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200 2016 634

Bern VerwG · 2016-09-08 · Deutsch BE

Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel/Bienne vom 17. Juni 2016 (shbv 20/2016)

Sachverhalt

A. Am 22. Januar 2016 ging dem Regionalen Sozialdienst der Einwohnerge- meinde B.________ (nachfolgend Sozialdienst B.________ bzw. Be- schwerdegegnerin) ein im Auftrag des 1982 geborenen A.________ (nach- folgend Leistungsansprecher bzw. Beschwerdeführer) erstellter Kostenvor- anschlag des diplomierten Zahnarztes C.________ vom 19. Januar 2016 inkl. Röntgenbilder und Zahnformular Sozialmedizin zu (act. IA 12 – 16). Der Sozialdienst B.________ unterbreitete den Kostenvoranschlag in der Folge ihrem Vertrauenszahnarzt Dr. med. dent. D.________ zur Beurtei- lung (act. IA 11). Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2016 hielt der Vertrauenszahnarzt fest, die Zähne 14, 12, 11, 21, 22, 24 und 25 seien tief kariös. Eine reine Fül- lungstherapie scheine nicht mehr möglich. Eine Wurzelbehandlung während der Therapie oder als Folge der Therapie sowie Frakturen der Riesenaufbauten und damit hohe Folgekosten seien sehr wahrscheinlich. Die betroffenen Zähne seien deshalb zu extrahieren und eine einfache Teilprothese zu integrieren. Eine Narkose sei für die relativ einfache Be- handlung nicht vorgesehen. Eine solche könne nur übernommen werden, wenn ein ärztliches Attest vorliege, welches bestätige, dass eine Behand- lung ohne Narkose für den Leistungsansprecher eine unzumutbare psychi- sche Belastung darstelle (act. IA 9). Der Leistungsansprecher liess hierauf bei einem anderen Zahnarzt einen neuen Kostenvoranschlag erstellen, wiederum für eine konservative Fül- lungstherapie und eine chirurgische Zahnsanierung in Vollnarkose (act. IA 8). Mit Verfügung vom 7. April 2016 hielt der Sozialdienst B.________ an der vom Vertrauenszahnarzt vorgeschlagenen Behandlung mit Extraktion der tief kariösen Zähne und teilprothetischer Versorgung unter gleichzeitiger Ablehnung der vom Beschwerdeführer geforderten Kostenübernahme für eine konservative Füllungstherapie fest. Die Kosten für eine Vollnarkose würden übernommen, sofern der Leistungsansprecher seine Behauptung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2016, SH/16/634, Seite 3 Angstpatient zu sein und deshalb einer solchen zu bedürfen, durch ein ent- sprechendes ärztliches Attest nachweise (act. IA 7). Diese Verfügung er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 23. Mai 2016 wiederholte der Leistungsansprecher seinen früheren Vorschlag, dass der Sozialdienst nur für die Narkose im Betrag von Fr. 2‘500.-- aufkommen solle und er die übrigen Behandlungskosten der von ihm gewünschten Behandlung selber trage (act. IA 18). Dieser Vorschlag wurde vom Sozialdienst B.________ mit Verfügung vom

25. Mai 2016 abgelehnt (act. IA 6). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsstatthalter von Biel mit Entscheid vom 17. Juni 2016 ab (act. II 6). B. Am 6. Juli 2016 ging dem Verwaltungsgericht unter Beilage des Entscheids des Regierungsstatthalters von Biel vom 17. Juni 2016 (act. II 6) eine als Einsprache bezeichnete, undatierte Eingabe des Leistungsansprechers zu. Diese wurde mangels Unterschrift zur Verbesserung an den Leistungsan- sprecher zurückgewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer seine Eingabe – nun eigenhändig unter- schrieben – wiederum eingereicht hatte, gingen je ein Exemplar an die Be- schwerdegegnerin und an die Vorinstanz. Mit Eingabe vom 15. August 2016 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stel- lungnahme und reichte die Vorakten ein, während die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2016 auf Abweisung der Be- schwerde erkannte. Auf Aufforderung des Gerichts hin reichte die Be- schwerdegegnerin am 25. August 2016 sämtliche den Fall betreffenden Unterlagen ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2016, SH/16/634, Seite 4

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Zwar hat er seine Beschwerde nicht innerhalb der mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juli 2016 angesetzten Frist eigen- händig unterschrieben, indessen ist von einem am 18. Juli 2016 zumindest sinngemäss gestellten Gesuch um Wiederherstellung dieser Frist auszuge- hen, welches der Beschwerdeführer am 9. August 2016 mittels Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses vom 12. Juli 2016 begründet hat. Letzten En- des kann offen bleiben, ob die verpasste Frist zur Verbesserung der Be- schwerde wiederhergestellt werden kann, da die Beschwerde, soweit dar- auf einzutreten ist, ohnehin abgewiesen werden muss, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.

E. 1.2 Angefochten ist der Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel vom 17. Juni 2016 (act. II 6), mit dem die Einsprache des Beschwerdefüh- rers gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde B.________, Regionaler Sozialdienst, vom 25. Mai 2016 (act. IA 6) abgewiesen worden ist. Nachdem die Beschwerdegegnerin bereits mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. April 2016 (act. IA 7) entschieden hatte, an der vom Ver- trauenszahnarzt vorgeschlagenen Behandlung mit Extraktion der tief kariö- sen Zähne und teilprothetischer Versorgung unter gleichzeitiger Ablehnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2016, SH/16/634, Seite 5 der vom Beschwerdeführer geforderten Kostenübernahme für eine konser- vative Füllungstherapie festzuhalten, sowie die Kosten für eine Vollnarkose nur gegen Vorlage eines ärztlichen Attests, welches bestätige, dass er Angstpatient sei und deshalb einer solchen bedürfe, zu übernehmen, war sie nicht berechtigt, darüber am 25. Mai 2016 voraussetzungslos nochmals gleich zu verfügen, um dem Beschwerdeführer den Rechtsmittelweg erneut zu öffnen. Soweit sie dies getan hat, ist die Verfügung vom 25. Mai 2016 nichtig (BGE 125 V 396 E. 1 S. 398). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann einzig die mit Verfügung vom 25. Mai 2016 neu und noch nicht rechtskräftig beurteilte Frage sein, ob der Sozialdienst die Übernahme der Kosten einer Vollnarkose zu Recht auch für den Fall abgelehnt hat, dass der Beschwerdeführer für die von ihm gewünschte zahnärztliche Behandlung selber aufkommt. Soweit weiterge- hend kann auf die Beschwerde aufgrund der bereits in Rechtskraft erwach- senen Verfügung vom 7. April 2016 (act. IA 7) nicht eingetreten werden.

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sor- gen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtli- che Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2016, SH/16/634, Seite 6 recht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2).

E. 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche Sozi- alhilfe vom 24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen.

E. 2.3 Laut den SKOS-Richtlinien ist bei zahnärztlichen Behandlungen zwischen Notfallbehandlung und Sanierung zu unterscheiden. Die Notfall- behandlung soll Patientinnen bzw. Patienten schmerzfrei und kaufähig ma- chen; diese Ziele können mit einfachen, z.T. provisorischen zahnärztlichen Mitteln erreicht werden. Eine einfache und zweckmässige Sanierung be- steht in der Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhaltung strategisch wichtiger Zähne, im Legen von Füllungen und in der zur Erhaltung der längerfristigen Kaufähigkeit nötigen Lückenversor- gung mit teilprothetischen Methoden (v.a. Modellguss). Kronen- und Brü- ckenversorgungen fallen in der Regel nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung, solange die Gebissfront nicht betroffen ist (vgl. SKOS-Richtlinie H.2). Bei kostspieligen Zahnbehandlungen kann das Sozialhilfeorgan die freie Wahl des Zahnarztes einschränken und einen Vertrauenszahnarzt beiziehen (vgl. SKOS-Richtlinie B.5.2).

E. 2.4 Gemäss dem «Handbuch Sozialhilfe» der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; vgl. www.berner konferenz.ch) werden nur die Kosten notwendiger, einfacher, wirtschaftli- cher, wirksamer, zweckmässiger und verhältnismässiger Zahnbehandlung von der Sozialhilfe übernommen. Eine Fachperson beurteilt die Kriterien. Es kann dafür auch die Beurteilung des Vertrauenszahnarztes eingeholt werden. Zahnsanierungen unter Narkose werden nur in Ausnahmefällten bewilligt bzw. finanziert. Bei Erwachsenen und Jugendlichen erfolgt eine Bewilligung grundsätzlich nur aufgrund eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort «Zahnbehandlung», Ziff. 1 und 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2016, SH/16/634, Seite 7

E. 3.1 Die Praxis, wonach bei Erwachsenen und Jugendlichen eine Zahnsanierung unter Narkose grundsätzlich nur aufgrund eines entspre- chenden ärztlichen Zeugnisses bewilligt wird (vgl. E. 2.4 hiervor), steht in Übereinstimmung mit den entsprechenden rechtlichen Vorgaben (vgl. E. 2 hiervor) und ist nicht zu beanstanden. Mit Verfügung vom 7. April 2016 hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Praxis bereits rechtskräftig ent- schieden, dass sie die Kosten der Vollnarkose für eine von ihr bewilligte zahnärztliche Behandlung nur übernimmt, wenn ein ärztliches Zeugnis vor- liegt, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer Angstpatient ist und deshalb für die Behandlung einer Vollnarkose bedarf (act. IA 7).

E. 3.2 Eine ärztliche Bestätigung, welche die Notwendigkeit einer Voll- narkose belegen würde, liegt unstrittig nach wie vor nicht vor, zumal der Beschwerdeführer zwei durch die Beschwerdegegnerin vermittelte Termine bei Frau Dr. med. E.________, Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht wahrgenommen bzw. abgesagt hat (vgl. act. IA 7 und 19). Entspre- chend hat die Beschwerdegegnerin die Kosten der Vollnarkose auch dann nicht zu übernehmen, wenn der Beschwerdeführer die übrigen Behand- lungskosten der von ihm gewünschten, von der Beschwerdegegnerin aber nicht bewilligten Zahnbehandlung selbst trägt. Die Beschwerdegegnerin hat somit das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten für eine Vollnarkose unter gleichzeitiger Bezahlung der zahnärztlichen Be- handlung durch ihn selber zu Recht abgelehnt.

E. 3.3 Der Entscheid der Vorinstanz beruht nach dem Dargelegten weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts noch auf einer anderen Rechtsverletzung wie einem Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens. Die gegen den Entscheid erhobene Beschwer- de ist folglich als unbegründet abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden für das vorliegende Beschwerdever- fahren keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2016, SH/16/634, Seite 8

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Einwohnergemeinde B.________, Regionaler Sozialdienst

- Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 634 SH SCJ/PES/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. September 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, 2560 Nidau Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel/Bienne vom

17. Juni 2016 (shbv 20/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2016, SH/16/634, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 22. Januar 2016 ging dem Regionalen Sozialdienst der Einwohnerge- meinde B.________ (nachfolgend Sozialdienst B.________ bzw. Be- schwerdegegnerin) ein im Auftrag des 1982 geborenen A.________ (nach- folgend Leistungsansprecher bzw. Beschwerdeführer) erstellter Kostenvor- anschlag des diplomierten Zahnarztes C.________ vom 19. Januar 2016 inkl. Röntgenbilder und Zahnformular Sozialmedizin zu (act. IA 12 – 16). Der Sozialdienst B.________ unterbreitete den Kostenvoranschlag in der Folge ihrem Vertrauenszahnarzt Dr. med. dent. D.________ zur Beurtei- lung (act. IA 11). Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2016 hielt der Vertrauenszahnarzt fest, die Zähne 14, 12, 11, 21, 22, 24 und 25 seien tief kariös. Eine reine Fül- lungstherapie scheine nicht mehr möglich. Eine Wurzelbehandlung während der Therapie oder als Folge der Therapie sowie Frakturen der Riesenaufbauten und damit hohe Folgekosten seien sehr wahrscheinlich. Die betroffenen Zähne seien deshalb zu extrahieren und eine einfache Teilprothese zu integrieren. Eine Narkose sei für die relativ einfache Be- handlung nicht vorgesehen. Eine solche könne nur übernommen werden, wenn ein ärztliches Attest vorliege, welches bestätige, dass eine Behand- lung ohne Narkose für den Leistungsansprecher eine unzumutbare psychi- sche Belastung darstelle (act. IA 9). Der Leistungsansprecher liess hierauf bei einem anderen Zahnarzt einen neuen Kostenvoranschlag erstellen, wiederum für eine konservative Fül- lungstherapie und eine chirurgische Zahnsanierung in Vollnarkose (act. IA 8). Mit Verfügung vom 7. April 2016 hielt der Sozialdienst B.________ an der vom Vertrauenszahnarzt vorgeschlagenen Behandlung mit Extraktion der tief kariösen Zähne und teilprothetischer Versorgung unter gleichzeitiger Ablehnung der vom Beschwerdeführer geforderten Kostenübernahme für eine konservative Füllungstherapie fest. Die Kosten für eine Vollnarkose würden übernommen, sofern der Leistungsansprecher seine Behauptung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2016, SH/16/634, Seite 3 Angstpatient zu sein und deshalb einer solchen zu bedürfen, durch ein ent- sprechendes ärztliches Attest nachweise (act. IA 7). Diese Verfügung er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 23. Mai 2016 wiederholte der Leistungsansprecher seinen früheren Vorschlag, dass der Sozialdienst nur für die Narkose im Betrag von Fr. 2‘500.-- aufkommen solle und er die übrigen Behandlungskosten der von ihm gewünschten Behandlung selber trage (act. IA 18). Dieser Vorschlag wurde vom Sozialdienst B.________ mit Verfügung vom

25. Mai 2016 abgelehnt (act. IA 6). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsstatthalter von Biel mit Entscheid vom 17. Juni 2016 ab (act. II 6). B. Am 6. Juli 2016 ging dem Verwaltungsgericht unter Beilage des Entscheids des Regierungsstatthalters von Biel vom 17. Juni 2016 (act. II 6) eine als Einsprache bezeichnete, undatierte Eingabe des Leistungsansprechers zu. Diese wurde mangels Unterschrift zur Verbesserung an den Leistungsan- sprecher zurückgewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer seine Eingabe – nun eigenhändig unter- schrieben – wiederum eingereicht hatte, gingen je ein Exemplar an die Be- schwerdegegnerin und an die Vorinstanz. Mit Eingabe vom 15. August 2016 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stel- lungnahme und reichte die Vorakten ein, während die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2016 auf Abweisung der Be- schwerde erkannte. Auf Aufforderung des Gerichts hin reichte die Be- schwerdegegnerin am 25. August 2016 sämtliche den Fall betreffenden Unterlagen ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2016, SH/16/634, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Zwar hat er seine Beschwerde nicht innerhalb der mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juli 2016 angesetzten Frist eigen- händig unterschrieben, indessen ist von einem am 18. Juli 2016 zumindest sinngemäss gestellten Gesuch um Wiederherstellung dieser Frist auszuge- hen, welches der Beschwerdeführer am 9. August 2016 mittels Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses vom 12. Juli 2016 begründet hat. Letzten En- des kann offen bleiben, ob die verpasste Frist zur Verbesserung der Be- schwerde wiederhergestellt werden kann, da die Beschwerde, soweit dar- auf einzutreten ist, ohnehin abgewiesen werden muss, wie im Folgenden zu zeigen sein wird. 1.2 Angefochten ist der Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel vom 17. Juni 2016 (act. II 6), mit dem die Einsprache des Beschwerdefüh- rers gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde B.________, Regionaler Sozialdienst, vom 25. Mai 2016 (act. IA 6) abgewiesen worden ist. Nachdem die Beschwerdegegnerin bereits mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. April 2016 (act. IA 7) entschieden hatte, an der vom Ver- trauenszahnarzt vorgeschlagenen Behandlung mit Extraktion der tief kariö- sen Zähne und teilprothetischer Versorgung unter gleichzeitiger Ablehnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2016, SH/16/634, Seite 5 der vom Beschwerdeführer geforderten Kostenübernahme für eine konser- vative Füllungstherapie festzuhalten, sowie die Kosten für eine Vollnarkose nur gegen Vorlage eines ärztlichen Attests, welches bestätige, dass er Angstpatient sei und deshalb einer solchen bedürfe, zu übernehmen, war sie nicht berechtigt, darüber am 25. Mai 2016 voraussetzungslos nochmals gleich zu verfügen, um dem Beschwerdeführer den Rechtsmittelweg erneut zu öffnen. Soweit sie dies getan hat, ist die Verfügung vom 25. Mai 2016 nichtig (BGE 125 V 396 E. 1 S. 398). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann einzig die mit Verfügung vom 25. Mai 2016 neu und noch nicht rechtskräftig beurteilte Frage sein, ob der Sozialdienst die Übernahme der Kosten einer Vollnarkose zu Recht auch für den Fall abgelehnt hat, dass der Beschwerdeführer für die von ihm gewünschte zahnärztliche Behandlung selber aufkommt. Soweit weiterge- hend kann auf die Beschwerde aufgrund der bereits in Rechtskraft erwach- senen Verfügung vom 7. April 2016 (act. IA 7) nicht eingetreten werden. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sor- gen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtli- che Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2016, SH/16/634, Seite 6 recht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche Sozi- alhilfe vom 24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. 2.3 Laut den SKOS-Richtlinien ist bei zahnärztlichen Behandlungen zwischen Notfallbehandlung und Sanierung zu unterscheiden. Die Notfall- behandlung soll Patientinnen bzw. Patienten schmerzfrei und kaufähig ma- chen; diese Ziele können mit einfachen, z.T. provisorischen zahnärztlichen Mitteln erreicht werden. Eine einfache und zweckmässige Sanierung be- steht in der Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhaltung strategisch wichtiger Zähne, im Legen von Füllungen und in der zur Erhaltung der längerfristigen Kaufähigkeit nötigen Lückenversor- gung mit teilprothetischen Methoden (v.a. Modellguss). Kronen- und Brü- ckenversorgungen fallen in der Regel nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung, solange die Gebissfront nicht betroffen ist (vgl. SKOS-Richtlinie H.2). Bei kostspieligen Zahnbehandlungen kann das Sozialhilfeorgan die freie Wahl des Zahnarztes einschränken und einen Vertrauenszahnarzt beiziehen (vgl. SKOS-Richtlinie B.5.2). 2.4 Gemäss dem «Handbuch Sozialhilfe» der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; vgl. www.berner konferenz.ch) werden nur die Kosten notwendiger, einfacher, wirtschaftli- cher, wirksamer, zweckmässiger und verhältnismässiger Zahnbehandlung von der Sozialhilfe übernommen. Eine Fachperson beurteilt die Kriterien. Es kann dafür auch die Beurteilung des Vertrauenszahnarztes eingeholt werden. Zahnsanierungen unter Narkose werden nur in Ausnahmefällten bewilligt bzw. finanziert. Bei Erwachsenen und Jugendlichen erfolgt eine Bewilligung grundsätzlich nur aufgrund eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort «Zahnbehandlung», Ziff. 1 und 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2016, SH/16/634, Seite 7 3. 3.1 Die Praxis, wonach bei Erwachsenen und Jugendlichen eine Zahnsanierung unter Narkose grundsätzlich nur aufgrund eines entspre- chenden ärztlichen Zeugnisses bewilligt wird (vgl. E. 2.4 hiervor), steht in Übereinstimmung mit den entsprechenden rechtlichen Vorgaben (vgl. E. 2 hiervor) und ist nicht zu beanstanden. Mit Verfügung vom 7. April 2016 hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Praxis bereits rechtskräftig ent- schieden, dass sie die Kosten der Vollnarkose für eine von ihr bewilligte zahnärztliche Behandlung nur übernimmt, wenn ein ärztliches Zeugnis vor- liegt, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer Angstpatient ist und deshalb für die Behandlung einer Vollnarkose bedarf (act. IA 7). 3.2 Eine ärztliche Bestätigung, welche die Notwendigkeit einer Voll- narkose belegen würde, liegt unstrittig nach wie vor nicht vor, zumal der Beschwerdeführer zwei durch die Beschwerdegegnerin vermittelte Termine bei Frau Dr. med. E.________, Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht wahrgenommen bzw. abgesagt hat (vgl. act. IA 7 und 19). Entspre- chend hat die Beschwerdegegnerin die Kosten der Vollnarkose auch dann nicht zu übernehmen, wenn der Beschwerdeführer die übrigen Behand- lungskosten der von ihm gewünschten, von der Beschwerdegegnerin aber nicht bewilligten Zahnbehandlung selbst trägt. Die Beschwerdegegnerin hat somit das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten für eine Vollnarkose unter gleichzeitiger Bezahlung der zahnärztlichen Be- handlung durch ihn selber zu Recht abgelehnt. 3.3 Der Entscheid der Vorinstanz beruht nach dem Dargelegten weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts noch auf einer anderen Rechtsverletzung wie einem Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens. Die gegen den Entscheid erhobene Beschwer- de ist folglich als unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden für das vorliegende Beschwerdever- fahren keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2016, SH/16/634, Seite 8 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Einwohnergemeinde B.________, Regionaler Sozialdienst

- Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.