Verfügung vom 15. Juni 2016
Sachverhalt
A. Der 1978 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), ausgebildeter …, war seit August 2011 bei der B.________ AG als … zu 100 % tätig. Nachdem ihm von der Hausärztin ab dem 12. August 2015 (vorerst vorübergehend) eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, meldete die Arbeitgeberin den Versicherten im Dezember 2015 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Dossier der Invalidenversi- cherung, Antwortbeilage [AB] 1, 3). Im Dezember 2015 meldete die Arbeit- geberin zudem bei der C.________ eine Berufskrankheit an (AB 2). Im Ja- nuar 2016 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zur beruflichen Integration/Rente an wegen „Atemnot bei körperlicher Belastung, starker Husten bei Staubkontakt“ (AB 6). Die IVB holte einen IK-Auszug (AB 10), einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. D.________, Spital E.________, vom 25. Februar 2016 (AB 11), einen Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere Medizin, C.________ Arbeitsmedizin, vom 25. Februar 2016 (AB 14) sowie eine Stellungnahme von Dr. med. G.________, Fach- arzt Innere Medizin FMH, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Tropenmedizin und Reisemedizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 15. März 2016 (AB 16) ein. Mit Vorbescheid vom 23. März 2016 stellte die IVB die Ablehnung beruflicher Massnahmen in Aussicht (AB 17). Die Hausärztin reichte den Bericht vom 14. März 2016 zusammen mit ei- nem weiteren Bericht von Dr. med. D.________ ein (AB 19). Der Versicher- te erhob gegen den Vorbescheid vom 23. März 2016 Einwände (AB 24). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD-Arztes vom 8. Juni 2016 (AB 27 S. 2) verfügte die IVB am 15. Juni 2016 die Ablehnung beruflicher Massnahmen (AB 28).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 3 B. Der Versicherte erhob am 7. Juli 2016 beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Zusprechung berufli- che Massnahmen und macht geltend, er sei in seinem angestammten Be- ruf nicht mehr vollumfänglich arbeitsfähig. Zur Begründung verweist er auf eine Verfügung der H.________ vom 28. Juni 2016 (Beschwerdebeilage [BB] 2), worin er zur Schadenminderung angehalten worden sei. Er sehe einen Widerspruch zur angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2016, wo- nach ihm die angestammte Tätigkeit bei Durchführung der vorgeschlagen- en Massnahmen weiterhin zumutbar sei. Nachdem die IVB – wie mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juli 2016 angehalten – die Akten der H.________ eingeholt hatte und eine Stellung- nahme des RAD-Arztes vom 21. Juli 2016 erstellen liess (AB 30, 32), bean- tragt sie mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2016 die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. August 2016 gingen Kopien der Beschwerdeantwort samt Beilagen an den Beschwerdeführer. Nach gewährter Gelegenheit zur Stellungnahme ging am 15. September 2016 eine Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom
15. Juni 2016 (AB 28). Streitig und zu prüfen ist ein Anspruch auf berufliche Massnahmen, wobei vorliegend einzig der Anspruch auf eine Umschulung verneint wurde. Nicht Teil des Dispositivs ist, dass der Beschwerdeführer sich bei der Be- schwerdegegnerin melden kann, falls er Unterstützung bei der Stellensu- che benötigt (AB 28 S. 1; vgl. E. 2.5 hiernach). Soweit er in der Eingabe vom 12. September 2016 zumindest sinngemäss Unterstützung durch die IV-Stelle bei der Stellensuche verlangt, ist vorliegend darauf nicht einzutre- ten und die Eingabe als entsprechendes Gesuch an die Verwaltung weiter- zuleiten.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 5 nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen in: Massnahmen beruflicher Art (Berufsbera- tung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG).
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass eine invalide Person, bevor sie Leis- tungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenan- spruch, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerwei- se in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schaden- minderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzli- chen Eingliederungsanspruch vor (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Die Selbsteinglie- derung ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch – auf gesetzliche Eingliederungsmassnah- men oder Rente – gewahrt bleiben. Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der ge- samten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumut- bar sind (BGE 138 I 205 E. 3.2 S. 209, 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2007 IV Nr. 1 S. 3 E. 5.1).
E. 2.3 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die not- wendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbs- tätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 S. 403 und 404 E. 5.4 und 5.5, 130 V 488 E. 4.2 S. 489, 124 V 108 E. 2a S. 110). Dabei bezieht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 6 sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Einglie- derung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1bis IVV, in Kraft seit 1. Januar 2012; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489, 124 V 108 E. 2a S. 110).
E. 2.4 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend ein- gegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teil- weise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Aus- bildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). Von der Erheblichkeitsschwelle von 20 % ist jedoch namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abzu- weichen, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3b S. 111; SVR 2011 IV Nr. 51 S. 153 E. 3.1).
E. 2.5 Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha- ben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhal- tung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass gestützt auf die me- dizinischen Unterlagen dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als … in angepasster Form weiterhin mit einem vollen Pensum zumutbar sei. Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber eine Umschulung, da
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 7 die gesundheitlichen Beschwerden so gravierend seien, dass ihm die Ar- beit im angestammten Beruf nicht mehr zumutbar sei.
E. 3.2 Bezüglich des medizinischen Sachverhalts ist das Folgende erstellt:
E. 3.2.1 Im Bericht vom 25. Februar 2016 diagnostizierte der behandelnde Arzt Dr. med. D.________ ein chronisches Asthma bronchiale und eine COPD mittelschweren Grades, beides seit November 2015 (AB 11 S. 1). Er führte aus, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Der Pati- ent müsse langfristig in lufthygienisch einwandfreier Umgebung arbeiten, im günstigsten Fall sollten stärkere körperliche Belastungen gemieden werden; unter diesen Umständen und bei Rauchstopp sowie optimaler Asthmatherapie sollte eine Arbeitsfähigkeit vollumfänglich möglich sein (AB 11 S. 2). Bereits im Bericht vom 22. Dezember 2015 hatte Dr. med. D.________ als wichtigste Massnahme den vollständigen langfristigen Ver- zicht auf das Rauchen bezeichnet, was er mit dem Beschwerdeführer be- sprochen habe (AB 19 S. 9).
E. 3.2.2 Am 25. Februar 2016 hielt der Arzt der C.________ Dr. med. F.________ fest, die heutige Lungenfunktionsuntersuchung habe formal keine obstruktive Ventilationsbehinderung der zentralen Atemwege erge- ben. Es hätten sich aber indirekte Zeichen einer Obstruktion bei tiefnorma- lem Tiffeneauquotienten von 72 %, einem diskret konkaven Verlauf der expiratorischen Flussvolumenkurve sowie einer Einengung der kleinen Atemwege ohne Verbesserung nach Gabe eines kurzwirksamen Broncho- dilatators gefunden. Lungenfunktionseinschränkungen im Sinne eines ma- nifesten Asthma bronchiale hätten nicht objektiviert werden können, dabei sei festzuhalten, dass regelmässig Pulmicort, Ventolin, Atrovent und Sym- bicort inhaliert werde. Die Spiroergometrie habe den Nachweis einer leicht eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit ergeben. Diese sei haupt- sächlich durch Dekonditionierung und unphysiologischer Atmung in Ruhe sowie bei Belastung bedingt. Diese könnten physiotherapeutisch behandelt werden. Aktuell seien körperlich leichte Tätigkeiten bei einwandfreien Luft- verhältnissen zumutbar (AB 14 S. 5 f.). Mit einem Ausdauertraining könne die Leistungsfähigkeit gesteigert werden. Stark im Vordergrund stehe eine durch Zigarettenrauchen verursachte chronisch obstruktive Pneumopathie. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer noch immer rauche.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 8 Es falle zudem eine Diskrepanz bei der Raucheranamnese auf. Der Be- schwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung angegeben, dass er von 1994 bis Januar 2016 zirka 10 Zigaretten pro Tag geraucht habe; der be- handelnde Arzt habe 20 Zigaretten pro Tag notiert (AB 14 S. 6).
E. 3.2.3 In der Stellungnahme vom 15. März 2016 führte der RAD-Arzt Dr. med. G.________ aus, gemäss Arbeitsmedizin der C.________ sei die Lungenfunktionsprüfung normal unter Inhalation. Es bestehe eher eine COPD, verursacht durch Nikotin von 20 Zigaretten pro Tag, als ein Asthma (AB 16 S. 1). Der Beschwerdeführer habe im Januar 2016 das Nikotin sis- tiert, aber bei der C.________ sei ein hoher HbCO-Gehalt von 4,5 % nach- gewiesen worden, was für einen täglichen Konsum von 20 Zigaretten pro Tag spreche. Gemäss C.________ sei eine leichte Tätigkeit unter lufthy- gienisch einwandfreien Bedingungen zumutbar. Im Fall von Staubentwick- lung könne eine Atemmaske getragen werden. Es gebe auch Arbeiten als … mit wenig oder keiner Staubbelastung (AB 16 S. 2). In der Stellungnah- me vom 8. Juni 2016 ergänzte Dr. med. G.________, es könne an der Ar- beitsfähigkeit als … festgehalten werden mit den folgenden Massnahmen: anhaltender Rauchstopp zu 100 %, Konditions-/Krafttraining während 6 Monaten (medizinische Trainingstherapie) und Tragen einer Schutzmaske bei Staubbelastung (AB 27 S. 2).
E. 3.2.4 Im Bericht vom 16. Juni 2016 – zuhanden der H.________ – stellte Dr. med. I.________, FMH für Innere Medizin und Pneumologie, die Dia- gnosen einer COPD und eines Status nach Nicotinabusus bis vor 1 ½ Mo- naten (DD: ACOS [Asthma-COPD-Overlap Syndrom]). Die obstruktive Ven- tilationsstörung habe zweifelsohne einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die physische Belastbarkeit für körperlich mittelschwere bis schwere Arbeit sei durch die obstruktive Pneumopathie sicherlich wesentlich einge- schränkt. Bei zusätzlicher Staubexposition am Arbeitsplatz werde diese weiter vermindert (AB 30 S. 4 Ziff. 4). Unter den derzeitigen Bedingungen sei lediglich eine körperlich leichte Tätigkeit in „staubreichem“ (recte: nicht staubreichem) Milieu zumutbar. Für eine mittelschwere bis schwere körper- liche Arbeit in Staub belastetem Milieu liege eine Arbeitsunfähigkeit vor (AB 30 S. 5 Ziff. 5). Ganz wesentlich sei, dass der vor einem Monat sistierte Zigarettenkonsum nicht wieder aufgenommen werde (AB 30 S. 5 Ziff. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 9
E. 3.2.5 In der Stellungnahme vom 21. Juli 2016 führte Dr. med. G.________ aus, die anamnestische Angabe, dass der Beschwerdeführer seit 1 ½ Monaten nicht mehr rauche, beruhe auf seinen Aussagen und sei nicht überprüft worden. Die Aussage, eine Umschulung sei mittelfristig zu empfehlen, beruhe wahrscheinlich auf den entsprechenden Wünschen des Beschwerdeführers. Denn das Berufsbild des … lasse auch andere Tätig- keiten zu, die nicht auf dem … mit viel Staubbelastung basierten. Dr. med. I.________ könne insoweit gefolgt werden, als eine körperlich schwere, oder – aktuell zumindest – auch eine mittelschwere Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne. Es könne davon ausgegangen werden, dass falls die notwendigen medizinischen Massnahmen zur Verbesserung des Zustandsbildes einwandfrei durchgeführt werden, auch wieder mittelschwe- re Tätigkeiten zumutbar seien. Die Einschränkung einer möglichst staub- freien Umgebung bei der Arbeit und im privaten Leben werde zeitlebens aufrechterhalten werden müssen. Nicht mehr zumutbar sei eine Tätigkeit als … auf dem … denn dort sei die Staubbelastung grösser als bei Arbeiten in internen Diensten, in der Werkstatt, im Magazin oder im Archiv. Auch Kontroll- und Überwachungsfunktionen könnten zugemutet werden (AB 32 S. 3).
E. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 10 gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.4 Mit Blick auf die Ausführungen des RAD-Arztes Dr. med. G.________ vom 8. Juni 2016 (AB 27 S. 2) und 21. Juli 2016 (AB 32 S. 3)
– aufgrund der Ausführungen der Dres. med. D.________, I.________ und F.________ – ist dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als … jedenfalls in- soweit noch zumutbar, als diese in weniger staubbelastetem Umfeld aus- geübt wird. Auch Dr. med. G.________ ging davon aus, dass eine Tätigkeit als … nicht mehr uneingeschränkt zumutbar ist, da auf dem … bzw. bei … eine grössere Staubbelastung besteht (AB 32 S. 3 unten; vgl. auch Anga- ben des Beschwerdeführers zum jetzigen Leiden [AB 14 S. 3]). Es leuchtet ein, dass der Beschwerdeführer eine angepasste Arbeit auf seinem Beruf in einer staubarmen Umgebung weiterhin ausführen kann (AB 32 S. 3). Das Berufsfeld des … ist denn auch nicht auf … beschränkt. So sind dem Beschwerdeführer Installations- und Reparaturarbeiten im Kundendienst oder als …, Arbeiten in der Werkstatt und im Magazin sowie Überwa- chungs- und Kontrolltätigkeiten im Bereich von … weiterhin zumutbar. Dass es für solche Tätigkeiten ein breites Stellenangebot gibt, bedarf in Anbe- tracht der Vielzahl bestehender … keiner weiteren Begründung. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass Dr. med. I.________ ausführte, es solle eine Umschulung z.B. im IT-Bereich angestrebt werden (AB 30 S. 5 Ziff. 10). Im Lichte der Ausführungen hiervor ist mit RAD-Arzt Dr. med. G.________ davon auszugehen, dass diese Angaben wahrscheinlich auf den Wün- schen des Beschwerdeführers beruhen (AB 31 S. 3; vgl. auch AB 25) und der Beschwerdeführer – wie erwähnt – weiterhin auf seinem erlernten Beruf als … arbeitsfähig ist. Die Ärzte gehen übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich schwere, aktuell auch eine mittel- schwere Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Die Einschätzung von Dr. med. G.________, bei einer einwandfreien Durchführung der medi- zinischen Massnahmen seien auch wieder mittelschwere Tätigkeiten zu- mutbar (AB 32 S. 3), ist überzeugend. Denn dies stimmt mit den Ergebnis- sen anlässlich der Untersuchung durch den Arzt der C.________ Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 11 F.________ überein, wonach die Leistungseinschränkung hauptsächlich durch Dekonditionierung bedingt ist und physiotherapeutisch behandelt werden kann (AB 14 S. 5). Überzeugend ist die Einschätzung des RAD- Arztes Dr. med. G.________, dass eine bloss geringe Staubbelastung bei der Arbeit und im privaten Leben zeitlebens aufrechterhalten werden muss und allenfalls bei (geringer) Staubbelastung eine Schutzmaske zu tragen ist. Dr. med. F.________ hat zudem darauf hingewiesen, dass die chroni- sche obstruktive Pneumopathie (COPD Gold Stadium I bis II) durch das Zigarettenrauchen verursacht wurde und in Anbetracht eines Carboxy-HB von 4,5 % der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer noch immer raucht (AB 14 S. 6); dies entgegen seiner Ausführungen gegenüber den anderen Ärzten (AB 19 S. 8). Dr. med. G.________ hat deshalb zu Recht auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zur Schadenminderung (anhaltender Rauchstopp, medizinische Trainingstherapie während 6 Mo- naten und Tragen einer Schutzmaske bei Staubbelastung; AB 27 S. 2, 32 S. 3) hingewiesen. Wie weiter schlüssig dargelegt wird, wirkt sich bei per- sistierendem Rauchen mit entsprechenden Folgen (Atemnot, Husten) eine reduzierte Leistungsfähigkeit längerfristig auch in einer dem Leiden ange- passten Tätigkeit oder in einer Arbeit nach einer Umschulung aus (vgl. AB 32 S. 3). Der Beschwerdeführer ist deshalb verpflichtet, das Rauchen ganz aufzugeben. Bezüglich der vom RAD-Arzt Dr. med. G.________ am 8. Juni 2016 ergänzend empfohlenen Massnahmen war jedoch für die vorliegende Abweisung des IV-Umschulungsanspruchs kein Mahn- und Bedenkzeitver- fahren notwendig, da der Beschwerdeführer aktuell noch in der Lage ist, ohne diese Massnahmen als … in einem angepassten Umfeld tätig zu sein (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 5). Dies umso mehr, als auch die ande- ren Ärzte einen Berufswechsel grundsätzlich nicht im vorliegend zu beurtei- lenden Zeitpunkt – der angefochtenen Verfügung –, sondern erst mittel- bis langfristig als allenfalls angezeigt erachten; so geht beispielsweise auch Dr. med. F.________ davon aus, dass (vorerst) der weitere Verlauf beobachtet werden müsse (AB 14 S. 6).
E. 3.5 Damit ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass dem Beschwer- deführer die Arbeit als … weiterhin zumutbar ist, wenn auch nicht uneinge- schränkt, da die Arbeit auf … und wohl auch bei … wegen der grösseren Staubbelastung (eher) ungeeignet ist. Es gibt jedoch Tätigkeiten im Beruf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 12 des …, in welchen der Beschwerdeführer trotz seiner Beschwerden nicht eingeschränkt ist.
E. 3.6 Nach dem Gesagten ist kein Umschulungsanspruch gegeben. Da- mit erweist sich die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom
15. Juni 2016 (AB 28) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Die Eingabe vom 12. September 2016 geht an die IV-Stelle zur Be- handlung als Gesuch auf IV-Unterstützung bei der Stellensuche.
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe entnommen.
E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 Bst. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 5 Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom
- Juni 2016 (AB 28). Streitig und zu prüfen ist ein Anspruch auf berufliche Massnahmen, wobei vorliegend einzig der Anspruch auf eine Umschulung verneint wurde. Nicht Teil des Dispositivs ist, dass der Beschwerdeführer sich bei der Be- schwerdegegnerin melden kann, falls er Unterstützung bei der Stellensu- che benötigt (AB 28 S. 1; vgl. E. 2.5 hiernach). Soweit er in der Eingabe vom 12. September 2016 zumindest sinngemäss Unterstützung durch die IV-Stelle bei der Stellensuche verlangt, ist vorliegend darauf nicht einzutre- ten und die Eingabe als entsprechendes Gesuch an die Verwaltung weiter- zuleiten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 5 nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen in: Massnahmen beruflicher Art (Berufsbera- tung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG). 2.2 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass eine invalide Person, bevor sie Leis- tungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenan- spruch, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerwei- se in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schaden- minderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzli- chen Eingliederungsanspruch vor (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Die Selbsteinglie- derung ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch – auf gesetzliche Eingliederungsmassnah- men oder Rente – gewahrt bleiben. Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der ge- samten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumut- bar sind (BGE 138 I 205 E. 3.2 S. 209, 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2007 IV Nr. 1 S. 3 E. 5.1). 2.3 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die not- wendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbs- tätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 S. 403 und 404 E. 5.4 und 5.5, 130 V 488 E. 4.2 S. 489, 124 V 108 E. 2a S. 110). Dabei bezieht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 6 sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Einglie- derung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1bis IVV, in Kraft seit 1. Januar 2012; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489, 124 V 108 E. 2a S. 110). 2.4 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend ein- gegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teil- weise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Aus- bildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). Von der Erheblichkeitsschwelle von 20 % ist jedoch namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abzu- weichen, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3b S. 111; SVR 2011 IV Nr. 51 S. 153 E. 3.1). 2.5 Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha- ben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhal- tung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass gestützt auf die me- dizinischen Unterlagen dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als … in angepasster Form weiterhin mit einem vollen Pensum zumutbar sei. Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber eine Umschulung, da Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 7 die gesundheitlichen Beschwerden so gravierend seien, dass ihm die Ar- beit im angestammten Beruf nicht mehr zumutbar sei. 3.2 Bezüglich des medizinischen Sachverhalts ist das Folgende erstellt: 3.2.1 Im Bericht vom 25. Februar 2016 diagnostizierte der behandelnde Arzt Dr. med. D.________ ein chronisches Asthma bronchiale und eine COPD mittelschweren Grades, beides seit November 2015 (AB 11 S. 1). Er führte aus, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Der Pati- ent müsse langfristig in lufthygienisch einwandfreier Umgebung arbeiten, im günstigsten Fall sollten stärkere körperliche Belastungen gemieden werden; unter diesen Umständen und bei Rauchstopp sowie optimaler Asthmatherapie sollte eine Arbeitsfähigkeit vollumfänglich möglich sein (AB 11 S. 2). Bereits im Bericht vom 22. Dezember 2015 hatte Dr. med. D.________ als wichtigste Massnahme den vollständigen langfristigen Ver- zicht auf das Rauchen bezeichnet, was er mit dem Beschwerdeführer be- sprochen habe (AB 19 S. 9). 3.2.2 Am 25. Februar 2016 hielt der Arzt der C.________ Dr. med. F.________ fest, die heutige Lungenfunktionsuntersuchung habe formal keine obstruktive Ventilationsbehinderung der zentralen Atemwege erge- ben. Es hätten sich aber indirekte Zeichen einer Obstruktion bei tiefnorma- lem Tiffeneauquotienten von 72 %, einem diskret konkaven Verlauf der expiratorischen Flussvolumenkurve sowie einer Einengung der kleinen Atemwege ohne Verbesserung nach Gabe eines kurzwirksamen Broncho- dilatators gefunden. Lungenfunktionseinschränkungen im Sinne eines ma- nifesten Asthma bronchiale hätten nicht objektiviert werden können, dabei sei festzuhalten, dass regelmässig Pulmicort, Ventolin, Atrovent und Sym- bicort inhaliert werde. Die Spiroergometrie habe den Nachweis einer leicht eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit ergeben. Diese sei haupt- sächlich durch Dekonditionierung und unphysiologischer Atmung in Ruhe sowie bei Belastung bedingt. Diese könnten physiotherapeutisch behandelt werden. Aktuell seien körperlich leichte Tätigkeiten bei einwandfreien Luft- verhältnissen zumutbar (AB 14 S. 5 f.). Mit einem Ausdauertraining könne die Leistungsfähigkeit gesteigert werden. Stark im Vordergrund stehe eine durch Zigarettenrauchen verursachte chronisch obstruktive Pneumopathie. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer noch immer rauche. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 8 Es falle zudem eine Diskrepanz bei der Raucheranamnese auf. Der Be- schwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung angegeben, dass er von 1994 bis Januar 2016 zirka 10 Zigaretten pro Tag geraucht habe; der be- handelnde Arzt habe 20 Zigaretten pro Tag notiert (AB 14 S. 6). 3.2.3 In der Stellungnahme vom 15. März 2016 führte der RAD-Arzt Dr. med. G.________ aus, gemäss Arbeitsmedizin der C.________ sei die Lungenfunktionsprüfung normal unter Inhalation. Es bestehe eher eine COPD, verursacht durch Nikotin von 20 Zigaretten pro Tag, als ein Asthma (AB 16 S. 1). Der Beschwerdeführer habe im Januar 2016 das Nikotin sis- tiert, aber bei der C.________ sei ein hoher HbCO-Gehalt von 4,5 % nach- gewiesen worden, was für einen täglichen Konsum von 20 Zigaretten pro Tag spreche. Gemäss C.________ sei eine leichte Tätigkeit unter lufthy- gienisch einwandfreien Bedingungen zumutbar. Im Fall von Staubentwick- lung könne eine Atemmaske getragen werden. Es gebe auch Arbeiten als … mit wenig oder keiner Staubbelastung (AB 16 S. 2). In der Stellungnah- me vom 8. Juni 2016 ergänzte Dr. med. G.________, es könne an der Ar- beitsfähigkeit als … festgehalten werden mit den folgenden Massnahmen: anhaltender Rauchstopp zu 100 %, Konditions-/Krafttraining während 6 Monaten (medizinische Trainingstherapie) und Tragen einer Schutzmaske bei Staubbelastung (AB 27 S. 2). 3.2.4 Im Bericht vom 16. Juni 2016 – zuhanden der H.________ – stellte Dr. med. I.________, FMH für Innere Medizin und Pneumologie, die Dia- gnosen einer COPD und eines Status nach Nicotinabusus bis vor 1 ½ Mo- naten (DD: ACOS [Asthma-COPD-Overlap Syndrom]). Die obstruktive Ven- tilationsstörung habe zweifelsohne einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die physische Belastbarkeit für körperlich mittelschwere bis schwere Arbeit sei durch die obstruktive Pneumopathie sicherlich wesentlich einge- schränkt. Bei zusätzlicher Staubexposition am Arbeitsplatz werde diese weiter vermindert (AB 30 S. 4 Ziff. 4). Unter den derzeitigen Bedingungen sei lediglich eine körperlich leichte Tätigkeit in „staubreichem“ (recte: nicht staubreichem) Milieu zumutbar. Für eine mittelschwere bis schwere körper- liche Arbeit in Staub belastetem Milieu liege eine Arbeitsunfähigkeit vor (AB 30 S. 5 Ziff. 5). Ganz wesentlich sei, dass der vor einem Monat sistierte Zigarettenkonsum nicht wieder aufgenommen werde (AB 30 S. 5 Ziff. 7). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 9 3.2.5 In der Stellungnahme vom 21. Juli 2016 führte Dr. med. G.________ aus, die anamnestische Angabe, dass der Beschwerdeführer seit 1 ½ Monaten nicht mehr rauche, beruhe auf seinen Aussagen und sei nicht überprüft worden. Die Aussage, eine Umschulung sei mittelfristig zu empfehlen, beruhe wahrscheinlich auf den entsprechenden Wünschen des Beschwerdeführers. Denn das Berufsbild des … lasse auch andere Tätig- keiten zu, die nicht auf dem … mit viel Staubbelastung basierten. Dr. med. I.________ könne insoweit gefolgt werden, als eine körperlich schwere, oder – aktuell zumindest – auch eine mittelschwere Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne. Es könne davon ausgegangen werden, dass falls die notwendigen medizinischen Massnahmen zur Verbesserung des Zustandsbildes einwandfrei durchgeführt werden, auch wieder mittelschwe- re Tätigkeiten zumutbar seien. Die Einschränkung einer möglichst staub- freien Umgebung bei der Arbeit und im privaten Leben werde zeitlebens aufrechterhalten werden müssen. Nicht mehr zumutbar sei eine Tätigkeit als … auf dem … denn dort sei die Staubbelastung grösser als bei Arbeiten in internen Diensten, in der Werkstatt, im Magazin oder im Archiv. Auch Kontroll- und Überwachungsfunktionen könnten zugemutet werden (AB 32 S. 3). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 10 gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Mit Blick auf die Ausführungen des RAD-Arztes Dr. med. G.________ vom 8. Juni 2016 (AB 27 S. 2) und 21. Juli 2016 (AB 32 S. 3) – aufgrund der Ausführungen der Dres. med. D.________, I.________ und F.________ – ist dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als … jedenfalls in- soweit noch zumutbar, als diese in weniger staubbelastetem Umfeld aus- geübt wird. Auch Dr. med. G.________ ging davon aus, dass eine Tätigkeit als … nicht mehr uneingeschränkt zumutbar ist, da auf dem … bzw. bei … eine grössere Staubbelastung besteht (AB 32 S. 3 unten; vgl. auch Anga- ben des Beschwerdeführers zum jetzigen Leiden [AB 14 S. 3]). Es leuchtet ein, dass der Beschwerdeführer eine angepasste Arbeit auf seinem Beruf in einer staubarmen Umgebung weiterhin ausführen kann (AB 32 S. 3). Das Berufsfeld des … ist denn auch nicht auf … beschränkt. So sind dem Beschwerdeführer Installations- und Reparaturarbeiten im Kundendienst oder als …, Arbeiten in der Werkstatt und im Magazin sowie Überwa- chungs- und Kontrolltätigkeiten im Bereich von … weiterhin zumutbar. Dass es für solche Tätigkeiten ein breites Stellenangebot gibt, bedarf in Anbe- tracht der Vielzahl bestehender … keiner weiteren Begründung. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass Dr. med. I.________ ausführte, es solle eine Umschulung z.B. im IT-Bereich angestrebt werden (AB 30 S. 5 Ziff. 10). Im Lichte der Ausführungen hiervor ist mit RAD-Arzt Dr. med. G.________ davon auszugehen, dass diese Angaben wahrscheinlich auf den Wün- schen des Beschwerdeführers beruhen (AB 31 S. 3; vgl. auch AB 25) und der Beschwerdeführer – wie erwähnt – weiterhin auf seinem erlernten Beruf als … arbeitsfähig ist. Die Ärzte gehen übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich schwere, aktuell auch eine mittel- schwere Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Die Einschätzung von Dr. med. G.________, bei einer einwandfreien Durchführung der medi- zinischen Massnahmen seien auch wieder mittelschwere Tätigkeiten zu- mutbar (AB 32 S. 3), ist überzeugend. Denn dies stimmt mit den Ergebnis- sen anlässlich der Untersuchung durch den Arzt der C.________ Dr. med. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 11 F.________ überein, wonach die Leistungseinschränkung hauptsächlich durch Dekonditionierung bedingt ist und physiotherapeutisch behandelt werden kann (AB 14 S. 5). Überzeugend ist die Einschätzung des RAD- Arztes Dr. med. G.________, dass eine bloss geringe Staubbelastung bei der Arbeit und im privaten Leben zeitlebens aufrechterhalten werden muss und allenfalls bei (geringer) Staubbelastung eine Schutzmaske zu tragen ist. Dr. med. F.________ hat zudem darauf hingewiesen, dass die chroni- sche obstruktive Pneumopathie (COPD Gold Stadium I bis II) durch das Zigarettenrauchen verursacht wurde und in Anbetracht eines Carboxy-HB von 4,5 % der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer noch immer raucht (AB 14 S. 6); dies entgegen seiner Ausführungen gegenüber den anderen Ärzten (AB 19 S. 8). Dr. med. G.________ hat deshalb zu Recht auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zur Schadenminderung (anhaltender Rauchstopp, medizinische Trainingstherapie während 6 Mo- naten und Tragen einer Schutzmaske bei Staubbelastung; AB 27 S. 2, 32 S. 3) hingewiesen. Wie weiter schlüssig dargelegt wird, wirkt sich bei per- sistierendem Rauchen mit entsprechenden Folgen (Atemnot, Husten) eine reduzierte Leistungsfähigkeit längerfristig auch in einer dem Leiden ange- passten Tätigkeit oder in einer Arbeit nach einer Umschulung aus (vgl. AB 32 S. 3). Der Beschwerdeführer ist deshalb verpflichtet, das Rauchen ganz aufzugeben. Bezüglich der vom RAD-Arzt Dr. med. G.________ am 8. Juni 2016 ergänzend empfohlenen Massnahmen war jedoch für die vorliegende Abweisung des IV-Umschulungsanspruchs kein Mahn- und Bedenkzeitver- fahren notwendig, da der Beschwerdeführer aktuell noch in der Lage ist, ohne diese Massnahmen als … in einem angepassten Umfeld tätig zu sein (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 5). Dies umso mehr, als auch die ande- ren Ärzte einen Berufswechsel grundsätzlich nicht im vorliegend zu beurtei- lenden Zeitpunkt – der angefochtenen Verfügung –, sondern erst mittel- bis langfristig als allenfalls angezeigt erachten; so geht beispielsweise auch Dr. med. F.________ davon aus, dass (vorerst) der weitere Verlauf beobachtet werden müsse (AB 14 S. 6). 3.5 Damit ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass dem Beschwer- deführer die Arbeit als … weiterhin zumutbar ist, wenn auch nicht uneinge- schränkt, da die Arbeit auf … und wohl auch bei … wegen der grösseren Staubbelastung (eher) ungeeignet ist. Es gibt jedoch Tätigkeiten im Beruf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 12 des …, in welchen der Beschwerdeführer trotz seiner Beschwerden nicht eingeschränkt ist. 3.6 Nach dem Gesagten ist kein Umschulungsanspruch gegeben. Da- mit erweist sich die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom
- Juni 2016 (AB 28) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 Bst. g ATSG [Umkehr- schluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Die Eingabe vom 12. September 2016 geht an die IV-Stelle zur Be- handlung als Gesuch auf IV-Unterstützung bei der Stellensuche.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 651 IV KNB/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. September 2016 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. Juni 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1978 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), ausgebildeter …, war seit August 2011 bei der B.________ AG als … zu 100 % tätig. Nachdem ihm von der Hausärztin ab dem 12. August 2015 (vorerst vorübergehend) eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, meldete die Arbeitgeberin den Versicherten im Dezember 2015 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Dossier der Invalidenversi- cherung, Antwortbeilage [AB] 1, 3). Im Dezember 2015 meldete die Arbeit- geberin zudem bei der C.________ eine Berufskrankheit an (AB 2). Im Ja- nuar 2016 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zur beruflichen Integration/Rente an wegen „Atemnot bei körperlicher Belastung, starker Husten bei Staubkontakt“ (AB 6). Die IVB holte einen IK-Auszug (AB 10), einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. D.________, Spital E.________, vom 25. Februar 2016 (AB 11), einen Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere Medizin, C.________ Arbeitsmedizin, vom 25. Februar 2016 (AB 14) sowie eine Stellungnahme von Dr. med. G.________, Fach- arzt Innere Medizin FMH, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Tropenmedizin und Reisemedizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 15. März 2016 (AB 16) ein. Mit Vorbescheid vom 23. März 2016 stellte die IVB die Ablehnung beruflicher Massnahmen in Aussicht (AB 17). Die Hausärztin reichte den Bericht vom 14. März 2016 zusammen mit ei- nem weiteren Bericht von Dr. med. D.________ ein (AB 19). Der Versicher- te erhob gegen den Vorbescheid vom 23. März 2016 Einwände (AB 24). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD-Arztes vom 8. Juni 2016 (AB 27 S. 2) verfügte die IVB am 15. Juni 2016 die Ablehnung beruflicher Massnahmen (AB 28).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 3 B. Der Versicherte erhob am 7. Juli 2016 beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Zusprechung berufli- che Massnahmen und macht geltend, er sei in seinem angestammten Be- ruf nicht mehr vollumfänglich arbeitsfähig. Zur Begründung verweist er auf eine Verfügung der H.________ vom 28. Juni 2016 (Beschwerdebeilage [BB] 2), worin er zur Schadenminderung angehalten worden sei. Er sehe einen Widerspruch zur angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2016, wo- nach ihm die angestammte Tätigkeit bei Durchführung der vorgeschlagen- en Massnahmen weiterhin zumutbar sei. Nachdem die IVB – wie mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juli 2016 angehalten – die Akten der H.________ eingeholt hatte und eine Stellung- nahme des RAD-Arztes vom 21. Juli 2016 erstellen liess (AB 30, 32), bean- tragt sie mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2016 die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. August 2016 gingen Kopien der Beschwerdeantwort samt Beilagen an den Beschwerdeführer. Nach gewährter Gelegenheit zur Stellungnahme ging am 15. September 2016 eine Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom
15. Juni 2016 (AB 28). Streitig und zu prüfen ist ein Anspruch auf berufliche Massnahmen, wobei vorliegend einzig der Anspruch auf eine Umschulung verneint wurde. Nicht Teil des Dispositivs ist, dass der Beschwerdeführer sich bei der Be- schwerdegegnerin melden kann, falls er Unterstützung bei der Stellensu- che benötigt (AB 28 S. 1; vgl. E. 2.5 hiernach). Soweit er in der Eingabe vom 12. September 2016 zumindest sinngemäss Unterstützung durch die IV-Stelle bei der Stellensuche verlangt, ist vorliegend darauf nicht einzutre- ten und die Eingabe als entsprechendes Gesuch an die Verwaltung weiter- zuleiten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 5 nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen in: Massnahmen beruflicher Art (Berufsbera- tung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG). 2.2 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass eine invalide Person, bevor sie Leis- tungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenan- spruch, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerwei- se in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schaden- minderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzli- chen Eingliederungsanspruch vor (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Die Selbsteinglie- derung ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch – auf gesetzliche Eingliederungsmassnah- men oder Rente – gewahrt bleiben. Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der ge- samten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumut- bar sind (BGE 138 I 205 E. 3.2 S. 209, 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2007 IV Nr. 1 S. 3 E. 5.1). 2.3 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die not- wendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbs- tätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 S. 403 und 404 E. 5.4 und 5.5, 130 V 488 E. 4.2 S. 489, 124 V 108 E. 2a S. 110). Dabei bezieht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 6 sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Einglie- derung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1bis IVV, in Kraft seit 1. Januar 2012; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489, 124 V 108 E. 2a S. 110). 2.4 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend ein- gegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teil- weise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Aus- bildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). Von der Erheblichkeitsschwelle von 20 % ist jedoch namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abzu- weichen, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3b S. 111; SVR 2011 IV Nr. 51 S. 153 E. 3.1). 2.5 Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha- ben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhal- tung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass gestützt auf die me- dizinischen Unterlagen dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als … in angepasster Form weiterhin mit einem vollen Pensum zumutbar sei. Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber eine Umschulung, da
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 7 die gesundheitlichen Beschwerden so gravierend seien, dass ihm die Ar- beit im angestammten Beruf nicht mehr zumutbar sei. 3.2 Bezüglich des medizinischen Sachverhalts ist das Folgende erstellt: 3.2.1 Im Bericht vom 25. Februar 2016 diagnostizierte der behandelnde Arzt Dr. med. D.________ ein chronisches Asthma bronchiale und eine COPD mittelschweren Grades, beides seit November 2015 (AB 11 S. 1). Er führte aus, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Der Pati- ent müsse langfristig in lufthygienisch einwandfreier Umgebung arbeiten, im günstigsten Fall sollten stärkere körperliche Belastungen gemieden werden; unter diesen Umständen und bei Rauchstopp sowie optimaler Asthmatherapie sollte eine Arbeitsfähigkeit vollumfänglich möglich sein (AB 11 S. 2). Bereits im Bericht vom 22. Dezember 2015 hatte Dr. med. D.________ als wichtigste Massnahme den vollständigen langfristigen Ver- zicht auf das Rauchen bezeichnet, was er mit dem Beschwerdeführer be- sprochen habe (AB 19 S. 9). 3.2.2 Am 25. Februar 2016 hielt der Arzt der C.________ Dr. med. F.________ fest, die heutige Lungenfunktionsuntersuchung habe formal keine obstruktive Ventilationsbehinderung der zentralen Atemwege erge- ben. Es hätten sich aber indirekte Zeichen einer Obstruktion bei tiefnorma- lem Tiffeneauquotienten von 72 %, einem diskret konkaven Verlauf der expiratorischen Flussvolumenkurve sowie einer Einengung der kleinen Atemwege ohne Verbesserung nach Gabe eines kurzwirksamen Broncho- dilatators gefunden. Lungenfunktionseinschränkungen im Sinne eines ma- nifesten Asthma bronchiale hätten nicht objektiviert werden können, dabei sei festzuhalten, dass regelmässig Pulmicort, Ventolin, Atrovent und Sym- bicort inhaliert werde. Die Spiroergometrie habe den Nachweis einer leicht eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit ergeben. Diese sei haupt- sächlich durch Dekonditionierung und unphysiologischer Atmung in Ruhe sowie bei Belastung bedingt. Diese könnten physiotherapeutisch behandelt werden. Aktuell seien körperlich leichte Tätigkeiten bei einwandfreien Luft- verhältnissen zumutbar (AB 14 S. 5 f.). Mit einem Ausdauertraining könne die Leistungsfähigkeit gesteigert werden. Stark im Vordergrund stehe eine durch Zigarettenrauchen verursachte chronisch obstruktive Pneumopathie. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer noch immer rauche.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 8 Es falle zudem eine Diskrepanz bei der Raucheranamnese auf. Der Be- schwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung angegeben, dass er von 1994 bis Januar 2016 zirka 10 Zigaretten pro Tag geraucht habe; der be- handelnde Arzt habe 20 Zigaretten pro Tag notiert (AB 14 S. 6). 3.2.3 In der Stellungnahme vom 15. März 2016 führte der RAD-Arzt Dr. med. G.________ aus, gemäss Arbeitsmedizin der C.________ sei die Lungenfunktionsprüfung normal unter Inhalation. Es bestehe eher eine COPD, verursacht durch Nikotin von 20 Zigaretten pro Tag, als ein Asthma (AB 16 S. 1). Der Beschwerdeführer habe im Januar 2016 das Nikotin sis- tiert, aber bei der C.________ sei ein hoher HbCO-Gehalt von 4,5 % nach- gewiesen worden, was für einen täglichen Konsum von 20 Zigaretten pro Tag spreche. Gemäss C.________ sei eine leichte Tätigkeit unter lufthy- gienisch einwandfreien Bedingungen zumutbar. Im Fall von Staubentwick- lung könne eine Atemmaske getragen werden. Es gebe auch Arbeiten als … mit wenig oder keiner Staubbelastung (AB 16 S. 2). In der Stellungnah- me vom 8. Juni 2016 ergänzte Dr. med. G.________, es könne an der Ar- beitsfähigkeit als … festgehalten werden mit den folgenden Massnahmen: anhaltender Rauchstopp zu 100 %, Konditions-/Krafttraining während 6 Monaten (medizinische Trainingstherapie) und Tragen einer Schutzmaske bei Staubbelastung (AB 27 S. 2). 3.2.4 Im Bericht vom 16. Juni 2016 – zuhanden der H.________ – stellte Dr. med. I.________, FMH für Innere Medizin und Pneumologie, die Dia- gnosen einer COPD und eines Status nach Nicotinabusus bis vor 1 ½ Mo- naten (DD: ACOS [Asthma-COPD-Overlap Syndrom]). Die obstruktive Ven- tilationsstörung habe zweifelsohne einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die physische Belastbarkeit für körperlich mittelschwere bis schwere Arbeit sei durch die obstruktive Pneumopathie sicherlich wesentlich einge- schränkt. Bei zusätzlicher Staubexposition am Arbeitsplatz werde diese weiter vermindert (AB 30 S. 4 Ziff. 4). Unter den derzeitigen Bedingungen sei lediglich eine körperlich leichte Tätigkeit in „staubreichem“ (recte: nicht staubreichem) Milieu zumutbar. Für eine mittelschwere bis schwere körper- liche Arbeit in Staub belastetem Milieu liege eine Arbeitsunfähigkeit vor (AB 30 S. 5 Ziff. 5). Ganz wesentlich sei, dass der vor einem Monat sistierte Zigarettenkonsum nicht wieder aufgenommen werde (AB 30 S. 5 Ziff. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 9 3.2.5 In der Stellungnahme vom 21. Juli 2016 führte Dr. med. G.________ aus, die anamnestische Angabe, dass der Beschwerdeführer seit 1 ½ Monaten nicht mehr rauche, beruhe auf seinen Aussagen und sei nicht überprüft worden. Die Aussage, eine Umschulung sei mittelfristig zu empfehlen, beruhe wahrscheinlich auf den entsprechenden Wünschen des Beschwerdeführers. Denn das Berufsbild des … lasse auch andere Tätig- keiten zu, die nicht auf dem … mit viel Staubbelastung basierten. Dr. med. I.________ könne insoweit gefolgt werden, als eine körperlich schwere, oder – aktuell zumindest – auch eine mittelschwere Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne. Es könne davon ausgegangen werden, dass falls die notwendigen medizinischen Massnahmen zur Verbesserung des Zustandsbildes einwandfrei durchgeführt werden, auch wieder mittelschwe- re Tätigkeiten zumutbar seien. Die Einschränkung einer möglichst staub- freien Umgebung bei der Arbeit und im privaten Leben werde zeitlebens aufrechterhalten werden müssen. Nicht mehr zumutbar sei eine Tätigkeit als … auf dem … denn dort sei die Staubbelastung grösser als bei Arbeiten in internen Diensten, in der Werkstatt, im Magazin oder im Archiv. Auch Kontroll- und Überwachungsfunktionen könnten zugemutet werden (AB 32 S. 3). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 10 gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Mit Blick auf die Ausführungen des RAD-Arztes Dr. med. G.________ vom 8. Juni 2016 (AB 27 S. 2) und 21. Juli 2016 (AB 32 S. 3)
– aufgrund der Ausführungen der Dres. med. D.________, I.________ und F.________ – ist dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als … jedenfalls in- soweit noch zumutbar, als diese in weniger staubbelastetem Umfeld aus- geübt wird. Auch Dr. med. G.________ ging davon aus, dass eine Tätigkeit als … nicht mehr uneingeschränkt zumutbar ist, da auf dem … bzw. bei … eine grössere Staubbelastung besteht (AB 32 S. 3 unten; vgl. auch Anga- ben des Beschwerdeführers zum jetzigen Leiden [AB 14 S. 3]). Es leuchtet ein, dass der Beschwerdeführer eine angepasste Arbeit auf seinem Beruf in einer staubarmen Umgebung weiterhin ausführen kann (AB 32 S. 3). Das Berufsfeld des … ist denn auch nicht auf … beschränkt. So sind dem Beschwerdeführer Installations- und Reparaturarbeiten im Kundendienst oder als …, Arbeiten in der Werkstatt und im Magazin sowie Überwa- chungs- und Kontrolltätigkeiten im Bereich von … weiterhin zumutbar. Dass es für solche Tätigkeiten ein breites Stellenangebot gibt, bedarf in Anbe- tracht der Vielzahl bestehender … keiner weiteren Begründung. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass Dr. med. I.________ ausführte, es solle eine Umschulung z.B. im IT-Bereich angestrebt werden (AB 30 S. 5 Ziff. 10). Im Lichte der Ausführungen hiervor ist mit RAD-Arzt Dr. med. G.________ davon auszugehen, dass diese Angaben wahrscheinlich auf den Wün- schen des Beschwerdeführers beruhen (AB 31 S. 3; vgl. auch AB 25) und der Beschwerdeführer – wie erwähnt – weiterhin auf seinem erlernten Beruf als … arbeitsfähig ist. Die Ärzte gehen übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich schwere, aktuell auch eine mittel- schwere Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Die Einschätzung von Dr. med. G.________, bei einer einwandfreien Durchführung der medi- zinischen Massnahmen seien auch wieder mittelschwere Tätigkeiten zu- mutbar (AB 32 S. 3), ist überzeugend. Denn dies stimmt mit den Ergebnis- sen anlässlich der Untersuchung durch den Arzt der C.________ Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 11 F.________ überein, wonach die Leistungseinschränkung hauptsächlich durch Dekonditionierung bedingt ist und physiotherapeutisch behandelt werden kann (AB 14 S. 5). Überzeugend ist die Einschätzung des RAD- Arztes Dr. med. G.________, dass eine bloss geringe Staubbelastung bei der Arbeit und im privaten Leben zeitlebens aufrechterhalten werden muss und allenfalls bei (geringer) Staubbelastung eine Schutzmaske zu tragen ist. Dr. med. F.________ hat zudem darauf hingewiesen, dass die chroni- sche obstruktive Pneumopathie (COPD Gold Stadium I bis II) durch das Zigarettenrauchen verursacht wurde und in Anbetracht eines Carboxy-HB von 4,5 % der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer noch immer raucht (AB 14 S. 6); dies entgegen seiner Ausführungen gegenüber den anderen Ärzten (AB 19 S. 8). Dr. med. G.________ hat deshalb zu Recht auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zur Schadenminderung (anhaltender Rauchstopp, medizinische Trainingstherapie während 6 Mo- naten und Tragen einer Schutzmaske bei Staubbelastung; AB 27 S. 2, 32 S. 3) hingewiesen. Wie weiter schlüssig dargelegt wird, wirkt sich bei per- sistierendem Rauchen mit entsprechenden Folgen (Atemnot, Husten) eine reduzierte Leistungsfähigkeit längerfristig auch in einer dem Leiden ange- passten Tätigkeit oder in einer Arbeit nach einer Umschulung aus (vgl. AB 32 S. 3). Der Beschwerdeführer ist deshalb verpflichtet, das Rauchen ganz aufzugeben. Bezüglich der vom RAD-Arzt Dr. med. G.________ am 8. Juni 2016 ergänzend empfohlenen Massnahmen war jedoch für die vorliegende Abweisung des IV-Umschulungsanspruchs kein Mahn- und Bedenkzeitver- fahren notwendig, da der Beschwerdeführer aktuell noch in der Lage ist, ohne diese Massnahmen als … in einem angepassten Umfeld tätig zu sein (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 5). Dies umso mehr, als auch die ande- ren Ärzte einen Berufswechsel grundsätzlich nicht im vorliegend zu beurtei- lenden Zeitpunkt – der angefochtenen Verfügung –, sondern erst mittel- bis langfristig als allenfalls angezeigt erachten; so geht beispielsweise auch Dr. med. F.________ davon aus, dass (vorerst) der weitere Verlauf beobachtet werden müsse (AB 14 S. 6). 3.5 Damit ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass dem Beschwer- deführer die Arbeit als … weiterhin zumutbar ist, wenn auch nicht uneinge- schränkt, da die Arbeit auf … und wohl auch bei … wegen der grösseren Staubbelastung (eher) ungeeignet ist. Es gibt jedoch Tätigkeiten im Beruf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 12 des …, in welchen der Beschwerdeführer trotz seiner Beschwerden nicht eingeschränkt ist. 3.6 Nach dem Gesagten ist kein Umschulungsanspruch gegeben. Da- mit erweist sich die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom
15. Juni 2016 (AB 28) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 Bst. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2016, IV/16/651, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Eingabe vom 12. September 2016 geht an die IV-Stelle zur Be- handlung als Gesuch auf IV-Unterstützung bei der Stellensuche. 5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.