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200 2016 566

Bern VerwG · 2016-10-17 · Deutsch BE

Verfügung vom 13. Mai 2016

Sachverhalt

A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im Juli 2014 erstmals bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an; dabei verwies er auf verschiedene psychi- sche Probleme resp. auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem

20. November 2013 (Antwortbeilage [AB] 3). Die IVB klärte die erwerbli- chen und medizinischen Verhältnisse ab, unter anderem holte sie die Akten der C.________ ein, die dem Versicherten seit dem 20. Dezember 2013 Krankentaggelder ausrichtete (AB 11). Alsdann wies die IVB das Leis- tungsgesuch ab, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Rechts- sinne vorliege (unangefochten gebliebene Verfügung vom 9. Dezember 2014 [AB 26]). B. Am 21. April 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB an (AB 27), nachdem er vom Krankentaggeldversicherer dazu aufgefordert worden war (AB 29/2). Die IVB tätigte wiederum Abklärungen (AB 31 ff.), insbesondere holte sie die aktuellen Akten der C.________ ein (AB 32) und ordnete auf Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 42/6) eine Begutachtung in den Psychiatrischen Diensten D.________ an (AB 43). Gestützt auf die entsprechende Expertise vom 30. Oktober 2015 (AB 47.1) und nach Rücksprache mit dem RAD (AB 52) orientierte die IVB den Versicherten am 23. November 2015 über die Eröffnung eines Eingliederungsauftrags bei vorhandenen Integrationsressourcen (AB 56/1). Nach einem Erstgespräch am 7. Januar 2016 betreffend die berufliche Ein- gliederung (vgl. AB 57) gewährte die IVB dem Versicherten Frühinterventi- onsmassnahmen in Form von Eingliederungsberatung (Mitteilung vom

12. Januar 2016 [AB 65]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/566, Seite 3 Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 ersuchte der Versicherte um Bewilli- gung eines kaderspezifischen Einzelcoachings; gleichzeitig beantragte er, es sei ihm rückwirkend ab dem 20. November 2015 ein IV-Taggeld auszu- richten, da sein Krankentaggeldanspruch am 19. November 2015 ausge- laufen sei (AB 71). Am 3. Februar 2016 teilte die IVB mit, sie übernehme die Kosten für eine wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz (WISA-Coaching) vom 1. Februar 2016 bis zum 30. April 2016 (AB 74). Mit Verfügung vom

15. Februar 2016 wurde sodann der Taggeldanspruch (Fr. 326.--) ab dem

1. Februar 2016 festgesetzt (AB 75). Mit der Kostengutsprache erklärte sich der Versicherte nicht einverstanden; er beantragte einerseits einen früheren Beginn der Integrationsmassnahme bzw. eine Ausrichtung des IV- Taggeldes nahtlos an die per 19. November 2015 terminierten Krankentag- gelder und anderseits die Gewährung eines kaderspezifischen Einzelcoachings (AB 81). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 82 ff.) hielt die IVB am Entscheid fest, die Kostengutsprache für Support am Arbeitsplatz für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 30. April 2016 zu gewähren; das Taggeld könne nicht auf einen früheren Zeitpunkt hin zuge- sprochen werden. Ein kaderspezifisches Einzelcoaching sei nicht ange- zeigt; hinsichtlich einer allfälligen Unterstützung beim Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit (vgl. AB 85) werde eine separate Verfügung er- lassen (Verfügung vom 13. Mai 2016 [AB 96]). C. Gegen die Verfügung vom 13. Mai 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 14. Juni 2016 Beschwerde. Er be- antragt, die angefochtene Verfügung sei insofern kostenfällig abzuändern, als ihm für den Zeitraum vom 20. November 2015 bis zum 30. April 2016 Kostengutsprache für Support am Arbeitsplatz zu erteilen sei. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2016 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/566, Seite 4 Mit Replik vom 24. August 2016 hielt der Beschwerdeführer an der Be- schwerde resp. am beschwerdeweise gestellten Antrag fest. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 26. August 2016 zugestellt.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten (vgl. auch E. 1.2 hiernach).

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Mai 2016 (AB 96). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder der Invalidenversicherung für die Zeit vom 20. November 2015 bis 31. Januar 2016 (zum Rechtsbegehren des Beschwerdeführers vgl. den zutreffenden Hinweis der Beschwerdegegnerin in Ziff. 3 der Beschwerde- antwort; vgl. auch Replik, Ziff. 2). Demgegenüber wird die Ablehnung eines kaderspezifischen Einzelcoachings in der Beschwerde nicht mehr bean-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/566, Seite 5 standet und ist vom Gericht nicht zu beurteilen; diesbezüglich ist die Verfü- gung vom 13. Mai 2016 (AB 96) in Teilrechtskraft erwachsen.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in medizinischen Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil- dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) und der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG).

E. 2.2 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG haben die versicherten Personen Anspruch auf ein Tag- geld wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer ge- wohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/566, Seite 6

E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer zufolge einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. November 2013 (AB 9/12) in der Zeit- spanne vom 20. Dezember 2013 (AB 11.4/8) bis zum 19. November 2015 (Beschwerdebeilage [BB 4]) Krankentaggelder der C.________ bezog. Sodann war er vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. April 2016 bei der E.________ mit einem variierenden Beschäftigungsgrad angestellt (AB 34, 62/2, 64/2, 90/13 f.)

E. 3.2 Während der Beschwerdeführer geltend macht, die Tätigkeit bei der E.________ sei von der Invalidenversicherung als Eingliederungsmass- nahme zu anerkennen (AB 80/2), und zwar bereits ab dem Zeitpunkt, als sein Krankentaggeldanspruch ausgelaufen sei (vgl. Beschwerde, S. 4), stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, das IV-Taggeld könne erst ab Beginn der gewährten Eingliederungsmassnahme gewährt werden (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2).

E. 3.2.1 Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 22 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) besteht der Anspruch auf ein Taggeld während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. Präzisierend ist Rz. 1014 des – für das Gericht zwar nicht verbindlichen, hier aber ohne weiteres anwendbaren (BGE 141 V 365 E. 2.4 S. 368) – Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI; in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung [abrufbar unter www.bsv.admin.ch]) zu entnehmen, dass der Taggeldanspruch an dem Tag entsteht, an welchem sämtliche Voraussetzungen erstmals erfüllt sind, frühestens mit dem Beginn der Eingliederung oder dieser gleichgestellter Zeiten. Sogenannte gleichgestellte Zeiten (vgl. Rz. 1040 KSTI) stehen im fraglichen Zeitraum vom 20. November 2015 bis 31. Januar 2016 unbestrit- tenermassen nicht zur Diskussion (vgl. AB 41.1/5 [stationäre Abklärung im Oktober 2015]). Die Beschwerdegegnerin hat zunächst formlos bzw. mit Mitteilung vom 3. Februar 2016 (AB 74) und sodann – auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin (AB 81) – mit Verfügung vom 13. Mai 2016 (AB 96) Kostengutsprache erteilt für Support am Arbeitsplatz für die Dauer vom

1. Februar 2016 bis zum 30. April 2016. Damit besteht Anspruch auf ein IV- Taggeld vom 1. Februar 2016 bis zum 30. April 2016. Dass der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/566, Seite 7 deführer bereits 2014 bzw. 2015 eine Tätigkeit ausgeübt hat, die seiner Ansicht nach eine „klassische Eingliederungsmassnahme“ (AB 80/2) bzw. ein Trainee-Programm (AB 63/3) gewesen sei, ändert daran nichts. Denn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung setzt eine (Einglie- derungs-)Massnahme der Invalidenversicherung voraus, welche ihrerseits auf einer verbindlichen Kostengutsprache seitens der Verwaltung beruht. Der Beschwerdeführer legte indessen selber dar, die entsprechende An- stellung eigeninitiativ bzw. zusammen mit dem Krankentaggeldversicherer „erwirkt“ zu haben (AB 80/2). Der Arbeitseinsatz vor dem 1. Februar 2016 erfolgte jedenfalls ohne vorgängige Absprache mit der Beschwerdegegne- rin. Insofern besteht keine Handhabe, für die Zeit vor der mittels Kosten- gutsprache bewilligten Eingliederungsmassnahme, d.h. vor dem 1. Februar 2016, IV-Taggelder auszurichten resp. rückwirkend zuzusprechen (vgl. SVR 2013 IV Nr. 7 E. 3.1 S. 17). Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob der entsprechende Arbeitseinsatz ohne professionellen Support bzw. vor dem Coaching überhaupt als Eingliederungsmassnahme qualifiziert werden könnte.

E. 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass eine rückwirkende Taggeldzusprechung, d.h. ein Taggeldanspruch für die Zeit vor Beginn einer Massnahme, lediglich für Wartezeiten nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in Frage käme (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 4). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer jedoch keine erstmalige berufliche Ausbil- dung oder Umschulung zugesprochen, auf deren Beginn er warten musste (Art. 18 Abs. 1 IVV). Ihm wurde vielmehr – im Rahmen einer Reintegration

– Support am Arbeitsplatz (Job Coaching) gewährt (AB 96). Anspruch auf Wartezeitgeld besteht folglich nicht. Rechtsprechungsgemäss resultiert weder aus einer Integrations- noch aus einer Abklärungsmassnahme ein Anspruch auf Wartezeittaggelder (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 22 N. 19, u.a. mit Hinweis auf Entscheid des Bundesgerichts vom 21. September 2012, 9C_892/2011, E. 3). Für eine analoge Anwendung (vgl. Replik, Ziff. 3) der entsprechenden Bestimmungen auf das hier zur Diskussion stehende Ar- beitsverhältnis bleibt kein Raum.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/566, Seite 8

E. 3.2.3 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 erstmals Leistungen der Invalidenversicherung beantragte (AB 3), vermag er – entgegen seiner Ansicht (vgl. AB 71) – nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten. Denn das damalige Leistungsgesuch wurde abgelehnt und zeitigt keine Auswirkungen auf spätere Anmeldungen. Dem Beschwerde- führer wäre es ohne weiteres offen gestanden, die entsprechende Verfü- gung vom 9. Dezember 2014 (AB 26) anzufechten; jene ist indessen unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. auch Beschwerde, Ziff. 5).

E. 3.2.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Vorwurf einer Verfahrensver- zögerung bzw. einer Abwicklung „in äusserst gemächlichem Tempo“ (Be- schwerde, S. 4) unbegründet ist. Die Beschwerdegegnerin hat nach Eingang der Neuanmeldung Ende April 2015 (AB 27) die gebotenen medi- zinischen, erwerblichen und eingliederungsorientierten Abklärungen (ins- besondere psychiatrisches Gutachten vom 30. Oktober 2015 [AB 47.1], Rücksprache mit dem RAD [AB 52], Eingliederungsauftrag [23. November 2015; AB 56/1], Gespräch am 7. Januar 2016 [AB 57], Evaluation der be- ruflichen Eingliederungsmöglichkeit [AB 65]) trotz der Feiertage über den Jahreswechsel zügig in die Wege geleitet und vorgenommen. Bei allem Verständnis für die schwierige finanzielle Situation des – unbestritten ein- gliederungswilligen – Beschwerdeführers kann der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Abklärungsdauer somit kein Vorwurf gemacht werden. Viel- mehr hat sie den Beschwerdeführer sogar jeweils über die nächsten Schrit- te informiert (vgl. AB 44, 56, 57, 65, 78). Eine formelle Rechtsverzögerung macht der Beschwerdeführer denn auch

– zu Recht – nicht geltend. Dafür, dass einer versicherten Person während dem Abklärungsverfahren allfällige finanzielle Lücken entstehen, hat nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Im Übrigen sind zahlreiche andere Konstellationen denkbar, welche einen nahtlosen Bezug von Lohnausfall- oder Versicherungsleistungen verunmöglichen, weshalb dies nicht zuletzt auch aus Gründen der Rechtsgleichheit – jedoch mit Verweis auf die Mög- lichkeit, wirtschaftliche Hilfe beim Sozialamt zu beantragen – hinzunehmen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/566, Seite 9

E. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Beginn des Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers zu Recht auf den

1. Februar 2016 festgesetzt hat. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Mai 2016 (AB 96) erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/566, Seite 10
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 566 IV SCP/ABE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Mai 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/566, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im Juli 2014 erstmals bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an; dabei verwies er auf verschiedene psychi- sche Probleme resp. auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem

20. November 2013 (Antwortbeilage [AB] 3). Die IVB klärte die erwerbli- chen und medizinischen Verhältnisse ab, unter anderem holte sie die Akten der C.________ ein, die dem Versicherten seit dem 20. Dezember 2013 Krankentaggelder ausrichtete (AB 11). Alsdann wies die IVB das Leis- tungsgesuch ab, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Rechts- sinne vorliege (unangefochten gebliebene Verfügung vom 9. Dezember 2014 [AB 26]). B. Am 21. April 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB an (AB 27), nachdem er vom Krankentaggeldversicherer dazu aufgefordert worden war (AB 29/2). Die IVB tätigte wiederum Abklärungen (AB 31 ff.), insbesondere holte sie die aktuellen Akten der C.________ ein (AB 32) und ordnete auf Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 42/6) eine Begutachtung in den Psychiatrischen Diensten D.________ an (AB 43). Gestützt auf die entsprechende Expertise vom 30. Oktober 2015 (AB 47.1) und nach Rücksprache mit dem RAD (AB 52) orientierte die IVB den Versicherten am 23. November 2015 über die Eröffnung eines Eingliederungsauftrags bei vorhandenen Integrationsressourcen (AB 56/1). Nach einem Erstgespräch am 7. Januar 2016 betreffend die berufliche Ein- gliederung (vgl. AB 57) gewährte die IVB dem Versicherten Frühinterventi- onsmassnahmen in Form von Eingliederungsberatung (Mitteilung vom

12. Januar 2016 [AB 65]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/566, Seite 3 Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 ersuchte der Versicherte um Bewilli- gung eines kaderspezifischen Einzelcoachings; gleichzeitig beantragte er, es sei ihm rückwirkend ab dem 20. November 2015 ein IV-Taggeld auszu- richten, da sein Krankentaggeldanspruch am 19. November 2015 ausge- laufen sei (AB 71). Am 3. Februar 2016 teilte die IVB mit, sie übernehme die Kosten für eine wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz (WISA-Coaching) vom 1. Februar 2016 bis zum 30. April 2016 (AB 74). Mit Verfügung vom

15. Februar 2016 wurde sodann der Taggeldanspruch (Fr. 326.--) ab dem

1. Februar 2016 festgesetzt (AB 75). Mit der Kostengutsprache erklärte sich der Versicherte nicht einverstanden; er beantragte einerseits einen früheren Beginn der Integrationsmassnahme bzw. eine Ausrichtung des IV- Taggeldes nahtlos an die per 19. November 2015 terminierten Krankentag- gelder und anderseits die Gewährung eines kaderspezifischen Einzelcoachings (AB 81). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 82 ff.) hielt die IVB am Entscheid fest, die Kostengutsprache für Support am Arbeitsplatz für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 30. April 2016 zu gewähren; das Taggeld könne nicht auf einen früheren Zeitpunkt hin zuge- sprochen werden. Ein kaderspezifisches Einzelcoaching sei nicht ange- zeigt; hinsichtlich einer allfälligen Unterstützung beim Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit (vgl. AB 85) werde eine separate Verfügung er- lassen (Verfügung vom 13. Mai 2016 [AB 96]). C. Gegen die Verfügung vom 13. Mai 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 14. Juni 2016 Beschwerde. Er be- antragt, die angefochtene Verfügung sei insofern kostenfällig abzuändern, als ihm für den Zeitraum vom 20. November 2015 bis zum 30. April 2016 Kostengutsprache für Support am Arbeitsplatz zu erteilen sei. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2016 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/566, Seite 4 Mit Replik vom 24. August 2016 hielt der Beschwerdeführer an der Be- schwerde resp. am beschwerdeweise gestellten Antrag fest. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 26. August 2016 zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten (vgl. auch E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Mai 2016 (AB 96). Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder der Invalidenversicherung für die Zeit vom 20. November 2015 bis 31. Januar 2016 (zum Rechtsbegehren des Beschwerdeführers vgl. den zutreffenden Hinweis der Beschwerdegegnerin in Ziff. 3 der Beschwerde- antwort; vgl. auch Replik, Ziff. 2). Demgegenüber wird die Ablehnung eines kaderspezifischen Einzelcoachings in der Beschwerde nicht mehr bean-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/566, Seite 5 standet und ist vom Gericht nicht zu beurteilen; diesbezüglich ist die Verfü- gung vom 13. Mai 2016 (AB 96) in Teilrechtskraft erwachsen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in medizinischen Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil- dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) und der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG). 2.2 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG haben die versicherten Personen Anspruch auf ein Tag- geld wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer ge- wohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/566, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer zufolge einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. November 2013 (AB 9/12) in der Zeit- spanne vom 20. Dezember 2013 (AB 11.4/8) bis zum 19. November 2015 (Beschwerdebeilage [BB 4]) Krankentaggelder der C.________ bezog. Sodann war er vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. April 2016 bei der E.________ mit einem variierenden Beschäftigungsgrad angestellt (AB 34, 62/2, 64/2, 90/13 f.) 3.2 Während der Beschwerdeführer geltend macht, die Tätigkeit bei der E.________ sei von der Invalidenversicherung als Eingliederungsmass- nahme zu anerkennen (AB 80/2), und zwar bereits ab dem Zeitpunkt, als sein Krankentaggeldanspruch ausgelaufen sei (vgl. Beschwerde, S. 4), stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, das IV-Taggeld könne erst ab Beginn der gewährten Eingliederungsmassnahme gewährt werden (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2). 3.2.1 Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 22 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) besteht der Anspruch auf ein Taggeld während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. Präzisierend ist Rz. 1014 des – für das Gericht zwar nicht verbindlichen, hier aber ohne weiteres anwendbaren (BGE 141 V 365 E. 2.4 S. 368) – Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI; in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung [abrufbar unter www.bsv.admin.ch]) zu entnehmen, dass der Taggeldanspruch an dem Tag entsteht, an welchem sämtliche Voraussetzungen erstmals erfüllt sind, frühestens mit dem Beginn der Eingliederung oder dieser gleichgestellter Zeiten. Sogenannte gleichgestellte Zeiten (vgl. Rz. 1040 KSTI) stehen im fraglichen Zeitraum vom 20. November 2015 bis 31. Januar 2016 unbestrit- tenermassen nicht zur Diskussion (vgl. AB 41.1/5 [stationäre Abklärung im Oktober 2015]). Die Beschwerdegegnerin hat zunächst formlos bzw. mit Mitteilung vom 3. Februar 2016 (AB 74) und sodann – auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin (AB 81) – mit Verfügung vom 13. Mai 2016 (AB 96) Kostengutsprache erteilt für Support am Arbeitsplatz für die Dauer vom

1. Februar 2016 bis zum 30. April 2016. Damit besteht Anspruch auf ein IV- Taggeld vom 1. Februar 2016 bis zum 30. April 2016. Dass der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/566, Seite 7 deführer bereits 2014 bzw. 2015 eine Tätigkeit ausgeübt hat, die seiner Ansicht nach eine „klassische Eingliederungsmassnahme“ (AB 80/2) bzw. ein Trainee-Programm (AB 63/3) gewesen sei, ändert daran nichts. Denn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung setzt eine (Einglie- derungs-)Massnahme der Invalidenversicherung voraus, welche ihrerseits auf einer verbindlichen Kostengutsprache seitens der Verwaltung beruht. Der Beschwerdeführer legte indessen selber dar, die entsprechende An- stellung eigeninitiativ bzw. zusammen mit dem Krankentaggeldversicherer „erwirkt“ zu haben (AB 80/2). Der Arbeitseinsatz vor dem 1. Februar 2016 erfolgte jedenfalls ohne vorgängige Absprache mit der Beschwerdegegne- rin. Insofern besteht keine Handhabe, für die Zeit vor der mittels Kosten- gutsprache bewilligten Eingliederungsmassnahme, d.h. vor dem 1. Februar 2016, IV-Taggelder auszurichten resp. rückwirkend zuzusprechen (vgl. SVR 2013 IV Nr. 7 E. 3.1 S. 17). Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob der entsprechende Arbeitseinsatz ohne professionellen Support bzw. vor dem Coaching überhaupt als Eingliederungsmassnahme qualifiziert werden könnte. 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass eine rückwirkende Taggeldzusprechung, d.h. ein Taggeldanspruch für die Zeit vor Beginn einer Massnahme, lediglich für Wartezeiten nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in Frage käme (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 4). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer jedoch keine erstmalige berufliche Ausbil- dung oder Umschulung zugesprochen, auf deren Beginn er warten musste (Art. 18 Abs. 1 IVV). Ihm wurde vielmehr – im Rahmen einer Reintegration

– Support am Arbeitsplatz (Job Coaching) gewährt (AB 96). Anspruch auf Wartezeitgeld besteht folglich nicht. Rechtsprechungsgemäss resultiert weder aus einer Integrations- noch aus einer Abklärungsmassnahme ein Anspruch auf Wartezeittaggelder (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 22 N. 19, u.a. mit Hinweis auf Entscheid des Bundesgerichts vom 21. September 2012, 9C_892/2011, E. 3). Für eine analoge Anwendung (vgl. Replik, Ziff. 3) der entsprechenden Bestimmungen auf das hier zur Diskussion stehende Ar- beitsverhältnis bleibt kein Raum.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/566, Seite 8 3.2.3 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 erstmals Leistungen der Invalidenversicherung beantragte (AB 3), vermag er – entgegen seiner Ansicht (vgl. AB 71) – nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten. Denn das damalige Leistungsgesuch wurde abgelehnt und zeitigt keine Auswirkungen auf spätere Anmeldungen. Dem Beschwerde- führer wäre es ohne weiteres offen gestanden, die entsprechende Verfü- gung vom 9. Dezember 2014 (AB 26) anzufechten; jene ist indessen unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. auch Beschwerde, Ziff. 5). 3.2.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Vorwurf einer Verfahrensver- zögerung bzw. einer Abwicklung „in äusserst gemächlichem Tempo“ (Be- schwerde, S. 4) unbegründet ist. Die Beschwerdegegnerin hat nach Eingang der Neuanmeldung Ende April 2015 (AB 27) die gebotenen medi- zinischen, erwerblichen und eingliederungsorientierten Abklärungen (ins- besondere psychiatrisches Gutachten vom 30. Oktober 2015 [AB 47.1], Rücksprache mit dem RAD [AB 52], Eingliederungsauftrag [23. November 2015; AB 56/1], Gespräch am 7. Januar 2016 [AB 57], Evaluation der be- ruflichen Eingliederungsmöglichkeit [AB 65]) trotz der Feiertage über den Jahreswechsel zügig in die Wege geleitet und vorgenommen. Bei allem Verständnis für die schwierige finanzielle Situation des – unbestritten ein- gliederungswilligen – Beschwerdeführers kann der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Abklärungsdauer somit kein Vorwurf gemacht werden. Viel- mehr hat sie den Beschwerdeführer sogar jeweils über die nächsten Schrit- te informiert (vgl. AB 44, 56, 57, 65, 78). Eine formelle Rechtsverzögerung macht der Beschwerdeführer denn auch

– zu Recht – nicht geltend. Dafür, dass einer versicherten Person während dem Abklärungsverfahren allfällige finanzielle Lücken entstehen, hat nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Im Übrigen sind zahlreiche andere Konstellationen denkbar, welche einen nahtlosen Bezug von Lohnausfall- oder Versicherungsleistungen verunmöglichen, weshalb dies nicht zuletzt auch aus Gründen der Rechtsgleichheit – jedoch mit Verweis auf die Mög- lichkeit, wirtschaftliche Hilfe beim Sozialamt zu beantragen – hinzunehmen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/566, Seite 9 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Beginn des Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers zu Recht auf den

1. Februar 2016 festgesetzt hat. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Mai 2016 (AB 96) erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Okt. 2016, IV/16/566, Seite 10 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.