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200 2016 590

Bern VerwG · 2017-05-31 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 24. Mai 2016

Sachverhalt

A. Per 20. Januar 2014 bezog der 1950 geborene A.________ (nachfolgend Leistungsansprecher) sein Altersguthaben bei der Pensionskasse C.________ in Form einer Kapitalabfindung von Fr. 344‘741.-- (Antwortbei- lage [AB] 23, 61). Im Mai 2015 meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Be- zug von Ergänzungsleistungen zur AHV an, wobei er angab, den grössten Teil seines Pensionskassengeldes bei Börsengeschäften über D.________ verloren zu haben (AB 1). Im September 2015 wurde ein Gesuch um Dritt- auszahlung der Ergänzungsleistungen an die Stadt B.________, Soziale Dienste, gestellt (AB 68). Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 verneinte die AKB einen Anspruch des Leistungsansprechers auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Mai 2015 für die Periode 2015 sowie für die Periode 2016 bis auf weiteres, wobei sie ihm Fr. 340‘000.-- als Vermögensverzicht anrechnete (AB 71 – 75). Gegen diese Verfügung erhob die Stadt B.________, Soziale Dienste, am

3. März 2016 – mit Nachbegründung vom 12. Mai 2016 (AB 102) – Ein- sprache (AB 87). Mit Entscheid vom 24. Mai 2016 wies die AKB diese ab (AB 103 – 106). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Stadt B.________, handelnd durch ihre sozialen Dienste, am 22. Juni 2016 (Datum der Postaufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Ergänzungsleistungen für A.________ seien ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens neu festzusetzen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2016 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, EL/16/590, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 24. Mai 2016 (AB 106). Streitig und zu prüfen ist der Ergänzungsleistungsanspruch von A.________ und dabei einzig, ob die Beschwerdegegnerin dem Leistungsansprecher zu Recht im Zusammen- hang mit dem Verlust der ihm von der Pensionskasse ausgerichteten Kapi- talabfindung ein entsprechendes Verzichtsvermögen (und damit auch Ein- kommen) angerechnet hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxis- gemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Berechnungspo- sitionen in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, EL/16/590, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG), die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhalts- kosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 3 lit. a – e ELG). Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden anstelle des Betrags für den allgemeinen Lebensbe- darf sowie des Mietzinses einer Wohnung und der damit zusammenhän- genden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 ELG) grundsätzlich die Tagestaxe des Heims oder Spitals sowie ein Betrag für persönliche Auslagen anerkannt (Art. 10 Abs. 2 ELG). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, EL/16/590, Seite 5 zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a – c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi- tal leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Fa- milienzulagen, Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. d bis h ELG). 2.4 Mit der die Verhinderung von Missbräuchen bezweckenden Rege- lung, wonach auch Einkünfte und Vermögenswerte als Einkommen anzu- rechnen sind, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver- antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Als Vermögens- verzicht gilt auch eine fahrlässig getätigte risikoreiche Investition, bei wel- cher ein (erheblicher) Verlust von Anfang an sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (siehe Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. April 2017, 9C_249/2017; Entscheid des BGer vom 5. April 2016, 9C_186/2016). Entscheidend für die Risikoabschätzung ist die Wahrscheinlichkeit, mit der sich dieses Szenario verwirklicht (Entscheid des BGer vom 15. Juni 2010, 9C_180/2010, E. 6). Die Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Im Gegenteil ist es normal, dass Vermögen angelegt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, EL/16/590, Seite 6 wird (Entscheid des BGer vom 14. April 2011, 9C_186/2011, E. 3.2). Auch das Risiko eines Totalverlusts stellt für sich allein keinen Vermögensver- zicht dar, denn ein solches Risiko besteht prinzipiell bei jeder Vermö- gensanlage (BGer 9C_180/2010, E. 6). Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird, was dann zu beja- hen ist, wenn bewusst ein massiv erhöhtes Risiko des Verlusts des gesam- ten oder eines grossen Teils des Vermögens in Kauf genommen wird bzw. die Vermögensanlage als reines Vabanque-Spiel betrachtet werden muss (siehe BGer 9C_180/2010, E. 5.2 sowie Entscheid des BGer vom 5. März 2012, 9C_904/2011, E. 4.1). 3. Der Bezug des Pensionskassenkapitals und dessen weitgehende Investiti- on in den Forex-Handel sind ebenso unbestritten wie der daraus resultie- rende Verlust, wie er als Vermögensverzicht angerechnet worden ist. Der Leistungsansprecher handelte mit seinem Vorsorgekapital über die Bank D.________ mit Gold zu US-Dollar (xauusd), Euro zu Britischen Pfund (eurgbp), Euro zu US-Dollar (eurusd), Britischen Pfund zu US-Dollar (gpbusd), mit dem Swiss Market Index (SMI) zu Schweizer Franken (smichf) sowie dem Deutschen Aktienindex (DAX) zu Euro (daxeur), wobei er bei all diesen Geschäften einen Leverage (Hebel) von 1:100 verwendete (AB 100). Über die E.________ machte er mit einem kleineren Teil seines Vorsorgekapitals ein Hebeltrading auf DE30 Aktien (de30), wobei er hier einen Leverage von 1:50 verwendete (AB 98). Ein Leverage von 1:100 hat zur Folge, dass es bei einer Kursänderung von 1% zu einer Verdoppelung des eingesetzten Kapitals (Kursänderung zu seinen Gunsten) oder zu des- sen Totalverlust (Kursänderung zu seinen Lasten) kommt. Bei einem Le- verage von 1:50 braucht es hierfür eine Kursänderung von 2%. Angesichts der hohen Kursvolatilität sowohl im Gold-, Devisen- als auch Aktienhandel mit Kursschwankungen von schnell mehr als 1 – 2% innerhalb von einem oder weniger Tage nahm der Beschwerdeführer in der Absicht, sein Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, EL/16/590, Seite 7 sorgekapital zu verdoppeln (vgl. AB 6 S. 3), mit den gewählten Hebeln ein massiv erhöhtes Risiko des Verlusts des gesamten oder eines grossen Teils des eingesetzten Kapitals in Kauf. Die Bank D.________ als auch die E.________ warnen auf ihren Websites ausdrücklich und wiederholt vor den erheblichen Verlustrisiken gehebelter Finanzanlagen, wie sie der Leis- tungsansprecher getätigt hat und raten davon ab, hierfür Kapital einzuset- zen, dessen Verlust man sich nicht leisten kann. Trotzdem hat der Leis- tungsansprecher den grössten Teil seines Vorsorgeguthabens und damit seines gesamten Vermögens mit einem Leverage von 1:100 sowie einen kleineren Teil mit einem Leverage von 1:50 in solche Finanzanlagen inves- tiert, was angesichts seines fehlenden professionellen Hintergrunds und der grossen Kursvolatilität in den gewählten Bereichen nach dem Dargeleg- ten als bewusstes, reines Vabanque-Spiel und damit als Verzichtshandlung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.4 hiervor) betrachtet werden muss. Die Beschwerdegegnerin hat den hierbei erlittenen Verlust somit zu Recht als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. g ELG angerechnet, war ein (erheblicher) Verlust des Vorsorgeguthabens angesichts des ein- gegangenen unvernünftigen Risikos doch von Anfang an sehr wahrschein- lich und damit absehbar. Die gegen die entsprechende Anrechnung bzw. den angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Mai 2016 (AB 106) erho- bene Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, EL/16/590, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die den Leistungsansprecher auch schon im Vorverfahren de facto vertre- tende Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren An- trägen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie in eigenem Namen zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; AB 68 sowie Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bun- desgericht] vom 31. Januar 2003, P 27/01, E. 2). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - Stadt B.________, Soziale Dienste - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung an (R): - A.________ Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 590 EL LOU/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Mai 2017 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter Stadt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen A.________ betreffend Einspracheentscheid vom 24. Mai 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, EL/16/590, Seite 2 Sachverhalt: A. Per 20. Januar 2014 bezog der 1950 geborene A.________ (nachfolgend Leistungsansprecher) sein Altersguthaben bei der Pensionskasse C.________ in Form einer Kapitalabfindung von Fr. 344‘741.-- (Antwortbei- lage [AB] 23, 61). Im Mai 2015 meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Be- zug von Ergänzungsleistungen zur AHV an, wobei er angab, den grössten Teil seines Pensionskassengeldes bei Börsengeschäften über D.________ verloren zu haben (AB 1). Im September 2015 wurde ein Gesuch um Dritt- auszahlung der Ergänzungsleistungen an die Stadt B.________, Soziale Dienste, gestellt (AB 68). Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 verneinte die AKB einen Anspruch des Leistungsansprechers auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Mai 2015 für die Periode 2015 sowie für die Periode 2016 bis auf weiteres, wobei sie ihm Fr. 340‘000.-- als Vermögensverzicht anrechnete (AB 71 – 75). Gegen diese Verfügung erhob die Stadt B.________, Soziale Dienste, am

3. März 2016 – mit Nachbegründung vom 12. Mai 2016 (AB 102) – Ein- sprache (AB 87). Mit Entscheid vom 24. Mai 2016 wies die AKB diese ab (AB 103 – 106). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Stadt B.________, handelnd durch ihre sozialen Dienste, am 22. Juni 2016 (Datum der Postaufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Ergänzungsleistungen für A.________ seien ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens neu festzusetzen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2016 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, EL/16/590, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die den Leistungsansprecher auch schon im Vorverfahren de facto vertre- tende Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren An- trägen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie in eigenem Namen zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; AB 68 sowie Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bun- desgericht] vom 31. Januar 2003, P 27/01, E. 2). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 24. Mai 2016 (AB 106). Streitig und zu prüfen ist der Ergänzungsleistungsanspruch von A.________ und dabei einzig, ob die Beschwerdegegnerin dem Leistungsansprecher zu Recht im Zusammen- hang mit dem Verlust der ihm von der Pensionskasse ausgerichteten Kapi- talabfindung ein entsprechendes Verzichtsvermögen (und damit auch Ein- kommen) angerechnet hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxis- gemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Berechnungspo- sitionen in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, EL/16/590, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG), die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhalts- kosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 3 lit. a – e ELG). Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden anstelle des Betrags für den allgemeinen Lebensbe- darf sowie des Mietzinses einer Wohnung und der damit zusammenhän- genden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 ELG) grundsätzlich die Tagestaxe des Heims oder Spitals sowie ein Betrag für persönliche Auslagen anerkannt (Art. 10 Abs. 2 ELG). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, EL/16/590, Seite 5 zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a – c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi- tal leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Fa- milienzulagen, Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. d bis h ELG). 2.4 Mit der die Verhinderung von Missbräuchen bezweckenden Rege- lung, wonach auch Einkünfte und Vermögenswerte als Einkommen anzu- rechnen sind, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver- antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Als Vermögens- verzicht gilt auch eine fahrlässig getätigte risikoreiche Investition, bei wel- cher ein (erheblicher) Verlust von Anfang an sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (siehe Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. April 2017, 9C_249/2017; Entscheid des BGer vom 5. April 2016, 9C_186/2016). Entscheidend für die Risikoabschätzung ist die Wahrscheinlichkeit, mit der sich dieses Szenario verwirklicht (Entscheid des BGer vom 15. Juni 2010, 9C_180/2010, E. 6). Die Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Im Gegenteil ist es normal, dass Vermögen angelegt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, EL/16/590, Seite 6 wird (Entscheid des BGer vom 14. April 2011, 9C_186/2011, E. 3.2). Auch das Risiko eines Totalverlusts stellt für sich allein keinen Vermögensver- zicht dar, denn ein solches Risiko besteht prinzipiell bei jeder Vermö- gensanlage (BGer 9C_180/2010, E. 6). Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird, was dann zu beja- hen ist, wenn bewusst ein massiv erhöhtes Risiko des Verlusts des gesam- ten oder eines grossen Teils des Vermögens in Kauf genommen wird bzw. die Vermögensanlage als reines Vabanque-Spiel betrachtet werden muss (siehe BGer 9C_180/2010, E. 5.2 sowie Entscheid des BGer vom 5. März 2012, 9C_904/2011, E. 4.1). 3. Der Bezug des Pensionskassenkapitals und dessen weitgehende Investiti- on in den Forex-Handel sind ebenso unbestritten wie der daraus resultie- rende Verlust, wie er als Vermögensverzicht angerechnet worden ist. Der Leistungsansprecher handelte mit seinem Vorsorgekapital über die Bank D.________ mit Gold zu US-Dollar (xauusd), Euro zu Britischen Pfund (eurgbp), Euro zu US-Dollar (eurusd), Britischen Pfund zu US-Dollar (gpbusd), mit dem Swiss Market Index (SMI) zu Schweizer Franken (smichf) sowie dem Deutschen Aktienindex (DAX) zu Euro (daxeur), wobei er bei all diesen Geschäften einen Leverage (Hebel) von 1:100 verwendete (AB 100). Über die E.________ machte er mit einem kleineren Teil seines Vorsorgekapitals ein Hebeltrading auf DE30 Aktien (de30), wobei er hier einen Leverage von 1:50 verwendete (AB 98). Ein Leverage von 1:100 hat zur Folge, dass es bei einer Kursänderung von 1% zu einer Verdoppelung des eingesetzten Kapitals (Kursänderung zu seinen Gunsten) oder zu des- sen Totalverlust (Kursänderung zu seinen Lasten) kommt. Bei einem Le- verage von 1:50 braucht es hierfür eine Kursänderung von 2%. Angesichts der hohen Kursvolatilität sowohl im Gold-, Devisen- als auch Aktienhandel mit Kursschwankungen von schnell mehr als 1 – 2% innerhalb von einem oder weniger Tage nahm der Beschwerdeführer in der Absicht, sein Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, EL/16/590, Seite 7 sorgekapital zu verdoppeln (vgl. AB 6 S. 3), mit den gewählten Hebeln ein massiv erhöhtes Risiko des Verlusts des gesamten oder eines grossen Teils des eingesetzten Kapitals in Kauf. Die Bank D.________ als auch die E.________ warnen auf ihren Websites ausdrücklich und wiederholt vor den erheblichen Verlustrisiken gehebelter Finanzanlagen, wie sie der Leis- tungsansprecher getätigt hat und raten davon ab, hierfür Kapital einzuset- zen, dessen Verlust man sich nicht leisten kann. Trotzdem hat der Leis- tungsansprecher den grössten Teil seines Vorsorgeguthabens und damit seines gesamten Vermögens mit einem Leverage von 1:100 sowie einen kleineren Teil mit einem Leverage von 1:50 in solche Finanzanlagen inves- tiert, was angesichts seines fehlenden professionellen Hintergrunds und der grossen Kursvolatilität in den gewählten Bereichen nach dem Dargeleg- ten als bewusstes, reines Vabanque-Spiel und damit als Verzichtshandlung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.4 hiervor) betrachtet werden muss. Die Beschwerdegegnerin hat den hierbei erlittenen Verlust somit zu Recht als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. g ELG angerechnet, war ein (erheblicher) Verlust des Vorsorgeguthabens angesichts des ein- gegangenen unvernünftigen Risikos doch von Anfang an sehr wahrschein- lich und damit absehbar. Die gegen die entsprechende Anrechnung bzw. den angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Mai 2016 (AB 106) erho- bene Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2017, EL/16/590, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Stadt B.________, Soziale Dienste

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung an (R):

- A.________ Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.