Entscheid des Regierungstatthalteramts vom 14. Juni 2016 (RMS 12/2016)
Sachverhalt
A.
Die 1984 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wird seit Dezember
2015 vom Sozialdienst der Einwohnergemeinde C.________ (Sozialdienst
bzw. Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Be-
schwerdebeilage [act. I] 6). Nach der Trennung von ihrem Ehemann lebte
sie mit ihrem Kind zunächst im Frauenhaus; im Februar 2016 bezog sie
eine Mietwohnung (Akten des Sozialdienstes [act. IIA] 4). Nach diverser
Korrespondenz betreffend die Übernahme von Kosten der Erstausstattung
(act. IIA 3 ff.) einigten sich A.________ und der Sozialdienst darauf, dass
Letzterer ihr für den Kauf von Einrichtungsgegenständen einen Betrag von
Fr. 1‘400.-- vorschiesst, der in monatlichen Raten à Fr. 100.-- zurückzube-
zahlen resp. vom Unterstützungsbudget abziehbar ist (Vereinbarung vom
24. Februar 2016 [act. IIA 15]).
Im Budget für den Monat März 2016 (act. I 12) wurde mit Hinweis auf die
„convention du 24.02.2016“ ein Betrag von Fr. 100.-- in Abzug gebracht.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. April 2016 (Akten des Regie-
rungsstatthalteramts Biel/Bienne [RSA bzw. Vorinstanz; act. II] 1) wies das
RSA mit Entscheid vom 14. Juni 2016 (act. II 13) ab.
B.
Hiergegen
erhebt
A.________,
vertreten
durch
Rechtsanwältin
B.________, mit Eingabe vom 18. Juli 2016 Beschwerde. Sie stellt folgen-
de Anträge:
1. Es sei die Dispositivziffer 3.1. des Entscheids des Regierungsstatthalteramtes
Biel vom 14. Juni 2016 aufzuheben;
2. Es sei die Verletzung des rechtlichen Gehöranspruchs der Beschwerdeführe-
rin festzustellen;
3. Es sei der Verstoss gegen höherrangiges Recht festzustellen;
4. Über die vorliegende Beschwerde sei reformatorisch zu entscheiden:
-
Es sei die Vereinbarung vom 24. Februar 2016 zwischen der Beschwer-
deführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuheben;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 3
-
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die
seit März 2016 vom Budget in Abzug gebrachten Beträge bis zum Ur-
teilszeitpunkt zurückzubezahlen;
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten des
Kantons Bern.
Im Wesentlichen wird die Rechtmässigkeit der internen Weisung der
Beschwerdegegnerin, wonach bei Möbelanschaffungen über eine Privat-
person keine Kosten übernommen werden, in Frage gestellt. Die Be-
schwerdeführerin macht geltend, damit würden ihre verfassungsmässigen
Freiheiten beschnitten; ihr werde dadurch vorgeschrieben, wo sie ihr Mobi-
liar zu kaufen habe. Die entsprechende Direktive sei auf ihre Zulässigkeit
hin zu überprüfen. Die Vorinstanz habe zudem ihren Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt, weil sie allein nicht beanstandete Aspekte geprüft, die
effektiv vorgebrachte Rüge jedoch nicht gehört habe. Mit separater Einga-
be vom 18. Juli 2016 liess die Beschwerdeführerin zudem ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege stellen.
Am 25. Juli 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung und die Vor-
akten ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2016 beantragte die Beschwerde-
gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 4 VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom
11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist grundsätzlich – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägun- gen – einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juni 2016 (act. II 13).
E. 1.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Dispositiv- ziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids (lautend auf Abweisung ihrer Be- schwerde) sowie die Aufhebung der Vereinbarung vom 24. Februar 2016 und Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen beantragt (Rechtsbegehren 1 und 4), ist auf die Beschwerde ohne weiteres einzutreten.
E. 1.2.2 Was hingegen die Rechtsbegehren 2 und 3 anbelangt, womit die Beschwerdeführerin (allein) die Feststellung einer Gehörsverletzung und die Feststellung eines Verstosses gegen höherrangiges Recht beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn Feststellungsbegehren be- dürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär (vgl. BVR 2010 S. 337 E. 3.2 m.H.; vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 f.). Die Beschwerdeführerin wahrt ihre Interessen mit ihren Leistungs- bzw. Gestaltungsbegehren (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Unab- hängig davon, ob den von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. Beschwerde, S. 5), liegt hier kei- ne Konstellation vor, in der eine rechtzeitige Beurteilung nicht möglich und ein Rechtsschutzinteresse bereits wieder weggefallen ist. Hinsichtlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zudem zu beachten, dass eine sol- che unmittelbar zur Rückweisung der Sache führen würde. Gerade dies wünscht die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Sie verlangt ein reformatori- sches Urteil und in diesem Rahmen eine Heilung der geltend gemachten Verletzung (Beschwerde, S. 15). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 5
E. 1.3 Zu prüfen ist die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 1‘400.--. Da der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2)
– Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer „Überle- benshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zu- sammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2).
E. 2.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hin- reichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG).
E. 2.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Be- zug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe- recht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenba- ren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 6
E. 2.4 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung [SHV; BSG 860.111]) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen.
E. 2.4.1 Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) und in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, (minimalen) Integrationszulagen oder Einkommensfreibeträgen zusammen (vgl. SKOS- Richtlinien A.6).
E. 2.4.2 Situationsbedingte Leistungen (SIL) haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Sie können im Unterstützungsbudget nur Berücksich- tigung finden, wenn sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend ist, ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann. Die Anrechnung der Kosten für SIL ist abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person und vom Ziel des individuellen Hilfsprozesses. Dabei soll der monatliche Budgetbetrag einschliesslich der situationsbedingten Leistungen stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen (C.1 der SKOS-Richtlinien). Die Beurteilung der Begründetheit von SIL setzt entsprechende Fach- und Situationskenntnisse voraus. In C.1.1 bis C.1.8 der SKOS-Richtlinien werden für unterschiedliche Lebenssachverhal- te SIL vorgesehen (BVR 2008 S. 372 E. 4.1).
E. 2.4.3 Die Maximalbeträge bestimmter SIL sind in der gestützt auf Art. 8i Abs. 4 SHV von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) erlassenen Direktionsverordnung vom 28. August 2015 über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV; BSG 860.111.1) geregelt (Art. 1 SILDV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 7
E. 3 Dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erstausstattung ihrer Miet- wohnung als bedürftig im Sinne von Art. 23 SHG gilt, ist zu Recht nicht streitig. Damit hatte sie im Grundsatz Anspruch auf Unterstützung zur Be- schaffung von Mobiliar, was auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt wird. Weiter ist zu Recht unbestritten, dass der streitige Leistungsanspruch als sog. SIL (vgl. E. 2.4.2 hiervor) zu qualifizieren ist und dass jeweils für bestimmte Gegenstände Maximalansätze bestehen (vgl. Art. 13 SILDV). Uneinig sind sich die Parteien hingegen darüber, ob mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin getätigte Anschaffung die weiteren Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt sind.
E. 3.1 Den Akten ist das Folgende zu entnehmen:
Mit E-Mail vom 19. Januar 2016 (act. IIA 4) wurde die Beschwerdegegnerin
von Seiten des Frauenhauses darüber orientiert, dass die Beschwerdefüh-
rerin aktiv nach einer Wohnung suche. Sie sei bestrebt, einige wenige Mö-
bel von zu Hause mitzunehmen. Sie benötige aber eine Erstausstattung; ihr
seien die entsprechenden Limiten bekannt zu geben.
Anlässlich der Besprechung vom 28. Januar 2016 wurde die Beschwerde-
gegnerin über den Mietvertrag ab 1. Februar 2016 informiert. Es werde via
Anwalt geklärt, welche Einrichtungsgegenstände die Beschwerdeführerin
aus der ehemaligen Wohnung mitnehmen könne. In einem weiteren Folge-
gespräch mit der Sozialarbeiterin werde dann ausgehandelt, was zusätzlich
benötigt werde (act. IIA 4).
Am 2. Februar 2016 teilte die Frauenhausbetreuerin mit, welche Ge-
genstände sicher benötigt würden, und ersuchte um Mitteilung, wieviel hier-
für
gutgeschrieben
werde.
Als
Antwort
darauf
teilte
die
Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2016 mit, sobald die Offerte einge-
reicht sei, könne die Angelegenheit im Hinblick auf eine Kostengutsprache
geprüft werden. Zudem könne ein Gesuch auf „Ergänzung der Basis-
ausstattung“ gestellt werden, sobald der Umzug stattgefunden habe (act.
IlA 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 8
Am 4. Februar 2016 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache
über Fr. 648.-- für den Umzug bzw. für Transportkosten (act. IlA 7).
Mit E-Mail vom 18. Februar 2016 (act. IIA 8) teilte die Betreuerin im Frau-
enhaus der Beschwerdegegnerin sinngemäss mit, sie hätten erfolglos ver-
sucht, Gegenstände vom Ehemann der Beschwerdeführerin erhältlich zu
machen. Jene müsse – wegen der auslaufenden Kostengutsprache für den
Aufenthalt im Frauenhaus – dringend, spätestens am 27. Februar 2016, in
die Wohnung ziehen. Sie wolle mit der Beschwerdegegnerin verschiedene
Vorgehensweisen besprechen: Eine Option sei das Verbleiben im Frauen-
haus auf Kosten des Sozialdienstes bis die Möbel erhältlich gemacht seien;
eine andere Variante sei, dass der Sozialdienst die Kosten einer komplet-
ten Erstausstattung übernehme. Schliesslich bestehe noch ein besonderes
Angebot eines Nachbars, wonach er der Beschwerdeführerin seine gesam-
te Wohnungseinrichtung für Fr. 1‘400.-- abgeben würde; hier würde nur
noch ein Kinderbett fehlen.
Gleichentags (18. Februar 2016) fanden auf dem Sozialdienst zwei
Besprechungen mit der Beschwerdeführerin statt. Anlässlich des ersten
Gesprächs sei diese über das Merkblatt für Mobiliar informiert worden so-
wie darüber, dass der Sozialdienst nur das Nötigste bezahlen könne, zumal
noch die Möglichkeit bestehe, dass einige Möbel aus der ehelichen Woh-
nung erhältlich gemacht werden könnten (act. IIA 9). Im Folgegespräch
seien der Beschwerdeführerin die Normen der Erstausstattung erklärt wor-
den. Zudem sei darauf hingewiesen worden, dass bei gebrauchten Ge-
genständen der Preis unter den Richtwerten gemäss Merkblatt liegen
müsse (act. IIA 11). Mit beidseits unterzeichneter „Notice pour l’achat de
mobilier“ vom 18. bzw. 19. Februar 2016 (act. IIA 10) wurde ausdrücklich
festgehalten, dass die Kostenübernahmen jeweils konkret im Einzelfall ge-
prüft werden müssten, und dass keine Kosten übernommen würden, wenn
nicht eine Kostengutsprache vorliege bzw. vorgängig dem Kostenüber-
nahmegesuch zugestimmt worden sei. Gleichzeitig wurden für namentlich
genannte Gegenstände Maximalbeträge festgehalten.
Am 19. Februar 2016 erklärte die Beschwerdegegnerin der Stellvertreterin
der Betreuerin im Frauenhaus die Sachlage. Zudem wurde mitgeteilt, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 9
der „Kollege und Nachbar“ der Beschwerdeführerin nicht bereit sei, die Ein-
richtungsgegenstände zu inventarisieren (act. IIA 12).
Am 22. Februar 2016 fand ein weiteres Telefongespräch mit der Betreuerin
selbst statt. Ihr sei erklärt worden, dass der Sozialdienst gemäss Richtlinien
keine Kosten vergüte für Möbelanschaffungen von Dritten bzw. Privatper-
sonen. Der Einzug in die Wohnung per 27. Februar 2016 werde seitens der
Beschwerdegegnerin unterstützt, zumal sie die Miete für den Monat Febru-
ar bereits bezahlt hätten; hinsichtlich des Mobiliars müsse lediglich die auf-
gezeigte Vorgehensweise eingehalten werden (act. IIA 13).
Mit E-Mail vom 23. Februar 2016 (act. IIA 14) teilte die Beschwerdegegne-
rin der Betreuerin im Frauenhaus mit, die Beschwerdeführerin habe zwei
Möglichkeiten: Sie könne entweder neue Möbel kaufen, wobei das Kosten-
dach von Fr. 1‘480.-- gemäss der Liste („Notice pour l’achat de mobilier“
vom 18./19. Februar 2016 [act. IIA 10]) einzuhalten sei. Oder sie könne
sich für die Ausstattung des Nachbarn entscheiden, wobei in diesem Fall
der Kauf auf ihre Kosten gehe („mais dans ce cas […] sont à sa charge“);
ausnahmsweise würde der Sozialdienst ihr den Betrag von Fr. 1‘400.-- vor-
schiessen, den sie jedoch zurückbezahlen müsste („qu’elle devra nous
rembourser“). Gleichentags teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit,
sie habe sich für die zweite Variante entschieden (act. IIA 14).
Mit Vereinbarung vom 24. Februar 2016 („CONVENTION“ [act. IIA 15]),
beinhaltend eine Schuldanerkennung für die vorgeschossenen Fr. 1‘400.--
(Ziff. 1), verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegne-
rin monatlich einen Betrag von Fr. 100.-- zurückzubezahlen (Ziff. 2), bzw.
erklärte sie sich damit einverstanden, dass ihr monatlich Fr. 100.-- vom
Unterstützungsbudget abgezogen werden (Ziff. 3).
E. 3.2 und 3.3 S. 183).
E. 3.2.1 Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin das
verlangte Prozedere nicht eingehalten hat, was sie denn auch selber ein-
räumt (vgl. Beschwerde, S. 12). Die Beschwerdegegnerin legte der Be-
schwerdeführerin persönlich wie auch deren Betreuerin wiederholt dar,
dass und weshalb vor der Anschaffung von Mobiliar ein konkretes Gesuch
um Kostengutsprache einzureichen ist, eine Vergütung nur in Frage
kommt, wenn vorgängig eine entsprechende Zusicherung erteilt worden ist,
und eine Erstausstattung grundsätzlich allein entsprechend der SILDV
übernommen werden könne (vgl. act. IIA 5, 10, 13, 14). Unabhängig von
der beanstandeten – gerichtlich ohnehin nicht verbindlichen – sozialdiens-
tinternen Richtlinie betreffend Möbelkäufe über Private (act. IIA 17), hätte
die hier zur Diskussion stehende Beschaffung von Einrichtungsgegenstän-
den somit eines detaillierten Gesuchs und einer vorgängigen Zustimmung
resp. einer Kostengutsprache bedurft (act. IIA 10). Unbestrittenermassen
hat die Beschwerdeführerin kein Inventar eingereicht (act. IIA 12; vgl. aber
act. IIA 18), welches als hinreichend konkretes Kostenübernahmegesuch
hätte dienen können (zum nachgereichten Inventar vgl. nachfolgend). In-
soweit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die ge-
wünschte (pauschale) Kostengutsprache verweigerte. Mit der „Notice pour
l’achat de mobilier“ (act. IIA 10), worin auch einzelne Maximalansätze
gemäss SILDV mitgeteilt wurden, hat die Beschwerdeführerin die entspre-
chenden Regeln bzw. die verlangte Vorgehensweise (vgl. Art. 27 Abs. 2
SHG) mit ihrer Unterschrift nochmals ausdrücklich zur Kenntnis genom-
men. Dennoch hat sie sich für die Übernahme der vollständigen Woh-
nungsausstattung vom Vormieter entschieden.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin eine
Kostenübernahme für die gesamte Wohnungsausstattung ablehnte (act. IIA
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 11
9-12). Auch wenn die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt des Einhaltens
der Voraussetzungen – Anspruch auf gewisse Gegenstände gemäss der
„Notice pour l’achat de mobilier“ gehabt hätte, war es im Rahmen des von
der Beschwerdeführerin bewusst gewählten Vorgehens für die Beschwer-
degegnerin absolut unmöglich, den Wert der entsprechenden Gegenstände
innerhalb des gekauften, den Anspruch übersteigenden Postens auch nur
ansatzweise zu bestimmen. Nichts anderes ergibt sich letztlich auch aus
dem nachträglich erstellten (rudimentären) Inventar (act. IIA 18). Abgese-
hen davon, dass demnach auch Gegenstände gekauft wurden, auf die kein
Anspruch besteht (z.B. Glasbild), oder die bereits im Grundbedarf für den
Lebensunterhalt enthalten sind (z.B. kleinere Haushaltgegenstände [vgl.
B.2.1 der SKOS-Richtlinien]) und somit nicht zusätzlich im Rahmen von SIL
vergütet werden können, konnte die Beschwerdegegnerin aus der Liste
(act. IIA 18) keine Hinweise zum effektiven Wert der Gegenstände ableiten,
auf die die Beschwerdeführerin tatsächlich Anspruch hatte. So fehlen origi-
nale Kaufquittungen, Altersangaben und Hinweise, welche den aktuellen
Wert der Gegenstände wie auch die Frage, ob sie längerfristig gebrauchs-
tauglich bleiben würden, einschätzen liessen. Angesichts dieser Umstände
und der Behauptung des Voreigentümers, wonach der Posten ein Vielfa-
ches dessen Wert sei, als was er von der Beschwerdeführerin verlange
resp. die Möbel erst vor drei Monaten neu gekauft worden seien (vgl. act.
IIA 11), kann denn auch ein Missbrauch nicht ausgeschlossen werden.
Selbst wenn der Voreigentümer – wie geltend gemacht – in einer besonde-
ren persönlichen Situation (… [act. IIA 18] resp. … [act. IIA 11]) gestanden
hätte, ist nicht einsichtig, weshalb er die Gegenstände mit entsprechend
höherem Wert nicht anderweitig verwertet hat. Umgekehrt muss – wie dies
die Beschwerdegegnerin korrekt dargelegt hat – bei gebrauchten Ge-
genständen einer Grundausstattung in der Regel davon ausgegangen wer-
den, dass sie auf dem Occasionsmarkt kaum mehr einen Wert aufweisen.
So nehmen insbesondere Brockenhäuser allgemeinnotorisch nichtantike
Möbel nur an, wenn sie auch weiterhin einen hohen Gebrauchswert haben.
Dabei erfolgt die Annahme in aller Regel ohne Entgelt. In diesem Sinne
bestehen denn auch unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage er-
hebliche Anzeichen dafür, dass der Voreigentümer, wenn er die Ge-
genstände auf dem Occasionsmarkt hätte absetzen wollen, wohl kaum
mehr einen massgeblichen Erlös hätte erzielen können. Bei dieser Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 12
gangslage war es für die Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht möglich, mit
angemessenem Aufwand den Wert für die Gegenstände des Postens, auf
die die Beschwerdeführerin Anspruch hatte, festzulegen. Zwar ist der
rechtserhebliche
Sachverhalt
nach
dem
Untersuchungsgrundsatz
grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die
Partei hat aber an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20
Abs. 1 VRPG; Art. 28 Abs. 1 SHG). Damit der Sozialdienst abklären kann,
ob und welche Anschaffungen notwendig sind, ist ein vorgängiges, hinrei-
chend detailliertes Gesuch unabdingbar. Dass die Beschwerdegegnerin bei
den gegebenen Umständen eine Kostenübernahme verweigerte, ist jeden-
falls nicht zu beanstanden.
E. 3.2.2 Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin in
Berücksichtigung aller Umstände (insbesondere des unmittelbar bevorste-
henden Austritts der Beschwerdeführerin aus dem Frauenhaus und der
Versorgerpflichten für ihr Kind) der sich renitent verhaltenden Beschwerde-
führerin einen Betrag vorgeschossen hat. Dabei wies sie auf das Fehlen
eines Anspruchs hin und gewährte den Vorschuss unter dem Vorbehalt,
dass die Beschwerdeführerin ebendies anerkennt. Dies lag innerhalb des
Aufgaben- und Kompetenzbereichs der Beschwerdegegnerin; in diesem
Sinne hat sie zu Recht gestützt auf Art. 40 Abs. 5 und Art. 44 Abs. 2 SHG
eine Rückerstattungsvereinbarung mit der Beschwerdeführerin abge-
schlossen. Praxisgemäss ist für die Rückerstattung kein Verschulden vor-
ausgesetzt.
Zudem
soll
die
partnerschaftliche
Vereinbarung
der
hoheitlichen und einseitigen Verfügung einer Rückerstattung vorgehen. Die
Vereinbarung erlangt mit ihrem Abschluss volle Verbindlichkeit, was eine
anschliessende Verfügung über das Gleiche von vornherein ausschliesst.
Die „CONVENTION“ vom 24. Februar 2016 (act. IIA 15) ist damit verbind-
lich und könnte allein etwa wegen Willensmängeln noch zur Diskussion
gestellt werden. Vorliegend werden jedoch weder Willensmängel noch ein
Irrtum beim Abschluss der Vereinbarung geltend gemacht. Vielmehr hat die
Vertreterin der Beschwerdeführerin solches ausdrücklich in Abrede gestellt
(Beschwerde, S. 12). Die Vereinbarung hat damit volle Gültigkeit.
Wenn die Beschwerdeführerin hingegen ihre Ausführungen so hätte ver-
standen haben wollen, dass ihr gar keine andere Wahl geblieben sei, als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 13
die Vereinbarung abzuschliessen (vgl. Beschwerde, S. 12), so kann ihr
ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hatte der Be-
schwerdeführerin am 18. Februar 2016 zugesichert, namentlich genannte
Gegenstände zum jeweils erwähnten maximalen Preis zu bezahlen, sofern
das Vorgehen (konkretes Gesuch und vorgängig erteilte Zustimmung [act.
IIA 10]) eingehalten werde. Damit stand der Beschwerdeführerin eine in
jeder Hinsicht valable (und den Regelfall darstellende) Alternative zur Ver-
fügung. Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin (unzulässi-
gerweise) eine Austauschbefugnis in Aussicht gestellt hätte, ergibt sich aus
den Akten nicht. Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb nicht mit Erfolg
darauf berufen, die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen zum Preis
von Fr. 1‘400.-- liege betragsmässig im Rahmen des von der Beschwerde-
gegnerin Zugesicherten (vgl. Beschwerde, S. 9). Da im Sozialhilferecht kein
Grundsatz der Austauschbefugnis gilt, steht es einer Person nicht frei, an
Stelle der ihr zugesprochenen/zustehenden Leistungen die Finanzmittel zu
beziehen und dafür eine andere, ähnliche oder vergleichbare Sache auf
anderem Weg zu erwerben.
E. 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine
pauschale Kostengutsprache verweigert und der Beschwerdeführerin einen
Betrag von Fr. 1‘400.-- im Sinne einer Notmassnahme als rückzahlbaren
Vorschuss ausgerichtet. Dass die Beschwerdeführerin das Beachten der
einzuhaltenden Regeln in Kenntnis der Konsequenzen bewusst verweigert
hat, ist erstellt und unbestritten. Die Rückforderung von total Fr. 1‘400.-- ist
mit der unterzeichneten Schuldanerkennung rechtsgültig und vollstreckbar.
Was schliesslich die vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten anbelangt, ist
der monatliche Abzug vom Budget im Betrag von Fr. 100.-- nicht zu bean-
standen. Bei allem Verständnis für die schwierige persönliche und finanziel-
le Lage der Beschwerdeführerin liegt insbesondere kein Härtefall im Sinne
von Art. 43 Abs. 3 SHG vor. Nach der Gerichtspraxis ist ein solcher zu be-
jahen, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen
Situation der betroffenen Person nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der
Bezahlung der Rückforderung festzuhalten; dies hängt unter anderem da-
von ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstat-
tung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen.
Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 14
empfänger zu würdigen (vgl. Art. 11c SHV; BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl.
auch BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2011 S. 458 E. 7.5). Hier fällt unter Billigkeit-
saspekten das Verhalten der Beschwerdeführerin insoweit ins Gewicht, als
sie sich in Kenntnis der Konsequenzen geweigert hat, das verlangte Vor-
gehen einzuhalten (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Durch den monatlichen Abzug
von Fr. 100.-- wird das absolute Existenzminimum nicht tangiert. Da die
Verrechnung im Rahmen der Rückerstattungspflicht zudem von einer Leis-
tungskürzung als Sanktion zu unterscheiden ist, gilt hier die Maximaldauer
von zwölf Monaten nicht (vgl. Ziff. A.8.2 SKOS-Richtlinien). Die Rückzah-
lungsmodalitäten lassen somit die Rückerstattung als tragbar erscheinen,
was im Übrigen auch von Beschwerdeführerin nicht konkret bestritten wird.
Schliesslich erscheint die Rückerstattung aufgrund der gesamten Umstän-
de weder unbillig noch unter Berücksichtigung der finanziellen und persön-
lichen Situation unverhältnismässig. Auch bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Rückerstattung vereinbarte Ziele verhindern oder die Inte-
gration gefährden würde (vgl. Art. 11c SHV). Damit liegt kein Härtefall vor,
welcher einer Rückerstattung entgegenstehen würde.
E. 3.4 Der angefochtene Entscheid hält einer Rechtskontrolle stand (vgl. E. 1.4 hiervor). Demnach ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
E. 4 Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Einwohnergemeinde C.________
- Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind entsprechend dem gesetzlich vorgesehe- nen Regelfall keine zu erheben (Art. 53 SHG).
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG).
E. 4.3 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 15 Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Dem- nach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bei- zug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage ste- hende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu- kommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182), oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 3.3). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz), ge- bietet grundsätzlich, einen strengen Massstab anzulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Lai- en angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E.
E. 4.3.1 Die Prozessbedürftigkeit ist ohne weiteres zu bejahen und die Be- schwerde kann – auch wenn durchaus an der Grenze hierzu liegend – ge- rade noch als nicht von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Auch die sachliche Gebotenheit eines Beizugs einer Rechtsvertretung kann trotz des strengen Massstabs gerade noch als erfüllt betrachtet werden. Zwar waren vorab persönliche und sachliche Umstände darzulegen; indem die Beschwerdeführerin den Fokus jedoch auf die rechtliche Ausgestaltung von ihr auferlegten Pflichten legte, kam eine Komponente dazu, welcher die Beschwerdeführerin auf sich allein gestellt als juristischer Laie nicht ge- wachsen gewesen wäre (vgl. aber E. 4.3.2 hiernach). Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege im Sinne der Verbeiständung ist demnach gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist für das verwaltungsgerichtli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 16 che Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwäl- tin beizuordnen.
E. 4.3.2 Mit Kostennote vom 29. September 2016 macht Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 5‘327.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) gel- tend. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.-- ist nicht zu be- anstanden (vgl. Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädi- gung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]). Was jedoch den geltend gemachten Zeitaufwand von 25 (resp. rund 23.5 effektiv verrechneten) Stunden anbelangt, erscheint dies als nicht angemessen. In Anbetracht der Bedeutung der Streitsache, die bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands mit zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 KAG), steht der betriebene Aufwand in keinem Verhältnis zum vorliegenden Streitwert (Fr. 1‘400.--). Zu würdi- gen waren allein wenig umfangreiche Akten und es war lediglich ein einfa- cher Schriftenwechsel erforderlich. Die von der Rechtsvertreterin gewünschte Grundsatzdiskussion war und ist angesichts der klaren Sach- und Rechtslage zumindest im vorliegenden Verfahren offensichtlich nicht geboten. Mit Blick auf die zur Diskussion gestandenen Sachverhalts- und Rechtsfragen (vgl. im Übrigen bereits das vorinstanzliche Verfahren) und in Anbetracht des Untersuchungsgrundsatzes, der die Arbeit der beigezoge- nen Rechtsvertretung erleichtert, ist das amtliche Honorar, unter Berück- sichtigung des im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen gebotenen Aufwandes, auf pauschal Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen MWSt.) festzusetzen und Rechtsanwältin B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 17 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der Beschwerdeführe- rin Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beigeordnet. Rechtsanwältin B.________ wird aus der Gerichtskasse eine auf pau- schal Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzte Entschädi- gung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 123 ZPO.
Dispositiv
- Es sei die Dispositivziffer 3.1. des Entscheids des Regierungsstatthalteramtes Biel vom 14. Juni 2016 aufzuheben;
- Es sei die Verletzung des rechtlichen Gehöranspruchs der Beschwerdeführe- rin festzustellen;
- Es sei der Verstoss gegen höherrangiges Recht festzustellen;
- Über die vorliegende Beschwerde sei reformatorisch zu entscheiden: - Es sei die Vereinbarung vom 24. Februar 2016 zwischen der Beschwer- deführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuheben; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 3 - Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die seit März 2016 vom Budget in Abzug gebrachten Beträge bis zum Ur- teilszeitpunkt zurückzubezahlen;
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten des Kantons Bern. Im Wesentlichen wird die Rechtmässigkeit der internen Weisung der Beschwerdegegnerin, wonach bei Möbelanschaffungen über eine Privat- person keine Kosten übernommen werden, in Frage gestellt. Die Be- schwerdeführerin macht geltend, damit würden ihre verfassungsmässigen Freiheiten beschnitten; ihr werde dadurch vorgeschrieben, wo sie ihr Mobi- liar zu kaufen habe. Die entsprechende Direktive sei auf ihre Zulässigkeit hin zu überprüfen. Die Vorinstanz habe zudem ihren Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt, weil sie allein nicht beanstandete Aspekte geprüft, die effektiv vorgebrachte Rüge jedoch nicht gehört habe. Mit separater Einga- be vom 18. Juli 2016 liess die Beschwerdeführerin zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Am 25. Juli 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung und die Vor- akten ein. Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2016 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 4 VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom
- Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist grundsätzlich – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägun- gen – einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juni 2016 (act. II 13). 1.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Dispositiv- ziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids (lautend auf Abweisung ihrer Be- schwerde) sowie die Aufhebung der Vereinbarung vom 24. Februar 2016 und Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen beantragt (Rechtsbegehren 1 und 4), ist auf die Beschwerde ohne weiteres einzutreten. 1.2.2 Was hingegen die Rechtsbegehren 2 und 3 anbelangt, womit die Beschwerdeführerin (allein) die Feststellung einer Gehörsverletzung und die Feststellung eines Verstosses gegen höherrangiges Recht beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn Feststellungsbegehren be- dürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär (vgl. BVR 2010 S. 337 E. 3.2 m.H.; vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 f.). Die Beschwerdeführerin wahrt ihre Interessen mit ihren Leistungs- bzw. Gestaltungsbegehren (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Unab- hängig davon, ob den von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. Beschwerde, S. 5), liegt hier kei- ne Konstellation vor, in der eine rechtzeitige Beurteilung nicht möglich und ein Rechtsschutzinteresse bereits wieder weggefallen ist. Hinsichtlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zudem zu beachten, dass eine sol- che unmittelbar zur Rückweisung der Sache führen würde. Gerade dies wünscht die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Sie verlangt ein reformatori- sches Urteil und in diesem Rahmen eine Heilung der geltend gemachten Verletzung (Beschwerde, S. 15). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 5 1.3 Zu prüfen ist die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 1‘400.--. Da der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
- 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer „Überle- benshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zu- sammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). 2.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hin- reichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). 2.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Be- zug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe- recht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenba- ren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 6 2.4 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung [SHV; BSG 860.111]) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. 2.4.1 Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) und in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, (minimalen) Integrationszulagen oder Einkommensfreibeträgen zusammen (vgl. SKOS- Richtlinien A.6). 2.4.2 Situationsbedingte Leistungen (SIL) haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Sie können im Unterstützungsbudget nur Berücksich- tigung finden, wenn sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend ist, ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann. Die Anrechnung der Kosten für SIL ist abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person und vom Ziel des individuellen Hilfsprozesses. Dabei soll der monatliche Budgetbetrag einschliesslich der situationsbedingten Leistungen stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen (C.1 der SKOS-Richtlinien). Die Beurteilung der Begründetheit von SIL setzt entsprechende Fach- und Situationskenntnisse voraus. In C.1.1 bis C.1.8 der SKOS-Richtlinien werden für unterschiedliche Lebenssachverhal- te SIL vorgesehen (BVR 2008 S. 372 E. 4.1). 2.4.3 Die Maximalbeträge bestimmter SIL sind in der gestützt auf Art. 8i Abs. 4 SHV von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) erlassenen Direktionsverordnung vom 28. August 2015 über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV; BSG 860.111.1) geregelt (Art. 1 SILDV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 7
- Dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erstausstattung ihrer Miet- wohnung als bedürftig im Sinne von Art. 23 SHG gilt, ist zu Recht nicht streitig. Damit hatte sie im Grundsatz Anspruch auf Unterstützung zur Be- schaffung von Mobiliar, was auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt wird. Weiter ist zu Recht unbestritten, dass der streitige Leistungsanspruch als sog. SIL (vgl. E. 2.4.2 hiervor) zu qualifizieren ist und dass jeweils für bestimmte Gegenstände Maximalansätze bestehen (vgl. Art. 13 SILDV). Uneinig sind sich die Parteien hingegen darüber, ob mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin getätigte Anschaffung die weiteren Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt sind. 3.1 Den Akten ist das Folgende zu entnehmen: Mit E-Mail vom 19. Januar 2016 (act. IIA 4) wurde die Beschwerdegegnerin von Seiten des Frauenhauses darüber orientiert, dass die Beschwerdefüh- rerin aktiv nach einer Wohnung suche. Sie sei bestrebt, einige wenige Mö- bel von zu Hause mitzunehmen. Sie benötige aber eine Erstausstattung; ihr seien die entsprechenden Limiten bekannt zu geben. Anlässlich der Besprechung vom 28. Januar 2016 wurde die Beschwerde- gegnerin über den Mietvertrag ab 1. Februar 2016 informiert. Es werde via Anwalt geklärt, welche Einrichtungsgegenstände die Beschwerdeführerin aus der ehemaligen Wohnung mitnehmen könne. In einem weiteren Folge- gespräch mit der Sozialarbeiterin werde dann ausgehandelt, was zusätzlich benötigt werde (act. IIA 4). Am 2. Februar 2016 teilte die Frauenhausbetreuerin mit, welche Ge- genstände sicher benötigt würden, und ersuchte um Mitteilung, wieviel hier- für gutgeschrieben werde. Als Antwort darauf teilte die Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2016 mit, sobald die Offerte einge- reicht sei, könne die Angelegenheit im Hinblick auf eine Kostengutsprache geprüft werden. Zudem könne ein Gesuch auf „Ergänzung der Basis- ausstattung“ gestellt werden, sobald der Umzug stattgefunden habe (act. IlA 5). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 8 Am 4. Februar 2016 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache über Fr. 648.-- für den Umzug bzw. für Transportkosten (act. IlA 7). Mit E-Mail vom 18. Februar 2016 (act. IIA 8) teilte die Betreuerin im Frau- enhaus der Beschwerdegegnerin sinngemäss mit, sie hätten erfolglos ver- sucht, Gegenstände vom Ehemann der Beschwerdeführerin erhältlich zu machen. Jene müsse – wegen der auslaufenden Kostengutsprache für den Aufenthalt im Frauenhaus – dringend, spätestens am 27. Februar 2016, in die Wohnung ziehen. Sie wolle mit der Beschwerdegegnerin verschiedene Vorgehensweisen besprechen: Eine Option sei das Verbleiben im Frauen- haus auf Kosten des Sozialdienstes bis die Möbel erhältlich gemacht seien; eine andere Variante sei, dass der Sozialdienst die Kosten einer komplet- ten Erstausstattung übernehme. Schliesslich bestehe noch ein besonderes Angebot eines Nachbars, wonach er der Beschwerdeführerin seine gesam- te Wohnungseinrichtung für Fr. 1‘400.-- abgeben würde; hier würde nur noch ein Kinderbett fehlen. Gleichentags (18. Februar 2016) fanden auf dem Sozialdienst zwei Besprechungen mit der Beschwerdeführerin statt. Anlässlich des ersten Gesprächs sei diese über das Merkblatt für Mobiliar informiert worden so- wie darüber, dass der Sozialdienst nur das Nötigste bezahlen könne, zumal noch die Möglichkeit bestehe, dass einige Möbel aus der ehelichen Woh- nung erhältlich gemacht werden könnten (act. IIA 9). Im Folgegespräch seien der Beschwerdeführerin die Normen der Erstausstattung erklärt wor- den. Zudem sei darauf hingewiesen worden, dass bei gebrauchten Ge- genständen der Preis unter den Richtwerten gemäss Merkblatt liegen müsse (act. IIA 11). Mit beidseits unterzeichneter „Notice pour l’achat de mobilier“ vom 18. bzw. 19. Februar 2016 (act. IIA 10) wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Kostenübernahmen jeweils konkret im Einzelfall ge- prüft werden müssten, und dass keine Kosten übernommen würden, wenn nicht eine Kostengutsprache vorliege bzw. vorgängig dem Kostenüber- nahmegesuch zugestimmt worden sei. Gleichzeitig wurden für namentlich genannte Gegenstände Maximalbeträge festgehalten. Am 19. Februar 2016 erklärte die Beschwerdegegnerin der Stellvertreterin der Betreuerin im Frauenhaus die Sachlage. Zudem wurde mitgeteilt, dass Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 9 der „Kollege und Nachbar“ der Beschwerdeführerin nicht bereit sei, die Ein- richtungsgegenstände zu inventarisieren (act. IIA 12). Am 22. Februar 2016 fand ein weiteres Telefongespräch mit der Betreuerin selbst statt. Ihr sei erklärt worden, dass der Sozialdienst gemäss Richtlinien keine Kosten vergüte für Möbelanschaffungen von Dritten bzw. Privatper- sonen. Der Einzug in die Wohnung per 27. Februar 2016 werde seitens der Beschwerdegegnerin unterstützt, zumal sie die Miete für den Monat Febru- ar bereits bezahlt hätten; hinsichtlich des Mobiliars müsse lediglich die auf- gezeigte Vorgehensweise eingehalten werden (act. IIA 13). Mit E-Mail vom 23. Februar 2016 (act. IIA 14) teilte die Beschwerdegegne- rin der Betreuerin im Frauenhaus mit, die Beschwerdeführerin habe zwei Möglichkeiten: Sie könne entweder neue Möbel kaufen, wobei das Kosten- dach von Fr. 1‘480.-- gemäss der Liste („Notice pour l’achat de mobilier“ vom 18./19. Februar 2016 [act. IIA 10]) einzuhalten sei. Oder sie könne sich für die Ausstattung des Nachbarn entscheiden, wobei in diesem Fall der Kauf auf ihre Kosten gehe („mais dans ce cas […] sont à sa charge“); ausnahmsweise würde der Sozialdienst ihr den Betrag von Fr. 1‘400.-- vor- schiessen, den sie jedoch zurückbezahlen müsste („qu’elle devra nous rembourser“). Gleichentags teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, sie habe sich für die zweite Variante entschieden (act. IIA 14). Mit Vereinbarung vom 24. Februar 2016 („CONVENTION“ [act. IIA 15]), beinhaltend eine Schuldanerkennung für die vorgeschossenen Fr. 1‘400.-- (Ziff. 1), verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegne- rin monatlich einen Betrag von Fr. 100.-- zurückzubezahlen (Ziff. 2), bzw. erklärte sie sich damit einverstanden, dass ihr monatlich Fr. 100.-- vom Unterstützungsbudget abgezogen werden (Ziff. 3). 3.2 Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung von Sozialhilfe mit Weisungen verbunden werden kann (Art. 27 Abs. 2 SHG) und sozialhilfe- beziehende Personen zur Kooperation verpflichtet sind (Art. 28 SHG), ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von ihren Klienten verlangt, beim Kauf von Mobiliar bestimmte Vorgehenswei- sen einzuhalten. Das erwartete Vorgehen (konkretes vorgängiges Gesuch resp. Kostengutsprache; vgl. sogleich) dient nicht nur der Wahrung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 10 strikt zu beachtenden Subsidiaritätsprinzips, sondern auch dem Gebot der Gleichbehandlung und nicht zuletzt der Sicherstellung eines geordneten Ablaufs. Ob ein Möbelerwerb auf privater Basis per se ausscheidet bzw. die Beschwerdegegnerin kompetent ist, spezifische Beschaffungsweisen mittels internen Richtlinien zu verbieten, braucht entgegen der in der Be- schwerde vertretenen Auffassung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht geprüft zu werden. 3.2.1 Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin das verlangte Prozedere nicht eingehalten hat, was sie denn auch selber ein- räumt (vgl. Beschwerde, S. 12). Die Beschwerdegegnerin legte der Be- schwerdeführerin persönlich wie auch deren Betreuerin wiederholt dar, dass und weshalb vor der Anschaffung von Mobiliar ein konkretes Gesuch um Kostengutsprache einzureichen ist, eine Vergütung nur in Frage kommt, wenn vorgängig eine entsprechende Zusicherung erteilt worden ist, und eine Erstausstattung grundsätzlich allein entsprechend der SILDV übernommen werden könne (vgl. act. IIA 5, 10, 13, 14). Unabhängig von der beanstandeten – gerichtlich ohnehin nicht verbindlichen – sozialdiens- tinternen Richtlinie betreffend Möbelkäufe über Private (act. IIA 17), hätte die hier zur Diskussion stehende Beschaffung von Einrichtungsgegenstän- den somit eines detaillierten Gesuchs und einer vorgängigen Zustimmung resp. einer Kostengutsprache bedurft (act. IIA 10). Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin kein Inventar eingereicht (act. IIA 12; vgl. aber act. IIA 18), welches als hinreichend konkretes Kostenübernahmegesuch hätte dienen können (zum nachgereichten Inventar vgl. nachfolgend). In- soweit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die ge- wünschte (pauschale) Kostengutsprache verweigerte. Mit der „Notice pour l’achat de mobilier“ (act. IIA 10), worin auch einzelne Maximalansätze gemäss SILDV mitgeteilt wurden, hat die Beschwerdeführerin die entspre- chenden Regeln bzw. die verlangte Vorgehensweise (vgl. Art. 27 Abs. 2 SHG) mit ihrer Unterschrift nochmals ausdrücklich zur Kenntnis genom- men. Dennoch hat sie sich für die Übernahme der vollständigen Woh- nungsausstattung vom Vormieter entschieden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin eine Kostenübernahme für die gesamte Wohnungsausstattung ablehnte (act. IIA Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 11 9-12). Auch wenn die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt des Einhaltens der Voraussetzungen – Anspruch auf gewisse Gegenstände gemäss der „Notice pour l’achat de mobilier“ gehabt hätte, war es im Rahmen des von der Beschwerdeführerin bewusst gewählten Vorgehens für die Beschwer- degegnerin absolut unmöglich, den Wert der entsprechenden Gegenstände innerhalb des gekauften, den Anspruch übersteigenden Postens auch nur ansatzweise zu bestimmen. Nichts anderes ergibt sich letztlich auch aus dem nachträglich erstellten (rudimentären) Inventar (act. IIA 18). Abgese- hen davon, dass demnach auch Gegenstände gekauft wurden, auf die kein Anspruch besteht (z.B. Glasbild), oder die bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind (z.B. kleinere Haushaltgegenstände [vgl. B.2.1 der SKOS-Richtlinien]) und somit nicht zusätzlich im Rahmen von SIL vergütet werden können, konnte die Beschwerdegegnerin aus der Liste (act. IIA 18) keine Hinweise zum effektiven Wert der Gegenstände ableiten, auf die die Beschwerdeführerin tatsächlich Anspruch hatte. So fehlen origi- nale Kaufquittungen, Altersangaben und Hinweise, welche den aktuellen Wert der Gegenstände wie auch die Frage, ob sie längerfristig gebrauchs- tauglich bleiben würden, einschätzen liessen. Angesichts dieser Umstände und der Behauptung des Voreigentümers, wonach der Posten ein Vielfa- ches dessen Wert sei, als was er von der Beschwerdeführerin verlange resp. die Möbel erst vor drei Monaten neu gekauft worden seien (vgl. act. IIA 11), kann denn auch ein Missbrauch nicht ausgeschlossen werden. Selbst wenn der Voreigentümer – wie geltend gemacht – in einer besonde- ren persönlichen Situation (… [act. IIA 18] resp. … [act. IIA 11]) gestanden hätte, ist nicht einsichtig, weshalb er die Gegenstände mit entsprechend höherem Wert nicht anderweitig verwertet hat. Umgekehrt muss – wie dies die Beschwerdegegnerin korrekt dargelegt hat – bei gebrauchten Ge- genständen einer Grundausstattung in der Regel davon ausgegangen wer- den, dass sie auf dem Occasionsmarkt kaum mehr einen Wert aufweisen. So nehmen insbesondere Brockenhäuser allgemeinnotorisch nichtantike Möbel nur an, wenn sie auch weiterhin einen hohen Gebrauchswert haben. Dabei erfolgt die Annahme in aller Regel ohne Entgelt. In diesem Sinne bestehen denn auch unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage er- hebliche Anzeichen dafür, dass der Voreigentümer, wenn er die Ge- genstände auf dem Occasionsmarkt hätte absetzen wollen, wohl kaum mehr einen massgeblichen Erlös hätte erzielen können. Bei dieser Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 12 gangslage war es für die Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht möglich, mit angemessenem Aufwand den Wert für die Gegenstände des Postens, auf die die Beschwerdeführerin Anspruch hatte, festzulegen. Zwar ist der rechtserhebliche Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat aber an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG; Art. 28 Abs. 1 SHG). Damit der Sozialdienst abklären kann, ob und welche Anschaffungen notwendig sind, ist ein vorgängiges, hinrei- chend detailliertes Gesuch unabdingbar. Dass die Beschwerdegegnerin bei den gegebenen Umständen eine Kostenübernahme verweigerte, ist jeden- falls nicht zu beanstanden. 3.2.2 Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin in Berücksichtigung aller Umstände (insbesondere des unmittelbar bevorste- henden Austritts der Beschwerdeführerin aus dem Frauenhaus und der Versorgerpflichten für ihr Kind) der sich renitent verhaltenden Beschwerde- führerin einen Betrag vorgeschossen hat. Dabei wies sie auf das Fehlen eines Anspruchs hin und gewährte den Vorschuss unter dem Vorbehalt, dass die Beschwerdeführerin ebendies anerkennt. Dies lag innerhalb des Aufgaben- und Kompetenzbereichs der Beschwerdegegnerin; in diesem Sinne hat sie zu Recht gestützt auf Art. 40 Abs. 5 und Art. 44 Abs. 2 SHG eine Rückerstattungsvereinbarung mit der Beschwerdeführerin abge- schlossen. Praxisgemäss ist für die Rückerstattung kein Verschulden vor- ausgesetzt. Zudem soll die partnerschaftliche Vereinbarung der hoheitlichen und einseitigen Verfügung einer Rückerstattung vorgehen. Die Vereinbarung erlangt mit ihrem Abschluss volle Verbindlichkeit, was eine anschliessende Verfügung über das Gleiche von vornherein ausschliesst. Die „CONVENTION“ vom 24. Februar 2016 (act. IIA 15) ist damit verbind- lich und könnte allein etwa wegen Willensmängeln noch zur Diskussion gestellt werden. Vorliegend werden jedoch weder Willensmängel noch ein Irrtum beim Abschluss der Vereinbarung geltend gemacht. Vielmehr hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin solches ausdrücklich in Abrede gestellt (Beschwerde, S. 12). Die Vereinbarung hat damit volle Gültigkeit. Wenn die Beschwerdeführerin hingegen ihre Ausführungen so hätte ver- standen haben wollen, dass ihr gar keine andere Wahl geblieben sei, als Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 13 die Vereinbarung abzuschliessen (vgl. Beschwerde, S. 12), so kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hatte der Be- schwerdeführerin am 18. Februar 2016 zugesichert, namentlich genannte Gegenstände zum jeweils erwähnten maximalen Preis zu bezahlen, sofern das Vorgehen (konkretes Gesuch und vorgängig erteilte Zustimmung [act. IIA 10]) eingehalten werde. Damit stand der Beschwerdeführerin eine in jeder Hinsicht valable (und den Regelfall darstellende) Alternative zur Ver- fügung. Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin (unzulässi- gerweise) eine Austauschbefugnis in Aussicht gestellt hätte, ergibt sich aus den Akten nicht. Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen zum Preis von Fr. 1‘400.-- liege betragsmässig im Rahmen des von der Beschwerde- gegnerin Zugesicherten (vgl. Beschwerde, S. 9). Da im Sozialhilferecht kein Grundsatz der Austauschbefugnis gilt, steht es einer Person nicht frei, an Stelle der ihr zugesprochenen/zustehenden Leistungen die Finanzmittel zu beziehen und dafür eine andere, ähnliche oder vergleichbare Sache auf anderem Weg zu erwerben. 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine pauschale Kostengutsprache verweigert und der Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 1‘400.-- im Sinne einer Notmassnahme als rückzahlbaren Vorschuss ausgerichtet. Dass die Beschwerdeführerin das Beachten der einzuhaltenden Regeln in Kenntnis der Konsequenzen bewusst verweigert hat, ist erstellt und unbestritten. Die Rückforderung von total Fr. 1‘400.-- ist mit der unterzeichneten Schuldanerkennung rechtsgültig und vollstreckbar. Was schliesslich die vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten anbelangt, ist der monatliche Abzug vom Budget im Betrag von Fr. 100.-- nicht zu bean- standen. Bei allem Verständnis für die schwierige persönliche und finanziel- le Lage der Beschwerdeführerin liegt insbesondere kein Härtefall im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SHG vor. Nach der Gerichtspraxis ist ein solcher zu be- jahen, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der betroffenen Person nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückforderung festzuhalten; dies hängt unter anderem da- von ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstat- tung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 14 empfänger zu würdigen (vgl. Art. 11c SHV; BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl. auch BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2011 S. 458 E. 7.5). Hier fällt unter Billigkeit- saspekten das Verhalten der Beschwerdeführerin insoweit ins Gewicht, als sie sich in Kenntnis der Konsequenzen geweigert hat, das verlangte Vor- gehen einzuhalten (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Durch den monatlichen Abzug von Fr. 100.-- wird das absolute Existenzminimum nicht tangiert. Da die Verrechnung im Rahmen der Rückerstattungspflicht zudem von einer Leis- tungskürzung als Sanktion zu unterscheiden ist, gilt hier die Maximaldauer von zwölf Monaten nicht (vgl. Ziff. A.8.2 SKOS-Richtlinien). Die Rückzah- lungsmodalitäten lassen somit die Rückerstattung als tragbar erscheinen, was im Übrigen auch von Beschwerdeführerin nicht konkret bestritten wird. Schliesslich erscheint die Rückerstattung aufgrund der gesamten Umstän- de weder unbillig noch unter Berücksichtigung der finanziellen und persön- lichen Situation unverhältnismässig. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückerstattung vereinbarte Ziele verhindern oder die Inte- gration gefährden würde (vgl. Art. 11c SHV). Damit liegt kein Härtefall vor, welcher einer Rückerstattung entgegenstehen würde. 3.4 Der angefochtene Entscheid hält einer Rechtskontrolle stand (vgl. E. 1.4 hiervor). Demnach ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
- 4.1 Verfahrenskosten sind entsprechend dem gesetzlich vorgesehe- nen Regelfall keine zu erheben (Art. 53 SHG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). 4.3 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 15 Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Dem- nach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bei- zug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage ste- hende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu- kommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182), oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
- Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 3.3). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz), ge- bietet grundsätzlich, einen strengen Massstab anzulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Lai- en angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 S. 183). 4.3.1 Die Prozessbedürftigkeit ist ohne weiteres zu bejahen und die Be- schwerde kann – auch wenn durchaus an der Grenze hierzu liegend – ge- rade noch als nicht von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Auch die sachliche Gebotenheit eines Beizugs einer Rechtsvertretung kann trotz des strengen Massstabs gerade noch als erfüllt betrachtet werden. Zwar waren vorab persönliche und sachliche Umstände darzulegen; indem die Beschwerdeführerin den Fokus jedoch auf die rechtliche Ausgestaltung von ihr auferlegten Pflichten legte, kam eine Komponente dazu, welcher die Beschwerdeführerin auf sich allein gestellt als juristischer Laie nicht ge- wachsen gewesen wäre (vgl. aber E. 4.3.2 hiernach). Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege im Sinne der Verbeiständung ist demnach gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist für das verwaltungsgerichtli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 16 che Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwäl- tin beizuordnen. 4.3.2 Mit Kostennote vom 29. September 2016 macht Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 5‘327.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) gel- tend. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.-- ist nicht zu be- anstanden (vgl. Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädi- gung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]). Was jedoch den geltend gemachten Zeitaufwand von 25 (resp. rund 23.5 effektiv verrechneten) Stunden anbelangt, erscheint dies als nicht angemessen. In Anbetracht der Bedeutung der Streitsache, die bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands mit zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 KAG), steht der betriebene Aufwand in keinem Verhältnis zum vorliegenden Streitwert (Fr. 1‘400.--). Zu würdi- gen waren allein wenig umfangreiche Akten und es war lediglich ein einfa- cher Schriftenwechsel erforderlich. Die von der Rechtsvertreterin gewünschte Grundsatzdiskussion war und ist angesichts der klaren Sach- und Rechtslage zumindest im vorliegenden Verfahren offensichtlich nicht geboten. Mit Blick auf die zur Diskussion gestandenen Sachverhalts- und Rechtsfragen (vgl. im Übrigen bereits das vorinstanzliche Verfahren) und in Anbetracht des Untersuchungsgrundsatzes, der die Arbeit der beigezoge- nen Rechtsvertretung erleichtert, ist das amtliche Honorar, unter Berück- sichtigung des im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen gebotenen Aufwandes, auf pauschal Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen MWSt.) festzusetzen und Rechtsanwältin B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 17 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der Beschwerdeführe- rin Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beigeordnet. Rechtsanwältin B.________ wird aus der Gerichtskasse eine auf pau- schal Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzte Entschädi- gung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Einwohnergemeinde C.________ - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 672 SH
SCI/ABE/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 12. Dezember 2016
Verwaltungsrichter Schwegler
Gerichtsschreiberin Abenhaim
A.________
vertreten durch Rechtsanwältin B.________
Beschwerdeführerin
gegen
Einwohnergemeinde C.________
Beschwerdegegnerin
Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne
Schloss, 2560 Nidau
Vorinstanz
betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 14. Juni 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1984 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wird seit Dezember
2015 vom Sozialdienst der Einwohnergemeinde C.________ (Sozialdienst
bzw. Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Be-
schwerdebeilage [act. I] 6). Nach der Trennung von ihrem Ehemann lebte
sie mit ihrem Kind zunächst im Frauenhaus; im Februar 2016 bezog sie
eine Mietwohnung (Akten des Sozialdienstes [act. IIA] 4). Nach diverser
Korrespondenz betreffend die Übernahme von Kosten der Erstausstattung
(act. IIA 3 ff.) einigten sich A.________ und der Sozialdienst darauf, dass
Letzterer ihr für den Kauf von Einrichtungsgegenständen einen Betrag von
Fr. 1‘400.-- vorschiesst, der in monatlichen Raten à Fr. 100.-- zurückzube-
zahlen resp. vom Unterstützungsbudget abziehbar ist (Vereinbarung vom
24. Februar 2016 [act. IIA 15]).
Im Budget für den Monat März 2016 (act. I 12) wurde mit Hinweis auf die
„convention du 24.02.2016“ ein Betrag von Fr. 100.-- in Abzug gebracht.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. April 2016 (Akten des Regie-
rungsstatthalteramts Biel/Bienne [RSA bzw. Vorinstanz; act. II] 1) wies das
RSA mit Entscheid vom 14. Juni 2016 (act. II 13) ab.
B.
Hiergegen
erhebt
A.________,
vertreten
durch
Rechtsanwältin
B.________, mit Eingabe vom 18. Juli 2016 Beschwerde. Sie stellt folgen-
de Anträge:
1. Es sei die Dispositivziffer 3.1. des Entscheids des Regierungsstatthalteramtes
Biel vom 14. Juni 2016 aufzuheben;
2. Es sei die Verletzung des rechtlichen Gehöranspruchs der Beschwerdeführe-
rin festzustellen;
3. Es sei der Verstoss gegen höherrangiges Recht festzustellen;
4. Über die vorliegende Beschwerde sei reformatorisch zu entscheiden:
-
Es sei die Vereinbarung vom 24. Februar 2016 zwischen der Beschwer-
deführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuheben;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 3
-
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die
seit März 2016 vom Budget in Abzug gebrachten Beträge bis zum Ur-
teilszeitpunkt zurückzubezahlen;
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten des
Kantons Bern.
Im Wesentlichen wird die Rechtmässigkeit der internen Weisung der
Beschwerdegegnerin, wonach bei Möbelanschaffungen über eine Privat-
person keine Kosten übernommen werden, in Frage gestellt. Die Be-
schwerdeführerin macht geltend, damit würden ihre verfassungsmässigen
Freiheiten beschnitten; ihr werde dadurch vorgeschrieben, wo sie ihr Mobi-
liar zu kaufen habe. Die entsprechende Direktive sei auf ihre Zulässigkeit
hin zu überprüfen. Die Vorinstanz habe zudem ihren Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt, weil sie allein nicht beanstandete Aspekte geprüft, die
effektiv vorgebrachte Rüge jedoch nicht gehört habe. Mit separater Einga-
be vom 18. Juli 2016 liess die Beschwerdeführerin zudem ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege stellen.
Am 25. Juli 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung und die Vor-
akten ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2016 beantragte die Beschwerde-
gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge-
richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz
gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes
vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der
Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organi-
sationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 4
VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom
11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG;
BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
(Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist grundsätzlich – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägun-
gen – einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Juni
2016 (act. II 13).
1.2.1
Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Dispositiv-
ziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids (lautend auf Abweisung ihrer Be-
schwerde) sowie die Aufhebung der Vereinbarung vom 24. Februar 2016
und Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen beantragt (Rechtsbegehren 1
und 4), ist auf die Beschwerde ohne weiteres einzutreten.
1.2.2
Was hingegen die Rechtsbegehren 2 und 3 anbelangt, womit die
Beschwerdeführerin (allein) die Feststellung einer Gehörsverletzung und
die Feststellung eines Verstosses gegen höherrangiges Recht beantragt,
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn Feststellungsbegehren be-
dürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber
rechtsgestaltenden Begehren subsidiär (vgl. BVR 2010 S. 337 E. 3.2 m.H.;
vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG,
1997, Art. 49 N. 19 f.). Die Beschwerdeführerin wahrt ihre Interessen mit
ihren Leistungs- bzw. Gestaltungsbegehren (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Unab-
hängig davon, ob den von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen
grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. Beschwerde, S. 5), liegt hier kei-
ne Konstellation vor, in der eine rechtzeitige Beurteilung nicht möglich und
ein Rechtsschutzinteresse bereits wieder weggefallen ist. Hinsichtlich einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zudem zu beachten, dass eine sol-
che unmittelbar zur Rückweisung der Sache führen würde. Gerade dies
wünscht die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Sie verlangt ein reformatori-
sches Urteil und in diesem Rahmen eine Heilung der geltend gemachten
Verletzung (Beschwerde, S. 15).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 5
1.3
Zu prüfen ist die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin im
Betrag von Fr. 1‘400.--. Da der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, fällt die
Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57
Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf
Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
2.
2.1
Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen,
hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1
der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über
die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2)
– Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein
menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche
Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer „Überle-
benshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich
bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zu-
sammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl.
auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2).
2.2
Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet
jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23
Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hin-
reichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann
(Art. 23 Abs. 2 SHG).
2.3
Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist
in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage
auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Be-
zug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe
in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilfe-
recht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden
Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenba-
ren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 6
2.4
Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind
gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001
über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung [SHV; BSG 860.111])
die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich,
soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen.
2.4.1
Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus
der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt,
Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) und in
vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, (minimalen)
Integrationszulagen oder Einkommensfreibeträgen zusammen (vgl. SKOS-
Richtlinien A.6).
2.4.2
Situationsbedingte Leistungen (SIL) haben ihre Ursache in der
besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer
unterstützten Person. Sie können im Unterstützungsbudget nur Berücksich-
tigung finden, wenn sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen
stehen. Massgebend ist, ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung
einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer
Schaden abgewendet werden kann. Die Anrechnung der Kosten für SIL ist
abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person
und vom Ziel des individuellen Hilfsprozesses. Dabei soll der monatliche
Budgetbetrag einschliesslich der situationsbedingten Leistungen stets in
einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit
niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen
(C.1 der SKOS-Richtlinien). Die Beurteilung der Begründetheit von SIL
setzt entsprechende Fach- und Situationskenntnisse voraus. In C.1.1 bis
C.1.8 der SKOS-Richtlinien werden für unterschiedliche Lebenssachverhal-
te SIL vorgesehen (BVR 2008 S. 372 E. 4.1).
2.4.3
Die Maximalbeträge bestimmter SIL sind in der gestützt auf Art. 8i
Abs. 4 SHV von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern
(GEF) erlassenen Direktionsverordnung vom 28. August 2015 über die
Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV; BSG 860.111.1)
geregelt (Art. 1 SILDV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 7
3.
Dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erstausstattung ihrer Miet-
wohnung als bedürftig im Sinne von Art. 23 SHG gilt, ist zu Recht nicht
streitig. Damit hatte sie im Grundsatz Anspruch auf Unterstützung zur Be-
schaffung von Mobiliar, was auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht in
Abrede gestellt wird. Weiter ist zu Recht unbestritten, dass der streitige
Leistungsanspruch als sog. SIL (vgl. E. 2.4.2 hiervor) zu qualifizieren ist
und dass jeweils für bestimmte Gegenstände Maximalansätze bestehen
(vgl. Art. 13 SILDV). Uneinig sind sich die Parteien hingegen darüber, ob
mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin getätigte Anschaffung die
weiteren Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt sind.
3.1
Den Akten ist das Folgende zu entnehmen:
Mit E-Mail vom 19. Januar 2016 (act. IIA 4) wurde die Beschwerdegegnerin
von Seiten des Frauenhauses darüber orientiert, dass die Beschwerdefüh-
rerin aktiv nach einer Wohnung suche. Sie sei bestrebt, einige wenige Mö-
bel von zu Hause mitzunehmen. Sie benötige aber eine Erstausstattung; ihr
seien die entsprechenden Limiten bekannt zu geben.
Anlässlich der Besprechung vom 28. Januar 2016 wurde die Beschwerde-
gegnerin über den Mietvertrag ab 1. Februar 2016 informiert. Es werde via
Anwalt geklärt, welche Einrichtungsgegenstände die Beschwerdeführerin
aus der ehemaligen Wohnung mitnehmen könne. In einem weiteren Folge-
gespräch mit der Sozialarbeiterin werde dann ausgehandelt, was zusätzlich
benötigt werde (act. IIA 4).
Am 2. Februar 2016 teilte die Frauenhausbetreuerin mit, welche Ge-
genstände sicher benötigt würden, und ersuchte um Mitteilung, wieviel hier-
für
gutgeschrieben
werde.
Als
Antwort
darauf
teilte
die
Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2016 mit, sobald die Offerte einge-
reicht sei, könne die Angelegenheit im Hinblick auf eine Kostengutsprache
geprüft werden. Zudem könne ein Gesuch auf „Ergänzung der Basis-
ausstattung“ gestellt werden, sobald der Umzug stattgefunden habe (act.
IlA 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 8
Am 4. Februar 2016 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache
über Fr. 648.-- für den Umzug bzw. für Transportkosten (act. IlA 7).
Mit E-Mail vom 18. Februar 2016 (act. IIA 8) teilte die Betreuerin im Frau-
enhaus der Beschwerdegegnerin sinngemäss mit, sie hätten erfolglos ver-
sucht, Gegenstände vom Ehemann der Beschwerdeführerin erhältlich zu
machen. Jene müsse – wegen der auslaufenden Kostengutsprache für den
Aufenthalt im Frauenhaus – dringend, spätestens am 27. Februar 2016, in
die Wohnung ziehen. Sie wolle mit der Beschwerdegegnerin verschiedene
Vorgehensweisen besprechen: Eine Option sei das Verbleiben im Frauen-
haus auf Kosten des Sozialdienstes bis die Möbel erhältlich gemacht seien;
eine andere Variante sei, dass der Sozialdienst die Kosten einer komplet-
ten Erstausstattung übernehme. Schliesslich bestehe noch ein besonderes
Angebot eines Nachbars, wonach er der Beschwerdeführerin seine gesam-
te Wohnungseinrichtung für Fr. 1‘400.-- abgeben würde; hier würde nur
noch ein Kinderbett fehlen.
Gleichentags (18. Februar 2016) fanden auf dem Sozialdienst zwei
Besprechungen mit der Beschwerdeführerin statt. Anlässlich des ersten
Gesprächs sei diese über das Merkblatt für Mobiliar informiert worden so-
wie darüber, dass der Sozialdienst nur das Nötigste bezahlen könne, zumal
noch die Möglichkeit bestehe, dass einige Möbel aus der ehelichen Woh-
nung erhältlich gemacht werden könnten (act. IIA 9). Im Folgegespräch
seien der Beschwerdeführerin die Normen der Erstausstattung erklärt wor-
den. Zudem sei darauf hingewiesen worden, dass bei gebrauchten Ge-
genständen der Preis unter den Richtwerten gemäss Merkblatt liegen
müsse (act. IIA 11). Mit beidseits unterzeichneter „Notice pour l’achat de
mobilier“ vom 18. bzw. 19. Februar 2016 (act. IIA 10) wurde ausdrücklich
festgehalten, dass die Kostenübernahmen jeweils konkret im Einzelfall ge-
prüft werden müssten, und dass keine Kosten übernommen würden, wenn
nicht eine Kostengutsprache vorliege bzw. vorgängig dem Kostenüber-
nahmegesuch zugestimmt worden sei. Gleichzeitig wurden für namentlich
genannte Gegenstände Maximalbeträge festgehalten.
Am 19. Februar 2016 erklärte die Beschwerdegegnerin der Stellvertreterin
der Betreuerin im Frauenhaus die Sachlage. Zudem wurde mitgeteilt, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 9
der „Kollege und Nachbar“ der Beschwerdeführerin nicht bereit sei, die Ein-
richtungsgegenstände zu inventarisieren (act. IIA 12).
Am 22. Februar 2016 fand ein weiteres Telefongespräch mit der Betreuerin
selbst statt. Ihr sei erklärt worden, dass der Sozialdienst gemäss Richtlinien
keine Kosten vergüte für Möbelanschaffungen von Dritten bzw. Privatper-
sonen. Der Einzug in die Wohnung per 27. Februar 2016 werde seitens der
Beschwerdegegnerin unterstützt, zumal sie die Miete für den Monat Febru-
ar bereits bezahlt hätten; hinsichtlich des Mobiliars müsse lediglich die auf-
gezeigte Vorgehensweise eingehalten werden (act. IIA 13).
Mit E-Mail vom 23. Februar 2016 (act. IIA 14) teilte die Beschwerdegegne-
rin der Betreuerin im Frauenhaus mit, die Beschwerdeführerin habe zwei
Möglichkeiten: Sie könne entweder neue Möbel kaufen, wobei das Kosten-
dach von Fr. 1‘480.-- gemäss der Liste („Notice pour l’achat de mobilier“
vom 18./19. Februar 2016 [act. IIA 10]) einzuhalten sei. Oder sie könne
sich für die Ausstattung des Nachbarn entscheiden, wobei in diesem Fall
der Kauf auf ihre Kosten gehe („mais dans ce cas […] sont à sa charge“);
ausnahmsweise würde der Sozialdienst ihr den Betrag von Fr. 1‘400.-- vor-
schiessen, den sie jedoch zurückbezahlen müsste („qu’elle devra nous
rembourser“). Gleichentags teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit,
sie habe sich für die zweite Variante entschieden (act. IIA 14).
Mit Vereinbarung vom 24. Februar 2016 („CONVENTION“ [act. IIA 15]),
beinhaltend eine Schuldanerkennung für die vorgeschossenen Fr. 1‘400.--
(Ziff. 1), verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegne-
rin monatlich einen Betrag von Fr. 100.-- zurückzubezahlen (Ziff. 2), bzw.
erklärte sie sich damit einverstanden, dass ihr monatlich Fr. 100.-- vom
Unterstützungsbudget abgezogen werden (Ziff. 3).
3.2
Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung von Sozialhilfe mit
Weisungen verbunden werden kann (Art. 27 Abs. 2 SHG) und sozialhilfe-
beziehende Personen zur Kooperation verpflichtet sind (Art. 28 SHG), ist
grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von
ihren Klienten verlangt, beim Kauf von Mobiliar bestimmte Vorgehenswei-
sen einzuhalten. Das erwartete Vorgehen (konkretes vorgängiges Gesuch
resp. Kostengutsprache; vgl. sogleich) dient nicht nur der Wahrung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 10
strikt zu beachtenden Subsidiaritätsprinzips, sondern auch dem Gebot der
Gleichbehandlung und nicht zuletzt der Sicherstellung eines geordneten
Ablaufs. Ob ein Möbelerwerb auf privater Basis per se ausscheidet bzw.
die Beschwerdegegnerin kompetent ist, spezifische Beschaffungsweisen
mittels internen Richtlinien zu verbieten, braucht entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht
geprüft zu werden.
3.2.1
Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin das
verlangte Prozedere nicht eingehalten hat, was sie denn auch selber ein-
räumt (vgl. Beschwerde, S. 12). Die Beschwerdegegnerin legte der Be-
schwerdeführerin persönlich wie auch deren Betreuerin wiederholt dar,
dass und weshalb vor der Anschaffung von Mobiliar ein konkretes Gesuch
um Kostengutsprache einzureichen ist, eine Vergütung nur in Frage
kommt, wenn vorgängig eine entsprechende Zusicherung erteilt worden ist,
und eine Erstausstattung grundsätzlich allein entsprechend der SILDV
übernommen werden könne (vgl. act. IIA 5, 10, 13, 14). Unabhängig von
der beanstandeten – gerichtlich ohnehin nicht verbindlichen – sozialdiens-
tinternen Richtlinie betreffend Möbelkäufe über Private (act. IIA 17), hätte
die hier zur Diskussion stehende Beschaffung von Einrichtungsgegenstän-
den somit eines detaillierten Gesuchs und einer vorgängigen Zustimmung
resp. einer Kostengutsprache bedurft (act. IIA 10). Unbestrittenermassen
hat die Beschwerdeführerin kein Inventar eingereicht (act. IIA 12; vgl. aber
act. IIA 18), welches als hinreichend konkretes Kostenübernahmegesuch
hätte dienen können (zum nachgereichten Inventar vgl. nachfolgend). In-
soweit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die ge-
wünschte (pauschale) Kostengutsprache verweigerte. Mit der „Notice pour
l’achat de mobilier“ (act. IIA 10), worin auch einzelne Maximalansätze
gemäss SILDV mitgeteilt wurden, hat die Beschwerdeführerin die entspre-
chenden Regeln bzw. die verlangte Vorgehensweise (vgl. Art. 27 Abs. 2
SHG) mit ihrer Unterschrift nochmals ausdrücklich zur Kenntnis genom-
men. Dennoch hat sie sich für die Übernahme der vollständigen Woh-
nungsausstattung vom Vormieter entschieden.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin eine
Kostenübernahme für die gesamte Wohnungsausstattung ablehnte (act. IIA
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 11
9-12). Auch wenn die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt des Einhaltens
der Voraussetzungen – Anspruch auf gewisse Gegenstände gemäss der
„Notice pour l’achat de mobilier“ gehabt hätte, war es im Rahmen des von
der Beschwerdeführerin bewusst gewählten Vorgehens für die Beschwer-
degegnerin absolut unmöglich, den Wert der entsprechenden Gegenstände
innerhalb des gekauften, den Anspruch übersteigenden Postens auch nur
ansatzweise zu bestimmen. Nichts anderes ergibt sich letztlich auch aus
dem nachträglich erstellten (rudimentären) Inventar (act. IIA 18). Abgese-
hen davon, dass demnach auch Gegenstände gekauft wurden, auf die kein
Anspruch besteht (z.B. Glasbild), oder die bereits im Grundbedarf für den
Lebensunterhalt enthalten sind (z.B. kleinere Haushaltgegenstände [vgl.
B.2.1 der SKOS-Richtlinien]) und somit nicht zusätzlich im Rahmen von SIL
vergütet werden können, konnte die Beschwerdegegnerin aus der Liste
(act. IIA 18) keine Hinweise zum effektiven Wert der Gegenstände ableiten,
auf die die Beschwerdeführerin tatsächlich Anspruch hatte. So fehlen origi-
nale Kaufquittungen, Altersangaben und Hinweise, welche den aktuellen
Wert der Gegenstände wie auch die Frage, ob sie längerfristig gebrauchs-
tauglich bleiben würden, einschätzen liessen. Angesichts dieser Umstände
und der Behauptung des Voreigentümers, wonach der Posten ein Vielfa-
ches dessen Wert sei, als was er von der Beschwerdeführerin verlange
resp. die Möbel erst vor drei Monaten neu gekauft worden seien (vgl. act.
IIA 11), kann denn auch ein Missbrauch nicht ausgeschlossen werden.
Selbst wenn der Voreigentümer – wie geltend gemacht – in einer besonde-
ren persönlichen Situation (… [act. IIA 18] resp. … [act. IIA 11]) gestanden
hätte, ist nicht einsichtig, weshalb er die Gegenstände mit entsprechend
höherem Wert nicht anderweitig verwertet hat. Umgekehrt muss – wie dies
die Beschwerdegegnerin korrekt dargelegt hat – bei gebrauchten Ge-
genständen einer Grundausstattung in der Regel davon ausgegangen wer-
den, dass sie auf dem Occasionsmarkt kaum mehr einen Wert aufweisen.
So nehmen insbesondere Brockenhäuser allgemeinnotorisch nichtantike
Möbel nur an, wenn sie auch weiterhin einen hohen Gebrauchswert haben.
Dabei erfolgt die Annahme in aller Regel ohne Entgelt. In diesem Sinne
bestehen denn auch unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage er-
hebliche Anzeichen dafür, dass der Voreigentümer, wenn er die Ge-
genstände auf dem Occasionsmarkt hätte absetzen wollen, wohl kaum
mehr einen massgeblichen Erlös hätte erzielen können. Bei dieser Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 12
gangslage war es für die Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht möglich, mit
angemessenem Aufwand den Wert für die Gegenstände des Postens, auf
die die Beschwerdeführerin Anspruch hatte, festzulegen. Zwar ist der
rechtserhebliche
Sachverhalt
nach
dem
Untersuchungsgrundsatz
grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die
Partei hat aber an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20
Abs. 1 VRPG; Art. 28 Abs. 1 SHG). Damit der Sozialdienst abklären kann,
ob und welche Anschaffungen notwendig sind, ist ein vorgängiges, hinrei-
chend detailliertes Gesuch unabdingbar. Dass die Beschwerdegegnerin bei
den gegebenen Umständen eine Kostenübernahme verweigerte, ist jeden-
falls nicht zu beanstanden.
3.2.2
Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin in
Berücksichtigung aller Umstände (insbesondere des unmittelbar bevorste-
henden Austritts der Beschwerdeführerin aus dem Frauenhaus und der
Versorgerpflichten für ihr Kind) der sich renitent verhaltenden Beschwerde-
führerin einen Betrag vorgeschossen hat. Dabei wies sie auf das Fehlen
eines Anspruchs hin und gewährte den Vorschuss unter dem Vorbehalt,
dass die Beschwerdeführerin ebendies anerkennt. Dies lag innerhalb des
Aufgaben- und Kompetenzbereichs der Beschwerdegegnerin; in diesem
Sinne hat sie zu Recht gestützt auf Art. 40 Abs. 5 und Art. 44 Abs. 2 SHG
eine Rückerstattungsvereinbarung mit der Beschwerdeführerin abge-
schlossen. Praxisgemäss ist für die Rückerstattung kein Verschulden vor-
ausgesetzt.
Zudem
soll
die
partnerschaftliche
Vereinbarung
der
hoheitlichen und einseitigen Verfügung einer Rückerstattung vorgehen. Die
Vereinbarung erlangt mit ihrem Abschluss volle Verbindlichkeit, was eine
anschliessende Verfügung über das Gleiche von vornherein ausschliesst.
Die „CONVENTION“ vom 24. Februar 2016 (act. IIA 15) ist damit verbind-
lich und könnte allein etwa wegen Willensmängeln noch zur Diskussion
gestellt werden. Vorliegend werden jedoch weder Willensmängel noch ein
Irrtum beim Abschluss der Vereinbarung geltend gemacht. Vielmehr hat die
Vertreterin der Beschwerdeführerin solches ausdrücklich in Abrede gestellt
(Beschwerde, S. 12). Die Vereinbarung hat damit volle Gültigkeit.
Wenn die Beschwerdeführerin hingegen ihre Ausführungen so hätte ver-
standen haben wollen, dass ihr gar keine andere Wahl geblieben sei, als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 13
die Vereinbarung abzuschliessen (vgl. Beschwerde, S. 12), so kann ihr
ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hatte der Be-
schwerdeführerin am 18. Februar 2016 zugesichert, namentlich genannte
Gegenstände zum jeweils erwähnten maximalen Preis zu bezahlen, sofern
das Vorgehen (konkretes Gesuch und vorgängig erteilte Zustimmung [act.
IIA 10]) eingehalten werde. Damit stand der Beschwerdeführerin eine in
jeder Hinsicht valable (und den Regelfall darstellende) Alternative zur Ver-
fügung. Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin (unzulässi-
gerweise) eine Austauschbefugnis in Aussicht gestellt hätte, ergibt sich aus
den Akten nicht. Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb nicht mit Erfolg
darauf berufen, die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen zum Preis
von Fr. 1‘400.-- liege betragsmässig im Rahmen des von der Beschwerde-
gegnerin Zugesicherten (vgl. Beschwerde, S. 9). Da im Sozialhilferecht kein
Grundsatz der Austauschbefugnis gilt, steht es einer Person nicht frei, an
Stelle der ihr zugesprochenen/zustehenden Leistungen die Finanzmittel zu
beziehen und dafür eine andere, ähnliche oder vergleichbare Sache auf
anderem Weg zu erwerben.
3.3
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine
pauschale Kostengutsprache verweigert und der Beschwerdeführerin einen
Betrag von Fr. 1‘400.-- im Sinne einer Notmassnahme als rückzahlbaren
Vorschuss ausgerichtet. Dass die Beschwerdeführerin das Beachten der
einzuhaltenden Regeln in Kenntnis der Konsequenzen bewusst verweigert
hat, ist erstellt und unbestritten. Die Rückforderung von total Fr. 1‘400.-- ist
mit der unterzeichneten Schuldanerkennung rechtsgültig und vollstreckbar.
Was schliesslich die vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten anbelangt, ist
der monatliche Abzug vom Budget im Betrag von Fr. 100.-- nicht zu bean-
standen. Bei allem Verständnis für die schwierige persönliche und finanziel-
le Lage der Beschwerdeführerin liegt insbesondere kein Härtefall im Sinne
von Art. 43 Abs. 3 SHG vor. Nach der Gerichtspraxis ist ein solcher zu be-
jahen, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen
Situation der betroffenen Person nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der
Bezahlung der Rückforderung festzuhalten; dies hängt unter anderem da-
von ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstat-
tung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen.
Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 14
empfänger zu würdigen (vgl. Art. 11c SHV; BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl.
auch BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2011 S. 458 E. 7.5). Hier fällt unter Billigkeit-
saspekten das Verhalten der Beschwerdeführerin insoweit ins Gewicht, als
sie sich in Kenntnis der Konsequenzen geweigert hat, das verlangte Vor-
gehen einzuhalten (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Durch den monatlichen Abzug
von Fr. 100.-- wird das absolute Existenzminimum nicht tangiert. Da die
Verrechnung im Rahmen der Rückerstattungspflicht zudem von einer Leis-
tungskürzung als Sanktion zu unterscheiden ist, gilt hier die Maximaldauer
von zwölf Monaten nicht (vgl. Ziff. A.8.2 SKOS-Richtlinien). Die Rückzah-
lungsmodalitäten lassen somit die Rückerstattung als tragbar erscheinen,
was im Übrigen auch von Beschwerdeführerin nicht konkret bestritten wird.
Schliesslich erscheint die Rückerstattung aufgrund der gesamten Umstän-
de weder unbillig noch unter Berücksichtigung der finanziellen und persön-
lichen Situation unverhältnismässig. Auch bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Rückerstattung vereinbarte Ziele verhindern oder die Inte-
gration gefährden würde (vgl. Art. 11c SHV). Damit liegt kein Härtefall vor,
welcher einer Rückerstattung entgegenstehen würde.
3.4
Der angefochtene Entscheid hält einer Rechtskontrolle stand (vgl.
E. 1.4 hiervor). Demnach ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist,
abzuweisen.
4.
4.1
Verfahrenskosten sind entsprechend dem gesetzlich vorgesehe-
nen Regelfall keine zu erheben (Art. 53 SHG).
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be-
schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr-
schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin
hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104
Abs. 4 VRPG).
4.3
Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die
Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder
einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 15
Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Dem-
nach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung,
wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bei-
zug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage ste-
hende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen
Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre-
tung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere
des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu-
kommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht
gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182), oder sie sich aus in ihrer
Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet
(BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 3.3). Die Pflicht der Behörde, den
Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz), ge-
bietet grundsätzlich, einen strengen Massstab anzulegen. Dennoch kann
sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Lai-
en angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist,
die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu
rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E.
3.2 und 3.3 S. 183).
4.3.1
Die Prozessbedürftigkeit ist ohne weiteres zu bejahen und die Be-
schwerde kann – auch wenn durchaus an der Grenze hierzu liegend – ge-
rade noch als nicht von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Auch
die sachliche Gebotenheit eines Beizugs einer Rechtsvertretung kann trotz
des strengen Massstabs gerade noch als erfüllt betrachtet werden. Zwar
waren vorab persönliche und sachliche Umstände darzulegen; indem die
Beschwerdeführerin den Fokus jedoch auf die rechtliche Ausgestaltung von
ihr auferlegten Pflichten legte, kam eine Komponente dazu, welcher die
Beschwerdeführerin auf sich allein gestellt als juristischer Laie nicht ge-
wachsen gewesen wäre (vgl. aber E. 4.3.2 hiernach). Das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne der Verbeiständung ist demnach
gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist für das verwaltungsgerichtli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 16
che Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwäl-
tin beizuordnen.
4.3.2
Mit Kostennote vom 29. September 2016 macht Rechtsanwältin
B.________ ein Honorar von Fr. 5‘327.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) gel-
tend. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.-- ist nicht zu be-
anstanden (vgl. Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März
2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädi-
gung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV;
BSG 168.711]). Was jedoch den geltend gemachten Zeitaufwand von
25 (resp. rund 23.5 effektiv verrechneten) Stunden anbelangt, erscheint
dies als nicht angemessen. In Anbetracht der Bedeutung der Streitsache,
die
bei
der
Festsetzung
des
gebotenen
Zeitaufwands
mit
zu
berücksichtigen ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 KAG), steht der betriebene Aufwand
in keinem Verhältnis zum vorliegenden Streitwert (Fr. 1‘400.--). Zu würdi-
gen waren allein wenig umfangreiche Akten und es war lediglich ein einfa-
cher
Schriftenwechsel
erforderlich.
Die
von
der
Rechtsvertreterin
gewünschte Grundsatzdiskussion war und ist angesichts der klaren Sach-
und Rechtslage zumindest im vorliegenden Verfahren offensichtlich nicht
geboten. Mit Blick auf die zur Diskussion gestandenen Sachverhalts- und
Rechtsfragen (vgl. im Übrigen bereits das vorinstanzliche Verfahren) und in
Anbetracht des Untersuchungsgrundsatzes, der die Arbeit der beigezoge-
nen Rechtsvertretung erleichtert, ist das amtliche Honorar, unter Berück-
sichtigung des im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen gebotenen
Aufwandes, auf pauschal Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen MWSt.) festzusetzen
und Rechtsanwältin B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vor-
behalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber
dem Kanton entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schwei-
zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dez. 2016, SH/16/672, Seite 17
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Für
das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der Beschwerdeführe-
rin Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beigeordnet.
Rechtsanwältin B.________ wird aus der Gerichtskasse eine auf pau-
schal Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzte Entschädi-
gung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin nach Art. 123 ZPO.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Einwohnergemeinde C.________
- Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334,
3001 Bern
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)
geführt werden.