Verfügung vom 30. Mai 2016
Sachverhalt
A. Die 1988 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde am 9. Dezember 1988 unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen bei der IV-Kommission des Kantons Bern zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. IIA] 196.1/127-131). Die IVB gewährte ihr nach Abschluss der Eingliederungs- massnahmen (vgl. u.a. Akten der IVB [act. II] 13, 134) mit Verfügung vom
2. März 2011 (act. II 195) bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ab 1. Okto- ber 2009 eine Viertelsrente. Im Rahmen einer ordentlichen Rentenrevision sprach die IVB ihr mit Verfügung vom 20. September 2013 (act. IIA 218) bei einem Invaliditätsgrad von 56 % ab 1. Dezember 2012 eine halbe Ren- te zu. B. Nachdem die Versicherte geheiratet und über die Geburt ihrer Tochter vom xx.xx.2015 orientiert hatte (Akten der IVB [act. IIB] 242), ermittelte die IVB – unter der Annahme, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall nunmehr zu je 50 % erwerbstätig bzw. im Haushalt beschäftigt – einen rentenausschlies- senden Invaliditätsgrad (act. IIB 252) und stellte mit Vorbescheid vom
2. September 2015 (act. IIB 253) die Aufhebung der laufenden Rente in Aussicht. Diesen ersetzte sie nach erhobenem Einwand (act. IIB 257) und weiteren Abklärungen (act. IIB 263 f.) mit einem im Ergebnis unveränderten Vorbescheid vom 25. Januar 2016 (act. IIB 269). Hiermit zeigte sich die Versicherte wiederum nicht einverstanden (act. IIB 271), worauf die IVB eine weitere Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (BAK; act. IIB 277) einholte und mit Verfügung vom 30. Mai 2016 (act. IIB 278) bei einem Inva- liditätsgrad von 26 % die laufende Rente per Ende des der Verfügungszu- stellung folgenden Monats aufhob.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, IV/16/625, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig und ersatzlos aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. August 2016 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. Mai 2016 (act. IIB 278). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenren- te und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zulässigerweise auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats aufhob.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, IV/16/625, Seite 5 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweis- würdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, IV/16/625, Seite 6 Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 3. 3.1 Die am 2. März 2011 zugesprochene Viertelsrente (act. II 195) wur- de mit Verfügung vom 20. September 2013 (act. IIA 218) auf eine halbe Invalidenrente erhöht, nachdem die Beschwerdeführerin einen Wechsel der Arbeitsstelle per August 2011 mitgeteilt und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte (act. IIA 200, 210/1 Ziff. 1.1 f.). Zwar fusste dieser Verwaltungsakt nicht auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung, es wurde lediglich ein Ver- laufsbericht des Hausarztes – der notabene eine unveränderte Arbeitsun- fähigkeit attestierte (vgl. E. 3.2 hiernach) – eingeholt (act. IIA 212) bzw. von der Ausgleichskasse der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; act. IIA 207) ediert. Von der mit BGE 133 V 108 geänderten Rechtspre- chung (vgl. E. 2.3.3 hiervor) blieb der Grundsatz jedoch unberührt, dass im Rahmen einer Rentenrevision die letzte anspruchsändernde Verfügung stets als zeitliche Vergleichsbasis gilt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Oktober 2012, 9C_724/2012, E. 2.2). Damit ist der Sach- verhalt im Zeitpunkt dieser Verfügung vom 20. September 2013 (act. IIA
218) mit jenem der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2016 (act. IIB
278) zu vergleichen und zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Veränderung eintrat, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 20. September 2013 (act. IIA 218) basierte in medizinischer Hinsicht auf einem Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 22. Febru- ar 2013 (act. IIA 212). Darin führte er in diagnostischer Hinsicht eine Para- plegie bei Arthrogryposis congenita mit Rücken-, Nacken-, Hüft- und Schul- terbeschwerden durch Belastung im Rollstuhl auf. Er attestierte – wie be- reits im Jahr 2008 (act. II 127) – eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und gab an, der Gesundheitszustand habe sich seither verschlechtert. Die Rücken- beschwerden, die Dekubitus-Neigung am Gesäss sowie die Harnwegsin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, IV/16/625, Seite 7 fekte hätten zugenommen; die Beschwerdeführerin könne höchstens vier Stunden sitzen. Mit der aktuellen Erwerbstätigkeit (in einem Pensum von 50 %) sei sie zeitlich und leistungsmässig ausgeschöpft. Nachdem Dr. med. C.________ am 23. Juni 2015 zunächst erklärt hatte, ein (weiterer) Arztbericht erübrige sich, da sich seine Patientin im Mutter- schaftsurlaub und in ungekündigter Anstellung befinde (act. IIB 245), liess er am 24. Juli 2015 durch seine Medizinische Praxisassistentin (MPA) tele- fonisch ausrichten, es sei klar, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zu 50 % arbeitsfähig sei (act. IIB 252/1, 252/5 Ziff. 3.8, 264/2, 264/5 Ziff. 3.8). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2016 (act. IIB 278) stützte sich hauptsächlich auf die Erkenntnisse aus der Erhebung an Ort und Stel- le (Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung [IVV; SR 831.201]) vom 24. Juli 2015 (act. IIB 252, 264), wo- bei für den medizinischen Sachverhalt in den entsprechenden Abklärungs- berichten hauptsächlich auf die telefonische Auskunft der MPA vom 24. Juli 2015 (act. IIB 252/5 Ziff. 3.8, 264/5 Ziff. 3.8) abgestellt wurde. 3.4.1 Wohl liegt auf der Hand, dass sich an der diagnostischen Aus- gangslage seit dem 20. September 2013 in Bezug auf die unbestrittene Grunderkrankung kaum etwas verändert haben dürfte. Hingegen ist ärztli- cherseits nicht dokumentiert, wie sich die Beschwerdesymptomatik bzw. die funktionellen Beeinträchtigungen am Bewegungsapparat entwickelt haben. Die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung des Hausarztes mag, mit Blick
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, IV/16/625, Seite 8 auf die vor der Geburt der Tochter tatsächlich präsentierte Arbeitsleistung, zumindest bis zur Arbeitsniederlegung grundsätzlich zutreffend sein. Wohl machte die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2013 im Revisionsfra- gebogen (act. IIA 220) eine erneut eingetretene Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes mit vermehrten Schmerzen und Durchfall geltend, die- se Zustandsverschlechterung soll indes bereits im Sommer 2013 eingetre- ten sein und wurde somit in der Revisionsverfügung vom 20. September 2013 (act. IIA 218), die den massgebenden Referenzzeitpunkt bildet (vgl. E. 3.1 hiervor), bereits berücksichtigt. Anders verhält es sich jedoch mit dem in den Abklärungsberichten Haushalt vom 27. August 2015 (act. IIB
252) und 23. Dezember 2015 (act. IIB 264) erwähnten Kraftverlust durch die Schwangerschaft sowie die Probleme mit der Wundheilung nach erfolg- ter Sectio. Die Beschwerdeführerin hatte nach eigenen Angaben viel Kraft verloren, deren Wiederaufbau durch Physiotherapie sich schwierig gestalte. Sie äusserte Zweifel, ob sie den früheren «Level des Krafthaushaltes» wie- der erreichen könne. Sie merke vor allem an den Armen, wie die Kraft zurückgegangen sei. Dies mache sich bemerkbar, indem sie sich im Bett weniger gut mit Eigenkraft wenden könne; es fehle an der Stabilität am Rumpf. Aufgrund der fehlenden Kraft könne sie ihre Tochter nicht baden oder ins Bett legen bzw. wieder aufnehmen. Sobald es ihr gesundheitsbe- dingt möglich sei, gehe sie wieder arbeiten. Aufgrund der Wundheilung im Nachgang zum Kaiserschnitt müsse sie aber noch zuwarten (act. IIB 252/2 f. Ziff. 1, 252/4 Ziff. 3.2 und 3.5, 264/2 f. Ziff. 1, 264/4 Ziff. 3.2 und 3.5). 3.4.2 Zwar ist die Beschwerdeführerin in ihrer Teilzeitanstellung nicht mit körperlich anstrengenden Aufgaben, sondern mit administrativen Arbeiten betraut (act. IIA 200/2 Ziff. 1.1). Zudem besteht für Wöchnerinnen in den ersten acht Wochen nach der Niederkunft ohnehin ein Arbeitsverbot (Art. 35a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel [Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11]). Die Be- schwerdeführerin fühlte sich jedoch auch drei Monate nach der Niederkunft ihrer Tochter aufgrund der Dekonditionierung sowie der Rekonvaleszenz nach der Operation nicht arbeitsfähig. Dieser Zustand soll auch im Oktober 2015 noch angehalten haben, erklärte die Beschwerdeführerin damals doch, es werde bestritten und stehe im aktuellen Zeitpunkt überhaupt nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, IV/16/625, Seite 9 fest, ob sie tatsächlich in der Lage sein werde, auch weiterhin ein Pensum von 50 % zu bewältigen. Es sei unsicher, wie weit sie sich von der Schwangerschaft tatsächlich erholen werde (act. IIB 257/2). 3.4.3 Vor diesem Hintergrund ist unklar, ob – und wenn ja, in welchem Ausmass – das funktionelle Leistungsvermögen zusätzlich beeinträchtigt wurde, zumal zumindest Hinweise für einen labil gewordenen Gesund- heitszustand nach der Geburt der Tochter bestehen und selbst vorüberge- hende Komplikationen nach einer abdominalen Schnittentbindung – bei- spielsweise eine postpartale Wundheilungsstörung (WALLWIENER et. al. [Hrsg.], Atlas der gynäkologischen Operationen, 7. Aufl. 2009, S. 253) – nach drei Monaten das Erfordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV erfüllen können (vgl. Entscheid des BGer vom 21. September 2012, 9C_530/2012, E. 5.2). Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson für die Invaliditätsbe- messung im Haushalt nur in Ausnahmefällen (vgl. SVR 2008 IV Nr. 34 S. 113 E. 5.2.1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81 E. 5.1.1, AHI 2004 S. 137 E. 5.3, AHI 2001 S. 155 E. 3c), allemal ist jedoch unabdingbar, dass der medizini- sche Sachverhalt sorgfältig abgeklärt ist und feststeht, welche funktionalen Einschränkungen überhaupt vorliegen. Dies gilt umso mehr für die Invali- ditätsbeurteilung im Erwerbsbereich, sind die ärztlichen Auskünfte doch eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis- tungen noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Da die Frage der medizinisch-theoretischen Restarbeits- fähigkeit bzw. des Gesundheitsverlaufs seit der Verfügung vom 20. Sep- tember 2013 (act. IIA 218; vgl. E. 3.1 hiervor) wesentliche Punkte des rechtserheblichen Sachverhalts betreffen, stellt die formlos eingeholte und in den Abklärungsberichten festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft des Hausarztes (bzw. seiner MPA [act. IIB 252/1, 252/5 Ziff. 3.8, 264/2, 264/5 Ziff. 3.8]) von vornherein kein zulässiges und taugliches Be- weismittel dar (vgl. BGE 119 V 208 E. 4b S. 213, 117 V 282 E. 4c S. 284). Hinzu kommt, dass die betreffende Arbeitsunfähigkeitsschätzung keinerlei Begründung enthält und damit auch nicht nachvollziehbar ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, IV/16/625, Seite 10 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt nicht rechts- genüglich abgeklärt, weshalb die Sache – entsprechend dem Eventualan- trag der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 2) – an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie in Nachachtung der Un- tersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) das Erforderliche nachholt. Es ist dabei der Verwaltung bzw. dem RAD überlassen, das spezifische Vor- gehen zu bestimmen. Erst die Aktualisierung der medizinischen Aktenlage wird zeigen, ob allenfalls eine RAD-Untersuchung genügt oder eine verwal- tungsexterne Begutachtung angezeigt sein wird. Die Beschwerde ist in die- sem Sinne gutzuheissen. Da die Beschwerdegegnerin einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat (act. IIB 278/2) und dieser Entzug des sog. Suspensiveffekts auch noch für den Zeitraum des Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung andauert (vgl. BGE 129 V 370; SVR 2013 IV Nr. 37 S. 112 E. 3.1), bleibt die Invalidenren- te bis dahin eingestellt. 4.2 Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zur Frage der Anwendung der gemischten Methode (BGE 125 V 146 E. 2a S. 150) bzw. zum endgültigen Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (Di Trizio gegen die Schweiz [7186/09], abrufbar unter <http://hudoc.echr.coe.int> oder <www.bger.ch>; Beschwerde S, 6 f. Ziff. III Art. 3; vgl. auch SZS 2016 S. 390 ff.). Nur am Rande sei deshalb darauf hingewiesen, dass dieses EGMR-Erkenntnis keine direkte Bindungswirkung im vorliegenden Verfah- ren zu entfalten vermöchte. Wohl sind die Vertragsstaaten gemäss Art. 46 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verpflichtet, die endgültigen Urteile des EGMR zu befolgen, wozu das au- tonome landesrechtliche Instrument der innerstaatlichen Revision bundes- gerichtlicher Urteile nach Art. 122 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) dienen kann (vgl. BGE 137 I 86 E. 3.1 S. 89 f.). Bis dato erfolgte indes weder eine Revision des betreffenden Urteils (Entscheid des BGer vom 28. Juli 2008, 9C_49/2008) noch wurde Art. 28a Abs. 3 IVG angepasst bzw. die höch- strichterliche Praxis dazu geändert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, IV/16/625, Seite 11 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 29. August 2016 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 4‘139.10 sowie Auslagen von Fr. 115.-- und die Mehrwert- steuer von Fr. 340.35 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu bean- standen. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 4‘594.45 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, IV/16/625, Seite 4
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä- gungen verfahre und neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, IV/16/625, Seite 12 Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘594.45 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 625 IV KNB/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. September 2016 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 30. Mai 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, IV/16/625, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1988 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde am 9. Dezember 1988 unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen bei der IV-Kommission des Kantons Bern zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. IIA] 196.1/127-131). Die IVB gewährte ihr nach Abschluss der Eingliederungs- massnahmen (vgl. u.a. Akten der IVB [act. II] 13, 134) mit Verfügung vom
2. März 2011 (act. II 195) bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ab 1. Okto- ber 2009 eine Viertelsrente. Im Rahmen einer ordentlichen Rentenrevision sprach die IVB ihr mit Verfügung vom 20. September 2013 (act. IIA 218) bei einem Invaliditätsgrad von 56 % ab 1. Dezember 2012 eine halbe Ren- te zu. B. Nachdem die Versicherte geheiratet und über die Geburt ihrer Tochter vom xx.xx.2015 orientiert hatte (Akten der IVB [act. IIB] 242), ermittelte die IVB – unter der Annahme, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall nunmehr zu je 50 % erwerbstätig bzw. im Haushalt beschäftigt – einen rentenausschlies- senden Invaliditätsgrad (act. IIB 252) und stellte mit Vorbescheid vom
2. September 2015 (act. IIB 253) die Aufhebung der laufenden Rente in Aussicht. Diesen ersetzte sie nach erhobenem Einwand (act. IIB 257) und weiteren Abklärungen (act. IIB 263 f.) mit einem im Ergebnis unveränderten Vorbescheid vom 25. Januar 2016 (act. IIB 269). Hiermit zeigte sich die Versicherte wiederum nicht einverstanden (act. IIB 271), worauf die IVB eine weitere Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (BAK; act. IIB 277) einholte und mit Verfügung vom 30. Mai 2016 (act. IIB 278) bei einem Inva- liditätsgrad von 26 % die laufende Rente per Ende des der Verfügungszu- stellung folgenden Monats aufhob.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, IV/16/625, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig und ersatzlos aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. August 2016 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, IV/16/625, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. Mai 2016 (act. IIB 278). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenren- te und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zulässigerweise auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats aufhob. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, IV/16/625, Seite 5 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweis- würdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, IV/16/625, Seite 6 Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 3. 3.1 Die am 2. März 2011 zugesprochene Viertelsrente (act. II 195) wur- de mit Verfügung vom 20. September 2013 (act. IIA 218) auf eine halbe Invalidenrente erhöht, nachdem die Beschwerdeführerin einen Wechsel der Arbeitsstelle per August 2011 mitgeteilt und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte (act. IIA 200, 210/1 Ziff. 1.1 f.). Zwar fusste dieser Verwaltungsakt nicht auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung, es wurde lediglich ein Ver- laufsbericht des Hausarztes – der notabene eine unveränderte Arbeitsun- fähigkeit attestierte (vgl. E. 3.2 hiernach) – eingeholt (act. IIA 212) bzw. von der Ausgleichskasse der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; act. IIA 207) ediert. Von der mit BGE 133 V 108 geänderten Rechtspre- chung (vgl. E. 2.3.3 hiervor) blieb der Grundsatz jedoch unberührt, dass im Rahmen einer Rentenrevision die letzte anspruchsändernde Verfügung stets als zeitliche Vergleichsbasis gilt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Oktober 2012, 9C_724/2012, E. 2.2). Damit ist der Sach- verhalt im Zeitpunkt dieser Verfügung vom 20. September 2013 (act. IIA
218) mit jenem der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2016 (act. IIB
278) zu vergleichen und zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Veränderung eintrat, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 20. September 2013 (act. IIA 218) basierte in medizinischer Hinsicht auf einem Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 22. Febru- ar 2013 (act. IIA 212). Darin führte er in diagnostischer Hinsicht eine Para- plegie bei Arthrogryposis congenita mit Rücken-, Nacken-, Hüft- und Schul- terbeschwerden durch Belastung im Rollstuhl auf. Er attestierte – wie be- reits im Jahr 2008 (act. II 127) – eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und gab an, der Gesundheitszustand habe sich seither verschlechtert. Die Rücken- beschwerden, die Dekubitus-Neigung am Gesäss sowie die Harnwegsin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, IV/16/625, Seite 7 fekte hätten zugenommen; die Beschwerdeführerin könne höchstens vier Stunden sitzen. Mit der aktuellen Erwerbstätigkeit (in einem Pensum von 50 %) sei sie zeitlich und leistungsmässig ausgeschöpft. Nachdem Dr. med. C.________ am 23. Juni 2015 zunächst erklärt hatte, ein (weiterer) Arztbericht erübrige sich, da sich seine Patientin im Mutter- schaftsurlaub und in ungekündigter Anstellung befinde (act. IIB 245), liess er am 24. Juli 2015 durch seine Medizinische Praxisassistentin (MPA) tele- fonisch ausrichten, es sei klar, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zu 50 % arbeitsfähig sei (act. IIB 252/1, 252/5 Ziff. 3.8, 264/2, 264/5 Ziff. 3.8). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2016 (act. IIB 278) stützte sich hauptsächlich auf die Erkenntnisse aus der Erhebung an Ort und Stel- le (Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung [IVV; SR 831.201]) vom 24. Juli 2015 (act. IIB 252, 264), wo- bei für den medizinischen Sachverhalt in den entsprechenden Abklärungs- berichten hauptsächlich auf die telefonische Auskunft der MPA vom 24. Juli 2015 (act. IIB 252/5 Ziff. 3.8, 264/5 Ziff. 3.8) abgestellt wurde. 3.4.1 Wohl liegt auf der Hand, dass sich an der diagnostischen Aus- gangslage seit dem 20. September 2013 in Bezug auf die unbestrittene Grunderkrankung kaum etwas verändert haben dürfte. Hingegen ist ärztli- cherseits nicht dokumentiert, wie sich die Beschwerdesymptomatik bzw. die funktionellen Beeinträchtigungen am Bewegungsapparat entwickelt haben. Die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung des Hausarztes mag, mit Blick
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, IV/16/625, Seite 8 auf die vor der Geburt der Tochter tatsächlich präsentierte Arbeitsleistung, zumindest bis zur Arbeitsniederlegung grundsätzlich zutreffend sein. Wohl machte die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2013 im Revisionsfra- gebogen (act. IIA 220) eine erneut eingetretene Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes mit vermehrten Schmerzen und Durchfall geltend, die- se Zustandsverschlechterung soll indes bereits im Sommer 2013 eingetre- ten sein und wurde somit in der Revisionsverfügung vom 20. September 2013 (act. IIA 218), die den massgebenden Referenzzeitpunkt bildet (vgl. E. 3.1 hiervor), bereits berücksichtigt. Anders verhält es sich jedoch mit dem in den Abklärungsberichten Haushalt vom 27. August 2015 (act. IIB
252) und 23. Dezember 2015 (act. IIB 264) erwähnten Kraftverlust durch die Schwangerschaft sowie die Probleme mit der Wundheilung nach erfolg- ter Sectio. Die Beschwerdeführerin hatte nach eigenen Angaben viel Kraft verloren, deren Wiederaufbau durch Physiotherapie sich schwierig gestalte. Sie äusserte Zweifel, ob sie den früheren «Level des Krafthaushaltes» wie- der erreichen könne. Sie merke vor allem an den Armen, wie die Kraft zurückgegangen sei. Dies mache sich bemerkbar, indem sie sich im Bett weniger gut mit Eigenkraft wenden könne; es fehle an der Stabilität am Rumpf. Aufgrund der fehlenden Kraft könne sie ihre Tochter nicht baden oder ins Bett legen bzw. wieder aufnehmen. Sobald es ihr gesundheitsbe- dingt möglich sei, gehe sie wieder arbeiten. Aufgrund der Wundheilung im Nachgang zum Kaiserschnitt müsse sie aber noch zuwarten (act. IIB 252/2 f. Ziff. 1, 252/4 Ziff. 3.2 und 3.5, 264/2 f. Ziff. 1, 264/4 Ziff. 3.2 und 3.5). 3.4.2 Zwar ist die Beschwerdeführerin in ihrer Teilzeitanstellung nicht mit körperlich anstrengenden Aufgaben, sondern mit administrativen Arbeiten betraut (act. IIA 200/2 Ziff. 1.1). Zudem besteht für Wöchnerinnen in den ersten acht Wochen nach der Niederkunft ohnehin ein Arbeitsverbot (Art. 35a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel [Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11]). Die Be- schwerdeführerin fühlte sich jedoch auch drei Monate nach der Niederkunft ihrer Tochter aufgrund der Dekonditionierung sowie der Rekonvaleszenz nach der Operation nicht arbeitsfähig. Dieser Zustand soll auch im Oktober 2015 noch angehalten haben, erklärte die Beschwerdeführerin damals doch, es werde bestritten und stehe im aktuellen Zeitpunkt überhaupt nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, IV/16/625, Seite 9 fest, ob sie tatsächlich in der Lage sein werde, auch weiterhin ein Pensum von 50 % zu bewältigen. Es sei unsicher, wie weit sie sich von der Schwangerschaft tatsächlich erholen werde (act. IIB 257/2). 3.4.3 Vor diesem Hintergrund ist unklar, ob – und wenn ja, in welchem Ausmass – das funktionelle Leistungsvermögen zusätzlich beeinträchtigt wurde, zumal zumindest Hinweise für einen labil gewordenen Gesund- heitszustand nach der Geburt der Tochter bestehen und selbst vorüberge- hende Komplikationen nach einer abdominalen Schnittentbindung – bei- spielsweise eine postpartale Wundheilungsstörung (WALLWIENER et. al. [Hrsg.], Atlas der gynäkologischen Operationen, 7. Aufl. 2009, S. 253) – nach drei Monaten das Erfordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV erfüllen können (vgl. Entscheid des BGer vom 21. September 2012, 9C_530/2012, E. 5.2). Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson für die Invaliditätsbe- messung im Haushalt nur in Ausnahmefällen (vgl. SVR 2008 IV Nr. 34 S. 113 E. 5.2.1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81 E. 5.1.1, AHI 2004 S. 137 E. 5.3, AHI 2001 S. 155 E. 3c), allemal ist jedoch unabdingbar, dass der medizini- sche Sachverhalt sorgfältig abgeklärt ist und feststeht, welche funktionalen Einschränkungen überhaupt vorliegen. Dies gilt umso mehr für die Invali- ditätsbeurteilung im Erwerbsbereich, sind die ärztlichen Auskünfte doch eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis- tungen noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Da die Frage der medizinisch-theoretischen Restarbeits- fähigkeit bzw. des Gesundheitsverlaufs seit der Verfügung vom 20. Sep- tember 2013 (act. IIA 218; vgl. E. 3.1 hiervor) wesentliche Punkte des rechtserheblichen Sachverhalts betreffen, stellt die formlos eingeholte und in den Abklärungsberichten festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft des Hausarztes (bzw. seiner MPA [act. IIB 252/1, 252/5 Ziff. 3.8, 264/2, 264/5 Ziff. 3.8]) von vornherein kein zulässiges und taugliches Be- weismittel dar (vgl. BGE 119 V 208 E. 4b S. 213, 117 V 282 E. 4c S. 284). Hinzu kommt, dass die betreffende Arbeitsunfähigkeitsschätzung keinerlei Begründung enthält und damit auch nicht nachvollziehbar ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, IV/16/625, Seite 10 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt nicht rechts- genüglich abgeklärt, weshalb die Sache – entsprechend dem Eventualan- trag der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 2) – an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie in Nachachtung der Un- tersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) das Erforderliche nachholt. Es ist dabei der Verwaltung bzw. dem RAD überlassen, das spezifische Vor- gehen zu bestimmen. Erst die Aktualisierung der medizinischen Aktenlage wird zeigen, ob allenfalls eine RAD-Untersuchung genügt oder eine verwal- tungsexterne Begutachtung angezeigt sein wird. Die Beschwerde ist in die- sem Sinne gutzuheissen. Da die Beschwerdegegnerin einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat (act. IIB 278/2) und dieser Entzug des sog. Suspensiveffekts auch noch für den Zeitraum des Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verfügung andauert (vgl. BGE 129 V 370; SVR 2013 IV Nr. 37 S. 112 E. 3.1), bleibt die Invalidenren- te bis dahin eingestellt. 4.2 Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zur Frage der Anwendung der gemischten Methode (BGE 125 V 146 E. 2a S. 150) bzw. zum endgültigen Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (Di Trizio gegen die Schweiz [7186/09], abrufbar unter
oder; Beschwerde S, 6 f. Ziff. III Art. 3; vgl. auch SZS 2016 S. 390 ff.). Nur am Rande sei deshalb darauf hingewiesen, dass dieses EGMR-Erkenntnis keine direkte Bindungswirkung im vorliegenden Verfah- ren zu entfalten vermöchte. Wohl sind die Vertragsstaaten gemäss Art. 46 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verpflichtet, die endgültigen Urteile des EGMR zu befolgen, wozu das au- tonome landesrechtliche Instrument der innerstaatlichen Revision bundes- gerichtlicher Urteile nach Art. 122 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) dienen kann (vgl. BGE 137 I 86 E. 3.1 S. 89 f.). Bis dato erfolgte indes weder eine Revision des betreffenden Urteils (Entscheid des BGer vom 28. Juli 2008, 9C_49/2008) noch wurde Art. 28a Abs. 3 IVG angepasst bzw. die höch- strichterliche Praxis dazu geändert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, IV/16/625, Seite 11 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 29. August 2016 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 4‘139.10 sowie Auslagen von Fr. 115.-- und die Mehrwert- steuer von Fr. 340.35 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu bean- standen. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 4‘594.45 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä- gungen verfahre und neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Sept. 2016, IV/16/625, Seite 12 Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘594.45 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.