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200 2016 589

Bern VerwG · 2016-05-23 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 23. Mai 2016

Sachverhalt

A. Die 1976 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) kündigte am 29. Juni 2015 gegenüber der Avanex Versicherun- gen AG (nachfolgend: Avanex bzw. Beschwerdegegnerin) sowohl die obligatorische Krankenpflegeversicherung als auch die privatrechtlichen Zusatzversicherungen per 5. bzw. 31. Juli 2015 infolge Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland. Der Kündigung legte sie eine Abmeldebestätigung der Einwohnerdienste … vom 24. Juni 2015 mit Abmeldung per 4. Juli 2015 bei (Akten der Avanex, Antwortbeilage [AB] 1). Im „Fragebogen bei Weg- zug ins Ausland“ gab die Versicherte am 17. August 2015 gegenüber der Avanex an, sie sei von einem Schweizer Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden, nämlich von B.________, ins D.________ in … (AB 2). Der ent- sprechende Arbeitsvertrag dauert vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2018 (Akten der Versicherten, Beschwerdebeilage [BB] 7). Mit Schreiben vom 27. November 2015 wiederholte B.________ im Auftrag der Versicherten die Kündigung der obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung, diesmal per 31. Dezember 2015 (AB 8). Die Versicherte bzw. B.________ und die Avanex wurden sich trotz aus- führlichem Austausch von E-Mail-Korrespondenz nicht einig darüber, ob die Versicherte auch während ihres Auslandaufenthaltes in … in der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung versicherungspflichtig sei oder nicht (vgl. insbesondere AB 3 - 7). In der Folge erliess die Avanex am 15. Januar 2015 (richtig: 2016) eine Verfügung, mit welcher sie die Aufhebung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Versicherten per 30. Juni 2015 ablehnte (AB 15), dies mit der Begründung, die Versicherte sei als entsandte Arbeitnehmerin von B.________ zu qualifizieren. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, am 11. Februar 2016 Ein- sprache (AB 16), welche die Avanex mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2016 (AB 19) abwies.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 3 B. Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch B.________, dieser vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 22. Juni 2016 Be- schwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Beschwerdeführerin per 30. Juni 2015 aus der obligatorischen Grundversicherung BASIS zu entlassen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. August 2016 verneinte der Instrukti- onsrichter die Notwendigkeit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Ausdehnung des Schriftenwechsels auf das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Gleichzeitig ersuchte der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, eine auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beschränkte, detaillierte Kostennote einzureichen, welche am 12. August 2016 beim Gericht einging.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG), da die Beschwerdeführerin zuletzt Wohn- sitz in Bern hatte (AB 1). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2016 (AB 19). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Zeit ihres Auslandaufenthaltes ab dem 1. Juli 2015 weiterhin bei der Beschwerde- gegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert ist.

E. 1.3 Umstritten ist die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin während ihres dreijährigen Auslandaufenthaltes, d.h. bis Ende Juni 2018 (Beschwerde Ziff. II/4 und 9; BB 7). Bei einer Monatsprämie von Fr. 120.-- (AB 9 ff.; 12 x Fr. 120.-- = 1‘440.-- x 3 = Fr. 4‘320.--) liegt der Streitwert un- ter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10]). Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die im Ausland von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 5 einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden (Art. 3 Abs. 3 lit. b KVG).

E. 2.2 Gemäss Art.

E. 2.3 Gemäss Art. 5 Abs. 3 KVG endet die Versicherung, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht. Mit dem Eintritt des Ereignisses, das die Versicherungspflicht beendet, erlischt die Versicherung (mithin sowohl Prämienzahlungspflicht als auch Leistungsberechtigungen) ohne Kündigungsformalitäten automatisch bzw. ohne dass eine Gestaltungserklärung der Parteien notwendig wäre (GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 3. Aufl. 2016, S. 448 N. 136 [nachfolgend: EUGSTER SBVR]; GEB- HARD EUGSTER, Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG], 2010, Art. 5 N. 6). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Pflicht zur Weiterversiche- rung der Beschwerdeführerin während des dreijährigen Auslandaufenthal- tes im Wesentlichen damit (Einspracheentscheid S. 5 Ziff. 8 und 9 [AB 19]), dass Art. 4 Abs. 1 KVV diejenigen Arbeitnehmer, die (lit. a) unmittelbar vor ihrer Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert ge- wesen seien und (lit. b) für einen Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 6 Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz tätig seien, zur Versicherung in der Schweiz verpflichte; Gleiches gelte für die analog anwendbaren Art. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) und Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10). Vorliegend gebe es keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin vor der Entsendung nach … in der Schweiz nicht obligatorisch krankenversi- chert gewesen sei. Zudem habe ihr Arbeitgeber, B.________, Sitz in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin sei mit dieser Organisation arbeitsver- traglich verbunden und erhalte von dieser auch den vertraglich zugesicher- ten Lohn. Die Beschwerdeführerin erfülle beide Voraussetzungen, um als Entsandte im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KVV zu gelten. Entgegen der Ansicht der Ausgleichskasse des Kantons …, auf welche sich die Beschwerdefüh- rerin berufe, müsse eine Entsendung nicht zwingend auf einem Sozialver- sicherungsabkommen gründen; diese könne auch auf Gesetz beruhen. Gemäss Angaben des BAG gebe es auch Entsendungen von der Schweiz in Länder, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen worden sei. Solche Entsendungen würden sich auf Art. 4 Abs. 1 bis 3 KVV stützen. Zudem sei das von der Ausgleichskasse … ins Feld geführte Krite- rium, welches gegen eine Entsendung spreche, die geplante „Weiterbe- schäftigung beim gleichen Arbeitgeber nach der Rückkehr vom Ausland“, für die Beurteilung der Weiterversicherung nach Art. 4 Abs. 1 KVV nicht von Relevanz. 3.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend (Beschwer- de S. 3 ff.), der Vorbereitungsvertrag vom 24. März 2015 mit B.________ stelle keinen Arbeitsvertrag dar, insbesondere werde während der Dauer der Vorbereitung kein Lohn bezahlt. Es bestehe ein auf drei Jahre befriste- ter Arbeitsvertrag ab dem 1. Juli 2015 mit Arbeitsort in …, Zeitpunkt der Ausreise ins Einsatzland sei Juli 2015 gewesen. Die Beschwerdeführerin arbeite damit gemäss Arbeitsvertrag zu keinem Zeitpunkt in der Schweiz. Während der Dauer des Arbeitsvertrages sei die Beschwerdeführerin unter anderem kranken- und unfallversichert. Weiter habe die für die Versiche- rungsunterstellung zuständige kantonale Stelle festgehalten, im vorliegen- den Fall könne keine Entsandtenbestätigung ausgestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei unmittelbar vor ihrem Einsatz in … nicht Arbeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 7 nehmerin für B.________ gewesen, entsprechend könne sie keine Ent- sandte von B.________ sein. Die Beschwerdeführerin erbringe vor Ort auch nicht im Namen und auf Rechnung von B.________ eine Arbeitsleis- tung. Vielmehr handle es sich dabei um … . Der Tatbestand der Entsen- dung sei damit zu verneinen. Ausserdem garantiere B.________ der Beschwerdeführerin während des Einsatzes eine bessere und bewährte Versicherungslösung, bei welcher der Versicherungsschutz während des ganzen Einsatzes bestehe und nicht nach zwei Jahren dahinfalle. 3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass zwischen der Schweiz und … kein Sozialversicherungsabkommen über Soziale Sicherheit besteht (vgl. „Zwi- schenstaatliche Vereinbarungen der Schweiz über Soziale Sicherheit“ des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Stand 1. Januar 2016, ab- rufbar unter www.bsv.admin.ch), welches auf den vorliegenden Fall anzu- wenden wäre. 3.4 3.4.1 Der in Art. 4 KVV verwendete Begriff des entsandten Arbeitnehmers bzw. der entsandten Arbeitnehmerin wird weder im Gesetz noch in der Verordnung näher umschrieben. Auch in der Botschaft des Bundesrates vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung (BBl 1992 I 142) sind zum Begriff des entsandten Arbeitnehmers keine näheren Ausführungen zu finden. Gleiches gilt für die parlamentarische Debatte zu Art. 3 Abs. 3 lit. b KVG (vgl. Amtl. Bull. SR 1992 S. 1287, NR 1993 S. 1832), gestützt auf welchen Art. 4 KVV erlassen wurde. Nicht massgebend ist, dass die Beschwerdeführerin im „Fragebogen bei Wegzug ins Ausland“ (AB 2) angegeben hat, sie werde von einem Schwei- zer Arbeitgeber ins Ausland entsandt. 3.4.2 In der Literatur verweist EUGSTER (SBVR, S. 422 N. 44 Fn. 23) zum Begriff des entsandten Arbeitnehmers gemäss Art. 4 KVV auf ROGER HIS- CHIER (Das Statut des Arbeitsverhältnisses entsandter Arbeitnehmer schweizerischer Unternehmen unter spezieller Berücksichtigung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts, Diss., Zürich 1995), gemäss welchem die Entsendung als objektives Element voraussetzt, dass der Ar- beitnehmer im Interesse des Arbeitgebers an einem ausländischen Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 8 beitsort tätig werden und einem solchen Auslandaufenthalt ein Arbeitsver- hältnis im Inland vorausgehen muss (HISCHIER, a.a.O., S. 11). Begrifflich gesehen ist das objektive Element der Entsendung grundsätzlich auch dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer im Inland für einen Arbeitseinsatz im Ausland eingestellt wird, ohne vorgängig im inländischen Betrieb einer Tätigkeit nachgegangen zu sein (HISCHIER, a.a.O., S. 12). Der Begriff der Entsendung setzt jedoch auch ein subjektives Element voraus, nämlich die Absicht der Parteien, dass der im Ausland tätige Arbeitnehmer in absehba- rer Zukunft seine Arbeit im inländischen Betrieb wieder aufnimmt. Dieser Wille muss schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und vor der Auf- nahme der Tätigkeit im Ausland gegeben sein (HISCHIER, a.a.O., S. 14). Ausserdem verweist EUGSTER (SBVR, a.a.O.) auf ERNST-J. HOLZAPFEL, Die Entsendungsbestimmung in den von der Schweiz abgeschlossenen bilate- ralen Abkommen über Soziale Sicherheit (in: Soziale Sicherheit CHSS 1997 S. 226 ff.). Dort wird die schweizerische Praxis zur Entsendung da- hingehend umschrieben, dass ein Arbeitnehmer, der von einem Unterneh- men in der Schweiz vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet eines Vertragsstaates entsandt wird, bis zu einer bestimmten Dauer weiterhin der schweizerischen Gesetzgebung unterstellt wird, falls er unmittelbar zuvor in der Schweiz versichert war und vorgesehen ist, dass er nach Ablauf der Entsendung wieder beim gleichen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sein wird. Zwar ist der Absicht, nach Ablauf der Entsendung wieder beim glei- chen Arbeitgeber in der Schweiz tätig zu sein, nicht allzu grosses Gewicht beizumessen, als wesentlich erscheint aber die anfänglich bestehende Ab- sicht der Wiederaufnahme einer Beschäftigung in der Schweiz und damit der Unterstellung unter hiesiges Recht (HOLZAPFEL, a.a.O., S. 228). 3.4.3 Gemäss dem Faktenblatt „Entsendungen“ des BSV und dem Merk- blatt „Soziale Sicherheit für Entsandte – Nichtvertragsstaaten“ des BSV (beide abrufbar unter www.bsv.admin.ch) liegt eine Entsendung vor, wenn der Arbeitnehmer auf Rechnung eines Schweizer Arbeitgebers vorüberge- hend im Ausland tätig wird (vgl. auch DORIS NIEDERMANN, KV- Versicherungspflicht für Entsandte, ASDA-Kurier, September 2014, S. 28; www.entsendung.admin.ch, Entsendung von Arbeitnehmern; www.suisseculturesociale.ch, Internationale Regelungen, Entsandte Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 9 beitnehmer; Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999, Ziff. 276.131 Neues Bundesgesetz über die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, BBl 1999 6393). Im Merkblatt „Soziale Sicherheit für Ent- sandte / Schweiz – EU“ des BSV, S. 4 f. (abrufbar unter www.bsv.admin.ch), ist eine genauere Definition des Begriffs „Entsendung“ enthalten. Neben dem Grundsatz, dass es Arbeitnehmer betrifft, die für Rechnung ihres Arbeitgebers vorübergehend in einem anderen Land einen Auftrag erledigen, werden als Voraussetzungen aufgeführt: vorübergehen- de Dauer der Entsendung (grundsätzlich höchstens 24 Monate mit der Möglichkeit der Verlängerung); gewöhnliche nennenswerte Geschäftstätig- keit des Arbeitgebers im Ursprungsland; vorhergehende Versicherung im Ursprungsland; kein Auswechseln von Personen, deren Entsendezeit ab- gelaufen ist; Staatsangehörigkeit der Entsandten; direkte Bindung des Ar- beitnehmers an den Arbeitgeber. Es liegt zwar nahe, diese Kriterien generell bzw. unabhängig vom Zielland auf die Frage, ob eine Entsendung vorliegt, anzuwenden, doch kann dies hier aufgrund des nachstehend Er- wähnten (vgl. E. 3.6 hiernach) letztlich offen bleiben (zum Begriff Entsandte im Verhältnis Schweiz – EU vgl. zudem EUGSTER SBVR, S. 438 N. 94; JO- SEF DOLESCHAL, Die Regelung der Sozialen Sicherheit im Personenver- kehrsabkommen mit der Europäischen Union in: Soziale Sicherheit CHSS, 1999 S. 121 f.). 3.4.4 In der obligatorischen Unfallversicherung besteht für entsandte Ar- beitnehmer und Arbeitnehmerinnen eine zur obligatorischen Krankenpfle- geversicherung analoge Regelung. Laut Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer eines Arbeitgebers in der Schweiz für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt wird. Auf Verordnungsebene wird in Art. 4 UVV festgehalten, dass die Versicherung nicht unterbrochen wird, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 10 Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Gemäss Lehre (ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Bundes- gesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 14) wird die Versiche- rung in der Unfallversicherung nicht unterbrochen, wenn unter anderem der Arbeitnehmer obligatorisch versichert ist, bevor er von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt wird und er nach seiner Rückkehr aus dem Ausland seine Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber in der Schweiz fortsetzt. Sodann ist im Unfallversicherungsrecht die im Ausland beschäftigte Person nicht versichert, wenn die Tätigkeit für den versicherungspflichtigen Betrieb unmittelbar im Ausland aufgenommen wird und eine Weiterbeschäftigung in der Schweiz (bei diesem Betrieb) nicht mit hinreichender Wahrschein- lichkeit vorauszusehen ist (BGE 106 V 225, insbesondere BGE 106 V 225 E. 2b S. 226; vgl. auch RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 15). 3.5 Wie die vorstehenden Darlegungen ergeben, wird in der Lehre (vgl. E. 3.4.2 und 3.4.4 hiervor) der Begriff der Entsendung sowohl in der obliga- torischen Krankenpflegeversicherung als auch in der obligatorischen Un- fallversicherung dahingehend interpretiert, dass vor Aufnahme der ausländischen Tätigkeit ein Arbeitsverhältnis (mit dem entsendenden Un- ternehmen) im Inland vorliegen und der Arbeitnehmer nach Ablauf der Ent- sendedauer seine Tätigkeit wieder beim gleichen Arbeitgeber in der Schweiz aufnehmen muss oder dies zumindest beabsichtigt. 3.6 Die Beschwerdeführerin hat mit B.________, einem Verein mit Sitz in der Schweiz (AB 22), einen Arbeitsvertrag mit Beginn am 1. Juli 2015 und einer Dauer bis 30. Juni 2018 abgeschlossen, um als Fachperson in … in … Beratung im Bereich … zu leisten. Als Entschädigung wurde ein Be- darfslohn mit Nebenleistungen vereinbart (BB 7). Zusätzlich schlossen die- se beiden Vertragsparteien einen Vorbereitungsvertrag mit Beginn am 24. März 2015 und einer Dauer bis zum Beginn des Arbeitsvertrages ab, wobei die Vorbereitung einen Ausreisekurs vom 8. bis 26. Juni 2015 mitumfasste (BB 5). Laut dem Reglement von B.________ für die Vorbereitung der künftigen Fachleute im Entwicklungseinsatz (BB 6) zahlt B.________ während der Dauer des Vorbereitungsvertrages keinen Lohn (Ziff. 4.1 Abs.

2) und der Kandidat oder die Kandidatin wird erst mit Beginn des Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 11 vertrages Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin von B.________ (Ziff. 4.1 Abs. 3). Mit Blick auf diese Vereinbarungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführe- rin vor ihrer Abreise ins Ausland nicht als Arbeitnehmerin für B.________ tätig war und auch nach ihrer Rückkehr in die Schweiz keine Tätigkeit als Arbeitnehmerin bei B.________ ausüben wird. Vielmehr wurde die Be- schwerdeführerin allein für den Auslandeinsatz angestellt. Sodann fehlen konkrete Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung des Aufenthaltes in … eine Beschäftigung in der Schweiz aufnehmen wird (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Folglich erfüllt die Beschwerdeführerin den Begriff der Entsendung (vgl. E. 3.5 hiervor) nicht. Damit kann offen bleiben, ob B.________ in der Schweiz eine gewöhnliche nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt und ob bei den von B.________ organisierten Einsätzen kein Auswechseln von Personen, deren Entsende- zeit abgelaufen ist, stattfindet (vgl. E. 3.4.3 in fine hiervor). 3.7 Unter den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2015 in … (AB 19 II. Erwägungen Ziff. 3) weilt. Damit hat die Beschwerdeführerin ab Ende Juni 2015 keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz und die obligatorische Krankenpflegeversicherung endete automa- tisch auf jenen Zeitpunkt; die Angaben im Kündigungsschreiben (AB 1) sind nicht relevant (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin ist mithin ab dem 1. Juli 2015 im Rahmen des Leistungspakets von B.________ versi- chert (vgl. AB 16 [Police elipsLife]). 3.8 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2016 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Beschwerdeführerin per 30. Juni 2015 aufzulösen.

E. 4 Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Avanex Versicherungen AG, Recht & Compliance

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 14

E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 12

E. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwalt C.________ macht mit der Kostennote vom 11. August 2016 einen Zeitaufwand von 5.06 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1‘366.20 zuzüglich Auslagen von Fr. 36.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 112.20 (8 % von Fr. 1‘402.70), total Fr. 1‘514.90, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demnach ist die Parteientschädigung auf Fr. 1‘514.90 festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Avanex Versicherungen AG vom 23. Mai 2016 aufgehoben. Die Avanex Versicherungen AG hat die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Beschwerdeführerin per 30. Juni 2015 aufzulösen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘514.90 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG), da die Beschwerdeführerin zuletzt Wohn- sitz in Bern hatte (AB 1). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2016 (AB 19). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Zeit ihres Auslandaufenthaltes ab dem 1. Juli 2015 weiterhin bei der Beschwerde- gegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert ist. 1.3 Umstritten ist die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin während ihres dreijährigen Auslandaufenthaltes, d.h. bis Ende Juni 2018 (Beschwerde Ziff. II/4 und 9; BB 7). Bei einer Monatsprämie von Fr. 120.-- (AB 9 ff.; 12 x Fr. 120.-- = 1‘440.-- x 3 = Fr. 4‘320.--) liegt der Streitwert un- ter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10]). Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die im Ausland von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 5 einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden (Art. 3 Abs. 3 lit. b KVG). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV; SR 832.102) bleiben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ins Ausland entsandt werden, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 KVV in der Schweiz versicherungspflichtig, wenn sie unmittelbar vor der Entsendung in der Schweiz versicherungspflichtig waren (lit. a) und für einen Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz tätig sind (lit. b). Die Weiterdauer der Versicherungspflicht beträgt zwei Jahre. Die Versicherung wird vom Versicherer auf Gesuch hin bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert (Art. 4 Abs. 3 KVV). 2.3 Gemäss Art. 5 Abs. 3 KVG endet die Versicherung, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht. Mit dem Eintritt des Ereignisses, das die Versicherungspflicht beendet, erlischt die Versicherung (mithin sowohl Prämienzahlungspflicht als auch Leistungsberechtigungen) ohne Kündigungsformalitäten automatisch bzw. ohne dass eine Gestaltungserklärung der Parteien notwendig wäre (GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 3. Aufl. 2016, S. 448 N. 136 [nachfolgend: EUGSTER SBVR]; GEB- HARD EUGSTER, Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG], 2010, Art. 5 N. 6).
  4. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Pflicht zur Weiterversiche- rung der Beschwerdeführerin während des dreijährigen Auslandaufenthal- tes im Wesentlichen damit (Einspracheentscheid S. 5 Ziff. 8 und 9 [AB 19]), dass Art. 4 Abs. 1 KVV diejenigen Arbeitnehmer, die (lit. a) unmittelbar vor ihrer Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert ge- wesen seien und (lit. b) für einen Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 6 Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz tätig seien, zur Versicherung in der Schweiz verpflichte; Gleiches gelte für die analog anwendbaren Art. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) und Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10). Vorliegend gebe es keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin vor der Entsendung nach … in der Schweiz nicht obligatorisch krankenversi- chert gewesen sei. Zudem habe ihr Arbeitgeber, B.________, Sitz in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin sei mit dieser Organisation arbeitsver- traglich verbunden und erhalte von dieser auch den vertraglich zugesicher- ten Lohn. Die Beschwerdeführerin erfülle beide Voraussetzungen, um als Entsandte im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KVV zu gelten. Entgegen der Ansicht der Ausgleichskasse des Kantons …, auf welche sich die Beschwerdefüh- rerin berufe, müsse eine Entsendung nicht zwingend auf einem Sozialver- sicherungsabkommen gründen; diese könne auch auf Gesetz beruhen. Gemäss Angaben des BAG gebe es auch Entsendungen von der Schweiz in Länder, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen worden sei. Solche Entsendungen würden sich auf Art. 4 Abs. 1 bis 3 KVV stützen. Zudem sei das von der Ausgleichskasse … ins Feld geführte Krite- rium, welches gegen eine Entsendung spreche, die geplante „Weiterbe- schäftigung beim gleichen Arbeitgeber nach der Rückkehr vom Ausland“, für die Beurteilung der Weiterversicherung nach Art. 4 Abs. 1 KVV nicht von Relevanz. 3.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend (Beschwer- de S. 3 ff.), der Vorbereitungsvertrag vom 24. März 2015 mit B.________ stelle keinen Arbeitsvertrag dar, insbesondere werde während der Dauer der Vorbereitung kein Lohn bezahlt. Es bestehe ein auf drei Jahre befriste- ter Arbeitsvertrag ab dem 1. Juli 2015 mit Arbeitsort in …, Zeitpunkt der Ausreise ins Einsatzland sei Juli 2015 gewesen. Die Beschwerdeführerin arbeite damit gemäss Arbeitsvertrag zu keinem Zeitpunkt in der Schweiz. Während der Dauer des Arbeitsvertrages sei die Beschwerdeführerin unter anderem kranken- und unfallversichert. Weiter habe die für die Versiche- rungsunterstellung zuständige kantonale Stelle festgehalten, im vorliegen- den Fall könne keine Entsandtenbestätigung ausgestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei unmittelbar vor ihrem Einsatz in … nicht Arbeit- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 7 nehmerin für B.________ gewesen, entsprechend könne sie keine Ent- sandte von B.________ sein. Die Beschwerdeführerin erbringe vor Ort auch nicht im Namen und auf Rechnung von B.________ eine Arbeitsleis- tung. Vielmehr handle es sich dabei um … . Der Tatbestand der Entsen- dung sei damit zu verneinen. Ausserdem garantiere B.________ der Beschwerdeführerin während des Einsatzes eine bessere und bewährte Versicherungslösung, bei welcher der Versicherungsschutz während des ganzen Einsatzes bestehe und nicht nach zwei Jahren dahinfalle. 3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass zwischen der Schweiz und … kein Sozialversicherungsabkommen über Soziale Sicherheit besteht (vgl. „Zwi- schenstaatliche Vereinbarungen der Schweiz über Soziale Sicherheit“ des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Stand 1. Januar 2016, ab- rufbar unter www.bsv.admin.ch), welches auf den vorliegenden Fall anzu- wenden wäre. 3.4 3.4.1 Der in Art. 4 KVV verwendete Begriff des entsandten Arbeitnehmers bzw. der entsandten Arbeitnehmerin wird weder im Gesetz noch in der Verordnung näher umschrieben. Auch in der Botschaft des Bundesrates vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung (BBl 1992 I 142) sind zum Begriff des entsandten Arbeitnehmers keine näheren Ausführungen zu finden. Gleiches gilt für die parlamentarische Debatte zu Art. 3 Abs. 3 lit. b KVG (vgl. Amtl. Bull. SR 1992 S. 1287, NR 1993 S. 1832), gestützt auf welchen Art. 4 KVV erlassen wurde. Nicht massgebend ist, dass die Beschwerdeführerin im „Fragebogen bei Wegzug ins Ausland“ (AB 2) angegeben hat, sie werde von einem Schwei- zer Arbeitgeber ins Ausland entsandt. 3.4.2 In der Literatur verweist EUGSTER (SBVR, S. 422 N. 44 Fn. 23) zum Begriff des entsandten Arbeitnehmers gemäss Art. 4 KVV auf ROGER HIS- CHIER (Das Statut des Arbeitsverhältnisses entsandter Arbeitnehmer schweizerischer Unternehmen unter spezieller Berücksichtigung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts, Diss., Zürich 1995), gemäss welchem die Entsendung als objektives Element voraussetzt, dass der Ar- beitnehmer im Interesse des Arbeitgebers an einem ausländischen Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 8 beitsort tätig werden und einem solchen Auslandaufenthalt ein Arbeitsver- hältnis im Inland vorausgehen muss (HISCHIER, a.a.O., S. 11). Begrifflich gesehen ist das objektive Element der Entsendung grundsätzlich auch dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer im Inland für einen Arbeitseinsatz im Ausland eingestellt wird, ohne vorgängig im inländischen Betrieb einer Tätigkeit nachgegangen zu sein (HISCHIER, a.a.O., S. 12). Der Begriff der Entsendung setzt jedoch auch ein subjektives Element voraus, nämlich die Absicht der Parteien, dass der im Ausland tätige Arbeitnehmer in absehba- rer Zukunft seine Arbeit im inländischen Betrieb wieder aufnimmt. Dieser Wille muss schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und vor der Auf- nahme der Tätigkeit im Ausland gegeben sein (HISCHIER, a.a.O., S. 14). Ausserdem verweist EUGSTER (SBVR, a.a.O.) auf ERNST-J. HOLZAPFEL, Die Entsendungsbestimmung in den von der Schweiz abgeschlossenen bilate- ralen Abkommen über Soziale Sicherheit (in: Soziale Sicherheit CHSS 1997 S. 226 ff.). Dort wird die schweizerische Praxis zur Entsendung da- hingehend umschrieben, dass ein Arbeitnehmer, der von einem Unterneh- men in der Schweiz vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet eines Vertragsstaates entsandt wird, bis zu einer bestimmten Dauer weiterhin der schweizerischen Gesetzgebung unterstellt wird, falls er unmittelbar zuvor in der Schweiz versichert war und vorgesehen ist, dass er nach Ablauf der Entsendung wieder beim gleichen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sein wird. Zwar ist der Absicht, nach Ablauf der Entsendung wieder beim glei- chen Arbeitgeber in der Schweiz tätig zu sein, nicht allzu grosses Gewicht beizumessen, als wesentlich erscheint aber die anfänglich bestehende Ab- sicht der Wiederaufnahme einer Beschäftigung in der Schweiz und damit der Unterstellung unter hiesiges Recht (HOLZAPFEL, a.a.O., S. 228). 3.4.3 Gemäss dem Faktenblatt „Entsendungen“ des BSV und dem Merk- blatt „Soziale Sicherheit für Entsandte – Nichtvertragsstaaten“ des BSV (beide abrufbar unter www.bsv.admin.ch) liegt eine Entsendung vor, wenn der Arbeitnehmer auf Rechnung eines Schweizer Arbeitgebers vorüberge- hend im Ausland tätig wird (vgl. auch DORIS NIEDERMANN, KV- Versicherungspflicht für Entsandte, ASDA-Kurier, September 2014, S. 28; www.entsendung.admin.ch, Entsendung von Arbeitnehmern; www.suisseculturesociale.ch, Internationale Regelungen, Entsandte Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 9 beitnehmer; Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999, Ziff. 276.131 Neues Bundesgesetz über die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, BBl 1999 6393). Im Merkblatt „Soziale Sicherheit für Ent- sandte / Schweiz – EU“ des BSV, S. 4 f. (abrufbar unter www.bsv.admin.ch), ist eine genauere Definition des Begriffs „Entsendung“ enthalten. Neben dem Grundsatz, dass es Arbeitnehmer betrifft, die für Rechnung ihres Arbeitgebers vorübergehend in einem anderen Land einen Auftrag erledigen, werden als Voraussetzungen aufgeführt: vorübergehen- de Dauer der Entsendung (grundsätzlich höchstens 24 Monate mit der Möglichkeit der Verlängerung); gewöhnliche nennenswerte Geschäftstätig- keit des Arbeitgebers im Ursprungsland; vorhergehende Versicherung im Ursprungsland; kein Auswechseln von Personen, deren Entsendezeit ab- gelaufen ist; Staatsangehörigkeit der Entsandten; direkte Bindung des Ar- beitnehmers an den Arbeitgeber. Es liegt zwar nahe, diese Kriterien generell bzw. unabhängig vom Zielland auf die Frage, ob eine Entsendung vorliegt, anzuwenden, doch kann dies hier aufgrund des nachstehend Er- wähnten (vgl. E. 3.6 hiernach) letztlich offen bleiben (zum Begriff Entsandte im Verhältnis Schweiz – EU vgl. zudem EUGSTER SBVR, S. 438 N. 94; JO- SEF DOLESCHAL, Die Regelung der Sozialen Sicherheit im Personenver- kehrsabkommen mit der Europäischen Union in: Soziale Sicherheit CHSS, 1999 S. 121 f.). 3.4.4 In der obligatorischen Unfallversicherung besteht für entsandte Ar- beitnehmer und Arbeitnehmerinnen eine zur obligatorischen Krankenpfle- geversicherung analoge Regelung. Laut Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer eines Arbeitgebers in der Schweiz für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt wird. Auf Verordnungsebene wird in Art. 4 UVV festgehalten, dass die Versicherung nicht unterbrochen wird, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 10 Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Gemäss Lehre (ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Bundes- gesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 14) wird die Versiche- rung in der Unfallversicherung nicht unterbrochen, wenn unter anderem der Arbeitnehmer obligatorisch versichert ist, bevor er von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt wird und er nach seiner Rückkehr aus dem Ausland seine Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber in der Schweiz fortsetzt. Sodann ist im Unfallversicherungsrecht die im Ausland beschäftigte Person nicht versichert, wenn die Tätigkeit für den versicherungspflichtigen Betrieb unmittelbar im Ausland aufgenommen wird und eine Weiterbeschäftigung in der Schweiz (bei diesem Betrieb) nicht mit hinreichender Wahrschein- lichkeit vorauszusehen ist (BGE 106 V 225, insbesondere BGE 106 V 225 E. 2b S. 226; vgl. auch RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 15). 3.5 Wie die vorstehenden Darlegungen ergeben, wird in der Lehre (vgl. E. 3.4.2 und 3.4.4 hiervor) der Begriff der Entsendung sowohl in der obliga- torischen Krankenpflegeversicherung als auch in der obligatorischen Un- fallversicherung dahingehend interpretiert, dass vor Aufnahme der ausländischen Tätigkeit ein Arbeitsverhältnis (mit dem entsendenden Un- ternehmen) im Inland vorliegen und der Arbeitnehmer nach Ablauf der Ent- sendedauer seine Tätigkeit wieder beim gleichen Arbeitgeber in der Schweiz aufnehmen muss oder dies zumindest beabsichtigt. 3.6 Die Beschwerdeführerin hat mit B.________, einem Verein mit Sitz in der Schweiz (AB 22), einen Arbeitsvertrag mit Beginn am 1. Juli 2015 und einer Dauer bis 30. Juni 2018 abgeschlossen, um als Fachperson in … in … Beratung im Bereich … zu leisten. Als Entschädigung wurde ein Be- darfslohn mit Nebenleistungen vereinbart (BB 7). Zusätzlich schlossen die- se beiden Vertragsparteien einen Vorbereitungsvertrag mit Beginn am 24. März 2015 und einer Dauer bis zum Beginn des Arbeitsvertrages ab, wobei die Vorbereitung einen Ausreisekurs vom 8. bis 26. Juni 2015 mitumfasste (BB 5). Laut dem Reglement von B.________ für die Vorbereitung der künftigen Fachleute im Entwicklungseinsatz (BB 6) zahlt B.________ während der Dauer des Vorbereitungsvertrages keinen Lohn (Ziff. 4.1 Abs. 2) und der Kandidat oder die Kandidatin wird erst mit Beginn des Arbeits- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 11 vertrages Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin von B.________ (Ziff. 4.1 Abs. 3). Mit Blick auf diese Vereinbarungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführe- rin vor ihrer Abreise ins Ausland nicht als Arbeitnehmerin für B.________ tätig war und auch nach ihrer Rückkehr in die Schweiz keine Tätigkeit als Arbeitnehmerin bei B.________ ausüben wird. Vielmehr wurde die Be- schwerdeführerin allein für den Auslandeinsatz angestellt. Sodann fehlen konkrete Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung des Aufenthaltes in … eine Beschäftigung in der Schweiz aufnehmen wird (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Folglich erfüllt die Beschwerdeführerin den Begriff der Entsendung (vgl. E. 3.5 hiervor) nicht. Damit kann offen bleiben, ob B.________ in der Schweiz eine gewöhnliche nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt und ob bei den von B.________ organisierten Einsätzen kein Auswechseln von Personen, deren Entsende- zeit abgelaufen ist, stattfindet (vgl. E. 3.4.3 in fine hiervor). 3.7 Unter den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2015 in … (AB 19 II. Erwägungen Ziff. 3) weilt. Damit hat die Beschwerdeführerin ab Ende Juni 2015 keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz und die obligatorische Krankenpflegeversicherung endete automa- tisch auf jenen Zeitpunkt; die Angaben im Kündigungsschreiben (AB 1) sind nicht relevant (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin ist mithin ab dem 1. Juli 2015 im Rahmen des Leistungspakets von B.________ versi- chert (vgl. AB 16 [Police elipsLife]). 3.8 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2016 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Beschwerdeführerin per 30. Juni 2015 aufzulösen.
  5. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 12 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwalt C.________ macht mit der Kostennote vom 11. August 2016 einen Zeitaufwand von 5.06 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1‘366.20 zuzüglich Auslagen von Fr. 36.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 112.20 (8 % von Fr. 1‘402.70), total Fr. 1‘514.90, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demnach ist die Parteientschädigung auf Fr. 1‘514.90 festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  6. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Avanex Versicherungen AG vom 23. Mai 2016 aufgehoben. Die Avanex Versicherungen AG hat die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Beschwerdeführerin per 30. Juni 2015 aufzulösen.
  7. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  8. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘514.90 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
  9. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Avanex Versicherungen AG, Recht & Compliance - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 14
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 589 KV KOJ/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch B.________ dieser vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen Avanex Versicherungen AG Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. Mai 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1976 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) kündigte am 29. Juni 2015 gegenüber der Avanex Versicherun- gen AG (nachfolgend: Avanex bzw. Beschwerdegegnerin) sowohl die obligatorische Krankenpflegeversicherung als auch die privatrechtlichen Zusatzversicherungen per 5. bzw. 31. Juli 2015 infolge Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland. Der Kündigung legte sie eine Abmeldebestätigung der Einwohnerdienste … vom 24. Juni 2015 mit Abmeldung per 4. Juli 2015 bei (Akten der Avanex, Antwortbeilage [AB] 1). Im „Fragebogen bei Weg- zug ins Ausland“ gab die Versicherte am 17. August 2015 gegenüber der Avanex an, sie sei von einem Schweizer Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden, nämlich von B.________, ins D.________ in … (AB 2). Der ent- sprechende Arbeitsvertrag dauert vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2018 (Akten der Versicherten, Beschwerdebeilage [BB] 7). Mit Schreiben vom 27. November 2015 wiederholte B.________ im Auftrag der Versicherten die Kündigung der obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung, diesmal per 31. Dezember 2015 (AB 8). Die Versicherte bzw. B.________ und die Avanex wurden sich trotz aus- führlichem Austausch von E-Mail-Korrespondenz nicht einig darüber, ob die Versicherte auch während ihres Auslandaufenthaltes in … in der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung versicherungspflichtig sei oder nicht (vgl. insbesondere AB 3 - 7). In der Folge erliess die Avanex am 15. Januar 2015 (richtig: 2016) eine Verfügung, mit welcher sie die Aufhebung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Versicherten per 30. Juni 2015 ablehnte (AB 15), dies mit der Begründung, die Versicherte sei als entsandte Arbeitnehmerin von B.________ zu qualifizieren. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, am 11. Februar 2016 Ein- sprache (AB 16), welche die Avanex mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2016 (AB 19) abwies.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 3 B. Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch B.________, dieser vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 22. Juni 2016 Be- schwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Beschwerdeführerin per 30. Juni 2015 aus der obligatorischen Grundversicherung BASIS zu entlassen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. August 2016 verneinte der Instrukti- onsrichter die Notwendigkeit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Ausdehnung des Schriftenwechsels auf das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Gleichzeitig ersuchte der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, eine auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beschränkte, detaillierte Kostennote einzureichen, welche am 12. August 2016 beim Gericht einging. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG), da die Beschwerdeführerin zuletzt Wohn- sitz in Bern hatte (AB 1). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2016 (AB 19). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Zeit ihres Auslandaufenthaltes ab dem 1. Juli 2015 weiterhin bei der Beschwerde- gegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert ist. 1.3 Umstritten ist die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin während ihres dreijährigen Auslandaufenthaltes, d.h. bis Ende Juni 2018 (Beschwerde Ziff. II/4 und 9; BB 7). Bei einer Monatsprämie von Fr. 120.-- (AB 9 ff.; 12 x Fr. 120.-- = 1‘440.-- x 3 = Fr. 4‘320.--) liegt der Streitwert un- ter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10]). Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die im Ausland von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 5 einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden (Art. 3 Abs. 3 lit. b KVG). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV; SR 832.102) bleiben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ins Ausland entsandt werden, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 KVV in der Schweiz versicherungspflichtig, wenn sie unmittelbar vor der Entsendung in der Schweiz versicherungspflichtig waren (lit. a) und für einen Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz tätig sind (lit. b). Die Weiterdauer der Versicherungspflicht beträgt zwei Jahre. Die Versicherung wird vom Versicherer auf Gesuch hin bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert (Art. 4 Abs. 3 KVV). 2.3 Gemäss Art. 5 Abs. 3 KVG endet die Versicherung, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht. Mit dem Eintritt des Ereignisses, das die Versicherungspflicht beendet, erlischt die Versicherung (mithin sowohl Prämienzahlungspflicht als auch Leistungsberechtigungen) ohne Kündigungsformalitäten automatisch bzw. ohne dass eine Gestaltungserklärung der Parteien notwendig wäre (GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 3. Aufl. 2016, S. 448 N. 136 [nachfolgend: EUGSTER SBVR]; GEB- HARD EUGSTER, Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG], 2010, Art. 5 N. 6). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Pflicht zur Weiterversiche- rung der Beschwerdeführerin während des dreijährigen Auslandaufenthal- tes im Wesentlichen damit (Einspracheentscheid S. 5 Ziff. 8 und 9 [AB 19]), dass Art. 4 Abs. 1 KVV diejenigen Arbeitnehmer, die (lit. a) unmittelbar vor ihrer Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert ge- wesen seien und (lit. b) für einen Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 6 Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz tätig seien, zur Versicherung in der Schweiz verpflichte; Gleiches gelte für die analog anwendbaren Art. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) und Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10). Vorliegend gebe es keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin vor der Entsendung nach … in der Schweiz nicht obligatorisch krankenversi- chert gewesen sei. Zudem habe ihr Arbeitgeber, B.________, Sitz in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin sei mit dieser Organisation arbeitsver- traglich verbunden und erhalte von dieser auch den vertraglich zugesicher- ten Lohn. Die Beschwerdeführerin erfülle beide Voraussetzungen, um als Entsandte im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KVV zu gelten. Entgegen der Ansicht der Ausgleichskasse des Kantons …, auf welche sich die Beschwerdefüh- rerin berufe, müsse eine Entsendung nicht zwingend auf einem Sozialver- sicherungsabkommen gründen; diese könne auch auf Gesetz beruhen. Gemäss Angaben des BAG gebe es auch Entsendungen von der Schweiz in Länder, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen worden sei. Solche Entsendungen würden sich auf Art. 4 Abs. 1 bis 3 KVV stützen. Zudem sei das von der Ausgleichskasse … ins Feld geführte Krite- rium, welches gegen eine Entsendung spreche, die geplante „Weiterbe- schäftigung beim gleichen Arbeitgeber nach der Rückkehr vom Ausland“, für die Beurteilung der Weiterversicherung nach Art. 4 Abs. 1 KVV nicht von Relevanz. 3.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend (Beschwer- de S. 3 ff.), der Vorbereitungsvertrag vom 24. März 2015 mit B.________ stelle keinen Arbeitsvertrag dar, insbesondere werde während der Dauer der Vorbereitung kein Lohn bezahlt. Es bestehe ein auf drei Jahre befriste- ter Arbeitsvertrag ab dem 1. Juli 2015 mit Arbeitsort in …, Zeitpunkt der Ausreise ins Einsatzland sei Juli 2015 gewesen. Die Beschwerdeführerin arbeite damit gemäss Arbeitsvertrag zu keinem Zeitpunkt in der Schweiz. Während der Dauer des Arbeitsvertrages sei die Beschwerdeführerin unter anderem kranken- und unfallversichert. Weiter habe die für die Versiche- rungsunterstellung zuständige kantonale Stelle festgehalten, im vorliegen- den Fall könne keine Entsandtenbestätigung ausgestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei unmittelbar vor ihrem Einsatz in … nicht Arbeit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 7 nehmerin für B.________ gewesen, entsprechend könne sie keine Ent- sandte von B.________ sein. Die Beschwerdeführerin erbringe vor Ort auch nicht im Namen und auf Rechnung von B.________ eine Arbeitsleis- tung. Vielmehr handle es sich dabei um … . Der Tatbestand der Entsen- dung sei damit zu verneinen. Ausserdem garantiere B.________ der Beschwerdeführerin während des Einsatzes eine bessere und bewährte Versicherungslösung, bei welcher der Versicherungsschutz während des ganzen Einsatzes bestehe und nicht nach zwei Jahren dahinfalle. 3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass zwischen der Schweiz und … kein Sozialversicherungsabkommen über Soziale Sicherheit besteht (vgl. „Zwi- schenstaatliche Vereinbarungen der Schweiz über Soziale Sicherheit“ des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Stand 1. Januar 2016, ab- rufbar unter www.bsv.admin.ch), welches auf den vorliegenden Fall anzu- wenden wäre. 3.4 3.4.1 Der in Art. 4 KVV verwendete Begriff des entsandten Arbeitnehmers bzw. der entsandten Arbeitnehmerin wird weder im Gesetz noch in der Verordnung näher umschrieben. Auch in der Botschaft des Bundesrates vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung (BBl 1992 I 142) sind zum Begriff des entsandten Arbeitnehmers keine näheren Ausführungen zu finden. Gleiches gilt für die parlamentarische Debatte zu Art. 3 Abs. 3 lit. b KVG (vgl. Amtl. Bull. SR 1992 S. 1287, NR 1993 S. 1832), gestützt auf welchen Art. 4 KVV erlassen wurde. Nicht massgebend ist, dass die Beschwerdeführerin im „Fragebogen bei Wegzug ins Ausland“ (AB 2) angegeben hat, sie werde von einem Schwei- zer Arbeitgeber ins Ausland entsandt. 3.4.2 In der Literatur verweist EUGSTER (SBVR, S. 422 N. 44 Fn. 23) zum Begriff des entsandten Arbeitnehmers gemäss Art. 4 KVV auf ROGER HIS- CHIER (Das Statut des Arbeitsverhältnisses entsandter Arbeitnehmer schweizerischer Unternehmen unter spezieller Berücksichtigung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts, Diss., Zürich 1995), gemäss welchem die Entsendung als objektives Element voraussetzt, dass der Ar- beitnehmer im Interesse des Arbeitgebers an einem ausländischen Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 8 beitsort tätig werden und einem solchen Auslandaufenthalt ein Arbeitsver- hältnis im Inland vorausgehen muss (HISCHIER, a.a.O., S. 11). Begrifflich gesehen ist das objektive Element der Entsendung grundsätzlich auch dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer im Inland für einen Arbeitseinsatz im Ausland eingestellt wird, ohne vorgängig im inländischen Betrieb einer Tätigkeit nachgegangen zu sein (HISCHIER, a.a.O., S. 12). Der Begriff der Entsendung setzt jedoch auch ein subjektives Element voraus, nämlich die Absicht der Parteien, dass der im Ausland tätige Arbeitnehmer in absehba- rer Zukunft seine Arbeit im inländischen Betrieb wieder aufnimmt. Dieser Wille muss schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und vor der Auf- nahme der Tätigkeit im Ausland gegeben sein (HISCHIER, a.a.O., S. 14). Ausserdem verweist EUGSTER (SBVR, a.a.O.) auf ERNST-J. HOLZAPFEL, Die Entsendungsbestimmung in den von der Schweiz abgeschlossenen bilate- ralen Abkommen über Soziale Sicherheit (in: Soziale Sicherheit CHSS 1997 S. 226 ff.). Dort wird die schweizerische Praxis zur Entsendung da- hingehend umschrieben, dass ein Arbeitnehmer, der von einem Unterneh- men in der Schweiz vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet eines Vertragsstaates entsandt wird, bis zu einer bestimmten Dauer weiterhin der schweizerischen Gesetzgebung unterstellt wird, falls er unmittelbar zuvor in der Schweiz versichert war und vorgesehen ist, dass er nach Ablauf der Entsendung wieder beim gleichen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sein wird. Zwar ist der Absicht, nach Ablauf der Entsendung wieder beim glei- chen Arbeitgeber in der Schweiz tätig zu sein, nicht allzu grosses Gewicht beizumessen, als wesentlich erscheint aber die anfänglich bestehende Ab- sicht der Wiederaufnahme einer Beschäftigung in der Schweiz und damit der Unterstellung unter hiesiges Recht (HOLZAPFEL, a.a.O., S. 228). 3.4.3 Gemäss dem Faktenblatt „Entsendungen“ des BSV und dem Merk- blatt „Soziale Sicherheit für Entsandte – Nichtvertragsstaaten“ des BSV (beide abrufbar unter www.bsv.admin.ch) liegt eine Entsendung vor, wenn der Arbeitnehmer auf Rechnung eines Schweizer Arbeitgebers vorüberge- hend im Ausland tätig wird (vgl. auch DORIS NIEDERMANN, KV- Versicherungspflicht für Entsandte, ASDA-Kurier, September 2014, S. 28; www.entsendung.admin.ch, Entsendung von Arbeitnehmern; www.suisseculturesociale.ch, Internationale Regelungen, Entsandte Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 9 beitnehmer; Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999, Ziff. 276.131 Neues Bundesgesetz über die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, BBl 1999 6393). Im Merkblatt „Soziale Sicherheit für Ent- sandte / Schweiz – EU“ des BSV, S. 4 f. (abrufbar unter www.bsv.admin.ch), ist eine genauere Definition des Begriffs „Entsendung“ enthalten. Neben dem Grundsatz, dass es Arbeitnehmer betrifft, die für Rechnung ihres Arbeitgebers vorübergehend in einem anderen Land einen Auftrag erledigen, werden als Voraussetzungen aufgeführt: vorübergehen- de Dauer der Entsendung (grundsätzlich höchstens 24 Monate mit der Möglichkeit der Verlängerung); gewöhnliche nennenswerte Geschäftstätig- keit des Arbeitgebers im Ursprungsland; vorhergehende Versicherung im Ursprungsland; kein Auswechseln von Personen, deren Entsendezeit ab- gelaufen ist; Staatsangehörigkeit der Entsandten; direkte Bindung des Ar- beitnehmers an den Arbeitgeber. Es liegt zwar nahe, diese Kriterien generell bzw. unabhängig vom Zielland auf die Frage, ob eine Entsendung vorliegt, anzuwenden, doch kann dies hier aufgrund des nachstehend Er- wähnten (vgl. E. 3.6 hiernach) letztlich offen bleiben (zum Begriff Entsandte im Verhältnis Schweiz – EU vgl. zudem EUGSTER SBVR, S. 438 N. 94; JO- SEF DOLESCHAL, Die Regelung der Sozialen Sicherheit im Personenver- kehrsabkommen mit der Europäischen Union in: Soziale Sicherheit CHSS, 1999 S. 121 f.). 3.4.4 In der obligatorischen Unfallversicherung besteht für entsandte Ar- beitnehmer und Arbeitnehmerinnen eine zur obligatorischen Krankenpfle- geversicherung analoge Regelung. Laut Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer eines Arbeitgebers in der Schweiz für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt wird. Auf Verordnungsebene wird in Art. 4 UVV festgehalten, dass die Versicherung nicht unterbrochen wird, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 10 Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Gemäss Lehre (ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Bundes- gesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 14) wird die Versiche- rung in der Unfallversicherung nicht unterbrochen, wenn unter anderem der Arbeitnehmer obligatorisch versichert ist, bevor er von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt wird und er nach seiner Rückkehr aus dem Ausland seine Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber in der Schweiz fortsetzt. Sodann ist im Unfallversicherungsrecht die im Ausland beschäftigte Person nicht versichert, wenn die Tätigkeit für den versicherungspflichtigen Betrieb unmittelbar im Ausland aufgenommen wird und eine Weiterbeschäftigung in der Schweiz (bei diesem Betrieb) nicht mit hinreichender Wahrschein- lichkeit vorauszusehen ist (BGE 106 V 225, insbesondere BGE 106 V 225 E. 2b S. 226; vgl. auch RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 15). 3.5 Wie die vorstehenden Darlegungen ergeben, wird in der Lehre (vgl. E. 3.4.2 und 3.4.4 hiervor) der Begriff der Entsendung sowohl in der obliga- torischen Krankenpflegeversicherung als auch in der obligatorischen Un- fallversicherung dahingehend interpretiert, dass vor Aufnahme der ausländischen Tätigkeit ein Arbeitsverhältnis (mit dem entsendenden Un- ternehmen) im Inland vorliegen und der Arbeitnehmer nach Ablauf der Ent- sendedauer seine Tätigkeit wieder beim gleichen Arbeitgeber in der Schweiz aufnehmen muss oder dies zumindest beabsichtigt. 3.6 Die Beschwerdeführerin hat mit B.________, einem Verein mit Sitz in der Schweiz (AB 22), einen Arbeitsvertrag mit Beginn am 1. Juli 2015 und einer Dauer bis 30. Juni 2018 abgeschlossen, um als Fachperson in … in … Beratung im Bereich … zu leisten. Als Entschädigung wurde ein Be- darfslohn mit Nebenleistungen vereinbart (BB 7). Zusätzlich schlossen die- se beiden Vertragsparteien einen Vorbereitungsvertrag mit Beginn am 24. März 2015 und einer Dauer bis zum Beginn des Arbeitsvertrages ab, wobei die Vorbereitung einen Ausreisekurs vom 8. bis 26. Juni 2015 mitumfasste (BB 5). Laut dem Reglement von B.________ für die Vorbereitung der künftigen Fachleute im Entwicklungseinsatz (BB 6) zahlt B.________ während der Dauer des Vorbereitungsvertrages keinen Lohn (Ziff. 4.1 Abs.

2) und der Kandidat oder die Kandidatin wird erst mit Beginn des Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 11 vertrages Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin von B.________ (Ziff. 4.1 Abs. 3). Mit Blick auf diese Vereinbarungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführe- rin vor ihrer Abreise ins Ausland nicht als Arbeitnehmerin für B.________ tätig war und auch nach ihrer Rückkehr in die Schweiz keine Tätigkeit als Arbeitnehmerin bei B.________ ausüben wird. Vielmehr wurde die Be- schwerdeführerin allein für den Auslandeinsatz angestellt. Sodann fehlen konkrete Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung des Aufenthaltes in … eine Beschäftigung in der Schweiz aufnehmen wird (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Folglich erfüllt die Beschwerdeführerin den Begriff der Entsendung (vgl. E. 3.5 hiervor) nicht. Damit kann offen bleiben, ob B.________ in der Schweiz eine gewöhnliche nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt und ob bei den von B.________ organisierten Einsätzen kein Auswechseln von Personen, deren Entsende- zeit abgelaufen ist, stattfindet (vgl. E. 3.4.3 in fine hiervor). 3.7 Unter den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2015 in … (AB 19 II. Erwägungen Ziff. 3) weilt. Damit hat die Beschwerdeführerin ab Ende Juni 2015 keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz und die obligatorische Krankenpflegeversicherung endete automa- tisch auf jenen Zeitpunkt; die Angaben im Kündigungsschreiben (AB 1) sind nicht relevant (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin ist mithin ab dem 1. Juli 2015 im Rahmen des Leistungspakets von B.________ versi- chert (vgl. AB 16 [Police elipsLife]). 3.8 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2016 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Beschwerdeführerin per 30. Juni 2015 aufzulösen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 12 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Rechtsanwalt C.________ macht mit der Kostennote vom 11. August 2016 einen Zeitaufwand von 5.06 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1‘366.20 zuzüglich Auslagen von Fr. 36.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 112.20 (8 % von Fr. 1‘402.70), total Fr. 1‘514.90, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demnach ist die Parteientschädigung auf Fr. 1‘514.90 festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Avanex Versicherungen AG vom 23. Mai 2016 aufgehoben. Die Avanex Versicherungen AG hat die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Beschwerdeführerin per 30. Juni 2015 aufzulösen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘514.90 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Avanex Versicherungen AG, Recht & Compliance

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 14. Dez. 2016, KV/16/589, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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