Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 (ER RD 265/2016)
Sachverhalt
A.
Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be-
schwerdeführer) war in den Jahren 2014 und 2015 in befristeten (Teilzeit-)
Arbeitsverhältnissen angestellt und daneben selbstständigerwerbend; das
letzte Arbeitsverhältnis endete (vorzeitig) am 30. November 2015 (Akten
des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner],
Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. II] 27 ff., vgl. auch act. II 3 und 10 ff.).
Der Versicherte meldete sich am 25. November 2015 zur Arbeitsvermitt-
lung an (Akten des beco, Dossier RAV-Region … [act. IIA] 25 f.) und am
5. Januar 2015 (richtig: 2016) stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädi-
gung ab 1. Dezember 2015 (act. II 27 ff.).
Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 forderte das beco den Versicherten zur
Stellungnahme hinsichtlich der fehlenden Arbeitsbemühungen für die Kon-
trollperiode Dezember 2015 auf (act. IIA 39). Nachdem dieser mit Schrei-
ben vom gleichen Tag die fehlenden Arbeitsbemühungen nachgereicht
(act. IIA 40 ff.) und sich am Folgetag zum Sachverhalt geäussert hatte
(act. IIA 48), verfügte das beco am 9. Februar 2016 wegen erstmals zu
spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit sechs
Einstelltage ab dem 1. Januar 2016 (act. IIA 75 ff.). Die dagegen erhobene
Einsprache (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 1 f.) wies es
mit Entscheid vom 21. Juni 2016 ab (act. IIB 7 ff.).
B.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Juli 2016 Beschwerde
und beantragte im Wesentlichen, der angefochtene Einspracheentscheid
sei aufzuheben. In diesem Zusammenhang gelte es Art. 5 Abs. 2 der Bun-
desverfassung (BV; SR 101) sowie BGE 140 II 194 zu berücksichtigen,
weshalb denn auch die Tabelle D72 der AVIG-Praxis ALE zu überarbeiten
sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, ALV/16/627, Seite 3
Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2016 beantragte der Be-
schwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 (act. IIB 7 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sechs Tagen wegen erstmals verspätet eingereichten Nachweises der Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode Dezember 2015. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, ALV/16/627, Seite 4 Da sich Verwaltungsweisungen wie die AVIG-Praxis ALE des Staatssekre- tariats für Wirtschaft seco (abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch) an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind (BGE 141 V 365 E. 2.4 S. 368), kann letzteres davon im Einzelfall zwar abweichen, diese aber nicht von sich aus überarbeiten. So- weit der Beschwerdeführer in der Beschwerde, Ziff. 3 f., eine Überarbeitung dieser Verwaltungsweisungen verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten.
E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von sechs Tagen unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
E. 2.2 Die Versicherten müssen ihre Bemühungen nachweisen können und diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen ent- schuldbaren Grund geltend macht (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, ALV/16/627, Seite 5
E. 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli- che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).
E. 3.1 Es ist aufgrund der Akten erstellt und denn auch unbestritten, dass
das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für den
Monat Dezember 2015 verspätet am 14. Januar 2016 der Post übergeben
wurde und am Folgetag beim RAV eingegangen ist (act. IIA 40, 43 und 48;
vgl. E. 2.2 hiervor). Die Massgeblichkeit dieser Frist nahm der Beschwerde-
führer mit Unterschrift vom 25. November 2015 auf dem Formular "Ihre
Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch" zur Kenntnis (act. IIA 22).
Zudem findet sich ein entsprechender Hinweis auf jedem Formular "Nach-
weis der persönlichen Arbeitsbemühungen", wobei festgehalten wird, dass
zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden,
ausser es liege ein entschuldbarer Grund vor (vgl. act. IIA 37, 41, 61, 73,
78, 94, 97, 101, 110, 121).
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die als Verwirkungsfrist ausgestaltete
Regelung von Art. 26 Abs. 2 AVIV gesetzmässig ist. In ihrer früheren Fas-
sung sah die Verordnung vor, dass, wenn die versicherte Person ihre
Nachweise nicht am Fälligkeitstage erbracht hatte, die zuständige Amts-
stelle ihr eine angemessene Nachfrist setzte, um dies zu tun. Gleichzeitig
wies die Amtsstelle sie schriftlich darauf hin, dass nach Ablauf dieser Frist
und beim Fehlen eines entschuldbaren Grundes die Arbeitsbemühungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, ALV/16/627, Seite 6
nicht berücksichtigt werden könnten (aArt. 26 Abs. 2bis AVIV). Die Sanktion
– die Nichtberücksichtigung der Arbeitsbemühungen – erfolgte nur, wenn
die Belege bei Ablauf dieser neuen Frist immer noch nicht eingereicht wor-
den waren und wenn der Versicherte keinen entschuldbaren Grund hatte,
um seine "doppelte Verspätung" zu erklären. Diese alte Bestimmung lief
jedoch de facto darauf hinaus, den Versicherten geradezu einen Anspruch
zu gewähren, die Beweise für ihre Arbeitsbemühungen verspätet einzurei-
chen – eine Entschuldigung musste nur im Falle einer Verspätung in Bezug
auf die vom Amt gesetzte (zusätzliche) angemessene Frist erbracht werden
–, eine Situation, die sowohl in rechtlicher als auch in praktischer Hinsicht
als unbefriedigend beurteilt und schliesslich durch den heute gültigen Art.
26 Abs. 2 AVIV ersetzt wurde, welcher die Einräumung einer Nachfrist nicht
mehr vorsieht (vgl. BGE 139 V 164 S. 165 ff. E. 3.1 f. sowie E. 2.3 hiervor).
E. 3.2 Ein entschuldbarer Grund für die Verspätung wird nicht geltend ge- macht (vgl. act. IIA 43, 48). Unter diesen Umständen wurden die Arbeits- bemühungen verspätet eingereicht, so dass sie nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht zu berücksichtigen sind und der Beschwerdeführer so gestellt wird, wie wenn er gar keine Bemühungen getätigt hätte. Somit ist die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung dem Grundsatz nach zu Recht er- folgt (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).
E. 4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen.
E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, ALV/16/627, Seite 7 Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
E. 4.2 Die verfügte Einstelldauer liegt im unteren bis mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung des – allein für die Verwaltung verbindlichen – "Einstellrasters" (vgl. AVIG- Praxis ALE Rz. D72 Ziff. 1.E/1), welches für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen eine Sanktion von fünf bis neun Einstelltagen vorsieht, ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden. In der ursprünglichen Verfügung hat der Beschwerdegegner die gesetzlichen Grundlagen wie- dergegeben (act. IIA 75). Sowohl im Einspracheentscheid (act. IIB 7 ff.) als dann auch in der Beschwerdeantwort hat er nachvollziehbar begründet, weshalb eine Einstellung von sechs Tagen verfügt worden ist. Es ist kein triftiger Grund ersichtlich, der ein richterliches Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen würde, zumal die vorliegende Sanktion der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen entspricht. Es ist denn auch ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Verstoss gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (statt wie er selber sagt: eine Rechts- verweigerung) geltend macht (Beschwerde, Ziff. 2), ist darauf hinzuweisen, dass in der Verfügung wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Ver- fügung stützt, wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken kann (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181).
E. 4.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, ALV/16/627, Seite 8
E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Als Sozial- versicherungsträger und kantonale Amtsstelle steht auch dem Beschwer- degegner keine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, ALV/16/627, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 627 ALV
SCJ/ZID/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 9. Dezember 2016
Verwaltungsrichter Scheidegger
Gerichtsschreiber Zimmermann
A.________
Beschwerdeführer
gegen
beco Berner Wirtschaft
Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 (ER RD 265/2016)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, ALV/16/627, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be-
schwerdeführer) war in den Jahren 2014 und 2015 in befristeten (Teilzeit-)
Arbeitsverhältnissen angestellt und daneben selbstständigerwerbend; das
letzte Arbeitsverhältnis endete (vorzeitig) am 30. November 2015 (Akten
des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner],
Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. II] 27 ff., vgl. auch act. II 3 und 10 ff.).
Der Versicherte meldete sich am 25. November 2015 zur Arbeitsvermitt-
lung an (Akten des beco, Dossier RAV-Region … [act. IIA] 25 f.) und am
5. Januar 2015 (richtig: 2016) stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädi-
gung ab 1. Dezember 2015 (act. II 27 ff.).
Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 forderte das beco den Versicherten zur
Stellungnahme hinsichtlich der fehlenden Arbeitsbemühungen für die Kon-
trollperiode Dezember 2015 auf (act. IIA 39). Nachdem dieser mit Schrei-
ben vom gleichen Tag die fehlenden Arbeitsbemühungen nachgereicht
(act. IIA 40 ff.) und sich am Folgetag zum Sachverhalt geäussert hatte
(act. IIA 48), verfügte das beco am 9. Februar 2016 wegen erstmals zu
spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit sechs
Einstelltage ab dem 1. Januar 2016 (act. IIA 75 ff.). Die dagegen erhobene
Einsprache (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 1 f.) wies es
mit Entscheid vom 21. Juni 2016 ab (act. IIB 7 ff.).
B.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Juli 2016 Beschwerde
und beantragte im Wesentlichen, der angefochtene Einspracheentscheid
sei aufzuheben. In diesem Zusammenhang gelte es Art. 5 Abs. 2 der Bun-
desverfassung (BV; SR 101) sowie BGE 140 II 194 zu berücksichtigen,
weshalb denn auch die Tabelle D72 der AVIG-Praxis ALE zu überarbeiten
sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, ALV/16/627, Seite 3
Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2016 beantragte der Be-
schwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar-
beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-
sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist
(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai
1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 (act.
IIB 7 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in
der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sechs Tagen wegen erstmals
verspätet eingereichten Nachweises der Arbeitsbemühungen betreffend die
Kontrollperiode Dezember 2015.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, ALV/16/627, Seite 4
Da sich Verwaltungsweisungen wie die AVIG-Praxis ALE des Staatssekre-
tariats für Wirtschaft seco (abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch) an die
Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht
verbindlich sind (BGE 141 V 365 E. 2.4 S. 368), kann letzteres davon im
Einzelfall zwar abweichen, diese aber nicht von sich aus überarbeiten. So-
weit der Beschwerdeführer in der Beschwerde, Ziff. 3 f., eine Überarbeitung
dieser Verwaltungsweisungen verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzu-
treten.
1.3
Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von sechs Tagen unter
Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche
Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-
leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-
beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-
den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su-
chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen
ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG
ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn
sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
2.2
Die Versicherten müssen ihre Bemühungen nachweisen können
und diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag
des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag
einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt,
wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen ent-
schuldbaren Grund geltend macht (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG i.V.m.
Art. 26 Abs. 2 AVIV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, ALV/16/627, Seite 5
2.3
Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion
will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss-
bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den
spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43
Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren
Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen
werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der
Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli-
che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise
später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE
139 V 164).
3.
3.1
Es ist aufgrund der Akten erstellt und denn auch unbestritten, dass
das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für den
Monat Dezember 2015 verspätet am 14. Januar 2016 der Post übergeben
wurde und am Folgetag beim RAV eingegangen ist (act. IIA 40, 43 und 48;
vgl. E. 2.2 hiervor). Die Massgeblichkeit dieser Frist nahm der Beschwerde-
führer mit Unterschrift vom 25. November 2015 auf dem Formular "Ihre
Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch" zur Kenntnis (act. IIA 22).
Zudem findet sich ein entsprechender Hinweis auf jedem Formular "Nach-
weis der persönlichen Arbeitsbemühungen", wobei festgehalten wird, dass
zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden,
ausser es liege ein entschuldbarer Grund vor (vgl. act. IIA 37, 41, 61, 73,
78, 94, 97, 101, 110, 121).
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die als Verwirkungsfrist ausgestaltete
Regelung von Art. 26 Abs. 2 AVIV gesetzmässig ist. In ihrer früheren Fas-
sung sah die Verordnung vor, dass, wenn die versicherte Person ihre
Nachweise nicht am Fälligkeitstage erbracht hatte, die zuständige Amts-
stelle ihr eine angemessene Nachfrist setzte, um dies zu tun. Gleichzeitig
wies die Amtsstelle sie schriftlich darauf hin, dass nach Ablauf dieser Frist
und beim Fehlen eines entschuldbaren Grundes die Arbeitsbemühungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, ALV/16/627, Seite 6
nicht berücksichtigt werden könnten (aArt. 26 Abs. 2bis AVIV). Die Sanktion
– die Nichtberücksichtigung der Arbeitsbemühungen – erfolgte nur, wenn
die Belege bei Ablauf dieser neuen Frist immer noch nicht eingereicht wor-
den waren und wenn der Versicherte keinen entschuldbaren Grund hatte,
um seine "doppelte Verspätung" zu erklären. Diese alte Bestimmung lief
jedoch de facto darauf hinaus, den Versicherten geradezu einen Anspruch
zu gewähren, die Beweise für ihre Arbeitsbemühungen verspätet einzurei-
chen – eine Entschuldigung musste nur im Falle einer Verspätung in Bezug
auf die vom Amt gesetzte (zusätzliche) angemessene Frist erbracht werden
–, eine Situation, die sowohl in rechtlicher als auch in praktischer Hinsicht
als unbefriedigend beurteilt und schliesslich durch den heute gültigen Art.
26 Abs. 2 AVIV ersetzt wurde, welcher die Einräumung einer Nachfrist nicht
mehr vorsieht (vgl. BGE 139 V 164 S. 165 ff. E. 3.1 f. sowie E. 2.3 hiervor).
3.2
Ein entschuldbarer Grund für die Verspätung wird nicht geltend ge-
macht (vgl. act. IIA 43, 48). Unter diesen Umständen wurden die Arbeits-
bemühungen verspätet eingereicht, so dass sie nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2
AVIV nicht zu berücksichtigen sind und der Beschwerdeführer so gestellt
wird, wie wenn er gar keine Bemühungen getätigt hätte. Somit ist die Ein-
stellung in der Anspruchsberechtigung dem Grundsatz nach zu Recht er-
folgt (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).
4.
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von
sechs Einstelltagen.
4.1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-
schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-
tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem
Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt
insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren
Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge-
geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b
AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die
Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1
AVIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, ALV/16/627, Seite 7
Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi-
cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht
darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver-
waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten
abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na-
heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006
S. 230 E. 2.1).
4.2
Die verfügte Einstelldauer liegt im unteren bis mittleren Bereich des
leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung
des – allein für die Verwaltung verbindlichen – "Einstellrasters" (vgl. AVIG-
Praxis ALE Rz. D72 Ziff. 1.E/1), welches für erstmals zu spät eingereichte
Arbeitsbemühungen eine Sanktion von fünf bis neun Einstelltagen vorsieht,
ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden. In der ursprünglichen
Verfügung hat der Beschwerdegegner die gesetzlichen Grundlagen wie-
dergegeben (act. IIA 75). Sowohl im Einspracheentscheid (act. IIB 7 ff.) als
dann auch in der Beschwerdeantwort hat er nachvollziehbar begründet,
weshalb eine Einstellung von sechs Tagen verfügt worden ist. Es ist kein
triftiger Grund ersichtlich, der ein richterliches Eingreifen in das Ermessen
der Verwaltung rechtfertigen würde, zumal die vorliegende Sanktion der
gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen entspricht. Es ist denn auch ent-
gegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Verstoss gegen den
Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch noch eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs (statt wie er selber sagt: eine Rechts-
verweigerung) geltend macht (Beschwerde, Ziff. 2), ist darauf hinzuweisen,
dass in der Verfügung wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Ver-
fügung stützt, wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken kann (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180
E. 1a S. 181).
4.3
Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von sechs Tagen
in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe
her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und
ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, ALV/16/627, Seite 8
5.
5.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
5.2
Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer,
weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Als Sozial-
versicherungsträger und kantonale Amtsstelle steht auch dem Beschwer-
degegner keine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1
lit. a VRPG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, ALV/16/627, Seite 9
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.