Einspracheentscheid vom 25. Mai 2016
Sachverhalt
A. Der 1961 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 29. Oktober 2014 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an und stellte am 30. Oktober 2014 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2014 (Akten der Ar- beitslosenkasse Unia Bern [nachfolgend: Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [act. II] 343 - 346, 357 f.). B. Im Oktober 2012 hatte sich der Versicherte bereits bei der Invalidenversi- cherung zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [nach- folgend: IVB; act. III] 2). Mit Verfügung vom 5. August 2014 wies die IVB dieses Leistungsbegehren bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % ab (act. III 78). Die dagegen erhobene Beschwerde (act. III 79) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abtei- lung, mit Urteil vom 1. Februar 2016, IV/2014/844, ab (act. III 83). Das Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde (act. III 84) mit Entscheid vom 2. Juni 2016, 9C_181/2016 (act. III 89), teilweise gut und hob den angefochtenen Entscheid sowie die Verfügung der IVB vom 5. Au- gust 2014 auf. Das Bundesgericht wies die Sache zu neuer Verfügung an die IVB zurück. Nach Vornahme weiterer Abklärungen sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 10. August 2018 (Akten der IVB im Verfahren IV/2018/679 [nachfolgend: IV/2018/679/act. II] 132) eine halbe IV-Rente ab dem 1. Mai 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % zu. Die dagegen erhobene Be- schwerde (IV/2018/679/act. II 135) hiess das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 27. Mai 2019, IV/2018/679, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung teilwei- se gut und wies die Sache an die IVB zurück, damit sie – nach Vornahme
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2019, ALV/16/597, Seite 3 der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wur- de die Beschwerde abgewiesen. C. Nachdem die Unia im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren die Akten an das beco Berner Wirtschaft (beco; heute Amt für Arbeitslosenver- sicherung [AVA]) zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit überwiesen hatte (act. II 299 - 302), bejahte dieses mit Verfügung vom 6. Februar 2015 (act. II 293 - 296) ab dem 1. November 2014 die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und legte die Anspruchsberechtigung aufgrund der bestehen- den 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit auf 50 % fest. Dies unter dem Vorbehalt, dass auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Die dage- gen erhobene Einsprache (act. II 229 f.) wies das beco mit Entscheid vom
9. April 2015 (act. II 246 - 249) ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, hiess die gegen den Ein- spracheentscheid vom 9. April 2015 erhobene Beschwerde mit Urteil vom
14. März 2016, ALV/2015/426 (act. II 111 - 120), gut und änderte den an- gefochtenen Entscheid insofern ab, als die Anspruchsberechtigung für die Zeit ab dem 1. November 2014 im Umfang von 100 % bejaht wurde, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, wobei der versi- cherte Verdienst im Sinne der Erwägungen massgebend sei. Dieser Ent- scheid blieb unangefochten. Gestützt auf die Verfügung vom 6. Februar 2015 (act. II 293 - 296) vernein- te die Unia mit Verfügung vom 9. März 2015 (act. II 271 f.) ab dem 1. No- vember 2014 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall vorliege. Die dagegen erho- bene Einsprache (act. II 226 f.) wies die Unia mit Entscheid vom 23. April 2015 (act. II 221 - 225) ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, So- zialversicherungsrechtliche Abteilung, hiess mit Urteil vom 14. März 2016, ALV/2015/480 (act. II 123 - 130), eine gegen den Einspracheentscheid vom
23. April 2015 erhobene Beschwerde (act. II 171 - 178) dahingehend gut, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie im Sinne der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2019, ALV/16/597, Seite 4 Erwägungen verfahre und anschliessend neu verfüge. Dieser Entscheid blieb unangefochten. D. In der Folge verneinte die Unia mit Verfügung vom 24. März 2016 (act. II 91 f.) ab dem 1. November 2014 erneut den Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung, weil keine anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall vorlie- ge, wobei sie den versicherten Verdienst gestützt auf eine verbleibende Erwerbsfähigkeit von 85 % festsetzte. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 85 f.) wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2016 (act. II 61 - 65) ab. E. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 23. Juni 2016 Beschwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2016 sei aufzuheben und es sei ihm ein Taggeld von Fr. 401.40 seit 1. November 2014, nebst Zins zu 5 % auszubezahlen, unter Anrechnung des erzielten Zwischenverdienstes. 2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2016 sei aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das Taggeld ab dem 1. November 2014 im Sinne der Erwägungen festsetze und hierüber neu verfüge.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2016 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Am 27. April 2017 zog die Instruktionsrichterin die – den Parteien bekann- ten – Akten der Invalidenversicherung bei, welche am 2. Mai 2017 beim Gericht eingingen. Auf eine entsprechende Aufforderung der Instruktions-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2019, ALV/16/597, Seite 5 richterin hin ging am 9. und 11. Oktober 2017 eine Aktualisierung der IV- Akten beim Gericht ein.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2016 (act. II 61 - 65). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung ab 1. November 2014.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2019, ALV/16/597, Seite 6
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V 95 E. 5.1 S. 97; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. Oktober 2019, 8C_357/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 2.2). 2.2 Körperlich oder geistig Behinderte gelten nach Art. 15 Abs. 2 AVIG als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zu- mutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Behinderung im Sinne dieser Be- stimmung meint eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, die allerdings nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne invalidisierend wirken muss (ARV 2006 S. 142 E. 1.2, 2003 S. 58 E. 2a). 2.3 Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Ar- beitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2019, ALV/16/597, Seite 7 der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemel- det, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermitt- lungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegt darin, für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezu- stand), Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Dies wird durch die Vor- leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV bewerkstelligt. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslo- se, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädi- gen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, wird der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV ange- passt. Gemäss dieser Bestimmung ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Der Sinn der vollumfängli- chen Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustandes liegt in der Gewährleistung des Lebensunterhaltes der arbeitslosen Neubehinderten bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung oder der anderen Versicherung i.S.v. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AVIV (BGE 142 V 380 E. 3.2 und E. 3.3.1 S. 382, 136 V 95 E. 7.1 S. 101; BGer 8C_357/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 2.3 und 2.4). 2.4 Grundsätzlich bildet erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest an den nicht umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrades. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in denen bereits vor Verfügungserlass der Invalidenversicherung mit deren Vorbescheid der Grad der Erwerbsunfähigkeit absehbar feststeht. Dies betrifft Fälle, wo keine Einwände gegen den Vorbescheid zu erwarten sind bzw. erfolgen; oder wenn eine ganze Invalidenrente bei verbleibender Restarbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt wird (BGE 142 V 380 E. 5.5 S. 388; BGer 8C_357/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.1.1 - 4.1.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2019, ALV/16/597, Seite 8 2.5 Gemäss Art. 40b AVIV ist bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Dabei ist nicht die Arbeitsun- fähigkeit in einer Verweistätigkeit, sondern die als dauernde Erwerbsun- fähigkeit umschriebene Invalidität im Sinne des Art. 8 ATSG massgebend (BGE 140 V 89 E. 5.2 S. 92). In diesen Fällen ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes jener Lohn massgebend, den die versicherte Per- son vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung während eines be- stimmten Zeitraums tatsächlich erzielt hat, wobei das entsprechende Einkommen mit dem Faktor zu multiplizieren ist, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad ergibt (BGE 132 V 357 E. 3.2.4.3 S. 361). Dies gilt insbesondere auch in jenen Fällen, in denen die versi- cherte Person einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 % aufweist und demzufolge im Rahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung nicht rentenberechtigt ist. Auch in diesen Fällen ist die verbleibende Erwerbs- fähigkeit reduziert, weshalb es zu verhindern gilt, dass die Arbeitslosenent- schädigung gestützt auf einen Verdienst ermittelt wird, den die versicherte Person gar nicht mehr erzielen könnte (BGE 140 V 89 E. 5.1 S. 91, 133 V 524 E. 5.2 f. S. 527). Eine Anpassung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 40b AVIV ist jedoch nur vorzunehmen, wenn sich die gesund- heitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bil- det (BGE 135 V 185 E. 7.2 S. 191). 2.6 Während die Arbeitsberechtigung bei Neubehinderten gleichermas- sen vorliegen muss wie bei nicht behinderten Arbeitslosen, wird die Ver- mittlungsfähigkeit bei Neubehinderten bezogen auf ein Ganztagespensum unter Umständen präsumtiv auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit bejaht. Weitere unverzichtbare Voraussetzung ist jedoch die Vermittlungsbereit- schaft, welche sich allerdings bei arbeitslosen Neubehinderten nur auf ein Pensum beziehen muss, welches der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit entspricht. Ist die Vermittlungsbereitschaft im Rahmen dieser (Rest-) Ar- beitsfähigkeit erstellt, so besteht entsprechend Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV Anspruch auf eine ganze Arbeitslosenentschädigung,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2019, ALV/16/597, Seite 9 falls die versicherte Person bei voller Gesundheit eine Anstellung mit Ganz- tagespensum suchen würde. Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten, oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungs- unfähig. Selbst wenn in einem solchen Fall eine ärztliche Bestätigung vor- liegt, wonach entgegen der subjektiven Einschätzung der neubehinderten Person eine (teilweise) Arbeitsfähigkeit bestehe, bleibt es bei der Vermitt- lungsunfähigkeit mangels Vermittlungsbereitschaft (BGE 142 V 380 E. 3.2 S. 382, 136 V 95 E. 7.3 S. 103; ARV 2015 S. 158 E. 2.2, 2011 S. 59 E. 5.2; BGer 8C_357/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 2.4). 3. 3.1 Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Novem- ber 2014, wobei der Beschwerdeführer als vermittlungsfähig gilt (VGE ALV/2015/426 [act. II 111 - 120], E. 3.3). Die IVB verneinte einen Renten- anspruch mit Verfügung vom 5. August 2014 bei einem Invaliditätsgrad von
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 15 % (act. III 78). Demnach war eine Anpassung des versicherten Ver- dienstes im Sinne von Art. 40b AVIV – also basierend auf einer verbleiben- den Erwerbsfähigkeit von 85 % – vorzunehmen (vgl. VGE ALV/2015/426 [act. II 111 - 120], E. 3.2 mit Hinweis auf AVIG-Praxis, ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC], des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], B256d; vgl. auch C29 AVIG-Praxis). Diese Anpassung hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
24. März 2016 (act. II 91 f.) vorgenommen und den Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 1. November 2014 erneut verneint, da kein an- rechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall vorliege, was mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Mai 2016 (act. II 61 - 65) bestätigt wurde. Dabei hat sie mit Blick auf den gemäss IV-Verfügung vom
5. August 2014 ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % (IV/2018/679/act. II
78) den versicherten Verdienst auf einen Betrag von Fr. 10‘153.-- (85 % von Fr. 11‘945.--) festgesetzt. Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, das Taggeld betrage 70 % des versicherten Verdienstes, so dass der Be- schwerdeführer ab dem 1. November 2014 eine durchschnittliche Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2019, ALV/16/597, Seite 10 losenentschädigung von Fr. 7‘106.75 (Fr. 10‘153.-- x 70 %) erhalten würde. Mit Blick auf das Einkommen des Beschwerdeführers ab dem 1. November 2014 von monatlich Fr. 7‘167.45 (Fr. 5‘513.-- plus 13. Monatslohn plus Funktionszulage) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Verdienstaus- fall, da der Verdienst des Beschwerdeführers (deutlich) über der auszurich- tenden Arbeitslosenentschädigung liege (act. II 63). 3.2 Die Verfügung der IVB vom 5. August 2014 (act. III 78) wurde mit VGE IV/2014/844 (act. III 83) geschützt; dass im Zeitpunkt des hier ange- fochtenen Einspracheentscheides vom 25. Mai 2016 (act. II 61 - 65) – wel- cher den gerichtlichen Überprüfungszeitpunkt markiert (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) – gegen den besagten VGE ein Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht hängig war (vgl. act. III 84), ist hier irrelevant (vgl. AVIG-Praxis B256e). Die weitere Entwicklung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, insbesondere der Umstand, dass die Verfügung vom 5. August 2014 (act. III 78) kurz nach Erlass des hier angefochtenen Einspracheentscheides vom 25. Mai 2016 (act. II 61 - 65) am 2. Juni 2016 mit BGer 9C_181/2016 (act. III 89) aufgehoben wurde, hat – entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers, Beschwerde S. 4 ff. – im vorliegenden Beschwerdever- fahren mit Blick auf den bereits erwähnten, für das Gericht massgebenden Überprüfungszeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom
25. Mai 2016 (act. II 61 - 65) unberücksichtigt zu bleiben. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden. Nur nebenbei sei erwähnt, dass erst mit der Aufhebung der IV-Verfügung vom 5. August 2014 durch BGer 9C_181/2016 (act. III 89) am 2. Juni 2016 der versicherte Verdienst vorübergehend nicht mehr hätte angepasst wer- den dürfen. 3.3 Hinsichtlich der Bestimmung des versicherten Verdienstes macht der Beschwerdeführer geltend (Beschwerde S. 7), das von der Beschwer- degegnerin ermittelte monatliche Durchschnittseinkommen sei nicht kor- rekt. Der Beschwerdeführer habe vom Arbeitgeber ein monatliches Bruttogehalt von Fr. 5‘513.05 sowie eine Funktionszulage von Fr. 5‘972.45 erhalten. Beide Lohnbestandteile seien ihm jährlich 13 Mal ausbezahlt wor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2019, ALV/16/597, Seite 11 den. Der versicherte Verdienst betrage somit Fr. 12‘442.65 (Fr. 11‘485.50 x 13 : 12). Dieser Auffassung kann aus nachfolgendem Grund hinsichtlich der Funktionszulage nicht gefolgt werden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer laut Vertragszusatz vom 31. Oktober bzw. 5. November 2013 zum Arbeitsvertrag vom 31. Ok- tober 2013 (act. II 282) Anspruch auf eine Zulage (Soziallohn) von monat- lich Fr. 5‘972.45 hatte, wobei gemäss Vertragszusatz keine Anspruch auf die Ausrichtung eines Anteils 13. Soziallohnes oder auf die Ausrichtung eines Ferienanteils auf diesem Pauschalbetrag bestehe. Aus den vom Be- schwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen von November 2013 bis Oktober 2014 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6) ergibt sich denn auch, dass die Funktionszulage von Fr. 5‘972.45 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nur 12 und nicht 13 Mal ausbezahlt wurde. Zwar wurden im Dezember 2013 zwei Zulagen ausgerichtet, hingegen erfolgte im November 2013 keine Auszahlung der Zulage. Auf der Lohnabrechnung Dezember 2013 wurde denn auch eine der beiden Auszahlungen mit dem Vermerk „11/13“ (für November 2013) gekennzeichnet. Im Übrigen ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berech- nung (act. II 63; vgl. auch E. 3.1 hiervor) nicht zu beanstanden. Da der vom Beschwerdeführer ab 1. November 2014 erzielte Verdienst von monatlich Fr. 7‘167.45 (Fr. 5‘513.-- [act. II 285] + 13. Monatslohn von Fr. 459.45 [Fr. 5‘513.-- : 12] + Fr. 1‘195.-- Funktionszulage [act. II 287]) die dem Be- schwerdeführer an sich ab 1. November 2014 zustehende Arbeitslosenent- schädigung von Fr. 7‘106.75 übersteigt, erleidet der Beschwerdeführer keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall (Art. 11 Abs. 1 AVIG), weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung ab dem 1. November 2014 zu Recht verneint hat. 3.4 Nach dem Dargelegten lässt sich der angefochtene Einspracheent- scheid vom 25. Mai 2016 nicht beanstanden. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2019, ALV/16/597, Seite 12 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Arbeitslosenkasse Unia
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2016 sei aufzuheben und es sei ihm ein Taggeld von Fr. 401.40 seit 1. November 2014, nebst Zins zu 5 % auszubezahlen, unter Anrechnung des erzielten Zwischenverdienstes.
- Eventualiter: Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2016 sei aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das Taggeld ab dem 1. November 2014 im Sinne der Erwägungen festsetze und hierüber neu verfüge. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2016 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Am 27. April 2017 zog die Instruktionsrichterin die – den Parteien bekann- ten – Akten der Invalidenversicherung bei, welche am 2. Mai 2017 beim Gericht eingingen. Auf eine entsprechende Aufforderung der Instruktions- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2019, ALV/16/597, Seite 5 richterin hin ging am 9. und 11. Oktober 2017 eine Aktualisierung der IV- Akten beim Gericht ein. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2016 (act. II 61 - 65). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung ab 1. November 2014. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2019, ALV/16/597, Seite 6 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V 95 E. 5.1 S. 97; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. Oktober 2019, 8C_357/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 2.2). 2.2 Körperlich oder geistig Behinderte gelten nach Art. 15 Abs. 2 AVIG als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zu- mutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Behinderung im Sinne dieser Be- stimmung meint eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, die allerdings nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne invalidisierend wirken muss (ARV 2006 S. 142 E. 1.2, 2003 S. 58 E. 2a). 2.3 Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Ar- beitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2019, ALV/16/597, Seite 7 der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemel- det, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermitt- lungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegt darin, für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezu- stand), Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Dies wird durch die Vor- leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV bewerkstelligt. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslo- se, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädi- gen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, wird der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV ange- passt. Gemäss dieser Bestimmung ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Der Sinn der vollumfängli- chen Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustandes liegt in der Gewährleistung des Lebensunterhaltes der arbeitslosen Neubehinderten bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung oder der anderen Versicherung i.S.v. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AVIV (BGE 142 V 380 E. 3.2 und E. 3.3.1 S. 382, 136 V 95 E. 7.1 S. 101; BGer 8C_357/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 2.3 und 2.4). 2.4 Grundsätzlich bildet erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest an den nicht umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrades. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in denen bereits vor Verfügungserlass der Invalidenversicherung mit deren Vorbescheid der Grad der Erwerbsunfähigkeit absehbar feststeht. Dies betrifft Fälle, wo keine Einwände gegen den Vorbescheid zu erwarten sind bzw. erfolgen; oder wenn eine ganze Invalidenrente bei verbleibender Restarbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt wird (BGE 142 V 380 E. 5.5 S. 388; BGer 8C_357/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.1.1 - 4.1.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2019, ALV/16/597, Seite 8 2.5 Gemäss Art. 40b AVIV ist bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Dabei ist nicht die Arbeitsun- fähigkeit in einer Verweistätigkeit, sondern die als dauernde Erwerbsun- fähigkeit umschriebene Invalidität im Sinne des Art. 8 ATSG massgebend (BGE 140 V 89 E. 5.2 S. 92). In diesen Fällen ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes jener Lohn massgebend, den die versicherte Per- son vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung während eines be- stimmten Zeitraums tatsächlich erzielt hat, wobei das entsprechende Einkommen mit dem Faktor zu multiplizieren ist, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad ergibt (BGE 132 V 357 E. 3.2.4.3 S. 361). Dies gilt insbesondere auch in jenen Fällen, in denen die versi- cherte Person einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 % aufweist und demzufolge im Rahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung nicht rentenberechtigt ist. Auch in diesen Fällen ist die verbleibende Erwerbs- fähigkeit reduziert, weshalb es zu verhindern gilt, dass die Arbeitslosenent- schädigung gestützt auf einen Verdienst ermittelt wird, den die versicherte Person gar nicht mehr erzielen könnte (BGE 140 V 89 E. 5.1 S. 91, 133 V 524 E. 5.2 f. S. 527). Eine Anpassung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 40b AVIV ist jedoch nur vorzunehmen, wenn sich die gesund- heitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bil- det (BGE 135 V 185 E. 7.2 S. 191). 2.6 Während die Arbeitsberechtigung bei Neubehinderten gleichermas- sen vorliegen muss wie bei nicht behinderten Arbeitslosen, wird die Ver- mittlungsfähigkeit bei Neubehinderten bezogen auf ein Ganztagespensum unter Umständen präsumtiv auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit bejaht. Weitere unverzichtbare Voraussetzung ist jedoch die Vermittlungsbereit- schaft, welche sich allerdings bei arbeitslosen Neubehinderten nur auf ein Pensum beziehen muss, welches der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit entspricht. Ist die Vermittlungsbereitschaft im Rahmen dieser (Rest-) Ar- beitsfähigkeit erstellt, so besteht entsprechend Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV Anspruch auf eine ganze Arbeitslosenentschädigung, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2019, ALV/16/597, Seite 9 falls die versicherte Person bei voller Gesundheit eine Anstellung mit Ganz- tagespensum suchen würde. Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten, oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungs- unfähig. Selbst wenn in einem solchen Fall eine ärztliche Bestätigung vor- liegt, wonach entgegen der subjektiven Einschätzung der neubehinderten Person eine (teilweise) Arbeitsfähigkeit bestehe, bleibt es bei der Vermitt- lungsunfähigkeit mangels Vermittlungsbereitschaft (BGE 142 V 380 E. 3.2 S. 382, 136 V 95 E. 7.3 S. 103; ARV 2015 S. 158 E. 2.2, 2011 S. 59 E. 5.2; BGer 8C_357/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 2.4).
- 3.1 Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Novem- ber 2014, wobei der Beschwerdeführer als vermittlungsfähig gilt (VGE ALV/2015/426 [act. II 111 - 120], E. 3.3). Die IVB verneinte einen Renten- anspruch mit Verfügung vom 5. August 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 15 % (act. III 78). Demnach war eine Anpassung des versicherten Ver- dienstes im Sinne von Art. 40b AVIV – also basierend auf einer verbleiben- den Erwerbsfähigkeit von 85 % – vorzunehmen (vgl. VGE ALV/2015/426 [act. II 111 - 120], E. 3.2 mit Hinweis auf AVIG-Praxis, ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC], des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], B256d; vgl. auch C29 AVIG-Praxis). Diese Anpassung hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
- März 2016 (act. II 91 f.) vorgenommen und den Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 1. November 2014 erneut verneint, da kein an- rechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall vorliege, was mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Mai 2016 (act. II 61 - 65) bestätigt wurde. Dabei hat sie mit Blick auf den gemäss IV-Verfügung vom
- August 2014 ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % (IV/2018/679/act. II 78) den versicherten Verdienst auf einen Betrag von Fr. 10‘153.-- (85 % von Fr. 11‘945.--) festgesetzt. Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, das Taggeld betrage 70 % des versicherten Verdienstes, so dass der Be- schwerdeführer ab dem 1. November 2014 eine durchschnittliche Arbeits- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2019, ALV/16/597, Seite 10 losenentschädigung von Fr. 7‘106.75 (Fr. 10‘153.-- x 70 %) erhalten würde. Mit Blick auf das Einkommen des Beschwerdeführers ab dem 1. November 2014 von monatlich Fr. 7‘167.45 (Fr. 5‘513.-- plus 13. Monatslohn plus Funktionszulage) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Verdienstaus- fall, da der Verdienst des Beschwerdeführers (deutlich) über der auszurich- tenden Arbeitslosenentschädigung liege (act. II 63). 3.2 Die Verfügung der IVB vom 5. August 2014 (act. III 78) wurde mit VGE IV/2014/844 (act. III 83) geschützt; dass im Zeitpunkt des hier ange- fochtenen Einspracheentscheides vom 25. Mai 2016 (act. II 61 - 65) – wel- cher den gerichtlichen Überprüfungszeitpunkt markiert (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) – gegen den besagten VGE ein Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht hängig war (vgl. act. III 84), ist hier irrelevant (vgl. AVIG-Praxis B256e). Die weitere Entwicklung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, insbesondere der Umstand, dass die Verfügung vom 5. August 2014 (act. III 78) kurz nach Erlass des hier angefochtenen Einspracheentscheides vom 25. Mai 2016 (act. II 61 - 65) am 2. Juni 2016 mit BGer 9C_181/2016 (act. III 89) aufgehoben wurde, hat – entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers, Beschwerde S. 4 ff. – im vorliegenden Beschwerdever- fahren mit Blick auf den bereits erwähnten, für das Gericht massgebenden Überprüfungszeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom
- Mai 2016 (act. II 61 - 65) unberücksichtigt zu bleiben. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden. Nur nebenbei sei erwähnt, dass erst mit der Aufhebung der IV-Verfügung vom 5. August 2014 durch BGer 9C_181/2016 (act. III 89) am 2. Juni 2016 der versicherte Verdienst vorübergehend nicht mehr hätte angepasst wer- den dürfen. 3.3 Hinsichtlich der Bestimmung des versicherten Verdienstes macht der Beschwerdeführer geltend (Beschwerde S. 7), das von der Beschwer- degegnerin ermittelte monatliche Durchschnittseinkommen sei nicht kor- rekt. Der Beschwerdeführer habe vom Arbeitgeber ein monatliches Bruttogehalt von Fr. 5‘513.05 sowie eine Funktionszulage von Fr. 5‘972.45 erhalten. Beide Lohnbestandteile seien ihm jährlich 13 Mal ausbezahlt wor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2019, ALV/16/597, Seite 11 den. Der versicherte Verdienst betrage somit Fr. 12‘442.65 (Fr. 11‘485.50 x 13 : 12). Dieser Auffassung kann aus nachfolgendem Grund hinsichtlich der Funktionszulage nicht gefolgt werden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer laut Vertragszusatz vom 31. Oktober bzw. 5. November 2013 zum Arbeitsvertrag vom 31. Ok- tober 2013 (act. II 282) Anspruch auf eine Zulage (Soziallohn) von monat- lich Fr. 5‘972.45 hatte, wobei gemäss Vertragszusatz keine Anspruch auf die Ausrichtung eines Anteils 13. Soziallohnes oder auf die Ausrichtung eines Ferienanteils auf diesem Pauschalbetrag bestehe. Aus den vom Be- schwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen von November 2013 bis Oktober 2014 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6) ergibt sich denn auch, dass die Funktionszulage von Fr. 5‘972.45 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nur 12 und nicht 13 Mal ausbezahlt wurde. Zwar wurden im Dezember 2013 zwei Zulagen ausgerichtet, hingegen erfolgte im November 2013 keine Auszahlung der Zulage. Auf der Lohnabrechnung Dezember 2013 wurde denn auch eine der beiden Auszahlungen mit dem Vermerk „11/13“ (für November 2013) gekennzeichnet. Im Übrigen ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berech- nung (act. II 63; vgl. auch E. 3.1 hiervor) nicht zu beanstanden. Da der vom Beschwerdeführer ab 1. November 2014 erzielte Verdienst von monatlich Fr. 7‘167.45 (Fr. 5‘513.-- [act. II 285] + 13. Monatslohn von Fr. 459.45 [Fr. 5‘513.-- : 12] + Fr. 1‘195.-- Funktionszulage [act. II 287]) die dem Be- schwerdeführer an sich ab 1. November 2014 zustehende Arbeitslosenent- schädigung von Fr. 7‘106.75 übersteigt, erleidet der Beschwerdeführer keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall (Art. 11 Abs. 1 AVIG), weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung ab dem 1. November 2014 zu Recht verneint hat. 3.4 Nach dem Dargelegten lässt sich der angefochtene Einspracheent- scheid vom 25. Mai 2016 nicht beanstanden. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2019, ALV/16/597, Seite 12
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 597 ALV FUR/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Dezember 2019 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. Mai 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2019, ALV/16/597, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 29. Oktober 2014 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an und stellte am 30. Oktober 2014 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2014 (Akten der Ar- beitslosenkasse Unia Bern [nachfolgend: Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [act. II] 343 - 346, 357 f.). B. Im Oktober 2012 hatte sich der Versicherte bereits bei der Invalidenversi- cherung zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [nach- folgend: IVB; act. III] 2). Mit Verfügung vom 5. August 2014 wies die IVB dieses Leistungsbegehren bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % ab (act. III 78). Die dagegen erhobene Beschwerde (act. III 79) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abtei- lung, mit Urteil vom 1. Februar 2016, IV/2014/844, ab (act. III 83). Das Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde (act. III 84) mit Entscheid vom 2. Juni 2016, 9C_181/2016 (act. III 89), teilweise gut und hob den angefochtenen Entscheid sowie die Verfügung der IVB vom 5. Au- gust 2014 auf. Das Bundesgericht wies die Sache zu neuer Verfügung an die IVB zurück. Nach Vornahme weiterer Abklärungen sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 10. August 2018 (Akten der IVB im Verfahren IV/2018/679 [nachfolgend: IV/2018/679/act. II] 132) eine halbe IV-Rente ab dem 1. Mai 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % zu. Die dagegen erhobene Be- schwerde (IV/2018/679/act. II 135) hiess das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 27. Mai 2019, IV/2018/679, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung teilwei- se gut und wies die Sache an die IVB zurück, damit sie – nach Vornahme
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2019, ALV/16/597, Seite 3 der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wur- de die Beschwerde abgewiesen. C. Nachdem die Unia im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren die Akten an das beco Berner Wirtschaft (beco; heute Amt für Arbeitslosenver- sicherung [AVA]) zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit überwiesen hatte (act. II 299 - 302), bejahte dieses mit Verfügung vom 6. Februar 2015 (act. II 293 - 296) ab dem 1. November 2014 die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und legte die Anspruchsberechtigung aufgrund der bestehen- den 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit auf 50 % fest. Dies unter dem Vorbehalt, dass auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Die dage- gen erhobene Einsprache (act. II 229 f.) wies das beco mit Entscheid vom
9. April 2015 (act. II 246 - 249) ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, hiess die gegen den Ein- spracheentscheid vom 9. April 2015 erhobene Beschwerde mit Urteil vom
14. März 2016, ALV/2015/426 (act. II 111 - 120), gut und änderte den an- gefochtenen Entscheid insofern ab, als die Anspruchsberechtigung für die Zeit ab dem 1. November 2014 im Umfang von 100 % bejaht wurde, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, wobei der versi- cherte Verdienst im Sinne der Erwägungen massgebend sei. Dieser Ent- scheid blieb unangefochten. Gestützt auf die Verfügung vom 6. Februar 2015 (act. II 293 - 296) vernein- te die Unia mit Verfügung vom 9. März 2015 (act. II 271 f.) ab dem 1. No- vember 2014 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall vorliege. Die dagegen erho- bene Einsprache (act. II 226 f.) wies die Unia mit Entscheid vom 23. April 2015 (act. II 221 - 225) ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, So- zialversicherungsrechtliche Abteilung, hiess mit Urteil vom 14. März 2016, ALV/2015/480 (act. II 123 - 130), eine gegen den Einspracheentscheid vom
23. April 2015 erhobene Beschwerde (act. II 171 - 178) dahingehend gut, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie im Sinne der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2019, ALV/16/597, Seite 4 Erwägungen verfahre und anschliessend neu verfüge. Dieser Entscheid blieb unangefochten. D. In der Folge verneinte die Unia mit Verfügung vom 24. März 2016 (act. II 91 f.) ab dem 1. November 2014 erneut den Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung, weil keine anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall vorlie- ge, wobei sie den versicherten Verdienst gestützt auf eine verbleibende Erwerbsfähigkeit von 85 % festsetzte. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 85 f.) wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2016 (act. II 61 - 65) ab. E. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 23. Juni 2016 Beschwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2016 sei aufzuheben und es sei ihm ein Taggeld von Fr. 401.40 seit 1. November 2014, nebst Zins zu 5 % auszubezahlen, unter Anrechnung des erzielten Zwischenverdienstes. 2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2016 sei aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das Taggeld ab dem 1. November 2014 im Sinne der Erwägungen festsetze und hierüber neu verfüge.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2016 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Am 27. April 2017 zog die Instruktionsrichterin die – den Parteien bekann- ten – Akten der Invalidenversicherung bei, welche am 2. Mai 2017 beim Gericht eingingen. Auf eine entsprechende Aufforderung der Instruktions-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2019, ALV/16/597, Seite 5 richterin hin ging am 9. und 11. Oktober 2017 eine Aktualisierung der IV- Akten beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2016 (act. II 61 - 65). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung ab 1. November 2014.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2019, ALV/16/597, Seite 6 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V 95 E. 5.1 S. 97; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. Oktober 2019, 8C_357/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 2.2). 2.2 Körperlich oder geistig Behinderte gelten nach Art. 15 Abs. 2 AVIG als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zu- mutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Behinderung im Sinne dieser Be- stimmung meint eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, die allerdings nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne invalidisierend wirken muss (ARV 2006 S. 142 E. 1.2, 2003 S. 58 E. 2a). 2.3 Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Ar- beitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2019, ALV/16/597, Seite 7 der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemel- det, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermitt- lungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegt darin, für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezu- stand), Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Dies wird durch die Vor- leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV bewerkstelligt. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslo- se, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädi- gen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, wird der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV ange- passt. Gemäss dieser Bestimmung ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Der Sinn der vollumfängli- chen Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustandes liegt in der Gewährleistung des Lebensunterhaltes der arbeitslosen Neubehinderten bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung oder der anderen Versicherung i.S.v. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AVIV (BGE 142 V 380 E. 3.2 und E. 3.3.1 S. 382, 136 V 95 E. 7.1 S. 101; BGer 8C_357/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 2.3 und 2.4). 2.4 Grundsätzlich bildet erst die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest an den nicht umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrades. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in denen bereits vor Verfügungserlass der Invalidenversicherung mit deren Vorbescheid der Grad der Erwerbsunfähigkeit absehbar feststeht. Dies betrifft Fälle, wo keine Einwände gegen den Vorbescheid zu erwarten sind bzw. erfolgen; oder wenn eine ganze Invalidenrente bei verbleibender Restarbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt wird (BGE 142 V 380 E. 5.5 S. 388; BGer 8C_357/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.1.1 - 4.1.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2019, ALV/16/597, Seite 8 2.5 Gemäss Art. 40b AVIV ist bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Dabei ist nicht die Arbeitsun- fähigkeit in einer Verweistätigkeit, sondern die als dauernde Erwerbsun- fähigkeit umschriebene Invalidität im Sinne des Art. 8 ATSG massgebend (BGE 140 V 89 E. 5.2 S. 92). In diesen Fällen ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes jener Lohn massgebend, den die versicherte Per- son vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung während eines be- stimmten Zeitraums tatsächlich erzielt hat, wobei das entsprechende Einkommen mit dem Faktor zu multiplizieren ist, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad ergibt (BGE 132 V 357 E. 3.2.4.3 S. 361). Dies gilt insbesondere auch in jenen Fällen, in denen die versi- cherte Person einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 % aufweist und demzufolge im Rahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung nicht rentenberechtigt ist. Auch in diesen Fällen ist die verbleibende Erwerbs- fähigkeit reduziert, weshalb es zu verhindern gilt, dass die Arbeitslosenent- schädigung gestützt auf einen Verdienst ermittelt wird, den die versicherte Person gar nicht mehr erzielen könnte (BGE 140 V 89 E. 5.1 S. 91, 133 V 524 E. 5.2 f. S. 527). Eine Anpassung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 40b AVIV ist jedoch nur vorzunehmen, wenn sich die gesund- heitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bil- det (BGE 135 V 185 E. 7.2 S. 191). 2.6 Während die Arbeitsberechtigung bei Neubehinderten gleichermas- sen vorliegen muss wie bei nicht behinderten Arbeitslosen, wird die Ver- mittlungsfähigkeit bei Neubehinderten bezogen auf ein Ganztagespensum unter Umständen präsumtiv auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit bejaht. Weitere unverzichtbare Voraussetzung ist jedoch die Vermittlungsbereit- schaft, welche sich allerdings bei arbeitslosen Neubehinderten nur auf ein Pensum beziehen muss, welches der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit entspricht. Ist die Vermittlungsbereitschaft im Rahmen dieser (Rest-) Ar- beitsfähigkeit erstellt, so besteht entsprechend Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV Anspruch auf eine ganze Arbeitslosenentschädigung,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2019, ALV/16/597, Seite 9 falls die versicherte Person bei voller Gesundheit eine Anstellung mit Ganz- tagespensum suchen würde. Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten, oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungs- unfähig. Selbst wenn in einem solchen Fall eine ärztliche Bestätigung vor- liegt, wonach entgegen der subjektiven Einschätzung der neubehinderten Person eine (teilweise) Arbeitsfähigkeit bestehe, bleibt es bei der Vermitt- lungsunfähigkeit mangels Vermittlungsbereitschaft (BGE 142 V 380 E. 3.2 S. 382, 136 V 95 E. 7.3 S. 103; ARV 2015 S. 158 E. 2.2, 2011 S. 59 E. 5.2; BGer 8C_357/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 2.4). 3. 3.1 Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Novem- ber 2014, wobei der Beschwerdeführer als vermittlungsfähig gilt (VGE ALV/2015/426 [act. II 111 - 120], E. 3.3). Die IVB verneinte einen Renten- anspruch mit Verfügung vom 5. August 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 15 % (act. III 78). Demnach war eine Anpassung des versicherten Ver- dienstes im Sinne von Art. 40b AVIV – also basierend auf einer verbleiben- den Erwerbsfähigkeit von 85 % – vorzunehmen (vgl. VGE ALV/2015/426 [act. II 111 - 120], E. 3.2 mit Hinweis auf AVIG-Praxis, ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC], des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], B256d; vgl. auch C29 AVIG-Praxis). Diese Anpassung hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
24. März 2016 (act. II 91 f.) vorgenommen und den Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 1. November 2014 erneut verneint, da kein an- rechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall vorliege, was mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Mai 2016 (act. II 61 - 65) bestätigt wurde. Dabei hat sie mit Blick auf den gemäss IV-Verfügung vom
5. August 2014 ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % (IV/2018/679/act. II
78) den versicherten Verdienst auf einen Betrag von Fr. 10‘153.-- (85 % von Fr. 11‘945.--) festgesetzt. Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, das Taggeld betrage 70 % des versicherten Verdienstes, so dass der Be- schwerdeführer ab dem 1. November 2014 eine durchschnittliche Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2019, ALV/16/597, Seite 10 losenentschädigung von Fr. 7‘106.75 (Fr. 10‘153.-- x 70 %) erhalten würde. Mit Blick auf das Einkommen des Beschwerdeführers ab dem 1. November 2014 von monatlich Fr. 7‘167.45 (Fr. 5‘513.-- plus 13. Monatslohn plus Funktionszulage) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Verdienstaus- fall, da der Verdienst des Beschwerdeführers (deutlich) über der auszurich- tenden Arbeitslosenentschädigung liege (act. II 63). 3.2 Die Verfügung der IVB vom 5. August 2014 (act. III 78) wurde mit VGE IV/2014/844 (act. III 83) geschützt; dass im Zeitpunkt des hier ange- fochtenen Einspracheentscheides vom 25. Mai 2016 (act. II 61 - 65) – wel- cher den gerichtlichen Überprüfungszeitpunkt markiert (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) – gegen den besagten VGE ein Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht hängig war (vgl. act. III 84), ist hier irrelevant (vgl. AVIG-Praxis B256e). Die weitere Entwicklung im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, insbesondere der Umstand, dass die Verfügung vom 5. August 2014 (act. III 78) kurz nach Erlass des hier angefochtenen Einspracheentscheides vom 25. Mai 2016 (act. II 61 - 65) am 2. Juni 2016 mit BGer 9C_181/2016 (act. III 89) aufgehoben wurde, hat – entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers, Beschwerde S. 4 ff. – im vorliegenden Beschwerdever- fahren mit Blick auf den bereits erwähnten, für das Gericht massgebenden Überprüfungszeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom
25. Mai 2016 (act. II 61 - 65) unberücksichtigt zu bleiben. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden. Nur nebenbei sei erwähnt, dass erst mit der Aufhebung der IV-Verfügung vom 5. August 2014 durch BGer 9C_181/2016 (act. III 89) am 2. Juni 2016 der versicherte Verdienst vorübergehend nicht mehr hätte angepasst wer- den dürfen. 3.3 Hinsichtlich der Bestimmung des versicherten Verdienstes macht der Beschwerdeführer geltend (Beschwerde S. 7), das von der Beschwer- degegnerin ermittelte monatliche Durchschnittseinkommen sei nicht kor- rekt. Der Beschwerdeführer habe vom Arbeitgeber ein monatliches Bruttogehalt von Fr. 5‘513.05 sowie eine Funktionszulage von Fr. 5‘972.45 erhalten. Beide Lohnbestandteile seien ihm jährlich 13 Mal ausbezahlt wor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2019, ALV/16/597, Seite 11 den. Der versicherte Verdienst betrage somit Fr. 12‘442.65 (Fr. 11‘485.50 x 13 : 12). Dieser Auffassung kann aus nachfolgendem Grund hinsichtlich der Funktionszulage nicht gefolgt werden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer laut Vertragszusatz vom 31. Oktober bzw. 5. November 2013 zum Arbeitsvertrag vom 31. Ok- tober 2013 (act. II 282) Anspruch auf eine Zulage (Soziallohn) von monat- lich Fr. 5‘972.45 hatte, wobei gemäss Vertragszusatz keine Anspruch auf die Ausrichtung eines Anteils 13. Soziallohnes oder auf die Ausrichtung eines Ferienanteils auf diesem Pauschalbetrag bestehe. Aus den vom Be- schwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen von November 2013 bis Oktober 2014 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6) ergibt sich denn auch, dass die Funktionszulage von Fr. 5‘972.45 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nur 12 und nicht 13 Mal ausbezahlt wurde. Zwar wurden im Dezember 2013 zwei Zulagen ausgerichtet, hingegen erfolgte im November 2013 keine Auszahlung der Zulage. Auf der Lohnabrechnung Dezember 2013 wurde denn auch eine der beiden Auszahlungen mit dem Vermerk „11/13“ (für November 2013) gekennzeichnet. Im Übrigen ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berech- nung (act. II 63; vgl. auch E. 3.1 hiervor) nicht zu beanstanden. Da der vom Beschwerdeführer ab 1. November 2014 erzielte Verdienst von monatlich Fr. 7‘167.45 (Fr. 5‘513.-- [act. II 285] + 13. Monatslohn von Fr. 459.45 [Fr. 5‘513.-- : 12] + Fr. 1‘195.-- Funktionszulage [act. II 287]) die dem Be- schwerdeführer an sich ab 1. November 2014 zustehende Arbeitslosenent- schädigung von Fr. 7‘106.75 übersteigt, erleidet der Beschwerdeführer keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall (Art. 11 Abs. 1 AVIG), weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung ab dem 1. November 2014 zu Recht verneint hat. 3.4 Nach dem Dargelegten lässt sich der angefochtene Einspracheent- scheid vom 25. Mai 2016 nicht beanstanden. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2019, ALV/16/597, Seite 12 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Arbeitslosenkasse Unia
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.