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200 2016 537

Bern VerwG · 2016-05-11 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 11. Mai 2016

Sachverhalt

A. Die 1926 geborene A.________ (EL-Bezügerin bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit dem 1. September 2011 eine Hilflosenentschädigung sowie seit dem 1. September 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin], Antwortbeilage [AB] 25, 54). Mit Verfügung vom 3. Februar 2015 erhöhte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn die Hilflosenentschä- digung rückwirkend per 1. Dezember 2014 von einer mittleren auf eine schwere Hilflosigkeit (AB 53). Nach Übermittlung der Rentenakten an die AKB (AB 55) wurde der Anspruch auf EL rückwirkend neu geprüft. Gestützt darauf forderte die AKB mit zwei separaten Verfügungen vom 13. April 2016 (AB 40, 44) die im Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2014 sowie vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2016 zuviel ausgerichtete EL in der Höhe von Fr. 351.-- (AB 40) bzw. Fr. 5'280.-- (AB 44) zurück. Die dagegen erho- bene Einsprache (AB 52) wies sie mit Entscheid vom 11. Mai 2016 ab (AB 56). B. Hiergegen erhob die EL-Bezügerin, vertreten durch ihre Tochter B.________, mit Eingabe vom 7. Juni 2016 Beschwerde mit dem sinn- gemässen Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und von einer Rückforderung abzusehen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2016 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, EL/16/537, Seite 3

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2016 (AB 56). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforde- rung von EL im Gesamtbetrag von Fr. 5'631.-- (AB 40, 44).

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, EL/16/537, Seite 4

E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen wer- den grundsätzlich nicht angerechnet (Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG). Sind in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals jedoch auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten, so wird die Hilflosenentschädigung ange- rechnet (Art. 11 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 15b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung [ELV; SR 831.301]).

E. 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wieder- erwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfü- gung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezoge- ner EL nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV).

E. 2.2.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, EL/16/537, Seite 5 (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401 ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zwei- fellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjeni- ge auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.1).

E. 2.3 Eine Rückerstattung von EL hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. So- wohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL- Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rück- kommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a).

E. 3.1 Bei der Bemessung der EL zwischen Dezember 2014 und März 2016 (vgl. AB 56 Ziff. 1 resp. AB 40, 44) berücksichtigte die Be- schwerdegegnerin bei den Einnahmen eine Hilflosenentschädigung für eine mittlere Hilflosigkeit (AB 24, 26 und 33). Die Beschwerdeführerin bezog jedoch ab 1. Dezember 2014 eine Hilflosenentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit (AB 49). Die Berechnung und die gestützt darauf ausgerichte- ten EL erweisen sich deshalb vorliegend als zweifellos unrichtig, während die Berichtigung angesichts des Betrages von Fr. 5'631.-- von erheblicher Bedeutung ist. In der Folge kann die Leistungszusprache in Wiedererwä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, EL/16/537, Seite 6 gung gezogen werden (vgl. E. 2.2.2 hiervor) und es erweisen sich EL im Umfang von Fr. 5'631.-- als zu Unrecht erbracht.

E. 3.2 Die Höhe der zurückgeforderten EL wird in der Beschwerde zu Recht nicht gerügt; Anhaltspunkte für eine Falschberechnung sind nicht ersichtlich (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53), weshalb die Rückerstattungs- forderung in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Von Amtes we- gen zu prüfen bleibt, ob der Anspruch zufolge Zeitablaufs verwirkt ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 176 N. 782).

E. 3.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Wie in der Beschwerde (S. 1) zu Recht vorgebracht wird, wurde die Verfü- gung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 3. Februar 2015 auch der Beschwerdegegnerin zugestellt (AB 49 S. 2 unten). Somit hatte diese bereits vor Erlass der Verfügungen vom 9. April 2016 (AB 25, 27) Kenntnis der höheren Hilflosenentschädigung und die unrechtmässige Leistungsausrichtung ging auf einen Fehler der Beschwerdegegnerin zurück. In solchen Fällen beginnt die einjährige Frist, entgegen der Mei- nung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 2), nicht mit der Leistungs- ausrichtung zu laufen, sondern in dem Zeitpunkt, in dem die Verwaltung anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 25 N. 58). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist denn auch nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende un- rechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Vorausset- zungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in wel- chem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, EL/16/537, Seite 7 der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugäng- lich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Um- stände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsan- spruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Fer- ner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). Demnach erlangte die Be- schwerdegegnerin Kenntnis der Fehlerhaftigkeit erst mit Erhalt der Akten der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Mitte Februar 2016 (AB 55), womit die in Art. 25 Abs. 2 ATSG geforderte Jahresfrist mit Erlass der Ver- fügungen am 13. April 2016 (AB 40, 44) eingehalten worden ist. Da es sich um Leistungen handelt, die zwischen Dezember 2014 und März 2016 aus- gerichtet wurden, ist auch die in Art. 25 Abs. 2 ATSG geforderte Fünfjah- resfrist gewahrt.

E. 3.4 Nach dem Dargelegten erfolgte die Rückforderung in der Höhe von Fr. 5'631.-- zu Recht. Demnach ist der angefochtene Entscheid vom

11. Mai 2016 (AB 56) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Es steht der Beschwerdeführerin frei, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ein Erlassgesuch zu stellen (vgl. E. 2.2 hiervor).

E. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, EL/16/537, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, EL/16/537, Seite 9 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 537 EL ACT/SCM/JOK/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. September 2016 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. Mai 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, EL/16/537, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1926 geborene A.________ (EL-Bezügerin bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit dem 1. September 2011 eine Hilflosenentschädigung sowie seit dem 1. September 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin], Antwortbeilage [AB] 25, 54). Mit Verfügung vom 3. Februar 2015 erhöhte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn die Hilflosenentschä- digung rückwirkend per 1. Dezember 2014 von einer mittleren auf eine schwere Hilflosigkeit (AB 53). Nach Übermittlung der Rentenakten an die AKB (AB 55) wurde der Anspruch auf EL rückwirkend neu geprüft. Gestützt darauf forderte die AKB mit zwei separaten Verfügungen vom 13. April 2016 (AB 40, 44) die im Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2014 sowie vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2016 zuviel ausgerichtete EL in der Höhe von Fr. 351.-- (AB 40) bzw. Fr. 5'280.-- (AB 44) zurück. Die dagegen erho- bene Einsprache (AB 52) wies sie mit Entscheid vom 11. Mai 2016 ab (AB 56). B. Hiergegen erhob die EL-Bezügerin, vertreten durch ihre Tochter B.________, mit Eingabe vom 7. Juni 2016 Beschwerde mit dem sinn- gemässen Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und von einer Rückforderung abzusehen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2016 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, EL/16/537, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2016 (AB 56). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforde- rung von EL im Gesamtbetrag von Fr. 5'631.-- (AB 40, 44). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, EL/16/537, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen wer- den grundsätzlich nicht angerechnet (Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG). Sind in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals jedoch auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten, so wird die Hilflosenentschädigung ange- rechnet (Art. 11 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 15b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung [ELV; SR 831.301]). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wieder- erwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfü- gung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezoge- ner EL nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). 2.2.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, EL/16/537, Seite 5 (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b bb S. 401 ARV 2002 S. 181 E. 1a). Zwei- fellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjeni- ge auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.1). 2.3 Eine Rückerstattung von EL hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. So- wohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL- Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rück- kommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder -Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 3. 3.1 Bei der Bemessung der EL zwischen Dezember 2014 und März 2016 (vgl. AB 56 Ziff. 1 resp. AB 40, 44) berücksichtigte die Be- schwerdegegnerin bei den Einnahmen eine Hilflosenentschädigung für eine mittlere Hilflosigkeit (AB 24, 26 und 33). Die Beschwerdeführerin bezog jedoch ab 1. Dezember 2014 eine Hilflosenentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit (AB 49). Die Berechnung und die gestützt darauf ausgerichte- ten EL erweisen sich deshalb vorliegend als zweifellos unrichtig, während die Berichtigung angesichts des Betrages von Fr. 5'631.-- von erheblicher Bedeutung ist. In der Folge kann die Leistungszusprache in Wiedererwä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, EL/16/537, Seite 6 gung gezogen werden (vgl. E. 2.2.2 hiervor) und es erweisen sich EL im Umfang von Fr. 5'631.-- als zu Unrecht erbracht. 3.2 Die Höhe der zurückgeforderten EL wird in der Beschwerde zu Recht nicht gerügt; Anhaltspunkte für eine Falschberechnung sind nicht ersichtlich (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53), weshalb die Rückerstattungs- forderung in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Von Amtes we- gen zu prüfen bleibt, ob der Anspruch zufolge Zeitablaufs verwirkt ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 176 N. 782). 3.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Wie in der Beschwerde (S. 1) zu Recht vorgebracht wird, wurde die Verfü- gung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 3. Februar 2015 auch der Beschwerdegegnerin zugestellt (AB 49 S. 2 unten). Somit hatte diese bereits vor Erlass der Verfügungen vom 9. April 2016 (AB 25, 27) Kenntnis der höheren Hilflosenentschädigung und die unrechtmässige Leistungsausrichtung ging auf einen Fehler der Beschwerdegegnerin zurück. In solchen Fällen beginnt die einjährige Frist, entgegen der Mei- nung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 2), nicht mit der Leistungs- ausrichtung zu laufen, sondern in dem Zeitpunkt, in dem die Verwaltung anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 25 N. 58). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist denn auch nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende un- rechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Vorausset- zungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in wel- chem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, EL/16/537, Seite 7 der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugäng- lich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Um- stände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsan- spruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Fer- ner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). Demnach erlangte die Be- schwerdegegnerin Kenntnis der Fehlerhaftigkeit erst mit Erhalt der Akten der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Mitte Februar 2016 (AB 55), womit die in Art. 25 Abs. 2 ATSG geforderte Jahresfrist mit Erlass der Ver- fügungen am 13. April 2016 (AB 40, 44) eingehalten worden ist. Da es sich um Leistungen handelt, die zwischen Dezember 2014 und März 2016 aus- gerichtet wurden, ist auch die in Art. 25 Abs. 2 ATSG geforderte Fünfjah- resfrist gewahrt. 3.4 Nach dem Dargelegten erfolgte die Rückforderung in der Höhe von Fr. 5'631.-- zu Recht. Demnach ist der angefochtene Entscheid vom

11. Mai 2016 (AB 56) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Es steht der Beschwerdeführerin frei, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ein Erlassgesuch zu stellen (vgl. E. 2.2 hiervor). 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, EL/16/537, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Sept. 2016, EL/16/537, Seite 9 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.