Verfügung vom 19. Mai 2016
Sachverhalt
A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 25. August 2015 unter Hinweis auf eine Ermüdungsde- pression bzw. ein Burnout bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Nach Vornahme er- werblicher und medizinischer Abklärungen sowie nach Zustellung des Vor- bescheids (act. II 16) wies die IV-Stelle Bern (Beschwerdegegnerin) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Mai 2016 (act. II 17) mangels Erfüllung des Wartejahres ab. Sie erwog, dass ab 8. Juni 2015 eine Ar- beitsunfähigkeit von 100 % sowie ab dem 12. Oktober 2015 eine solche von 40 % attestiert worden sei, wobei die involvierte Krankentaggeldversi- cherung das Dossier bei verbessertem Gesundheitszustand per 31. Okto- ber 2015 abgeschlossen habe. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 6. Juni 2016 Beschwerde. Sinn- gemäss beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache der ihm zustehenden Leistungen, insbesondere die Durch- führung von Eingliederungsmassnahmen. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 lässt der Beschwerdeführer, nunmehr ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, die Rückweisung an die Be- schwerdegegnerin beantragen, damit diese die gesetzlichen Leistungen gewähre. In der Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2016 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Replikweise hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2016 – unter Einreichung weiterer Unterlagen – an den bisherigen Anträ- gen fest, wobei er einräumte, dass aktuell noch kein Rentenanspruch ent- standen sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2016, IV/16/532, Seite 3 Mit Duplik vom 26. September 2016 bestätigte die Beschwerdegegnerin die gestellten Rechtsbegehren und führte aus, es bestehe kein invalidisieren- der Gesundheitsschaden.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Mai 2016 (act. II 17), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Be- schwerdeführers abgewiesen hat.
E. 1.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2016, IV/16/532, Seite 4 fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
E. 1.2.2 Entgegen dem Wortlaut der Überschrift, wonach keine Kostengut- sprache für Leistungen der IV erteilt werde, befasst sich die angefochtene Verfügung einzig mit dem Rentenanspruch des Beschwerdeführers und verneint diesen. Dies ergibt sich aus der Begründung, in welcher auf Art. 28 Abs. 1 IVG verwiesen und geltend gemacht wird, die darin vorgesehene Wartefrist von einem Jahr sei nicht erfüllt. Eine solche Argumentation kann sich nur auf einen allfälligen Rentenanspruch beziehen, da für den An- spruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen das Bestehen einer Wartefrist nicht Voraussetzung ist. Hinzu kommt, dass gemäss den einge- reichten Verwaltungsakten vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine materielle Auseinandersetzung mit einem allfälligen Anspruch auf berufli- che Eingliederungsmassnahmen erfolgt ist. Soweit deshalb beschwerde- weise die Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen beantragt wird, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und demnach an einer Sachur- teilsvoraussetzung, womit auf das Begehren nicht einzutreten ist. Bei die- sem Ergebnis sind die Akten an die Beschwerdegegnerin zu übermitteln, damit diese den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen prü- fen und darüber befinden kann.
E. 1.2.3 Streitig und zu prüfen ist demnach vorliegend nur der Anspruch auf eine IV-Rente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2016, IV/16/532, Seite 5
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]).
E. 3.1 Unterdessen ist zwischen den Parteien nicht mehr umstritten, dass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Zeitpunkt der hier ange- fochtenen Verfügung vom 19. Mai 2016 (act. II 17) nicht erfüllt war (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 7, Replik S. 1 Ziff. 1). Dem Beschwerdeführer wurde ab dem 8. Juni bzw. 24. Juli 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 6.2 S. 2 Ziff. 4, 12.2 S. 6). Vom 12. bis 31. Oktober 2015 liegt sodann eine Bescheinigung über eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vor (act. II 12.2 S. 6). Den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass ab 15. Februar 2016 bis zur letzten ärztlichen Beurtei- lung Ende August 2016 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand (Beschwerdebeilagen [act. I und IA], act. I 2, act. IA 2 f.). Da für die Zeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2016, IV/16/532, Seite 6 vom 1. November 2015 bis 14. Februar 2016 keine Arbeitsunfähigkeit at- testiert wurde (vgl. auch act. IA 3), wurde die seit 8. Juni 2015 bestehende Arbeitsunfähigkeit während mehr als 30 Tagen unterbrochen. Zudem dau- erte die ab 15. Februar 2016 ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit im hier massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (19. Mai 2016) noch nicht mindestens ein Jahr. Damit ist der Rentenanspruch ohne weite- res zu verneinen, ohne dass das Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraus- setzungen geprüft werden müsste (vgl. E. 2.2 hiervor).
E. 3.2 Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich erneut an die Beschwer- degegnerin zu wenden, sofern er der Auffassung ist, die Wartefrist sei in- zwischen erfüllt und der Anspruch auf eine IV-Rente deshalb weiter abzu- klären.
E. 4 Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 19. Mai 2016 (act. II 17) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.
E. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2016, IV/16/532, Seite 7 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Akten werden zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf berufli- che Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin übermit- telt.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 532 IV SCJ/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. November 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. Mai 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2016, IV/16/532, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 25. August 2015 unter Hinweis auf eine Ermüdungsde- pression bzw. ein Burnout bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Nach Vornahme er- werblicher und medizinischer Abklärungen sowie nach Zustellung des Vor- bescheids (act. II 16) wies die IV-Stelle Bern (Beschwerdegegnerin) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Mai 2016 (act. II 17) mangels Erfüllung des Wartejahres ab. Sie erwog, dass ab 8. Juni 2015 eine Ar- beitsunfähigkeit von 100 % sowie ab dem 12. Oktober 2015 eine solche von 40 % attestiert worden sei, wobei die involvierte Krankentaggeldversi- cherung das Dossier bei verbessertem Gesundheitszustand per 31. Okto- ber 2015 abgeschlossen habe. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 6. Juni 2016 Beschwerde. Sinn- gemäss beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache der ihm zustehenden Leistungen, insbesondere die Durch- führung von Eingliederungsmassnahmen. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 lässt der Beschwerdeführer, nunmehr ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, die Rückweisung an die Be- schwerdegegnerin beantragen, damit diese die gesetzlichen Leistungen gewähre. In der Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2016 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Replikweise hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2016 – unter Einreichung weiterer Unterlagen – an den bisherigen Anträ- gen fest, wobei er einräumte, dass aktuell noch kein Rentenanspruch ent- standen sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2016, IV/16/532, Seite 3 Mit Duplik vom 26. September 2016 bestätigte die Beschwerdegegnerin die gestellten Rechtsbegehren und führte aus, es bestehe kein invalidisieren- der Gesundheitsschaden. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Mai 2016 (act. II 17), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Be- schwerdeführers abgewiesen hat. 1.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2016, IV/16/532, Seite 4 fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.2.2 Entgegen dem Wortlaut der Überschrift, wonach keine Kostengut- sprache für Leistungen der IV erteilt werde, befasst sich die angefochtene Verfügung einzig mit dem Rentenanspruch des Beschwerdeführers und verneint diesen. Dies ergibt sich aus der Begründung, in welcher auf Art. 28 Abs. 1 IVG verwiesen und geltend gemacht wird, die darin vorgesehene Wartefrist von einem Jahr sei nicht erfüllt. Eine solche Argumentation kann sich nur auf einen allfälligen Rentenanspruch beziehen, da für den An- spruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen das Bestehen einer Wartefrist nicht Voraussetzung ist. Hinzu kommt, dass gemäss den einge- reichten Verwaltungsakten vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine materielle Auseinandersetzung mit einem allfälligen Anspruch auf berufli- che Eingliederungsmassnahmen erfolgt ist. Soweit deshalb beschwerde- weise die Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen beantragt wird, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und demnach an einer Sachur- teilsvoraussetzung, womit auf das Begehren nicht einzutreten ist. Bei die- sem Ergebnis sind die Akten an die Beschwerdegegnerin zu übermitteln, damit diese den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen prü- fen und darüber befinden kann. 1.2.3 Streitig und zu prüfen ist demnach vorliegend nur der Anspruch auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2016, IV/16/532, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 3. 3.1 Unterdessen ist zwischen den Parteien nicht mehr umstritten, dass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Zeitpunkt der hier ange- fochtenen Verfügung vom 19. Mai 2016 (act. II 17) nicht erfüllt war (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 7, Replik S. 1 Ziff. 1). Dem Beschwerdeführer wurde ab dem 8. Juni bzw. 24. Juli 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 6.2 S. 2 Ziff. 4, 12.2 S. 6). Vom 12. bis 31. Oktober 2015 liegt sodann eine Bescheinigung über eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vor (act. II 12.2 S. 6). Den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass ab 15. Februar 2016 bis zur letzten ärztlichen Beurtei- lung Ende August 2016 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand (Beschwerdebeilagen [act. I und IA], act. I 2, act. IA 2 f.). Da für die Zeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2016, IV/16/532, Seite 6 vom 1. November 2015 bis 14. Februar 2016 keine Arbeitsunfähigkeit at- testiert wurde (vgl. auch act. IA 3), wurde die seit 8. Juni 2015 bestehende Arbeitsunfähigkeit während mehr als 30 Tagen unterbrochen. Zudem dau- erte die ab 15. Februar 2016 ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit im hier massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (19. Mai 2016) noch nicht mindestens ein Jahr. Damit ist der Rentenanspruch ohne weite- res zu verneinen, ohne dass das Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraus- setzungen geprüft werden müsste (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich erneut an die Beschwer- degegnerin zu wenden, sofern er der Auffassung ist, die Wartefrist sei in- zwischen erfüllt und der Anspruch auf eine IV-Rente deshalb weiter abzu- klären. 4. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 19. Mai 2016 (act. II 17) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Nov. 2016, IV/16/532, Seite 7 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Akten werden zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf berufli- che Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin übermit- telt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.