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200 2016 572

Bern VerwG · 2016-05-12 · Deutsch BE

Verfügung vom 12. Mai 2016

Sachverhalt

A. Dem 1996 geborenen A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) wurden aufgrund mehrerer Geburtsgebrechen heilpäd- agogische Früherziehung, medizinische Massnahmen und Hilfsmittel zu Lasten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (Ak- ten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Ant- wortbeilage [AB] 1 ff.). Mit Blick auf die anstehende Berufslehre ersuchte der Versicherte bzw. dessen Eltern im Frühling 2014 um berufliche Mass- nahmen (AB 93, 98, 101). Nach medizinischen Abklärungen (AB 114 ff.) gewährte die IVB zunächst Unterstützung in Form von Berufsberatung und anerkannte alsdann dem Grundsatz nach den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung (AB 125, 128, 150, 177, 192 f., 208). Am 10. Novem- ber 2015 verfügte sie ein Belastbarkeitstraining bei der Abklärungsstelle C.________ vom 30. November 2015 bis 21. Februar 2016 (AB 213 f., 238). Mangels pünktlichem Erscheinen, Interesse, Motivation und Mitma- chen an der Arbeit wurde der Versicherte mit Schreiben vom 28. Januar 2016 zur Mitwirkung aufgefordert, namentlich vier Stunden pro Tag am Belastbarkeitstraining teilzunehmen, pünktlich am Arbeitsplatz zu erschei- nen sowie Motivation und Interesse an der Arbeit merklich zu steigern, an- dernfalls aufgrund der Akten verfügt werden könne oder die Erhebungen eingestellt werden können und Nichteintreten beschlossen werden könne (AB 239). Anschliessend an das Belastbarkeitstraining erteilte die IVB auch Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 22. Februar bis 21. Mai 2016 (AB 241), welches unter Hinweis auf die Aufforderung zur Mitwirkung vom

28. Januar 2016 (AB 239) per 15. März 2016 abgebrochen wurde (AB 249). In der Folge verfügte die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 250) am 12. Mai 2016 ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren zur beruflichen Eingliederung (AB 253). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 16. Juni 2016 Beschwerde und er beantragte, unter Auf- hebung der angefochtenen Verfügung seien ihm weiterhin Leistungen zur beruflichen Eingliederung zuzusprechen. Zur Begründung liess er im We- sentlichen vorbringen, die schriftliche Mitteilung der Aufforderung zur Mit- wirkung vom 28. Januar 2016 (AB 239) genüge den Anforderungen an das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht, zumal er aufgrund der Kostengut- sprache für das Aufbautraining vom 25. Februar 2016 (AB 241) darauf ha- be vertrauen können, dass er der Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Selbst wenn das Schreiben vom 28. Januar 2016 den Anforderungen an ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren genügen sollte, sei in der Praxis von der Möglichkeit des Nichteintretens zurückhaltend Gebrauch zu machen. Bei seinem sehr komplexen Krankheitsbild sei ersichtlich, dass die Summe der Krankheiten sich offensichtlich pathologisch auf seine Motivation und seine Fähigkeiten auswirke, an den vereinbarten Aufgaben mitzumachen und pünktlich zu erscheinen. Die vereinbarten Massnahmen (Belastbar- keits- und Aufbautraining) seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar (gewesen). Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2016 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Mai 2016 betref- fend Nichteintreten auf das Leistungsbegehren zur beruflichen Eingliede- rung mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit (AB 253). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnah- men.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 5 2.2 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu ver- ringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des beste- henden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrati- onsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Mass- nahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezüge- rinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Nach den Gesetzgebungsmaterialien kon- kretisiert diese Bestimmung den bis anhin nur von der Rechtsprechung näher definierten Begriff der Zumutbarkeit und hält fest, dass jede Mass- nahme, die der Eingliederung einer versicherten Person dient, grundsätz- lich zumutbar ist, solange sie nicht ausdrücklich als unzumutbar betrachtet werden muss. Damit wird die Beweislast in Bezug auf die Zumutbarkeits- frage verschoben. Musste bis anhin dargelegt werden, dass eine Mass- nahme einer versicherten Person in ihrer konkreten Lage zumutbar ist, so kann neu davon ausgegangen werden, dass eine Massnahme prinzipiell zumutbar ist. Es liegt denn auch an der versicherten Person darzulegen, inwiefern ihr eine bestimmte Massnahme nicht zumutbar sein soll. Aller- dings wirkt sich diese Beweislastverteilung faktisch nur im Streitfalle aus, da die IV-Stelle aufgrund des in Art. 43 Abs. 1 ATSG geregelten Untersu- chungsgrundsatzes von Amtes wegen verpflichtet ist zu prüfen, ob eine unzumutbare Massnahme vorliegt. Sodann wird in Art. 7a, 2. Satzteil, IVG ausdrücklich festgehalten, dass lediglich gesundheitliche Gründe dazu führen können, dass eine Massnahme im konkreten Einzelfall als unzumut- bar erachtet werden muss (Botschaft des Bundesrates, BBl 2005 S. 4560). 2.3 Der in Art. 8 Abs. 1 IVG verankerte Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit besagt, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 6 Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 4

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 16 Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1). In diesem Sinn ist insbeson- dere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Entscheid des BGer vom 23. Oktober 2013, 9C_644/2012, E. 3). 2.4 2.4.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Am- tes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Soweit ärztliche oder fachli- che Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 2.4.2 Kommen die versicherten Person oder andere Personen, die Leis- tungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent- schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be- schliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit ein- zuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (ARV 2011 S. 64 E. 6.2). 3. 3.1 Auf Grund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Be- schwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2016 – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall bzw. auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 7 ein Nichteintreten – aufgefordert hat, vier Stunden pro Tag am Belastbar- keitstraining teilzunehmen, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen sowie Motivation und Interesse an der Arbeit merklich zu steigern (AB 239). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der Folge zu Recht ein Nichtein- treten gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG verfügt hat. 3.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurde das Mahn- und Be- denkzeitverfahren nicht korrekt durchgeführt, da er aufgrund der Kosten- gutsprache für das Aufbautraining vom 25. Februar 2016 (AB 241), welche knapp einen Monat nach der Aufforderung zur Mitwirkung vom 28. Januar 2016 (AB 239) erteilt wurde, habe darauf vertrauen dürfen, dass er der Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, andernfalls er erneut hätte gemahnt werden müssen (Beschwerde, S. 3 f. Ziff. 3). 3.2.1 Am 10. November 2015 erteilte die Beschwerdegegnerin Kosten- gutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei der Abklärungsstelle C.________ vom 30. November 2015 bis 21. Februar 2016 (AB 214). Im Rahmen der Zielvereinbarung (AB 213) wurde vorgesehen, die Arbeitszeit von zwei auf vier Stunden zu steigern, wobei jeweils zwischen 8.00 und 10.00 Uhr zu beginnen sei; besonderes Augenmerk wurde auf die Präsenz, Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit gelegt und der Beschwerdeführer erhoffte sich dadurch eine Tagesstruktur. In der Kostengutsprache wurde alsdann auf das Vorgehen bei Schwierigkeiten (AB 214/1 unten) und auf die Melde- pflicht im Krankheitsfall (Abmeldung am ersten Absenztag, Arztzeugnis nach drei Absenztagen; andernfalls auf unentschuldigtes Fernbleiben ge- schlossen werde; AB 214/2 oben) hingewiesen. 3.2.2 Bereits am dritten Tag der Massnahme (2. Dezember 2015) er- schien der Beschwerdeführer nicht zur Arbeit und konnte am Morgen tele- fonisch auch nicht erreicht werden; am Nachmittag rief er dann zurück und machte eine Grippe geltend. Entgegen der dabei getroffenen Abmachung meldete er sich auch am folgenden Krankheitstag (3. Dezember 2015) nicht telefonisch ab und konnte wiederum nicht erreicht werden (AB 225). Gleich verhielt es sich am 4. Dezember 2015 (AB 230). Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge meldete er sich deshalb nicht mehr ab, weil er wegen seinen unentschuldigten Absenzen ein schlechtes Gewissen hat- te. Auch ein Arztzeugnis konnte er nicht vorlegen. Der Beschwerdeführer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 8 versprach, in Zukunft – auch mit Hilfe seiner Mutter – pünktlich zur Arbeit zu erscheinen und sich im Krankheitsfall telefonisch abzumelden (AB 229). Entsprechend meldete er sich am 14. Dezember 2015 am Morgen wegen Übelkeit und Schwindel telefonisch von der Arbeit ab (entgegen der dabei getroffenen Vereinbarung dann aber nicht auch am Nachmittag; AB 234). 3.2.3 Zusammenfassend hielt die Abklärungsstelle C.________ im provi- sorischen Bericht vom 25. Januar 2016 (AB 238) fest, der Verlauf des Be- lastbarkeitstrainings sei durch mangelnde Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Motivation und mangelndes Interesse des Beschwerdeführers geprägt ge- wesen. Dieser sei an keinem Tag pünktlich erschienen; in der Regel habe die Verspätung fünf bis zehn Minuten betragen. Vom 2. bis 4. Dezember 2015 habe er unentschuldigt gefehlt; ansonsten habe er teilweise telefo- nisch zum Erscheinen aufgefordert werden müssen, weshalb sich die Ar- beitszeiten manchmal verschoben hätten. Im Verlauf der Massnahme habe bezüglich Abmeldungen eine leichte Verbesserung festgestellt werden können. Bei der Arbeit habe er demotiviert und desinteressiert gewirkt. Er habe auch klar gesagt, dass er nicht freiwillig hier sei uns sich für keine Tätigkeit in der Abklärungsstelle C.________ motivieren könne. Die Arbeit habe von zwei bloss auf 2.5 Stunden gesteigert werden können (statt wie vorgesehen auf vier Stunden), da er über erhöhte Ermüdbarkeit und An- strengungen des Belastbarkeitstrainings geklagt habe. Aufgrund dessen sei er momentan als nicht ausbildungsfähig zu betrachten. 3.2.4 Bezugnehmend auf die unerfüllten Grundanforderungen Pünktlich- keit, Interesse, Motivation und Mitmachen wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2016 dazu aufgefordert, dem vereinbarten Ziel entsprechend vier Stunden pro Tag am Belastbarkeitstraining teilzuneh- men, jeden Tag pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen und die Motivation sowie das Interesse an der Arbeit merklich zu steigern, andernfalls nach Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgegangen werde (AB 239; vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.2.5 Wegen Unwohlsein und Kopfweh meldete sich der Beschwerdefüh- rer am 19. Februar 2016 am Morgen ab. Am Montag, 22. Februar 2016, rief er wieder an und meldete sich erneut ab. Entgegen der dabei getroffenen Vereinbarung teilte er das Ergebnis des nachmittäglichen Arztbesuches nicht mit; auch am Folgetag erschien er nicht zur Arbeit. Der behandelnde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 9 Arzt attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 19. bis 28. Februar 2016 (AB 240). 3.2.6 Am 25. Februar 2016 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengut- sprache für ein Aufbautraining bei der Abklärungsstelle C.________ vom

22. Februar bis 21. Mai 2016, wobei wiederum auf das Vorgehen bei Schwierigkeiten und auf die Meldepflicht im Krankheitsfall hingewiesen wurde (AB 241). 3.2.7 Am 29. Februar 2016 ging der Beschwerdeführer am Mittag wegen eines Termins nach Hause; tags darauf erschien er nicht zur Arbeit und war telefonisch nicht erreichbar (AB 243/1). Auch am 2. März 2016 erschien er unentschuldigt nicht zur Arbeit und konnte telefonisch nicht erreicht werden (AB 244). Gleich verhielt es sich am 7. März 2016 (AB 245). Kommentarlos stellte er am 8. März 2016 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit vom

7. bis 9. März 2016 zu; telefonisch war er nicht erreichbar (AB 246). Unent- schuldigt fehlte er auch am 14. und 15. März 2016 (AB 247 f.). Mit Blick darauf, dass er in den letzten drei Wochen gesamthaft nur an vier Tagen anwesend war (sonst krankheitsbedingte und unentschuldigte Abwesenhei- ten sowie Arzttermine), er Termine vorgängig nicht zeitnah meldete oder ohne sich abzumelden nach Hause ging und dann telefonisch mehrheitlich nicht erreichbar war, wurde beschlossen, die Integrationsmassnahme per

15. März 2016 abzubrechen (AB 248). 3.2.8 Dem definitiven Bericht der Abklärungsstelle C.________ vom

31. März 2016 zufolge (AB 251/1 ff.) fehlte der Beschwerdeführer vom

2. bis 4. Dezember 2015, am 1. und 2. März und vom 14. bis 15. März 2016 unentschuldigt. In den letzten drei Wochen der Massnahme sei er von möglichen 15 Tagen nur noch an deren vier anwesend gewesen; die Ab- wesenheiten habe er mit Kopfweh, Halsweh, Nasenbluten und seiner schlechten psychischen Verfassung (er habe sich auch suizidal geäussert) begründet. Die Psychiaterin habe ihn indessen in einer angepassten Tätig- keit voll arbeitsfähig erachtet. Nach einem Bilanzgespräch vom 26. Januar 2016 sei er mehrheitlich pünktlich erschienen, habe Absenzen zeitnaher gemeldet und habe die Arbeitszeiten von vier Stunden eingehalten (bis

E. 18 Februar 2016; aufgrund der vielen Absenzen sei es ihm nicht gelungen, ein noch höheres Pensum zu arbeiten). Dennoch habe er nach wie vor Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 10 demotiviert und desinteressiert gewirkt. Bei einer weiteren Standortbestim- mung vom 16. Februar 2016 sei beschlossen worden, ein Aufbautraining durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe dabei betont, dass er gerne eine Lehre machen würde und sich von nun an grosse Mühe geben werde, die vereinbarten Ziele einzuhalten. Danach sei er mehrheitlich krank und teilweise unentschuldigt abwesend gewesen. Auch habe er die geforderten Bedingungen der Mitwirkung nicht eingehalten. Aufgrund der mangelnden Grundarbeitsfähigkeit wie zum Beispiel Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Moti- vation, Interesse und regelmässige Präsenz sei der Beschwerdeführer momentan auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar bzw. nicht aus- bildungsfähig. 3.3 Diese Ausführungen (vgl. E 3.2 hiervor) zeigen auf, dass der Be- schwerdeführer die ihm gesetzten Auflagen nicht erfüllte. Insbesondere resultierten überdurchschnittlich viele – entschuldigte wie unentschuldigte – Absenzen und er kam regelmässig zu spät, was er denn auch nicht bestrei- tet. Deshalb setzte die Beschwerdegegnerin mit der Aufforderung zur Mit- wirkung vom 28. Januar 2016 (AB 239) das Mahn- und Bedenkzeitverfah- rens in Gang. Dies zeigte insofern Wirkung, als er in der Folge kaum gra- vierende Verfehlungen seinerseits aktenkundig sind: Er erschien mehrheit- lich zur Arbeit, hat Absenzen zeitnaher gemeldet und hat die Arbeitszeiten von vier Stunden eingehalten. Infolgedessen wurde bei der Standortbe- stimmung vom 16. Februar 2016 dann auch beschlossen, an das Belast- barkeitstraining ein Aufbautraining anzuschliessen; dabei betonte der Be- schwerdeführer einmal mehr, dass er gerne eine Lehre machen würde und sich von nun an grosse Mühe geben werde, die vereinbarten Ziele einzu- halten (AB 251/2 unten). Vor allem bezüglich Pünktlichkeit wurde vom Be- schwerdeführer unter Verweis auf die nach wie vor gültige Aufforderung zur Mitwirkung vom 28. Januar 2016 (AB 239) nochmals eine Steigerung er- wartet (Protokoll der Beschwerdegegnerin per 17. Februar 2016 [in den Gerichtsakten]). Stattdessen fiel der Beschwerdeführer alsdann in das alte Schema zurück und verzeichnete wieder (zu) kurzfristig entschuldigte oder gar unentschuldigte Absenzen (von den letzten 15 Tagen war er noch an deren vier anwesend; AB 251/2; vgl. auch AB 248). Aufgrund dessen wur- de das Aufbautraining per 15. März 2016 abgebrochen (AB 249) und die Beschwerdegegnerin verfügte ein Nichteintreten auf das Leistungsbegeh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 11 ren zur beruflichen Eingliederung (AB 253). Dass diese angedrohte Rechts- folge nicht schon früher erging, ist darauf zurückzuführen, dass der Be- schwerdeführer die geforderten Bedingungen der Mitwirkung zwischenzeit- lich vermehrt eingehalten hat. Von daher war ihm durchaus bewusst, wel- ches Verhalten seinerseits ohne Sanktionsfolge bleibt und welches Verhal- ten zur angedrohten Sanktion führen würde. Gegen Ende Februar 2016 leistete sich der Beschwerdeführer erneut gravierende Verfehlungen, von denen er aufgrund der am 28. Januar 2016 erlassenen (AB 239) und an- lässlich des Standortgesprächs vom 16. Februar 2016 erneuerten Aufforde- rung zur Mitwirkung (Protokoll der Beschwerdegegnerin per 17. Februar 2016 [in den Gerichtsakten]) wusste, dass solche nicht goutiert würden. Damit bedurfte es denn auch keiner weiteren Mahnung; vielmehr ist das Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorliegend korrekt durchgeführt worden. 3.4 Weiter fragt sich, ob die Verweigerung der Mitwirkung des Be- schwerdeführers auf einem entschuldbaren Grund beruht (vgl. E. 2.2 hier- vor), wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde, S. 5 ff. Ziff. 5 ff.). 3.4.1 Die behandelnde Kinderärztin F.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, befürwortete im Bericht vom 14. Mai 2014 (AB 115/1 ff.) bei diagnostiziertem Mittelliniensyndrom mit komplexer Hirnmissbildung einerseits und atopischer Diathese andererseits (AB 115/1 Ziff. 11) die In- tegration ins Berufsleben (insbesondere z.B. eine Bürotätigkeit): Obschon der Beschwerdeführer körperlich zwar leistungsintoleranter als gleichaltrige männliche Jugendliche und psychisch sehr sensibel sei sowie geistig eine Lernschwäche und eine Verlangsamung des Arbeitstempos vorliege, sei er bei entsprechenden auf ihn zugeschnittenen Hilfestellungen durchaus in der Lage, zuverlässige Tätigkeiten (insbesondere Büro-/PC-Tätigkeiten) auszuüben; bei guter Hilfestellung könnte die Lehre wohl problemlos absol- viert werden (AB 115/3 Ziff. 1.7 ff.). 3.4.2 Der Augenarzt Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Ophthalmo- logie, wies im Bericht vom 28. April 2014 (AB 115/7 ff.) auf einen Mikroph- thalmos links und eine Myopie rechts hin (AB 115/7 Ziff. 1.1), weshalb bei der zukünftigen Berufswahl darauf zu achten sei, dass das gesunde rechte Auge keiner Schädigung ausgesetzt werde (wie z.B. durch fliegende und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 12 scharfe Objekte etc.); eine Computer- oder Büroarbeit erscheine am besten geeignet (AB 115/8 Ziff. 1.7). 3.4.3 Mit Bericht vom 11. Mai 2015 hielt die ärztliche Leitung der Univer- sitätsklinik für Kinderheilkunde des Inselspitals im Rahmen einer Endokri- nologie-Sprechstunde fest, testdiagnostisch bestünden leicht bis mittel- schwer reduzierte verbale Lernleistungen und eine als leicht bis mittel- schwer einzuschätzende kognitive Verlangsamung, dies bei im übrigen knapp normgerechten bis gut durchschnittlichen kognitiven Leistungen. Eine Berufslehre im ersten Arbeitsmarkt sei deshalb nicht realistisch; zur Vorbeugung einer weiteren Überforderungssituation werde eine IV-geleitete Beratung mit Einleitung entsprechender Massnahmen für eine an die Be- einträchtigungen angepasste Ausbildung empfohlen (AB 174/5 f.). 3.4.4 Infolge Depersonalisations- und Derealisationserleben ist der Be- schwerdeführer am 8. Mai 2015 auf der Kriseninterventionsstation der D.________ hospitalisiert worden. Gemäss Bericht vom 26. Mai 2015 (AB 174/3 f.) müsse von einem Psychose-Risikosyndrom mit attenuierter Positivsymptomatik ausgegangen werden. Die angeborene Hirnmissbil- dung müsse als negativ zu beeinflussender Faktor in Bezug auf die Pro- gnose der festgestellten psychiatrischen Erkrankung gewertet werden. Zu- sätzlich negativ wirkten sich Stressfaktoren wie Überforderung in der beruf- lichen Ausbildung und aktuell fehlende Tagesstruktur aus. Ziel der statio- nären Behandlung sei die Einleitung einer adäquaten, antipsychotischen Therapie mit Abilify und die Erarbeitung eines Wochenplans zur vorüber- gehenden Tagesstrukturierung bei aktuell fehlender beruflicher Perspekti- ve. Einem weiteren Bericht vom 3. Juli 2015 zufolge hänge der Behand- lungserfolg massgeblich von einer möglichst raschen IV-gestützten Wie- dereingliederung in den beruflichen Alltag ab, wobei eine geschützte Aus- bildungsstelle in einer dafür geeigneten Institution wie der Abklärungsstelle C.________ zu favorisieren sei (AB 189/4). 3.4.5 Mit undatiertem, am 29. Dezember 2015 eingegangenem Bericht hielten die D.________ fest, die Diagnosen eines Psycho-Risikosyndroms mit attenuierter Positivsymptomatik, eines Mittelliniensyndroms, eines Eno- phtalmus und einer Cataracta congenita links, eines Panhypopituitarismus und des Verdachts auf ein leichtgradiges Schlafapnoesyndrom hätten ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 13 zeln teils keinen oder nur einen geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, doch sei es naheliegend, dass sie in der vorliegenden Kombination die Ar- beitsfähigkeit einschränkten. Es werde sich erst im weiteren Verlauf (IV- gestütztes Belastungstraining) herausstellen, wie stark der Beschwerdefüh- rer in der Arbeitsfähigkeit tatsächlich eingeschränkt sein werde (AB 235/1 Ziff. 1.1). Aktuell sei im beschützten Rahmen von einer langfristigen Ar- beitsunfähigkeit von 0 bis 30 % auszugehen. Ab dem 1. Januar 2016 werde von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % ausgegangen, allenfalls müsse diese im weiteren Verlauf erneut angepasst werden (AB 235/3 Ziff. 1.6). Favori- siert werde eine geschützte Ausbildungsstelle in einer dafür geeigneten Institution wie die Abklärungsstelle C.________ (AB 235/4 Ziff. 1.8). 3.4.6 Die den Beschwerdeführer nachbehandelnde Dr. med. E.________, Assistenzärztin D.________, wies in einer E-Mail vom 26. Februar 2016 (AB 242/1) auf die ihrer Ansicht nach nicht ganz unberechtigte Sorge der Eltern des Beschwerdeführers hin, dass dieser unter dem zunehmenden Druck krank werde. Es scheine ihr bei diesem hochkomplexen Fall wichtig, sehr stark prozessorientiert zu arbeiten und unbedingt die Eltern "mit im Boot" zu haben. Nach Möglichkeit würde sie vorschlagen, gleitende Ar- beitszeiten für den Beschwerdeführer einzuführen. Bislang sei sehr päd- agogisch gearbeitet worden nach dem Prinzip "Regeln - Regelverstoss - Konsequenzen", dies mit einem nur relativ geringen Erfolg. Deshalb würde es allenfalls Sinn machen, den Spiess umzukehren und dem Beschwerde- führer mehr Spielraum zu gewähren. 3.5 Übereinstimmend (vgl. E. 3.4 hiervor) plädierten die involvierten Ärzte für einen möglichst raschen, durch die IV betreuten Berufseinstieg. Selbst nach Beginn des Belastbarkeitstrainings (am 30. November 2015 mit unentschuldigten Absenzen vom 2. bis 4 Dezember 2015; vgl. E. 3.2.2 hiervor) attestierten die Ärzte der D.________ eine Arbeitsunfähigkeit von noch 30 % im beschützten Rahmen bzw. ab 1. Januar 2016 keine Arbeits- unfähigkeit mehr (vgl. E. 3.4.5 hiervor). Dies impliziert die Zumutbarkeit beruflicher Massnahmen in Form von Integrationsmassnahmen. Auch Dr. med. E.________ stellt diese nicht in Frage und spricht sich einzig für eine flexiblere Gestaltung derselben aus (vgl. E. 3.4.6 hiervor). Unter Ver- weis darauf vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht darzulegen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 14 dass das von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Belastbarkeits- und Aufbautraining nicht zumutbar sein sollte (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.6 Mit Blick auf die Verfehlungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2, insbesondere E. 3.2.8 hiervor) fehlt es diesem offensichtlich an der subjek- tiven Eingliederungsfähigkeit. Aufgrund der Feststellungen im Belastbar- keitstraining vom 30. November 2015 bis 21. Februar 2016 sowie im Auf- bautraining vom 22. Februar bis 21. Mai 2016 bzw. bis zu dessen Abbruch per 15. März 2016 mit vielen ärztlich attestierten, aber auch vielen unent- schuldigten Absenzen, zu spätem Erscheinen usw. kamen die Abklärungs- personen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht "ausbil- dungsfähig" und somit nicht eingliederungsfähig ist. Er wirkte demotiviert und desinteressiert, obschon er – wie vereinbart – bloss eine reduzierte Leistung zu erbringen hatte, dies bei einer ärztlich geschätzten Arbeits- fähigkeit für eine Integrationsmassnahme im geschützten Rahmen von 70 wenn nicht gar von 100 % (vgl. E. 3.4.5 hiervor). 3.7 Vor allem mit den unentschuldigten Absenzen und dem permanen- ten Zuspätkommen hat der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen eine Integrationsmassnahme verunmöglicht und die Beschwerde- gegnerin ist zu Recht nach korrekt durchgeführten Mahn- und Bedenkzeit- verfahren (vgl. E. 3.3 hiervor) androhungsgemäss auf das Leistungsbegeh- ren (berufliche Eingliederungsmassnahme) nicht eingetreten (vgl. Ent- scheid des BGer vom 12. Januar 2009, 9C_811/2008). 4. Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom

12. Mai 2016 (AB 253) als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwer- de ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 15 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 4
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Mai 2016 betref- fend Nichteintreten auf das Leistungsbegehren zur beruflichen Eingliede- rung mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit (AB 253). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnah- men. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 5 2.2 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu ver- ringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des beste- henden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrati- onsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Mass- nahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezüge- rinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Nach den Gesetzgebungsmaterialien kon- kretisiert diese Bestimmung den bis anhin nur von der Rechtsprechung näher definierten Begriff der Zumutbarkeit und hält fest, dass jede Mass- nahme, die der Eingliederung einer versicherten Person dient, grundsätz- lich zumutbar ist, solange sie nicht ausdrücklich als unzumutbar betrachtet werden muss. Damit wird die Beweislast in Bezug auf die Zumutbarkeits- frage verschoben. Musste bis anhin dargelegt werden, dass eine Mass- nahme einer versicherten Person in ihrer konkreten Lage zumutbar ist, so kann neu davon ausgegangen werden, dass eine Massnahme prinzipiell zumutbar ist. Es liegt denn auch an der versicherten Person darzulegen, inwiefern ihr eine bestimmte Massnahme nicht zumutbar sein soll. Aller- dings wirkt sich diese Beweislastverteilung faktisch nur im Streitfalle aus, da die IV-Stelle aufgrund des in Art. 43 Abs. 1 ATSG geregelten Untersu- chungsgrundsatzes von Amtes wegen verpflichtet ist zu prüfen, ob eine unzumutbare Massnahme vorliegt. Sodann wird in Art. 7a, 2. Satzteil, IVG ausdrücklich festgehalten, dass lediglich gesundheitliche Gründe dazu führen können, dass eine Massnahme im konkreten Einzelfall als unzumut- bar erachtet werden muss (Botschaft des Bundesrates, BBl 2005 S. 4560). 2.3 Der in Art. 8 Abs. 1 IVG verankerte Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit besagt, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 6 Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
  5. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1). In diesem Sinn ist insbeson- dere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Entscheid des BGer vom 23. Oktober 2013, 9C_644/2012, E. 3). 2.4 2.4.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Am- tes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Soweit ärztliche oder fachli- che Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 2.4.2 Kommen die versicherten Person oder andere Personen, die Leis- tungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent- schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be- schliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit ein- zuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (ARV 2011 S. 64 E. 6.2).
  6. 3.1 Auf Grund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Be- schwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2016 – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall bzw. auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 7 ein Nichteintreten – aufgefordert hat, vier Stunden pro Tag am Belastbar- keitstraining teilzunehmen, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen sowie Motivation und Interesse an der Arbeit merklich zu steigern (AB 239). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der Folge zu Recht ein Nichtein- treten gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG verfügt hat. 3.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurde das Mahn- und Be- denkzeitverfahren nicht korrekt durchgeführt, da er aufgrund der Kosten- gutsprache für das Aufbautraining vom 25. Februar 2016 (AB 241), welche knapp einen Monat nach der Aufforderung zur Mitwirkung vom 28. Januar 2016 (AB 239) erteilt wurde, habe darauf vertrauen dürfen, dass er der Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, andernfalls er erneut hätte gemahnt werden müssen (Beschwerde, S. 3 f. Ziff. 3). 3.2.1 Am 10. November 2015 erteilte die Beschwerdegegnerin Kosten- gutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei der Abklärungsstelle C.________ vom 30. November 2015 bis 21. Februar 2016 (AB 214). Im Rahmen der Zielvereinbarung (AB 213) wurde vorgesehen, die Arbeitszeit von zwei auf vier Stunden zu steigern, wobei jeweils zwischen 8.00 und 10.00 Uhr zu beginnen sei; besonderes Augenmerk wurde auf die Präsenz, Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit gelegt und der Beschwerdeführer erhoffte sich dadurch eine Tagesstruktur. In der Kostengutsprache wurde alsdann auf das Vorgehen bei Schwierigkeiten (AB 214/1 unten) und auf die Melde- pflicht im Krankheitsfall (Abmeldung am ersten Absenztag, Arztzeugnis nach drei Absenztagen; andernfalls auf unentschuldigtes Fernbleiben ge- schlossen werde; AB 214/2 oben) hingewiesen. 3.2.2 Bereits am dritten Tag der Massnahme (2. Dezember 2015) er- schien der Beschwerdeführer nicht zur Arbeit und konnte am Morgen tele- fonisch auch nicht erreicht werden; am Nachmittag rief er dann zurück und machte eine Grippe geltend. Entgegen der dabei getroffenen Abmachung meldete er sich auch am folgenden Krankheitstag (3. Dezember 2015) nicht telefonisch ab und konnte wiederum nicht erreicht werden (AB 225). Gleich verhielt es sich am 4. Dezember 2015 (AB 230). Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge meldete er sich deshalb nicht mehr ab, weil er wegen seinen unentschuldigten Absenzen ein schlechtes Gewissen hat- te. Auch ein Arztzeugnis konnte er nicht vorlegen. Der Beschwerdeführer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 8 versprach, in Zukunft – auch mit Hilfe seiner Mutter – pünktlich zur Arbeit zu erscheinen und sich im Krankheitsfall telefonisch abzumelden (AB 229). Entsprechend meldete er sich am 14. Dezember 2015 am Morgen wegen Übelkeit und Schwindel telefonisch von der Arbeit ab (entgegen der dabei getroffenen Vereinbarung dann aber nicht auch am Nachmittag; AB 234). 3.2.3 Zusammenfassend hielt die Abklärungsstelle C.________ im provi- sorischen Bericht vom 25. Januar 2016 (AB 238) fest, der Verlauf des Be- lastbarkeitstrainings sei durch mangelnde Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Motivation und mangelndes Interesse des Beschwerdeführers geprägt ge- wesen. Dieser sei an keinem Tag pünktlich erschienen; in der Regel habe die Verspätung fünf bis zehn Minuten betragen. Vom 2. bis 4. Dezember 2015 habe er unentschuldigt gefehlt; ansonsten habe er teilweise telefo- nisch zum Erscheinen aufgefordert werden müssen, weshalb sich die Ar- beitszeiten manchmal verschoben hätten. Im Verlauf der Massnahme habe bezüglich Abmeldungen eine leichte Verbesserung festgestellt werden können. Bei der Arbeit habe er demotiviert und desinteressiert gewirkt. Er habe auch klar gesagt, dass er nicht freiwillig hier sei uns sich für keine Tätigkeit in der Abklärungsstelle C.________ motivieren könne. Die Arbeit habe von zwei bloss auf 2.5 Stunden gesteigert werden können (statt wie vorgesehen auf vier Stunden), da er über erhöhte Ermüdbarkeit und An- strengungen des Belastbarkeitstrainings geklagt habe. Aufgrund dessen sei er momentan als nicht ausbildungsfähig zu betrachten. 3.2.4 Bezugnehmend auf die unerfüllten Grundanforderungen Pünktlich- keit, Interesse, Motivation und Mitmachen wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2016 dazu aufgefordert, dem vereinbarten Ziel entsprechend vier Stunden pro Tag am Belastbarkeitstraining teilzuneh- men, jeden Tag pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen und die Motivation sowie das Interesse an der Arbeit merklich zu steigern, andernfalls nach Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgegangen werde (AB 239; vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.2.5 Wegen Unwohlsein und Kopfweh meldete sich der Beschwerdefüh- rer am 19. Februar 2016 am Morgen ab. Am Montag, 22. Februar 2016, rief er wieder an und meldete sich erneut ab. Entgegen der dabei getroffenen Vereinbarung teilte er das Ergebnis des nachmittäglichen Arztbesuches nicht mit; auch am Folgetag erschien er nicht zur Arbeit. Der behandelnde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 9 Arzt attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 19. bis 28. Februar 2016 (AB 240). 3.2.6 Am 25. Februar 2016 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengut- sprache für ein Aufbautraining bei der Abklärungsstelle C.________ vom
  7. Februar bis 21. Mai 2016, wobei wiederum auf das Vorgehen bei Schwierigkeiten und auf die Meldepflicht im Krankheitsfall hingewiesen wurde (AB 241). 3.2.7 Am 29. Februar 2016 ging der Beschwerdeführer am Mittag wegen eines Termins nach Hause; tags darauf erschien er nicht zur Arbeit und war telefonisch nicht erreichbar (AB 243/1). Auch am 2. März 2016 erschien er unentschuldigt nicht zur Arbeit und konnte telefonisch nicht erreicht werden (AB 244). Gleich verhielt es sich am 7. März 2016 (AB 245). Kommentarlos stellte er am 8. März 2016 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit vom
  8. bis 9. März 2016 zu; telefonisch war er nicht erreichbar (AB 246). Unent- schuldigt fehlte er auch am 14. und 15. März 2016 (AB 247 f.). Mit Blick darauf, dass er in den letzten drei Wochen gesamthaft nur an vier Tagen anwesend war (sonst krankheitsbedingte und unentschuldigte Abwesenhei- ten sowie Arzttermine), er Termine vorgängig nicht zeitnah meldete oder ohne sich abzumelden nach Hause ging und dann telefonisch mehrheitlich nicht erreichbar war, wurde beschlossen, die Integrationsmassnahme per
  9. März 2016 abzubrechen (AB 248). 3.2.8 Dem definitiven Bericht der Abklärungsstelle C.________ vom
  10. März 2016 zufolge (AB 251/1 ff.) fehlte der Beschwerdeführer vom
  11. bis 4. Dezember 2015, am 1. und 2. März und vom 14. bis 15. März 2016 unentschuldigt. In den letzten drei Wochen der Massnahme sei er von möglichen 15 Tagen nur noch an deren vier anwesend gewesen; die Ab- wesenheiten habe er mit Kopfweh, Halsweh, Nasenbluten und seiner schlechten psychischen Verfassung (er habe sich auch suizidal geäussert) begründet. Die Psychiaterin habe ihn indessen in einer angepassten Tätig- keit voll arbeitsfähig erachtet. Nach einem Bilanzgespräch vom 26. Januar 2016 sei er mehrheitlich pünktlich erschienen, habe Absenzen zeitnaher gemeldet und habe die Arbeitszeiten von vier Stunden eingehalten (bis
  12. Februar 2016; aufgrund der vielen Absenzen sei es ihm nicht gelungen, ein noch höheres Pensum zu arbeiten). Dennoch habe er nach wie vor Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 10 demotiviert und desinteressiert gewirkt. Bei einer weiteren Standortbestim- mung vom 16. Februar 2016 sei beschlossen worden, ein Aufbautraining durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe dabei betont, dass er gerne eine Lehre machen würde und sich von nun an grosse Mühe geben werde, die vereinbarten Ziele einzuhalten. Danach sei er mehrheitlich krank und teilweise unentschuldigt abwesend gewesen. Auch habe er die geforderten Bedingungen der Mitwirkung nicht eingehalten. Aufgrund der mangelnden Grundarbeitsfähigkeit wie zum Beispiel Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Moti- vation, Interesse und regelmässige Präsenz sei der Beschwerdeführer momentan auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar bzw. nicht aus- bildungsfähig. 3.3 Diese Ausführungen (vgl. E 3.2 hiervor) zeigen auf, dass der Be- schwerdeführer die ihm gesetzten Auflagen nicht erfüllte. Insbesondere resultierten überdurchschnittlich viele – entschuldigte wie unentschuldigte – Absenzen und er kam regelmässig zu spät, was er denn auch nicht bestrei- tet. Deshalb setzte die Beschwerdegegnerin mit der Aufforderung zur Mit- wirkung vom 28. Januar 2016 (AB 239) das Mahn- und Bedenkzeitverfah- rens in Gang. Dies zeigte insofern Wirkung, als er in der Folge kaum gra- vierende Verfehlungen seinerseits aktenkundig sind: Er erschien mehrheit- lich zur Arbeit, hat Absenzen zeitnaher gemeldet und hat die Arbeitszeiten von vier Stunden eingehalten. Infolgedessen wurde bei der Standortbe- stimmung vom 16. Februar 2016 dann auch beschlossen, an das Belast- barkeitstraining ein Aufbautraining anzuschliessen; dabei betonte der Be- schwerdeführer einmal mehr, dass er gerne eine Lehre machen würde und sich von nun an grosse Mühe geben werde, die vereinbarten Ziele einzu- halten (AB 251/2 unten). Vor allem bezüglich Pünktlichkeit wurde vom Be- schwerdeführer unter Verweis auf die nach wie vor gültige Aufforderung zur Mitwirkung vom 28. Januar 2016 (AB 239) nochmals eine Steigerung er- wartet (Protokoll der Beschwerdegegnerin per 17. Februar 2016 [in den Gerichtsakten]). Stattdessen fiel der Beschwerdeführer alsdann in das alte Schema zurück und verzeichnete wieder (zu) kurzfristig entschuldigte oder gar unentschuldigte Absenzen (von den letzten 15 Tagen war er noch an deren vier anwesend; AB 251/2; vgl. auch AB 248). Aufgrund dessen wur- de das Aufbautraining per 15. März 2016 abgebrochen (AB 249) und die Beschwerdegegnerin verfügte ein Nichteintreten auf das Leistungsbegeh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 11 ren zur beruflichen Eingliederung (AB 253). Dass diese angedrohte Rechts- folge nicht schon früher erging, ist darauf zurückzuführen, dass der Be- schwerdeführer die geforderten Bedingungen der Mitwirkung zwischenzeit- lich vermehrt eingehalten hat. Von daher war ihm durchaus bewusst, wel- ches Verhalten seinerseits ohne Sanktionsfolge bleibt und welches Verhal- ten zur angedrohten Sanktion führen würde. Gegen Ende Februar 2016 leistete sich der Beschwerdeführer erneut gravierende Verfehlungen, von denen er aufgrund der am 28. Januar 2016 erlassenen (AB 239) und an- lässlich des Standortgesprächs vom 16. Februar 2016 erneuerten Aufforde- rung zur Mitwirkung (Protokoll der Beschwerdegegnerin per 17. Februar 2016 [in den Gerichtsakten]) wusste, dass solche nicht goutiert würden. Damit bedurfte es denn auch keiner weiteren Mahnung; vielmehr ist das Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorliegend korrekt durchgeführt worden. 3.4 Weiter fragt sich, ob die Verweigerung der Mitwirkung des Be- schwerdeführers auf einem entschuldbaren Grund beruht (vgl. E. 2.2 hier- vor), wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde, S. 5 ff. Ziff. 5 ff.). 3.4.1 Die behandelnde Kinderärztin F.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, befürwortete im Bericht vom 14. Mai 2014 (AB 115/1 ff.) bei diagnostiziertem Mittelliniensyndrom mit komplexer Hirnmissbildung einerseits und atopischer Diathese andererseits (AB 115/1 Ziff. 11) die In- tegration ins Berufsleben (insbesondere z.B. eine Bürotätigkeit): Obschon der Beschwerdeführer körperlich zwar leistungsintoleranter als gleichaltrige männliche Jugendliche und psychisch sehr sensibel sei sowie geistig eine Lernschwäche und eine Verlangsamung des Arbeitstempos vorliege, sei er bei entsprechenden auf ihn zugeschnittenen Hilfestellungen durchaus in der Lage, zuverlässige Tätigkeiten (insbesondere Büro-/PC-Tätigkeiten) auszuüben; bei guter Hilfestellung könnte die Lehre wohl problemlos absol- viert werden (AB 115/3 Ziff. 1.7 ff.). 3.4.2 Der Augenarzt Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Ophthalmo- logie, wies im Bericht vom 28. April 2014 (AB 115/7 ff.) auf einen Mikroph- thalmos links und eine Myopie rechts hin (AB 115/7 Ziff. 1.1), weshalb bei der zukünftigen Berufswahl darauf zu achten sei, dass das gesunde rechte Auge keiner Schädigung ausgesetzt werde (wie z.B. durch fliegende und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 12 scharfe Objekte etc.); eine Computer- oder Büroarbeit erscheine am besten geeignet (AB 115/8 Ziff. 1.7). 3.4.3 Mit Bericht vom 11. Mai 2015 hielt die ärztliche Leitung der Univer- sitätsklinik für Kinderheilkunde des Inselspitals im Rahmen einer Endokri- nologie-Sprechstunde fest, testdiagnostisch bestünden leicht bis mittel- schwer reduzierte verbale Lernleistungen und eine als leicht bis mittel- schwer einzuschätzende kognitive Verlangsamung, dies bei im übrigen knapp normgerechten bis gut durchschnittlichen kognitiven Leistungen. Eine Berufslehre im ersten Arbeitsmarkt sei deshalb nicht realistisch; zur Vorbeugung einer weiteren Überforderungssituation werde eine IV-geleitete Beratung mit Einleitung entsprechender Massnahmen für eine an die Be- einträchtigungen angepasste Ausbildung empfohlen (AB 174/5 f.). 3.4.4 Infolge Depersonalisations- und Derealisationserleben ist der Be- schwerdeführer am 8. Mai 2015 auf der Kriseninterventionsstation der D.________ hospitalisiert worden. Gemäss Bericht vom 26. Mai 2015 (AB 174/3 f.) müsse von einem Psychose-Risikosyndrom mit attenuierter Positivsymptomatik ausgegangen werden. Die angeborene Hirnmissbil- dung müsse als negativ zu beeinflussender Faktor in Bezug auf die Pro- gnose der festgestellten psychiatrischen Erkrankung gewertet werden. Zu- sätzlich negativ wirkten sich Stressfaktoren wie Überforderung in der beruf- lichen Ausbildung und aktuell fehlende Tagesstruktur aus. Ziel der statio- nären Behandlung sei die Einleitung einer adäquaten, antipsychotischen Therapie mit Abilify und die Erarbeitung eines Wochenplans zur vorüber- gehenden Tagesstrukturierung bei aktuell fehlender beruflicher Perspekti- ve. Einem weiteren Bericht vom 3. Juli 2015 zufolge hänge der Behand- lungserfolg massgeblich von einer möglichst raschen IV-gestützten Wie- dereingliederung in den beruflichen Alltag ab, wobei eine geschützte Aus- bildungsstelle in einer dafür geeigneten Institution wie der Abklärungsstelle C.________ zu favorisieren sei (AB 189/4). 3.4.5 Mit undatiertem, am 29. Dezember 2015 eingegangenem Bericht hielten die D.________ fest, die Diagnosen eines Psycho-Risikosyndroms mit attenuierter Positivsymptomatik, eines Mittelliniensyndroms, eines Eno- phtalmus und einer Cataracta congenita links, eines Panhypopituitarismus und des Verdachts auf ein leichtgradiges Schlafapnoesyndrom hätten ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 13 zeln teils keinen oder nur einen geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, doch sei es naheliegend, dass sie in der vorliegenden Kombination die Ar- beitsfähigkeit einschränkten. Es werde sich erst im weiteren Verlauf (IV- gestütztes Belastungstraining) herausstellen, wie stark der Beschwerdefüh- rer in der Arbeitsfähigkeit tatsächlich eingeschränkt sein werde (AB 235/1 Ziff. 1.1). Aktuell sei im beschützten Rahmen von einer langfristigen Ar- beitsunfähigkeit von 0 bis 30 % auszugehen. Ab dem 1. Januar 2016 werde von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % ausgegangen, allenfalls müsse diese im weiteren Verlauf erneut angepasst werden (AB 235/3 Ziff. 1.6). Favori- siert werde eine geschützte Ausbildungsstelle in einer dafür geeigneten Institution wie die Abklärungsstelle C.________ (AB 235/4 Ziff. 1.8). 3.4.6 Die den Beschwerdeführer nachbehandelnde Dr. med. E.________, Assistenzärztin D.________, wies in einer E-Mail vom 26. Februar 2016 (AB 242/1) auf die ihrer Ansicht nach nicht ganz unberechtigte Sorge der Eltern des Beschwerdeführers hin, dass dieser unter dem zunehmenden Druck krank werde. Es scheine ihr bei diesem hochkomplexen Fall wichtig, sehr stark prozessorientiert zu arbeiten und unbedingt die Eltern "mit im Boot" zu haben. Nach Möglichkeit würde sie vorschlagen, gleitende Ar- beitszeiten für den Beschwerdeführer einzuführen. Bislang sei sehr päd- agogisch gearbeitet worden nach dem Prinzip "Regeln - Regelverstoss - Konsequenzen", dies mit einem nur relativ geringen Erfolg. Deshalb würde es allenfalls Sinn machen, den Spiess umzukehren und dem Beschwerde- führer mehr Spielraum zu gewähren. 3.5 Übereinstimmend (vgl. E. 3.4 hiervor) plädierten die involvierten Ärzte für einen möglichst raschen, durch die IV betreuten Berufseinstieg. Selbst nach Beginn des Belastbarkeitstrainings (am 30. November 2015 mit unentschuldigten Absenzen vom 2. bis 4 Dezember 2015; vgl. E. 3.2.2 hiervor) attestierten die Ärzte der D.________ eine Arbeitsunfähigkeit von noch 30 % im beschützten Rahmen bzw. ab 1. Januar 2016 keine Arbeits- unfähigkeit mehr (vgl. E. 3.4.5 hiervor). Dies impliziert die Zumutbarkeit beruflicher Massnahmen in Form von Integrationsmassnahmen. Auch Dr. med. E.________ stellt diese nicht in Frage und spricht sich einzig für eine flexiblere Gestaltung derselben aus (vgl. E. 3.4.6 hiervor). Unter Ver- weis darauf vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht darzulegen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 14 dass das von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Belastbarkeits- und Aufbautraining nicht zumutbar sein sollte (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.6 Mit Blick auf die Verfehlungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2, insbesondere E. 3.2.8 hiervor) fehlt es diesem offensichtlich an der subjek- tiven Eingliederungsfähigkeit. Aufgrund der Feststellungen im Belastbar- keitstraining vom 30. November 2015 bis 21. Februar 2016 sowie im Auf- bautraining vom 22. Februar bis 21. Mai 2016 bzw. bis zu dessen Abbruch per 15. März 2016 mit vielen ärztlich attestierten, aber auch vielen unent- schuldigten Absenzen, zu spätem Erscheinen usw. kamen die Abklärungs- personen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht "ausbil- dungsfähig" und somit nicht eingliederungsfähig ist. Er wirkte demotiviert und desinteressiert, obschon er – wie vereinbart – bloss eine reduzierte Leistung zu erbringen hatte, dies bei einer ärztlich geschätzten Arbeits- fähigkeit für eine Integrationsmassnahme im geschützten Rahmen von 70 wenn nicht gar von 100 % (vgl. E. 3.4.5 hiervor). 3.7 Vor allem mit den unentschuldigten Absenzen und dem permanen- ten Zuspätkommen hat der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen eine Integrationsmassnahme verunmöglicht und die Beschwerde- gegnerin ist zu Recht nach korrekt durchgeführten Mahn- und Bedenkzeit- verfahren (vgl. E. 3.3 hiervor) androhungsgemäss auf das Leistungsbegeh- ren (berufliche Eingliederungsmassnahme) nicht eingetreten (vgl. Ent- scheid des BGer vom 12. Januar 2009, 9C_811/2008).
  13. Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom
  14. Mai 2016 (AB 253) als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwer- de ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 15
  15. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  17. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  18. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  19. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 572 IV GRD/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Juni 2017 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. Mai 2016 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1996 geborenen A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) wurden aufgrund mehrerer Geburtsgebrechen heilpäd- agogische Früherziehung, medizinische Massnahmen und Hilfsmittel zu Lasten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (Ak- ten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Ant- wortbeilage [AB] 1 ff.). Mit Blick auf die anstehende Berufslehre ersuchte der Versicherte bzw. dessen Eltern im Frühling 2014 um berufliche Mass- nahmen (AB 93, 98, 101). Nach medizinischen Abklärungen (AB 114 ff.) gewährte die IVB zunächst Unterstützung in Form von Berufsberatung und anerkannte alsdann dem Grundsatz nach den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung (AB 125, 128, 150, 177, 192 f., 208). Am 10. Novem- ber 2015 verfügte sie ein Belastbarkeitstraining bei der Abklärungsstelle C.________ vom 30. November 2015 bis 21. Februar 2016 (AB 213 f., 238). Mangels pünktlichem Erscheinen, Interesse, Motivation und Mitma- chen an der Arbeit wurde der Versicherte mit Schreiben vom 28. Januar 2016 zur Mitwirkung aufgefordert, namentlich vier Stunden pro Tag am Belastbarkeitstraining teilzunehmen, pünktlich am Arbeitsplatz zu erschei- nen sowie Motivation und Interesse an der Arbeit merklich zu steigern, an- dernfalls aufgrund der Akten verfügt werden könne oder die Erhebungen eingestellt werden können und Nichteintreten beschlossen werden könne (AB 239). Anschliessend an das Belastbarkeitstraining erteilte die IVB auch Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 22. Februar bis 21. Mai 2016 (AB 241), welches unter Hinweis auf die Aufforderung zur Mitwirkung vom

28. Januar 2016 (AB 239) per 15. März 2016 abgebrochen wurde (AB 249). In der Folge verfügte die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 250) am 12. Mai 2016 ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren zur beruflichen Eingliederung (AB 253). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 16. Juni 2016 Beschwerde und er beantragte, unter Auf- hebung der angefochtenen Verfügung seien ihm weiterhin Leistungen zur beruflichen Eingliederung zuzusprechen. Zur Begründung liess er im We- sentlichen vorbringen, die schriftliche Mitteilung der Aufforderung zur Mit- wirkung vom 28. Januar 2016 (AB 239) genüge den Anforderungen an das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht, zumal er aufgrund der Kostengut- sprache für das Aufbautraining vom 25. Februar 2016 (AB 241) darauf ha- be vertrauen können, dass er der Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Selbst wenn das Schreiben vom 28. Januar 2016 den Anforderungen an ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren genügen sollte, sei in der Praxis von der Möglichkeit des Nichteintretens zurückhaltend Gebrauch zu machen. Bei seinem sehr komplexen Krankheitsbild sei ersichtlich, dass die Summe der Krankheiten sich offensichtlich pathologisch auf seine Motivation und seine Fähigkeiten auswirke, an den vereinbarten Aufgaben mitzumachen und pünktlich zu erscheinen. Die vereinbarten Massnahmen (Belastbar- keits- und Aufbautraining) seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar (gewesen). Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2016 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 4

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Mai 2016 betref- fend Nichteintreten auf das Leistungsbegehren zur beruflichen Eingliede- rung mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit (AB 253). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnah- men. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 5 2.2 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu ver- ringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des beste- henden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrati- onsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Mass- nahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezüge- rinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Nach den Gesetzgebungsmaterialien kon- kretisiert diese Bestimmung den bis anhin nur von der Rechtsprechung näher definierten Begriff der Zumutbarkeit und hält fest, dass jede Mass- nahme, die der Eingliederung einer versicherten Person dient, grundsätz- lich zumutbar ist, solange sie nicht ausdrücklich als unzumutbar betrachtet werden muss. Damit wird die Beweislast in Bezug auf die Zumutbarkeits- frage verschoben. Musste bis anhin dargelegt werden, dass eine Mass- nahme einer versicherten Person in ihrer konkreten Lage zumutbar ist, so kann neu davon ausgegangen werden, dass eine Massnahme prinzipiell zumutbar ist. Es liegt denn auch an der versicherten Person darzulegen, inwiefern ihr eine bestimmte Massnahme nicht zumutbar sein soll. Aller- dings wirkt sich diese Beweislastverteilung faktisch nur im Streitfalle aus, da die IV-Stelle aufgrund des in Art. 43 Abs. 1 ATSG geregelten Untersu- chungsgrundsatzes von Amtes wegen verpflichtet ist zu prüfen, ob eine unzumutbare Massnahme vorliegt. Sodann wird in Art. 7a, 2. Satzteil, IVG ausdrücklich festgehalten, dass lediglich gesundheitliche Gründe dazu führen können, dass eine Massnahme im konkreten Einzelfall als unzumut- bar erachtet werden muss (Botschaft des Bundesrates, BBl 2005 S. 4560). 2.3 Der in Art. 8 Abs. 1 IVG verankerte Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit besagt, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 6 Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1). In diesem Sinn ist insbeson- dere von Bedeutung, dass die fragliche Massnahme – unter prospektiver Betrachtung – eingliederungswirksam ist, was eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (Entscheid des BGer vom 23. Oktober 2013, 9C_644/2012, E. 3). 2.4 2.4.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Am- tes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Soweit ärztliche oder fachli- che Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 2.4.2 Kommen die versicherten Person oder andere Personen, die Leis- tungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent- schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be- schliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit ein- zuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (ARV 2011 S. 64 E. 6.2). 3. 3.1 Auf Grund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Be- schwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2016 – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall bzw. auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 7 ein Nichteintreten – aufgefordert hat, vier Stunden pro Tag am Belastbar- keitstraining teilzunehmen, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen sowie Motivation und Interesse an der Arbeit merklich zu steigern (AB 239). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der Folge zu Recht ein Nichtein- treten gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG verfügt hat. 3.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurde das Mahn- und Be- denkzeitverfahren nicht korrekt durchgeführt, da er aufgrund der Kosten- gutsprache für das Aufbautraining vom 25. Februar 2016 (AB 241), welche knapp einen Monat nach der Aufforderung zur Mitwirkung vom 28. Januar 2016 (AB 239) erteilt wurde, habe darauf vertrauen dürfen, dass er der Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, andernfalls er erneut hätte gemahnt werden müssen (Beschwerde, S. 3 f. Ziff. 3). 3.2.1 Am 10. November 2015 erteilte die Beschwerdegegnerin Kosten- gutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei der Abklärungsstelle C.________ vom 30. November 2015 bis 21. Februar 2016 (AB 214). Im Rahmen der Zielvereinbarung (AB 213) wurde vorgesehen, die Arbeitszeit von zwei auf vier Stunden zu steigern, wobei jeweils zwischen 8.00 und 10.00 Uhr zu beginnen sei; besonderes Augenmerk wurde auf die Präsenz, Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit gelegt und der Beschwerdeführer erhoffte sich dadurch eine Tagesstruktur. In der Kostengutsprache wurde alsdann auf das Vorgehen bei Schwierigkeiten (AB 214/1 unten) und auf die Melde- pflicht im Krankheitsfall (Abmeldung am ersten Absenztag, Arztzeugnis nach drei Absenztagen; andernfalls auf unentschuldigtes Fernbleiben ge- schlossen werde; AB 214/2 oben) hingewiesen. 3.2.2 Bereits am dritten Tag der Massnahme (2. Dezember 2015) er- schien der Beschwerdeführer nicht zur Arbeit und konnte am Morgen tele- fonisch auch nicht erreicht werden; am Nachmittag rief er dann zurück und machte eine Grippe geltend. Entgegen der dabei getroffenen Abmachung meldete er sich auch am folgenden Krankheitstag (3. Dezember 2015) nicht telefonisch ab und konnte wiederum nicht erreicht werden (AB 225). Gleich verhielt es sich am 4. Dezember 2015 (AB 230). Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge meldete er sich deshalb nicht mehr ab, weil er wegen seinen unentschuldigten Absenzen ein schlechtes Gewissen hat- te. Auch ein Arztzeugnis konnte er nicht vorlegen. Der Beschwerdeführer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 8 versprach, in Zukunft – auch mit Hilfe seiner Mutter – pünktlich zur Arbeit zu erscheinen und sich im Krankheitsfall telefonisch abzumelden (AB 229). Entsprechend meldete er sich am 14. Dezember 2015 am Morgen wegen Übelkeit und Schwindel telefonisch von der Arbeit ab (entgegen der dabei getroffenen Vereinbarung dann aber nicht auch am Nachmittag; AB 234). 3.2.3 Zusammenfassend hielt die Abklärungsstelle C.________ im provi- sorischen Bericht vom 25. Januar 2016 (AB 238) fest, der Verlauf des Be- lastbarkeitstrainings sei durch mangelnde Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Motivation und mangelndes Interesse des Beschwerdeführers geprägt ge- wesen. Dieser sei an keinem Tag pünktlich erschienen; in der Regel habe die Verspätung fünf bis zehn Minuten betragen. Vom 2. bis 4. Dezember 2015 habe er unentschuldigt gefehlt; ansonsten habe er teilweise telefo- nisch zum Erscheinen aufgefordert werden müssen, weshalb sich die Ar- beitszeiten manchmal verschoben hätten. Im Verlauf der Massnahme habe bezüglich Abmeldungen eine leichte Verbesserung festgestellt werden können. Bei der Arbeit habe er demotiviert und desinteressiert gewirkt. Er habe auch klar gesagt, dass er nicht freiwillig hier sei uns sich für keine Tätigkeit in der Abklärungsstelle C.________ motivieren könne. Die Arbeit habe von zwei bloss auf 2.5 Stunden gesteigert werden können (statt wie vorgesehen auf vier Stunden), da er über erhöhte Ermüdbarkeit und An- strengungen des Belastbarkeitstrainings geklagt habe. Aufgrund dessen sei er momentan als nicht ausbildungsfähig zu betrachten. 3.2.4 Bezugnehmend auf die unerfüllten Grundanforderungen Pünktlich- keit, Interesse, Motivation und Mitmachen wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2016 dazu aufgefordert, dem vereinbarten Ziel entsprechend vier Stunden pro Tag am Belastbarkeitstraining teilzuneh- men, jeden Tag pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen und die Motivation sowie das Interesse an der Arbeit merklich zu steigern, andernfalls nach Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgegangen werde (AB 239; vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.2.5 Wegen Unwohlsein und Kopfweh meldete sich der Beschwerdefüh- rer am 19. Februar 2016 am Morgen ab. Am Montag, 22. Februar 2016, rief er wieder an und meldete sich erneut ab. Entgegen der dabei getroffenen Vereinbarung teilte er das Ergebnis des nachmittäglichen Arztbesuches nicht mit; auch am Folgetag erschien er nicht zur Arbeit. Der behandelnde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 9 Arzt attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 19. bis 28. Februar 2016 (AB 240). 3.2.6 Am 25. Februar 2016 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengut- sprache für ein Aufbautraining bei der Abklärungsstelle C.________ vom

22. Februar bis 21. Mai 2016, wobei wiederum auf das Vorgehen bei Schwierigkeiten und auf die Meldepflicht im Krankheitsfall hingewiesen wurde (AB 241). 3.2.7 Am 29. Februar 2016 ging der Beschwerdeführer am Mittag wegen eines Termins nach Hause; tags darauf erschien er nicht zur Arbeit und war telefonisch nicht erreichbar (AB 243/1). Auch am 2. März 2016 erschien er unentschuldigt nicht zur Arbeit und konnte telefonisch nicht erreicht werden (AB 244). Gleich verhielt es sich am 7. März 2016 (AB 245). Kommentarlos stellte er am 8. März 2016 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit vom

7. bis 9. März 2016 zu; telefonisch war er nicht erreichbar (AB 246). Unent- schuldigt fehlte er auch am 14. und 15. März 2016 (AB 247 f.). Mit Blick darauf, dass er in den letzten drei Wochen gesamthaft nur an vier Tagen anwesend war (sonst krankheitsbedingte und unentschuldigte Abwesenhei- ten sowie Arzttermine), er Termine vorgängig nicht zeitnah meldete oder ohne sich abzumelden nach Hause ging und dann telefonisch mehrheitlich nicht erreichbar war, wurde beschlossen, die Integrationsmassnahme per

15. März 2016 abzubrechen (AB 248). 3.2.8 Dem definitiven Bericht der Abklärungsstelle C.________ vom

31. März 2016 zufolge (AB 251/1 ff.) fehlte der Beschwerdeführer vom

2. bis 4. Dezember 2015, am 1. und 2. März und vom 14. bis 15. März 2016 unentschuldigt. In den letzten drei Wochen der Massnahme sei er von möglichen 15 Tagen nur noch an deren vier anwesend gewesen; die Ab- wesenheiten habe er mit Kopfweh, Halsweh, Nasenbluten und seiner schlechten psychischen Verfassung (er habe sich auch suizidal geäussert) begründet. Die Psychiaterin habe ihn indessen in einer angepassten Tätig- keit voll arbeitsfähig erachtet. Nach einem Bilanzgespräch vom 26. Januar 2016 sei er mehrheitlich pünktlich erschienen, habe Absenzen zeitnaher gemeldet und habe die Arbeitszeiten von vier Stunden eingehalten (bis

18. Februar 2016; aufgrund der vielen Absenzen sei es ihm nicht gelungen, ein noch höheres Pensum zu arbeiten). Dennoch habe er nach wie vor Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 10 demotiviert und desinteressiert gewirkt. Bei einer weiteren Standortbestim- mung vom 16. Februar 2016 sei beschlossen worden, ein Aufbautraining durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe dabei betont, dass er gerne eine Lehre machen würde und sich von nun an grosse Mühe geben werde, die vereinbarten Ziele einzuhalten. Danach sei er mehrheitlich krank und teilweise unentschuldigt abwesend gewesen. Auch habe er die geforderten Bedingungen der Mitwirkung nicht eingehalten. Aufgrund der mangelnden Grundarbeitsfähigkeit wie zum Beispiel Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Moti- vation, Interesse und regelmässige Präsenz sei der Beschwerdeführer momentan auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar bzw. nicht aus- bildungsfähig. 3.3 Diese Ausführungen (vgl. E 3.2 hiervor) zeigen auf, dass der Be- schwerdeführer die ihm gesetzten Auflagen nicht erfüllte. Insbesondere resultierten überdurchschnittlich viele – entschuldigte wie unentschuldigte – Absenzen und er kam regelmässig zu spät, was er denn auch nicht bestrei- tet. Deshalb setzte die Beschwerdegegnerin mit der Aufforderung zur Mit- wirkung vom 28. Januar 2016 (AB 239) das Mahn- und Bedenkzeitverfah- rens in Gang. Dies zeigte insofern Wirkung, als er in der Folge kaum gra- vierende Verfehlungen seinerseits aktenkundig sind: Er erschien mehrheit- lich zur Arbeit, hat Absenzen zeitnaher gemeldet und hat die Arbeitszeiten von vier Stunden eingehalten. Infolgedessen wurde bei der Standortbe- stimmung vom 16. Februar 2016 dann auch beschlossen, an das Belast- barkeitstraining ein Aufbautraining anzuschliessen; dabei betonte der Be- schwerdeführer einmal mehr, dass er gerne eine Lehre machen würde und sich von nun an grosse Mühe geben werde, die vereinbarten Ziele einzu- halten (AB 251/2 unten). Vor allem bezüglich Pünktlichkeit wurde vom Be- schwerdeführer unter Verweis auf die nach wie vor gültige Aufforderung zur Mitwirkung vom 28. Januar 2016 (AB 239) nochmals eine Steigerung er- wartet (Protokoll der Beschwerdegegnerin per 17. Februar 2016 [in den Gerichtsakten]). Stattdessen fiel der Beschwerdeführer alsdann in das alte Schema zurück und verzeichnete wieder (zu) kurzfristig entschuldigte oder gar unentschuldigte Absenzen (von den letzten 15 Tagen war er noch an deren vier anwesend; AB 251/2; vgl. auch AB 248). Aufgrund dessen wur- de das Aufbautraining per 15. März 2016 abgebrochen (AB 249) und die Beschwerdegegnerin verfügte ein Nichteintreten auf das Leistungsbegeh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 11 ren zur beruflichen Eingliederung (AB 253). Dass diese angedrohte Rechts- folge nicht schon früher erging, ist darauf zurückzuführen, dass der Be- schwerdeführer die geforderten Bedingungen der Mitwirkung zwischenzeit- lich vermehrt eingehalten hat. Von daher war ihm durchaus bewusst, wel- ches Verhalten seinerseits ohne Sanktionsfolge bleibt und welches Verhal- ten zur angedrohten Sanktion führen würde. Gegen Ende Februar 2016 leistete sich der Beschwerdeführer erneut gravierende Verfehlungen, von denen er aufgrund der am 28. Januar 2016 erlassenen (AB 239) und an- lässlich des Standortgesprächs vom 16. Februar 2016 erneuerten Aufforde- rung zur Mitwirkung (Protokoll der Beschwerdegegnerin per 17. Februar 2016 [in den Gerichtsakten]) wusste, dass solche nicht goutiert würden. Damit bedurfte es denn auch keiner weiteren Mahnung; vielmehr ist das Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorliegend korrekt durchgeführt worden. 3.4 Weiter fragt sich, ob die Verweigerung der Mitwirkung des Be- schwerdeführers auf einem entschuldbaren Grund beruht (vgl. E. 2.2 hier- vor), wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde, S. 5 ff. Ziff. 5 ff.). 3.4.1 Die behandelnde Kinderärztin F.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, befürwortete im Bericht vom 14. Mai 2014 (AB 115/1 ff.) bei diagnostiziertem Mittelliniensyndrom mit komplexer Hirnmissbildung einerseits und atopischer Diathese andererseits (AB 115/1 Ziff. 11) die In- tegration ins Berufsleben (insbesondere z.B. eine Bürotätigkeit): Obschon der Beschwerdeführer körperlich zwar leistungsintoleranter als gleichaltrige männliche Jugendliche und psychisch sehr sensibel sei sowie geistig eine Lernschwäche und eine Verlangsamung des Arbeitstempos vorliege, sei er bei entsprechenden auf ihn zugeschnittenen Hilfestellungen durchaus in der Lage, zuverlässige Tätigkeiten (insbesondere Büro-/PC-Tätigkeiten) auszuüben; bei guter Hilfestellung könnte die Lehre wohl problemlos absol- viert werden (AB 115/3 Ziff. 1.7 ff.). 3.4.2 Der Augenarzt Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Ophthalmo- logie, wies im Bericht vom 28. April 2014 (AB 115/7 ff.) auf einen Mikroph- thalmos links und eine Myopie rechts hin (AB 115/7 Ziff. 1.1), weshalb bei der zukünftigen Berufswahl darauf zu achten sei, dass das gesunde rechte Auge keiner Schädigung ausgesetzt werde (wie z.B. durch fliegende und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 12 scharfe Objekte etc.); eine Computer- oder Büroarbeit erscheine am besten geeignet (AB 115/8 Ziff. 1.7). 3.4.3 Mit Bericht vom 11. Mai 2015 hielt die ärztliche Leitung der Univer- sitätsklinik für Kinderheilkunde des Inselspitals im Rahmen einer Endokri- nologie-Sprechstunde fest, testdiagnostisch bestünden leicht bis mittel- schwer reduzierte verbale Lernleistungen und eine als leicht bis mittel- schwer einzuschätzende kognitive Verlangsamung, dies bei im übrigen knapp normgerechten bis gut durchschnittlichen kognitiven Leistungen. Eine Berufslehre im ersten Arbeitsmarkt sei deshalb nicht realistisch; zur Vorbeugung einer weiteren Überforderungssituation werde eine IV-geleitete Beratung mit Einleitung entsprechender Massnahmen für eine an die Be- einträchtigungen angepasste Ausbildung empfohlen (AB 174/5 f.). 3.4.4 Infolge Depersonalisations- und Derealisationserleben ist der Be- schwerdeführer am 8. Mai 2015 auf der Kriseninterventionsstation der D.________ hospitalisiert worden. Gemäss Bericht vom 26. Mai 2015 (AB 174/3 f.) müsse von einem Psychose-Risikosyndrom mit attenuierter Positivsymptomatik ausgegangen werden. Die angeborene Hirnmissbil- dung müsse als negativ zu beeinflussender Faktor in Bezug auf die Pro- gnose der festgestellten psychiatrischen Erkrankung gewertet werden. Zu- sätzlich negativ wirkten sich Stressfaktoren wie Überforderung in der beruf- lichen Ausbildung und aktuell fehlende Tagesstruktur aus. Ziel der statio- nären Behandlung sei die Einleitung einer adäquaten, antipsychotischen Therapie mit Abilify und die Erarbeitung eines Wochenplans zur vorüber- gehenden Tagesstrukturierung bei aktuell fehlender beruflicher Perspekti- ve. Einem weiteren Bericht vom 3. Juli 2015 zufolge hänge der Behand- lungserfolg massgeblich von einer möglichst raschen IV-gestützten Wie- dereingliederung in den beruflichen Alltag ab, wobei eine geschützte Aus- bildungsstelle in einer dafür geeigneten Institution wie der Abklärungsstelle C.________ zu favorisieren sei (AB 189/4). 3.4.5 Mit undatiertem, am 29. Dezember 2015 eingegangenem Bericht hielten die D.________ fest, die Diagnosen eines Psycho-Risikosyndroms mit attenuierter Positivsymptomatik, eines Mittelliniensyndroms, eines Eno- phtalmus und einer Cataracta congenita links, eines Panhypopituitarismus und des Verdachts auf ein leichtgradiges Schlafapnoesyndrom hätten ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 13 zeln teils keinen oder nur einen geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, doch sei es naheliegend, dass sie in der vorliegenden Kombination die Ar- beitsfähigkeit einschränkten. Es werde sich erst im weiteren Verlauf (IV- gestütztes Belastungstraining) herausstellen, wie stark der Beschwerdefüh- rer in der Arbeitsfähigkeit tatsächlich eingeschränkt sein werde (AB 235/1 Ziff. 1.1). Aktuell sei im beschützten Rahmen von einer langfristigen Ar- beitsunfähigkeit von 0 bis 30 % auszugehen. Ab dem 1. Januar 2016 werde von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % ausgegangen, allenfalls müsse diese im weiteren Verlauf erneut angepasst werden (AB 235/3 Ziff. 1.6). Favori- siert werde eine geschützte Ausbildungsstelle in einer dafür geeigneten Institution wie die Abklärungsstelle C.________ (AB 235/4 Ziff. 1.8). 3.4.6 Die den Beschwerdeführer nachbehandelnde Dr. med. E.________, Assistenzärztin D.________, wies in einer E-Mail vom 26. Februar 2016 (AB 242/1) auf die ihrer Ansicht nach nicht ganz unberechtigte Sorge der Eltern des Beschwerdeführers hin, dass dieser unter dem zunehmenden Druck krank werde. Es scheine ihr bei diesem hochkomplexen Fall wichtig, sehr stark prozessorientiert zu arbeiten und unbedingt die Eltern "mit im Boot" zu haben. Nach Möglichkeit würde sie vorschlagen, gleitende Ar- beitszeiten für den Beschwerdeführer einzuführen. Bislang sei sehr päd- agogisch gearbeitet worden nach dem Prinzip "Regeln - Regelverstoss - Konsequenzen", dies mit einem nur relativ geringen Erfolg. Deshalb würde es allenfalls Sinn machen, den Spiess umzukehren und dem Beschwerde- führer mehr Spielraum zu gewähren. 3.5 Übereinstimmend (vgl. E. 3.4 hiervor) plädierten die involvierten Ärzte für einen möglichst raschen, durch die IV betreuten Berufseinstieg. Selbst nach Beginn des Belastbarkeitstrainings (am 30. November 2015 mit unentschuldigten Absenzen vom 2. bis 4 Dezember 2015; vgl. E. 3.2.2 hiervor) attestierten die Ärzte der D.________ eine Arbeitsunfähigkeit von noch 30 % im beschützten Rahmen bzw. ab 1. Januar 2016 keine Arbeits- unfähigkeit mehr (vgl. E. 3.4.5 hiervor). Dies impliziert die Zumutbarkeit beruflicher Massnahmen in Form von Integrationsmassnahmen. Auch Dr. med. E.________ stellt diese nicht in Frage und spricht sich einzig für eine flexiblere Gestaltung derselben aus (vgl. E. 3.4.6 hiervor). Unter Ver- weis darauf vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht darzulegen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 14 dass das von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Belastbarkeits- und Aufbautraining nicht zumutbar sein sollte (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.6 Mit Blick auf die Verfehlungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2, insbesondere E. 3.2.8 hiervor) fehlt es diesem offensichtlich an der subjek- tiven Eingliederungsfähigkeit. Aufgrund der Feststellungen im Belastbar- keitstraining vom 30. November 2015 bis 21. Februar 2016 sowie im Auf- bautraining vom 22. Februar bis 21. Mai 2016 bzw. bis zu dessen Abbruch per 15. März 2016 mit vielen ärztlich attestierten, aber auch vielen unent- schuldigten Absenzen, zu spätem Erscheinen usw. kamen die Abklärungs- personen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht "ausbil- dungsfähig" und somit nicht eingliederungsfähig ist. Er wirkte demotiviert und desinteressiert, obschon er – wie vereinbart – bloss eine reduzierte Leistung zu erbringen hatte, dies bei einer ärztlich geschätzten Arbeits- fähigkeit für eine Integrationsmassnahme im geschützten Rahmen von 70 wenn nicht gar von 100 % (vgl. E. 3.4.5 hiervor). 3.7 Vor allem mit den unentschuldigten Absenzen und dem permanen- ten Zuspätkommen hat der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen eine Integrationsmassnahme verunmöglicht und die Beschwerde- gegnerin ist zu Recht nach korrekt durchgeführten Mahn- und Bedenkzeit- verfahren (vgl. E. 3.3 hiervor) androhungsgemäss auf das Leistungsbegeh- ren (berufliche Eingliederungsmassnahme) nicht eingetreten (vgl. Ent- scheid des BGer vom 12. Januar 2009, 9C_811/2008). 4. Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom

12. Mai 2016 (AB 253) als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwer- de ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 15 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, IV/16/572, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.