Einspracheentscheid vom 18. November 2015
Sachverhalt
A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) ist über ihren Arbeitgeber bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Bagatellunfall- Meldung UVG vom 7. April 2014 teilte die Versicherte der Visana mit, dass sie sich bei einem Misstritt am 14. Dezember 2013 eine Verletzung („Schwellung“) im rechten Fussgelenk zugezogen habe (Akten der Visana, [act. II], 001). Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medi- zin FMH, diagnostizierte anlässlich der Erstbehandlung am 10. April 2014 Restbeschwerden nach OSG-Distorsion rechts mit Achillessehnen- schmerz/Tendinopathie und verordnete Physiotherapie (act. II 003), welche bis November 2014 dauerte (act. II 009). Die Visana erbrachte die gesetzli- chen Leistungen, indem sie für die Heilungskosten aufkam. Am 18. Februar 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der Visana und machte geltend, sie habe wieder Schmerzen im Fuss und müsse einen Arzt aufsuchen (act. II 010). Die Visana holte ärztliche Berichte ein, welche eine Tendinopathie der Achillessehne an beiden Füssen ergaben. Nach Vorlage des medizinisches Dossiers an ihren beratenden Arzt (act. II 018), verneinte sie mit Schreiben vom 27. April 2015 (act. II 020) bzw. mit Verfü- gung vom 8. Mai 2015 (act. II 022) für die am 18. Februar 2015 gemeldeten Beschwerden einen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (act. II 029) wies die Visana – nachdem sie bei Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirur- gie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, eine Stellungnah- me eingeholt hatte (act. II 033) – mit Entscheid vom 18. November 2015 (act. II 036) ab. In der Begründung hielt sie fest, es bestehe mit Bezug auf das Ereignis vom 14. Dezember 2013 mangels Kausalität (grundsätzlich) keine Leistungspflicht; auf eine Rückforderung bereits erbrachter Leistun- gen werde jedoch verzichtet (S. 6, Ziffer 20).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, UV/16/62, Seite 3 B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 4. Januar 2016 Beschwerde erheben. Sie stellt das fol- gende Rechtsbegehren: Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2015 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen UVG- Leistungen, namentlich die Heilungskosten gemäss Art. 10 UVG, im Zu- sammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. Dezember 2013 rückwirkend auszurichten.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel- tend, sie habe weder vor dem Unfallereignis vom 14. Dezember 2015 (rich- tig: 2013) noch nach stattgehabter Heilung je an Schmerzen im Bereich der oberen Sprunggelenke/Achillessehnen gelitten, und zwar weder am rech- ten noch am linken Fuss. Auch der Hinweis von Dr. med. D.________, wo- nach die Beschwerdeführerin ab Anfang 2015 ohne konkreten Auslöser (namentlich ohne Trauma) auch auf der linken Seite vergleichbare Be- schwerden verspürt habe, deute auf eine chronische Pathologie hin, ver- fange nicht, weise Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, in seinem Bericht vom 5. Mai 2015 (act. II 023) doch klar darauf hin, dass die Schmerzen in der linken Achillessehne seit Januar 2015 aufgrund des un- physiologischen Gangbildes der Beschwerdeführerin bestehen würden. Die Hauptschmerzen seien aber auch bei der Untersuchung vom 25. März 2015 nach wie vor rechts vorhanden. Nach der vollständigen Heilung des rechten Fusses und dem Wegfall der beschriebenen Fehlbelas- tung/Schonhaltung des rechten Fusses seien auch die Schmerzen im lin- ken Fuss abgeklungen. Die von Dr. med. D.________ gemachte Sachverhaltsfeststellung einer chronischen Pathologie lasse sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht belegen. Sodann könnten entgegen Dr. med. D.________ die vier Monate zwischen dem Unfallereignis vom 14. Dezem- ber 2013 und der ärztlichen Erstkonsultation vom 10. April 2014 nicht als symptomfreie Zeit verstanden werden: Nachdem sich auch nach vier Mo- naten immer noch keine Besserung habe einstellen wollen, habe sich die Beschwerdeführerin entschlossen, am 10. April 2014 erstmals einen Arzt in dieser Sache zu konsultieren. Die Annahme eines Status quo sine vor dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, UV/16/62, Seite 4 Behandlungsbeginn, d.h. am 10. April 2014, sei nur dann zutreffend, wenn die erwähnten vier Monate symptomfrei gewesen wären, was jedoch nicht zutreffe (S. 7 f., Ziffer 3.3). Somit seien der natürliche und der (sich mit ihm deckende) adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom
14. Dezember 2013 und den geklagten Beschwerden gegeben. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 8. Mai 2015 (act. II 022) bestätigende Einspracheentscheid vom 18. November 2015 (act. II 036). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallver- sicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob zwi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, UV/16/62, Seite 5 schen dem Ereignis vom 14. Dezember 2013 und den Fussbeschwerden rechts und links ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für die Behandlung der mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 7. April 2014 (act. II 001) gemeldeten Fussbeschwerden rechts übernommen (vgl. act. II 036, S. 2, lit. E) und auf eine Rückforderung verzichtet (vgl. S. 6, Ziffer 20). Zur Diskussion steht vorliegend einzig die Übernahme weiterer Heilungs- kosten hinsichtlich der am 18. Februar 2015 gemeldeten Fussbeschwer- den, wobei die Behandlungen am 12. Juni 2015 abgeschlossen wurden (vgl. Beschwerde, S. 4; act. II 029 S. 2; 026 f.). Unter diesen Umständen sowie mit Blick darauf, dass keine Operation erfolgte (vgl. act. II 026) re- spektive sich die medizinischen Massnahmen in der Abgabe eines „Künzli- Schuhs“ sowie in der Durchführung von Physiotherapie erschöpften (act. II 023), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, UV/16/62, Seite 6
E. 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).
E. 2.2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi- cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus- schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan- des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, UV/16/62, Seite 7
E. 3.1 Zunächst ist erstellt und im Übrigen unbestritten, dass der Misstritt vom 14. Dezember 2013 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt. Die Beschwerdegegnerin hat für dieses ihr mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 7. April 2014 (act. II 001) gemeldete und zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit begründende Ereignis Versicherungsleistungen in Form von Heilungskosten erbracht. Nachdem die vorläufig letzte physiotherapeu- tische Behandlung am 7. November 2014 erfolgt war (vgl. act. II 009), mel- dete sich die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2015 (act. II 010) wiederum bei der Beschwerdegegnerin und teilte ihr mit, dass erneut „Schmerzen im Fuss“ aufgetreten seien und sie wieder zum Arzt gehen möchte. Die Beschwerdegegnerin hat diese Wiederanmeldung zum Leis- tungsbezug im angefochtenen Einspracheentscheid in verfahrensmässiger Hinsicht unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht eines Rückfalls (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]) gewürdigt (vgl. act. II 036, S. 5, Ziffer 15). Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem im November 2014 kein Fallabschluss erfolgt war und im Übrigen im damaligen Zeitpunkt aufgrund der Akten nicht über- wiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden konnte, dass keine weitere Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehe. Wie die Beschwerdegeg- nerin alsdann folgerichtig festhält, obliegt es unter diesen Umständen ihr, den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. E. 2.2.2 vorne). Schliesslich verneinte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspra- cheentscheid – anders als in der Verfügung (act. II 022) – ihre Leistungs- pflicht mangels Kausalität grundsätzlich (vgl. act. II 036 S. 6, Ziffer 20), verzichtete jedoch gleichzeitig auf eine Rückforderung der bisher erbrach- ten Leistungen. Demnach liegt eine Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro vor, wozu die Beschwerdegegnerin prinzipiell berechtigt ist, ohne dass sie sich hierzu auf einen Rückkommenstitel berufen müsste (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384).
E. 3.2 Zur Frage der gesundheitlichen Einschränkungen im rechten und linken Fuss sowie jener des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, UV/16/62, Seite 8 dem Ereignis vom 14. Dezember 2013 und den geklagten Beschwerden ergeben die medizinischen Akten im Wesentlichen das folgende Bild:
E. 3.2.1 Im Arztzeugnis UVG vom 14. April 2014 (act. II 003) diagnostizier- te Dr. med. C.________ Restbeschwerden nach OSG-Distorsion rechts mit Achillessehnenschmerz/Tendinopathie. Die Erstbehandlung sei am
10. April 2014 erfolgt. Ferner sei die Kausalität der Beschwerden mit dem Misstritt des rechten Fusses vom 14. Dezember 2013 gegeben.
E. 3.2.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 27. Februar 2015 (act. II 014) eine Achillodynie bei Status nach Trauma Achillessehne rechts. Bei der Be- schwerdeführerin bestehe seit dem Trauma im Dezember 2013 ein persis- tierender, kontinuierlicher Schmerz im Achillessehnenbereich rechts. Das Gangbild sei gestört und durch die Fehlbelastung komme es zu zuneh- menden Beschwerden links. Unter der bisherigen konservativen Therapie mit Physiotherapie und Schonung sei es zu keiner signifikanten Besserung gekommen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe neben der Adipositas keine weitere signifikante Nebendiagnose.
E. 3.2.3 Im Bericht vom 26. März 2015 (act. II 016) hielt Dr. med. E.________ fest, bei der Beschwerdeführerin liege klinisch eine beidseitige Tendinopathie der Achillessehne vor, rechts symptomatisch. Das Röntgen- bild ergebe ein unauffälliges Skelett und keine Hinweise auf eine Haglun- dexostose.
E. 3.2.4 Am 14. April 2015 (act. II 018) berichtete Dr. med. G.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates FMH und Sportmedizin SGSM, beratender Arzt der Beschwer- degegnerin, die Beschwerden seien nicht überwiegend wahrscheinlich als Teilursache auf das Ereignis vom 14. Dezember 2013 zurückzuführen. Es bestehe eine beidseitige Achillodynie. Bei der klinischen und radiologischen Untersuchung hätten keine unfallbedingten Veränderungen nachgewiesen werden können.
E. 3.2.5 Mit Bericht vom 5. Mai 2015 (act. II 023) hielt Dr. med. E.________ fest, die Beschwerdeführerin gebe glaubhaft an, die Beschwerden an der rechten Achillessehne seit dem Unfall vom 14. Dezember 2013 zu ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, UV/16/62, Seite 9 spüren. Sie sei nie vollständig schmerzfrei geworden und habe sich auch ein unphysiologisches Gangbild angewöhnt, was auch der Hausarzt bestätige. Seit Januar beständen nun aufgrund des unphysiologischen Gangbildes auch Schmerzen in der linken Achillessehne, auch hier sei eine leichte strukturelle Veränderung aufgetreten. Die Hauptschmerzen seien aber bei der Untersuchung vom 25. März 2015 nach wie vor rechts vorhan- den. Die eingeleiteten Massnahmen mit dem Künzli-Schuh sowie die nochmals durchgeführte Physiotherapie hätten eine wesentliche Verbesse- rung des Zustandes herbeigeführt. Die gesamte Behandlung im Jahre 2014 inkl. der Physiotherapiesitzungen bis im Herbst seien von der Unfallversi- cherung anstandslos übernommen worden. Es sei daher schwer nachzu- vollziehen, warum die posttraumatische Achillodynie nun nicht mehr unfallbedingt sein solle, zumal es nie zu einer vollständigen Ausheilung gekommen sei. Im Bericht vom 12. Juni 2015 (act. II 026) hielt Dr. med. E.________ unter Diagnose Folgendes fest: „Zustand nach posttraumatischer Tendinopathie der Achillessehne rechts und überlastungsbedingter Tendinopathie der Achillessehne links mit struktureller Veränderung, inzwischen schmerzfrei“. Das Ganze habe sich zum Guten gewendet, die Beschwerdeführerin sei seit einigen Wochen an beiden Achillessehnen schmerzfrei. Eine Operation sei nicht notwendig. Im selbentags zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfassten Bericht (act. II 027) hielt Dr. med. E.________ mit Bezug auf die Beurteilung von Dr. med. G.________ vom 14. April 2015 fest, dessen Ein- schätzung sei sehr kurz ausgefallen, eine Begründung liege nicht vor. Eine schlüssige Wiederlegung sei schwierig, da nicht unmittelbar nach Verlet- zung der Achillessehne eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden sei. Erfahrungsgemäss seien Teilrupturen oder intratendinöse Rupturen der Achillessehne posttraumatisch durchaus möglich, welche sich dann in einer Verdickung der Sehne wie bei der Beschwerdeführerin manifestierten. Da die Beschwerdeführerin ihren rechten Fuss dann zu entlasten versuche, sei es durchaus auch plausibel, dass links eine ähnlich ausgeprägte Tendino- pathie aufgetreten sei. Zu 100% lasse sich das Ganze natürlich nicht be- weisen, da wie eingangs erwähnt eine unmittelbar nach dem Unfall
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, UV/16/62, Seite 10 stattgehabte Bildgebung oder ein Ultraschall nicht durchgeführt worden sei. Hinsichtlich der Frage nach der Rückfallkausalität verweise er auf seinen Bericht vom 5. Mai 2015 (vgl. act. II 023).
E. 3.2.6 Der
beratende
Arzt
der
Beschwerdegegnerin,
Dr.
med.
D.________, hielt im Bericht vom 8. September 2015 (act. II 033) fest, be-
reits bei der Erstkonsultation bei Dr. med. C.________ vom 10. April 2014
hätten sich keine pathologischen Befunde mehr gezeigt, die sich überwie-
gend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 14. Dezember 2013 hätten
zurückführen lassen. Bei den Befunden beschreibe er lediglich „ausgepräg-
te Schmerzen Bereich Ansatz der Achillessehne und distale Achillesseh-
ne", was aber als Folge eines Misstrittes im Rückfuss doch eher untypisch
sei. Vielmehr handle es sich dabei in der Mehrzahl der Fälle um eine chro-
nische Pathologie, was im Fall der Beschwerdeführerin dadurch bestätigt
werde, dass sie ab Anfang 2015 ohne konkreten Auslöser (namentlich oh-
ne Trauma) auch auf der linken Seite vergleichbare Beschwerden verspürt
habe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass relevante Distorsionstrau-
mata der Füsse fast immer schon ganz von Anfang an mit erheblichen
Schmerzen verbunden seien, welche die davon betroffenen Personen
meist innert kurzer Zeit in medizinische Behandlung führten. Dass dies vor-
liegend nicht der Fall gewesen und die Erstkonsultation mit einer Latenz
von fast vier Monaten erfolgt sei, sei als ziemlich eindeutiges Zeichen für
ein von Anfang an nur geringes Trauma zu sehen. Entsprechend sei es
auch typisch, dass sich davon bereits bei der Erstkonsultation keine objek-
tivierbaren Residuen mehr hätten finden lassen. Zusammenfassend habe
die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2013 einen Misstritt gemacht,
bei dem es wahrscheinlich zu einer vermehrten Inversion des rechten
Rückfusses in aber eher geringem Ausmass gekommen sei. Mit einer La-
tenz von knapp vier Monaten sei sie erstmals ärztlich untersucht worden
und die dabei erhobenen Befunde ständen nur möglicherweise in kausalem
Zusammenhang mit dem erwähnten Ereignis. Überwiegend wahrscheinlich
sei der Status quo sine bereits vor Behandlungsbeginn erreicht gewesen.
E. 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, UV/16/62, Seite 11 unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
E. 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Ak- ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta- tus ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b).
E. 3.4.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, UV/16/62, Seite 12
E. 3.5 Der Bericht von Dr. med. D.________ vom 8. September 2015 (act. II 033) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizini- sche Berichte (vgl. E. 3.4.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Dabei schadet nicht, dass es sich um eine ausschliesslich auf den Akten basie- rende Stellungnahme handelt, konnte Dr. med. D.________ seine Beurtei- lung doch auf einen unbestrittenen Befund sowie auf dessen ebenso unbestrittene diagnostische Einordnung abstellen; mithin ging es bei seiner Stellungnahme einzig um die Beurteilung der Kausalität, welche Frage pra- xisgemäss im Rahmen eines Aktengutachtens erörtert werden kann (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. November 2011, 8C_383/2011, E. 4.2). Auch ergeben die Akten ein vollständiges Bild über die Anamnese sowie den Verlauf der rechts- und linksseitigen Fussbeschwerden. Seine – von Dr. med. G.________ im Bericht vom 14. April 2015 (act. II 018) ge- stützte – Schlussfolgerung, wonach die anlässlich der ersten ärztlichen Konsultation vier Monate nach dem Misstritt vom 14. Dezember 2013 erho- benen Befunde nur möglicherweise in Zusammenhang mit dem erwähnten Ereignis standen, leuchtet ein und ist mit Blick auf das im Aktenbericht dar- gelegte Argumentarium (vgl. E. 3.2.6 vorne) ohne weiteres nachvollziehbar.
E. 3.6 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, dringt nicht durch: Soweit sie die Kausalität der Fussbeschwerden zum Unfall vom 14. Dezember 2013 damit begründet, vor dem Misstritt nie unter entsprechenden Beschwerden gelitten zu haben, läuft dies auf eine für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs unzureichende Argumentation „post hoc ergo propter hoc“ hinaus (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3). Sodann ist die Schlussfolgerung von Dr. med. D.________, wonach bei der Beschwerdeführerin eine chronische Pathologie vorliege, entgegen der Beschwerdeführerin ohne weiteres nachvollziehbar, diagnostizierten doch sämtliche involvierten Ärzte eine Achillodynie respektive eine Tendinopathie der Achillessehne (vgl. 3.2 vorne), welche in der Regel durch chronische Überlastung, Mikrotraumen sowie Stoffwechsel- oder Durchblutungsstörungen verursacht wird (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 2091; Fachberichte der Beschwerdegegne- rin [act. II 019; 038 f.]) und damit keineswegs schon eine traumatische Ur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, UV/16/62, Seite 13 sache impliziert. Eine solche kann denn auch vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, konnten doch zu keinem Zeit- punkt eindeutige, traumaassoziierte Befunde wie Rupturen erhoben werden (vgl. act. II 003, 016), welche die Beschwerden – deren Glaubhaftigkeit dem Grundsatz nach von keiner Seite in Zweifel gezogen werden – zu er- klären vermöchten. Zwar wurde im Anschluss an den Misstritt vom 14. De- zember 2013 keine bildgebende Untersuchung des rechten Fusses veranlasst und auch in der weiteren Folge wurde erst im März 2015 ein Röntgenbild angefertigt (act. II 016); hieraus kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, bestehen doch entgegen ihrer Auffassung in den Akten keinerlei Hinweise dahingehend, dass dieser Um- stand auf eine entsprechende Intervention der Beschwerdegegnerin zurückzuführen wäre. Dass derartige Untersuchungen sodann im heutigen Zeitpunkt zusätzliche sowie sachverhaltlich und rechtlich relevante Er- kenntnisse zu erbringen vermöchten, ist weder ersichtlich noch wird dies geltend gemacht. Ferner ist mit Dr. med. D.________ darauf hinzuweisen, dass im Falle einer unfallbedingten Verletzung der Achillessehne aufgrund der diesfalls erheblichen (und akuten) Beschwerden nicht erst vier Monate später, mithin am 10. April 2014, sondern umgehend eine Arztkonsultation erfolgt wäre. Schliesslich weist auch der Umstand, wonach im Februar 2015 ebenfalls linksseitig (und namentlich ohne Trauma) ähnliche Fussbe- schwerden aufgetreten sind (act. II 014), auf eine degenerative Ursache hin, woran nichts ändert, dass diese Beschwerden gemäss Dr. med. E.________ die Folge eines unphysiologischen Gangbildes waren (vgl. act. II 023). Denn entscheidend ist, dass mit Dr. med. D.________ insoweit eine konstitutionelle Prädisposition vorliegt, was seine Schlussfolgerung, auch rechtsseitig liege eine degenerative und damit unfallfremde Pathologie vor, zusätzlich untermauert. Demnach vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte keine – auch nur geringen – Zweifel (vgl. E. 3.4.3 vorne) am Beweiswert des Aktenberichts von Dr. med. D.________ zu begründen, weshalb auf seine Beurteilung abgestellt und der Status quo sine als bereits vor Behandlungsbeginn im April 2014 eingetreten betrachtet werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, UV/16/62, Seite 14
E. 3.7 Zusammenfassend ist somit erstellt, dass die (ab dem 18. Februar
2015) geltend gemachten Beschwerden sowohl am rechten wie auch am linken Fuss nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom
14. Dezember 2013 zurückzuführen sind, weshalb die Beschwerdegegne- rin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat. Der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 18. November 2015 ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unter- liegende Beschwerdeführerin noch für die obsiegende Beschwerdegegne- rin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Partei- entschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, UV/16/62, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, UV/16/62, Seite 16
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 62 UV GRD/GET/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Mai 2016 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. November 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, UV/16/62, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) ist über ihren Arbeitgeber bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Bagatellunfall- Meldung UVG vom 7. April 2014 teilte die Versicherte der Visana mit, dass sie sich bei einem Misstritt am 14. Dezember 2013 eine Verletzung („Schwellung“) im rechten Fussgelenk zugezogen habe (Akten der Visana, [act. II], 001). Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medi- zin FMH, diagnostizierte anlässlich der Erstbehandlung am 10. April 2014 Restbeschwerden nach OSG-Distorsion rechts mit Achillessehnen- schmerz/Tendinopathie und verordnete Physiotherapie (act. II 003), welche bis November 2014 dauerte (act. II 009). Die Visana erbrachte die gesetzli- chen Leistungen, indem sie für die Heilungskosten aufkam. Am 18. Februar 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der Visana und machte geltend, sie habe wieder Schmerzen im Fuss und müsse einen Arzt aufsuchen (act. II 010). Die Visana holte ärztliche Berichte ein, welche eine Tendinopathie der Achillessehne an beiden Füssen ergaben. Nach Vorlage des medizinisches Dossiers an ihren beratenden Arzt (act. II 018), verneinte sie mit Schreiben vom 27. April 2015 (act. II 020) bzw. mit Verfü- gung vom 8. Mai 2015 (act. II 022) für die am 18. Februar 2015 gemeldeten Beschwerden einen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (act. II 029) wies die Visana – nachdem sie bei Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirur- gie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, eine Stellungnah- me eingeholt hatte (act. II 033) – mit Entscheid vom 18. November 2015 (act. II 036) ab. In der Begründung hielt sie fest, es bestehe mit Bezug auf das Ereignis vom 14. Dezember 2013 mangels Kausalität (grundsätzlich) keine Leistungspflicht; auf eine Rückforderung bereits erbrachter Leistun- gen werde jedoch verzichtet (S. 6, Ziffer 20).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, UV/16/62, Seite 3 B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 4. Januar 2016 Beschwerde erheben. Sie stellt das fol- gende Rechtsbegehren: Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2015 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen UVG- Leistungen, namentlich die Heilungskosten gemäss Art. 10 UVG, im Zu- sammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. Dezember 2013 rückwirkend auszurichten.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel- tend, sie habe weder vor dem Unfallereignis vom 14. Dezember 2015 (rich- tig: 2013) noch nach stattgehabter Heilung je an Schmerzen im Bereich der oberen Sprunggelenke/Achillessehnen gelitten, und zwar weder am rech- ten noch am linken Fuss. Auch der Hinweis von Dr. med. D.________, wo- nach die Beschwerdeführerin ab Anfang 2015 ohne konkreten Auslöser (namentlich ohne Trauma) auch auf der linken Seite vergleichbare Be- schwerden verspürt habe, deute auf eine chronische Pathologie hin, ver- fange nicht, weise Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, in seinem Bericht vom 5. Mai 2015 (act. II 023) doch klar darauf hin, dass die Schmerzen in der linken Achillessehne seit Januar 2015 aufgrund des un- physiologischen Gangbildes der Beschwerdeführerin bestehen würden. Die Hauptschmerzen seien aber auch bei der Untersuchung vom 25. März 2015 nach wie vor rechts vorhanden. Nach der vollständigen Heilung des rechten Fusses und dem Wegfall der beschriebenen Fehlbelas- tung/Schonhaltung des rechten Fusses seien auch die Schmerzen im lin- ken Fuss abgeklungen. Die von Dr. med. D.________ gemachte Sachverhaltsfeststellung einer chronischen Pathologie lasse sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht belegen. Sodann könnten entgegen Dr. med. D.________ die vier Monate zwischen dem Unfallereignis vom 14. Dezem- ber 2013 und der ärztlichen Erstkonsultation vom 10. April 2014 nicht als symptomfreie Zeit verstanden werden: Nachdem sich auch nach vier Mo- naten immer noch keine Besserung habe einstellen wollen, habe sich die Beschwerdeführerin entschlossen, am 10. April 2014 erstmals einen Arzt in dieser Sache zu konsultieren. Die Annahme eines Status quo sine vor dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, UV/16/62, Seite 4 Behandlungsbeginn, d.h. am 10. April 2014, sei nur dann zutreffend, wenn die erwähnten vier Monate symptomfrei gewesen wären, was jedoch nicht zutreffe (S. 7 f., Ziffer 3.3). Somit seien der natürliche und der (sich mit ihm deckende) adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom
14. Dezember 2013 und den geklagten Beschwerden gegeben. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 8. Mai 2015 (act. II 022) bestätigende Einspracheentscheid vom 18. November 2015 (act. II 036). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallver- sicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob zwi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, UV/16/62, Seite 5 schen dem Ereignis vom 14. Dezember 2013 und den Fussbeschwerden rechts und links ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für die Behandlung der mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 7. April 2014 (act. II 001) gemeldeten Fussbeschwerden rechts übernommen (vgl. act. II 036, S. 2, lit. E) und auf eine Rückforderung verzichtet (vgl. S. 6, Ziffer 20). Zur Diskussion steht vorliegend einzig die Übernahme weiterer Heilungs- kosten hinsichtlich der am 18. Februar 2015 gemeldeten Fussbeschwer- den, wobei die Behandlungen am 12. Juni 2015 abgeschlossen wurden (vgl. Beschwerde, S. 4; act. II 029 S. 2; 026 f.). Unter diesen Umständen sowie mit Blick darauf, dass keine Operation erfolgte (vgl. act. II 026) re- spektive sich die medizinischen Massnahmen in der Abgabe eines „Künzli- Schuhs“ sowie in der Durchführung von Physiotherapie erschöpften (act. II 023), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen sowie adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, UV/16/62, Seite 6 2.2 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi- cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus- schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustan- des auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, UV/16/62, Seite 7 3. 3.1 Zunächst ist erstellt und im Übrigen unbestritten, dass der Misstritt vom 14. Dezember 2013 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt. Die Beschwerdegegnerin hat für dieses ihr mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 7. April 2014 (act. II 001) gemeldete und zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit begründende Ereignis Versicherungsleistungen in Form von Heilungskosten erbracht. Nachdem die vorläufig letzte physiotherapeu- tische Behandlung am 7. November 2014 erfolgt war (vgl. act. II 009), mel- dete sich die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2015 (act. II 010) wiederum bei der Beschwerdegegnerin und teilte ihr mit, dass erneut „Schmerzen im Fuss“ aufgetreten seien und sie wieder zum Arzt gehen möchte. Die Beschwerdegegnerin hat diese Wiederanmeldung zum Leis- tungsbezug im angefochtenen Einspracheentscheid in verfahrensmässiger Hinsicht unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht eines Rückfalls (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]) gewürdigt (vgl. act. II 036, S. 5, Ziffer 15). Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem im November 2014 kein Fallabschluss erfolgt war und im Übrigen im damaligen Zeitpunkt aufgrund der Akten nicht über- wiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden konnte, dass keine weitere Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehe. Wie die Beschwerdegeg- nerin alsdann folgerichtig festhält, obliegt es unter diesen Umständen ihr, den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. E. 2.2.2 vorne). Schliesslich verneinte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspra- cheentscheid – anders als in der Verfügung (act. II 022) – ihre Leistungs- pflicht mangels Kausalität grundsätzlich (vgl. act. II 036 S. 6, Ziffer 20), verzichtete jedoch gleichzeitig auf eine Rückforderung der bisher erbrach- ten Leistungen. Demnach liegt eine Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro vor, wozu die Beschwerdegegnerin prinzipiell berechtigt ist, ohne dass sie sich hierzu auf einen Rückkommenstitel berufen müsste (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). 3.2 Zur Frage der gesundheitlichen Einschränkungen im rechten und linken Fuss sowie jener des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, UV/16/62, Seite 8 dem Ereignis vom 14. Dezember 2013 und den geklagten Beschwerden ergeben die medizinischen Akten im Wesentlichen das folgende Bild: 3.2.1 Im Arztzeugnis UVG vom 14. April 2014 (act. II 003) diagnostizier- te Dr. med. C.________ Restbeschwerden nach OSG-Distorsion rechts mit Achillessehnenschmerz/Tendinopathie. Die Erstbehandlung sei am
10. April 2014 erfolgt. Ferner sei die Kausalität der Beschwerden mit dem Misstritt des rechten Fusses vom 14. Dezember 2013 gegeben. 3.2.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 27. Februar 2015 (act. II 014) eine Achillodynie bei Status nach Trauma Achillessehne rechts. Bei der Be- schwerdeführerin bestehe seit dem Trauma im Dezember 2013 ein persis- tierender, kontinuierlicher Schmerz im Achillessehnenbereich rechts. Das Gangbild sei gestört und durch die Fehlbelastung komme es zu zuneh- menden Beschwerden links. Unter der bisherigen konservativen Therapie mit Physiotherapie und Schonung sei es zu keiner signifikanten Besserung gekommen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe neben der Adipositas keine weitere signifikante Nebendiagnose. 3.2.3 Im Bericht vom 26. März 2015 (act. II 016) hielt Dr. med. E.________ fest, bei der Beschwerdeführerin liege klinisch eine beidseitige Tendinopathie der Achillessehne vor, rechts symptomatisch. Das Röntgen- bild ergebe ein unauffälliges Skelett und keine Hinweise auf eine Haglun- dexostose. 3.2.4 Am 14. April 2015 (act. II 018) berichtete Dr. med. G.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates FMH und Sportmedizin SGSM, beratender Arzt der Beschwer- degegnerin, die Beschwerden seien nicht überwiegend wahrscheinlich als Teilursache auf das Ereignis vom 14. Dezember 2013 zurückzuführen. Es bestehe eine beidseitige Achillodynie. Bei der klinischen und radiologischen Untersuchung hätten keine unfallbedingten Veränderungen nachgewiesen werden können. 3.2.5 Mit Bericht vom 5. Mai 2015 (act. II 023) hielt Dr. med. E.________ fest, die Beschwerdeführerin gebe glaubhaft an, die Beschwerden an der rechten Achillessehne seit dem Unfall vom 14. Dezember 2013 zu ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, UV/16/62, Seite 9 spüren. Sie sei nie vollständig schmerzfrei geworden und habe sich auch ein unphysiologisches Gangbild angewöhnt, was auch der Hausarzt bestätige. Seit Januar beständen nun aufgrund des unphysiologischen Gangbildes auch Schmerzen in der linken Achillessehne, auch hier sei eine leichte strukturelle Veränderung aufgetreten. Die Hauptschmerzen seien aber bei der Untersuchung vom 25. März 2015 nach wie vor rechts vorhan- den. Die eingeleiteten Massnahmen mit dem Künzli-Schuh sowie die nochmals durchgeführte Physiotherapie hätten eine wesentliche Verbesse- rung des Zustandes herbeigeführt. Die gesamte Behandlung im Jahre 2014 inkl. der Physiotherapiesitzungen bis im Herbst seien von der Unfallversi- cherung anstandslos übernommen worden. Es sei daher schwer nachzu- vollziehen, warum die posttraumatische Achillodynie nun nicht mehr unfallbedingt sein solle, zumal es nie zu einer vollständigen Ausheilung gekommen sei. Im Bericht vom 12. Juni 2015 (act. II 026) hielt Dr. med. E.________ unter Diagnose Folgendes fest: „Zustand nach posttraumatischer Tendinopathie der Achillessehne rechts und überlastungsbedingter Tendinopathie der Achillessehne links mit struktureller Veränderung, inzwischen schmerzfrei“. Das Ganze habe sich zum Guten gewendet, die Beschwerdeführerin sei seit einigen Wochen an beiden Achillessehnen schmerzfrei. Eine Operation sei nicht notwendig. Im selbentags zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfassten Bericht (act. II 027) hielt Dr. med. E.________ mit Bezug auf die Beurteilung von Dr. med. G.________ vom 14. April 2015 fest, dessen Ein- schätzung sei sehr kurz ausgefallen, eine Begründung liege nicht vor. Eine schlüssige Wiederlegung sei schwierig, da nicht unmittelbar nach Verlet- zung der Achillessehne eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden sei. Erfahrungsgemäss seien Teilrupturen oder intratendinöse Rupturen der Achillessehne posttraumatisch durchaus möglich, welche sich dann in einer Verdickung der Sehne wie bei der Beschwerdeführerin manifestierten. Da die Beschwerdeführerin ihren rechten Fuss dann zu entlasten versuche, sei es durchaus auch plausibel, dass links eine ähnlich ausgeprägte Tendino- pathie aufgetreten sei. Zu 100% lasse sich das Ganze natürlich nicht be- weisen, da wie eingangs erwähnt eine unmittelbar nach dem Unfall
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, UV/16/62, Seite 10 stattgehabte Bildgebung oder ein Ultraschall nicht durchgeführt worden sei. Hinsichtlich der Frage nach der Rückfallkausalität verweise er auf seinen Bericht vom 5. Mai 2015 (vgl. act. II 023). 3.2.6 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.________, hielt im Bericht vom 8. September 2015 (act. II 033) fest, be- reits bei der Erstkonsultation bei Dr. med. C.________ vom 10. April 2014 hätten sich keine pathologischen Befunde mehr gezeigt, die sich überwie- gend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 14. Dezember 2013 hätten zurückführen lassen. Bei den Befunden beschreibe er lediglich „ausgepräg- te Schmerzen Bereich Ansatz der Achillessehne und distale Achillesseh- ne", was aber als Folge eines Misstrittes im Rückfuss doch eher untypisch sei. Vielmehr handle es sich dabei in der Mehrzahl der Fälle um eine chro- nische Pathologie, was im Fall der Beschwerdeführerin dadurch bestätigt werde, dass sie ab Anfang 2015 ohne konkreten Auslöser (namentlich oh- ne Trauma) auch auf der linken Seite vergleichbare Beschwerden verspürt habe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass relevante Distorsionstrau- mata der Füsse fast immer schon ganz von Anfang an mit erheblichen Schmerzen verbunden seien, welche die davon betroffenen Personen meist innert kurzer Zeit in medizinische Behandlung führten. Dass dies vor- liegend nicht der Fall gewesen und die Erstkonsultation mit einer Latenz von fast vier Monaten erfolgt sei, sei als ziemlich eindeutiges Zeichen für ein von Anfang an nur geringes Trauma zu sehen. Entsprechend sei es auch typisch, dass sich davon bereits bei der Erstkonsultation keine objek- tivierbaren Residuen mehr hätten finden lassen. Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2013 einen Misstritt gemacht, bei dem es wahrscheinlich zu einer vermehrten Inversion des rechten Rückfusses in aber eher geringem Ausmass gekommen sei. Mit einer La- tenz von knapp vier Monaten sei sie erstmals ärztlich untersucht worden und die dabei erhobenen Befunde ständen nur möglicherweise in kausalem Zusammenhang mit dem erwähnten Ereignis. Überwiegend wahrscheinlich sei der Status quo sine bereits vor Behandlungsbeginn erreicht gewesen. 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, UV/16/62, Seite 11 unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Ak- ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta- tus ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.4.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, UV/16/62, Seite 12 3.5 Der Bericht von Dr. med. D.________ vom 8. September 2015 (act. II 033) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizini- sche Berichte (vgl. E. 3.4.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Dabei schadet nicht, dass es sich um eine ausschliesslich auf den Akten basie- rende Stellungnahme handelt, konnte Dr. med. D.________ seine Beurtei- lung doch auf einen unbestrittenen Befund sowie auf dessen ebenso unbestrittene diagnostische Einordnung abstellen; mithin ging es bei seiner Stellungnahme einzig um die Beurteilung der Kausalität, welche Frage pra- xisgemäss im Rahmen eines Aktengutachtens erörtert werden kann (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. November 2011, 8C_383/2011, E. 4.2). Auch ergeben die Akten ein vollständiges Bild über die Anamnese sowie den Verlauf der rechts- und linksseitigen Fussbeschwerden. Seine – von Dr. med. G.________ im Bericht vom 14. April 2015 (act. II 018) ge- stützte – Schlussfolgerung, wonach die anlässlich der ersten ärztlichen Konsultation vier Monate nach dem Misstritt vom 14. Dezember 2013 erho- benen Befunde nur möglicherweise in Zusammenhang mit dem erwähnten Ereignis standen, leuchtet ein und ist mit Blick auf das im Aktenbericht dar- gelegte Argumentarium (vgl. E. 3.2.6 vorne) ohne weiteres nachvollziehbar. 3.6 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, dringt nicht durch: Soweit sie die Kausalität der Fussbeschwerden zum Unfall vom 14. Dezember 2013 damit begründet, vor dem Misstritt nie unter entsprechenden Beschwerden gelitten zu haben, läuft dies auf eine für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs unzureichende Argumentation „post hoc ergo propter hoc“ hinaus (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3). Sodann ist die Schlussfolgerung von Dr. med. D.________, wonach bei der Beschwerdeführerin eine chronische Pathologie vorliege, entgegen der Beschwerdeführerin ohne weiteres nachvollziehbar, diagnostizierten doch sämtliche involvierten Ärzte eine Achillodynie respektive eine Tendinopathie der Achillessehne (vgl. 3.2 vorne), welche in der Regel durch chronische Überlastung, Mikrotraumen sowie Stoffwechsel- oder Durchblutungsstörungen verursacht wird (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 2091; Fachberichte der Beschwerdegegne- rin [act. II 019; 038 f.]) und damit keineswegs schon eine traumatische Ur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, UV/16/62, Seite 13 sache impliziert. Eine solche kann denn auch vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, konnten doch zu keinem Zeit- punkt eindeutige, traumaassoziierte Befunde wie Rupturen erhoben werden (vgl. act. II 003, 016), welche die Beschwerden – deren Glaubhaftigkeit dem Grundsatz nach von keiner Seite in Zweifel gezogen werden – zu er- klären vermöchten. Zwar wurde im Anschluss an den Misstritt vom 14. De- zember 2013 keine bildgebende Untersuchung des rechten Fusses veranlasst und auch in der weiteren Folge wurde erst im März 2015 ein Röntgenbild angefertigt (act. II 016); hieraus kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, bestehen doch entgegen ihrer Auffassung in den Akten keinerlei Hinweise dahingehend, dass dieser Um- stand auf eine entsprechende Intervention der Beschwerdegegnerin zurückzuführen wäre. Dass derartige Untersuchungen sodann im heutigen Zeitpunkt zusätzliche sowie sachverhaltlich und rechtlich relevante Er- kenntnisse zu erbringen vermöchten, ist weder ersichtlich noch wird dies geltend gemacht. Ferner ist mit Dr. med. D.________ darauf hinzuweisen, dass im Falle einer unfallbedingten Verletzung der Achillessehne aufgrund der diesfalls erheblichen (und akuten) Beschwerden nicht erst vier Monate später, mithin am 10. April 2014, sondern umgehend eine Arztkonsultation erfolgt wäre. Schliesslich weist auch der Umstand, wonach im Februar 2015 ebenfalls linksseitig (und namentlich ohne Trauma) ähnliche Fussbe- schwerden aufgetreten sind (act. II 014), auf eine degenerative Ursache hin, woran nichts ändert, dass diese Beschwerden gemäss Dr. med. E.________ die Folge eines unphysiologischen Gangbildes waren (vgl. act. II 023). Denn entscheidend ist, dass mit Dr. med. D.________ insoweit eine konstitutionelle Prädisposition vorliegt, was seine Schlussfolgerung, auch rechtsseitig liege eine degenerative und damit unfallfremde Pathologie vor, zusätzlich untermauert. Demnach vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte keine – auch nur geringen – Zweifel (vgl. E. 3.4.3 vorne) am Beweiswert des Aktenberichts von Dr. med. D.________ zu begründen, weshalb auf seine Beurteilung abgestellt und der Status quo sine als bereits vor Behandlungsbeginn im April 2014 eingetreten betrachtet werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, UV/16/62, Seite 14 3.7 Zusammenfassend ist somit erstellt, dass die (ab dem 18. Februar
2015) geltend gemachten Beschwerden sowohl am rechten wie auch am linken Fuss nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom
14. Dezember 2013 zurückzuführen sind, weshalb die Beschwerdegegne- rin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat. Der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 18. November 2015 ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unter- liegende Beschwerdeführerin noch für die obsiegende Beschwerdegegne- rin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Partei- entschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Visana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2016, UV/16/62, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
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