Verfügung vom 6. Mai 2016
Sachverhalt
A. Die 1957 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 2012 unter Hinweis auf eine Depression, Rücken-, Bauch- und Fersenschmerzen, Herzrhythmusstörungen, einer Chlamydie- ninfektion sowie chronischen Schmerzen (Fibromyalgie) bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB tätigte daraufhin erwerbliche und me- dizinische Abklärungen; insbesondere holte sie einen Bericht des Hausarz- tes vom 23. Juni 2012 (AB 7 S. 1 – 4), welchem ausserdem Unterlagen des Krankentaggeldversicherers beilagen (u.a. ein psychiatrisches Gutachten vom 8. Juli 2011 [AB 7 S. 26 – 35], eine Evaluation der funktionellen Leis- tungsfähigkeit [EFL] vom 15. Juli 2011 [AB 7 S. 36 – 48] und ein rheumato- logisches Gutachten vom 9. August 2011 [AB 7 S. 16 – 25]), und einen Bericht des behandelnden Psychiaters vom 2. November 2011 (AB 15 S. 2 ff.) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 16) verneinte die IVB mit Verfügung vom 6. Februar 2013 (AB 17) mangels eines invali- disierenden Gesundheitsschadens einen Leistungsanspruch. B. Am 17. Februar 2014 meldete sich die Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (AB 18). Als Art der Behinderung gab sie eine rheuma- toide Arthritis, eine Depression, Rückenschmerzen, eine Fibromyalgie, ein Schlafapnoesyndrom und Schlafstörungen an. Mit Schreiben vom 25. Fe- bruar 2014 (AB 20) machte sie die IVB darauf aufmerksam, dass eine Neuanmeldung nur geprüft werde, wenn eine massgebliche Änderung des Gesundheitszustandes seit 6. Februar 2013 glaubhaft gemacht werde. In der Folge reichte der Hausarzt der Versicherten verschiedene medizinische Unterlagen ein (AB 21), woraufhin die IVB auf Empfehlung ihres Regiona- len Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 24) eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS C.________ (MEDAS; Gutachten vom 28. Mai 2015 [AB 36.1]) veranlasste (AB 29).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 3 Mit Vorbescheid vom 5. August 2015 (AB 37) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da keine wesentliche Veränderung seit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vorliege bzw. ein invalidisie- render Gesundheitsschaden weiterhin nicht ausgewiesen sei. Die Versi- cherte zeigte sich damit nicht einverstanden und liess mit Einwand vom
14. September 2015 einen weiteren Arztbericht einreichen (AB 42). Nach- dem die IVB bei der MEDAS eine ergänzende Stellungnahme (vom 3. März 2016; AB 47) eingeholt hatte, verfügte sie am 6. Mai 2016, wie im Vorbe- scheid angekündigt, die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 52). C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Juni 2016 Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2016 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2016 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. Mai 2016 (AB 52). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi- cherung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 5 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiolo- gisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zu- kunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen «Validität» der versicherten Person auszu- gehen ist (E. 3.7.2). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird – gemäss erwähntem Entscheid – durch einen strukturierten, normativen Prüfungs- raster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergeb- nisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leis- tungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati- onspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leis- tungsvermögens (E. 3.6). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Ei- genschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) und «Konsistenz» einteilen lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgra- des ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 6 überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 2.3 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eingliede- rungsmassnahmen bestehen nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil- dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) im Sinne von Art. 15 ff. IVG. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht zudem der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Wurde eine Rente oder eine andere Dauerleistung wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaub- haft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 7 sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom 17. Februar 2014 (AB 18) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114 f.). Indes ist zu prüfen, ob zwischen der leistungsabweisenden Verfügung vom 6. Februar 2013 (AB 17) und der hier angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2016 (AB 52) eine anspruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsachen ein- getreten ist. 3.2 Die rechtskräftige Verfügung vom 6. Februar 2013 (AB 17) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf folgenden Grundlagen: 3.2.1 Im zu Handen des Krankentaggeldversicherers erstellten psychiatri- schen Gutachten vom 8. Juli 2011 (AB 7 S. 26 – 35) nannte Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagno- se mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit diagnostizierte sie eine anhaltende somatoforme Schmerz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 8 störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 [S. 32]). Eine affektive Befindlichkeitsstörung sei aufgrund der Anamnese und der selber erhobenen Befunde zwar vorhanden und zeige insgesamt Verände- rungen in Richtung Depressivität. Das Leiden sei in direktem Zusammen- hang mit der Schmerzproblematik zu sehen, in der aktuellen Begutachtung habe keine depressive Stimmung festgestellt werden können. Differential- diagnostisch sei eine eigenständige affektive Erkrankung, d.h. eine depres- sive Störung zu erwägen. Die dokumentierten Befunde des abklärenden Psychiaters stellten eine depressive Stimmung fest, belegten jedoch nicht eine depressive Störung mittelschweren Ausmasses, sondern höchstens leichten Ausmasses. Die Diagnose einer depressiven Episode sei unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und der selber erhobenen Befunde nicht zu stellen, der affektive Symptomkomplex entspreche eben gerade den Kriterien der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren und nicht einer ei- genständigen depressiven Erkrankung. Aus psychiatrischer Sicht könne ab sofort für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ... keine medizinisch begründe- te Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden (S. 33). 3.2.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im ebenfalls für den Krankentaggeldversi- cherer erstellten rheumatologischen Gutachten vom 9. August 2011 (AB 7 S. 16 – 25) ein chronisches fibromyalgisches Schmerzsyndrom mit/bei St. n. Infektion mit Chlamydia pneumoniae (mit deutlich erhöhten Titern IgG und IgA) sowie sekundärer Symptomausweitung und eine leichte Wir- belsäulenfehlform mit verstärkter Brustkyphose und lumbaler Hyperlordose (S. 22). Aus rheumatologischer Sicht bestehe medizinisch theoretisch keine Einschränkung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ... (S. 24). Eine The- rapieempfehlung sei nicht möglich, da die Arbeitsfähigkeit nicht durch ein rheumatologisches Problem limitiert sei (S. 25). 3.2.3 Der Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 23. Juni 2012 (AB 7 S. 1 – 6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, ein Panvertebralsyndrom, Schulterschmerzen bds., eine Calca-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 9 neodynie plantar bds., eine chronische Chlamydieninfektion, atypische Thoraxschmerzen mit Herzpalpationen und chronische Abdominalschmer- zen auf. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er ei- nen St. n. laparoskopischer Hysterektomie und einen St. n. Blasenraffung (S. 1). Seit dem 13. Januar 2011 sei die Patientin zu 100 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar (S. 2). 3.2.4 Im Verlaufsbericht vom 2. November 2012 (AB 15 S. 2 ff.) diagnos- tizierte E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradig depressive Episode (ICD- 10 F32.1) mit anhaltenden affektiven Störungen, nicht näher bezeichnend (ICD-10 F34.9) und somatische Beschwerden (Fragen an den Hausarzt). 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 6. Februar 2013 (AB 17) lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.3.1 Im Bericht vom 11. März 2013 (AB 21 S. 12 f.) nannte Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, als Diagnosen ein obstruktives Schlafapnoesyndrom mittelschweren Grades, eine chronische Tagesmüdigkeit multifaktorieller Ätiologie, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, einen Verdacht auf Fibromyalgie-Syndrom und eine chronische Depression. Diese Diagnosen bestätigte er in einem Weiteren Bericht vom 11. Juni 2013 (AB 21 S. 10 f.). 3.3.2 Am 24. Juni 2013 diagnostizierte Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, eine Fibromyalgie (unspe- zifisch erhöhte ANA, SS-A positiv), eine Genu valga bds. (leichte laterale Instabilität), ein leichtes Schlafapnoe-Syndrom und ein ethnisches Vitamin D-Defizit. Als Nebendiagnose führte er eine Refluxoesophagitis, eine Bla- senraffung und eine kardiale Abklärung auf (AB 21 S. 3). 3.3.3 Dr. med. D.________ führte in seinem Bericht vom 11. März 2014 (AB 21 S. 1 f.) – unter Hinweis auf die von ihm bereits im Bericht vom
23. Juni 2012 (AB 7 S. 1 – 6) erwähnten Diagnosen – als neue Diagnosen eine Fibromyalgie, einen Verdacht auf eine rheumatoide Arthritis (mit/bei szintigraphischen Arthritiszeichen und unspezifisch erhöhter ANA, SSA- positiv), eine Genu valga bds. (leichte laterale Instabilität), ein obstruktives
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 10 Schlafapnoe-Syndrom mittleren Grades und eine chronische Tagesmüdig- keit (im Rahmen Durchschlafinsomnie, chronischem Schmerzsyndrom, Verdacht auf hypersomnolente Depression) auf (S. 1). Seit seinem letzten Bericht sei es zu einer weiteren Verschlechterung des klinischen Allge- meinzustandes gekommen (S. 2). 3.3.4 Im Zeugnis vom 25. März 2014 (AB 23) vermerkte Dr. med. E.________ als Diagnose eine depressive Entwicklung mit chronischem Verlauf und mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.21). Die Patientin sei in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu 70 – 80 % eingeschränkt. Dies gelte unabhängig von der Art der Tätigkeit. Eine berufliche Umorientierung bzw. Umschulung dränge sich nicht auf (S. 1). 3.3.5 Das MEDAS-Gutachten vom 28. Mai 2015 (AB 36.1) basiert auf Fachgutachten in den Bereichen Psychosomatik/Psychiatrie (AB 36.3), Orthopädie (AB 36.4), Pneumologie (AB 36.5) sowie auf einer internisti- schen Untersuchung (AB 36.1 S. 22). Die Gutachter führten die folgenden Diagnosen auf (AB 36.1 S. 28): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F45.4) 2. Anhaltende depressive Störung seit Jahren gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) differentialdiagnostisch chronifizierte Depression 3. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5; M41.55) bei dezentem, mehrsegmentalen ventralen Spondylophyten. Baastrup-Phänomen LWK 3/4 , lumbosakraler Facettengelenksarthrose und geringer lumbaler rechtskonvexer Skoliose 4. Initiale ISG-Arthrose bds. (ICD-10 M54.1) 5. Thorakovertebragenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M42.14) bei geringer, multisegmentaler Osteochondrose der BWS) 6. Initiale mediale Gonarthrose und Retropatellararthrose bds. (ICD-10 M17.0) 7. Initiale Coxarthrose bds. (ICD-10 M16.9) 8. Geringe AC-Gelenksarthrose linke Schulter (ICD-10 M19.11) Weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Leichte Schlafapnoe 2. St. n. Calcaneodynie bei plantarem Fersensporn bds. 3. Senkfuss bds. 4. St. n. Fibulafraktur links 2009
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 11 5. Fibromyalgiesyndrom (ICD-10 M79.70) 6. Adipositas 1. Grades (BMI 30,5 kg/m2) In der Gesamtbeurteilung gaben die Gutachter an, aufgrund der chroni- schen Schmerzstörung und der anhaltenden, aktuell mittelgradigen (S. 32) depressiven Störung resp. der chronifizierten Depression sei die Exploran- din aus psychosomatisch-psychiatrischer Sicht als 50 % arbeitsfähig einzu- stufen. Aus orthopädischer Sicht habe das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom bestätigt werden können, weswegen die Explorandin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... nicht mehr arbeitsfähig sei. Insge- samt seien die festgestellten Arthrosen eher geringgradig, weshalb aus isoliert orthopädischer Sicht die Explorandin in leicht bis mittelschwer be- lastenden Verweistätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig sei. In der durchgeführ- ten pneumologischen Untersuchung sei die beklagte Schlafapnoe als leichtgradig eingestuft worden. Aktuell komme dem Schlafapnoesyndrom eine untergeordnete Bedeutung zu, da selbst die Explorandin eine ver- mehrte Schläfrigkeit verneine. In pneumologischer Sicht sei sie in der Ar- beitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei die Explorandin zu 50 % in einer optimalen, körperlich leichten mit den im psychiatrischen und orthopädischen Gutachten beschriebenen Limiten ar- beitsfähig (S. 33). 3.3.6 Am 7. September 2015 erwähnte Dr. med. I.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, dass sich die Patientin zuletzt am 20. August 2015 bei ihm vorgestellt habe. Als Diagnose nannte er einen Morbus Me- nière links. Die Patientin habe berichtet, dass sie in den letzten Monaten ca. zwei bis dreimal monatlich unter Schwindelanfälle gelitten habe. Vor Kurzen sei sie auch gestürzt (AB 50 S. 2). 3.3.7 Bezugnehmend auf den Bericht von Dr. med. I.________ vom
7. September 2015 (AB 50 S. 2) teilte der Hausarzt Dr. med. D.________ am 19. Juni 2016 der IVB mit, dass seit der Untersuchung vom 20. August 2015 keine weiteren diesbezüglichen fachmedizinische Untersuchungen bzw. Behandlungen durchgeführt worden seien (AB 50 S. 1). 3.3.8 Auf Nachfrage der IVB hielten die Gutachter der MEDAS in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 3. März 2016 (AB 47) fest, im Hinblick auf den diagnostizierten Morbus Menière, wäre eine weitere Abklärung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 12 sinnvoll, da die Explorandin über Beschwerden klage. Aufgrund des bishe- rigen Verlaufs sei jedoch keine vom Gesamtgutachten wesentlich abwei- chende Diagnose zu erwarten (S. 1). Aus den im orthopädischen Gutach- ten genannten Diagnosen resultiere eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für leicht bis mittelschwer belastende Verweistätigkeiten. Die festgesetzte Ar- beitsfähigkeit gelte per Datum des Gutachtens. Aus orthopädischer Sicht sei eine revisionsrelevante Veränderung der Befunde zu 2013 nicht zu konstatieren (S. 2). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit Verfü- gung vom 6. Mai 2016 (AB 52) unter Verneinung einer relevanten Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes ab. Sie stützte sich dabei mass- geblich auf das Gutachten der MEDAS vom 28. Mai 2015 (AB 36.1) und deren ergänzende Stellungnahme vom 3. März 2016 (AB 47). Dieses Gut- achten (inkl. Stellungnahme) erfüllt die von der höchstrichterlichen Recht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 13 sprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten An- forderungen (E. 3.4 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet, so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 3.6 An der Schlüssigkeit vermag auch der Bericht von Dr. med. I.________ vom 7. September 2015 (AB 50 S. 2), worin dieser einen medi- kamentös behandelten Morbus Menière links diagnostizierte, nichts zu än- dern. Aufgrund des bisherigen Verlaufs erwarten die Gutachter der MEDAS selbst von weiteren Abklärungen mittels HNO-Untersuchung, die sie zwar als sinnvoll erachten, keine von ihrem Gesamtgutachten wesentlich abwei- chende Diagnose (AB 47 S. 1). Diese Beurteilung überzeugt, da die Be- schwerdeführerin letztmals am 20. August 2015 in fachärztlicher HNO- Behandlung stand, was der Hausarzt am 19. Juni 2016 ausdrücklich bestätigte (AB 50 S. 1). Die Beschwerdeführerin hat damit die weiteren von Dr. med. I.________ detailliert aufgezeigten Behandlungsschritte (AB 50 S. 2) offensichtlich nicht in Anspruch genommen bzw. nehmen müssen. Angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass der von ihr vorgebrachte (seltene) Schwindel nicht das geschilderte Ausmass erreicht bzw. zumindest durch die bisherige Behandlung mit Be- tahistin ausreichend kontrolliert ist. Denn bei Fortbestehen eines (wie gel- tend gemacht) im Minimum alle zwei Wochen auftretenden Schwindels mit einer anschliessenden Leidensphase von drei bis vier Tagen (AB 36.3 S. 3), wäre zu Erwarten gewesen, dass wegen des Leidensdrucks weitere Arztkonsultationen erfolgt wären und sich die Beschwerdeführerin mit den aufgezeigten Behandlungsoptionen ernsthaft auseinander gesetzt hätte. Unter diesen Umständen kann auch nicht von einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Dies trifft auch auf den orthopädischen Verlauf zu. Die Gutachter der MEDAS hielten in ihrer er- gänzenden Stellungnahme vom 3. März 2016 (AB 47) explizit fest, dass eine revisionsrelevante Veränderung der Befunde zu 2013 nicht zu konsta-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 14 tieren sei. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, dass sich die radiologi- schen Veränderungen der thorakalen und lumbalen Wirbelsäule bereits in den Aufnahmen vom 18. September 2009 (AB 7 S. 86) gezeigt hätten und auch in den Berichten von Dr. med. K.________, Facharzt für Rheumatolo- gie, vom 23. September 2009 (AB 7 S. 85 – 87) und Dr. med. J.________, Facharzt für Anästhesiologie, vom 13. November 2009 (AB 7 S. 82 – 84) aufgeführt seien, was zutreffend ist. In psychiatrischer Hinsicht hat bereits Dr. med. E.________ im Bericht vom 2. November 2012 (AB 15 S. 2) eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit Beginn des Jahres 2012, diagnostiziert. Unter Miteinbezug dieser Diagnose wie auch der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wurde alsdann in der un- angefochten gebliebenen Verfügung vom 6. Februar 2013 (AB 17) ein An- spruch auf Leistungen der IV abgelehnt. Im anlässlich der Neuanmeldung veranlassten Gutachten wurde als Diagnose eine anhaltende depressive Störung seit Jahren, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) vermerkt (AB 36.1 S. 28). Bezugnehmend auf den Bericht von Dr. med. E.________ vom 2. November 2012 (AB 15 S. 2), in dem dieser eine mittelgradig depressive Episode diagnostizierte, führten die Experten zudem aus, dass dies ihrer diagnostischen Einschätzung gleichkomme (AB 36.1 S. 34). Sie gehen damit betreffend die depressive Symptomatik ebenfalls von einem unveränderten Zustand aus. Dass die Störung bei der Beschwerdeführerin nach wie vor wirksam ist, d.h. eine Remission nicht erreicht werden konnte, begründet für sich keine Verände- rung der Sachlage. Allein das subjektive Empfinden (AB 36.1 S. 23) bzw. die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Störung habe sich verschlim- mert (vgl. Beschwerde S. 6), stellt keine relevante Veränderung dar, solan- ge die Befundlage sich nicht auch gemäss einer objektiven Betrachtung als verändert darstellt. Zusammenfassend ist im Hinblick auf die übereinstimmend beschriebene Beschwerdesymptomatik und Befunde deshalb festzustellen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus medizinischer Sicht im massgeben- den Vergleichszeitraum ein im wesentlichen unverändert gebliebener me- dizinischer Sachverhalt wiedergegeben wird. Dass dabei die Gutachter der MEDAS im Vergleich zur Zeit der anspruchsabweisenden Verfügung vom
6. Februar 2013 (AB 17) nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 15 gepasster Tätigkeit attestieren (AB 36.1 S. 33), stellt eine bloss unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhal- tes dar. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel gilt eine solche unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhaltes nach ständiger Praxis als unerheblich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Es ist damit mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit von einem seit Februar 2013 unverändert gebliebenen Ge- sundheitszustand auszugehen und ein Revisionsgrund hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist nicht erstellt. 3.7 Auch in erwerblicher Hinsicht ist eine Veränderung nicht ausgewie- sen. Die Beschwerdeführerin ist – wie im Zeitpunkt der letzten leistungsab- weisenden Verfügung vom 6. Februar 2013 (AB 17) – weiterhin nicht er- werbstätig (AB 1 S. 6, AB 18 S. 6). Eine anspruchsbegründende Verände- rung der erheblichen medizinischen und erwerblichen Tatsachen, welche einen Neuanmeldungsgrund darzustellen vermöchten (vgl. E. 2.4 hiervor), ist damit nicht erstellt, womit es grundsätzlich sein Bewenden haben muss. Der Sachverhalt ist – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 6) – rechtsgenüglich abgeklärt. Auf weitere Beweis- massnahmen kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) verzichtet werden. 4. Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine wesentliche Verän- derung des psychischen Gesundheitszustandes in der Zeit zwischen der leistungsablehnenden Verfügung vom 6. Februar 2013 (AB 17) und der hier angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2016 (AB 52) angenommen würde, wäre mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass es sich bei der psychischen Beschwerdesymptomatik um einen nicht invalidisierenden Gesundheitsschaden handelt, wie nachfolgend dargelegt wird. 4.1 Was zunächst die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F45.4) anbelangt (AB 36.1 S. 23), ist zu prüfen, ob diese unter Berücksichtigung der neuen Recht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 16 sprechung nach BGE 141 V 281(vgl. E. 2.2 f. hiervor) eine invalidisierende Wirkung entfalten kann. Im Rahmen der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) ist zunächst der Komplex „Gesundheitsschädigung“ zu prü- fen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298): Hier ist festzuhalten, dass die Aus- prägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.) nicht übermässig ist. Die Beschwerdeführerin gibt an, bereits seit vielen Jahren an Schmerzen zu leiden (AB 7 S. 28 f., AB 36.3 S. 3). Dennoch war es ihr möglich, bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses während Jahren einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (AB 5 S. 3, AB 6.4, 36 S. 8). Zum Tagesablauf gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zwischen 05:00 und 07:00 Uhr morgens aufstehe und zusam- men mit ihrem Ehemann ein kleines Frühstück einnehme. Nach dem Frühstück bleibe sie oftmals eine halbe Stunde am Tisch sitzen. Danach lege sie sich wieder ins Bett. Die restliche Zeit am Morgen verbringe sie in ihrem eigenen Zimmer. Das Mittagessen nehme sie erneut zusammen mit ihrem Ehemann ein; oft ein aufgewärmtes Fertigprodukt. Am Nachmittag spüre sie häufig den Drang, für eine Weile nach draussen zu gehen, da sie die Enge in der Wohnung als belastend empfinde. Sie spaziere eine Weile im Quartier, müsse aber nach einer nicht allzu langen Strecke umkehren, da ihre Schmerzen keine längere Gehstrecke zuliessen. Abends esse sie wiederum; selten sehe sie fern, oft mache sie gar nichts. Gegen 22:00 Uhr gehe sie ins Bett (AB 36.3 S. 7 f.). Gestützt auf diese Darlegungen kann kaum von einem andauernden, schweren und quälenden Schmerz gespro- chen werden, was jedoch diagnosespezifisch sein müsste (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 i.V.m. E. 2.1.1 S. 286). Unter dem Titel „Behandlungser- folg oder -resistenz“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2012 bei Dr. med. E.________ in ambulanter psychiatrischer Behandlung steht; dies mit einer tiefen Therapiefrequenz (monatliche Sitzungen [AB 15 S. 3]). Die Gutachter der MEDAS empfehlen demgegenüber die Durchführung einer stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und Verlaufsbeobach- tung resp. einer mindestens tagesambulanten Psychotherapie und danach die erneute Etablierung einer fortgesetzten, intensivierten ambulanten psy- chotherapeutischen Behandlung (AB 36.1 S. 24). Vor diesem Hintergrund
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 17 kann nicht von einem definitiven Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation der Beschwerdeführerin durchgeführten Therapie ausgegangen werden. Die psychiatrische Problematik ist damit durchaus therapeutisch angehbar. Hinsichtlich des Indikators „Komorbi- ditäten“ hat das Bundesgericht ausgeführt, dass die psychische Komorbi- dität nicht mehr generell vorrangig, sondern lediglich gemäss ihrer konkre- ten Bedeutung im Einzelfall beachtlich ist, so namentlich als Gradmesser dafür, ob sie der versicherten Person Ressourcen raubt (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.). An einer relevanten psychischen Komorbiditäten fehlt es, ist doch die depressive Symptomatik – wie nachstehend dargelegt wird (vgl. E. 4.2 hiernach) – rechtsprechungsgemäss in aller Regel nicht invali- disierend und auch die körperlichen Begleiterkrankungen sind zu gering, um die Ressourcen der Beschwerdeführerin selbst über das von den Ex- perten der MEDAS attestierte somatische Ausmass von 20 % für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (AB 36.1 S. 27) hinaus zu mindern. Dafür, dass der Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) einer Erwerbstätigkeit entgegensteht, bestehen sodann keine Anhaltspunk- te, dass in der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin krankheitswertige Umstände vorliegen, welche ein Leistungsvermögen ausschlössen (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302). Der Komplex „sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) zeigt, dass ein Beziehungsnetz besteht. Die Be- schwerdeführerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann in einer 4- Zimmerwohnung (AB 36.3 S. 6) und es besteht auch Kontakt zu den er- wachsenen Kindern, dem Enkel und ihrem in ... lebenden Vater. So berich- tete die Beschwerdeführerin, dass die Töchter am Abend meistens kochten oder das Essen vorbeibrächten (AB 36.1 S. 19), die Kinder immer wieder anrufen würden um sie an die Medikamenteneinnahme zu erinnern (AB 36.3 S. 3) und sie einmal im Jahr zusammen mit ihrer Familie die Hei- mat besuchten (AB 36.3 S. 8). Zudem hat sie auch Kontakt zu ihren Ge- schwistern in der Schweiz bzw. im Ausland (AB 36.1 S. 20). Insofern kann nicht von einem sozialen Rückzug gesprochen werden und der Lebenskon- text hält durchaus mobilisierende Ressourcen bereit, auf welche sie zurückgreifen kann. Unter der Kategorie „Konsistenz“ sind verhaltensbezogene Aspekte zu prü- fen (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.). Das Niveau sozialer Aktivität hat sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 18 nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Vergleich zu vorher nicht we- sentlich verändert, führte doch die Beschwerdeführerin selbst gegenüber den Gutachtern der MEDAS aus, in der Zeit, als sie ihre mittlerweile vier Kinder erzogen habe, nicht viel Kontakt zu anderen Menschen gehabt zu haben; sie sei keine Frau gewesen, welche den ganzen Tag mit den Kin- dern auf dem Spielplatz verbracht habe (AB 36.3 S. 8). Es ergeben sich auch nicht in allen vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässige Ein- schränkungen des Aktivitätsniveaus (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303). Während die Beschwerdeführerin sich als nicht arbeitsfähig ansieht (AB 36.1 S. 34, AB 36.3 S. 4) und ebenfalls geltend macht, nach nur 200 m Gehstrecke eine lange Pause einlegen zu müssen (AB 36.3 S. 4), ist sie demgegenüber in der Lage einmal im Jahr nach ... zu reisen (AB 36.3 S. 8) und einem geregelten Tagesablauf nachzugehen (AB 36.3 S. 7 f.). Weiter fällt auf, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Experten angab, nicht viel reden zu können, letztere jedoch festhielten, angesprochen auf ihr gesundheitliches Hauptproblem antworte die Explorandin ohne Punkt und Komma (AB 36.1 S. 18). Therapeutische Optionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) nimmt sie – trotz teils massivst geklagter Beschwerden – nicht oder nur beschränkt in Anspruch. Der behandelnde Psychiater sowie die Gutachter erachten eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (AB 23 S.2, AB 36.3 S.12) als indiziert um eine Verbesserung der psychischen Situation zu erreichen. Die Motivation der Beschwerdefüh- rerin zu einem derartigen Aufenthalt bzw. Behandlung ist aber gering (AB 36.3 S. 6). Insofern ist nicht von einem hohen Leidensdruck auszuge- hen. Dies gilt auch in Bezug auf den gemäss den Angaben der Beschwer- deführerin im Minimum alle zwei Wochen auftretenden Schwindel, an dem sie dann etwa drei bis vier Tage leide (AB 36.3 S. 3), zumal Dr. med. D.________ im Juni 2016 gegenüber der Verwaltung festhielt, seit der Un- tersuchung vom 20. August 2015 sei keine weitere diesbezügliche fachme- dizinische Untersuchung bzw. Behandlung durgeführt worden (AB 50). In der Gesamtbetrachtung erfüllen die funktionellen Auswirkungen der me- dizinisch festgestellten chronischen Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F45.4) die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 nicht in einer Weise, welche die Überwindbarkeit ausschliessen würde. Im Gegenteil: Der im Gutachten der MEDAS attestierten Einschrän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 19 kung der Arbeitsfähigkeit (AB 36.1 S. 28) ist aus sozialversicherungsrecht- licher Sicht nicht zu folgen. Das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund- heitsschadens ist zu verneinen. 4.2 Soweit die psychiatrischen Gutachter der MEDAS aufgrund der ge- genwärtig mittelgradig depressiven Symptomatik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren (AB 36.3 S. 10, AB 36 S. 23), bleibt diese inva- lidenversicherungsrechtlich unberücksichtigt. Bei einer mittelschweren de- pressiven Episode (ICD-10 F32.10) handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, womit es prinzipiell an der zur Begründung eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens nötigen Dauerhaftigkeit mangelt (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [HRSG.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 169 ff.; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht {BGer}] vom
26. Januar 2007, I 510/06, E. 6.3). Leicht- bis höchstens mittelgradig schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis sind deshalb in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner berücksichtigbaren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197; Entscheid des BGer vom 22. Januar 2016, 9C_892/2015, E. 2 mit Hinweisen). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Entscheide des BGer vom 20. Mai 2016, 8C_119/2016, E. 3 und vom 22. Januar 2016, 9C_892/2015 E. 2). Anders zu entscheiden wäre allein, wenn eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesund- heitszustandes anzunehmen (Entscheid des BGer vom 8. Oktober 2015, 8C_303/2015, E. 4.4). Vorliegend ist eine Behandlungsresistenz offensichtlich nicht ausgewiesen, erachten die Gutachter der MEDAS die Durchführung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und Verlaufsbeobachtung resp. einer mindestens tagesambulanten Psychotherapie als dringend indiziert und sehen die Prognose als gut an (AB 36.1 S. 24). Die Compliance hinsichtlich der psychopharmakologischen Therapie fehlt zudem (AB 36.1 S. 22). Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist deshalb die Diagnose der gegenwärtig mittelgradig depressiven
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 20 Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) nicht als invalidisie- render Gesundheitsschaden zu berücksichtigen. 5. Nach dem Dargelegten sind weder in erwerblicher noch in medizinischer Hinsicht anspruchsbegründende Veränderungen der erheblichen Tatsa- chen erstellt, welche einen Neuanmeldungsgrund darzustellen vermöchten (vgl. E. 2.4 und E. 3.6 f. hiervor). Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerde- führerin eine wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheitszu- standes angenommen würde, wäre ein invalidisierender Gesundheitsscha- den nicht erstellt (E. 4 hiervor). Die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2016 (AB 52) ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder die Beschwerde- führerin (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 21 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 22 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. Mai 2016 (AB 52). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi- cherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 5 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiolo- gisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zu- kunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen «Validität» der versicherten Person auszu- gehen ist (E. 3.7.2). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird – gemäss erwähntem Entscheid – durch einen strukturierten, normativen Prüfungs- raster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergeb- nisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leis- tungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati- onspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leis- tungsvermögens (E. 3.6). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Ei- genschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) und «Konsistenz» einteilen lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgra- des ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 6 überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 2.3 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eingliede- rungsmassnahmen bestehen nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil- dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) im Sinne von Art. 15 ff. IVG. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht zudem der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Wurde eine Rente oder eine andere Dauerleistung wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaub- haft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 7 sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
- 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom 17. Februar 2014 (AB 18) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114 f.). Indes ist zu prüfen, ob zwischen der leistungsabweisenden Verfügung vom 6. Februar 2013 (AB 17) und der hier angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2016 (AB 52) eine anspruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsachen ein- getreten ist. 3.2 Die rechtskräftige Verfügung vom 6. Februar 2013 (AB 17) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf folgenden Grundlagen: 3.2.1 Im zu Handen des Krankentaggeldversicherers erstellten psychiatri- schen Gutachten vom 8. Juli 2011 (AB 7 S. 26 – 35) nannte Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagno- se mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit diagnostizierte sie eine anhaltende somatoforme Schmerz- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 8 störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 [S. 32]). Eine affektive Befindlichkeitsstörung sei aufgrund der Anamnese und der selber erhobenen Befunde zwar vorhanden und zeige insgesamt Verände- rungen in Richtung Depressivität. Das Leiden sei in direktem Zusammen- hang mit der Schmerzproblematik zu sehen, in der aktuellen Begutachtung habe keine depressive Stimmung festgestellt werden können. Differential- diagnostisch sei eine eigenständige affektive Erkrankung, d.h. eine depres- sive Störung zu erwägen. Die dokumentierten Befunde des abklärenden Psychiaters stellten eine depressive Stimmung fest, belegten jedoch nicht eine depressive Störung mittelschweren Ausmasses, sondern höchstens leichten Ausmasses. Die Diagnose einer depressiven Episode sei unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und der selber erhobenen Befunde nicht zu stellen, der affektive Symptomkomplex entspreche eben gerade den Kriterien der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren und nicht einer ei- genständigen depressiven Erkrankung. Aus psychiatrischer Sicht könne ab sofort für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ... keine medizinisch begründe- te Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden (S. 33). 3.2.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im ebenfalls für den Krankentaggeldversi- cherer erstellten rheumatologischen Gutachten vom 9. August 2011 (AB 7 S. 16 – 25) ein chronisches fibromyalgisches Schmerzsyndrom mit/bei St. n. Infektion mit Chlamydia pneumoniae (mit deutlich erhöhten Titern IgG und IgA) sowie sekundärer Symptomausweitung und eine leichte Wir- belsäulenfehlform mit verstärkter Brustkyphose und lumbaler Hyperlordose (S. 22). Aus rheumatologischer Sicht bestehe medizinisch theoretisch keine Einschränkung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ... (S. 24). Eine The- rapieempfehlung sei nicht möglich, da die Arbeitsfähigkeit nicht durch ein rheumatologisches Problem limitiert sei (S. 25). 3.2.3 Der Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 23. Juni 2012 (AB 7 S. 1 – 6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, ein Panvertebralsyndrom, Schulterschmerzen bds., eine Calca- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 9 neodynie plantar bds., eine chronische Chlamydieninfektion, atypische Thoraxschmerzen mit Herzpalpationen und chronische Abdominalschmer- zen auf. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er ei- nen St. n. laparoskopischer Hysterektomie und einen St. n. Blasenraffung (S. 1). Seit dem 13. Januar 2011 sei die Patientin zu 100 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar (S. 2). 3.2.4 Im Verlaufsbericht vom 2. November 2012 (AB 15 S. 2 ff.) diagnos- tizierte E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradig depressive Episode (ICD- 10 F32.1) mit anhaltenden affektiven Störungen, nicht näher bezeichnend (ICD-10 F34.9) und somatische Beschwerden (Fragen an den Hausarzt). 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 6. Februar 2013 (AB 17) lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.3.1 Im Bericht vom 11. März 2013 (AB 21 S. 12 f.) nannte Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, als Diagnosen ein obstruktives Schlafapnoesyndrom mittelschweren Grades, eine chronische Tagesmüdigkeit multifaktorieller Ätiologie, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, einen Verdacht auf Fibromyalgie-Syndrom und eine chronische Depression. Diese Diagnosen bestätigte er in einem Weiteren Bericht vom 11. Juni 2013 (AB 21 S. 10 f.). 3.3.2 Am 24. Juni 2013 diagnostizierte Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, eine Fibromyalgie (unspe- zifisch erhöhte ANA, SS-A positiv), eine Genu valga bds. (leichte laterale Instabilität), ein leichtes Schlafapnoe-Syndrom und ein ethnisches Vitamin D-Defizit. Als Nebendiagnose führte er eine Refluxoesophagitis, eine Bla- senraffung und eine kardiale Abklärung auf (AB 21 S. 3). 3.3.3 Dr. med. D.________ führte in seinem Bericht vom 11. März 2014 (AB 21 S. 1 f.) – unter Hinweis auf die von ihm bereits im Bericht vom
- Juni 2012 (AB 7 S. 1 – 6) erwähnten Diagnosen – als neue Diagnosen eine Fibromyalgie, einen Verdacht auf eine rheumatoide Arthritis (mit/bei szintigraphischen Arthritiszeichen und unspezifisch erhöhter ANA, SSA- positiv), eine Genu valga bds. (leichte laterale Instabilität), ein obstruktives Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 10 Schlafapnoe-Syndrom mittleren Grades und eine chronische Tagesmüdig- keit (im Rahmen Durchschlafinsomnie, chronischem Schmerzsyndrom, Verdacht auf hypersomnolente Depression) auf (S. 1). Seit seinem letzten Bericht sei es zu einer weiteren Verschlechterung des klinischen Allge- meinzustandes gekommen (S. 2). 3.3.4 Im Zeugnis vom 25. März 2014 (AB 23) vermerkte Dr. med. E.________ als Diagnose eine depressive Entwicklung mit chronischem Verlauf und mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.21). Die Patientin sei in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu 70 – 80 % eingeschränkt. Dies gelte unabhängig von der Art der Tätigkeit. Eine berufliche Umorientierung bzw. Umschulung dränge sich nicht auf (S. 1). 3.3.5 Das MEDAS-Gutachten vom 28. Mai 2015 (AB 36.1) basiert auf Fachgutachten in den Bereichen Psychosomatik/Psychiatrie (AB 36.3), Orthopädie (AB 36.4), Pneumologie (AB 36.5) sowie auf einer internisti- schen Untersuchung (AB 36.1 S. 22). Die Gutachter führten die folgenden Diagnosen auf (AB 36.1 S. 28): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- Chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F45.4)
- Anhaltende depressive Störung seit Jahren gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) differentialdiagnostisch chronifizierte Depression
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5; M41.55) bei dezentem, mehrsegmentalen ventralen Spondylophyten. Baastrup-Phänomen LWK 3/4 , lumbosakraler Facettengelenksarthrose und geringer lumbaler rechtskonvexer Skoliose
- Initiale ISG-Arthrose bds. (ICD-10 M54.1)
- Thorakovertebragenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M42.14) bei geringer, multisegmentaler Osteochondrose der BWS)
- Initiale mediale Gonarthrose und Retropatellararthrose bds. (ICD-10 M17.0)
- Initiale Coxarthrose bds. (ICD-10 M16.9)
- Geringe AC-Gelenksarthrose linke Schulter (ICD-10 M19.11) Weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- Leichte Schlafapnoe
- St. n. Calcaneodynie bei plantarem Fersensporn bds.
- Senkfuss bds.
- St. n. Fibulafraktur links 2009 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 11
- Fibromyalgiesyndrom (ICD-10 M79.70)
- Adipositas 1. Grades (BMI 30,5 kg/m2) In der Gesamtbeurteilung gaben die Gutachter an, aufgrund der chroni- schen Schmerzstörung und der anhaltenden, aktuell mittelgradigen (S. 32) depressiven Störung resp. der chronifizierten Depression sei die Exploran- din aus psychosomatisch-psychiatrischer Sicht als 50 % arbeitsfähig einzu- stufen. Aus orthopädischer Sicht habe das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom bestätigt werden können, weswegen die Explorandin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... nicht mehr arbeitsfähig sei. Insge- samt seien die festgestellten Arthrosen eher geringgradig, weshalb aus isoliert orthopädischer Sicht die Explorandin in leicht bis mittelschwer be- lastenden Verweistätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig sei. In der durchgeführ- ten pneumologischen Untersuchung sei die beklagte Schlafapnoe als leichtgradig eingestuft worden. Aktuell komme dem Schlafapnoesyndrom eine untergeordnete Bedeutung zu, da selbst die Explorandin eine ver- mehrte Schläfrigkeit verneine. In pneumologischer Sicht sei sie in der Ar- beitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei die Explorandin zu 50 % in einer optimalen, körperlich leichten mit den im psychiatrischen und orthopädischen Gutachten beschriebenen Limiten ar- beitsfähig (S. 33). 3.3.6 Am 7. September 2015 erwähnte Dr. med. I.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, dass sich die Patientin zuletzt am 20. August 2015 bei ihm vorgestellt habe. Als Diagnose nannte er einen Morbus Me- nière links. Die Patientin habe berichtet, dass sie in den letzten Monaten ca. zwei bis dreimal monatlich unter Schwindelanfälle gelitten habe. Vor Kurzen sei sie auch gestürzt (AB 50 S. 2). 3.3.7 Bezugnehmend auf den Bericht von Dr. med. I.________ vom
- September 2015 (AB 50 S. 2) teilte der Hausarzt Dr. med. D.________ am 19. Juni 2016 der IVB mit, dass seit der Untersuchung vom 20. August 2015 keine weiteren diesbezüglichen fachmedizinische Untersuchungen bzw. Behandlungen durchgeführt worden seien (AB 50 S. 1). 3.3.8 Auf Nachfrage der IVB hielten die Gutachter der MEDAS in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 3. März 2016 (AB 47) fest, im Hinblick auf den diagnostizierten Morbus Menière, wäre eine weitere Abklärung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 12 sinnvoll, da die Explorandin über Beschwerden klage. Aufgrund des bishe- rigen Verlaufs sei jedoch keine vom Gesamtgutachten wesentlich abwei- chende Diagnose zu erwarten (S. 1). Aus den im orthopädischen Gutach- ten genannten Diagnosen resultiere eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für leicht bis mittelschwer belastende Verweistätigkeiten. Die festgesetzte Ar- beitsfähigkeit gelte per Datum des Gutachtens. Aus orthopädischer Sicht sei eine revisionsrelevante Veränderung der Befunde zu 2013 nicht zu konstatieren (S. 2). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit Verfü- gung vom 6. Mai 2016 (AB 52) unter Verneinung einer relevanten Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes ab. Sie stützte sich dabei mass- geblich auf das Gutachten der MEDAS vom 28. Mai 2015 (AB 36.1) und deren ergänzende Stellungnahme vom 3. März 2016 (AB 47). Dieses Gut- achten (inkl. Stellungnahme) erfüllt die von der höchstrichterlichen Recht- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 13 sprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten An- forderungen (E. 3.4 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet, so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 3.6 An der Schlüssigkeit vermag auch der Bericht von Dr. med. I.________ vom 7. September 2015 (AB 50 S. 2), worin dieser einen medi- kamentös behandelten Morbus Menière links diagnostizierte, nichts zu än- dern. Aufgrund des bisherigen Verlaufs erwarten die Gutachter der MEDAS selbst von weiteren Abklärungen mittels HNO-Untersuchung, die sie zwar als sinnvoll erachten, keine von ihrem Gesamtgutachten wesentlich abwei- chende Diagnose (AB 47 S. 1). Diese Beurteilung überzeugt, da die Be- schwerdeführerin letztmals am 20. August 2015 in fachärztlicher HNO- Behandlung stand, was der Hausarzt am 19. Juni 2016 ausdrücklich bestätigte (AB 50 S. 1). Die Beschwerdeführerin hat damit die weiteren von Dr. med. I.________ detailliert aufgezeigten Behandlungsschritte (AB 50 S. 2) offensichtlich nicht in Anspruch genommen bzw. nehmen müssen. Angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass der von ihr vorgebrachte (seltene) Schwindel nicht das geschilderte Ausmass erreicht bzw. zumindest durch die bisherige Behandlung mit Be- tahistin ausreichend kontrolliert ist. Denn bei Fortbestehen eines (wie gel- tend gemacht) im Minimum alle zwei Wochen auftretenden Schwindels mit einer anschliessenden Leidensphase von drei bis vier Tagen (AB 36.3 S. 3), wäre zu Erwarten gewesen, dass wegen des Leidensdrucks weitere Arztkonsultationen erfolgt wären und sich die Beschwerdeführerin mit den aufgezeigten Behandlungsoptionen ernsthaft auseinander gesetzt hätte. Unter diesen Umständen kann auch nicht von einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Dies trifft auch auf den orthopädischen Verlauf zu. Die Gutachter der MEDAS hielten in ihrer er- gänzenden Stellungnahme vom 3. März 2016 (AB 47) explizit fest, dass eine revisionsrelevante Veränderung der Befunde zu 2013 nicht zu konsta- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 14 tieren sei. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, dass sich die radiologi- schen Veränderungen der thorakalen und lumbalen Wirbelsäule bereits in den Aufnahmen vom 18. September 2009 (AB 7 S. 86) gezeigt hätten und auch in den Berichten von Dr. med. K.________, Facharzt für Rheumatolo- gie, vom 23. September 2009 (AB 7 S. 85 – 87) und Dr. med. J.________, Facharzt für Anästhesiologie, vom 13. November 2009 (AB 7 S. 82 – 84) aufgeführt seien, was zutreffend ist. In psychiatrischer Hinsicht hat bereits Dr. med. E.________ im Bericht vom 2. November 2012 (AB 15 S. 2) eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit Beginn des Jahres 2012, diagnostiziert. Unter Miteinbezug dieser Diagnose wie auch der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wurde alsdann in der un- angefochten gebliebenen Verfügung vom 6. Februar 2013 (AB 17) ein An- spruch auf Leistungen der IV abgelehnt. Im anlässlich der Neuanmeldung veranlassten Gutachten wurde als Diagnose eine anhaltende depressive Störung seit Jahren, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) vermerkt (AB 36.1 S. 28). Bezugnehmend auf den Bericht von Dr. med. E.________ vom 2. November 2012 (AB 15 S. 2), in dem dieser eine mittelgradig depressive Episode diagnostizierte, führten die Experten zudem aus, dass dies ihrer diagnostischen Einschätzung gleichkomme (AB 36.1 S. 34). Sie gehen damit betreffend die depressive Symptomatik ebenfalls von einem unveränderten Zustand aus. Dass die Störung bei der Beschwerdeführerin nach wie vor wirksam ist, d.h. eine Remission nicht erreicht werden konnte, begründet für sich keine Verände- rung der Sachlage. Allein das subjektive Empfinden (AB 36.1 S. 23) bzw. die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Störung habe sich verschlim- mert (vgl. Beschwerde S. 6), stellt keine relevante Veränderung dar, solan- ge die Befundlage sich nicht auch gemäss einer objektiven Betrachtung als verändert darstellt. Zusammenfassend ist im Hinblick auf die übereinstimmend beschriebene Beschwerdesymptomatik und Befunde deshalb festzustellen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus medizinischer Sicht im massgeben- den Vergleichszeitraum ein im wesentlichen unverändert gebliebener me- dizinischer Sachverhalt wiedergegeben wird. Dass dabei die Gutachter der MEDAS im Vergleich zur Zeit der anspruchsabweisenden Verfügung vom
- Februar 2013 (AB 17) nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in an- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 15 gepasster Tätigkeit attestieren (AB 36.1 S. 33), stellt eine bloss unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhal- tes dar. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel gilt eine solche unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhaltes nach ständiger Praxis als unerheblich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Es ist damit mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit von einem seit Februar 2013 unverändert gebliebenen Ge- sundheitszustand auszugehen und ein Revisionsgrund hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist nicht erstellt. 3.7 Auch in erwerblicher Hinsicht ist eine Veränderung nicht ausgewie- sen. Die Beschwerdeführerin ist – wie im Zeitpunkt der letzten leistungsab- weisenden Verfügung vom 6. Februar 2013 (AB 17) – weiterhin nicht er- werbstätig (AB 1 S. 6, AB 18 S. 6). Eine anspruchsbegründende Verände- rung der erheblichen medizinischen und erwerblichen Tatsachen, welche einen Neuanmeldungsgrund darzustellen vermöchten (vgl. E. 2.4 hiervor), ist damit nicht erstellt, womit es grundsätzlich sein Bewenden haben muss. Der Sachverhalt ist – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 6) – rechtsgenüglich abgeklärt. Auf weitere Beweis- massnahmen kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) verzichtet werden.
- Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine wesentliche Verän- derung des psychischen Gesundheitszustandes in der Zeit zwischen der leistungsablehnenden Verfügung vom 6. Februar 2013 (AB 17) und der hier angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2016 (AB 52) angenommen würde, wäre mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass es sich bei der psychischen Beschwerdesymptomatik um einen nicht invalidisierenden Gesundheitsschaden handelt, wie nachfolgend dargelegt wird. 4.1 Was zunächst die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F45.4) anbelangt (AB 36.1 S. 23), ist zu prüfen, ob diese unter Berücksichtigung der neuen Recht- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 16 sprechung nach BGE 141 V 281(vgl. E. 2.2 f. hiervor) eine invalidisierende Wirkung entfalten kann. Im Rahmen der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) ist zunächst der Komplex „Gesundheitsschädigung“ zu prü- fen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298): Hier ist festzuhalten, dass die Aus- prägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.) nicht übermässig ist. Die Beschwerdeführerin gibt an, bereits seit vielen Jahren an Schmerzen zu leiden (AB 7 S. 28 f., AB 36.3 S. 3). Dennoch war es ihr möglich, bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses während Jahren einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (AB 5 S. 3, AB 6.4, 36 S. 8). Zum Tagesablauf gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zwischen 05:00 und 07:00 Uhr morgens aufstehe und zusam- men mit ihrem Ehemann ein kleines Frühstück einnehme. Nach dem Frühstück bleibe sie oftmals eine halbe Stunde am Tisch sitzen. Danach lege sie sich wieder ins Bett. Die restliche Zeit am Morgen verbringe sie in ihrem eigenen Zimmer. Das Mittagessen nehme sie erneut zusammen mit ihrem Ehemann ein; oft ein aufgewärmtes Fertigprodukt. Am Nachmittag spüre sie häufig den Drang, für eine Weile nach draussen zu gehen, da sie die Enge in der Wohnung als belastend empfinde. Sie spaziere eine Weile im Quartier, müsse aber nach einer nicht allzu langen Strecke umkehren, da ihre Schmerzen keine längere Gehstrecke zuliessen. Abends esse sie wiederum; selten sehe sie fern, oft mache sie gar nichts. Gegen 22:00 Uhr gehe sie ins Bett (AB 36.3 S. 7 f.). Gestützt auf diese Darlegungen kann kaum von einem andauernden, schweren und quälenden Schmerz gespro- chen werden, was jedoch diagnosespezifisch sein müsste (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 i.V.m. E. 2.1.1 S. 286). Unter dem Titel „Behandlungser- folg oder -resistenz“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2012 bei Dr. med. E.________ in ambulanter psychiatrischer Behandlung steht; dies mit einer tiefen Therapiefrequenz (monatliche Sitzungen [AB 15 S. 3]). Die Gutachter der MEDAS empfehlen demgegenüber die Durchführung einer stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und Verlaufsbeobach- tung resp. einer mindestens tagesambulanten Psychotherapie und danach die erneute Etablierung einer fortgesetzten, intensivierten ambulanten psy- chotherapeutischen Behandlung (AB 36.1 S. 24). Vor diesem Hintergrund Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 17 kann nicht von einem definitiven Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation der Beschwerdeführerin durchgeführten Therapie ausgegangen werden. Die psychiatrische Problematik ist damit durchaus therapeutisch angehbar. Hinsichtlich des Indikators „Komorbi- ditäten“ hat das Bundesgericht ausgeführt, dass die psychische Komorbi- dität nicht mehr generell vorrangig, sondern lediglich gemäss ihrer konkre- ten Bedeutung im Einzelfall beachtlich ist, so namentlich als Gradmesser dafür, ob sie der versicherten Person Ressourcen raubt (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.). An einer relevanten psychischen Komorbiditäten fehlt es, ist doch die depressive Symptomatik – wie nachstehend dargelegt wird (vgl. E. 4.2 hiernach) – rechtsprechungsgemäss in aller Regel nicht invali- disierend und auch die körperlichen Begleiterkrankungen sind zu gering, um die Ressourcen der Beschwerdeführerin selbst über das von den Ex- perten der MEDAS attestierte somatische Ausmass von 20 % für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (AB 36.1 S. 27) hinaus zu mindern. Dafür, dass der Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) einer Erwerbstätigkeit entgegensteht, bestehen sodann keine Anhaltspunk- te, dass in der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin krankheitswertige Umstände vorliegen, welche ein Leistungsvermögen ausschlössen (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302). Der Komplex „sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) zeigt, dass ein Beziehungsnetz besteht. Die Be- schwerdeführerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann in einer 4- Zimmerwohnung (AB 36.3 S. 6) und es besteht auch Kontakt zu den er- wachsenen Kindern, dem Enkel und ihrem in ... lebenden Vater. So berich- tete die Beschwerdeführerin, dass die Töchter am Abend meistens kochten oder das Essen vorbeibrächten (AB 36.1 S. 19), die Kinder immer wieder anrufen würden um sie an die Medikamenteneinnahme zu erinnern (AB 36.3 S. 3) und sie einmal im Jahr zusammen mit ihrer Familie die Hei- mat besuchten (AB 36.3 S. 8). Zudem hat sie auch Kontakt zu ihren Ge- schwistern in der Schweiz bzw. im Ausland (AB 36.1 S. 20). Insofern kann nicht von einem sozialen Rückzug gesprochen werden und der Lebenskon- text hält durchaus mobilisierende Ressourcen bereit, auf welche sie zurückgreifen kann. Unter der Kategorie „Konsistenz“ sind verhaltensbezogene Aspekte zu prü- fen (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.). Das Niveau sozialer Aktivität hat sich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 18 nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Vergleich zu vorher nicht we- sentlich verändert, führte doch die Beschwerdeführerin selbst gegenüber den Gutachtern der MEDAS aus, in der Zeit, als sie ihre mittlerweile vier Kinder erzogen habe, nicht viel Kontakt zu anderen Menschen gehabt zu haben; sie sei keine Frau gewesen, welche den ganzen Tag mit den Kin- dern auf dem Spielplatz verbracht habe (AB 36.3 S. 8). Es ergeben sich auch nicht in allen vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässige Ein- schränkungen des Aktivitätsniveaus (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303). Während die Beschwerdeführerin sich als nicht arbeitsfähig ansieht (AB 36.1 S. 34, AB 36.3 S. 4) und ebenfalls geltend macht, nach nur 200 m Gehstrecke eine lange Pause einlegen zu müssen (AB 36.3 S. 4), ist sie demgegenüber in der Lage einmal im Jahr nach ... zu reisen (AB 36.3 S. 8) und einem geregelten Tagesablauf nachzugehen (AB 36.3 S. 7 f.). Weiter fällt auf, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Experten angab, nicht viel reden zu können, letztere jedoch festhielten, angesprochen auf ihr gesundheitliches Hauptproblem antworte die Explorandin ohne Punkt und Komma (AB 36.1 S. 18). Therapeutische Optionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) nimmt sie – trotz teils massivst geklagter Beschwerden – nicht oder nur beschränkt in Anspruch. Der behandelnde Psychiater sowie die Gutachter erachten eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (AB 23 S.2, AB 36.3 S.12) als indiziert um eine Verbesserung der psychischen Situation zu erreichen. Die Motivation der Beschwerdefüh- rerin zu einem derartigen Aufenthalt bzw. Behandlung ist aber gering (AB 36.3 S. 6). Insofern ist nicht von einem hohen Leidensdruck auszuge- hen. Dies gilt auch in Bezug auf den gemäss den Angaben der Beschwer- deführerin im Minimum alle zwei Wochen auftretenden Schwindel, an dem sie dann etwa drei bis vier Tage leide (AB 36.3 S. 3), zumal Dr. med. D.________ im Juni 2016 gegenüber der Verwaltung festhielt, seit der Un- tersuchung vom 20. August 2015 sei keine weitere diesbezügliche fachme- dizinische Untersuchung bzw. Behandlung durgeführt worden (AB 50). In der Gesamtbetrachtung erfüllen die funktionellen Auswirkungen der me- dizinisch festgestellten chronischen Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F45.4) die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 nicht in einer Weise, welche die Überwindbarkeit ausschliessen würde. Im Gegenteil: Der im Gutachten der MEDAS attestierten Einschrän- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 19 kung der Arbeitsfähigkeit (AB 36.1 S. 28) ist aus sozialversicherungsrecht- licher Sicht nicht zu folgen. Das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund- heitsschadens ist zu verneinen. 4.2 Soweit die psychiatrischen Gutachter der MEDAS aufgrund der ge- genwärtig mittelgradig depressiven Symptomatik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren (AB 36.3 S. 10, AB 36 S. 23), bleibt diese inva- lidenversicherungsrechtlich unberücksichtigt. Bei einer mittelschweren de- pressiven Episode (ICD-10 F32.10) handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, womit es prinzipiell an der zur Begründung eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens nötigen Dauerhaftigkeit mangelt (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [HRSG.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 169 ff.; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht {BGer}] vom
- Januar 2007, I 510/06, E. 6.3). Leicht- bis höchstens mittelgradig schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis sind deshalb in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner berücksichtigbaren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197; Entscheid des BGer vom 22. Januar 2016, 9C_892/2015, E. 2 mit Hinweisen). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Entscheide des BGer vom 20. Mai 2016, 8C_119/2016, E. 3 und vom 22. Januar 2016, 9C_892/2015 E. 2). Anders zu entscheiden wäre allein, wenn eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesund- heitszustandes anzunehmen (Entscheid des BGer vom 8. Oktober 2015, 8C_303/2015, E. 4.4). Vorliegend ist eine Behandlungsresistenz offensichtlich nicht ausgewiesen, erachten die Gutachter der MEDAS die Durchführung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und Verlaufsbeobachtung resp. einer mindestens tagesambulanten Psychotherapie als dringend indiziert und sehen die Prognose als gut an (AB 36.1 S. 24). Die Compliance hinsichtlich der psychopharmakologischen Therapie fehlt zudem (AB 36.1 S. 22). Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist deshalb die Diagnose der gegenwärtig mittelgradig depressiven Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 20 Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) nicht als invalidisie- render Gesundheitsschaden zu berücksichtigen.
- Nach dem Dargelegten sind weder in erwerblicher noch in medizinischer Hinsicht anspruchsbegründende Veränderungen der erheblichen Tatsa- chen erstellt, welche einen Neuanmeldungsgrund darzustellen vermöchten (vgl. E. 2.4 und E. 3.6 f. hiervor). Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerde- führerin eine wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheitszu- standes angenommen würde, wäre ein invalidisierender Gesundheitsscha- den nicht erstellt (E. 4 hiervor). Die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2016 (AB 52) ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder die Beschwerde- führerin (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 21
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 22 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 544 IV KNB/LUB/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. September 2017 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. Mai 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1957 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 2012 unter Hinweis auf eine Depression, Rücken-, Bauch- und Fersenschmerzen, Herzrhythmusstörungen, einer Chlamydie- ninfektion sowie chronischen Schmerzen (Fibromyalgie) bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB tätigte daraufhin erwerbliche und me- dizinische Abklärungen; insbesondere holte sie einen Bericht des Hausarz- tes vom 23. Juni 2012 (AB 7 S. 1 – 4), welchem ausserdem Unterlagen des Krankentaggeldversicherers beilagen (u.a. ein psychiatrisches Gutachten vom 8. Juli 2011 [AB 7 S. 26 – 35], eine Evaluation der funktionellen Leis- tungsfähigkeit [EFL] vom 15. Juli 2011 [AB 7 S. 36 – 48] und ein rheumato- logisches Gutachten vom 9. August 2011 [AB 7 S. 16 – 25]), und einen Bericht des behandelnden Psychiaters vom 2. November 2011 (AB 15 S. 2 ff.) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 16) verneinte die IVB mit Verfügung vom 6. Februar 2013 (AB 17) mangels eines invali- disierenden Gesundheitsschadens einen Leistungsanspruch. B. Am 17. Februar 2014 meldete sich die Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (AB 18). Als Art der Behinderung gab sie eine rheuma- toide Arthritis, eine Depression, Rückenschmerzen, eine Fibromyalgie, ein Schlafapnoesyndrom und Schlafstörungen an. Mit Schreiben vom 25. Fe- bruar 2014 (AB 20) machte sie die IVB darauf aufmerksam, dass eine Neuanmeldung nur geprüft werde, wenn eine massgebliche Änderung des Gesundheitszustandes seit 6. Februar 2013 glaubhaft gemacht werde. In der Folge reichte der Hausarzt der Versicherten verschiedene medizinische Unterlagen ein (AB 21), woraufhin die IVB auf Empfehlung ihres Regiona- len Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 24) eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS C.________ (MEDAS; Gutachten vom 28. Mai 2015 [AB 36.1]) veranlasste (AB 29).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 3 Mit Vorbescheid vom 5. August 2015 (AB 37) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da keine wesentliche Veränderung seit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vorliege bzw. ein invalidisie- render Gesundheitsschaden weiterhin nicht ausgewiesen sei. Die Versi- cherte zeigte sich damit nicht einverstanden und liess mit Einwand vom
14. September 2015 einen weiteren Arztbericht einreichen (AB 42). Nach- dem die IVB bei der MEDAS eine ergänzende Stellungnahme (vom 3. März 2016; AB 47) eingeholt hatte, verfügte sie am 6. Mai 2016, wie im Vorbe- scheid angekündigt, die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 52). C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Juni 2016 Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2016 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2016 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. Mai 2016 (AB 52). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi- cherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 5 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restar- beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiolo- gisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zu- kunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen «Validität» der versicherten Person auszu- gehen ist (E. 3.7.2). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird – gemäss erwähntem Entscheid – durch einen strukturierten, normativen Prüfungs- raster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergeb- nisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leis- tungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati- onspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leis- tungsvermögens (E. 3.6). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Ei- genschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) und «Konsistenz» einteilen lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgra- des ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 6 überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 2.3 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eingliede- rungsmassnahmen bestehen nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbil- dung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) im Sinne von Art. 15 ff. IVG. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht zudem der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Wurde eine Rente oder eine andere Dauerleistung wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaub- haft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 7 sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom 17. Februar 2014 (AB 18) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114 f.). Indes ist zu prüfen, ob zwischen der leistungsabweisenden Verfügung vom 6. Februar 2013 (AB 17) und der hier angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2016 (AB 52) eine anspruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsachen ein- getreten ist. 3.2 Die rechtskräftige Verfügung vom 6. Februar 2013 (AB 17) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf folgenden Grundlagen: 3.2.1 Im zu Handen des Krankentaggeldversicherers erstellten psychiatri- schen Gutachten vom 8. Juli 2011 (AB 7 S. 26 – 35) nannte Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagno- se mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit diagnostizierte sie eine anhaltende somatoforme Schmerz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 8 störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41 [S. 32]). Eine affektive Befindlichkeitsstörung sei aufgrund der Anamnese und der selber erhobenen Befunde zwar vorhanden und zeige insgesamt Verände- rungen in Richtung Depressivität. Das Leiden sei in direktem Zusammen- hang mit der Schmerzproblematik zu sehen, in der aktuellen Begutachtung habe keine depressive Stimmung festgestellt werden können. Differential- diagnostisch sei eine eigenständige affektive Erkrankung, d.h. eine depres- sive Störung zu erwägen. Die dokumentierten Befunde des abklärenden Psychiaters stellten eine depressive Stimmung fest, belegten jedoch nicht eine depressive Störung mittelschweren Ausmasses, sondern höchstens leichten Ausmasses. Die Diagnose einer depressiven Episode sei unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und der selber erhobenen Befunde nicht zu stellen, der affektive Symptomkomplex entspreche eben gerade den Kriterien der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren und nicht einer ei- genständigen depressiven Erkrankung. Aus psychiatrischer Sicht könne ab sofort für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ... keine medizinisch begründe- te Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden (S. 33). 3.2.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im ebenfalls für den Krankentaggeldversi- cherer erstellten rheumatologischen Gutachten vom 9. August 2011 (AB 7 S. 16 – 25) ein chronisches fibromyalgisches Schmerzsyndrom mit/bei St. n. Infektion mit Chlamydia pneumoniae (mit deutlich erhöhten Titern IgG und IgA) sowie sekundärer Symptomausweitung und eine leichte Wir- belsäulenfehlform mit verstärkter Brustkyphose und lumbaler Hyperlordose (S. 22). Aus rheumatologischer Sicht bestehe medizinisch theoretisch keine Einschränkung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ... (S. 24). Eine The- rapieempfehlung sei nicht möglich, da die Arbeitsfähigkeit nicht durch ein rheumatologisches Problem limitiert sei (S. 25). 3.2.3 Der Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 23. Juni 2012 (AB 7 S. 1 – 6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, ein Panvertebralsyndrom, Schulterschmerzen bds., eine Calca-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 9 neodynie plantar bds., eine chronische Chlamydieninfektion, atypische Thoraxschmerzen mit Herzpalpationen und chronische Abdominalschmer- zen auf. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er ei- nen St. n. laparoskopischer Hysterektomie und einen St. n. Blasenraffung (S. 1). Seit dem 13. Januar 2011 sei die Patientin zu 100 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar (S. 2). 3.2.4 Im Verlaufsbericht vom 2. November 2012 (AB 15 S. 2 ff.) diagnos- tizierte E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradig depressive Episode (ICD- 10 F32.1) mit anhaltenden affektiven Störungen, nicht näher bezeichnend (ICD-10 F34.9) und somatische Beschwerden (Fragen an den Hausarzt). 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 6. Februar 2013 (AB 17) lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.3.1 Im Bericht vom 11. März 2013 (AB 21 S. 12 f.) nannte Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, als Diagnosen ein obstruktives Schlafapnoesyndrom mittelschweren Grades, eine chronische Tagesmüdigkeit multifaktorieller Ätiologie, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, einen Verdacht auf Fibromyalgie-Syndrom und eine chronische Depression. Diese Diagnosen bestätigte er in einem Weiteren Bericht vom 11. Juni 2013 (AB 21 S. 10 f.). 3.3.2 Am 24. Juni 2013 diagnostizierte Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, eine Fibromyalgie (unspe- zifisch erhöhte ANA, SS-A positiv), eine Genu valga bds. (leichte laterale Instabilität), ein leichtes Schlafapnoe-Syndrom und ein ethnisches Vitamin D-Defizit. Als Nebendiagnose führte er eine Refluxoesophagitis, eine Bla- senraffung und eine kardiale Abklärung auf (AB 21 S. 3). 3.3.3 Dr. med. D.________ führte in seinem Bericht vom 11. März 2014 (AB 21 S. 1 f.) – unter Hinweis auf die von ihm bereits im Bericht vom
23. Juni 2012 (AB 7 S. 1 – 6) erwähnten Diagnosen – als neue Diagnosen eine Fibromyalgie, einen Verdacht auf eine rheumatoide Arthritis (mit/bei szintigraphischen Arthritiszeichen und unspezifisch erhöhter ANA, SSA- positiv), eine Genu valga bds. (leichte laterale Instabilität), ein obstruktives
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 10 Schlafapnoe-Syndrom mittleren Grades und eine chronische Tagesmüdig- keit (im Rahmen Durchschlafinsomnie, chronischem Schmerzsyndrom, Verdacht auf hypersomnolente Depression) auf (S. 1). Seit seinem letzten Bericht sei es zu einer weiteren Verschlechterung des klinischen Allge- meinzustandes gekommen (S. 2). 3.3.4 Im Zeugnis vom 25. März 2014 (AB 23) vermerkte Dr. med. E.________ als Diagnose eine depressive Entwicklung mit chronischem Verlauf und mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.21). Die Patientin sei in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu 70 – 80 % eingeschränkt. Dies gelte unabhängig von der Art der Tätigkeit. Eine berufliche Umorientierung bzw. Umschulung dränge sich nicht auf (S. 1). 3.3.5 Das MEDAS-Gutachten vom 28. Mai 2015 (AB 36.1) basiert auf Fachgutachten in den Bereichen Psychosomatik/Psychiatrie (AB 36.3), Orthopädie (AB 36.4), Pneumologie (AB 36.5) sowie auf einer internisti- schen Untersuchung (AB 36.1 S. 22). Die Gutachter führten die folgenden Diagnosen auf (AB 36.1 S. 28): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F45.4) 2. Anhaltende depressive Störung seit Jahren gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) differentialdiagnostisch chronifizierte Depression 3. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5; M41.55) bei dezentem, mehrsegmentalen ventralen Spondylophyten. Baastrup-Phänomen LWK 3/4 , lumbosakraler Facettengelenksarthrose und geringer lumbaler rechtskonvexer Skoliose 4. Initiale ISG-Arthrose bds. (ICD-10 M54.1) 5. Thorakovertebragenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M42.14) bei geringer, multisegmentaler Osteochondrose der BWS) 6. Initiale mediale Gonarthrose und Retropatellararthrose bds. (ICD-10 M17.0) 7. Initiale Coxarthrose bds. (ICD-10 M16.9) 8. Geringe AC-Gelenksarthrose linke Schulter (ICD-10 M19.11) Weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Leichte Schlafapnoe 2. St. n. Calcaneodynie bei plantarem Fersensporn bds. 3. Senkfuss bds. 4. St. n. Fibulafraktur links 2009
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 11 5. Fibromyalgiesyndrom (ICD-10 M79.70) 6. Adipositas 1. Grades (BMI 30,5 kg/m2) In der Gesamtbeurteilung gaben die Gutachter an, aufgrund der chroni- schen Schmerzstörung und der anhaltenden, aktuell mittelgradigen (S. 32) depressiven Störung resp. der chronifizierten Depression sei die Exploran- din aus psychosomatisch-psychiatrischer Sicht als 50 % arbeitsfähig einzu- stufen. Aus orthopädischer Sicht habe das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom bestätigt werden können, weswegen die Explorandin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... nicht mehr arbeitsfähig sei. Insge- samt seien die festgestellten Arthrosen eher geringgradig, weshalb aus isoliert orthopädischer Sicht die Explorandin in leicht bis mittelschwer be- lastenden Verweistätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig sei. In der durchgeführ- ten pneumologischen Untersuchung sei die beklagte Schlafapnoe als leichtgradig eingestuft worden. Aktuell komme dem Schlafapnoesyndrom eine untergeordnete Bedeutung zu, da selbst die Explorandin eine ver- mehrte Schläfrigkeit verneine. In pneumologischer Sicht sei sie in der Ar- beitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei die Explorandin zu 50 % in einer optimalen, körperlich leichten mit den im psychiatrischen und orthopädischen Gutachten beschriebenen Limiten ar- beitsfähig (S. 33). 3.3.6 Am 7. September 2015 erwähnte Dr. med. I.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, dass sich die Patientin zuletzt am 20. August 2015 bei ihm vorgestellt habe. Als Diagnose nannte er einen Morbus Me- nière links. Die Patientin habe berichtet, dass sie in den letzten Monaten ca. zwei bis dreimal monatlich unter Schwindelanfälle gelitten habe. Vor Kurzen sei sie auch gestürzt (AB 50 S. 2). 3.3.7 Bezugnehmend auf den Bericht von Dr. med. I.________ vom
7. September 2015 (AB 50 S. 2) teilte der Hausarzt Dr. med. D.________ am 19. Juni 2016 der IVB mit, dass seit der Untersuchung vom 20. August 2015 keine weiteren diesbezüglichen fachmedizinische Untersuchungen bzw. Behandlungen durchgeführt worden seien (AB 50 S. 1). 3.3.8 Auf Nachfrage der IVB hielten die Gutachter der MEDAS in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 3. März 2016 (AB 47) fest, im Hinblick auf den diagnostizierten Morbus Menière, wäre eine weitere Abklärung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 12 sinnvoll, da die Explorandin über Beschwerden klage. Aufgrund des bishe- rigen Verlaufs sei jedoch keine vom Gesamtgutachten wesentlich abwei- chende Diagnose zu erwarten (S. 1). Aus den im orthopädischen Gutach- ten genannten Diagnosen resultiere eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für leicht bis mittelschwer belastende Verweistätigkeiten. Die festgesetzte Ar- beitsfähigkeit gelte per Datum des Gutachtens. Aus orthopädischer Sicht sei eine revisionsrelevante Veränderung der Befunde zu 2013 nicht zu konstatieren (S. 2). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit Verfü- gung vom 6. Mai 2016 (AB 52) unter Verneinung einer relevanten Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes ab. Sie stützte sich dabei mass- geblich auf das Gutachten der MEDAS vom 28. Mai 2015 (AB 36.1) und deren ergänzende Stellungnahme vom 3. März 2016 (AB 47). Dieses Gut- achten (inkl. Stellungnahme) erfüllt die von der höchstrichterlichen Recht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 13 sprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten An- forderungen (E. 3.4 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet, so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 3.6 An der Schlüssigkeit vermag auch der Bericht von Dr. med. I.________ vom 7. September 2015 (AB 50 S. 2), worin dieser einen medi- kamentös behandelten Morbus Menière links diagnostizierte, nichts zu än- dern. Aufgrund des bisherigen Verlaufs erwarten die Gutachter der MEDAS selbst von weiteren Abklärungen mittels HNO-Untersuchung, die sie zwar als sinnvoll erachten, keine von ihrem Gesamtgutachten wesentlich abwei- chende Diagnose (AB 47 S. 1). Diese Beurteilung überzeugt, da die Be- schwerdeführerin letztmals am 20. August 2015 in fachärztlicher HNO- Behandlung stand, was der Hausarzt am 19. Juni 2016 ausdrücklich bestätigte (AB 50 S. 1). Die Beschwerdeführerin hat damit die weiteren von Dr. med. I.________ detailliert aufgezeigten Behandlungsschritte (AB 50 S. 2) offensichtlich nicht in Anspruch genommen bzw. nehmen müssen. Angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass der von ihr vorgebrachte (seltene) Schwindel nicht das geschilderte Ausmass erreicht bzw. zumindest durch die bisherige Behandlung mit Be- tahistin ausreichend kontrolliert ist. Denn bei Fortbestehen eines (wie gel- tend gemacht) im Minimum alle zwei Wochen auftretenden Schwindels mit einer anschliessenden Leidensphase von drei bis vier Tagen (AB 36.3 S. 3), wäre zu Erwarten gewesen, dass wegen des Leidensdrucks weitere Arztkonsultationen erfolgt wären und sich die Beschwerdeführerin mit den aufgezeigten Behandlungsoptionen ernsthaft auseinander gesetzt hätte. Unter diesen Umständen kann auch nicht von einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Dies trifft auch auf den orthopädischen Verlauf zu. Die Gutachter der MEDAS hielten in ihrer er- gänzenden Stellungnahme vom 3. März 2016 (AB 47) explizit fest, dass eine revisionsrelevante Veränderung der Befunde zu 2013 nicht zu konsta-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 14 tieren sei. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, dass sich die radiologi- schen Veränderungen der thorakalen und lumbalen Wirbelsäule bereits in den Aufnahmen vom 18. September 2009 (AB 7 S. 86) gezeigt hätten und auch in den Berichten von Dr. med. K.________, Facharzt für Rheumatolo- gie, vom 23. September 2009 (AB 7 S. 85 – 87) und Dr. med. J.________, Facharzt für Anästhesiologie, vom 13. November 2009 (AB 7 S. 82 – 84) aufgeführt seien, was zutreffend ist. In psychiatrischer Hinsicht hat bereits Dr. med. E.________ im Bericht vom 2. November 2012 (AB 15 S. 2) eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit Beginn des Jahres 2012, diagnostiziert. Unter Miteinbezug dieser Diagnose wie auch der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wurde alsdann in der un- angefochten gebliebenen Verfügung vom 6. Februar 2013 (AB 17) ein An- spruch auf Leistungen der IV abgelehnt. Im anlässlich der Neuanmeldung veranlassten Gutachten wurde als Diagnose eine anhaltende depressive Störung seit Jahren, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) vermerkt (AB 36.1 S. 28). Bezugnehmend auf den Bericht von Dr. med. E.________ vom 2. November 2012 (AB 15 S. 2), in dem dieser eine mittelgradig depressive Episode diagnostizierte, führten die Experten zudem aus, dass dies ihrer diagnostischen Einschätzung gleichkomme (AB 36.1 S. 34). Sie gehen damit betreffend die depressive Symptomatik ebenfalls von einem unveränderten Zustand aus. Dass die Störung bei der Beschwerdeführerin nach wie vor wirksam ist, d.h. eine Remission nicht erreicht werden konnte, begründet für sich keine Verände- rung der Sachlage. Allein das subjektive Empfinden (AB 36.1 S. 23) bzw. die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Störung habe sich verschlim- mert (vgl. Beschwerde S. 6), stellt keine relevante Veränderung dar, solan- ge die Befundlage sich nicht auch gemäss einer objektiven Betrachtung als verändert darstellt. Zusammenfassend ist im Hinblick auf die übereinstimmend beschriebene Beschwerdesymptomatik und Befunde deshalb festzustellen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus medizinischer Sicht im massgeben- den Vergleichszeitraum ein im wesentlichen unverändert gebliebener me- dizinischer Sachverhalt wiedergegeben wird. Dass dabei die Gutachter der MEDAS im Vergleich zur Zeit der anspruchsabweisenden Verfügung vom
6. Februar 2013 (AB 17) nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 15 gepasster Tätigkeit attestieren (AB 36.1 S. 33), stellt eine bloss unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhal- tes dar. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel gilt eine solche unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhaltes nach ständiger Praxis als unerheblich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Es ist damit mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit von einem seit Februar 2013 unverändert gebliebenen Ge- sundheitszustand auszugehen und ein Revisionsgrund hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist nicht erstellt. 3.7 Auch in erwerblicher Hinsicht ist eine Veränderung nicht ausgewie- sen. Die Beschwerdeführerin ist – wie im Zeitpunkt der letzten leistungsab- weisenden Verfügung vom 6. Februar 2013 (AB 17) – weiterhin nicht er- werbstätig (AB 1 S. 6, AB 18 S. 6). Eine anspruchsbegründende Verände- rung der erheblichen medizinischen und erwerblichen Tatsachen, welche einen Neuanmeldungsgrund darzustellen vermöchten (vgl. E. 2.4 hiervor), ist damit nicht erstellt, womit es grundsätzlich sein Bewenden haben muss. Der Sachverhalt ist – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 6) – rechtsgenüglich abgeklärt. Auf weitere Beweis- massnahmen kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) verzichtet werden. 4. Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine wesentliche Verän- derung des psychischen Gesundheitszustandes in der Zeit zwischen der leistungsablehnenden Verfügung vom 6. Februar 2013 (AB 17) und der hier angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2016 (AB 52) angenommen würde, wäre mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass es sich bei der psychischen Beschwerdesymptomatik um einen nicht invalidisierenden Gesundheitsschaden handelt, wie nachfolgend dargelegt wird. 4.1 Was zunächst die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F45.4) anbelangt (AB 36.1 S. 23), ist zu prüfen, ob diese unter Berücksichtigung der neuen Recht-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 16 sprechung nach BGE 141 V 281(vgl. E. 2.2 f. hiervor) eine invalidisierende Wirkung entfalten kann. Im Rahmen der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) ist zunächst der Komplex „Gesundheitsschädigung“ zu prü- fen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298): Hier ist festzuhalten, dass die Aus- prägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.) nicht übermässig ist. Die Beschwerdeführerin gibt an, bereits seit vielen Jahren an Schmerzen zu leiden (AB 7 S. 28 f., AB 36.3 S. 3). Dennoch war es ihr möglich, bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses während Jahren einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (AB 5 S. 3, AB 6.4, 36 S. 8). Zum Tagesablauf gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zwischen 05:00 und 07:00 Uhr morgens aufstehe und zusam- men mit ihrem Ehemann ein kleines Frühstück einnehme. Nach dem Frühstück bleibe sie oftmals eine halbe Stunde am Tisch sitzen. Danach lege sie sich wieder ins Bett. Die restliche Zeit am Morgen verbringe sie in ihrem eigenen Zimmer. Das Mittagessen nehme sie erneut zusammen mit ihrem Ehemann ein; oft ein aufgewärmtes Fertigprodukt. Am Nachmittag spüre sie häufig den Drang, für eine Weile nach draussen zu gehen, da sie die Enge in der Wohnung als belastend empfinde. Sie spaziere eine Weile im Quartier, müsse aber nach einer nicht allzu langen Strecke umkehren, da ihre Schmerzen keine längere Gehstrecke zuliessen. Abends esse sie wiederum; selten sehe sie fern, oft mache sie gar nichts. Gegen 22:00 Uhr gehe sie ins Bett (AB 36.3 S. 7 f.). Gestützt auf diese Darlegungen kann kaum von einem andauernden, schweren und quälenden Schmerz gespro- chen werden, was jedoch diagnosespezifisch sein müsste (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 i.V.m. E. 2.1.1 S. 286). Unter dem Titel „Behandlungser- folg oder -resistenz“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2012 bei Dr. med. E.________ in ambulanter psychiatrischer Behandlung steht; dies mit einer tiefen Therapiefrequenz (monatliche Sitzungen [AB 15 S. 3]). Die Gutachter der MEDAS empfehlen demgegenüber die Durchführung einer stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und Verlaufsbeobach- tung resp. einer mindestens tagesambulanten Psychotherapie und danach die erneute Etablierung einer fortgesetzten, intensivierten ambulanten psy- chotherapeutischen Behandlung (AB 36.1 S. 24). Vor diesem Hintergrund
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 17 kann nicht von einem definitiven Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation der Beschwerdeführerin durchgeführten Therapie ausgegangen werden. Die psychiatrische Problematik ist damit durchaus therapeutisch angehbar. Hinsichtlich des Indikators „Komorbi- ditäten“ hat das Bundesgericht ausgeführt, dass die psychische Komorbi- dität nicht mehr generell vorrangig, sondern lediglich gemäss ihrer konkre- ten Bedeutung im Einzelfall beachtlich ist, so namentlich als Gradmesser dafür, ob sie der versicherten Person Ressourcen raubt (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.). An einer relevanten psychischen Komorbiditäten fehlt es, ist doch die depressive Symptomatik – wie nachstehend dargelegt wird (vgl. E. 4.2 hiernach) – rechtsprechungsgemäss in aller Regel nicht invali- disierend und auch die körperlichen Begleiterkrankungen sind zu gering, um die Ressourcen der Beschwerdeführerin selbst über das von den Ex- perten der MEDAS attestierte somatische Ausmass von 20 % für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (AB 36.1 S. 27) hinaus zu mindern. Dafür, dass der Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) einer Erwerbstätigkeit entgegensteht, bestehen sodann keine Anhaltspunk- te, dass in der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin krankheitswertige Umstände vorliegen, welche ein Leistungsvermögen ausschlössen (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302). Der Komplex „sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) zeigt, dass ein Beziehungsnetz besteht. Die Be- schwerdeführerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann in einer 4- Zimmerwohnung (AB 36.3 S. 6) und es besteht auch Kontakt zu den er- wachsenen Kindern, dem Enkel und ihrem in ... lebenden Vater. So berich- tete die Beschwerdeführerin, dass die Töchter am Abend meistens kochten oder das Essen vorbeibrächten (AB 36.1 S. 19), die Kinder immer wieder anrufen würden um sie an die Medikamenteneinnahme zu erinnern (AB 36.3 S. 3) und sie einmal im Jahr zusammen mit ihrer Familie die Hei- mat besuchten (AB 36.3 S. 8). Zudem hat sie auch Kontakt zu ihren Ge- schwistern in der Schweiz bzw. im Ausland (AB 36.1 S. 20). Insofern kann nicht von einem sozialen Rückzug gesprochen werden und der Lebenskon- text hält durchaus mobilisierende Ressourcen bereit, auf welche sie zurückgreifen kann. Unter der Kategorie „Konsistenz“ sind verhaltensbezogene Aspekte zu prü- fen (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.). Das Niveau sozialer Aktivität hat sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 18 nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Vergleich zu vorher nicht we- sentlich verändert, führte doch die Beschwerdeführerin selbst gegenüber den Gutachtern der MEDAS aus, in der Zeit, als sie ihre mittlerweile vier Kinder erzogen habe, nicht viel Kontakt zu anderen Menschen gehabt zu haben; sie sei keine Frau gewesen, welche den ganzen Tag mit den Kin- dern auf dem Spielplatz verbracht habe (AB 36.3 S. 8). Es ergeben sich auch nicht in allen vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässige Ein- schränkungen des Aktivitätsniveaus (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303). Während die Beschwerdeführerin sich als nicht arbeitsfähig ansieht (AB 36.1 S. 34, AB 36.3 S. 4) und ebenfalls geltend macht, nach nur 200 m Gehstrecke eine lange Pause einlegen zu müssen (AB 36.3 S. 4), ist sie demgegenüber in der Lage einmal im Jahr nach ... zu reisen (AB 36.3 S. 8) und einem geregelten Tagesablauf nachzugehen (AB 36.3 S. 7 f.). Weiter fällt auf, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Experten angab, nicht viel reden zu können, letztere jedoch festhielten, angesprochen auf ihr gesundheitliches Hauptproblem antworte die Explorandin ohne Punkt und Komma (AB 36.1 S. 18). Therapeutische Optionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) nimmt sie – trotz teils massivst geklagter Beschwerden – nicht oder nur beschränkt in Anspruch. Der behandelnde Psychiater sowie die Gutachter erachten eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (AB 23 S.2, AB 36.3 S.12) als indiziert um eine Verbesserung der psychischen Situation zu erreichen. Die Motivation der Beschwerdefüh- rerin zu einem derartigen Aufenthalt bzw. Behandlung ist aber gering (AB 36.3 S. 6). Insofern ist nicht von einem hohen Leidensdruck auszuge- hen. Dies gilt auch in Bezug auf den gemäss den Angaben der Beschwer- deführerin im Minimum alle zwei Wochen auftretenden Schwindel, an dem sie dann etwa drei bis vier Tage leide (AB 36.3 S. 3), zumal Dr. med. D.________ im Juni 2016 gegenüber der Verwaltung festhielt, seit der Un- tersuchung vom 20. August 2015 sei keine weitere diesbezügliche fachme- dizinische Untersuchung bzw. Behandlung durgeführt worden (AB 50). In der Gesamtbetrachtung erfüllen die funktionellen Auswirkungen der me- dizinisch festgestellten chronischen Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F45.4) die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 nicht in einer Weise, welche die Überwindbarkeit ausschliessen würde. Im Gegenteil: Der im Gutachten der MEDAS attestierten Einschrän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 19 kung der Arbeitsfähigkeit (AB 36.1 S. 28) ist aus sozialversicherungsrecht- licher Sicht nicht zu folgen. Das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund- heitsschadens ist zu verneinen. 4.2 Soweit die psychiatrischen Gutachter der MEDAS aufgrund der ge- genwärtig mittelgradig depressiven Symptomatik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren (AB 36.3 S. 10, AB 36 S. 23), bleibt diese inva- lidenversicherungsrechtlich unberücksichtigt. Bei einer mittelschweren de- pressiven Episode (ICD-10 F32.10) handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, womit es prinzipiell an der zur Begründung eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens nötigen Dauerhaftigkeit mangelt (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [HRSG.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 169 ff.; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht {BGer}] vom
26. Januar 2007, I 510/06, E. 6.3). Leicht- bis höchstens mittelgradig schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis sind deshalb in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner berücksichtigbaren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197; Entscheid des BGer vom 22. Januar 2016, 9C_892/2015, E. 2 mit Hinweisen). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Entscheide des BGer vom 20. Mai 2016, 8C_119/2016, E. 3 und vom 22. Januar 2016, 9C_892/2015 E. 2). Anders zu entscheiden wäre allein, wenn eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesund- heitszustandes anzunehmen (Entscheid des BGer vom 8. Oktober 2015, 8C_303/2015, E. 4.4). Vorliegend ist eine Behandlungsresistenz offensichtlich nicht ausgewiesen, erachten die Gutachter der MEDAS die Durchführung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und Verlaufsbeobachtung resp. einer mindestens tagesambulanten Psychotherapie als dringend indiziert und sehen die Prognose als gut an (AB 36.1 S. 24). Die Compliance hinsichtlich der psychopharmakologischen Therapie fehlt zudem (AB 36.1 S. 22). Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist deshalb die Diagnose der gegenwärtig mittelgradig depressiven
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 20 Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) nicht als invalidisie- render Gesundheitsschaden zu berücksichtigen. 5. Nach dem Dargelegten sind weder in erwerblicher noch in medizinischer Hinsicht anspruchsbegründende Veränderungen der erheblichen Tatsa- chen erstellt, welche einen Neuanmeldungsgrund darzustellen vermöchten (vgl. E. 2.4 und E. 3.6 f. hiervor). Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerde- führerin eine wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheitszu- standes angenommen würde, wäre ein invalidisierender Gesundheitsscha- den nicht erstellt (E. 4 hiervor). Die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2016 (AB 52) ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder die Beschwerde- führerin (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 21 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2017, IV/16/544, Seite 22 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.