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200 2016 67

Bern VerwG · 2015-11-13 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 13. November 2015

Sachverhalt

A.

Der 1956 geborene A.________ meldete sich nach dem Verlust seiner letz-

ten Arbeitsstelle per 31. Januar 2015 ab 1. Februar 2015 beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Region Emmental-Oberaargau zur Ar-

beitsvermittlung an (Akten des beco, Berner Wirtschaft, RAV [act. IIA] 20)

und erhob mit Antrag vom 26. Februar 2015 Anspruch auf Arbeitslosenent-

schädigung (Akten des beco, Arbeitslosenkasse Langenthal [act. II B] 47).

Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 teilte das RAV dem Versicherten mit, dass

es von ihm für den Monat Juni 2015 keinen Nachweis für die Arbeits-

bemühungen erhalten habe und gab ihm gleichzeitig – verbunden mit dem

Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall – Gelegenheit, bis am 18. Juli

2015 zum Sachverhalt Stellung zu nehmen und allfällige entschuldbare

Gründe für die fehlenden Arbeitsbemühungen schriftlich bekannt zu geben

(act. IIA 56).

Hierauf gab der Versicherte am 13. Juli 2015 per E-Mail an, dass er im Juni

tatsächlich keine ausgeschriebene Stelle habe ausfindig machen können,

welche ihm für die nächsten bzw. letzten sechs Jahre eine interessante

Herausforderung garantiert hätte; im Juli seien allerdings wieder Stellen

ausgeschrieben gewesen, auf die er sich bewerbe, und er sei am 16. Juli

2015 zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Am 7. Juli 2015 habe er

sich ferner einer Kataraktoperation unterziehen müssen und sei anschlies-

send für zwei Wochen 100% arbeitsunfähig gewesen (act. IIA 58).

B.

Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 stellte das beco Berner Wirtschaft, RAV

Langenthal, den Versicherten wegen erstmalig fehlenden persönlichen Ar-

beitsbemühungen ab 1. Juli 2015 für acht Tage in der Anspruchsberechti-

gung ein (act. IIA 60).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2016, ALV/16/67, Seite 3

Die hiergegen am 15. August 2015 erhobene Einsprache (Akten des beco,

Rechtsdienst [act. II] 8) hiess das beco, Rechtsdienst, mit Entscheid vom

13. November 2015 insofern teilweise gut, als es aufgrund des nachge-

reichten Nachweisblattes (act. II 6) nicht mehr von fehlenden, sondern von

verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen ausging und die Einstellungs-

dauer von acht auf sechs Tage reduzierte (act. II 14).

C.

Mit an das beco, Rechtsdienst, gerichteter und von diesem an das Verwal-

tungsgericht des Kantons Bern, sozialversicherungsrechtliche Abteilung,

(ausgedruckt) weitergeleiteter E-Mail vom 3. Januar 2016 wandte sich der

Versicherte gegen die mittels Einspracheentscheid bestätigte Sanktion und

verlangte sinngemäss die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsbe-

rechtigung.

Auf entsprechende instruktionsrichterliche Anfrage vom 7. Januar 2016

bekräftigte der Versicherte in seiner Eingabe vom 14. Januar 2016 seinen

Beschwerdewillen, legte dar, warum er mit dem Einspracheentscheid nicht

einverstanden ist und beantragte die Reduktion der Einstelltage auf null.

In seiner Beschwerdeantwort vom 10. März 2016 schloss das beco auf

Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2016, ALV/16/67, Seite 4 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Der Beschwerdegegner hat der Dar- stellung des Beschwerdeführers, wonach er den angefochtenen Einspra- cheentscheid am 20. November 2015 zugestellt erhalten habe, in der Be- schwerdeantwort nicht widersprochen, sodass die Beschwerde angesichts des Fristenstillstandes (Art. 38 Abs. 4 ATSG) als rechtzeitig zu gelten hat. Die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) sind – nach aufforderungsgemässer Verbesserung der Eingabe – eingehalten. Auf die Beschwerde ist mithin – auch im Lichte des neuesten Entscheides des Bundesgerichts vom 24. Februar 2016, 8C_259/2015 – einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 13. November 2015. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdefüh- rer zu Recht wegen verspäteter Einreichung der persönlichen Arbeits- bemühungen für den Monat Juni 2015 für sechs Tage in seiner Anspruchs- berechtigung eingestellt worden ist.

E. 1.3 Bei streitigen sechs Einstelltagen liegt der Streitwert jedenfalls unter Fr. 20'000.—, weshalb die Beurteilung der Streitigkeit in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2016, ALV/16/67, Seite 5

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgen- den Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuld- baren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstel- le überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV).

E. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü- gend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung ist ausdrücklich „nach dem Grad des Verschuldens“ zu bemes- sen (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Eine Absicht, das Verschulden bei leichter Fahr- lässigkeit von jeglicher Sanktion auszunehmen, ist im Unterschied zu ande- ren Sozialversicherungszweigen nicht erkennbar. Es widerspräche daher dem AVIG, wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Ver- schuldens ausgeklammert würde (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212 E. 3.2).

E. 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Ver- schulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2016, ALV/16/67, Seite 6 Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

E. 3.1 Aufgrund der Akten ist belegt, dass Beschwerdeführer für die Kon- trollperiode Juni 2015 (zunächst) keine persönlichen Arbeitsbemühungen eingereicht hatte. In seiner E-Mail vom 13. Juli 2015 hat er zudem selber angegeben, dass er in diesem Monat keine (geeignete) ausgeschriebene Stelle habe ausfindig machen können (act. IIA 57). In seiner Einsprache vom 15. August 2015 (act. II 8) machte er geltend, er sei der Aufforderung zur Stellungnahme zu den fehlenden Arbeits- bemühungen vom 8. Juli 2015 mit seiner E-Mail vom 13. Juli 2015 fristge- recht nachgekommen und habe seiner E-Mail vom 17. Juli 2015 (act. II 4), in welchem er seinem Erstaunen über die auferlegten Einstelltage Aus- druck gab, das Nachweisblatt betreffend den fraglichen Monat mit vier per- sönlichen Arbeitsbemühungen beigefügt (act. II 6). Aufgrund dessen ist die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspra- cheentscheid davon ausgegangen, dass nicht (mehr) vom Tatbestand feh- lender persönlicher Arbeitsbemühungen, sondern von demjenigen der ver- späteten Einreichung derselben auszugehen ist.

E. 3.2 Wie aus Erwägung 2.1 hiervor hervorgeht, sind die zum Leistungs-

bezug angemeldeten versicherten Personen verpflichtet, für jede Kontroll-

periode qualitativ und quantitativ genügend persönliche Arbeitsbemühun-

gen nachzuweisen und diese spätestens am fünften Tag des folgenden

Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag dem zuständi-

gen RAV einzureichen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2016, ALV/16/67, Seite 7

Nachdem der Beschwerdeführer am 17. Juli 2015 Stellenbewerbungen für

den Monat Juni 2015 nachgereicht hatte, ist die Beschwerdegegnerin im

angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht davon ausgegangen, dass

der Sachverhalt nicht – wie in der Verfügung vom 16. Juli 2015 geschehen

– unter dem Aspekt von fehlenden, sondern unter demjenigen von ver-

spätet eingereichten Arbeitsbemühungen zu prüfen ist.

Dabei sind die am 17. Juli 2015 vorgelegten Bemühungen im Lichte der

massgebenden gesetzlichen Bestimmung in Art. 26 Abs. 2 AVIV zweifellos

verspätet, was der Beschwerdeführer an sich auch nicht bestreitet. Soweit

der Beschwerdeführer geltend macht, es sei im Juni 2015 lediglich eine ihm

zusagende Stelle ausgeschrieben gewesen (B.________, …), betrifft dies

die – sich hier nicht mehr stellende – Frage nach dem Nachweis einer

genügenden Anzahl von Stellenbewerbungen; er sei immerhin darauf hin-

gewiesen, dass er sich – zumal wegen der aufgrund seines Alters er-

schwerten Vermittlungssituation – nicht nur auf ihm zusagende Stellen be-

schränken durfte, sondern sich auf alle angebotenen Tätigkeiten im erlern-

ten Beruf oder der bisherigen Tätigkeiten zu bewerben hat. Dass er seine

Bemühungen in Absprache mit seiner Personalberaterin vorerst auf Stellen

in der Region einschränken durfte, wird – entgegen der Darstellung des

Beschwerdeführers – durch die Akten nicht gestützt (vgl. act. IIA 26, 88).

Ein entschuldbarer Grund für den verspäteten Nachweis von persönlichen

Arbeitsbemühungen ist nicht anzunehmen. Die in diesem Zusammenhang

in der Beschwerde (wie auch schon in der Einsprache) erwähnte Katarkat-

operation mit anschliessender ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit er-

folgte am 7. Juli 2015 (act. IIA 62) und damit erst nach Ablauf der für die

Einreichung der Arbeitsbemühungen massgeblichen fünftägigen Frist

gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV; überdies war der Beschwerdeführer durch

den Eingriff offensichtlich nicht in einer Weise eingeschränkt, die ihm das

rechtzeitige Vorlegen der Arbeitsbemühungen verunmöglicht hätte, hat er

doch nach eigenem Bekunden trotz des ärztlichen Attests an der zuge-

sprochenen arbeitsmarktlichen Massnahme C.________ (vgl. act. IIA 46)

ab

14. Juli 2015 teilgenommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2016, ALV/16/67, Seite 8

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgt aufgrund der obigen

Ausführungen grundsätzlich zu Recht.

E. 3.3 Zu prüfen bleibt das Mass der verfügten Einstellung in der An- spruchsberechtigung: Der Beschwerdegegner hat vorliegend ein leichtes Verschulden angenom- men und hierfür eine Einstellung für sechs Tage verfügt. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers wird ihm mit dieser Massnahme kei- neswegs die Kompetenz abgesprochen, aus eigener Kraft eine für ihn ge- eignete Stelle zu finden; vielmehr geht es bei der ausgesprochenen Sankti- on – wie die Beschwerdegegnerin in Art. 4 der Beschwerdeantwort zutref- fend ausgeführt hat und worauf verwiesen werden kann – darum, die ge- setzlichen Vorgaben hinsichtlich des Bemühens um eine neue Stelle durchzusetzen bzw. den Versicherten im Unterlassungsfall am entstanden Schaden zu beteiligen. Soweit er eine Bezifferung des entstandenen Scha- dens verlangt, verkennt der Beschwerdeführer, dass sich die Dauer der Einstellung einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit – mithin nicht nach dem Schaden, welcher der Versicherung aufgrund des zu sanktionierenden Verhaltens der versicherten Person entstanden ist – richtet (BGE 113 V 154; vgl. auch 141 V 365 E. 2.1. S. 367). Mit Blick auf die gesamten Umstände liegt die verfügte Sanktion ohne wei- teres innerhalb des der Verwaltung zustehenden Ermessens (vgl. Staats- sekretariat für Wirtschaft seco, AVIG-Praxis ALE/D72, Ziff. 1 E 1). Es be- steht kein Anlass, in die Ermessensausübung der Verwaltung einzugreifen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist damit auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2016, ALV/16/67, Seite 9

E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 67 ALV

SCJ/BRM/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 10. Mai 2016

Verwaltungsrichter Scheidegger

Gerichtsschreiber Braune

A.________

Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung

Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 13. November 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2016, ALV/16/67, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1956 geborene A.________ meldete sich nach dem Verlust seiner letz-

ten Arbeitsstelle per 31. Januar 2015 ab 1. Februar 2015 beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Region Emmental-Oberaargau zur Ar-

beitsvermittlung an (Akten des beco, Berner Wirtschaft, RAV [act. IIA] 20)

und erhob mit Antrag vom 26. Februar 2015 Anspruch auf Arbeitslosenent-

schädigung (Akten des beco, Arbeitslosenkasse Langenthal [act. II B] 47).

Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 teilte das RAV dem Versicherten mit, dass

es von ihm für den Monat Juni 2015 keinen Nachweis für die Arbeits-

bemühungen erhalten habe und gab ihm gleichzeitig – verbunden mit dem

Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall – Gelegenheit, bis am 18. Juli

2015 zum Sachverhalt Stellung zu nehmen und allfällige entschuldbare

Gründe für die fehlenden Arbeitsbemühungen schriftlich bekannt zu geben

(act. IIA 56).

Hierauf gab der Versicherte am 13. Juli 2015 per E-Mail an, dass er im Juni

tatsächlich keine ausgeschriebene Stelle habe ausfindig machen können,

welche ihm für die nächsten bzw. letzten sechs Jahre eine interessante

Herausforderung garantiert hätte; im Juli seien allerdings wieder Stellen

ausgeschrieben gewesen, auf die er sich bewerbe, und er sei am 16. Juli

2015 zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Am 7. Juli 2015 habe er

sich ferner einer Kataraktoperation unterziehen müssen und sei anschlies-

send für zwei Wochen 100% arbeitsunfähig gewesen (act. IIA 58).

B.

Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 stellte das beco Berner Wirtschaft, RAV

Langenthal, den Versicherten wegen erstmalig fehlenden persönlichen Ar-

beitsbemühungen ab 1. Juli 2015 für acht Tage in der Anspruchsberechti-

gung ein (act. IIA 60).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2016, ALV/16/67, Seite 3

Die hiergegen am 15. August 2015 erhobene Einsprache (Akten des beco,

Rechtsdienst [act. II] 8) hiess das beco, Rechtsdienst, mit Entscheid vom

13. November 2015 insofern teilweise gut, als es aufgrund des nachge-

reichten Nachweisblattes (act. II 6) nicht mehr von fehlenden, sondern von

verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen ausging und die Einstellungs-

dauer von acht auf sechs Tage reduzierte (act. II 14).

C.

Mit an das beco, Rechtsdienst, gerichteter und von diesem an das Verwal-

tungsgericht des Kantons Bern, sozialversicherungsrechtliche Abteilung,

(ausgedruckt) weitergeleiteter E-Mail vom 3. Januar 2016 wandte sich der

Versicherte gegen die mittels Einspracheentscheid bestätigte Sanktion und

verlangte sinngemäss die Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsbe-

rechtigung.

Auf entsprechende instruktionsrichterliche Anfrage vom 7. Januar 2016

bekräftigte der Versicherte in seiner Eingabe vom 14. Januar 2016 seinen

Beschwerdewillen, legte dar, warum er mit dem Einspracheentscheid nicht

einverstanden ist und beantragte die Reduktion der Einstelltage auf null.

In seiner Beschwerdeantwort vom 10. März 2016 schloss das beco auf

Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2016, ALV/16/67, Seite 4

die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar-

beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-

sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Der Beschwerdegegner hat der Dar-

stellung des Beschwerdeführers, wonach er den angefochtenen Einspra-

cheentscheid am 20. November 2015 zugestellt erhalten habe, in der Be-

schwerdeantwort nicht widersprochen, sodass die Beschwerde angesichts

des Fristenstillstandes (Art. 38 Abs. 4 ATSG) als rechtzeitig zu gelten hat.

Die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m.

Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) sind – nach aufforderungsgemässer

Verbesserung der Eingabe – eingehalten. Auf die Beschwerde ist mithin –

auch im Lichte des neuesten Entscheides des Bundesgerichts vom 24.

Februar 2016, 8C_259/2015 – einzutreten.

1.2

Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners

vom 13. November 2015. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdefüh-

rer zu Recht wegen verspäteter Einreichung der persönlichen Arbeits-

bemühungen für den Monat Juni 2015 für sechs Tage in seiner Anspruchs-

berechtigung eingestellt worden ist.

1.3

Bei streitigen sechs Einstelltagen liegt der Streitwert jedenfalls unter

Fr. 20'000.—, weshalb die Beurteilung der Streitigkeit in die einzelrichterli-

che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2016, ALV/16/67, Seite 5

2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-

leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-

beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-

den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-

chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs.

Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel

in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den

Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am

fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgen-

den Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr

berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuld-

baren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstel-

le überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich

(Art. 26 Abs. 3 AVIV).

2.2

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der

Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü-

gend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Einstellung in der Anspruchsbe-

rechtigung ist ausdrücklich „nach dem Grad des Verschuldens“ zu bemes-

sen (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Eine Absicht, das Verschulden bei leichter Fahr-

lässigkeit von jeglicher Sanktion auszunehmen, ist im Unterschied zu ande-

ren Sozialversicherungszweigen nicht erkennbar. Es widerspräche daher

dem AVIG, wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Ver-

schuldens ausgeklammert würde (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007

S. 212 E. 3.2).

2.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-

schuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem,

16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Ver-

schulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für

die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti-

gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2016, ALV/16/67, Seite 6

Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem

Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne

triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs-

behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche

ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las-

sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

3.

3.1

Aufgrund der Akten ist belegt, dass Beschwerdeführer für die Kon-

trollperiode Juni 2015 (zunächst) keine persönlichen Arbeitsbemühungen

eingereicht hatte. In seiner E-Mail vom 13. Juli 2015 hat er zudem selber

angegeben, dass er in diesem Monat keine (geeignete) ausgeschriebene

Stelle habe ausfindig machen können (act. IIA 57).

In seiner Einsprache vom 15. August 2015 (act. II 8) machte er geltend, er

sei der Aufforderung zur Stellungnahme zu den fehlenden Arbeits-

bemühungen vom 8. Juli 2015 mit seiner E-Mail vom 13. Juli 2015 fristge-

recht nachgekommen und habe seiner E-Mail vom 17. Juli 2015 (act. II 4),

in welchem er seinem Erstaunen über die auferlegten Einstelltage Aus-

druck gab, das Nachweisblatt betreffend den fraglichen Monat mit vier per-

sönlichen Arbeitsbemühungen beigefügt (act. II 6).

Aufgrund dessen ist die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspra-

cheentscheid davon ausgegangen, dass nicht (mehr) vom Tatbestand feh-

lender persönlicher Arbeitsbemühungen, sondern von demjenigen der ver-

späteten Einreichung derselben auszugehen ist.

3.2

Wie aus Erwägung 2.1 hiervor hervorgeht, sind die zum Leistungs-

bezug angemeldeten versicherten Personen verpflichtet, für jede Kontroll-

periode qualitativ und quantitativ genügend persönliche Arbeitsbemühun-

gen nachzuweisen und diese spätestens am fünften Tag des folgenden

Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag dem zuständi-

gen RAV einzureichen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2016, ALV/16/67, Seite 7

Nachdem der Beschwerdeführer am 17. Juli 2015 Stellenbewerbungen für

den Monat Juni 2015 nachgereicht hatte, ist die Beschwerdegegnerin im

angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht davon ausgegangen, dass

der Sachverhalt nicht – wie in der Verfügung vom 16. Juli 2015 geschehen

– unter dem Aspekt von fehlenden, sondern unter demjenigen von ver-

spätet eingereichten Arbeitsbemühungen zu prüfen ist.

Dabei sind die am 17. Juli 2015 vorgelegten Bemühungen im Lichte der

massgebenden gesetzlichen Bestimmung in Art. 26 Abs. 2 AVIV zweifellos

verspätet, was der Beschwerdeführer an sich auch nicht bestreitet. Soweit

der Beschwerdeführer geltend macht, es sei im Juni 2015 lediglich eine ihm

zusagende Stelle ausgeschrieben gewesen (B.________, …), betrifft dies

die – sich hier nicht mehr stellende – Frage nach dem Nachweis einer

genügenden Anzahl von Stellenbewerbungen; er sei immerhin darauf hin-

gewiesen, dass er sich – zumal wegen der aufgrund seines Alters er-

schwerten Vermittlungssituation – nicht nur auf ihm zusagende Stellen be-

schränken durfte, sondern sich auf alle angebotenen Tätigkeiten im erlern-

ten Beruf oder der bisherigen Tätigkeiten zu bewerben hat. Dass er seine

Bemühungen in Absprache mit seiner Personalberaterin vorerst auf Stellen

in der Region einschränken durfte, wird – entgegen der Darstellung des

Beschwerdeführers – durch die Akten nicht gestützt (vgl. act. IIA 26, 88).

Ein entschuldbarer Grund für den verspäteten Nachweis von persönlichen

Arbeitsbemühungen ist nicht anzunehmen. Die in diesem Zusammenhang

in der Beschwerde (wie auch schon in der Einsprache) erwähnte Katarkat-

operation mit anschliessender ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit er-

folgte am 7. Juli 2015 (act. IIA 62) und damit erst nach Ablauf der für die

Einreichung der Arbeitsbemühungen massgeblichen fünftägigen Frist

gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV; überdies war der Beschwerdeführer durch

den Eingriff offensichtlich nicht in einer Weise eingeschränkt, die ihm das

rechtzeitige Vorlegen der Arbeitsbemühungen verunmöglicht hätte, hat er

doch nach eigenem Bekunden trotz des ärztlichen Attests an der zuge-

sprochenen arbeitsmarktlichen Massnahme C.________ (vgl. act. IIA 46)

ab

14. Juli 2015 teilgenommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2016, ALV/16/67, Seite 8

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgt aufgrund der obigen

Ausführungen grundsätzlich zu Recht.

3.3

Zu prüfen bleibt das Mass der verfügten Einstellung in der An-

spruchsberechtigung:

Der Beschwerdegegner hat vorliegend ein leichtes Verschulden angenom-

men und hierfür eine Einstellung für sechs Tage verfügt. Entgegen der

Darstellung des Beschwerdeführers wird ihm mit dieser Massnahme kei-

neswegs die Kompetenz abgesprochen, aus eigener Kraft eine für ihn ge-

eignete Stelle zu finden; vielmehr geht es bei der ausgesprochenen Sankti-

on – wie die Beschwerdegegnerin in Art. 4 der Beschwerdeantwort zutref-

fend ausgeführt hat und worauf verwiesen werden kann – darum, die ge-

setzlichen Vorgaben hinsichtlich des Bemühens um eine neue Stelle

durchzusetzen bzw. den Versicherten im Unterlassungsfall am entstanden

Schaden zu beteiligen. Soweit er eine Bezifferung des entstandenen Scha-

dens verlangt, verkennt der Beschwerdeführer, dass sich die Dauer der

Einstellung einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der

tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit – mithin nicht nach dem Schaden,

welcher der Versicherung aufgrund des zu sanktionierenden Verhaltens der

versicherten Person entstanden ist – richtet (BGE 113 V 154; vgl. auch 141

V 365 E. 2.1. S. 367).

Mit Blick auf die gesamten Umstände liegt die verfügte Sanktion ohne wei-

teres innerhalb des der Verwaltung zustehenden Ermessens (vgl. Staats-

sekretariat für Wirtschaft seco, AVIG-Praxis ALE/D72, Ziff. 1 E 1). Es be-

steht kein Anlass, in die Ermessensausübung der Verwaltung einzugreifen.

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist damit auch in masslicher

Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG

werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2016, ALV/16/67, Seite 9

4.2

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.