Verfügung vom 9. Mai 2016
Sachverhalt
A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog aufgrund einer Sehbehinderung bei einem Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab dem 1. November 2002 eine Viertelsrente der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV; Akten der IV [act. II] 22). Zusätzlich wurde ihr per 1. März 2002 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leich- ten Grades zugesprochen (act. II 21, 36, 42, 51 und 89). In den Jahren 2004, 2010 und 2014 bestätigte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) jeweils den Anspruch auf eine Viertelsrente revisionsweise (act. II 31, 50 und 86). Auf Begehren der bisherigen Arbeitgeberin (vgl. act. II 90 - 93) wurde der Versicherten ab dem 6. Juli 2015 Kostengutsprache für einen Support am Arbeitsplatz erteilt (act. II 95, 110, 115, 127). Nach einer stationären Be- handlung im November 2015 (vgl. act. II 105, 109 S. 4) unterzeichnete die Versicherte mit der bisherigen Arbeitgeberin Ende Januar 2016 einen neu- en Arbeitsvertrag mit einer Pensumreduktion auf 50 % per 1. April 2016 (act. II 113). Hierauf stellte die IVB nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [act. II 114]) mit Vorbescheid vom 23. Februar 2016 (act. II 116) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % die Erhöhung auf eine hal- be Rente in Aussicht. Auf dagegen erhobenen Einwand (act. II 120) verfüg- te sie am 9. Mai 2016 (act. II 125) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. Juni 2016 Beschwer- de mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung aufzuheben und eine höhere Rente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2016 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2016, IV/16/547, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 21. September 2016 informierte der Instruktionsrichter über seine vorläufige Auffassung, wonach bei summari- scher Prüfung weiterer Abklärungsbedarf bestehe. Er bot der Beschwerde- führerin Gelegenheit zur Stellungnahme und machte sie zudem auf eine mögliche Schlechterstellung (sog. reformatio in peius) bei Aufhebung der Verfügung und Rückweisung zu weiteren Abklärungen aufmerksam (vgl. BGE 137 V 314). Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 an ihrer Beschwerde fest.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Ent- scheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ih- ren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- halb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständig- keit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom
9. Mai 2016 (act. II 125). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2016, IV/16/547, Seite 4 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere Rente hat.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2016, IV/16/547, Seite 5 rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
E. 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349).
E. 2.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2016, IV/16/547, Seite 6
E. 3.1 Zu vergleichen ist der Sachverhalt zur Zeit der rentenzusprechen- den Verfügung vom 4. Februar 2003 (act. II 22) mit demjenigen, wie er sich bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2016 (act. II 125) entwickelt hat. Die Rentenrevisionen 2004 (act. II 25 - 31), 2009 / 2010 (act. II 43 - 50) und 2013 / 2014 (act. II 60 - 86) beruhten nicht auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung und sind deshalb revisions- rechtlich unbeachtlich (E. 2.4.2 hiervor).
E. 3.2 Bei der Rentenzusprache im Jahr 2003 basierten sowohl Validen- wie Invalideneinkommen auf den Angaben des Arbeitgebers (act. II 22 S. 5 i.V.m. act. II 15 S. 2 Ziff. 12 und 16); das Invalideneinkommen richtete sich denn auch nach dem Leistungslohn für ein Pensum von 60 % (act. II 15 S. 1 Ziff. 7). Per April 2016 wurde jedoch der Arbeitsvertrag geändert und neu ein Pensum von 50 % vereinbart (act. II 113 S. 3), was einen erwerbli- chen Revisionsgrund darstellt und zur umfassenden Prüfung des Renten- anspruchs führt (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). Es kann deshalb offen blei- ben, ob auch in medizinischer Hinsicht ein Revisionsgrund vorliegen würde.
E. 3.3 Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
E. 3.3.1 Im Gutachten des Spitals B.________ vom 24. Juni 2002 (act. II 11) wurde bei beiden Augen eine hohe Myopie mit Astigmatismus (rechts grös- ser als links), ein kongenitaler horizontaler Pendel-Nystagmus, ein kongeni- taler Strabismus convergens alternans mit Kreuzfixation, ein Status nach Strabismus-Operation in der Kindheit, ein Verdacht auf okulären Albinis- mus, eine Amblyopie sowie eine Schielamblyopie des rechten Auges dia- gnostiziert (S. 3). Es bestehe eine Sehschärfe von 0.08 rechts und links von 0.25 korrigiert. Wegen der Sehbehinderung und der dadurch bedingten Belastbarkeit in ihrem Beruf als ... werde eine Reduktion der Arbeitsfähig- keit auf 50 % empfohlen. Aus medizinischer Sicht müssten am Arbeitsplatz längere Pausen vorgesehen werden, dieser müsse gut beleuchtet sein und es dürften keine Feinarbeiten ausgeführt werden (S. 4 f.). Zeitlich wäre ein normaler Arbeitstag zumutbar. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit wäre nur durch eine Umschulung in einen Sehbehindertenberuf möglich (S. 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2016, IV/16/547, Seite 7
E. 3.3.2 Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 18. Januar 2010 (act. II 49) eine hohe My- opie mit Astigmatismus und einen kongenitalen Nystagmus. Die Behinde- rung bei der Arbeit infolge Sehschwäche bestehe unverändert wie im Gut- achten des Spitals B.________ vom 24. Juni 2002 (act. II 11 bzw. E. 3.3.1 hiervor) beschrieben.
E. 3.3.3 Die Ärzte der psychiatrischen Dienste D.________ diagnostizierten im Bericht vom 29. April 2014 (act. II 74) eine akute polymorphe psychoti- sche Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10 F23.0). Die Beschwerdeführerin habe sich vom 7. März bis 1. April 2014 zum ersten Mal und auf freiwilliger Basis in stationärer Behandlung befunden. Sie sei formal gedanklich eingeengt (Angst vor Verlust des Arbeitsplatzes und Ver- folgung), es bestünden Verfolgungs- und Beobachtungsideen (Umgebung) sowie Gedankenlautwerden (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand und ohne Anhaltspunkte auf Selbst- und/oder Fremdge- fährdung nach Hause entlassen werden können (S. 3).
E. 3.3.4 Im Bericht vom 21. Juli 2014 (act. II 81) führte med. pract. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, aus, dass sich vor allem die hochgradige Sehstörung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die psychiatrische Diagnose sei nicht einschränkend, unter Therapie mit Risperidon sei die Beschwerdeführerin diesbezüglich asymptomatisch. Die bisherige Erwerbstätigkeit sei ohne Vorbehalte zumutbar, einzig das Ar- beitstempo sei leicht eingeschränkt (S. 2).
E. 3.3.5 Dr. med. F.________, Fachärztin für Ophthalmologie FMH, diagnos- tizierte im Bericht vom 8. resp. 12. August 2014 (act. II 84) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit Jahren bestehende Sehverminderung bei hoher Myopie sowie Dehnungsherde in der Macula (S. 1). Der Visus betra- ge rechts weniger als 0.01 und links 0.3. Es sei keine Visusbesserung mög- lich (S. 2 f.).
E. 3.3.6 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und RAD-Arzt, hielt im Bericht vom 16. Februar 2016 (act. II 114) fest, dass die Sehbehinderung und die psychiatrische Störung evident und nachgewiesen seien. Im Grunde sei die Beschwerdeführerin schon immer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2016, IV/16/547, Seite 8 zu mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen, jedoch habe sie einen wohl- wollenden Arbeitgeber gefunden. Im Rahmen der steigenden Anforderun- gen müsse der Arbeitgeber nach effizienteren Arbeitnehmern Ausschau halten. Die Beschwerdeführerin spüre die gewachsenen Anforderungen an sie, welchen sie nicht mehr gerecht werden könne. Aufgrund ihrer psychi- schen Labilität reagiere sie mit Verweigerung und schliesslich auch mit Dekompensation. Die Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheits- zustandes werde erkannt (S. 2 f.).
E. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.5 Vorliegend ist kein abschliessender Entscheid möglich, da der Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist: Die letzte umfassende Abklärung hinsichtlich der Sehproblematik ist mit dem Gutachten des Spitals B.________ vom 24. Juni 2002 (act. II 11) er- folgt. Dr. med. C.________ führte im Bericht vom 18. Januar 2010 zwar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2016, IV/16/547, Seite 9 aus, es habe sich seit der Expertise nichts verändert (act. II 49 S. 1 Ziff. 7), jedoch handelt es sich dabei nicht um einen Augenarzt. Weiter sind im Be- richt von Dr. med. F.________ vom 12. August 2014 Visuswerte für rechts von weniger als 0.01 und links von 0.3 aufgeführt (act. II 84 S. 3), während diese Werte im Jahr 2002 0.1 resp. 0.2 betrugen (act. II 11 S. 2). Dr. med. F.________ hat sich überdies nicht zur Arbeitsfähigkeit geäussert (act. II 84). Der anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingeholte Bericht von RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medi- zin FMH, vom 10. August 2016 (act. II 140), hält fest, dass keine objektive Verschlechterung des Zustandes der Augen belegt sei (S. 4), ohne dies jedoch zu begründen. Zu der Sehproblematik trat erstmals im Frühjahr 2014 eine psychische Störung hinzu, wovon sich die Beschwerdeführerin vollständig erholte (Be- richte der psychiatrischen Dienste D.________ vom 29. April 2014 [act. II 74 S. 2 f.] sowie des med. pract. E.________ vom 21. Juli 2014 [act. II 81 S. 2 Ziff. 1]), obwohl gemäss Angaben des Arbeitgebers die Ar- beitsleistung in der Folge nachliess (Bericht des I.________ vom 8. De- zember 2015 [act. II 109 S. 4]). Weiter trat im November 2015 erneut eine psychische Problematik auf (act. II 107 und 109 S. 4), die jedoch in den Akten medizinisch nicht dokumentiert ist. Ebenso ist unklar, ob die Be- schwerdeführerin aktuell in psychiatrischer Behandlung steht, wird im Be- richt des I.________ vom 28. Juni 2016 Dr. med. J.________ erwähnt (act. II 136 S. 3), ohne dass eine Behandlung durch diese Ärztin in den Akten weiter ausgewiesen ist.
E. 3.6 Nach dem Gesagten stellen weder der Bericht des Spitals B.________ aus dem Jahr 2002 noch die übrigen Berichte der behandeln- den Ärzte eine genügende Grundlage für den Rentenentscheid dar und der Sachverhalt erweist sich somit als nicht genügend abgeklärt. In der Folge kann zurzeit nicht entschieden werden, ob das Invalideneinkommen ge- stützt auf statistische Zahlen oder wie es in der Beschwerde geltend ge- macht wird gestützt auf den effektiven Lohn zu bestimmen ist. Die Ver- waltung wird die notwendigen medizinischen Abklärungen durchzuführen und anschliessend neu über den Rentenanspruch zu befinden haben. Das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2016, IV/16/547, Seite 10 rechtliche Gehör vor der Rückweisung ist gewährt worden (BGE 137 V 314; vgl. prozessleitende Verfügung vom 21. September 2016).
E. 4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung vom 9. Mai 2016 (act. II 125) aufzuheben. Die Sache ist zur Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.
E. 5.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2016, IV/16/547, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 547 IV ACT/SCM/JOK/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. November 2016 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. Mai 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2016, IV/16/547, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog aufgrund einer Sehbehinderung bei einem Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab dem 1. November 2002 eine Viertelsrente der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV; Akten der IV [act. II] 22). Zusätzlich wurde ihr per 1. März 2002 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leich- ten Grades zugesprochen (act. II 21, 36, 42, 51 und 89). In den Jahren 2004, 2010 und 2014 bestätigte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) jeweils den Anspruch auf eine Viertelsrente revisionsweise (act. II 31, 50 und 86). Auf Begehren der bisherigen Arbeitgeberin (vgl. act. II 90 - 93) wurde der Versicherten ab dem 6. Juli 2015 Kostengutsprache für einen Support am Arbeitsplatz erteilt (act. II 95, 110, 115, 127). Nach einer stationären Be- handlung im November 2015 (vgl. act. II 105, 109 S. 4) unterzeichnete die Versicherte mit der bisherigen Arbeitgeberin Ende Januar 2016 einen neu- en Arbeitsvertrag mit einer Pensumreduktion auf 50 % per 1. April 2016 (act. II 113). Hierauf stellte die IVB nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [act. II 114]) mit Vorbescheid vom 23. Februar 2016 (act. II 116) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % die Erhöhung auf eine hal- be Rente in Aussicht. Auf dagegen erhobenen Einwand (act. II 120) verfüg- te sie am 9. Mai 2016 (act. II 125) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. Juni 2016 Beschwer- de mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung aufzuheben und eine höhere Rente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2016 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2016, IV/16/547, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 21. September 2016 informierte der Instruktionsrichter über seine vorläufige Auffassung, wonach bei summari- scher Prüfung weiterer Abklärungsbedarf bestehe. Er bot der Beschwerde- führerin Gelegenheit zur Stellungnahme und machte sie zudem auf eine mögliche Schlechterstellung (sog. reformatio in peius) bei Aufhebung der Verfügung und Rückweisung zu weiteren Abklärungen aufmerksam (vgl. BGE 137 V 314). Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 an ihrer Beschwerde fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Ent- scheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ih- ren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- halb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständig- keit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom
9. Mai 2016 (act. II 125). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2016, IV/16/547, Seite 4 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere Rente hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2016, IV/16/547, Seite 5 rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). 2.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2016, IV/16/547, Seite 6 3. 3.1 Zu vergleichen ist der Sachverhalt zur Zeit der rentenzusprechen- den Verfügung vom 4. Februar 2003 (act. II 22) mit demjenigen, wie er sich bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2016 (act. II 125) entwickelt hat. Die Rentenrevisionen 2004 (act. II 25 - 31), 2009 / 2010 (act. II 43 - 50) und 2013 / 2014 (act. II 60 - 86) beruhten nicht auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung und sind deshalb revisions- rechtlich unbeachtlich (E. 2.4.2 hiervor). 3.2 Bei der Rentenzusprache im Jahr 2003 basierten sowohl Validen- wie Invalideneinkommen auf den Angaben des Arbeitgebers (act. II 22 S. 5 i.V.m. act. II 15 S. 2 Ziff. 12 und 16); das Invalideneinkommen richtete sich denn auch nach dem Leistungslohn für ein Pensum von 60 % (act. II 15 S. 1 Ziff. 7). Per April 2016 wurde jedoch der Arbeitsvertrag geändert und neu ein Pensum von 50 % vereinbart (act. II 113 S. 3), was einen erwerbli- chen Revisionsgrund darstellt und zur umfassenden Prüfung des Renten- anspruchs führt (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). Es kann deshalb offen blei- ben, ob auch in medizinischer Hinsicht ein Revisionsgrund vorliegen würde. 3.3 Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Im Gutachten des Spitals B.________ vom 24. Juni 2002 (act. II 11) wurde bei beiden Augen eine hohe Myopie mit Astigmatismus (rechts grös- ser als links), ein kongenitaler horizontaler Pendel-Nystagmus, ein kongeni- taler Strabismus convergens alternans mit Kreuzfixation, ein Status nach Strabismus-Operation in der Kindheit, ein Verdacht auf okulären Albinis- mus, eine Amblyopie sowie eine Schielamblyopie des rechten Auges dia- gnostiziert (S. 3). Es bestehe eine Sehschärfe von 0.08 rechts und links von 0.25 korrigiert. Wegen der Sehbehinderung und der dadurch bedingten Belastbarkeit in ihrem Beruf als ... werde eine Reduktion der Arbeitsfähig- keit auf 50 % empfohlen. Aus medizinischer Sicht müssten am Arbeitsplatz längere Pausen vorgesehen werden, dieser müsse gut beleuchtet sein und es dürften keine Feinarbeiten ausgeführt werden (S. 4 f.). Zeitlich wäre ein normaler Arbeitstag zumutbar. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit wäre nur durch eine Umschulung in einen Sehbehindertenberuf möglich (S. 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2016, IV/16/547, Seite 7 3.3.2 Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 18. Januar 2010 (act. II 49) eine hohe My- opie mit Astigmatismus und einen kongenitalen Nystagmus. Die Behinde- rung bei der Arbeit infolge Sehschwäche bestehe unverändert wie im Gut- achten des Spitals B.________ vom 24. Juni 2002 (act. II 11 bzw. E. 3.3.1 hiervor) beschrieben. 3.3.3 Die Ärzte der psychiatrischen Dienste D.________ diagnostizierten im Bericht vom 29. April 2014 (act. II 74) eine akute polymorphe psychoti- sche Störung ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10 F23.0). Die Beschwerdeführerin habe sich vom 7. März bis 1. April 2014 zum ersten Mal und auf freiwilliger Basis in stationärer Behandlung befunden. Sie sei formal gedanklich eingeengt (Angst vor Verlust des Arbeitsplatzes und Ver- folgung), es bestünden Verfolgungs- und Beobachtungsideen (Umgebung) sowie Gedankenlautwerden (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand und ohne Anhaltspunkte auf Selbst- und/oder Fremdge- fährdung nach Hause entlassen werden können (S. 3). 3.3.4 Im Bericht vom 21. Juli 2014 (act. II 81) führte med. pract. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, aus, dass sich vor allem die hochgradige Sehstörung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die psychiatrische Diagnose sei nicht einschränkend, unter Therapie mit Risperidon sei die Beschwerdeführerin diesbezüglich asymptomatisch. Die bisherige Erwerbstätigkeit sei ohne Vorbehalte zumutbar, einzig das Ar- beitstempo sei leicht eingeschränkt (S. 2). 3.3.5 Dr. med. F.________, Fachärztin für Ophthalmologie FMH, diagnos- tizierte im Bericht vom 8. resp. 12. August 2014 (act. II 84) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit Jahren bestehende Sehverminderung bei hoher Myopie sowie Dehnungsherde in der Macula (S. 1). Der Visus betra- ge rechts weniger als 0.01 und links 0.3. Es sei keine Visusbesserung mög- lich (S. 2 f.). 3.3.6 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und RAD-Arzt, hielt im Bericht vom 16. Februar 2016 (act. II 114) fest, dass die Sehbehinderung und die psychiatrische Störung evident und nachgewiesen seien. Im Grunde sei die Beschwerdeführerin schon immer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2016, IV/16/547, Seite 8 zu mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen, jedoch habe sie einen wohl- wollenden Arbeitgeber gefunden. Im Rahmen der steigenden Anforderun- gen müsse der Arbeitgeber nach effizienteren Arbeitnehmern Ausschau halten. Die Beschwerdeführerin spüre die gewachsenen Anforderungen an sie, welchen sie nicht mehr gerecht werden könne. Aufgrund ihrer psychi- schen Labilität reagiere sie mit Verweigerung und schliesslich auch mit Dekompensation. Die Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheits- zustandes werde erkannt (S. 2 f.). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Vorliegend ist kein abschliessender Entscheid möglich, da der Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist: Die letzte umfassende Abklärung hinsichtlich der Sehproblematik ist mit dem Gutachten des Spitals B.________ vom 24. Juni 2002 (act. II 11) er- folgt. Dr. med. C.________ führte im Bericht vom 18. Januar 2010 zwar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2016, IV/16/547, Seite 9 aus, es habe sich seit der Expertise nichts verändert (act. II 49 S. 1 Ziff. 7), jedoch handelt es sich dabei nicht um einen Augenarzt. Weiter sind im Be- richt von Dr. med. F.________ vom 12. August 2014 Visuswerte für rechts von weniger als 0.01 und links von 0.3 aufgeführt (act. II 84 S. 3), während diese Werte im Jahr 2002 0.1 resp. 0.2 betrugen (act. II 11 S. 2). Dr. med. F.________ hat sich überdies nicht zur Arbeitsfähigkeit geäussert (act. II 84). Der anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingeholte Bericht von RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medi- zin FMH, vom 10. August 2016 (act. II 140), hält fest, dass keine objektive Verschlechterung des Zustandes der Augen belegt sei (S. 4), ohne dies jedoch zu begründen. Zu der Sehproblematik trat erstmals im Frühjahr 2014 eine psychische Störung hinzu, wovon sich die Beschwerdeführerin vollständig erholte (Be- richte der psychiatrischen Dienste D.________ vom 29. April 2014 [act. II 74 S. 2 f.] sowie des med. pract. E.________ vom 21. Juli 2014 [act. II 81 S. 2 Ziff. 1]), obwohl gemäss Angaben des Arbeitgebers die Ar- beitsleistung in der Folge nachliess (Bericht des I.________ vom 8. De- zember 2015 [act. II 109 S. 4]). Weiter trat im November 2015 erneut eine psychische Problematik auf (act. II 107 und 109 S. 4), die jedoch in den Akten medizinisch nicht dokumentiert ist. Ebenso ist unklar, ob die Be- schwerdeführerin aktuell in psychiatrischer Behandlung steht, wird im Be- richt des I.________ vom 28. Juni 2016 Dr. med. J.________ erwähnt (act. II 136 S. 3), ohne dass eine Behandlung durch diese Ärztin in den Akten weiter ausgewiesen ist. 3.6 Nach dem Gesagten stellen weder der Bericht des Spitals B.________ aus dem Jahr 2002 noch die übrigen Berichte der behandeln- den Ärzte eine genügende Grundlage für den Rentenentscheid dar und der Sachverhalt erweist sich somit als nicht genügend abgeklärt. In der Folge kann zurzeit nicht entschieden werden, ob das Invalideneinkommen ge- stützt auf statistische Zahlen oder wie es in der Beschwerde geltend ge- macht wird gestützt auf den effektiven Lohn zu bestimmen ist. Die Ver- waltung wird die notwendigen medizinischen Abklärungen durchzuführen und anschliessend neu über den Rentenanspruch zu befinden haben. Das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2016, IV/16/547, Seite 10 rechtliche Gehör vor der Rückweisung ist gewährt worden (BGE 137 V 314; vgl. prozessleitende Verfügung vom 21. September 2016). 4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung vom 9. Mai 2016 (act. II 125) aufzuheben. Die Sache ist zur Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2016, IV/16/547, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.