Verfügung vom 25. Mai 2016
Sachverhalt
A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 22. Dezember 2010 unter Hinweis auf eine Erkrankung der Halswirbelsäule erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm medizinische und erwerbliche Ab- klärungen vor. Insbesondere sprach sie dem Versicherten ein Arbeitstrai- ning bei der C.________ AG sowie eine Weiterausbildung … zu (AB 29 und 35). Mit Verfügung vom 26. September 2012 verneinte sie den An- spruch auf eine IV-Rente bei einem IV-Grad von 5% (AB 38). B. Am 27. Februar 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 39). Die IVB nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Insbesondere gewährte sie Frühinterventionsmassnah- men im Sinne von Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes (AB 55) und holte eine Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein (AB 67). Mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2013 stellte sie dem Versicherten bei einem IV-Grad von 41% die Ausrich- tung einer Viertelsrente in Aussicht (AB 68). Dagegen erhob der Versicher- te, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einwand (AB 71), woraufhin die IVB Berufsberatung gewährte (AB 79), erneut Stellungnahmen beim RAD einholte (AB 84 und 90) und eine Begutachtung ankündigte. Nachdem sich der Versicherte mit der Begutachtungsstelle L.________ (MEDAS), als nicht einverstanden erklärt hatte (AB 94), verfügte die IVB (AB 109) die Einholung eines bidisziplinären Gutachtens beim MEDAS (MEDAS- Gutachten vom 24. September 2015; AB 128.1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dem verschiedene zusätzliche Arztberichte einge- reicht wurden (AB 130; 133; 143 f.; 147) und die IVB eine weitere Stellung- nahme des RAD eingeholt hatte (AB 150) verneinte sie mit Verfügung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 3
25. Mai 2016 den Anspruch auf eine IV-Rente bei einem IV-Grad von 30% (AB 152). C. Hiergegen erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsan- walt B.________, mit Eingabe vom 27. Juni 2016 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2016 sei aufzuheben. 2. Dem Versicherten seien Leistungen nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 57% auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere medizinische Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Mai 2016 (AB 152). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV- Rente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 5
E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 2.5 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen IV- Grades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neuan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 6 meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge- wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände- rung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor- zugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung er- fahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).
E. 3.1 hiervor). Wie es sich damit verhält kann jedoch offen bleiben, da selbst bei umfassender Prüfung des Rentenanspruchs, kein Anspruch auf eine IV- Rente besteht (vgl. E. 4.6 hiernach).
E. 3.2 In medizinischer Sicht stützte sich die Verfügung vom 26. Septem- ber 2012 (AB 38) massgeblich auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 9. Juli 2012 (AB 34) sowie auf die Berichte von PD Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 26. Mai und 8. Juli 2011 (AB 19 S. 3 ff.). Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine intermittierende Cervicalgie mit/bei einem Sta- tus nach Bandscheibenprotheseneinsatz (Diskektomie) C6/7 am 20. Januar 2011 sowie bekannter fortgeschrittener Osteochondrose C4/5 und C5/6 diagnostiziert (AB 34 S. 2). Dem Beschwerdeführer wurde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als … attestiert (AB 19 S. 3 f. und S. 5 f.; 34 S. 2). Limitierend seien dabei nicht nur die verminderte Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 7 lastbarkeit für das Heben / Tragen von Lasten, sondern auch die einge- schränkte HWS-Beweglichkeit und der Umstand, dass dem Beschwerde- führer Tätigkeiten in gebückter Haltung, Zwangsposition respektive längere Überkopfarbeiten nicht mehr zugemutet werden könnten (AB 34 S. 2). Eine angepasste Tätigkeit ohne Arbeiten in gebückter Haltung / Zwangsposition respektive ohne längere Überkopfarbeiten und ohne repetitives He- ben / Tragen von Lasten über 10-15 kg vor dem Bauch, aber nicht über Brusthöhe, könne dem Beschwerdeführer in einem ganztägigen Pensum ohne Leistungsminderung zugemutet werden (AB 34 S. 3).
E. 3.3 Der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2016 (AB 152) liegen insbesondere folgende Berichte zugrunde:
E. 3.3.1 Im Bericht vom 31. März 2013 (AB 51 S. 7) führte PD Dr. med. E.________ aus, die neuen MRI-Bilder der Halswirbelsäule zeigten natür- lich nach wie vor die bekannten degenerativen Veränderungen der Band- scheiben C4/5 und C5/6 mit auch den bekannten Vorwölbungen, man habe auch den Eindruck, dass insbesondere auf der Etage C4/5 eine gewisse Zunahme der Vorwölbung vorliege, allerdings im Vergleich zu den Vorauf- nahmen von 2010 nicht massiv. Im operierten Bereich C6/7 erschienen die Verhältnisse regelrecht. Insgesamt müsse die erneute Zunahme der Be- schwerden wohl auf die Veränderung der Nachbaretagen zurückgeführt werden, es sei auch denkbar, dass über die Vorwölbung der Bandscheiben hier wieder Nervenwurzelreizungen entstünden. Für den nächsten thera- peutischen Schritt wäre wohl am ehesten an eine Infiltrationstherapie zu denken, dies insbesondere für die Etage C4/5 foraminal links.
E. 3.3.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte im Be- richt vom 3. Juni 2013 (AB 60 S. 1 ff.) mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit eine Daumensattelgelenksarthrose links (S. 1). Zum Befund führte er aus, es bestehe eine schmerzhafte radiale Subluxationsstellung des linken Daumensattelgelenkes. Radiologisch zeige sich eine Daumensattel- gelenksarthrose. Nach einer operativen Behandlung am 18. Oktober 2012 beständen ein zeitgerechter Verlauf und ein gutes funktionelles Ergebnis. An der linken Hand bestehe eine Bewegungseinschränkung des Daumens, beim Gegengriff mit Kraftminderung. Bezüglich der HWS-Problematik beständen entsprechende Beschwerden, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 8 im Bereich beider oberer Extremitäten sei die berufliche Tätigkeit be- schränkt. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe vom 18. Oktober 2012 bis am 17. Januar 2013 bestanden. Die bisherige Tätigkeit sei aktuell zu 50% zumutbar (S. 2).
E. 3.3.3 PD. Dr. med. E.________ führte im Bericht vom 17. Oktober 2014 (AB 122 S. 2 f.) nach erfolgter Sprechstunde mit dem Beschwerdeführer aus, es liege keine spezifische Klopf- oder Druckdolenz im HWS-Bereich vor, die Beweglichkeit sei endgradig in allen Richtungen eingeschränkt, die Reklination sei unangenehm. Die volle Inklination allerdings ebenso. Er habe mit dem Beschwerdeführer nochmals theoretische Möglichkeiten wei- terer Infiltrationen und konservativer Therapiemassnahmen besprochen, eine klare Indikation für eine nochmalige Intervention, die dann eine 2- Etagen-Fusion beinhalten würde, sehe er auch heute eigentlich nicht. Ziel müsse im Prinzip sein, dass der Beschwerdeführer an seine Tätigkeit und seinen Alltag möglichst gut adaptiert sei und mit entsprechenden konserva- tiven Therapiemassnahmen so geführt werde, dass die entsprechende Ar- beitsfähigkeit auch erhalten bleibe. Daher seien im Moment keine weiteren spezifischen Massnahmen geplant und sie hätten auch keine zusätzlichen Termine vereinbart (S. 3).
E. 3.3.4 Das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 24. September 2015 (AB 128.1) basiert auf psychiatrischen und orthopädischen Untersuchungen. Unter Berücksichtigung beider Fachgebiete stellten die Gutachter folgende Diagnosen (S. 20 Ziff. 5): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: o Chronische Nacken-Schulter-Arm-Handbeschwerden der adominanten linken Seite (ICD-10 M54.2/M79.60/Z98.8) - Status nach foraminaler Infiltration HWK5/6/7 links am 1. Okto- ber 2010 - Status nach ventraler Diskektomie HWK6/7, Dekompression des Spinalkanals sowie foraminal links und Prothesenimplantation HWK6/7 am 21. Januar 2011 - Status nach foraminaler Infiltration HWK4/5 links am 4. April 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 9 - Radiologisch mässige Osteochondrose HWK4/5/6 und Dis- kusprotrusion HWK4/5 ohne klaren Hinweis für Neurokompres- sion (Röntgen vom 7. März 2013 und MRI vom 23. März 2013) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: o Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) o Symptomatische Arthrose des Grosszehengrundgelenkes und Hallux rigidus beidseits (ICD-10 M19.07/M20.2) - Radiologisch ausgeprägte Arthrose (Röntgen vom 20. April 2015) o Status nach Resektions-Suspensions-Arthroplastik nach Epping am
19. Oktober 2012 bei Rhizarthrose links (ICD-10 Z98.8) o Status nach Resektions-Suspensions-Arthroplastik nach Epping am
24. Juli 2015 bei Rhizarthrose rechts (ICD-10 Z98.8) o Chronisch intermittierende Kniebeschwerden rechts (ICD-10 M79.66/Z98.8) - Anamnestisch Status nach präpatellärer Bursektomie zirka 2005 - Status nach präpatellärer Bursektomie am 27. August 2009 Aus psychiatrischer Sicht wurde von Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ausgeführt, der Beschwerdeführer arbeite nach wie vor ganztags in der …. Gelegentlich leide er unter Durch- schlafstörungen. Er habe am morgen keine Mühe aufzustehen. In seiner Freizeit … und renoviere auch sein altes Haus, welches er 2010 gekauft habe. Die Beziehung mit seiner Ehefrau und seinen Töchtern sei sehr gut. Er pflege auch regelmässig Kontakte zu seinen Familienangehörigen, zu Kollegen und Freunden. Weiter führte der Gutachter aus, bei der psychia- trischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer traurig gewesen, habe geweint, als er über die ungewisse Zukunft berichtet habe. Die Stimmungs- lage sei auch etwas herabgesetzt, depressiv gewesen. Es könne die Dia- gnose einer leichten depressiven Episode gestellt werden. Diese sei aus- gelöst worden durch die chronischen Schmerzen und die ungewisse beruf- liche und wirtschaftliche Zukunft. Hinweise für eine mittelgradige oder schwere depressive Episode fehlten (S. 12 Ziff. 3.4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Hinweise auf eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 10 wesentliche psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden lägen nicht vor (S. 13 Ziff. 3.5). In orthopädischer Hinsicht führte Dr. med. H.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, aus, aktuell seien auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivier- bar: der ebene Gang sei mitsamt den geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich thorakolumbal eine weitge- hend freie und zervikal deutlich eingeschränkte Beweglichkeit. An den Ex- tremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung, ledig- lich an den Grosszehengrundgelenken liege bei Hallux rigidus eine erhebli- che Einschränkung vor. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Ste- hen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei ausgezeichneter Kooperation problemlos und offensichtlich ohne höhergradigen Leidensdruck durchge- führt werden. Auf neurologischer Ebene zeigten sich keine klaren Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensys- tems. So könnten eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitgehend ausgeschlossen werden. Auf radiologischer Ebene bestünden mässige Osteochondrosen HWK4/5/6 und eine Diskusprotrusion HWK4/5 bei regelrecht liegender Dis- kusprotrusion HWK6/7 ohne Hinweis für Lockerung, Instabilität oder Neu- rokompression. Es bestünden deutliche Arthrosen der Grosszehengrund- gelenke. In Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten weitgehend blanden Befundes werde auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet. Zu- sammenfassend könne gesagt werden, dass sich die an den Vorfüssen beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde vollumfänglich begründen liessen und auch bezüglich der Halswirbelsäule ein gewisser Leidensdruck aufgrund genannter Degeneration nachvollzieh- bar sei. Die sehr inkonstant präsentierte und schliesslich fehlende Kraft- minderung an der linken oberen Extremität lasse dabei aber an eine gewis- se nicht-organische Beschwerdekomponente denken. Zu betonen sei dabei die erhebliche Beschwielung der Hände, welche mit einer längerdauernden Schonung derselben keinesfalls vereinbar sei. Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, die Tätigkeit als … könne als die angestammte angese- hen werden. Für diese Tätigkeit ebenso wie für andere körperlich mittel- schwere und schwere Verrichtungen bestehe eine bleibende und vollstän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 11 dige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte Verrichtungen unter Wech- selbelastung einschliesslich der aktuell ausgeübten Tätigkeit bestehe da- gegen aus rein orthopädischer Sicht spätestens sechs Monate nach dem am 24. Juli 2015 durchgeführten Handeingriff eine Arbeitsfähigkeit von 90% bei ganztägigem Pensum mit um 10% reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfes. Das wiederholte Heben und Tragen von Las- ten über 10 kg, der Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb Schulterni- veaus sowie Überwinden längerer Gehstrecken sollten dabei vermieden werden (S. 18 f. Ziff. 4.4 f.). In der bidisziplinären Zusammenfassung führten die Gutachter aus, beim Beschwerdeführer sei für körperlich belastende und nicht adaptierte Tätig- keiten ab September 2010 eine bleibende Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. In körperlich leichten, adaptieren Tätigkeiten könne ab jenem Zeitpunkt die 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestätigt werden. Aus orthopädi- scher Sicht böten sich derzeit keine spezifischen diagnostischen oder the- rapeutischen Massnahmen an. Aus psychiatrischer Sicht könne auf die ambulante Behandlung verwiesen werden, weitere Massnahmen seien nicht vorzuschlagen. Berufliche Massnahmen seien insofern nicht vorzu- schlagen, als dass der Beschwerdeführer mit seiner 50%igen Tätigkeit, dies neben der Hausrenovation, ausgelastet erscheine. Davon zeugten auch die erheblichen Gebrauchsspuren seiner Hände (S. 21 Ziff. 6).
E. 3.3.5 Im Bericht vom 7. März 2016 (AB 147 S. 12 f.) führte PD. Dr. med. E.________ aus, die MRI-Bilder vom 1. Februar 2016 zeigten eine fortge- schrittene Osteochondrose der Etagen C4/5 und C5/6 mit auch einer relati- ven Spinalkanalstenose ohne Zeichen der Myelopathie im Myelon. Da der Beschwerdeführer doch subjektiv vermehrt neurologische Symptome emp- finde im Sinne auch von Kribbelparästhesien an den Händen etc., halte er in der jetzigen Situation eine neurologische Kontrolluntersuchung für wich- tig (S. 12).
E. 3.3.6 Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom
22. März 2016 (AB 144 S. 7 f.) eine Grundgelenksarthrose/Hallux rigidus beidseits sowie einen Status nach Epping-Plastik bei Daumensattelgelenk- sarthrose beidseits. Zum Befund führte er aus, an beiden Grosszehen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 12 grundgelenken zeige sich weiterhin eine deutliche Verplumpung der Gelen- ke. Die Fusspulse seien noch tastbar, die Beweglichkeit im Grosszehen- grundgelenk sei beidseits deutlich eingeschränkt, fast wackelsteif. Die be- klagten Beschwerden an den Füssen hätten sich mittlerweile durch die ver- ordneten Schuhzurichtungen etwas gebessert, seien insgesamt aber doch noch sehr gravierend. Insofern bestehe weiterhin prinzipiell eine Opera- tionsindikation. Mittlerweile tendiere er doch auf Grund des fortgeschritte- nen Befundes eher zu einer kompletten Arthrodese der Grosszehengrund- gelenke. Momentan möchte sich der Beschwerdeführer noch nicht operie- ren lassen (S. 7).
E. 3.3.7 Im Bericht vom 26. März 2016 (AB 143) diagnostizierte der behan- delnde Psychiater, Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie und Allgemeine Innere Medizin FMH, insbesondere eine An- passungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) bei cervikobra- chialem Schmerzsyndrom links sowie differentialdiagnostisch eine rezidi- vierende depressive Episode (ICD-10 F33.1). Der Psychiater führte aus, seit dem 31. August 2014 sei der Beschwerdeführer weiterhin zu Ge- sprächen gekommen, wobei das Intervall bis auf drei Monate verlängert worden sei, da sich an der Situation des Beschwerdeführers aufgrund der primär somatischen Problematik und des laufenden IV-Verfahrens aus psychiatrischer Sicht nichts habe verändern lassen (S. 1). Die Mitte De- zember 2015 mitgeteilte, zu erwartende, vor Abschluss aller notwendigen somatischen Behandlungen erfolgte, standardmässige gutachterliche Beur- teilung des MEDAS, er sei für leichte, angepasste Tätigkeiten zu 90% ar- beitsfähig, habe den Beschwerdeführer enorm unter Druck gesetzt, weil der Arbeitgeber danach habe durchblicken lassen, dass er unter diesen Um- ständen nicht mehr bereit sei, den Beschwerdeführer weiter zu beschäfti- gen. Mit der psychiatrischen Behandlung/Betreuung lasse sich diese Nega- tivspirale leider nicht verhindern und müsse wohl als systemimmanent hin- genommen werden, werde aber letztlich dazu führen, dass ein motivierter, fähiger Berufsmann in eine psychische, soziale und finanzielle Misere ge- stossen und letztlich in die vollständige Arbeitsunfähigkeit gezwungen wer- de (S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 13
E. 3.3.8 Nachdem Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie FMH, den Beschwerdeführer untersucht hatte, stellte er im Bericht vom 31. März 2016 (AB 147 S. 3 ff.) fest, dass klinisch keine Hinweise für eine neu aufgetrete- ne Myelopathie bestünden. Vereinbar damit zeige sich auch in der bereits am 1. Februar 2016 durchgeführten MRI-Untersuchung der HWS keine eindeutig nachweisbare Myelopathie. Allerdings habe sich in der ergänzend durchgeführten elektrophysiologischen Untersuchung des N. medianus beidseits eine linksbetonte leichtgradige verlängerte distale motorische Latenz beidseits gezeigt, was prinzipiell mit einem leichtgradigen motori- schen Karpaltunnelsyndrom beidseits vereinbar sei und als Teilsymptoma- tik insbesondere der nächtlichen Beschwerden des Beschwerdeführers im Bereich der Hände in Frage komme. Er habe die Situation mit dem Be- schwerdeführer eingehend besprochen und empfehle hinsichtlich einer möglichen Komponente durch ein leichtgradiges linksbetontes Karpaltun- nelsyndrom beidseits einen Behandlungsversuch mit nächtlich getragenen Handgelenkschienen beidseits. Zusätzlich sei es aus seiner Sicht empfeh- lenswert, die bestehende physiotherapeutische Unterstützung konsequent weiterzuführen und insbesondere auch auf selbständig durchgeführte Übungen zu achten, welche der Beschwerdeführer täglich umsetzen könne (S. 4 f.).
E. 3.4 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter haben sich in der ärztlichen Beurteilung sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen in Kenntnis der Vorakten und gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Die Gutachter stellten schlüssig und nachvollziehbar fest, dass ab Septem- ber 2010 für körperlich leichte Verrichtungen unter Wechselbelastung ein- schliesslich der aktuell ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90% bei ganztägigem Pensum mit um 10% reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfes besteht (AB 128.1 S. 19 f. Ziff. 4.5 und S. 21 Ziff. 6). Darauf ist abzustellen.
E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 25. Mai 2016 (AB 152) massgeblich auf das bidisziplinäre ME- DAS-Gutachten vom 24. September 2015 (AB 128.1) gestützt. Dieses Gut- achten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be- weiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E.
E. 3.6 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass sich die Gutachter bei ihrer Beurteilung auf alte Beurteilungsgrundlagen – insbesondere Rönt- genbilder und MRI – stützten (Beschwerde S. 5), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn der Orthopäde hat sich mit den bildgeben- den Abklärungen einlässlich auseinandergesetzt und nachvollziehbar dar- gelegt, dass und weshalb „In Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten weitgehend blanden Befundes … auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet“ wird (AB 128.1 S. 18 Ziff. 4.4). Dies ist mit Blick auf die weiteren Akten wie auch die mit solchen Abklärungen verbundenen weiteren Belas- tungen des Körpers nicht zu beanstanden. Dabei ist insbesondere auch zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 15 beachten, dass selbst die behandelnden Ärzte es bis zum Begutachtungs- zeitpunkt im August 2015 offensichtlich nicht für nötig erachtet haben, wei- tere solche Abklärungen vorzunehmen. So hat PD. Dr. med. E.________ im Oktober 2014 nach erfolgter Sprechstunde mit dem Beschwerdeführer angegeben, dass keine weiteren Massnahmen geplant und auch keine zusätzlichen Termine vereinbart sind (AB 122 S. 3). Es ist nicht Aufgabe der Gutachter, sondern der behandelnden Ärzte, die notwendigen Ab- klärungen zu bezeichnen und vorzunehmen. Den Gutachtern kommt die Aufgabe zu, darauf hinzuweisen, wenn die Abklärungen der behandelnden Ärzte aus medizinischer Sicht nicht genügen, wobei dies vorliegend nicht notwendig war. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 6), waren die anlässlich der Begutachtung geschilderten Be- schwerden auch bereits den behandelnden Ärzten bekannt und in deren Berichten erwähnt. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer geschilder- ten neurologischen Ausfälle wie Kribbelparästhesien und Kraftverminde- rung am linken Arm bzw. der linken Hand, die PD Dr. med. E.________ im Oktober 2014 in seinem Bericht erwähnt hat, aufgrund derer er indessen keine weiteren Untersuchungen für nötig erachtete (AB 122 S. 2). Dabei sind Orthopäden (behandelnde Ärzte sowie Gutachter) verpflichtet und ohne weiteres in der Lage, solche Prüfungen (zumindest in den Ansätzen) selbst vorzunehmen, um die Notwendigkeit einer Weiterweisung (an einen neurologischen Facharzt) zu erkennen.
E. 3.7 Nichts an der Massgeblichkeit der gutachterlichen Beurteilung än- dern die im Vorbescheidverfahren eingereichten weiteren Arztberichte mit Datum Februar bis April 2016 (AB 139 ff.).
E. 3.7.1 So hat der behandelnde Psychiater, Dr. med. J.________, die nach wie vor langen Behandlungsintervalle – inzwischen findet nur noch alle drei Monate ein Gespräch statt – bestätigt (AB 143 S. 1). In psychiatrischer Hinsicht attestiert er nichts Neues. Vielmehr erscheint seine Stellungnahme als advokatorisch und insofern er das MEDAS-Gutachten in somatischer Hinsicht (fachfremd) kritisiert, nicht begründet.
E. 3.7.2 Obschon der behandelnde Orthopäde, Dr. med. I.________, hin- sichtlich der Extremitäten (Grundgelenksarthrose/Hallux rigidus beidseits sowie Daumensattelgelenksarthrose beidseits; AB 144 S. 7) eine gewisse
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 16 Verschlechterung attestiert, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Feststellun- gen bereits weitere massgebliche Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit mit sich bringen würden. Diese Gesundheitsschäden waren denn auch den Gutachtern bekannt und wurden als Diagnosen ohne Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit beurteilt (AB 128 S. 18 und 20). Zumal der Beschwerdeführer sich trotz offenbar bestehender Operationsnotwendigkeit einer solchen nicht unterziehen will (AB 144 S. 7; 144 S. 3), dies bei hohem ausserberuf- lichem Aktivitätsniveau (Renovation des 2010 gekauften Hauses; AB 128.1 S. 11). Die Ausführungen des behandelnden Orthopäden im IV-Arztbericht (AB 144 S. 2) belegen seit 2015 grundsätzlich gleiche Befunde.
E. 3.7.3 Schliesslich ändern auch die inzwischen erfolgten weiteren bildge- benden Abklärungen nichts. Im MRI der HWS vom 1. Februar 2016 (AB 147 S. 14) wurden die bereits bekannten pathologischen Befunde erhoben, die jedoch insbesondere eine Kompression des Myelons ausschlossen. In der Folge hat auch der behandelnde PD Dr. med. E.________ deutlich auf eine klinisch unveränderte Beschwerdesymptomatik hingewiesen, jedoch den Beschwerdeführer wegen subjektiv vermehrt neurologischer Sympto- me an einen Neurologen überwiesen (AB 147 S. 12). In der neurologischen Untersuchung hat Dr. med. K.________ allein Hinweise auf ein leichtgradi- ges motorisches Karpaltunnelsyndrom beidseits gefunden. Dies führte dann jedoch nicht zur unmittelbaren Operationsindikation sondern vielmehr zur Empfehlung für das nächtliche Tragen von Schienen sowie Physiothe- rapie (AB 147 S. 4 f.). Weitere neurologische Abklärungen wurden nicht vorgesehen. Daraus kann auch retrospektiv nicht auf eine mangelhafte Beurteilung durch die Gutachter geschlossen werden. Vielmehr bestätigt auch dieser neuste neurologische Bericht die Korrektheit der gutachterli- chen Beurteilung.
E. 3.7.4 Nach dem Dargelegten wurden auch nach der Begutachtung von den behandelnden Fachärzten keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass die bildgebenden und klinischen Befunde, wie sie den Gutachtern vorlagen, im Begutachtungszeitpunkt wie auch im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht in Übereinstimmung stehen würden. Es bestehen damit keine Anzei- chen dafür, dass auf die gutachterliche Beurteilung des Leistungsprofils
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 17 nicht abgestellt werden könnte. Dass die behandelnden Ärzte im Ergebnis dem Beschwerdeführer etwas höhere Einschränkungen attestieren, ändert nichts, denn in Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin- blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein prakti- zierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem be- sonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4).
E. 3.8 Das Leistungsprofil des Beschwerdeführers hat sich gemäss be- weiskräftigem MEDAS-Gutachten seit September 2010 nicht verändert (AB 128.1 S. 21 Ziff. 6). Damit bleibt fraglich, ob sich seit der rentenabweisen- den Verfügung vom 26. September 2012 (AB 38) überhaupt eine wesentli- che Veränderung der erheblichen Tatsachen eingestellt hat, die geeignet ist, den IV-Grad bzw. den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5 und
E. 4.1 S. 325).
E. 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 18 Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2).
E. 4.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Unter Berücksichtigung des bereits vor der Neuanmeldung abgelaufenen Wartejahres und der Anmeldung im Februar 2013 (AB 39) ist der frühest mögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf August 2013 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer wäre bei guter Gesundheit weiterhin in ei- nem 100%-Pensum als … tätig, weshalb das Valideneinkommen aufgrund des zuletzt – ohne Invalidität – erzielten Lohnes festzusetzen ist. Abzustel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 19 len ist dabei auf den Lohn des Jahres 2008, welcher gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) Fr. 70‘986.— betrug. Es handelt sich dabei um den höchsten je erzielten Lohn ohne die seit langem (gesundheitsfremd) aufgegebene … (AB 11; 12; 56). Aufindexiert auf das Jahr 2013 (vgl. E. 4.3 hiervor) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 74‘628.15 (Fr. 70‘986.-- / 104.8 x 107.7 / 100 x 102.3 [Bundesamt für Statistik {BFS}, Nominallöhne Männer 2006 – 2010, Tabelle T1.1.05, lit. F {Baugewerbe} bzw. Nomi- nallöhne Männer 2011 – 2015, Tabelle T1.1.10, lit. F. {Baugewerbe/Bau}]).
E. 4.5 Gestützt auf das MEDAS-Gutachten ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit bei einem ganztägigen Pensum zu 90% ar- beitsfähig, wobei die Leistungseinschränkung von 10% aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs neben den regulären Pausen besteht (AB 128.1 S. 19 f. Ziff. 4.5 und S. 21 Ziff. 6). An der aktuellen Arbeitsstelle bei der C.________ AG ist der Beschwerdeführer zwar eingegliedert, verwertet die massgebliche medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit jedoch nicht hinreichend. Soweit er vorbringt, es sei auf den konkreten Lohn des jetzigen Arbeitgebers, der die geringere Leistungsfähigkeit lohnrelevant zu 50% in Abzug bringt, abzustellen (Beschwerde S. 11 f.), kann ihm aus inva- lidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht gefolgt werden. Denn allfällige rein wirtschaftliche Überlegungen haben hier keine Rolle zu spielen. Da der Beschwerdeführer die Restarbeitsfähigkeit nicht hinreichend ver- wertet, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2012 zu ermitteln (vgl. E. 4.2 hiervor). Das Invalideneinkommen wird gestützt auf das Total des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA1 festgelegt. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Männer beträgt dabei Fr. 5‘210.--. Auf die be- triebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) und auf das mass- gebliche Jahr 2013 aufgerechnet, resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 65‘689.80 (Fr. 5‘210.-- / 40 x 41.7 x 12 / 101.7 x 102.5; BFS, Nomi- nallöhne Männer 2011 - 2015, Tabelle T1.1.10, Totalwert) im Jahr. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte LSE-Abzug von 10% (AB 152) ist unter den gegebenen Umständen (90%ige Arbeitsfähigkeit mit Beschränkung auf leichtere Tätigkeiten) gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung des LSE-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 20 Abzuges und der 90%-igen Leistungsfähigkeit, ergibt dies ein Invalidenein- kommen von Fr. 53‘208.75 (Fr. 65‘689.80 x 0.9 x 0.9).
E. 4.6 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74‘628.15 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 53‘208.75 resultiert ein IV-Grad von gerundet 29% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 f. S. 123). Es besteht damit kein An- spruch auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.2 hiervor).
E. 4.7 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab- zuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss entnommen.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.— werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 22 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2016 sei aufzuheben.
- Dem Versicherten seien Leistungen nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 57% auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere medizinische Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Mai 2016 (AB 152). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV- Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 5 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen IV- Grades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
- Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neuan- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 6 meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge- wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände- rung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor- zugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung er- fahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 27. Febru- ar 2013 (AB 39) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist hingegen, ob zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom 26. September 2012 (AB 38) und der hier angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2016 (AB 152) eine wesentliche Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad bzw. den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 In medizinischer Sicht stützte sich die Verfügung vom 26. Septem- ber 2012 (AB 38) massgeblich auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 9. Juli 2012 (AB 34) sowie auf die Berichte von PD Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 26. Mai und 8. Juli 2011 (AB 19 S. 3 ff.). Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine intermittierende Cervicalgie mit/bei einem Sta- tus nach Bandscheibenprotheseneinsatz (Diskektomie) C6/7 am 20. Januar 2011 sowie bekannter fortgeschrittener Osteochondrose C4/5 und C5/6 diagnostiziert (AB 34 S. 2). Dem Beschwerdeführer wurde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als … attestiert (AB 19 S. 3 f. und S. 5 f.; 34 S. 2). Limitierend seien dabei nicht nur die verminderte Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 7 lastbarkeit für das Heben / Tragen von Lasten, sondern auch die einge- schränkte HWS-Beweglichkeit und der Umstand, dass dem Beschwerde- führer Tätigkeiten in gebückter Haltung, Zwangsposition respektive längere Überkopfarbeiten nicht mehr zugemutet werden könnten (AB 34 S. 2). Eine angepasste Tätigkeit ohne Arbeiten in gebückter Haltung / Zwangsposition respektive ohne längere Überkopfarbeiten und ohne repetitives He- ben / Tragen von Lasten über 10-15 kg vor dem Bauch, aber nicht über Brusthöhe, könne dem Beschwerdeführer in einem ganztägigen Pensum ohne Leistungsminderung zugemutet werden (AB 34 S. 3). 3.3 Der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2016 (AB 152) liegen insbesondere folgende Berichte zugrunde: 3.3.1 Im Bericht vom 31. März 2013 (AB 51 S. 7) führte PD Dr. med. E.________ aus, die neuen MRI-Bilder der Halswirbelsäule zeigten natür- lich nach wie vor die bekannten degenerativen Veränderungen der Band- scheiben C4/5 und C5/6 mit auch den bekannten Vorwölbungen, man habe auch den Eindruck, dass insbesondere auf der Etage C4/5 eine gewisse Zunahme der Vorwölbung vorliege, allerdings im Vergleich zu den Vorauf- nahmen von 2010 nicht massiv. Im operierten Bereich C6/7 erschienen die Verhältnisse regelrecht. Insgesamt müsse die erneute Zunahme der Be- schwerden wohl auf die Veränderung der Nachbaretagen zurückgeführt werden, es sei auch denkbar, dass über die Vorwölbung der Bandscheiben hier wieder Nervenwurzelreizungen entstünden. Für den nächsten thera- peutischen Schritt wäre wohl am ehesten an eine Infiltrationstherapie zu denken, dies insbesondere für die Etage C4/5 foraminal links. 3.3.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte im Be- richt vom 3. Juni 2013 (AB 60 S. 1 ff.) mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit eine Daumensattelgelenksarthrose links (S. 1). Zum Befund führte er aus, es bestehe eine schmerzhafte radiale Subluxationsstellung des linken Daumensattelgelenkes. Radiologisch zeige sich eine Daumensattel- gelenksarthrose. Nach einer operativen Behandlung am 18. Oktober 2012 beständen ein zeitgerechter Verlauf und ein gutes funktionelles Ergebnis. An der linken Hand bestehe eine Bewegungseinschränkung des Daumens, beim Gegengriff mit Kraftminderung. Bezüglich der HWS-Problematik beständen entsprechende Beschwerden, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 8 im Bereich beider oberer Extremitäten sei die berufliche Tätigkeit be- schränkt. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe vom 18. Oktober 2012 bis am 17. Januar 2013 bestanden. Die bisherige Tätigkeit sei aktuell zu 50% zumutbar (S. 2). 3.3.3 PD. Dr. med. E.________ führte im Bericht vom 17. Oktober 2014 (AB 122 S. 2 f.) nach erfolgter Sprechstunde mit dem Beschwerdeführer aus, es liege keine spezifische Klopf- oder Druckdolenz im HWS-Bereich vor, die Beweglichkeit sei endgradig in allen Richtungen eingeschränkt, die Reklination sei unangenehm. Die volle Inklination allerdings ebenso. Er habe mit dem Beschwerdeführer nochmals theoretische Möglichkeiten wei- terer Infiltrationen und konservativer Therapiemassnahmen besprochen, eine klare Indikation für eine nochmalige Intervention, die dann eine 2- Etagen-Fusion beinhalten würde, sehe er auch heute eigentlich nicht. Ziel müsse im Prinzip sein, dass der Beschwerdeführer an seine Tätigkeit und seinen Alltag möglichst gut adaptiert sei und mit entsprechenden konserva- tiven Therapiemassnahmen so geführt werde, dass die entsprechende Ar- beitsfähigkeit auch erhalten bleibe. Daher seien im Moment keine weiteren spezifischen Massnahmen geplant und sie hätten auch keine zusätzlichen Termine vereinbart (S. 3). 3.3.4 Das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 24. September 2015 (AB 128.1) basiert auf psychiatrischen und orthopädischen Untersuchungen. Unter Berücksichtigung beider Fachgebiete stellten die Gutachter folgende Diagnosen (S. 20 Ziff. 5): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: o Chronische Nacken-Schulter-Arm-Handbeschwerden der adominanten linken Seite (ICD-10 M54.2/M79.60/Z98.8) - Status nach foraminaler Infiltration HWK5/6/7 links am 1. Okto- ber 2010 - Status nach ventraler Diskektomie HWK6/7, Dekompression des Spinalkanals sowie foraminal links und Prothesenimplantation HWK6/7 am 21. Januar 2011 - Status nach foraminaler Infiltration HWK4/5 links am 4. April 2013 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 9 - Radiologisch mässige Osteochondrose HWK4/5/6 und Dis- kusprotrusion HWK4/5 ohne klaren Hinweis für Neurokompres- sion (Röntgen vom 7. März 2013 und MRI vom 23. März 2013) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: o Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) o Symptomatische Arthrose des Grosszehengrundgelenkes und Hallux rigidus beidseits (ICD-10 M19.07/M20.2) - Radiologisch ausgeprägte Arthrose (Röntgen vom 20. April 2015) o Status nach Resektions-Suspensions-Arthroplastik nach Epping am
- Oktober 2012 bei Rhizarthrose links (ICD-10 Z98.8) o Status nach Resektions-Suspensions-Arthroplastik nach Epping am
- Juli 2015 bei Rhizarthrose rechts (ICD-10 Z98.8) o Chronisch intermittierende Kniebeschwerden rechts (ICD-10 M79.66/Z98.8) - Anamnestisch Status nach präpatellärer Bursektomie zirka 2005 - Status nach präpatellärer Bursektomie am 27. August 2009 Aus psychiatrischer Sicht wurde von Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ausgeführt, der Beschwerdeführer arbeite nach wie vor ganztags in der …. Gelegentlich leide er unter Durch- schlafstörungen. Er habe am morgen keine Mühe aufzustehen. In seiner Freizeit … und renoviere auch sein altes Haus, welches er 2010 gekauft habe. Die Beziehung mit seiner Ehefrau und seinen Töchtern sei sehr gut. Er pflege auch regelmässig Kontakte zu seinen Familienangehörigen, zu Kollegen und Freunden. Weiter führte der Gutachter aus, bei der psychia- trischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer traurig gewesen, habe geweint, als er über die ungewisse Zukunft berichtet habe. Die Stimmungs- lage sei auch etwas herabgesetzt, depressiv gewesen. Es könne die Dia- gnose einer leichten depressiven Episode gestellt werden. Diese sei aus- gelöst worden durch die chronischen Schmerzen und die ungewisse beruf- liche und wirtschaftliche Zukunft. Hinweise für eine mittelgradige oder schwere depressive Episode fehlten (S. 12 Ziff. 3.4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Hinweise auf eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 10 wesentliche psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden lägen nicht vor (S. 13 Ziff. 3.5). In orthopädischer Hinsicht führte Dr. med. H.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, aus, aktuell seien auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivier- bar: der ebene Gang sei mitsamt den geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich thorakolumbal eine weitge- hend freie und zervikal deutlich eingeschränkte Beweglichkeit. An den Ex- tremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung, ledig- lich an den Grosszehengrundgelenken liege bei Hallux rigidus eine erhebli- che Einschränkung vor. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Ste- hen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei ausgezeichneter Kooperation problemlos und offensichtlich ohne höhergradigen Leidensdruck durchge- führt werden. Auf neurologischer Ebene zeigten sich keine klaren Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensys- tems. So könnten eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitgehend ausgeschlossen werden. Auf radiologischer Ebene bestünden mässige Osteochondrosen HWK4/5/6 und eine Diskusprotrusion HWK4/5 bei regelrecht liegender Dis- kusprotrusion HWK6/7 ohne Hinweis für Lockerung, Instabilität oder Neu- rokompression. Es bestünden deutliche Arthrosen der Grosszehengrund- gelenke. In Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten weitgehend blanden Befundes werde auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet. Zu- sammenfassend könne gesagt werden, dass sich die an den Vorfüssen beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde vollumfänglich begründen liessen und auch bezüglich der Halswirbelsäule ein gewisser Leidensdruck aufgrund genannter Degeneration nachvollzieh- bar sei. Die sehr inkonstant präsentierte und schliesslich fehlende Kraft- minderung an der linken oberen Extremität lasse dabei aber an eine gewis- se nicht-organische Beschwerdekomponente denken. Zu betonen sei dabei die erhebliche Beschwielung der Hände, welche mit einer längerdauernden Schonung derselben keinesfalls vereinbar sei. Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, die Tätigkeit als … könne als die angestammte angese- hen werden. Für diese Tätigkeit ebenso wie für andere körperlich mittel- schwere und schwere Verrichtungen bestehe eine bleibende und vollstän- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 11 dige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte Verrichtungen unter Wech- selbelastung einschliesslich der aktuell ausgeübten Tätigkeit bestehe da- gegen aus rein orthopädischer Sicht spätestens sechs Monate nach dem am 24. Juli 2015 durchgeführten Handeingriff eine Arbeitsfähigkeit von 90% bei ganztägigem Pensum mit um 10% reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfes. Das wiederholte Heben und Tragen von Las- ten über 10 kg, der Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb Schulterni- veaus sowie Überwinden längerer Gehstrecken sollten dabei vermieden werden (S. 18 f. Ziff. 4.4 f.). In der bidisziplinären Zusammenfassung führten die Gutachter aus, beim Beschwerdeführer sei für körperlich belastende und nicht adaptierte Tätig- keiten ab September 2010 eine bleibende Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. In körperlich leichten, adaptieren Tätigkeiten könne ab jenem Zeitpunkt die 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestätigt werden. Aus orthopädi- scher Sicht böten sich derzeit keine spezifischen diagnostischen oder the- rapeutischen Massnahmen an. Aus psychiatrischer Sicht könne auf die ambulante Behandlung verwiesen werden, weitere Massnahmen seien nicht vorzuschlagen. Berufliche Massnahmen seien insofern nicht vorzu- schlagen, als dass der Beschwerdeführer mit seiner 50%igen Tätigkeit, dies neben der Hausrenovation, ausgelastet erscheine. Davon zeugten auch die erheblichen Gebrauchsspuren seiner Hände (S. 21 Ziff. 6). 3.3.5 Im Bericht vom 7. März 2016 (AB 147 S. 12 f.) führte PD. Dr. med. E.________ aus, die MRI-Bilder vom 1. Februar 2016 zeigten eine fortge- schrittene Osteochondrose der Etagen C4/5 und C5/6 mit auch einer relati- ven Spinalkanalstenose ohne Zeichen der Myelopathie im Myelon. Da der Beschwerdeführer doch subjektiv vermehrt neurologische Symptome emp- finde im Sinne auch von Kribbelparästhesien an den Händen etc., halte er in der jetzigen Situation eine neurologische Kontrolluntersuchung für wich- tig (S. 12). 3.3.6 Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom
- März 2016 (AB 144 S. 7 f.) eine Grundgelenksarthrose/Hallux rigidus beidseits sowie einen Status nach Epping-Plastik bei Daumensattelgelenk- sarthrose beidseits. Zum Befund führte er aus, an beiden Grosszehen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 12 grundgelenken zeige sich weiterhin eine deutliche Verplumpung der Gelen- ke. Die Fusspulse seien noch tastbar, die Beweglichkeit im Grosszehen- grundgelenk sei beidseits deutlich eingeschränkt, fast wackelsteif. Die be- klagten Beschwerden an den Füssen hätten sich mittlerweile durch die ver- ordneten Schuhzurichtungen etwas gebessert, seien insgesamt aber doch noch sehr gravierend. Insofern bestehe weiterhin prinzipiell eine Opera- tionsindikation. Mittlerweile tendiere er doch auf Grund des fortgeschritte- nen Befundes eher zu einer kompletten Arthrodese der Grosszehengrund- gelenke. Momentan möchte sich der Beschwerdeführer noch nicht operie- ren lassen (S. 7). 3.3.7 Im Bericht vom 26. März 2016 (AB 143) diagnostizierte der behan- delnde Psychiater, Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie und Allgemeine Innere Medizin FMH, insbesondere eine An- passungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) bei cervikobra- chialem Schmerzsyndrom links sowie differentialdiagnostisch eine rezidi- vierende depressive Episode (ICD-10 F33.1). Der Psychiater führte aus, seit dem 31. August 2014 sei der Beschwerdeführer weiterhin zu Ge- sprächen gekommen, wobei das Intervall bis auf drei Monate verlängert worden sei, da sich an der Situation des Beschwerdeführers aufgrund der primär somatischen Problematik und des laufenden IV-Verfahrens aus psychiatrischer Sicht nichts habe verändern lassen (S. 1). Die Mitte De- zember 2015 mitgeteilte, zu erwartende, vor Abschluss aller notwendigen somatischen Behandlungen erfolgte, standardmässige gutachterliche Beur- teilung des MEDAS, er sei für leichte, angepasste Tätigkeiten zu 90% ar- beitsfähig, habe den Beschwerdeführer enorm unter Druck gesetzt, weil der Arbeitgeber danach habe durchblicken lassen, dass er unter diesen Um- ständen nicht mehr bereit sei, den Beschwerdeführer weiter zu beschäfti- gen. Mit der psychiatrischen Behandlung/Betreuung lasse sich diese Nega- tivspirale leider nicht verhindern und müsse wohl als systemimmanent hin- genommen werden, werde aber letztlich dazu führen, dass ein motivierter, fähiger Berufsmann in eine psychische, soziale und finanzielle Misere ge- stossen und letztlich in die vollständige Arbeitsunfähigkeit gezwungen wer- de (S. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 13 3.3.8 Nachdem Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie FMH, den Beschwerdeführer untersucht hatte, stellte er im Bericht vom 31. März 2016 (AB 147 S. 3 ff.) fest, dass klinisch keine Hinweise für eine neu aufgetrete- ne Myelopathie bestünden. Vereinbar damit zeige sich auch in der bereits am 1. Februar 2016 durchgeführten MRI-Untersuchung der HWS keine eindeutig nachweisbare Myelopathie. Allerdings habe sich in der ergänzend durchgeführten elektrophysiologischen Untersuchung des N. medianus beidseits eine linksbetonte leichtgradige verlängerte distale motorische Latenz beidseits gezeigt, was prinzipiell mit einem leichtgradigen motori- schen Karpaltunnelsyndrom beidseits vereinbar sei und als Teilsymptoma- tik insbesondere der nächtlichen Beschwerden des Beschwerdeführers im Bereich der Hände in Frage komme. Er habe die Situation mit dem Be- schwerdeführer eingehend besprochen und empfehle hinsichtlich einer möglichen Komponente durch ein leichtgradiges linksbetontes Karpaltun- nelsyndrom beidseits einen Behandlungsversuch mit nächtlich getragenen Handgelenkschienen beidseits. Zusätzlich sei es aus seiner Sicht empfeh- lenswert, die bestehende physiotherapeutische Unterstützung konsequent weiterzuführen und insbesondere auch auf selbständig durchgeführte Übungen zu achten, welche der Beschwerdeführer täglich umsetzen könne (S. 4 f.). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 14 tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 25. Mai 2016 (AB 152) massgeblich auf das bidisziplinäre ME- DAS-Gutachten vom 24. September 2015 (AB 128.1) gestützt. Dieses Gut- achten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be- weiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter haben sich in der ärztlichen Beurteilung sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen in Kenntnis der Vorakten und gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Die Gutachter stellten schlüssig und nachvollziehbar fest, dass ab Septem- ber 2010 für körperlich leichte Verrichtungen unter Wechselbelastung ein- schliesslich der aktuell ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90% bei ganztägigem Pensum mit um 10% reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfes besteht (AB 128.1 S. 19 f. Ziff. 4.5 und S. 21 Ziff. 6). Darauf ist abzustellen. 3.6 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass sich die Gutachter bei ihrer Beurteilung auf alte Beurteilungsgrundlagen – insbesondere Rönt- genbilder und MRI – stützten (Beschwerde S. 5), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn der Orthopäde hat sich mit den bildgeben- den Abklärungen einlässlich auseinandergesetzt und nachvollziehbar dar- gelegt, dass und weshalb „In Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten weitgehend blanden Befundes … auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet“ wird (AB 128.1 S. 18 Ziff. 4.4). Dies ist mit Blick auf die weiteren Akten wie auch die mit solchen Abklärungen verbundenen weiteren Belas- tungen des Körpers nicht zu beanstanden. Dabei ist insbesondere auch zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 15 beachten, dass selbst die behandelnden Ärzte es bis zum Begutachtungs- zeitpunkt im August 2015 offensichtlich nicht für nötig erachtet haben, wei- tere solche Abklärungen vorzunehmen. So hat PD. Dr. med. E.________ im Oktober 2014 nach erfolgter Sprechstunde mit dem Beschwerdeführer angegeben, dass keine weiteren Massnahmen geplant und auch keine zusätzlichen Termine vereinbart sind (AB 122 S. 3). Es ist nicht Aufgabe der Gutachter, sondern der behandelnden Ärzte, die notwendigen Ab- klärungen zu bezeichnen und vorzunehmen. Den Gutachtern kommt die Aufgabe zu, darauf hinzuweisen, wenn die Abklärungen der behandelnden Ärzte aus medizinischer Sicht nicht genügen, wobei dies vorliegend nicht notwendig war. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 6), waren die anlässlich der Begutachtung geschilderten Be- schwerden auch bereits den behandelnden Ärzten bekannt und in deren Berichten erwähnt. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer geschilder- ten neurologischen Ausfälle wie Kribbelparästhesien und Kraftverminde- rung am linken Arm bzw. der linken Hand, die PD Dr. med. E.________ im Oktober 2014 in seinem Bericht erwähnt hat, aufgrund derer er indessen keine weiteren Untersuchungen für nötig erachtete (AB 122 S. 2). Dabei sind Orthopäden (behandelnde Ärzte sowie Gutachter) verpflichtet und ohne weiteres in der Lage, solche Prüfungen (zumindest in den Ansätzen) selbst vorzunehmen, um die Notwendigkeit einer Weiterweisung (an einen neurologischen Facharzt) zu erkennen. 3.7 Nichts an der Massgeblichkeit der gutachterlichen Beurteilung än- dern die im Vorbescheidverfahren eingereichten weiteren Arztberichte mit Datum Februar bis April 2016 (AB 139 ff.). 3.7.1 So hat der behandelnde Psychiater, Dr. med. J.________, die nach wie vor langen Behandlungsintervalle – inzwischen findet nur noch alle drei Monate ein Gespräch statt – bestätigt (AB 143 S. 1). In psychiatrischer Hinsicht attestiert er nichts Neues. Vielmehr erscheint seine Stellungnahme als advokatorisch und insofern er das MEDAS-Gutachten in somatischer Hinsicht (fachfremd) kritisiert, nicht begründet. 3.7.2 Obschon der behandelnde Orthopäde, Dr. med. I.________, hin- sichtlich der Extremitäten (Grundgelenksarthrose/Hallux rigidus beidseits sowie Daumensattelgelenksarthrose beidseits; AB 144 S. 7) eine gewisse Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 16 Verschlechterung attestiert, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Feststellun- gen bereits weitere massgebliche Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit mit sich bringen würden. Diese Gesundheitsschäden waren denn auch den Gutachtern bekannt und wurden als Diagnosen ohne Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit beurteilt (AB 128 S. 18 und 20). Zumal der Beschwerdeführer sich trotz offenbar bestehender Operationsnotwendigkeit einer solchen nicht unterziehen will (AB 144 S. 7; 144 S. 3), dies bei hohem ausserberuf- lichem Aktivitätsniveau (Renovation des 2010 gekauften Hauses; AB 128.1 S. 11). Die Ausführungen des behandelnden Orthopäden im IV-Arztbericht (AB 144 S. 2) belegen seit 2015 grundsätzlich gleiche Befunde. 3.7.3 Schliesslich ändern auch die inzwischen erfolgten weiteren bildge- benden Abklärungen nichts. Im MRI der HWS vom 1. Februar 2016 (AB 147 S. 14) wurden die bereits bekannten pathologischen Befunde erhoben, die jedoch insbesondere eine Kompression des Myelons ausschlossen. In der Folge hat auch der behandelnde PD Dr. med. E.________ deutlich auf eine klinisch unveränderte Beschwerdesymptomatik hingewiesen, jedoch den Beschwerdeführer wegen subjektiv vermehrt neurologischer Sympto- me an einen Neurologen überwiesen (AB 147 S. 12). In der neurologischen Untersuchung hat Dr. med. K.________ allein Hinweise auf ein leichtgradi- ges motorisches Karpaltunnelsyndrom beidseits gefunden. Dies führte dann jedoch nicht zur unmittelbaren Operationsindikation sondern vielmehr zur Empfehlung für das nächtliche Tragen von Schienen sowie Physiothe- rapie (AB 147 S. 4 f.). Weitere neurologische Abklärungen wurden nicht vorgesehen. Daraus kann auch retrospektiv nicht auf eine mangelhafte Beurteilung durch die Gutachter geschlossen werden. Vielmehr bestätigt auch dieser neuste neurologische Bericht die Korrektheit der gutachterli- chen Beurteilung. 3.7.4 Nach dem Dargelegten wurden auch nach der Begutachtung von den behandelnden Fachärzten keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass die bildgebenden und klinischen Befunde, wie sie den Gutachtern vorlagen, im Begutachtungszeitpunkt wie auch im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht in Übereinstimmung stehen würden. Es bestehen damit keine Anzei- chen dafür, dass auf die gutachterliche Beurteilung des Leistungsprofils Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 17 nicht abgestellt werden könnte. Dass die behandelnden Ärzte im Ergebnis dem Beschwerdeführer etwas höhere Einschränkungen attestieren, ändert nichts, denn in Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin- blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein prakti- zierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem be- sonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 3.8 Das Leistungsprofil des Beschwerdeführers hat sich gemäss be- weiskräftigem MEDAS-Gutachten seit September 2010 nicht verändert (AB 128.1 S. 21 Ziff. 6). Damit bleibt fraglich, ob sich seit der rentenabweisen- den Verfügung vom 26. September 2012 (AB 38) überhaupt eine wesentli- che Veränderung der erheblichen Tatsachen eingestellt hat, die geeignet ist, den IV-Grad bzw. den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5 und 3.1 hiervor). Wie es sich damit verhält kann jedoch offen bleiben, da selbst bei umfassender Prüfung des Rentenanspruchs, kein Anspruch auf eine IV- Rente besteht (vgl. E. 4.6 hiernach).
- 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 18 Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Unter Berücksichtigung des bereits vor der Neuanmeldung abgelaufenen Wartejahres und der Anmeldung im Februar 2013 (AB 39) ist der frühest mögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf August 2013 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 4.4 Der Beschwerdeführer wäre bei guter Gesundheit weiterhin in ei- nem 100%-Pensum als … tätig, weshalb das Valideneinkommen aufgrund des zuletzt – ohne Invalidität – erzielten Lohnes festzusetzen ist. Abzustel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 19 len ist dabei auf den Lohn des Jahres 2008, welcher gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) Fr. 70‘986.— betrug. Es handelt sich dabei um den höchsten je erzielten Lohn ohne die seit langem (gesundheitsfremd) aufgegebene … (AB 11; 12; 56). Aufindexiert auf das Jahr 2013 (vgl. E. 4.3 hiervor) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 74‘628.15 (Fr. 70‘986.-- / 104.8 x 107.7 / 100 x 102.3 [Bundesamt für Statistik {BFS}, Nominallöhne Männer 2006 – 2010, Tabelle T1.1.05, lit. F {Baugewerbe} bzw. Nomi- nallöhne Männer 2011 – 2015, Tabelle T1.1.10, lit. F. {Baugewerbe/Bau}]). 4.5 Gestützt auf das MEDAS-Gutachten ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit bei einem ganztägigen Pensum zu 90% ar- beitsfähig, wobei die Leistungseinschränkung von 10% aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs neben den regulären Pausen besteht (AB 128.1 S. 19 f. Ziff. 4.5 und S. 21 Ziff. 6). An der aktuellen Arbeitsstelle bei der C.________ AG ist der Beschwerdeführer zwar eingegliedert, verwertet die massgebliche medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit jedoch nicht hinreichend. Soweit er vorbringt, es sei auf den konkreten Lohn des jetzigen Arbeitgebers, der die geringere Leistungsfähigkeit lohnrelevant zu 50% in Abzug bringt, abzustellen (Beschwerde S. 11 f.), kann ihm aus inva- lidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht gefolgt werden. Denn allfällige rein wirtschaftliche Überlegungen haben hier keine Rolle zu spielen. Da der Beschwerdeführer die Restarbeitsfähigkeit nicht hinreichend ver- wertet, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2012 zu ermitteln (vgl. E. 4.2 hiervor). Das Invalideneinkommen wird gestützt auf das Total des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA1 festgelegt. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Männer beträgt dabei Fr. 5‘210.--. Auf die be- triebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) und auf das mass- gebliche Jahr 2013 aufgerechnet, resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 65‘689.80 (Fr. 5‘210.-- / 40 x 41.7 x 12 / 101.7 x 102.5; BFS, Nomi- nallöhne Männer 2011 - 2015, Tabelle T1.1.10, Totalwert) im Jahr. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte LSE-Abzug von 10% (AB 152) ist unter den gegebenen Umständen (90%ige Arbeitsfähigkeit mit Beschränkung auf leichtere Tätigkeiten) gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung des LSE- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 20 Abzuges und der 90%-igen Leistungsfähigkeit, ergibt dies ein Invalidenein- kommen von Fr. 53‘208.75 (Fr. 65‘689.80 x 0.9 x 0.9). 4.6 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74‘628.15 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 53‘208.75 resultiert ein IV-Grad von gerundet 29% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 f. S. 123). Es besteht damit kein An- spruch auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.7 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab- zuweisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.— werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 22 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 607 IV SCI/FRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. August 2016 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. Mai 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 22. Dezember 2010 unter Hinweis auf eine Erkrankung der Halswirbelsäule erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm medizinische und erwerbliche Ab- klärungen vor. Insbesondere sprach sie dem Versicherten ein Arbeitstrai- ning bei der C.________ AG sowie eine Weiterausbildung … zu (AB 29 und 35). Mit Verfügung vom 26. September 2012 verneinte sie den An- spruch auf eine IV-Rente bei einem IV-Grad von 5% (AB 38). B. Am 27. Februar 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 39). Die IVB nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Insbesondere gewährte sie Frühinterventionsmassnah- men im Sinne von Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes (AB 55) und holte eine Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein (AB 67). Mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2013 stellte sie dem Versicherten bei einem IV-Grad von 41% die Ausrich- tung einer Viertelsrente in Aussicht (AB 68). Dagegen erhob der Versicher- te, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einwand (AB 71), woraufhin die IVB Berufsberatung gewährte (AB 79), erneut Stellungnahmen beim RAD einholte (AB 84 und 90) und eine Begutachtung ankündigte. Nachdem sich der Versicherte mit der Begutachtungsstelle L.________ (MEDAS), als nicht einverstanden erklärt hatte (AB 94), verfügte die IVB (AB 109) die Einholung eines bidisziplinären Gutachtens beim MEDAS (MEDAS- Gutachten vom 24. September 2015; AB 128.1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dem verschiedene zusätzliche Arztberichte einge- reicht wurden (AB 130; 133; 143 f.; 147) und die IVB eine weitere Stellung- nahme des RAD eingeholt hatte (AB 150) verneinte sie mit Verfügung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 3
25. Mai 2016 den Anspruch auf eine IV-Rente bei einem IV-Grad von 30% (AB 152). C. Hiergegen erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsan- walt B.________, mit Eingabe vom 27. Juni 2016 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2016 sei aufzuheben. 2. Dem Versicherten seien Leistungen nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 57% auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere medizinische Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. Mai 2016 (AB 152). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV- Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 5 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen IV- Grades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neuan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 6 meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge- wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände- rung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor- zugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung er- fahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).
3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 27. Febru- ar 2013 (AB 39) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist hingegen, ob zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom 26. September 2012 (AB 38) und der hier angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2016 (AB 152) eine wesentliche Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad bzw. den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 In medizinischer Sicht stützte sich die Verfügung vom 26. Septem- ber 2012 (AB 38) massgeblich auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 9. Juli 2012 (AB 34) sowie auf die Berichte von PD Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 26. Mai und 8. Juli 2011 (AB 19 S. 3 ff.). Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine intermittierende Cervicalgie mit/bei einem Sta- tus nach Bandscheibenprotheseneinsatz (Diskektomie) C6/7 am 20. Januar 2011 sowie bekannter fortgeschrittener Osteochondrose C4/5 und C5/6 diagnostiziert (AB 34 S. 2). Dem Beschwerdeführer wurde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als … attestiert (AB 19 S. 3 f. und S. 5 f.; 34 S. 2). Limitierend seien dabei nicht nur die verminderte Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 7 lastbarkeit für das Heben / Tragen von Lasten, sondern auch die einge- schränkte HWS-Beweglichkeit und der Umstand, dass dem Beschwerde- führer Tätigkeiten in gebückter Haltung, Zwangsposition respektive längere Überkopfarbeiten nicht mehr zugemutet werden könnten (AB 34 S. 2). Eine angepasste Tätigkeit ohne Arbeiten in gebückter Haltung / Zwangsposition respektive ohne längere Überkopfarbeiten und ohne repetitives He- ben / Tragen von Lasten über 10-15 kg vor dem Bauch, aber nicht über Brusthöhe, könne dem Beschwerdeführer in einem ganztägigen Pensum ohne Leistungsminderung zugemutet werden (AB 34 S. 3). 3.3 Der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2016 (AB 152) liegen insbesondere folgende Berichte zugrunde: 3.3.1 Im Bericht vom 31. März 2013 (AB 51 S. 7) führte PD Dr. med. E.________ aus, die neuen MRI-Bilder der Halswirbelsäule zeigten natür- lich nach wie vor die bekannten degenerativen Veränderungen der Band- scheiben C4/5 und C5/6 mit auch den bekannten Vorwölbungen, man habe auch den Eindruck, dass insbesondere auf der Etage C4/5 eine gewisse Zunahme der Vorwölbung vorliege, allerdings im Vergleich zu den Vorauf- nahmen von 2010 nicht massiv. Im operierten Bereich C6/7 erschienen die Verhältnisse regelrecht. Insgesamt müsse die erneute Zunahme der Be- schwerden wohl auf die Veränderung der Nachbaretagen zurückgeführt werden, es sei auch denkbar, dass über die Vorwölbung der Bandscheiben hier wieder Nervenwurzelreizungen entstünden. Für den nächsten thera- peutischen Schritt wäre wohl am ehesten an eine Infiltrationstherapie zu denken, dies insbesondere für die Etage C4/5 foraminal links. 3.3.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte im Be- richt vom 3. Juni 2013 (AB 60 S. 1 ff.) mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit eine Daumensattelgelenksarthrose links (S. 1). Zum Befund führte er aus, es bestehe eine schmerzhafte radiale Subluxationsstellung des linken Daumensattelgelenkes. Radiologisch zeige sich eine Daumensattel- gelenksarthrose. Nach einer operativen Behandlung am 18. Oktober 2012 beständen ein zeitgerechter Verlauf und ein gutes funktionelles Ergebnis. An der linken Hand bestehe eine Bewegungseinschränkung des Daumens, beim Gegengriff mit Kraftminderung. Bezüglich der HWS-Problematik beständen entsprechende Beschwerden, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 8 im Bereich beider oberer Extremitäten sei die berufliche Tätigkeit be- schränkt. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe vom 18. Oktober 2012 bis am 17. Januar 2013 bestanden. Die bisherige Tätigkeit sei aktuell zu 50% zumutbar (S. 2). 3.3.3 PD. Dr. med. E.________ führte im Bericht vom 17. Oktober 2014 (AB 122 S. 2 f.) nach erfolgter Sprechstunde mit dem Beschwerdeführer aus, es liege keine spezifische Klopf- oder Druckdolenz im HWS-Bereich vor, die Beweglichkeit sei endgradig in allen Richtungen eingeschränkt, die Reklination sei unangenehm. Die volle Inklination allerdings ebenso. Er habe mit dem Beschwerdeführer nochmals theoretische Möglichkeiten wei- terer Infiltrationen und konservativer Therapiemassnahmen besprochen, eine klare Indikation für eine nochmalige Intervention, die dann eine 2- Etagen-Fusion beinhalten würde, sehe er auch heute eigentlich nicht. Ziel müsse im Prinzip sein, dass der Beschwerdeführer an seine Tätigkeit und seinen Alltag möglichst gut adaptiert sei und mit entsprechenden konserva- tiven Therapiemassnahmen so geführt werde, dass die entsprechende Ar- beitsfähigkeit auch erhalten bleibe. Daher seien im Moment keine weiteren spezifischen Massnahmen geplant und sie hätten auch keine zusätzlichen Termine vereinbart (S. 3). 3.3.4 Das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 24. September 2015 (AB 128.1) basiert auf psychiatrischen und orthopädischen Untersuchungen. Unter Berücksichtigung beider Fachgebiete stellten die Gutachter folgende Diagnosen (S. 20 Ziff. 5): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: o Chronische Nacken-Schulter-Arm-Handbeschwerden der adominanten linken Seite (ICD-10 M54.2/M79.60/Z98.8) - Status nach foraminaler Infiltration HWK5/6/7 links am 1. Okto- ber 2010 - Status nach ventraler Diskektomie HWK6/7, Dekompression des Spinalkanals sowie foraminal links und Prothesenimplantation HWK6/7 am 21. Januar 2011 - Status nach foraminaler Infiltration HWK4/5 links am 4. April 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 9 - Radiologisch mässige Osteochondrose HWK4/5/6 und Dis- kusprotrusion HWK4/5 ohne klaren Hinweis für Neurokompres- sion (Röntgen vom 7. März 2013 und MRI vom 23. März 2013) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: o Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) o Symptomatische Arthrose des Grosszehengrundgelenkes und Hallux rigidus beidseits (ICD-10 M19.07/M20.2) - Radiologisch ausgeprägte Arthrose (Röntgen vom 20. April 2015) o Status nach Resektions-Suspensions-Arthroplastik nach Epping am
19. Oktober 2012 bei Rhizarthrose links (ICD-10 Z98.8) o Status nach Resektions-Suspensions-Arthroplastik nach Epping am
24. Juli 2015 bei Rhizarthrose rechts (ICD-10 Z98.8) o Chronisch intermittierende Kniebeschwerden rechts (ICD-10 M79.66/Z98.8) - Anamnestisch Status nach präpatellärer Bursektomie zirka 2005 - Status nach präpatellärer Bursektomie am 27. August 2009 Aus psychiatrischer Sicht wurde von Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ausgeführt, der Beschwerdeführer arbeite nach wie vor ganztags in der …. Gelegentlich leide er unter Durch- schlafstörungen. Er habe am morgen keine Mühe aufzustehen. In seiner Freizeit … und renoviere auch sein altes Haus, welches er 2010 gekauft habe. Die Beziehung mit seiner Ehefrau und seinen Töchtern sei sehr gut. Er pflege auch regelmässig Kontakte zu seinen Familienangehörigen, zu Kollegen und Freunden. Weiter führte der Gutachter aus, bei der psychia- trischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer traurig gewesen, habe geweint, als er über die ungewisse Zukunft berichtet habe. Die Stimmungs- lage sei auch etwas herabgesetzt, depressiv gewesen. Es könne die Dia- gnose einer leichten depressiven Episode gestellt werden. Diese sei aus- gelöst worden durch die chronischen Schmerzen und die ungewisse beruf- liche und wirtschaftliche Zukunft. Hinweise für eine mittelgradige oder schwere depressive Episode fehlten (S. 12 Ziff. 3.4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Hinweise auf eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 10 wesentliche psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden lägen nicht vor (S. 13 Ziff. 3.5). In orthopädischer Hinsicht führte Dr. med. H.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, aus, aktuell seien auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivier- bar: der ebene Gang sei mitsamt den geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich thorakolumbal eine weitge- hend freie und zervikal deutlich eingeschränkte Beweglichkeit. An den Ex- tremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung, ledig- lich an den Grosszehengrundgelenken liege bei Hallux rigidus eine erhebli- che Einschränkung vor. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Ste- hen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei ausgezeichneter Kooperation problemlos und offensichtlich ohne höhergradigen Leidensdruck durchge- führt werden. Auf neurologischer Ebene zeigten sich keine klaren Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensys- tems. So könnten eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitgehend ausgeschlossen werden. Auf radiologischer Ebene bestünden mässige Osteochondrosen HWK4/5/6 und eine Diskusprotrusion HWK4/5 bei regelrecht liegender Dis- kusprotrusion HWK6/7 ohne Hinweis für Lockerung, Instabilität oder Neu- rokompression. Es bestünden deutliche Arthrosen der Grosszehengrund- gelenke. In Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten weitgehend blanden Befundes werde auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet. Zu- sammenfassend könne gesagt werden, dass sich die an den Vorfüssen beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde vollumfänglich begründen liessen und auch bezüglich der Halswirbelsäule ein gewisser Leidensdruck aufgrund genannter Degeneration nachvollzieh- bar sei. Die sehr inkonstant präsentierte und schliesslich fehlende Kraft- minderung an der linken oberen Extremität lasse dabei aber an eine gewis- se nicht-organische Beschwerdekomponente denken. Zu betonen sei dabei die erhebliche Beschwielung der Hände, welche mit einer längerdauernden Schonung derselben keinesfalls vereinbar sei. Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, die Tätigkeit als … könne als die angestammte angese- hen werden. Für diese Tätigkeit ebenso wie für andere körperlich mittel- schwere und schwere Verrichtungen bestehe eine bleibende und vollstän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 11 dige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte Verrichtungen unter Wech- selbelastung einschliesslich der aktuell ausgeübten Tätigkeit bestehe da- gegen aus rein orthopädischer Sicht spätestens sechs Monate nach dem am 24. Juli 2015 durchgeführten Handeingriff eine Arbeitsfähigkeit von 90% bei ganztägigem Pensum mit um 10% reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfes. Das wiederholte Heben und Tragen von Las- ten über 10 kg, der Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb Schulterni- veaus sowie Überwinden längerer Gehstrecken sollten dabei vermieden werden (S. 18 f. Ziff. 4.4 f.). In der bidisziplinären Zusammenfassung führten die Gutachter aus, beim Beschwerdeführer sei für körperlich belastende und nicht adaptierte Tätig- keiten ab September 2010 eine bleibende Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. In körperlich leichten, adaptieren Tätigkeiten könne ab jenem Zeitpunkt die 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestätigt werden. Aus orthopädi- scher Sicht böten sich derzeit keine spezifischen diagnostischen oder the- rapeutischen Massnahmen an. Aus psychiatrischer Sicht könne auf die ambulante Behandlung verwiesen werden, weitere Massnahmen seien nicht vorzuschlagen. Berufliche Massnahmen seien insofern nicht vorzu- schlagen, als dass der Beschwerdeführer mit seiner 50%igen Tätigkeit, dies neben der Hausrenovation, ausgelastet erscheine. Davon zeugten auch die erheblichen Gebrauchsspuren seiner Hände (S. 21 Ziff. 6). 3.3.5 Im Bericht vom 7. März 2016 (AB 147 S. 12 f.) führte PD. Dr. med. E.________ aus, die MRI-Bilder vom 1. Februar 2016 zeigten eine fortge- schrittene Osteochondrose der Etagen C4/5 und C5/6 mit auch einer relati- ven Spinalkanalstenose ohne Zeichen der Myelopathie im Myelon. Da der Beschwerdeführer doch subjektiv vermehrt neurologische Symptome emp- finde im Sinne auch von Kribbelparästhesien an den Händen etc., halte er in der jetzigen Situation eine neurologische Kontrolluntersuchung für wich- tig (S. 12). 3.3.6 Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom
22. März 2016 (AB 144 S. 7 f.) eine Grundgelenksarthrose/Hallux rigidus beidseits sowie einen Status nach Epping-Plastik bei Daumensattelgelenk- sarthrose beidseits. Zum Befund führte er aus, an beiden Grosszehen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 12 grundgelenken zeige sich weiterhin eine deutliche Verplumpung der Gelen- ke. Die Fusspulse seien noch tastbar, die Beweglichkeit im Grosszehen- grundgelenk sei beidseits deutlich eingeschränkt, fast wackelsteif. Die be- klagten Beschwerden an den Füssen hätten sich mittlerweile durch die ver- ordneten Schuhzurichtungen etwas gebessert, seien insgesamt aber doch noch sehr gravierend. Insofern bestehe weiterhin prinzipiell eine Opera- tionsindikation. Mittlerweile tendiere er doch auf Grund des fortgeschritte- nen Befundes eher zu einer kompletten Arthrodese der Grosszehengrund- gelenke. Momentan möchte sich der Beschwerdeführer noch nicht operie- ren lassen (S. 7). 3.3.7 Im Bericht vom 26. März 2016 (AB 143) diagnostizierte der behan- delnde Psychiater, Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie und Allgemeine Innere Medizin FMH, insbesondere eine An- passungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) bei cervikobra- chialem Schmerzsyndrom links sowie differentialdiagnostisch eine rezidi- vierende depressive Episode (ICD-10 F33.1). Der Psychiater führte aus, seit dem 31. August 2014 sei der Beschwerdeführer weiterhin zu Ge- sprächen gekommen, wobei das Intervall bis auf drei Monate verlängert worden sei, da sich an der Situation des Beschwerdeführers aufgrund der primär somatischen Problematik und des laufenden IV-Verfahrens aus psychiatrischer Sicht nichts habe verändern lassen (S. 1). Die Mitte De- zember 2015 mitgeteilte, zu erwartende, vor Abschluss aller notwendigen somatischen Behandlungen erfolgte, standardmässige gutachterliche Beur- teilung des MEDAS, er sei für leichte, angepasste Tätigkeiten zu 90% ar- beitsfähig, habe den Beschwerdeführer enorm unter Druck gesetzt, weil der Arbeitgeber danach habe durchblicken lassen, dass er unter diesen Um- ständen nicht mehr bereit sei, den Beschwerdeführer weiter zu beschäfti- gen. Mit der psychiatrischen Behandlung/Betreuung lasse sich diese Nega- tivspirale leider nicht verhindern und müsse wohl als systemimmanent hin- genommen werden, werde aber letztlich dazu führen, dass ein motivierter, fähiger Berufsmann in eine psychische, soziale und finanzielle Misere ge- stossen und letztlich in die vollständige Arbeitsunfähigkeit gezwungen wer- de (S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 13 3.3.8 Nachdem Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie FMH, den Beschwerdeführer untersucht hatte, stellte er im Bericht vom 31. März 2016 (AB 147 S. 3 ff.) fest, dass klinisch keine Hinweise für eine neu aufgetrete- ne Myelopathie bestünden. Vereinbar damit zeige sich auch in der bereits am 1. Februar 2016 durchgeführten MRI-Untersuchung der HWS keine eindeutig nachweisbare Myelopathie. Allerdings habe sich in der ergänzend durchgeführten elektrophysiologischen Untersuchung des N. medianus beidseits eine linksbetonte leichtgradige verlängerte distale motorische Latenz beidseits gezeigt, was prinzipiell mit einem leichtgradigen motori- schen Karpaltunnelsyndrom beidseits vereinbar sei und als Teilsymptoma- tik insbesondere der nächtlichen Beschwerden des Beschwerdeführers im Bereich der Hände in Frage komme. Er habe die Situation mit dem Be- schwerdeführer eingehend besprochen und empfehle hinsichtlich einer möglichen Komponente durch ein leichtgradiges linksbetontes Karpaltun- nelsyndrom beidseits einen Behandlungsversuch mit nächtlich getragenen Handgelenkschienen beidseits. Zusätzlich sei es aus seiner Sicht empfeh- lenswert, die bestehende physiotherapeutische Unterstützung konsequent weiterzuführen und insbesondere auch auf selbständig durchgeführte Übungen zu achten, welche der Beschwerdeführer täglich umsetzen könne (S. 4 f.). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 14 tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 25. Mai 2016 (AB 152) massgeblich auf das bidisziplinäre ME- DAS-Gutachten vom 24. September 2015 (AB 128.1) gestützt. Dieses Gut- achten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be- weiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter haben sich in der ärztlichen Beurteilung sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen in Kenntnis der Vorakten und gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Die Gutachter stellten schlüssig und nachvollziehbar fest, dass ab Septem- ber 2010 für körperlich leichte Verrichtungen unter Wechselbelastung ein- schliesslich der aktuell ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90% bei ganztägigem Pensum mit um 10% reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfes besteht (AB 128.1 S. 19 f. Ziff. 4.5 und S. 21 Ziff. 6). Darauf ist abzustellen. 3.6 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass sich die Gutachter bei ihrer Beurteilung auf alte Beurteilungsgrundlagen – insbesondere Rönt- genbilder und MRI – stützten (Beschwerde S. 5), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn der Orthopäde hat sich mit den bildgeben- den Abklärungen einlässlich auseinandergesetzt und nachvollziehbar dar- gelegt, dass und weshalb „In Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten weitgehend blanden Befundes … auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet“ wird (AB 128.1 S. 18 Ziff. 4.4). Dies ist mit Blick auf die weiteren Akten wie auch die mit solchen Abklärungen verbundenen weiteren Belas- tungen des Körpers nicht zu beanstanden. Dabei ist insbesondere auch zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 15 beachten, dass selbst die behandelnden Ärzte es bis zum Begutachtungs- zeitpunkt im August 2015 offensichtlich nicht für nötig erachtet haben, wei- tere solche Abklärungen vorzunehmen. So hat PD. Dr. med. E.________ im Oktober 2014 nach erfolgter Sprechstunde mit dem Beschwerdeführer angegeben, dass keine weiteren Massnahmen geplant und auch keine zusätzlichen Termine vereinbart sind (AB 122 S. 3). Es ist nicht Aufgabe der Gutachter, sondern der behandelnden Ärzte, die notwendigen Ab- klärungen zu bezeichnen und vorzunehmen. Den Gutachtern kommt die Aufgabe zu, darauf hinzuweisen, wenn die Abklärungen der behandelnden Ärzte aus medizinischer Sicht nicht genügen, wobei dies vorliegend nicht notwendig war. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Be- schwerde S. 6), waren die anlässlich der Begutachtung geschilderten Be- schwerden auch bereits den behandelnden Ärzten bekannt und in deren Berichten erwähnt. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer geschilder- ten neurologischen Ausfälle wie Kribbelparästhesien und Kraftverminde- rung am linken Arm bzw. der linken Hand, die PD Dr. med. E.________ im Oktober 2014 in seinem Bericht erwähnt hat, aufgrund derer er indessen keine weiteren Untersuchungen für nötig erachtete (AB 122 S. 2). Dabei sind Orthopäden (behandelnde Ärzte sowie Gutachter) verpflichtet und ohne weiteres in der Lage, solche Prüfungen (zumindest in den Ansätzen) selbst vorzunehmen, um die Notwendigkeit einer Weiterweisung (an einen neurologischen Facharzt) zu erkennen. 3.7 Nichts an der Massgeblichkeit der gutachterlichen Beurteilung än- dern die im Vorbescheidverfahren eingereichten weiteren Arztberichte mit Datum Februar bis April 2016 (AB 139 ff.). 3.7.1 So hat der behandelnde Psychiater, Dr. med. J.________, die nach wie vor langen Behandlungsintervalle – inzwischen findet nur noch alle drei Monate ein Gespräch statt – bestätigt (AB 143 S. 1). In psychiatrischer Hinsicht attestiert er nichts Neues. Vielmehr erscheint seine Stellungnahme als advokatorisch und insofern er das MEDAS-Gutachten in somatischer Hinsicht (fachfremd) kritisiert, nicht begründet. 3.7.2 Obschon der behandelnde Orthopäde, Dr. med. I.________, hin- sichtlich der Extremitäten (Grundgelenksarthrose/Hallux rigidus beidseits sowie Daumensattelgelenksarthrose beidseits; AB 144 S. 7) eine gewisse
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 16 Verschlechterung attestiert, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Feststellun- gen bereits weitere massgebliche Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit mit sich bringen würden. Diese Gesundheitsschäden waren denn auch den Gutachtern bekannt und wurden als Diagnosen ohne Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit beurteilt (AB 128 S. 18 und 20). Zumal der Beschwerdeführer sich trotz offenbar bestehender Operationsnotwendigkeit einer solchen nicht unterziehen will (AB 144 S. 7; 144 S. 3), dies bei hohem ausserberuf- lichem Aktivitätsniveau (Renovation des 2010 gekauften Hauses; AB 128.1 S. 11). Die Ausführungen des behandelnden Orthopäden im IV-Arztbericht (AB 144 S. 2) belegen seit 2015 grundsätzlich gleiche Befunde. 3.7.3 Schliesslich ändern auch die inzwischen erfolgten weiteren bildge- benden Abklärungen nichts. Im MRI der HWS vom 1. Februar 2016 (AB 147 S. 14) wurden die bereits bekannten pathologischen Befunde erhoben, die jedoch insbesondere eine Kompression des Myelons ausschlossen. In der Folge hat auch der behandelnde PD Dr. med. E.________ deutlich auf eine klinisch unveränderte Beschwerdesymptomatik hingewiesen, jedoch den Beschwerdeführer wegen subjektiv vermehrt neurologischer Sympto- me an einen Neurologen überwiesen (AB 147 S. 12). In der neurologischen Untersuchung hat Dr. med. K.________ allein Hinweise auf ein leichtgradi- ges motorisches Karpaltunnelsyndrom beidseits gefunden. Dies führte dann jedoch nicht zur unmittelbaren Operationsindikation sondern vielmehr zur Empfehlung für das nächtliche Tragen von Schienen sowie Physiothe- rapie (AB 147 S. 4 f.). Weitere neurologische Abklärungen wurden nicht vorgesehen. Daraus kann auch retrospektiv nicht auf eine mangelhafte Beurteilung durch die Gutachter geschlossen werden. Vielmehr bestätigt auch dieser neuste neurologische Bericht die Korrektheit der gutachterli- chen Beurteilung. 3.7.4 Nach dem Dargelegten wurden auch nach der Begutachtung von den behandelnden Fachärzten keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass die bildgebenden und klinischen Befunde, wie sie den Gutachtern vorlagen, im Begutachtungszeitpunkt wie auch im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht in Übereinstimmung stehen würden. Es bestehen damit keine Anzei- chen dafür, dass auf die gutachterliche Beurteilung des Leistungsprofils
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 17 nicht abgestellt werden könnte. Dass die behandelnden Ärzte im Ergebnis dem Beschwerdeführer etwas höhere Einschränkungen attestieren, ändert nichts, denn in Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin- blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein prakti- zierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem be- sonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 3.8 Das Leistungsprofil des Beschwerdeführers hat sich gemäss be- weiskräftigem MEDAS-Gutachten seit September 2010 nicht verändert (AB 128.1 S. 21 Ziff. 6). Damit bleibt fraglich, ob sich seit der rentenabweisen- den Verfügung vom 26. September 2012 (AB 38) überhaupt eine wesentli- che Veränderung der erheblichen Tatsachen eingestellt hat, die geeignet ist, den IV-Grad bzw. den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5 und 3.1 hiervor). Wie es sich damit verhält kann jedoch offen bleiben, da selbst bei umfassender Prüfung des Rentenanspruchs, kein Anspruch auf eine IV- Rente besteht (vgl. E. 4.6 hiernach). 4. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 18 Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Unter Berücksichtigung des bereits vor der Neuanmeldung abgelaufenen Wartejahres und der Anmeldung im Februar 2013 (AB 39) ist der frühest mögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf August 2013 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 4.4 Der Beschwerdeführer wäre bei guter Gesundheit weiterhin in ei- nem 100%-Pensum als … tätig, weshalb das Valideneinkommen aufgrund des zuletzt – ohne Invalidität – erzielten Lohnes festzusetzen ist. Abzustel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 19 len ist dabei auf den Lohn des Jahres 2008, welcher gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) Fr. 70‘986.— betrug. Es handelt sich dabei um den höchsten je erzielten Lohn ohne die seit langem (gesundheitsfremd) aufgegebene … (AB 11; 12; 56). Aufindexiert auf das Jahr 2013 (vgl. E. 4.3 hiervor) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 74‘628.15 (Fr. 70‘986.-- / 104.8 x 107.7 / 100 x 102.3 [Bundesamt für Statistik {BFS}, Nominallöhne Männer 2006 – 2010, Tabelle T1.1.05, lit. F {Baugewerbe} bzw. Nomi- nallöhne Männer 2011 – 2015, Tabelle T1.1.10, lit. F. {Baugewerbe/Bau}]). 4.5 Gestützt auf das MEDAS-Gutachten ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit bei einem ganztägigen Pensum zu 90% ar- beitsfähig, wobei die Leistungseinschränkung von 10% aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs neben den regulären Pausen besteht (AB 128.1 S. 19 f. Ziff. 4.5 und S. 21 Ziff. 6). An der aktuellen Arbeitsstelle bei der C.________ AG ist der Beschwerdeführer zwar eingegliedert, verwertet die massgebliche medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit jedoch nicht hinreichend. Soweit er vorbringt, es sei auf den konkreten Lohn des jetzigen Arbeitgebers, der die geringere Leistungsfähigkeit lohnrelevant zu 50% in Abzug bringt, abzustellen (Beschwerde S. 11 f.), kann ihm aus inva- lidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht gefolgt werden. Denn allfällige rein wirtschaftliche Überlegungen haben hier keine Rolle zu spielen. Da der Beschwerdeführer die Restarbeitsfähigkeit nicht hinreichend ver- wertet, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2012 zu ermitteln (vgl. E. 4.2 hiervor). Das Invalideneinkommen wird gestützt auf das Total des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA1 festgelegt. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Männer beträgt dabei Fr. 5‘210.--. Auf die be- triebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) und auf das mass- gebliche Jahr 2013 aufgerechnet, resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 65‘689.80 (Fr. 5‘210.-- / 40 x 41.7 x 12 / 101.7 x 102.5; BFS, Nomi- nallöhne Männer 2011 - 2015, Tabelle T1.1.10, Totalwert) im Jahr. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte LSE-Abzug von 10% (AB 152) ist unter den gegebenen Umständen (90%ige Arbeitsfähigkeit mit Beschränkung auf leichtere Tätigkeiten) gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung des LSE-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 20 Abzuges und der 90%-igen Leistungsfähigkeit, ergibt dies ein Invalidenein- kommen von Fr. 53‘208.75 (Fr. 65‘689.80 x 0.9 x 0.9). 4.6 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74‘628.15 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 53‘208.75 resultiert ein IV-Grad von gerundet 29% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 f. S. 123). Es besteht damit kein An- spruch auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.7 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab- zuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.— werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2016, IV/16/607, Seite 22 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.