Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016
Sachverhalt
A. A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) und des- sen Ehefrau B.________ (nachfolgend Versicherte) waren für das Jahr 2015 bei der SUPRA-1846 SA (nachfolgend Supra bzw. Beschwerdegeg- nerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Antwortbeilage [AB] 1). Mit Zahlungsbefehl Nr. … vom 18. Januar 2016 des Betreibungsamtes Bern- Mittelland, Dienststelle …, forderte die Supra vom Versicherten die Prämie für den Monat April 2015 in der Höhe von Fr. 212.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. November 2015 sowie Verwaltungskosten von Fr. 90.-- und fällige Zinsen von Fr. 6.55 (AB 15). Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 (AB 16) beseitigte die Supra den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 302.60 und führte aus, hinzu kämen Verzugszinsen von 5 %. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 17) wies sie mit Entscheid vom 3. Mai 2016 (AB 20), unter Bestätigung der Verfügung vom 9. Februar 2016 (AB 16), ab. B. Eine an die Supra adressierte Eingabe vom 15. Mai 2016 des Versicherten und seiner Ehefrau leitete die Supra zur Behandlung als Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Sie beantragen sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Während der verlängerten Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort richtete sich der Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 3. September 2016 an das hiesige Gericht und kündigte seine Abwesenheit bis 20. Oktober 2016 an. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. Sep- tember 2016, die Beschwerde sei abzuweisen und ihr sei für die Betreibung Nr. … vollumfänglich Rechtsöffnung zu erteilen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, KV/16/575, Seite 3 Von der Möglichkeit bis 10. November 2016 eine Replik bzw. Stellungnah- me zur Beschwerdeantwort einzureichen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. September 2016) machte der Beschwerdeführer nicht Gebrauch.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Unerheblich ist, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2016 nicht als Beschwerde bezeichnet ist. Die Bezeichnung des (formellen) Rechtsmittels als Beschwerde ist nicht notwendig (vgl. Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 2. September 2003, P 61/02, E. 2.3 mit Hinweisen). Wesentlich ist vielmehr der Inhalt der entsprechenden Eingabe bzw. der daraus hervor- gehende Wille. Der Eingabe ist unmissverständlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem die Verfügung vom 9. Februar 2016 (AB 16) bestätigenden Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 (AB 20) nicht einver- standen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, KV/16/575, Seite 4
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 (AB 20). Streitig und zu prüfen ist, ob die geltend gemachte Forde- rung für die ausstehende Prämie in der Höhe von Fr. 212.60, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. November 2015, Aufforderungskosten von Fr. 30.-- und Dossiereröffnungskosten von Fr. 60.-- geschuldet und ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle … (AB 15), im erwähnten Umfang gegeben sind.
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Streitsache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom
18. März 1994 [KVG; SR 832.10]). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenver- sicherung vom 27. Juni 1995 [KVV, SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugs- zinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschul- det die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbei- tungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Rege- lung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276).
E. 2.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, KV/16/575, Seite 5 hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).
E. 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde- fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1).
E. 3.1.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2015 bei der Be- schwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert war und die mo- natliche Prämie Fr. 212.60 betragen hat (AB 1 S. 1). Umstritten ist hinge- gen, ob die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den Monat April 2015 der Versicherten bezahlt wurde oder nicht.
E. 3.1.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der ausführlichen Beschwerdeant- wort schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und mit entsprechenden Un- terlagen belegt, dass die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, KV/16/575, Seite 6 cherung für den Monat April 2015 der Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt als die Betreibung eingeleitet wurde, ausstehend war. So ergibt sich aus dem Kontoauszug vom 7. Juli 2016 betreffend die Versicherte (B.________, Kundennummer: …), dass im Zusammenhang mit der Prä- mie für den Monat April 2015 ein offener Saldo von insgesamt Fr. 342.45 (Fr. 212.60 [Prämie] + Fr. 90.-- [Administrativkosten] + Fr. 6.55 [Zinsen] + Fr. 33.30 [Betreibungskosten]) zugunsten der Beschwerdegegnerin besteht (AB 4 S. 1). Aus diesem Kontoauszug geht ebenfalls hervor, dass die Prä- mienrechnungen für die Monate Januar bis März, Mai und Juni 2015 begli- chen wurden und daraus kein weiterer Ausstand resultiert (AB 4 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer hat weder dargelegt, dass die Prämie der Versicher- ten für den im Streit liegenden Monat bereits bei Einleitung der Betreibung bezahlt war noch hat er Belege eingereicht, dass sie seither beglichen wor- den ist. Mit seinem Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe ihm mit Brief vom 4. September 2015 (AB 10) bestätigt, alle Prämien seien bezahlt (vgl. Beschwerde S. 1 und Zuschrift vom 3. September 2016; in den Gerichtsak- ten) kann er diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin mit besagtem Schreiben bestätigt, alle Prämien bis und mit September 2015 seien beglichen. Das Schreiben hat jedoch nicht die Bezahlung der Prämien der Versicherten zum Gegenstand, sondern bezieht sich einzig auf den Beschwerdeführer selbst, wird doch im Betreff nur dessen Namen und Kundennummer (A.________, Kunden- nummer: …) aufgeführt. Dasselbe gilt hinsichtlich des diesem Schreiben beigelegten und darauf verwiesenen Kontoauszuges vom 4. September 2015 (AB 10 S. 2 ff.). Eine weitergehende Bestätigung, die auch die Prämi- en der Versicherten umfassen würde, enthält das Schreiben vom 4. Sep- tember 2015 (AB 10 S. 1) nicht. Die Beschwerdegegnerin hat auch die Verbuchung und Anrechnung der vom Beschwerdeführer noch im Verwal- tungsverfahren thematisierten Zahlungen unter Verwendung derselben Referenznummer von Fr. 212.20 bzw. Fr. 213.20 (AB 9, 17) nachvollzieh- bar dargelegt (AB 20 S. 1 und Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 8). Die ent- sprechende Verbuchung und Anrechnung lässt sich denn auch dem Kon- toauszug vom 4. September 2015 betreffend den Beschwerdeführer (AB 10 S. 2 ff.) entnehmen und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Daneben weist der Kontoauszug einen ausgeglichenen Saldo auf (AB 10 S. 4), wo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, KV/16/575, Seite 7 mit auch eine allfällig nicht angerechnete Zahlung auszuschliessen ist. Ausserdem hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit sich zur Be- schwerdeantwort zu äusseren keinen Gebrauch gemacht. Der Prämien- ausstand für den Monat April 2015 der Versicherten hat deshalb als erwie- sen zu gelten.
E. 3.1.3 Nach der geltenden Rechtsprechung gehört der Abschluss der Krankenpflegeversicherung und der Wechsel des Versicherers zu den lau- fenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 Abs. 1 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Die Ehegatten haften dem- nach für die betreffenden Prämien unabhängig vom Güterstand solidarisch (vgl. Art. 166 Abs. 3 ZGB; BGE 129 V 90 E. 2 S. 91; Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2012, 9C_14/2012, E. 4; GEBHARD EUGSTER, Krankenver- sicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 798 f. N. 1313 mit Hinweisen). Solidarhaftung nach Art. 144 des Schweizerischen Obliga- tionenrechts (OR; SR 220) bedeutet, dass der Gläubiger nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je einen Teil oder die ganze Schuld einfordern kann. Es stand damit der Beschwerdegegnerin zu, auf den Beschwerdefüh- rer als Solidarschuldner für den Prämienausstand der Ehefrau zurückzu- greifen.
E. 3.1.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Prämie für den Monat April 2015 im Betrag von Fr. 212.60 schuldet und diese nicht beglichen hat.
E. 3.2 Aufgrund der Akten ist sodann weiter erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Voll- streckungsverfahren (vgl. E. 2.2 hiervor) korrekt durchgeführt hat. Der Be- schwerdeführer wurde für die Prämie April 2015 der Versicherten am
29. Juni 2015 gemahnt (AB 6) und am 22. Juli 2015 erging vor Einleitung der Betreibung eine letzte Aufforderung zur Zahlung (AB 8). Dabei wurde dem Beschwerdeführer in der letzten Mahnung eine 30-tägige Nachfrist eingeräumt und er wurde auf die Folgen des Nichtbezahlens hingewiesen (vgl. Art. 64a Abs. 1 KVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, KV/16/575, Seite 8
E. 3.3 Für fällige Prämien sind Verzugszinsen zu leisten (vgl. E. 2.1 hier- vor). Da die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (Art. 90 KVV) waren die- se jeweils bereits am Ende des Vormonats fällig. Wenn also die Beschwer- degegnerin für die Prämie des Monats April 2015 Verzugszinsen ab dem
12. November 2015 (vgl. AB 15 S. 1) verlangt, ist dies nicht zu beanstan- den; Gleiches gilt für den geforderten Zinssatz von 5 % (vgl. Art. 105a KVV).
E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsausständen befugt, den säumigen Versicherten die Kosten des Betreibungsverfahrens und andere Spesen aufzuerlegen; bei einer Mahnung oder Betreibung kann eine Um- triebsentschädigung erhoben werden (Art. 105b Abs. 2 KVV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG [AVB] der Beschwerdegegnerin [AB 3]; vgl. E. 2.1 hiervor). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer angemessen erscheinende Mahnkosten von insgesamt Fr. 30.-- (AB 6, 8) und Bearbeitungskosten von Fr. 60.-- auferlegt hat (AB 39, 76). Diese Kosten wären nicht entstanden, wenn die Prämienrechnung rechtzeitig bezahlt worden wäre.
E. 3.5 In Bezug auf die Betreibungskosten Fr. 33.30 (AB 15 S. 1) hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Rechtsöffnung erteilt (AB16 S. 2, 20 S. 2), da die Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet (vgl. Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). Zu ergänzen ist, dass diese Fr. 33.30 von der Be- schwerdegegnerin – von geleisteten Zahlungen – vorab in Abzug gebracht werden können.
E. 3.6 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegrün- det und ist abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Um- fang von Fr. 212.60 (Prämie April 2015) zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 12. November 2015 sowie Aufforderungskosten von Fr. 30.-- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, KV/16/575, Seite 9 Dossiereröffnungskosten von Fr. 60.-- aufgehoben und der Beschwerde- gegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUPRA-1846 SA vom 3. Mai 2016 wird abgewiesen.
- Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 212.60 (Prämie April 2015) zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem
- November 2015 sowie Aufforderungskosten von Fr. 30.-- und Dossiereröffnungskosten von Fr. 60.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöff- nung erteilt.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, KV/16/575, Seite 10
- Zu eröffnen (R): - A.________ - SUPRA-1846 SA - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 575 KV MAW/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. November 2016 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen SUPRA-1846 SA Avenue de la Rasude 8, Case postale765, 1001 Lausanne Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, KV/16/575, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) und des- sen Ehefrau B.________ (nachfolgend Versicherte) waren für das Jahr 2015 bei der SUPRA-1846 SA (nachfolgend Supra bzw. Beschwerdegeg- nerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Antwortbeilage [AB] 1). Mit Zahlungsbefehl Nr. … vom 18. Januar 2016 des Betreibungsamtes Bern- Mittelland, Dienststelle …, forderte die Supra vom Versicherten die Prämie für den Monat April 2015 in der Höhe von Fr. 212.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. November 2015 sowie Verwaltungskosten von Fr. 90.-- und fällige Zinsen von Fr. 6.55 (AB 15). Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 (AB 16) beseitigte die Supra den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 302.60 und führte aus, hinzu kämen Verzugszinsen von 5 %. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 17) wies sie mit Entscheid vom 3. Mai 2016 (AB 20), unter Bestätigung der Verfügung vom 9. Februar 2016 (AB 16), ab. B. Eine an die Supra adressierte Eingabe vom 15. Mai 2016 des Versicherten und seiner Ehefrau leitete die Supra zur Behandlung als Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Sie beantragen sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Während der verlängerten Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort richtete sich der Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 3. September 2016 an das hiesige Gericht und kündigte seine Abwesenheit bis 20. Oktober 2016 an. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. Sep- tember 2016, die Beschwerde sei abzuweisen und ihr sei für die Betreibung Nr. … vollumfänglich Rechtsöffnung zu erteilen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, KV/16/575, Seite 3 Von der Möglichkeit bis 10. November 2016 eine Replik bzw. Stellungnah- me zur Beschwerdeantwort einzureichen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. September 2016) machte der Beschwerdeführer nicht Gebrauch. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Unerheblich ist, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2016 nicht als Beschwerde bezeichnet ist. Die Bezeichnung des (formellen) Rechtsmittels als Beschwerde ist nicht notwendig (vgl. Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 2. September 2003, P 61/02, E. 2.3 mit Hinweisen). Wesentlich ist vielmehr der Inhalt der entsprechenden Eingabe bzw. der daraus hervor- gehende Wille. Der Eingabe ist unmissverständlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem die Verfügung vom 9. Februar 2016 (AB 16) bestätigenden Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 (AB 20) nicht einver- standen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, KV/16/575, Seite 4 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 (AB 20). Streitig und zu prüfen ist, ob die geltend gemachte Forde- rung für die ausstehende Prämie in der Höhe von Fr. 212.60, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. November 2015, Aufforderungskosten von Fr. 30.-- und Dossiereröffnungskosten von Fr. 60.-- geschuldet und ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle … (AB 15), im erwähnten Umfang gegeben sind. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Streitsache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom
18. März 1994 [KVG; SR 832.10]). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenver- sicherung vom 27. Juni 1995 [KVV, SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugs- zinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschul- det die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbei- tungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Rege- lung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). 2.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, KV/16/575, Seite 5 hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde- fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 3. 3.1 3.1.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2015 bei der Be- schwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert war und die mo- natliche Prämie Fr. 212.60 betragen hat (AB 1 S. 1). Umstritten ist hinge- gen, ob die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den Monat April 2015 der Versicherten bezahlt wurde oder nicht. 3.1.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der ausführlichen Beschwerdeant- wort schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und mit entsprechenden Un- terlagen belegt, dass die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, KV/16/575, Seite 6 cherung für den Monat April 2015 der Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt als die Betreibung eingeleitet wurde, ausstehend war. So ergibt sich aus dem Kontoauszug vom 7. Juli 2016 betreffend die Versicherte (B.________, Kundennummer: …), dass im Zusammenhang mit der Prä- mie für den Monat April 2015 ein offener Saldo von insgesamt Fr. 342.45 (Fr. 212.60 [Prämie] + Fr. 90.-- [Administrativkosten] + Fr. 6.55 [Zinsen] + Fr. 33.30 [Betreibungskosten]) zugunsten der Beschwerdegegnerin besteht (AB 4 S. 1). Aus diesem Kontoauszug geht ebenfalls hervor, dass die Prä- mienrechnungen für die Monate Januar bis März, Mai und Juni 2015 begli- chen wurden und daraus kein weiterer Ausstand resultiert (AB 4 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer hat weder dargelegt, dass die Prämie der Versicher- ten für den im Streit liegenden Monat bereits bei Einleitung der Betreibung bezahlt war noch hat er Belege eingereicht, dass sie seither beglichen wor- den ist. Mit seinem Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe ihm mit Brief vom 4. September 2015 (AB 10) bestätigt, alle Prämien seien bezahlt (vgl. Beschwerde S. 1 und Zuschrift vom 3. September 2016; in den Gerichtsak- ten) kann er diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin mit besagtem Schreiben bestätigt, alle Prämien bis und mit September 2015 seien beglichen. Das Schreiben hat jedoch nicht die Bezahlung der Prämien der Versicherten zum Gegenstand, sondern bezieht sich einzig auf den Beschwerdeführer selbst, wird doch im Betreff nur dessen Namen und Kundennummer (A.________, Kunden- nummer: …) aufgeführt. Dasselbe gilt hinsichtlich des diesem Schreiben beigelegten und darauf verwiesenen Kontoauszuges vom 4. September 2015 (AB 10 S. 2 ff.). Eine weitergehende Bestätigung, die auch die Prämi- en der Versicherten umfassen würde, enthält das Schreiben vom 4. Sep- tember 2015 (AB 10 S. 1) nicht. Die Beschwerdegegnerin hat auch die Verbuchung und Anrechnung der vom Beschwerdeführer noch im Verwal- tungsverfahren thematisierten Zahlungen unter Verwendung derselben Referenznummer von Fr. 212.20 bzw. Fr. 213.20 (AB 9, 17) nachvollzieh- bar dargelegt (AB 20 S. 1 und Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 8). Die ent- sprechende Verbuchung und Anrechnung lässt sich denn auch dem Kon- toauszug vom 4. September 2015 betreffend den Beschwerdeführer (AB 10 S. 2 ff.) entnehmen und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Daneben weist der Kontoauszug einen ausgeglichenen Saldo auf (AB 10 S. 4), wo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, KV/16/575, Seite 7 mit auch eine allfällig nicht angerechnete Zahlung auszuschliessen ist. Ausserdem hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit sich zur Be- schwerdeantwort zu äusseren keinen Gebrauch gemacht. Der Prämien- ausstand für den Monat April 2015 der Versicherten hat deshalb als erwie- sen zu gelten. 3.1.3 Nach der geltenden Rechtsprechung gehört der Abschluss der Krankenpflegeversicherung und der Wechsel des Versicherers zu den lau- fenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 Abs. 1 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Die Ehegatten haften dem- nach für die betreffenden Prämien unabhängig vom Güterstand solidarisch (vgl. Art. 166 Abs. 3 ZGB; BGE 129 V 90 E. 2 S. 91; Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2012, 9C_14/2012, E. 4; GEBHARD EUGSTER, Krankenver- sicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 798 f. N. 1313 mit Hinweisen). Solidarhaftung nach Art. 144 des Schweizerischen Obliga- tionenrechts (OR; SR 220) bedeutet, dass der Gläubiger nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je einen Teil oder die ganze Schuld einfordern kann. Es stand damit der Beschwerdegegnerin zu, auf den Beschwerdefüh- rer als Solidarschuldner für den Prämienausstand der Ehefrau zurückzu- greifen. 3.1.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Prämie für den Monat April 2015 im Betrag von Fr. 212.60 schuldet und diese nicht beglichen hat. 3.2 Aufgrund der Akten ist sodann weiter erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Voll- streckungsverfahren (vgl. E. 2.2 hiervor) korrekt durchgeführt hat. Der Be- schwerdeführer wurde für die Prämie April 2015 der Versicherten am
29. Juni 2015 gemahnt (AB 6) und am 22. Juli 2015 erging vor Einleitung der Betreibung eine letzte Aufforderung zur Zahlung (AB 8). Dabei wurde dem Beschwerdeführer in der letzten Mahnung eine 30-tägige Nachfrist eingeräumt und er wurde auf die Folgen des Nichtbezahlens hingewiesen (vgl. Art. 64a Abs. 1 KVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, KV/16/575, Seite 8 3.3 Für fällige Prämien sind Verzugszinsen zu leisten (vgl. E. 2.1 hier- vor). Da die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (Art. 90 KVV) waren die- se jeweils bereits am Ende des Vormonats fällig. Wenn also die Beschwer- degegnerin für die Prämie des Monats April 2015 Verzugszinsen ab dem
12. November 2015 (vgl. AB 15 S. 1) verlangt, ist dies nicht zu beanstan- den; Gleiches gilt für den geforderten Zinssatz von 5 % (vgl. Art. 105a KVV). 3.4 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsausständen befugt, den säumigen Versicherten die Kosten des Betreibungsverfahrens und andere Spesen aufzuerlegen; bei einer Mahnung oder Betreibung kann eine Um- triebsentschädigung erhoben werden (Art. 105b Abs. 2 KVV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG [AVB] der Beschwerdegegnerin [AB 3]; vgl. E. 2.1 hiervor). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer angemessen erscheinende Mahnkosten von insgesamt Fr. 30.-- (AB 6, 8) und Bearbeitungskosten von Fr. 60.-- auferlegt hat (AB 39, 76). Diese Kosten wären nicht entstanden, wenn die Prämienrechnung rechtzeitig bezahlt worden wäre. 3.5 In Bezug auf die Betreibungskosten Fr. 33.30 (AB 15 S. 1) hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Rechtsöffnung erteilt (AB16 S. 2, 20 S. 2), da die Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet (vgl. Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). Zu ergänzen ist, dass diese Fr. 33.30 von der Be- schwerdegegnerin – von geleisteten Zahlungen – vorab in Abzug gebracht werden können. 3.6 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegrün- det und ist abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Um- fang von Fr. 212.60 (Prämie April 2015) zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 12. November 2015 sowie Aufforderungskosten von Fr. 30.-- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, KV/16/575, Seite 9 Dossiereröffnungskosten von Fr. 60.-- aufgehoben und der Beschwerde- gegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUPRA-1846 SA vom 3. Mai 2016 wird abgewiesen. 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 212.60 (Prämie April 2015) zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem
12. November 2015 sowie Aufforderungskosten von Fr. 30.-- und Dossiereröffnungskosten von Fr. 60.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöff- nung erteilt. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, KV/16/575, Seite 10
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- SUPRA-1846 SA
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.