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200 2016 60

Bern VerwG · 2016-05-30 · Deutsch BE

Verfügung vom 17. November 2015

Sachverhalt

A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) hat eine degenerative Erkrankung der Halswirbelsäule (HWS) und leidet seit einem Sturz Ende Januar 2012 an Cervicobrachialgien (Antwortbeilage der Invalidenversicherung [AB] 14 S. 20). Am 3. April 2013 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Rentenbezug an (AB 1). Im Rahmen der erwerblichen und medizinischen Abklärungen legte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) die medizinischen Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/So- lothurn vor (AB 31 und AB 40) und liess einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen (AB 41). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 4. Sep- tember 2014 (AB 42) die Ausrichtung einer Viertelsrente bei einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von 45 % ab dem 1. Oktober 2013 befristet bis zum

30. November 2014 in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicherte – vertre- ten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ – nicht einverstanden (AB 46 und AB 51). Nach Einholen eines neuen Abklärungsberichtes Haushalt (AB 54) und einer Stellungnahme des RAD (AB 57) kündigte die IVB mit Vorbescheid vom 10. Februar 2015 (AB 58) erneut die Ausrichtung einer Viertelsrente vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. November 2014 an. Nach erneutem Einwand (AB 59) verfügte die IVB am 17. November 2015 ent- sprechend dem Vorbescheid (AB 62, vgl. auch AB 63 S. 10 ff.). B. Dagegen erhob die Versicherte – weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ – am 4. Januar 2016 Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin mit der Anweisung, ihr ab dem 1. Oktober 2013 eine ganze Rente zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2016 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 3 Mit der Stellungnahme vom 29. Februar 2016 liess die Beschwerdeführerin einen aktuellen medizinischen Bericht zu den Akten reichen. C. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. März 2016 machte der Instrukti- onsrichter die Beschwerdeführerin auf eine mögliche Schlechterstellung (reformatio in peius) bei Aufhebung der Verfügung und Rückweisung zu weiteren Abklärungen (BGE 137 V 314) aufmerksam und bot ihr Gelegen- heit zur Stellungnahme resp. zum Rückzug der Beschwerde. Mit Eingabe vom 3. Mai 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Be- schwerde fest.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 17. November 2015 (AB 62). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 5

E. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b).

E. 2.4.1 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132).

E. 2.4.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die an- spruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne we- sentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

E. 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 6 urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen folgende Angaben entnehmen:

E. 3.1.1 Die Ärzte der Notfallstation der Medizinischen Klinik am Spital C.________ diagnostizierten in ihrem Notfallbericht vom 22. Mai 2012 (AB 14 S. 14 f.) eine depressive Episode und einen Status nach Dekom- pression C5/6 bei Diskushernie am 18. April 2012. Die Beschwerdeführerin habe sich leicht alkoholisiert (Ethanolspiegel 1.5‰) und depressiv ver- stimmt präsentiert (S. 15).

E. 3.1.2 Die Hausärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in ihrem Bericht vom 18. Mai 2013 (AB 14 S. 7 ff.) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf: Chronische Beschwerden in beiden Armen und im Nacken beidseits nach Spondylode- se C5/6 links 1991 und Diskushernienoperation C6/7 rechts 2012, Lum- boischialgien von offenbar invalidisierendem Ausmass bei Spinalkanalste-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 7 nose L4/5 und intraspinaler Synovialzyste L4/5, chronischer Aethylismus und eine reaktive Depression in chronischer Schmerzsituation.

E. 3.1.3 Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hielt in seinem Bericht vom

11. November 2013 (AB 24) fest, dass sich seit Juli 2013 nichts verändert habe. Nach wie vor sei er der Meinung, dass man die Beschwerdeführerin „für eine berufliche Reorganisation zu 50 %“ und eine Berentung von 50 % „aufbieten“ solle (S. 2). Aufgrund der erheblichen Störungen am Achsen- Skelett cervical als Hauptproblem und lumbal als Nebenproblem werde die volle Belastbarkeit nicht mehr erreicht werden können.

E. 3.1.4 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin, hielt in seinem Bericht vom 21. November 2013 (AB 26) die Diagnosen chronischer Nacken- und Armschmerzen beidseits, chronischer Lumboischialgien beidseits, eines chronischen Aethylismus sowie einer reaktiven Depression fest. Er schlug vor, dass zur Erstellung des Zumut- barkeitsprofils die anlässlich der Kontrolluntersuchungen erhobenen klini- schen und allenfalls apparativen Untersuchungsbefunde einzuholen seien und zudem der Schweregrad des chronischen Alkoholkonsums und der Depression berücksichtigt werden sollten (S. 2).

E. 3.1.5 Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie FMH, diagnosti- zierte in ihrem Bericht vom 19. Dezember 2013 (AB 29) schwere multieta- gere degenerative HWS-Veränderungen, degenerative LWS-Ver- änderungen mit degenerativer Spondylolisthesis und Spinalkanalstenose L4/5 sowie einen Status nach Dekompression und Spondylodese von ven- tral L4/5 im Juni 2013. Längerfristig sei eine ausserhäusliche Arbeitstätig- keit bei den vorliegenden schweren degenerativen Wirbelsäulen-Ver- änderungen sowohl im Halswirbel-Bereich als auch lumbal nicht mehr rea- listisch (S. 3). Auch eine Umschulung auf einen anderen Beruf scheine etwas schwierig, da auch das Verbleiben in sitzender Position ungünstig sei.

E. 3.1.6 Der RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin FMH, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH und Facharzt für Tropen- und Reisemedizin FMH, hielt in seinem Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 8 richt vom 3. Januar 2014 (AB 31) die Diagnosen eines Cervikobrachialsyn- droms sowie eines Lumbovertebralsyndroms fest (S. 2). Es sei aktuell eher von einer Chronifizierung der Schmerzen auszugehen, da sich kein klini- sches Korrelat und kein bildgebender Befund als Erklärung für die anhal- tenden chronischen Schmerzen finden liessen. Als Einschränkung bestehe eine verminderte Belastbarkeit von HWS und LWS bei erhaltener Beweg- lichkeit. Die Tätigkeit im angestammten Beruf sei nicht mehr zumutbar. Ei- ne angepasste leichte Tätigkeit mit Gewichten bis zu 10 kg, repetitiv 5 kg, wobei die Lasten nur unter ergonomischen Bedingungen körpernah getra- gen werden sollten, sei sechs Monate nach der letzten Operation, d.h. ab dem 1. Januar 2014, wieder zu 50 % zumutbar (S. 3). Zwangspositionen für den Rücken seien dabei zu vermeiden, ebenso Arbeiten unter Kniehöhe und über Schulterhöhe. Hierbei sei ein Pensum von vier Stunden zumutbar, wobei eine Leistungseinschränkung von 10 % für vermehrt benötigte Pau- sen anzunehmen sei.

E. 3.1.7 In seinem Bericht vom 28. Juli 2014 (AB 40) hielt der RAD-Arzt Dr. med. H.________ fest, dass das Zumutbarkeitsprofil vom 3. Januar 2014 immer noch gelte und indirekt durch den Bericht des Spitals I.________ (recte: von Dr. med. G.________) vom 19. Dezember 2013 bestätigt worden sei (S. 2).

E. 3.1.8 Dr. med. G.________ diagnostizierte im Bericht vom 4. Dezember 2014 (AB 55 S. 2 ff.) anhaltende chronische Zervikobrachialgien mit sensi- bler C6-Reizsymptomatik rechts, chronische Thorakolumbalgien mit/bei Status nach Spondylodese C6/7, Dekompression und Bandscheibenpro- these C5/6, Dekompression und Spondylodese C4/5, ventraler Dekom- pression und Spondylodese L4/5 und epifusioneller Spinalkanalstenose L3/4. Der Schmerzzustand sei nachvollziehbar, die diversen Operationen seien notwendig gewesen und hätten zwar eine Stabilisierung, jedoch kei- ne Schmerzfreiheit gebracht, so dass die Wiederaufnahme einer ausser- häuslichen Tätigkeit nicht zumutbar sei (S. 4). Medikamentös sei bereits vieles ausprobiert worden und habe nicht funktioniert. Einzig bestehe noch mit Cymbalta eine Therapieoption, wobei bei einer klaren mechanischen Reizung der Wurzel C6 rechts die medikamentöse Linderung eher spärlich sein dürfte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 9

E. 3.1.9 Dr. med. H.________ führte in seinem Bericht vom 23. Januar 2015 (AB 57) aus, es sei an der Beurteilung des RAD vom 3. Januar 2014 (AB 31) und vom 28. Juli 2014 (AB 40) festzuhalten, da keine wesentlichen Elemente hinzugekommen seien, welche eine Neubeurteilung rechtfertigen würden. Die Beurteilung der behandelnden Neurologin, wonach die Be- schwerden derart invalidisierend seien, dass eine externe Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Eine halbtägige leichte Tätigkeit könne bei freier Positionswahl nach wie vor zugemutet werden, da keine motorischen Ausfälle beständen und die Beweglichkeit – abgesehen von Schmerzen, die nicht voll objektiviert werden könnten – weiterhin kaum eingeschränkt sei.

E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 17. November 2015 (AB 62) hauptsächlich auf die Beurteilung des RAD vom 3. Januar 2014 (AB 31) und dessen Stellungnahme vom

23. Januar 2015 (AB 57). Darin ging der RAD-Arzt Dr. med. H.________ davon aus, dass die bisherige Tätigkeit im … nicht mehr, jedoch eine an- gepasste Tätigkeit zu vier Stunden mit einer Leistungseinschränkung von 10 % ab dem 1. Januar 2014 zumutbar sei (AB 31 S. 3). Diese Tätigkeit solle leicht sein, mit Gewichten bis max. 10 kg, repetitiv 5 kg, wobei die Lasten nur unter ergonomischen Bedingungen körpernah getragen werden sollten und Zwangspositionen für den Rücken, Arbeiten unter Kniehöhe und über Schulterhöhe zu vermeiden seien. Die Beurteilung von Dr. med. H.________ beruht allein auf den Akten, oh- ne dass der RAD-Arzt die Beschwerdeführerin untersucht hat. Nach der Praxis sind solche Berichte nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 10 vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status er- geben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Arzt muss sich aufgrund der vorhandenen Unter- lagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

E. 3.3.1 Zunächst erlauben die vorliegenden Akten keine schlüssige Beur- teilung der psychischen Situation: Bereits die Hausärztin Dr. med. D.________ ist im Bericht vom 18. Mai 2013 (AB 14 S. 7 ff.) von einer reak- tiven Depression ausgegangen und hat über eine seit Januar 2013 dauern- de psychiatrische Behandlung berichtet (S. 8). Auch die Ärzte der Notfall- station des Spitals C.________ hielten im Bericht vom 22. Mai 2012 (AB 14 S. 14 f.) die Diagnose einer depressiven Episode fest. Zwar hat der RAD- Arzt Dr. med. F.________ in der Folge in seinem Bericht vom 21. Novem- ber 2013 (AB 26) auf diese Problematik hingewiesen (S. 2), hiernach hat jedoch Dr. med. H.________ bei der Festlegung der noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in den Berichten vom 3. Januar 2014 (AB 31), vom

28. Juli 2014 (AB 40) und vom 23. Januar 2015 (AB 57) dahingehende Be- einträchtigungen weder erwähnt, geschweige denn diskutiert. Dass der RAD-Arzt keine weiteren entsprechenden Abklärungen tätigte, in Auftrag gab oder Berichte der behandelnden Ärzte einholte, lässt sich auch nicht durch die Ausführungen von Dr. med. G.________ im Bericht vom 4. De- zember 2014 (AB 55 S. 5) rechtfertigen, wonach die Beschwerdeführerin nicht an einer Depression leide, denn bei der Verschreibung des Medika- ments Cymbalta ging es um einen allfälligen Therapieversuch als Schmerz- therapie und nicht um die Behandlung eines depressiven Geschehens. Abgesehen davon ist Dr. med. G.________ als Neurologin für die Behand- lung entsprechender Beschwerdebilder nicht fachlich qualifiziert. Daraus lässt sich nichts über den tatsächlichen psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ableiten.

E. 3.3.2 Weiter ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, wie es sich mit dem im Bericht von Dr. med. D.________ vom 18. Mai 2013 (AB 14 S. 7 ff.) diagnostizierten chronischen Aethylismus verhält. Diese Problema- tik war bereits im Bericht der Notfallstation des Spitals C.________ vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 11

22. Mai 2012 (AB 14 S. 14 f.) erwähnt worden, als die Beschwerdeführerin mit einem Ethanolspiegel von 1.5‰ auf der Notfallstation erschienen war. Ob und inwiefern diese Problematik durch den RAD bei der Erstellung des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt wurde, geht aus den Akten nicht hervor.

E. 3.3.3 Schliesslich kann auch in somatischer Hinsicht nicht auf die Beur- teilung des RAD-Arztes abgestellt werden. Dieser stützte sich im Bericht vom 3. Januar 2014 (AB 31) auf die Einschätzung des behandelnden Dr. med. E.________ vom 11. November 2013 (AB 24) und ging von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (AB 31 S. 3). Auf dieses Anforderungsprofil hat der RAD-Arzt auch in den beiden folgenden Berichten verwiesen (AB 40 S. 2 und AB 57 S. 3). Jedoch führte der orthopädische Chirurg Dr. med. E.________ in Bericht vom 11. No- vember 2013 (AB 24) aus, dass man die Beschwerdeführerin aufbieten solle „für eine berufliche Reorganisation zu 50 % und meines Erachtens eine 50 %ige Berentung“. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ableiten. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine unklare Aussage, da Verweistätigkeiten gar nicht erwähnt sind. Dies gilt umso mehr, als die behandelnde Neurologin Dr. med. G.________ in ihrem Bericht vom 19. Dezember 2013 (AB 29) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging und auch explizit er- wähnte, dass eine Umschulung in eine sitzende Tätigkeit schwierig er- scheine, da auch das Verbleiben in sitzender Position ungünstig sei und doch fast alle Berufe „insgesamt wirbelsäulen-belastend“ seien (S. 3).

E. 3.3.4 Nach dem hiervor Dargelegten kann deshalb nicht allein auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. H.________ abgestellt werden. Es kann aber – anders als in der Beschwerde (S. 3 f. Art. 3) angenommen – ebenfalls nicht ohne weiteres auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abgestellt werden. Denn zum einen sind die Angaben des behandelnden orthopädischen Chirurgen Dr. med. E.________ – wie hiervor dargelegt (vgl. E. 3.3.3 vorstehend) – unvollständig. Auf der anderen Seite bringt der RAD-Arzt in seinem Bericht vom 23. Januar 2015 (AB 57 S. 3) nachvoll- ziehbare Argumente gegen die Beurteilung der behandelnden Neurologin vor, so dass auch darauf nicht abschliessend abgestellt werden kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 12 Unter diesen Umständen ist nicht von einem vollständigen oder gar unbe- strittenen Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus- zugehen und die medizinische Situation bzw. deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Die Beschwerdegegnerin hat die ge- botenen Abklärungen durchzuführen, sei dies im Rahmen einer Begutach- tung oder sei es anlässlich einer Abklärung durch den RAD.

E. 3.4 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5 Art. 6) ist eine allfällige Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht von vornherein ausgeschlossen, nur weil sie über keine Berufsbildung verfügt und bereits 60 Jahre alt ist. Vielmehr kann diese Frage erst beantwortet werden, wenn der Gesundheitszustand nach entsprechenden medizinischen Erhebungen (vgl. Ziff. 3.3.3 hiervor) abgeklärt wurde.

E. 4 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 17. November 2015 (AB 62) aufzuheben. Die Akten sind an die Be- schwerdegegnerin zur Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen zurückzuweisen. Anschliessend hat diese über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. Anzumerken bleibt, dass vorlie- gend das Verfahren gemäss BGE 137 V 314, wonach der Beschwerde führenden Partei auch dann die Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist, wenn eine rentenzusprechende Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen werden soll, durchgeführt und damit der Beschwerdeführe- rin das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. prozessleitende Verfügung vom 21. März 2016).

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 13 oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.

E. 5.2 Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat der obsiegenden Be- schwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen. Diese werden vom Versi- cherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 29. Februar 2016 hat Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ ein Honorar von Fr. 1‘890.– sowie Auslagen von Fr. 60.– und die Mehrwertsteuer von Fr. 156.– geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte von der Beschwerdegegnerin zu erset- zende Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 2‘106.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwer- degegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 14 Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘106.– (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 17. November 2015 (AB 62). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 5 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 2.4.1 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). 2.4.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die an- spruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne we- sentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 6 urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
  4. 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen folgende Angaben entnehmen: 3.1.1 Die Ärzte der Notfallstation der Medizinischen Klinik am Spital C.________ diagnostizierten in ihrem Notfallbericht vom 22. Mai 2012 (AB 14 S. 14 f.) eine depressive Episode und einen Status nach Dekom- pression C5/6 bei Diskushernie am 18. April 2012. Die Beschwerdeführerin habe sich leicht alkoholisiert (Ethanolspiegel 1.5‰) und depressiv ver- stimmt präsentiert (S. 15). 3.1.2 Die Hausärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in ihrem Bericht vom 18. Mai 2013 (AB 14 S. 7 ff.) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf: Chronische Beschwerden in beiden Armen und im Nacken beidseits nach Spondylode- se C5/6 links 1991 und Diskushernienoperation C6/7 rechts 2012, Lum- boischialgien von offenbar invalidisierendem Ausmass bei Spinalkanalste- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 7 nose L4/5 und intraspinaler Synovialzyste L4/5, chronischer Aethylismus und eine reaktive Depression in chronischer Schmerzsituation. 3.1.3 Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hielt in seinem Bericht vom
  5. November 2013 (AB 24) fest, dass sich seit Juli 2013 nichts verändert habe. Nach wie vor sei er der Meinung, dass man die Beschwerdeführerin „für eine berufliche Reorganisation zu 50 %“ und eine Berentung von 50 % „aufbieten“ solle (S. 2). Aufgrund der erheblichen Störungen am Achsen- Skelett cervical als Hauptproblem und lumbal als Nebenproblem werde die volle Belastbarkeit nicht mehr erreicht werden können. 3.1.4 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin, hielt in seinem Bericht vom 21. November 2013 (AB 26) die Diagnosen chronischer Nacken- und Armschmerzen beidseits, chronischer Lumboischialgien beidseits, eines chronischen Aethylismus sowie einer reaktiven Depression fest. Er schlug vor, dass zur Erstellung des Zumut- barkeitsprofils die anlässlich der Kontrolluntersuchungen erhobenen klini- schen und allenfalls apparativen Untersuchungsbefunde einzuholen seien und zudem der Schweregrad des chronischen Alkoholkonsums und der Depression berücksichtigt werden sollten (S. 2). 3.1.5 Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie FMH, diagnosti- zierte in ihrem Bericht vom 19. Dezember 2013 (AB 29) schwere multieta- gere degenerative HWS-Veränderungen, degenerative LWS-Ver- änderungen mit degenerativer Spondylolisthesis und Spinalkanalstenose L4/5 sowie einen Status nach Dekompression und Spondylodese von ven- tral L4/5 im Juni 2013. Längerfristig sei eine ausserhäusliche Arbeitstätig- keit bei den vorliegenden schweren degenerativen Wirbelsäulen-Ver- änderungen sowohl im Halswirbel-Bereich als auch lumbal nicht mehr rea- listisch (S. 3). Auch eine Umschulung auf einen anderen Beruf scheine etwas schwierig, da auch das Verbleiben in sitzender Position ungünstig sei. 3.1.6 Der RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin FMH, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH und Facharzt für Tropen- und Reisemedizin FMH, hielt in seinem Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 8 richt vom 3. Januar 2014 (AB 31) die Diagnosen eines Cervikobrachialsyn- droms sowie eines Lumbovertebralsyndroms fest (S. 2). Es sei aktuell eher von einer Chronifizierung der Schmerzen auszugehen, da sich kein klini- sches Korrelat und kein bildgebender Befund als Erklärung für die anhal- tenden chronischen Schmerzen finden liessen. Als Einschränkung bestehe eine verminderte Belastbarkeit von HWS und LWS bei erhaltener Beweg- lichkeit. Die Tätigkeit im angestammten Beruf sei nicht mehr zumutbar. Ei- ne angepasste leichte Tätigkeit mit Gewichten bis zu 10 kg, repetitiv 5 kg, wobei die Lasten nur unter ergonomischen Bedingungen körpernah getra- gen werden sollten, sei sechs Monate nach der letzten Operation, d.h. ab dem 1. Januar 2014, wieder zu 50 % zumutbar (S. 3). Zwangspositionen für den Rücken seien dabei zu vermeiden, ebenso Arbeiten unter Kniehöhe und über Schulterhöhe. Hierbei sei ein Pensum von vier Stunden zumutbar, wobei eine Leistungseinschränkung von 10 % für vermehrt benötigte Pau- sen anzunehmen sei. 3.1.7 In seinem Bericht vom 28. Juli 2014 (AB 40) hielt der RAD-Arzt Dr. med. H.________ fest, dass das Zumutbarkeitsprofil vom 3. Januar 2014 immer noch gelte und indirekt durch den Bericht des Spitals I.________ (recte: von Dr. med. G.________) vom 19. Dezember 2013 bestätigt worden sei (S. 2). 3.1.8 Dr. med. G.________ diagnostizierte im Bericht vom 4. Dezember 2014 (AB 55 S. 2 ff.) anhaltende chronische Zervikobrachialgien mit sensi- bler C6-Reizsymptomatik rechts, chronische Thorakolumbalgien mit/bei Status nach Spondylodese C6/7, Dekompression und Bandscheibenpro- these C5/6, Dekompression und Spondylodese C4/5, ventraler Dekom- pression und Spondylodese L4/5 und epifusioneller Spinalkanalstenose L3/4. Der Schmerzzustand sei nachvollziehbar, die diversen Operationen seien notwendig gewesen und hätten zwar eine Stabilisierung, jedoch kei- ne Schmerzfreiheit gebracht, so dass die Wiederaufnahme einer ausser- häuslichen Tätigkeit nicht zumutbar sei (S. 4). Medikamentös sei bereits vieles ausprobiert worden und habe nicht funktioniert. Einzig bestehe noch mit Cymbalta eine Therapieoption, wobei bei einer klaren mechanischen Reizung der Wurzel C6 rechts die medikamentöse Linderung eher spärlich sein dürfte. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 9 3.1.9 Dr. med. H.________ führte in seinem Bericht vom 23. Januar 2015 (AB 57) aus, es sei an der Beurteilung des RAD vom 3. Januar 2014 (AB 31) und vom 28. Juli 2014 (AB 40) festzuhalten, da keine wesentlichen Elemente hinzugekommen seien, welche eine Neubeurteilung rechtfertigen würden. Die Beurteilung der behandelnden Neurologin, wonach die Be- schwerden derart invalidisierend seien, dass eine externe Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Eine halbtägige leichte Tätigkeit könne bei freier Positionswahl nach wie vor zugemutet werden, da keine motorischen Ausfälle beständen und die Beweglichkeit – abgesehen von Schmerzen, die nicht voll objektiviert werden könnten – weiterhin kaum eingeschränkt sei. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 17. November 2015 (AB 62) hauptsächlich auf die Beurteilung des RAD vom 3. Januar 2014 (AB 31) und dessen Stellungnahme vom
  6. Januar 2015 (AB 57). Darin ging der RAD-Arzt Dr. med. H.________ davon aus, dass die bisherige Tätigkeit im … nicht mehr, jedoch eine an- gepasste Tätigkeit zu vier Stunden mit einer Leistungseinschränkung von 10 % ab dem 1. Januar 2014 zumutbar sei (AB 31 S. 3). Diese Tätigkeit solle leicht sein, mit Gewichten bis max. 10 kg, repetitiv 5 kg, wobei die Lasten nur unter ergonomischen Bedingungen körpernah getragen werden sollten und Zwangspositionen für den Rücken, Arbeiten unter Kniehöhe und über Schulterhöhe zu vermeiden seien. Die Beurteilung von Dr. med. H.________ beruht allein auf den Akten, oh- ne dass der RAD-Arzt die Beschwerdeführerin untersucht hat. Nach der Praxis sind solche Berichte nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 10 vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status er- geben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Arzt muss sich aufgrund der vorhandenen Unter- lagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. 3.3.1 Zunächst erlauben die vorliegenden Akten keine schlüssige Beur- teilung der psychischen Situation: Bereits die Hausärztin Dr. med. D.________ ist im Bericht vom 18. Mai 2013 (AB 14 S. 7 ff.) von einer reak- tiven Depression ausgegangen und hat über eine seit Januar 2013 dauern- de psychiatrische Behandlung berichtet (S. 8). Auch die Ärzte der Notfall- station des Spitals C.________ hielten im Bericht vom 22. Mai 2012 (AB 14 S. 14 f.) die Diagnose einer depressiven Episode fest. Zwar hat der RAD- Arzt Dr. med. F.________ in der Folge in seinem Bericht vom 21. Novem- ber 2013 (AB 26) auf diese Problematik hingewiesen (S. 2), hiernach hat jedoch Dr. med. H.________ bei der Festlegung der noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in den Berichten vom 3. Januar 2014 (AB 31), vom
  7. Juli 2014 (AB 40) und vom 23. Januar 2015 (AB 57) dahingehende Be- einträchtigungen weder erwähnt, geschweige denn diskutiert. Dass der RAD-Arzt keine weiteren entsprechenden Abklärungen tätigte, in Auftrag gab oder Berichte der behandelnden Ärzte einholte, lässt sich auch nicht durch die Ausführungen von Dr. med. G.________ im Bericht vom 4. De- zember 2014 (AB 55 S. 5) rechtfertigen, wonach die Beschwerdeführerin nicht an einer Depression leide, denn bei der Verschreibung des Medika- ments Cymbalta ging es um einen allfälligen Therapieversuch als Schmerz- therapie und nicht um die Behandlung eines depressiven Geschehens. Abgesehen davon ist Dr. med. G.________ als Neurologin für die Behand- lung entsprechender Beschwerdebilder nicht fachlich qualifiziert. Daraus lässt sich nichts über den tatsächlichen psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ableiten. 3.3.2 Weiter ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, wie es sich mit dem im Bericht von Dr. med. D.________ vom 18. Mai 2013 (AB 14 S. 7 ff.) diagnostizierten chronischen Aethylismus verhält. Diese Problema- tik war bereits im Bericht der Notfallstation des Spitals C.________ vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 11
  8. Mai 2012 (AB 14 S. 14 f.) erwähnt worden, als die Beschwerdeführerin mit einem Ethanolspiegel von 1.5‰ auf der Notfallstation erschienen war. Ob und inwiefern diese Problematik durch den RAD bei der Erstellung des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt wurde, geht aus den Akten nicht hervor. 3.3.3 Schliesslich kann auch in somatischer Hinsicht nicht auf die Beur- teilung des RAD-Arztes abgestellt werden. Dieser stützte sich im Bericht vom 3. Januar 2014 (AB 31) auf die Einschätzung des behandelnden Dr. med. E.________ vom 11. November 2013 (AB 24) und ging von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (AB 31 S. 3). Auf dieses Anforderungsprofil hat der RAD-Arzt auch in den beiden folgenden Berichten verwiesen (AB 40 S. 2 und AB 57 S. 3). Jedoch führte der orthopädische Chirurg Dr. med. E.________ in Bericht vom 11. No- vember 2013 (AB 24) aus, dass man die Beschwerdeführerin aufbieten solle „für eine berufliche Reorganisation zu 50 % und meines Erachtens eine 50 %ige Berentung“. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ableiten. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine unklare Aussage, da Verweistätigkeiten gar nicht erwähnt sind. Dies gilt umso mehr, als die behandelnde Neurologin Dr. med. G.________ in ihrem Bericht vom 19. Dezember 2013 (AB 29) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging und auch explizit er- wähnte, dass eine Umschulung in eine sitzende Tätigkeit schwierig er- scheine, da auch das Verbleiben in sitzender Position ungünstig sei und doch fast alle Berufe „insgesamt wirbelsäulen-belastend“ seien (S. 3). 3.3.4 Nach dem hiervor Dargelegten kann deshalb nicht allein auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. H.________ abgestellt werden. Es kann aber – anders als in der Beschwerde (S. 3 f. Art. 3) angenommen – ebenfalls nicht ohne weiteres auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abgestellt werden. Denn zum einen sind die Angaben des behandelnden orthopädischen Chirurgen Dr. med. E.________ – wie hiervor dargelegt (vgl. E. 3.3.3 vorstehend) – unvollständig. Auf der anderen Seite bringt der RAD-Arzt in seinem Bericht vom 23. Januar 2015 (AB 57 S. 3) nachvoll- ziehbare Argumente gegen die Beurteilung der behandelnden Neurologin vor, so dass auch darauf nicht abschliessend abgestellt werden kann. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 12 Unter diesen Umständen ist nicht von einem vollständigen oder gar unbe- strittenen Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus- zugehen und die medizinische Situation bzw. deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Die Beschwerdegegnerin hat die ge- botenen Abklärungen durchzuführen, sei dies im Rahmen einer Begutach- tung oder sei es anlässlich einer Abklärung durch den RAD. 3.4 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5 Art. 6) ist eine allfällige Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht von vornherein ausgeschlossen, nur weil sie über keine Berufsbildung verfügt und bereits 60 Jahre alt ist. Vielmehr kann diese Frage erst beantwortet werden, wenn der Gesundheitszustand nach entsprechenden medizinischen Erhebungen (vgl. Ziff. 3.3.3 hiervor) abgeklärt wurde.
  9. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 17. November 2015 (AB 62) aufzuheben. Die Akten sind an die Be- schwerdegegnerin zur Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen zurückzuweisen. Anschliessend hat diese über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. Anzumerken bleibt, dass vorlie- gend das Verfahren gemäss BGE 137 V 314, wonach der Beschwerde führenden Partei auch dann die Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist, wenn eine rentenzusprechende Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen werden soll, durchgeführt und damit der Beschwerdeführe- rin das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. prozessleitende Verfügung vom 21. März 2016).
  10. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 13 oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat der obsiegenden Be- schwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen. Diese werden vom Versi- cherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 29. Februar 2016 hat Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ ein Honorar von Fr. 1‘890.– sowie Auslagen von Fr. 60.– und die Mehrwertsteuer von Fr. 156.– geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte von der Beschwerdegegnerin zu erset- zende Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 2‘106.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  11. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwer- degegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  12. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 14 Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  13. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘106.– (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
  14. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 60 IV ACT/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Mai 2016 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. November 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) hat eine degenerative Erkrankung der Halswirbelsäule (HWS) und leidet seit einem Sturz Ende Januar 2012 an Cervicobrachialgien (Antwortbeilage der Invalidenversicherung [AB] 14 S. 20). Am 3. April 2013 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Rentenbezug an (AB 1). Im Rahmen der erwerblichen und medizinischen Abklärungen legte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) die medizinischen Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/So- lothurn vor (AB 31 und AB 40) und liess einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen (AB 41). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 4. Sep- tember 2014 (AB 42) die Ausrichtung einer Viertelsrente bei einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von 45 % ab dem 1. Oktober 2013 befristet bis zum

30. November 2014 in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicherte – vertre- ten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ – nicht einverstanden (AB 46 und AB 51). Nach Einholen eines neuen Abklärungsberichtes Haushalt (AB 54) und einer Stellungnahme des RAD (AB 57) kündigte die IVB mit Vorbescheid vom 10. Februar 2015 (AB 58) erneut die Ausrichtung einer Viertelsrente vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. November 2014 an. Nach erneutem Einwand (AB 59) verfügte die IVB am 17. November 2015 ent- sprechend dem Vorbescheid (AB 62, vgl. auch AB 63 S. 10 ff.). B. Dagegen erhob die Versicherte – weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ – am 4. Januar 2016 Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin mit der Anweisung, ihr ab dem 1. Oktober 2013 eine ganze Rente zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2016 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 3 Mit der Stellungnahme vom 29. Februar 2016 liess die Beschwerdeführerin einen aktuellen medizinischen Bericht zu den Akten reichen. C. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. März 2016 machte der Instrukti- onsrichter die Beschwerdeführerin auf eine mögliche Schlechterstellung (reformatio in peius) bei Aufhebung der Verfügung und Rückweisung zu weiteren Abklärungen (BGE 137 V 314) aufmerksam und bot ihr Gelegen- heit zur Stellungnahme resp. zum Rückzug der Beschwerde. Mit Eingabe vom 3. Mai 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Be- schwerde fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 17. November 2015 (AB 62). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 5 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 2.4.1 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). 2.4.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die an- spruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne we- sentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 6 urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen folgende Angaben entnehmen: 3.1.1 Die Ärzte der Notfallstation der Medizinischen Klinik am Spital C.________ diagnostizierten in ihrem Notfallbericht vom 22. Mai 2012 (AB 14 S. 14 f.) eine depressive Episode und einen Status nach Dekom- pression C5/6 bei Diskushernie am 18. April 2012. Die Beschwerdeführerin habe sich leicht alkoholisiert (Ethanolspiegel 1.5‰) und depressiv ver- stimmt präsentiert (S. 15). 3.1.2 Die Hausärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in ihrem Bericht vom 18. Mai 2013 (AB 14 S. 7 ff.) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf: Chronische Beschwerden in beiden Armen und im Nacken beidseits nach Spondylode- se C5/6 links 1991 und Diskushernienoperation C6/7 rechts 2012, Lum- boischialgien von offenbar invalidisierendem Ausmass bei Spinalkanalste-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 7 nose L4/5 und intraspinaler Synovialzyste L4/5, chronischer Aethylismus und eine reaktive Depression in chronischer Schmerzsituation. 3.1.3 Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hielt in seinem Bericht vom

11. November 2013 (AB 24) fest, dass sich seit Juli 2013 nichts verändert habe. Nach wie vor sei er der Meinung, dass man die Beschwerdeführerin „für eine berufliche Reorganisation zu 50 %“ und eine Berentung von 50 % „aufbieten“ solle (S. 2). Aufgrund der erheblichen Störungen am Achsen- Skelett cervical als Hauptproblem und lumbal als Nebenproblem werde die volle Belastbarkeit nicht mehr erreicht werden können. 3.1.4 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin, hielt in seinem Bericht vom 21. November 2013 (AB 26) die Diagnosen chronischer Nacken- und Armschmerzen beidseits, chronischer Lumboischialgien beidseits, eines chronischen Aethylismus sowie einer reaktiven Depression fest. Er schlug vor, dass zur Erstellung des Zumut- barkeitsprofils die anlässlich der Kontrolluntersuchungen erhobenen klini- schen und allenfalls apparativen Untersuchungsbefunde einzuholen seien und zudem der Schweregrad des chronischen Alkoholkonsums und der Depression berücksichtigt werden sollten (S. 2). 3.1.5 Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie FMH, diagnosti- zierte in ihrem Bericht vom 19. Dezember 2013 (AB 29) schwere multieta- gere degenerative HWS-Veränderungen, degenerative LWS-Ver- änderungen mit degenerativer Spondylolisthesis und Spinalkanalstenose L4/5 sowie einen Status nach Dekompression und Spondylodese von ven- tral L4/5 im Juni 2013. Längerfristig sei eine ausserhäusliche Arbeitstätig- keit bei den vorliegenden schweren degenerativen Wirbelsäulen-Ver- änderungen sowohl im Halswirbel-Bereich als auch lumbal nicht mehr rea- listisch (S. 3). Auch eine Umschulung auf einen anderen Beruf scheine etwas schwierig, da auch das Verbleiben in sitzender Position ungünstig sei. 3.1.6 Der RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin FMH, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH und Facharzt für Tropen- und Reisemedizin FMH, hielt in seinem Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 8 richt vom 3. Januar 2014 (AB 31) die Diagnosen eines Cervikobrachialsyn- droms sowie eines Lumbovertebralsyndroms fest (S. 2). Es sei aktuell eher von einer Chronifizierung der Schmerzen auszugehen, da sich kein klini- sches Korrelat und kein bildgebender Befund als Erklärung für die anhal- tenden chronischen Schmerzen finden liessen. Als Einschränkung bestehe eine verminderte Belastbarkeit von HWS und LWS bei erhaltener Beweg- lichkeit. Die Tätigkeit im angestammten Beruf sei nicht mehr zumutbar. Ei- ne angepasste leichte Tätigkeit mit Gewichten bis zu 10 kg, repetitiv 5 kg, wobei die Lasten nur unter ergonomischen Bedingungen körpernah getra- gen werden sollten, sei sechs Monate nach der letzten Operation, d.h. ab dem 1. Januar 2014, wieder zu 50 % zumutbar (S. 3). Zwangspositionen für den Rücken seien dabei zu vermeiden, ebenso Arbeiten unter Kniehöhe und über Schulterhöhe. Hierbei sei ein Pensum von vier Stunden zumutbar, wobei eine Leistungseinschränkung von 10 % für vermehrt benötigte Pau- sen anzunehmen sei. 3.1.7 In seinem Bericht vom 28. Juli 2014 (AB 40) hielt der RAD-Arzt Dr. med. H.________ fest, dass das Zumutbarkeitsprofil vom 3. Januar 2014 immer noch gelte und indirekt durch den Bericht des Spitals I.________ (recte: von Dr. med. G.________) vom 19. Dezember 2013 bestätigt worden sei (S. 2). 3.1.8 Dr. med. G.________ diagnostizierte im Bericht vom 4. Dezember 2014 (AB 55 S. 2 ff.) anhaltende chronische Zervikobrachialgien mit sensi- bler C6-Reizsymptomatik rechts, chronische Thorakolumbalgien mit/bei Status nach Spondylodese C6/7, Dekompression und Bandscheibenpro- these C5/6, Dekompression und Spondylodese C4/5, ventraler Dekom- pression und Spondylodese L4/5 und epifusioneller Spinalkanalstenose L3/4. Der Schmerzzustand sei nachvollziehbar, die diversen Operationen seien notwendig gewesen und hätten zwar eine Stabilisierung, jedoch kei- ne Schmerzfreiheit gebracht, so dass die Wiederaufnahme einer ausser- häuslichen Tätigkeit nicht zumutbar sei (S. 4). Medikamentös sei bereits vieles ausprobiert worden und habe nicht funktioniert. Einzig bestehe noch mit Cymbalta eine Therapieoption, wobei bei einer klaren mechanischen Reizung der Wurzel C6 rechts die medikamentöse Linderung eher spärlich sein dürfte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 9 3.1.9 Dr. med. H.________ führte in seinem Bericht vom 23. Januar 2015 (AB 57) aus, es sei an der Beurteilung des RAD vom 3. Januar 2014 (AB 31) und vom 28. Juli 2014 (AB 40) festzuhalten, da keine wesentlichen Elemente hinzugekommen seien, welche eine Neubeurteilung rechtfertigen würden. Die Beurteilung der behandelnden Neurologin, wonach die Be- schwerden derart invalidisierend seien, dass eine externe Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Eine halbtägige leichte Tätigkeit könne bei freier Positionswahl nach wie vor zugemutet werden, da keine motorischen Ausfälle beständen und die Beweglichkeit – abgesehen von Schmerzen, die nicht voll objektiviert werden könnten – weiterhin kaum eingeschränkt sei. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 17. November 2015 (AB 62) hauptsächlich auf die Beurteilung des RAD vom 3. Januar 2014 (AB 31) und dessen Stellungnahme vom

23. Januar 2015 (AB 57). Darin ging der RAD-Arzt Dr. med. H.________ davon aus, dass die bisherige Tätigkeit im … nicht mehr, jedoch eine an- gepasste Tätigkeit zu vier Stunden mit einer Leistungseinschränkung von 10 % ab dem 1. Januar 2014 zumutbar sei (AB 31 S. 3). Diese Tätigkeit solle leicht sein, mit Gewichten bis max. 10 kg, repetitiv 5 kg, wobei die Lasten nur unter ergonomischen Bedingungen körpernah getragen werden sollten und Zwangspositionen für den Rücken, Arbeiten unter Kniehöhe und über Schulterhöhe zu vermeiden seien. Die Beurteilung von Dr. med. H.________ beruht allein auf den Akten, oh- ne dass der RAD-Arzt die Beschwerdeführerin untersucht hat. Nach der Praxis sind solche Berichte nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 10 vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status er- geben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Arzt muss sich aufgrund der vorhandenen Unter- lagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. 3.3.1 Zunächst erlauben die vorliegenden Akten keine schlüssige Beur- teilung der psychischen Situation: Bereits die Hausärztin Dr. med. D.________ ist im Bericht vom 18. Mai 2013 (AB 14 S. 7 ff.) von einer reak- tiven Depression ausgegangen und hat über eine seit Januar 2013 dauern- de psychiatrische Behandlung berichtet (S. 8). Auch die Ärzte der Notfall- station des Spitals C.________ hielten im Bericht vom 22. Mai 2012 (AB 14 S. 14 f.) die Diagnose einer depressiven Episode fest. Zwar hat der RAD- Arzt Dr. med. F.________ in der Folge in seinem Bericht vom 21. Novem- ber 2013 (AB 26) auf diese Problematik hingewiesen (S. 2), hiernach hat jedoch Dr. med. H.________ bei der Festlegung der noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in den Berichten vom 3. Januar 2014 (AB 31), vom

28. Juli 2014 (AB 40) und vom 23. Januar 2015 (AB 57) dahingehende Be- einträchtigungen weder erwähnt, geschweige denn diskutiert. Dass der RAD-Arzt keine weiteren entsprechenden Abklärungen tätigte, in Auftrag gab oder Berichte der behandelnden Ärzte einholte, lässt sich auch nicht durch die Ausführungen von Dr. med. G.________ im Bericht vom 4. De- zember 2014 (AB 55 S. 5) rechtfertigen, wonach die Beschwerdeführerin nicht an einer Depression leide, denn bei der Verschreibung des Medika- ments Cymbalta ging es um einen allfälligen Therapieversuch als Schmerz- therapie und nicht um die Behandlung eines depressiven Geschehens. Abgesehen davon ist Dr. med. G.________ als Neurologin für die Behand- lung entsprechender Beschwerdebilder nicht fachlich qualifiziert. Daraus lässt sich nichts über den tatsächlichen psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ableiten. 3.3.2 Weiter ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, wie es sich mit dem im Bericht von Dr. med. D.________ vom 18. Mai 2013 (AB 14 S. 7 ff.) diagnostizierten chronischen Aethylismus verhält. Diese Problema- tik war bereits im Bericht der Notfallstation des Spitals C.________ vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 11

22. Mai 2012 (AB 14 S. 14 f.) erwähnt worden, als die Beschwerdeführerin mit einem Ethanolspiegel von 1.5‰ auf der Notfallstation erschienen war. Ob und inwiefern diese Problematik durch den RAD bei der Erstellung des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt wurde, geht aus den Akten nicht hervor. 3.3.3 Schliesslich kann auch in somatischer Hinsicht nicht auf die Beur- teilung des RAD-Arztes abgestellt werden. Dieser stützte sich im Bericht vom 3. Januar 2014 (AB 31) auf die Einschätzung des behandelnden Dr. med. E.________ vom 11. November 2013 (AB 24) und ging von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (AB 31 S. 3). Auf dieses Anforderungsprofil hat der RAD-Arzt auch in den beiden folgenden Berichten verwiesen (AB 40 S. 2 und AB 57 S. 3). Jedoch führte der orthopädische Chirurg Dr. med. E.________ in Bericht vom 11. No- vember 2013 (AB 24) aus, dass man die Beschwerdeführerin aufbieten solle „für eine berufliche Reorganisation zu 50 % und meines Erachtens eine 50 %ige Berentung“. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ableiten. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine unklare Aussage, da Verweistätigkeiten gar nicht erwähnt sind. Dies gilt umso mehr, als die behandelnde Neurologin Dr. med. G.________ in ihrem Bericht vom 19. Dezember 2013 (AB 29) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging und auch explizit er- wähnte, dass eine Umschulung in eine sitzende Tätigkeit schwierig er- scheine, da auch das Verbleiben in sitzender Position ungünstig sei und doch fast alle Berufe „insgesamt wirbelsäulen-belastend“ seien (S. 3). 3.3.4 Nach dem hiervor Dargelegten kann deshalb nicht allein auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. H.________ abgestellt werden. Es kann aber – anders als in der Beschwerde (S. 3 f. Art. 3) angenommen – ebenfalls nicht ohne weiteres auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abgestellt werden. Denn zum einen sind die Angaben des behandelnden orthopädischen Chirurgen Dr. med. E.________ – wie hiervor dargelegt (vgl. E. 3.3.3 vorstehend) – unvollständig. Auf der anderen Seite bringt der RAD-Arzt in seinem Bericht vom 23. Januar 2015 (AB 57 S. 3) nachvoll- ziehbare Argumente gegen die Beurteilung der behandelnden Neurologin vor, so dass auch darauf nicht abschliessend abgestellt werden kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 12 Unter diesen Umständen ist nicht von einem vollständigen oder gar unbe- strittenen Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus- zugehen und die medizinische Situation bzw. deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Die Beschwerdegegnerin hat die ge- botenen Abklärungen durchzuführen, sei dies im Rahmen einer Begutach- tung oder sei es anlässlich einer Abklärung durch den RAD. 3.4 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5 Art. 6) ist eine allfällige Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht von vornherein ausgeschlossen, nur weil sie über keine Berufsbildung verfügt und bereits 60 Jahre alt ist. Vielmehr kann diese Frage erst beantwortet werden, wenn der Gesundheitszustand nach entsprechenden medizinischen Erhebungen (vgl. Ziff. 3.3.3 hiervor) abgeklärt wurde. 4. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 17. November 2015 (AB 62) aufzuheben. Die Akten sind an die Be- schwerdegegnerin zur Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen zurückzuweisen. Anschliessend hat diese über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. Anzumerken bleibt, dass vorlie- gend das Verfahren gemäss BGE 137 V 314, wonach der Beschwerde führenden Partei auch dann die Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist, wenn eine rentenzusprechende Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen werden soll, durchgeführt und damit der Beschwerdeführe- rin das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. prozessleitende Verfügung vom 21. März 2016). 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 13 oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat der obsiegenden Be- schwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen. Diese werden vom Versi- cherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 29. Februar 2016 hat Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ ein Honorar von Fr. 1‘890.– sowie Auslagen von Fr. 60.– und die Mehrwertsteuer von Fr. 156.– geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte von der Beschwerdegegnerin zu erset- zende Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 2‘106.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwer- degegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016, IV/16/60, Seite 14 Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘106.– (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.