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200 2016 645

Bern VerwG · 2016-06-15 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 15. Juni 2016

Sachverhalt

A. Der 1948 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stand bis zum 31. Dezember 2014 als IT-… in einem Arbeitsverhältnis mit der B.________ (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen 5/1, 11/3, 15/2). Am 22. Dezember 2015 meldete er sich bei der AHV-Zweigstelle per 1. Januar 2015 als Selbständigerwerbender an (AB 14), wobei er als Branche IT- Dienstleistungen (AB 14/1 Ziff. 8) und als einzige bisherige Kundin die B.________ vermerkte (AB 14/3 Ziff. 5). Mit Verfügung vom 22. April 2016 (AB 3) qualifizierte die AKB die Tätigkeit des Versicherten für seine frühere Arbeitgeberin als unselbständige Erwerbstätigkeit; daran hielt sie auf Ein- sprache hin (AB 2) mit Entscheid vom 15. Juni 2016 (AB 1) fest. B. Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 erhob der Versicherte Beschwerde und bean- tragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er als selbständigerwerbend gelte. In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2016 schloss die Be- schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 29. September 2016 bzw. Duplik vom 2. November 2016 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, AHV/16/645, Seite 3

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2016 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist das Beitragsstatut des Beschwerde- führers in Bezug auf seine ab 1. Januar 2015 für die B.________ ausgeüb- te Tätigkeit. Weil grundsätzlich der Sachverhalt bis um Erlass des ange- fochtenen Einspracheentscheids massgebend ist (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140), hat diesbezüglich unberücksichtigt zu bleiben, dass der Beschwerdeführer seit 28. Juni 2016 nunmehr im Han- delsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH figuriert (vgl. SHAB Nr. … vom …).

E. 1.3 Die B.________, die seitens der Beschwerdegegnerin auf die Pflicht zur Abrechnung der paritätischen Beiträge aufmerksam gemacht wurde (AB 7), hat sich im Verwaltungsverfahren nicht beteiligt. Es besteht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, AHV/16/645, Seite 4 vor diesem Hintergrund keine Notwendigkeit, sie zum vorliegenden Verfah- ren beizuladen.

E. 1.4 Da der Beschwerdeführer mit dem Eintrag seiner GmbH im Han- delsregister per … 2016 offenbar bei dieser eine unselbständige Erwerbs- tätigkeit aufgenommen hat, steht das Beitragsstatut in Bezug auf die Tätig- keit für die B.________ für maximal 18 Monate zur Beurteilung, wodurch der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt und die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2 Soweit der Beschwerdeführer vorab in formeller Hinsicht sinn- gemäss rügt, dass dieselbe Person für den Verfügungserlass (AB 3) und das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren verantwortlich zeichnete (AB 1), ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorgehen nicht nur zulässig ist, sondern sogar der Regel entspricht (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 36 N. 16 und Art. 52 N. 21; MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 55 N. 3; Ent- scheid des Bundesgerichts vom 20. Februar 2014, 8C_636/2013, E. 3).

E. 3.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge- bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, AHV/16/645, Seite 5 Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent- scheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht- lichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständigerwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisa- torischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine ein- heitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Wür- digung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Ent- scheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall über- wiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 22 E. 5.2).

E. 3.2 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge- schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3).

E. 3.3 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom «Arbeitgeber» ab- hängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, AHV/16/645, Seite 6 sein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versi- cherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätig- keit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172).

E. 3.4 Bei versicherten Personen, die weiterhin in bedeutendem Umfang für den alten Arbeitgeber tätig sind, sind an die Anerkennung des Status als Selbständigerwerbende in Bezug auf diese Tätigkeit insofern erhöhte An- forderungen zu stellen, als die hierfür sprechenden Merkmale diejenigen unselbständiger Erwerbstätigkeit klar überwiegen müssen. Wenn und so- weit sich an Art und Inhalt der Tätigkeit nichts Wesentliches im Vergleich zu früher geändert hat und es sich dabei um Arbeiten handelt, die aus Sicht des Betriebes typischerweise durch Arbeitnehmende ausgeführt werden, spricht eine natürliche Vermutung für deren unselbständigen Charakter. Umgekehrt schliesst der Umstand, (auch) für den früheren Arbeitgeber tätig zu sein, für sich allein genommen die Annahme einer selbständigen Tätig- keit nicht a priori aus (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], gültig ab 1. Januar 2008, Rz. 1018.2 mit Hinweis auf Entscheide des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom

23. Juni 2005, H83/04, und vom 17. Mai 2002, H30/01).

E. 4.1 Nach eigenen Angaben war der Beschwerdeführer über seine Pen- sionierung hinaus bis Ende 2014 als IT-… bei der B.________ tätig. Ab Januar 2015 sollte ein externes «Support-Büro» seine Aufgaben überneh- men. Weil sich das Outsourcing in der Folge verzögerte, vereinbarte er mit der B.________ mündlich, dass er einen allfälligen Support auf eigene Rechnung leiste (AB 5/1). Er führte somit seine ursprüngliche Aufgabe ab

1. Januar 2015 für die bisherige Arbeitgeberin fort, weshalb an die beitrags- rechtliche Anerkennung als Selbständigerwerbender gemäss Rz. 1018.2 WML erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, AHV/16/645, Seite 7

E. 4.2 Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzutun, inwiefern sich

seine ab 1. Januar 2015 für die alte Arbeitgeberin ausgeübte Tätigkeit im

Vergleich zu früher wesentlich verändert hat. Dass ab dato hauptsächlich

Wartungsarbeiten verrichtet wurden, während früher der Aufbau der

IT-Infrastruktur sowie die Entwicklung von Benutzersoftware im Vorder-

grund gestanden haben sollen (Beschwerde S. 2), genügt hierfür jedenfalls

nicht. Denn es ist anzunehmen, dass der Aufbau der IT-Infrastruktur und

die Softwareentwicklung grösstenteils abgeschlossen waren und ab Januar

2015 ohnehin nicht mehr im Zentrum standen, andernfalls wäre nicht eine

Ausgliederung an ein blosses «Support-Büro» angestrebt worden. Mit an-

deren Worten wäre der Beschwerdeführer wohl auch bei einer Weiter-

führung des zivilrechtlichen Arbeitsverhältnisses mehrheitlich mit War-

tungsarbeiten betraut gewesen. Im Übrigen umfassten seine ab 1. Januar

2015 erbrachten Dienstleistungen sehr wohl auch Aspekte, die über reine

Wartungsarbeiten hinausgehen (Netzwerk-Erweiterungen, allgemeine In-

frastruktur-Ergänzungen und Mitarbeiterinstruktionen etc. [Replik S. 2; vgl.

auch AB 8/3 ff.]). Dass seine Arbeitseinsätze ohne festen Beschäftigungs-

grad «variabel» erfolgten (AB 14/3 Ziff. 5), er gemäss UID-Register (vgl.

<www.uid.admin.ch>; AB 11/18) mehrwertsteuerpflichtig ist und seine

Dienstleistungen gegenüber der B.________ entsprechend fakturierte

(AB 11/7-17, 14/4), beschlägt nicht die Art oder den Inhalt der Tätigkeit und

ist nicht geeignet, die natürliche Vermutung des unselbständigen Charakter

umzustossen.

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich über seine

alte Arbeitgeberin ein Erwerbseinkommen bezog und daneben keine weite-

ren «Auftraggeber» bestanden (AB 11/5 Ziff. 6.2, 14/3 Ziff. 5). Die geltend

gemachte zusätzliche Entwicklung eines «Tools», welches bei Produktions-

reife dereinst auf dem Markt angeboten werden soll (AB 8/1 f., Replik S. 2),

ist nicht belegt und führte in der hier massgebenden Zeit (vgl. E. 1.2 hier-

vor) auch nicht zu einem Einkommen. Wenngleich er allenfalls bis Ende

2014 noch mehr arbeitete als danach (Beschwerde S. 2), erreichten die

Dienstleistungen für die frühere Arbeitgeberin in Bezug auf die gesamte

Tätigkeit und mit Blick auf die in Rechnung gestellten (AB 11/7-17, 14/4)

bzw. rapportierten (AB 8/3-14) Einsätze einen bedeutenden Umfang. Inso-

weit lag eine betriebswirtschaftliche Abhängigkeit vor. Daran ändert der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, AHV/16/645, Seite 8

Umstand, dass der Beschwerdeführer als «Haupterwerb» (AB 14/1 Ziff. 9)

eine Altersrente bezog (und weiterhin bezieht), nichts.

Des Weiteren räumt der Beschwerdeführer ein, keine grösseren Investitio-

nen getätigt und die Infrastruktur der B.________ benutzt zu haben (Replik

S. 2). Bei der initial deklarierten Beschäftigung eines Arbeitnehmers

(AB 14/1 lit. C) handelt es sich um die Anstellung einer Putzfrau bzw.

«Haushaltsgehilfin» (AB 8/2, 10). Im Zusammenhang mit den IT-Dienst-

leistungen beschäftigte der Beschwerdeführer dagegen kein Personal

(AB 11/4), er trug folglich kaum ein spezifisches Unternehmensrisiko. Die

Beschwerdegegnerin wies zudem zutreffend darauf hin (Duplik 2 Ziff. 1),

dass er auch nach Ende 2014 faktisch in den Betrieb seiner früheren Ar-

beitgeberin integriert blieb. Seine Arbeitszeiten wurden über die Zeiterfas-

sung registriert und er war regelmässig jeweils montags und dienstags im

Betrieb anwesend (AB 8/3 ff.).

E. 4.3 Nach dem Gesagten sind die erhöhten Anforderungen an die Aner- kennung des Status als Selbständigerwerbender in Bezug auf die ab 1. Ja- nuar 2015 für die alte Arbeitgeberin weiterhin ausgeübte Tätigkeit nicht erfüllt; es überwiegen die charakteristischen Merkmale einer unselbständi- gen Erwerbstätigkeit. Die in der Verfügung vom 22. April 2016 (AB 3) fest- gelegte und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Juni 2016 (AB 1) bestätigte beitragsrechtliche Qualifikation des Beschwerdeführers ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, AHV/16/645, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Mitzuteilen (R): - B.________ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 645 AHV

MAW/JAP/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 10. November 2016

Verwaltungsrichter Matti

Gerichtsschreiber Jakob

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern

Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 15. Juni 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, AHV/16/645, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1948 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

stand bis zum 31. Dezember 2014 als IT-… in einem Arbeitsverhältnis mit

der B.________ (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw.

Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen 5/1, 11/3, 15/2). Am 22. Dezember

2015 meldete er sich bei der AHV-Zweigstelle per 1. Januar 2015 als

Selbständigerwerbender

an

(AB 14),

wobei

er

als

Branche

IT-

Dienstleistungen (AB 14/1 Ziff. 8) und als einzige bisherige Kundin die

B.________ vermerkte (AB 14/3 Ziff. 5). Mit Verfügung vom 22. April 2016

(AB 3) qualifizierte die AKB die Tätigkeit des Versicherten für seine frühere

Arbeitgeberin als unselbständige Erwerbstätigkeit; daran hielt sie auf Ein-

sprache hin (AB 2) mit Entscheid vom 15. Juni 2016 (AB 1) fest.

B.

Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 erhob der Versicherte Beschwerde und bean-

tragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei

festzustellen, dass er als selbständigerwerbend gelte.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2016 schloss die Be-

schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 29. September 2016 bzw. Duplik vom 2. November 2016

hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, AHV/16/645, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver-

waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok-

tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die

Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG;

Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989

über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Juni

2016 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist das Beitragsstatut des Beschwerde-

führers in Bezug auf seine ab 1. Januar 2015 für die B.________ ausgeüb-

te Tätigkeit. Weil grundsätzlich der Sachverhalt bis um Erlass des ange-

fochtenen Einspracheentscheids massgebend ist (BGE 131 V 242 E. 2.1

S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140), hat diesbezüglich unberücksichtigt zu

bleiben, dass der Beschwerdeführer seit 28. Juni 2016 nunmehr im Han-

delsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH

figuriert (vgl. SHAB Nr. … vom …).

1.3

Die B.________, die seitens der Beschwerdegegnerin auf die

Pflicht zur Abrechnung der paritätischen Beiträge aufmerksam gemacht

wurde (AB 7), hat sich im Verwaltungsverfahren nicht beteiligt. Es besteht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, AHV/16/645, Seite 4

vor diesem Hintergrund keine Notwendigkeit, sie zum vorliegenden Verfah-

ren beizuladen.

1.4

Da der Beschwerdeführer mit dem Eintrag seiner GmbH im Han-

delsregister per … 2016 offenbar bei dieser eine unselbständige Erwerbs-

tätigkeit aufgenommen hat, steht das Beitragsstatut in Bezug auf die Tätig-

keit für die B.________ für maximal 18 Monate zur Beurteilung, wodurch

der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt und die Behandlung der Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.5

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

Soweit der Beschwerdeführer vorab in formeller Hinsicht sinn-

gemäss rügt, dass dieselbe Person für den Verfügungserlass (AB 3) und

das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren verantwortlich zeichnete

(AB 1), ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorgehen nicht nur zulässig ist,

sondern sogar der Regel entspricht (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum

ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 36 N. 16 und Art. 52 N. 21; MERKLI/AESCHLI-

MANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 55 N. 3; Ent-

scheid des Bundesgerichts vom 20. Februar 2014, 8C_636/2013, E. 3).

3.

3.1

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger

richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er-

werbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der

Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver-

sicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge-

bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte

oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, AHV/16/645, Seite 5

Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht

Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall

selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund

der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent-

scheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht-

lichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für

die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend

zu sein. Als unselbständigerwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten,

wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisa-

torischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko

trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine ein-

heitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der

im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die

beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Wür-

digung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei

vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Ent-

scheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall über-

wiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 22 E. 5.2).

3.2

Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit

sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge-

schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das

spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte

Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat,

wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko

(BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003

S. 370 E. 3.3).

3.3

Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für

den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte

Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom «Arbeitgeber» ab-

hängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet

ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien

dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit,

über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, AHV/16/645, Seite 6

sein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versi-

cherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom

persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätig-

keit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche

Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall

ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172).

3.4

Bei versicherten Personen, die weiterhin in bedeutendem Umfang

für den alten Arbeitgeber tätig sind, sind an die Anerkennung des Status als

Selbständigerwerbende in Bezug auf diese Tätigkeit insofern erhöhte An-

forderungen zu stellen, als die hierfür sprechenden Merkmale diejenigen

unselbständiger Erwerbstätigkeit klar überwiegen müssen. Wenn und so-

weit sich an Art und Inhalt der Tätigkeit nichts Wesentliches im Vergleich zu

früher geändert hat und es sich dabei um Arbeiten handelt, die aus Sicht

des Betriebes typischerweise durch Arbeitnehmende ausgeführt werden,

spricht eine natürliche Vermutung für deren unselbständigen Charakter.

Umgekehrt schliesst der Umstand, (auch) für den früheren Arbeitgeber tätig

zu sein, für sich allein genommen die Annahme einer selbständigen Tätig-

keit nicht a priori aus (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV],

Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML],

gültig ab 1. Januar 2008, Rz. 1018.2 mit Hinweis auf Entscheide des Eid-

genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom

23. Juni 2005, H83/04, und vom 17. Mai 2002, H30/01).

4.

4.1

Nach eigenen Angaben war der Beschwerdeführer über seine Pen-

sionierung hinaus bis Ende 2014 als IT-… bei der B.________ tätig. Ab

Januar 2015 sollte ein externes «Support-Büro» seine Aufgaben überneh-

men. Weil sich das Outsourcing in der Folge verzögerte, vereinbarte er mit

der B.________ mündlich, dass er einen allfälligen Support auf eigene

Rechnung leiste (AB 5/1). Er führte somit seine ursprüngliche Aufgabe ab

1. Januar 2015 für die bisherige Arbeitgeberin fort, weshalb an die beitrags-

rechtliche Anerkennung als Selbständigerwerbender gemäss Rz. 1018.2

WML erhöhte Anforderungen zu stellen sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, AHV/16/645, Seite 7

4.2

Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzutun, inwiefern sich

seine ab 1. Januar 2015 für die alte Arbeitgeberin ausgeübte Tätigkeit im

Vergleich zu früher wesentlich verändert hat. Dass ab dato hauptsächlich

Wartungsarbeiten verrichtet wurden, während früher der Aufbau der

IT-Infrastruktur sowie die Entwicklung von Benutzersoftware im Vorder-

grund gestanden haben sollen (Beschwerde S. 2), genügt hierfür jedenfalls

nicht. Denn es ist anzunehmen, dass der Aufbau der IT-Infrastruktur und

die Softwareentwicklung grösstenteils abgeschlossen waren und ab Januar

2015 ohnehin nicht mehr im Zentrum standen, andernfalls wäre nicht eine

Ausgliederung an ein blosses «Support-Büro» angestrebt worden. Mit an-

deren Worten wäre der Beschwerdeführer wohl auch bei einer Weiter-

führung des zivilrechtlichen Arbeitsverhältnisses mehrheitlich mit War-

tungsarbeiten betraut gewesen. Im Übrigen umfassten seine ab 1. Januar

2015 erbrachten Dienstleistungen sehr wohl auch Aspekte, die über reine

Wartungsarbeiten hinausgehen (Netzwerk-Erweiterungen, allgemeine In-

frastruktur-Ergänzungen und Mitarbeiterinstruktionen etc. [Replik S. 2; vgl.

auch AB 8/3 ff.]). Dass seine Arbeitseinsätze ohne festen Beschäftigungs-

grad «variabel» erfolgten (AB 14/3 Ziff. 5), er gemäss UID-Register (vgl.

; AB 11/18) mehrwertsteuerpflichtig ist und seine

Dienstleistungen gegenüber der B.________ entsprechend fakturierte

(AB 11/7-17, 14/4), beschlägt nicht die Art oder den Inhalt der Tätigkeit und

ist nicht geeignet, die natürliche Vermutung des unselbständigen Charakter

umzustossen.

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich über seine

alte Arbeitgeberin ein Erwerbseinkommen bezog und daneben keine weite-

ren «Auftraggeber» bestanden (AB 11/5 Ziff. 6.2, 14/3 Ziff. 5). Die geltend

gemachte zusätzliche Entwicklung eines «Tools», welches bei Produktions-

reife dereinst auf dem Markt angeboten werden soll (AB 8/1 f., Replik S. 2),

ist nicht belegt und führte in der hier massgebenden Zeit (vgl. E. 1.2 hier-

vor) auch nicht zu einem Einkommen. Wenngleich er allenfalls bis Ende

2014 noch mehr arbeitete als danach (Beschwerde S. 2), erreichten die

Dienstleistungen für die frühere Arbeitgeberin in Bezug auf die gesamte

Tätigkeit und mit Blick auf die in Rechnung gestellten (AB 11/7-17, 14/4)

bzw. rapportierten (AB 8/3-14) Einsätze einen bedeutenden Umfang. Inso-

weit lag eine betriebswirtschaftliche Abhängigkeit vor. Daran ändert der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, AHV/16/645, Seite 8

Umstand, dass der Beschwerdeführer als «Haupterwerb» (AB 14/1 Ziff. 9)

eine Altersrente bezog (und weiterhin bezieht), nichts.

Des Weiteren räumt der Beschwerdeführer ein, keine grösseren Investitio-

nen getätigt und die Infrastruktur der B.________ benutzt zu haben (Replik

S. 2). Bei der initial deklarierten Beschäftigung eines Arbeitnehmers

(AB 14/1 lit. C) handelt es sich um die Anstellung einer Putzfrau bzw.

«Haushaltsgehilfin» (AB 8/2, 10). Im Zusammenhang mit den IT-Dienst-

leistungen beschäftigte der Beschwerdeführer dagegen kein Personal

(AB 11/4), er trug folglich kaum ein spezifisches Unternehmensrisiko. Die

Beschwerdegegnerin wies zudem zutreffend darauf hin (Duplik 2 Ziff. 1),

dass er auch nach Ende 2014 faktisch in den Betrieb seiner früheren Ar-

beitgeberin integriert blieb. Seine Arbeitszeiten wurden über die Zeiterfas-

sung registriert und er war regelmässig jeweils montags und dienstags im

Betrieb anwesend (AB 8/3 ff.).

4.3

Nach dem Gesagten sind die erhöhten Anforderungen an die Aner-

kennung des Status als Selbständigerwerbender in Bezug auf die ab 1. Ja-

nuar 2015 für die alte Arbeitgeberin weiterhin ausgeübte Tätigkeit nicht

erfüllt; es überwiegen die charakteristischen Merkmale einer unselbständi-

gen Erwerbstätigkeit. Die in der Verfügung vom 22. April 2016 (AB 3) fest-

gelegte und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Juni 2016

(AB 1) bestätigte beitragsrechtliche Qualifikation des Beschwerdeführers ist

somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet

und ist abzuweisen.

5.

5.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG

sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer

keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m.

Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, AHV/16/645, Seite 9

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

3.

Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Mitzuteilen (R):

- B.________

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.