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200 2016 556

Bern VerwG · 2016-05-13 · Deutsch BE

Verfügung vom 13. Mai 2016

Sachverhalt

A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) meldete sich im Dezember 2011 bei der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) unter Hinweis auf Migräne-Kopfschmerzen zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], [act. II], 2). Die IVB klärte den Sachverhalt in erwerbli- cher und medizinischer Hinsicht ab und forderte die Versicherte auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zur Durchführung einer Basisbehandlung der Migräne auf (act. II 29), welche sie wegen gel- tend gemachter Nebenwirkungen im Mai 2012 abbrach (act. II 34). In der Folge liess die IVB die Versicherte durch die Dres. med. B.________, Facharzt für Neurologie FMH, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Expertise vom 14. April 2013 [act. II 49.1]) und einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen (act. II 55). Mit Verfügung vom 30. September 2013 (act. II 68) verneinte die IVB bei einem IV-Grad von 11% einen Rentenanspruch, wobei sie die gemischte Methode zugrunde legte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern bei einem in Anwendung der Einkommens- vergleichsmethode ermittelten IV-Grad von 20% mit Urteil vom 2. Mai 2014, VGE IV/2013/952, ab (act. II 73). Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesge- richt (BGer) mit Entscheid vom 10. Dezember 2014, 9C_432/2014, ab (act. II 75). B. Am 17. November 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf diverse Beschwerden erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 79). Nachdem sie der IVB durch ihren Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diverse ärztliche Berichte hatte zustel- len lassen (vgl. act. II 89), holte die IVB bei Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, RAD, einen ärztlichen Bericht ein (act.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, IV/16/556, Seite 3 II 91) und stellte der Versicherten in der Folge mit Vorbescheid vom

15. Februar 2016 (act. II 92) das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht. In der Begründung machte die IVB geltend, dass es an der für das Eintreten auf die Neuanmeldung geforderten Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten gesundheitlichen Veränderung fehle. Dagegen erhob die Versicherte Einwand und reichte je einen Bericht von Dr. med. D.________ (undatiert; act. II 94 S. 2) sowie von Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. März 2016 (act. II 96 S. 1-4) zu den Akten. Nachdem die IVB eine Stellungnahme von Dr. med. E.________ (RAD) eingeholt hatte (act. II 98), verfügte sie am 13. Mai 2016 (act. II 99) wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. C. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Juni 2016 Beschwer- de. Sie beantragt sinngemäss das Eintreten auf die Neuanmeldung betref- fend Rentenbegehren. In der Begründung macht sie zusammengefasst geltend, ihr Leistungsgesuch sei von der IVB „nicht korrekt abgewickelt“ worden. Ferner sei sie in der Begutachtung durch die Dres. med. B.________ und C.________ bezüglich des neu eingetretenen Lichen Sclerosus sowie der Kieferbeschwerden nicht untersucht worden. Im Übri- gen werde durch die eingereichten Arztberichte hinreichend glaubhaft ge- macht, dass sich die Schmerzsituation insgesamt verschlechtert habe. Daran ändere der Arztbericht von Dr. med. E.________ (RAD) nichts, habe dieser Arzt doch keine eigene Untersuchung vorgenommen. Am 24. Juni 2016 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Verfahrens- kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, IV/16/556, Seite 4 Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 15. August 2016 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Mai 2016 (act. II 99). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuan- meldung vom 17. November 2015 (act. II 79) zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, IV/16/556, Seite 5 schenentscheide, einschliesslich solcher gegen Nichteintretens- verfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis, wonach ihr Antrag durch die Beschwerdegegnerin nicht korrekt behandelt worden sei, sinngemäss eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte geltend macht, bestehen hierfür in den Akten keine Hinweise: Insbesondere vermag sie einen solchen Schluss nicht aus dem geschilderten zeitlichen Ablauf in Zusammenhang mit der Einholung der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. E.________ (act. II 98) zu begründen, ergeben sich doch keinerlei Hinwei- se dahingehend, dass dessen Beurteilung in irgendeiner Weise vorbe- stimmt gewesen wäre. In diesem Zusammenhang verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Aufgabenbereiche des RAD und jene der Verwaltung unterschiedlicher Natur sind: Während die RAD-Ärzte die me- dizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs beurteilen (Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]), sind es die IV-Stellen, welche Mitteilungen, Vor- bescheide, Verfügungen und die damit zusammenhängende Korrespon- denz erlassen (Art. 41 Abs. 1 lit. d IVV). Schliesslich verkennt die Beschwerdeführerin, dass es im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens in erster Linie an ihr liegt, die behauptete Tatsachenänderung glaubhaft zu machen und der Untersuchungsgrundsatz insoweit nicht spielt (vgl. E. 3.3 hinten).

E. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, IV/16/556, Seite 6 geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintre- tensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).

E. 3.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person über- haupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).

E. 3.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massge- bliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrund- satz, wonach Verwaltung und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ha- ben, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).

E. 3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, IV/16/556, Seite 7

E. 4.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine Änderung des Sachverhalts – zur Debatte steht einzig eine Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes – glaubhaft gemacht hat, die geeignet ist, den Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. Massgebende Vergleichszeitpunkte bilden die Verfügung vom 30. Septem- ber 2013 (act. II 68) – mit welcher die Beschwerdegegnerin bei einem Inva- liditätsgrad von 11% einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat, was mit VGE IV/2013/952 vom 2. Mai 2014 (act. II 73) und mit Entscheid des BGer vom 10. Dezember 2014 (9C_432/2014 [act. II 75]) bei einem IV- Grad von 20% im Ergebnis bestätigt wurde – und die Nichteintretensverfü- gung vom 13. Mai 2016 (act. II 99; vgl. E. 3.4 vorne).

E. 4.2 In der Verfügung vom 30. September 2013 stellte die Beschwer- degegnerin massgeblich auf das bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 14. April 2013 ab (act. II 49.1), welches sowohl vom Verwaltungsgericht als auch vom Bundesgericht als voll beweiskräftig qualifiziert wurde (vgl. VGE IV/2013/952 E. 3.3 [act. II 73 S. 10] und BGer 9C_432/2014 E. 3.4 [act. II 75 S. 5]). Im genannten Gutachten (act. II 49.1) wurde aus neurologischer Sicht mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne mit und ohne Aura, ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz und ein Zustand nach Spondy- lodese L5/S1 1999 mit intermittierendem Lumbovertebralsyndrom diagnos- tiziert. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine klinisch leicht ausgeprägte Polyneuropathie aufgeführt (S. 9). In psychiatri- scher Hinsicht wurde eine rezidivierende depressive Episode leichten Gra- des (ICD-10 F33.0) diagnostiziert (S. 15). Mit Bezug auf das aktuelle Beschwerdespektrum wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide seit ihrem 20. Lebensjahr an Migräne. Sie habe ca. 15- bis 16-mal pro Mo- nat eine Migräneattacke. Sie nehme dagegen Maxalt und Motilium. Manchmal habe die Beschwerdeführerin Sehstörungen, manchmal aber auch ein Einschlafen der linken Hand oder des rechten Beines. Sie habe verschiedene Leiden, aber die Migräne sei dasjenige, was sie am meisten entkräfte. Sodann leide die Beschwerdeführerin an einer Blutgerinnungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, IV/16/556, Seite 8 störung, welche Beschwerden jedoch nicht gravierend seien. Sodann habe sie auch Rückenschmerzen. 1999 habe man eine Versteifung durchgeführt, weil der fünfte Lendenwirbel gespalten gewesen sei. Heute habe sie Schmerzen in der Kreuzgegend, mehr rechts als links. Im Weiteren berich- te die Beschwerdeführerin, dass sie an einer Lungen-Tuberkulose gelitten habe. Deswegen sowie aufgrund einer früheren Lungenembolie sei ihr Lungenvolumen deutlich eingeschränkt, weshalb sie nicht so leistungsfähig sei. Dann habe die Beschwerdeführerin eine Kiefer-Arthrose; der Gelenks- diskus sei degeneriert. So habe sie dauernd Schmerzen, könne nicht kau- en und nachts wache sie wegen der Schmerzen dauernd auf. Ferner leide die Beschwerdeführerin auch an einem Lichen in der Genitalgegend, wel- che bisher konservativ behandelt worden sei (S. 11). In befundmässiger Hinsicht hielt Dr. med. B.________ fest, anhand der klinisch- neurologischen Untersuchung finde sich ein Zustand nach lumbaler Ver- steifungsoperation 1999 ohne aktuellem Lumbalsyndrom. Ansonsten müssten keine weiteren pathologischen Befunde, abgesehen von einer diskreten Polyneuropathie, welche wahrscheinlich Folge des chronischen Medikamentenkonsums sei, abgegrenzt werden (S. 10). Aus psychiatri- scher Sicht seien die Krankheiten (Schmerzen im Kiefergelenk und den Rücken betreffend, rezidivierende Migräneerkrankung, Blutgerinnungs- störung und ein Lichen im Genitalbereich) belastend; die Beschwerdeführe- rin reagiere deswegen rezidivierend mit leichten depressiven Episoden, weswegen jedoch keine psychiatrische Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert werden könne. Aus neurologischer Sicht be- stehe eine Beeinträchtigung für Arbeiten mit mehr als leicht bis mässiger Belastung der Körperachse bei Zustand nach lumbaler Versteifung. Wegen der Migräne bestehe zudem eine Beeinträchtigung von 20% (S. 17).

E. 4.3 Für den Zeitraum zwischen Erlass der Verfügung vom 30. Sep- tember 2013 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2016 (vgl. E. 3.4 vorne) ergeben die Akten mit Bezug auf den Gesund- heitszustand im Wesentlichen das folgende Bild:

E. 4.3.1 Im Bericht des Spitals G.________, Klinik H.________ vom

12. Juni 2014 (act. II 89 S. 12 f.), wurde festgehalten, die Beschwerdefüh- rerin sei letztmals am 31. August 2013 in die Sprechstunde gekommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, IV/16/556, Seite 9 (S. 12). Gemäss klinischem Befund sowie MRI und durchgeführtem DVT bestehe eine fortgeschrittene Arthrose im Kiefergelenk links, welche durch nächtliche Parafunktionen verschlimmert werde. Aktuell bestehe kein chir- urgischer Interventionsbedarf. Eine weitere Therapieplanung habe nicht durchgeführt werden können, da sich die Beschwerdeführerin nicht mehr gemeldet habe und keine aktuelle Beurteilung habe stattfinden können (S. 13).

E. 4.3.2 Mit Bericht vom 18. Juni 2014 (act. II 89 S. 10 f.) diagnostizierte Dr. med. D.________ eine chronische Migräne mit Aura mit sehr häufigen Anfällen, chronische Rückenschmerzen bei Status nach Spondylodese L5/S1 1999, neu chronische Kiefergelenksschmerzen bei fortgeschrittener Kiefergelenksarthrose rechts, bekannt seit 27. Februar 2013, eine APC- Resistenz mit rezidivierenden Thrombosen und Lungenembolien, ein Li- chen sclerosus genital sowie einen Verdacht auf degenerative mediale Meniskusläsion und beginnende mediale Gonarthrose links. In befundmäs- siger Hinsicht hielt er eine Druckdolenz und Schmerzprovokation durch Kaubewegungen über dem rechten Kiefergelenk fest. Am linken Knie beständen bei der Meniskusprüfung Schmerzen medial und angedeutet ein Klickphänomen; im Rückenbereich sei die paraspinale Muskulatur verhärtet und es bestehe eine Druckdolenz über den Wirbeln L5/S1. Der Schmerz werde bei Reklination verstärkt. Die funktionellen Beeinträchtigungen beständen in häufigen Migräneattacken an bis zu 15 Tagen pro Monat. Weiterhin beständen Konzentrationsstörungen, Schmerzen über dem Kie- fergelenk in Ruhe und bei Kaubewegungen sowie belastungsabhängige Knieschmerzen. Wegen den Rückenschmerzen könne die Beschwerdefüh- rerin nicht länger sitzen oder stehen. Zudem könne sie nicht gut schlafen (S. 10). Die Arbeitsfähigkeit als kaufmännische Angestellte betrage seit 2007 75% und seit April 2014 80% (S. 11).

E. 4.3.3 Dr. med. I.________, Facharzt für Innere Medizin spez. Lungen- krankheiten FMH, hielt mit Bericht vom 24. September 2014 (act. II 89 S. 5 f.) fest, die Lungenfunktionsprüfung zeige einzig erniedrigte Werte für Vitalkapazität und Erstsekundenvolumen bei erhöhtem Residualvolumen, für welche Veränderungen er keinen eindeutigen Auslöser finden könne. Eine Obstruktion liege nicht vor. Immerhin seien nun auch die Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, IV/16/556, Seite 10 den deutlich zurückgegangen und die Beschwerdeführerin huste nicht mehr (S. 6).

E. 4.3.4 Im Bericht vom 21. Dezember 2015 (act. II 89 S. 1) hielt Dr. med. D.________ fest, als betreuender Hausarzt könne er bestätigen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung von 30. September 2013 weiter verschlechtert habe. Insbesondere habe sich die fortgeschrittene Arthrose im Kiefergelenk rechts verschlechtert. Die Beschwerdeführerin habe trotz regelmässiger Therapie weiterhin ausstrah- lende Schmerzen, Mühe beim Kauen und dadurch verstärkte Migräneanfäl- le. Die Schmerzen vor allem im Kopf- und Kieferbereich, aber auch an anderen Stellen im Körper träten „ohne klaren Fahrplan“ auf und seien je- weils anlässlich der Episoden invalidisierend. Die Beschwerdeführerin kön- ne deswegen keine geregelte Arbeit aufnehmen. Es werde die Wiederaufnahme des IV-Verfahrens und der Rentenprüfung beantragt.

E. 4.3.5 Dr. med. E.________ (RAD) hielt im ärztlichen Bericht vom

10. Februar 2016 (act. II 91 S. 3 f.) fest, aufgrund des Vergleichs der Dia- gnosen im Gutachten und den Angaben in den neueren Berichten seien keine neuen wesentlichen Sachverhalte bekannt gemacht worden. Die ver- schiedenen Schmerzen am Körper seien durch entsprechende Analgetika behandelbar. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ sei nicht glaubhaft gemacht. Das Zumutbarkeitsprofil als Büroangestellte und betreffend ande- ren Tätigkeiten bleibe somit unverändert (S. 3).

E. 4.3.6 Mit im Auftrag der Beschwerdeführerin erstelltem, bei der Be- schwerdegegnerin am 16. März 2016 eingegangenem (undatiertem) Be- richt (act. II 94 S. 2) bestätigte Dr. med. D.________ im Wesentlichen seine Ausführungen im Bericht vom 21. Dezember 2015 (act. II 89 S. 1). Ergän- zend hielt er fest, die Schmerzen seien schwierig zu behandeln, da die Be- schwerdeführerin Medikamente schlecht ertrage. Zudem berichte sie über eine depressive Verstimmung mit Niedergeschlagenheit, fehlender Lebens- freude und Stimmungsschwankungen. Die chronischen Schmerzen hätten bei ihr eine Depression verursacht. Es bestehe auf Dauer eine mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Umschulung und Wiedereingliederung sei aus seiner Sicht nicht sinnvoll und nicht möglich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, IV/16/556, Seite 11

E. 4.3.7 Im Bericht vom 14. März 2016 (act. II 96 S. 1-4) hielt Dr. med. F.________ fest, die Kopfschmerzen seien gemäss Angaben der Be- schwerdeführerin aktuell mit einer Frequenz von ca. 10-12 Tagen pro Mo- nat vorhanden. Teils habe sie auch Übelkeit und Erbrechen, oft auch initiale Sehstörungen auf beiden Augen, aber keinen zusätzlichen Urinab- gang oder Zungenbiss. Photophobie und Phonophobie träten bei den Er- eignissen ebenfalls oft auf. Am Körper selber träten keine begleitenden sensiblen oder motorischen Störungen, keine Stürze/Tinnitus oder Hörmin- derungen auf. Oft beginne eine Migräneattacke auch mit brennenden Schmerzen am Hals. Die Kraft der Arme und Beine sei grundsätzlich erhal- ten. Auch habe sich das Gangbild nicht im Sinne einer verkürzten Gehstre- cke oder einer Claudicatio spinalis oder intermittens negativ verändert (S. 1). Weiter berichte die Beschwerdeführerin über Schmerzen am Mandi- bulargelenk. Sensible konstante Störungen wie Hypästhesien oder Paräs- thesien habe sie im Gesicht oder Halsbereich dort aber nicht. Schlucken, Kauen und Sprechen seien ebenfalls unbeeinträchtigt (S. 2). Insgesamt ordne er – Dr. med. F.________ – die geklagten Beschwerden in eine Mi- gräne mit Aura ein. In der neurologischen körperlichen Untersuchung zeig- ten sich aber keine fokalneurologischen Hinweise oder klare Hinweise auf spinale oder andere zentral/cerebrale Störungsbilder. Extra-/intracranielle operationspflichtige Befunde fänden sich im Doppler nicht. Das MRI des Schädels habe in der Beurteilung einen winzigen Glioseherd rechts parietal bei sonst unauffälligem MRI des Gehirns ohne Nachweis einer Ischämie, Blutung oder Tumor gezeigt. Das ergänzende MRI der HWS habe in den Segmenten HWK 5/6 und 6/7 eine Osteochondrose und eine breitbasige Diskusprotrusion sowie eine mässige Spondylarthrose, aber keinen Nach- weis einer Diskushernie mit Wurzelkompression und auch keine Myelopa- thie gezeigt (vgl. act. II 96 S. 5). Somit seien cerebrale oder spinale Raumforderungen, eine cere-brale/spinale MS und cerebrale/spinale Ischämien sowie eine cervicale Myelopathie, Diskushernien und eine spina- le Stenose ausgeschlossen (S. 3).

E. 4.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird mit den aufgelegten Arztberichten im vorliegenden Neuanmeldeverfahren kein Ein- tretenstatbestand glaubhaft gemacht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, IV/16/556, Seite 12

E. 4.4.1 Was zunächst die geltend gemachte Kieferproblematik betrifft, so haben sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Dres. med. B.________ und C.________ im Gutachten vom 14. April 2013 damit (genügend) auseinandergesetzt, wie auch das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 10. Dezember 2014 (9C_432/2014) unter zusätzlicher Berücksichtigung des Berichts von Dr. med. dent. J.________ vom 3. Sep- tember 2013 (act. II 63 S. 5) ausdrücklich bestätigte (vgl. E. 3.3.2; act. II 75 S. 4). Daraus folgt – und dies ist letztlich entscheidend –, dass die darauf zurückgeführten Beschwerden und Einschränkungen bereits Grundlage der Verfügung vom 30. September 2013 gebildet haben bzw. in die entspre- chende Ermittlung des IV-Grades eingeflossen sind. Dass sich seither eine relevante Änderung ergeben hätte, ist sodann nicht ersichtlich: Zwar hielt Dr. med. D.________ in den Berichten vom 18. Juni 2014 (act. II 89 S. 10 f.) und 21. Dezember 2015 (act. II 89 S. 1) jeweils fest, es beständen Schmerzen über den Kiefergelenken bei Kaubewegungen bzw. die fortge- schrittene Arthrose im Kiefergelenk rechts habe sich verschlechtert. Einer- seits jedoch stellen diese Angaben insofern nichts Neues dar, als sie sich mit jenen im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung decken, wonach die Beschwerdeführerin dauernd Schmerzen habe und nicht kauen könne (act. II 49.1 S. 11). Andererseits stehen der Darstellung von Dr. med. D.________ die Angaben von Dr. med. F.________ – welcher als Neurolo- ge fachlich qualifiziert ist, Kieferbeschwerden zu beurteilen (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Dezember 2014, E. 3.3.2 [act. II 75 S. 4]) – im Bericht vom 14. März 2016 gegenüber, wonach das Schlucken, Kauen und Spre- chen unbeeinträchtigt seien (act. II 96 S. 2). Zudem wurde bereits im Fe- bruar 2013 – und damit lange vor Erlass der Verfügung vom 30. September 2013 – im rechten Kiefergelenk eine fortgeschrittene Arthrose festgestellt (act. II 51 S. 2), wobei die von Dr. med. D.________ nunmehr postulierte Verschlimmerung der Schmerzen nicht auf einer objektivierten, mittels bild- gebender Verfahren erhobenen Befundlage (hinsichtlich der Arthrose) fusst, sondern auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, was für die Glaubhaftmachung nicht genügt. Im Weiteren legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwieweit der von ihr beschwerdeweise ins Feld geführte Lichen sclerosus Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit haben sollte, zumal eine Änderung der Befundlage auch in-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, IV/16/556, Seite 13 soweit nicht dargetan wird. Davon abgesehen, bestanden die darauf zurückgeführten Beschwerden schon im Zeitpunkt der Begutachtung und bildeten entsprechend ebenfalls Teil der sachverhaltlichen Grundlage für die Ermittlung des IV-Grades (vgl. act. II 49.1 S. 11 und 17; Entscheid des BGer vom 10. Dezember 2014, E. 3.3.2 [act. II 75 S. 4]). Ebenso wenig ist mit Bezug auf die Lungenfunktion eine Verschlechterung ersichtlich, hat Dr. med. I.________ im Bericht vom 24. September 2014 (act. II 89 S. 5 f.) doch insoweit festgehalten, dass eine Obstruktion nicht vorliege und die Beschwerden deutlich zurückgegangen seien (S. 6). Ferner wird auch hinsichtlich der seit Jahren bestehenden Migräneproble- matik keine Verschlechterung glaubhaft gemacht: Während im Rahmen der Begutachtung im März 2013 die Anfallshäufigkeit noch mit 15-16 Migräne- attacken pro Monat angegeben wurde, so beträgt gemäss Angaben im Be- richt von Dr. med. F.________ vom 14. März 2016 (act. II 96) die Frequenz gegenwärtig 10-12 Anfälle pro Monat (vgl. S. 1), womit jedenfalls keine Verschlechterung der Symptomatik gegeben ist. Auch hinsichtlich der Be- gleitsymptome hat sich ausweislich des genannten Berichts – im Vergleich zur Begutachtung im März 2013 – keine wesentliche Änderung ergeben (vgl. act. II 96 S. 1 und 49.1 S. 11). Eine anderweitige neurologische Patho- logie hat Dr. med. F.________ nach Durchführung bildgebender Untersu- chungen sowohl des Schädels als auch der HWS (vgl. act. II 96 S. 5) sodann ausdrücklich ausgeschlossen (S. 3), was sich ebenso mit den Er- gebnissen im Rahmen der bidisziplinären bzw. der neurologischen Teilbe- gutachtung deckt (vgl. act. II 49.1 S. 10). Schliesslich macht Dr. med. D.________ geltend, die anhaltenden Be- schwerden hätten eine Depression verursacht (act. II 94 S. 2). Bereits im Gutachten vom 14. April 2013 diagnostizierte Dr. med. C.________ rezidi- vierende leichte depressive Episoden (act. II 49.1 S. 15) und hielt weiter fest, dass sich die multiplen körperlichen Beschwerden psychisch belas- tend auswirkten (S. 17). Damit ist auch insoweit keine Veränderung im Vergleich zum Gesundheitszustand, wie er der Verfügung vom 30. Sep- tember 2013 zugrunde lag, ersichtlich. Davon abgesehen hat Dr. med. F.________, welcher auch über den psychiatrischen Facharzttitel verfügt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, IV/16/556, Seite 14 keine psychiatrische Diagnose gestellt, geschweige denn eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert.

E. 4.4.2 Unter diesen Umständen ist der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. E.________, wonach das Zumutbarkeitsprofil als Büroangestellte und betreffend anderer Tätigkeiten (vgl. act. II 49.1 S. 17) unverändert gültig bleibe (act. II 91 S. 3), ohne weiteres zu folgen. Denn ist eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargetan, so ist neuanmel- dungsrechtlich auch nicht entscheidend, dass Dr. med. D.________ die Arbeitsfähigkeit seit April 2014 mit 80% und damit um 5% höher veran- schlagt als zuvor (act. II 89 S. 11). Davon abgesehen, ist die postulierte zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit unwesentlich, was der Annahme einer erheblichen Veränderung ebenfalls entgegensteht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass gemäss dem vom BGer bestätigten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2014, VGE IV/2013/952, auf die damalige Einschätzung des Hausarztes nicht abgestellt werden konnte und die ge- sundheitlichen Beschwerden gesamthaft lediglich eine 20%ige Leistungs- minderung zur Folge hatten (vgl. E. 3.3; act. II 73 S. 11). Bei dieser Ausgangslage wäre selbst unter Annahme der von Dr. med. D.________ attestierten geringfügig höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit diesel- be offensichtlich nicht rentenrelevant.

E. 4.5 Nach dem Dargelegten ist eine wesentliche Veränderung des Ge- sundheitszustandes seit dem 30. September 2013 (act. II 68) nicht glaub- haft gemacht. Damit ist die angefochtene Nichteintretensverfügung vom

13. Mai 2016 (act. II 99) nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, IV/16/556, Seite 15 Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 15. August 2016 abgewiesen worden ist, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Be- schwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kosten- vorschuss gleicher Höhe entnommen.

E. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, IV/16/556, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 556 IV KOJ/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Mai 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, IV/16/556, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) meldete sich im Dezember 2011 bei der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) unter Hinweis auf Migräne-Kopfschmerzen zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], [act. II], 2). Die IVB klärte den Sachverhalt in erwerbli- cher und medizinischer Hinsicht ab und forderte die Versicherte auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zur Durchführung einer Basisbehandlung der Migräne auf (act. II 29), welche sie wegen gel- tend gemachter Nebenwirkungen im Mai 2012 abbrach (act. II 34). In der Folge liess die IVB die Versicherte durch die Dres. med. B.________, Facharzt für Neurologie FMH, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Expertise vom 14. April 2013 [act. II 49.1]) und einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen (act. II 55). Mit Verfügung vom 30. September 2013 (act. II 68) verneinte die IVB bei einem IV-Grad von 11% einen Rentenanspruch, wobei sie die gemischte Methode zugrunde legte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern bei einem in Anwendung der Einkommens- vergleichsmethode ermittelten IV-Grad von 20% mit Urteil vom 2. Mai 2014, VGE IV/2013/952, ab (act. II 73). Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesge- richt (BGer) mit Entscheid vom 10. Dezember 2014, 9C_432/2014, ab (act. II 75). B. Am 17. November 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf diverse Beschwerden erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 79). Nachdem sie der IVB durch ihren Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diverse ärztliche Berichte hatte zustel- len lassen (vgl. act. II 89), holte die IVB bei Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, RAD, einen ärztlichen Bericht ein (act.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, IV/16/556, Seite 3 II 91) und stellte der Versicherten in der Folge mit Vorbescheid vom

15. Februar 2016 (act. II 92) das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht. In der Begründung machte die IVB geltend, dass es an der für das Eintreten auf die Neuanmeldung geforderten Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten gesundheitlichen Veränderung fehle. Dagegen erhob die Versicherte Einwand und reichte je einen Bericht von Dr. med. D.________ (undatiert; act. II 94 S. 2) sowie von Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. März 2016 (act. II 96 S. 1-4) zu den Akten. Nachdem die IVB eine Stellungnahme von Dr. med. E.________ (RAD) eingeholt hatte (act. II 98), verfügte sie am 13. Mai 2016 (act. II 99) wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. C. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Juni 2016 Beschwer- de. Sie beantragt sinngemäss das Eintreten auf die Neuanmeldung betref- fend Rentenbegehren. In der Begründung macht sie zusammengefasst geltend, ihr Leistungsgesuch sei von der IVB „nicht korrekt abgewickelt“ worden. Ferner sei sie in der Begutachtung durch die Dres. med. B.________ und C.________ bezüglich des neu eingetretenen Lichen Sclerosus sowie der Kieferbeschwerden nicht untersucht worden. Im Übri- gen werde durch die eingereichten Arztberichte hinreichend glaubhaft ge- macht, dass sich die Schmerzsituation insgesamt verschlechtert habe. Daran ändere der Arztbericht von Dr. med. E.________ (RAD) nichts, habe dieser Arzt doch keine eigene Untersuchung vorgenommen. Am 24. Juni 2016 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2016 beantragt die Beschwerde- gegnerin Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Verfahrens- kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, IV/16/556, Seite 4 Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 15. August 2016 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde ab. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Mai 2016 (act. II 99). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuan- meldung vom 17. November 2015 (act. II 79) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, IV/16/556, Seite 5 schenentscheide, einschliesslich solcher gegen Nichteintretens- verfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis, wonach ihr Antrag durch die Beschwerdegegnerin nicht korrekt behandelt worden sei, sinngemäss eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte geltend macht, bestehen hierfür in den Akten keine Hinweise: Insbesondere vermag sie einen solchen Schluss nicht aus dem geschilderten zeitlichen Ablauf in Zusammenhang mit der Einholung der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. E.________ (act. II 98) zu begründen, ergeben sich doch keinerlei Hinwei- se dahingehend, dass dessen Beurteilung in irgendeiner Weise vorbe- stimmt gewesen wäre. In diesem Zusammenhang verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Aufgabenbereiche des RAD und jene der Verwaltung unterschiedlicher Natur sind: Während die RAD-Ärzte die me- dizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs beurteilen (Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]), sind es die IV-Stellen, welche Mitteilungen, Vor- bescheide, Verfügungen und die damit zusammenhängende Korrespon- denz erlassen (Art. 41 Abs. 1 lit. d IVV). Schliesslich verkennt die Beschwerdeführerin, dass es im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens in erster Linie an ihr liegt, die behauptete Tatsachenänderung glaubhaft zu machen und der Untersuchungsgrundsatz insoweit nicht spielt (vgl. E. 3.3 hinten). 3. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, IV/16/556, Seite 6 geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintre- tensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 3.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person über- haupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 3.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massge- bliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrund- satz, wonach Verwaltung und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen ha- ben, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, IV/16/556, Seite 7 4. 4.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine Änderung des Sachverhalts – zur Debatte steht einzig eine Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes – glaubhaft gemacht hat, die geeignet ist, den Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. Massgebende Vergleichszeitpunkte bilden die Verfügung vom 30. Septem- ber 2013 (act. II 68) – mit welcher die Beschwerdegegnerin bei einem Inva- liditätsgrad von 11% einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat, was mit VGE IV/2013/952 vom 2. Mai 2014 (act. II 73) und mit Entscheid des BGer vom 10. Dezember 2014 (9C_432/2014 [act. II 75]) bei einem IV- Grad von 20% im Ergebnis bestätigt wurde – und die Nichteintretensverfü- gung vom 13. Mai 2016 (act. II 99; vgl. E. 3.4 vorne). 4.2 In der Verfügung vom 30. September 2013 stellte die Beschwer- degegnerin massgeblich auf das bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 14. April 2013 ab (act. II 49.1), welches sowohl vom Verwaltungsgericht als auch vom Bundesgericht als voll beweiskräftig qualifiziert wurde (vgl. VGE IV/2013/952 E. 3.3 [act. II 73 S. 10] und BGer 9C_432/2014 E. 3.4 [act. II 75 S. 5]). Im genannten Gutachten (act. II 49.1) wurde aus neurologischer Sicht mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne mit und ohne Aura, ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz und ein Zustand nach Spondy- lodese L5/S1 1999 mit intermittierendem Lumbovertebralsyndrom diagnos- tiziert. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine klinisch leicht ausgeprägte Polyneuropathie aufgeführt (S. 9). In psychiatri- scher Hinsicht wurde eine rezidivierende depressive Episode leichten Gra- des (ICD-10 F33.0) diagnostiziert (S. 15). Mit Bezug auf das aktuelle Beschwerdespektrum wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide seit ihrem 20. Lebensjahr an Migräne. Sie habe ca. 15- bis 16-mal pro Mo- nat eine Migräneattacke. Sie nehme dagegen Maxalt und Motilium. Manchmal habe die Beschwerdeführerin Sehstörungen, manchmal aber auch ein Einschlafen der linken Hand oder des rechten Beines. Sie habe verschiedene Leiden, aber die Migräne sei dasjenige, was sie am meisten entkräfte. Sodann leide die Beschwerdeführerin an einer Blutgerinnungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, IV/16/556, Seite 8 störung, welche Beschwerden jedoch nicht gravierend seien. Sodann habe sie auch Rückenschmerzen. 1999 habe man eine Versteifung durchgeführt, weil der fünfte Lendenwirbel gespalten gewesen sei. Heute habe sie Schmerzen in der Kreuzgegend, mehr rechts als links. Im Weiteren berich- te die Beschwerdeführerin, dass sie an einer Lungen-Tuberkulose gelitten habe. Deswegen sowie aufgrund einer früheren Lungenembolie sei ihr Lungenvolumen deutlich eingeschränkt, weshalb sie nicht so leistungsfähig sei. Dann habe die Beschwerdeführerin eine Kiefer-Arthrose; der Gelenks- diskus sei degeneriert. So habe sie dauernd Schmerzen, könne nicht kau- en und nachts wache sie wegen der Schmerzen dauernd auf. Ferner leide die Beschwerdeführerin auch an einem Lichen in der Genitalgegend, wel- che bisher konservativ behandelt worden sei (S. 11). In befundmässiger Hinsicht hielt Dr. med. B.________ fest, anhand der klinisch- neurologischen Untersuchung finde sich ein Zustand nach lumbaler Ver- steifungsoperation 1999 ohne aktuellem Lumbalsyndrom. Ansonsten müssten keine weiteren pathologischen Befunde, abgesehen von einer diskreten Polyneuropathie, welche wahrscheinlich Folge des chronischen Medikamentenkonsums sei, abgegrenzt werden (S. 10). Aus psychiatri- scher Sicht seien die Krankheiten (Schmerzen im Kiefergelenk und den Rücken betreffend, rezidivierende Migräneerkrankung, Blutgerinnungs- störung und ein Lichen im Genitalbereich) belastend; die Beschwerdeführe- rin reagiere deswegen rezidivierend mit leichten depressiven Episoden, weswegen jedoch keine psychiatrische Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert werden könne. Aus neurologischer Sicht be- stehe eine Beeinträchtigung für Arbeiten mit mehr als leicht bis mässiger Belastung der Körperachse bei Zustand nach lumbaler Versteifung. Wegen der Migräne bestehe zudem eine Beeinträchtigung von 20% (S. 17). 4.3 Für den Zeitraum zwischen Erlass der Verfügung vom 30. Sep- tember 2013 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2016 (vgl. E. 3.4 vorne) ergeben die Akten mit Bezug auf den Gesund- heitszustand im Wesentlichen das folgende Bild: 4.3.1 Im Bericht des Spitals G.________, Klinik H.________ vom

12. Juni 2014 (act. II 89 S. 12 f.), wurde festgehalten, die Beschwerdefüh- rerin sei letztmals am 31. August 2013 in die Sprechstunde gekommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, IV/16/556, Seite 9 (S. 12). Gemäss klinischem Befund sowie MRI und durchgeführtem DVT bestehe eine fortgeschrittene Arthrose im Kiefergelenk links, welche durch nächtliche Parafunktionen verschlimmert werde. Aktuell bestehe kein chir- urgischer Interventionsbedarf. Eine weitere Therapieplanung habe nicht durchgeführt werden können, da sich die Beschwerdeführerin nicht mehr gemeldet habe und keine aktuelle Beurteilung habe stattfinden können (S. 13). 4.3.2 Mit Bericht vom 18. Juni 2014 (act. II 89 S. 10 f.) diagnostizierte Dr. med. D.________ eine chronische Migräne mit Aura mit sehr häufigen Anfällen, chronische Rückenschmerzen bei Status nach Spondylodese L5/S1 1999, neu chronische Kiefergelenksschmerzen bei fortgeschrittener Kiefergelenksarthrose rechts, bekannt seit 27. Februar 2013, eine APC- Resistenz mit rezidivierenden Thrombosen und Lungenembolien, ein Li- chen sclerosus genital sowie einen Verdacht auf degenerative mediale Meniskusläsion und beginnende mediale Gonarthrose links. In befundmäs- siger Hinsicht hielt er eine Druckdolenz und Schmerzprovokation durch Kaubewegungen über dem rechten Kiefergelenk fest. Am linken Knie beständen bei der Meniskusprüfung Schmerzen medial und angedeutet ein Klickphänomen; im Rückenbereich sei die paraspinale Muskulatur verhärtet und es bestehe eine Druckdolenz über den Wirbeln L5/S1. Der Schmerz werde bei Reklination verstärkt. Die funktionellen Beeinträchtigungen beständen in häufigen Migräneattacken an bis zu 15 Tagen pro Monat. Weiterhin beständen Konzentrationsstörungen, Schmerzen über dem Kie- fergelenk in Ruhe und bei Kaubewegungen sowie belastungsabhängige Knieschmerzen. Wegen den Rückenschmerzen könne die Beschwerdefüh- rerin nicht länger sitzen oder stehen. Zudem könne sie nicht gut schlafen (S. 10). Die Arbeitsfähigkeit als kaufmännische Angestellte betrage seit 2007 75% und seit April 2014 80% (S. 11). 4.3.3 Dr. med. I.________, Facharzt für Innere Medizin spez. Lungen- krankheiten FMH, hielt mit Bericht vom 24. September 2014 (act. II 89 S. 5 f.) fest, die Lungenfunktionsprüfung zeige einzig erniedrigte Werte für Vitalkapazität und Erstsekundenvolumen bei erhöhtem Residualvolumen, für welche Veränderungen er keinen eindeutigen Auslöser finden könne. Eine Obstruktion liege nicht vor. Immerhin seien nun auch die Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, IV/16/556, Seite 10 den deutlich zurückgegangen und die Beschwerdeführerin huste nicht mehr (S. 6). 4.3.4 Im Bericht vom 21. Dezember 2015 (act. II 89 S. 1) hielt Dr. med. D.________ fest, als betreuender Hausarzt könne er bestätigen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung von 30. September 2013 weiter verschlechtert habe. Insbesondere habe sich die fortgeschrittene Arthrose im Kiefergelenk rechts verschlechtert. Die Beschwerdeführerin habe trotz regelmässiger Therapie weiterhin ausstrah- lende Schmerzen, Mühe beim Kauen und dadurch verstärkte Migräneanfäl- le. Die Schmerzen vor allem im Kopf- und Kieferbereich, aber auch an anderen Stellen im Körper träten „ohne klaren Fahrplan“ auf und seien je- weils anlässlich der Episoden invalidisierend. Die Beschwerdeführerin kön- ne deswegen keine geregelte Arbeit aufnehmen. Es werde die Wiederaufnahme des IV-Verfahrens und der Rentenprüfung beantragt. 4.3.5 Dr. med. E.________ (RAD) hielt im ärztlichen Bericht vom

10. Februar 2016 (act. II 91 S. 3 f.) fest, aufgrund des Vergleichs der Dia- gnosen im Gutachten und den Angaben in den neueren Berichten seien keine neuen wesentlichen Sachverhalte bekannt gemacht worden. Die ver- schiedenen Schmerzen am Körper seien durch entsprechende Analgetika behandelbar. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ sei nicht glaubhaft gemacht. Das Zumutbarkeitsprofil als Büroangestellte und betreffend ande- ren Tätigkeiten bleibe somit unverändert (S. 3). 4.3.6 Mit im Auftrag der Beschwerdeführerin erstelltem, bei der Be- schwerdegegnerin am 16. März 2016 eingegangenem (undatiertem) Be- richt (act. II 94 S. 2) bestätigte Dr. med. D.________ im Wesentlichen seine Ausführungen im Bericht vom 21. Dezember 2015 (act. II 89 S. 1). Ergän- zend hielt er fest, die Schmerzen seien schwierig zu behandeln, da die Be- schwerdeführerin Medikamente schlecht ertrage. Zudem berichte sie über eine depressive Verstimmung mit Niedergeschlagenheit, fehlender Lebens- freude und Stimmungsschwankungen. Die chronischen Schmerzen hätten bei ihr eine Depression verursacht. Es bestehe auf Dauer eine mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Umschulung und Wiedereingliederung sei aus seiner Sicht nicht sinnvoll und nicht möglich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, IV/16/556, Seite 11 4.3.7 Im Bericht vom 14. März 2016 (act. II 96 S. 1-4) hielt Dr. med. F.________ fest, die Kopfschmerzen seien gemäss Angaben der Be- schwerdeführerin aktuell mit einer Frequenz von ca. 10-12 Tagen pro Mo- nat vorhanden. Teils habe sie auch Übelkeit und Erbrechen, oft auch initiale Sehstörungen auf beiden Augen, aber keinen zusätzlichen Urinab- gang oder Zungenbiss. Photophobie und Phonophobie träten bei den Er- eignissen ebenfalls oft auf. Am Körper selber träten keine begleitenden sensiblen oder motorischen Störungen, keine Stürze/Tinnitus oder Hörmin- derungen auf. Oft beginne eine Migräneattacke auch mit brennenden Schmerzen am Hals. Die Kraft der Arme und Beine sei grundsätzlich erhal- ten. Auch habe sich das Gangbild nicht im Sinne einer verkürzten Gehstre- cke oder einer Claudicatio spinalis oder intermittens negativ verändert (S. 1). Weiter berichte die Beschwerdeführerin über Schmerzen am Mandi- bulargelenk. Sensible konstante Störungen wie Hypästhesien oder Paräs- thesien habe sie im Gesicht oder Halsbereich dort aber nicht. Schlucken, Kauen und Sprechen seien ebenfalls unbeeinträchtigt (S. 2). Insgesamt ordne er – Dr. med. F.________ – die geklagten Beschwerden in eine Mi- gräne mit Aura ein. In der neurologischen körperlichen Untersuchung zeig- ten sich aber keine fokalneurologischen Hinweise oder klare Hinweise auf spinale oder andere zentral/cerebrale Störungsbilder. Extra-/intracranielle operationspflichtige Befunde fänden sich im Doppler nicht. Das MRI des Schädels habe in der Beurteilung einen winzigen Glioseherd rechts parietal bei sonst unauffälligem MRI des Gehirns ohne Nachweis einer Ischämie, Blutung oder Tumor gezeigt. Das ergänzende MRI der HWS habe in den Segmenten HWK 5/6 und 6/7 eine Osteochondrose und eine breitbasige Diskusprotrusion sowie eine mässige Spondylarthrose, aber keinen Nach- weis einer Diskushernie mit Wurzelkompression und auch keine Myelopa- thie gezeigt (vgl. act. II 96 S. 5). Somit seien cerebrale oder spinale Raumforderungen, eine cere-brale/spinale MS und cerebrale/spinale Ischämien sowie eine cervicale Myelopathie, Diskushernien und eine spina- le Stenose ausgeschlossen (S. 3). 4.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird mit den aufgelegten Arztberichten im vorliegenden Neuanmeldeverfahren kein Ein- tretenstatbestand glaubhaft gemacht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, IV/16/556, Seite 12 4.4.1 Was zunächst die geltend gemachte Kieferproblematik betrifft, so haben sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Dres. med. B.________ und C.________ im Gutachten vom 14. April 2013 damit (genügend) auseinandergesetzt, wie auch das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 10. Dezember 2014 (9C_432/2014) unter zusätzlicher Berücksichtigung des Berichts von Dr. med. dent. J.________ vom 3. Sep- tember 2013 (act. II 63 S. 5) ausdrücklich bestätigte (vgl. E. 3.3.2; act. II 75 S. 4). Daraus folgt – und dies ist letztlich entscheidend –, dass die darauf zurückgeführten Beschwerden und Einschränkungen bereits Grundlage der Verfügung vom 30. September 2013 gebildet haben bzw. in die entspre- chende Ermittlung des IV-Grades eingeflossen sind. Dass sich seither eine relevante Änderung ergeben hätte, ist sodann nicht ersichtlich: Zwar hielt Dr. med. D.________ in den Berichten vom 18. Juni 2014 (act. II 89 S. 10 f.) und 21. Dezember 2015 (act. II 89 S. 1) jeweils fest, es beständen Schmerzen über den Kiefergelenken bei Kaubewegungen bzw. die fortge- schrittene Arthrose im Kiefergelenk rechts habe sich verschlechtert. Einer- seits jedoch stellen diese Angaben insofern nichts Neues dar, als sie sich mit jenen im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung decken, wonach die Beschwerdeführerin dauernd Schmerzen habe und nicht kauen könne (act. II 49.1 S. 11). Andererseits stehen der Darstellung von Dr. med. D.________ die Angaben von Dr. med. F.________ – welcher als Neurolo- ge fachlich qualifiziert ist, Kieferbeschwerden zu beurteilen (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Dezember 2014, E. 3.3.2 [act. II 75 S. 4]) – im Bericht vom 14. März 2016 gegenüber, wonach das Schlucken, Kauen und Spre- chen unbeeinträchtigt seien (act. II 96 S. 2). Zudem wurde bereits im Fe- bruar 2013 – und damit lange vor Erlass der Verfügung vom 30. September 2013 – im rechten Kiefergelenk eine fortgeschrittene Arthrose festgestellt (act. II 51 S. 2), wobei die von Dr. med. D.________ nunmehr postulierte Verschlimmerung der Schmerzen nicht auf einer objektivierten, mittels bild- gebender Verfahren erhobenen Befundlage (hinsichtlich der Arthrose) fusst, sondern auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, was für die Glaubhaftmachung nicht genügt. Im Weiteren legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwieweit der von ihr beschwerdeweise ins Feld geführte Lichen sclerosus Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit haben sollte, zumal eine Änderung der Befundlage auch in-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, IV/16/556, Seite 13 soweit nicht dargetan wird. Davon abgesehen, bestanden die darauf zurückgeführten Beschwerden schon im Zeitpunkt der Begutachtung und bildeten entsprechend ebenfalls Teil der sachverhaltlichen Grundlage für die Ermittlung des IV-Grades (vgl. act. II 49.1 S. 11 und 17; Entscheid des BGer vom 10. Dezember 2014, E. 3.3.2 [act. II 75 S. 4]). Ebenso wenig ist mit Bezug auf die Lungenfunktion eine Verschlechterung ersichtlich, hat Dr. med. I.________ im Bericht vom 24. September 2014 (act. II 89 S. 5 f.) doch insoweit festgehalten, dass eine Obstruktion nicht vorliege und die Beschwerden deutlich zurückgegangen seien (S. 6). Ferner wird auch hinsichtlich der seit Jahren bestehenden Migräneproble- matik keine Verschlechterung glaubhaft gemacht: Während im Rahmen der Begutachtung im März 2013 die Anfallshäufigkeit noch mit 15-16 Migräne- attacken pro Monat angegeben wurde, so beträgt gemäss Angaben im Be- richt von Dr. med. F.________ vom 14. März 2016 (act. II 96) die Frequenz gegenwärtig 10-12 Anfälle pro Monat (vgl. S. 1), womit jedenfalls keine Verschlechterung der Symptomatik gegeben ist. Auch hinsichtlich der Be- gleitsymptome hat sich ausweislich des genannten Berichts – im Vergleich zur Begutachtung im März 2013 – keine wesentliche Änderung ergeben (vgl. act. II 96 S. 1 und 49.1 S. 11). Eine anderweitige neurologische Patho- logie hat Dr. med. F.________ nach Durchführung bildgebender Untersu- chungen sowohl des Schädels als auch der HWS (vgl. act. II 96 S. 5) sodann ausdrücklich ausgeschlossen (S. 3), was sich ebenso mit den Er- gebnissen im Rahmen der bidisziplinären bzw. der neurologischen Teilbe- gutachtung deckt (vgl. act. II 49.1 S. 10). Schliesslich macht Dr. med. D.________ geltend, die anhaltenden Be- schwerden hätten eine Depression verursacht (act. II 94 S. 2). Bereits im Gutachten vom 14. April 2013 diagnostizierte Dr. med. C.________ rezidi- vierende leichte depressive Episoden (act. II 49.1 S. 15) und hielt weiter fest, dass sich die multiplen körperlichen Beschwerden psychisch belas- tend auswirkten (S. 17). Damit ist auch insoweit keine Veränderung im Vergleich zum Gesundheitszustand, wie er der Verfügung vom 30. Sep- tember 2013 zugrunde lag, ersichtlich. Davon abgesehen hat Dr. med. F.________, welcher auch über den psychiatrischen Facharzttitel verfügt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, IV/16/556, Seite 14 keine psychiatrische Diagnose gestellt, geschweige denn eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert. 4.4.2 Unter diesen Umständen ist der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. E.________, wonach das Zumutbarkeitsprofil als Büroangestellte und betreffend anderer Tätigkeiten (vgl. act. II 49.1 S. 17) unverändert gültig bleibe (act. II 91 S. 3), ohne weiteres zu folgen. Denn ist eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargetan, so ist neuanmel- dungsrechtlich auch nicht entscheidend, dass Dr. med. D.________ die Arbeitsfähigkeit seit April 2014 mit 80% und damit um 5% höher veran- schlagt als zuvor (act. II 89 S. 11). Davon abgesehen, ist die postulierte zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit unwesentlich, was der Annahme einer erheblichen Veränderung ebenfalls entgegensteht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass gemäss dem vom BGer bestätigten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2014, VGE IV/2013/952, auf die damalige Einschätzung des Hausarztes nicht abgestellt werden konnte und die ge- sundheitlichen Beschwerden gesamthaft lediglich eine 20%ige Leistungs- minderung zur Folge hatten (vgl. E. 3.3; act. II 73 S. 11). Bei dieser Ausgangslage wäre selbst unter Annahme der von Dr. med. D.________ attestierten geringfügig höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit diesel- be offensichtlich nicht rentenrelevant. 4.5 Nach dem Dargelegten ist eine wesentliche Veränderung des Ge- sundheitszustandes seit dem 30. September 2013 (act. II 68) nicht glaub- haft gemacht. Damit ist die angefochtene Nichteintretensverfügung vom

13. Mai 2016 (act. II 99) nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, IV/16/556, Seite 15 Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 15. August 2016 abgewiesen worden ist, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Be- schwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kosten- vorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2016, IV/16/556, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.