Verfügung vom 1. Juni 2016
Sachverhalt
A. Ein erstes Leistungsgesuch der 1995 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) vom 30. April 1996 wies die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) ab (Akten der IVB [act. II] 9.1/16 f., 9.1/26-30). Nach einer Neuanmeldung vom 20. Dezember 1998 (act. II 9.1/4-8) sprach sie von Januar 1999 bis Juli 2003 Sonderschulmassnahmen in Form von heilpädagogischer Früherziehung zu (act. II 4, 7, 9.1/1 f.), welche nach dem Zuständigkeitswechsel im Rahmen des NFA (Bundesgesetz vom 6. Okto- ber 2006 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neuge- staltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen; AS 2007 5779; vgl. BVR 2016 S. 127) anschliessend vom Kanton finanziert wurden (act. II 14/2). B. Gestützt auf ein erneutes Gesuch vom 24. Oktober 2012 (act. II 10) ge- währte die IVB Berufsberatung (act. II 16) und erteilte Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung bis August 2015 (act. II 32, 37). Am
15. Dezember 2015 schloss sie die beruflichen Massnahmen formlos ab (act. II 52) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 30. März 2016 (act. II 56) die Abweisung des Begehrens hinsichtlich weiterer Invalidenver- sicherungsleistungen in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 60, 63) und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 64) verneinte die IVB mit Verfügung vom 1. Juni 2016 (act. II 65) entsprechend dem Vorbescheid weitere Leistungsansprüche. C. Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Berufsbeiständin B.________, Beschwerde und beantragte, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Invalidenrente zuzuspre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, IV/16/622, Seite 3 chen. Gleichzeitig stellte sie Verfahrensanträge, wonach das Beschwerde- verfahren bis zum Vorliegen eines bereits veranlassten neuropsychologi- schen «Gutachtens» zu sistieren bzw. ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von der Vorschuss- und Kostenpflicht zu ge- währen sei. Am 21. bzw. 22. Juli 2016 gelangten die vom Instruktionsrichter edierten Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB; act. III 1-7) sowie deren Zustimmung zur Prozessführung (vgl. Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 110]; in den Gerichtsak- ten) ein. Mit Eingabe vom 11. August 2016 legte die Beschwerdeführerin den in Aussicht gestellten neuropsychologischen Bericht vom 5. August 2016 (Ak- ten der Beschwerdeführerin [act. I] 9) ins Recht, womit sich die von ihr be- antragte Verfahrenssistierung erübrigte. Zudem ergänzte sie ihr Rechtsbe- gehren sinngemäss dahingehend, dass ihr Massnahmen beruflicher Art zuzusprechen seien. In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2016 schloss die Be- schwerdegegnerin, unter Verweis auf eine RAD-Stellungnahme vom
8. September 2016, auf Abweisung der Beschwerde. Von der Möglichkeit, innert der richterlich angesetzten Frist eine Replik einzureichen, machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. Juni 2016 (act. II 65). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Invalidenversiche- rungsleistungen, insbesondere Massnahmen beruflicher Art sowie eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, IV/16/622, Seite 5 Abs. 2 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell- schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Ausgangspunkt der An- spruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwand- frei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.3 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eingliede- rungsmassnahmen bestehen nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil- dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) im Sinne von Art. 15 ff. IVG.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, IV/16/622, Seite 6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht zudem Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Der Invaliditätsbegriff für die spezifischen Leistungsansprüche ist insoweit einheitlich, als allemal ein medizinisch hinreichend erstellter Ge- sundheitsschaden vorliegen muss (vgl. E. 2.1 f. und 2.4 hiervor). Die Be- schwerdeführerin hält es für widersprüchlich, dass die Beschwerdegegnerin zunächst Eingliederungsmassnahmen gewährte, nun aber jegliche Leis- tung verneine (Eingabe vom 11. August 2016 S. 2). Wie es sich mit der Rechtmässigkeit der früher zugesprochenen Leistungen verhält, ist hier mangels Anfechtungs- und Streitgegenstand jedoch nicht zu prüfen. Zu klären ist einzig, ob für die Zukunft Anspruch auf (weitere) Invalidenversi- cherungsleistungen besteht. Da bisher keine Dauerleistungen ausgerichtet wurden, ist dabei keine revisionsrechtliche Veränderung des Sachverhalts im Sinne von Art. 17 ATSG erforderlich. Vielmehr ist gerichtlich frei und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen, ob (noch) ein relevanter Gesundheitsschaden vorliegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, IV/16/622, Seite 7 3.2 Die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2016 (act. II 65) basiert in medizinischer Hinsicht auf zwei RAD-Stellungnahmen vom 22. März (act. II 55) bzw. 26. Mai 2016 (act. II 64). Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, konnte in ihrer Aktenstellungnahme vom
22. März 2016 (act. II 55) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit stellen und attestierte folglich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für dem Alter, den Fähigkeiten und Fertigkeiten der Beschwerdeführerin ange- passte «Frauenarbeiten beliebiger körperlicher Schwere». Dementspre- chend verneinte sie das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheits- schadens und erklärte unter anderem, der normale Neurostatus (act. II 47/3 f.), das normale Elektroenzephalogramm (EEG; act. II 47/5), die allgemein gute Gesundheit, die dokumentierte Lernfähigkeit sowie Introspektions- und Veränderungsfähigkeit sprächen gegen eine hirnorganische Störung. Der im Oktober 2010 ermittelte Intelligenzquotient (IQ) von 86 (act. II 19/3) so- wie die gut bis genügend beurteilten beruflichen Leistungen stünden zudem einer niedrigen Intelligenz entgegen. Von einer Lernbehinderung bzw. ei- nem psychomotorischen Entwicklungsrückstand sei aus fachärztlich-ver- sicherungsmedizinischer Sicht nicht auszugehen. Das dokumentierte Ar- beits- und Sozialverhalten deute vielmehr auf eine normale psychomotori- sche Entwicklung bzw. Persönlichkeitsreifung sowie eine durchschnittliche Intelligenz hin. Am 26. Mai 2016 erachtete die RAD-Ärztin eine neuropsychologische Be- gutachtung als nicht erforderlich und hielt an ihrer bisherigen Auffassung fest (act. II 64). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, IV/16/622, Seite 8 dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.4 Die als einzige medizinische Entscheidgrundlage seitens der Ver- waltung herangezogenen Einschätzungen von Dr. med. D.________ vom
22. März (act. II 55) bzw. 26. Mai 2016 (act. II 64) genügen den vorerwähn- ten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) nicht. 3.4.1 Der Umstand, dass die RAD-Ärztin keine klinische Exploration durchführte, wäre prinzipiell nicht zu beanstanden, soweit sie sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild hätte verschaffen können (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b), dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Wohl wurde die Beschwerde- führerin auf Zuweisung des Heimarztes hin (act. II 43/2, 47/2) durch Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, am 29. April 2015 konsiliarisch untersucht (act. II 47/3-5). Zudem lagen der RAD-Ärztin insbesondere auch Berichte der verschiedenen involvierten Psychologinnen (lic. phil. F.________, G.________ und H.________) vor (act. II 9.1/11-13, 19, 20/2 f., 20/5, 20/10 f., 20/14-17). Vorab letztere, den psychischen Gesundheits- zustand beschlagenden Vorakten, geben aber nicht hinreichend Aufschluss über die gesamte Anamnese, den Verlauf und den gegenwärtigen Status.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, IV/16/622, Seite 9 Wenngleich der Neurologe Dr. med. E.________ keine Hinweise für das Vorliegen einer neurologischen Erkrankung fand, so zog er doch eine Auf- merksamkeitsdefizitstörung (ADS) in Betracht und empfahl weitere Ab- klärungen in diese Richtung (act. II 47/3). Dieses unter die Gruppe der Ver- haltens- und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend (ICD-10: F90-98; vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch dia- gnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 355 ff.) zu subsumierende Be- schwerdebild wie auch allfällige Differentialdiagnosen wurden in der Folge aber nie psychiatrisch geklärt. Daran ändern auch die von der Beschwerde- führerin im vorliegenden Verfahren aufgelegten Unterlagen nichts. 3.4.2 Neuropsychologische Feststellungen haben letztlich lediglich Hilfs- charakter, da die neuropsychologischen Testresultate nicht ausreichen, um Diagnosen zu stellen und die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. August 2009, 8C_261/2009, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; UELI KIESER, Neuropsycholo- gie, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 173 f.). Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seitens der Beschwerdeführerin aufgelegte neuropsychologische Untersuchungsbe- richt des Inselspitals Bern vom 5. August 2016 (act. I 9) – zu welchem Dr. med. D.________ am 8. September 2016 Stellung genommen hat (in den Gerichtsakten) – führt nicht weiter, auch wenn er durch einen Neurologen visiert wurde (vgl. Entscheid des BGer vom 20. November 2007, I 142/07, E. 3.2.3). Der Neuropsychologe Prof. Dr. phil. I.________ postulierte darin das Bestehen einer leichten bis mittelschweren Hirnfunktionsstörung (act. I 9/3). Diese Schlussfolgerung widerspricht einerseits der Auffassung des Neurologen Dr. med. E.________ und ist neurologisch nicht weiter begrün- det. Andererseits gelang es der RAD-Ärztin in der Folge mit ihrer Stellung- nahme vom 8. September 2016 (in den Gerichtsakten) nicht, den diagnos- tischen Widerspruch auf dem Fachgebiet der Neurologie überzeugend auf- zulösen bzw. psychiatrisch abzugrenzen. Die neuropsychologischen Testresultate bedürfen der neurologischen und psychiatrischen Einordnung, eine entsprechende umfassende sowie ein- lässliche (den erwähnten Anforderungen genügende) medizinische Ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, IV/16/622, Seite 10 klärung erfolgte wie dargelegt bis heute jedoch nie. Ohne eine eingehende bidisziplinäre Einschätzung durch entsprechende Fachärzte lassen sich damit auch weder die Erhebungen noch die Schlussfolgerungen von Prof. Dr. phil. I.________ beurteilen. Es kann weder eine Abgrenzung der ge- zeigten Verhaltens- und Leistungsmuster als mögliche Normvarianten von eigenständigen Erkrankungen vorgenommen, noch abschliessend beurteilt werden, ob das Verhalten allenfalls als verfestigte oder umkehrbare psy- chische Erkrankung zu gelten hat. Nicht thematisiert wurde bisher im Übri- gen eine allenfalls mitwirkende Milieuschädigung (vgl. HEDWIG WALLIS in: GUSTAV-ADOLF VON HARNACK [Hrsg.], Kinderheilkunde, 3. Aufl. 1974, S. 439) durch die belastenden Verhältnisse in der Kindheit (zerrüttete Ehe der Eltern bei übermässigem Alkoholkonsum des Vaters [act. II 20/14-17], Platzierung bei Pflegeeltern [act. II 19/1], Internatsaufenthalt [act. II 14/2 f.]; Beschwerde S. 2 oben; Eingabe vom 11. August 2016 S. 2 oben). In die- sem Zusammenhang hat Dr. med. D.________ darauf hingewiesen, dass über die vielen Jahre weitgehend allein in Teilbereichen Defizite erhoben wurden (act. II 55/3 f.), insoweit erscheint die Aktenlage ambivalent. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Berufswahlabklärungen (act. II 17 f.) bzw. der Ausbildungsverlauf (act. II 36, 38, 41, 44 f.) einerseits ein tiefes Leistungsniveau, andererseits jedoch auch erhebliche Ressour- cen ergaben und damit das unklare medizinische Gesamtbild unterstrei- chen. Die allein auf knappen Testergebnissen beruhenden Schlussfolge- rungen des Neuropsychologen (act. I 9) sind auch deshalb nicht geeignet, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin schlüssig zu beurteilen. Das von der Beschwerdeführerin zusätzlich eingereichte «Gutachten» be- treffend die Mutter der Beschwerdeführerin aus dem Jahre 2014 (act. I 7) ist für die Beurteilung eines allfälligen Gesundheitsschadens der Be- schwerdeführerin weitgehend bedeutungslos. Es könnte höchstens im Zu- sammenhang mit der Familienanamnese (Heredität) von Bedeutung sein, soweit die darin enthaltenen Feststellungen nicht bereits bekannt sind. Damit erlaubt auch dieses «Gutachten» keine entscheidwesentlichen Er- kenntnisse. 3.4.3 Weder die neuste neuropsychologische Untersuchung, welche wie dargelegt so oder anders für sich allein nicht genügt, noch die Aktenstel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, IV/16/622, Seite 11 lungnahmen des RAD sind geeignet, die Frage nach dem Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens und des- sen Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit zu klären. 3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt als nicht rechts- genüglich abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) das Erforderliche nachholt. Es bleibt dabei der Ver- waltung überlassen zu bestimmen, ob die erwähnten offenen Fragen durch eine bi- bzw. polydisziplinäre externe Begutachtung oder entsprechende auf eigene Untersuchungen gestützte Beurteilungen des RAD geklärt wer- den können. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 4.2 Der Beschwerdeführerin sind Parteikosten entstanden, hat sie doch den durch die Berufsbeiständin generierten Aufwand – wie bei einem Rechtsanwalt, einem Treuhänder oder einer anderen berufsmässigen Pro- zessvertretung – zu entschädigen (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZGB und Art. 404 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 10 f. der kantonalen Verordnung vom 19. September 2012 über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft [ESBV; BSG 213.361]). Mit Blick auf den im vorliegenden Verfahren gebotenen Aufwand hat die obsiegende Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Beiständin (vgl. Art. 404 Abs. 1 Satz 2 ZGB; Art. 10 ESBV)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, IV/16/622, Seite 12 Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG), die auf pau- schal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt wird. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, IV/16/622, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, IV/16/622, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. Juni 2016 (act. II 65). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Invalidenversiche- rungsleistungen, insbesondere Massnahmen beruflicher Art sowie eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, IV/16/622, Seite 5 Abs. 2 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell- schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Ausgangspunkt der An- spruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwand- frei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.3 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eingliede- rungsmassnahmen bestehen nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil- dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) im Sinne von Art. 15 ff. IVG. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, IV/16/622, Seite 6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht zudem Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
- 3.1 Der Invaliditätsbegriff für die spezifischen Leistungsansprüche ist insoweit einheitlich, als allemal ein medizinisch hinreichend erstellter Ge- sundheitsschaden vorliegen muss (vgl. E. 2.1 f. und 2.4 hiervor). Die Be- schwerdeführerin hält es für widersprüchlich, dass die Beschwerdegegnerin zunächst Eingliederungsmassnahmen gewährte, nun aber jegliche Leis- tung verneine (Eingabe vom 11. August 2016 S. 2). Wie es sich mit der Rechtmässigkeit der früher zugesprochenen Leistungen verhält, ist hier mangels Anfechtungs- und Streitgegenstand jedoch nicht zu prüfen. Zu klären ist einzig, ob für die Zukunft Anspruch auf (weitere) Invalidenversi- cherungsleistungen besteht. Da bisher keine Dauerleistungen ausgerichtet wurden, ist dabei keine revisionsrechtliche Veränderung des Sachverhalts im Sinne von Art. 17 ATSG erforderlich. Vielmehr ist gerichtlich frei und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen, ob (noch) ein relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, IV/16/622, Seite 7 3.2 Die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2016 (act. II 65) basiert in medizinischer Hinsicht auf zwei RAD-Stellungnahmen vom 22. März (act. II 55) bzw. 26. Mai 2016 (act. II 64). Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, konnte in ihrer Aktenstellungnahme vom
- März 2016 (act. II 55) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit stellen und attestierte folglich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für dem Alter, den Fähigkeiten und Fertigkeiten der Beschwerdeführerin ange- passte «Frauenarbeiten beliebiger körperlicher Schwere». Dementspre- chend verneinte sie das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheits- schadens und erklärte unter anderem, der normale Neurostatus (act. II 47/3 f.), das normale Elektroenzephalogramm (EEG; act. II 47/5), die allgemein gute Gesundheit, die dokumentierte Lernfähigkeit sowie Introspektions- und Veränderungsfähigkeit sprächen gegen eine hirnorganische Störung. Der im Oktober 2010 ermittelte Intelligenzquotient (IQ) von 86 (act. II 19/3) so- wie die gut bis genügend beurteilten beruflichen Leistungen stünden zudem einer niedrigen Intelligenz entgegen. Von einer Lernbehinderung bzw. ei- nem psychomotorischen Entwicklungsrückstand sei aus fachärztlich-ver- sicherungsmedizinischer Sicht nicht auszugehen. Das dokumentierte Ar- beits- und Sozialverhalten deute vielmehr auf eine normale psychomotori- sche Entwicklung bzw. Persönlichkeitsreifung sowie eine durchschnittliche Intelligenz hin. Am 26. Mai 2016 erachtete die RAD-Ärztin eine neuropsychologische Be- gutachtung als nicht erforderlich und hielt an ihrer bisherigen Auffassung fest (act. II 64). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, IV/16/622, Seite 8 dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.4 Die als einzige medizinische Entscheidgrundlage seitens der Ver- waltung herangezogenen Einschätzungen von Dr. med. D.________ vom
- März (act. II 55) bzw. 26. Mai 2016 (act. II 64) genügen den vorerwähn- ten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) nicht. 3.4.1 Der Umstand, dass die RAD-Ärztin keine klinische Exploration durchführte, wäre prinzipiell nicht zu beanstanden, soweit sie sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild hätte verschaffen können (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b), dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Wohl wurde die Beschwerde- führerin auf Zuweisung des Heimarztes hin (act. II 43/2, 47/2) durch Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, am 29. April 2015 konsiliarisch untersucht (act. II 47/3-5). Zudem lagen der RAD-Ärztin insbesondere auch Berichte der verschiedenen involvierten Psychologinnen (lic. phil. F.________, G.________ und H.________) vor (act. II 9.1/11-13, 19, 20/2 f., 20/5, 20/10 f., 20/14-17). Vorab letztere, den psychischen Gesundheits- zustand beschlagenden Vorakten, geben aber nicht hinreichend Aufschluss über die gesamte Anamnese, den Verlauf und den gegenwärtigen Status. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, IV/16/622, Seite 9 Wenngleich der Neurologe Dr. med. E.________ keine Hinweise für das Vorliegen einer neurologischen Erkrankung fand, so zog er doch eine Auf- merksamkeitsdefizitstörung (ADS) in Betracht und empfahl weitere Ab- klärungen in diese Richtung (act. II 47/3). Dieses unter die Gruppe der Ver- haltens- und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend (ICD-10: F90-98; vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch dia- gnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 355 ff.) zu subsumierende Be- schwerdebild wie auch allfällige Differentialdiagnosen wurden in der Folge aber nie psychiatrisch geklärt. Daran ändern auch die von der Beschwerde- führerin im vorliegenden Verfahren aufgelegten Unterlagen nichts. 3.4.2 Neuropsychologische Feststellungen haben letztlich lediglich Hilfs- charakter, da die neuropsychologischen Testresultate nicht ausreichen, um Diagnosen zu stellen und die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. August 2009, 8C_261/2009, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; UELI KIESER, Neuropsycholo- gie, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 173 f.). Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seitens der Beschwerdeführerin aufgelegte neuropsychologische Untersuchungsbe- richt des Inselspitals Bern vom 5. August 2016 (act. I 9) – zu welchem Dr. med. D.________ am 8. September 2016 Stellung genommen hat (in den Gerichtsakten) – führt nicht weiter, auch wenn er durch einen Neurologen visiert wurde (vgl. Entscheid des BGer vom 20. November 2007, I 142/07, E. 3.2.3). Der Neuropsychologe Prof. Dr. phil. I.________ postulierte darin das Bestehen einer leichten bis mittelschweren Hirnfunktionsstörung (act. I 9/3). Diese Schlussfolgerung widerspricht einerseits der Auffassung des Neurologen Dr. med. E.________ und ist neurologisch nicht weiter begrün- det. Andererseits gelang es der RAD-Ärztin in der Folge mit ihrer Stellung- nahme vom 8. September 2016 (in den Gerichtsakten) nicht, den diagnos- tischen Widerspruch auf dem Fachgebiet der Neurologie überzeugend auf- zulösen bzw. psychiatrisch abzugrenzen. Die neuropsychologischen Testresultate bedürfen der neurologischen und psychiatrischen Einordnung, eine entsprechende umfassende sowie ein- lässliche (den erwähnten Anforderungen genügende) medizinische Ab- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, IV/16/622, Seite 10 klärung erfolgte wie dargelegt bis heute jedoch nie. Ohne eine eingehende bidisziplinäre Einschätzung durch entsprechende Fachärzte lassen sich damit auch weder die Erhebungen noch die Schlussfolgerungen von Prof. Dr. phil. I.________ beurteilen. Es kann weder eine Abgrenzung der ge- zeigten Verhaltens- und Leistungsmuster als mögliche Normvarianten von eigenständigen Erkrankungen vorgenommen, noch abschliessend beurteilt werden, ob das Verhalten allenfalls als verfestigte oder umkehrbare psy- chische Erkrankung zu gelten hat. Nicht thematisiert wurde bisher im Übri- gen eine allenfalls mitwirkende Milieuschädigung (vgl. HEDWIG WALLIS in: GUSTAV-ADOLF VON HARNACK [Hrsg.], Kinderheilkunde, 3. Aufl. 1974, S. 439) durch die belastenden Verhältnisse in der Kindheit (zerrüttete Ehe der Eltern bei übermässigem Alkoholkonsum des Vaters [act. II 20/14-17], Platzierung bei Pflegeeltern [act. II 19/1], Internatsaufenthalt [act. II 14/2 f.]; Beschwerde S. 2 oben; Eingabe vom 11. August 2016 S. 2 oben). In die- sem Zusammenhang hat Dr. med. D.________ darauf hingewiesen, dass über die vielen Jahre weitgehend allein in Teilbereichen Defizite erhoben wurden (act. II 55/3 f.), insoweit erscheint die Aktenlage ambivalent. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Berufswahlabklärungen (act. II 17 f.) bzw. der Ausbildungsverlauf (act. II 36, 38, 41, 44 f.) einerseits ein tiefes Leistungsniveau, andererseits jedoch auch erhebliche Ressour- cen ergaben und damit das unklare medizinische Gesamtbild unterstrei- chen. Die allein auf knappen Testergebnissen beruhenden Schlussfolge- rungen des Neuropsychologen (act. I 9) sind auch deshalb nicht geeignet, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin schlüssig zu beurteilen. Das von der Beschwerdeführerin zusätzlich eingereichte «Gutachten» be- treffend die Mutter der Beschwerdeführerin aus dem Jahre 2014 (act. I 7) ist für die Beurteilung eines allfälligen Gesundheitsschadens der Be- schwerdeführerin weitgehend bedeutungslos. Es könnte höchstens im Zu- sammenhang mit der Familienanamnese (Heredität) von Bedeutung sein, soweit die darin enthaltenen Feststellungen nicht bereits bekannt sind. Damit erlaubt auch dieses «Gutachten» keine entscheidwesentlichen Er- kenntnisse. 3.4.3 Weder die neuste neuropsychologische Untersuchung, welche wie dargelegt so oder anders für sich allein nicht genügt, noch die Aktenstel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, IV/16/622, Seite 11 lungnahmen des RAD sind geeignet, die Frage nach dem Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens und des- sen Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit zu klären. 3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt als nicht rechts- genüglich abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) das Erforderliche nachholt. Es bleibt dabei der Ver- waltung überlassen zu bestimmen, ob die erwähnten offenen Fragen durch eine bi- bzw. polydisziplinäre externe Begutachtung oder entsprechende auf eigene Untersuchungen gestützte Beurteilungen des RAD geklärt wer- den können. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 4.2 Der Beschwerdeführerin sind Parteikosten entstanden, hat sie doch den durch die Berufsbeiständin generierten Aufwand – wie bei einem Rechtsanwalt, einem Treuhänder oder einer anderen berufsmässigen Pro- zessvertretung – zu entschädigen (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZGB und Art. 404 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 10 f. der kantonalen Verordnung vom 19. September 2012 über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft [ESBV; BSG 213.361]). Mit Blick auf den im vorliegenden Verfahren gebotenen Aufwand hat die obsiegende Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Beiständin (vgl. Art. 404 Abs. 1 Satz 2 ZGB; Art. 10 ESBV) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, IV/16/622, Seite 12 Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG), die auf pau- schal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt wird. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 622 IV SCI/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Beiständin B.________, C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 1. Juni 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, IV/16/622, Seite 2 Sachverhalt: A. Ein erstes Leistungsgesuch der 1995 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) vom 30. April 1996 wies die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) ab (Akten der IVB [act. II] 9.1/16 f., 9.1/26-30). Nach einer Neuanmeldung vom 20. Dezember 1998 (act. II 9.1/4-8) sprach sie von Januar 1999 bis Juli 2003 Sonderschulmassnahmen in Form von heilpädagogischer Früherziehung zu (act. II 4, 7, 9.1/1 f.), welche nach dem Zuständigkeitswechsel im Rahmen des NFA (Bundesgesetz vom 6. Okto- ber 2006 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neuge- staltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen; AS 2007 5779; vgl. BVR 2016 S. 127) anschliessend vom Kanton finanziert wurden (act. II 14/2). B. Gestützt auf ein erneutes Gesuch vom 24. Oktober 2012 (act. II 10) ge- währte die IVB Berufsberatung (act. II 16) und erteilte Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung bis August 2015 (act. II 32, 37). Am
15. Dezember 2015 schloss sie die beruflichen Massnahmen formlos ab (act. II 52) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 30. März 2016 (act. II 56) die Abweisung des Begehrens hinsichtlich weiterer Invalidenver- sicherungsleistungen in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 60, 63) und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 64) verneinte die IVB mit Verfügung vom 1. Juni 2016 (act. II 65) entsprechend dem Vorbescheid weitere Leistungsansprüche. C. Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Berufsbeiständin B.________, Beschwerde und beantragte, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Invalidenrente zuzuspre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, IV/16/622, Seite 3 chen. Gleichzeitig stellte sie Verfahrensanträge, wonach das Beschwerde- verfahren bis zum Vorliegen eines bereits veranlassten neuropsychologi- schen «Gutachtens» zu sistieren bzw. ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von der Vorschuss- und Kostenpflicht zu ge- währen sei. Am 21. bzw. 22. Juli 2016 gelangten die vom Instruktionsrichter edierten Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB; act. III 1-7) sowie deren Zustimmung zur Prozessführung (vgl. Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 110]; in den Gerichtsak- ten) ein. Mit Eingabe vom 11. August 2016 legte die Beschwerdeführerin den in Aussicht gestellten neuropsychologischen Bericht vom 5. August 2016 (Ak- ten der Beschwerdeführerin [act. I] 9) ins Recht, womit sich die von ihr be- antragte Verfahrenssistierung erübrigte. Zudem ergänzte sie ihr Rechtsbe- gehren sinngemäss dahingehend, dass ihr Massnahmen beruflicher Art zuzusprechen seien. In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2016 schloss die Be- schwerdegegnerin, unter Verweis auf eine RAD-Stellungnahme vom
8. September 2016, auf Abweisung der Beschwerde. Von der Möglichkeit, innert der richterlich angesetzten Frist eine Replik einzureichen, machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, IV/16/622, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 1. Juni 2016 (act. II 65). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Invalidenversiche- rungsleistungen, insbesondere Massnahmen beruflicher Art sowie eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, IV/16/622, Seite 5 Abs. 2 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell- schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Ausgangspunkt der An- spruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwand- frei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.3 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eingliede- rungsmassnahmen bestehen nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil- dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) im Sinne von Art. 15 ff. IVG.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, IV/16/622, Seite 6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht zudem Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Der Invaliditätsbegriff für die spezifischen Leistungsansprüche ist insoweit einheitlich, als allemal ein medizinisch hinreichend erstellter Ge- sundheitsschaden vorliegen muss (vgl. E. 2.1 f. und 2.4 hiervor). Die Be- schwerdeführerin hält es für widersprüchlich, dass die Beschwerdegegnerin zunächst Eingliederungsmassnahmen gewährte, nun aber jegliche Leis- tung verneine (Eingabe vom 11. August 2016 S. 2). Wie es sich mit der Rechtmässigkeit der früher zugesprochenen Leistungen verhält, ist hier mangels Anfechtungs- und Streitgegenstand jedoch nicht zu prüfen. Zu klären ist einzig, ob für die Zukunft Anspruch auf (weitere) Invalidenversi- cherungsleistungen besteht. Da bisher keine Dauerleistungen ausgerichtet wurden, ist dabei keine revisionsrechtliche Veränderung des Sachverhalts im Sinne von Art. 17 ATSG erforderlich. Vielmehr ist gerichtlich frei und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen, ob (noch) ein relevanter Gesundheitsschaden vorliegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, IV/16/622, Seite 7 3.2 Die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2016 (act. II 65) basiert in medizinischer Hinsicht auf zwei RAD-Stellungnahmen vom 22. März (act. II 55) bzw. 26. Mai 2016 (act. II 64). Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, konnte in ihrer Aktenstellungnahme vom
22. März 2016 (act. II 55) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit stellen und attestierte folglich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für dem Alter, den Fähigkeiten und Fertigkeiten der Beschwerdeführerin ange- passte «Frauenarbeiten beliebiger körperlicher Schwere». Dementspre- chend verneinte sie das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheits- schadens und erklärte unter anderem, der normale Neurostatus (act. II 47/3 f.), das normale Elektroenzephalogramm (EEG; act. II 47/5), die allgemein gute Gesundheit, die dokumentierte Lernfähigkeit sowie Introspektions- und Veränderungsfähigkeit sprächen gegen eine hirnorganische Störung. Der im Oktober 2010 ermittelte Intelligenzquotient (IQ) von 86 (act. II 19/3) so- wie die gut bis genügend beurteilten beruflichen Leistungen stünden zudem einer niedrigen Intelligenz entgegen. Von einer Lernbehinderung bzw. ei- nem psychomotorischen Entwicklungsrückstand sei aus fachärztlich-ver- sicherungsmedizinischer Sicht nicht auszugehen. Das dokumentierte Ar- beits- und Sozialverhalten deute vielmehr auf eine normale psychomotori- sche Entwicklung bzw. Persönlichkeitsreifung sowie eine durchschnittliche Intelligenz hin. Am 26. Mai 2016 erachtete die RAD-Ärztin eine neuropsychologische Be- gutachtung als nicht erforderlich und hielt an ihrer bisherigen Auffassung fest (act. II 64). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, IV/16/622, Seite 8 dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.4 Die als einzige medizinische Entscheidgrundlage seitens der Ver- waltung herangezogenen Einschätzungen von Dr. med. D.________ vom
22. März (act. II 55) bzw. 26. Mai 2016 (act. II 64) genügen den vorerwähn- ten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) nicht. 3.4.1 Der Umstand, dass die RAD-Ärztin keine klinische Exploration durchführte, wäre prinzipiell nicht zu beanstanden, soweit sie sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild hätte verschaffen können (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b), dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Wohl wurde die Beschwerde- führerin auf Zuweisung des Heimarztes hin (act. II 43/2, 47/2) durch Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, am 29. April 2015 konsiliarisch untersucht (act. II 47/3-5). Zudem lagen der RAD-Ärztin insbesondere auch Berichte der verschiedenen involvierten Psychologinnen (lic. phil. F.________, G.________ und H.________) vor (act. II 9.1/11-13, 19, 20/2 f., 20/5, 20/10 f., 20/14-17). Vorab letztere, den psychischen Gesundheits- zustand beschlagenden Vorakten, geben aber nicht hinreichend Aufschluss über die gesamte Anamnese, den Verlauf und den gegenwärtigen Status.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, IV/16/622, Seite 9 Wenngleich der Neurologe Dr. med. E.________ keine Hinweise für das Vorliegen einer neurologischen Erkrankung fand, so zog er doch eine Auf- merksamkeitsdefizitstörung (ADS) in Betracht und empfahl weitere Ab- klärungen in diese Richtung (act. II 47/3). Dieses unter die Gruppe der Ver- haltens- und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend (ICD-10: F90-98; vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch dia- gnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 355 ff.) zu subsumierende Be- schwerdebild wie auch allfällige Differentialdiagnosen wurden in der Folge aber nie psychiatrisch geklärt. Daran ändern auch die von der Beschwerde- führerin im vorliegenden Verfahren aufgelegten Unterlagen nichts. 3.4.2 Neuropsychologische Feststellungen haben letztlich lediglich Hilfs- charakter, da die neuropsychologischen Testresultate nicht ausreichen, um Diagnosen zu stellen und die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. August 2009, 8C_261/2009, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; UELI KIESER, Neuropsycholo- gie, in: KIESER/LENDFERS [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 173 f.). Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seitens der Beschwerdeführerin aufgelegte neuropsychologische Untersuchungsbe- richt des Inselspitals Bern vom 5. August 2016 (act. I 9) – zu welchem Dr. med. D.________ am 8. September 2016 Stellung genommen hat (in den Gerichtsakten) – führt nicht weiter, auch wenn er durch einen Neurologen visiert wurde (vgl. Entscheid des BGer vom 20. November 2007, I 142/07, E. 3.2.3). Der Neuropsychologe Prof. Dr. phil. I.________ postulierte darin das Bestehen einer leichten bis mittelschweren Hirnfunktionsstörung (act. I 9/3). Diese Schlussfolgerung widerspricht einerseits der Auffassung des Neurologen Dr. med. E.________ und ist neurologisch nicht weiter begrün- det. Andererseits gelang es der RAD-Ärztin in der Folge mit ihrer Stellung- nahme vom 8. September 2016 (in den Gerichtsakten) nicht, den diagnos- tischen Widerspruch auf dem Fachgebiet der Neurologie überzeugend auf- zulösen bzw. psychiatrisch abzugrenzen. Die neuropsychologischen Testresultate bedürfen der neurologischen und psychiatrischen Einordnung, eine entsprechende umfassende sowie ein- lässliche (den erwähnten Anforderungen genügende) medizinische Ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, IV/16/622, Seite 10 klärung erfolgte wie dargelegt bis heute jedoch nie. Ohne eine eingehende bidisziplinäre Einschätzung durch entsprechende Fachärzte lassen sich damit auch weder die Erhebungen noch die Schlussfolgerungen von Prof. Dr. phil. I.________ beurteilen. Es kann weder eine Abgrenzung der ge- zeigten Verhaltens- und Leistungsmuster als mögliche Normvarianten von eigenständigen Erkrankungen vorgenommen, noch abschliessend beurteilt werden, ob das Verhalten allenfalls als verfestigte oder umkehrbare psy- chische Erkrankung zu gelten hat. Nicht thematisiert wurde bisher im Übri- gen eine allenfalls mitwirkende Milieuschädigung (vgl. HEDWIG WALLIS in: GUSTAV-ADOLF VON HARNACK [Hrsg.], Kinderheilkunde, 3. Aufl. 1974, S. 439) durch die belastenden Verhältnisse in der Kindheit (zerrüttete Ehe der Eltern bei übermässigem Alkoholkonsum des Vaters [act. II 20/14-17], Platzierung bei Pflegeeltern [act. II 19/1], Internatsaufenthalt [act. II 14/2 f.]; Beschwerde S. 2 oben; Eingabe vom 11. August 2016 S. 2 oben). In die- sem Zusammenhang hat Dr. med. D.________ darauf hingewiesen, dass über die vielen Jahre weitgehend allein in Teilbereichen Defizite erhoben wurden (act. II 55/3 f.), insoweit erscheint die Aktenlage ambivalent. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Berufswahlabklärungen (act. II 17 f.) bzw. der Ausbildungsverlauf (act. II 36, 38, 41, 44 f.) einerseits ein tiefes Leistungsniveau, andererseits jedoch auch erhebliche Ressour- cen ergaben und damit das unklare medizinische Gesamtbild unterstrei- chen. Die allein auf knappen Testergebnissen beruhenden Schlussfolge- rungen des Neuropsychologen (act. I 9) sind auch deshalb nicht geeignet, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin schlüssig zu beurteilen. Das von der Beschwerdeführerin zusätzlich eingereichte «Gutachten» be- treffend die Mutter der Beschwerdeführerin aus dem Jahre 2014 (act. I 7) ist für die Beurteilung eines allfälligen Gesundheitsschadens der Be- schwerdeführerin weitgehend bedeutungslos. Es könnte höchstens im Zu- sammenhang mit der Familienanamnese (Heredität) von Bedeutung sein, soweit die darin enthaltenen Feststellungen nicht bereits bekannt sind. Damit erlaubt auch dieses «Gutachten» keine entscheidwesentlichen Er- kenntnisse. 3.4.3 Weder die neuste neuropsychologische Untersuchung, welche wie dargelegt so oder anders für sich allein nicht genügt, noch die Aktenstel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, IV/16/622, Seite 11 lungnahmen des RAD sind geeignet, die Frage nach dem Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens und des- sen Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit zu klären. 3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt als nicht rechts- genüglich abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) das Erforderliche nachholt. Es bleibt dabei der Ver- waltung überlassen zu bestimmen, ob die erwähnten offenen Fragen durch eine bi- bzw. polydisziplinäre externe Begutachtung oder entsprechende auf eigene Untersuchungen gestützte Beurteilungen des RAD geklärt wer- den können. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 4.2 Der Beschwerdeführerin sind Parteikosten entstanden, hat sie doch den durch die Berufsbeiständin generierten Aufwand – wie bei einem Rechtsanwalt, einem Treuhänder oder einer anderen berufsmässigen Pro- zessvertretung – zu entschädigen (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZGB und Art. 404 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 10 f. der kantonalen Verordnung vom 19. September 2012 über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft [ESBV; BSG 213.361]). Mit Blick auf den im vorliegenden Verfahren gebotenen Aufwand hat die obsiegende Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Beiständin (vgl. Art. 404 Abs. 1 Satz 2 ZGB; Art. 10 ESBV)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, IV/16/622, Seite 12 Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG), die auf pau- schal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt wird. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 1. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.