Einspracheentscheid vom 1. Juni 2016
Sachverhalt
A. Die 1984 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war seit dem 1. Dezember 2014 zu einem 80%-Pensum bei der B.________ als …/… angestellt (Dok. 64, act. IIA S. 167 ff.). Am 30. Sep- tember 2015 wurde ihr dieses Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der zwei- monatigen Kündigungsfrist auf den 30. November 2015 gekündigt (Dok. 50, act. IIA S. 138). Am 1. Dezember 2015 stellte sie Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung (Dok. 48, act. IIA S. 125 ff.) und meldete sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (Dok. 46, act. IIA S. 122 f.). Am 19. Dezember 2015 stellte sie der SYNA Arbeitslosenkasse (nachfolgend Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegnerin) die Arbeitgeberbescheinigung der B.________ vom 10. Dezember 2015 inkl. deren Kündigungsschreiben zu (Dok. 39, 40, act. II S. 110 ff.). Da sich dem Kündigungsschreiben der B.________ keine Grundangabe für die Vertragsauflösung entnehmen liess, forderte die Arbeitslosenkasse diese auf, die Gründe und Umstände der Vertragsauflösung bekannt zu geben und nach Möglichkeit zu belegen (Dok. 42, act. II S. 115 ff.; siehe auch Dok. 38, act. II S. 108 f. und Dok. 35, act. II S. 101 f.). Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 verwies die Arbeitgeberin bezüglich des Kündigungsgrundes auf die dem Schreiben beigelegten Verwarnun- gen. Trotz dieser Verwarnungen habe sich die Versicherte nicht an die Re- geln gehalten. Die Minusstunden seien entstanden, weil sich die Versicher- te nicht an die Arbeitszeiten gehalten habe (Dok. 34, act. II S. 96 ff.; siehe auch E-Mail vom 12. Februar 2016, Dok. 25, act. II S. 80). Die Arbeitslosenkasse gab der Versicherten in der Folge Gelegenheit, sich zu den von der B.________ gemeldeten Kündigungsumständen zu äussern (Dok. 31, act. II S. 92 f.), was diese mit Schreiben vom 9. Februar 2016 auch tat. Sie habe ihre Pflichten, wie sie im Arbeitsvertrag stünden, recht- mässig erfüllt. Die Argumente des Arbeitgebers seien unbegründet und entsprächen nicht der Wahrheit (Dok. 26, act. II S. 82).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, ALV/16/628, Seite 3 Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 stellte die Arbeitslosenkasse die Ver- sicherte mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2015 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 34 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Dok. 24, act. II S. 76 ff.). Eine hiergegen erhobene Einsprache der Versicherten (Dok. 17, act. II S. 65 ff.) wies sie mit Entscheid vom 1. Juni 2016 ab (Dok. 5, act. II S. 26 ff.). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 4. Juli 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid und mit ihm die 34 Einstelltage seien aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2016 beantragt die Beschwerdegeg- nerin unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die beigelegten Akten die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, ALV/16/628, Seite 4 gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der SYNA Arbeitslosen- kasse vom 1. Juni 2016 (Dok. 5, act. II S. 26 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung we- gen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 34 Tagen. Bei ei- nem Taggeld von Fr. 174.75 (siehe Dok. 23, act. II S. 75) und streitigen 34 Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-- (34 x Fr. 174.75 = Fr. 5‘941.50), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichter- liche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchs- berechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, ALV/16/628, Seite 5 sung gegeben hat (vgl. BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1).
E. 2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti- gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allge- meine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Ar- beitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Aus- schlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheide des BGer vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1, vom 3. April 2007, C 277/06, E. 2 und vom 11. Januar 2001, C 282/00, E. 1; ARV 2012 S. 297 E. 4.1).
E. 2.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last ge- legte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausge- drückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umstän- den der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizi- en gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen wer- den, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 1993/94 S. 188 E. 6b bb).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, ALV/16/628, Seite 6
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin war von ihrer damaligen Arbeitgeberin unstrittig zweimal schriftlich verwarnt worden, bevor diese das Arbeitsver- hältnis schliesslich am 29. bzw. 30. September 2015 per 30. November 2015 gekündigt hat (Dok. 34, act. II S. 96 ff.). Die Verwarnungen, deren Erhalt die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt hat, beziehen sich beide – die erste ausschliesslich, die zweite unter anderem – auf ein wie- derholt unpünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz (Dok. 34, act. II S. 98 und 99). In der zweiten Verwarnung wird zudem gerügt, dass die Be- schwerdeführerin das Zimmer mehrfach nicht ordentlich und sauber, son- dern noch voller …flecken hinterlassen habe sowie dass sich erneut … beschwert hätten, dass sie zu grob sei (siehe Dok. 34, act. II S. 98). Letzte- res war gemäss Akten bereits Thema eines Gesprächs der …leitung mit der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2015. Dieses Gespräch ist ebenfalls dokumentiert und von der Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt worden (vgl. Dok. 34, act. II S. 100).
E. 3.2 Gemäss ehemaliger Arbeitgeberin ist die Kündigung erfolgt, weil sich die Beschwerdeführerin trotz der Verwarnungen nicht an die Regeln gehalten habe (Dok. 34, act. II S. 96). Auf die Nachfrage der Beschwerde- gegnerin, inwiefern, wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin trotz der Verwarnungen zu spät zur Arbeit erschienen sei und ihren Arbeitsplatz nicht ordentlich verlassen habe (Dok. 25, act. II S. 80). Im Rahmen des Einspracheverfahrens forderte die Beschwerdegegnerin die ehemalige Ar- beitgeberin auf, anzugeben, wann genau die Beschwerdeführerin nach der zweiten Verwarnung vom 27. August 2015 die Arbeit erneut zu spät ange- treten habe, worauf diese unter Verweis auf die Zeiterfassung mitteilte, das sei am Samstag, 26. September 2015 der Fall gewesen, wobei wiederum keine telefonische Abmeldung durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei (Dok. 8, act. II S. 36). Am 29. bzw. 30. September 2015 sprach die Arbeit- geberin in der Folge die Kündigung aus (Dok. 34, act. II S. 97).
E. 3.3 Die Aussagen der Arbeitgeberin sind nach dem Dargelegten durch zahlreiche Dokumente belegt und glaubwürdig. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar, dass die Reinigung des …zimmers zu ihren Aufgaben gehört hat (vgl. Dok.26, act. II S. 82), aber nicht, dass sie am 27. März
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, ALV/16/628, Seite 7 2015 von ihrem Vorgesetzten persönlich verwarnt worden ist, weil sie bei der Behandlung eines … entstandene …flecken nicht vor der Behandlung des nächsten … entfernt hat. Ebenso wenig, dass dies trotz der Verwar- nung erneut vorgekommen ist (Dok. 34, act. II S. 98). Auch wenn die gründliche Reinigung des …zimmers nicht zu den Aufgaben der Be- schwerdeführerin gehört haben dürfte, konnte und kann von ihr als …/… doch erwartet werden, dass sie die durch ihre Behandlung entstandenen …flecke vor dem nächsten … entfernt. Dass sie dies trotz entsprechender Verwarnung durch ihren direkten Vorgesetzten wiederholt nicht getan hat, wurde von der Arbeitgeberin nach dem Dargelegten zu Recht missbilligt. Ob die Beschwerdeführerin mit ihren … tatsächlich zu grob gewesen ist, wie offenbar mehrere von ihnen reklamiert haben (vgl. Dok. 34 S. 98 und 100), lässt sich objektiv kaum beurteilen, kann vorliegend jedoch auch of- fen bleiben. Gemäss den Aussagen der ehemaligen Arbeitgeberin waren nicht diese Reklamationen, sondern das trotz der entsprechenden Verwar- nungen wiederholte Zuspätkommen zur Arbeit der Grund für die Kündi- gung. Dieses Zuspätkommen ist aufgrund der konkreten Angaben der Ar- beitgeberin wie auch der eingereichten Belege nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. 3.2 hiervor) und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht substanziiert bestritten. Indem die Beschwerdeführerin, obwohl sie wegen mehrfachen Zuspätkommens be- reits zweimal schriftlich verwarnt worden war, innerhalb weniger als einem Monat nach der zweiten diesbezüglichen Verwarnung erneut ohne telefoni- sche Abmeldung zu spät zur Arbeit erschien, hat sie der Arbeitgeberin kla- rerweise Anlass zur Kündigung gegeben bzw. eine solche in Kauf genom- men. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin sie zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit vorübergehend in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt (vgl. E. 2.2 hiervor).
E. 3.4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschul- den (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbe- sondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, ALV/16/628, Seite 8 zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). In- nerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Die vorliegend verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Um- fang von 34 Tagen liegt im unteren Bereich des schweren Verschuldens. Soweit die Beschwerdeführerin ein schweres Verschulden mit der Begrün- dung bestreitet, ein solches liege nicht vor, da sie nicht gegen die Regeln des Art. 45 Abs. 4 AVIV verstossen habe (vgl. Beschwerde S. 2), ist sie darauf hinzuweisen, dass Art. 45 Abs. 4 AVIV nicht abschliessend auflistet, wann ein schweres Verschulden vorliegt. Dem Umstand, dass die Be- schwerdeführerin die Kündigung nicht selbst ausgesprochen, aber durch ihr Verhalten doch eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat, hat die Be- schwerdegegnerin mit der im unteren Bereich des schweren Verschuldens festgesetzten Einstellungsdauer von 34 Tagen angemessen Rechnung getragen. Die verfügte Sanktion liegt mit Blick auf die gesamten Umstände wie auch auf vergleichbare Fälle ohne Weiteres innerhalb des der Be- schwerdegegnerin zustehenden Ermessens (vgl. Entscheid des BGer vom
30. Oktober 2009, 8C_649/2009 sowie Entscheide des EVG vom 2. De- zember 2004, C 173/04 und vom 10. August 2001, C 285/00). Für einen Eingriff in das diesbezügliche Ermessen der Beschwerdegegnerin besteht kein Anlass.
E. 3.5 Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2016 (Dok. 5, act. II S. 26 ff.) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, ALV/16/628, Seite 9
E. 4 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- SYNA Arbeitslosenkasse
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, ALV/16/628, Seite 4 gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der SYNA Arbeitslosen- kasse vom 1. Juni 2016 (Dok. 5, act. II S. 26 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung we- gen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 34 Tagen. Bei ei- nem Taggeld von Fr. 174.75 (siehe Dok. 23, act. II S. 75) und streitigen 34 Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-- (34 x Fr. 174.75 = Fr. 5‘941.50), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichter- liche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchs- berechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, ALV/16/628, Seite 5 sung gegeben hat (vgl. BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1). 2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti- gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allge- meine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Ar- beitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Aus- schlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheide des BGer vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1, vom 3. April 2007, C 277/06, E. 2 und vom 11. Januar 2001, C 282/00, E. 1; ARV 2012 S. 297 E. 4.1). 2.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last ge- legte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausge- drückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umstän- den der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizi- en gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen wer- den, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 1993/94 S. 188 E. 6b bb). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, ALV/16/628, Seite 6
- 3.1 Die Beschwerdeführerin war von ihrer damaligen Arbeitgeberin unstrittig zweimal schriftlich verwarnt worden, bevor diese das Arbeitsver- hältnis schliesslich am 29. bzw. 30. September 2015 per 30. November 2015 gekündigt hat (Dok. 34, act. II S. 96 ff.). Die Verwarnungen, deren Erhalt die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt hat, beziehen sich beide – die erste ausschliesslich, die zweite unter anderem – auf ein wie- derholt unpünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz (Dok. 34, act. II S. 98 und 99). In der zweiten Verwarnung wird zudem gerügt, dass die Be- schwerdeführerin das Zimmer mehrfach nicht ordentlich und sauber, son- dern noch voller …flecken hinterlassen habe sowie dass sich erneut … beschwert hätten, dass sie zu grob sei (siehe Dok. 34, act. II S. 98). Letzte- res war gemäss Akten bereits Thema eines Gesprächs der …leitung mit der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2015. Dieses Gespräch ist ebenfalls dokumentiert und von der Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt worden (vgl. Dok. 34, act. II S. 100). 3.2 Gemäss ehemaliger Arbeitgeberin ist die Kündigung erfolgt, weil sich die Beschwerdeführerin trotz der Verwarnungen nicht an die Regeln gehalten habe (Dok. 34, act. II S. 96). Auf die Nachfrage der Beschwerde- gegnerin, inwiefern, wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin trotz der Verwarnungen zu spät zur Arbeit erschienen sei und ihren Arbeitsplatz nicht ordentlich verlassen habe (Dok. 25, act. II S. 80). Im Rahmen des Einspracheverfahrens forderte die Beschwerdegegnerin die ehemalige Ar- beitgeberin auf, anzugeben, wann genau die Beschwerdeführerin nach der zweiten Verwarnung vom 27. August 2015 die Arbeit erneut zu spät ange- treten habe, worauf diese unter Verweis auf die Zeiterfassung mitteilte, das sei am Samstag, 26. September 2015 der Fall gewesen, wobei wiederum keine telefonische Abmeldung durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei (Dok. 8, act. II S. 36). Am 29. bzw. 30. September 2015 sprach die Arbeit- geberin in der Folge die Kündigung aus (Dok. 34, act. II S. 97). 3.3 Die Aussagen der Arbeitgeberin sind nach dem Dargelegten durch zahlreiche Dokumente belegt und glaubwürdig. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar, dass die Reinigung des …zimmers zu ihren Aufgaben gehört hat (vgl. Dok.26, act. II S. 82), aber nicht, dass sie am 27. März Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, ALV/16/628, Seite 7 2015 von ihrem Vorgesetzten persönlich verwarnt worden ist, weil sie bei der Behandlung eines … entstandene …flecken nicht vor der Behandlung des nächsten … entfernt hat. Ebenso wenig, dass dies trotz der Verwar- nung erneut vorgekommen ist (Dok. 34, act. II S. 98). Auch wenn die gründliche Reinigung des …zimmers nicht zu den Aufgaben der Be- schwerdeführerin gehört haben dürfte, konnte und kann von ihr als …/… doch erwartet werden, dass sie die durch ihre Behandlung entstandenen …flecke vor dem nächsten … entfernt. Dass sie dies trotz entsprechender Verwarnung durch ihren direkten Vorgesetzten wiederholt nicht getan hat, wurde von der Arbeitgeberin nach dem Dargelegten zu Recht missbilligt. Ob die Beschwerdeführerin mit ihren … tatsächlich zu grob gewesen ist, wie offenbar mehrere von ihnen reklamiert haben (vgl. Dok. 34 S. 98 und 100), lässt sich objektiv kaum beurteilen, kann vorliegend jedoch auch of- fen bleiben. Gemäss den Aussagen der ehemaligen Arbeitgeberin waren nicht diese Reklamationen, sondern das trotz der entsprechenden Verwar- nungen wiederholte Zuspätkommen zur Arbeit der Grund für die Kündi- gung. Dieses Zuspätkommen ist aufgrund der konkreten Angaben der Ar- beitgeberin wie auch der eingereichten Belege nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. 3.2 hiervor) und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht substanziiert bestritten. Indem die Beschwerdeführerin, obwohl sie wegen mehrfachen Zuspätkommens be- reits zweimal schriftlich verwarnt worden war, innerhalb weniger als einem Monat nach der zweiten diesbezüglichen Verwarnung erneut ohne telefoni- sche Abmeldung zu spät zur Arbeit erschien, hat sie der Arbeitgeberin kla- rerweise Anlass zur Kündigung gegeben bzw. eine solche in Kauf genom- men. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin sie zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit vorübergehend in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschul- den (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbe- sondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, ALV/16/628, Seite 8 zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). In- nerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Die vorliegend verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Um- fang von 34 Tagen liegt im unteren Bereich des schweren Verschuldens. Soweit die Beschwerdeführerin ein schweres Verschulden mit der Begrün- dung bestreitet, ein solches liege nicht vor, da sie nicht gegen die Regeln des Art. 45 Abs. 4 AVIV verstossen habe (vgl. Beschwerde S. 2), ist sie darauf hinzuweisen, dass Art. 45 Abs. 4 AVIV nicht abschliessend auflistet, wann ein schweres Verschulden vorliegt. Dem Umstand, dass die Be- schwerdeführerin die Kündigung nicht selbst ausgesprochen, aber durch ihr Verhalten doch eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat, hat die Be- schwerdegegnerin mit der im unteren Bereich des schweren Verschuldens festgesetzten Einstellungsdauer von 34 Tagen angemessen Rechnung getragen. Die verfügte Sanktion liegt mit Blick auf die gesamten Umstände wie auch auf vergleichbare Fälle ohne Weiteres innerhalb des der Be- schwerdegegnerin zustehenden Ermessens (vgl. Entscheid des BGer vom
- Oktober 2009, 8C_649/2009 sowie Entscheide des EVG vom 2. De- zember 2004, C 173/04 und vom 10. August 2001, C 285/00). Für einen Eingriff in das diesbezügliche Ermessen der Beschwerdegegnerin besteht kein Anlass. 3.5 Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2016 (Dok. 5, act. II S. 26 ff.) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, ALV/16/628, Seite 9
- In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - SYNA Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 628 ALV LOU/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen SYNA Arbeitslosenkasse Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 1. Juni 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, ALV/16/628, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1984 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war seit dem 1. Dezember 2014 zu einem 80%-Pensum bei der B.________ als …/… angestellt (Dok. 64, act. IIA S. 167 ff.). Am 30. Sep- tember 2015 wurde ihr dieses Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der zwei- monatigen Kündigungsfrist auf den 30. November 2015 gekündigt (Dok. 50, act. IIA S. 138). Am 1. Dezember 2015 stellte sie Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung (Dok. 48, act. IIA S. 125 ff.) und meldete sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (Dok. 46, act. IIA S. 122 f.). Am 19. Dezember 2015 stellte sie der SYNA Arbeitslosenkasse (nachfolgend Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegnerin) die Arbeitgeberbescheinigung der B.________ vom 10. Dezember 2015 inkl. deren Kündigungsschreiben zu (Dok. 39, 40, act. II S. 110 ff.). Da sich dem Kündigungsschreiben der B.________ keine Grundangabe für die Vertragsauflösung entnehmen liess, forderte die Arbeitslosenkasse diese auf, die Gründe und Umstände der Vertragsauflösung bekannt zu geben und nach Möglichkeit zu belegen (Dok. 42, act. II S. 115 ff.; siehe auch Dok. 38, act. II S. 108 f. und Dok. 35, act. II S. 101 f.). Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 verwies die Arbeitgeberin bezüglich des Kündigungsgrundes auf die dem Schreiben beigelegten Verwarnun- gen. Trotz dieser Verwarnungen habe sich die Versicherte nicht an die Re- geln gehalten. Die Minusstunden seien entstanden, weil sich die Versicher- te nicht an die Arbeitszeiten gehalten habe (Dok. 34, act. II S. 96 ff.; siehe auch E-Mail vom 12. Februar 2016, Dok. 25, act. II S. 80). Die Arbeitslosenkasse gab der Versicherten in der Folge Gelegenheit, sich zu den von der B.________ gemeldeten Kündigungsumständen zu äussern (Dok. 31, act. II S. 92 f.), was diese mit Schreiben vom 9. Februar 2016 auch tat. Sie habe ihre Pflichten, wie sie im Arbeitsvertrag stünden, recht- mässig erfüllt. Die Argumente des Arbeitgebers seien unbegründet und entsprächen nicht der Wahrheit (Dok. 26, act. II S. 82).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, ALV/16/628, Seite 3 Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 stellte die Arbeitslosenkasse die Ver- sicherte mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2015 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 34 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Dok. 24, act. II S. 76 ff.). Eine hiergegen erhobene Einsprache der Versicherten (Dok. 17, act. II S. 65 ff.) wies sie mit Entscheid vom 1. Juni 2016 ab (Dok. 5, act. II S. 26 ff.). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 4. Juli 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid und mit ihm die 34 Einstelltage seien aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2016 beantragt die Beschwerdegeg- nerin unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die beigelegten Akten die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, ALV/16/628, Seite 4 gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der SYNA Arbeitslosen- kasse vom 1. Juni 2016 (Dok. 5, act. II S. 26 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung we- gen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 34 Tagen. Bei ei- nem Taggeld von Fr. 174.75 (siehe Dok. 23, act. II S. 75) und streitigen 34 Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-- (34 x Fr. 174.75 = Fr. 5‘941.50), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichter- liche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchs- berechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, ALV/16/628, Seite 5 sung gegeben hat (vgl. BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1). 2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti- gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allge- meine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Ar- beitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Aus- schlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheide des BGer vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1, vom 3. April 2007, C 277/06, E. 2 und vom 11. Januar 2001, C 282/00, E. 1; ARV 2012 S. 297 E. 4.1). 2.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last ge- legte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausge- drückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umstän- den der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizi- en gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen wer- den, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 1993/94 S. 188 E. 6b bb).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, ALV/16/628, Seite 6 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin war von ihrer damaligen Arbeitgeberin unstrittig zweimal schriftlich verwarnt worden, bevor diese das Arbeitsver- hältnis schliesslich am 29. bzw. 30. September 2015 per 30. November 2015 gekündigt hat (Dok. 34, act. II S. 96 ff.). Die Verwarnungen, deren Erhalt die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt hat, beziehen sich beide – die erste ausschliesslich, die zweite unter anderem – auf ein wie- derholt unpünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz (Dok. 34, act. II S. 98 und 99). In der zweiten Verwarnung wird zudem gerügt, dass die Be- schwerdeführerin das Zimmer mehrfach nicht ordentlich und sauber, son- dern noch voller …flecken hinterlassen habe sowie dass sich erneut … beschwert hätten, dass sie zu grob sei (siehe Dok. 34, act. II S. 98). Letzte- res war gemäss Akten bereits Thema eines Gesprächs der …leitung mit der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2015. Dieses Gespräch ist ebenfalls dokumentiert und von der Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt worden (vgl. Dok. 34, act. II S. 100). 3.2 Gemäss ehemaliger Arbeitgeberin ist die Kündigung erfolgt, weil sich die Beschwerdeführerin trotz der Verwarnungen nicht an die Regeln gehalten habe (Dok. 34, act. II S. 96). Auf die Nachfrage der Beschwerde- gegnerin, inwiefern, wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin trotz der Verwarnungen zu spät zur Arbeit erschienen sei und ihren Arbeitsplatz nicht ordentlich verlassen habe (Dok. 25, act. II S. 80). Im Rahmen des Einspracheverfahrens forderte die Beschwerdegegnerin die ehemalige Ar- beitgeberin auf, anzugeben, wann genau die Beschwerdeführerin nach der zweiten Verwarnung vom 27. August 2015 die Arbeit erneut zu spät ange- treten habe, worauf diese unter Verweis auf die Zeiterfassung mitteilte, das sei am Samstag, 26. September 2015 der Fall gewesen, wobei wiederum keine telefonische Abmeldung durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei (Dok. 8, act. II S. 36). Am 29. bzw. 30. September 2015 sprach die Arbeit- geberin in der Folge die Kündigung aus (Dok. 34, act. II S. 97). 3.3 Die Aussagen der Arbeitgeberin sind nach dem Dargelegten durch zahlreiche Dokumente belegt und glaubwürdig. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar, dass die Reinigung des …zimmers zu ihren Aufgaben gehört hat (vgl. Dok.26, act. II S. 82), aber nicht, dass sie am 27. März
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, ALV/16/628, Seite 7 2015 von ihrem Vorgesetzten persönlich verwarnt worden ist, weil sie bei der Behandlung eines … entstandene …flecken nicht vor der Behandlung des nächsten … entfernt hat. Ebenso wenig, dass dies trotz der Verwar- nung erneut vorgekommen ist (Dok. 34, act. II S. 98). Auch wenn die gründliche Reinigung des …zimmers nicht zu den Aufgaben der Be- schwerdeführerin gehört haben dürfte, konnte und kann von ihr als …/… doch erwartet werden, dass sie die durch ihre Behandlung entstandenen …flecke vor dem nächsten … entfernt. Dass sie dies trotz entsprechender Verwarnung durch ihren direkten Vorgesetzten wiederholt nicht getan hat, wurde von der Arbeitgeberin nach dem Dargelegten zu Recht missbilligt. Ob die Beschwerdeführerin mit ihren … tatsächlich zu grob gewesen ist, wie offenbar mehrere von ihnen reklamiert haben (vgl. Dok. 34 S. 98 und 100), lässt sich objektiv kaum beurteilen, kann vorliegend jedoch auch of- fen bleiben. Gemäss den Aussagen der ehemaligen Arbeitgeberin waren nicht diese Reklamationen, sondern das trotz der entsprechenden Verwar- nungen wiederholte Zuspätkommen zur Arbeit der Grund für die Kündi- gung. Dieses Zuspätkommen ist aufgrund der konkreten Angaben der Ar- beitgeberin wie auch der eingereichten Belege nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. 3.2 hiervor) und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht substanziiert bestritten. Indem die Beschwerdeführerin, obwohl sie wegen mehrfachen Zuspätkommens be- reits zweimal schriftlich verwarnt worden war, innerhalb weniger als einem Monat nach der zweiten diesbezüglichen Verwarnung erneut ohne telefoni- sche Abmeldung zu spät zur Arbeit erschien, hat sie der Arbeitgeberin kla- rerweise Anlass zur Kündigung gegeben bzw. eine solche in Kauf genom- men. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin sie zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit vorübergehend in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschul- den (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbe- sondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, ALV/16/628, Seite 8 zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). In- nerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Die vorliegend verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Um- fang von 34 Tagen liegt im unteren Bereich des schweren Verschuldens. Soweit die Beschwerdeführerin ein schweres Verschulden mit der Begrün- dung bestreitet, ein solches liege nicht vor, da sie nicht gegen die Regeln des Art. 45 Abs. 4 AVIV verstossen habe (vgl. Beschwerde S. 2), ist sie darauf hinzuweisen, dass Art. 45 Abs. 4 AVIV nicht abschliessend auflistet, wann ein schweres Verschulden vorliegt. Dem Umstand, dass die Be- schwerdeführerin die Kündigung nicht selbst ausgesprochen, aber durch ihr Verhalten doch eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat, hat die Be- schwerdegegnerin mit der im unteren Bereich des schweren Verschuldens festgesetzten Einstellungsdauer von 34 Tagen angemessen Rechnung getragen. Die verfügte Sanktion liegt mit Blick auf die gesamten Umstände wie auch auf vergleichbare Fälle ohne Weiteres innerhalb des der Be- schwerdegegnerin zustehenden Ermessens (vgl. Entscheid des BGer vom
30. Oktober 2009, 8C_649/2009 sowie Entscheide des EVG vom 2. De- zember 2004, C 173/04 und vom 10. August 2001, C 285/00). Für einen Eingriff in das diesbezügliche Ermessen der Beschwerdegegnerin besteht kein Anlass. 3.5 Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2016 (Dok. 5, act. II S. 26 ff.) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, ALV/16/628, Seite 9 4. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- SYNA Arbeitslosenkasse
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.