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200 2016 596

Bern VerwG · 2016-05-20 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016 (ER RD 150/2016)

Sachverhalt

A.

Dem … geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwer-

deführer) wurde mit Schreiben vom 9. April 2015 die bisherige Arbeitsstelle

als … bei der B.________ – unter sofortiger Freistellung – per 31. Juli 2015

gekündigt, wobei sich das Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt bis am

31. August 2015 verlängerte (Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfol-

gend beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Regionales Arbeitsvermitt-

lungszentrum [RAV; act. IIA], 13 f.; 16; 29; 54; Dossier Arbeitslosenkasse,

[act. II], 30; 36). Am 2. bzw. am 29. September 2015 meldete sich der Ver-

sicherte beim RAV Brugg (Kanton Aargau) respektive – infolge Umzugs

nach … (Kanton Bern [act. IIA 12]) – beim RAV Langenthal zur Arbeitsver-

mittlung an (act. IIA 1 ff.; 53 f.). Am 3. Oktober 2015 stellte er zudem einen

Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab September 2015 (act. II 25 ff.).

Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA)

eine Verfügung des RAV Brugg vom 20. Oktober 2015 betreffend Einstel-

lung in der Anspruchsberechtigung zufolge fehlender Zuständigkeit aufge-

hoben hatte (Einspracheentscheid vom 23. November 2015 [act. IIA 87 ff.]),

stellte das RAV Langenthal den Versicherten seinerseits mit Verfügung

vom 4. Dezember 2015 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. IIB], 3)

wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung zum Leis-

tungsbezug für die Dauer von neun Tagen in der Anspruchsberechtigung

ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIB 4) wies das beco mit Ent-

scheid vom 20. Mai 2016 (act. IIB 21 ff.) ab.

B.

Mit an das beco adressierter und von diesem an das Verwaltungsgericht

weitergeleiteten Eingabe vom 19. Juni 2016 erhob der Versicherte gegen

den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016 Beschwerde. Der Beschwer-

deführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Ent-

scheids bzw. der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. In der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 3

Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er sei den ganzen Juli

2015 in den Ferien gewesen, welche bereits vor der Arbeitslosigkeit ge-

bucht worden seien. Sodann stehe nirgends im Gesetz, wie viele Arbeits-

bemühungen er pro Monat machen müsse; er sei telefonisch nie genügend

informiert worden. Er habe sodann sehr wohl an vielen Orten angefragt,

aber das RAV habe ihm nicht gesagt, dass er alles vor dem ersten Termin

oder danach abgeben müsse.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2016 beantragt das beco die Abwei-

sung der Beschwerde. In der Begründung macht der Beschwerdegegner im

Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 1. Juni

bis 1. September 2015 fünf Arbeitsbemühungen nachgewiesen, was zu

wenig sei, zumal die Pflicht zur Stellensuche auch während einer Landes-

abwesenheit bestehe. Die verfügten neun Einstelltage erschienen somit als

angemessen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 4 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]; vgl. auch act. IIA 12; 87 ff.). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016 (act. IIB 21 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von neun Tagen.

E. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von neun Tagen und ei- nem Taggeld von Fr. 215.30 (vgl. act. II 145) unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert diese Bestimmung die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 5 Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526).

E. 2.1.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).

E. 2.1.3 Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegen- heiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Dessen Abs. 2 besagt, dass eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, die nicht angemessen auf die Fähigkei- ten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit.

b) oder welche die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (lit. d).

E. 2.1.4 Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Geset- zes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 6 mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2).

E. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü- gend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV).

E. 3.1 Der Beschwerdegegner hat die neuntägige Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung damit begründet, dass während des Zeitraums vom 1. Juni bis 1. September 2015 vor der Anmel- dung zur Arbeitsvermittlung am 2. bzw. am 29. September 2015 lediglich fünf Arbeitsbemühungen ausgewiesen seien, was im Sinne der im Hinblick auf die drohende Arbeitslosigkeit bestehenden Schadenminderungspflicht nicht genüge.

E. 3.2 Gemäss der am 22. September 2015 dem RAV Brugg eingereich-

ten Liste „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für die Zeit „vor

Anspruch“ hat der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Juni und Au-

gust 2015 insgesamt fünf Bewerbungen getätigt, zwei im Juni, eine im Juli

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 7

und wiederum zwei im August (act. IIA 35). Auf einer weiteren, handge-

schriebenen Liste, eingegangen beim AWA am 19. November 2015, wer-

den im Monat Mai zwei und im Juni 2015 vier Bewerbungen festgehalten

(act. IIA 81). Es kann offen bleiben, ob sich die Gesamtzahl der getätigten

Bewerbungen damit statt auf fünf auf sieben (bzw. unter Einbezug des Mo-

nats Mai auf deren neun) beläuft. So oder anders ist der Schluss des Be-

schwerdegegners auf insgesamt ungenügende Arbeitsbemühungen nicht

zu beanstanden:

Zunächst steht fest, dass mit den angegebenen Stellenbewerbungen der

rechtsprechungsgemäss als genügend erachtete Zielwert von monatlich

zehn bis zwölf Stellenbewerbungen (vgl. E. 2.1.4 vorne) deutlich unter-

schritten wird. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass diese Anzahl nicht

absolut, sondern in Berücksichtigung der konkreten beruflichen Verhältnis-

se des Leistungsansprechers zu verstehen ist, erweisen sich die im

Zeitraum von Mai bzw. Juni bis August 2015 angegebenen sieben

respektive neun Bewerbungen in jedem Fall als ungenügend. Es stehen

dem Beschwerdeführer mit Blick auf die absolvierte … sowie unter

Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeiten als … im …sbereich potentiell

zahlreiche in Frage kommende und grundsätzlich zumutbare Arbeitsstellen

(vgl. E. 2.1.3 vorne) offen, zumal er gemäss eigenen Angaben über ein

grosses Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. IIA 118). Auch standen dem

Beschwerdeführer aufgrund der mit der Kündigung am 9. April 2015

erfolgten sofortigen Freistellung (act. II 36) hinreichend zeitliche

Ressourcen zur Verfügung, sich um die Stellenbewerbung hinreichend zu

kümmern. Sodann erweisen sich die in den Akten dokumentierten

Bewerbungen auch in qualitativer Hinsicht als ungenügend, erfolgten doch

zwei der auf der Liste vom 22. September 2015 (act. IIA 35) angegebenen

Stellenbewerbungen lediglich telefonisch, was gegen ein gezieltes bzw.

planmässiges Vorgehen spricht (vgl. E. 2.1.4 vorne). Keine Angaben zur

Form der Bewerbungen sind sodann auf der Liste vom 19. November 2015

(act. IIA 81) festgehalten; immerhin lassen die jeweiligen Vermerke „nichts

offen“ auf spontane Anfragen und nicht auf ernsthafte Bewerbungen auf

offene, ausgeschriebene Stellen schliessen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 8

Demnach genügen die geltend gemachten Bewerbungen weder quantitativ

noch qualitativ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an Bewer-

bungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG.

E. 3.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch: Zunächst ist nicht von Belang, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der Anmeldung zum Leistungsbezug gemäss eigenen Angaben nie über die zu tätigenden Arbeitsbemühungen informiert wurde, da die Pflicht zur ernsthaften Arbeitssuche Ausfluss der allgemeinen Schadenminderungspflicht bildet und keiner vorgängigen Informationen von dritter Seite bedarf (vgl. E. 2.1.2 vorne). Auch kann sich der Beschwerdeführer nicht dadurch exkulpieren, indem er geltend macht, im Juli 2015 mehrheitlich in den Ferien gewesen zu sein (act. IIB 9 ff.): Zum einen wird der Beschwerdeführer – worauf der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort zu Recht hinweist – dadurch nicht von seiner Pflicht, sich hinreichend um Arbeit zu bemühen, entbunden, da es mit den heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und allenfalls Personalvermittlungsagenturen auch diesfalls ohne weiteres möglich und zumutbar ist, sich für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (vgl. Rz. B314 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebenen AVIG- Praxis ALE; Entscheid des BGer vom 3. März 2015, 8C_21/2015, E. 3.4). Zum andern erwiesen sich die Arbeitsbemühungen auch dann als qualitativ und quantitativ ungenügend, wenn der Monat Juli ausser Acht bliebe (vgl. E. 3.2 vorne). Ebenso wenig genügt dem Dargelegten zufolge blosses An- fragen bei möglichen Arbeitgebern (vgl. E. 2.1.4 vorne). Sodann macht der Beschwerdeführer mit Blick auf die Akten zu Recht nicht geltend, dass er aus krankheitsbedingten Gründen am Verfassen von Stellenbewerbungen gehindert gewesen wäre, zumal eine Krankschreibung lediglich für zwei Tage erfolgte (act. II 30). Und schliesslich ist auch nicht von Belang, dass zwischen dem RAV Brugg und jenem vom Langenthal anfänglich Unklar- heiten hinsichtlich der Zuständigkeit bestanden, wird die Frage nach dem Umfang der Schadenminderungspflicht vor der Anmeldung zum Leistungs- bezug dadurch doch in keiner Weise tangiert.

E. 3.4 Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von neun Einstelltagen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 9 Die verfügte Einstelldauer von neun Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung des – allein für die Verwaltung – verbindlichen „Einstellrasters“ (vgl. Teil D72, Ziff. 1.A/1 der AVIG-Praxis ALE [in der ab Januar 2016 gültigen Fas- sung]), welches für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer drei- monatigen Kündigungsfrist eine Sanktion von neun bis zwölf Einstelltagen vorsieht, ist die verfügte Sanktion in Anbetracht der gesamten Umstände nicht zu beanstanden. Es ist kein Grund ersichtlich, der ein Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen würde.

E. 3.5 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von neun Tagen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 10

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 4 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
  3. August 1983 [AVIV; SR 837.02]; vgl. auch act. IIA 12; 87 ff.). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016 (act. IIB 21 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von neun Tagen. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von neun Tagen und ei- nem Taggeld von Fr. 215.30 (vgl. act. II 145) unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 2.1.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert diese Bestimmung die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 5 Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526). 2.1.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 2.1.3 Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegen- heiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Dessen Abs. 2 besagt, dass eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, die nicht angemessen auf die Fähigkei- ten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit. b) oder welche die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (lit. d). 2.1.4 Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Geset- zes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 6 mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü- gend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV).
  5. 3.1 Der Beschwerdegegner hat die neuntägige Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung damit begründet, dass während des Zeitraums vom 1. Juni bis 1. September 2015 vor der Anmel- dung zur Arbeitsvermittlung am 2. bzw. am 29. September 2015 lediglich fünf Arbeitsbemühungen ausgewiesen seien, was im Sinne der im Hinblick auf die drohende Arbeitslosigkeit bestehenden Schadenminderungspflicht nicht genüge. 3.2 Gemäss der am 22. September 2015 dem RAV Brugg eingereich- ten Liste „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für die Zeit „vor Anspruch“ hat der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Juni und Au- gust 2015 insgesamt fünf Bewerbungen getätigt, zwei im Juni, eine im Juli Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 7 und wiederum zwei im August (act. IIA 35). Auf einer weiteren, handge- schriebenen Liste, eingegangen beim AWA am 19. November 2015, wer- den im Monat Mai zwei und im Juni 2015 vier Bewerbungen festgehalten (act. IIA 81). Es kann offen bleiben, ob sich die Gesamtzahl der getätigten Bewerbungen damit statt auf fünf auf sieben (bzw. unter Einbezug des Mo- nats Mai auf deren neun) beläuft. So oder anders ist der Schluss des Be- schwerdegegners auf insgesamt ungenügende Arbeitsbemühungen nicht zu beanstanden: Zunächst steht fest, dass mit den angegebenen Stellenbewerbungen der rechtsprechungsgemäss als genügend erachtete Zielwert von monatlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen (vgl. E. 2.1.4 vorne) deutlich unter- schritten wird. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass diese Anzahl nicht absolut, sondern in Berücksichtigung der konkreten beruflichen Verhältnis- se des Leistungsansprechers zu verstehen ist, erweisen sich die im Zeitraum von Mai bzw. Juni bis August 2015 angegebenen sieben respektive neun Bewerbungen in jedem Fall als ungenügend. Es stehen dem Beschwerdeführer mit Blick auf die absolvierte … sowie unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeiten als … im …sbereich potentiell zahlreiche in Frage kommende und grundsätzlich zumutbare Arbeitsstellen (vgl. E. 2.1.3 vorne) offen, zumal er gemäss eigenen Angaben über ein grosses Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. IIA 118). Auch standen dem Beschwerdeführer aufgrund der mit der Kündigung am 9. April 2015 erfolgten sofortigen Freistellung (act. II 36) hinreichend zeitliche Ressourcen zur Verfügung, sich um die Stellenbewerbung hinreichend zu kümmern. Sodann erweisen sich die in den Akten dokumentierten Bewerbungen auch in qualitativer Hinsicht als ungenügend, erfolgten doch zwei der auf der Liste vom 22. September 2015 (act. IIA 35) angegebenen Stellenbewerbungen lediglich telefonisch, was gegen ein gezieltes bzw. planmässiges Vorgehen spricht (vgl. E. 2.1.4 vorne). Keine Angaben zur Form der Bewerbungen sind sodann auf der Liste vom 19. November 2015 (act. IIA 81) festgehalten; immerhin lassen die jeweiligen Vermerke „nichts offen“ auf spontane Anfragen und nicht auf ernsthafte Bewerbungen auf offene, ausgeschriebene Stellen schliessen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 8 Demnach genügen die geltend gemachten Bewerbungen weder quantitativ noch qualitativ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an Bewer- bungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG. 3.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch: Zunächst ist nicht von Belang, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der Anmeldung zum Leistungsbezug gemäss eigenen Angaben nie über die zu tätigenden Arbeitsbemühungen informiert wurde, da die Pflicht zur ernsthaften Arbeitssuche Ausfluss der allgemeinen Schadenminderungspflicht bildet und keiner vorgängigen Informationen von dritter Seite bedarf (vgl. E. 2.1.2 vorne). Auch kann sich der Beschwerdeführer nicht dadurch exkulpieren, indem er geltend macht, im Juli 2015 mehrheitlich in den Ferien gewesen zu sein (act. IIB 9 ff.): Zum einen wird der Beschwerdeführer – worauf der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort zu Recht hinweist – dadurch nicht von seiner Pflicht, sich hinreichend um Arbeit zu bemühen, entbunden, da es mit den heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und allenfalls Personalvermittlungsagenturen auch diesfalls ohne weiteres möglich und zumutbar ist, sich für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (vgl. Rz. B314 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebenen AVIG- Praxis ALE; Entscheid des BGer vom 3. März 2015, 8C_21/2015, E. 3.4). Zum andern erwiesen sich die Arbeitsbemühungen auch dann als qualitativ und quantitativ ungenügend, wenn der Monat Juli ausser Acht bliebe (vgl. E. 3.2 vorne). Ebenso wenig genügt dem Dargelegten zufolge blosses An- fragen bei möglichen Arbeitgebern (vgl. E. 2.1.4 vorne). Sodann macht der Beschwerdeführer mit Blick auf die Akten zu Recht nicht geltend, dass er aus krankheitsbedingten Gründen am Verfassen von Stellenbewerbungen gehindert gewesen wäre, zumal eine Krankschreibung lediglich für zwei Tage erfolgte (act. II 30). Und schliesslich ist auch nicht von Belang, dass zwischen dem RAV Brugg und jenem vom Langenthal anfänglich Unklar- heiten hinsichtlich der Zuständigkeit bestanden, wird die Frage nach dem Umfang der Schadenminderungspflicht vor der Anmeldung zum Leistungs- bezug dadurch doch in keiner Weise tangiert. 3.4 Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von neun Einstelltagen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 9 Die verfügte Einstelldauer von neun Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung des – allein für die Verwaltung – verbindlichen „Einstellrasters“ (vgl. Teil D72, Ziff. 1.A/1 der AVIG-Praxis ALE [in der ab Januar 2016 gültigen Fas- sung]), welches für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer drei- monatigen Kündigungsfrist eine Sanktion von neun bis zwölf Einstelltagen vorsieht, ist die verfügte Sanktion in Anbetracht der gesamten Umstände nicht zu beanstanden. Es ist kein Grund ersichtlich, der ein Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen würde. 3.5 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von neun Tagen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
  6. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  7. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  8. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 10
  9. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 596 ALV

KNB/GET/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 27. Juli 2016

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiber Germann

A.________

Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft

Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016 (ER RD 150/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Dem … geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwer-

deführer) wurde mit Schreiben vom 9. April 2015 die bisherige Arbeitsstelle

als … bei der B.________ – unter sofortiger Freistellung – per 31. Juli 2015

gekündigt, wobei sich das Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt bis am

31. August 2015 verlängerte (Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfol-

gend beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Regionales Arbeitsvermitt-

lungszentrum [RAV; act. IIA], 13 f.; 16; 29; 54; Dossier Arbeitslosenkasse,

[act. II], 30; 36). Am 2. bzw. am 29. September 2015 meldete sich der Ver-

sicherte beim RAV Brugg (Kanton Aargau) respektive – infolge Umzugs

nach … (Kanton Bern [act. IIA 12]) – beim RAV Langenthal zur Arbeitsver-

mittlung an (act. IIA 1 ff.; 53 f.). Am 3. Oktober 2015 stellte er zudem einen

Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab September 2015 (act. II 25 ff.).

Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA)

eine Verfügung des RAV Brugg vom 20. Oktober 2015 betreffend Einstel-

lung in der Anspruchsberechtigung zufolge fehlender Zuständigkeit aufge-

hoben hatte (Einspracheentscheid vom 23. November 2015 [act. IIA 87 ff.]),

stellte das RAV Langenthal den Versicherten seinerseits mit Verfügung

vom 4. Dezember 2015 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. IIB], 3)

wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung zum Leis-

tungsbezug für die Dauer von neun Tagen in der Anspruchsberechtigung

ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIB 4) wies das beco mit Ent-

scheid vom 20. Mai 2016 (act. IIB 21 ff.) ab.

B.

Mit an das beco adressierter und von diesem an das Verwaltungsgericht

weitergeleiteten Eingabe vom 19. Juni 2016 erhob der Versicherte gegen

den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016 Beschwerde. Der Beschwer-

deführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Ent-

scheids bzw. der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. In der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 3

Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er sei den ganzen Juli

2015 in den Ferien gewesen, welche bereits vor der Arbeitslosigkeit ge-

bucht worden seien. Sodann stehe nirgends im Gesetz, wie viele Arbeits-

bemühungen er pro Monat machen müsse; er sei telefonisch nie genügend

informiert worden. Er habe sodann sehr wohl an vielen Orten angefragt,

aber das RAV habe ihm nicht gesagt, dass er alles vor dem ersten Termin

oder danach abgeben müsse.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2016 beantragt das beco die Abwei-

sung der Beschwerde. In der Begründung macht der Beschwerdegegner im

Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 1. Juni

bis 1. September 2015 fünf Arbeitsbemühungen nachgewiesen, was zu

wenig sei, zumal die Pflicht zur Stellensuche auch während einer Landes-

abwesenheit bestehe. Die verfügten neun Einstelltage erschienen somit als

angemessen.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar-

beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 4

[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-

sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]; vgl. auch act. IIA 12; 87 ff.). Da auch

die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b

ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver-

waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Mai

2016 (act. IIB 21 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An-

spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von neun

Tagen.

1.3

Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von neun Tagen und ei-

nem Taggeld von Fr. 215.30 (vgl. act. II 145) unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt

die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art.

57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

2.1.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-

leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-

beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu

vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu

suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen

ihre Bemühungen nachweisen können.

Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert diese

Bestimmung die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich

verschiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 5

Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art.

30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG

statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich

genügend

um

Arbeit

zu

bemühen.

Mittels

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen

werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526).

2.1.2

Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern,

fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der

Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der

Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte

Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs-

frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor-

dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit

exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung

zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und

nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die

arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit

vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird

sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen

einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).

2.1.3

Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17

Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegen-

heiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur

Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.

Dessen Abs. 2 besagt, dass eine Arbeit unzumutbar und somit von der

Annahmepflicht ausgenommen ist, die nicht angemessen auf die Fähigkei-

ten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit.

b) oder welche die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf

wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht

besteht (lit. d).

2.1.4

Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Geset-

zes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen,

da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden

ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 6

mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur

Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber

weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen

um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E.

2a).

In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis

zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet

(BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf

eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des

Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände

zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte

Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid

des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2).

2.2

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der

Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü-

gend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Dauer der Einstellung bemisst sich

nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt

1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis

60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV).

3.

3.1

Der Beschwerdegegner hat die neuntägige Einstellung in der An-

spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung damit begründet, dass

während des Zeitraums vom 1. Juni bis 1. September 2015 vor der Anmel-

dung zur Arbeitsvermittlung am 2. bzw. am 29. September 2015 lediglich

fünf Arbeitsbemühungen ausgewiesen seien, was im Sinne der im Hinblick

auf die drohende Arbeitslosigkeit bestehenden Schadenminderungspflicht

nicht genüge.

3.2

Gemäss der am 22. September 2015 dem RAV Brugg eingereich-

ten Liste „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für die Zeit „vor

Anspruch“ hat der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Juni und Au-

gust 2015 insgesamt fünf Bewerbungen getätigt, zwei im Juni, eine im Juli

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 7

und wiederum zwei im August (act. IIA 35). Auf einer weiteren, handge-

schriebenen Liste, eingegangen beim AWA am 19. November 2015, wer-

den im Monat Mai zwei und im Juni 2015 vier Bewerbungen festgehalten

(act. IIA 81). Es kann offen bleiben, ob sich die Gesamtzahl der getätigten

Bewerbungen damit statt auf fünf auf sieben (bzw. unter Einbezug des Mo-

nats Mai auf deren neun) beläuft. So oder anders ist der Schluss des Be-

schwerdegegners auf insgesamt ungenügende Arbeitsbemühungen nicht

zu beanstanden:

Zunächst steht fest, dass mit den angegebenen Stellenbewerbungen der

rechtsprechungsgemäss als genügend erachtete Zielwert von monatlich

zehn bis zwölf Stellenbewerbungen (vgl. E. 2.1.4 vorne) deutlich unter-

schritten wird. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass diese Anzahl nicht

absolut, sondern in Berücksichtigung der konkreten beruflichen Verhältnis-

se des Leistungsansprechers zu verstehen ist, erweisen sich die im

Zeitraum von Mai bzw. Juni bis August 2015 angegebenen sieben

respektive neun Bewerbungen in jedem Fall als ungenügend. Es stehen

dem Beschwerdeführer mit Blick auf die absolvierte … sowie unter

Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeiten als … im …sbereich potentiell

zahlreiche in Frage kommende und grundsätzlich zumutbare Arbeitsstellen

(vgl. E. 2.1.3 vorne) offen, zumal er gemäss eigenen Angaben über ein

grosses Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. IIA 118). Auch standen dem

Beschwerdeführer aufgrund der mit der Kündigung am 9. April 2015

erfolgten sofortigen Freistellung (act. II 36) hinreichend zeitliche

Ressourcen zur Verfügung, sich um die Stellenbewerbung hinreichend zu

kümmern. Sodann erweisen sich die in den Akten dokumentierten

Bewerbungen auch in qualitativer Hinsicht als ungenügend, erfolgten doch

zwei der auf der Liste vom 22. September 2015 (act. IIA 35) angegebenen

Stellenbewerbungen lediglich telefonisch, was gegen ein gezieltes bzw.

planmässiges Vorgehen spricht (vgl. E. 2.1.4 vorne). Keine Angaben zur

Form der Bewerbungen sind sodann auf der Liste vom 19. November 2015

(act. IIA 81) festgehalten; immerhin lassen die jeweiligen Vermerke „nichts

offen“ auf spontane Anfragen und nicht auf ernsthafte Bewerbungen auf

offene, ausgeschriebene Stellen schliessen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 8

Demnach genügen die geltend gemachten Bewerbungen weder quantitativ

noch qualitativ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an Bewer-

bungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG.

3.3

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch:

Zunächst ist nicht von Belang, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der

Anmeldung zum Leistungsbezug gemäss eigenen Angaben nie über die zu

tätigenden Arbeitsbemühungen informiert wurde, da die Pflicht zur

ernsthaften

Arbeitssuche

Ausfluss

der

allgemeinen

Schadenminderungspflicht bildet und keiner vorgängigen Informationen von

dritter

Seite

bedarf

(vgl.

E. 2.1.2

vorne).

Auch

kann sich

der

Beschwerdeführer nicht dadurch exkulpieren, indem er geltend macht, im

Juli 2015 mehrheitlich in den Ferien gewesen zu sein (act. IIB 9 ff.): Zum

einen wird der Beschwerdeführer – worauf der Beschwerdegegner in seiner

Beschwerdeantwort zu Recht hinweist – dadurch nicht von seiner Pflicht,

sich hinreichend um Arbeit zu bemühen, entbunden, da es mit den

heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und allenfalls

Personalvermittlungsagenturen auch diesfalls ohne weiteres möglich und

zumutbar ist, sich für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (vgl. Rz. B314

der vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebenen AVIG-

Praxis ALE; Entscheid des BGer vom 3. März 2015, 8C_21/2015, E. 3.4).

Zum andern erwiesen sich die Arbeitsbemühungen auch dann als qualitativ

und quantitativ ungenügend, wenn der Monat Juli ausser Acht bliebe (vgl.

E. 3.2 vorne). Ebenso wenig genügt dem Dargelegten zufolge blosses An-

fragen bei möglichen Arbeitgebern (vgl. E. 2.1.4 vorne). Sodann macht der

Beschwerdeführer mit Blick auf die Akten zu Recht nicht geltend, dass er

aus krankheitsbedingten Gründen am Verfassen von Stellenbewerbungen

gehindert gewesen wäre, zumal eine Krankschreibung lediglich für zwei

Tage erfolgte (act. II 30). Und schliesslich ist auch nicht von Belang, dass

zwischen dem RAV Brugg und jenem vom Langenthal anfänglich Unklar-

heiten hinsichtlich der Zuständigkeit bestanden, wird die Frage nach dem

Umfang der Schadenminderungspflicht vor der Anmeldung zum Leistungs-

bezug dadurch doch in keiner Weise tangiert.

3.4

Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten

Sanktion von neun Einstelltagen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 9

Die verfügte Einstelldauer von neun Tagen liegt im mittleren Bereich des

leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung

des – allein für die Verwaltung – verbindlichen „Einstellrasters“ (vgl. Teil

D72, Ziff. 1.A/1 der AVIG-Praxis ALE [in der ab Januar 2016 gültigen Fas-

sung]), welches für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer drei-

monatigen Kündigungsfrist eine Sanktion von neun bis zwölf Einstelltagen

vorsieht, ist die verfügte Sanktion in Anbetracht der gesamten Umstände

nicht zu beanstanden. Es ist kein Grund ersichtlich, der ein Eingreifen in

das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen würde.

3.5

Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von neun Tagen

in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe

her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und

ist abzuweisen.

4.

4.1

Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf

eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m.

Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 10

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)

geführt werden.