Verfügung vom 10. Mai 2016
Sachverhalt
A. Die 1976 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) leidet seit 1990 an einer Sehbehinderung beidseits und bezog (bzw. be- zieht) in diesem Zusammenhang verschiedene Leistungen der Invaliden- versicherung (IV) in Form von beruflichen und medizinischen Massnahmen, Hilfsmitteln, Hilflosenentschädigung sowie einem Assistenzbeitrag (vgl. Akten der IV, Antwortbeilagen [AB] 1.1 S. 28, 32, 36, 49, 69 und 88, 3, 6 f., 9, 16, 19, 73, 148, 159, 197, 265, 274, 279). Nach weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie einer Erhebung im Haushalt der Ver- sicherten sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit zwei Verfügungen vom 7. und 14. April 2010 (AB 140, 145) bei einem Inva- liditätsgrad von 49 bzw. 60 % rückwirkend per 1. August 2004 eine Viertels- rente sowie ab 1. Mai 2007 eine Dreiviertelsrente zu. Von Januar 2012 bis Februar 2015 erteilte sie zudem Kostengutsprache für die Umschulung zur … (AB 169). Aufgrund des erfolgreichen Ausbildungsabschlusses leitete die IVB ein Revisionsverfahren ein (AB 241 f., 251) und führte eine weitere Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (Bericht vom 24. November 2015 [AB 256] bzw. 15. März 2016 [AB 283]). Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 (AB 290) setzte sie – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 264, 269, 282, 284) – die bis anhin ausgerichtete Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Viertelsrente herab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________, am 9. Juni 2016 Beschwerde. Sie lässt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung einer halben Invalidenrente ab 1. Juli 2016 beantragen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/2016/548, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2016 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Replik- bzw. duplikweise bestätigten die Parteien am 29. August und
28. September 2016 die gestellten Anträge.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Mai 2016 (AB 290). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertelsrente zulässigerweise auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/2016/548, Seite 4 der Verfügung – mithin per 1. Juli 2016 – auf eine Viertelsrente herabsetz- te.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versi- cherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/2016/548, Seite 5 nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbe- reich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufga- benbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin- derung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gege- ben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 3. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass mit dem Abschluss der Ausbildung der Beschwerdeführerin zur … im Oktober 2014 (vgl. AB 236, 241, 242 S. 2 Ziff. 2.2) ein Revisionsgrund vorliegt, womit der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/2016/548, Seite 6 ditätsschätzungen zu prüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.2 Die Beschwerdegegnerin legte der angefochtenen Verfügung vom
10. Mai 2016 (AB 290) einen Status von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt zugrunde. Dies wird seitens der Beschwerdeführerin anerkannt (Beschwer- de S. 3 Ziff. 6) und ist auch mit Blick auf die im Abklärungsbericht Haushalt vom 24. November 2015 (AB 256 S. 3 f. Ziff. 3.2) bzw. 15. März 2016 (AB 283 S. 3 f. Ziff. 3.2) dokumentierten Angaben nicht zu beanstanden. Demnach ist der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode zu ermitteln (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 In medizinischer Hinsicht ist aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit 1990 an einer juvenilen Makulopathie beidseits leidet, welche zu einer sukzessiven Verschlechterung des Seh- vermögens geführt hat (AB 1.1 S. 56 und 79, 13, 50, 150 S. 8, 247, 251). Nicht zu beanstanden ist dabei insbesondere die von den Parteien aner- kannte Einschätzung von Dr. med. D.________, Facharzt für Ophthalmolo- gie FMH, vom 26. August 2015, wonach der Beschwerdeführerin die Tätig- keit als … zwar vollzeitlich, jedoch mit einer Leistungsminderung von 50 % zugemutet werden kann (AB 251 S. 3, vgl. AB 283 S. 5 f. sowie Beschwer- de S. 3 Ziff. 7a). Es besteht kein Anlass, von dieser Arbeitsfähigkeitsbeur- teilung abzuweichen. 3.4 Zunächst ist die Einschränkung im Haushaltsbereich zu überprüfen. 3.4.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/2016/548, Seite 7 die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.4.2 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 24. November 2015 (AB 256) bzw. 15. März 2016 (AB 283) wurde mittels Betätigungsvergleichs eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von (ungewichtet) 24.6 % ermittelt. Der Bericht wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Be- schwerdegegnerin aufgrund einer Erhebung vor Ort vom 18. November 2015 verfasst und mit einer weiteren Stellungnahme der Abklärungsperson vom 15. März 2016 (AB 282) im Rahmen des Einwandverfahrens bestätigt bzw. aktualisiert (AB 283). Zudem erfolgte die Berichterstattung in hinrei- chender Kenntnis der medizinischen Situation. Ferner stützt sich das Er- gebnis auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den sozialen und er- werblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosig- keit in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung (KSIH, Rz. 3086). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbe- tracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen anbelangt, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Klar feststellbare Fehleinschätzungen der Abklärungsfachperson liegen nicht vor. Letzterer steht denn auch ein grosser Ermessensspielraum zu, in welchen das Ge- richt nur bei Vorliegen von triftigen Gründen eingreift (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Solche sind hier nicht ausgewiesen, weist doch die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass sowohl von den 2002 und 2003 geborenen Kin- dern als auch vom (obschon ebenfalls sehbehinderten) Ehemann im Rah- men der Schadenminderungspflicht eine gewisse Mithilfe im Haushalt er- wartet werden kann (AB 282, 283 S. 10 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin dagegen hauptsächlich vorbringt, die Schadenminderungspflicht der Kinder sei überstrapaziert worden (vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. 8), kann dieser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/2016/548, Seite 8 Auffassung nicht gefolgt werden. Die Mithilfe der Kinder wurde lediglich punktuell bei der Prüfung der Sauberkeit des Geschirrs und der Kleider, beim Anrichten der Teller bei Besuch und beim Einkaufen berücksichtigt, was sich im Bereich des Zulässigen bewegt. Schliesslich besteht auch be- züglich der einzelnen von der Beschwerdeführerin gerügten Teilbereiche im Haushalt (vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. 8a-c) kein Anlass, in das der Ab- klärungsfachperson zustehende Ermessen einzugreifen. Nach dem Darge- legten ist demnach – zumindest vorläufig (siehe E. 3.5 hiernach) – erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchti- gung im Aufgabengebiet Haushalt zu 24.6 % eingeschränkt ist. 3.5 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der vorliegenden Doppelbelastung zwischen Haushalts- und Erwerbstätigkeit sei nicht Rech- nung getragen worden (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 8e). 3.5.1 Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Haushaltbereich sind nur dann zusätzlich zu berücksichtigen, wenn die Arzt- und (Haushalts-) Abklärungsberichte nicht bereits in Kenntnis der im jeweils anderen Aufga- benbereich vorhandenen Belastungssituation erstellt worden sind und kon- krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine wechselseitige Verminde- rung der Leistungsfähigkeit vorliegt, die in den vorhandenen Berichten nicht hinreichend gewürdigt worden ist. Damit die negative gesundheitliche Aus- wirkung einer schlechten Vereinbarkeit der beiden Tätigkeitsbereiche berücksichtigt werden kann, muss sie offenkundig und unvermeidbar sein (beispielsweise körperlich anstrengende Berufs- und Haushaltsarbeit oder psychisch belastende berufliche und familiäre Situation). Von einer ver- meidbaren Wechselwirkung ist demgegenüber auszugehen, wenn sie durch die – aufgrund der gesamten Umstände zumutbare – Wahl einer anderen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen werden kann. Allfällige Wech- selwirkungen sind stets vom anteilmässig bedeutenderen zum weniger bedeutenden Bereich zu berücksichtigen. Sind beide Bereiche mit 50 % zu veranschlagen, sind sie dort beachtlich, wo sie sich stärker auswirken. Das durch die Wechselwirkung verminderte Leistungsvermögen ist nur dann zu berücksichtigen, wenn es offenkundig ist und ein gewisses normales Mass überschreitet. Ihm ist mit einem Abzug von maximal 15 ungewichteten Pro- zentpunkten Rechnung zu tragen (BGE 134 V 9 E. 7.3 S. 12). Gesundheit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/2016/548, Seite 9 liche Auswirkungen des Erwerbsbereichs auf den Haushalt können nur angenommen werden, wenn die verbleibende Arbeitsfähigkeit im erwerbli- chen Tätigkeitsgebiet voll ausgenützt wird, d.h. der für den Gesundheitsfall geltende Erwerbsanteil die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich übersteigt oder mit dieser identisch ist. Ein allfälliges reduziertes Leistungsvermögen im Erwerbsbereich infolge der Beanspruchung im Haushalt kann ferner lediglich dann berücksichtigt werden, wenn Betreuungspflichten, etwa ge- genüber Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, bestehen (BGE 134 V 9 E. 7.3.3 und E. 7.3.4 S. 13). 3.5.2 Die Tätigkeit als … ist der Sehbehinderung der Beschwerdeführerin optimal angepasst, weshalb von keiner vermeidbaren Wechselwirkung auszugehen ist, die mit der Wahl einer anderen Erwerbstätigkeit ausge- schlossen werden könnte. Der von der Beschwerdegegnerin finanzierten Umschulung zur … (vgl. AB 169) war denn auch eine sorgfältige Abklärung der Eignung dieses Ausbildungswunsches in der Abklärungsstelle E.________ vorausgegangen (AB 131) und die äusserst positiv verlaufene Ausbildung bestätigte die getroffene Wahl (vgl. AB 199). Weiter sind die beiden Tätigkeitsbereiche im Erwerb und im Haushalt nicht komplementär, sondern beide körperlich anstrengend und damit schlecht vereinbar. Es bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte, dass eine wechselseiti- ge Verminderung der Leistungsfähigkeit in den vorliegenden Berichten hin- reichend gewürdigt worden wäre. Die Arztberichte äussern sich – abgese- hen von einem nicht mehr aktuellen Bericht von Dr. med. D.________ vom
5. März 2007 (vgl. AB 131 S. 2) – nicht zum Ausmass der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt unter gleichzeitiger Berücksichtigung einer ausserhäuslichen Tätigkeit und im Abklärungsbericht Haushalt wird nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin gemäss der getroffenen Statuswahl den Haushalt nebst einem ausserhäuslichen Pensum von 60 % erledigen müsste. Der für den Gesundheitsfall geltende Erwerbsanteil von 60 % (vgl. E. 3.2 hiervor) übersteigt die Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb davon auszugehen ist, dass die verbleibende Ar- beitsfähigkeit im erwerblichen Bereich voll ausgenutzt wird. Sodann beste- hen Betreuungspflichten gegenüber den beiden 2002 und 2003 geborenen Kindern (AB 283 S. 3), was Voraussetzung für eine allfällige Beachtung von Wechselwirkungen ist. Schliesslich ist das im Haushalt infolge der Bean-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/2016/548, Seite 10 spruchung in der Erwerbsarbeit reduzierte Leistungsvermögen offenkundig und überschreitet ein gewisses normales Mass. Diesbezüglich weist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 5 Ziff. 8e) zu Recht darauf hin, dass sie aufgrund ihrer Sehbehinderung rascher ermüde als eine nicht be- hinderte Person und sich unter Annahme eines 60%-Pensums, welches dem Einkommensvergleich zugrunde gelegt wird (AB 283 S. 6), die Kapa- zitäten zur Erledigung des Haushalts angesichts der Doppelbelastung of- fensichtlich reduzieren würden. Zu beachten ist schliesslich auch, dass die vom Abklärungsdienst ermittelten Einschränkungen im Haushalt bereits bei derzeit aufgrund der mangelnden Auftragslage unfreiwillig reduziertem Pensum (3 bis 4 Kunden pro Woche [AB 283 S. 4 Ziff. 3.2]) auftreten. Die- se Belastung dürfte sich bei Erweiterung des Kundenstamms – bzw. An- stellung bei einem Arbeitgeber – und in der Folge Erhöhung des Arbeits- pensums auf die medizinisch zumutbaren 50 % (vgl. E. 3.3 hiervor; inner- halb des Status von 60 % Erwerb) erhöhen. Wenn die Beschwerdegegne- rin auf die grosse zeitliche Freiheit und Flexibilität in Bezug auf die Organi- sation der Erwerbs- und Haushalttätigkeit verweist, weshalb keine Doppel- belastung bestehe (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 12, Duplik S. 3), so übersieht sie, dass für die Ermittlung der Invalidität nicht auf die zur Zeit ausgeübte selbständige Tätigkeit als …, sondern auf fixe Präsenzzeiten bei einem Anstellungsverhältnis mit einem Pensum von 60 % (= Status [E. 3.2 hiervor]; bei einer um 50 % reduzierten Leistungsfähigkeit) abgestellt wird. 3.5.3 Unter Beachtung aller relevanten Umstände ist somit vorliegend unter dem Titel „Wechselwirkungen“ ein Ansatz von 10 ungewichteten Pro- zentpunkten gerechtfertigt, welcher beim anteilsmässig weniger bedeutsa- men Bereich – vorliegend der Haushalt (E. 3.2 hiervor) – hinzuzuzählen ist. Damit ist für den Haushaltsbereich von einer Einschränkung von 34.6 % (24.6 % [E. 3.4.2 hiervor] + 10 %) bzw. gewichtet von 13.84 % (34.6 % x 0.4 [Status; E. 3.2 hiervor]) auszugehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/2016/548, Seite 11 4. Zu prüfen bleibt die Einschränkung im erwerblichen Bereich. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom
30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 4.3 Für den Einkommensvergleich ist der Zeitpunkt der allfälligen Ren- tenrevision massgebend (vgl. Entscheide des EVG vom 12. Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1, und vom 21. Juli 2003, I 833/02, E. 4.1). Vorliegend wur- de die laufende Rente mit Verfügung vom 10. Mai 2016 (AB 290) per 1. Juli 2016 auf eine Viertelsrente herabgesetzt, womit für den Einkommensver- gleich das Jahr 2016 massgebend ist. Da die statistischen Daten hierzu noch nicht abschliessend verfügbar sind, ist – entsprechend dem Vorgehen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/2016/548, Seite 12 der Beschwerdegegnerin (vgl. AB 283 S. 6 Ziff. 3.9) – auf die Zahlen des Jahres 2015 abzustellen. 4.4 Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten er- stellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbs- tätig wäre (vgl. E. 3.2 hiervor). Gemäss ihren eigenen Angaben wäre sie als … tätig (vgl. AB 283 S. 4 Ziff. 3.5), wobei davon auszugehen ist, dass die Umschulung hierzu ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht vorgenommen worden wäre und sie überwiegend wahrscheinlich den ur- sprünglichen Berufswunsch einer … oder eine ähnlich qualifizierte Tätigkeit ausüben würde, wie dies bereits im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2006, IV 66192/487/2005, E. 3.2 (AB 38 S. 5) festgehalten wurde. Demnach ist das Valideneinkommen gemäss Position 86 - 88 (Gesundheits- und Sozialwesen) der LSE 2014 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompe- tenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Kompe- tenzniveau 3, Frauen) zu bestimmen. Aufgerechnet auf ein Jahr, ange- passt an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.5 Stunden (BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2004 - 2015, Spalte Q [Position 86 - 88, Gesundheits- und Sozialwesen],
2015) und indexiert auf das Jahr 2015 (von 101.7 Punkten [2014] auf 102.1 Punkte [2015]; BFS, Nominallohnindex, 2011 -2015, Spalte Q [Position 86 - 88, Gesundheits- und Sozialwesen]) resultiert bei einem Status von 60 % Erwerb ein Valideneinkommen von Fr. 47‘606.05 (Fr. 6‘348.-- x 12 = Fr. 76‘176.-- [/ 40 x 41.5 / 101.7 x 102.1] x 0.6). 4.5 Die Beschwerdeführerin schöpft in ihrer gegenwärtigen selbständi- gen Tätigkeit bei sich zu Hause mit drei bis vier Kunden pro Woche (AB 283 S. 4 Ziff. 3.2) die ihr an sich zumutbare Arbeits- und Leistungs- fähigkeit nicht aus, weshalb das Invalideneinkommen ebenfalls anhand von statistischen Daten zu ermitteln ist. Die Verwendung der LSE im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG war und ist dabei nach stän- diger Rechtsprechung ultima ratio. Der Griff zur Lohnstatistik ist demnach subsidiär, d.h. deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Validen- und/oder Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre- ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (BGE 142 V 178
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/2016/548, Seite 13 E. 2.5.7 S. 188). Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (vgl. AB 283 S. 6 Ziff. 3.9, Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 10) ist der Beschwerde- führerin einzig noch die der Sehbehinderung angepasste Tätigkeit als … zumutbar. Insbesondere die Unmöglichkeit der Erwerbstätigkeit im ...be- reich ist offensichtlich (vgl. auch das Schreiben von Dr. med. D.________ vom 11. August 2005 [AB 78 S. 5]). Demnach weist die Beschwerdeführe- rin zu Recht darauf hin, dass es nicht sachgerecht ist, wenn vorliegend die LSE-Löhne für das gesamte Gesundheits- und Sozialwesen herangezogen werden (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 7b), denn dies bedingte, dass der Be- schwerdeführerin ein gewisses Spektrum beruflicher Möglichkeiten in der entsprechenden Branche offenstehen würde, was nach dem Gesagten gerade nicht der Fall ist. Bei diesen Gegebenheiten ist das Invalidenein- kommen nach Massgabe des als angestellte … zu erwartenden Lohnes festzusetzen. Fraglich ist, ob auf den in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 7c) er- wähnten Lohn einer Berufseinsteigerin von Fr. 4‘400.-- pro Monat abgestellt werden kann, zumal unklar ist, ob diesbezüglich noch ein 13. Monatslohn hinzuzuzählen wäre (vgl. hierzu die Auswertung der Lohnumfrage der …). Aus nachfolgenden Gründen muss die Frage nicht abschliessend entschie- den werden und es ist eine Berechnung des Invalideneinkommens anhand der Zahlen der Beschwerdegegnerin vorzunehmen, auch wenn davon aus- zugehen ist, dass diese zu Lasten der Beschwerdeführerin wohl zu hoch ausgefallen sind. Angesichts eines wegen den zu bejahenden Wechselwirkungen erfolgten Zuschlags von ungewichtet 10 Prozentpunkten zur Einschränkung im Haushalt (E. 3.5.3 hiervor), ergibt sich unter Annahme des von der Be- schwerdegegnerin auf Fr. 19‘159.30 festgesetzten Invalideneinkommens (vgl. AB 283 S. 6 Ziff. 3.9) im Teilbereich Erwerb ein Invaliditätsgrad von 35.85 % ([Fr. 47‘606.05 - Fr. 19‘159.30] / Fr. 47‘606.05 x 100 x 0.6 [Status]) sowie ein Gesamtinvaliditätsgrad von 49.69 % bzw. aufgerundet 50 % (35.85 % + 13.84 % [Invalidität im Haushaltsbereich; E. 3.5.3 hiervor]; vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123), was zum Anspruch auf eine halbe Rente führt (E. 2.2 hiervor). Damit es bei der Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente bleibt, müsste die Invalidität mindestens 60 % betragen (E. 2.2 hiervor). Dies setzte bei einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/2016/548, Seite 14 Invalidität im Haushalt von korrigiert 13.84 % (E. 3.5.3 hiervor) voraus, dass im Erwerbsbereich eine gewichtete Einschränkung von mindestens 46 % (60 % - 13.84 %) – oder ungewichtet 76.66 % (46 % / 60 x 100) – vorliegt. Eine solche Einschränkung ergäbe sich erst bei einem Invalideneinkom- men von weniger als rund Fr. 11‘300.-- ([Fr. 47‘606.05 - Fr. 11‘300.--] / Fr. 47‘606.05 x 100 x 0.6 = 45.75 % + 13.84 % = 59.59 %). Es kann ausge- schlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei Ausübung einer zu- mutbaren Tätigkeit als angestellte … mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % und einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % (50 % von 60 %) ein Jahreseinkommen von lediglich Fr. 11‘300.-- und somit weniger als Fr. 950.-- pro Monat erzielen würde. Selbst wenn unter dem Titel der Wechselwirkungen (vgl. E. 3.5 hiervor) der maximale Ansatz von 15 ungewichteten Prozentpunkten angenommen würde, könnte eine nähere Abklärung des Invalideneinkommens unterblei- ben. Diesfalls würde sich im Haushalt eine ungewichtete Invalidität von 39.6 % (24.6 % [E. 3.4.2 hiervor] + 15 %) bzw. von gewichtet 15.84 % (39.6 % x 0.4) ergeben. Die Einbusse im Erwerb dürfte somit gewichtet 44.16 % (60 % - 15.84 %) – oder ungewichtet 73.6 % – nicht unterschrei- ten. Es kann auch hier ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdefüh- rerin bei einer zumutbaren Beschäftigung nicht mindestens Fr. 12‘900.-- pro Jahr verdienen könnte ([Fr. 47‘606.05 - Fr. 12‘900.--] / Fr. 47‘606.05 x 100 x 0.6 = 43.74 % + 15.84 % = 59.58 %). 5. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochte- ne Verfügung vom 10. Mai 2016 (AB 290) aufzuheben und der Beschwer- deführerin ab dem 1. Juli 2016 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) eine halbe Invalidenrente auszurichten. 6.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/2016/548, Seite 15
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.
E. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 21. November 2016 hat Für- sprecher C.________ ein Honorar von Fr. 1‘137.50 (8.75 h à Fr. 130.--) sowie Auslagen von Fr. 57.– und die Mehrwertsteuer von Fr. 95.55 (8 % von Fr. 1‘194.50) geltend gemacht. Entsprechend wird die Parteientschädi- gung auf insgesamt Fr. 1‘290.05 festgesetzt. Diesen Betrag hat die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. Mai 2016 aufgehoben und der Beschwerdefüh- rerin ab 1. Juli 2016 eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/2016/548, Seite 16 Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘290.05 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 548 IV SCJ/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. Januar 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. Mai 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/2016/548, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1976 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) leidet seit 1990 an einer Sehbehinderung beidseits und bezog (bzw. be- zieht) in diesem Zusammenhang verschiedene Leistungen der Invaliden- versicherung (IV) in Form von beruflichen und medizinischen Massnahmen, Hilfsmitteln, Hilflosenentschädigung sowie einem Assistenzbeitrag (vgl. Akten der IV, Antwortbeilagen [AB] 1.1 S. 28, 32, 36, 49, 69 und 88, 3, 6 f., 9, 16, 19, 73, 148, 159, 197, 265, 274, 279). Nach weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie einer Erhebung im Haushalt der Ver- sicherten sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit zwei Verfügungen vom 7. und 14. April 2010 (AB 140, 145) bei einem Inva- liditätsgrad von 49 bzw. 60 % rückwirkend per 1. August 2004 eine Viertels- rente sowie ab 1. Mai 2007 eine Dreiviertelsrente zu. Von Januar 2012 bis Februar 2015 erteilte sie zudem Kostengutsprache für die Umschulung zur … (AB 169). Aufgrund des erfolgreichen Ausbildungsabschlusses leitete die IVB ein Revisionsverfahren ein (AB 241 f., 251) und führte eine weitere Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (Bericht vom 24. November 2015 [AB 256] bzw. 15. März 2016 [AB 283]). Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 (AB 290) setzte sie – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 264, 269, 282, 284) – die bis anhin ausgerichtete Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Viertelsrente herab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________, am 9. Juni 2016 Beschwerde. Sie lässt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung einer halben Invalidenrente ab 1. Juli 2016 beantragen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/2016/548, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2016 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Replik- bzw. duplikweise bestätigten die Parteien am 29. August und
28. September 2016 die gestellten Anträge. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Mai 2016 (AB 290). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertelsrente zulässigerweise auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/2016/548, Seite 4 der Verfügung – mithin per 1. Juli 2016 – auf eine Viertelsrente herabsetz- te. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versi- cherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/2016/548, Seite 5 nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbe- reich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufga- benbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20, 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invali- denrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin- derung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gege- ben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 3. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass mit dem Abschluss der Ausbildung der Beschwerdeführerin zur … im Oktober 2014 (vgl. AB 236, 241, 242 S. 2 Ziff. 2.2) ein Revisionsgrund vorliegt, womit der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/2016/548, Seite 6 ditätsschätzungen zu prüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.2 Die Beschwerdegegnerin legte der angefochtenen Verfügung vom
10. Mai 2016 (AB 290) einen Status von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt zugrunde. Dies wird seitens der Beschwerdeführerin anerkannt (Beschwer- de S. 3 Ziff. 6) und ist auch mit Blick auf die im Abklärungsbericht Haushalt vom 24. November 2015 (AB 256 S. 3 f. Ziff. 3.2) bzw. 15. März 2016 (AB 283 S. 3 f. Ziff. 3.2) dokumentierten Angaben nicht zu beanstanden. Demnach ist der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode zu ermitteln (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 In medizinischer Hinsicht ist aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit 1990 an einer juvenilen Makulopathie beidseits leidet, welche zu einer sukzessiven Verschlechterung des Seh- vermögens geführt hat (AB 1.1 S. 56 und 79, 13, 50, 150 S. 8, 247, 251). Nicht zu beanstanden ist dabei insbesondere die von den Parteien aner- kannte Einschätzung von Dr. med. D.________, Facharzt für Ophthalmolo- gie FMH, vom 26. August 2015, wonach der Beschwerdeführerin die Tätig- keit als … zwar vollzeitlich, jedoch mit einer Leistungsminderung von 50 % zugemutet werden kann (AB 251 S. 3, vgl. AB 283 S. 5 f. sowie Beschwer- de S. 3 Ziff. 7a). Es besteht kein Anlass, von dieser Arbeitsfähigkeitsbeur- teilung abzuweichen. 3.4 Zunächst ist die Einschränkung im Haushaltsbereich zu überprüfen. 3.4.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/2016/548, Seite 7 die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.4.2 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 24. November 2015 (AB 256) bzw. 15. März 2016 (AB 283) wurde mittels Betätigungsvergleichs eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von (ungewichtet) 24.6 % ermittelt. Der Bericht wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Be- schwerdegegnerin aufgrund einer Erhebung vor Ort vom 18. November 2015 verfasst und mit einer weiteren Stellungnahme der Abklärungsperson vom 15. März 2016 (AB 282) im Rahmen des Einwandverfahrens bestätigt bzw. aktualisiert (AB 283). Zudem erfolgte die Berichterstattung in hinrei- chender Kenntnis der medizinischen Situation. Ferner stützt sich das Er- gebnis auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den sozialen und er- werblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosig- keit in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung (KSIH, Rz. 3086). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbe- tracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen anbelangt, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Klar feststellbare Fehleinschätzungen der Abklärungsfachperson liegen nicht vor. Letzterer steht denn auch ein grosser Ermessensspielraum zu, in welchen das Ge- richt nur bei Vorliegen von triftigen Gründen eingreift (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Solche sind hier nicht ausgewiesen, weist doch die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass sowohl von den 2002 und 2003 geborenen Kin- dern als auch vom (obschon ebenfalls sehbehinderten) Ehemann im Rah- men der Schadenminderungspflicht eine gewisse Mithilfe im Haushalt er- wartet werden kann (AB 282, 283 S. 10 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin dagegen hauptsächlich vorbringt, die Schadenminderungspflicht der Kinder sei überstrapaziert worden (vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. 8), kann dieser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/2016/548, Seite 8 Auffassung nicht gefolgt werden. Die Mithilfe der Kinder wurde lediglich punktuell bei der Prüfung der Sauberkeit des Geschirrs und der Kleider, beim Anrichten der Teller bei Besuch und beim Einkaufen berücksichtigt, was sich im Bereich des Zulässigen bewegt. Schliesslich besteht auch be- züglich der einzelnen von der Beschwerdeführerin gerügten Teilbereiche im Haushalt (vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. 8a-c) kein Anlass, in das der Ab- klärungsfachperson zustehende Ermessen einzugreifen. Nach dem Darge- legten ist demnach – zumindest vorläufig (siehe E. 3.5 hiernach) – erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchti- gung im Aufgabengebiet Haushalt zu 24.6 % eingeschränkt ist. 3.5 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der vorliegenden Doppelbelastung zwischen Haushalts- und Erwerbstätigkeit sei nicht Rech- nung getragen worden (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 8e). 3.5.1 Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Haushaltbereich sind nur dann zusätzlich zu berücksichtigen, wenn die Arzt- und (Haushalts-) Abklärungsberichte nicht bereits in Kenntnis der im jeweils anderen Aufga- benbereich vorhandenen Belastungssituation erstellt worden sind und kon- krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine wechselseitige Verminde- rung der Leistungsfähigkeit vorliegt, die in den vorhandenen Berichten nicht hinreichend gewürdigt worden ist. Damit die negative gesundheitliche Aus- wirkung einer schlechten Vereinbarkeit der beiden Tätigkeitsbereiche berücksichtigt werden kann, muss sie offenkundig und unvermeidbar sein (beispielsweise körperlich anstrengende Berufs- und Haushaltsarbeit oder psychisch belastende berufliche und familiäre Situation). Von einer ver- meidbaren Wechselwirkung ist demgegenüber auszugehen, wenn sie durch die – aufgrund der gesamten Umstände zumutbare – Wahl einer anderen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen werden kann. Allfällige Wech- selwirkungen sind stets vom anteilmässig bedeutenderen zum weniger bedeutenden Bereich zu berücksichtigen. Sind beide Bereiche mit 50 % zu veranschlagen, sind sie dort beachtlich, wo sie sich stärker auswirken. Das durch die Wechselwirkung verminderte Leistungsvermögen ist nur dann zu berücksichtigen, wenn es offenkundig ist und ein gewisses normales Mass überschreitet. Ihm ist mit einem Abzug von maximal 15 ungewichteten Pro- zentpunkten Rechnung zu tragen (BGE 134 V 9 E. 7.3 S. 12). Gesundheit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/2016/548, Seite 9 liche Auswirkungen des Erwerbsbereichs auf den Haushalt können nur angenommen werden, wenn die verbleibende Arbeitsfähigkeit im erwerbli- chen Tätigkeitsgebiet voll ausgenützt wird, d.h. der für den Gesundheitsfall geltende Erwerbsanteil die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich übersteigt oder mit dieser identisch ist. Ein allfälliges reduziertes Leistungsvermögen im Erwerbsbereich infolge der Beanspruchung im Haushalt kann ferner lediglich dann berücksichtigt werden, wenn Betreuungspflichten, etwa ge- genüber Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, bestehen (BGE 134 V 9 E. 7.3.3 und E. 7.3.4 S. 13). 3.5.2 Die Tätigkeit als … ist der Sehbehinderung der Beschwerdeführerin optimal angepasst, weshalb von keiner vermeidbaren Wechselwirkung auszugehen ist, die mit der Wahl einer anderen Erwerbstätigkeit ausge- schlossen werden könnte. Der von der Beschwerdegegnerin finanzierten Umschulung zur … (vgl. AB 169) war denn auch eine sorgfältige Abklärung der Eignung dieses Ausbildungswunsches in der Abklärungsstelle E.________ vorausgegangen (AB 131) und die äusserst positiv verlaufene Ausbildung bestätigte die getroffene Wahl (vgl. AB 199). Weiter sind die beiden Tätigkeitsbereiche im Erwerb und im Haushalt nicht komplementär, sondern beide körperlich anstrengend und damit schlecht vereinbar. Es bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte, dass eine wechselseiti- ge Verminderung der Leistungsfähigkeit in den vorliegenden Berichten hin- reichend gewürdigt worden wäre. Die Arztberichte äussern sich – abgese- hen von einem nicht mehr aktuellen Bericht von Dr. med. D.________ vom
5. März 2007 (vgl. AB 131 S. 2) – nicht zum Ausmass der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt unter gleichzeitiger Berücksichtigung einer ausserhäuslichen Tätigkeit und im Abklärungsbericht Haushalt wird nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin gemäss der getroffenen Statuswahl den Haushalt nebst einem ausserhäuslichen Pensum von 60 % erledigen müsste. Der für den Gesundheitsfall geltende Erwerbsanteil von 60 % (vgl. E. 3.2 hiervor) übersteigt die Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb davon auszugehen ist, dass die verbleibende Ar- beitsfähigkeit im erwerblichen Bereich voll ausgenutzt wird. Sodann beste- hen Betreuungspflichten gegenüber den beiden 2002 und 2003 geborenen Kindern (AB 283 S. 3), was Voraussetzung für eine allfällige Beachtung von Wechselwirkungen ist. Schliesslich ist das im Haushalt infolge der Bean-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/2016/548, Seite 10 spruchung in der Erwerbsarbeit reduzierte Leistungsvermögen offenkundig und überschreitet ein gewisses normales Mass. Diesbezüglich weist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 5 Ziff. 8e) zu Recht darauf hin, dass sie aufgrund ihrer Sehbehinderung rascher ermüde als eine nicht be- hinderte Person und sich unter Annahme eines 60%-Pensums, welches dem Einkommensvergleich zugrunde gelegt wird (AB 283 S. 6), die Kapa- zitäten zur Erledigung des Haushalts angesichts der Doppelbelastung of- fensichtlich reduzieren würden. Zu beachten ist schliesslich auch, dass die vom Abklärungsdienst ermittelten Einschränkungen im Haushalt bereits bei derzeit aufgrund der mangelnden Auftragslage unfreiwillig reduziertem Pensum (3 bis 4 Kunden pro Woche [AB 283 S. 4 Ziff. 3.2]) auftreten. Die- se Belastung dürfte sich bei Erweiterung des Kundenstamms – bzw. An- stellung bei einem Arbeitgeber – und in der Folge Erhöhung des Arbeits- pensums auf die medizinisch zumutbaren 50 % (vgl. E. 3.3 hiervor; inner- halb des Status von 60 % Erwerb) erhöhen. Wenn die Beschwerdegegne- rin auf die grosse zeitliche Freiheit und Flexibilität in Bezug auf die Organi- sation der Erwerbs- und Haushalttätigkeit verweist, weshalb keine Doppel- belastung bestehe (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 12, Duplik S. 3), so übersieht sie, dass für die Ermittlung der Invalidität nicht auf die zur Zeit ausgeübte selbständige Tätigkeit als …, sondern auf fixe Präsenzzeiten bei einem Anstellungsverhältnis mit einem Pensum von 60 % (= Status [E. 3.2 hiervor]; bei einer um 50 % reduzierten Leistungsfähigkeit) abgestellt wird. 3.5.3 Unter Beachtung aller relevanten Umstände ist somit vorliegend unter dem Titel „Wechselwirkungen“ ein Ansatz von 10 ungewichteten Pro- zentpunkten gerechtfertigt, welcher beim anteilsmässig weniger bedeutsa- men Bereich – vorliegend der Haushalt (E. 3.2 hiervor) – hinzuzuzählen ist. Damit ist für den Haushaltsbereich von einer Einschränkung von 34.6 % (24.6 % [E. 3.4.2 hiervor] + 10 %) bzw. gewichtet von 13.84 % (34.6 % x 0.4 [Status; E. 3.2 hiervor]) auszugehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/2016/548, Seite 11 4. Zu prüfen bleibt die Einschränkung im erwerblichen Bereich. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom
30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 4.3 Für den Einkommensvergleich ist der Zeitpunkt der allfälligen Ren- tenrevision massgebend (vgl. Entscheide des EVG vom 12. Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1, und vom 21. Juli 2003, I 833/02, E. 4.1). Vorliegend wur- de die laufende Rente mit Verfügung vom 10. Mai 2016 (AB 290) per 1. Juli 2016 auf eine Viertelsrente herabgesetzt, womit für den Einkommensver- gleich das Jahr 2016 massgebend ist. Da die statistischen Daten hierzu noch nicht abschliessend verfügbar sind, ist – entsprechend dem Vorgehen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/2016/548, Seite 12 der Beschwerdegegnerin (vgl. AB 283 S. 6 Ziff. 3.9) – auf die Zahlen des Jahres 2015 abzustellen. 4.4 Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten er- stellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbs- tätig wäre (vgl. E. 3.2 hiervor). Gemäss ihren eigenen Angaben wäre sie als … tätig (vgl. AB 283 S. 4 Ziff. 3.5), wobei davon auszugehen ist, dass die Umschulung hierzu ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht vorgenommen worden wäre und sie überwiegend wahrscheinlich den ur- sprünglichen Berufswunsch einer … oder eine ähnlich qualifizierte Tätigkeit ausüben würde, wie dies bereits im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2006, IV 66192/487/2005, E. 3.2 (AB 38 S. 5) festgehalten wurde. Demnach ist das Valideneinkommen gemäss Position 86 - 88 (Gesundheits- und Sozialwesen) der LSE 2014 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompe- tenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Kompe- tenzniveau 3, Frauen) zu bestimmen. Aufgerechnet auf ein Jahr, ange- passt an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.5 Stunden (BFS, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2004 - 2015, Spalte Q [Position 86 - 88, Gesundheits- und Sozialwesen],
2015) und indexiert auf das Jahr 2015 (von 101.7 Punkten [2014] auf 102.1 Punkte [2015]; BFS, Nominallohnindex, 2011 -2015, Spalte Q [Position 86 - 88, Gesundheits- und Sozialwesen]) resultiert bei einem Status von 60 % Erwerb ein Valideneinkommen von Fr. 47‘606.05 (Fr. 6‘348.-- x 12 = Fr. 76‘176.-- [/ 40 x 41.5 / 101.7 x 102.1] x 0.6). 4.5 Die Beschwerdeführerin schöpft in ihrer gegenwärtigen selbständi- gen Tätigkeit bei sich zu Hause mit drei bis vier Kunden pro Woche (AB 283 S. 4 Ziff. 3.2) die ihr an sich zumutbare Arbeits- und Leistungs- fähigkeit nicht aus, weshalb das Invalideneinkommen ebenfalls anhand von statistischen Daten zu ermitteln ist. Die Verwendung der LSE im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG war und ist dabei nach stän- diger Rechtsprechung ultima ratio. Der Griff zur Lohnstatistik ist demnach subsidiär, d.h. deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Validen- und/oder Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre- ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (BGE 142 V 178
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/2016/548, Seite 13 E. 2.5.7 S. 188). Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (vgl. AB 283 S. 6 Ziff. 3.9, Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 10) ist der Beschwerde- führerin einzig noch die der Sehbehinderung angepasste Tätigkeit als … zumutbar. Insbesondere die Unmöglichkeit der Erwerbstätigkeit im ...be- reich ist offensichtlich (vgl. auch das Schreiben von Dr. med. D.________ vom 11. August 2005 [AB 78 S. 5]). Demnach weist die Beschwerdeführe- rin zu Recht darauf hin, dass es nicht sachgerecht ist, wenn vorliegend die LSE-Löhne für das gesamte Gesundheits- und Sozialwesen herangezogen werden (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 7b), denn dies bedingte, dass der Be- schwerdeführerin ein gewisses Spektrum beruflicher Möglichkeiten in der entsprechenden Branche offenstehen würde, was nach dem Gesagten gerade nicht der Fall ist. Bei diesen Gegebenheiten ist das Invalidenein- kommen nach Massgabe des als angestellte … zu erwartenden Lohnes festzusetzen. Fraglich ist, ob auf den in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 7c) er- wähnten Lohn einer Berufseinsteigerin von Fr. 4‘400.-- pro Monat abgestellt werden kann, zumal unklar ist, ob diesbezüglich noch ein 13. Monatslohn hinzuzuzählen wäre (vgl. hierzu die Auswertung der Lohnumfrage der …). Aus nachfolgenden Gründen muss die Frage nicht abschliessend entschie- den werden und es ist eine Berechnung des Invalideneinkommens anhand der Zahlen der Beschwerdegegnerin vorzunehmen, auch wenn davon aus- zugehen ist, dass diese zu Lasten der Beschwerdeführerin wohl zu hoch ausgefallen sind. Angesichts eines wegen den zu bejahenden Wechselwirkungen erfolgten Zuschlags von ungewichtet 10 Prozentpunkten zur Einschränkung im Haushalt (E. 3.5.3 hiervor), ergibt sich unter Annahme des von der Be- schwerdegegnerin auf Fr. 19‘159.30 festgesetzten Invalideneinkommens (vgl. AB 283 S. 6 Ziff. 3.9) im Teilbereich Erwerb ein Invaliditätsgrad von 35.85 % ([Fr. 47‘606.05 - Fr. 19‘159.30] / Fr. 47‘606.05 x 100 x 0.6 [Status]) sowie ein Gesamtinvaliditätsgrad von 49.69 % bzw. aufgerundet 50 % (35.85 % + 13.84 % [Invalidität im Haushaltsbereich; E. 3.5.3 hiervor]; vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123), was zum Anspruch auf eine halbe Rente führt (E. 2.2 hiervor). Damit es bei der Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente bleibt, müsste die Invalidität mindestens 60 % betragen (E. 2.2 hiervor). Dies setzte bei einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/2016/548, Seite 14 Invalidität im Haushalt von korrigiert 13.84 % (E. 3.5.3 hiervor) voraus, dass im Erwerbsbereich eine gewichtete Einschränkung von mindestens 46 % (60 % - 13.84 %) – oder ungewichtet 76.66 % (46 % / 60 x 100) – vorliegt. Eine solche Einschränkung ergäbe sich erst bei einem Invalideneinkom- men von weniger als rund Fr. 11‘300.-- ([Fr. 47‘606.05 - Fr. 11‘300.--] / Fr. 47‘606.05 x 100 x 0.6 = 45.75 % + 13.84 % = 59.59 %). Es kann ausge- schlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei Ausübung einer zu- mutbaren Tätigkeit als angestellte … mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % und einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % (50 % von 60 %) ein Jahreseinkommen von lediglich Fr. 11‘300.-- und somit weniger als Fr. 950.-- pro Monat erzielen würde. Selbst wenn unter dem Titel der Wechselwirkungen (vgl. E. 3.5 hiervor) der maximale Ansatz von 15 ungewichteten Prozentpunkten angenommen würde, könnte eine nähere Abklärung des Invalideneinkommens unterblei- ben. Diesfalls würde sich im Haushalt eine ungewichtete Invalidität von 39.6 % (24.6 % [E. 3.4.2 hiervor] + 15 %) bzw. von gewichtet 15.84 % (39.6 % x 0.4) ergeben. Die Einbusse im Erwerb dürfte somit gewichtet 44.16 % (60 % - 15.84 %) – oder ungewichtet 73.6 % – nicht unterschrei- ten. Es kann auch hier ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdefüh- rerin bei einer zumutbaren Beschäftigung nicht mindestens Fr. 12‘900.-- pro Jahr verdienen könnte ([Fr. 47‘606.05 - Fr. 12‘900.--] / Fr. 47‘606.05 x 100 x 0.6 = 43.74 % + 15.84 % = 59.58 %). 5. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochte- ne Verfügung vom 10. Mai 2016 (AB 290) aufzuheben und der Beschwer- deführerin ab dem 1. Juli 2016 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) eine halbe Invalidenrente auszurichten. 6.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/2016/548, Seite 15 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 21. November 2016 hat Für- sprecher C.________ ein Honorar von Fr. 1‘137.50 (8.75 h à Fr. 130.--) sowie Auslagen von Fr. 57.– und die Mehrwertsteuer von Fr. 95.55 (8 % von Fr. 1‘194.50) geltend gemacht. Entsprechend wird die Parteientschädi- gung auf insgesamt Fr. 1‘290.05 festgesetzt. Diesen Betrag hat die Be- schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. Mai 2016 aufgehoben und der Beschwerdefüh- rerin ab 1. Juli 2016 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2017, IV/2016/548, Seite 16 Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘290.05 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.