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200 2016 541

Bern VerwG · 2016-05-06 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 6. Mai 2016

Sachverhalt

A. Der 1951 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) ist seit dem 1. Januar 1977 bei der C.________ AG als … tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nach- folgend: Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Akten der Suva, Unfall Nr. … [act. IIA] 1). Mit Unfallmeldung vom 11. November 2015 liess er ein Unfallereignis vom 8. August 2015 melden (act. IIA 1 Ziff. 6 bis Ziff. 9). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizier- te anlässlich der Erstbehandlung vom 2. November 2015 einen Verdacht auf Supraspinatus-Ruptur links (act. IIA 5). Die Suva erteilte Kostengut- sprache für die Spitalbehandlung (act. IIA 11) und richtete Taggeldleistun- gen ab dem 11. August 2015 aus (act. IIA 12 f.). Nach dem Einholen von Verlaufsberichten und einer Beurteilung ihres Kreisarztes (act. IIA 29) ver- fügte die Suva am 22. März 2016 die Einstellung der Versicherungsleistun- gen per sofort (act. IIA 32). Mit diesem Entscheid zeigte sich der Versicher- te nicht einverstanden und verlangte mit Einsprache vom 31. März 2016 (act. IIA 37) die Aufhebung der Verfügung sowie die Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) bis zur vollständi- gen Genesung. Die Suva wies die Einsprache mit Entscheid vom 6. Mai 2016 ab (act. IIA 41). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – am 8. Juni 2016 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die seit der Einstellungsverfügung verweigerten Leistungen zu erbringen und solange fortzuführen, bis der Status quo ante erreicht sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2017, UV/16/541, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2016 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Im Nachgang zur prozessleitenden Verfügung vom 13. Juli 2016, worin er insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass das Gericht auch zu prüfen haben werde, ob überhaupt ein Unfall bzw. ein sinnfälliges Ereignis erstellt sei, reichte der Beschwerdeführer am 23. September 2016 weitere Unter- lagen zu den Akten und nahm Stellung. Am 13. Oktober 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an den bereits gestell- ten Rechtsbegehren fest.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2016 (act. IIA 41). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2017, UV/16/541, Seite 4 den 22. März 2016 hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Das Prinzip der Rechtsan- wendung von Amtes wegen verpflichtet das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 122 V 34 E. 2b S. 36; ARV 2005 S. 223 E. 2.1). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus- gebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Das fragliche Ereignis (angegebener Zusammenstoss beim Volleyball) fand am 8. August 2015 statt (act. IIA 1), womit auf den vorliegenden Fall die bis

31. Dezember 2016 gültig gewesene Rechtslage zur Anwendung gelangt. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2017, UV/16/541, Seite 5 Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ur- sache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich- keit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un- gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79). Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsanspre- cher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines un- fallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5). 2.3 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körper- schädigungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (aArt. 6 Abs. 2 UVG in der bis

31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung; aArt. 9 Abs. 2 lit. a - h

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2017, UV/16/541, Seite 6 UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2016). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalles mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit er- füllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Ge- schehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutref- fen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleich- kommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2014 UV Nr. 29 S. 98 E. 2.2.3, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 2.4 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingun- gen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein- trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2017, UV/16/541, Seite 7 2.5 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheit- lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.6 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Recht- sprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes erwartet werden kann. Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heil- behandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwä- gung oder der prozessualen Revision einzustellen, d.h. den Fall abzusch- liessen, dies mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege – bei rich- tiger Betrachtungsweise – gar nicht vor. In gleichem Sinne ist auch hin- sichtlich der Prüfung der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und Ge- sundheitsschaden zu entscheiden. Danach kann der Unfallversicherer trotz vorheriger Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld ohne Berufung auf Wiedererwägung oder prozessuale Revision die Adäquanz verneinen und gestützt hierauf die Leistungen ex nunc einstellen. Nur im Rahmen einer allfälligen Leistungsrückerstattung sind die Rückkommensvorausset- zungen zu beachten (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das vom Beschwerdeführer mit Un- fallmeldung vom 11. November 2015 (act. II 1) geltend gemachte Ereignis vom 8. August 2015 zunächst zumindest implizit als Unfall im Rechtsinn anerkannt, hat sie doch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2017, UV/16/541, Seite 8 (vgl. act. IIA 12 f.). Diese stellte sie alsdann per 22. März 2016 ein mit der Begründung, der Status quo ante sei erreicht. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob das Ereignis vom 8. August 2015 (noch) kausal ist für die über den 22. März 2016 hinaus geklagten Beschwerden. Bevor sich die Frage des Wegfalls der natürlichen Kausalität stellt, ist indes von Amtes wegen zu prüfen, ob sich ein Unfall im Rechtssinne (vgl. E. 2.2 vorstehend) bzw. ein anderes versichertes Ereignis (vgl. E. 2.3 hiervor) mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellen lässt. 3.2 Aus den Akten ergibt sich zum Geschehensablauf und zu den Ver- letzungen des Beschwerdeführers das Folgende: 3.2.1 Der Beschwerdeführer liess in der Schadenmeldung UVG vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 November 2015 (act. IIA 1) einen Unfall vom 8. August 2015 betreffend die Schulter links geltend machen. Angegeben wurde „Übriger Sport: Zu- sammenstoss während Volleymatch“. 3.2.2 In den medizinischen Akten des erstbehandelnden und operieren- den Arztes Dr. med. D.________ vom 2. und vom 16. November 2015 (act. IIA 5 und act. IIA 14) sowie im Operationsbericht vom 21. Dezember 2015 (act. IIA 18), finden sich keinerlei Angaben zu einem allfälligen Unfall. Im Gegenteil hielt Dr. med. D.________ fest, nach Rotatorenmanschetten- Rekonstruktion rechts im Jahr 2012 gehe es gut. Der Beschwerdeführer habe nun seit drei Jahren Schulterschmerzen links. Es beständen Schmer- zen bei Überkopfbewegungen und eine Kraftminderung (act. IIA 5). 3.2.3 Anlässlich der Sachverhaltsaufnahme durch den Schadenaussen- dienst vom 7. Januar 2016 (act. IIA 21) gab der Beschwerdeführer an, beim Volleyballspiel am 8. August 2016 einen „Zusammenstoss“ gehabt zu ha- ben. Er habe die linke adominante Hand über den Kopf gehalten um einen Ball zu blocken, wobei sein linker Arm durch die Wucht nach hinten ge- schlagen worden sei und er einen starken Zwick mit sofortigen Schmerzen in der linken Schulter verspürt habe. Daraufhin habe er mit Salben und Schonen die Schmerzen recht lange kontrollieren können. Erst später hät- ten diese jedoch immer mehr zugenommen. In seinen Ferien ab dem

21. September 2015 habe er realisiert, dass die Einschränkung und der Kraftverlust immer grösser würden, weshalb er Dr. med. D.________ ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2017, UV/16/541, Seite 9 rufen habe und erst für die Zeit nach dessen Ferien einen Termin am

2. November 2015 habe vereinbaren können. 3.2.4 Dr. med. D.________ liess dem Beschwerdeführer mit seiner nicht unterzeichneten Beurteilung vom 18. August 2016 (act. I 9) eine beinahe identische – und ebenfalls auf den 21. Dezember 2015 datierte – Version des Operationsberichts zukommen, in welcher er (einzig) die Passage geändert hat, wonach die Schmerzen nunmehr „seit August 2015 respekti- ve seit einem Torsionstrauma beim Volleyballspiel“ beständen. Die ange- brachte Änderung hat der Orthopäde weder begründet noch näher erklärt. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.4 3.4.1 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als dass eine grössere Zahl von Versicherten auch bei unter Umständen grösseren Schmerzen nach sportlicher Betätigung nicht sofort einen Arzt aufsucht, sondern eigenverantwortlich vorerst den Selbstheilungsprozess beobachtet und abwartet. Beweisschwierigkeiten, die sich aus dem Zeitablauf ergeben, trägt auch in Fällen wie dem vorliegenden die aus einer bestimmten Tatsa- che Rechte ableitende Partei (vgl. E. 2.5 vorstehend). Gestützt auf die echtzeitlichen Unterlagen kann ein Unfallereignis nicht mehr erstellt werden. Zunächst einmal wurde die Unfallmeldung erst drei Monate nach dem angegebenen Vorfall erstellt und der Beschwerdegegne- rin zugestellt. Die erste ärztliche Sachverhaltserhebung und Beurteilung erfolgte am 2. November 2012 und damit knapp drei Monate später. Dies bringt – bei allem Verständnis für die Haltung des Beschwerdeführers hin- sichtlich seines Umgangs mit Schmerzen – notwendigerweise Beweispro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2017, UV/16/541, Seite 10 bleme mit sich. Die Unfallschilderung basiert damit allein auf den Äusse- rungen des Beschwerdeführers, ohne dass je geltend gemacht wurde, es gäbe für den Vorfall Zeugen. Auch aus den echtzeitlichen Aufzeichnungen des erstbehandelnden Arztes Dr. med. D.________ lässt sich nichts Nähe- res ableiten. Im Gegenteil hat dieser Arzt bei bereits ähnlicher Konstellation vor knapp vier Jahren (mit insbesondere im Wortlaut fast identischer Scha- denmeldung [Akten der Beschwerdegegnerin Unfall Nr. … {act. II} 1]) die rechte Schulter betreffend mit keinem Wort ein vom Beschwerdeführer er- wähntes Unfallereignis festgehalten. Keine Rolle kann dabei spielen, dass dem Arzt beim Verfassen der Krankengeschichte bzw. des Berichts allen- falls eine Verwechslung bei der Angabe der Dauer des Schmerzgesche- hens unterlaufen ist und er – gemäss der Ausführung des Beschwerdefüh- rers anlässlich der Besprechung mit dem Schadenaussendienst vom 7. Ja- nuar 2016 (act. IIA 21) – ein Schmerzgeschehen „seit drei Jahren“ festge- halten, eigentlich aber „seit drei Monaten“ gemeint habe. Denn dies ändert nichts daran, dass Dr. med. D.________ in der echtzeitlichen Aufzeichnung der Erstkonsultation vom 2. November 2015 (act. IIA 5) mit keinem Wort auf ein stattgehabtes Unfallereignis Bezug genommen hatte. Schliesslich kann der anlässlich der Beschwerdeerhebung vom Rechtsver- treter des Beschwerdeführers eröffneten neuen Sachverhaltsvariante, wo- nach – ableitend aus der Unfallmeldung vom 11. November 2015 (act. IIA 1) – der Beschwerdeführer mit einem Mitspieler zusammengestos- sen sei, was auch seiner Erinnerung entspreche (Beschwerde vom 8. Juni 2016 S. 9 Ziff. 6.a), nicht gefolgt werden. Es ist in keiner Weise nachvoll- ziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diese – angeblich seiner Erinne- rung entsprechende – dramatischere Version nicht bereits gegenüber dem behandelnden Arzt Dr. med. D.________ anlässlich der Erstuntersuchung erwähnt, bzw. anlässlich der Besprechung mit dem Schadenaussendienst so dargelegt hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass nicht nur ein Unfallereignis in der ursprünglichen Variante, sondern umso mehr ein solch markantes Unfallereignis, wie es nun dargestellt wird, bereits anlässlich einer Erstkonsultation zweifellos thematisiert worden und vom Arzt als so- wohl medizinisch wie auch für die Leistungsabrechnung (Tarif) besonders bedeutsame Tatsache ohne weiteres in der Krankengeschichte und folglich auch im Bericht vom 2. November 2015 (act. IIA 5) entsprechend festgehal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2017, UV/16/541, Seite 11 ten worden wäre. Gerade dies ist jedoch nicht geschehen. Auch in der de- taillierten Besprechung mit dem Mitarbeiter des Schadenaussendiensts der Beschwerdegegnerin am 7. Januar 2016 (act. IIA 21) wurde nicht von ei- nem Zusammenstoss mit einem Mitspieler oder Gegner gesprochen. Nach dem Dargelegten ist für den 8. August 2015 weder ein Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung erstellt. Ein versi- chertes Ereignis ist nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt und eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht nicht. 3.4.2 Selbst wenn auf der Basis der Unfallmeldung davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführer habe anlässlich eines Volleyballspiels am

8. August 2015 Schmerzen empfunden, würde sich nichts ändern. Die zu- nehmend dramatischere Darstellung des Beschwerdeführers ist nicht kon- sistent. In der Schadenmeldung vom 11. November 2015 (act. IIA 1) liess er – wie bereits rund dreieinhalb Jahre vorher die rechte Schulter betref- fend (act. II 1) – einen Zusammenstoss beim Volleyball als Sachverhalt angeben, ohne dies jedoch näher auszuführen oder anzugeben, mit wem dieser Zusammenstoss erfolgt sein soll. Anlässlich der detaillierten Bespre- chung mit dem Mitarbeiter des Schadenaussendiensts der Beschwerde- gegnerin am 7. Januar 2016 (act. IIA 21) führte er vielmehr aus, dass er beim Volleyballmatch einen Ball habe blocken wollen und hierfür die linke Hand über den Kopf gehalten habe. Dabei habe es ihm von der Wucht den linken Arm nach hinten geschlagen und er habe einen starken Zwick mit sofortigen Schmerzen an der linken Schulter verspürt (vgl. E. 3.3.1 vorste- hend). Ein solches Geschehen ist denkbar. Die Sportart Volleyball ist nicht auf den Körperkontakt mit Gegenspielern ausgelegt. Das geschilderte Blo- cken stellt eine häufige Handlung innerhalb dieser Sportart dar. Nachdem weder ein in der Betätigung selbst liegendes Abweichen vom üblichen Ab- lauf geschildert wurde, noch sich ein solches – wie zum Beispiel Straucheln oder Umfallen – erstellen lässt bzw. vorgebracht wurde, sondern einzig gel- tend gemacht wird, die – an sich im Ballwechsel inhärente – Wucht habe den Arm nach hinten gedrückt, kann von einem Unfall offensichtlich nicht ausgegangen werden. Gleichermassen wäre auch bei dieser Sachverhalts- annahme zu Gunsten des Beschwerdeführers ein sinnfälliges Ereignis nicht erstellt, denn zur Bejahung der Sinnfälligkeit des Ereignisses müsste ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2017, UV/16/541, Seite 12 äusseres Ereignis mit gewissem gesteigertem Gefährdungspotenzial vor- liegen (vgl. E. 2.3 vorstehend). Dies war beim hier zu beurteilenden Volley- ballmatch und dem vom Beschwerdeführer angegebenen Blocken des Bal- les nicht gegeben, denn auch wenn bei sportlicher Betätigung der Körper erhöhten Belastungen ausgesetzt ist, manifestierte sich vorliegend eine solche besondere Belastung im Sinne des sinnfälligen Ereignisses gemäss aArt. 6 Abs. 2 UVG (in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fas- sung) i.V.m. aArt. 9 Abs. 2 UVV (gültig gewesen bis 31. Dezember 2016) nicht. 3.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass mit dem Kreisarzt, der nachvollzieh- bar und überzeugend auf die bereits weite Retraktion der Sehne hingewiesen hat, weshalb die Sehne bereits vor dem 8. August 2016 gerissen gewesen sein müsse (vgl. act. IIA 29), auch aus medizinischer Sicht die Kausalität zu einem (wie auch immer gearteten) Ereignis vom 8. August 2016 auszuschliessen ist. 4. Die Leistungseinstellung wurde am 22. März 2016 auf diesen Tag hin ver- fügt (act. IIA 21) und erfolgte damit ex nunc et pro futuro. Die Rechtspre- chung, wonach der Unfallversicherer die Möglichkeit hat, die durch Ausrich- tung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wir- kung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, d.h. den Fall abzuschliessen, mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege bei richtiger Betrachtungsweise gar nicht vor (vgl. E. 2.6 vorstehend), findet hier Anwendung. Eine Rückforderung von erbrachten Leistungen steht nicht zur Diskussion. Der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2016 (act. IIA 41) ist damit bereits deshalb zu schützen, weil kein versichertes Ereignis vorliegt (vgl. E. 1.4 vorstehend). Das rechtliche Gehör hierzu wurde den Parteien mit den bei- den Verfügungen vom 13. Juli 2016 und vom 27. September 2016 gewährt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2017, UV/16/541, Seite 13 5. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2016 (act. IIA 41) im Ergebnis als rechtens. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 541 UV SCI/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Januar 2017 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. Mai 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2017, UV/16/541, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) ist seit dem 1. Januar 1977 bei der C.________ AG als … tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nach- folgend: Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Akten der Suva, Unfall Nr. … [act. IIA] 1). Mit Unfallmeldung vom 11. November 2015 liess er ein Unfallereignis vom 8. August 2015 melden (act. IIA 1 Ziff. 6 bis Ziff. 9). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizier- te anlässlich der Erstbehandlung vom 2. November 2015 einen Verdacht auf Supraspinatus-Ruptur links (act. IIA 5). Die Suva erteilte Kostengut- sprache für die Spitalbehandlung (act. IIA 11) und richtete Taggeldleistun- gen ab dem 11. August 2015 aus (act. IIA 12 f.). Nach dem Einholen von Verlaufsberichten und einer Beurteilung ihres Kreisarztes (act. IIA 29) ver- fügte die Suva am 22. März 2016 die Einstellung der Versicherungsleistun- gen per sofort (act. IIA 32). Mit diesem Entscheid zeigte sich der Versicher- te nicht einverstanden und verlangte mit Einsprache vom 31. März 2016 (act. IIA 37) die Aufhebung der Verfügung sowie die Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) bis zur vollständi- gen Genesung. Die Suva wies die Einsprache mit Entscheid vom 6. Mai 2016 ab (act. IIA 41). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – am 8. Juni 2016 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die seit der Einstellungsverfügung verweigerten Leistungen zu erbringen und solange fortzuführen, bis der Status quo ante erreicht sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2017, UV/16/541, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2016 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Im Nachgang zur prozessleitenden Verfügung vom 13. Juli 2016, worin er insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass das Gericht auch zu prüfen haben werde, ob überhaupt ein Unfall bzw. ein sinnfälliges Ereignis erstellt sei, reichte der Beschwerdeführer am 23. September 2016 weitere Unter- lagen zu den Akten und nahm Stellung. Am 13. Oktober 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an den bereits gestell- ten Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2016 (act. IIA 41). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2017, UV/16/541, Seite 4 den 22. März 2016 hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Das Prinzip der Rechtsan- wendung von Amtes wegen verpflichtet das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 122 V 34 E. 2b S. 36; ARV 2005 S. 223 E. 2.1). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt aus- gebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Das fragliche Ereignis (angegebener Zusammenstoss beim Volleyball) fand am 8. August 2015 statt (act. IIA 1), womit auf den vorliegenden Fall die bis

31. Dezember 2016 gültig gewesene Rechtslage zur Anwendung gelangt. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2017, UV/16/541, Seite 5 Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ur- sache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich- keit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un- gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79). Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsanspre- cher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines un- fallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5). 2.3 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körper- schädigungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (aArt. 6 Abs. 2 UVG in der bis

31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung; aArt. 9 Abs. 2 lit. a - h

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2017, UV/16/541, Seite 6 UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2016). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalles mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit er- füllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Ge- schehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutref- fen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleich- kommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2014 UV Nr. 29 S. 98 E. 2.2.3, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 2.4 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingun- gen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein- trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2017, UV/16/541, Seite 7 2.5 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheit- lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.6 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Recht- sprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes erwartet werden kann. Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heil- behandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwä- gung oder der prozessualen Revision einzustellen, d.h. den Fall abzusch- liessen, dies mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege – bei rich- tiger Betrachtungsweise – gar nicht vor. In gleichem Sinne ist auch hin- sichtlich der Prüfung der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und Ge- sundheitsschaden zu entscheiden. Danach kann der Unfallversicherer trotz vorheriger Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld ohne Berufung auf Wiedererwägung oder prozessuale Revision die Adäquanz verneinen und gestützt hierauf die Leistungen ex nunc einstellen. Nur im Rahmen einer allfälligen Leistungsrückerstattung sind die Rückkommensvorausset- zungen zu beachten (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das vom Beschwerdeführer mit Un- fallmeldung vom 11. November 2015 (act. II 1) geltend gemachte Ereignis vom 8. August 2015 zunächst zumindest implizit als Unfall im Rechtsinn anerkannt, hat sie doch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2017, UV/16/541, Seite 8 (vgl. act. IIA 12 f.). Diese stellte sie alsdann per 22. März 2016 ein mit der Begründung, der Status quo ante sei erreicht. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob das Ereignis vom 8. August 2015 (noch) kausal ist für die über den 22. März 2016 hinaus geklagten Beschwerden. Bevor sich die Frage des Wegfalls der natürlichen Kausalität stellt, ist indes von Amtes wegen zu prüfen, ob sich ein Unfall im Rechtssinne (vgl. E. 2.2 vorstehend) bzw. ein anderes versichertes Ereignis (vgl. E. 2.3 hiervor) mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellen lässt. 3.2 Aus den Akten ergibt sich zum Geschehensablauf und zu den Ver- letzungen des Beschwerdeführers das Folgende: 3.2.1 Der Beschwerdeführer liess in der Schadenmeldung UVG vom

11. November 2015 (act. IIA 1) einen Unfall vom 8. August 2015 betreffend die Schulter links geltend machen. Angegeben wurde „Übriger Sport: Zu- sammenstoss während Volleymatch“. 3.2.2 In den medizinischen Akten des erstbehandelnden und operieren- den Arztes Dr. med. D.________ vom 2. und vom 16. November 2015 (act. IIA 5 und act. IIA 14) sowie im Operationsbericht vom 21. Dezember 2015 (act. IIA 18), finden sich keinerlei Angaben zu einem allfälligen Unfall. Im Gegenteil hielt Dr. med. D.________ fest, nach Rotatorenmanschetten- Rekonstruktion rechts im Jahr 2012 gehe es gut. Der Beschwerdeführer habe nun seit drei Jahren Schulterschmerzen links. Es beständen Schmer- zen bei Überkopfbewegungen und eine Kraftminderung (act. IIA 5). 3.2.3 Anlässlich der Sachverhaltsaufnahme durch den Schadenaussen- dienst vom 7. Januar 2016 (act. IIA 21) gab der Beschwerdeführer an, beim Volleyballspiel am 8. August 2016 einen „Zusammenstoss“ gehabt zu ha- ben. Er habe die linke adominante Hand über den Kopf gehalten um einen Ball zu blocken, wobei sein linker Arm durch die Wucht nach hinten ge- schlagen worden sei und er einen starken Zwick mit sofortigen Schmerzen in der linken Schulter verspürt habe. Daraufhin habe er mit Salben und Schonen die Schmerzen recht lange kontrollieren können. Erst später hät- ten diese jedoch immer mehr zugenommen. In seinen Ferien ab dem

21. September 2015 habe er realisiert, dass die Einschränkung und der Kraftverlust immer grösser würden, weshalb er Dr. med. D.________ ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2017, UV/16/541, Seite 9 rufen habe und erst für die Zeit nach dessen Ferien einen Termin am

2. November 2015 habe vereinbaren können. 3.2.4 Dr. med. D.________ liess dem Beschwerdeführer mit seiner nicht unterzeichneten Beurteilung vom 18. August 2016 (act. I 9) eine beinahe identische – und ebenfalls auf den 21. Dezember 2015 datierte – Version des Operationsberichts zukommen, in welcher er (einzig) die Passage geändert hat, wonach die Schmerzen nunmehr „seit August 2015 respekti- ve seit einem Torsionstrauma beim Volleyballspiel“ beständen. Die ange- brachte Änderung hat der Orthopäde weder begründet noch näher erklärt. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.4 3.4.1 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als dass eine grössere Zahl von Versicherten auch bei unter Umständen grösseren Schmerzen nach sportlicher Betätigung nicht sofort einen Arzt aufsucht, sondern eigenverantwortlich vorerst den Selbstheilungsprozess beobachtet und abwartet. Beweisschwierigkeiten, die sich aus dem Zeitablauf ergeben, trägt auch in Fällen wie dem vorliegenden die aus einer bestimmten Tatsa- che Rechte ableitende Partei (vgl. E. 2.5 vorstehend). Gestützt auf die echtzeitlichen Unterlagen kann ein Unfallereignis nicht mehr erstellt werden. Zunächst einmal wurde die Unfallmeldung erst drei Monate nach dem angegebenen Vorfall erstellt und der Beschwerdegegne- rin zugestellt. Die erste ärztliche Sachverhaltserhebung und Beurteilung erfolgte am 2. November 2012 und damit knapp drei Monate später. Dies bringt – bei allem Verständnis für die Haltung des Beschwerdeführers hin- sichtlich seines Umgangs mit Schmerzen – notwendigerweise Beweispro-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2017, UV/16/541, Seite 10 bleme mit sich. Die Unfallschilderung basiert damit allein auf den Äusse- rungen des Beschwerdeführers, ohne dass je geltend gemacht wurde, es gäbe für den Vorfall Zeugen. Auch aus den echtzeitlichen Aufzeichnungen des erstbehandelnden Arztes Dr. med. D.________ lässt sich nichts Nähe- res ableiten. Im Gegenteil hat dieser Arzt bei bereits ähnlicher Konstellation vor knapp vier Jahren (mit insbesondere im Wortlaut fast identischer Scha- denmeldung [Akten der Beschwerdegegnerin Unfall Nr. … {act. II} 1]) die rechte Schulter betreffend mit keinem Wort ein vom Beschwerdeführer er- wähntes Unfallereignis festgehalten. Keine Rolle kann dabei spielen, dass dem Arzt beim Verfassen der Krankengeschichte bzw. des Berichts allen- falls eine Verwechslung bei der Angabe der Dauer des Schmerzgesche- hens unterlaufen ist und er – gemäss der Ausführung des Beschwerdefüh- rers anlässlich der Besprechung mit dem Schadenaussendienst vom 7. Ja- nuar 2016 (act. IIA 21) – ein Schmerzgeschehen „seit drei Jahren“ festge- halten, eigentlich aber „seit drei Monaten“ gemeint habe. Denn dies ändert nichts daran, dass Dr. med. D.________ in der echtzeitlichen Aufzeichnung der Erstkonsultation vom 2. November 2015 (act. IIA 5) mit keinem Wort auf ein stattgehabtes Unfallereignis Bezug genommen hatte. Schliesslich kann der anlässlich der Beschwerdeerhebung vom Rechtsver- treter des Beschwerdeführers eröffneten neuen Sachverhaltsvariante, wo- nach – ableitend aus der Unfallmeldung vom 11. November 2015 (act. IIA 1) – der Beschwerdeführer mit einem Mitspieler zusammengestos- sen sei, was auch seiner Erinnerung entspreche (Beschwerde vom 8. Juni 2016 S. 9 Ziff. 6.a), nicht gefolgt werden. Es ist in keiner Weise nachvoll- ziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diese – angeblich seiner Erinne- rung entsprechende – dramatischere Version nicht bereits gegenüber dem behandelnden Arzt Dr. med. D.________ anlässlich der Erstuntersuchung erwähnt, bzw. anlässlich der Besprechung mit dem Schadenaussendienst so dargelegt hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass nicht nur ein Unfallereignis in der ursprünglichen Variante, sondern umso mehr ein solch markantes Unfallereignis, wie es nun dargestellt wird, bereits anlässlich einer Erstkonsultation zweifellos thematisiert worden und vom Arzt als so- wohl medizinisch wie auch für die Leistungsabrechnung (Tarif) besonders bedeutsame Tatsache ohne weiteres in der Krankengeschichte und folglich auch im Bericht vom 2. November 2015 (act. IIA 5) entsprechend festgehal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2017, UV/16/541, Seite 11 ten worden wäre. Gerade dies ist jedoch nicht geschehen. Auch in der de- taillierten Besprechung mit dem Mitarbeiter des Schadenaussendiensts der Beschwerdegegnerin am 7. Januar 2016 (act. IIA 21) wurde nicht von ei- nem Zusammenstoss mit einem Mitspieler oder Gegner gesprochen. Nach dem Dargelegten ist für den 8. August 2015 weder ein Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung erstellt. Ein versi- chertes Ereignis ist nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt und eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht nicht. 3.4.2 Selbst wenn auf der Basis der Unfallmeldung davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführer habe anlässlich eines Volleyballspiels am

8. August 2015 Schmerzen empfunden, würde sich nichts ändern. Die zu- nehmend dramatischere Darstellung des Beschwerdeführers ist nicht kon- sistent. In der Schadenmeldung vom 11. November 2015 (act. IIA 1) liess er – wie bereits rund dreieinhalb Jahre vorher die rechte Schulter betref- fend (act. II 1) – einen Zusammenstoss beim Volleyball als Sachverhalt angeben, ohne dies jedoch näher auszuführen oder anzugeben, mit wem dieser Zusammenstoss erfolgt sein soll. Anlässlich der detaillierten Bespre- chung mit dem Mitarbeiter des Schadenaussendiensts der Beschwerde- gegnerin am 7. Januar 2016 (act. IIA 21) führte er vielmehr aus, dass er beim Volleyballmatch einen Ball habe blocken wollen und hierfür die linke Hand über den Kopf gehalten habe. Dabei habe es ihm von der Wucht den linken Arm nach hinten geschlagen und er habe einen starken Zwick mit sofortigen Schmerzen an der linken Schulter verspürt (vgl. E. 3.3.1 vorste- hend). Ein solches Geschehen ist denkbar. Die Sportart Volleyball ist nicht auf den Körperkontakt mit Gegenspielern ausgelegt. Das geschilderte Blo- cken stellt eine häufige Handlung innerhalb dieser Sportart dar. Nachdem weder ein in der Betätigung selbst liegendes Abweichen vom üblichen Ab- lauf geschildert wurde, noch sich ein solches – wie zum Beispiel Straucheln oder Umfallen – erstellen lässt bzw. vorgebracht wurde, sondern einzig gel- tend gemacht wird, die – an sich im Ballwechsel inhärente – Wucht habe den Arm nach hinten gedrückt, kann von einem Unfall offensichtlich nicht ausgegangen werden. Gleichermassen wäre auch bei dieser Sachverhalts- annahme zu Gunsten des Beschwerdeführers ein sinnfälliges Ereignis nicht erstellt, denn zur Bejahung der Sinnfälligkeit des Ereignisses müsste ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2017, UV/16/541, Seite 12 äusseres Ereignis mit gewissem gesteigertem Gefährdungspotenzial vor- liegen (vgl. E. 2.3 vorstehend). Dies war beim hier zu beurteilenden Volley- ballmatch und dem vom Beschwerdeführer angegebenen Blocken des Bal- les nicht gegeben, denn auch wenn bei sportlicher Betätigung der Körper erhöhten Belastungen ausgesetzt ist, manifestierte sich vorliegend eine solche besondere Belastung im Sinne des sinnfälligen Ereignisses gemäss aArt. 6 Abs. 2 UVG (in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fas- sung) i.V.m. aArt. 9 Abs. 2 UVV (gültig gewesen bis 31. Dezember 2016) nicht. 3.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass mit dem Kreisarzt, der nachvollzieh- bar und überzeugend auf die bereits weite Retraktion der Sehne hingewiesen hat, weshalb die Sehne bereits vor dem 8. August 2016 gerissen gewesen sein müsse (vgl. act. IIA 29), auch aus medizinischer Sicht die Kausalität zu einem (wie auch immer gearteten) Ereignis vom 8. August 2016 auszuschliessen ist. 4. Die Leistungseinstellung wurde am 22. März 2016 auf diesen Tag hin ver- fügt (act. IIA 21) und erfolgte damit ex nunc et pro futuro. Die Rechtspre- chung, wonach der Unfallversicherer die Möglichkeit hat, die durch Ausrich- tung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wir- kung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, d.h. den Fall abzuschliessen, mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege bei richtiger Betrachtungsweise gar nicht vor (vgl. E. 2.6 vorstehend), findet hier Anwendung. Eine Rückforderung von erbrachten Leistungen steht nicht zur Diskussion. Der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2016 (act. IIA 41) ist damit bereits deshalb zu schützen, weil kein versichertes Ereignis vorliegt (vgl. E. 1.4 vorstehend). Das rechtliche Gehör hierzu wurde den Parteien mit den bei- den Verfügungen vom 13. Juli 2016 und vom 27. September 2016 gewährt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2017, UV/16/541, Seite 13 5. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2016 (act. IIA 41) im Ergebnis als rechtens. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.