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200 2016 658

Bern VerwG · 2016-06-13 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 13. Juni 2016

Sachverhalt

A. Der 1958 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) bezieht seit vielen Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 3). Im Rahmen einer im Januar 2016 eingeleiteten periodischen Revision (AB 106) stellte die AKB fest, dass der Versicherte seit März 2012 ein Erwerbseinkommen erzielte, das er ihr gegenüber nicht bzw. erst mit EL-Formular vom 22. Februar 2016 (AB 107) deklarierte. Mit zwei Verfügungen vom 9. Mai 2016 (AB 136 und 140) nahm die AKB eine Neuberechnung der EL-Ansprüche ab dem 1. März 2012 vor und for- derte für die Zeit von März 2012 bis Januar 2016 einen Betrag von insge- samt Fr. 5‘533.-- für zu viel ausgerichtete EL zurück. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Beistand, mit Schreiben vom 24. Mai 2016 (AB 150) Einsprache; zugleich stellte er sinngemäss ein Erlassge- such. Mit Entscheid vom 13. Juni 2016 (AB 151) wies die AKB die Einspra- che ab und hielt bezüglich des Erlassgesuches fest, hierzu werde sie Stel- lung nehmen, sobald die Rückerstattungsforderungen in Rechtskraft er- wachsen seien. B. Hiergegen erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch seinen Bei- stand B.________, mit Eingabe vom 12. Juli 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzu- heben und von einer Rückforderung sei abzusehen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2016 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2016, EL/16/658, Seite 3

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2016 (AB 151). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückfor- derung im Gesamtbetrag von Fr. 5‘533.--.

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2016, EL/16/658, Seite 4

E. 2.2 Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbsein- künfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberech- tigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei invaliden Per- sonen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbsein- kommen voll angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit a ELG).

E. 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG).

E. 2.3.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wieder- erwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfü- gung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Ja- nuar 1971 (ELV; SR 831.301) eine Rückerstattung bereits bezogener Er- gänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV).

E. 2.3.2 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Ver- treters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wieder- erwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gericht- lich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2016, EL/16/658, Seite 5 rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 3. 3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin ab

1. März 2012 in der Berechnung der EL kein Erwerbseinkommen mehr angerechnet hatte (AB 86), da der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der zuständigen AHV-Zweigstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe arbeiten können (AB 83, 87). Wie aufgrund der Akten erstellt und zwi- schen den Parteien insoweit denn auch unbestritten ist, hat der Beschwer- deführer jedoch weiterhin ein Erwerbseinkommen in unterschiedlicher Höhe erzielt (2012, 2013 und 2014: Fr. 3‘624.-- [AB 149, 148 und 147]; 2015: Fr. 2‘554.-- [AB 146]). Diese Erwerbseinkommen blieben in der Folge im Rahmen der jeweils per Januar der Jahre 2013 bis 2016 vorgenomme- nen EL-Berechnungen (AB 88, 89, 92 und 101) unberücksichtigt. Nachdem die Beschwerdegegnerin aufgrund des EL-Formulars vom

22. Februar 2016 (AB 107) und weiterer Abklärungen Kenntnis dieser Er- werbseinkommen erhielt, hat sie die EL-Ansprüche unter Einbezug der jeweiligen Einkommen für den Zeitraum von März 2012 bis Mai 2016 neu berechnet (AB 132 ff. und 137 ff.) und wiedererwägungsweise neu verfügt (AB 136 und 140). Gleichzeitig verfügte sie auch die Rückerstattung der zwischen März 2012 und Januar 2016 zu viel ausgerichteten Leistungen. Auf eine Rückforderung des im Zeitraum von Februar bis Mai 2016 erfolg- ten Zuvielbezugs verzichtete die Beschwerdegegnerin mangels Melde- pflichtverletzung (AB 140). Diese Vorgehensweise entspricht den vorste- hend (vgl. E. 2.3) wiedergegeben gesetzlichen Bestimmungen und ist nicht zu beanstanden. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, einerseits ent- spreche das ihm für seine Tätigkeiten im C.________ ausgerichtete Entgelt lediglich einem Monatslohn zwischen Fr. 200.-- und Fr. 283.-- und damit eher einem Taschengeld (Beschwerde S. 2 Ziff. III/3 und III/4), und ande- rerseits liesse sich sowohl im C.________ als auch bei der Beschwerde- gegnerin ein grosser administrativer Aufwand einsparen, wenn das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2016, EL/16/658, Seite 6 C.________ die Entschädigung für die Tätigkeiten seiner Bewohner als „Sackgeld“ oder „Taschengeld“ bezeichnen und auf das Erstellen von AHV/IV-Abrechnungen und Lohnausweise verzichten würde (Beschwerde S. 3 Ziff. V), ist das Folgende festzuhalten: Das Entgelt, welches der Beschwerdeführer für seine Tätigkeiten (…, … [Beschwerde S. 2 Ziff. III/4]) erhält, stellt Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit und damit massgeblichen Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]) dar. Entsprechend ist das C.________ als Arbeitgeber diesbezüglich denn auch verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Bei- träge davon abzuziehen und darüber mit der Ausgleichskasse abzurechen (Art. 51 AHVG). Dieser Lohn ist von einem Taschengeld in der Höhe von Fr. 200.-- zu unterscheiden, welches einem anderen verbeiständeten Heim- insassen offenbar von einem (nicht näher benannten) Sozialwerk monatlich zuerkannt wird (Beschwerde S. 2 Ziff. III/5). Unerheblich ist, dass der vom Beschwerdeführer erzielte Lohn eher symbo- lischen Charakter hat. Auch dieses geringe Entgelt, welches – wie vorste- hend dargelegt – der AHV-Beitragspflicht unterliegt (vgl. auch AB 146 ff.), stellt zweifellos eine Einnahme gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG dar und ist deshalb bei der EL-Berechnung unter Berücksichtigung der Freibetrages (vgl. E. 2.2) anzurechnen. 3.3 Die Berechnung der Rückforderung ist korrekt und wird seitens des Beschwerdeführers zu Recht nicht gerügt. 3.4 Nach dem Dargelegten erfolgt die Rückforderung in der Höhe von Fr. 5‘533.-- zu Recht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2016 ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist ab- zuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2016, EL/16/658, Seite 7 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleis- tung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anre- chenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 658 EL MAW/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. August 2016 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Juni 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2016, EL/16/658, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) bezieht seit vielen Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 3). Im Rahmen einer im Januar 2016 eingeleiteten periodischen Revision (AB 106) stellte die AKB fest, dass der Versicherte seit März 2012 ein Erwerbseinkommen erzielte, das er ihr gegenüber nicht bzw. erst mit EL-Formular vom 22. Februar 2016 (AB 107) deklarierte. Mit zwei Verfügungen vom 9. Mai 2016 (AB 136 und 140) nahm die AKB eine Neuberechnung der EL-Ansprüche ab dem 1. März 2012 vor und for- derte für die Zeit von März 2012 bis Januar 2016 einen Betrag von insge- samt Fr. 5‘533.-- für zu viel ausgerichtete EL zurück. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Beistand, mit Schreiben vom 24. Mai 2016 (AB 150) Einsprache; zugleich stellte er sinngemäss ein Erlassge- such. Mit Entscheid vom 13. Juni 2016 (AB 151) wies die AKB die Einspra- che ab und hielt bezüglich des Erlassgesuches fest, hierzu werde sie Stel- lung nehmen, sobald die Rückerstattungsforderungen in Rechtskraft er- wachsen seien. B. Hiergegen erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch seinen Bei- stand B.________, mit Eingabe vom 12. Juli 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzu- heben und von einer Rückforderung sei abzusehen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2016 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2016, EL/16/658, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2016 (AB 151). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückfor- derung im Gesamtbetrag von Fr. 5‘533.--. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2016, EL/16/658, Seite 4

6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleis- tung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anre- chenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbsein- künfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberech- tigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei invaliden Per- sonen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbsein- kommen voll angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit a ELG). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.3.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wieder- erwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfü- gung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Ja- nuar 1971 (ELV; SR 831.301) eine Rückerstattung bereits bezogener Er- gänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). 2.3.2 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Ver- treters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wieder- erwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gericht- lich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2016, EL/16/658, Seite 5 rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 3. 3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin ab

1. März 2012 in der Berechnung der EL kein Erwerbseinkommen mehr angerechnet hatte (AB 86), da der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der zuständigen AHV-Zweigstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe arbeiten können (AB 83, 87). Wie aufgrund der Akten erstellt und zwi- schen den Parteien insoweit denn auch unbestritten ist, hat der Beschwer- deführer jedoch weiterhin ein Erwerbseinkommen in unterschiedlicher Höhe erzielt (2012, 2013 und 2014: Fr. 3‘624.-- [AB 149, 148 und 147]; 2015: Fr. 2‘554.-- [AB 146]). Diese Erwerbseinkommen blieben in der Folge im Rahmen der jeweils per Januar der Jahre 2013 bis 2016 vorgenomme- nen EL-Berechnungen (AB 88, 89, 92 und 101) unberücksichtigt. Nachdem die Beschwerdegegnerin aufgrund des EL-Formulars vom

22. Februar 2016 (AB 107) und weiterer Abklärungen Kenntnis dieser Er- werbseinkommen erhielt, hat sie die EL-Ansprüche unter Einbezug der jeweiligen Einkommen für den Zeitraum von März 2012 bis Mai 2016 neu berechnet (AB 132 ff. und 137 ff.) und wiedererwägungsweise neu verfügt (AB 136 und 140). Gleichzeitig verfügte sie auch die Rückerstattung der zwischen März 2012 und Januar 2016 zu viel ausgerichteten Leistungen. Auf eine Rückforderung des im Zeitraum von Februar bis Mai 2016 erfolg- ten Zuvielbezugs verzichtete die Beschwerdegegnerin mangels Melde- pflichtverletzung (AB 140). Diese Vorgehensweise entspricht den vorste- hend (vgl. E. 2.3) wiedergegeben gesetzlichen Bestimmungen und ist nicht zu beanstanden. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, einerseits ent- spreche das ihm für seine Tätigkeiten im C.________ ausgerichtete Entgelt lediglich einem Monatslohn zwischen Fr. 200.-- und Fr. 283.-- und damit eher einem Taschengeld (Beschwerde S. 2 Ziff. III/3 und III/4), und ande- rerseits liesse sich sowohl im C.________ als auch bei der Beschwerde- gegnerin ein grosser administrativer Aufwand einsparen, wenn das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2016, EL/16/658, Seite 6 C.________ die Entschädigung für die Tätigkeiten seiner Bewohner als „Sackgeld“ oder „Taschengeld“ bezeichnen und auf das Erstellen von AHV/IV-Abrechnungen und Lohnausweise verzichten würde (Beschwerde S. 3 Ziff. V), ist das Folgende festzuhalten: Das Entgelt, welches der Beschwerdeführer für seine Tätigkeiten (…, … [Beschwerde S. 2 Ziff. III/4]) erhält, stellt Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit und damit massgeblichen Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]) dar. Entsprechend ist das C.________ als Arbeitgeber diesbezüglich denn auch verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Bei- träge davon abzuziehen und darüber mit der Ausgleichskasse abzurechen (Art. 51 AHVG). Dieser Lohn ist von einem Taschengeld in der Höhe von Fr. 200.-- zu unterscheiden, welches einem anderen verbeiständeten Heim- insassen offenbar von einem (nicht näher benannten) Sozialwerk monatlich zuerkannt wird (Beschwerde S. 2 Ziff. III/5). Unerheblich ist, dass der vom Beschwerdeführer erzielte Lohn eher symbo- lischen Charakter hat. Auch dieses geringe Entgelt, welches – wie vorste- hend dargelegt – der AHV-Beitragspflicht unterliegt (vgl. auch AB 146 ff.), stellt zweifellos eine Einnahme gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG dar und ist deshalb bei der EL-Berechnung unter Berücksichtigung der Freibetrages (vgl. E. 2.2) anzurechnen. 3.3 Die Berechnung der Rückforderung ist korrekt und wird seitens des Beschwerdeführers zu Recht nicht gerügt. 3.4 Nach dem Dargelegten erfolgt die Rückforderung in der Höhe von Fr. 5‘533.-- zu Recht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2016 ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist ab- zuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2016, EL/16/658, Seite 7 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.