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200 2016 627

Bern VerwG · 2016-06-21 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 (ER RD 265/2016)

Sachverhalt

A.

Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be-

schwerdeführer) war in den Jahren 2014 und 2015 in befristeten (Teilzeit-)

Arbeitsverhältnissen angestellt und daneben selbstständigerwerbend; das

letzte Arbeitsverhältnis endete (vorzeitig) am 30. November 2015 (Akten

des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner],

Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. II] 27 ff., vgl. auch act. II 3 und 10 ff.).

Der Versicherte meldete sich am 25. November 2015 zur Arbeitsvermitt-

lung an (Akten des beco, Dossier RAV-Region … [act. IIA] 25 f.) und am

5. Januar 2015 (richtig: 2016) stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädi-

gung ab 1. Dezember 2015 (act. II 27 ff.).

Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 forderte das beco den Versicherten zur

Stellungnahme hinsichtlich der fehlenden Arbeitsbemühungen für die Kon-

trollperiode Dezember 2015 auf (act. IIA 39). Nachdem dieser mit Schrei-

ben vom gleichen Tag die fehlenden Arbeitsbemühungen nachgereicht

(act. IIA 40 ff.) und sich am Folgetag zum Sachverhalt geäussert hatte

(act. IIA 48), verfügte das beco am 9. Februar 2016 wegen erstmals zu

spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit sechs

Einstelltage ab dem 1. Januar 2016 (act. IIA 75 ff.). Die dagegen erhobene

Einsprache (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 1 f.) wies es

mit Entscheid vom 21. Juni 2016 ab (act. IIB 7 ff.).

B.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Juli 2016 Beschwerde

und beantragte im Wesentlichen, der angefochtene Einspracheentscheid

sei aufzuheben. In diesem Zusammenhang gelte es Art. 5 Abs. 2 der Bun-

desverfassung (BV; SR 101) sowie BGE 140 II 194 zu berücksichtigen,

weshalb denn auch die Tabelle D72 der AVIG-Praxis ALE zu überarbeiten

sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, ALV/16/627, Seite 3

Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2016 beantragte der Be-

schwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 (act. IIB 7 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sechs Tagen wegen erstmals verspätet eingereichten Nachweises der Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode Dezember 2015. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, ALV/16/627, Seite 4 Da sich Verwaltungsweisungen wie die AVIG-Praxis ALE des Staatssekre- tariats für Wirtschaft seco (abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch) an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind (BGE 141 V 365 E. 2.4 S. 368), kann letzteres davon im Einzelfall zwar abweichen, diese aber nicht von sich aus überarbeiten. So- weit der Beschwerdeführer in der Beschwerde, Ziff. 3 f., eine Überarbeitung dieser Verwaltungsweisungen verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten.

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von sechs Tagen unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

E. 2.2 Die Versicherten müssen ihre Bemühungen nachweisen können und diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen ent- schuldbaren Grund geltend macht (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, ALV/16/627, Seite 5

E. 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli- che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).

E. 3.1 Es ist aufgrund der Akten erstellt und denn auch unbestritten, dass

das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für den

Monat Dezember 2015 verspätet am 14. Januar 2016 der Post übergeben

wurde und am Folgetag beim RAV eingegangen ist (act. IIA 40, 43 und 48;

vgl. E. 2.2 hiervor). Die Massgeblichkeit dieser Frist nahm der Beschwerde-

führer mit Unterschrift vom 25. November 2015 auf dem Formular "Ihre

Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch" zur Kenntnis (act. IIA 22).

Zudem findet sich ein entsprechender Hinweis auf jedem Formular "Nach-

weis der persönlichen Arbeitsbemühungen", wobei festgehalten wird, dass

zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden,

ausser es liege ein entschuldbarer Grund vor (vgl. act. IIA 37, 41, 61, 73,

78, 94, 97, 101, 110, 121).

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die als Verwirkungsfrist ausgestaltete

Regelung von Art. 26 Abs. 2 AVIV gesetzmässig ist. In ihrer früheren Fas-

sung sah die Verordnung vor, dass, wenn die versicherte Person ihre

Nachweise nicht am Fälligkeitstage erbracht hatte, die zuständige Amts-

stelle ihr eine angemessene Nachfrist setzte, um dies zu tun. Gleichzeitig

wies die Amtsstelle sie schriftlich darauf hin, dass nach Ablauf dieser Frist

und beim Fehlen eines entschuldbaren Grundes die Arbeitsbemühungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, ALV/16/627, Seite 6

nicht berücksichtigt werden könnten (aArt. 26 Abs. 2bis AVIV). Die Sanktion

– die Nichtberücksichtigung der Arbeitsbemühungen – erfolgte nur, wenn

die Belege bei Ablauf dieser neuen Frist immer noch nicht eingereicht wor-

den waren und wenn der Versicherte keinen entschuldbaren Grund hatte,

um seine "doppelte Verspätung" zu erklären. Diese alte Bestimmung lief

jedoch de facto darauf hinaus, den Versicherten geradezu einen Anspruch

zu gewähren, die Beweise für ihre Arbeitsbemühungen verspätet einzurei-

chen – eine Entschuldigung musste nur im Falle einer Verspätung in Bezug

auf die vom Amt gesetzte (zusätzliche) angemessene Frist erbracht werden

–, eine Situation, die sowohl in rechtlicher als auch in praktischer Hinsicht

als unbefriedigend beurteilt und schliesslich durch den heute gültigen Art.

26 Abs. 2 AVIV ersetzt wurde, welcher die Einräumung einer Nachfrist nicht

mehr vorsieht (vgl. BGE 139 V 164 S. 165 ff. E. 3.1 f. sowie E. 2.3 hiervor).

E. 3.2 Ein entschuldbarer Grund für die Verspätung wird nicht geltend ge- macht (vgl. act. IIA 43, 48). Unter diesen Umständen wurden die Arbeits- bemühungen verspätet eingereicht, so dass sie nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht zu berücksichtigen sind und der Beschwerdeführer so gestellt wird, wie wenn er gar keine Bemühungen getätigt hätte. Somit ist die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung dem Grundsatz nach zu Recht er- folgt (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).

E. 4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen.

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, ALV/16/627, Seite 7 Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

E. 4.2 Die verfügte Einstelldauer liegt im unteren bis mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung des – allein für die Verwaltung verbindlichen – "Einstellrasters" (vgl. AVIG- Praxis ALE Rz. D72 Ziff. 1.E/1), welches für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen eine Sanktion von fünf bis neun Einstelltagen vorsieht, ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden. In der ursprünglichen Verfügung hat der Beschwerdegegner die gesetzlichen Grundlagen wie- dergegeben (act. IIA 75). Sowohl im Einspracheentscheid (act. IIB 7 ff.) als dann auch in der Beschwerdeantwort hat er nachvollziehbar begründet, weshalb eine Einstellung von sechs Tagen verfügt worden ist. Es ist kein triftiger Grund ersichtlich, der ein richterliches Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen würde, zumal die vorliegende Sanktion der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen entspricht. Es ist denn auch ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Verstoss gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (statt wie er selber sagt: eine Rechts- verweigerung) geltend macht (Beschwerde, Ziff. 2), ist darauf hinzuweisen, dass in der Verfügung wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Ver- fügung stützt, wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken kann (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181).

E. 4.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, ALV/16/627, Seite 8

E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Als Sozial- versicherungsträger und kantonale Amtsstelle steht auch dem Beschwer- degegner keine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, ALV/16/627, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 627 ALV

SCJ/ZID/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 9. Dezember 2016

Verwaltungsrichter Scheidegger

Gerichtsschreiber Zimmermann

A.________

Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft

Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 (ER RD 265/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, ALV/16/627, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be-

schwerdeführer) war in den Jahren 2014 und 2015 in befristeten (Teilzeit-)

Arbeitsverhältnissen angestellt und daneben selbstständigerwerbend; das

letzte Arbeitsverhältnis endete (vorzeitig) am 30. November 2015 (Akten

des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner],

Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. II] 27 ff., vgl. auch act. II 3 und 10 ff.).

Der Versicherte meldete sich am 25. November 2015 zur Arbeitsvermitt-

lung an (Akten des beco, Dossier RAV-Region … [act. IIA] 25 f.) und am

5. Januar 2015 (richtig: 2016) stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädi-

gung ab 1. Dezember 2015 (act. II 27 ff.).

Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 forderte das beco den Versicherten zur

Stellungnahme hinsichtlich der fehlenden Arbeitsbemühungen für die Kon-

trollperiode Dezember 2015 auf (act. IIA 39). Nachdem dieser mit Schrei-

ben vom gleichen Tag die fehlenden Arbeitsbemühungen nachgereicht

(act. IIA 40 ff.) und sich am Folgetag zum Sachverhalt geäussert hatte

(act. IIA 48), verfügte das beco am 9. Februar 2016 wegen erstmals zu

spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit sechs

Einstelltage ab dem 1. Januar 2016 (act. IIA 75 ff.). Die dagegen erhobene

Einsprache (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 1 f.) wies es

mit Entscheid vom 21. Juni 2016 ab (act. IIB 7 ff.).

B.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Juli 2016 Beschwerde

und beantragte im Wesentlichen, der angefochtene Einspracheentscheid

sei aufzuheben. In diesem Zusammenhang gelte es Art. 5 Abs. 2 der Bun-

desverfassung (BV; SR 101) sowie BGE 140 II 194 zu berücksichtigen,

weshalb denn auch die Tabelle D72 der AVIG-Praxis ALE zu überarbeiten

sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, ALV/16/627, Seite 3

Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2016 beantragte der Be-

schwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar-

beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-

sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist

(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai

1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu-

treten.

1.2

Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 (act.

IIB 7 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in

der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sechs Tagen wegen erstmals

verspätet eingereichten Nachweises der Arbeitsbemühungen betreffend die

Kontrollperiode Dezember 2015.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, ALV/16/627, Seite 4

Da sich Verwaltungsweisungen wie die AVIG-Praxis ALE des Staatssekre-

tariats für Wirtschaft seco (abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch) an die

Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht

verbindlich sind (BGE 141 V 365 E. 2.4 S. 368), kann letzteres davon im

Einzelfall zwar abweichen, diese aber nicht von sich aus überarbeiten. So-

weit der Beschwerdeführer in der Beschwerde, Ziff. 3 f., eine Überarbeitung

dieser Verwaltungsweisungen verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzu-

treten.

1.3

Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von sechs Tagen unter

Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche

Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-

leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-

beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-

den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-

chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen

ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn

sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

2.2

Die Versicherten müssen ihre Bemühungen nachweisen können

und diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag

des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag

einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt,

wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen ent-

schuldbaren Grund geltend macht (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG i.V.m.

Art. 26 Abs. 2 AVIV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, ALV/16/627, Seite 5

2.3

Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion

will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss-

bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den

spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43

Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren

Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen

werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der

Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli-

che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise

später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE

139 V 164).

3.

3.1

Es ist aufgrund der Akten erstellt und denn auch unbestritten, dass

das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für den

Monat Dezember 2015 verspätet am 14. Januar 2016 der Post übergeben

wurde und am Folgetag beim RAV eingegangen ist (act. IIA 40, 43 und 48;

vgl. E. 2.2 hiervor). Die Massgeblichkeit dieser Frist nahm der Beschwerde-

führer mit Unterschrift vom 25. November 2015 auf dem Formular "Ihre

Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch" zur Kenntnis (act. IIA 22).

Zudem findet sich ein entsprechender Hinweis auf jedem Formular "Nach-

weis der persönlichen Arbeitsbemühungen", wobei festgehalten wird, dass

zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden,

ausser es liege ein entschuldbarer Grund vor (vgl. act. IIA 37, 41, 61, 73,

78, 94, 97, 101, 110, 121).

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die als Verwirkungsfrist ausgestaltete

Regelung von Art. 26 Abs. 2 AVIV gesetzmässig ist. In ihrer früheren Fas-

sung sah die Verordnung vor, dass, wenn die versicherte Person ihre

Nachweise nicht am Fälligkeitstage erbracht hatte, die zuständige Amts-

stelle ihr eine angemessene Nachfrist setzte, um dies zu tun. Gleichzeitig

wies die Amtsstelle sie schriftlich darauf hin, dass nach Ablauf dieser Frist

und beim Fehlen eines entschuldbaren Grundes die Arbeitsbemühungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, ALV/16/627, Seite 6

nicht berücksichtigt werden könnten (aArt. 26 Abs. 2bis AVIV). Die Sanktion

– die Nichtberücksichtigung der Arbeitsbemühungen – erfolgte nur, wenn

die Belege bei Ablauf dieser neuen Frist immer noch nicht eingereicht wor-

den waren und wenn der Versicherte keinen entschuldbaren Grund hatte,

um seine "doppelte Verspätung" zu erklären. Diese alte Bestimmung lief

jedoch de facto darauf hinaus, den Versicherten geradezu einen Anspruch

zu gewähren, die Beweise für ihre Arbeitsbemühungen verspätet einzurei-

chen – eine Entschuldigung musste nur im Falle einer Verspätung in Bezug

auf die vom Amt gesetzte (zusätzliche) angemessene Frist erbracht werden

–, eine Situation, die sowohl in rechtlicher als auch in praktischer Hinsicht

als unbefriedigend beurteilt und schliesslich durch den heute gültigen Art.

26 Abs. 2 AVIV ersetzt wurde, welcher die Einräumung einer Nachfrist nicht

mehr vorsieht (vgl. BGE 139 V 164 S. 165 ff. E. 3.1 f. sowie E. 2.3 hiervor).

3.2

Ein entschuldbarer Grund für die Verspätung wird nicht geltend ge-

macht (vgl. act. IIA 43, 48). Unter diesen Umständen wurden die Arbeits-

bemühungen verspätet eingereicht, so dass sie nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2

AVIV nicht zu berücksichtigen sind und der Beschwerdeführer so gestellt

wird, wie wenn er gar keine Bemühungen getätigt hätte. Somit ist die Ein-

stellung in der Anspruchsberechtigung dem Grundsatz nach zu Recht er-

folgt (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).

4.

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von

sechs Einstelltagen.

4.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-

schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-

tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem

Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt

insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren

Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge-

geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b

AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die

Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1

AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, ALV/16/627, Seite 7

Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi-

cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht

darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver-

waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten

abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na-

heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006

S. 230 E. 2.1).

4.2

Die verfügte Einstelldauer liegt im unteren bis mittleren Bereich des

leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung

des – allein für die Verwaltung verbindlichen – "Einstellrasters" (vgl. AVIG-

Praxis ALE Rz. D72 Ziff. 1.E/1), welches für erstmals zu spät eingereichte

Arbeitsbemühungen eine Sanktion von fünf bis neun Einstelltagen vorsieht,

ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden. In der ursprünglichen

Verfügung hat der Beschwerdegegner die gesetzlichen Grundlagen wie-

dergegeben (act. IIA 75). Sowohl im Einspracheentscheid (act. IIB 7 ff.) als

dann auch in der Beschwerdeantwort hat er nachvollziehbar begründet,

weshalb eine Einstellung von sechs Tagen verfügt worden ist. Es ist kein

triftiger Grund ersichtlich, der ein richterliches Eingreifen in das Ermessen

der Verwaltung rechtfertigen würde, zumal die vorliegende Sanktion der

gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen entspricht. Es ist denn auch ent-

gegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Verstoss gegen den

Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) ersichtlich.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch noch eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs (statt wie er selber sagt: eine Rechts-

verweigerung) geltend macht (Beschwerde, Ziff. 2), ist darauf hinzuweisen,

dass in der Verfügung wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Ver-

fügung stützt, wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-

sichtspunkte beschränken kann (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180

E. 1a S. 181).

4.3

Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von sechs Tagen

in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe

her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und

ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, ALV/16/627, Seite 8

5.

5.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

5.2

Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer,

weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Als Sozial-

versicherungsträger und kantonale Amtsstelle steht auch dem Beschwer-

degegner keine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1

lit. a VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden

kann.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, ALV/16/627, Seite 9

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.