundsätzlich – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägun- gen – einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juni 2016 (act. II 13). 1.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Dispositiv- ziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids (lautend auf Abweisung ihrer Be- schwerde) sowie die Aufhebung der Vereinbarung vom 24. Februar 2016 und Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen beantragt (Rechtsbegehren 1 und 4), ist auf die Beschwerde ohne weiteres einzutreten. 1.2.2 Was hingegen die Rechtsbegehren 2 und 3 anbelangt, womit die Beschwerdeführerin (allein) die Feststellung einer Gehörsverletzung und die Feststellung eines Verstosses gegen höherrangiges Recht beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn Feststellungsbegehren be- dürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär (vgl. BVR 2010 S. 337 E. 3.2 m.H.; vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 f.). Die Beschwerdeführerin wahrt ihre Interessen mit ihren Leistungs- bzw. Gestaltungsbegehren (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Unab- hängig davon, ob den von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. Beschwerde, S. 5), liegt hier kei- ne Konstellation vor, in der eine rechtzeitige Beurteilung nicht möglich und ein Rechtsschutzinteresse bereits wieder weggefallen ist. Hinsichtlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zudem zu beachten, dass eine sol- che unmittelbar zur Rückweisung der Sache führen würde. Gerade dies wünscht die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Sie verlangt ein reformatori- sches Urteil und in diesem Rahmen eine Heilung der geltend gemachten Verletzung (Beschwerde, S. 15). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 5 1.3 Zu prüfen ist die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 1‘400.--. Da der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
  8. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer „Überle- benshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zu- sammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). 2.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hin- reichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). 2.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Be- zug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe- recht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenba- ren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 6 2.4 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung [SHV; BSG 860.111]) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. 2.4.1 Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) und in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, (minimalen) Integrationszulagen oder Einkommensfreibeträgen zusammen (vgl. SKOS- Richtlinien A.6). 2.4.2 Situationsbedingte Leistungen (SIL) haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Sie können im Unterstützungsbudget nur Berücksich- tigung finden, wenn sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend ist, ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann. Die Anrechnung der Kosten für SIL ist abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person und vom Ziel des individuellen Hilfsprozesses. Dabei soll der monatliche Budgetbetrag einschliesslich der situationsbedingten Leistungen stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen (C.1 der SKOS-Richtlinien). Die Beurteilung der Begründetheit von SIL setzt entsprechende Fach- und Situationskenntnisse voraus. In C.1.1 bis C.1.8 der SKOS-Richtlinien werden für unterschiedliche Lebenssachverhal- te SIL vorgesehen (BVR 2008 S. 372 E. 4.1). 2.4.3 Die Maximalbeträge bestimmter SIL sind in der gestützt auf Art. 8i Abs. 4 SHV von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) erlassenen Direktionsverordnung vom 28. August 2015 über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV; BSG 860.111.1) geregelt (Art. 1 SILDV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 7
  9. Dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erstausstattung ihrer Miet- wohnung als bedürftig im Sinne von Art. 23 SHG gilt, ist zu Recht nicht streitig. Damit hatte sie im Grundsatz Anspruch auf Unterstützung zur Be- schaffung von Mobiliar, was auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt wird. Weiter ist zu Recht unbestritten, dass der streitige Leistungsanspruch als sog. SIL (vgl. E. 2.4.2 hiervor) zu qualifizieren ist und dass jeweils für bestimmte Gegenstände Maximalansätze bestehen (vgl. Art. 13 SILDV). Uneinig sind sich die Parteien hingegen darüber, ob mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin getätigte Anschaffung die weiteren Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt sind. 3.1 Den Akten ist das Folgende zu entnehmen: Mit E-Mail vom 19. Januar 2016 (act. IIA 4) wurde die Beschwerdegegnerin von Seiten des Frauenhauses darüber orientiert, dass die Beschwerdefüh- rerin aktiv nach einer Wohnung suche. Sie sei bestrebt, einige wenige Mö- bel von zu Hause mitzunehmen. Sie benötige aber eine Erstausstattung; ihr seien die entsprechenden Limiten bekannt zu geben. Anlässlich der Besprechung vom 28. Januar 2016 wurde die Beschwerde- gegnerin über den Mietvertrag ab 1. Februar 2016 informiert. Es werde via Anwalt geklärt, welche Einrichtungsgegenstände die Beschwerdeführerin aus der ehemaligen Wohnung mitnehmen könne. In einem weiteren Folge- gespräch mit der Sozialarbeiterin werde dann ausgehandelt, was zusätzlich benötigt werde (act. IIA 4). Am 2. Februar 2016 teilte die Frauenhausbetreuerin mit, welche Ge- genstände sicher benötigt würden, und ersuchte um Mitteilung, wieviel hier- für gutgeschrieben werde. Als Antwort darauf teilte die Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2016 mit, sobald die Offerte einge- reicht sei, könne die Angelegenheit im Hinblick auf eine Kostengutsprache geprüft werden. Zudem könne ein Gesuch auf „Ergänzung der Basis- ausstattung“ gestellt werden, sobald der Umzug stattgefunden habe (act. IlA 5). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 8 Am 4. Februar 2016 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache über Fr. 648.-- für den Umzug bzw. für Transportkosten (act. IlA 7). Mit E-Mail vom 18. Februar 2016 (act. IIA 8) teilte die Betreuerin im Frau- enhaus der Beschwerdegegnerin sinngemäss mit, sie hätten erfolglos ver- sucht, Gegenstände vom Ehemann der Beschwerdeführerin erhältlich zu machen. Jene müsse – wegen der auslaufenden Kostengutsprache für den Aufenthalt im Frauenhaus – dringend, spätestens am 27. Februar 2016, in die Wohnung ziehen. Sie wolle mit der Beschwerdegegnerin verschiedene Vorgehensweisen besprechen: Eine Option sei das Verbleiben im Frauen- haus auf Kosten des Sozialdienstes bis die Möbel erhältlich gemacht seien; eine andere Variante sei, dass der Sozialdienst die Kosten einer komplet- ten Erstausstattung übernehme. Schliesslich bestehe noch ein besonderes Angebot eines Nachbars, wonach er der Beschwerdeführerin seine gesam- te Wohnungseinrichtung für Fr. 1‘400.-- abgeben würde; hier würde nur noch ein Kinderbett fehlen. Gleichentags (18. Februar 2016) fanden auf dem Sozialdienst zwei Besprechungen mit der Beschwerdeführerin statt. Anlässlich des ersten Gesprächs sei diese über das Merkblatt für Mobiliar informiert worden so- wie darüber, dass der Sozialdienst nur das Nötigste bezahlen könne, zumal noch die Möglichkeit bestehe, dass einige Möbel aus der ehelichen Woh- nung erhältlich gemacht werden könnten (act. IIA 9). Im Folgegespräch seien der Beschwerdeführerin die Normen der Erstausstattung erklärt wor- den. Zudem sei darauf hingewiesen worden, dass bei gebrauchten Ge- genständen der Preis unter den Richtwerten gemäss Merkblatt liegen müsse (act. IIA 11). Mit beidseits unterzeichneter „Notice pour l’achat de mobilier“ vom 18. bzw. 19. Februar 2016 (act. IIA 10) wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Kostenübernahmen jeweils konkret im Einzelfall ge- prüft werden müssten, und dass keine Kosten übernommen würden, wenn nicht eine Kostengutsprache vorliege bzw. vorgängig dem Kostenüber- nahmegesuch zugestimmt worden sei. Gleichzeitig wurden für namentlich genannte Gegenstände Maximalbeträge festgehalten. Am 19. Februar 2016 erklärte die Beschwerdegegnerin der Stellvertreterin der Betreuerin im Frauenhaus die Sachlage. Zudem wurde mitgeteilt, dass Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 9 der „Kollege und Nachbar“ der Beschwerdeführerin nicht bereit sei, die Ein- richtungsgegenstände zu inventarisieren (act. IIA 12). Am 22. Februar 2016 fand ein weiteres Telefongespräch mit der Betreuerin selbst statt. Ihr sei erklärt worden, dass der Sozialdienst gemäss Richtlinien keine Kosten vergüte für Möbelanschaffungen von Dritten bzw. Privatper- sonen. Der Einzug in die Wohnung per 27. Februar 2016 werde seitens der Beschwerdegegnerin unterstützt, zumal sie die Miete für den Monat Febru- ar bereits bezahlt hätten; hinsichtlich des Mobiliars müsse lediglich die auf- gezeigte Vorgehensweise eingehalten werden (act. IIA 13). Mit E-Mail vom 23. Februar 2016 (act. IIA 14) teilte die Beschwerdegegne- rin der Betreuerin im Frauenhaus mit, die Beschwerdeführerin habe zwei Möglichkeiten: Sie könne entweder neue Möbel kaufen, wobei das Kosten- dach von Fr. 1‘480.-- gemäss der Liste („Notice pour l’achat de mobilier“ vom 18./19. Februar 2016 [act. IIA 10]) einzuhalten sei. Oder sie könne sich für die Ausstattung des Nachbarn entscheiden, wobei in diesem Fall der Kauf auf ihre Kosten gehe („mais dans ce cas […] sont à sa charge“); ausnahmsweise würde der Sozialdienst ihr den Betrag von Fr. 1‘400.-- vor- schiessen, den sie jedoch zurückbezahlen müsste („qu’elle devra nous rembourser“). Gleichentags teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, sie habe sich für die zweite Variante entschieden (act. IIA 14). Mit Vereinbarung vom 24. Februar 2016 („CONVENTION“ [act. IIA 15]), beinhaltend eine Schuldanerkennung für die vorgeschossenen Fr. 1‘400.-- (Ziff. 1), verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegne- rin monatlich einen Betrag von Fr. 100.-- zurückzubezahlen (Ziff. 2), bzw. erklärte sie sich damit einverstanden, dass ihr monatlich Fr. 100.-- vom Unterstützungsbudget abgezogen werden (Ziff. 3). 3.2 Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung von Sozialhilfe mit Weisungen verbunden werden kann (Art. 27 Abs. 2 SHG) und sozialhilfe- beziehende Personen zur Kooperation verpflichtet sind (Art. 28 SHG), ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von ihren Klienten verlangt, beim Kauf von Mobiliar bestimmte Vorgehenswei- sen einzuhalten. Das erwartete Vorgehen (konkretes vorgängiges Gesuch resp. Kostengutsprache; vgl. sogleich) dient nicht nur der Wahrung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 10 strikt zu beachtenden Subsidiaritätsprinzips, sondern auch dem Gebot der Gleichbehandlung und nicht zuletzt der Sicherstellung eines geordneten Ablaufs. Ob ein Möbelerwerb auf privater Basis per se ausscheidet bzw. die Beschwerdegegnerin kompetent ist, spezifische Beschaffungsweisen mittels internen Richtlinien zu verbieten, braucht entgegen der in der Be- schwerde vertretenen Auffassung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht geprüft zu werden. 3.2.1 Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin das verlangte Prozedere nicht eingehalten hat, was sie denn auch selber ein- räumt (vgl. Beschwerde, S. 12). Die Beschwerdegegnerin legte der Be- schwerdeführerin persönlich wie auch deren Betreuerin wiederholt dar, dass und weshalb vor der Anschaffung von Mobiliar ein konkretes Gesuch um Kostengutsprache einzureichen ist, eine Vergütung nur in Frage kommt, wenn vorgängig eine entsprechende Zusicherung erteilt worden ist, und eine Erstausstattung grundsätzlich allein entsprechend der SILDV übernommen werden könne (vgl. act. IIA 5, 10, 13, 14). Unabhängig von der beanstandeten – gerichtlich ohnehin nicht verbindlichen – sozialdiens- tinternen Richtlinie betreffend Möbelkäufe über Private (act. IIA 17), hätte die hier zur Diskussion stehende Beschaffung von Einrichtungsgegenstän- den somit eines detaillierten Gesuchs und einer vorgängigen Zustimmung resp. einer Kostengutsprache bedurft (act. IIA 10). Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin kein Inventar eingereicht (act. IIA 12; vgl. aber act. IIA 18), welches als hinreichend konkretes Kostenübernahmegesuch hätte dienen können (zum nachgereichten Inventar vgl. nachfolgend). In- soweit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die ge- wünschte (pauschale) Kostengutsprache verweigerte. Mit der „Notice pour l’achat de mobilier“ (act. IIA 10), worin auch einzelne Maximalansätze gemäss SILDV mitgeteilt wurden, hat die Beschwerdeführerin die entspre- chenden Regeln bzw. die verlangte Vorgehensweise (vgl. Art. 27 Abs. 2 SHG) mit ihrer Unterschrift nochmals ausdrücklich zur Kenntnis genom- men. Dennoch hat sie sich für die Übernahme der vollständigen Woh- nungsausstattung vom Vormieter entschieden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin eine Kostenübernahme für die gesamte Wohnungsausstattung ablehnte (act. IIA Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 11 9-12). Auch wenn die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt des Einhaltens der Voraussetzungen – Anspruch auf gewisse Gegenstände gemäss der „Notice pour l’achat de mobilier“ gehabt hätte, war es im Rahmen des von der Beschwerdeführerin bewusst gewählten Vorgehens für die Beschwer- degegnerin absolut unmöglich, den Wert der entsprechenden Gegenstände innerhalb des gekauften, den Anspruch übersteigenden Postens auch nur ansatzweise zu bestimmen. Nichts anderes ergibt sich letztlich auch aus dem nachträglich erstellten (rudimentären) Inventar (act. IIA 18). Abgese- hen davon, dass demnach auch Gegenstände gekauft wurden, auf die kein Anspruch besteht (z.B. Glasbild), oder die bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind (z.B. kleinere Haushaltgegenstände [vgl. B.2.1 der SKOS-Richtlinien]) und somit nicht zusätzlich im Rahmen von SIL vergütet werden können, konnte die Beschwerdegegnerin aus der Liste (act. IIA 18) keine Hinweise zum effektiven Wert der Gegenstände ableiten, auf die die Beschwerdeführerin tatsächlich Anspruch hatte. So fehlen origi- nale Kaufquittungen, Altersangaben und Hinweise, welche den aktuellen Wert der Gegenstände wie auch die Frage, ob sie längerfristig gebrauchs- tauglich bleiben würden, einschätzen liessen. Angesichts dieser Umstände und der Behauptung des Voreigentümers, wonach der Posten ein Vielfa- ches dessen Wert sei, als was er von der Beschwerdeführerin verlange resp. die Möbel erst vor drei Monaten neu gekauft worden seien (vgl. act. IIA 11), kann denn auch ein Missbrauch nicht ausgeschlossen werden. Selbst wenn der Voreigentümer – wie geltend gemacht – in einer besonde- ren persönlichen Situation (… [act. IIA 18] resp. … [act. IIA 11]) gestanden hätte, ist nicht einsichtig, weshalb er die Gegenstände mit entsprechend höherem Wert nicht anderweitig verwertet hat. Umgekehrt muss – wie dies die Beschwerdegegnerin korrekt dargelegt hat – bei gebrauchten Ge- genständen einer Grundausstattung in der Regel davon ausgegangen wer- den, dass sie auf dem Occasionsmarkt kaum mehr einen Wert aufweisen. So nehmen insbesondere Brockenhäuser allgemeinnotorisch nichtantike Möbel nur an, wenn sie auch weiterhin einen hohen Gebrauchswert haben. Dabei erfolgt die Annahme in aller Regel ohne Entgelt. In diesem Sinne bestehen denn auch unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage er- hebliche Anzeichen dafür, dass der Voreigentümer, wenn er die Ge- genstände auf dem Occasionsmarkt hätte absetzen wollen, wohl kaum mehr einen massgeblichen Erlös hätte erzielen können. Bei dieser Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 12 gangslage war es für die Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht möglich, mit angemessenem Aufwand den Wert für die Gegenstände des Postens, auf die die Beschwerdeführerin Anspruch hatte, festzulegen. Zwar ist der rechtserhebliche Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat aber an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG; Art. 28 Abs. 1 SHG). Damit der Sozialdienst abklären kann, ob und welche Anschaffungen notwendig sind, ist ein vorgängiges, hinrei- chend detailliertes Gesuch unabdingbar. Dass die Beschwerdegegnerin bei den gegebenen Umständen eine Kostenübernahme verweigerte, ist jeden- falls nicht zu beanstanden. 3.2.2 Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin in Berücksichtigung aller Umstände (insbesondere des unmittelbar bevorste- henden Austritts der Beschwerdeführerin aus dem Frauenhaus und der Versorgerpflichten für ihr Kind) der sich renitent verhaltenden Beschwerde- führerin einen Betrag vorgeschossen hat. Dabei wies sie auf das Fehlen eines Anspruchs hin und gewährte den Vorschuss unter dem Vorbehalt, dass die Beschwerdeführerin ebendies anerkennt. Dies lag innerhalb des Aufgaben- und Kompetenzbereichs der Beschwerdegegnerin; in diesem Sinne hat sie zu Recht gestützt auf Art. 40 Abs. 5 und Art. 44 Abs. 2 SHG eine Rückerstattungsvereinbarung mit der Beschwerdeführerin abge- schlossen. Praxisgemäss ist für die Rückerstattung kein Verschulden vor- ausgesetzt. Zudem soll die partnerschaftliche Vereinbarung der hoheitlichen und einseitigen Verfügung einer Rückerstattung vorgehen. Die Vereinbarung erlangt mit ihrem Abschluss volle Verbindlichkeit, was eine anschliessende Verfügung über das Gleiche von vornherein ausschliesst. Die „CONVENTION“ vom 24. Februar 2016 (act. IIA 15) ist damit verbind- lich und könnte allein etwa wegen Willensmängeln noch zur Diskussion gestellt werden. Vorliegend werden jedoch weder Willensmängel noch ein Irrtum beim Abschluss der Vereinbarung geltend gemacht. Vielmehr hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin solches ausdrücklich in Abrede gestellt (Beschwerde, S. 12). Die Vereinbarung hat damit volle Gültigkeit. Wenn die Beschwerdeführerin hingegen ihre Ausführungen so hätte ver- standen haben wollen, dass ihr gar keine andere Wahl geblieben sei, als Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 13 die Vereinbarung abzuschliessen (vgl. Beschwerde, S. 12), so kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hatte der Be- schwerdeführerin am 18. Februar 2016 zugesichert, namentlich genannte Gegenstände zum jeweils erwähnten maximalen Preis zu bezahlen, sofern das Vorgehen (konkretes Gesuch und vorgängig erteilte Zustimmung [act. IIA 10]) eingehalten werde. Damit stand der Beschwerdeführerin eine in jeder Hinsicht valable (und den Regelfall darstellende) Alternative zur Ver- fügung. Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin (unzulässi- gerweise) eine Austauschbefugnis in Aussicht gestellt hätte, ergibt sich aus den Akten nicht. Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen zum Preis von Fr. 1‘400.-- liege betragsmässig im Rahmen des von der Beschwerde- gegnerin Zugesicherten (vgl. Beschwerde, S. 9). Da im Sozialhilferecht kein Grundsatz der Austauschbefugnis gilt, steht es einer Person nicht frei, an Stelle der ihr zugesprochenen/zustehenden Leistungen die Finanzmittel zu beziehen und dafür eine andere, ähnliche oder vergleichbare Sache auf anderem Weg zu erwerben. 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine pauschale Kostengutsprache verweigert und der Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 1‘400.-- im Sinne einer Notmassnahme als rückzahlbaren Vorschuss ausgerichtet. Dass die Beschwerdeführerin das Beachten der einzuhaltenden Regeln in Kenntnis der Konsequenzen bewusst verweigert hat, ist erstellt und unbestritten. Die Rückforderung von total Fr. 1‘400.-- ist mit der unterzeichneten Schuldanerkennung rechtsgültig und vollstreckbar. Was schliesslich die vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten anbelangt, ist der monatliche Abzug vom Budget im Betrag von Fr. 100.-- nicht zu bean- standen. Bei allem Verständnis für die schwierige persönliche und finanziel- le Lage der Beschwerdeführerin liegt insbesondere kein Härtefall im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SHG vor. Nach der Gerichtspraxis ist ein solcher zu be- jahen, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der betroffenen Person nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückforderung festzuhalten; dies hängt unter anderem da- von ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstat- tung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 14 empfänger zu würdigen (vgl. Art. 11c SHV; BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl. auch BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2011 S. 458 E. 7.5). Hier fällt unter Billigkeit- saspekten das Verhalten der Beschwerdeführerin insoweit ins Gewicht, als sie sich in Kenntnis der Konsequenzen geweigert hat, das verlangte Vor- gehen einzuhalten (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Durch den monatlichen Abzug von Fr. 100.-- wird das absolute Existenzminimum nicht tangiert. Da die Verrechnung im Rahmen der Rückerstattungspflicht zudem von einer Leis- tungskürzung als Sanktion zu unterscheiden ist, gilt hier die Maximaldauer von zwölf Monaten nicht (vgl. Ziff. A.8.2 SKOS-Richtlinien). Die Rückzah- lungsmodalitäten lassen somit die Rückerstattung als tragbar erscheinen, was im Übrigen auch von Beschwerdeführerin nicht konkret bestritten wird. Schliesslich erscheint die Rückerstattung aufgrund der gesamten Umstän- de weder unbillig noch unter Berücksichtigung der finanziellen und persön- lichen Situation unverhältnismässig. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückerstattung vereinbarte Ziele verhindern oder die Inte- gration gefährden würde (vgl. Art. 11c SHV). Damit liegt kein Härtefall vor, welcher einer Rückerstattung entgegenstehen würde. 3.4 Der angefochtene Entscheid hält einer Rechtskontrolle stand (vgl. E. 1.4 hiervor). Demnach ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
  10. 4.1 Verfahrenskosten sind entsprechend dem gesetzlich vorgesehe- nen Regelfall keine zu erheben (Art. 53 SHG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). 4.3 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 15 Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Dem- nach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bei- zug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage ste- hende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu- kommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182), oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
  11. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 3.3). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz), ge- bietet grundsätzlich, einen strengen Massstab anzulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Lai- en angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 S. 183). 4.3.1 Die Prozessbedürftigkeit ist ohne weiteres zu bejahen und die Be- schwerde kann – auch wenn durchaus an der Grenze hierzu liegend – ge- rade noch als nicht von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Auch die sachliche Gebotenheit eines Beizugs einer Rechtsvertretung kann trotz des strengen Massstabs gerade noch als erfüllt betrachtet werden. Zwar waren vorab persönliche und sachliche Umstände darzulegen; indem die Beschwerdeführerin den Fokus jedoch auf die rechtliche Ausgestaltung von ihr auferlegten Pflichten legte, kam eine Komponente dazu, welcher die Beschwerdeführerin auf sich allein gestellt als juristischer Laie nicht ge- wachsen gewesen wäre (vgl. aber E. 4.3.2 hiernach). Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege im Sinne der Verbeiständung ist demnach gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist für das verwaltungsgerichtli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 16 che Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwäl- tin beizuordnen. 4.3.2 Mit Kostennote vom 29. September 2016 macht Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 5‘327.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) gel- tend. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.-- ist nicht zu be- anstanden (vgl. Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädi- gung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]). Was jedoch den geltend gemachten Zeitaufwand von 25 (resp. rund 23.5 effektiv verrechneten) Stunden anbelangt, erscheint dies als nicht angemessen. In Anbetracht der Bedeutung der Streitsache, die bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands mit zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 KAG), steht der betriebene Aufwand in keinem Verhältnis zum vorliegenden Streitwert (Fr. 1‘400.--). Zu würdi- gen waren allein wenig umfangreiche Akten und es war lediglich ein einfa- cher Schriftenwechsel erforderlich. Die von der Rechtsvertreterin gewünschte Grundsatzdiskussion war und ist angesichts der klaren Sach- und Rechtslage zumindest im vorliegenden Verfahren offensichtlich nicht geboten. Mit Blick auf die zur Diskussion gestandenen Sachverhalts- und Rechtsfragen (vgl. im Übrigen bereits das vorinstanzliche Verfahren) und in Anbetracht des Untersuchungsgrundsatzes, der die Arbeit der beigezoge- nen Rechtsvertretung erleichtert, ist das amtliche Honorar, unter Berück- sichtigung des im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen gebotenen Aufwandes, auf pauschal Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen MWSt.) festzusetzen und Rechtsanwältin B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 17 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  13. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  14. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der Beschwerdeführe- rin Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beigeordnet. Rechtsanwältin B.________ wird aus der Gerichtskasse eine auf pau- schal Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzte Entschädi- gung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 123 ZPO.
  15. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Einwohnergemeinde C.________ - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 672 SH

SCI/ABE/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 12. Dezember 2016

Verwaltungsrichter Schwegler

Gerichtsschreiberin Abenhaim

A.________

vertreten durch Rechtsanwältin B.________

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde C.________

Beschwerdegegnerin

Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne

Schloss, 2560 Nidau

Vorinstanz

betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 14. Juni 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1984 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wird seit Dezember

2015 vom Sozialdienst der Einwohnergemeinde C.________ (Sozialdienst

bzw. Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Be-

schwerdebeilage [act. I] 6). Nach der Trennung von ihrem Ehemann lebte

sie mit ihrem Kind zunächst im Frauenhaus; im Februar 2016 bezog sie

eine Mietwohnung (Akten des Sozialdienstes [act. IIA] 4). Nach diverser

Korrespondenz betreffend die Übernahme von Kosten der Erstausstattung

(act. IIA 3 ff.) einigten sich A.________ und der Sozialdienst darauf, dass

Letzterer ihr für den Kauf von Einrichtungsgegenständen einen Betrag von

Fr. 1‘400.-- vorschiesst, der in monatlichen Raten à Fr. 100.-- zurückzube-

zahlen resp. vom Unterstützungsbudget abziehbar ist (Vereinbarung vom

24. Februar 2016 [act. IIA 15]).

Im Budget für den Monat März 2016 (act. I 12) wurde mit Hinweis auf die

„convention du 24.02.2016“ ein Betrag von Fr. 100.-- in Abzug gebracht.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. April 2016 (Akten des Regie-

rungsstatthalteramts Biel/Bienne [RSA bzw. Vorinstanz; act. II] 1) wies das

RSA mit Entscheid vom 14. Juni 2016 (act. II 13) ab.

B.

Hiergegen

erhebt

A.________,

vertreten

durch

Rechtsanwältin

B.________, mit Eingabe vom 18. Juli 2016 Beschwerde. Sie stellt folgen-

de Anträge:

1. Es sei die Dispositivziffer 3.1. des Entscheids des Regierungsstatthalteramtes

Biel vom 14. Juni 2016 aufzuheben;

2. Es sei die Verletzung des rechtlichen Gehöranspruchs der Beschwerdeführe-

rin festzustellen;

3. Es sei der Verstoss gegen höherrangiges Recht festzustellen;

4. Über die vorliegende Beschwerde sei reformatorisch zu entscheiden:

-

Es sei die Vereinbarung vom 24. Februar 2016 zwischen der Beschwer-

deführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuheben;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 3

-

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die

seit März 2016 vom Budget in Abzug gebrachten Beträge bis zum Ur-

teilszeitpunkt zurückzubezahlen;

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten des

Kantons Bern.

Im Wesentlichen wird die Rechtmässigkeit der internen Weisung der

Beschwerdegegnerin, wonach bei Möbelanschaffungen über eine Privat-

person keine Kosten übernommen werden, in Frage gestellt. Die Be-

schwerdeführerin macht geltend, damit würden ihre verfassungsmässigen

Freiheiten beschnitten; ihr werde dadurch vorgeschrieben, wo sie ihr Mobi-

liar zu kaufen habe. Die entsprechende Direktive sei auf ihre Zulässigkeit

hin zu überprüfen. Die Vorinstanz habe zudem ihren Anspruch auf rechtli-

ches Gehör verletzt, weil sie allein nicht beanstandete Aspekte geprüft, die

effektiv vorgebrachte Rüge jedoch nicht gehört habe. Mit separater Einga-

be vom 18. Juli 2016 liess die Beschwerdeführerin zudem ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege stellen.

Am 25. Juli 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung und die Vor-

akten ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2016 beantragte die Beschwerde-

gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge-

richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz

gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes

vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der

Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organi-

sationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 4

VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom

11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG;

BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren

teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung

(Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-

schwerde ist grundsätzlich – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägun-

gen – einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juni

2016 (act. II 13).

1.2.1

Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Dispositiv-

ziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids (lautend auf Abweisung ihrer Be-

schwerde) sowie die Aufhebung der Vereinbarung vom 24. Februar 2016

und Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen beantragt (Rechtsbegehren 1

und 4), ist auf die Beschwerde ohne weiteres einzutreten.

1.2.2

Was hingegen die Rechtsbegehren 2 und 3 anbelangt, womit die

Beschwerdeführerin (allein) die Feststellung einer Gehörsverletzung und

die Feststellung eines Verstosses gegen höherrangiges Recht beantragt,

ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn Feststellungsbegehren be-

dürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber

rechtsgestaltenden Begehren subsidiär (vgl. BVR 2010 S. 337 E. 3.2 m.H.;

vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG,

1997, Art. 49 N. 19 f.). Die Beschwerdeführerin wahrt ihre Interessen mit

ihren Leistungs- bzw. Gestaltungsbegehren (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Unab-

hängig davon, ob den von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen

grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. Beschwerde, S. 5), liegt hier kei-

ne Konstellation vor, in der eine rechtzeitige Beurteilung nicht möglich und

ein Rechtsschutzinteresse bereits wieder weggefallen ist. Hinsichtlich einer

Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zudem zu beachten, dass eine sol-

che unmittelbar zur Rückweisung der Sache führen würde. Gerade dies

wünscht die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Sie verlangt ein reformatori-

sches Urteil und in diesem Rahmen eine Heilung der geltend gemachten

Verletzung (Beschwerde, S. 15).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 5

1.3

Zu prüfen ist die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin im

Betrag von Fr. 1‘400.--. Da der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, fällt die

Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57

Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf

Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1

Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen,

hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1

der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über

die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2)

– Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein

menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche

Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer „Überle-

benshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich

bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zu-

sammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl.

auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2).

2.2

Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet

jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23

Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hin-

reichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann

(Art. 23 Abs. 2 SHG).

2.3

Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist

in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage

auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Be-

zug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe

in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe-

recht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden

Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenba-

ren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 6

2.4

Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind

gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001

über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung [SHV; BSG 860.111])

die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich,

soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen.

2.4.1

Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus

der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt,

Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) und in

vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, (minimalen)

Integrationszulagen oder Einkommensfreibeträgen zusammen (vgl. SKOS-

Richtlinien A.6).

2.4.2

Situationsbedingte Leistungen (SIL) haben ihre Ursache in der

besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer

unterstützten Person. Sie können im Unterstützungsbudget nur Berücksich-

tigung finden, wenn sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen

stehen. Massgebend ist, ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung

einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer

Schaden abgewendet werden kann. Die Anrechnung der Kosten für SIL ist

abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person

und vom Ziel des individuellen Hilfsprozesses. Dabei soll der monatliche

Budgetbetrag einschliesslich der situationsbedingten Leistungen stets in

einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit

niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen

(C.1 der SKOS-Richtlinien). Die Beurteilung der Begründetheit von SIL

setzt entsprechende Fach- und Situationskenntnisse voraus. In C.1.1 bis

C.1.8 der SKOS-Richtlinien werden für unterschiedliche Lebenssachverhal-

te SIL vorgesehen (BVR 2008 S. 372 E. 4.1).

2.4.3

Die Maximalbeträge bestimmter SIL sind in der gestützt auf Art. 8i

Abs. 4 SHV von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern

(GEF) erlassenen Direktionsverordnung vom 28. August 2015 über die

Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV; BSG 860.111.1)

geregelt (Art. 1 SILDV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 7

3.

Dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erstausstattung ihrer Miet-

wohnung als bedürftig im Sinne von Art. 23 SHG gilt, ist zu Recht nicht

streitig. Damit hatte sie im Grundsatz Anspruch auf Unterstützung zur Be-

schaffung von Mobiliar, was auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht in

Abrede gestellt wird. Weiter ist zu Recht unbestritten, dass der streitige

Leistungsanspruch als sog. SIL (vgl. E. 2.4.2 hiervor) zu qualifizieren ist

und dass jeweils für bestimmte Gegenstände Maximalansätze bestehen

(vgl. Art. 13 SILDV). Uneinig sind sich die Parteien hingegen darüber, ob

mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin getätigte Anschaffung die

weiteren Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt sind.

3.1

Den Akten ist das Folgende zu entnehmen:

Mit E-Mail vom 19. Januar 2016 (act. IIA 4) wurde die Beschwerdegegnerin

von Seiten des Frauenhauses darüber orientiert, dass die Beschwerdefüh-

rerin aktiv nach einer Wohnung suche. Sie sei bestrebt, einige wenige Mö-

bel von zu Hause mitzunehmen. Sie benötige aber eine Erstausstattung; ihr

seien die entsprechenden Limiten bekannt zu geben.

Anlässlich der Besprechung vom 28. Januar 2016 wurde die Beschwerde-

gegnerin über den Mietvertrag ab 1. Februar 2016 informiert. Es werde via

Anwalt geklärt, welche Einrichtungsgegenstände die Beschwerdeführerin

aus der ehemaligen Wohnung mitnehmen könne. In einem weiteren Folge-

gespräch mit der Sozialarbeiterin werde dann ausgehandelt, was zusätzlich

benötigt werde (act. IIA 4).

Am 2. Februar 2016 teilte die Frauenhausbetreuerin mit, welche Ge-

genstände sicher benötigt würden, und ersuchte um Mitteilung, wieviel hier-

für

gutgeschrieben

werde.

Als

Antwort

darauf

teilte

die

Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2016 mit, sobald die Offerte einge-

reicht sei, könne die Angelegenheit im Hinblick auf eine Kostengutsprache

geprüft werden. Zudem könne ein Gesuch auf „Ergänzung der Basis-

ausstattung“ gestellt werden, sobald der Umzug stattgefunden habe (act.

IlA 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 8

Am 4. Februar 2016 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache

über Fr. 648.-- für den Umzug bzw. für Transportkosten (act. IlA 7).

Mit E-Mail vom 18. Februar 2016 (act. IIA 8) teilte die Betreuerin im Frau-

enhaus der Beschwerdegegnerin sinngemäss mit, sie hätten erfolglos ver-

sucht, Gegenstände vom Ehemann der Beschwerdeführerin erhältlich zu

machen. Jene müsse – wegen der auslaufenden Kostengutsprache für den

Aufenthalt im Frauenhaus – dringend, spätestens am 27. Februar 2016, in

die Wohnung ziehen. Sie wolle mit der Beschwerdegegnerin verschiedene

Vorgehensweisen besprechen: Eine Option sei das Verbleiben im Frauen-

haus auf Kosten des Sozialdienstes bis die Möbel erhältlich gemacht seien;

eine andere Variante sei, dass der Sozialdienst die Kosten einer komplet-

ten Erstausstattung übernehme. Schliesslich bestehe noch ein besonderes

Angebot eines Nachbars, wonach er der Beschwerdeführerin seine gesam-

te Wohnungseinrichtung für Fr. 1‘400.-- abgeben würde; hier würde nur

noch ein Kinderbett fehlen.

Gleichentags (18. Februar 2016) fanden auf dem Sozialdienst zwei

Besprechungen mit der Beschwerdeführerin statt. Anlässlich des ersten

Gesprächs sei diese über das Merkblatt für Mobiliar informiert worden so-

wie darüber, dass der Sozialdienst nur das Nötigste bezahlen könne, zumal

noch die Möglichkeit bestehe, dass einige Möbel aus der ehelichen Woh-

nung erhältlich gemacht werden könnten (act. IIA 9). Im Folgegespräch

seien der Beschwerdeführerin die Normen der Erstausstattung erklärt wor-

den. Zudem sei darauf hingewiesen worden, dass bei gebrauchten Ge-

genständen der Preis unter den Richtwerten gemäss Merkblatt liegen

müsse (act. IIA 11). Mit beidseits unterzeichneter „Notice pour l’achat de

mobilier“ vom 18. bzw. 19. Februar 2016 (act. IIA 10) wurde ausdrücklich

festgehalten, dass die Kostenübernahmen jeweils konkret im Einzelfall ge-

prüft werden müssten, und dass keine Kosten übernommen würden, wenn

nicht eine Kostengutsprache vorliege bzw. vorgängig dem Kostenüber-

nahmegesuch zugestimmt worden sei. Gleichzeitig wurden für namentlich

genannte Gegenstände Maximalbeträge festgehalten.

Am 19. Februar 2016 erklärte die Beschwerdegegnerin der Stellvertreterin

der Betreuerin im Frauenhaus die Sachlage. Zudem wurde mitgeteilt, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 9

der „Kollege und Nachbar“ der Beschwerdeführerin nicht bereit sei, die Ein-

richtungsgegenstände zu inventarisieren (act. IIA 12).

Am 22. Februar 2016 fand ein weiteres Telefongespräch mit der Betreuerin

selbst statt. Ihr sei erklärt worden, dass der Sozialdienst gemäss Richtlinien

keine Kosten vergüte für Möbelanschaffungen von Dritten bzw. Privatper-

sonen. Der Einzug in die Wohnung per 27. Februar 2016 werde seitens der

Beschwerdegegnerin unterstützt, zumal sie die Miete für den Monat Febru-

ar bereits bezahlt hätten; hinsichtlich des Mobiliars müsse lediglich die auf-

gezeigte Vorgehensweise eingehalten werden (act. IIA 13).

Mit E-Mail vom 23. Februar 2016 (act. IIA 14) teilte die Beschwerdegegne-

rin der Betreuerin im Frauenhaus mit, die Beschwerdeführerin habe zwei

Möglichkeiten: Sie könne entweder neue Möbel kaufen, wobei das Kosten-

dach von Fr. 1‘480.-- gemäss der Liste („Notice pour l’achat de mobilier“

vom 18./19. Februar 2016 [act. IIA 10]) einzuhalten sei. Oder sie könne

sich für die Ausstattung des Nachbarn entscheiden, wobei in diesem Fall

der Kauf auf ihre Kosten gehe („mais dans ce cas […] sont à sa charge“);

ausnahmsweise würde der Sozialdienst ihr den Betrag von Fr. 1‘400.-- vor-

schiessen, den sie jedoch zurückbezahlen müsste („qu’elle devra nous

rembourser“). Gleichentags teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit,

sie habe sich für die zweite Variante entschieden (act. IIA 14).

Mit Vereinbarung vom 24. Februar 2016 („CONVENTION“ [act. IIA 15]),

beinhaltend eine Schuldanerkennung für die vorgeschossenen Fr. 1‘400.--

(Ziff. 1), verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegne-

rin monatlich einen Betrag von Fr. 100.-- zurückzubezahlen (Ziff. 2), bzw.

erklärte sie sich damit einverstanden, dass ihr monatlich Fr. 100.-- vom

Unterstützungsbudget abgezogen werden (Ziff. 3).

3.2

Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung von Sozialhilfe mit

Weisungen verbunden werden kann (Art. 27 Abs. 2 SHG) und sozialhilfe-

beziehende Personen zur Kooperation verpflichtet sind (Art. 28 SHG), ist

grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von

ihren Klienten verlangt, beim Kauf von Mobiliar bestimmte Vorgehenswei-

sen einzuhalten. Das erwartete Vorgehen (konkretes vorgängiges Gesuch

resp. Kostengutsprache; vgl. sogleich) dient nicht nur der Wahrung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 10

strikt zu beachtenden Subsidiaritätsprinzips, sondern auch dem Gebot der

Gleichbehandlung und nicht zuletzt der Sicherstellung eines geordneten

Ablaufs. Ob ein Möbelerwerb auf privater Basis per se ausscheidet bzw.

die Beschwerdegegnerin kompetent ist, spezifische Beschaffungsweisen

mittels internen Richtlinien zu verbieten, braucht entgegen der in der Be-

schwerde vertretenen Auffassung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht

geprüft zu werden.

3.2.1

Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin das

verlangte Prozedere nicht eingehalten hat, was sie denn auch selber ein-

räumt (vgl. Beschwerde, S. 12). Die Beschwerdegegnerin legte der Be-

schwerdeführerin persönlich wie auch deren Betreuerin wiederholt dar,

dass und weshalb vor der Anschaffung von Mobiliar ein konkretes Gesuch

um Kostengutsprache einzureichen ist, eine Vergütung nur in Frage

kommt, wenn vorgängig eine entsprechende Zusicherung erteilt worden ist,

und eine Erstausstattung grundsätzlich allein entsprechend der SILDV

übernommen werden könne (vgl. act. IIA 5, 10, 13, 14). Unabhängig von

der beanstandeten – gerichtlich ohnehin nicht verbindlichen – sozialdiens-

tinternen Richtlinie betreffend Möbelkäufe über Private (act. IIA 17), hätte

die hier zur Diskussion stehende Beschaffung von Einrichtungsgegenstän-

den somit eines detaillierten Gesuchs und einer vorgängigen Zustimmung

resp. einer Kostengutsprache bedurft (act. IIA 10). Unbestrittenermassen

hat die Beschwerdeführerin kein Inventar eingereicht (act. IIA 12; vgl. aber

act. IIA 18), welches als hinreichend konkretes Kostenübernahmegesuch

hätte dienen können (zum nachgereichten Inventar vgl. nachfolgend). In-

soweit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die ge-

wünschte (pauschale) Kostengutsprache verweigerte. Mit der „Notice pour

l’achat de mobilier“ (act. IIA 10), worin auch einzelne Maximalansätze

gemäss SILDV mitgeteilt wurden, hat die Beschwerdeführerin die entspre-

chenden Regeln bzw. die verlangte Vorgehensweise (vgl. Art. 27 Abs. 2

SHG) mit ihrer Unterschrift nochmals ausdrücklich zur Kenntnis genom-

men. Dennoch hat sie sich für die Übernahme der vollständigen Woh-

nungsausstattung vom Vormieter entschieden.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin eine

Kostenübernahme für die gesamte Wohnungsausstattung ablehnte (act. IIA

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 11

9-12). Auch wenn die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt des Einhaltens

der Voraussetzungen – Anspruch auf gewisse Gegenstände gemäss der

„Notice pour l’achat de mobilier“ gehabt hätte, war es im Rahmen des von

der Beschwerdeführerin bewusst gewählten Vorgehens für die Beschwer-

degegnerin absolut unmöglich, den Wert der entsprechenden Gegenstände

innerhalb des gekauften, den Anspruch übersteigenden Postens auch nur

ansatzweise zu bestimmen. Nichts anderes ergibt sich letztlich auch aus

dem nachträglich erstellten (rudimentären) Inventar (act. IIA 18). Abgese-

hen davon, dass demnach auch Gegenstände gekauft wurden, auf die kein

Anspruch besteht (z.B. Glasbild), oder die bereits im Grundbedarf für den

Lebensunterhalt enthalten sind (z.B. kleinere Haushaltgegenstände [vgl.

B.2.1 der SKOS-Richtlinien]) und somit nicht zusätzlich im Rahmen von SIL

vergütet werden können, konnte die Beschwerdegegnerin aus der Liste

(act. IIA 18) keine Hinweise zum effektiven Wert der Gegenstände ableiten,

auf die die Beschwerdeführerin tatsächlich Anspruch hatte. So fehlen origi-

nale Kaufquittungen, Altersangaben und Hinweise, welche den aktuellen

Wert der Gegenstände wie auch die Frage, ob sie längerfristig gebrauchs-

tauglich bleiben würden, einschätzen liessen. Angesichts dieser Umstände

und der Behauptung des Voreigentümers, wonach der Posten ein Vielfa-

ches dessen Wert sei, als was er von der Beschwerdeführerin verlange

resp. die Möbel erst vor drei Monaten neu gekauft worden seien (vgl. act.

IIA 11), kann denn auch ein Missbrauch nicht ausgeschlossen werden.

Selbst wenn der Voreigentümer – wie geltend gemacht – in einer besonde-

ren persönlichen Situation (… [act. IIA 18] resp. … [act. IIA 11]) gestanden

hätte, ist nicht einsichtig, weshalb er die Gegenstände mit entsprechend

höherem Wert nicht anderweitig verwertet hat. Umgekehrt muss – wie dies

die Beschwerdegegnerin korrekt dargelegt hat – bei gebrauchten Ge-

genständen einer Grundausstattung in der Regel davon ausgegangen wer-

den, dass sie auf dem Occasionsmarkt kaum mehr einen Wert aufweisen.

So nehmen insbesondere Brockenhäuser allgemeinnotorisch nichtantike

Möbel nur an, wenn sie auch weiterhin einen hohen Gebrauchswert haben.

Dabei erfolgt die Annahme in aller Regel ohne Entgelt. In diesem Sinne

bestehen denn auch unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage er-

hebliche Anzeichen dafür, dass der Voreigentümer, wenn er die Ge-

genstände auf dem Occasionsmarkt hätte absetzen wollen, wohl kaum

mehr einen massgeblichen Erlös hätte erzielen können. Bei dieser Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 12

gangslage war es für die Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht möglich, mit

angemessenem Aufwand den Wert für die Gegenstände des Postens, auf

die die Beschwerdeführerin Anspruch hatte, festzulegen. Zwar ist der

rechtserhebliche

Sachverhalt

nach

dem

Untersuchungsgrundsatz

grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die

Partei hat aber an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20

Abs. 1 VRPG; Art. 28 Abs. 1 SHG). Damit der Sozialdienst abklären kann,

ob und welche Anschaffungen notwendig sind, ist ein vorgängiges, hinrei-

chend detailliertes Gesuch unabdingbar. Dass die Beschwerdegegnerin bei

den gegebenen Umständen eine Kostenübernahme verweigerte, ist jeden-

falls nicht zu beanstanden.

3.2.2

Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin in

Berücksichtigung aller Umstände (insbesondere des unmittelbar bevorste-

henden Austritts der Beschwerdeführerin aus dem Frauenhaus und der

Versorgerpflichten für ihr Kind) der sich renitent verhaltenden Beschwerde-

führerin einen Betrag vorgeschossen hat. Dabei wies sie auf das Fehlen

eines Anspruchs hin und gewährte den Vorschuss unter dem Vorbehalt,

dass die Beschwerdeführerin ebendies anerkennt. Dies lag innerhalb des

Aufgaben- und Kompetenzbereichs der Beschwerdegegnerin; in diesem

Sinne hat sie zu Recht gestützt auf Art. 40 Abs. 5 und Art. 44 Abs. 2 SHG

eine Rückerstattungsvereinbarung mit der Beschwerdeführerin abge-

schlossen. Praxisgemäss ist für die Rückerstattung kein Verschulden vor-

ausgesetzt.

Zudem

soll

die

partnerschaftliche

Vereinbarung

der

hoheitlichen und einseitigen Verfügung einer Rückerstattung vorgehen. Die

Vereinbarung erlangt mit ihrem Abschluss volle Verbindlichkeit, was eine

anschliessende Verfügung über das Gleiche von vornherein ausschliesst.

Die „CONVENTION“ vom 24. Februar 2016 (act. IIA 15) ist damit verbind-

lich und könnte allein etwa wegen Willensmängeln noch zur Diskussion

gestellt werden. Vorliegend werden jedoch weder Willensmängel noch ein

Irrtum beim Abschluss der Vereinbarung geltend gemacht. Vielmehr hat die

Vertreterin der Beschwerdeführerin solches ausdrücklich in Abrede gestellt

(Beschwerde, S. 12). Die Vereinbarung hat damit volle Gültigkeit.

Wenn die Beschwerdeführerin hingegen ihre Ausführungen so hätte ver-

standen haben wollen, dass ihr gar keine andere Wahl geblieben sei, als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 13

die Vereinbarung abzuschliessen (vgl. Beschwerde, S. 12), so kann ihr

ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hatte der Be-

schwerdeführerin am 18. Februar 2016 zugesichert, namentlich genannte

Gegenstände zum jeweils erwähnten maximalen Preis zu bezahlen, sofern

das Vorgehen (konkretes Gesuch und vorgängig erteilte Zustimmung [act.

IIA 10]) eingehalten werde. Damit stand der Beschwerdeführerin eine in

jeder Hinsicht valable (und den Regelfall darstellende) Alternative zur Ver-

fügung. Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin (unzulässi-

gerweise) eine Austauschbefugnis in Aussicht gestellt hätte, ergibt sich aus

den Akten nicht. Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb nicht mit Erfolg

darauf berufen, die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen zum Preis

von Fr. 1‘400.-- liege betragsmässig im Rahmen des von der Beschwerde-

gegnerin Zugesicherten (vgl. Beschwerde, S. 9). Da im Sozialhilferecht kein

Grundsatz der Austauschbefugnis gilt, steht es einer Person nicht frei, an

Stelle der ihr zugesprochenen/zustehenden Leistungen die Finanzmittel zu

beziehen und dafür eine andere, ähnliche oder vergleichbare Sache auf

anderem Weg zu erwerben.

3.3

Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine

pauschale Kostengutsprache verweigert und der Beschwerdeführerin einen

Betrag von Fr. 1‘400.-- im Sinne einer Notmassnahme als rückzahlbaren

Vorschuss ausgerichtet. Dass die Beschwerdeführerin das Beachten der

einzuhaltenden Regeln in Kenntnis der Konsequenzen bewusst verweigert

hat, ist erstellt und unbestritten. Die Rückforderung von total Fr. 1‘400.-- ist

mit der unterzeichneten Schuldanerkennung rechtsgültig und vollstreckbar.

Was schliesslich die vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten anbelangt, ist

der monatliche Abzug vom Budget im Betrag von Fr. 100.-- nicht zu bean-

standen. Bei allem Verständnis für die schwierige persönliche und finanziel-

le Lage der Beschwerdeführerin liegt insbesondere kein Härtefall im Sinne

von Art. 43 Abs. 3 SHG vor. Nach der Gerichtspraxis ist ein solcher zu be-

jahen, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen

Situation der betroffenen Person nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der

Bezahlung der Rückforderung festzuhalten; dies hängt unter anderem da-

von ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstat-

tung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen.

Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 14

empfänger zu würdigen (vgl. Art. 11c SHV; BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl.

auch BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2011 S. 458 E. 7.5). Hier fällt unter Billigkeit-

saspekten das Verhalten der Beschwerdeführerin insoweit ins Gewicht, als

sie sich in Kenntnis der Konsequenzen geweigert hat, das verlangte Vor-

gehen einzuhalten (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Durch den monatlichen Abzug

von Fr. 100.-- wird das absolute Existenzminimum nicht tangiert. Da die

Verrechnung im Rahmen der Rückerstattungspflicht zudem von einer Leis-

tungskürzung als Sanktion zu unterscheiden ist, gilt hier die Maximaldauer

von zwölf Monaten nicht (vgl. Ziff. A.8.2 SKOS-Richtlinien). Die Rückzah-

lungsmodalitäten lassen somit die Rückerstattung als tragbar erscheinen,

was im Übrigen auch von Beschwerdeführerin nicht konkret bestritten wird.

Schliesslich erscheint die Rückerstattung aufgrund der gesamten Umstän-

de weder unbillig noch unter Berücksichtigung der finanziellen und persön-

lichen Situation unverhältnismässig. Auch bestehen keine Anhaltspunkte

dafür, dass die Rückerstattung vereinbarte Ziele verhindern oder die Inte-

gration gefährden würde (vgl. Art. 11c SHV). Damit liegt kein Härtefall vor,

welcher einer Rückerstattung entgegenstehen würde.

3.4

Der angefochtene Entscheid hält einer Rechtskontrolle stand (vgl.

E. 1.4 hiervor). Demnach ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist,

abzuweisen.

4.

4.1

Verfahrenskosten sind entsprechend dem gesetzlich vorgesehe-

nen Regelfall keine zu erheben (Art. 53 SHG).

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be-

schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr-

schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin

hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104

Abs. 4 VRPG).

4.3

Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die

Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder

einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 15

Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und

rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Dem-

nach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung,

wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall

in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bei-

zug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage ste-

hende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen

Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre-

tung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere

des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu-

kommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht

gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182), oder sie sich aus in ihrer

Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet

(BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 3.3). Die Pflicht der Behörde, den

Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz), ge-

bietet grundsätzlich, einen strengen Massstab anzulegen. Dennoch kann

sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Lai-

en angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist,

die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu

rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E.

3.2 und 3.3 S. 183).

4.3.1

Die Prozessbedürftigkeit ist ohne weiteres zu bejahen und die Be-

schwerde kann – auch wenn durchaus an der Grenze hierzu liegend – ge-

rade noch als nicht von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Auch

die sachliche Gebotenheit eines Beizugs einer Rechtsvertretung kann trotz

des strengen Massstabs gerade noch als erfüllt betrachtet werden. Zwar

waren vorab persönliche und sachliche Umstände darzulegen; indem die

Beschwerdeführerin den Fokus jedoch auf die rechtliche Ausgestaltung von

ihr auferlegten Pflichten legte, kam eine Komponente dazu, welcher die

Beschwerdeführerin auf sich allein gestellt als juristischer Laie nicht ge-

wachsen gewesen wäre (vgl. aber E. 4.3.2 hiernach). Das Gesuch um un-

entgeltliche Rechtspflege im Sinne der Verbeiständung ist demnach

gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist für das verwaltungsgerichtli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 16

che Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwäl-

tin beizuordnen.

4.3.2

Mit Kostennote vom 29. September 2016 macht Rechtsanwältin

B.________ ein Honorar von Fr. 5‘327.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) gel-

tend. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.-- ist nicht zu be-

anstanden (vgl. Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März

2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädi-

gung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV;

BSG 168.711]). Was jedoch den geltend gemachten Zeitaufwand von

25 (resp. rund 23.5 effektiv verrechneten) Stunden anbelangt, erscheint

dies als nicht angemessen. In Anbetracht der Bedeutung der Streitsache,

die

bei

der

Festsetzung

des

gebotenen

Zeitaufwands

mit

zu

berücksichtigen ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 KAG), steht der betriebene Aufwand

in keinem Verhältnis zum vorliegenden Streitwert (Fr. 1‘400.--). Zu würdi-

gen waren allein wenig umfangreiche Akten und es war lediglich ein einfa-

cher

Schriftenwechsel

erforderlich.

Die

von

der

Rechtsvertreterin

gewünschte Grundsatzdiskussion war und ist angesichts der klaren Sach-

und Rechtslage zumindest im vorliegenden Verfahren offensichtlich nicht

geboten. Mit Blick auf die zur Diskussion gestandenen Sachverhalts- und

Rechtsfragen (vgl. im Übrigen bereits das vorinstanzliche Verfahren) und in

Anbetracht des Untersuchungsgrundsatzes, der die Arbeit der beigezoge-

nen Rechtsvertretung erleichtert, ist das amtliche Honorar, unter Berück-

sichtigung des im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen gebotenen

Aufwandes, auf pauschal Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen MWSt.) festzusetzen

und Rechtsanwältin B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vor-

behalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber

dem Kanton entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schwei-

zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 17

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Für

das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der Beschwerdeführe-

rin Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beigeordnet.

Rechtsanwältin B.________ wird aus der Gerichtskasse eine auf pau-

schal Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzte Entschädi-

gung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin nach Art. 123 ZPO.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Einwohnergemeinde C.________

- Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334,

3001 Bern

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)

geführt werden.