Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016 (ER RD 150/2016)
Sachverhalt
A.
Dem … geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwer-
deführer) wurde mit Schreiben vom 9. April 2015 die bisherige Arbeitsstelle
als … bei der B.________ – unter sofortiger Freistellung – per 31. Juli 2015
gekündigt, wobei sich das Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt bis am
31. August 2015 verlängerte (Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfol-
gend beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Regionales Arbeitsvermitt-
lungszentrum [RAV; act. IIA], 13 f.; 16; 29; 54; Dossier Arbeitslosenkasse,
[act. II], 30; 36). Am 2. bzw. am 29. September 2015 meldete sich der Ver-
sicherte beim RAV Brugg (Kanton Aargau) respektive – infolge Umzugs
nach … (Kanton Bern [act. IIA 12]) – beim RAV Langenthal zur Arbeitsver-
mittlung an (act. IIA 1 ff.; 53 f.). Am 3. Oktober 2015 stellte er zudem einen
Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab September 2015 (act. II 25 ff.).
Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA)
eine Verfügung des RAV Brugg vom 20. Oktober 2015 betreffend Einstel-
lung in der Anspruchsberechtigung zufolge fehlender Zuständigkeit aufge-
hoben hatte (Einspracheentscheid vom 23. November 2015 [act. IIA 87 ff.]),
stellte das RAV Langenthal den Versicherten seinerseits mit Verfügung
vom 4. Dezember 2015 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. IIB], 3)
wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung zum Leis-
tungsbezug für die Dauer von neun Tagen in der Anspruchsberechtigung
ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIB 4) wies das beco mit Ent-
scheid vom 20. Mai 2016 (act. IIB 21 ff.) ab.
B.
Mit an das beco adressierter und von diesem an das Verwaltungsgericht
weitergeleiteten Eingabe vom 19. Juni 2016 erhob der Versicherte gegen
den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016 Beschwerde. Der Beschwer-
deführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids bzw. der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. In der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 3
Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er sei den ganzen Juli
2015 in den Ferien gewesen, welche bereits vor der Arbeitslosigkeit ge-
bucht worden seien. Sodann stehe nirgends im Gesetz, wie viele Arbeits-
bemühungen er pro Monat machen müsse; er sei telefonisch nie genügend
informiert worden. Er habe sodann sehr wohl an vielen Orten angefragt,
aber das RAV habe ihm nicht gesagt, dass er alles vor dem ersten Termin
oder danach abgeben müsse.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2016 beantragt das beco die Abwei-
sung der Beschwerde. In der Begründung macht der Beschwerdegegner im
Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 1. Juni
bis 1. September 2015 fünf Arbeitsbemühungen nachgewiesen, was zu
wenig sei, zumal die Pflicht zur Stellensuche auch während einer Landes-
abwesenheit bestehe. Die verfügten neun Einstelltage erschienen somit als
angemessen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 4 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]; vgl. auch act. IIA 12; 87 ff.). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016 (act. IIB 21 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von neun Tagen.
E. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von neun Tagen und ei- nem Taggeld von Fr. 215.30 (vgl. act. II 145) unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert diese Bestimmung die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 5 Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526).
E. 2.1.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).
E. 2.1.3 Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegen- heiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Dessen Abs. 2 besagt, dass eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, die nicht angemessen auf die Fähigkei- ten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit.
b) oder welche die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (lit. d).
E. 2.1.4 Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Geset- zes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 6 mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2).
E. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü- gend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV).
E. 3.1 Der Beschwerdegegner hat die neuntägige Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung damit begründet, dass während des Zeitraums vom 1. Juni bis 1. September 2015 vor der Anmel- dung zur Arbeitsvermittlung am 2. bzw. am 29. September 2015 lediglich fünf Arbeitsbemühungen ausgewiesen seien, was im Sinne der im Hinblick auf die drohende Arbeitslosigkeit bestehenden Schadenminderungspflicht nicht genüge.
E. 3.2 Gemäss der am 22. September 2015 dem RAV Brugg eingereich-
ten Liste „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für die Zeit „vor
Anspruch“ hat der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Juni und Au-
gust 2015 insgesamt fünf Bewerbungen getätigt, zwei im Juni, eine im Juli
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 7
und wiederum zwei im August (act. IIA 35). Auf einer weiteren, handge-
schriebenen Liste, eingegangen beim AWA am 19. November 2015, wer-
den im Monat Mai zwei und im Juni 2015 vier Bewerbungen festgehalten
(act. IIA 81). Es kann offen bleiben, ob sich die Gesamtzahl der getätigten
Bewerbungen damit statt auf fünf auf sieben (bzw. unter Einbezug des Mo-
nats Mai auf deren neun) beläuft. So oder anders ist der Schluss des Be-
schwerdegegners auf insgesamt ungenügende Arbeitsbemühungen nicht
zu beanstanden:
Zunächst steht fest, dass mit den angegebenen Stellenbewerbungen der
rechtsprechungsgemäss als genügend erachtete Zielwert von monatlich
zehn bis zwölf Stellenbewerbungen (vgl. E. 2.1.4 vorne) deutlich unter-
schritten wird. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass diese Anzahl nicht
absolut, sondern in Berücksichtigung der konkreten beruflichen Verhältnis-
se des Leistungsansprechers zu verstehen ist, erweisen sich die im
Zeitraum von Mai bzw. Juni bis August 2015 angegebenen sieben
respektive neun Bewerbungen in jedem Fall als ungenügend. Es stehen
dem Beschwerdeführer mit Blick auf die absolvierte … sowie unter
Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeiten als … im …sbereich potentiell
zahlreiche in Frage kommende und grundsätzlich zumutbare Arbeitsstellen
(vgl. E. 2.1.3 vorne) offen, zumal er gemäss eigenen Angaben über ein
grosses Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. IIA 118). Auch standen dem
Beschwerdeführer aufgrund der mit der Kündigung am 9. April 2015
erfolgten sofortigen Freistellung (act. II 36) hinreichend zeitliche
Ressourcen zur Verfügung, sich um die Stellenbewerbung hinreichend zu
kümmern. Sodann erweisen sich die in den Akten dokumentierten
Bewerbungen auch in qualitativer Hinsicht als ungenügend, erfolgten doch
zwei der auf der Liste vom 22. September 2015 (act. IIA 35) angegebenen
Stellenbewerbungen lediglich telefonisch, was gegen ein gezieltes bzw.
planmässiges Vorgehen spricht (vgl. E. 2.1.4 vorne). Keine Angaben zur
Form der Bewerbungen sind sodann auf der Liste vom 19. November 2015
(act. IIA 81) festgehalten; immerhin lassen die jeweiligen Vermerke „nichts
offen“ auf spontane Anfragen und nicht auf ernsthafte Bewerbungen auf
offene, ausgeschriebene Stellen schliessen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 8
Demnach genügen die geltend gemachten Bewerbungen weder quantitativ
noch qualitativ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an Bewer-
bungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG.
E. 3.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch: Zunächst ist nicht von Belang, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der Anmeldung zum Leistungsbezug gemäss eigenen Angaben nie über die zu tätigenden Arbeitsbemühungen informiert wurde, da die Pflicht zur ernsthaften Arbeitssuche Ausfluss der allgemeinen Schadenminderungspflicht bildet und keiner vorgängigen Informationen von dritter Seite bedarf (vgl. E. 2.1.2 vorne). Auch kann sich der Beschwerdeführer nicht dadurch exkulpieren, indem er geltend macht, im Juli 2015 mehrheitlich in den Ferien gewesen zu sein (act. IIB 9 ff.): Zum einen wird der Beschwerdeführer – worauf der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort zu Recht hinweist – dadurch nicht von seiner Pflicht, sich hinreichend um Arbeit zu bemühen, entbunden, da es mit den heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und allenfalls Personalvermittlungsagenturen auch diesfalls ohne weiteres möglich und zumutbar ist, sich für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (vgl. Rz. B314 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebenen AVIG- Praxis ALE; Entscheid des BGer vom 3. März 2015, 8C_21/2015, E. 3.4). Zum andern erwiesen sich die Arbeitsbemühungen auch dann als qualitativ und quantitativ ungenügend, wenn der Monat Juli ausser Acht bliebe (vgl. E. 3.2 vorne). Ebenso wenig genügt dem Dargelegten zufolge blosses An- fragen bei möglichen Arbeitgebern (vgl. E. 2.1.4 vorne). Sodann macht der Beschwerdeführer mit Blick auf die Akten zu Recht nicht geltend, dass er aus krankheitsbedingten Gründen am Verfassen von Stellenbewerbungen gehindert gewesen wäre, zumal eine Krankschreibung lediglich für zwei Tage erfolgte (act. II 30). Und schliesslich ist auch nicht von Belang, dass zwischen dem RAV Brugg und jenem vom Langenthal anfänglich Unklar- heiten hinsichtlich der Zuständigkeit bestanden, wird die Frage nach dem Umfang der Schadenminderungspflicht vor der Anmeldung zum Leistungs- bezug dadurch doch in keiner Weise tangiert.
E. 3.4 Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von neun Einstelltagen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 9 Die verfügte Einstelldauer von neun Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung des – allein für die Verwaltung – verbindlichen „Einstellrasters“ (vgl. Teil D72, Ziff. 1.A/1 der AVIG-Praxis ALE [in der ab Januar 2016 gültigen Fas- sung]), welches für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer drei- monatigen Kündigungsfrist eine Sanktion von neun bis zwölf Einstelltagen vorsieht, ist die verfügte Sanktion in Anbetracht der gesamten Umstände nicht zu beanstanden. Es ist kein Grund ersichtlich, der ein Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen würde.
E. 3.5 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von neun Tagen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 10
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 4 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
- August 1983 [AVIV; SR 837.02]; vgl. auch act. IIA 12; 87 ff.). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016 (act. IIB 21 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von neun Tagen. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von neun Tagen und ei- nem Taggeld von Fr. 215.30 (vgl. act. II 145) unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 2.1.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert diese Bestimmung die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 5 Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526). 2.1.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 2.1.3 Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegen- heiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Dessen Abs. 2 besagt, dass eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, die nicht angemessen auf die Fähigkei- ten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit. b) oder welche die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (lit. d). 2.1.4 Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Geset- zes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 6 mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü- gend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV).
- 3.1 Der Beschwerdegegner hat die neuntägige Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung damit begründet, dass während des Zeitraums vom 1. Juni bis 1. September 2015 vor der Anmel- dung zur Arbeitsvermittlung am 2. bzw. am 29. September 2015 lediglich fünf Arbeitsbemühungen ausgewiesen seien, was im Sinne der im Hinblick auf die drohende Arbeitslosigkeit bestehenden Schadenminderungspflicht nicht genüge. 3.2 Gemäss der am 22. September 2015 dem RAV Brugg eingereich- ten Liste „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für die Zeit „vor Anspruch“ hat der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Juni und Au- gust 2015 insgesamt fünf Bewerbungen getätigt, zwei im Juni, eine im Juli Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 7 und wiederum zwei im August (act. IIA 35). Auf einer weiteren, handge- schriebenen Liste, eingegangen beim AWA am 19. November 2015, wer- den im Monat Mai zwei und im Juni 2015 vier Bewerbungen festgehalten (act. IIA 81). Es kann offen bleiben, ob sich die Gesamtzahl der getätigten Bewerbungen damit statt auf fünf auf sieben (bzw. unter Einbezug des Mo- nats Mai auf deren neun) beläuft. So oder anders ist der Schluss des Be- schwerdegegners auf insgesamt ungenügende Arbeitsbemühungen nicht zu beanstanden: Zunächst steht fest, dass mit den angegebenen Stellenbewerbungen der rechtsprechungsgemäss als genügend erachtete Zielwert von monatlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen (vgl. E. 2.1.4 vorne) deutlich unter- schritten wird. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass diese Anzahl nicht absolut, sondern in Berücksichtigung der konkreten beruflichen Verhältnis- se des Leistungsansprechers zu verstehen ist, erweisen sich die im Zeitraum von Mai bzw. Juni bis August 2015 angegebenen sieben respektive neun Bewerbungen in jedem Fall als ungenügend. Es stehen dem Beschwerdeführer mit Blick auf die absolvierte … sowie unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeiten als … im …sbereich potentiell zahlreiche in Frage kommende und grundsätzlich zumutbare Arbeitsstellen (vgl. E. 2.1.3 vorne) offen, zumal er gemäss eigenen Angaben über ein grosses Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. IIA 118). Auch standen dem Beschwerdeführer aufgrund der mit der Kündigung am 9. April 2015 erfolgten sofortigen Freistellung (act. II 36) hinreichend zeitliche Ressourcen zur Verfügung, sich um die Stellenbewerbung hinreichend zu kümmern. Sodann erweisen sich die in den Akten dokumentierten Bewerbungen auch in qualitativer Hinsicht als ungenügend, erfolgten doch zwei der auf der Liste vom 22. September 2015 (act. IIA 35) angegebenen Stellenbewerbungen lediglich telefonisch, was gegen ein gezieltes bzw. planmässiges Vorgehen spricht (vgl. E. 2.1.4 vorne). Keine Angaben zur Form der Bewerbungen sind sodann auf der Liste vom 19. November 2015 (act. IIA 81) festgehalten; immerhin lassen die jeweiligen Vermerke „nichts offen“ auf spontane Anfragen und nicht auf ernsthafte Bewerbungen auf offene, ausgeschriebene Stellen schliessen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 8 Demnach genügen die geltend gemachten Bewerbungen weder quantitativ noch qualitativ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an Bewer- bungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG. 3.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch: Zunächst ist nicht von Belang, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der Anmeldung zum Leistungsbezug gemäss eigenen Angaben nie über die zu tätigenden Arbeitsbemühungen informiert wurde, da die Pflicht zur ernsthaften Arbeitssuche Ausfluss der allgemeinen Schadenminderungspflicht bildet und keiner vorgängigen Informationen von dritter Seite bedarf (vgl. E. 2.1.2 vorne). Auch kann sich der Beschwerdeführer nicht dadurch exkulpieren, indem er geltend macht, im Juli 2015 mehrheitlich in den Ferien gewesen zu sein (act. IIB 9 ff.): Zum einen wird der Beschwerdeführer – worauf der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort zu Recht hinweist – dadurch nicht von seiner Pflicht, sich hinreichend um Arbeit zu bemühen, entbunden, da es mit den heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und allenfalls Personalvermittlungsagenturen auch diesfalls ohne weiteres möglich und zumutbar ist, sich für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (vgl. Rz. B314 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebenen AVIG- Praxis ALE; Entscheid des BGer vom 3. März 2015, 8C_21/2015, E. 3.4). Zum andern erwiesen sich die Arbeitsbemühungen auch dann als qualitativ und quantitativ ungenügend, wenn der Monat Juli ausser Acht bliebe (vgl. E. 3.2 vorne). Ebenso wenig genügt dem Dargelegten zufolge blosses An- fragen bei möglichen Arbeitgebern (vgl. E. 2.1.4 vorne). Sodann macht der Beschwerdeführer mit Blick auf die Akten zu Recht nicht geltend, dass er aus krankheitsbedingten Gründen am Verfassen von Stellenbewerbungen gehindert gewesen wäre, zumal eine Krankschreibung lediglich für zwei Tage erfolgte (act. II 30). Und schliesslich ist auch nicht von Belang, dass zwischen dem RAV Brugg und jenem vom Langenthal anfänglich Unklar- heiten hinsichtlich der Zuständigkeit bestanden, wird die Frage nach dem Umfang der Schadenminderungspflicht vor der Anmeldung zum Leistungs- bezug dadurch doch in keiner Weise tangiert. 3.4 Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von neun Einstelltagen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 9 Die verfügte Einstelldauer von neun Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung des – allein für die Verwaltung – verbindlichen „Einstellrasters“ (vgl. Teil D72, Ziff. 1.A/1 der AVIG-Praxis ALE [in der ab Januar 2016 gültigen Fas- sung]), welches für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer drei- monatigen Kündigungsfrist eine Sanktion von neun bis zwölf Einstelltagen vorsieht, ist die verfügte Sanktion in Anbetracht der gesamten Umstände nicht zu beanstanden. Es ist kein Grund ersichtlich, der ein Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen würde. 3.5 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von neun Tagen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
- 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 10
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 596 ALV
KNB/GET/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 27. Juli 2016
Verwaltungsrichter Knapp
Gerichtsschreiber Germann
A.________
Beschwerdeführer
gegen
beco Berner Wirtschaft
Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016 (ER RD 150/2016)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Dem … geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwer-
deführer) wurde mit Schreiben vom 9. April 2015 die bisherige Arbeitsstelle
als … bei der B.________ – unter sofortiger Freistellung – per 31. Juli 2015
gekündigt, wobei sich das Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt bis am
31. August 2015 verlängerte (Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfol-
gend beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Regionales Arbeitsvermitt-
lungszentrum [RAV; act. IIA], 13 f.; 16; 29; 54; Dossier Arbeitslosenkasse,
[act. II], 30; 36). Am 2. bzw. am 29. September 2015 meldete sich der Ver-
sicherte beim RAV Brugg (Kanton Aargau) respektive – infolge Umzugs
nach … (Kanton Bern [act. IIA 12]) – beim RAV Langenthal zur Arbeitsver-
mittlung an (act. IIA 1 ff.; 53 f.). Am 3. Oktober 2015 stellte er zudem einen
Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab September 2015 (act. II 25 ff.).
Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA)
eine Verfügung des RAV Brugg vom 20. Oktober 2015 betreffend Einstel-
lung in der Anspruchsberechtigung zufolge fehlender Zuständigkeit aufge-
hoben hatte (Einspracheentscheid vom 23. November 2015 [act. IIA 87 ff.]),
stellte das RAV Langenthal den Versicherten seinerseits mit Verfügung
vom 4. Dezember 2015 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. IIB], 3)
wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung zum Leis-
tungsbezug für die Dauer von neun Tagen in der Anspruchsberechtigung
ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIB 4) wies das beco mit Ent-
scheid vom 20. Mai 2016 (act. IIB 21 ff.) ab.
B.
Mit an das beco adressierter und von diesem an das Verwaltungsgericht
weitergeleiteten Eingabe vom 19. Juni 2016 erhob der Versicherte gegen
den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016 Beschwerde. Der Beschwer-
deführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids bzw. der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. In der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 3
Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er sei den ganzen Juli
2015 in den Ferien gewesen, welche bereits vor der Arbeitslosigkeit ge-
bucht worden seien. Sodann stehe nirgends im Gesetz, wie viele Arbeits-
bemühungen er pro Monat machen müsse; er sei telefonisch nie genügend
informiert worden. Er habe sodann sehr wohl an vielen Orten angefragt,
aber das RAV habe ihm nicht gesagt, dass er alles vor dem ersten Termin
oder danach abgeben müsse.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2016 beantragt das beco die Abwei-
sung der Beschwerde. In der Begründung macht der Beschwerdegegner im
Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 1. Juni
bis 1. September 2015 fünf Arbeitsbemühungen nachgewiesen, was zu
wenig sei, zumal die Pflicht zur Stellensuche auch während einer Landes-
abwesenheit bestehe. Die verfügten neun Einstelltage erschienen somit als
angemessen.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar-
beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 4
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-
sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]; vgl. auch act. IIA 12; 87 ff.). Da auch
die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b
ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver-
waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Mai
2016 (act. IIB 21 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An-
spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von neun
Tagen.
1.3
Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von neun Tagen und ei-
nem Taggeld von Fr. 215.30 (vgl. act. II 145) unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art.
57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
2.1.1
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-
leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-
beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu
suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen
ihre Bemühungen nachweisen können.
Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert diese
Bestimmung die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich
verschiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 5
Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art.
30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG
statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich
genügend
um
Arbeit
zu
bemühen.
Mittels
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen
werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526).
2.1.2
Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern,
fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der
Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte
Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs-
frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor-
dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit
exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung
zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und
nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die
arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit
vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird
sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen
einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).
2.1.3
Die Eigeninitiative der versicherten Person hat sich laut Art. 17
Abs. 1 Satz 2 AVIG wenn nötig auch auf ausserberufliche Arbeitsgelegen-
heiten zu erstrecken. Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur
Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
Dessen Abs. 2 besagt, dass eine Arbeit unzumutbar und somit von der
Annahmepflicht ausgenommen ist, die nicht angemessen auf die Fähigkei-
ten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit.
b) oder welche die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf
wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht
besteht (lit. d).
2.1.4
Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Geset-
zes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen,
da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden
ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 6
mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur
Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber
weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen
um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E.
2a).
In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis
zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet
(BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf
eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des
Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände
zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte
Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid
des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2).
2.2
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü-
gend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Dauer der Einstellung bemisst sich
nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt
1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis
60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV).
3.
3.1
Der Beschwerdegegner hat die neuntägige Einstellung in der An-
spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung damit begründet, dass
während des Zeitraums vom 1. Juni bis 1. September 2015 vor der Anmel-
dung zur Arbeitsvermittlung am 2. bzw. am 29. September 2015 lediglich
fünf Arbeitsbemühungen ausgewiesen seien, was im Sinne der im Hinblick
auf die drohende Arbeitslosigkeit bestehenden Schadenminderungspflicht
nicht genüge.
3.2
Gemäss der am 22. September 2015 dem RAV Brugg eingereich-
ten Liste „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für die Zeit „vor
Anspruch“ hat der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Juni und Au-
gust 2015 insgesamt fünf Bewerbungen getätigt, zwei im Juni, eine im Juli
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 7
und wiederum zwei im August (act. IIA 35). Auf einer weiteren, handge-
schriebenen Liste, eingegangen beim AWA am 19. November 2015, wer-
den im Monat Mai zwei und im Juni 2015 vier Bewerbungen festgehalten
(act. IIA 81). Es kann offen bleiben, ob sich die Gesamtzahl der getätigten
Bewerbungen damit statt auf fünf auf sieben (bzw. unter Einbezug des Mo-
nats Mai auf deren neun) beläuft. So oder anders ist der Schluss des Be-
schwerdegegners auf insgesamt ungenügende Arbeitsbemühungen nicht
zu beanstanden:
Zunächst steht fest, dass mit den angegebenen Stellenbewerbungen der
rechtsprechungsgemäss als genügend erachtete Zielwert von monatlich
zehn bis zwölf Stellenbewerbungen (vgl. E. 2.1.4 vorne) deutlich unter-
schritten wird. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass diese Anzahl nicht
absolut, sondern in Berücksichtigung der konkreten beruflichen Verhältnis-
se des Leistungsansprechers zu verstehen ist, erweisen sich die im
Zeitraum von Mai bzw. Juni bis August 2015 angegebenen sieben
respektive neun Bewerbungen in jedem Fall als ungenügend. Es stehen
dem Beschwerdeführer mit Blick auf die absolvierte … sowie unter
Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeiten als … im …sbereich potentiell
zahlreiche in Frage kommende und grundsätzlich zumutbare Arbeitsstellen
(vgl. E. 2.1.3 vorne) offen, zumal er gemäss eigenen Angaben über ein
grosses Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. IIA 118). Auch standen dem
Beschwerdeführer aufgrund der mit der Kündigung am 9. April 2015
erfolgten sofortigen Freistellung (act. II 36) hinreichend zeitliche
Ressourcen zur Verfügung, sich um die Stellenbewerbung hinreichend zu
kümmern. Sodann erweisen sich die in den Akten dokumentierten
Bewerbungen auch in qualitativer Hinsicht als ungenügend, erfolgten doch
zwei der auf der Liste vom 22. September 2015 (act. IIA 35) angegebenen
Stellenbewerbungen lediglich telefonisch, was gegen ein gezieltes bzw.
planmässiges Vorgehen spricht (vgl. E. 2.1.4 vorne). Keine Angaben zur
Form der Bewerbungen sind sodann auf der Liste vom 19. November 2015
(act. IIA 81) festgehalten; immerhin lassen die jeweiligen Vermerke „nichts
offen“ auf spontane Anfragen und nicht auf ernsthafte Bewerbungen auf
offene, ausgeschriebene Stellen schliessen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 8
Demnach genügen die geltend gemachten Bewerbungen weder quantitativ
noch qualitativ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an Bewer-
bungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG.
3.3
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch:
Zunächst ist nicht von Belang, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der
Anmeldung zum Leistungsbezug gemäss eigenen Angaben nie über die zu
tätigenden Arbeitsbemühungen informiert wurde, da die Pflicht zur
ernsthaften
Arbeitssuche
Ausfluss
der
allgemeinen
Schadenminderungspflicht bildet und keiner vorgängigen Informationen von
dritter
Seite
bedarf
(vgl.
E. 2.1.2
vorne).
Auch
kann sich
der
Beschwerdeführer nicht dadurch exkulpieren, indem er geltend macht, im
Juli 2015 mehrheitlich in den Ferien gewesen zu sein (act. IIB 9 ff.): Zum
einen wird der Beschwerdeführer – worauf der Beschwerdegegner in seiner
Beschwerdeantwort zu Recht hinweist – dadurch nicht von seiner Pflicht,
sich hinreichend um Arbeit zu bemühen, entbunden, da es mit den
heutigen Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und allenfalls
Personalvermittlungsagenturen auch diesfalls ohne weiteres möglich und
zumutbar ist, sich für eine neue Arbeitsstelle zu bewerben (vgl. Rz. B314
der vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebenen AVIG-
Praxis ALE; Entscheid des BGer vom 3. März 2015, 8C_21/2015, E. 3.4).
Zum andern erwiesen sich die Arbeitsbemühungen auch dann als qualitativ
und quantitativ ungenügend, wenn der Monat Juli ausser Acht bliebe (vgl.
E. 3.2 vorne). Ebenso wenig genügt dem Dargelegten zufolge blosses An-
fragen bei möglichen Arbeitgebern (vgl. E. 2.1.4 vorne). Sodann macht der
Beschwerdeführer mit Blick auf die Akten zu Recht nicht geltend, dass er
aus krankheitsbedingten Gründen am Verfassen von Stellenbewerbungen
gehindert gewesen wäre, zumal eine Krankschreibung lediglich für zwei
Tage erfolgte (act. II 30). Und schliesslich ist auch nicht von Belang, dass
zwischen dem RAV Brugg und jenem vom Langenthal anfänglich Unklar-
heiten hinsichtlich der Zuständigkeit bestanden, wird die Frage nach dem
Umfang der Schadenminderungspflicht vor der Anmeldung zum Leistungs-
bezug dadurch doch in keiner Weise tangiert.
3.4
Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten
Sanktion von neun Einstelltagen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 9
Die verfügte Einstelldauer von neun Tagen liegt im mittleren Bereich des
leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung
des – allein für die Verwaltung – verbindlichen „Einstellrasters“ (vgl. Teil
D72, Ziff. 1.A/1 der AVIG-Praxis ALE [in der ab Januar 2016 gültigen Fas-
sung]), welches für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer drei-
monatigen Kündigungsfrist eine Sanktion von neun bis zwölf Einstelltagen
vorsieht, ist die verfügte Sanktion in Anbetracht der gesamten Umstände
nicht zu beanstanden. Es ist kein Grund ersichtlich, der ein Eingreifen in
das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen würde.
3.5
Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von neun Tagen
in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe
her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und
ist abzuweisen.
4.
4.1
Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m.
Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2016, ALV/16/596, Seite 10
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)
geführt werden.