Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Praxisführung 2014 und Honorarrückforderung für das Statistikjahr 2014
Sachverhalt
Am 13. Juli 2016 reichten 31 Krankenversicherer (nachfolgend: Klägerin-
nen), vertreten durch den Verein santésuisse (nachfolgend santésuisse),
gegen Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin
(nachfolgend Beklagter), Klage ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei der Betrag gerichtlich zu ermitteln, welchen der Beklagte den Klägerin-
nen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise gemäss Rechnungssteller-
Statistik (RSS) 2014 zurückzuerstatten hat.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juli 2016 forderte der Instruktions-
richter santésuisse u.a. auf, Vollmachten der Nicht-santésuisse-Mitglieder
einzureichen. Gleichzeitig verlangte er von den Klägerinnen eine RSS Kan-
ton Bern betreffend das Geschäftsjahr 2014, Ärzte Allgemeine Innere Medi-
zin, Detailauswertung pro Leistungserbringer-Gruppe, sowie die Auflistung
der Ärzte, deren Daten Eingang in diese Auswertung gefunden haben. Die
verlangten Unterlagen gingen am 25. Juli bzw. 14. September 2016 beim
Gericht ein.
Mit Klageantwort vom 11. November 2016 beantragt der Beklagte, vertre-
ten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. C.________ und D.________, die
vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten und Entschädigungs-
folge.
Am 18. Januar 2017 zeigte advocat Dr. iur. A.________ dem Gericht sein
Vertretungsverhältnis für santésuisse bzw. die Klägerinnen an.
Am 22. März 2017 reichten die Klägerinnen eine Replik ein mit folgenden
Rechtsbegehren:
1.
Der Beklagte sei durch das Schiedsgericht zu verpflichten, jene Beträge den
Klägerinnen zurückzuerstatten, die er für das Rechnungssteller-Statistikjahr
2014 (RSS 2014) wegen unwirtschaftlicher bzw. gegebenenfalls nicht gesetzli-
cher Behandlungsweise den Klägerinnen gegenüber zu Unrecht einvernahmt
hat.
Die Konkretisierung des Forderungsbetrages bleibt ausdrücklich vorbehalten.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern
vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662
Seite 4
Der Beklagte reichte am 23. Juni 2017 eine Duplik ein mit folgenden
Rechtsbegehren:
1.
Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Der „beweismässige Antrag“, die Überarztung sei anhand der statistischen Me-
thode zu prüfen, sei abzuweisen.
3.
Verfahrensantrag: Es sei zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Behandlun-
gen des Beklagten eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –
Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juli 2017 schloss der Instruktions-
richter den Schriftenwechsel und das Beweisverfahren. Gleichzeitig gab er
den Parteien die Besetzung des Schiedsgerichts im vorliegenden Verfah-
ren bekannt.
Am 14. Juli 2017 erhoben 26. Krankenversicherer gegen den Beklagten
Klage betreffend Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Praxisführung 2015
und
Honorarrückforderung
für
das
Statistikjahr
2015
(Verfahren
SCHG/2017/670). Mit Urteil VGE SCHG/2017/670 vom heutigen Tag ent-
scheidet das Schiedsgericht auch über diese Klage.
Mit Eingabe vom 10. August 2017 beantragte der Beklagte im vorliegenden
Verfahren sinngemäss die Wiedereröffnung des Beweisverfahrens.
Mit prozessleitender Verfügung vom 11. August 2017 führte der Instrukti-
onsrichter aus, es werde Sache des zuständigen Spruchkörpers sein, die
bereits aktenkundigen Unterlagen zur Frage der anwendbaren Methode
und die dabei auch in der Eingabe vom 10. August 2017 aufgeworfene
Auslegungsvariante zu beurteilen. Der Antrag auf Wiedereröffnung des
Beweisverfahrens wurde abgewiesen.
Am 1. Mai 2018 fand vor dem Schiedsgericht eine instruktionsrichterliche
Vergleichsverhandlung betreffend das vorliegende Verfahren wie auch be-
treffend das auf Klage vom 14. Juli 2017 das Statistikjahr 2015 hin eröffne-
te Verfahren (SchG/2017/670) statt, welche ergebnislos blieb.
Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 2018 entschied der Instrukti-
onsrichter, keinen weiteren Schriftenwechsel durchzuführen, stellte es dem
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern
vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662
Seite 5
Beklagten jedoch frei, sich bis zum 23. Mai 2018 abschliessend zu äus-
sern.
Die Klägerinnen reichten mit Eingabe vom 14. Mai 2018 dem Schiedsge-
richt neben ihrer Kostennote eine neue Rückforderungsberechnung ein.
Die Eingabe inkl. Beilagen wurden dem Beklagten mit prozessleitender
Verfügung vom 15. Mai 2018 zur Kenntnis zugestellt.
Am 23. Mai 2018 gingen beim Gericht Schlussbemerkungen des Beklagten
mit folgenden Verfahrensanträgen ein:
1.
Die Wirtschaftlichkeit der Behandlungen des Beklagten sei anhand der analyti-
schen Methode (Einzelfallprüfung) durchzuführen.
2.
Das Verfahren sei vorderhand auf die Frage zu beschränken, ob vorliegend zur
Prüfung der Wirtschaftlichkeit die analytische Methode anzuwenden sei.
Die Schlussbemerkungen wurden mit prozessleitender Verfügung vom 23.
Mai 2018 den Klägerinnen zur Kenntnis zugestellt.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind Streitigkeiten zwi- schen Versicherern und Leistungserbringern durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen (Art. 89 Abs. 4 Satz 3 Halb- satz 1 KVG), was der Kanton Bern getan hat (Art. 40 des kantonalen Ge- setzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]).
E. 1.2 Im vorliegenden Verfahren ist eine Streitigkeit zwischen Versiche- rern und einem Leistungserbringer zu beurteilen, weshalb die sachliche Zu- ständigkeit des Schiedsgerichts gegeben ist. Der Beklagte hat seine Praxis Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 6 im Kanton Bern, womit das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitig- keiten des Kantons Bern auch örtlich zuständig ist (Art. 89 Abs. 2 KVG).
E. 1.3 Die Vertretungsvollmacht von santésuisse für das vorliegende Ver- fahren ergibt sich für diejenigen Krankenversicherer, die santésuisse-Mit- glieder sind (vgl. Mitgliederverzeichnis von santésuisse, abrufbar unter www.santésuisse.ch), aus Art. 17 der santésuisse-Statuten (abrufbar unter www.santésuisse.ch). Bezüglich der klagenden Krankenversicherer, die nicht Mitglied von santésuisse sind, wurden entsprechende Prozessvoll- machten vorgelegt (Akten der Klägerinnen [act. I] 5 - 15). Sodann ist der Rechtsvertreter von santésuisse ordnungsgemäss bevollmächtigt (act. I 16; Art. 15 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die Klage ist damit einzutreten.
E. 1.4 Im Klageverfahren ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstands ist das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (vgl. BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Das Gericht würdigt die Vorbringen der Par- teien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Er- messen. Es kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu Ungunsten der klagenden Partei entscheiden oder dieser mehr zusprechen, als sie ver- langt hat (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 92 Abs. 1 und 3 Satz 2 VR- PG). Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beklagte den Klägerinnen für das Jahr 2014 zu Unrecht erhaltene Vergütungen zurückbezahlen muss und gegebenenfalls wie hoch der entsprechende Betrag ist.
E. 1.5 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) fin- den gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. e KVG beim Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89 KVG) keine Anwendung. Das KVG schreibt vor, dass das Verfahren einfach und rasch zu sein und das Schiedsgericht die für den Entscheid erheblichen Tatsachen unter Mitwirkung der Parteien festzustellen hat, wobei es die notwendigen Beweise erhebt und in der Be- weiswürdigung frei ist (Art. 89 Abs. 5 KVG). Der Kanton regelt das Weitere (Art. 89 Abs. 5 Halbsatz 1 KVG). Das Klageverfahren richtet sich vorbehält- Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 7 lich abweichender Regelungen des EG KUMV (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV) nach dem VRPG.
E. 1.6 Das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten urteilt in Dreierbesetzung. Es besteht aus einem Mitglied einer Abteilung des Ver- waltungsgerichts als neutralem Vorsitzenden und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der betroffenen Versicherer und Leistungserbringer. Diese werden von der oder dem neutralen Vorsitzenden bezeichnet (Art. 56 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; vgl. auch Art. 89 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KVG).
E. 2 KVG nur die direkten Kosten (einschliesslich der abgegebenen Medika- mente), nicht hingegen die vom Arzt veranlassten Kosten erfasst werden. Nach wie vor ist jedoch die Frage, ob das Wirtschaftlichkeitserfordernis erfüllt ist, aufgrund einer Gesamtbetrachtung im Sinne von BGE 133 V 37 zu beantworten, wobei ein überdurchschnittlicher Anteil an selber erbrach- ten – bei unterdurchschnittlich ausgelagerten – Leistungen zumindest im Sinne einer Praxisbesonderheit zu berücksichtigen ist (Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 5. Juli 2012, 9C_110/2012, E. 2.2). Massgebend ist somit der Gesamtkostenindex. Liegt dieser innerhalb des Toleranzbereichs, ist das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht verletzt. Andernfalls ist – in einem zweiten Schritt – zu prüfen, ob die direkten Kosten den Toleranzwert über- treffen. Trifft das nicht zu, besteht trotz Überarztung keine Rückerstat- tungspflicht. Es können sich jedoch allenfalls Massnahmen nach Art. 59 Abs. 1 lit. a, c oder d KVG aufdrängen (SVR 2015 KV Nr. 8 S. 31 E. 5.4).
E. 2.1.1 Die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abge- rechneten Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Die Leistungserbringer haben sich in ihren Leis- tungen auf das Mass zu beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden (Art. 56 Abs. 2 KVG). Leistungserbringer und Versicherer legen vertraglich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit fest (Art. 56 Abs. 6 KVG).
E. 2.1.2 Gemäss Art. 59 Abs. 1 KVG werden gegen Leistungserbringer, wel- che gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- und Qualitäts- anforderungen (Art. 56 und 58 KVG) oder gegen vertragliche Abmachun- gen verstossen, Sanktionen ergriffen. Diese umfassen die Verwarnung (lit. a), die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden (lit. b), eine Busse (lit. c) oder im Wiederholungsfall den vorübergehenden oder definitiven Aus- schluss von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegever- sicherung (lit. d). Über Sanktionen entscheidet das Schiedsgericht nach Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 8 Art. 89 KVG auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbandes der Ver- sicherer (Art. 59 Abs. 2 KVG). Obschon die Rückerstattung der Honorare (Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG) neu unter dem Begriff "Sanktionen" (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 KVG) steht, bleibt die zu Art. 56 Abs. 2 KVG ergangene Rechtsprechung anwendbar, wonach (namentlich) kein Verschulden des Leistungserbringers vorausgesetzt wird (BGE 141 V 25 E. 8.4 S. 30).
E. 2.2 Zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit kann rechtsprechungs- gemäss sowohl die statistische Methode (Durchschnittskostenvergleich) als auch die analytische Methode (Einzelfallprüfung) – oder eine Kombination beider Methoden – zur Anwendung gelangen (BGE 135 V 237 E. 4.6.1 S. 245; SVR 2015 KV Nr. 8 S. 31 E. 5.2). Voraussetzung für die Anwend- barkeit der statistischen Methode ist, dass sich das Vergleichsmaterial hin- reichend ähnlich zusammensetzt und sich der Vergleich über einen genü- gend langen Zeitraum erstreckt, wodurch bloss zufällige Unterschiede mehr oder weniger ausgeglichen werden. Eine Überarztung liegt vor, wenn eine ins Gewicht fallende Zahl von Rechnungen desselben Arztes oder dersel- ben Ärztin an eine Krankenkasse im Vergleich zur Zahl von Rechnungen von Ärzten des gleichen Fachbereichs in geographisch gleichem Tätig- keitsbereich und mit etwa gleichem Krankengut im Durchschnitt erheblich höher ist, ohne dass den Durchschnitt beeinflussende Besonderheiten gel- tend gemacht werden können. Falls die Wirtschaftlichkeit in Anwendung der statistischen Methode beurteilt wird, darf eine Unwirtschaftlichkeit nicht schon bei Überschreitung des statistischen Mittelwertes (100 Indexpunkte) vermutet werden. Vielmehr ist den Ärzten und Ärztinnen einerseits ein To- leranzbereich und zudem allenfalls ein Zuschlag zu diesem Toleranzwert (zu dem den Toleranzbereich begrenzenden Indexwert) zuzugestehen, um spezifischen Praxisbesonderheiten Rechnung zu tragen. Nach der Recht- sprechung liegt der Toleranzbereich zwischen 120 und 130 Indexpunkten (BGE 137 V 43 E. 2.2 S. 45; SVR 2015 KV Nr. 8 S. 31 E. 5.3).
E. 2.3 In BGE 130 V 377 hat das Bundesgericht entschieden, dass bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung grundsätzlich die Vergütungen sämtlicher verur- sachten (direkten und veranlassten) Kosten zu berücksichtigen sind, und zwar bei der Bestimmung der Indizes im Rahmen der statistischen Metho- Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 9 de ebenso wie bei der Bemessung der Rückerstattungspflicht. In BGE 133 V 37 hat es – in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung – erkannt, dass bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung grundsätzlich eine Gesamtbetrach- tung Platz zu greifen hat und dementsprechend auf den die Arzt-, die Medi- kamenten- und – soweit möglich – die veranlassten Kosten berücksichti- genden Gesamtkostenindex abzustellen ist. Schliesslich hat das Bundes- gericht in BGE 137 V 43 die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 377 da- hingehend geändert, dass von der Rückerstattungspflicht nach Art. 56 Abs.
E. 2.4 Der von den Krankenversicherern gestützt auf die statistische Me- thode um Rückerstattung angegangene Arzt hat aus Gründen des rechtli- chen Gehörs einen Anspruch darauf, in die für den Wirtschaftlichkeitsver- gleich herangezogenen Daten Einsicht zu nehmen. Bei Anwendung der statistischen Methode der Wirtschaftlichkeitsprüfung hat der Verband der Krankenversicherer deshalb die Namen der Ärzte, welche die Vergleichs- gruppe bilden, sowie – in anonymisierter Form – deren individuelle Daten aus dem "santésuisse-Datenpool" offenzulegen (SVR 2011 KV Nr. 15 S. 59 E. 4.4). Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 10
E. 3.1.1 Die Aktivlegitimation der klagenden Krankenversicherer ergibt sich aus Art. 56 Abs. 2 bzw. Art. 59 Abs. 2 KVG (vgl. E. 2.1.1 und 2.1.2 hiervor). Als Klägerinnen treten vorliegend Krankenkassen auf, die im Jahr 2014 vom Beklagten ausgestellte Rechnungen vergütet und santésuisse zur Auf- nahme in die RSS gemeldet haben. Die in der Klage vom 13. Juli 2016 auf- geführten Klägerinnen bzw. BAG-Nummern stimmen teilweise insofern nicht mehr mit den im Rubrum aufgeführten Krankenkassen überein, als seither gewisse Krankenkassen miteinander fusioniert haben (vgl. Rubrum hiervor und www.zefix.ch). Ihre Aktivlegitimation als Frage der materiellen Anspruchsberechtigung in den Verfahren betreffend Rückerstattung ist auf die neuen Kassen übergegangen. Soweit unterschiedliche Parteibezeich- nungen bloss auf einen Wechsel der Firma der klagenden Kassen zurück- gehen, liegt darin von vornherein kein rechtlich relevanter Parteiwechsel (Entscheid des BGer vom 10. Dezember 2009, 9C_457/2009, E. 5). Nach der Rechtsprechung ist eine Kollektivklage aller Versicherer, vertre- ten durch den Krankenkassenverband, zulässig und eine Spezifikation der auf den einzelnen Versicherer entfallenen Beträge nicht erforderlich (in BGE 133 V 37 nicht publ. E. 3.3 [Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts {EVG; heute BGer} vom 9. Oktober 2006, K 6/06]).
E. 3.1.2 Die Passivlegitimation des Beklagten ergibt sich aus Art. 56 Abs. 2 bzw. Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG. Vorliegend fordern die Klägerinnen vom Be- klagten als Leistungserbringer Vergütungen zurück, von denen die Kläge- rinnen geltend machen, diese seien zu Unrecht bezahlt worden.
E. 3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Die gleiche Verwirkungsfrist findet auch Anwendung, soweit der Rückforderungsanspruch statt auf Art. 25 ATSG auf Art. 56 Abs. 2 KVG gestützt wird (BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582). An- ders als in der Klageantwort, S. 3 Rz. 6, kursorisch bezweifelt, haben die Klägerinnen die einjährige Verwirkungsfrist für die Rückforderung eingehal- Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 11 ten. Es ist kein Grund ersichtlich und wird vom Beklagten nicht näher sub- stantiiert, dass die Klägerinnen bereits vor dem 15. Juli 2015 (vgl. hierzu Bestätigung der SASIS AG vom 15. Juli 2015 [act. I 2]) Kenntnis der not- wendigen (konsolidierten) Daten gehabt hätten. Da hier Vergütungen für das Jahr 2014 zurückgefordert werden, ist die Fünfjahresfrist ebenfalls ein- gehalten.
E. 4 Ziff. 3.1 und Akten des Beklagten [act. IIC] 7-14). Somit trifft das Argu- ment des Beklagten, die Klägerinnen hätten betreffend ANOVA-Methode das rechtliche Gehör verletzt (Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2018 S. 7 Ziff. 2), nicht zu.
E. 4.1 Die Klägerinnen haben vorliegend für die Wirtschaftlichkeitsprüfung die statistische Methode bzw. den Durchschnittskostenvergleich herange- zogen, wobei sie Auswertungen anhand der RSS und der ANOVA-Methode vorgenommen haben. Was der Beklagte hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Wie in BGE 136 V 415 E. 6.3.3 S. 418 f. gefordert, haben die Klägerinnen dem Beklagten einen umfassenden Zugang zu den Daten, welche dem Vergleichswert zugrunde liegen, d.h. zu den Namen der Ärzte der Vergleichsgruppe sowie zur Kostenverteilung jedes einzelnen Arztes der Vergleichsgruppe in anonymisierter Form, gewährleistet, indem sie ihm die Unterlagen per E-Mail im Excel-Format zugestellt haben (vgl. Replik S.
E. 4.2 Der Auffassung des Beklagten, wonach die RSS 2014 sowie der
ANOVA-Index vorliegend nicht anwendbar seien (vgl. Klageantwort S. 4 f.
Rz. 10 ff., Duplik S. 7 ff. Rz. 16 ff. sowie Eingabe vom 10. August 2017),
kann nicht gefolgt werden.
In einem am 27. Dezember 2013 / 16. Januar 2014 abgeschlossenen Ver-
trag haben die Vereinigung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) auf
der einen Seite, santésuisse (Die Schweizer Krankenversicherer) und cura-
futura (Die innovativen Krankenversicherer) auf der anderen Seite gestützt
auf Art. 56 Abs. 6 KVG als statistische Methode zur Kontrolle der Wirt-
schaftlichkeit die Varianzanalyse (ANOVA) festgelegt. Weiter vereinbarten
die Vertragsparteien, dass das heute verwendete Varianzanalysemodell
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern
vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662
Seite 12
künftig von Leistungserbringern und Versicherern gemeinsam weiterentwi-
ckelt und unter anderem durch Morbiditätsvariablen ergänzt werden soll.
Sie folgten damit dem Auftrag des Gesetzgebers, die statistische Methode
festzulegen. Zusätzlich vereinbarten die Leistungserbringer und Versiche-
rer, die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit durch paritätische Vertrauenskom-
missionen (PVK) zu vereinheitlichen und zu professionalisieren (Entscheid
des BGer vom 18. Dezember 2017, 9C_264/2017, E. 5.1 [zur Publikation
vorgesehen]).
Die Massgeblichkeit dieser Vereinbarung hat das Bundesgericht bestätigt.
Es führte hierzu aus, Zielsetzung von Art. 56 Abs. 6 KVG sei es, zum einen
die Bemessung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen transparent und na-
mentlich für die Ärztinnen und Ärzte nachvollziehbar zu machen, zum an-
deren die Morbidität des Patientenkollektivs miteinzubeziehen. Bei der
Schaffung von Art. 56 Abs. 6 KVG sei es in erster Linie darum gegangen,
dass Versicherer und Leistungserbringer zusammen eine Methode zur
Kontrolle der Wirtschaftlichkeit entwickeln, bzw. festlegen, hingegen nicht
um die Umsetzung der Wirtschaftlichkeitsprüfung als solche. Der neue Ab-
satz 6 enthalte keine Spezifizierung oder exemplarische Aufzählung von
Kriterien, die bei der Durchführung der Kontrolle zu berücksichtigen wären.
Diese partnerschaftlich zu erarbeiten und festzulegen, liege allein in der
Kompetenz
der
Leistungserbringer
und
der
Versicherer
(BGer
9C_264/2017, E. 5.3.1 [zur Publikation vorgesehen]). Es könne daher nicht
als gesetzeswidrig bezeichnet werden, dass die Parteien (FMH sowie san-
tésuisse und curafutura) das Varianzanalysemodell, welches gemeinsam
weiterentwickelt und unter anderem durch Morbiditätsvariablen ergänzt
werden solle, vereinbart hätten, auch wenn dieses ebenso wie der Durch-
schnittskostenvergleich seit langem in der Ärzteschaft in der Kritik gestan-
den und Anstoss für parlamentarische Initiativen gegeben habe, welche
schliesslich zur Gesetzesänderung vom 23. Dezember 2011 (Art. 56 Abs. 6
KVG) geführt hätten (E. 5.3.2). In Nachachtung dieser höchstrichterlichen
Rechtsprechung sind damit grundsätzlich die RSS sowie der ANOVA-Index
zur Beurteilung der Frage einer allfälligen Überarztung und zur konkreten
Berechnung einer eventuellen Rückzahlungssumme des Beklagten an-
wendbar. Ob im vorliegenden Fall aufgrund fallspezifischer Besonderheiten
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern
vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662
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im Sinne einer Ausnahme davon abzuweichen ist, ist nachfolgend zu prü-
fen.
E. 4.17 Praxiskonsultationen. Damit ist die Konsultationsdichte – noch unter Ausschluss der Konsultationen bei Hausbesuchen – mehr als anderthalb- mal so hoch wie im Vergleichskollektiv. Gründe dafür sind weder belegt noch ersichtlich und lassen sich auch aus den aus Sicht des Beklagten bei ihm bestehenden Praxisbesonderheiten nicht ableiten.
E. 5.1 Aus der Rechnungssteller-Statistik 2014 ergibt sich das Folgende: Vergleichsgruppe Vergleich gemäss Klage Alle Ärzte (Allge- meine Innere Medizin Kanton Bern) 2014 Beklagter im Vergleich zu allen Ärzten - (Klage) Direkte Kosten Anzahl Leistungserbringer 1003 Anzahl Erkrankte 629‘825 1'062 Durchschnittsalter Erkrankte 51.6 60.5 Hausbesuche 89‘680 2‘832 Konsultationen 2‘627‘126 7‘904 Grundleistungen Total 2‘716‘806 10‘736 Grundleistung pro Erkrankten 4.31 10.11 Index Grundleistung 100 234 Total direkte Kosten: Bruttoleistung Fr. 406‘731‘520.00 Fr. 1‘022‘572.00
- Kosten Fr. 253‘175‘184.00 Fr. 857‘094.00
- Medikamente vom Arzt Fr. 153‘556‘336.00 Fr. 165‘478.00 Kosten pro Grundleistung Fr. 93.19 Fr. 79.83 Index Kosten Grundleistung 100 86 Kosten pro Erkrankten Fr. 401.98 Fr. 807.06 Index Kosten pro Erkrankten 100 201 Medikamente vom Arzt pro Erkrankten 243.81 Fr. 155.82 Index Medikamente vom Arzt pro Erkrankten 100 64 Total direkte Kosten: Kosten pro Erkrankten 645.78 Fr. 962.87 Total Direkte Kosten: Index Kosten Er- krankte 100 149 Veranlasste Kosten Apotheken veranlasste Fr. 155‘208‘032.00 Fr. 454‘889.00 Apotheken veranlasst: Kosten pro Erkrankten Fr. 246.43 Fr. 428.33 Apotheken veranlasst: Index Kosten Erkrank- te 100 174 Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 14 Laboratorien veranlasst Fr. 37‘970‘616.00 Fr. 67‘195.00 Laboratorien veranlasst: Kosten pro Erkrank- ten Fr. 60.29 Fr. 63.27 Laboratorien veranlasst: Index Kosten Er- krankte 100 105 Physiotherapeuten veranlasst Fr. 40‘922‘788.00 Fr. 48‘503.00 Physiotherapeuten veranlasst: Kosten pro Erkrankten Fr. 64.97 Fr. 45.67 Physiotherapeuten veranlasst: Index Kosten Erkrankte 100 70 Total veranlasste Kosten Fr. 234‘101‘440.00 Fr. 570‘587.00 Total veranlasste Kosten: Durchschnittskos- ten pro Erkrankten Fr. 371.69 Fr. 537.28 Total veranlasste Kosten: Index Kosten Er- krankte 100 145 Total direkte und veranlasste Kosten Kosten ohne Medikamente (direkt und veran- lasst) Fr. 332‘068‘576.00 Fr. 972‘792.00 Durchschnitt Kosten ohne Medikamente (di- rekt und veranlasst) Fr. 527.24 Fr. 916.00 Index Kosten ohne Medikamente (direkt und veranlasst) 100 174 Kosten Medikamente (direkt und veranlasst) Fr. 308‘764‘352.00 Fr. 620‘367.00 Durchschnitt Medikamente (direkt und veran- lasst) Fr. 490.24 Fr. 584.15 Index Medikamente vom Arzt (direkt und veranlasst) 100 119 Gesamtkosten direkte und veranlasste Kosten Fr. 640‘832‘960.00 Fr. 1‘593‘159.00 Total Kosten: Durchschnittskosten pro Er- krankten 1‘017.48 Fr. 1‘500.15 Total Kosten: Index Kosten Erkrankte 100 147
E. 5.2 Der in der Klageantwort (S. 5 f. Rz. 13 ff.) und in der Duplik (S. 6 Rz. 14 f., S. 10 ff. Rz. 24 ff.) vom Beklagten vertretenen Auffassung, die RSS 2014 sei ihn betreffend massgeblich fehlerhaft und deshalb nicht ver- wertbar, kann nicht gefolgt werden. Es ist hinlänglich bekannt, dass zwi- schen den Daten der Ärzte und den Daten der Versicherer Abweichungen bestehen. Die Gründe hierfür sind bekannt. So umfasst die RSS die Kosten des entsprechenden Geschäftsjahres der Versicherer. Dies bedeutet, dass die Kosten in jenem Jahr in die RSS einfliessen, in welchem sie vom Versi- cherer erfasst wurden, womit sie mit dem Rechnungsjahr des Arztes nicht Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 15 übereinstimmen müssen. Die für alle Ärzte gleich unterschiedliche Periodi- zität ändert nichts an der Aussagekraft der Statistik. Wenn der Beklagte schliesslich ausführt, in der RSS seien keine Ärzte zu berücksichtigen, die „Minuskosten“ verursacht haben, übersieht er, dass ein Durchschnittswert immer auch oberste und unterste Werte beinhaltet. Das Vergleichskollektiv mit mehr als 1000 Ärztinnen und Ärzten ist derart gross, dass aussagekräftige Durchschnittswerte entstehen. Aufgrund des Dargelegten besteht daher kein Anlass von der statistischen Methode ab- zuweichen.
E. 5.3 In der RSS werden die Indexwerte linear zu den effektiven Werten der Vergleichsgruppe berechnet. In diesem Sinne enthält die RSS keine Bereinigung nach allfälligen Praxisbesonderheiten. Dies wird mittels der von den Tarifpartnern zur Kostenkontrolle vereinbarten ANOVA-Methode korrigierend bereinigt. Mit der ANOVA-Methode werden die Kostenstruktur des Arztes nach Alter- und Geschlecht seiner Patienten mit der durch- schnittlichen Kostenstruktur nach Alter und Geschlecht der gesamtschwei- zerischen Facharztgruppe verglichen, wobei zusätzlich auch kantonale Kostenunterschiede berücksichtigt werden (vgl. E. 6.1 hiernach). Der ANOVA-Index für die Gesamtkosten, d.h. die direkten und die veran- lassten Kosten, ergibt für den Beklagten einen Wert von 145 und bei den direkten Kosten einen Wert von 186 (vgl. act. I 1). Hierauf ist abzustellen. Der Beklagte liegt sowohl gemäss RSS als auch der ANOVA-Methode über dem Toleranzbereich, womit eine Überarztung vorliegt.
E. 6 f. Ziff. 1 h) aus dem Schreiben von santésuisse vom 14. März 2016 (act. II 2) ableiten. Es handelt sich dabei um ein im Rahmen aussergerichtlicher Vergleichsverhandlungen erstelltes Dokument, welches dem Anlass ent- Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 20 sprechend wohlwollend formuliert ist. Die gerichtliche Beurteilung kann dadurch jedoch nicht präjudiziert werden.
E. 6.1 Entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. Klageantwort S. 7 f. Rz. 20 ff., Duplik S. 12 ff. Rz. 30 ff. und S. 16 f. Rz. 47 ff. sowie Schlussbemer- kungen vom 22. Mai 2018, S. 5 Ziff. 1 e) führt das höhere durchschnittliche Patientenalter zu keiner (zusätzlichen) Reduktion des Gesamtkostenindex- es. Es ist bei der Indexberechnung im ANOVA-Index bereits berücksichtigt. Der ANOVA-Index vergleicht die Kostenstruktur des Arztes nach Alter- und Geschlecht seiner Patienten mit der durchschnittlichen Kostenstruktur nach Alter- und Geschlecht der gesamtschweizerischen Facharztgruppe, wobei zusätzlich auch kantonale Kostenunterschiede berücksichtigt werden (VGE SCHG/2015/644 E. 4.5.2 und VGE SCHG/2016/665 E. 4.2.1 unter Hinweis auf das Positionspapier von santésuisse „Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei frei praktizierenden Ärzten“ [nachfolgend: Positionspapier santésuisse], Fassung vom 29. Januar 2009, S. 3 Ziff. 2.4, und GEBHARD EUGSTER, Kran- kenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 678 N. 882; vgl. auch BBl 2011 2522). Der vom Beklagten erwähnte Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Januar 2015, 9C_535/2014 (resp. BGE 141 V 25), betraf schliesslich einen Zeitraum vor Inkrafttreten der neuen Vertrags- regelung. Zudem weisen die Klägerinnen (vgl. Replik S. 7 Ziff. 3.4) zutref- fend darauf hin, dass die Kostenkurve des Beklagten über die Altersgrup- pen zeigt, dass er unbesehen des Alters teurer behandelt als das Ver- gleichskollektiv.
E. 6.2 Der Beklagte weist des Weiteren auf die hohe Zahl von Heimpatien- ten, welche er betreue, sowie die regelmässig von ihm durchgeführten Hausbesuche hin. Er behandle ausschliesslich polymorbide Patienten, wel- che einer ständigen Überwachung und regelmässiger Gesundheitschecks bedürften, was als Praxisbesonderheit gelte. Zudem werde er von den Pflegenden der betreffenden Alters-/Pflegeheime jeweils aufgeboten und könne diesbezüglich nicht einfach auf einen Hausbesuch verzichten. Es sei bekannt, dass Patienten gegen Ende ihres Lebens die höchsten Gesund- heitskosten verursachen. Zu beachten sei daher die Tatsache, dass er 33 resp. 39 Totenscheine ausgestellt habe, wohingegen der Durchschnitt der Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 17 Ärzteschaft im Jahr 2 bzw. rund 3 Totenscheine ausstelle. Es verstehe sich von selbst, dass die Betreuung dieser Patienten, welche sich zumeist in Alters- bzw. Pflegeheime aufhielten, besonders aufwändig sei, was auch einen höheren Kostenindex zu rechtfertigen vermöge. Damit sei erstellt, dass sämtliche Besuche grundsätzlich medizinisch indiziert seien (vgl. Kla- geantwort S. 8 ff. Rz. 24 ff., Duplik S. 15 f. Rz. 43 ff. und S. 17 ff. Rz. 51 ff. sowie Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2018, S. 4 f. Ziff. 1 d). Auch dar- aus kann jedoch keine die hohen Kosten rechtfertigende Praxisbesonder- heit abgeleitet werden.
E. 6.2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte pro Patient (über alle Patienten gerechnet) durchschnittlich 7.4 Praxiskonsultationen aufweist (act. I 1). In der Vergleichsgruppe ergeben sich durchschnittlich
E. 6.2.2 Die Anzahl von 2‘832 Hausbesuchen im Jahr 2014 überschreitet die
Vergleichszahlen anderer Ärzte erheblich (vgl. etwa die Auswertung des
Beklagten selbst für Arztpraxen mit einem durchschnittlichen Patientenalter
von über 58 [act. IIC 10] bzw. von über 55 aber unter 65 [act. IIC 11] oder
mit über 500 Arztbesuchen [act. IIC 13] bzw. mit über 500 Hausbesuchen
und einem Alter der Patienten zwischen 55 und 65 [act. IIC 14]). Tatsäch-
lich absolvierte der Beklagte mehr als doppelt so viele Hausbesuche im
Jahr, als derjenige Facharzt für Allgemeine Innere Medizin im Kanton Bern,
mit den zweitmeisten Hausbesuchen (1‘303; Hausbesuche; vgl. act. IA 3).
Gründe für dieses massive Abweichen von einem auch nicht annähernd
durchschnittlichen Wert sind nicht ersichtlich. Nichts daran ändert, wenn
der Beklagte diesbezüglich geltend macht, dies läge in seiner Anzahl
Heimpatienten und seinem Bemühen, seinen Patienten so lange als mög-
lich das Leben zu Haus zu ermöglichen, mithin einen Heimeintritt zu ver-
hindern, zusammen.
Hinsichtlich der Leistungen eines Arztes ist ein Hausbesuch in vielerlei Hin-
sicht unwirtschaftlich und nicht zweckmässig. Denn beim Hausbesuch kann
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der Arzt nicht direkt auf seine Infrastruktur zurückgreifen und er hat zuwei-
len erheblichen Wegaufwand. Der Hausbesuch ist im Vergleich zur Be-
handlung in der Arztpraxis deshalb in aller Regel weniger wirksam, zweck-
mässig und wirtschaftlich. Die Behandlung in der Praxis ist das Vorgehen
der Wahl. Ein Hausbesuch ist allein dann indiziert, wenn die betroffene
Person aus rein medizinischen Gründen sich nicht zum Arzt begeben kann.
Dies mag etwa bei nicht transportfähigen Heimpatienten der Fall sein, be-
gründet jedoch die vom Beklagten diesbezüglich generierten umfangrei-
chen Kosten gerade nicht. Im Einzelnen ist auf das Folgende hinzuweisen.
Der Beklagte hat im Jahre 2014 an insgesamt 221 Tagen verteilt über alle
Wochentage Hausbesuche durchgeführt (act. IA 4). Dabei fallen jeweils
Wegentschädigungen an. Ein solches Verhalten ist unwirtschaftlich. Dies
insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass der Beklagte geltend macht,
die Hausbesuche ständen in nicht unwesentlichem Zusammenhang mit
seinen Heimpatienten. In diesem Zusammenhang ist es einem Arzt zumut-
bar und kann von ihm mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt
werden, dass er seine Patienten blockweise im Heim behandelt (zum Not-
falleinsatz vgl. E. 6.3 nachfolgend). Mit Blick auf die Zahl von Patienten im
gleichen Heim (164 von 242 Patienten, bei welchen der Beklagte Hausbe-
suche durchführte, wohnen im „…“; act. II 1) trifft dies ganz besonders auf
den Beklagten zu. Entgegen der Behauptung des Beklagten spielt schliess-
lich auch die Distanz zu seinen Heimpatienten keine Rolle. Das Gros der
Heimpatienten ist von der Praxis her in wenigen Minuten zu Fuss zu errei-
chen und daher das Vorbringen des Beklagten (vgl. Klageantwort S. 10 Rz.
34), seine Praxis liege nicht an einem verkehrsgünstigen Ort, für die hier
interessierende Frage der Wegpauschalen unbeachtlich. Die konsequente
Abrechnung von Wegpauschale, die mehr als die effektive Zeit entschädigt,
ergibt beim Beklagten vielmehr eine dem Aufwand nicht entsprechende
übermässige Abgeltung.
E. 6.2.3 Schliesslich überzeugt auch das Vorbringen des Beklagten, mit
Heimpatienten behandle er besonders behandlungs- und damit für ihn kos-
tenintensive Patienten, nicht. Zwar trifft es zu, dass die Krankheitskosten
gegen das Lebensende ansteigen. Die höchsten Kosten fallen im Spital
und in den Pflegeheimen an. Gleichzeitig sind diese Kosten bei jüngeren
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Personen gar höher als bei älteren (vgl. hierzu u.a. BECK/KÄSER-MEIER, Die
Krankheitskosten im Todesfall: eine deskriptiv statistische Analyse, in Ma-
naged Care, 2/2003, S. 24 ff. sowie Schweizerischer Nationalfonds zur För-
derung der wissenschaftlichen Forschung, Synthesebericht NFP 67 Le-
bensende, 2017, und MINKE/HINTERMANN, Lay Summary, The valuation of
medical interventions at the end of life, 2017). In diesem Zusammenhang
ist zu beachten, dass gerade bei Heimpatienten die entsprechende (pallia-
tive) Betreuung primär und zur Hauptsache durch gut ausgebildetes Pfle-
gepersonal erfolgt und die dabei anfallenden Kosten damit nicht dem Arzt
angelastet werden. Durch die rund um die Uhr gewährleistete Betreuung
durch gut ausgebildetes Pflegepersonal mit hoher medizinischer Kompe-
tenz bedürfen die Patienten denn auch allein noch beschränkter ärztlicher
Betreuung. Die Pflegefachpersonen erbringen die ihnen (auch seitens der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung) abgegoltenen Leistungen auf-
grund von langfristigen Pflegeplanungen in Absprache und Entlastung der
Hausärzte. Was mit Blick auf die Spitex im Übrigen auch für Personen gilt,
die gemäss dem Beklagten zufolge seiner Unterstützung noch zu Hause
leben können. Schliesslich fallen besonders kostenintensive ärztliche Be-
handlungen, etwa onkologischer Natur, in dieser Zeit nicht beim Beklagten,
sondern im Spital bzw. bei den hierfür zuständigen Fachärzten an.
Daran vermag auch die Anzahl der vom Beklagten jährlich ausgestellten
Totenscheine nichts zu ändern. In dieser Hinsicht ist nochmals darauf hin-
zuweisen, dass die Last der intensiven palliativen Betreuung in den letzten
Monaten und Wochen vorab das Pflegepersonal der Heime und Spitäler zu
tragen hat und die ärztlichen Möglichkeiten zumeist auch nur noch be-
schränkt sind. Dafür, dass der Beklagte in diesem Zusammenhang im Sin-
ne einer Praxisbesonderheit über die allgemeine durchschnittliche ärztliche
Betreuung hinaus Leistungen erbringt und damit Kosten hätte verursachen
müssen, bestehen keine Anzeichen.
Nichts kann der Beklagte (vgl. Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2018, S.
E. 6.3 Eine weitere zu berücksichtigende Praxisbesonderheit sieht der
Beklagte darin, dass er 24 Stunden am Tag an 365 Tagen im Jahr für seine
Patienten erreichbar ist (Klageantwort S. 12 Ziff. Rz. 37 ff., Duplik S. 21 ff.
Rz. 61 ff. und Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2018, S. 3 f. Ziff. 1 c).
Auch dieses Verhalten ist jedoch unwirtschaftlich. Entgegen der Auffassung
des Beklagten ist dabei nicht entscheidend, wie viele Tage er arbeitet. Ent-
scheidend sind allein die Kosten pro Patient.
Wenn der Beklagte für seine eigenen Patienten (vgl. Duplik S. 21 ff. Ziff.
6.3.9) während 365 Tagen des Jahres rund um die Uhr zur Verfügung
steht, so stellt dies zwar insoweit eine Praxisbesonderheit dar, als die
Mehrheit der anderen Ärzte diese Komfortleistung gegenüber ihren Patien-
ten nicht erbringen, sich vielmehr über den gemeinsamen Notfalldienst ent-
lasten. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, es sei dem Arzt
gestützt darauf ein höherer Indexwert zuzugestehen. Es steht dem Arzt
zwar frei, reine Komfortleistungen zu erbringen. Soweit der Beklagte mit
seinem Verhalten seine Patienten jedoch animiert, jederzeit bei ihm Leis-
tungen einzufordern und er diese als Notfall abrechnet, verletzt er den
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Die Kostenfolgen einer daraus entstehen-
den Überbetreuung hat in der Folge nicht das Kollektiv der prämienzahlen-
den Krankenversicherten zu tragen.
Daran ändern auch die gemäss Beklagtem umfangreichen fremdgesteuer-
ten Notfalleinsätze für seine Heimpatienten nichts. Wie bereits dargelegt
(vgl. E. 2.3 hiervor), kann und darf mit Blick auf das im Heim vorhandene
Fachpersonal vom Arzt verlangt werden, dass er auf die im Heim vorhan-
dene Fachkompetenz vertraut und die vorgegebene Aufgabenteilung ach-
tet. Er hat jeden eigenen Einsatz sorgfältig zu evaluieren und die Heimver-
antwortlichen bei übermässigem Aufgebot umgehend auf ihre eigene
Fachkompetenz und Zuständigkeit hinzuweisen. Dass die Patienten des
Beklagten eine Behandlung über dem Durchschnitt benötigt hätten, lässt
sich nicht begründen (vgl. E. 6.2.3).
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern
vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662
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Der Beklagte hat sich schliesslich von der Notfalldienstpflicht für die Allge-
meinheit befreien lassen, dies im Gegensatz zu seiner dauernden berufli-
chen Erreichbarkeit zu Gunsten der eigenen Patienten (vgl. insbesondere
Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2018 S. 2 f. Ziff. 1 b). Es besteht keine
Rechtsprechung, wonach der Umstand, dass der Arzt sich nicht am allge-
meinen ärztlichen Notfalldienst beteiligt, als Praxisbesonderheit anerkannt
wird (BGer 9C_264/2017 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Dass der
Beklagte angesichts seines Alters nicht mehr zum Notfalldienst verhalten
werden kann, bedeutet nicht, dass er als nach wie vor zugelassener Leis-
tungserbringer an diesem nicht mehr teilnehmen dürfte. Sollte er der Auf-
fassung sein, mit Notfallpatienten eine bessere Kostenstruktur seiner Pra-
xis erreichen zu können, so hätte es ihm jederzeit freigestanden, sich an
dem von der Ärzteschaft zu Gunsten der Allgemeinheit erbrachten Notfall-
dienst zu beteiligen. Befreit sich ein Arzt jedoch von der gesetzlich vorge-
sehenen solidarischen Tragung des Notfalldienstes durch die Gemein-
schaft der Ärzte (vgl. Art. 30a f. Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember
1984, BSG 811.01), so kann dies bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit
der Praxisführung nicht mit einem höheren Toleranzwert belohnt werden.
Der zeitlich beschränkte Notfalldienst wäre für den Beklagten letztlich auch
keine wesentliche zusätzliche Belastung gewesen, stand er doch gemäss
eigenen Angaben im hier fraglichen Jahr so oder anders rund um die Uhr
für Einsätze bereit und hätte er mit der Teilnahme am Notfalldienst diese
ständige Erreichbarkeit erst recht aufgeben können.
E. 6.4 Eine Praxisbesonderheit begründet der Beklagte damit, dass 271 bzw. 21.2% seiner Patienten Selbstzahler seien, d.h. keine Rechnungen an die Krankenversicherer zur Bezahlung und Rückerstattung weiterleiten (Klageantwort S. 13 f. Rz. 43 ff., Duplik S. 26 Rz. 76 f. und Schlussbemer- kungen vom 22. Mai 2018, S. 5. Ziff. 1 f). Auch diesbezüglich kann dem Beklagten nicht gefolgt werden. Tatsächlich umfasst die RSS nur diejenigen Rechnungen, die bei einem Versicherer entweder durch die Ärztin oder den Arzt direkt (Tiers payant) oder durch den Patienten (Tiers garant) zur Vergütung eingereicht wurden. Leistungen, die in der Praxisstatistik erfasst sind, nicht aber in der RSS – unabhängig von der zeitlichen Betrachtung –, sind somit Leistungen, wel- Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 22 che die Patienten selber bezahlt haben und dem Krankenversicherer nicht gemeldet wurden. Dieser Faktor trifft jedoch letztlich alle Ärzte. Insoweit handelt es sich um statistisch geglättete Umstände, die mit der Berücksich- tigung eines Indexes von 120 bis 130 berücksichtigt sind. Mit dem Argu- ment einer hohen Zahl günstiger (wenig behandlungsintensiver) Selbstzah- ler setzt sich der Beklagte zudem in Widerspruch zu seiner ebenfalls eige- nen Argumentation, im Vergleich mit anderen Arztkollegen weniger Patien- ten mit geringen Kosten bzw. geringem Behandlungsaufwand zu versor- gen.
E. 6.5 Auch sieht der Beklagte im hohen Anteil an ausländischen sowie …sprachigen Patienten, die er behandle, eine Praxisbesonderheit, die sei- ner Meinung nach zu einer Erhöhung des Toleranzbereichs führen müsse (Klageantwort S. 14 ff. Rz. 49 ff., Duplik S. 24 ff. Rz. 71 ff. und Schlussbe- merkungen vom 22. Mai 2018, S. 5. Ziff. 1 f). Dem ist nicht so. Der Beklagte hat auch nicht ansatzweise dargelegt, weshalb ausländische Versicherte höhere Kosten verursachen sollten. Denn zunächst einmal hat er allein mögliche Szenarien für seine Praxis und die Stadt … postuliert. Dass dies jedoch konkret kausal für die erhöhten Kosten seiner Praxis wä- re, hat er weder glaubhaft gemacht, noch auch nur ansatzweise belegt. Hinzu kommt, dass zwischen der Verursachung von höheren Kosten und der Gebotenheit von höheren Kosten ein Unterschied besteht, der vom Arzt insbesondere verlangt, dass er seinen Patienten, ob Schweizer oder Aus- länder, nicht gebotene Behandlungen verwehrt. Dass … eine zweisprachi- ge Stadt ist, ändert am Ganzen nichts. Will ein Arzt einen Patienten nicht nur in seiner Muttersprache (hier Deutsch) behandeln, sondern auch in einer anderen Sprache (hier …), so hat er selbst sicherzustellen, dass da- durch keine höheren Kosten entstehen, als wenn die Patienten sich bei einem Arzt ihrer Muttersprache behandeln lassen würden. Dass darüber hinaus für einzelne Patienten, die weder der einen noch der anderen Spra- che mächtig sind, relevanter zum Vergleichskollektiv höherer Aufwand an- fallen würde, hat der Arzt nicht belegt. Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 23
E. 7 Massgeblich für die Rückerstattung sind allein die direkten Kosten von Fr. 1‘022‘572.00. Nach der ANOVA-Methode beträgt der diesbezügliche Index für den Beklagten 186 Punkte (vgl. E. 5.3. hiervor). Zu beachten ist dabei jedoch, dass dieser Indexwert sich allein auf die direkten Kosten der Arztleistungen, d.h. ohne die ebenfalls den direkten Kosten zuzuordnenden Kosten für direkt abgegebene Medikamente, bezieht.
E. 7.1 Hinsichtlich der Medikamentenkosten besteht insoweit eine Beson- derheit, als diese sowohl beim Arzt selbst anfallen können, wenn er die Medikamente abgibt, als auch als veranlasste Kosten Eingang in die Statis- tik finden, wenn die Medikamente verschrieben und vom Patienten in einer Apotheke bezogen werden. Erstere Kosten werden im Rahmen der Be- rechnung des Rückerstattungsbetrags berücksichtigt, letztere haben un- berücksichtigt zu bleiben (vgl. E. 2.3 hiervor). Dies erfolgt unbesehen des Um-stands, dass es für den Aspekt der Überarztung im Grundsatz keine Rolle spielt, auf welchem Weg der Patient das Medikament erhält, mithin eine Gesamtbetrachtung für die Medikamente unabdingbar bleibt. Ent- scheidend ist die Gebotenheit der Medikamentenabgabe bzw. Verschrei- bung und damit das Total der im Zusammenhang mit der Tätigkeit des ein- geklagten Arztes stehenden Medikamentenkosten. Die Aufteilung in selbst abgegebe-ne Medikamente und verschriebene Medikamente hängt hinge- gen vorab von Komfortansprüchen der Patienten, gesundheitspolitischen Überlegungen des Gesetzgebers (Erlaubnis zur oder Verbot der Selbstdis- pensation) und ökonomischen Überlegungen des Arztes (Margen auf ab- gegebenen Medikamenten) ab.
E. 7.2 In den Verfahren SCHG/2015/658 und SCHG/2016/667 (Urteil vom
1. März 2017; bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Dezem- ber 2017, 9C_264/2017 [zur Publikation vorgesehen]) und SCHG/2015/644 und SCHG/2016/660 (Urteile vom 5. März 2017; bestätigt durch das Bun- desgericht mit Urteil vom 1. März 2018, 9C_267/2017 und 9C_268/2017; ohne dass sich das Bundesgericht in den erwähnten Entscheiden jedoch mit den nachfolgenden Festlegungen näher auseinanderzusetzen hatte) hatte sich das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kan- tons Bern mit der Konstellation auseinanderzusetzen, dass eingeklagte Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 24 Ärzte überdurchschnittlich hohe Kosten für abgegebene Medikamente aus- gewiesen haben, hingegen diesbezüglich allein unterdurchschnittliche Kos- ten veranlasst hatten. Die betreffenden Ärzte lagen sowohl hinsichtlich der direkten Arztkosten wie auch der selbst abgegebenen Medikamente deut- lich über dem Durchschnitt des Vergleichskollektivs. Das Gericht hat in der Folge diesen besonderen Umständen Rechnung getragen. Es hat die Me- dikamentenkosten betreffend eine Gleichstellung der beklagten Ärzte mit dem „Durchschnittsarzt“ vorgenommen. Hierzu hat es von den Kosten für die direkt abgegebenen Medikamente je Patient des der Überarztung be- schuldigten Arztes denjenigen Betrag in Abzug gebracht, den ein Arzt der Vergleichsgruppe mit Index 100 je Patient mehr verschrieben (d.h. veran- lasst) hat als der eingeklagte Arzt. Im entsprechenden Rahmen wurde der Rückerstattungsbetrag reduziert.
E. 7.3 Im vorliegenden Fall stellt sich die Sachlage gerade umgekehrt dar. Der Beklagte hat, wie der Index von 64 der RSS anzeigt, weniger Medika- mente selbst abgegeben als das Vergleichskollektiv. Hingegen überschrei- tet er mit einem Index von 174 der RSS bei den veranlassten Medikamen- tenkosten den Toleranzwert erheblich. Die gesamtheitliche Betrachtung der Medikamentenkosten nach der massgeblichen ANOVA-Methode ergibt einen Wert von 141. Damit liegt der Beklagte auch die Medikamente betref- fend klar über dem Toleranzwert von 130, jedoch deutlich unter dem Index von 186 für die direkten Arztkosten. Bei einer solchen Ausgangslage wird der Arzt auch die Medikamentenkosten betreffend rückerstattungspflichtig. Es rechtfertigt sich jedoch nicht, neben den direkten Kosten auch die effek- tiven (direkten) Medikamentenkosten mit demselben Index (186) auf den Toleranzwert von 130 zu kürzen und zur Rückerstattung zu bringen. Eine rechtsgleiche Behandlung mit dem zum Vergleich zugezogenen „Durch- schnittsarzt“ verlangt, wo die Indices derart auseinanderfallen, zu Gunsten des eingeklagten Arztes eine (von den direkten Arztkosten gelöste) geson- derte Betrachtung der Medikamentenkosten. Dabei sind die für die hier massgebliche Frage der Überarztung nicht relevanten Faktoren der Kos- tenverteilung der Medikamente (vgl. E. 7.1 in fine) auszuschliessen. Daraus folgt, dass wo die (übermässigen) Medikamentenkosten vom eingeklagten Arzt hauptsächlich über Dritte (Apotheken) verursacht werden, die (für die Rückerstattung allein in Betracht fallenden) vom Arzt vereinnahmten Ent- Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 25 gelte für von ihm abgegebene Medikamente im Rahmen einer Gesamtbe- trachtung anhand des ANOVA-Indexes Medikamente zur Rückerstattung zu bringen sind. Es erfolgt damit zu Gunsten des eingeklagten Arztes eine gesonderte Berechnung des Rückerstattungsbetrags für die direkten Arzt- kosten einerseits und für die direkten Medikamentenkosten andererseits.
E. 7.4 Bei einem maximal zulässigen Index von 130 Punkten werden die zulässigen Kosten nach der folgenden Formel berechnet: tatsächliche Kosten x 130 tatsächlicher Index Der Beklagte weist total direkte Kosten von Fr. 1‘022‘572.00 aus. Diese setzen sich aus Fr. 857‘094.00 für direkte Arztkosten und Fr. 165‘478.00 für Medikamente vom Arzt zusammen. Für die direkten Arztkosten ergibt sich daraus was folgt: Der Beklagte hätte den folgenden Betrag bei den direkten Kosten nicht überschreiten dürfen: Fr. 857‘094.00 x 130 : 186 = Fr. 599‘044.20 Es ergibt sich damit der folgende Rückerstattungsbetrag für direkte Arzt- kosten: Fr. 857‘094.00 - Fr. 599‘044.20 = Fr. 258‘049.80 Für die Medikamentenkosten vom Arzt ergibt sich schliesslich was folgt: Fr. 165‘478.00 x 130 : 141 = Fr. 152‘568.35 Es ergibt sich damit der folgende Rückerstattungsbetrag für vom Arzt ab- gegebene Medikamente: Fr. 165‘478.00 - Fr. 152‘568.35 = Fr. 12‘909.65 Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 26 Zusammenfassend ist der Beklagte in Gutheissung der Klage zu verurtei- len, den Klägerinnen für das Jahr 2014 den Betrag von Fr. 270‘959.45 (Fr. 258‘049.80 + Fr. 12‘909.65) zurückzubezahlen.
E. 8.1 Für das Klageverfahren werden Kosten erhoben. Die Kosten richten sich gemäss Art. 47 Abs. 3 EG KUMV nach dem Dekret vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12). Die Verfahrenskosten werden insgesamt auf Fr. 3'000.00 festgesetzt (Art. 52 VKD). Sie sind dem unterliegenden Be- klagten zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG) und werden aus dem Vorschuss der Klägerinnen glei- cher Höhe gedeckt. Der Beklagte hat den Klägerinnen den Vorschuss von Fr. 3'000.00 zu ersetzen.
E. 8.2 Die Parteikosten sind ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens
auf die Parteien zu verlegen (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 109
Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten
den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die
Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften
der Anwaltsgesetzgebung. Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 und 4 des kantona-
len Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich
der Parteikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Be-
schwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung
der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der Ta-
rifrahmen von Art. 13 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemes-
sung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG
168.811) von Fr. 400.00 bis Fr. 11‘800.00 pro Instanz zur Anwendung ge-
langt.
Die durch advocat Dr. iur. A.________ vertretenen Klägerinnen haben An-
spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (BGE 119 V 448 E. 6b S. 456). Mit
Kostennoten vom 14. Mai 2018 macht advocat A.________ für beide Ver-
fahren (SCHG/2016/662 und SCHG/2017/670) einen geleisteten Ge-
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern
vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662
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samtaufwand im Umfang von total 32.5 Stunden geltend. Bei einem Stun-
denansatz von Fr. 250.00 ergibt dies ein Honorar von Fr. 8‘125.00 zuzüg-
lich 3 % Barauslagen von Fr. 243.75 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % (auf
Fr. 8‘368.75) und 7.7% (auf Fr. 8‘368.75) von Fr. 644.40, total Fr. 9‘013.15.
Diese Kosten werden hälftig auf beide Verfahren verteilt. Somit hat der Be-
klagte den Klägerinnen in diesem Verfahren den Betrag von Fr. 4‘506.60
(Fr. 9‘013.15 / 2) zu ersetzen.
Demnach entscheidet das Schiedsgericht:
1.
In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verurteilt, den Klägerinnen
für das Jahr 2014 den Betrag von insgesamt Fr. 270‘959.45 zurückzu-
erstatten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.00 werden dem Beklagten zur Be-
zahlung auferlegt und aus dem Vorschuss der Klägerinnen gleicher
Höhe gedeckt. Der Beklagte hat den Klägerinnen den Vorschuss von
Fr. 3'000.00 zu ersetzen.
3.
Der Beklagte hat den Klägerinnen die Parteientschädigung von
Fr. 4‘506.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.
4.
Zu eröffnen (R):
- advocat Dr. iur. A.________ z.H. der Klägerinnen
- Rechtsanwälte Dr. C.________ und D.________ z.H. des Beklagten
- Bundesamt für Gesundheit
Namens des Schiedsgerichts:
Der Vorsitzende:
Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern
vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662
Seite 28
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
Dispositiv
- CSS Kranken–Versicherung AG (BAG Nr. 8) Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
- SUPRA-1846 SA (BAG Nr. 62) Av. de la Rasude 8, 1006 Lausanne
- Sumiswalder Krankenkasse (BAG Nr. 194) Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald
- CONCORDIA Schweiz. Kranken- und Unfallversicherung AG (BAG Nr. 290) Bundesplatz 15, 6002 Luzern
- Atupri Gesundheitsversicherung, vormals Atupri Krankenkasse (BAG Nr. 312) Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65
- Avenir Krankenversicherung AG (BAG Nr. 343) Groupe Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny
- KPT Krankenkasse AG (BAG Nr. 376) Wankdorfallee 3, Postfach, 3001 Bern
- ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (BAG Nr. 455) Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart
- Vivao Sympany AG (BAG Nr. 509) Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel
- Kolping Krankenkasse AG (BAG Nr. 762) Wallisellenstrasse 55, 8600 Dübendorf
- Easy Sana Krankenversicherung AG (BAG Nr. 774) Group Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny
- EGK Grundversicherungen AG (BAG Nr. 881) Brislachstrasse 2, Postfach, 4242 Laufen
- Krankenkasse SLKK (BAG Nr. 923) Hofwiesenstrasse 370, Postfach 5652, 8050 Zürich
- Progrès Versicherungen AG (BAG Nr. 994) in eigener Sache und als Rechtsnachfolgerin der sansan Versicherungen AG (BAG Nr. 1566) Helsana-Gruppe, Postfach, 8081 Zürich
- SWICA Krankenversicherung (BAG Nr. 1384) Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 2
- GALENOS Kranken- und Unfallversicherung (BAG Nr. 1386) Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich
- Mutuel Krankenversicherung AG (BAG Nr. 1479) Groupe Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny
- Sanitas Grundversicherungen AG (BAG Nr. 1509) in eigener Sa- che und als Rechtsnachfolgerin der Wincare Versicherungen AG (BAG Nr. 1060) Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich
- INTRAS Kranken-Versicherung AG (BAG Nr. 1529) Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
- Philos Krankenversicherung AG (BAG Nr. 1535) Group Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny
- Assura-Basis SA (BAG Nr. 1542) Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully
- Visana AG (BAG Nr. 1555) Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15
- Agrisano Krankenkasse AG (BAG Nr. 1560) Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG
- Helsana Versicherungen AG (BAG Nr. 1562) in eigener Sache und als Rechtsnachfolgerin der avanex Versicherungen AG (BAG Nr. 1565) Helsana Gruppe, Postfach, 8081 Zürich
- sana24 AG (BAG Nr. 1568) Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15
- Arcosana AG (BAG Nr. 1569) Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern
- vivacare AG (BAG Nr. 1570) Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15
- Compact Grundversicherungen AG (BAG Nr. 1575) Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich alle vertreten durch den Verein santésuisse, Römerstrasse 20, 4520 Solothurn und dieser vertreten durch advocat Dr. iur. A.________ Klägerinnen gegen B.________ vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. C.________ und D.________ Beklagter betreffend Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Praxisführung 2014 und Honorarrückforderung für das Statistikjahr 2014 Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 3 Sachverhalt: Am 13. Juli 2016 reichten 31 Krankenversicherer (nachfolgend: Klägerin- nen), vertreten durch den Verein santésuisse (nachfolgend santésuisse), gegen Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (nachfolgend Beklagter), Klage ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren:
- Es sei der Betrag gerichtlich zu ermitteln, welchen der Beklagte den Klägerin- nen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise gemäss Rechnungssteller- Statistik (RSS) 2014 zurückzuerstatten hat.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juli 2016 forderte der Instruktions- richter santésuisse u.a. auf, Vollmachten der Nicht-santésuisse-Mitglieder einzureichen. Gleichzeitig verlangte er von den Klägerinnen eine RSS Kan- ton Bern betreffend das Geschäftsjahr 2014, Ärzte Allgemeine Innere Medi- zin, Detailauswertung pro Leistungserbringer-Gruppe, sowie die Auflistung der Ärzte, deren Daten Eingang in diese Auswertung gefunden haben. Die verlangten Unterlagen gingen am 25. Juli bzw. 14. September 2016 beim Gericht ein. Mit Klageantwort vom 11. November 2016 beantragt der Beklagte, vertre- ten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. C.________ und D.________, die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten und Entschädigungs- folge. Am 18. Januar 2017 zeigte advocat Dr. iur. A.________ dem Gericht sein Vertretungsverhältnis für santésuisse bzw. die Klägerinnen an. Am 22. März 2017 reichten die Klägerinnen eine Replik ein mit folgenden Rechtsbegehren:
- Der Beklagte sei durch das Schiedsgericht zu verpflichten, jene Beträge den Klägerinnen zurückzuerstatten, die er für das Rechnungssteller-Statistikjahr 2014 (RSS 2014) wegen unwirtschaftlicher bzw. gegebenenfalls nicht gesetzli- cher Behandlungsweise den Klägerinnen gegenüber zu Unrecht einvernahmt hat. Die Konkretisierung des Forderungsbetrages bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 4 Der Beklagte reichte am 23. Juni 2017 eine Duplik ein mit folgenden Rechtsbegehren:
- Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
- Der „beweismässige Antrag“, die Überarztung sei anhand der statistischen Me- thode zu prüfen, sei abzuweisen.
- Verfahrensantrag: Es sei zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Behandlun- gen des Beklagten eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juli 2017 schloss der Instruktions- richter den Schriftenwechsel und das Beweisverfahren. Gleichzeitig gab er den Parteien die Besetzung des Schiedsgerichts im vorliegenden Verfah- ren bekannt. Am 14. Juli 2017 erhoben 26. Krankenversicherer gegen den Beklagten Klage betreffend Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Praxisführung 2015 und Honorarrückforderung für das Statistikjahr 2015 (Verfahren SCHG/2017/670). Mit Urteil VGE SCHG/2017/670 vom heutigen Tag ent- scheidet das Schiedsgericht auch über diese Klage. Mit Eingabe vom 10. August 2017 beantragte der Beklagte im vorliegenden Verfahren sinngemäss die Wiedereröffnung des Beweisverfahrens. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. August 2017 führte der Instrukti- onsrichter aus, es werde Sache des zuständigen Spruchkörpers sein, die bereits aktenkundigen Unterlagen zur Frage der anwendbaren Methode und die dabei auch in der Eingabe vom 10. August 2017 aufgeworfene Auslegungsvariante zu beurteilen. Der Antrag auf Wiedereröffnung des Beweisverfahrens wurde abgewiesen. Am 1. Mai 2018 fand vor dem Schiedsgericht eine instruktionsrichterliche Vergleichsverhandlung betreffend das vorliegende Verfahren wie auch be- treffend das auf Klage vom 14. Juli 2017 das Statistikjahr 2015 hin eröffne- te Verfahren (SchG/2017/670) statt, welche ergebnislos blieb. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 2018 entschied der Instrukti- onsrichter, keinen weiteren Schriftenwechsel durchzuführen, stellte es dem Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 5 Beklagten jedoch frei, sich bis zum 23. Mai 2018 abschliessend zu äus- sern. Die Klägerinnen reichten mit Eingabe vom 14. Mai 2018 dem Schiedsge- richt neben ihrer Kostennote eine neue Rückforderungsberechnung ein. Die Eingabe inkl. Beilagen wurden dem Beklagten mit prozessleitender Verfügung vom 15. Mai 2018 zur Kenntnis zugestellt. Am 23. Mai 2018 gingen beim Gericht Schlussbemerkungen des Beklagten mit folgenden Verfahrensanträgen ein:
- Die Wirtschaftlichkeit der Behandlungen des Beklagten sei anhand der analyti- schen Methode (Einzelfallprüfung) durchzuführen.
- Das Verfahren sei vorderhand auf die Frage zu beschränken, ob vorliegend zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit die analytische Methode anzuwenden sei. Die Schlussbemerkungen wurden mit prozessleitender Verfügung vom 23. Mai 2018 den Klägerinnen zur Kenntnis zugestellt. Erwägungen:
- 1.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind Streitigkeiten zwi- schen Versicherern und Leistungserbringern durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen (Art. 89 Abs. 4 Satz 3 Halb- satz 1 KVG), was der Kanton Bern getan hat (Art. 40 des kantonalen Ge- setzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]). 1.2 Im vorliegenden Verfahren ist eine Streitigkeit zwischen Versiche- rern und einem Leistungserbringer zu beurteilen, weshalb die sachliche Zu- ständigkeit des Schiedsgerichts gegeben ist. Der Beklagte hat seine Praxis Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 6 im Kanton Bern, womit das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitig- keiten des Kantons Bern auch örtlich zuständig ist (Art. 89 Abs. 2 KVG). 1.3 Die Vertretungsvollmacht von santésuisse für das vorliegende Ver- fahren ergibt sich für diejenigen Krankenversicherer, die santésuisse-Mit- glieder sind (vgl. Mitgliederverzeichnis von santésuisse, abrufbar unter www.santésuisse.ch), aus Art. 17 der santésuisse-Statuten (abrufbar unter www.santésuisse.ch). Bezüglich der klagenden Krankenversicherer, die nicht Mitglied von santésuisse sind, wurden entsprechende Prozessvoll- machten vorgelegt (Akten der Klägerinnen [act. I] 5 - 15). Sodann ist der Rechtsvertreter von santésuisse ordnungsgemäss bevollmächtigt (act. I 16; Art. 15 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die Klage ist damit einzutreten. 1.4 Im Klageverfahren ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstands ist das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (vgl. BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Das Gericht würdigt die Vorbringen der Par- teien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Er- messen. Es kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu Ungunsten der klagenden Partei entscheiden oder dieser mehr zusprechen, als sie ver- langt hat (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 92 Abs. 1 und 3 Satz 2 VR- PG). Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beklagte den Klägerinnen für das Jahr 2014 zu Unrecht erhaltene Vergütungen zurückbezahlen muss und gegebenenfalls wie hoch der entsprechende Betrag ist. 1.5 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) fin- den gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. e KVG beim Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89 KVG) keine Anwendung. Das KVG schreibt vor, dass das Verfahren einfach und rasch zu sein und das Schiedsgericht die für den Entscheid erheblichen Tatsachen unter Mitwirkung der Parteien festzustellen hat, wobei es die notwendigen Beweise erhebt und in der Be- weiswürdigung frei ist (Art. 89 Abs. 5 KVG). Der Kanton regelt das Weitere (Art. 89 Abs. 5 Halbsatz 1 KVG). Das Klageverfahren richtet sich vorbehält- Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 7 lich abweichender Regelungen des EG KUMV (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV) nach dem VRPG. 1.6 Das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten urteilt in Dreierbesetzung. Es besteht aus einem Mitglied einer Abteilung des Ver- waltungsgerichts als neutralem Vorsitzenden und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der betroffenen Versicherer und Leistungserbringer. Diese werden von der oder dem neutralen Vorsitzenden bezeichnet (Art. 56 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; vgl. auch Art. 89 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KVG).
- 2.1 2.1.1 Die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abge- rechneten Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Die Leistungserbringer haben sich in ihren Leis- tungen auf das Mass zu beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden (Art. 56 Abs. 2 KVG). Leistungserbringer und Versicherer legen vertraglich eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit fest (Art. 56 Abs. 6 KVG). 2.1.2 Gemäss Art. 59 Abs. 1 KVG werden gegen Leistungserbringer, wel- che gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- und Qualitäts- anforderungen (Art. 56 und 58 KVG) oder gegen vertragliche Abmachun- gen verstossen, Sanktionen ergriffen. Diese umfassen die Verwarnung (lit. a), die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden (lit. b), eine Busse (lit. c) oder im Wiederholungsfall den vorübergehenden oder definitiven Aus- schluss von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegever- sicherung (lit. d). Über Sanktionen entscheidet das Schiedsgericht nach Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 8 Art. 89 KVG auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbandes der Ver- sicherer (Art. 59 Abs. 2 KVG). Obschon die Rückerstattung der Honorare (Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG) neu unter dem Begriff "Sanktionen" (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 KVG) steht, bleibt die zu Art. 56 Abs. 2 KVG ergangene Rechtsprechung anwendbar, wonach (namentlich) kein Verschulden des Leistungserbringers vorausgesetzt wird (BGE 141 V 25 E. 8.4 S. 30). 2.2 Zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit kann rechtsprechungs- gemäss sowohl die statistische Methode (Durchschnittskostenvergleich) als auch die analytische Methode (Einzelfallprüfung) – oder eine Kombination beider Methoden – zur Anwendung gelangen (BGE 135 V 237 E. 4.6.1 S. 245; SVR 2015 KV Nr. 8 S. 31 E. 5.2). Voraussetzung für die Anwend- barkeit der statistischen Methode ist, dass sich das Vergleichsmaterial hin- reichend ähnlich zusammensetzt und sich der Vergleich über einen genü- gend langen Zeitraum erstreckt, wodurch bloss zufällige Unterschiede mehr oder weniger ausgeglichen werden. Eine Überarztung liegt vor, wenn eine ins Gewicht fallende Zahl von Rechnungen desselben Arztes oder dersel- ben Ärztin an eine Krankenkasse im Vergleich zur Zahl von Rechnungen von Ärzten des gleichen Fachbereichs in geographisch gleichem Tätig- keitsbereich und mit etwa gleichem Krankengut im Durchschnitt erheblich höher ist, ohne dass den Durchschnitt beeinflussende Besonderheiten gel- tend gemacht werden können. Falls die Wirtschaftlichkeit in Anwendung der statistischen Methode beurteilt wird, darf eine Unwirtschaftlichkeit nicht schon bei Überschreitung des statistischen Mittelwertes (100 Indexpunkte) vermutet werden. Vielmehr ist den Ärzten und Ärztinnen einerseits ein To- leranzbereich und zudem allenfalls ein Zuschlag zu diesem Toleranzwert (zu dem den Toleranzbereich begrenzenden Indexwert) zuzugestehen, um spezifischen Praxisbesonderheiten Rechnung zu tragen. Nach der Recht- sprechung liegt der Toleranzbereich zwischen 120 und 130 Indexpunkten (BGE 137 V 43 E. 2.2 S. 45; SVR 2015 KV Nr. 8 S. 31 E. 5.3). 2.3 In BGE 130 V 377 hat das Bundesgericht entschieden, dass bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung grundsätzlich die Vergütungen sämtlicher verur- sachten (direkten und veranlassten) Kosten zu berücksichtigen sind, und zwar bei der Bestimmung der Indizes im Rahmen der statistischen Metho- Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 9 de ebenso wie bei der Bemessung der Rückerstattungspflicht. In BGE 133 V 37 hat es – in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung – erkannt, dass bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung grundsätzlich eine Gesamtbetrach- tung Platz zu greifen hat und dementsprechend auf den die Arzt-, die Medi- kamenten- und – soweit möglich – die veranlassten Kosten berücksichti- genden Gesamtkostenindex abzustellen ist. Schliesslich hat das Bundes- gericht in BGE 137 V 43 die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 377 da- hingehend geändert, dass von der Rückerstattungspflicht nach Art. 56 Abs. 2 KVG nur die direkten Kosten (einschliesslich der abgegebenen Medika- mente), nicht hingegen die vom Arzt veranlassten Kosten erfasst werden. Nach wie vor ist jedoch die Frage, ob das Wirtschaftlichkeitserfordernis erfüllt ist, aufgrund einer Gesamtbetrachtung im Sinne von BGE 133 V 37 zu beantworten, wobei ein überdurchschnittlicher Anteil an selber erbrach- ten – bei unterdurchschnittlich ausgelagerten – Leistungen zumindest im Sinne einer Praxisbesonderheit zu berücksichtigen ist (Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 5. Juli 2012, 9C_110/2012, E. 2.2). Massgebend ist somit der Gesamtkostenindex. Liegt dieser innerhalb des Toleranzbereichs, ist das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht verletzt. Andernfalls ist – in einem zweiten Schritt – zu prüfen, ob die direkten Kosten den Toleranzwert über- treffen. Trifft das nicht zu, besteht trotz Überarztung keine Rückerstat- tungspflicht. Es können sich jedoch allenfalls Massnahmen nach Art. 59 Abs. 1 lit. a, c oder d KVG aufdrängen (SVR 2015 KV Nr. 8 S. 31 E. 5.4). 2.4 Der von den Krankenversicherern gestützt auf die statistische Me- thode um Rückerstattung angegangene Arzt hat aus Gründen des rechtli- chen Gehörs einen Anspruch darauf, in die für den Wirtschaftlichkeitsver- gleich herangezogenen Daten Einsicht zu nehmen. Bei Anwendung der statistischen Methode der Wirtschaftlichkeitsprüfung hat der Verband der Krankenversicherer deshalb die Namen der Ärzte, welche die Vergleichs- gruppe bilden, sowie – in anonymisierter Form – deren individuelle Daten aus dem "santésuisse-Datenpool" offenzulegen (SVR 2011 KV Nr. 15 S. 59 E. 4.4). Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 10
- 3.1 3.1.1 Die Aktivlegitimation der klagenden Krankenversicherer ergibt sich aus Art. 56 Abs. 2 bzw. Art. 59 Abs. 2 KVG (vgl. E. 2.1.1 und 2.1.2 hiervor). Als Klägerinnen treten vorliegend Krankenkassen auf, die im Jahr 2014 vom Beklagten ausgestellte Rechnungen vergütet und santésuisse zur Auf- nahme in die RSS gemeldet haben. Die in der Klage vom 13. Juli 2016 auf- geführten Klägerinnen bzw. BAG-Nummern stimmen teilweise insofern nicht mehr mit den im Rubrum aufgeführten Krankenkassen überein, als seither gewisse Krankenkassen miteinander fusioniert haben (vgl. Rubrum hiervor und www.zefix.ch). Ihre Aktivlegitimation als Frage der materiellen Anspruchsberechtigung in den Verfahren betreffend Rückerstattung ist auf die neuen Kassen übergegangen. Soweit unterschiedliche Parteibezeich- nungen bloss auf einen Wechsel der Firma der klagenden Kassen zurück- gehen, liegt darin von vornherein kein rechtlich relevanter Parteiwechsel (Entscheid des BGer vom 10. Dezember 2009, 9C_457/2009, E. 5). Nach der Rechtsprechung ist eine Kollektivklage aller Versicherer, vertre- ten durch den Krankenkassenverband, zulässig und eine Spezifikation der auf den einzelnen Versicherer entfallenen Beträge nicht erforderlich (in BGE 133 V 37 nicht publ. E. 3.3 [Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts {EVG; heute BGer} vom 9. Oktober 2006, K 6/06]). 3.1.2 Die Passivlegitimation des Beklagten ergibt sich aus Art. 56 Abs. 2 bzw. Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG. Vorliegend fordern die Klägerinnen vom Be- klagten als Leistungserbringer Vergütungen zurück, von denen die Kläge- rinnen geltend machen, diese seien zu Unrecht bezahlt worden. 3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Die gleiche Verwirkungsfrist findet auch Anwendung, soweit der Rückforderungsanspruch statt auf Art. 25 ATSG auf Art. 56 Abs. 2 KVG gestützt wird (BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582). An- ders als in der Klageantwort, S. 3 Rz. 6, kursorisch bezweifelt, haben die Klägerinnen die einjährige Verwirkungsfrist für die Rückforderung eingehal- Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 11 ten. Es ist kein Grund ersichtlich und wird vom Beklagten nicht näher sub- stantiiert, dass die Klägerinnen bereits vor dem 15. Juli 2015 (vgl. hierzu Bestätigung der SASIS AG vom 15. Juli 2015 [act. I 2]) Kenntnis der not- wendigen (konsolidierten) Daten gehabt hätten. Da hier Vergütungen für das Jahr 2014 zurückgefordert werden, ist die Fünfjahresfrist ebenfalls ein- gehalten.
- 4.1 Die Klägerinnen haben vorliegend für die Wirtschaftlichkeitsprüfung die statistische Methode bzw. den Durchschnittskostenvergleich herange- zogen, wobei sie Auswertungen anhand der RSS und der ANOVA-Methode vorgenommen haben. Was der Beklagte hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Wie in BGE 136 V 415 E. 6.3.3 S. 418 f. gefordert, haben die Klägerinnen dem Beklagten einen umfassenden Zugang zu den Daten, welche dem Vergleichswert zugrunde liegen, d.h. zu den Namen der Ärzte der Vergleichsgruppe sowie zur Kostenverteilung jedes einzelnen Arztes der Vergleichsgruppe in anonymisierter Form, gewährleistet, indem sie ihm die Unterlagen per E-Mail im Excel-Format zugestellt haben (vgl. Replik S. 4 Ziff. 3.1 und Akten des Beklagten [act. IIC] 7-14). Somit trifft das Argu- ment des Beklagten, die Klägerinnen hätten betreffend ANOVA-Methode das rechtliche Gehör verletzt (Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2018 S. 7 Ziff. 2), nicht zu. 4.2 Der Auffassung des Beklagten, wonach die RSS 2014 sowie der ANOVA-Index vorliegend nicht anwendbar seien (vgl. Klageantwort S. 4 f. Rz. 10 ff., Duplik S. 7 ff. Rz. 16 ff. sowie Eingabe vom 10. August 2017), kann nicht gefolgt werden. In einem am 27. Dezember 2013 / 16. Januar 2014 abgeschlossenen Ver- trag haben die Vereinigung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) auf der einen Seite, santésuisse (Die Schweizer Krankenversicherer) und cura- futura (Die innovativen Krankenversicherer) auf der anderen Seite gestützt auf Art. 56 Abs. 6 KVG als statistische Methode zur Kontrolle der Wirt- schaftlichkeit die Varianzanalyse (ANOVA) festgelegt. Weiter vereinbarten die Vertragsparteien, dass das heute verwendete Varianzanalysemodell Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 12 künftig von Leistungserbringern und Versicherern gemeinsam weiterentwi- ckelt und unter anderem durch Morbiditätsvariablen ergänzt werden soll. Sie folgten damit dem Auftrag des Gesetzgebers, die statistische Methode festzulegen. Zusätzlich vereinbarten die Leistungserbringer und Versiche- rer, die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit durch paritätische Vertrauenskom- missionen (PVK) zu vereinheitlichen und zu professionalisieren (Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2017, 9C_264/2017, E. 5.1 [zur Publikation vorgesehen]). Die Massgeblichkeit dieser Vereinbarung hat das Bundesgericht bestätigt. Es führte hierzu aus, Zielsetzung von Art. 56 Abs. 6 KVG sei es, zum einen die Bemessung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen transparent und na- mentlich für die Ärztinnen und Ärzte nachvollziehbar zu machen, zum an- deren die Morbidität des Patientenkollektivs miteinzubeziehen. Bei der Schaffung von Art. 56 Abs. 6 KVG sei es in erster Linie darum gegangen, dass Versicherer und Leistungserbringer zusammen eine Methode zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit entwickeln, bzw. festlegen, hingegen nicht um die Umsetzung der Wirtschaftlichkeitsprüfung als solche. Der neue Ab- satz 6 enthalte keine Spezifizierung oder exemplarische Aufzählung von Kriterien, die bei der Durchführung der Kontrolle zu berücksichtigen wären. Diese partnerschaftlich zu erarbeiten und festzulegen, liege allein in der Kompetenz der Leistungserbringer und der Versicherer (BGer 9C_264/2017, E. 5.3.1 [zur Publikation vorgesehen]). Es könne daher nicht als gesetzeswidrig bezeichnet werden, dass die Parteien (FMH sowie san- tésuisse und curafutura) das Varianzanalysemodell, welches gemeinsam weiterentwickelt und unter anderem durch Morbiditätsvariablen ergänzt werden solle, vereinbart hätten, auch wenn dieses ebenso wie der Durch- schnittskostenvergleich seit langem in der Ärzteschaft in der Kritik gestan- den und Anstoss für parlamentarische Initiativen gegeben habe, welche schliesslich zur Gesetzesänderung vom 23. Dezember 2011 (Art. 56 Abs. 6 KVG) geführt hätten (E. 5.3.2). In Nachachtung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung sind damit grundsätzlich die RSS sowie der ANOVA-Index zur Beurteilung der Frage einer allfälligen Überarztung und zur konkreten Berechnung einer eventuellen Rückzahlungssumme des Beklagten an- wendbar. Ob im vorliegenden Fall aufgrund fallspezifischer Besonderheiten Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 13 im Sinne einer Ausnahme davon abzuweichen ist, ist nachfolgend zu prü- fen.
- 5.1 Aus der Rechnungssteller-Statistik 2014 ergibt sich das Folgende: Vergleichsgruppe Vergleich gemäss Klage Alle Ärzte (Allge- meine Innere Medizin Kanton Bern) 2014 Beklagter im Vergleich zu allen Ärzten - (Klage) Direkte Kosten Anzahl Leistungserbringer 1003 Anzahl Erkrankte 629‘825 1'062 Durchschnittsalter Erkrankte 51.6 60.5 Hausbesuche 89‘680 2‘832 Konsultationen 2‘627‘126 7‘904 Grundleistungen Total 2‘716‘806 10‘736 Grundleistung pro Erkrankten 4.31 10.11 Index Grundleistung 100 234 Total direkte Kosten: Bruttoleistung Fr. 406‘731‘520.00 Fr. 1‘022‘572.00 - Kosten Fr. 253‘175‘184.00 Fr. 857‘094.00 - Medikamente vom Arzt Fr. 153‘556‘336.00 Fr. 165‘478.00 Kosten pro Grundleistung Fr. 93.19 Fr. 79.83 Index Kosten Grundleistung 100 86 Kosten pro Erkrankten Fr. 401.98 Fr. 807.06 Index Kosten pro Erkrankten 100 201 Medikamente vom Arzt pro Erkrankten 243.81 Fr. 155.82 Index Medikamente vom Arzt pro Erkrankten 100 64 Total direkte Kosten: Kosten pro Erkrankten 645.78 Fr. 962.87 Total Direkte Kosten: Index Kosten Er- krankte 100 149 Veranlasste Kosten Apotheken veranlasste Fr. 155‘208‘032.00 Fr. 454‘889.00 Apotheken veranlasst: Kosten pro Erkrankten Fr. 246.43 Fr. 428.33 Apotheken veranlasst: Index Kosten Erkrank- te 100 174 Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 14 Laboratorien veranlasst Fr. 37‘970‘616.00 Fr. 67‘195.00 Laboratorien veranlasst: Kosten pro Erkrank- ten Fr. 60.29 Fr. 63.27 Laboratorien veranlasst: Index Kosten Er- krankte 100 105 Physiotherapeuten veranlasst Fr. 40‘922‘788.00 Fr. 48‘503.00 Physiotherapeuten veranlasst: Kosten pro Erkrankten Fr. 64.97 Fr. 45.67 Physiotherapeuten veranlasst: Index Kosten Erkrankte 100 70 Total veranlasste Kosten Fr. 234‘101‘440.00 Fr. 570‘587.00 Total veranlasste Kosten: Durchschnittskos- ten pro Erkrankten Fr. 371.69 Fr. 537.28 Total veranlasste Kosten: Index Kosten Er- krankte 100 145 Total direkte und veranlasste Kosten Kosten ohne Medikamente (direkt und veran- lasst) Fr. 332‘068‘576.00 Fr. 972‘792.00 Durchschnitt Kosten ohne Medikamente (di- rekt und veranlasst) Fr. 527.24 Fr. 916.00 Index Kosten ohne Medikamente (direkt und veranlasst) 100 174 Kosten Medikamente (direkt und veranlasst) Fr. 308‘764‘352.00 Fr. 620‘367.00 Durchschnitt Medikamente (direkt und veran- lasst) Fr. 490.24 Fr. 584.15 Index Medikamente vom Arzt (direkt und veranlasst) 100 119 Gesamtkosten direkte und veranlasste Kosten Fr. 640‘832‘960.00 Fr. 1‘593‘159.00 Total Kosten: Durchschnittskosten pro Er- krankten 1‘017.48 Fr. 1‘500.15 Total Kosten: Index Kosten Erkrankte 100 147 5.2 Der in der Klageantwort (S. 5 f. Rz. 13 ff.) und in der Duplik (S. 6 Rz. 14 f., S. 10 ff. Rz. 24 ff.) vom Beklagten vertretenen Auffassung, die RSS 2014 sei ihn betreffend massgeblich fehlerhaft und deshalb nicht ver- wertbar, kann nicht gefolgt werden. Es ist hinlänglich bekannt, dass zwi- schen den Daten der Ärzte und den Daten der Versicherer Abweichungen bestehen. Die Gründe hierfür sind bekannt. So umfasst die RSS die Kosten des entsprechenden Geschäftsjahres der Versicherer. Dies bedeutet, dass die Kosten in jenem Jahr in die RSS einfliessen, in welchem sie vom Versi- cherer erfasst wurden, womit sie mit dem Rechnungsjahr des Arztes nicht Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 15 übereinstimmen müssen. Die für alle Ärzte gleich unterschiedliche Periodi- zität ändert nichts an der Aussagekraft der Statistik. Wenn der Beklagte schliesslich ausführt, in der RSS seien keine Ärzte zu berücksichtigen, die „Minuskosten“ verursacht haben, übersieht er, dass ein Durchschnittswert immer auch oberste und unterste Werte beinhaltet. Das Vergleichskollektiv mit mehr als 1000 Ärztinnen und Ärzten ist derart gross, dass aussagekräftige Durchschnittswerte entstehen. Aufgrund des Dargelegten besteht daher kein Anlass von der statistischen Methode ab- zuweichen. 5.3 In der RSS werden die Indexwerte linear zu den effektiven Werten der Vergleichsgruppe berechnet. In diesem Sinne enthält die RSS keine Bereinigung nach allfälligen Praxisbesonderheiten. Dies wird mittels der von den Tarifpartnern zur Kostenkontrolle vereinbarten ANOVA-Methode korrigierend bereinigt. Mit der ANOVA-Methode werden die Kostenstruktur des Arztes nach Alter- und Geschlecht seiner Patienten mit der durch- schnittlichen Kostenstruktur nach Alter und Geschlecht der gesamtschwei- zerischen Facharztgruppe verglichen, wobei zusätzlich auch kantonale Kostenunterschiede berücksichtigt werden (vgl. E. 6.1 hiernach). Der ANOVA-Index für die Gesamtkosten, d.h. die direkten und die veran- lassten Kosten, ergibt für den Beklagten einen Wert von 145 und bei den direkten Kosten einen Wert von 186 (vgl. act. I 1). Hierauf ist abzustellen. Der Beklagte liegt sowohl gemäss RSS als auch der ANOVA-Methode über dem Toleranzbereich, womit eine Überarztung vorliegt.
- Der Beklagte macht Praxisbesonderheiten geltend. Im Einzelnen sind dies ein überdurchschnittliches Patientenalter (Alterskorrektur; E. 6.1 hiernach), eine besondere Patientenstruktur (Heimpatienten, Hausbesuche; E. 6.2 hiernach), seine dauernde Erreichbarkeit sowie Befreiung von der Pflicht zum Notfalldienst (E. 6.3 hiernach), eine hohe Anzahl Selbstzahler (E. 6.4 hiernach) und einen hohen Anteil ausländischer Patienten (E. 6.5 hier- Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 16 nach). Diese würden bei korrekter Berücksichtigung den Vorwurf der Über- arztung widerlegen. Dem kann nicht gefolgt werden. 6.1 Entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. Klageantwort S. 7 f. Rz. 20 ff., Duplik S. 12 ff. Rz. 30 ff. und S. 16 f. Rz. 47 ff. sowie Schlussbemer- kungen vom 22. Mai 2018, S. 5 Ziff. 1 e) führt das höhere durchschnittliche Patientenalter zu keiner (zusätzlichen) Reduktion des Gesamtkostenindex- es. Es ist bei der Indexberechnung im ANOVA-Index bereits berücksichtigt. Der ANOVA-Index vergleicht die Kostenstruktur des Arztes nach Alter- und Geschlecht seiner Patienten mit der durchschnittlichen Kostenstruktur nach Alter- und Geschlecht der gesamtschweizerischen Facharztgruppe, wobei zusätzlich auch kantonale Kostenunterschiede berücksichtigt werden (VGE SCHG/2015/644 E. 4.5.2 und VGE SCHG/2016/665 E. 4.2.1 unter Hinweis auf das Positionspapier von santésuisse „Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei frei praktizierenden Ärzten“ [nachfolgend: Positionspapier santésuisse], Fassung vom 29. Januar 2009, S. 3 Ziff. 2.4, und GEBHARD EUGSTER, Kran- kenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 678 N. 882; vgl. auch BBl 2011 2522). Der vom Beklagten erwähnte Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Januar 2015, 9C_535/2014 (resp. BGE 141 V 25), betraf schliesslich einen Zeitraum vor Inkrafttreten der neuen Vertrags- regelung. Zudem weisen die Klägerinnen (vgl. Replik S. 7 Ziff. 3.4) zutref- fend darauf hin, dass die Kostenkurve des Beklagten über die Altersgrup- pen zeigt, dass er unbesehen des Alters teurer behandelt als das Ver- gleichskollektiv. 6.2 Der Beklagte weist des Weiteren auf die hohe Zahl von Heimpatien- ten, welche er betreue, sowie die regelmässig von ihm durchgeführten Hausbesuche hin. Er behandle ausschliesslich polymorbide Patienten, wel- che einer ständigen Überwachung und regelmässiger Gesundheitschecks bedürften, was als Praxisbesonderheit gelte. Zudem werde er von den Pflegenden der betreffenden Alters-/Pflegeheime jeweils aufgeboten und könne diesbezüglich nicht einfach auf einen Hausbesuch verzichten. Es sei bekannt, dass Patienten gegen Ende ihres Lebens die höchsten Gesund- heitskosten verursachen. Zu beachten sei daher die Tatsache, dass er 33 resp. 39 Totenscheine ausgestellt habe, wohingegen der Durchschnitt der Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 17 Ärzteschaft im Jahr 2 bzw. rund 3 Totenscheine ausstelle. Es verstehe sich von selbst, dass die Betreuung dieser Patienten, welche sich zumeist in Alters- bzw. Pflegeheime aufhielten, besonders aufwändig sei, was auch einen höheren Kostenindex zu rechtfertigen vermöge. Damit sei erstellt, dass sämtliche Besuche grundsätzlich medizinisch indiziert seien (vgl. Kla- geantwort S. 8 ff. Rz. 24 ff., Duplik S. 15 f. Rz. 43 ff. und S. 17 ff. Rz. 51 ff. sowie Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2018, S. 4 f. Ziff. 1 d). Auch dar- aus kann jedoch keine die hohen Kosten rechtfertigende Praxisbesonder- heit abgeleitet werden. 6.2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte pro Patient (über alle Patienten gerechnet) durchschnittlich 7.4 Praxiskonsultationen aufweist (act. I 1). In der Vergleichsgruppe ergeben sich durchschnittlich 4.17 Praxiskonsultationen. Damit ist die Konsultationsdichte – noch unter Ausschluss der Konsultationen bei Hausbesuchen – mehr als anderthalb- mal so hoch wie im Vergleichskollektiv. Gründe dafür sind weder belegt noch ersichtlich und lassen sich auch aus den aus Sicht des Beklagten bei ihm bestehenden Praxisbesonderheiten nicht ableiten. 6.2.2 Die Anzahl von 2‘832 Hausbesuchen im Jahr 2014 überschreitet die Vergleichszahlen anderer Ärzte erheblich (vgl. etwa die Auswertung des Beklagten selbst für Arztpraxen mit einem durchschnittlichen Patientenalter von über 58 [act. IIC 10] bzw. von über 55 aber unter 65 [act. IIC 11] oder mit über 500 Arztbesuchen [act. IIC 13] bzw. mit über 500 Hausbesuchen und einem Alter der Patienten zwischen 55 und 65 [act. IIC 14]). Tatsäch- lich absolvierte der Beklagte mehr als doppelt so viele Hausbesuche im Jahr, als derjenige Facharzt für Allgemeine Innere Medizin im Kanton Bern, mit den zweitmeisten Hausbesuchen (1‘303; Hausbesuche; vgl. act. IA 3). Gründe für dieses massive Abweichen von einem auch nicht annähernd durchschnittlichen Wert sind nicht ersichtlich. Nichts daran ändert, wenn der Beklagte diesbezüglich geltend macht, dies läge in seiner Anzahl Heimpatienten und seinem Bemühen, seinen Patienten so lange als mög- lich das Leben zu Haus zu ermöglichen, mithin einen Heimeintritt zu ver- hindern, zusammen. Hinsichtlich der Leistungen eines Arztes ist ein Hausbesuch in vielerlei Hin- sicht unwirtschaftlich und nicht zweckmässig. Denn beim Hausbesuch kann Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 18 der Arzt nicht direkt auf seine Infrastruktur zurückgreifen und er hat zuwei- len erheblichen Wegaufwand. Der Hausbesuch ist im Vergleich zur Be- handlung in der Arztpraxis deshalb in aller Regel weniger wirksam, zweck- mässig und wirtschaftlich. Die Behandlung in der Praxis ist das Vorgehen der Wahl. Ein Hausbesuch ist allein dann indiziert, wenn die betroffene Person aus rein medizinischen Gründen sich nicht zum Arzt begeben kann. Dies mag etwa bei nicht transportfähigen Heimpatienten der Fall sein, be- gründet jedoch die vom Beklagten diesbezüglich generierten umfangrei- chen Kosten gerade nicht. Im Einzelnen ist auf das Folgende hinzuweisen. Der Beklagte hat im Jahre 2014 an insgesamt 221 Tagen verteilt über alle Wochentage Hausbesuche durchgeführt (act. IA 4). Dabei fallen jeweils Wegentschädigungen an. Ein solches Verhalten ist unwirtschaftlich. Dies insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass der Beklagte geltend macht, die Hausbesuche ständen in nicht unwesentlichem Zusammenhang mit seinen Heimpatienten. In diesem Zusammenhang ist es einem Arzt zumut- bar und kann von ihm mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt werden, dass er seine Patienten blockweise im Heim behandelt (zum Not- falleinsatz vgl. E. 6.3 nachfolgend). Mit Blick auf die Zahl von Patienten im gleichen Heim (164 von 242 Patienten, bei welchen der Beklagte Hausbe- suche durchführte, wohnen im „…“; act. II 1) trifft dies ganz besonders auf den Beklagten zu. Entgegen der Behauptung des Beklagten spielt schliess- lich auch die Distanz zu seinen Heimpatienten keine Rolle. Das Gros der Heimpatienten ist von der Praxis her in wenigen Minuten zu Fuss zu errei- chen und daher das Vorbringen des Beklagten (vgl. Klageantwort S. 10 Rz. 34), seine Praxis liege nicht an einem verkehrsgünstigen Ort, für die hier interessierende Frage der Wegpauschalen unbeachtlich. Die konsequente Abrechnung von Wegpauschale, die mehr als die effektive Zeit entschädigt, ergibt beim Beklagten vielmehr eine dem Aufwand nicht entsprechende übermässige Abgeltung. 6.2.3 Schliesslich überzeugt auch das Vorbringen des Beklagten, mit Heimpatienten behandle er besonders behandlungs- und damit für ihn kos- tenintensive Patienten, nicht. Zwar trifft es zu, dass die Krankheitskosten gegen das Lebensende ansteigen. Die höchsten Kosten fallen im Spital und in den Pflegeheimen an. Gleichzeitig sind diese Kosten bei jüngeren Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 19 Personen gar höher als bei älteren (vgl. hierzu u.a. BECK/KÄSER-MEIER, Die Krankheitskosten im Todesfall: eine deskriptiv statistische Analyse, in Ma- naged Care, 2/2003, S. 24 ff. sowie Schweizerischer Nationalfonds zur För- derung der wissenschaftlichen Forschung, Synthesebericht NFP 67 Le- bensende, 2017, und MINKE/HINTERMANN, Lay Summary, The valuation of medical interventions at the end of life, 2017). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gerade bei Heimpatienten die entsprechende (pallia- tive) Betreuung primär und zur Hauptsache durch gut ausgebildetes Pfle- gepersonal erfolgt und die dabei anfallenden Kosten damit nicht dem Arzt angelastet werden. Durch die rund um die Uhr gewährleistete Betreuung durch gut ausgebildetes Pflegepersonal mit hoher medizinischer Kompe- tenz bedürfen die Patienten denn auch allein noch beschränkter ärztlicher Betreuung. Die Pflegefachpersonen erbringen die ihnen (auch seitens der obligatorischen Krankenpflegeversicherung) abgegoltenen Leistungen auf- grund von langfristigen Pflegeplanungen in Absprache und Entlastung der Hausärzte. Was mit Blick auf die Spitex im Übrigen auch für Personen gilt, die gemäss dem Beklagten zufolge seiner Unterstützung noch zu Hause leben können. Schliesslich fallen besonders kostenintensive ärztliche Be- handlungen, etwa onkologischer Natur, in dieser Zeit nicht beim Beklagten, sondern im Spital bzw. bei den hierfür zuständigen Fachärzten an. Daran vermag auch die Anzahl der vom Beklagten jährlich ausgestellten Totenscheine nichts zu ändern. In dieser Hinsicht ist nochmals darauf hin- zuweisen, dass die Last der intensiven palliativen Betreuung in den letzten Monaten und Wochen vorab das Pflegepersonal der Heime und Spitäler zu tragen hat und die ärztlichen Möglichkeiten zumeist auch nur noch be- schränkt sind. Dafür, dass der Beklagte in diesem Zusammenhang im Sin- ne einer Praxisbesonderheit über die allgemeine durchschnittliche ärztliche Betreuung hinaus Leistungen erbringt und damit Kosten hätte verursachen müssen, bestehen keine Anzeichen. Nichts kann der Beklagte (vgl. Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2018, S. 6 f. Ziff. 1 h) aus dem Schreiben von santésuisse vom 14. März 2016 (act. II 2) ableiten. Es handelt sich dabei um ein im Rahmen aussergerichtlicher Vergleichsverhandlungen erstelltes Dokument, welches dem Anlass ent- Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 20 sprechend wohlwollend formuliert ist. Die gerichtliche Beurteilung kann dadurch jedoch nicht präjudiziert werden. 6.3 Eine weitere zu berücksichtigende Praxisbesonderheit sieht der Beklagte darin, dass er 24 Stunden am Tag an 365 Tagen im Jahr für seine Patienten erreichbar ist (Klageantwort S. 12 Ziff. Rz. 37 ff., Duplik S. 21 ff. Rz. 61 ff. und Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2018, S. 3 f. Ziff. 1 c). Auch dieses Verhalten ist jedoch unwirtschaftlich. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dabei nicht entscheidend, wie viele Tage er arbeitet. Ent- scheidend sind allein die Kosten pro Patient. Wenn der Beklagte für seine eigenen Patienten (vgl. Duplik S. 21 ff. Ziff. 6.3.9) während 365 Tagen des Jahres rund um die Uhr zur Verfügung steht, so stellt dies zwar insoweit eine Praxisbesonderheit dar, als die Mehrheit der anderen Ärzte diese Komfortleistung gegenüber ihren Patien- ten nicht erbringen, sich vielmehr über den gemeinsamen Notfalldienst ent- lasten. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, es sei dem Arzt gestützt darauf ein höherer Indexwert zuzugestehen. Es steht dem Arzt zwar frei, reine Komfortleistungen zu erbringen. Soweit der Beklagte mit seinem Verhalten seine Patienten jedoch animiert, jederzeit bei ihm Leis- tungen einzufordern und er diese als Notfall abrechnet, verletzt er den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Die Kostenfolgen einer daraus entstehen- den Überbetreuung hat in der Folge nicht das Kollektiv der prämienzahlen- den Krankenversicherten zu tragen. Daran ändern auch die gemäss Beklagtem umfangreichen fremdgesteuer- ten Notfalleinsätze für seine Heimpatienten nichts. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.3 hiervor), kann und darf mit Blick auf das im Heim vorhandene Fachpersonal vom Arzt verlangt werden, dass er auf die im Heim vorhan- dene Fachkompetenz vertraut und die vorgegebene Aufgabenteilung ach- tet. Er hat jeden eigenen Einsatz sorgfältig zu evaluieren und die Heimver- antwortlichen bei übermässigem Aufgebot umgehend auf ihre eigene Fachkompetenz und Zuständigkeit hinzuweisen. Dass die Patienten des Beklagten eine Behandlung über dem Durchschnitt benötigt hätten, lässt sich nicht begründen (vgl. E. 6.2.3). Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 21 Der Beklagte hat sich schliesslich von der Notfalldienstpflicht für die Allge- meinheit befreien lassen, dies im Gegensatz zu seiner dauernden berufli- chen Erreichbarkeit zu Gunsten der eigenen Patienten (vgl. insbesondere Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2018 S. 2 f. Ziff. 1 b). Es besteht keine Rechtsprechung, wonach der Umstand, dass der Arzt sich nicht am allge- meinen ärztlichen Notfalldienst beteiligt, als Praxisbesonderheit anerkannt wird (BGer 9C_264/2017 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Dass der Beklagte angesichts seines Alters nicht mehr zum Notfalldienst verhalten werden kann, bedeutet nicht, dass er als nach wie vor zugelassener Leis- tungserbringer an diesem nicht mehr teilnehmen dürfte. Sollte er der Auf- fassung sein, mit Notfallpatienten eine bessere Kostenstruktur seiner Pra- xis erreichen zu können, so hätte es ihm jederzeit freigestanden, sich an dem von der Ärzteschaft zu Gunsten der Allgemeinheit erbrachten Notfall- dienst zu beteiligen. Befreit sich ein Arzt jedoch von der gesetzlich vorge- sehenen solidarischen Tragung des Notfalldienstes durch die Gemein- schaft der Ärzte (vgl. Art. 30a f. Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984, BSG 811.01), so kann dies bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Praxisführung nicht mit einem höheren Toleranzwert belohnt werden. Der zeitlich beschränkte Notfalldienst wäre für den Beklagten letztlich auch keine wesentliche zusätzliche Belastung gewesen, stand er doch gemäss eigenen Angaben im hier fraglichen Jahr so oder anders rund um die Uhr für Einsätze bereit und hätte er mit der Teilnahme am Notfalldienst diese ständige Erreichbarkeit erst recht aufgeben können. 6.4 Eine Praxisbesonderheit begründet der Beklagte damit, dass 271 bzw. 21.2% seiner Patienten Selbstzahler seien, d.h. keine Rechnungen an die Krankenversicherer zur Bezahlung und Rückerstattung weiterleiten (Klageantwort S. 13 f. Rz. 43 ff., Duplik S. 26 Rz. 76 f. und Schlussbemer- kungen vom 22. Mai 2018, S. 5. Ziff. 1 f). Auch diesbezüglich kann dem Beklagten nicht gefolgt werden. Tatsächlich umfasst die RSS nur diejenigen Rechnungen, die bei einem Versicherer entweder durch die Ärztin oder den Arzt direkt (Tiers payant) oder durch den Patienten (Tiers garant) zur Vergütung eingereicht wurden. Leistungen, die in der Praxisstatistik erfasst sind, nicht aber in der RSS – unabhängig von der zeitlichen Betrachtung –, sind somit Leistungen, wel- Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 22 che die Patienten selber bezahlt haben und dem Krankenversicherer nicht gemeldet wurden. Dieser Faktor trifft jedoch letztlich alle Ärzte. Insoweit handelt es sich um statistisch geglättete Umstände, die mit der Berücksich- tigung eines Indexes von 120 bis 130 berücksichtigt sind. Mit dem Argu- ment einer hohen Zahl günstiger (wenig behandlungsintensiver) Selbstzah- ler setzt sich der Beklagte zudem in Widerspruch zu seiner ebenfalls eige- nen Argumentation, im Vergleich mit anderen Arztkollegen weniger Patien- ten mit geringen Kosten bzw. geringem Behandlungsaufwand zu versor- gen. 6.5 Auch sieht der Beklagte im hohen Anteil an ausländischen sowie …sprachigen Patienten, die er behandle, eine Praxisbesonderheit, die sei- ner Meinung nach zu einer Erhöhung des Toleranzbereichs führen müsse (Klageantwort S. 14 ff. Rz. 49 ff., Duplik S. 24 ff. Rz. 71 ff. und Schlussbe- merkungen vom 22. Mai 2018, S. 5. Ziff. 1 f). Dem ist nicht so. Der Beklagte hat auch nicht ansatzweise dargelegt, weshalb ausländische Versicherte höhere Kosten verursachen sollten. Denn zunächst einmal hat er allein mögliche Szenarien für seine Praxis und die Stadt … postuliert. Dass dies jedoch konkret kausal für die erhöhten Kosten seiner Praxis wä- re, hat er weder glaubhaft gemacht, noch auch nur ansatzweise belegt. Hinzu kommt, dass zwischen der Verursachung von höheren Kosten und der Gebotenheit von höheren Kosten ein Unterschied besteht, der vom Arzt insbesondere verlangt, dass er seinen Patienten, ob Schweizer oder Aus- länder, nicht gebotene Behandlungen verwehrt. Dass … eine zweisprachi- ge Stadt ist, ändert am Ganzen nichts. Will ein Arzt einen Patienten nicht nur in seiner Muttersprache (hier Deutsch) behandeln, sondern auch in einer anderen Sprache (hier …), so hat er selbst sicherzustellen, dass da- durch keine höheren Kosten entstehen, als wenn die Patienten sich bei einem Arzt ihrer Muttersprache behandeln lassen würden. Dass darüber hinaus für einzelne Patienten, die weder der einen noch der anderen Spra- che mächtig sind, relevanter zum Vergleichskollektiv höherer Aufwand an- fallen würde, hat der Arzt nicht belegt. Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 23 7 Massgeblich für die Rückerstattung sind allein die direkten Kosten von Fr. 1‘022‘572.00. Nach der ANOVA-Methode beträgt der diesbezügliche Index für den Beklagten 186 Punkte (vgl. E. 5.3. hiervor). Zu beachten ist dabei jedoch, dass dieser Indexwert sich allein auf die direkten Kosten der Arztleistungen, d.h. ohne die ebenfalls den direkten Kosten zuzuordnenden Kosten für direkt abgegebene Medikamente, bezieht. 7.1 Hinsichtlich der Medikamentenkosten besteht insoweit eine Beson- derheit, als diese sowohl beim Arzt selbst anfallen können, wenn er die Medikamente abgibt, als auch als veranlasste Kosten Eingang in die Statis- tik finden, wenn die Medikamente verschrieben und vom Patienten in einer Apotheke bezogen werden. Erstere Kosten werden im Rahmen der Be- rechnung des Rückerstattungsbetrags berücksichtigt, letztere haben un- berücksichtigt zu bleiben (vgl. E. 2.3 hiervor). Dies erfolgt unbesehen des Um-stands, dass es für den Aspekt der Überarztung im Grundsatz keine Rolle spielt, auf welchem Weg der Patient das Medikament erhält, mithin eine Gesamtbetrachtung für die Medikamente unabdingbar bleibt. Ent- scheidend ist die Gebotenheit der Medikamentenabgabe bzw. Verschrei- bung und damit das Total der im Zusammenhang mit der Tätigkeit des ein- geklagten Arztes stehenden Medikamentenkosten. Die Aufteilung in selbst abgegebe-ne Medikamente und verschriebene Medikamente hängt hinge- gen vorab von Komfortansprüchen der Patienten, gesundheitspolitischen Überlegungen des Gesetzgebers (Erlaubnis zur oder Verbot der Selbstdis- pensation) und ökonomischen Überlegungen des Arztes (Margen auf ab- gegebenen Medikamenten) ab. 7.2 In den Verfahren SCHG/2015/658 und SCHG/2016/667 (Urteil vom
- März 2017; bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Dezem- ber 2017, 9C_264/2017 [zur Publikation vorgesehen]) und SCHG/2015/644 und SCHG/2016/660 (Urteile vom 5. März 2017; bestätigt durch das Bun- desgericht mit Urteil vom 1. März 2018, 9C_267/2017 und 9C_268/2017; ohne dass sich das Bundesgericht in den erwähnten Entscheiden jedoch mit den nachfolgenden Festlegungen näher auseinanderzusetzen hatte) hatte sich das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kan- tons Bern mit der Konstellation auseinanderzusetzen, dass eingeklagte Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 24 Ärzte überdurchschnittlich hohe Kosten für abgegebene Medikamente aus- gewiesen haben, hingegen diesbezüglich allein unterdurchschnittliche Kos- ten veranlasst hatten. Die betreffenden Ärzte lagen sowohl hinsichtlich der direkten Arztkosten wie auch der selbst abgegebenen Medikamente deut- lich über dem Durchschnitt des Vergleichskollektivs. Das Gericht hat in der Folge diesen besonderen Umständen Rechnung getragen. Es hat die Me- dikamentenkosten betreffend eine Gleichstellung der beklagten Ärzte mit dem „Durchschnittsarzt“ vorgenommen. Hierzu hat es von den Kosten für die direkt abgegebenen Medikamente je Patient des der Überarztung be- schuldigten Arztes denjenigen Betrag in Abzug gebracht, den ein Arzt der Vergleichsgruppe mit Index 100 je Patient mehr verschrieben (d.h. veran- lasst) hat als der eingeklagte Arzt. Im entsprechenden Rahmen wurde der Rückerstattungsbetrag reduziert. 7.3 Im vorliegenden Fall stellt sich die Sachlage gerade umgekehrt dar. Der Beklagte hat, wie der Index von 64 der RSS anzeigt, weniger Medika- mente selbst abgegeben als das Vergleichskollektiv. Hingegen überschrei- tet er mit einem Index von 174 der RSS bei den veranlassten Medikamen- tenkosten den Toleranzwert erheblich. Die gesamtheitliche Betrachtung der Medikamentenkosten nach der massgeblichen ANOVA-Methode ergibt einen Wert von 141. Damit liegt der Beklagte auch die Medikamente betref- fend klar über dem Toleranzwert von 130, jedoch deutlich unter dem Index von 186 für die direkten Arztkosten. Bei einer solchen Ausgangslage wird der Arzt auch die Medikamentenkosten betreffend rückerstattungspflichtig. Es rechtfertigt sich jedoch nicht, neben den direkten Kosten auch die effek- tiven (direkten) Medikamentenkosten mit demselben Index (186) auf den Toleranzwert von 130 zu kürzen und zur Rückerstattung zu bringen. Eine rechtsgleiche Behandlung mit dem zum Vergleich zugezogenen „Durch- schnittsarzt“ verlangt, wo die Indices derart auseinanderfallen, zu Gunsten des eingeklagten Arztes eine (von den direkten Arztkosten gelöste) geson- derte Betrachtung der Medikamentenkosten. Dabei sind die für die hier massgebliche Frage der Überarztung nicht relevanten Faktoren der Kos- tenverteilung der Medikamente (vgl. E. 7.1 in fine) auszuschliessen. Daraus folgt, dass wo die (übermässigen) Medikamentenkosten vom eingeklagten Arzt hauptsächlich über Dritte (Apotheken) verursacht werden, die (für die Rückerstattung allein in Betracht fallenden) vom Arzt vereinnahmten Ent- Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 25 gelte für von ihm abgegebene Medikamente im Rahmen einer Gesamtbe- trachtung anhand des ANOVA-Indexes Medikamente zur Rückerstattung zu bringen sind. Es erfolgt damit zu Gunsten des eingeklagten Arztes eine gesonderte Berechnung des Rückerstattungsbetrags für die direkten Arzt- kosten einerseits und für die direkten Medikamentenkosten andererseits. 7.4 Bei einem maximal zulässigen Index von 130 Punkten werden die zulässigen Kosten nach der folgenden Formel berechnet: tatsächliche Kosten x 130 tatsächlicher Index Der Beklagte weist total direkte Kosten von Fr. 1‘022‘572.00 aus. Diese setzen sich aus Fr. 857‘094.00 für direkte Arztkosten und Fr. 165‘478.00 für Medikamente vom Arzt zusammen. Für die direkten Arztkosten ergibt sich daraus was folgt: Der Beklagte hätte den folgenden Betrag bei den direkten Kosten nicht überschreiten dürfen: Fr. 857‘094.00 x 130 : 186 = Fr. 599‘044.20 Es ergibt sich damit der folgende Rückerstattungsbetrag für direkte Arzt- kosten: Fr. 857‘094.00 - Fr. 599‘044.20 = Fr. 258‘049.80 Für die Medikamentenkosten vom Arzt ergibt sich schliesslich was folgt: Fr. 165‘478.00 x 130 : 141 = Fr. 152‘568.35 Es ergibt sich damit der folgende Rückerstattungsbetrag für vom Arzt ab- gegebene Medikamente: Fr. 165‘478.00 - Fr. 152‘568.35 = Fr. 12‘909.65 Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 26 Zusammenfassend ist der Beklagte in Gutheissung der Klage zu verurtei- len, den Klägerinnen für das Jahr 2014 den Betrag von Fr. 270‘959.45 (Fr. 258‘049.80 + Fr. 12‘909.65) zurückzubezahlen.
- 8.1 Für das Klageverfahren werden Kosten erhoben. Die Kosten richten sich gemäss Art. 47 Abs. 3 EG KUMV nach dem Dekret vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12). Die Verfahrenskosten werden insgesamt auf Fr. 3'000.00 festgesetzt (Art. 52 VKD). Sie sind dem unterliegenden Be- klagten zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG) und werden aus dem Vorschuss der Klägerinnen glei- cher Höhe gedeckt. Der Beklagte hat den Klägerinnen den Vorschuss von Fr. 3'000.00 zu ersetzen. 8.2 Die Parteikosten sind ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien zu verlegen (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung. Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 und 4 des kantona- len Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Be- schwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der Ta- rifrahmen von Art. 13 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemes- sung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) von Fr. 400.00 bis Fr. 11‘800.00 pro Instanz zur Anwendung ge- langt. Die durch advocat Dr. iur. A.________ vertretenen Klägerinnen haben An- spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (BGE 119 V 448 E. 6b S. 456). Mit Kostennoten vom 14. Mai 2018 macht advocat A.________ für beide Ver- fahren (SCHG/2016/662 und SCHG/2017/670) einen geleisteten Ge- Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 27 samtaufwand im Umfang von total 32.5 Stunden geltend. Bei einem Stun- denansatz von Fr. 250.00 ergibt dies ein Honorar von Fr. 8‘125.00 zuzüg- lich 3 % Barauslagen von Fr. 243.75 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % (auf Fr. 8‘368.75) und 7.7% (auf Fr. 8‘368.75) von Fr. 644.40, total Fr. 9‘013.15. Diese Kosten werden hälftig auf beide Verfahren verteilt. Somit hat der Be- klagte den Klägerinnen in diesem Verfahren den Betrag von Fr. 4‘506.60 (Fr. 9‘013.15 / 2) zu ersetzen. Demnach entscheidet das Schiedsgericht:
- In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verurteilt, den Klägerinnen für das Jahr 2014 den Betrag von insgesamt Fr. 270‘959.45 zurückzu- erstatten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.00 werden dem Beklagten zur Be- zahlung auferlegt und aus dem Vorschuss der Klägerinnen gleicher Höhe gedeckt. Der Beklagte hat den Klägerinnen den Vorschuss von Fr. 3'000.00 zu ersetzen.
- Der Beklagte hat den Klägerinnen die Parteientschädigung von Fr. 4‘506.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.
- Zu eröffnen (R): - advocat Dr. iur. A.________ z.H. der Klägerinnen - Rechtsanwälte Dr. C.________ und D.________ z.H. des Beklagten - Bundesamt für Gesundheit Namens des Schiedsgerichts: Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662 Seite 28 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 662 SCHG
SCI/SHE/SEE
Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten
des Kantons Bern
Urteil vom 10. Juni 2018
Vorsitzender Verwaltungsrichter Schwegler
Fachrichter Dr. med. Gubler und Fürsprecher Cadotsch
Gerichtsschreiber Schnyder
1.
CSS Kranken–Versicherung AG (BAG Nr. 8)
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
2.
SUPRA-1846 SA (BAG Nr. 62)
Av. de la Rasude 8, 1006 Lausanne
3.
Sumiswalder Krankenkasse (BAG Nr. 194)
Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald
4.
CONCORDIA
Schweiz. Kranken- und Unfallversicherung AG (BAG Nr. 290)
Bundesplatz 15, 6002 Luzern
5.
Atupri Gesundheitsversicherung, vormals Atupri Krankenkasse
(BAG Nr. 312)
Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65
6.
Avenir Krankenversicherung AG (BAG Nr. 343)
Groupe Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny
7.
KPT Krankenkasse AG (BAG Nr. 376)
Wankdorfallee 3, Postfach, 3001 Bern
8.
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (BAG Nr. 455)
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart
9.
Vivao Sympany AG (BAG Nr. 509)
Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel
10. Kolping Krankenkasse AG (BAG Nr. 762)
Wallisellenstrasse 55, 8600 Dübendorf
11. Easy Sana Krankenversicherung AG (BAG Nr. 774)
Group Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny
12. EGK Grundversicherungen AG (BAG Nr. 881)
Brislachstrasse 2, Postfach, 4242 Laufen
13. Krankenkasse SLKK (BAG Nr. 923)
Hofwiesenstrasse 370, Postfach 5652, 8050 Zürich
14. Progrès Versicherungen AG (BAG Nr. 994) in eigener Sache und
als Rechtsnachfolgerin der sansan Versicherungen AG (BAG Nr.
1566)
Helsana-Gruppe, Postfach, 8081 Zürich
15. SWICA Krankenversicherung (BAG Nr. 1384)
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
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16. GALENOS Kranken- und Unfallversicherung (BAG Nr. 1386)
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich
17. Mutuel Krankenversicherung AG (BAG Nr. 1479)
Groupe Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny
18. Sanitas Grundversicherungen AG (BAG Nr. 1509) in eigener Sa-
che und als Rechtsnachfolgerin der Wincare Versicherungen AG
(BAG Nr. 1060)
Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich
19. INTRAS Kranken-Versicherung AG (BAG Nr. 1529)
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
20. Philos Krankenversicherung AG (BAG Nr. 1535)
Group Mutuel, Rue des Cèdres 5, 1919 Martigny
21. Assura-Basis SA (BAG Nr. 1542)
Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully
22. Visana AG (BAG Nr. 1555)
Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15
23. Agrisano Krankenkasse AG (BAG Nr. 1560)
Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG
24. Helsana Versicherungen AG (BAG Nr. 1562) in eigener Sache und
als Rechtsnachfolgerin der avanex Versicherungen AG (BAG Nr.
1565)
Helsana Gruppe, Postfach, 8081 Zürich
25. sana24 AG (BAG Nr. 1568)
Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15
26. Arcosana AG (BAG Nr. 1569)
Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern
27. vivacare AG (BAG Nr. 1570)
Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15
28. Compact Grundversicherungen AG (BAG Nr. 1575)
Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich
alle vertreten durch den Verein santésuisse, Römerstrasse 20,
4520 Solothurn und dieser vertreten durch advocat Dr. iur. A.________
Klägerinnen
gegen
B.________
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. C.________ und
D.________
Beklagter
betreffend Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Praxisführung 2014 und
Honorarrückforderung für das Statistikjahr 2014
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Sachverhalt:
Am 13. Juli 2016 reichten 31 Krankenversicherer (nachfolgend: Klägerin-
nen), vertreten durch den Verein santésuisse (nachfolgend santésuisse),
gegen Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin
(nachfolgend Beklagter), Klage ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei der Betrag gerichtlich zu ermitteln, welchen der Beklagte den Klägerin-
nen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise gemäss Rechnungssteller-
Statistik (RSS) 2014 zurückzuerstatten hat.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juli 2016 forderte der Instruktions-
richter santésuisse u.a. auf, Vollmachten der Nicht-santésuisse-Mitglieder
einzureichen. Gleichzeitig verlangte er von den Klägerinnen eine RSS Kan-
ton Bern betreffend das Geschäftsjahr 2014, Ärzte Allgemeine Innere Medi-
zin, Detailauswertung pro Leistungserbringer-Gruppe, sowie die Auflistung
der Ärzte, deren Daten Eingang in diese Auswertung gefunden haben. Die
verlangten Unterlagen gingen am 25. Juli bzw. 14. September 2016 beim
Gericht ein.
Mit Klageantwort vom 11. November 2016 beantragt der Beklagte, vertre-
ten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. C.________ und D.________, die
vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten und Entschädigungs-
folge.
Am 18. Januar 2017 zeigte advocat Dr. iur. A.________ dem Gericht sein
Vertretungsverhältnis für santésuisse bzw. die Klägerinnen an.
Am 22. März 2017 reichten die Klägerinnen eine Replik ein mit folgenden
Rechtsbegehren:
1.
Der Beklagte sei durch das Schiedsgericht zu verpflichten, jene Beträge den
Klägerinnen zurückzuerstatten, die er für das Rechnungssteller-Statistikjahr
2014 (RSS 2014) wegen unwirtschaftlicher bzw. gegebenenfalls nicht gesetzli-
cher Behandlungsweise den Klägerinnen gegenüber zu Unrecht einvernahmt
hat.
Die Konkretisierung des Forderungsbetrages bleibt ausdrücklich vorbehalten.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
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Der Beklagte reichte am 23. Juni 2017 eine Duplik ein mit folgenden
Rechtsbegehren:
1.
Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Der „beweismässige Antrag“, die Überarztung sei anhand der statistischen Me-
thode zu prüfen, sei abzuweisen.
3.
Verfahrensantrag: Es sei zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Behandlun-
gen des Beklagten eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –
Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juli 2017 schloss der Instruktions-
richter den Schriftenwechsel und das Beweisverfahren. Gleichzeitig gab er
den Parteien die Besetzung des Schiedsgerichts im vorliegenden Verfah-
ren bekannt.
Am 14. Juli 2017 erhoben 26. Krankenversicherer gegen den Beklagten
Klage betreffend Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Praxisführung 2015
und
Honorarrückforderung
für
das
Statistikjahr
2015
(Verfahren
SCHG/2017/670). Mit Urteil VGE SCHG/2017/670 vom heutigen Tag ent-
scheidet das Schiedsgericht auch über diese Klage.
Mit Eingabe vom 10. August 2017 beantragte der Beklagte im vorliegenden
Verfahren sinngemäss die Wiedereröffnung des Beweisverfahrens.
Mit prozessleitender Verfügung vom 11. August 2017 führte der Instrukti-
onsrichter aus, es werde Sache des zuständigen Spruchkörpers sein, die
bereits aktenkundigen Unterlagen zur Frage der anwendbaren Methode
und die dabei auch in der Eingabe vom 10. August 2017 aufgeworfene
Auslegungsvariante zu beurteilen. Der Antrag auf Wiedereröffnung des
Beweisverfahrens wurde abgewiesen.
Am 1. Mai 2018 fand vor dem Schiedsgericht eine instruktionsrichterliche
Vergleichsverhandlung betreffend das vorliegende Verfahren wie auch be-
treffend das auf Klage vom 14. Juli 2017 das Statistikjahr 2015 hin eröffne-
te Verfahren (SchG/2017/670) statt, welche ergebnislos blieb.
Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 2018 entschied der Instrukti-
onsrichter, keinen weiteren Schriftenwechsel durchzuführen, stellte es dem
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Beklagten jedoch frei, sich bis zum 23. Mai 2018 abschliessend zu äus-
sern.
Die Klägerinnen reichten mit Eingabe vom 14. Mai 2018 dem Schiedsge-
richt neben ihrer Kostennote eine neue Rückforderungsberechnung ein.
Die Eingabe inkl. Beilagen wurden dem Beklagten mit prozessleitender
Verfügung vom 15. Mai 2018 zur Kenntnis zugestellt.
Am 23. Mai 2018 gingen beim Gericht Schlussbemerkungen des Beklagten
mit folgenden Verfahrensanträgen ein:
1.
Die Wirtschaftlichkeit der Behandlungen des Beklagten sei anhand der analyti-
schen Methode (Einzelfallprüfung) durchzuführen.
2.
Das Verfahren sei vorderhand auf die Frage zu beschränken, ob vorliegend zur
Prüfung der Wirtschaftlichkeit die analytische Methode anzuwenden sei.
Die Schlussbemerkungen wurden mit prozessleitender Verfügung vom 23.
Mai 2018 den Klägerinnen zur Kenntnis zugestellt.
Erwägungen:
1.
1.1
Gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994
über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind Streitigkeiten zwi-
schen Versicherern und Leistungserbringern durch ein Schiedsgericht zu
entscheiden. Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem
kantonalen Versicherungsgericht übertragen (Art. 89 Abs. 4 Satz 3 Halb-
satz 1 KVG), was der Kanton Bern getan hat (Art. 40 des kantonalen Ge-
setzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über
die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG
842.11]).
1.2
Im vorliegenden Verfahren ist eine Streitigkeit zwischen Versiche-
rern und einem Leistungserbringer zu beurteilen, weshalb die sachliche Zu-
ständigkeit des Schiedsgerichts gegeben ist. Der Beklagte hat seine Praxis
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im Kanton Bern, womit das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitig-
keiten des Kantons Bern auch örtlich zuständig ist (Art. 89 Abs. 2 KVG).
1.3
Die Vertretungsvollmacht von santésuisse für das vorliegende Ver-
fahren ergibt sich für diejenigen Krankenversicherer, die santésuisse-Mit-
glieder sind (vgl. Mitgliederverzeichnis von santésuisse, abrufbar unter
www.santésuisse.ch), aus Art. 17 der santésuisse-Statuten (abrufbar unter
www.santésuisse.ch). Bezüglich der klagenden Krankenversicherer, die
nicht Mitglied von santésuisse sind, wurden entsprechende Prozessvoll-
machten vorgelegt (Akten der Klägerinnen [act. I] 5 - 15). Sodann ist der
Rechtsvertreter von santésuisse ordnungsgemäss bevollmächtigt (act. I 16;
Art. 15 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-
rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die Klage ist damit einzutreten.
1.4
Im Klageverfahren ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den
Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstands ist das
Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten in Durchbrechung der
Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (vgl.
BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Das Gericht würdigt die Vorbringen der Par-
teien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Er-
messen. Es kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu Ungunsten der
klagenden Partei entscheiden oder dieser mehr zusprechen, als sie ver-
langt hat (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 92 Abs. 1 und 3 Satz 2 VR-
PG). Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beklagte den Klägerinnen für das
Jahr 2014 zu Unrecht erhaltene Vergütungen zurückbezahlen muss und
gegebenenfalls wie hoch der entsprechende Betrag ist.
1.5
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) fin-
den gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. e KVG beim Verfahren vor dem kantonalen
Schiedsgericht (Art. 89 KVG) keine Anwendung. Das KVG schreibt vor,
dass das Verfahren einfach und rasch zu sein und das Schiedsgericht die
für den Entscheid erheblichen Tatsachen unter Mitwirkung der Parteien
festzustellen hat, wobei es die notwendigen Beweise erhebt und in der Be-
weiswürdigung frei ist (Art. 89 Abs. 5 KVG). Der Kanton regelt das Weitere
(Art. 89 Abs. 5 Halbsatz 1 KVG). Das Klageverfahren richtet sich vorbehält-
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern
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lich abweichender Regelungen des EG KUMV (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV)
nach dem VRPG.
1.6
Das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten urteilt in
Dreierbesetzung. Es besteht aus einem Mitglied einer Abteilung des Ver-
waltungsgerichts als neutralem Vorsitzenden und je einer Vertreterin oder
einem Vertreter der betroffenen Versicherer und Leistungserbringer. Diese
werden von der oder dem neutralen Vorsitzenden bezeichnet (Art. 56
Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation
der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; vgl.
auch Art. 89 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KVG).
2.
2.1
2.1.1
Die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abge-
rechneten Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich
sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Die Leistungserbringer haben sich in ihren Leis-
tungen auf das Mass zu beschränken, das im Interesse der Versicherten
liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG).
Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung
verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu
Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden (Art. 56 Abs. 2
KVG). Leistungserbringer und Versicherer legen vertraglich eine Methode
zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit fest (Art. 56 Abs. 6 KVG).
2.1.2
Gemäss Art. 59 Abs. 1 KVG werden gegen Leistungserbringer, wel-
che gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- und Qualitäts-
anforderungen (Art. 56 und 58 KVG) oder gegen vertragliche Abmachun-
gen verstossen, Sanktionen ergriffen. Diese umfassen die Verwarnung (lit.
a), die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für
nicht angemessene Leistungen bezogen wurden (lit. b), eine Busse (lit. c)
oder im Wiederholungsfall den vorübergehenden oder definitiven Aus-
schluss von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegever-
sicherung (lit. d). Über Sanktionen entscheidet das Schiedsgericht nach
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern
vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662
Seite 8
Art. 89 KVG auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbandes der Ver-
sicherer (Art. 59 Abs. 2 KVG).
Obschon die Rückerstattung der Honorare (Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG) neu
unter dem Begriff "Sanktionen" (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 KVG) steht, bleibt die
zu Art. 56 Abs. 2 KVG ergangene Rechtsprechung anwendbar, wonach
(namentlich) kein Verschulden des Leistungserbringers vorausgesetzt wird
(BGE 141 V 25 E. 8.4 S. 30).
2.2
Zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit kann rechtsprechungs-
gemäss sowohl die statistische Methode (Durchschnittskostenvergleich) als
auch die analytische Methode (Einzelfallprüfung) – oder eine Kombination
beider Methoden – zur Anwendung gelangen (BGE 135 V 237 E. 4.6.1
S. 245; SVR 2015 KV Nr. 8 S. 31 E. 5.2). Voraussetzung für die Anwend-
barkeit der statistischen Methode ist, dass sich das Vergleichsmaterial hin-
reichend ähnlich zusammensetzt und sich der Vergleich über einen genü-
gend langen Zeitraum erstreckt, wodurch bloss zufällige Unterschiede mehr
oder weniger ausgeglichen werden. Eine Überarztung liegt vor, wenn eine
ins Gewicht fallende Zahl von Rechnungen desselben Arztes oder dersel-
ben Ärztin an eine Krankenkasse im Vergleich zur Zahl von Rechnungen
von Ärzten des gleichen Fachbereichs in geographisch gleichem Tätig-
keitsbereich und mit etwa gleichem Krankengut im Durchschnitt erheblich
höher ist, ohne dass den Durchschnitt beeinflussende Besonderheiten gel-
tend gemacht werden können. Falls die Wirtschaftlichkeit in Anwendung
der statistischen Methode beurteilt wird, darf eine Unwirtschaftlichkeit nicht
schon bei Überschreitung des statistischen Mittelwertes (100 Indexpunkte)
vermutet werden. Vielmehr ist den Ärzten und Ärztinnen einerseits ein To-
leranzbereich und zudem allenfalls ein Zuschlag zu diesem Toleranzwert
(zu dem den Toleranzbereich begrenzenden Indexwert) zuzugestehen, um
spezifischen Praxisbesonderheiten Rechnung zu tragen. Nach der Recht-
sprechung liegt der Toleranzbereich zwischen 120 und 130 Indexpunkten
(BGE 137 V 43 E. 2.2 S. 45; SVR 2015 KV Nr. 8 S. 31 E. 5.3).
2.3
In BGE 130 V 377 hat das Bundesgericht entschieden, dass bei der
Wirtschaftlichkeitsprüfung grundsätzlich die Vergütungen sämtlicher verur-
sachten (direkten und veranlassten) Kosten zu berücksichtigen sind, und
zwar bei der Bestimmung der Indizes im Rahmen der statistischen Metho-
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern
vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662
Seite 9
de ebenso wie bei der Bemessung der Rückerstattungspflicht. In BGE 133
V 37 hat es – in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung – erkannt,
dass bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung grundsätzlich eine Gesamtbetrach-
tung Platz zu greifen hat und dementsprechend auf den die Arzt-, die Medi-
kamenten- und – soweit möglich – die veranlassten Kosten berücksichti-
genden Gesamtkostenindex abzustellen ist. Schliesslich hat das Bundes-
gericht in BGE 137 V 43 die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 377 da-
hingehend geändert, dass von der Rückerstattungspflicht nach Art. 56 Abs.
2 KVG nur die direkten Kosten (einschliesslich der abgegebenen Medika-
mente), nicht hingegen die vom Arzt veranlassten Kosten erfasst werden.
Nach wie vor ist jedoch die Frage, ob das Wirtschaftlichkeitserfordernis
erfüllt ist, aufgrund einer Gesamtbetrachtung im Sinne von BGE 133 V 37
zu beantworten, wobei ein überdurchschnittlicher Anteil an selber erbrach-
ten – bei unterdurchschnittlich ausgelagerten – Leistungen zumindest im
Sinne einer Praxisbesonderheit zu berücksichtigen ist (Entscheid des Bun-
desgerichts [BGer] vom 5. Juli 2012, 9C_110/2012, E. 2.2). Massgebend ist
somit der Gesamtkostenindex. Liegt dieser innerhalb des Toleranzbereichs,
ist das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht verletzt. Andernfalls ist – in einem
zweiten Schritt – zu prüfen, ob die direkten Kosten den Toleranzwert über-
treffen. Trifft das nicht zu, besteht trotz Überarztung keine Rückerstat-
tungspflicht. Es können sich jedoch allenfalls Massnahmen nach Art. 59
Abs. 1 lit. a, c oder d KVG aufdrängen (SVR 2015 KV Nr. 8 S. 31 E. 5.4).
2.4
Der von den Krankenversicherern gestützt auf die statistische Me-
thode um Rückerstattung angegangene Arzt hat aus Gründen des rechtli-
chen Gehörs einen Anspruch darauf, in die für den Wirtschaftlichkeitsver-
gleich herangezogenen Daten Einsicht zu nehmen. Bei Anwendung der
statistischen Methode der Wirtschaftlichkeitsprüfung hat der Verband der
Krankenversicherer deshalb die Namen der Ärzte, welche die Vergleichs-
gruppe bilden, sowie – in anonymisierter Form – deren individuelle Daten
aus dem "santésuisse-Datenpool" offenzulegen (SVR 2011 KV Nr. 15 S. 59
E. 4.4).
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern
vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662
Seite 10
3.
3.1
3.1.1
Die Aktivlegitimation der klagenden Krankenversicherer ergibt sich
aus Art. 56 Abs. 2 bzw. Art. 59 Abs. 2 KVG (vgl. E. 2.1.1 und 2.1.2 hiervor).
Als Klägerinnen treten vorliegend Krankenkassen auf, die im Jahr 2014
vom Beklagten ausgestellte Rechnungen vergütet und santésuisse zur Auf-
nahme in die RSS gemeldet haben. Die in der Klage vom 13. Juli 2016 auf-
geführten Klägerinnen bzw. BAG-Nummern stimmen teilweise insofern
nicht mehr mit den im Rubrum aufgeführten Krankenkassen überein, als
seither gewisse Krankenkassen miteinander fusioniert haben (vgl. Rubrum
hiervor und www.zefix.ch). Ihre Aktivlegitimation als Frage der materiellen
Anspruchsberechtigung in den Verfahren betreffend Rückerstattung ist auf
die neuen Kassen übergegangen. Soweit unterschiedliche Parteibezeich-
nungen bloss auf einen Wechsel der Firma der klagenden Kassen zurück-
gehen, liegt darin von vornherein kein rechtlich relevanter Parteiwechsel
(Entscheid des BGer vom 10. Dezember 2009, 9C_457/2009, E. 5).
Nach der Rechtsprechung ist eine Kollektivklage aller Versicherer, vertre-
ten durch den Krankenkassenverband, zulässig und eine Spezifikation der
auf den einzelnen Versicherer entfallenen Beträge nicht erforderlich (in
BGE 133 V 37 nicht publ. E. 3.3 [Entscheid des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts {EVG; heute BGer} vom 9. Oktober 2006, K 6/06]).
3.1.2
Die Passivlegitimation des Beklagten ergibt sich aus Art. 56 Abs. 2
bzw. Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG. Vorliegend fordern die Klägerinnen vom Be-
klagten als Leistungserbringer Vergütungen zurück, von denen die Kläge-
rinnen geltend machen, diese seien zu Unrecht bezahlt worden.
3.2
Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch
mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon
Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der
Entrichtung der einzelnen Leistung. Die gleiche Verwirkungsfrist findet auch
Anwendung, soweit der Rückforderungsanspruch statt auf Art. 25 ATSG
auf Art. 56 Abs. 2 KVG gestützt wird (BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582). An-
ders als in der Klageantwort, S. 3 Rz. 6, kursorisch bezweifelt, haben die
Klägerinnen die einjährige Verwirkungsfrist für die Rückforderung eingehal-
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern
vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662
Seite 11
ten. Es ist kein Grund ersichtlich und wird vom Beklagten nicht näher sub-
stantiiert, dass die Klägerinnen bereits vor dem 15. Juli 2015 (vgl. hierzu
Bestätigung der SASIS AG vom 15. Juli 2015 [act. I 2]) Kenntnis der not-
wendigen (konsolidierten) Daten gehabt hätten. Da hier Vergütungen für
das Jahr 2014 zurückgefordert werden, ist die Fünfjahresfrist ebenfalls ein-
gehalten.
4.
4.1
Die Klägerinnen haben vorliegend für die Wirtschaftlichkeitsprüfung
die statistische Methode bzw. den Durchschnittskostenvergleich herange-
zogen, wobei sie Auswertungen anhand der RSS und der ANOVA-Methode
vorgenommen haben. Was der Beklagte hiergegen vorbringt, vermag nicht
zu überzeugen. Wie in BGE 136 V 415 E. 6.3.3 S. 418 f. gefordert, haben
die Klägerinnen dem Beklagten einen umfassenden Zugang zu den Daten,
welche dem Vergleichswert zugrunde liegen, d.h. zu den Namen der Ärzte
der Vergleichsgruppe sowie zur Kostenverteilung jedes einzelnen Arztes
der Vergleichsgruppe in anonymisierter Form, gewährleistet, indem sie ihm
die Unterlagen per E-Mail im Excel-Format zugestellt haben (vgl. Replik S.
4 Ziff. 3.1 und Akten des Beklagten [act. IIC] 7-14). Somit trifft das Argu-
ment des Beklagten, die Klägerinnen hätten betreffend ANOVA-Methode
das rechtliche Gehör verletzt (Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2018 S. 7
Ziff. 2), nicht zu.
4.2
Der Auffassung des Beklagten, wonach die RSS 2014 sowie der
ANOVA-Index vorliegend nicht anwendbar seien (vgl. Klageantwort S. 4 f.
Rz. 10 ff., Duplik S. 7 ff. Rz. 16 ff. sowie Eingabe vom 10. August 2017),
kann nicht gefolgt werden.
In einem am 27. Dezember 2013 / 16. Januar 2014 abgeschlossenen Ver-
trag haben die Vereinigung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) auf
der einen Seite, santésuisse (Die Schweizer Krankenversicherer) und cura-
futura (Die innovativen Krankenversicherer) auf der anderen Seite gestützt
auf Art. 56 Abs. 6 KVG als statistische Methode zur Kontrolle der Wirt-
schaftlichkeit die Varianzanalyse (ANOVA) festgelegt. Weiter vereinbarten
die Vertragsparteien, dass das heute verwendete Varianzanalysemodell
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern
vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662
Seite 12
künftig von Leistungserbringern und Versicherern gemeinsam weiterentwi-
ckelt und unter anderem durch Morbiditätsvariablen ergänzt werden soll.
Sie folgten damit dem Auftrag des Gesetzgebers, die statistische Methode
festzulegen. Zusätzlich vereinbarten die Leistungserbringer und Versiche-
rer, die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit durch paritätische Vertrauenskom-
missionen (PVK) zu vereinheitlichen und zu professionalisieren (Entscheid
des BGer vom 18. Dezember 2017, 9C_264/2017, E. 5.1 [zur Publikation
vorgesehen]).
Die Massgeblichkeit dieser Vereinbarung hat das Bundesgericht bestätigt.
Es führte hierzu aus, Zielsetzung von Art. 56 Abs. 6 KVG sei es, zum einen
die Bemessung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen transparent und na-
mentlich für die Ärztinnen und Ärzte nachvollziehbar zu machen, zum an-
deren die Morbidität des Patientenkollektivs miteinzubeziehen. Bei der
Schaffung von Art. 56 Abs. 6 KVG sei es in erster Linie darum gegangen,
dass Versicherer und Leistungserbringer zusammen eine Methode zur
Kontrolle der Wirtschaftlichkeit entwickeln, bzw. festlegen, hingegen nicht
um die Umsetzung der Wirtschaftlichkeitsprüfung als solche. Der neue Ab-
satz 6 enthalte keine Spezifizierung oder exemplarische Aufzählung von
Kriterien, die bei der Durchführung der Kontrolle zu berücksichtigen wären.
Diese partnerschaftlich zu erarbeiten und festzulegen, liege allein in der
Kompetenz
der
Leistungserbringer
und
der
Versicherer
(BGer
9C_264/2017, E. 5.3.1 [zur Publikation vorgesehen]). Es könne daher nicht
als gesetzeswidrig bezeichnet werden, dass die Parteien (FMH sowie san-
tésuisse und curafutura) das Varianzanalysemodell, welches gemeinsam
weiterentwickelt und unter anderem durch Morbiditätsvariablen ergänzt
werden solle, vereinbart hätten, auch wenn dieses ebenso wie der Durch-
schnittskostenvergleich seit langem in der Ärzteschaft in der Kritik gestan-
den und Anstoss für parlamentarische Initiativen gegeben habe, welche
schliesslich zur Gesetzesänderung vom 23. Dezember 2011 (Art. 56 Abs. 6
KVG) geführt hätten (E. 5.3.2). In Nachachtung dieser höchstrichterlichen
Rechtsprechung sind damit grundsätzlich die RSS sowie der ANOVA-Index
zur Beurteilung der Frage einer allfälligen Überarztung und zur konkreten
Berechnung einer eventuellen Rückzahlungssumme des Beklagten an-
wendbar. Ob im vorliegenden Fall aufgrund fallspezifischer Besonderheiten
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern
vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662
Seite 13
im Sinne einer Ausnahme davon abzuweichen ist, ist nachfolgend zu prü-
fen.
5.
5.1
Aus der Rechnungssteller-Statistik 2014 ergibt sich das Folgende:
Vergleichsgruppe
Vergleich gemäss
Klage
Alle Ärzte (Allge-
meine Innere
Medizin Kanton
Bern)
2014 Beklagter im
Vergleich zu allen
Ärzten - (Klage)
Direkte Kosten
Anzahl Leistungserbringer
1003
Anzahl Erkrankte
629‘825
1'062
Durchschnittsalter Erkrankte
51.6
60.5
Hausbesuche
89‘680
2‘832
Konsultationen
2‘627‘126
7‘904
Grundleistungen Total
2‘716‘806
10‘736
Grundleistung pro Erkrankten
4.31
10.11
Index Grundleistung
100
234
Total direkte Kosten: Bruttoleistung
Fr. 406‘731‘520.00
Fr. 1‘022‘572.00
- Kosten
Fr. 253‘175‘184.00
Fr. 857‘094.00
- Medikamente vom Arzt
Fr. 153‘556‘336.00
Fr. 165‘478.00
Kosten pro Grundleistung
Fr. 93.19
Fr. 79.83
Index Kosten Grundleistung
100
86
Kosten pro Erkrankten
Fr. 401.98
Fr. 807.06
Index Kosten pro Erkrankten
100
201
Medikamente vom Arzt pro Erkrankten
243.81
Fr. 155.82
Index Medikamente vom Arzt pro Erkrankten
100
64
Total direkte Kosten: Kosten pro Erkrankten
645.78
Fr. 962.87
Total Direkte Kosten: Index Kosten Er-
krankte
100
149
Veranlasste Kosten
Apotheken veranlasste
Fr. 155‘208‘032.00
Fr. 454‘889.00
Apotheken veranlasst: Kosten pro Erkrankten
Fr. 246.43
Fr. 428.33
Apotheken veranlasst: Index Kosten Erkrank-
te
100
174
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern
vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662
Seite 14
Laboratorien veranlasst
Fr. 37‘970‘616.00
Fr. 67‘195.00
Laboratorien veranlasst: Kosten pro Erkrank-
ten
Fr. 60.29
Fr. 63.27
Laboratorien veranlasst: Index Kosten Er-
krankte
100
105
Physiotherapeuten veranlasst
Fr. 40‘922‘788.00
Fr. 48‘503.00
Physiotherapeuten veranlasst: Kosten pro
Erkrankten
Fr. 64.97
Fr. 45.67
Physiotherapeuten veranlasst: Index Kosten
Erkrankte
100
70
Total veranlasste Kosten
Fr. 234‘101‘440.00
Fr. 570‘587.00
Total veranlasste Kosten: Durchschnittskos-
ten pro Erkrankten
Fr. 371.69
Fr. 537.28
Total veranlasste Kosten: Index Kosten Er-
krankte
100
145
Total direkte und veranlasste Kosten
Kosten ohne Medikamente (direkt und veran-
lasst)
Fr. 332‘068‘576.00
Fr. 972‘792.00
Durchschnitt Kosten ohne Medikamente (di-
rekt und veranlasst)
Fr. 527.24
Fr. 916.00
Index Kosten ohne Medikamente (direkt und
veranlasst)
100
174
Kosten Medikamente (direkt und veranlasst)
Fr. 308‘764‘352.00
Fr. 620‘367.00
Durchschnitt Medikamente (direkt und veran-
lasst)
Fr. 490.24
Fr. 584.15
Index Medikamente vom Arzt (direkt und
veranlasst)
100
119
Gesamtkosten direkte und veranlasste Kosten
Fr. 640‘832‘960.00
Fr. 1‘593‘159.00
Total Kosten: Durchschnittskosten pro Er-
krankten
1‘017.48
Fr. 1‘500.15
Total Kosten: Index Kosten Erkrankte
100
147
5.2
Der in der Klageantwort (S. 5 f. Rz. 13 ff.) und in der Duplik (S. 6
Rz. 14 f., S. 10 ff. Rz. 24 ff.) vom Beklagten vertretenen Auffassung, die
RSS 2014 sei ihn betreffend massgeblich fehlerhaft und deshalb nicht ver-
wertbar, kann nicht gefolgt werden. Es ist hinlänglich bekannt, dass zwi-
schen den Daten der Ärzte und den Daten der Versicherer Abweichungen
bestehen. Die Gründe hierfür sind bekannt. So umfasst die RSS die Kosten
des entsprechenden Geschäftsjahres der Versicherer. Dies bedeutet, dass
die Kosten in jenem Jahr in die RSS einfliessen, in welchem sie vom Versi-
cherer erfasst wurden, womit sie mit dem Rechnungsjahr des Arztes nicht
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern
vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662
Seite 15
übereinstimmen müssen. Die für alle Ärzte gleich unterschiedliche Periodi-
zität ändert nichts an der Aussagekraft der Statistik.
Wenn der Beklagte schliesslich ausführt, in der RSS seien keine Ärzte zu
berücksichtigen, die „Minuskosten“ verursacht haben, übersieht er, dass
ein Durchschnittswert immer auch oberste und unterste Werte beinhaltet.
Das Vergleichskollektiv mit mehr als 1000 Ärztinnen und Ärzten ist derart
gross, dass aussagekräftige Durchschnittswerte entstehen. Aufgrund des
Dargelegten besteht daher kein Anlass von der statistischen Methode ab-
zuweichen.
5.3
In der RSS werden die Indexwerte linear zu den effektiven Werten
der Vergleichsgruppe berechnet. In diesem Sinne enthält die RSS keine
Bereinigung nach allfälligen Praxisbesonderheiten. Dies wird mittels der
von den Tarifpartnern zur Kostenkontrolle vereinbarten ANOVA-Methode
korrigierend bereinigt. Mit der ANOVA-Methode werden die Kostenstruktur
des Arztes nach Alter- und Geschlecht seiner Patienten mit der durch-
schnittlichen Kostenstruktur nach Alter und Geschlecht der gesamtschwei-
zerischen Facharztgruppe verglichen, wobei zusätzlich auch kantonale
Kostenunterschiede berücksichtigt werden (vgl. E. 6.1 hiernach).
Der ANOVA-Index für die Gesamtkosten, d.h. die direkten und die veran-
lassten Kosten, ergibt für den Beklagten einen Wert von 145 und bei den
direkten Kosten einen Wert von 186 (vgl. act. I 1). Hierauf ist abzustellen.
Der Beklagte liegt sowohl gemäss RSS als auch der ANOVA-Methode über
dem Toleranzbereich, womit eine Überarztung vorliegt.
6.
Der Beklagte macht Praxisbesonderheiten geltend. Im Einzelnen sind dies
ein überdurchschnittliches Patientenalter (Alterskorrektur; E. 6.1 hiernach),
eine besondere Patientenstruktur (Heimpatienten, Hausbesuche; E. 6.2
hiernach), seine dauernde Erreichbarkeit sowie Befreiung von der Pflicht
zum Notfalldienst (E. 6.3 hiernach), eine hohe Anzahl Selbstzahler (E. 6.4
hiernach) und einen hohen Anteil ausländischer Patienten (E. 6.5 hier-
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern
vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662
Seite 16
nach). Diese würden bei korrekter Berücksichtigung den Vorwurf der Über-
arztung widerlegen. Dem kann nicht gefolgt werden.
6.1
Entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. Klageantwort S. 7 f. Rz.
20 ff., Duplik S. 12 ff. Rz. 30 ff. und S. 16 f. Rz. 47 ff. sowie Schlussbemer-
kungen vom 22. Mai 2018, S. 5 Ziff. 1 e) führt das höhere durchschnittliche
Patientenalter zu keiner (zusätzlichen) Reduktion des Gesamtkostenindex-
es. Es ist bei der Indexberechnung im ANOVA-Index bereits berücksichtigt.
Der ANOVA-Index vergleicht die Kostenstruktur des Arztes nach Alter- und
Geschlecht seiner Patienten mit der durchschnittlichen Kostenstruktur nach
Alter- und Geschlecht der gesamtschweizerischen Facharztgruppe, wobei
zusätzlich auch kantonale Kostenunterschiede berücksichtigt werden (VGE
SCHG/2015/644 E. 4.5.2 und VGE SCHG/2016/665 E. 4.2.1 unter Hinweis
auf das Positionspapier von santésuisse „Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei
frei praktizierenden Ärzten“ [nachfolgend: Positionspapier santésuisse],
Fassung vom 29. Januar 2009, S. 3 Ziff. 2.4, und GEBHARD EUGSTER, Kran-
kenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver-
waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 678
N. 882; vgl. auch BBl 2011 2522). Der vom Beklagten erwähnte Entscheid
des Bundesgerichts vom 15. Januar 2015, 9C_535/2014 (resp. BGE 141 V
25), betraf schliesslich einen Zeitraum vor Inkrafttreten der neuen Vertrags-
regelung. Zudem weisen die Klägerinnen (vgl. Replik S. 7 Ziff. 3.4) zutref-
fend darauf hin, dass die Kostenkurve des Beklagten über die Altersgrup-
pen zeigt, dass er unbesehen des Alters teurer behandelt als das Ver-
gleichskollektiv.
6.2
Der Beklagte weist des Weiteren auf die hohe Zahl von Heimpatien-
ten, welche er betreue, sowie die regelmässig von ihm durchgeführten
Hausbesuche hin. Er behandle ausschliesslich polymorbide Patienten, wel-
che einer ständigen Überwachung und regelmässiger Gesundheitschecks
bedürften, was als Praxisbesonderheit gelte. Zudem werde er von den
Pflegenden der betreffenden Alters-/Pflegeheime jeweils aufgeboten und
könne diesbezüglich nicht einfach auf einen Hausbesuch verzichten. Es sei
bekannt, dass Patienten gegen Ende ihres Lebens die höchsten Gesund-
heitskosten verursachen. Zu beachten sei daher die Tatsache, dass er 33
resp. 39 Totenscheine ausgestellt habe, wohingegen der Durchschnitt der
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern
vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662
Seite 17
Ärzteschaft im Jahr 2 bzw. rund 3 Totenscheine ausstelle. Es verstehe sich
von selbst, dass die Betreuung dieser Patienten, welche sich zumeist in
Alters- bzw. Pflegeheime aufhielten, besonders aufwändig sei, was auch
einen höheren Kostenindex zu rechtfertigen vermöge. Damit sei erstellt,
dass sämtliche Besuche grundsätzlich medizinisch indiziert seien (vgl. Kla-
geantwort S. 8 ff. Rz. 24 ff., Duplik S. 15 f. Rz. 43 ff. und S. 17 ff. Rz. 51 ff.
sowie Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2018, S. 4 f. Ziff. 1 d). Auch dar-
aus kann jedoch keine die hohen Kosten rechtfertigende Praxisbesonder-
heit abgeleitet werden.
6.2.1
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte pro Patient
(über alle Patienten gerechnet) durchschnittlich 7.4 Praxiskonsultationen
aufweist (act. I 1). In der Vergleichsgruppe ergeben sich durchschnittlich
4.17 Praxiskonsultationen. Damit ist die Konsultationsdichte – noch unter
Ausschluss der Konsultationen bei Hausbesuchen – mehr als anderthalb-
mal so hoch wie im Vergleichskollektiv. Gründe dafür sind weder belegt
noch ersichtlich und lassen sich auch aus den aus Sicht des Beklagten bei
ihm bestehenden Praxisbesonderheiten nicht ableiten.
6.2.2
Die Anzahl von 2‘832 Hausbesuchen im Jahr 2014 überschreitet die
Vergleichszahlen anderer Ärzte erheblich (vgl. etwa die Auswertung des
Beklagten selbst für Arztpraxen mit einem durchschnittlichen Patientenalter
von über 58 [act. IIC 10] bzw. von über 55 aber unter 65 [act. IIC 11] oder
mit über 500 Arztbesuchen [act. IIC 13] bzw. mit über 500 Hausbesuchen
und einem Alter der Patienten zwischen 55 und 65 [act. IIC 14]). Tatsäch-
lich absolvierte der Beklagte mehr als doppelt so viele Hausbesuche im
Jahr, als derjenige Facharzt für Allgemeine Innere Medizin im Kanton Bern,
mit den zweitmeisten Hausbesuchen (1‘303; Hausbesuche; vgl. act. IA 3).
Gründe für dieses massive Abweichen von einem auch nicht annähernd
durchschnittlichen Wert sind nicht ersichtlich. Nichts daran ändert, wenn
der Beklagte diesbezüglich geltend macht, dies läge in seiner Anzahl
Heimpatienten und seinem Bemühen, seinen Patienten so lange als mög-
lich das Leben zu Haus zu ermöglichen, mithin einen Heimeintritt zu ver-
hindern, zusammen.
Hinsichtlich der Leistungen eines Arztes ist ein Hausbesuch in vielerlei Hin-
sicht unwirtschaftlich und nicht zweckmässig. Denn beim Hausbesuch kann
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern
vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662
Seite 18
der Arzt nicht direkt auf seine Infrastruktur zurückgreifen und er hat zuwei-
len erheblichen Wegaufwand. Der Hausbesuch ist im Vergleich zur Be-
handlung in der Arztpraxis deshalb in aller Regel weniger wirksam, zweck-
mässig und wirtschaftlich. Die Behandlung in der Praxis ist das Vorgehen
der Wahl. Ein Hausbesuch ist allein dann indiziert, wenn die betroffene
Person aus rein medizinischen Gründen sich nicht zum Arzt begeben kann.
Dies mag etwa bei nicht transportfähigen Heimpatienten der Fall sein, be-
gründet jedoch die vom Beklagten diesbezüglich generierten umfangrei-
chen Kosten gerade nicht. Im Einzelnen ist auf das Folgende hinzuweisen.
Der Beklagte hat im Jahre 2014 an insgesamt 221 Tagen verteilt über alle
Wochentage Hausbesuche durchgeführt (act. IA 4). Dabei fallen jeweils
Wegentschädigungen an. Ein solches Verhalten ist unwirtschaftlich. Dies
insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass der Beklagte geltend macht,
die Hausbesuche ständen in nicht unwesentlichem Zusammenhang mit
seinen Heimpatienten. In diesem Zusammenhang ist es einem Arzt zumut-
bar und kann von ihm mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt
werden, dass er seine Patienten blockweise im Heim behandelt (zum Not-
falleinsatz vgl. E. 6.3 nachfolgend). Mit Blick auf die Zahl von Patienten im
gleichen Heim (164 von 242 Patienten, bei welchen der Beklagte Hausbe-
suche durchführte, wohnen im „…“; act. II 1) trifft dies ganz besonders auf
den Beklagten zu. Entgegen der Behauptung des Beklagten spielt schliess-
lich auch die Distanz zu seinen Heimpatienten keine Rolle. Das Gros der
Heimpatienten ist von der Praxis her in wenigen Minuten zu Fuss zu errei-
chen und daher das Vorbringen des Beklagten (vgl. Klageantwort S. 10 Rz.
34), seine Praxis liege nicht an einem verkehrsgünstigen Ort, für die hier
interessierende Frage der Wegpauschalen unbeachtlich. Die konsequente
Abrechnung von Wegpauschale, die mehr als die effektive Zeit entschädigt,
ergibt beim Beklagten vielmehr eine dem Aufwand nicht entsprechende
übermässige Abgeltung.
6.2.3
Schliesslich überzeugt auch das Vorbringen des Beklagten, mit
Heimpatienten behandle er besonders behandlungs- und damit für ihn kos-
tenintensive Patienten, nicht. Zwar trifft es zu, dass die Krankheitskosten
gegen das Lebensende ansteigen. Die höchsten Kosten fallen im Spital
und in den Pflegeheimen an. Gleichzeitig sind diese Kosten bei jüngeren
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern
vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662
Seite 19
Personen gar höher als bei älteren (vgl. hierzu u.a. BECK/KÄSER-MEIER, Die
Krankheitskosten im Todesfall: eine deskriptiv statistische Analyse, in Ma-
naged Care, 2/2003, S. 24 ff. sowie Schweizerischer Nationalfonds zur För-
derung der wissenschaftlichen Forschung, Synthesebericht NFP 67 Le-
bensende, 2017, und MINKE/HINTERMANN, Lay Summary, The valuation of
medical interventions at the end of life, 2017). In diesem Zusammenhang
ist zu beachten, dass gerade bei Heimpatienten die entsprechende (pallia-
tive) Betreuung primär und zur Hauptsache durch gut ausgebildetes Pfle-
gepersonal erfolgt und die dabei anfallenden Kosten damit nicht dem Arzt
angelastet werden. Durch die rund um die Uhr gewährleistete Betreuung
durch gut ausgebildetes Pflegepersonal mit hoher medizinischer Kompe-
tenz bedürfen die Patienten denn auch allein noch beschränkter ärztlicher
Betreuung. Die Pflegefachpersonen erbringen die ihnen (auch seitens der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung) abgegoltenen Leistungen auf-
grund von langfristigen Pflegeplanungen in Absprache und Entlastung der
Hausärzte. Was mit Blick auf die Spitex im Übrigen auch für Personen gilt,
die gemäss dem Beklagten zufolge seiner Unterstützung noch zu Hause
leben können. Schliesslich fallen besonders kostenintensive ärztliche Be-
handlungen, etwa onkologischer Natur, in dieser Zeit nicht beim Beklagten,
sondern im Spital bzw. bei den hierfür zuständigen Fachärzten an.
Daran vermag auch die Anzahl der vom Beklagten jährlich ausgestellten
Totenscheine nichts zu ändern. In dieser Hinsicht ist nochmals darauf hin-
zuweisen, dass die Last der intensiven palliativen Betreuung in den letzten
Monaten und Wochen vorab das Pflegepersonal der Heime und Spitäler zu
tragen hat und die ärztlichen Möglichkeiten zumeist auch nur noch be-
schränkt sind. Dafür, dass der Beklagte in diesem Zusammenhang im Sin-
ne einer Praxisbesonderheit über die allgemeine durchschnittliche ärztliche
Betreuung hinaus Leistungen erbringt und damit Kosten hätte verursachen
müssen, bestehen keine Anzeichen.
Nichts kann der Beklagte (vgl. Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2018, S.
6 f. Ziff. 1 h) aus dem Schreiben von santésuisse vom 14. März 2016 (act.
II 2) ableiten. Es handelt sich dabei um ein im Rahmen aussergerichtlicher
Vergleichsverhandlungen erstelltes Dokument, welches dem Anlass ent-
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern
vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662
Seite 20
sprechend wohlwollend formuliert ist. Die gerichtliche Beurteilung kann
dadurch jedoch nicht präjudiziert werden.
6.3
Eine weitere zu berücksichtigende Praxisbesonderheit sieht der
Beklagte darin, dass er 24 Stunden am Tag an 365 Tagen im Jahr für seine
Patienten erreichbar ist (Klageantwort S. 12 Ziff. Rz. 37 ff., Duplik S. 21 ff.
Rz. 61 ff. und Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2018, S. 3 f. Ziff. 1 c).
Auch dieses Verhalten ist jedoch unwirtschaftlich. Entgegen der Auffassung
des Beklagten ist dabei nicht entscheidend, wie viele Tage er arbeitet. Ent-
scheidend sind allein die Kosten pro Patient.
Wenn der Beklagte für seine eigenen Patienten (vgl. Duplik S. 21 ff. Ziff.
6.3.9) während 365 Tagen des Jahres rund um die Uhr zur Verfügung
steht, so stellt dies zwar insoweit eine Praxisbesonderheit dar, als die
Mehrheit der anderen Ärzte diese Komfortleistung gegenüber ihren Patien-
ten nicht erbringen, sich vielmehr über den gemeinsamen Notfalldienst ent-
lasten. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, es sei dem Arzt
gestützt darauf ein höherer Indexwert zuzugestehen. Es steht dem Arzt
zwar frei, reine Komfortleistungen zu erbringen. Soweit der Beklagte mit
seinem Verhalten seine Patienten jedoch animiert, jederzeit bei ihm Leis-
tungen einzufordern und er diese als Notfall abrechnet, verletzt er den
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Die Kostenfolgen einer daraus entstehen-
den Überbetreuung hat in der Folge nicht das Kollektiv der prämienzahlen-
den Krankenversicherten zu tragen.
Daran ändern auch die gemäss Beklagtem umfangreichen fremdgesteuer-
ten Notfalleinsätze für seine Heimpatienten nichts. Wie bereits dargelegt
(vgl. E. 2.3 hiervor), kann und darf mit Blick auf das im Heim vorhandene
Fachpersonal vom Arzt verlangt werden, dass er auf die im Heim vorhan-
dene Fachkompetenz vertraut und die vorgegebene Aufgabenteilung ach-
tet. Er hat jeden eigenen Einsatz sorgfältig zu evaluieren und die Heimver-
antwortlichen bei übermässigem Aufgebot umgehend auf ihre eigene
Fachkompetenz und Zuständigkeit hinzuweisen. Dass die Patienten des
Beklagten eine Behandlung über dem Durchschnitt benötigt hätten, lässt
sich nicht begründen (vgl. E. 6.2.3).
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern
vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662
Seite 21
Der Beklagte hat sich schliesslich von der Notfalldienstpflicht für die Allge-
meinheit befreien lassen, dies im Gegensatz zu seiner dauernden berufli-
chen Erreichbarkeit zu Gunsten der eigenen Patienten (vgl. insbesondere
Schlussbemerkungen vom 22. Mai 2018 S. 2 f. Ziff. 1 b). Es besteht keine
Rechtsprechung, wonach der Umstand, dass der Arzt sich nicht am allge-
meinen ärztlichen Notfalldienst beteiligt, als Praxisbesonderheit anerkannt
wird (BGer 9C_264/2017 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Dass der
Beklagte angesichts seines Alters nicht mehr zum Notfalldienst verhalten
werden kann, bedeutet nicht, dass er als nach wie vor zugelassener Leis-
tungserbringer an diesem nicht mehr teilnehmen dürfte. Sollte er der Auf-
fassung sein, mit Notfallpatienten eine bessere Kostenstruktur seiner Pra-
xis erreichen zu können, so hätte es ihm jederzeit freigestanden, sich an
dem von der Ärzteschaft zu Gunsten der Allgemeinheit erbrachten Notfall-
dienst zu beteiligen. Befreit sich ein Arzt jedoch von der gesetzlich vorge-
sehenen solidarischen Tragung des Notfalldienstes durch die Gemein-
schaft der Ärzte (vgl. Art. 30a f. Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember
1984, BSG 811.01), so kann dies bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit
der Praxisführung nicht mit einem höheren Toleranzwert belohnt werden.
Der zeitlich beschränkte Notfalldienst wäre für den Beklagten letztlich auch
keine wesentliche zusätzliche Belastung gewesen, stand er doch gemäss
eigenen Angaben im hier fraglichen Jahr so oder anders rund um die Uhr
für Einsätze bereit und hätte er mit der Teilnahme am Notfalldienst diese
ständige Erreichbarkeit erst recht aufgeben können.
6.4
Eine Praxisbesonderheit begründet der Beklagte damit, dass 271
bzw. 21.2% seiner Patienten Selbstzahler seien, d.h. keine Rechnungen an
die Krankenversicherer zur Bezahlung und Rückerstattung weiterleiten
(Klageantwort S. 13 f. Rz. 43 ff., Duplik S. 26 Rz. 76 f. und Schlussbemer-
kungen vom 22. Mai 2018, S. 5. Ziff. 1 f). Auch diesbezüglich kann dem
Beklagten nicht gefolgt werden.
Tatsächlich umfasst die RSS nur diejenigen Rechnungen, die bei einem
Versicherer entweder durch die Ärztin oder den Arzt direkt (Tiers payant)
oder durch den Patienten (Tiers garant) zur Vergütung eingereicht wurden.
Leistungen, die in der Praxisstatistik erfasst sind, nicht aber in der RSS –
unabhängig von der zeitlichen Betrachtung –, sind somit Leistungen, wel-
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern
vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662
Seite 22
che die Patienten selber bezahlt haben und dem Krankenversicherer nicht
gemeldet wurden. Dieser Faktor trifft jedoch letztlich alle Ärzte. Insoweit
handelt es sich um statistisch geglättete Umstände, die mit der Berücksich-
tigung eines Indexes von 120 bis 130 berücksichtigt sind. Mit dem Argu-
ment einer hohen Zahl günstiger (wenig behandlungsintensiver) Selbstzah-
ler setzt sich der Beklagte zudem in Widerspruch zu seiner ebenfalls eige-
nen Argumentation, im Vergleich mit anderen Arztkollegen weniger Patien-
ten mit geringen Kosten bzw. geringem Behandlungsaufwand zu versor-
gen.
6.5
Auch sieht der Beklagte im hohen Anteil an ausländischen sowie
…sprachigen Patienten, die er behandle, eine Praxisbesonderheit, die sei-
ner Meinung nach zu einer Erhöhung des Toleranzbereichs führen müsse
(Klageantwort S. 14 ff. Rz. 49 ff., Duplik S. 24 ff. Rz. 71 ff. und Schlussbe-
merkungen vom 22. Mai 2018, S. 5. Ziff. 1 f). Dem ist nicht so.
Der Beklagte hat auch nicht ansatzweise dargelegt, weshalb ausländische
Versicherte höhere Kosten verursachen sollten. Denn zunächst einmal hat
er allein mögliche Szenarien für seine Praxis und die Stadt … postuliert.
Dass dies jedoch konkret kausal für die erhöhten Kosten seiner Praxis wä-
re, hat er weder glaubhaft gemacht, noch auch nur ansatzweise belegt.
Hinzu kommt, dass zwischen der Verursachung von höheren Kosten und
der Gebotenheit von höheren Kosten ein Unterschied besteht, der vom Arzt
insbesondere verlangt, dass er seinen Patienten, ob Schweizer oder Aus-
länder, nicht gebotene Behandlungen verwehrt. Dass … eine zweisprachi-
ge Stadt ist, ändert am Ganzen nichts. Will ein Arzt einen Patienten nicht
nur in seiner Muttersprache (hier Deutsch) behandeln, sondern auch in
einer anderen Sprache (hier …), so hat er selbst sicherzustellen, dass da-
durch keine höheren Kosten entstehen, als wenn die Patienten sich bei
einem Arzt ihrer Muttersprache behandeln lassen würden. Dass darüber
hinaus für einzelne Patienten, die weder der einen noch der anderen Spra-
che mächtig sind, relevanter zum Vergleichskollektiv höherer Aufwand an-
fallen würde, hat der Arzt nicht belegt.
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern
vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662
Seite 23
7
Massgeblich für die Rückerstattung sind allein die direkten Kosten von
Fr. 1‘022‘572.00. Nach der ANOVA-Methode beträgt der diesbezügliche
Index für den Beklagten 186 Punkte (vgl. E. 5.3. hiervor). Zu beachten ist
dabei jedoch, dass dieser Indexwert sich allein auf die direkten Kosten der
Arztleistungen, d.h. ohne die ebenfalls den direkten Kosten zuzuordnenden
Kosten für direkt abgegebene Medikamente, bezieht.
7.1
Hinsichtlich der Medikamentenkosten besteht insoweit eine Beson-
derheit, als diese sowohl beim Arzt selbst anfallen können, wenn er die
Medikamente abgibt, als auch als veranlasste Kosten Eingang in die Statis-
tik finden, wenn die Medikamente verschrieben und vom Patienten in einer
Apotheke bezogen werden. Erstere Kosten werden im Rahmen der Be-
rechnung des Rückerstattungsbetrags berücksichtigt, letztere haben un-
berücksichtigt zu bleiben (vgl. E. 2.3 hiervor). Dies erfolgt unbesehen des
Um-stands, dass es für den Aspekt der Überarztung im Grundsatz keine
Rolle spielt, auf welchem Weg der Patient das Medikament erhält, mithin
eine Gesamtbetrachtung für die Medikamente unabdingbar bleibt. Ent-
scheidend ist die Gebotenheit der Medikamentenabgabe bzw. Verschrei-
bung und damit das Total der im Zusammenhang mit der Tätigkeit des ein-
geklagten Arztes stehenden Medikamentenkosten. Die Aufteilung in selbst
abgegebe-ne Medikamente und verschriebene Medikamente hängt hinge-
gen vorab von Komfortansprüchen der Patienten, gesundheitspolitischen
Überlegungen des Gesetzgebers (Erlaubnis zur oder Verbot der Selbstdis-
pensation) und ökonomischen Überlegungen des Arztes (Margen auf ab-
gegebenen Medikamenten) ab.
7.2
In den Verfahren SCHG/2015/658 und SCHG/2016/667 (Urteil vom
1. März 2017; bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Dezem-
ber 2017, 9C_264/2017 [zur Publikation vorgesehen]) und SCHG/2015/644
und SCHG/2016/660 (Urteile vom 5. März 2017; bestätigt durch das Bun-
desgericht mit Urteil vom 1. März 2018, 9C_267/2017 und 9C_268/2017;
ohne dass sich das Bundesgericht in den erwähnten Entscheiden jedoch
mit den nachfolgenden Festlegungen näher auseinanderzusetzen hatte)
hatte sich das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kan-
tons Bern mit der Konstellation auseinanderzusetzen, dass eingeklagte
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern
vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662
Seite 24
Ärzte überdurchschnittlich hohe Kosten für abgegebene Medikamente aus-
gewiesen haben, hingegen diesbezüglich allein unterdurchschnittliche Kos-
ten veranlasst hatten. Die betreffenden Ärzte lagen sowohl hinsichtlich der
direkten Arztkosten wie auch der selbst abgegebenen Medikamente deut-
lich über dem Durchschnitt des Vergleichskollektivs. Das Gericht hat in der
Folge diesen besonderen Umständen Rechnung getragen. Es hat die Me-
dikamentenkosten betreffend eine Gleichstellung der beklagten Ärzte mit
dem „Durchschnittsarzt“ vorgenommen. Hierzu hat es von den Kosten für
die direkt abgegebenen Medikamente je Patient des der Überarztung be-
schuldigten Arztes denjenigen Betrag in Abzug gebracht, den ein Arzt der
Vergleichsgruppe mit Index 100 je Patient mehr verschrieben (d.h. veran-
lasst) hat als der eingeklagte Arzt. Im entsprechenden Rahmen wurde der
Rückerstattungsbetrag reduziert.
7.3
Im vorliegenden Fall stellt sich die Sachlage gerade umgekehrt dar.
Der Beklagte hat, wie der Index von 64 der RSS anzeigt, weniger Medika-
mente selbst abgegeben als das Vergleichskollektiv. Hingegen überschrei-
tet er mit einem Index von 174 der RSS bei den veranlassten Medikamen-
tenkosten den Toleranzwert erheblich. Die gesamtheitliche Betrachtung der
Medikamentenkosten nach der massgeblichen ANOVA-Methode ergibt
einen Wert von 141. Damit liegt der Beklagte auch die Medikamente betref-
fend klar über dem Toleranzwert von 130, jedoch deutlich unter dem Index
von 186 für die direkten Arztkosten. Bei einer solchen Ausgangslage wird
der Arzt auch die Medikamentenkosten betreffend rückerstattungspflichtig.
Es rechtfertigt sich jedoch nicht, neben den direkten Kosten auch die effek-
tiven (direkten) Medikamentenkosten mit demselben Index (186) auf den
Toleranzwert von 130 zu kürzen und zur Rückerstattung zu bringen. Eine
rechtsgleiche Behandlung mit dem zum Vergleich zugezogenen „Durch-
schnittsarzt“ verlangt, wo die Indices derart auseinanderfallen, zu Gunsten
des eingeklagten Arztes eine (von den direkten Arztkosten gelöste) geson-
derte Betrachtung der Medikamentenkosten. Dabei sind die für die hier
massgebliche Frage der Überarztung nicht relevanten Faktoren der Kos-
tenverteilung der Medikamente (vgl. E. 7.1 in fine) auszuschliessen. Daraus
folgt, dass wo die (übermässigen) Medikamentenkosten vom eingeklagten
Arzt hauptsächlich über Dritte (Apotheken) verursacht werden, die (für die
Rückerstattung allein in Betracht fallenden) vom Arzt vereinnahmten Ent-
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern
vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662
Seite 25
gelte für von ihm abgegebene Medikamente im Rahmen einer Gesamtbe-
trachtung anhand des ANOVA-Indexes Medikamente zur Rückerstattung
zu bringen sind. Es erfolgt damit zu Gunsten des eingeklagten Arztes eine
gesonderte Berechnung des Rückerstattungsbetrags für die direkten Arzt-
kosten einerseits und für die direkten Medikamentenkosten andererseits.
7.4
Bei einem maximal zulässigen Index von 130 Punkten werden die
zulässigen Kosten nach der folgenden Formel berechnet:
tatsächliche Kosten x 130
tatsächlicher Index
Der Beklagte weist total direkte Kosten von Fr. 1‘022‘572.00 aus. Diese
setzen sich aus Fr. 857‘094.00 für direkte Arztkosten und Fr. 165‘478.00 für
Medikamente vom Arzt zusammen. Für die direkten Arztkosten ergibt sich
daraus was folgt:
Der Beklagte hätte den folgenden Betrag bei den direkten Kosten nicht
überschreiten dürfen:
Fr. 857‘094.00 x 130 : 186 = Fr. 599‘044.20
Es ergibt sich damit der folgende Rückerstattungsbetrag für direkte Arzt-
kosten:
Fr. 857‘094.00 - Fr. 599‘044.20 = Fr. 258‘049.80
Für die Medikamentenkosten vom Arzt ergibt sich schliesslich was folgt:
Fr. 165‘478.00 x 130 : 141 = Fr. 152‘568.35
Es ergibt sich damit der folgende Rückerstattungsbetrag für vom Arzt ab-
gegebene Medikamente:
Fr. 165‘478.00 - Fr. 152‘568.35 = Fr. 12‘909.65
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern
vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662
Seite 26
Zusammenfassend ist der Beklagte in Gutheissung der Klage zu verurtei-
len, den Klägerinnen für das Jahr 2014 den Betrag von Fr. 270‘959.45 (Fr.
258‘049.80 + Fr. 12‘909.65) zurückzubezahlen.
8.
8.1
Für das Klageverfahren werden Kosten erhoben. Die Kosten richten
sich gemäss Art. 47 Abs. 3 EG KUMV nach dem Dekret vom 24. März
2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der
Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret,
VKD; BSG 161.12). Die Verfahrenskosten werden insgesamt auf
Fr. 3'000.00 festgesetzt (Art. 52 VKD). Sie sind dem unterliegenden Be-
klagten zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art.
109 Abs. 1 VRPG) und werden aus dem Vorschuss der Klägerinnen glei-
cher Höhe gedeckt. Der Beklagte hat den Klägerinnen den Vorschuss von
Fr. 3'000.00 zu ersetzen.
8.2
Die Parteikosten sind ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens
auf die Parteien zu verlegen (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 109
Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten
den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die
Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften
der Anwaltsgesetzgebung. Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 und 4 des kantona-
len Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich
der Parteikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Be-
schwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung
der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der Ta-
rifrahmen von Art. 13 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemes-
sung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG
168.811) von Fr. 400.00 bis Fr. 11‘800.00 pro Instanz zur Anwendung ge-
langt.
Die durch advocat Dr. iur. A.________ vertretenen Klägerinnen haben An-
spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (BGE 119 V 448 E. 6b S. 456). Mit
Kostennoten vom 14. Mai 2018 macht advocat A.________ für beide Ver-
fahren (SCHG/2016/662 und SCHG/2017/670) einen geleisteten Ge-
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern
vom 10. Juni 2018, SCHG/16/662
Seite 27
samtaufwand im Umfang von total 32.5 Stunden geltend. Bei einem Stun-
denansatz von Fr. 250.00 ergibt dies ein Honorar von Fr. 8‘125.00 zuzüg-
lich 3 % Barauslagen von Fr. 243.75 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % (auf
Fr. 8‘368.75) und 7.7% (auf Fr. 8‘368.75) von Fr. 644.40, total Fr. 9‘013.15.
Diese Kosten werden hälftig auf beide Verfahren verteilt. Somit hat der Be-
klagte den Klägerinnen in diesem Verfahren den Betrag von Fr. 4‘506.60
(Fr. 9‘013.15 / 2) zu ersetzen.
Demnach entscheidet das Schiedsgericht:
1.
In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verurteilt, den Klägerinnen
für das Jahr 2014 den Betrag von insgesamt Fr. 270‘959.45 zurückzu-
erstatten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.00 werden dem Beklagten zur Be-
zahlung auferlegt und aus dem Vorschuss der Klägerinnen gleicher
Höhe gedeckt. Der Beklagte hat den Klägerinnen den Vorschuss von
Fr. 3'000.00 zu ersetzen.
3.
Der Beklagte hat den Klägerinnen die Parteientschädigung von
Fr. 4‘506.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.
4.
Zu eröffnen (R):
- advocat Dr. iur. A.________ z.H. der Klägerinnen
- Rechtsanwälte Dr. C.________ und D.________ z.H. des Beklagten
- Bundesamt für Gesundheit
Namens des Schiedsgerichts:
Der Vorsitzende:
Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.