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200 2016 593

Bern VerwG · 2016-05-23 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 23. Mai 2016

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Die Eingabe vom 22. Juni 2016 wird als Einsprache im Sinne der Er- wägungen an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet.

E. 3 Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, ALV/16/593, Seite 5

E. 4 Zu eröffnen (R):

- A.________

- Arbeitslosenkasse Unia (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom

22. Juni 2016)

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2015 bei der Arbeitslosen- kasse Unia zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung angemeldet war, wandte sich mit Eingaben vom 26. November 2015 (Akten der Unia [act. II und IIA] act. IIA 8 und Beschwerdebeilage [act. I] 2) sowie vom 12. Mai 2016 (act. II 54 und act. I 4) an die Unia und machte unter Bezugnahme auf eine Rückforderungsverfügung vom
  2. November 2014 (act. II 58 und act. IIA 216) die Ausrichtung von bzw. die Verrechnung mit noch offenen Taggeldleistungen mit dem zurückgeforderten Betrag geltend.  Mit der genannten Rückforderungsverfügung hatte die Unia die Be- schwerdeführerin infolge – in einer früheren Rahmenfrist – nicht gemel- deter Zwischenverdienste zu einer Rückzahlung von Leistungen in Höhe von Fr. 3‘262.70 verpflichtet; diese Verfügung erwuchs unange- fochten in Rechtskraft.  Ein daran anschliessendes Erlassgesuch wies die Unia mit Verfügung vom 5. März 2015 (act. IIA 148) ab, was auf Einsprache hin mit Ent- scheid vom 17. Juni 2015 (act. IIA 140) bestätigt wurde. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 2. September 2015 (act. IIA 99) ab; auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichts- beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2015 nicht ein (act. IIA 65).  Die Unia hat die Eingabe der Versicherten vom 12. Mai 2016 als Wie- dererwägungsgesuch hinsichtlich der (rechtskräftigen) Rückerstat- tungsverfügung und als Revisionsgesuch hinsichtlich des geltend ge- machten Taggeldanspruchs entgegengenommen. Mit Entscheid vom
  3. Mai 2016 – welcher entgegen der Bezeichnung keinen Einspra- cheentscheid, sondern, da es sich um erstmalige Anordnungen handelt, formell eine Verfügung mit Bezug auf zwei unterschiedliche Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, ALV/16/593, Seite 3 genstände darstellt – ist die Unia auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten und hat das Revisionsgesuch abgewiesen.  Mit dagegen gerichteter Eingabe vom 22. Juni 2016 gelangte die Be- schwerdeführerin an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und be- antragte sinngemäss die revisions- bzw. wiedererwägungsweise Ver- rechnung der nach ordnungsgemässer Berücksichtigung der erzielten Zwischenverdienste noch verbleibenden Taggelder mit der verfügten Rückforderung.  Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung weder vom Gericht noch von der betroffenen Person zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Anordnungen über das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch sind deshalb ungeachtet einer allfälligen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich nicht anfechtbar. Die versicherte Person hat ihre Rechte hinsichtlich der ursprünglichen Verfügung im Rechtsmittelverfahren zu wahren (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 29 E. 3.3, 2008 IV Nr. 54 S. 180 E. 3.2). Soweit das Wieder- erwägungsgesuch betreffend ist auf die Beschwerde – trotz anderslau- tender Rechtsmittelbelehrung – im vorliegenden Verfahren nicht einzu- treten (vgl. im Übrigen auch im Folgenden betreffend Anfechtungsob- jekt).  Mit der Abweisung des Revisionsgesuchs hat die Unia – wie bereits oben erwähnt – erstmals über den damit geltend gemachten Leistungs- anspruch befunden, sodass der angefochtene Entscheid Verfügungs- charakter hat. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung sind Verfügun- gen zunächst mittels Einsprache anzufechten, bevor eine gerichtliche Prüfung Platz greifen kann (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AVIG). Das Einspracheverfahren ist zwingender Natur und der Einspra- cheentscheid formelles Gültigkeitserfordernis für das nachgelagerte verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Das Einspracheverfah- ren ist formell dadurch gekennzeichnet, dass dieselbe verfügende In- stanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (Entscheid des EVG vom 30. September 2005, C 279/03, E. 2.2.2). Mangels bishe- riger Durchführung eines entsprechenden Verfahrens fehlt es bezüglich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, ALV/16/593, Seite 4 des abgewiesenen Revisionsgesuchs an einem gerichtlich überprüfba- ren Anfechtungsobjekt, sodass auch insofern auf die Beschwerde vor- liegend nicht einzutreten ist. Die Eingabe vom 22. Juni 2016 ist indes- sen von Amtes wegen zwecks Behandlung als Einsprache gegen das abgewiesene Revisionsgesuch an die Beschwerdegegnerin weiterzulei- ten (Art. 4 Abs. 1 VRPG).  Für diesen kostenlosen Entscheid (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG) ist die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c GSOG). Anspruch auf eine Parteientschädigung be- steht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  4. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  5. Die Eingabe vom 22. Juni 2016 wird als Einsprache im Sinne der Er- wägungen an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet.
  6. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, ALV/16/593, Seite 5
  7. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom
  8. Juni 2016) - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 593 ALV KOJ/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. August 2016 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. Mai 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, ALV/16/593, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Die 1954 geborene A.________, die zuletzt in der Rahmenfrist vom

1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2015 bei der Arbeitslosen- kasse Unia zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung angemeldet war, wandte sich mit Eingaben vom 26. November 2015 (Akten der Unia [act. II und IIA] act. IIA 8 und Beschwerdebeilage [act. I]

2) sowie vom 12. Mai 2016 (act. II 54 und act. I 4) an die Unia und machte unter Bezugnahme auf eine Rückforderungsverfügung vom

25. November 2014 (act. II 58 und act. IIA 216) die Ausrichtung von bzw. die Verrechnung mit noch offenen Taggeldleistungen mit dem zurückgeforderten Betrag geltend.  Mit der genannten Rückforderungsverfügung hatte die Unia die Be- schwerdeführerin infolge – in einer früheren Rahmenfrist – nicht gemel- deter Zwischenverdienste zu einer Rückzahlung von Leistungen in Höhe von Fr. 3‘262.70 verpflichtet; diese Verfügung erwuchs unange- fochten in Rechtskraft.  Ein daran anschliessendes Erlassgesuch wies die Unia mit Verfügung vom 5. März 2015 (act. IIA 148) ab, was auf Einsprache hin mit Ent- scheid vom 17. Juni 2015 (act. IIA 140) bestätigt wurde. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 2. September 2015 (act. IIA 99) ab; auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichts- beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2015 nicht ein (act. IIA 65).  Die Unia hat die Eingabe der Versicherten vom 12. Mai 2016 als Wie- dererwägungsgesuch hinsichtlich der (rechtskräftigen) Rückerstat- tungsverfügung und als Revisionsgesuch hinsichtlich des geltend ge- machten Taggeldanspruchs entgegengenommen. Mit Entscheid vom

23. Mai 2016 – welcher entgegen der Bezeichnung keinen Einspra- cheentscheid, sondern, da es sich um erstmalige Anordnungen handelt, formell eine Verfügung mit Bezug auf zwei unterschiedliche Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, ALV/16/593, Seite 3 genstände darstellt – ist die Unia auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten und hat das Revisionsgesuch abgewiesen.  Mit dagegen gerichteter Eingabe vom 22. Juni 2016 gelangte die Be- schwerdeführerin an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und be- antragte sinngemäss die revisions- bzw. wiedererwägungsweise Ver- rechnung der nach ordnungsgemässer Berücksichtigung der erzielten Zwischenverdienste noch verbleibenden Taggelder mit der verfügten Rückforderung.  Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung weder vom Gericht noch von der betroffenen Person zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Anordnungen über das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch sind deshalb ungeachtet einer allfälligen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich nicht anfechtbar. Die versicherte Person hat ihre Rechte hinsichtlich der ursprünglichen Verfügung im Rechtsmittelverfahren zu wahren (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 29 E. 3.3, 2008 IV Nr. 54 S. 180 E. 3.2). Soweit das Wieder- erwägungsgesuch betreffend ist auf die Beschwerde – trotz anderslau- tender Rechtsmittelbelehrung – im vorliegenden Verfahren nicht einzu- treten (vgl. im Übrigen auch im Folgenden betreffend Anfechtungsob- jekt).  Mit der Abweisung des Revisionsgesuchs hat die Unia – wie bereits oben erwähnt – erstmals über den damit geltend gemachten Leistungs- anspruch befunden, sodass der angefochtene Entscheid Verfügungs- charakter hat. Im Bereich der Arbeitslosenversicherung sind Verfügun- gen zunächst mittels Einsprache anzufechten, bevor eine gerichtliche Prüfung Platz greifen kann (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AVIG). Das Einspracheverfahren ist zwingender Natur und der Einspra- cheentscheid formelles Gültigkeitserfordernis für das nachgelagerte verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Das Einspracheverfah- ren ist formell dadurch gekennzeichnet, dass dieselbe verfügende In- stanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (Entscheid des EVG vom 30. September 2005, C 279/03, E. 2.2.2). Mangels bishe- riger Durchführung eines entsprechenden Verfahrens fehlt es bezüglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, ALV/16/593, Seite 4 des abgewiesenen Revisionsgesuchs an einem gerichtlich überprüfba- ren Anfechtungsobjekt, sodass auch insofern auf die Beschwerde vor- liegend nicht einzutreten ist. Die Eingabe vom 22. Juni 2016 ist indes- sen von Amtes wegen zwecks Behandlung als Einsprache gegen das abgewiesene Revisionsgesuch an die Beschwerdegegnerin weiterzulei- ten (Art. 4 Abs. 1 VRPG).  Für diesen kostenlosen Entscheid (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG) ist die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c GSOG). Anspruch auf eine Parteientschädigung be- steht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe vom 22. Juni 2016 wird als Einsprache im Sinne der Er- wägungen an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Aug. 2016, ALV/16/593, Seite 5 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Arbeitslosenkasse Unia (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom

22. Juni 2016)

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.