Klage vom 2. Juni 2016
Sachverhalt
A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Klägerin) war über ihren ehemaligen Arbeitgeber, der (per 5. Juni 2012 in Konkurs gefal- lenen) C.________ GmbH, bei der Pensionskasse Stylos BVG- Sammelstiftung (seit 6. November 2015 Stylos BVG-Sammelstiftung in Liquidation; nachfolgend Stylos bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (vgl. Akten der Stylos [act. IIA] 2 und 6; [act. IID] 6). Per 31. Januar 2012 trat die Versicherte aus der Stylos aus (act. IID 6) und teilte ihr die Auszah- lungsadresse für die Überweisung der Freizügigkeitsleistung mit (vgl. act. I 2). In der Folge liess die Stylos der Versicherten mitteilen, im jetzigen Zeit- punkt könne die Freizügigkeitsleistung nicht ausbezahlt werden. Die wirt- schaftliche Situation der Pensionskasse sei derzeit solcher Art, dass eine heutige Ausbezahlung der Freizügigkeitsleistung durch die anderen Desti- natäre als Gläubigerbevorteilung angefochten werden könnte. Mit Blick auf eine mögliche Geltendmachung bevorstehender Verantwortlichkeitsan- sprüche habe die Pensionskasse zudem Rückstellungen in nicht unerhebli- chem Umfang tätigen müssen. Es sei der Versicherten unbenommen, die Freizügigkeitsleistung auf dem Klageweg einzufordern (act. I 5). Mit Verfügung vom 6. November 2015 hob die Bernische BVG- und Stif- tungsaufsicht (BBSA) die Stylos (BBSA-Register-Nr. BE.0816; vgl. http://www.aufsichtbern.ch) auf (vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. 250 vom 24. Dezember 2015; www.zefix.ch). Mit Schreiben vom 7. März 2016 (act. I 4) forderte die Versicherte die Stylos letztmals erfolglos auf, das ihr zustehende Guthaben inklusive Verzugszins innert 14 Tagen „auf das bereits bekannte Freizügigkeitskonto“ zu überweisen und ihr eine detaillierte Abrechnung zukommen zu lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, die fällige Austrittsleistung der Klägerin (Vorsorgeguthaben), inklusive Zins ab dem Zeitpunkt des Austritts und Verzugszinsen gemäss Art. 2 Abs. 4 FZG, auf das von ihr mitgeteilte Konto der E.________ AG zu überweisen. 2. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin Einsicht in die sie betreffen- den Akten des Verteilplanes zu gewähren.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Begründung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, nach Art. 2 Abs. 1 FZG bestehe ein Anspruch auf eine Austrittsleistung (S. 4, Ziffer 1). Eine Verrechnung mit einer allfälligen Schadenersatzforderung sei recht- sprechungsgemäss nicht zulässig (S. 4 f., Ziffer 3). Ferner sei die Austritts- leistung zu verzinsen. Da die Stylos das Freizügigkeitsguthaben nicht überwiesen habe, sei zudem spätestens seit dem 3. August 2012 ein Ver- zugszins geschuldet (S. 4, Ziffer 2). Schliesslich habe die Stylos nie über die Liquidation informiert, geschweige denn einen Verteilungsplan vorge- legt, weshalb sie zu verpflichten sei, der Klägerin Einsicht in die entspre- chenden Akten zu geben (S. 5 f., Ziffer 1 ff.). Mit Klageantwort vom 5. August 2016 stellt die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei, sofern darauf eingetreten wird, vollumfänglich abzuwei- sen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. In der Begründung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, es werde grundsätzlich nicht bestritten, dass die Klägerin aus der Pensionskasse ausgetreten sei und grundsätzlich einen (bislang nicht realisierten) An- spruch auf Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung habe (S. 4, Ziffer 12). Die Überweisung der Freizügigkeitsleistung könne jedoch erst nach Ge- nehmigung des Verteilungsplanes durch die Aufsichtsbehörde und nach Ermittlung der Höhe der Austrittsleistung sowie unter Berücksichtigung ei- nes allfälligen Fehlbetrages erfolgen, wobei die Interessen der übrigen Ver- sicherten unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 4 berücksichtigt werden müssten. Es könne nicht sein, dass die Klägerin auf Kosten der übrigen Versicherten ihre Austrittsleistung noch während oder vor Beendigung des Liquidationsverfahrens beziehen könne, da ange- nommen werden müsse, dass die ungünstige Vermögenslage der Beklag- ten teilweise auf die Tätigkeit der Klägerin im Stiftungsrat der Beklagten sowie auf die hauptsächlich von ihr und ihrem Ehemann angetriebenen Fehlinvestitionen in das Projekt C.________ zurückzuführen sei (S. 4 f., Ziffer 13). Im Übrigen werde der von der Klägerin geltend gemachte Zins und Verzugszins nicht bestritten (S. 7, Ziffer 19). Auch verzichte die Be- klagte mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf eine Ver- rechnung allfälliger Schadenersatzansprüche mit der Austrittsleistung der Klägerin (S. 8, Ziffer 21). Sodann könne der Klägerin Einsicht in den Vertei- lungsplan gewährt werden, sobald dieser erstellt und von der Aufsichts- behörde genehmigt sei (S. 8, Ziffer 23). Schliesslich könne der am 3. Juni 2016 erfolgten Aufforderung des Verwaltungsgerichts zur Einreichung einer Berechnung der Austrittsleistung unter Beilage der Berechnungsgrundla- gen nicht nachgekommen werden, da deren konkrete Höhe wesentlich vom Ergebnis des zurzeit laufenden Liquidationsverfahrens abhänge (S. 8 f., Ziffer 25). Mit prozessleitender Verfügung vom 8. August 2016 forderte der Instrukti- onsrichter die Beklagte auf, die anwendbaren Reglemente (vollständig) einzureichen, das Ende der Versicherungspflicht beim angeschlossenen Arbeitgeber (Ende des Arbeits- bzw. Vorsorgeverhältnisses) zu dokumen- tieren, eine nachvollziehbare und dokumentierte Berechnung des obligato- rischen Altersguthabens und des Mindestbetrages der Austrittsleistung einzureichen sowie nachvollziehbar zu begründen, dass der von der Kläge- rin geltend gemachte Freizügigkeitsfall unter die Bestimmungen über die Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung falle und weshalb der Klägerin nicht zumindest der gesetzlich garantierte Mindestbetrag der Austrittsleistung überwiesen werde. Mit Eingabe vom 19. September 2016 reichte die Beklagte weitere Unterla- gen ein (act. IIA). Sie macht im Wesentlichen geltend, gemäss beiliegender Lohnmeldeliste vom 15. November 2011 sei der Austritt der Klägerin per
31. Januar 2012 vermerkt worden. Ein Austrittsformular sei bei der Beklag-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 5 ten nie eingegangen (S. 2, Ziffer 1). Der Freizügigkeitsanspruch der Kläge- rin habe per 31. Januar 2012 Fr. 129‘928.40 betragen, wovon Fr. 19‘811.-- auf den obligatorischen Bereich entfielen (S. 2, Ziffer 2). Mit Bezug auf die Anwendbarkeit der Liquidationsvorschriften könne nicht der Zeitpunkt massgeblich sein, in dem die Beklagte durch Verfügung der BBSA vom
6. November 2015 aufgelöst und in Liquidation gesetzt worden sei, sondern derjenige, in dem die Mehrzahl der bei der C.________ GmbH angestellten Personen aus dem Vorsorgewerk ausgetreten sei – mithin Ende 2011 (S. 3, Ziffer 5) –, die Klägerin aus der Vorsorgestiftung ausgetreten sei oder derjenige Zeitpunkt, in dem über die C.________ GmbH am 5. Juni 2012 der Konkurs eröffnet und der Anschlussvertrag aufgelöst worden sei. Dass die Klägerin ihren Austritt der Beklagten bereits gemeldet hatte, als diese durch Verfügung aufgehoben und im Anschluss in Liquidation gesetzt wor- den sei, ändere an der Anwendbarkeit der einschlägigen Liquidationsvor- schriften auf den vorliegenden Austritt somit nichts (S. 3 f., Ziffer 9). Sodann finde Art. 17 FZG lediglich auf den individuellen Austritt Anwen- dung, nicht jedoch auf den Fall einer Teil- oder Gesamtliquidation; ein Fehlbetrag zufolge Unterdeckung könne also bei einer Teilliquidation von der Austrittsleistung abgezogen werden, weshalb das Ergebnis des Liqui- dationsverfahrens abgewartet werden müsse (S. 4, Ziffer 13). Mit prozessleitender Verfügung vom 22. September 2016 forderte der In- struktionsrichter die Beklagte auf, in Ergänzung der Klageantwort zur Frage Stellung zu nehmen, ob sie noch in der Lage sei, fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen zu erbringen sowie ob, wann und mit wel- chem Ergebnis die Beklagte beim Sicherheitsfonds BVG insbesondere An- trag auf Leistungen nach Art. 56 Abs. 1 lit. b und c BVG gestellt habe. Schliesslich fragte er die Beklagte, ob sie bereit sei, im Sinne einer Voraus- zahlung auf Anrechnung an die definitive Austrittsleistung das BVG- Altersguthaben nach Art. 15 BVG an die von der Klägerin bekanntgegebene Zahlstelle zu überweisen und wenn nicht, die Weigerung zu begründen. Mit Eingabe vom 7. November 2016 reichte die Beklagte weitere Unterla- gen ein (act. IIB). Sie macht im Wesentlichen geltend, die Bilanz weise für das Geschäftsjahr 2015 per Stichtag 31. Dezember 2015 eine Unterde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 6 ckung im Umfang von Fr. 2‘990‘312.45 und einen Deckungsgrad von knapp 75% auf. Der Beklagten stünden keine freien Mittel mehr zur Verfügung und es sei ihr nicht möglich, sämtliche fälligen reglementarischen und ge- setzlichen Leistungen unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsge- bots zu erbringen (S. 2, Ziffer 1 f.). Sodann habe der Sicherheitsfonds BVG mit Verfügung vom 26. August 2016 für die Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen einen Vorschuss von Fr. 995‘000.-- gewährt (S. 2, Ziffer 4). Aus der Korrespondenz zwischen der Beklagten und dem Sicherheitsfonds BVG gehe indessen klar hervor, dass es sich bei dieser Vorschusszahlung nicht um eine Sicherstellung im Sinne von Art. 56 BVG, sondern lediglich um Vorschüsse zur Sicherstellung nach Art. 26 Abs. 1 zweiter Satz SFV handle, welche die Beklagte aller Voraussicht nach nach Abschluss des Liquidationsverfahrens werde zurückbezahlen müssen (S. 3, Ziffer 6). Schliesslich sei es der Beklagten aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht möglich, der Klägerin im Sinne einer Vorauszahlung auf Anrechnung an die definitiven Austrittsleistungen das BVG-Altersguthaben nach Art. 15 BVG zu überweisen (S. 3, Ziffer 7). Mit Replik vom 23. Dezember 2016 stellt die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, die fällige Austrittsleistung der Klägerin von Fr. 129‘928.40, zuzüglich Zins ab dem 31. Januar 2012 sowie Verzugszinsen gemäss Art. 2 Abs. 4 FZG ab dem 3. August 2012, zu Gunsten der Klägerin an die E.________ AG, Postfach, 8010 Zürich (Vertrags-Nr. …/. F.________) zu überweisen. 2. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin Einsicht in die sie betreffenden Akten des Verteilplanes zu gewähren.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Begründung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, der von der Beklagten angegebene Freizügigkeitsanspruch werde anerkannt (S. 6, Ziffer 13). Im Übrigen sei der Klägerin nicht bekannt, ob eine Teilliquidation betreffend den Anschlussvertrag der C.________ GmbH erfolgt sei, sie bestreite die Ausführungen der Beklagten diesbezüglich jedoch nicht. Im Ergebnis spiele dies jedoch keine Rolle, da alle Austritte im Rahmen der Auflösung der C.________ GmbH 100% der Austrittsleistung erhalten hät- ten. Sofern die Beklagte im Jahre 2012 eine Teilliquidation durchgeführt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 7 habe, sei davon auszugehen, dass kein Fehlbetrag vorhanden gewesen sei und aufgrund des Gleichbehandlungsprinzips die Klägerin Anspruch auf die volle Freizügigkeitsleistung habe bzw. diese per 31. Januar 2012 fällig sei (S. 4 f., Ziffer 5 f.). Sofern die Beklagte nun mit der Teilliquidation argumen- tiere, so sei die Situation und der Anspruch der Klägerin nach den damali- gen Verhältnissen zu beurteilen (S. 7, Ziffer 16). Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Dezember 2016 forderte der In- struktionsrichter die Beklagte auf, im Rahmen der Duplik eine Liste einzu- reichen, welche über sämtliche nach dem 1. Februar 2012 ausbezahlten Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistungen sowie Kapitalabfindungen Auskunft gebe. Mit Duplik vom 27. Januar 2017 reichte die Beklagte weitere Unterlagen ein (act. IIC und IID), wobei sie an den mit Klageantwort vom 5. August 2016 gestellten Rechtsbegehren festhält. In der Begründung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, bevor den über die C.________ GmbH ange- schlossenen Mitarbeitern die Austrittsleistung hätte ausbezahlt werden dür- fen, hätte der Stiftungsrat den genauen Zeitpunkt der Teilliquidation, die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil, einen allfälligen Fehlbetrag und dessen Zuweisung feststellen sowie den Verteilungsplan festlegen müssen, was nicht erfolgt sei. Demnach seien die Auszahlungen der Austrittsleis- tungen an die Mitarbeiter der C.________ GmbH gesetzes- und regle- mentswidrig gewesen (S. 3, Ziffer 6; S. 8, Ziffer 20). Sodann befinde sich die Beklagte nunmehr seit dem 6. November 2015 in einer Gesamtliquida- tion, während deren Dauer und bis zu deren Abschluss bzw. bis zum Vor- liegen des entsprechenden, von der Aufsichtsbehörde genehmigten Verteilungsplans keine Austrittsleistungen mehr ausbezahlt werden dürften (S. 4, Ziffer 8), woran nichts ändere, wenn in der Vergangenheit mögli- cherweise entgegen den Liquidationsbestimmungen ungekürzte Auszah- lungen erfolgt seien (S. 5, Ziffer 10); damit entfalle auch eine Berufung auf das Gleichbehandlungsgebot (S. 5, Ziffer 11). Insbesondere gebe es kei- nen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (S. 8, Ziffer 21). Im Übri- gen treffe es nicht zu, dass sogar nach dem 31. Dezember 2012 ausgetretene Firmen noch die ganzen Austrittsleistungen für ihre Angestell- ten erhalten hätten (S. 4 f., Ziffer 9). Somit stehe der Klägerin kein fälliger
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 8 Anspruch auf Austrittsleistung im eigentlichen Sinne, sondern ein quoten- und betragsmässig noch zu bestimmender Anteil am Liquidationserlös zu (S. 7, Ziffer 16), wobei hierfür der Abschluss des Liquidationsverfahrens abgewartet werden müsse (S. 8, Ziffer 22). Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Januar 2017 gewährte der Instruk- tionsrichter der Klägerin Gelegenheit, zum Beweisergebnis im Rahmen von Schlussbemerkungen Stellung zu nehmen, wovon die Klägerin mit Eingabe vom 27. Februar 2017 Gebrauch machte. Sie bringt hauptsächlich vor, die Behauptung der Beklagten, die „damals ausbezahlten Leistungen“ seien reglementswidrig erfolgt, sei falsch (S. 2, Ziffer 5). Die im Rahmen der Du- plik vom 27. Januar 2017 eingereichten Unterlagen bewiesen, dass die Beklagte damals sehr wohl in der Lage gewesen sei zu beurteilen, wie re- glementskonforme Auszahlungen zu erfolgen hätten. Es sei klar davon auszugehen, dass im Jahr 2012 keine Unterdeckung bestanden habe bzw. die finanziellen Engpässe erst nach Austritt des Vorsorgewerkes C.________ GmbH entstanden seien und über die Jahre zugenommen hätten. Die Auszahlungen an die aus dem Vorsorgewerk der C.________ GmbH Austretenden seien somit gesetzes- und reglementskonform erfolgt (S. 2, Ziffer 8). Schliesslich sei das Gleichbehandlungsprinzip insbesondere innerhalb eines Vorsorgewerkes zu beachten. Insoweit liefere die Beklagte weiterhin keine Erklärung dafür, warum lediglich die Klägerin gegenüber den übrigen Personen im selben Vorsorgewerk anders behandelt werden soll (S. 3, Ziffer 9).
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind nach Art. 53b BVG ver- mutungsweise erfüllt, wenn
a) eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b) eine Unternehmung restrukturiert wird;
c) der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
E. 1.2 Eine Verminderung der Belegschaft ist dann erheblich, wenn sie mindes- tens 10% beträgt und eine Reduktion der individuell gebundenen Mittel von mindestens 10% zur Folge hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 15
E. 1.3 Eine Restrukturierung liegt vor, wenn bisherige Tätigkeitsbereiche des Un- ternehmens zusammengelegt, eingestellt, verkauft, ausgelagert oder auf an- dere Weise verändert werden und dies eine Verminderung der Belegschaft von mindestens 5% und eine Reduktion der individuell gebundenen Mittel von mindestens 5% zur Folge hat.
E. 1.4 Massgebend ist der Abbau der Belegschaft oder eine Restrukturierung bzw. die Reduktion der gebundenen Mittel, welche sich innert eines Zeitrah- mens von 12 Monaten nach einem entsprechenden Beschluss der zuständi- gen Organe der Stifterfirma bzw. des angeschlossenen Unternehmens realisieren. Sieht der Abbauplan selbst eine längere oder kürzere Periode vor, ist diese Frist massgebend. Abs. 1.1 der Bestimmung entspricht somit Art. 53b Abs. 1 lit. a-c BVG, wobei sich die gesetzlich geregelten Teilliquidationstatbestände abschliessend und alternativ verstehen (Entscheid des BGer vom 20. September 2016, 9C_53/2016, E. 7.2).
E. 2 Aufl. 2012, N. 1589). Dabei geht nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in andern Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger und der Bürgerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn dagegen die Behörden die Aufgabe der in andern Fällen geübten, gesetzwidrigen Praxis ablehnen, können der Bürger oder die Bürgerin verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die Dritten zuteil wird, auch ihnen gewährt werde (BGE 131 V 9 E. 3.7 S. 20). Mit andern Worten kann auch im Rahmen der beruflichen Vorsorge eine Gleichbehandlung im Unrecht nur dann verlangt werden, wenn die Behörde nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht [BGer] vom 17. August 2005, B 61/02 E. 5.2).
E. 2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. De- zember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG [SR 831.42]) haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Diese wird mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig (Art. 2 Abs. 3 erster Satz FZG). Die Austrittsleistung berechnet sich grundsätzlich nach Art. 15 f. FZG. Art. 17 und 18 FZG legen Mindestansprüche der Versicherten fest. Registrierte Vorsorgeeinrichtungen haben den austretenden Versicherten mindestens das Altersguthaben nach Art. 15 BVG mitzugeben (Art. 18 FZG). Im Freizügigkeitsfall dürfen Vorsorgeeinrichtungen keine versicherungstechnischen Fehlbeträge von der Austrittsleistung abziehen (Art. 19 Abs. 1 FZG).
E. 2.2 Steht der Anspruch auf eine Austrittsleistung im Zusammenhang mit einem (Teil-)Liquidationstatbestand, so wird sie erst fällig, wenn ein verbindlicher Verteilungsplan resp. eine verbindliche Zuweisung des Fehlbetrags vorliegt (BGE 141 V 597). Nach Art. 53b Abs. 1 zweiter Satz BVG sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation vermutungsweise erfüllt, wenn eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt (lit. a); eine Unternehmung restrukturiert wird (lit. b); der Anschlussvertrag aufgelöst wird (lit. c). Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation (Art. 53d Abs. 1 erster Satz BVG). Diese müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden (Abs. 2). Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan (Art. 53c BVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 11 Die Bestimmungen für die Teil- und die Gesamtliquidation gelten auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorge (vgl. UELI KIESER in SCHNEIDER, GEISER, GÄCHTER [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, [nachfolgend: Handkommentar], Art. 53b BVG N. 6).
E. 2.3 Sowohl in der obligatorischen wie auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorge gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung, welcher eingehalten ist, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten (Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1 f der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV 2; SR 831.441.1]; BGE 132 V 149 E. 5.2.5 S. 154; vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge,
E. 3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 12
E. 3.1 Es ist unbestritten, dass die Klägerin über ihren damaligen Arbeitgeber, die C.________ GmbH, bei der Beklagten bis zu ihrem Austritt per 31. Januar 2012 (act. IIA 1; IID 6) berufsvorsorgeversichert war. Sodann besteht unter den Parteien Einigkeit, dass die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung einer Austrittsleistung hat, womit die entsprechende Freizügigkeitsleistung per 31. Januar 2012 potentiell fällig war (vgl. E. 2.1 vorne) – dies unabhängig davon, ob die Beklagte rechtzeitig über den Austritt oder die Auszahlungsadresse für die Ausrichtung der Austrittsleistung (Art. 4 Abs. 1 FZG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 [FZV; SR 831.425]) informiert wurde, ist dieser Aspekt doch allein bei den Verzinsungsfolgen von Bedeutung (vgl. Handkommentar, HERMANN WALSER, a.a.O, Art. 2 FZG N. 7). Weiter stimmen die Parteien darin übe- rein, dass sich der Freizügigkeitsanspruch per 31.Januar 2012 auf Fr. 129‘928.40 belief, was zugleich dem Freizügigkeitsanspruch nach Art. 17 FZG entspricht (act. IID 6; Eingabe der Beklagten vom 19. September 2016, S. 2, Ziffer 2; Replik vom 23. Dezember 2016, S. 6, Ziffer 13). Sodann steht fest, dass sich die Beklagte seit dem 6. November 2015 in (Gesamt)-Liquidation befindet (vgl. SHAB Nr. 250 vom 24. Dezember 2015; www.zefix.ch), per Stichtag (31. Dezember 2015) eine Unterdeckung von 25% aufwies (act. IIB S. 1 S. 18) und ein Verteilungsplan für die Zuweisung der Fehlbeträge (vgl. Art. 53d Abs. 4 BVG) noch nicht vorliegt.
E. 3.2 Was den streitgegenständlichen Anspruch auf Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung betrifft, ist mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen rechtlich nicht von Belang, ob und wenn ja inwieweit der Vorwurf der Beklagten, die Unterdeckung rühre (auch) von der (früheren) Tätigkeit der Klägerin im Stiftungsrat her (vgl. Klageantwort, S. 4 f., Ziffer 13), zutrifft, zumal die Beklagte ohnehin den Verzicht auf eine Verrechnung allfälliger Schadenersatzansprüche mit der Austrittsleistung der Klägerin erklärte (vgl. S. 8, Ziffer 21; ferner BGE 132 V 127 Regeste b). Streitig ist indessen, ob der Anspruch auf die Austrittsleistung im Zusammenhang mit einem (Teil-) Liquidationstatbestand steht – worauf sich die Beklagte beruft
– oder aber auf einem „gewöhnlichen“ Freizügigkeitsfall nach Art. 2 Abs. 1 FZG beruht, was die Klägerin behauptet. Im letzteren Fall wird die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 13 Austrittsleistung unmittelbar mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig (vgl. E. 3.1 vorne); im ersteren hingegen ergibt sich die Fälligkeit der Austrittsleistung erst, wenn feststeht, wie hoch die freien Mittel sind respektive der Fehlbetrag ist (vgl. E. 2.2 vorne). Die Unterscheidung ist darüber hinaus insoweit von Belang, als beim Freizügigkeitsfall für die Berechnung der Austrittsleistung freie Mittel oder Fehlbeträge nicht ohne weiteres ins Gewicht fallen (vgl. aber immerhin Art. 17 Abs. 2 lit. f FZG), wohingegen im Fall einer Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 23 Abs. 2 FZG) versicherungstechnische Fehlbeträge abgezogen werden dürfen (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 FZG), sofern durch den (anteilmässigen) Abzug nicht das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG geschmälert wird (Art. 53d Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 FZG; Art. 3 des Teilliquidationsreglements [act. IIA 4]; BGE 138 V 303 E. 3.2 S. 306 f.).
E. 3.3 Wie in E. 3.1 hiervor dargelegt, trat die Beklagte mit Verfügung der BBSA vom 6. November 2015 ins Stadium der Gesamtliquidation ein. Sie stellt sich insoweit auf den Standpunkt, dass bereits deshalb keine Austrittsleistungen mehr bezahlt werden dürften (Duplik, S. 4, Ziffer 8), wogegen die Klägerin einwendet, es könne nicht angehen, dass sie auf- grund der jahrelang widerrechtlichen Verweigerung der Auszahlung der Austrittsleistung in die heute bestehende Totalliquidation „rutsche“, sondern der Anspruch aufgrund der Verhältnisse im Jahr 2012 zu beurteilen sei (vgl. Replik, S. 7, Ziffer 16). Befindet sich ein Vorsorgeversicherer in der Teil- oder Gesamtliquidation, werden Austrittsleistungen grundsätzlich nicht fällig, solange kein Verteilungsplan vorliegt (vgl. E. 2.2 vorne). Ob dies mit der Beklagten auch dann zutrifft, wenn – wie hier – die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Gesamtliquidation aus isoliert freizügigkeitsrechtlicher Sicht bereits (seit geraumer Zeit) fällig war, kann offen bleiben. Indem die effektive Durchführung einer (Teil)-Liquidation nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Liquidationsbestimmungen bildet – was sich ohne weiteres aus BGE 141 V 597 E. 2.1 S. 600 und E. 4.4 S. 604 ergibt – ist so oder anders zu prüfen, ob (spätestens) im Zeitpunkt der nach Art. 2 FZG mutmasslich fälligen Austrittsleistung die tatbestandsmässigen Voraussetzungen der Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt waren respektive
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 14 erfüllt gewesen wären. Eine retrospektive bzw. spätestens auf den Austrittszeitpunkt hin erfolgende Prüfung betreffend Vorliegen eines Liquidationstatbestands drängt sich hier auch deshalb auf, weil die Klägerin bis am 19. August 2011 Stiftungsrätin der Beklagten (Replik, S. 7, Ziffer 15; vgl. SHAB Nr. 160 vom 19. August 2011; www.zefix.ch) und Arbeitnehmerin der per 5. Juni 2012 in Konkurs gefallenen C.________ GmbH war, womit nicht auszuschliessen ist, dass sie hinsichtlich der finanziellen Situation der Beklagten sowie der finanziellen Auswirkungen des Austritts der Belegschaft auf die Beklagte bzw. das Vorsorgewerk (vgl. E. 3.4 sogleich) Bescheid wusste und ihr Handeln danach ausrichten konnte. Wie nachfolgend zu zeigen ist, vermag die Klägerin deshalb aus ihrem Vorbringen, ihr Anspruch sei allein nach den Verhältnissen im Jahr 2012 zu beurteilen (vgl. Replik, S. 7, Ziffer 16), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, waren doch jedenfalls die tatbestandsmässigen Voraussetzungen der Teilliquidation bereits bei ihrem Austritt aus der beklagtischen Vorsorgeeinrichtung erfüllt.
E. 3.4.1 Bei der Beklagten handelt es sich um eine Sammelstiftung, welche für jeden Arbeitgeber, der mit ihr eine Anschlussvereinbarung abgeschlossen hat, ein gesondertes Vorsorgewerk führt (vgl. Art. 2 des Vorsorgereglements [act. IIA 7]). Das vorliegend massgebliche, seit 1. Januar 2008 gültige und gestützt auf Art. 46 des Vorsorgereglements erlassene Teilliquidationsreglement (vgl. E. 2.2 vorne; act. IIA 4) regelt die Voraussetzungen für die Teilliquidation in Art. 1 wie folgt:
E. 3.4.2 Unter dem – vorliegend unbestrittenermassen einzig in Betracht fallenden – Blickwinkel der Absätze 1.1 lit. a und 1.2 des Teilliquidationsre- glements folgt aus den Akten, dass sich die Belegschaft der C.________ GmbH, welche im hier interessierenden Zeitraum 860 Stellenprozent be- trug, bis zum Austritt der Klägerin per 31. Januar 2012 wie folgt vermindert hat (act. IIA 1): • per 31. Oktober 2011: um 260 Stellenprozent • per 31. Dezember 2011: um 100 Stellenprozent • per 31. Januar 2012: um 200 Stellenprozent Demnach reduzierte sich per 31. Januar 2012 die Anzahl der Mitarbeiter in der C.________ GmbH von 8 auf deren 2, ausmachend 560 Stellenprozen- te. Dies entspricht einer Verminderung der Belegschaft von 65% (bezogen auf das Total der Stellenprozente) bzw. von 75% (in Relation zur Anzahl der Mitarbeiter). Per 29. Februar bzw. 1. März 2012 waren schliesslich kei- ne Mitarbeiter für die C.________ GmbH mehr tätig (vgl. act. IIC 2 und 20). Dass die Reduktion der Belegschaft innerhalb eines kurzen Zeitraums von bloss drei Monaten erfolgte, lässt darauf schliessen, dass hierfür die sich abzeichnenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers mit Kon- kurs am 5. Juni 2012 (act. IIA 2) verantwortlich zeichneten. Selbst wenn es sich bei den Austritten (auch) um Selbstkündigungen gehandelt haben soll- te, so ständen sie demnach offensichtlich in einem direkten Zusammen- hang mit der wirtschaftlichen Situation der C.________ GmbH, womit die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 16 Austritte als unfreiwillig und somit tatbestandsmässig im Sinne von Art. 53b Abs. 1 lit. a BVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1.1 lit. a des Teilliquidationsreglements zu qualifizieren sind (vgl. Handkommentar, a.a.O., Art. 53b BVG N. 13). Gegenteiliges ist weder ersichtlich noch wird dergleichen geltend gemacht.
E. 3.4.3 Nach Art. 1 Abs. 1.2 des Teilliquidationsreglements ist eine Ver- minderung der Belegschaft dann erheblich, wenn sie mindestens 10% be- trägt und eine Reduktion der individuell gebundenen Mittel von mindestens 10% zur Folge hat. Diese Werte beziehen sich – nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1.4 des Teilliquidationsreglements sowie mit Blick auf die Aus- gestaltung der Beklagten als Sammelstiftung mit einem jeweils pro Arbeit- geber gesondert geführten Vorsorgewerk (vgl. E. 3.4.1 vorne) – auf das konkrete Unternehmen. Demnach ist als Referenzgrösse für die Frage nach der Erheblichkeit der Verminderung der Belegschaft bzw. für die Erfül- lung des im Teilliquidationsreglement insoweit konkretisierten Tatbestands einer 10%igen Reduktion der Belegschaft ausschliesslich der Mitarbeiter- bestand der C.________ GmbH massgeblich (vgl. auch Ziffer 590 der Mit- teilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] Nr. 100 vom 19. Juli 2007). Dabei ist offen- sichtlich, dass die 10%-Limite im Austrittszeitpunkt der Klägerin am 31. Ja- nuar 2012 bei weitem erreicht bzw. überschritten war und damit auch eine Reduktion der individuell gebundenen Mittel von mindestens 10% einher- ging. Ist einer der drei Tatbestände nach Art. 53b Abs. 1 BVG erfüllt bzw. nicht widerlegt, ist die im Gesetz umschriebene Vermutungsbasis gegeben und die vom Gesetz festgelegte Rechtsfolge – Durchführung einer Teilli- quidation – tritt demnach ein. Aus diesem Grund war eine individuelle Über- tragung des Vorsorgeguthabens im Sinne eines Freizügigkeitsfalls bei Austritt der Klägerin am 31. Januar 2012 nicht mehr zulässig und der Stif- tungsrat hätte – wie die Beklagte in der Duplik (vgl. S. 3, Ziffer 6; S. 8, Ziffer
20) zu Recht geltend macht – gestützt auf die Bestimmungen des Teilliqui- dationsreglements die Teilliquidation anordnen müssen.
E. 3.5.1 Die Klägerin macht replicando geltend, ihr sei nicht bekannt, ob hinsichtlich der C.________ GmbH eine Teilliquidation erfolgt sei, bestreite dies aber auch nicht. Selbst jedoch, wenn die Beklagte im Jahre 2012 eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 17 Teilliquidation durchgeführt habe, spiele dies rechtlich keine Rolle, weil alle Austritte im Rahmen der Auflösung der C.________ GmbH 100% der Aus- trittsleistung erhalten hätten, womit davon auszugehen sei, dass kein Fehl- betrag vorhanden gewesen sei und die Klägerin aufgrund des Gleichbehandlungsprinzips Anspruch auf die volle und per 31. Januar 2012 fällige Freizügigkeitsleistung habe (Replik, S. 4 f., Ziffer 5 f.; vgl. auch Schlussbemerkungen der Klägerin vom 27. Februar 2017, S. 2, Ziffer 8 und S. 3, Ziffer 9). Wie unter E. 3.4.3 vorne dargelegt, wurde mit Blick auf den innert einer kurzen Zeitspanne erfolgten Austritt der fast gesamten Belegschaft der C.________ GmbH zu Unrecht keine Teilliquidation durchgeführt. Damit sind die Vorbringen der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer Gleichbe- handlung im Unrecht zu prüfen (vgl. E. 2.3 vorne).
E. 3.5.2 Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass die Vorsorge- werke der damals angeschlossenen (und per 31. Dezember 2015 nunmehr ausgeschiedenen) Arbeitgeber (vgl. act. IIC 20 und IIB 1 S. 5) überwiegend bereits liquidiert wurden (vgl. act. IIC 3-14). Dabei hatten die Destinatäre der liquidierten Vorsorgewerke teils erhebliche Kürzungen ihrer Freizügig- keitsleistungen hinzunehmen. Dies betrifft insbesondere auch die Desti- natäre der in der Replik erwähnten G.________ GmbH, deren Freizügigkeitsleistungen auf 92.7% gekürzt wurden (vgl. act. IIC 3-5), womit sich die anderslautende Behauptung der Klägerin in der Replik (vgl. S. 5, Ziffer 7) als unzutreffend erweist. Wenn sie im Rahmen ihrer Schlussbe- merkungen vom 27. Februar 2017 nunmehr geltend macht, es habe sich anfänglich lediglich um minime Kürzungen gehandelt, welche dann im wei- teren Verlauf höher ausgefallen seien (S. 2, Ziffer 6 f.), kann sie daraus mit Bezug auf das Vorsorgewerk der C.________ GmbH nichts zu ihren Guns- ten ableiten, wurde von der Beklagten – wie in E. 3.4.1 vorne dargelegt – für jeden angeschlossenen Arbeitgeber doch ein gesondertes Vorsorge- werk geführt, weshalb auch der Grad einer allfälligen Unterdeckung unter- schiedlich ausfallen kann. Soweit H.________, Destinatär des Vorsorgewerks C.________ GmbH, als individueller Austritt im Sinne von Art. 2 FZG zu betrachten ist und für ihn eine ungekürzte Austrittsleistung an das neue Vorsorgewerk überwiesen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 18 wurde (vgl. act. IIC 17-19), erfolgte dies nicht, weil keine Unterdeckung bestand (vgl. Schlussbemerkungen der Klägerin vom 27. Februar 2017, S. 2, Ziffer 8), sondern weil dem Dargelegten zufolge (vgl. E. 3.4 vorne) entgegen der reglementarischen und gesetzlichen Bestimmungen keine Teilliquidation durchgeführt wurde (vgl. auch Art. 27g Abs. 3 Satz 3 BVV 2), welche eine allfällige Unterdeckung erst ins Bewusstsein gerückt hätte. Auch wenn mit der Klägerin (vgl. Schlussbemerkungen vom 27. Februar 2017, S. 3, Ziffer 9) berücksichtigt wird, dass der Gleichbehandlungsgrund- satz insbesondere innerhalb eines Vorsorgewerkes zu beachten ist, kann sie aus dem erwähnten und mit Bezug auf die C.________ GmbH einzig dokumentierten Fall, bei dem abweichend von Gesetz und Reglement ent- schieden wurde, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. E. 2.3 vorne) ableiten. Dies umso weniger, als die Beklagte bereits mit Schreiben vom 17. Januar 2013 (act. I 5) die Ausrichtung einer Freizügig- keitsleistung unter dem Aspekt der unrechtmässigen Gläubigerbevorteilung abgelehnt hatte und den Akten im Übrigen auch anderweitig keinerlei Hin- weise zu entnehmen sind, wonach die Beklagte im weiteren Verlauf zu er- kennen gegeben hätte, auch abgesehen vom hiervor aufgezeigten Fall und hinsichtlich der anderen Destinatäre des Vorsorgewerks C.________ GmbH gesetzes- bzw. reglementswidrig zu entscheiden. Demnach kann die Klägerin auch aus dem in den Schlussbemerkungen vom 27. Februar 2017 geltend gemachten Umstand, wonach im Mai 2012 ebenso für Z.________ die ungekürzten Austrittsleistungen an das neue Vorsorgewerk überwiesen worden seien (vgl. S. 2, Ziffer 6; vgl. auch act. IID 5), nichts zu ihren Gunsten ableiten, handelte es sich dabei doch nicht um einen Desti- natär des Vorsorgewerks der C.________ GmbH (vgl. act. IIC 20).
E. 3.5.3 Schliesslich kann die Klägerin auch aus dem Umstand, wonach der Sicherheitsfonds mit Verfügung vom 26. August 2016 (act. IIB 5) für die Sicherstellung gesetzlicher Leistungen einen Vorschuss von Fr. 995‘000.-- (vgl. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG vom
22. Juni 1998 [SFV; SR 831.432.1]) zugesprochen hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten, ist doch mit der Beklagten davon auszugehen, dass die Leistungen unter dem Vorbehalt des Ergebnisses der Gesamtliquidation erbracht wurden und insoweit grundsätzlich rückzahlungspflichtig sind (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 19 Ziffer 3 des Dispositivs der nämlichen Verfügung). Gegenteiliges wird denn auch insofern nicht geltend gemacht.
E. 3.6 Zusammenfassend ist der Anspruch der Klägerin auf Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung (noch) nicht fällig (vgl. E. 2.2 vorne) und die Kla- ge demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4.1 Das Klageverfahren in einer berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeit ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Einer Partei, die sich mut- willig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (BGE 128 V 323 E. 1a S. 323). Das Handeln der Klägerin wider das ihr als ehemalige Stiftungsrätin und Arbeitnehmervertreterin der Beklagten (act. IIA 6) anzurechnende Wissen liegt zwar an der Grenze zur Leichtsinnigkeit, überschreitet diese jedoch noch nicht, weshalb auf eine Erhebung von Kosten verzichtet wird.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Kläge- rin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträ- gerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz
– abgesehen vom hier gerade noch nicht vorliegenden Fall einer leichtsin- nigen Prozessführung (vgl. E. 4.1 hiervor) – ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323, 126 V 143 E. 4b S. 150).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Klägerin
- Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beklagten
- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 21 Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- Die Klage sei, sofern darauf eingetreten wird, vollumfänglich abzuwei- sen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. In der Begründung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, es werde grundsätzlich nicht bestritten, dass die Klägerin aus der Pensionskasse ausgetreten sei und grundsätzlich einen (bislang nicht realisierten) An- spruch auf Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung habe (S. 4, Ziffer 12). Die Überweisung der Freizügigkeitsleistung könne jedoch erst nach Ge- nehmigung des Verteilungsplanes durch die Aufsichtsbehörde und nach Ermittlung der Höhe der Austrittsleistung sowie unter Berücksichtigung ei- nes allfälligen Fehlbetrages erfolgen, wobei die Interessen der übrigen Ver- sicherten unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 4 berücksichtigt werden müssten. Es könne nicht sein, dass die Klägerin auf Kosten der übrigen Versicherten ihre Austrittsleistung noch während oder vor Beendigung des Liquidationsverfahrens beziehen könne, da ange- nommen werden müsse, dass die ungünstige Vermögenslage der Beklag- ten teilweise auf die Tätigkeit der Klägerin im Stiftungsrat der Beklagten sowie auf die hauptsächlich von ihr und ihrem Ehemann angetriebenen Fehlinvestitionen in das Projekt C.________ zurückzuführen sei (S. 4 f., Ziffer 13). Im Übrigen werde der von der Klägerin geltend gemachte Zins und Verzugszins nicht bestritten (S. 7, Ziffer 19). Auch verzichte die Be- klagte mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf eine Ver- rechnung allfälliger Schadenersatzansprüche mit der Austrittsleistung der Klägerin (S. 8, Ziffer 21). Sodann könne der Klägerin Einsicht in den Vertei- lungsplan gewährt werden, sobald dieser erstellt und von der Aufsichts- behörde genehmigt sei (S. 8, Ziffer 23). Schliesslich könne der am 3. Juni 2016 erfolgten Aufforderung des Verwaltungsgerichts zur Einreichung einer Berechnung der Austrittsleistung unter Beilage der Berechnungsgrundla- gen nicht nachgekommen werden, da deren konkrete Höhe wesentlich vom Ergebnis des zurzeit laufenden Liquidationsverfahrens abhänge (S. 8 f., Ziffer 25). Mit prozessleitender Verfügung vom 8. August 2016 forderte der Instrukti- onsrichter die Beklagte auf, die anwendbaren Reglemente (vollständig) einzureichen, das Ende der Versicherungspflicht beim angeschlossenen Arbeitgeber (Ende des Arbeits- bzw. Vorsorgeverhältnisses) zu dokumen- tieren, eine nachvollziehbare und dokumentierte Berechnung des obligato- rischen Altersguthabens und des Mindestbetrages der Austrittsleistung einzureichen sowie nachvollziehbar zu begründen, dass der von der Kläge- rin geltend gemachte Freizügigkeitsfall unter die Bestimmungen über die Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung falle und weshalb der Klägerin nicht zumindest der gesetzlich garantierte Mindestbetrag der Austrittsleistung überwiesen werde. Mit Eingabe vom 19. September 2016 reichte die Beklagte weitere Unterla- gen ein (act. IIA). Sie macht im Wesentlichen geltend, gemäss beiliegender Lohnmeldeliste vom 15. November 2011 sei der Austritt der Klägerin per
- Januar 2012 vermerkt worden. Ein Austrittsformular sei bei der Beklag- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 5 ten nie eingegangen (S. 2, Ziffer 1). Der Freizügigkeitsanspruch der Kläge- rin habe per 31. Januar 2012 Fr. 129‘928.40 betragen, wovon Fr. 19‘811.-- auf den obligatorischen Bereich entfielen (S. 2, Ziffer 2). Mit Bezug auf die Anwendbarkeit der Liquidationsvorschriften könne nicht der Zeitpunkt massgeblich sein, in dem die Beklagte durch Verfügung der BBSA vom
- November 2015 aufgelöst und in Liquidation gesetzt worden sei, sondern derjenige, in dem die Mehrzahl der bei der C.________ GmbH angestellten Personen aus dem Vorsorgewerk ausgetreten sei – mithin Ende 2011 (S. 3, Ziffer 5) –, die Klägerin aus der Vorsorgestiftung ausgetreten sei oder derjenige Zeitpunkt, in dem über die C.________ GmbH am 5. Juni 2012 der Konkurs eröffnet und der Anschlussvertrag aufgelöst worden sei. Dass die Klägerin ihren Austritt der Beklagten bereits gemeldet hatte, als diese durch Verfügung aufgehoben und im Anschluss in Liquidation gesetzt wor- den sei, ändere an der Anwendbarkeit der einschlägigen Liquidationsvor- schriften auf den vorliegenden Austritt somit nichts (S. 3 f., Ziffer 9). Sodann finde Art. 17 FZG lediglich auf den individuellen Austritt Anwen- dung, nicht jedoch auf den Fall einer Teil- oder Gesamtliquidation; ein Fehlbetrag zufolge Unterdeckung könne also bei einer Teilliquidation von der Austrittsleistung abgezogen werden, weshalb das Ergebnis des Liqui- dationsverfahrens abgewartet werden müsse (S. 4, Ziffer 13). Mit prozessleitender Verfügung vom 22. September 2016 forderte der In- struktionsrichter die Beklagte auf, in Ergänzung der Klageantwort zur Frage Stellung zu nehmen, ob sie noch in der Lage sei, fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen zu erbringen sowie ob, wann und mit wel- chem Ergebnis die Beklagte beim Sicherheitsfonds BVG insbesondere An- trag auf Leistungen nach Art. 56 Abs. 1 lit. b und c BVG gestellt habe. Schliesslich fragte er die Beklagte, ob sie bereit sei, im Sinne einer Voraus- zahlung auf Anrechnung an die definitive Austrittsleistung das BVG- Altersguthaben nach Art. 15 BVG an die von der Klägerin bekanntgegebene Zahlstelle zu überweisen und wenn nicht, die Weigerung zu begründen. Mit Eingabe vom 7. November 2016 reichte die Beklagte weitere Unterla- gen ein (act. IIB). Sie macht im Wesentlichen geltend, die Bilanz weise für das Geschäftsjahr 2015 per Stichtag 31. Dezember 2015 eine Unterde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 6 ckung im Umfang von Fr. 2‘990‘312.45 und einen Deckungsgrad von knapp 75% auf. Der Beklagten stünden keine freien Mittel mehr zur Verfügung und es sei ihr nicht möglich, sämtliche fälligen reglementarischen und ge- setzlichen Leistungen unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsge- bots zu erbringen (S. 2, Ziffer 1 f.). Sodann habe der Sicherheitsfonds BVG mit Verfügung vom 26. August 2016 für die Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen einen Vorschuss von Fr. 995‘000.-- gewährt (S. 2, Ziffer 4). Aus der Korrespondenz zwischen der Beklagten und dem Sicherheitsfonds BVG gehe indessen klar hervor, dass es sich bei dieser Vorschusszahlung nicht um eine Sicherstellung im Sinne von Art. 56 BVG, sondern lediglich um Vorschüsse zur Sicherstellung nach Art. 26 Abs. 1 zweiter Satz SFV handle, welche die Beklagte aller Voraussicht nach nach Abschluss des Liquidationsverfahrens werde zurückbezahlen müssen (S. 3, Ziffer 6). Schliesslich sei es der Beklagten aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht möglich, der Klägerin im Sinne einer Vorauszahlung auf Anrechnung an die definitiven Austrittsleistungen das BVG-Altersguthaben nach Art. 15 BVG zu überweisen (S. 3, Ziffer 7). Mit Replik vom 23. Dezember 2016 stellt die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren:
- Die Beklagte sei zu verurteilen, die fällige Austrittsleistung der Klägerin von Fr. 129‘928.40, zuzüglich Zins ab dem 31. Januar 2012 sowie Verzugszinsen gemäss Art. 2 Abs. 4 FZG ab dem 3. August 2012, zu Gunsten der Klägerin an die E.________ AG, Postfach, 8010 Zürich (Vertrags-Nr. …/. F.________) zu überweisen.
- Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin Einsicht in die sie betreffenden Akten des Verteilplanes zu gewähren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Begründung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, der von der Beklagten angegebene Freizügigkeitsanspruch werde anerkannt (S. 6, Ziffer 13). Im Übrigen sei der Klägerin nicht bekannt, ob eine Teilliquidation betreffend den Anschlussvertrag der C.________ GmbH erfolgt sei, sie bestreite die Ausführungen der Beklagten diesbezüglich jedoch nicht. Im Ergebnis spiele dies jedoch keine Rolle, da alle Austritte im Rahmen der Auflösung der C.________ GmbH 100% der Austrittsleistung erhalten hät- ten. Sofern die Beklagte im Jahre 2012 eine Teilliquidation durchgeführt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 7 habe, sei davon auszugehen, dass kein Fehlbetrag vorhanden gewesen sei und aufgrund des Gleichbehandlungsprinzips die Klägerin Anspruch auf die volle Freizügigkeitsleistung habe bzw. diese per 31. Januar 2012 fällig sei (S. 4 f., Ziffer 5 f.). Sofern die Beklagte nun mit der Teilliquidation argumen- tiere, so sei die Situation und der Anspruch der Klägerin nach den damali- gen Verhältnissen zu beurteilen (S. 7, Ziffer 16). Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Dezember 2016 forderte der In- struktionsrichter die Beklagte auf, im Rahmen der Duplik eine Liste einzu- reichen, welche über sämtliche nach dem 1. Februar 2012 ausbezahlten Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistungen sowie Kapitalabfindungen Auskunft gebe. Mit Duplik vom 27. Januar 2017 reichte die Beklagte weitere Unterlagen ein (act. IIC und IID), wobei sie an den mit Klageantwort vom 5. August 2016 gestellten Rechtsbegehren festhält. In der Begründung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, bevor den über die C.________ GmbH ange- schlossenen Mitarbeitern die Austrittsleistung hätte ausbezahlt werden dür- fen, hätte der Stiftungsrat den genauen Zeitpunkt der Teilliquidation, die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil, einen allfälligen Fehlbetrag und dessen Zuweisung feststellen sowie den Verteilungsplan festlegen müssen, was nicht erfolgt sei. Demnach seien die Auszahlungen der Austrittsleis- tungen an die Mitarbeiter der C.________ GmbH gesetzes- und regle- mentswidrig gewesen (S. 3, Ziffer 6; S. 8, Ziffer 20). Sodann befinde sich die Beklagte nunmehr seit dem 6. November 2015 in einer Gesamtliquida- tion, während deren Dauer und bis zu deren Abschluss bzw. bis zum Vor- liegen des entsprechenden, von der Aufsichtsbehörde genehmigten Verteilungsplans keine Austrittsleistungen mehr ausbezahlt werden dürften (S. 4, Ziffer 8), woran nichts ändere, wenn in der Vergangenheit mögli- cherweise entgegen den Liquidationsbestimmungen ungekürzte Auszah- lungen erfolgt seien (S. 5, Ziffer 10); damit entfalle auch eine Berufung auf das Gleichbehandlungsgebot (S. 5, Ziffer 11). Insbesondere gebe es kei- nen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (S. 8, Ziffer 21). Im Übri- gen treffe es nicht zu, dass sogar nach dem 31. Dezember 2012 ausgetretene Firmen noch die ganzen Austrittsleistungen für ihre Angestell- ten erhalten hätten (S. 4 f., Ziffer 9). Somit stehe der Klägerin kein fälliger Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 8 Anspruch auf Austrittsleistung im eigentlichen Sinne, sondern ein quoten- und betragsmässig noch zu bestimmender Anteil am Liquidationserlös zu (S. 7, Ziffer 16), wobei hierfür der Abschluss des Liquidationsverfahrens abgewartet werden müsse (S. 8, Ziffer 22). Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Januar 2017 gewährte der Instruk- tionsrichter der Klägerin Gelegenheit, zum Beweisergebnis im Rahmen von Schlussbemerkungen Stellung zu nehmen, wovon die Klägerin mit Eingabe vom 27. Februar 2017 Gebrauch machte. Sie bringt hauptsächlich vor, die Behauptung der Beklagten, die „damals ausbezahlten Leistungen“ seien reglementswidrig erfolgt, sei falsch (S. 2, Ziffer 5). Die im Rahmen der Du- plik vom 27. Januar 2017 eingereichten Unterlagen bewiesen, dass die Beklagte damals sehr wohl in der Lage gewesen sei zu beurteilen, wie re- glementskonforme Auszahlungen zu erfolgen hätten. Es sei klar davon auszugehen, dass im Jahr 2012 keine Unterdeckung bestanden habe bzw. die finanziellen Engpässe erst nach Austritt des Vorsorgewerkes C.________ GmbH entstanden seien und über die Jahre zugenommen hätten. Die Auszahlungen an die aus dem Vorsorgewerk der C.________ GmbH Austretenden seien somit gesetzes- und reglementskonform erfolgt (S. 2, Ziffer 8). Schliesslich sei das Gleichbehandlungsprinzip insbesondere innerhalb eines Vorsorgewerkes zu beachten. Insoweit liefere die Beklagte weiterhin keine Erklärung dafür, warum lediglich die Klägerin gegenüber den übrigen Personen im selben Vorsorgewerk anders behandelt werden soll (S. 3, Ziffer 9). Erwägungen:
- 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 30. Juni 2016 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 9 desgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantona- len Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlge- richtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Sitz der Beklagten liegt im Kanton Bern (vgl. act. IID 2), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Im Weiteren entspricht die Klage den Formvorschriften (Art. 32 VRPG), die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig (woran nichts ändert, dass die Beklagte ins Stadium der Liquidation getreten ist [vgl. Art. 89a und 58 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. 913 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] und Art. 739 Abs. 1 OR]) und die Rechtsvertreter der Parteien gehörig bevollmäch- tigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG). 1.2 Streitig und zu prüfen ist – gemäss dem mit Replik vom 23. De- zember 2016 präzisierten Rechtsbegehren – der Anspruch der Klägerin auf Überweisung der Austrittsleistung im Betrag von Fr. 129‘928.40 inklusive Zins ab dem 31. Januar 2012 sowie Verzugszinsen ab dem 3. August 2012 an die E.________ AG (Vertrags-Nr. …/. F.________). Soweit die Klägerin von der Beklagten Einsicht in den Verteilplan verlangt, ist auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht einzutre- ten, ist die korrekte Durchführung einer (Teil-)Liquidation doch auf dem aufsichtsrechtlichen Weg zu erwirken (Art. 53d Abs. 5 und 6 i.V.m Art. 74 Abs. 1 BVG). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 10
- 2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. De- zember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG [SR 831.42]) haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Diese wird mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig (Art. 2 Abs. 3 erster Satz FZG). Die Austrittsleistung berechnet sich grundsätzlich nach Art. 15 f. FZG. Art. 17 und 18 FZG legen Mindestansprüche der Versicherten fest. Registrierte Vorsorgeeinrichtungen haben den austretenden Versicherten mindestens das Altersguthaben nach Art. 15 BVG mitzugeben (Art. 18 FZG). Im Freizügigkeitsfall dürfen Vorsorgeeinrichtungen keine versicherungstechnischen Fehlbeträge von der Austrittsleistung abziehen (Art. 19 Abs. 1 FZG). 2.2 Steht der Anspruch auf eine Austrittsleistung im Zusammenhang mit einem (Teil-)Liquidationstatbestand, so wird sie erst fällig, wenn ein verbindlicher Verteilungsplan resp. eine verbindliche Zuweisung des Fehlbetrags vorliegt (BGE 141 V 597). Nach Art. 53b Abs. 1 zweiter Satz BVG sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation vermutungsweise erfüllt, wenn eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt (lit. a); eine Unternehmung restrukturiert wird (lit. b); der Anschlussvertrag aufgelöst wird (lit. c). Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation (Art. 53d Abs. 1 erster Satz BVG). Diese müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden (Abs. 2). Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan (Art. 53c BVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 11 Die Bestimmungen für die Teil- und die Gesamtliquidation gelten auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorge (vgl. UELI KIESER in SCHNEIDER, GEISER, GÄCHTER [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, [nachfolgend: Handkommentar], Art. 53b BVG N. 6). 2.3 Sowohl in der obligatorischen wie auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorge gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung, welcher eingehalten ist, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten (Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1 f der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV 2; SR 831.441.1]; BGE 132 V 149 E. 5.2.5 S. 154; vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge,
- Aufl. 2012, N. 1589). Dabei geht nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in andern Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger und der Bürgerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn dagegen die Behörden die Aufgabe der in andern Fällen geübten, gesetzwidrigen Praxis ablehnen, können der Bürger oder die Bürgerin verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die Dritten zuteil wird, auch ihnen gewährt werde (BGE 131 V 9 E. 3.7 S. 20). Mit andern Worten kann auch im Rahmen der beruflichen Vorsorge eine Gleichbehandlung im Unrecht nur dann verlangt werden, wenn die Behörde nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht [BGer] vom 17. August 2005, B 61/02 E. 5.2).
- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 12 3.1 Es ist unbestritten, dass die Klägerin über ihren damaligen Arbeitgeber, die C.________ GmbH, bei der Beklagten bis zu ihrem Austritt per 31. Januar 2012 (act. IIA 1; IID 6) berufsvorsorgeversichert war. Sodann besteht unter den Parteien Einigkeit, dass die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung einer Austrittsleistung hat, womit die entsprechende Freizügigkeitsleistung per 31. Januar 2012 potentiell fällig war (vgl. E. 2.1 vorne) – dies unabhängig davon, ob die Beklagte rechtzeitig über den Austritt oder die Auszahlungsadresse für die Ausrichtung der Austrittsleistung (Art. 4 Abs. 1 FZG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 [FZV; SR 831.425]) informiert wurde, ist dieser Aspekt doch allein bei den Verzinsungsfolgen von Bedeutung (vgl. Handkommentar, HERMANN WALSER, a.a.O, Art. 2 FZG N. 7). Weiter stimmen die Parteien darin übe- rein, dass sich der Freizügigkeitsanspruch per 31.Januar 2012 auf Fr. 129‘928.40 belief, was zugleich dem Freizügigkeitsanspruch nach Art. 17 FZG entspricht (act. IID 6; Eingabe der Beklagten vom 19. September 2016, S. 2, Ziffer 2; Replik vom 23. Dezember 2016, S. 6, Ziffer 13). Sodann steht fest, dass sich die Beklagte seit dem 6. November 2015 in (Gesamt)-Liquidation befindet (vgl. SHAB Nr. 250 vom 24. Dezember 2015; www.zefix.ch), per Stichtag (31. Dezember 2015) eine Unterdeckung von 25% aufwies (act. IIB S. 1 S. 18) und ein Verteilungsplan für die Zuweisung der Fehlbeträge (vgl. Art. 53d Abs. 4 BVG) noch nicht vorliegt. 3.2 Was den streitgegenständlichen Anspruch auf Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung betrifft, ist mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen rechtlich nicht von Belang, ob und wenn ja inwieweit der Vorwurf der Beklagten, die Unterdeckung rühre (auch) von der (früheren) Tätigkeit der Klägerin im Stiftungsrat her (vgl. Klageantwort, S. 4 f., Ziffer 13), zutrifft, zumal die Beklagte ohnehin den Verzicht auf eine Verrechnung allfälliger Schadenersatzansprüche mit der Austrittsleistung der Klägerin erklärte (vgl. S. 8, Ziffer 21; ferner BGE 132 V 127 Regeste b). Streitig ist indessen, ob der Anspruch auf die Austrittsleistung im Zusammenhang mit einem (Teil-) Liquidationstatbestand steht – worauf sich die Beklagte beruft – oder aber auf einem „gewöhnlichen“ Freizügigkeitsfall nach Art. 2 Abs. 1 FZG beruht, was die Klägerin behauptet. Im letzteren Fall wird die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 13 Austrittsleistung unmittelbar mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig (vgl. E. 3.1 vorne); im ersteren hingegen ergibt sich die Fälligkeit der Austrittsleistung erst, wenn feststeht, wie hoch die freien Mittel sind respektive der Fehlbetrag ist (vgl. E. 2.2 vorne). Die Unterscheidung ist darüber hinaus insoweit von Belang, als beim Freizügigkeitsfall für die Berechnung der Austrittsleistung freie Mittel oder Fehlbeträge nicht ohne weiteres ins Gewicht fallen (vgl. aber immerhin Art. 17 Abs. 2 lit. f FZG), wohingegen im Fall einer Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 23 Abs. 2 FZG) versicherungstechnische Fehlbeträge abgezogen werden dürfen (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 FZG), sofern durch den (anteilmässigen) Abzug nicht das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG geschmälert wird (Art. 53d Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 FZG; Art. 3 des Teilliquidationsreglements [act. IIA 4]; BGE 138 V 303 E. 3.2 S. 306 f.). 3.3 Wie in E. 3.1 hiervor dargelegt, trat die Beklagte mit Verfügung der BBSA vom 6. November 2015 ins Stadium der Gesamtliquidation ein. Sie stellt sich insoweit auf den Standpunkt, dass bereits deshalb keine Austrittsleistungen mehr bezahlt werden dürften (Duplik, S. 4, Ziffer 8), wogegen die Klägerin einwendet, es könne nicht angehen, dass sie auf- grund der jahrelang widerrechtlichen Verweigerung der Auszahlung der Austrittsleistung in die heute bestehende Totalliquidation „rutsche“, sondern der Anspruch aufgrund der Verhältnisse im Jahr 2012 zu beurteilen sei (vgl. Replik, S. 7, Ziffer 16). Befindet sich ein Vorsorgeversicherer in der Teil- oder Gesamtliquidation, werden Austrittsleistungen grundsätzlich nicht fällig, solange kein Verteilungsplan vorliegt (vgl. E. 2.2 vorne). Ob dies mit der Beklagten auch dann zutrifft, wenn – wie hier – die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Gesamtliquidation aus isoliert freizügigkeitsrechtlicher Sicht bereits (seit geraumer Zeit) fällig war, kann offen bleiben. Indem die effektive Durchführung einer (Teil)-Liquidation nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Liquidationsbestimmungen bildet – was sich ohne weiteres aus BGE 141 V 597 E. 2.1 S. 600 und E. 4.4 S. 604 ergibt – ist so oder anders zu prüfen, ob (spätestens) im Zeitpunkt der nach Art. 2 FZG mutmasslich fälligen Austrittsleistung die tatbestandsmässigen Voraussetzungen der Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt waren respektive Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 14 erfüllt gewesen wären. Eine retrospektive bzw. spätestens auf den Austrittszeitpunkt hin erfolgende Prüfung betreffend Vorliegen eines Liquidationstatbestands drängt sich hier auch deshalb auf, weil die Klägerin bis am 19. August 2011 Stiftungsrätin der Beklagten (Replik, S. 7, Ziffer 15; vgl. SHAB Nr. 160 vom 19. August 2011; www.zefix.ch) und Arbeitnehmerin der per 5. Juni 2012 in Konkurs gefallenen C.________ GmbH war, womit nicht auszuschliessen ist, dass sie hinsichtlich der finanziellen Situation der Beklagten sowie der finanziellen Auswirkungen des Austritts der Belegschaft auf die Beklagte bzw. das Vorsorgewerk (vgl. E. 3.4 sogleich) Bescheid wusste und ihr Handeln danach ausrichten konnte. Wie nachfolgend zu zeigen ist, vermag die Klägerin deshalb aus ihrem Vorbringen, ihr Anspruch sei allein nach den Verhältnissen im Jahr 2012 zu beurteilen (vgl. Replik, S. 7, Ziffer 16), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, waren doch jedenfalls die tatbestandsmässigen Voraussetzungen der Teilliquidation bereits bei ihrem Austritt aus der beklagtischen Vorsorgeeinrichtung erfüllt. 3.4 3.4.1 Bei der Beklagten handelt es sich um eine Sammelstiftung, welche für jeden Arbeitgeber, der mit ihr eine Anschlussvereinbarung abgeschlossen hat, ein gesondertes Vorsorgewerk führt (vgl. Art. 2 des Vorsorgereglements [act. IIA 7]). Das vorliegend massgebliche, seit 1. Januar 2008 gültige und gestützt auf Art. 46 des Vorsorgereglements erlassene Teilliquidationsreglement (vgl. E. 2.2 vorne; act. IIA 4) regelt die Voraussetzungen für die Teilliquidation in Art. 1 wie folgt: 1.1 Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind nach Art. 53b BVG ver- mutungsweise erfüllt, wenn a) eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt; b) eine Unternehmung restrukturiert wird; c) der Anschlussvertrag aufgelöst wird. 1.2 Eine Verminderung der Belegschaft ist dann erheblich, wenn sie mindes- tens 10% beträgt und eine Reduktion der individuell gebundenen Mittel von mindestens 10% zur Folge hat. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 15 1.3 Eine Restrukturierung liegt vor, wenn bisherige Tätigkeitsbereiche des Un- ternehmens zusammengelegt, eingestellt, verkauft, ausgelagert oder auf an- dere Weise verändert werden und dies eine Verminderung der Belegschaft von mindestens 5% und eine Reduktion der individuell gebundenen Mittel von mindestens 5% zur Folge hat. 1.4 Massgebend ist der Abbau der Belegschaft oder eine Restrukturierung bzw. die Reduktion der gebundenen Mittel, welche sich innert eines Zeitrah- mens von 12 Monaten nach einem entsprechenden Beschluss der zuständi- gen Organe der Stifterfirma bzw. des angeschlossenen Unternehmens realisieren. Sieht der Abbauplan selbst eine längere oder kürzere Periode vor, ist diese Frist massgebend. Abs. 1.1 der Bestimmung entspricht somit Art. 53b Abs. 1 lit. a-c BVG, wobei sich die gesetzlich geregelten Teilliquidationstatbestände abschliessend und alternativ verstehen (Entscheid des BGer vom 20. September 2016, 9C_53/2016, E. 7.2). 3.4.2 Unter dem – vorliegend unbestrittenermassen einzig in Betracht fallenden – Blickwinkel der Absätze 1.1 lit. a und 1.2 des Teilliquidationsre- glements folgt aus den Akten, dass sich die Belegschaft der C.________ GmbH, welche im hier interessierenden Zeitraum 860 Stellenprozent be- trug, bis zum Austritt der Klägerin per 31. Januar 2012 wie folgt vermindert hat (act. IIA 1): • per 31. Oktober 2011: um 260 Stellenprozent • per 31. Dezember 2011: um 100 Stellenprozent • per 31. Januar 2012: um 200 Stellenprozent Demnach reduzierte sich per 31. Januar 2012 die Anzahl der Mitarbeiter in der C.________ GmbH von 8 auf deren 2, ausmachend 560 Stellenprozen- te. Dies entspricht einer Verminderung der Belegschaft von 65% (bezogen auf das Total der Stellenprozente) bzw. von 75% (in Relation zur Anzahl der Mitarbeiter). Per 29. Februar bzw. 1. März 2012 waren schliesslich kei- ne Mitarbeiter für die C.________ GmbH mehr tätig (vgl. act. IIC 2 und 20). Dass die Reduktion der Belegschaft innerhalb eines kurzen Zeitraums von bloss drei Monaten erfolgte, lässt darauf schliessen, dass hierfür die sich abzeichnenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers mit Kon- kurs am 5. Juni 2012 (act. IIA 2) verantwortlich zeichneten. Selbst wenn es sich bei den Austritten (auch) um Selbstkündigungen gehandelt haben soll- te, so ständen sie demnach offensichtlich in einem direkten Zusammen- hang mit der wirtschaftlichen Situation der C.________ GmbH, womit die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 16 Austritte als unfreiwillig und somit tatbestandsmässig im Sinne von Art. 53b Abs. 1 lit. a BVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1.1 lit. a des Teilliquidationsreglements zu qualifizieren sind (vgl. Handkommentar, a.a.O., Art. 53b BVG N. 13). Gegenteiliges ist weder ersichtlich noch wird dergleichen geltend gemacht. 3.4.3 Nach Art. 1 Abs. 1.2 des Teilliquidationsreglements ist eine Ver- minderung der Belegschaft dann erheblich, wenn sie mindestens 10% be- trägt und eine Reduktion der individuell gebundenen Mittel von mindestens 10% zur Folge hat. Diese Werte beziehen sich – nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1.4 des Teilliquidationsreglements sowie mit Blick auf die Aus- gestaltung der Beklagten als Sammelstiftung mit einem jeweils pro Arbeit- geber gesondert geführten Vorsorgewerk (vgl. E. 3.4.1 vorne) – auf das konkrete Unternehmen. Demnach ist als Referenzgrösse für die Frage nach der Erheblichkeit der Verminderung der Belegschaft bzw. für die Erfül- lung des im Teilliquidationsreglement insoweit konkretisierten Tatbestands einer 10%igen Reduktion der Belegschaft ausschliesslich der Mitarbeiter- bestand der C.________ GmbH massgeblich (vgl. auch Ziffer 590 der Mit- teilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] Nr. 100 vom 19. Juli 2007). Dabei ist offen- sichtlich, dass die 10%-Limite im Austrittszeitpunkt der Klägerin am 31. Ja- nuar 2012 bei weitem erreicht bzw. überschritten war und damit auch eine Reduktion der individuell gebundenen Mittel von mindestens 10% einher- ging. Ist einer der drei Tatbestände nach Art. 53b Abs. 1 BVG erfüllt bzw. nicht widerlegt, ist die im Gesetz umschriebene Vermutungsbasis gegeben und die vom Gesetz festgelegte Rechtsfolge – Durchführung einer Teilli- quidation – tritt demnach ein. Aus diesem Grund war eine individuelle Über- tragung des Vorsorgeguthabens im Sinne eines Freizügigkeitsfalls bei Austritt der Klägerin am 31. Januar 2012 nicht mehr zulässig und der Stif- tungsrat hätte – wie die Beklagte in der Duplik (vgl. S. 3, Ziffer 6; S. 8, Ziffer 20) zu Recht geltend macht – gestützt auf die Bestimmungen des Teilliqui- dationsreglements die Teilliquidation anordnen müssen. 3.5 3.5.1 Die Klägerin macht replicando geltend, ihr sei nicht bekannt, ob hinsichtlich der C.________ GmbH eine Teilliquidation erfolgt sei, bestreite dies aber auch nicht. Selbst jedoch, wenn die Beklagte im Jahre 2012 eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 17 Teilliquidation durchgeführt habe, spiele dies rechtlich keine Rolle, weil alle Austritte im Rahmen der Auflösung der C.________ GmbH 100% der Aus- trittsleistung erhalten hätten, womit davon auszugehen sei, dass kein Fehl- betrag vorhanden gewesen sei und die Klägerin aufgrund des Gleichbehandlungsprinzips Anspruch auf die volle und per 31. Januar 2012 fällige Freizügigkeitsleistung habe (Replik, S. 4 f., Ziffer 5 f.; vgl. auch Schlussbemerkungen der Klägerin vom 27. Februar 2017, S. 2, Ziffer 8 und S. 3, Ziffer 9). Wie unter E. 3.4.3 vorne dargelegt, wurde mit Blick auf den innert einer kurzen Zeitspanne erfolgten Austritt der fast gesamten Belegschaft der C.________ GmbH zu Unrecht keine Teilliquidation durchgeführt. Damit sind die Vorbringen der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer Gleichbe- handlung im Unrecht zu prüfen (vgl. E. 2.3 vorne). 3.5.2 Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass die Vorsorge- werke der damals angeschlossenen (und per 31. Dezember 2015 nunmehr ausgeschiedenen) Arbeitgeber (vgl. act. IIC 20 und IIB 1 S. 5) überwiegend bereits liquidiert wurden (vgl. act. IIC 3-14). Dabei hatten die Destinatäre der liquidierten Vorsorgewerke teils erhebliche Kürzungen ihrer Freizügig- keitsleistungen hinzunehmen. Dies betrifft insbesondere auch die Desti- natäre der in der Replik erwähnten G.________ GmbH, deren Freizügigkeitsleistungen auf 92.7% gekürzt wurden (vgl. act. IIC 3-5), womit sich die anderslautende Behauptung der Klägerin in der Replik (vgl. S. 5, Ziffer 7) als unzutreffend erweist. Wenn sie im Rahmen ihrer Schlussbe- merkungen vom 27. Februar 2017 nunmehr geltend macht, es habe sich anfänglich lediglich um minime Kürzungen gehandelt, welche dann im wei- teren Verlauf höher ausgefallen seien (S. 2, Ziffer 6 f.), kann sie daraus mit Bezug auf das Vorsorgewerk der C.________ GmbH nichts zu ihren Guns- ten ableiten, wurde von der Beklagten – wie in E. 3.4.1 vorne dargelegt – für jeden angeschlossenen Arbeitgeber doch ein gesondertes Vorsorge- werk geführt, weshalb auch der Grad einer allfälligen Unterdeckung unter- schiedlich ausfallen kann. Soweit H.________, Destinatär des Vorsorgewerks C.________ GmbH, als individueller Austritt im Sinne von Art. 2 FZG zu betrachten ist und für ihn eine ungekürzte Austrittsleistung an das neue Vorsorgewerk überwiesen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 18 wurde (vgl. act. IIC 17-19), erfolgte dies nicht, weil keine Unterdeckung bestand (vgl. Schlussbemerkungen der Klägerin vom 27. Februar 2017, S. 2, Ziffer 8), sondern weil dem Dargelegten zufolge (vgl. E. 3.4 vorne) entgegen der reglementarischen und gesetzlichen Bestimmungen keine Teilliquidation durchgeführt wurde (vgl. auch Art. 27g Abs. 3 Satz 3 BVV 2), welche eine allfällige Unterdeckung erst ins Bewusstsein gerückt hätte. Auch wenn mit der Klägerin (vgl. Schlussbemerkungen vom 27. Februar 2017, S. 3, Ziffer 9) berücksichtigt wird, dass der Gleichbehandlungsgrund- satz insbesondere innerhalb eines Vorsorgewerkes zu beachten ist, kann sie aus dem erwähnten und mit Bezug auf die C.________ GmbH einzig dokumentierten Fall, bei dem abweichend von Gesetz und Reglement ent- schieden wurde, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. E. 2.3 vorne) ableiten. Dies umso weniger, als die Beklagte bereits mit Schreiben vom 17. Januar 2013 (act. I 5) die Ausrichtung einer Freizügig- keitsleistung unter dem Aspekt der unrechtmässigen Gläubigerbevorteilung abgelehnt hatte und den Akten im Übrigen auch anderweitig keinerlei Hin- weise zu entnehmen sind, wonach die Beklagte im weiteren Verlauf zu er- kennen gegeben hätte, auch abgesehen vom hiervor aufgezeigten Fall und hinsichtlich der anderen Destinatäre des Vorsorgewerks C.________ GmbH gesetzes- bzw. reglementswidrig zu entscheiden. Demnach kann die Klägerin auch aus dem in den Schlussbemerkungen vom 27. Februar 2017 geltend gemachten Umstand, wonach im Mai 2012 ebenso für Z.________ die ungekürzten Austrittsleistungen an das neue Vorsorgewerk überwiesen worden seien (vgl. S. 2, Ziffer 6; vgl. auch act. IID 5), nichts zu ihren Gunsten ableiten, handelte es sich dabei doch nicht um einen Desti- natär des Vorsorgewerks der C.________ GmbH (vgl. act. IIC 20). 3.5.3 Schliesslich kann die Klägerin auch aus dem Umstand, wonach der Sicherheitsfonds mit Verfügung vom 26. August 2016 (act. IIB 5) für die Sicherstellung gesetzlicher Leistungen einen Vorschuss von Fr. 995‘000.-- (vgl. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG vom
- Juni 1998 [SFV; SR 831.432.1]) zugesprochen hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten, ist doch mit der Beklagten davon auszugehen, dass die Leistungen unter dem Vorbehalt des Ergebnisses der Gesamtliquidation erbracht wurden und insoweit grundsätzlich rückzahlungspflichtig sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 19 Ziffer 3 des Dispositivs der nämlichen Verfügung). Gegenteiliges wird denn auch insofern nicht geltend gemacht. 3.6 Zusammenfassend ist der Anspruch der Klägerin auf Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung (noch) nicht fällig (vgl. E. 2.2 vorne) und die Kla- ge demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 4.1 Das Klageverfahren in einer berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeit ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Einer Partei, die sich mut- willig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (BGE 128 V 323 E. 1a S. 323). Das Handeln der Klägerin wider das ihr als ehemalige Stiftungsrätin und Arbeitnehmervertreterin der Beklagten (act. IIA 6) anzurechnende Wissen liegt zwar an der Grenze zur Leichtsinnigkeit, überschreitet diese jedoch noch nicht, weshalb auf eine Erhebung von Kosten verzichtet wird. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Kläge- rin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträ- gerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz – abgesehen vom hier gerade noch nicht vorliegenden Fall einer leichtsin- nigen Prozessführung (vgl. E. 4.1 hiervor) – ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323, 126 V 143 E. 4b S. 150). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Klage wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Klägerin - Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 21 Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 526 BV SCP/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. März 2017 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Klägerin gegen Stylos BVG-Sammelstiftung in Liquidation c/o Ehrenzeller + Kovatsch AG, Badweg 24a, 3038 Kirchlindach vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beklagte betreffend Klage vom 2. Juni 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Klägerin) war über ihren ehemaligen Arbeitgeber, der (per 5. Juni 2012 in Konkurs gefal- lenen) C.________ GmbH, bei der Pensionskasse Stylos BVG- Sammelstiftung (seit 6. November 2015 Stylos BVG-Sammelstiftung in Liquidation; nachfolgend Stylos bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (vgl. Akten der Stylos [act. IIA] 2 und 6; [act. IID] 6). Per 31. Januar 2012 trat die Versicherte aus der Stylos aus (act. IID 6) und teilte ihr die Auszah- lungsadresse für die Überweisung der Freizügigkeitsleistung mit (vgl. act. I 2). In der Folge liess die Stylos der Versicherten mitteilen, im jetzigen Zeit- punkt könne die Freizügigkeitsleistung nicht ausbezahlt werden. Die wirt- schaftliche Situation der Pensionskasse sei derzeit solcher Art, dass eine heutige Ausbezahlung der Freizügigkeitsleistung durch die anderen Desti- natäre als Gläubigerbevorteilung angefochten werden könnte. Mit Blick auf eine mögliche Geltendmachung bevorstehender Verantwortlichkeitsan- sprüche habe die Pensionskasse zudem Rückstellungen in nicht unerhebli- chem Umfang tätigen müssen. Es sei der Versicherten unbenommen, die Freizügigkeitsleistung auf dem Klageweg einzufordern (act. I 5). Mit Verfügung vom 6. November 2015 hob die Bernische BVG- und Stif- tungsaufsicht (BBSA) die Stylos (BBSA-Register-Nr. BE.0816; vgl. http://www.aufsichtbern.ch) auf (vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. 250 vom 24. Dezember 2015; www.zefix.ch). Mit Schreiben vom 7. März 2016 (act. I 4) forderte die Versicherte die Stylos letztmals erfolglos auf, das ihr zustehende Guthaben inklusive Verzugszins innert 14 Tagen „auf das bereits bekannte Freizügigkeitskonto“ zu überweisen und ihr eine detaillierte Abrechnung zukommen zu lassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, die fällige Austrittsleistung der Klägerin (Vorsorgeguthaben), inklusive Zins ab dem Zeitpunkt des Austritts und Verzugszinsen gemäss Art. 2 Abs. 4 FZG, auf das von ihr mitgeteilte Konto der E.________ AG zu überweisen. 2. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin Einsicht in die sie betreffen- den Akten des Verteilplanes zu gewähren.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Begründung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, nach Art. 2 Abs. 1 FZG bestehe ein Anspruch auf eine Austrittsleistung (S. 4, Ziffer 1). Eine Verrechnung mit einer allfälligen Schadenersatzforderung sei recht- sprechungsgemäss nicht zulässig (S. 4 f., Ziffer 3). Ferner sei die Austritts- leistung zu verzinsen. Da die Stylos das Freizügigkeitsguthaben nicht überwiesen habe, sei zudem spätestens seit dem 3. August 2012 ein Ver- zugszins geschuldet (S. 4, Ziffer 2). Schliesslich habe die Stylos nie über die Liquidation informiert, geschweige denn einen Verteilungsplan vorge- legt, weshalb sie zu verpflichten sei, der Klägerin Einsicht in die entspre- chenden Akten zu geben (S. 5 f., Ziffer 1 ff.). Mit Klageantwort vom 5. August 2016 stellt die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei, sofern darauf eingetreten wird, vollumfänglich abzuwei- sen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. In der Begründung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, es werde grundsätzlich nicht bestritten, dass die Klägerin aus der Pensionskasse ausgetreten sei und grundsätzlich einen (bislang nicht realisierten) An- spruch auf Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung habe (S. 4, Ziffer 12). Die Überweisung der Freizügigkeitsleistung könne jedoch erst nach Ge- nehmigung des Verteilungsplanes durch die Aufsichtsbehörde und nach Ermittlung der Höhe der Austrittsleistung sowie unter Berücksichtigung ei- nes allfälligen Fehlbetrages erfolgen, wobei die Interessen der übrigen Ver- sicherten unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 4 berücksichtigt werden müssten. Es könne nicht sein, dass die Klägerin auf Kosten der übrigen Versicherten ihre Austrittsleistung noch während oder vor Beendigung des Liquidationsverfahrens beziehen könne, da ange- nommen werden müsse, dass die ungünstige Vermögenslage der Beklag- ten teilweise auf die Tätigkeit der Klägerin im Stiftungsrat der Beklagten sowie auf die hauptsächlich von ihr und ihrem Ehemann angetriebenen Fehlinvestitionen in das Projekt C.________ zurückzuführen sei (S. 4 f., Ziffer 13). Im Übrigen werde der von der Klägerin geltend gemachte Zins und Verzugszins nicht bestritten (S. 7, Ziffer 19). Auch verzichte die Be- klagte mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf eine Ver- rechnung allfälliger Schadenersatzansprüche mit der Austrittsleistung der Klägerin (S. 8, Ziffer 21). Sodann könne der Klägerin Einsicht in den Vertei- lungsplan gewährt werden, sobald dieser erstellt und von der Aufsichts- behörde genehmigt sei (S. 8, Ziffer 23). Schliesslich könne der am 3. Juni 2016 erfolgten Aufforderung des Verwaltungsgerichts zur Einreichung einer Berechnung der Austrittsleistung unter Beilage der Berechnungsgrundla- gen nicht nachgekommen werden, da deren konkrete Höhe wesentlich vom Ergebnis des zurzeit laufenden Liquidationsverfahrens abhänge (S. 8 f., Ziffer 25). Mit prozessleitender Verfügung vom 8. August 2016 forderte der Instrukti- onsrichter die Beklagte auf, die anwendbaren Reglemente (vollständig) einzureichen, das Ende der Versicherungspflicht beim angeschlossenen Arbeitgeber (Ende des Arbeits- bzw. Vorsorgeverhältnisses) zu dokumen- tieren, eine nachvollziehbare und dokumentierte Berechnung des obligato- rischen Altersguthabens und des Mindestbetrages der Austrittsleistung einzureichen sowie nachvollziehbar zu begründen, dass der von der Kläge- rin geltend gemachte Freizügigkeitsfall unter die Bestimmungen über die Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung falle und weshalb der Klägerin nicht zumindest der gesetzlich garantierte Mindestbetrag der Austrittsleistung überwiesen werde. Mit Eingabe vom 19. September 2016 reichte die Beklagte weitere Unterla- gen ein (act. IIA). Sie macht im Wesentlichen geltend, gemäss beiliegender Lohnmeldeliste vom 15. November 2011 sei der Austritt der Klägerin per
31. Januar 2012 vermerkt worden. Ein Austrittsformular sei bei der Beklag-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 5 ten nie eingegangen (S. 2, Ziffer 1). Der Freizügigkeitsanspruch der Kläge- rin habe per 31. Januar 2012 Fr. 129‘928.40 betragen, wovon Fr. 19‘811.-- auf den obligatorischen Bereich entfielen (S. 2, Ziffer 2). Mit Bezug auf die Anwendbarkeit der Liquidationsvorschriften könne nicht der Zeitpunkt massgeblich sein, in dem die Beklagte durch Verfügung der BBSA vom
6. November 2015 aufgelöst und in Liquidation gesetzt worden sei, sondern derjenige, in dem die Mehrzahl der bei der C.________ GmbH angestellten Personen aus dem Vorsorgewerk ausgetreten sei – mithin Ende 2011 (S. 3, Ziffer 5) –, die Klägerin aus der Vorsorgestiftung ausgetreten sei oder derjenige Zeitpunkt, in dem über die C.________ GmbH am 5. Juni 2012 der Konkurs eröffnet und der Anschlussvertrag aufgelöst worden sei. Dass die Klägerin ihren Austritt der Beklagten bereits gemeldet hatte, als diese durch Verfügung aufgehoben und im Anschluss in Liquidation gesetzt wor- den sei, ändere an der Anwendbarkeit der einschlägigen Liquidationsvor- schriften auf den vorliegenden Austritt somit nichts (S. 3 f., Ziffer 9). Sodann finde Art. 17 FZG lediglich auf den individuellen Austritt Anwen- dung, nicht jedoch auf den Fall einer Teil- oder Gesamtliquidation; ein Fehlbetrag zufolge Unterdeckung könne also bei einer Teilliquidation von der Austrittsleistung abgezogen werden, weshalb das Ergebnis des Liqui- dationsverfahrens abgewartet werden müsse (S. 4, Ziffer 13). Mit prozessleitender Verfügung vom 22. September 2016 forderte der In- struktionsrichter die Beklagte auf, in Ergänzung der Klageantwort zur Frage Stellung zu nehmen, ob sie noch in der Lage sei, fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen zu erbringen sowie ob, wann und mit wel- chem Ergebnis die Beklagte beim Sicherheitsfonds BVG insbesondere An- trag auf Leistungen nach Art. 56 Abs. 1 lit. b und c BVG gestellt habe. Schliesslich fragte er die Beklagte, ob sie bereit sei, im Sinne einer Voraus- zahlung auf Anrechnung an die definitive Austrittsleistung das BVG- Altersguthaben nach Art. 15 BVG an die von der Klägerin bekanntgegebene Zahlstelle zu überweisen und wenn nicht, die Weigerung zu begründen. Mit Eingabe vom 7. November 2016 reichte die Beklagte weitere Unterla- gen ein (act. IIB). Sie macht im Wesentlichen geltend, die Bilanz weise für das Geschäftsjahr 2015 per Stichtag 31. Dezember 2015 eine Unterde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 6 ckung im Umfang von Fr. 2‘990‘312.45 und einen Deckungsgrad von knapp 75% auf. Der Beklagten stünden keine freien Mittel mehr zur Verfügung und es sei ihr nicht möglich, sämtliche fälligen reglementarischen und ge- setzlichen Leistungen unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsge- bots zu erbringen (S. 2, Ziffer 1 f.). Sodann habe der Sicherheitsfonds BVG mit Verfügung vom 26. August 2016 für die Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen einen Vorschuss von Fr. 995‘000.-- gewährt (S. 2, Ziffer 4). Aus der Korrespondenz zwischen der Beklagten und dem Sicherheitsfonds BVG gehe indessen klar hervor, dass es sich bei dieser Vorschusszahlung nicht um eine Sicherstellung im Sinne von Art. 56 BVG, sondern lediglich um Vorschüsse zur Sicherstellung nach Art. 26 Abs. 1 zweiter Satz SFV handle, welche die Beklagte aller Voraussicht nach nach Abschluss des Liquidationsverfahrens werde zurückbezahlen müssen (S. 3, Ziffer 6). Schliesslich sei es der Beklagten aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht möglich, der Klägerin im Sinne einer Vorauszahlung auf Anrechnung an die definitiven Austrittsleistungen das BVG-Altersguthaben nach Art. 15 BVG zu überweisen (S. 3, Ziffer 7). Mit Replik vom 23. Dezember 2016 stellt die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, die fällige Austrittsleistung der Klägerin von Fr. 129‘928.40, zuzüglich Zins ab dem 31. Januar 2012 sowie Verzugszinsen gemäss Art. 2 Abs. 4 FZG ab dem 3. August 2012, zu Gunsten der Klägerin an die E.________ AG, Postfach, 8010 Zürich (Vertrags-Nr. …/. F.________) zu überweisen. 2. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin Einsicht in die sie betreffenden Akten des Verteilplanes zu gewähren.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In der Begründung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, der von der Beklagten angegebene Freizügigkeitsanspruch werde anerkannt (S. 6, Ziffer 13). Im Übrigen sei der Klägerin nicht bekannt, ob eine Teilliquidation betreffend den Anschlussvertrag der C.________ GmbH erfolgt sei, sie bestreite die Ausführungen der Beklagten diesbezüglich jedoch nicht. Im Ergebnis spiele dies jedoch keine Rolle, da alle Austritte im Rahmen der Auflösung der C.________ GmbH 100% der Austrittsleistung erhalten hät- ten. Sofern die Beklagte im Jahre 2012 eine Teilliquidation durchgeführt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 7 habe, sei davon auszugehen, dass kein Fehlbetrag vorhanden gewesen sei und aufgrund des Gleichbehandlungsprinzips die Klägerin Anspruch auf die volle Freizügigkeitsleistung habe bzw. diese per 31. Januar 2012 fällig sei (S. 4 f., Ziffer 5 f.). Sofern die Beklagte nun mit der Teilliquidation argumen- tiere, so sei die Situation und der Anspruch der Klägerin nach den damali- gen Verhältnissen zu beurteilen (S. 7, Ziffer 16). Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Dezember 2016 forderte der In- struktionsrichter die Beklagte auf, im Rahmen der Duplik eine Liste einzu- reichen, welche über sämtliche nach dem 1. Februar 2012 ausbezahlten Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistungen sowie Kapitalabfindungen Auskunft gebe. Mit Duplik vom 27. Januar 2017 reichte die Beklagte weitere Unterlagen ein (act. IIC und IID), wobei sie an den mit Klageantwort vom 5. August 2016 gestellten Rechtsbegehren festhält. In der Begründung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, bevor den über die C.________ GmbH ange- schlossenen Mitarbeitern die Austrittsleistung hätte ausbezahlt werden dür- fen, hätte der Stiftungsrat den genauen Zeitpunkt der Teilliquidation, die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil, einen allfälligen Fehlbetrag und dessen Zuweisung feststellen sowie den Verteilungsplan festlegen müssen, was nicht erfolgt sei. Demnach seien die Auszahlungen der Austrittsleis- tungen an die Mitarbeiter der C.________ GmbH gesetzes- und regle- mentswidrig gewesen (S. 3, Ziffer 6; S. 8, Ziffer 20). Sodann befinde sich die Beklagte nunmehr seit dem 6. November 2015 in einer Gesamtliquida- tion, während deren Dauer und bis zu deren Abschluss bzw. bis zum Vor- liegen des entsprechenden, von der Aufsichtsbehörde genehmigten Verteilungsplans keine Austrittsleistungen mehr ausbezahlt werden dürften (S. 4, Ziffer 8), woran nichts ändere, wenn in der Vergangenheit mögli- cherweise entgegen den Liquidationsbestimmungen ungekürzte Auszah- lungen erfolgt seien (S. 5, Ziffer 10); damit entfalle auch eine Berufung auf das Gleichbehandlungsgebot (S. 5, Ziffer 11). Insbesondere gebe es kei- nen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (S. 8, Ziffer 21). Im Übri- gen treffe es nicht zu, dass sogar nach dem 31. Dezember 2012 ausgetretene Firmen noch die ganzen Austrittsleistungen für ihre Angestell- ten erhalten hätten (S. 4 f., Ziffer 9). Somit stehe der Klägerin kein fälliger
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 8 Anspruch auf Austrittsleistung im eigentlichen Sinne, sondern ein quoten- und betragsmässig noch zu bestimmender Anteil am Liquidationserlös zu (S. 7, Ziffer 16), wobei hierfür der Abschluss des Liquidationsverfahrens abgewartet werden müsse (S. 8, Ziffer 22). Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Januar 2017 gewährte der Instruk- tionsrichter der Klägerin Gelegenheit, zum Beweisergebnis im Rahmen von Schlussbemerkungen Stellung zu nehmen, wovon die Klägerin mit Eingabe vom 27. Februar 2017 Gebrauch machte. Sie bringt hauptsächlich vor, die Behauptung der Beklagten, die „damals ausbezahlten Leistungen“ seien reglementswidrig erfolgt, sei falsch (S. 2, Ziffer 5). Die im Rahmen der Du- plik vom 27. Januar 2017 eingereichten Unterlagen bewiesen, dass die Beklagte damals sehr wohl in der Lage gewesen sei zu beurteilen, wie re- glementskonforme Auszahlungen zu erfolgen hätten. Es sei klar davon auszugehen, dass im Jahr 2012 keine Unterdeckung bestanden habe bzw. die finanziellen Engpässe erst nach Austritt des Vorsorgewerkes C.________ GmbH entstanden seien und über die Jahre zugenommen hätten. Die Auszahlungen an die aus dem Vorsorgewerk der C.________ GmbH Austretenden seien somit gesetzes- und reglementskonform erfolgt (S. 2, Ziffer 8). Schliesslich sei das Gleichbehandlungsprinzip insbesondere innerhalb eines Vorsorgewerkes zu beachten. Insoweit liefere die Beklagte weiterhin keine Erklärung dafür, warum lediglich die Klägerin gegenüber den übrigen Personen im selben Vorsorgewerk anders behandelt werden soll (S. 3, Ziffer 9). Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 30. Juni 2016 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 9 desgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantona- len Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlge- richtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Sitz der Beklagten liegt im Kanton Bern (vgl. act. IID 2), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Im Weiteren entspricht die Klage den Formvorschriften (Art. 32 VRPG), die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig (woran nichts ändert, dass die Beklagte ins Stadium der Liquidation getreten ist [vgl. Art. 89a und 58 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. 913 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] und Art. 739 Abs. 1 OR]) und die Rechtsvertreter der Parteien gehörig bevollmäch- tigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG). 1.2 Streitig und zu prüfen ist – gemäss dem mit Replik vom 23. De- zember 2016 präzisierten Rechtsbegehren – der Anspruch der Klägerin auf Überweisung der Austrittsleistung im Betrag von Fr. 129‘928.40 inklusive Zins ab dem 31. Januar 2012 sowie Verzugszinsen ab dem 3. August 2012 an die E.________ AG (Vertrags-Nr. …/. F.________). Soweit die Klägerin von der Beklagten Einsicht in den Verteilplan verlangt, ist auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht einzutre- ten, ist die korrekte Durchführung einer (Teil-)Liquidation doch auf dem aufsichtsrechtlichen Weg zu erwirken (Art. 53d Abs. 5 und 6 i.V.m Art. 74 Abs. 1 BVG). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 10 2. 2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. De- zember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG [SR 831.42]) haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Diese wird mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig (Art. 2 Abs. 3 erster Satz FZG). Die Austrittsleistung berechnet sich grundsätzlich nach Art. 15 f. FZG. Art. 17 und 18 FZG legen Mindestansprüche der Versicherten fest. Registrierte Vorsorgeeinrichtungen haben den austretenden Versicherten mindestens das Altersguthaben nach Art. 15 BVG mitzugeben (Art. 18 FZG). Im Freizügigkeitsfall dürfen Vorsorgeeinrichtungen keine versicherungstechnischen Fehlbeträge von der Austrittsleistung abziehen (Art. 19 Abs. 1 FZG). 2.2 Steht der Anspruch auf eine Austrittsleistung im Zusammenhang mit einem (Teil-)Liquidationstatbestand, so wird sie erst fällig, wenn ein verbindlicher Verteilungsplan resp. eine verbindliche Zuweisung des Fehlbetrags vorliegt (BGE 141 V 597). Nach Art. 53b Abs. 1 zweiter Satz BVG sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation vermutungsweise erfüllt, wenn eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt (lit. a); eine Unternehmung restrukturiert wird (lit. b); der Anschlussvertrag aufgelöst wird (lit. c). Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation (Art. 53d Abs. 1 erster Satz BVG). Diese müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden (Abs. 2). Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan (Art. 53c BVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 11 Die Bestimmungen für die Teil- und die Gesamtliquidation gelten auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorge (vgl. UELI KIESER in SCHNEIDER, GEISER, GÄCHTER [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, [nachfolgend: Handkommentar], Art. 53b BVG N. 6). 2.3 Sowohl in der obligatorischen wie auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorge gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung, welcher eingehalten ist, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten (Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1 f der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV 2; SR 831.441.1]; BGE 132 V 149 E. 5.2.5 S. 154; vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge,
2. Aufl. 2012, N. 1589). Dabei geht nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in andern Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger und der Bürgerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn dagegen die Behörden die Aufgabe der in andern Fällen geübten, gesetzwidrigen Praxis ablehnen, können der Bürger oder die Bürgerin verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die Dritten zuteil wird, auch ihnen gewährt werde (BGE 131 V 9 E. 3.7 S. 20). Mit andern Worten kann auch im Rahmen der beruflichen Vorsorge eine Gleichbehandlung im Unrecht nur dann verlangt werden, wenn die Behörde nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht [BGer] vom 17. August 2005, B 61/02 E. 5.2). 3.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 12 3.1 Es ist unbestritten, dass die Klägerin über ihren damaligen Arbeitgeber, die C.________ GmbH, bei der Beklagten bis zu ihrem Austritt per 31. Januar 2012 (act. IIA 1; IID 6) berufsvorsorgeversichert war. Sodann besteht unter den Parteien Einigkeit, dass die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung einer Austrittsleistung hat, womit die entsprechende Freizügigkeitsleistung per 31. Januar 2012 potentiell fällig war (vgl. E. 2.1 vorne) – dies unabhängig davon, ob die Beklagte rechtzeitig über den Austritt oder die Auszahlungsadresse für die Ausrichtung der Austrittsleistung (Art. 4 Abs. 1 FZG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 [FZV; SR 831.425]) informiert wurde, ist dieser Aspekt doch allein bei den Verzinsungsfolgen von Bedeutung (vgl. Handkommentar, HERMANN WALSER, a.a.O, Art. 2 FZG N. 7). Weiter stimmen die Parteien darin übe- rein, dass sich der Freizügigkeitsanspruch per 31.Januar 2012 auf Fr. 129‘928.40 belief, was zugleich dem Freizügigkeitsanspruch nach Art. 17 FZG entspricht (act. IID 6; Eingabe der Beklagten vom 19. September 2016, S. 2, Ziffer 2; Replik vom 23. Dezember 2016, S. 6, Ziffer 13). Sodann steht fest, dass sich die Beklagte seit dem 6. November 2015 in (Gesamt)-Liquidation befindet (vgl. SHAB Nr. 250 vom 24. Dezember 2015; www.zefix.ch), per Stichtag (31. Dezember 2015) eine Unterdeckung von 25% aufwies (act. IIB S. 1 S. 18) und ein Verteilungsplan für die Zuweisung der Fehlbeträge (vgl. Art. 53d Abs. 4 BVG) noch nicht vorliegt. 3.2 Was den streitgegenständlichen Anspruch auf Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung betrifft, ist mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen rechtlich nicht von Belang, ob und wenn ja inwieweit der Vorwurf der Beklagten, die Unterdeckung rühre (auch) von der (früheren) Tätigkeit der Klägerin im Stiftungsrat her (vgl. Klageantwort, S. 4 f., Ziffer 13), zutrifft, zumal die Beklagte ohnehin den Verzicht auf eine Verrechnung allfälliger Schadenersatzansprüche mit der Austrittsleistung der Klägerin erklärte (vgl. S. 8, Ziffer 21; ferner BGE 132 V 127 Regeste b). Streitig ist indessen, ob der Anspruch auf die Austrittsleistung im Zusammenhang mit einem (Teil-) Liquidationstatbestand steht – worauf sich die Beklagte beruft
– oder aber auf einem „gewöhnlichen“ Freizügigkeitsfall nach Art. 2 Abs. 1 FZG beruht, was die Klägerin behauptet. Im letzteren Fall wird die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 13 Austrittsleistung unmittelbar mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig (vgl. E. 3.1 vorne); im ersteren hingegen ergibt sich die Fälligkeit der Austrittsleistung erst, wenn feststeht, wie hoch die freien Mittel sind respektive der Fehlbetrag ist (vgl. E. 2.2 vorne). Die Unterscheidung ist darüber hinaus insoweit von Belang, als beim Freizügigkeitsfall für die Berechnung der Austrittsleistung freie Mittel oder Fehlbeträge nicht ohne weiteres ins Gewicht fallen (vgl. aber immerhin Art. 17 Abs. 2 lit. f FZG), wohingegen im Fall einer Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 23 Abs. 2 FZG) versicherungstechnische Fehlbeträge abgezogen werden dürfen (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 FZG), sofern durch den (anteilmässigen) Abzug nicht das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG geschmälert wird (Art. 53d Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 FZG; Art. 3 des Teilliquidationsreglements [act. IIA 4]; BGE 138 V 303 E. 3.2 S. 306 f.). 3.3 Wie in E. 3.1 hiervor dargelegt, trat die Beklagte mit Verfügung der BBSA vom 6. November 2015 ins Stadium der Gesamtliquidation ein. Sie stellt sich insoweit auf den Standpunkt, dass bereits deshalb keine Austrittsleistungen mehr bezahlt werden dürften (Duplik, S. 4, Ziffer 8), wogegen die Klägerin einwendet, es könne nicht angehen, dass sie auf- grund der jahrelang widerrechtlichen Verweigerung der Auszahlung der Austrittsleistung in die heute bestehende Totalliquidation „rutsche“, sondern der Anspruch aufgrund der Verhältnisse im Jahr 2012 zu beurteilen sei (vgl. Replik, S. 7, Ziffer 16). Befindet sich ein Vorsorgeversicherer in der Teil- oder Gesamtliquidation, werden Austrittsleistungen grundsätzlich nicht fällig, solange kein Verteilungsplan vorliegt (vgl. E. 2.2 vorne). Ob dies mit der Beklagten auch dann zutrifft, wenn – wie hier – die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Gesamtliquidation aus isoliert freizügigkeitsrechtlicher Sicht bereits (seit geraumer Zeit) fällig war, kann offen bleiben. Indem die effektive Durchführung einer (Teil)-Liquidation nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Liquidationsbestimmungen bildet – was sich ohne weiteres aus BGE 141 V 597 E. 2.1 S. 600 und E. 4.4 S. 604 ergibt – ist so oder anders zu prüfen, ob (spätestens) im Zeitpunkt der nach Art. 2 FZG mutmasslich fälligen Austrittsleistung die tatbestandsmässigen Voraussetzungen der Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt waren respektive
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 14 erfüllt gewesen wären. Eine retrospektive bzw. spätestens auf den Austrittszeitpunkt hin erfolgende Prüfung betreffend Vorliegen eines Liquidationstatbestands drängt sich hier auch deshalb auf, weil die Klägerin bis am 19. August 2011 Stiftungsrätin der Beklagten (Replik, S. 7, Ziffer 15; vgl. SHAB Nr. 160 vom 19. August 2011; www.zefix.ch) und Arbeitnehmerin der per 5. Juni 2012 in Konkurs gefallenen C.________ GmbH war, womit nicht auszuschliessen ist, dass sie hinsichtlich der finanziellen Situation der Beklagten sowie der finanziellen Auswirkungen des Austritts der Belegschaft auf die Beklagte bzw. das Vorsorgewerk (vgl. E. 3.4 sogleich) Bescheid wusste und ihr Handeln danach ausrichten konnte. Wie nachfolgend zu zeigen ist, vermag die Klägerin deshalb aus ihrem Vorbringen, ihr Anspruch sei allein nach den Verhältnissen im Jahr 2012 zu beurteilen (vgl. Replik, S. 7, Ziffer 16), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, waren doch jedenfalls die tatbestandsmässigen Voraussetzungen der Teilliquidation bereits bei ihrem Austritt aus der beklagtischen Vorsorgeeinrichtung erfüllt. 3.4 3.4.1 Bei der Beklagten handelt es sich um eine Sammelstiftung, welche für jeden Arbeitgeber, der mit ihr eine Anschlussvereinbarung abgeschlossen hat, ein gesondertes Vorsorgewerk führt (vgl. Art. 2 des Vorsorgereglements [act. IIA 7]). Das vorliegend massgebliche, seit 1. Januar 2008 gültige und gestützt auf Art. 46 des Vorsorgereglements erlassene Teilliquidationsreglement (vgl. E. 2.2 vorne; act. IIA 4) regelt die Voraussetzungen für die Teilliquidation in Art. 1 wie folgt: 1.1 Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind nach Art. 53b BVG ver- mutungsweise erfüllt, wenn
a) eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b) eine Unternehmung restrukturiert wird;
c) der Anschlussvertrag aufgelöst wird. 1.2 Eine Verminderung der Belegschaft ist dann erheblich, wenn sie mindes- tens 10% beträgt und eine Reduktion der individuell gebundenen Mittel von mindestens 10% zur Folge hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 15 1.3 Eine Restrukturierung liegt vor, wenn bisherige Tätigkeitsbereiche des Un- ternehmens zusammengelegt, eingestellt, verkauft, ausgelagert oder auf an- dere Weise verändert werden und dies eine Verminderung der Belegschaft von mindestens 5% und eine Reduktion der individuell gebundenen Mittel von mindestens 5% zur Folge hat. 1.4 Massgebend ist der Abbau der Belegschaft oder eine Restrukturierung bzw. die Reduktion der gebundenen Mittel, welche sich innert eines Zeitrah- mens von 12 Monaten nach einem entsprechenden Beschluss der zuständi- gen Organe der Stifterfirma bzw. des angeschlossenen Unternehmens realisieren. Sieht der Abbauplan selbst eine längere oder kürzere Periode vor, ist diese Frist massgebend. Abs. 1.1 der Bestimmung entspricht somit Art. 53b Abs. 1 lit. a-c BVG, wobei sich die gesetzlich geregelten Teilliquidationstatbestände abschliessend und alternativ verstehen (Entscheid des BGer vom 20. September 2016, 9C_53/2016, E. 7.2). 3.4.2 Unter dem – vorliegend unbestrittenermassen einzig in Betracht fallenden – Blickwinkel der Absätze 1.1 lit. a und 1.2 des Teilliquidationsre- glements folgt aus den Akten, dass sich die Belegschaft der C.________ GmbH, welche im hier interessierenden Zeitraum 860 Stellenprozent be- trug, bis zum Austritt der Klägerin per 31. Januar 2012 wie folgt vermindert hat (act. IIA 1): • per 31. Oktober 2011: um 260 Stellenprozent • per 31. Dezember 2011: um 100 Stellenprozent • per 31. Januar 2012: um 200 Stellenprozent Demnach reduzierte sich per 31. Januar 2012 die Anzahl der Mitarbeiter in der C.________ GmbH von 8 auf deren 2, ausmachend 560 Stellenprozen- te. Dies entspricht einer Verminderung der Belegschaft von 65% (bezogen auf das Total der Stellenprozente) bzw. von 75% (in Relation zur Anzahl der Mitarbeiter). Per 29. Februar bzw. 1. März 2012 waren schliesslich kei- ne Mitarbeiter für die C.________ GmbH mehr tätig (vgl. act. IIC 2 und 20). Dass die Reduktion der Belegschaft innerhalb eines kurzen Zeitraums von bloss drei Monaten erfolgte, lässt darauf schliessen, dass hierfür die sich abzeichnenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers mit Kon- kurs am 5. Juni 2012 (act. IIA 2) verantwortlich zeichneten. Selbst wenn es sich bei den Austritten (auch) um Selbstkündigungen gehandelt haben soll- te, so ständen sie demnach offensichtlich in einem direkten Zusammen- hang mit der wirtschaftlichen Situation der C.________ GmbH, womit die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 16 Austritte als unfreiwillig und somit tatbestandsmässig im Sinne von Art. 53b Abs. 1 lit. a BVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1.1 lit. a des Teilliquidationsreglements zu qualifizieren sind (vgl. Handkommentar, a.a.O., Art. 53b BVG N. 13). Gegenteiliges ist weder ersichtlich noch wird dergleichen geltend gemacht. 3.4.3 Nach Art. 1 Abs. 1.2 des Teilliquidationsreglements ist eine Ver- minderung der Belegschaft dann erheblich, wenn sie mindestens 10% be- trägt und eine Reduktion der individuell gebundenen Mittel von mindestens 10% zur Folge hat. Diese Werte beziehen sich – nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1.4 des Teilliquidationsreglements sowie mit Blick auf die Aus- gestaltung der Beklagten als Sammelstiftung mit einem jeweils pro Arbeit- geber gesondert geführten Vorsorgewerk (vgl. E. 3.4.1 vorne) – auf das konkrete Unternehmen. Demnach ist als Referenzgrösse für die Frage nach der Erheblichkeit der Verminderung der Belegschaft bzw. für die Erfül- lung des im Teilliquidationsreglement insoweit konkretisierten Tatbestands einer 10%igen Reduktion der Belegschaft ausschliesslich der Mitarbeiter- bestand der C.________ GmbH massgeblich (vgl. auch Ziffer 590 der Mit- teilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] Nr. 100 vom 19. Juli 2007). Dabei ist offen- sichtlich, dass die 10%-Limite im Austrittszeitpunkt der Klägerin am 31. Ja- nuar 2012 bei weitem erreicht bzw. überschritten war und damit auch eine Reduktion der individuell gebundenen Mittel von mindestens 10% einher- ging. Ist einer der drei Tatbestände nach Art. 53b Abs. 1 BVG erfüllt bzw. nicht widerlegt, ist die im Gesetz umschriebene Vermutungsbasis gegeben und die vom Gesetz festgelegte Rechtsfolge – Durchführung einer Teilli- quidation – tritt demnach ein. Aus diesem Grund war eine individuelle Über- tragung des Vorsorgeguthabens im Sinne eines Freizügigkeitsfalls bei Austritt der Klägerin am 31. Januar 2012 nicht mehr zulässig und der Stif- tungsrat hätte – wie die Beklagte in der Duplik (vgl. S. 3, Ziffer 6; S. 8, Ziffer
20) zu Recht geltend macht – gestützt auf die Bestimmungen des Teilliqui- dationsreglements die Teilliquidation anordnen müssen. 3.5 3.5.1 Die Klägerin macht replicando geltend, ihr sei nicht bekannt, ob hinsichtlich der C.________ GmbH eine Teilliquidation erfolgt sei, bestreite dies aber auch nicht. Selbst jedoch, wenn die Beklagte im Jahre 2012 eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 17 Teilliquidation durchgeführt habe, spiele dies rechtlich keine Rolle, weil alle Austritte im Rahmen der Auflösung der C.________ GmbH 100% der Aus- trittsleistung erhalten hätten, womit davon auszugehen sei, dass kein Fehl- betrag vorhanden gewesen sei und die Klägerin aufgrund des Gleichbehandlungsprinzips Anspruch auf die volle und per 31. Januar 2012 fällige Freizügigkeitsleistung habe (Replik, S. 4 f., Ziffer 5 f.; vgl. auch Schlussbemerkungen der Klägerin vom 27. Februar 2017, S. 2, Ziffer 8 und S. 3, Ziffer 9). Wie unter E. 3.4.3 vorne dargelegt, wurde mit Blick auf den innert einer kurzen Zeitspanne erfolgten Austritt der fast gesamten Belegschaft der C.________ GmbH zu Unrecht keine Teilliquidation durchgeführt. Damit sind die Vorbringen der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer Gleichbe- handlung im Unrecht zu prüfen (vgl. E. 2.3 vorne). 3.5.2 Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass die Vorsorge- werke der damals angeschlossenen (und per 31. Dezember 2015 nunmehr ausgeschiedenen) Arbeitgeber (vgl. act. IIC 20 und IIB 1 S. 5) überwiegend bereits liquidiert wurden (vgl. act. IIC 3-14). Dabei hatten die Destinatäre der liquidierten Vorsorgewerke teils erhebliche Kürzungen ihrer Freizügig- keitsleistungen hinzunehmen. Dies betrifft insbesondere auch die Desti- natäre der in der Replik erwähnten G.________ GmbH, deren Freizügigkeitsleistungen auf 92.7% gekürzt wurden (vgl. act. IIC 3-5), womit sich die anderslautende Behauptung der Klägerin in der Replik (vgl. S. 5, Ziffer 7) als unzutreffend erweist. Wenn sie im Rahmen ihrer Schlussbe- merkungen vom 27. Februar 2017 nunmehr geltend macht, es habe sich anfänglich lediglich um minime Kürzungen gehandelt, welche dann im wei- teren Verlauf höher ausgefallen seien (S. 2, Ziffer 6 f.), kann sie daraus mit Bezug auf das Vorsorgewerk der C.________ GmbH nichts zu ihren Guns- ten ableiten, wurde von der Beklagten – wie in E. 3.4.1 vorne dargelegt – für jeden angeschlossenen Arbeitgeber doch ein gesondertes Vorsorge- werk geführt, weshalb auch der Grad einer allfälligen Unterdeckung unter- schiedlich ausfallen kann. Soweit H.________, Destinatär des Vorsorgewerks C.________ GmbH, als individueller Austritt im Sinne von Art. 2 FZG zu betrachten ist und für ihn eine ungekürzte Austrittsleistung an das neue Vorsorgewerk überwiesen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 18 wurde (vgl. act. IIC 17-19), erfolgte dies nicht, weil keine Unterdeckung bestand (vgl. Schlussbemerkungen der Klägerin vom 27. Februar 2017, S. 2, Ziffer 8), sondern weil dem Dargelegten zufolge (vgl. E. 3.4 vorne) entgegen der reglementarischen und gesetzlichen Bestimmungen keine Teilliquidation durchgeführt wurde (vgl. auch Art. 27g Abs. 3 Satz 3 BVV 2), welche eine allfällige Unterdeckung erst ins Bewusstsein gerückt hätte. Auch wenn mit der Klägerin (vgl. Schlussbemerkungen vom 27. Februar 2017, S. 3, Ziffer 9) berücksichtigt wird, dass der Gleichbehandlungsgrund- satz insbesondere innerhalb eines Vorsorgewerkes zu beachten ist, kann sie aus dem erwähnten und mit Bezug auf die C.________ GmbH einzig dokumentierten Fall, bei dem abweichend von Gesetz und Reglement ent- schieden wurde, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. E. 2.3 vorne) ableiten. Dies umso weniger, als die Beklagte bereits mit Schreiben vom 17. Januar 2013 (act. I 5) die Ausrichtung einer Freizügig- keitsleistung unter dem Aspekt der unrechtmässigen Gläubigerbevorteilung abgelehnt hatte und den Akten im Übrigen auch anderweitig keinerlei Hin- weise zu entnehmen sind, wonach die Beklagte im weiteren Verlauf zu er- kennen gegeben hätte, auch abgesehen vom hiervor aufgezeigten Fall und hinsichtlich der anderen Destinatäre des Vorsorgewerks C.________ GmbH gesetzes- bzw. reglementswidrig zu entscheiden. Demnach kann die Klägerin auch aus dem in den Schlussbemerkungen vom 27. Februar 2017 geltend gemachten Umstand, wonach im Mai 2012 ebenso für Z.________ die ungekürzten Austrittsleistungen an das neue Vorsorgewerk überwiesen worden seien (vgl. S. 2, Ziffer 6; vgl. auch act. IID 5), nichts zu ihren Gunsten ableiten, handelte es sich dabei doch nicht um einen Desti- natär des Vorsorgewerks der C.________ GmbH (vgl. act. IIC 20). 3.5.3 Schliesslich kann die Klägerin auch aus dem Umstand, wonach der Sicherheitsfonds mit Verfügung vom 26. August 2016 (act. IIB 5) für die Sicherstellung gesetzlicher Leistungen einen Vorschuss von Fr. 995‘000.-- (vgl. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG vom
22. Juni 1998 [SFV; SR 831.432.1]) zugesprochen hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten, ist doch mit der Beklagten davon auszugehen, dass die Leistungen unter dem Vorbehalt des Ergebnisses der Gesamtliquidation erbracht wurden und insoweit grundsätzlich rückzahlungspflichtig sind (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 19 Ziffer 3 des Dispositivs der nämlichen Verfügung). Gegenteiliges wird denn auch insofern nicht geltend gemacht. 3.6 Zusammenfassend ist der Anspruch der Klägerin auf Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung (noch) nicht fällig (vgl. E. 2.2 vorne) und die Kla- ge demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Das Klageverfahren in einer berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeit ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Einer Partei, die sich mut- willig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (BGE 128 V 323 E. 1a S. 323). Das Handeln der Klägerin wider das ihr als ehemalige Stiftungsrätin und Arbeitnehmervertreterin der Beklagten (act. IIA 6) anzurechnende Wissen liegt zwar an der Grenze zur Leichtsinnigkeit, überschreitet diese jedoch noch nicht, weshalb auf eine Erhebung von Kosten verzichtet wird. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Kläge- rin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträ- gerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz
– abgesehen vom hier gerade noch nicht vorliegenden Fall einer leichtsin- nigen Prozessführung (vgl. E. 4.1 hiervor) – ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323, 126 V 143 E. 4b S. 150).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Klägerin
- Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beklagten
- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2017, BV/16/526, Seite 21 Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.