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200 2016 666

Bern VerwG · 2016-10-13 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 13. Juni 2016

Sachverhalt

A. Die 1956 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war über ihren Arbeitgeber bei der Schweizerischen Unfallver- sicherungsanstalt (nachfolgend SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) obligato- risch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 23. September 2010 teilte der Arbeitgeber der SUVA mit, die Versicherte habe sich am 5. September 2010 eine Zerrung am linken Oberarm zugezogen als sie ausgerutscht sei und versucht habe, sich noch festzuhalten (Akten der SUVA, [act. II] 1). Im Zusammenhang mit diesem Ereignis erbrachte die SUVA die gesetzlichen Unfallversicherungs- leistungen (act. II 2 – 5). Mit Verfügung vom 24. März 2016 (act. II 46) stell- te sie die Leistungen per dato ein. Daran hielt die SUVA auf Einsprache (act. II 50) hin mit Entscheid vom 13. Juni 2016 (act. II 54) fest. B. Mit Eingabe vom 13. Juli 2016 erhob die Versicherte Beschwerde und be- antragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuhe- ben und ihr seien für die Folgen des Unfalls vom 5. September 2010 wei- terhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2016 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, UV/16/666, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.3 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 24. März 2016 (act. II 46) bestätigende Einspracheentscheid vom

13. Juni 2016 (act. II 54). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Un- fallversicherung.

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Weiter ist nebst anderem ein natürlicher und adäquater Kau- salzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden notwendig (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, UV/16/666, Seite 4

E. 2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).

E. 2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi- cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus- schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan- des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, UV/16/666, Seite 5 allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2).

E. 3.1 Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin über die von der Be- schwerdegegnerin verfügte Leistungseinstellung per 24. März 2016 (act. II 54) hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung hat. Die Beschwerdegegnerin hat im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. September 2010 zunächst Leistungen erbracht (act. II 2 –

5) und damit das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere die leistungsbegründende natürliche Unfallkausalität – anerkannt (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts vom 1. Februar 2011, 8C_895/2010, E. 5.1). Demnach liegt die Beweislast für das Dahinfallen des Kausalzusammen- hangs bei ihr (vgl. E. 2.3 hiervor). In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die fol- genden Angaben entnehmen:

E. 3.1.1 Dr. med. B.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 26. März 2012 (act. II 13) bezogen auf die Schultern einen posttraumatischen Schulterschmerz links nach Traumatisierungen vom 3. Juli und 5. September 2010 mit/bei leichter partiell schmerzbedingter Schwäche am Musculus supraspinatus links so- wie möglichen Zeichen für leichte Kapselverletzung, Instabilität, evtl. St. n. Subluxation, eine aktuell leichte Reizung auch der Schulter rechts nach Fehlbelastung (S. 1). Die Patientin leide seit September 2010 nach ruckar- tiger Traumatisierung der linken Schulter an nur partiell regredienten Schul- terschmerzen links. Die anfänglichen deutlichen Ruhe- und Nachtschmer- zen sowie Bewegungseinschränkungen hätten sich in den letzten Monaten zurückgebildet. Es persistierten aber nicht mehr weiter regrediente, zeitwei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, UV/16/666, Seite 6 lig bewegungsabhängige etwas einschiessende Schmerzen. Klinisch finde sich nur eine geringgradige Einschränkung der linken Schulter bei der Be- weglichkeit mit Zeichen einer Supraspinatusreizung (S. 2). Radiologisch bestehe einzig ein relativer Humeruskopfhochstand als Ausdruck der Be- einträchtigung der Rotatorenmanschetten. Die Supraspinatussehne schei- ne etwas ausgedünnt zu sein (S. 3).

E. 3.1.2 Im Arzt-Zeugnis UVG vom 22. Januar 2013 (act. II 12) nannte Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, als Dia- gnose einen posttraumatischen Schulterschmerz links. Die Schulterbeweg- lichkeit sei normal. Die Druckdolenz im Musculus deltoideus sei mit dem von der Patientin geltend gemachten Ereignis vereinbar und erscheine plausibel.

E. 3.1.3 Am 9. April 2013 wurde ein MRI der linken Schulter durchgeführt (act. II 21). Als Befund wurde ein vermehrtes laterales acromiales Downs- loping und eine mässige Ansatzverdickung des Ligamentum coracoacro- miale mit geringfügiger Einengung des Subacromialraumes angegeben. Es liege eine Bursitis subdeltoidea/subacromialis und eine grossflächige Auf- rauung der bursaseitigen Supraspinatusoberfläche vom muskulotendinösen Übergang bis zum Sehnenansatz vor. Die Supraspinatussehne zeige zu- dem zentral am Ansatz eine sehr umschriebene, schlitzförmige Unter- flächenpartialruptur. Es bestehe keine muskuläre Atrophie.

E. 3.1.4 Dr. med. B.________ diagnostizierte im Zwischenbericht vom

10. Mai 2013 (act. II 19) einen posttraumatischen Schulterschmerz links nach Traumatisierungen vom 3. Juli und 5. September 2010 mit/bei passa- gerer teilweise schmerzbedingter Schwäche des Musculus supraspinatus links, chronischem Impingement subacromial links bei acromialem Downs- loping, verdicktem Ligamentum coracoacromiale und Unterflächen- Partialruptur der Supraspinatussehne links (MRI 9. April 2013).

E. 3.1.5 Im Zeugnis vom 19. Mai 2015 (act. II 33) vermerkte Dr. med. B.________ als Diagnosen posttraumatische residuelle Schulterschmerzen links nach Traumatisierungen vom 3. Juli und 5. September 2010 und eine Partialruptur der Supraspinatussehne links (MRI 9. April 2013) mit chroni- scher Impingementtendenz subacromial links bei acromialem Downsloping,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, UV/16/666, Seite 7 verdicktem Ligamentum coracoacromiale sowie Tendomyosen im Nacken und Schultergürtel links betont. Es fänden sich weiter residuelle Beschwer- den an der Schulterläsion links mit noch leichten Zeichen eines Impinge- ment sowie Supraspinatussehnenempfindlichkeit. Lokal fänden sich Ten- domyosen. Klinisch fänden sich keine Zeichen für eine Zunahme der Rup- turierung oder neue Läsionen.

E. 3.1.6 In der ärztlichen Beurteilung vom 4. Februar 2016 (act. II 42) hielt der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, fest, unfallkausale strukturelle Läsionen hätten durch ein MRI ausgeschlossen werden können. Dadurch sei es durch das Ereignis lediglich zu einer vorü- bergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustanden ge- kommen, d.h. die Zerrung habe zu einer Aktivierung der vorbestehenden Impingementsituation bei eingeengtem Subacromialraum mit degenerati- ven Begleitveränderungen der Supraspinatussehne geführt. Damit sei der Status quo sine bei fehlendem Bone bruise nach zwei Wochen erreicht gewesen und das Ereignis habe im Beschwerdebild danach keine Rolle mehr gespielt. Der Status quo sine sei also schon im Jahr 2010 erreicht gewesen (S. 2).

E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).

E. 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, UV/16/666, Seite 8 kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354).

E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im hier angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 13. Juni 2016 (act. II 54) massgeblich auf den kreisärztlichen Bericht von Dr. med. D.________ vom 4. Februar 2016 (act. II 42). Dieser erfüllt die von der Rechtsprechung aufgestellten Anfor- derungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (vgl. E. 3.3 hiervor) und überzeugt. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Kreisarzt von einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin abgesehen hat, sind doch Aktenberichte nach der Praxis nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Dies war vorliegend der Fall; insbesondere stand dem Kreisarzt auch der MRI-Befund der linken Schulter vom 9. April 2013 (act. II 21) zur Verfügung. Gestützt darauf geht der Kreisarzt davon aus, dass unfallkausale strukturelle Läsionen ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, UV/16/666, Seite 9 schlossen worden sind (act. II 42 S. 2). Dies deckt sich mit den Angaben des behandelnden Rheumatologen Dr. med. B.________, der im Bericht vom 10. Mai 2013 rapportierte, eine „relevante“ Rotatorenmanschettenläsi- on sei im MRI nicht gefunden worden (act. II 19 S. 2 lit. b). Daran ändert nichts, dass Dr. med. B.________ von „Einrisszeichen“ im Bereich der Su- praspinatussehne berichtet, die wahrscheinlich bei den Traumata entstan- den seien (a.a.O.); denn die Supraspinatussehne ist Teil der Rotatoren- manschette, in welcher Hinsicht der behandelnde Arzt eine relevante Läsi- on ja gerade ausschliesst. Zudem weist Dr. med. B.________ darauf hin, dass das Erreichen einer Beschwerdefreiheit erschwert werde durch die (chronische) Impingementsituation bei Verengung des Subacromialraumes bei ungünstiger Situation am Acromion, vergrösserter Bursa etc. (act. II 19 S. 2), welche Erscheinungen offenkundig nicht unfallbedingt sind. Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise vorbringt, vor dem Unfall nie Probleme mit dem linken Arm bzw. der linken Schulter gehabt zu haben (vgl. Beschwerde), ist zu beachten, dass für den Nachweis einer unfallkau- salen gesundheitlichen Schädigung die Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3). Mangels unfallkausaler struktureller Läsion überzeugt die weitere Schluss- folgerung des Kreisarztes ohne Weiteres, dass allein eine vorübergehende Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes bestand (act. II 42 S. 2), zumal auch Dr. med. B.________ bereits in seinem Bericht von

26. März 2012 (und damit zeitlich nach dem Ereignis vom 5. September

2010) hinsichtlich der Schulter von degenerativen Veränderungen am Gle- noid und einer ausgedünnten Supraspinatussehne berichtete (act. II 13 S. 2 f.). Der Zeitpunkt der Leistungseinstellung ist nicht zu beanstanden. Ärztliche Berichte, die dieser Darstellung widersprechen würden, finden sich in den Akten nicht.

E. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung der Versicherungsleistun- gen per 24. März 2016 nicht zu beanstanden. Demnach erweist sich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, UV/16/666, Seite 10 angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2016 (act. II 54) als rech- tens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - SUVA - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, UV/16/666, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 666 UV ACT/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Juni 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, UV/16/666, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1956 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war über ihren Arbeitgeber bei der Schweizerischen Unfallver- sicherungsanstalt (nachfolgend SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) obligato- risch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 23. September 2010 teilte der Arbeitgeber der SUVA mit, die Versicherte habe sich am 5. September 2010 eine Zerrung am linken Oberarm zugezogen als sie ausgerutscht sei und versucht habe, sich noch festzuhalten (Akten der SUVA, [act. II] 1). Im Zusammenhang mit diesem Ereignis erbrachte die SUVA die gesetzlichen Unfallversicherungs- leistungen (act. II 2 – 5). Mit Verfügung vom 24. März 2016 (act. II 46) stell- te sie die Leistungen per dato ein. Daran hielt die SUVA auf Einsprache (act. II 50) hin mit Entscheid vom 13. Juni 2016 (act. II 54) fest. B. Mit Eingabe vom 13. Juli 2016 erhob die Versicherte Beschwerde und be- antragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuhe- ben und ihr seien für die Folgen des Unfalls vom 5. September 2010 wei- terhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2016 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, UV/16/666, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.3 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 24. März 2016 (act. II 46) bestätigende Einspracheentscheid vom

13. Juni 2016 (act. II 54). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Un- fallversicherung. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Weiter ist nebst anderem ein natürlicher und adäquater Kau- salzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden notwendig (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, UV/16/666, Seite 4 2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi- cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus- schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan- des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, UV/16/666, Seite 5 allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2). 3. 3.1 Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin über die von der Be- schwerdegegnerin verfügte Leistungseinstellung per 24. März 2016 (act. II 54) hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung hat. Die Beschwerdegegnerin hat im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. September 2010 zunächst Leistungen erbracht (act. II 2 –

5) und damit das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere die leistungsbegründende natürliche Unfallkausalität – anerkannt (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts vom 1. Februar 2011, 8C_895/2010, E. 5.1). Demnach liegt die Beweislast für das Dahinfallen des Kausalzusammen- hangs bei ihr (vgl. E. 2.3 hiervor). In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die fol- genden Angaben entnehmen: 3.1.1 Dr. med. B.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 26. März 2012 (act. II 13) bezogen auf die Schultern einen posttraumatischen Schulterschmerz links nach Traumatisierungen vom 3. Juli und 5. September 2010 mit/bei leichter partiell schmerzbedingter Schwäche am Musculus supraspinatus links so- wie möglichen Zeichen für leichte Kapselverletzung, Instabilität, evtl. St. n. Subluxation, eine aktuell leichte Reizung auch der Schulter rechts nach Fehlbelastung (S. 1). Die Patientin leide seit September 2010 nach ruckar- tiger Traumatisierung der linken Schulter an nur partiell regredienten Schul- terschmerzen links. Die anfänglichen deutlichen Ruhe- und Nachtschmer- zen sowie Bewegungseinschränkungen hätten sich in den letzten Monaten zurückgebildet. Es persistierten aber nicht mehr weiter regrediente, zeitwei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, UV/16/666, Seite 6 lig bewegungsabhängige etwas einschiessende Schmerzen. Klinisch finde sich nur eine geringgradige Einschränkung der linken Schulter bei der Be- weglichkeit mit Zeichen einer Supraspinatusreizung (S. 2). Radiologisch bestehe einzig ein relativer Humeruskopfhochstand als Ausdruck der Be- einträchtigung der Rotatorenmanschetten. Die Supraspinatussehne schei- ne etwas ausgedünnt zu sein (S. 3). 3.1.2 Im Arzt-Zeugnis UVG vom 22. Januar 2013 (act. II 12) nannte Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, als Dia- gnose einen posttraumatischen Schulterschmerz links. Die Schulterbeweg- lichkeit sei normal. Die Druckdolenz im Musculus deltoideus sei mit dem von der Patientin geltend gemachten Ereignis vereinbar und erscheine plausibel. 3.1.3 Am 9. April 2013 wurde ein MRI der linken Schulter durchgeführt (act. II 21). Als Befund wurde ein vermehrtes laterales acromiales Downs- loping und eine mässige Ansatzverdickung des Ligamentum coracoacro- miale mit geringfügiger Einengung des Subacromialraumes angegeben. Es liege eine Bursitis subdeltoidea/subacromialis und eine grossflächige Auf- rauung der bursaseitigen Supraspinatusoberfläche vom muskulotendinösen Übergang bis zum Sehnenansatz vor. Die Supraspinatussehne zeige zu- dem zentral am Ansatz eine sehr umschriebene, schlitzförmige Unter- flächenpartialruptur. Es bestehe keine muskuläre Atrophie. 3.1.4 Dr. med. B.________ diagnostizierte im Zwischenbericht vom

10. Mai 2013 (act. II 19) einen posttraumatischen Schulterschmerz links nach Traumatisierungen vom 3. Juli und 5. September 2010 mit/bei passa- gerer teilweise schmerzbedingter Schwäche des Musculus supraspinatus links, chronischem Impingement subacromial links bei acromialem Downs- loping, verdicktem Ligamentum coracoacromiale und Unterflächen- Partialruptur der Supraspinatussehne links (MRI 9. April 2013). 3.1.5 Im Zeugnis vom 19. Mai 2015 (act. II 33) vermerkte Dr. med. B.________ als Diagnosen posttraumatische residuelle Schulterschmerzen links nach Traumatisierungen vom 3. Juli und 5. September 2010 und eine Partialruptur der Supraspinatussehne links (MRI 9. April 2013) mit chroni- scher Impingementtendenz subacromial links bei acromialem Downsloping,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, UV/16/666, Seite 7 verdicktem Ligamentum coracoacromiale sowie Tendomyosen im Nacken und Schultergürtel links betont. Es fänden sich weiter residuelle Beschwer- den an der Schulterläsion links mit noch leichten Zeichen eines Impinge- ment sowie Supraspinatussehnenempfindlichkeit. Lokal fänden sich Ten- domyosen. Klinisch fänden sich keine Zeichen für eine Zunahme der Rup- turierung oder neue Läsionen. 3.1.6 In der ärztlichen Beurteilung vom 4. Februar 2016 (act. II 42) hielt der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, fest, unfallkausale strukturelle Läsionen hätten durch ein MRI ausgeschlossen werden können. Dadurch sei es durch das Ereignis lediglich zu einer vorü- bergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustanden ge- kommen, d.h. die Zerrung habe zu einer Aktivierung der vorbestehenden Impingementsituation bei eingeengtem Subacromialraum mit degenerati- ven Begleitveränderungen der Supraspinatussehne geführt. Damit sei der Status quo sine bei fehlendem Bone bruise nach zwei Wochen erreicht gewesen und das Ereignis habe im Beschwerdebild danach keine Rolle mehr gespielt. Der Status quo sine sei also schon im Jahr 2010 erreicht gewesen (S. 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, UV/16/666, Seite 8 kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im hier angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 13. Juni 2016 (act. II 54) massgeblich auf den kreisärztlichen Bericht von Dr. med. D.________ vom 4. Februar 2016 (act. II 42). Dieser erfüllt die von der Rechtsprechung aufgestellten Anfor- derungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (vgl. E. 3.3 hiervor) und überzeugt. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Kreisarzt von einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin abgesehen hat, sind doch Aktenberichte nach der Praxis nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Dies war vorliegend der Fall; insbesondere stand dem Kreisarzt auch der MRI-Befund der linken Schulter vom 9. April 2013 (act. II 21) zur Verfügung. Gestützt darauf geht der Kreisarzt davon aus, dass unfallkausale strukturelle Läsionen ausge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, UV/16/666, Seite 9 schlossen worden sind (act. II 42 S. 2). Dies deckt sich mit den Angaben des behandelnden Rheumatologen Dr. med. B.________, der im Bericht vom 10. Mai 2013 rapportierte, eine „relevante“ Rotatorenmanschettenläsi- on sei im MRI nicht gefunden worden (act. II 19 S. 2 lit. b). Daran ändert nichts, dass Dr. med. B.________ von „Einrisszeichen“ im Bereich der Su- praspinatussehne berichtet, die wahrscheinlich bei den Traumata entstan- den seien (a.a.O.); denn die Supraspinatussehne ist Teil der Rotatoren- manschette, in welcher Hinsicht der behandelnde Arzt eine relevante Läsi- on ja gerade ausschliesst. Zudem weist Dr. med. B.________ darauf hin, dass das Erreichen einer Beschwerdefreiheit erschwert werde durch die (chronische) Impingementsituation bei Verengung des Subacromialraumes bei ungünstiger Situation am Acromion, vergrösserter Bursa etc. (act. II 19 S. 2), welche Erscheinungen offenkundig nicht unfallbedingt sind. Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise vorbringt, vor dem Unfall nie Probleme mit dem linken Arm bzw. der linken Schulter gehabt zu haben (vgl. Beschwerde), ist zu beachten, dass für den Nachweis einer unfallkau- salen gesundheitlichen Schädigung die Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3). Mangels unfallkausaler struktureller Läsion überzeugt die weitere Schluss- folgerung des Kreisarztes ohne Weiteres, dass allein eine vorübergehende Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes bestand (act. II 42 S. 2), zumal auch Dr. med. B.________ bereits in seinem Bericht von

26. März 2012 (und damit zeitlich nach dem Ereignis vom 5. September

2010) hinsichtlich der Schulter von degenerativen Veränderungen am Gle- noid und einer ausgedünnten Supraspinatussehne berichtete (act. II 13 S. 2 f.). Der Zeitpunkt der Leistungseinstellung ist nicht zu beanstanden. Ärztliche Berichte, die dieser Darstellung widersprechen würden, finden sich in den Akten nicht. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung der Versicherungsleistun- gen per 24. März 2016 nicht zu beanstanden. Demnach erweist sich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, UV/16/666, Seite 10 angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2016 (act. II 54) als rech- tens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- SUVA

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2016, UV/16/666, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.