Verfügung vom 2. Mai 2016
Sachverhalt
A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. November 2002 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1). Die- se wies das Leistungsgesuch hinsichtlich einer Invalidenrente mit Verfü- gung vom 20. Juni 2003 (act. II 18) ab. B. Nach einer Neuanmeldung vom 3. Oktober 2013 (act. II 19) stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Juni 2015 (act. II 59) die Abwei- sung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicher- te nicht einverstanden (act. II 62), worauf die IVB auf Empfehlung des Re- gionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 65) ein polydisziplinäres Gutach- ten einholte (act. II 73.1) und gestützt darauf einen im Ergebnis unverän- derten Vorbescheid vom 17. Februar 2016 (act. II 76) erliess. Nach erho- benem Einwand (act. II 79, 82) und Rücksprache mit dem RAD (act. II 84) verneinte sie mit Verfügung vom 2. Mai 2016 (act. II 85) entsprechend den Vorbescheiden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. C. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch Für- sprecher B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei kostenfällig aufzuheben und ihr sei rückwirkend ab 9. Oktober 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte sie mit separater Eingabe um unentgeltliche Rechts- pflege.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2016 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin legte mit Zuschriften vom 8. und 28. Juli sowie
11. August 2016 zusätzliche Unterlagen ins Recht (Akten der Beschwerde- führerin [act. I] 5 f. bzw. 7 f. bzw. 9), zudem stellte sie am 28. Juli 2016 ei- nen Beweisantrag, wonach eine radiologische Neubeurteilung der früheren Röntgenaufnahmen anzuordnen sei. Mit Stellungnahme vom 16. September 2016 bestätigte die Beschwerde- gegnerin ihren Antrag und schloss auf Abweisung des Beweisantrages, soweit darauf einzutreten sei. Am 21. Oktober 2016 gingen seitens der Beschwerdeführerin zwei weitere medizinische Berichte ein (act. I 10 f.). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete der Beschwerdefüh- rerin deren Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt bei. Am 21. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin abermals ein me- dizinisches Dokument ein (act. I 12).
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Mai 2016 (act. II 85). Streitig und zu prüfen ist allein der Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Wurde eine Rente oder eine andere Dauerleistung wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaub- haft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 6 lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Der rechtskräftigen Verfügung vom 20. Juni 2003 (act. II 18) lag als einziger Gesundheitsschaden eine spezifische Kontaktallergie zu Grunde (act. II 2/1 Ziff. 1.1, 2/5), welche sich auf die damals ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als selbständige Nageldesignerin (act. II 1/4 Ziff. 6.3.1) auswirkte. Die Neuanmeldung (AB 19) erfolgte hingegen nach einer Implantation einer Hüft-Totalprothese (Hüft-TP) rechts vom Sep- tember 2013 mit danach persistieren Schmerzen (act. II 19/5 Ziff. 6.2, 27.5/10, 55/1 Ziff. 1.1). Es ist unbestritten und aktenmässig ausgewiesen, dass mit den neu aufgetretenen orthopädischen Beschwerden und der konsekutiven Arbeitsunfähigkeit im Vergleich zur Referenzlage im Jahr 2003 (act. II 18) bis zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfü- gung vom 2. Mai 2016 (act. II 85) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor). Damit ist der Rentenanspruch allseitig frei zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 7 3.2 In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung vom
2. Mai 2016 (act. II 85) auf dem polydisziplinären Gutachten der C.________ (MEDAS) vom 26. Januar 2016 (act. II 73.1). Darin wurden die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 73.1/25 f. Ziff. 5): mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Multifaktorielle Lenden-Becken-Oberschenkelschmerzen rechts (ICD-10: M54.4, N16.1 [richtig wohl: M16.1], M35.7) lumbospondylogenes Syndrom bei altersentsprechend etwas fortgeschrittener Degeneration der unteren Lendenwirbelsäule (LWS; MRI vom Februar 2015) myofasziales Lenden-Becken-Hüft-Syndrom sowie Tractus ilioti- bialis-Syndrom und sekundäre Bursitis trochanterica rechts Hypermobilitätssyndrom allgemeine muskuläre Insuffizienz Status nach Hüft-TP-Implantation rechts im September 2013 bei Coxarthrose 2. Zervikospondylogenes Syndrom und residuelles zervikoradikuläres Syndrom links am ehesten auf Stufe C7 (ICD-10: M53.1) multietagen-Diskopathie der Halswirbelsäule (HWS) mit insbe- sondere linksseitiger Diskushernie auf Stufe C6/7 3. Eosinophiles nicht allergisches Asthma bronchiale (ICD-10: J45.9) 4. Untergewicht (Body-Mass-Index [BMI] 16.5kg/m2) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) 2. Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Ge- fühlen (ICD-10: F43.23) 3. Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen Zügen (ICD-10: Z73.1) 4. Fraglicher Cannabiskonsum (ICD-10: F12.1) 5. Muskelcrampi, asymmetrisch, unklarer Ätiologie (ICD-10: R25.2) Differentialdiagnose: asymmetrisches Restless-Legs-Syndrom (ICD-10: G25.81) bei Zustand nach Hüft-TP-Implantation rechts im Jahr 2013 Die Gutachter attestierten für eine leidensadaptierte Tätigkeit (körperlich leichte Arbeit mit der Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel der Körper- position, ohne langes Stehen/Gehen/Sitzen, ohne monotone repetitive Hal- tung oder Bewegung, ohne Überkopfarbeit, ohne Verrichtungen in nas- ser/feuchter/kalter/staubiger/rauchiger Umgebung) eine 100%ige Arbeits- fähigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 20 % wegen eines erhöhten Pausenbedarfs von zehn Minuten pro Stunde (act. II 73.1/27 Ziff. 6.2). Die- se Arbeitsunfähigkeit bestehe seit mindestens 2013, wobei nach der Hüft- operation im September 2013 in der perioperativen Phase während drei bis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 8 maximal sechs Monaten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden habe (act. II 73.1/27 f. Ziff. 6.3 und Ziff. 6.9). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). 3.4 Das polydisziplinäre (allgemein-internistische, psychiatrische, rheu- matologische und neurologische) MEDAS-Gutachten vom 26. Januar 2016 (act. II 73.1) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforde- rungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Es wurde in Nachachtung der entsprechenden Verfahrensvorschriften über das Zuwei- sungssystem SuisseMED@P in Auftrag gegeben (vgl. Art. 44 ATSG; Art. 72 bis IVV; Rz. 2075 ff. sowie Anhang V des vom Bundesamt für Sozial- versicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Januar 2010 gültigen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]) und ist inhaltlich nachvollziehbar sowie überzeugend. Die Experten stützten ihre Schlussfolgerungen auf die wesentlichen Vorakten samt bildgebenden Befunden (act. II 73.1/19 Ziff. 4.2.2.3), die umfassenden klinischen Explora- tionen sowie diverse Zusatzabklärungen (Labor, Lungenfunktionsprüfung [act. II 73.1/10 Ziff. 3.2.2]). Die seitens der Beschwerdeführerin gegen die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 9 Expertise vorgebrachte Kritik verfängt nicht, weshalb sich das Einholen eines Gerichtsgutachtens (Beschwerde S. 15 Ziff. III Ziff. 11) erübrigt. 3.4.1 Die beschwerdeweise sinngemäss erhobene Rüge, wonach die Begutachtung durch Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer Dauer von 10 bis 20 Minuten zu kurz ausgefallen sei (Beschwerde S. 12 Ziff. III Ziff. 8), ist unbegründet. Vorab findet die be- hauptete Dauer in den Akten keinen Rückhalt, vielmehr ist eine Untersu- chung von 55 Minuten dokumentiert (act. II 73.1/13 Ziff. 4.1.2). Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Dauer der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie unangemessen war (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. März 2010, 8C_942/2009, E. 5.2), zu- mal der psychiatrische Gutachter Aktenkenntnis hatte und das klinische Explorationsgespräch zielgerichtet führen konnte. Auch inhaltlich ist das psychiatrische Teilgutachten schlüssig. Dr. med. D.________ stellte nebst Verdachtsdiagnosen hauptsächlich eine Anpassungsstörung ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit fest (act. II 73.1/16 Ziff. 4.1.4), was mit den erhobenen Befunden (act. II 73.1/13 Ziff. 4.1.2), der fehlenden Inanspruch- nahme einer psychiatrischen Therapie (act. II 73.1/14 Ziff. 4.1.3.3) sowie den einschlägigen Leitlinien (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Inter- nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Kli- nisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 210 f.) vereinbar ist. Im Übrigen scheint die Beschwerdeführerin denn auch anzuerkennen, dass keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ordnet sie ihre Schmerzen doch selbst dem «körperlichen Bereich» zu (Beschwerde S. 12 Ziff. III Ziff. 8). 3.4.2 Zwischen den subjektiv geschilderten erheblichen Beschwerden am Bewegungsapparat (act. II 73.1/16 f. Ziff. 4.2.1.1) und den objektiven Be- funden ergaben sich Diskrepanzen: So beobachtete Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, durchwegs freie und unbehinderte Spontanbewegungen, er konnte klinisch keine hochgradige Pathologie fassen und es zeigten sich insbesondere auch keine Hinweise für ein lumbo- oder zervikoradikuläres Syndrom (act. II 73.1/21 f. Ziff. 4.2.4 und Ziff. 4.2.8). Sämtliche Beschwerden mit organi- schem Korrelat wurden im Rahmen des medizinischen Zumutbarkeitsprofils
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 10 umfassend berücksichtigt (act. II 73.1/21 Ziff. 4.2.5, 73.1/27 Ziff. 6.2). Die im Nachgang zur Begutachtung durchgeführte magnetresonanztomografi- sche Untersuchung vom 21. Juni 2016 (act. I 5) offenbarte – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Eingabe vom 8. Juli 2016) – keine für das vorliegende Verfahren wesentlichen neuen Aspekte. Die im Becken befundete Bursitis trochanterica (act. I 5/2) fand Eingang in die gutachterli- chen Diagnosen (act. II 73.1/20 Ziff. 4.2.3/1 Lemma 2, 73.1/25 Ziff. 5.1/1 Lemma 2), die degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS – insbe- sondere die fortgeschrittene Osteochondrose bei L5 und S1 (act. I 5/1) – ergaben sich bereits aus der konventionellen Röntgenaufnahme vom
6. Dezember 2010 und die ausgeprägte Streckhaltung der LWS war dem rheumatologischen Gutachter ebenfalls bereits aus dieser Aufnahme be- kannt (act. II 73.1/19 Ziff. 4.2.2.3). Eine Diskusprotrusion (auf Stufe L4/5) bzw. ein eigentlicher Bandscheibenprolaps (auf Stufen L4/5 bzw. L5/S1) zeigten auch die Voruntersuchungen vom 19. und 24. Februar 2015, wobei diese Vorfälle nicht neurokompressiv wirkten (act. II 73.1/19 Ziff. 4.2.2.3). In der Verlaufsuntersuchung vom 7. Juli 2016 wurde wohl auf Stufe L4/5 eine ausgeprägte mediane Diskushernie beschrieben, die unter anderem den Spinalkanal zentral deutlich einengt und rezessal die Wurzel L5 beidseits verlagert (act. I 5/1). Ob damit eine lumbale Radikulopathie vorliegt, welche zu neurologischen Ausfallerscheinungen bzw. schmerzbedingten Ein- schränkungen führt, kann aber letztlich offen bleiben. Denn der entspre- chende Befund wurde erst rund zwei Monate nach der angefochtenen Ver- fügung vom 2. Mai 2016 (act. II 85) erhoben und lässt nicht den retrospek- tiven Schluss zu, eine vergleichbare Situation habe auch schon per dato vorgelegen (vgl. zum gerichtlichen Überprüfungshorizont: BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Auch sind von einer erneuten Überprüfung der früheren bildgebenden Befunde keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal der im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht vom
5. Juli 2016 (act. I 5) nicht geeignet ist, Zweifel an der gutachterlichen Wür- digung der früheren Unterlagen zu begründen. Ohnehin kam den Radiolo- gen aufgrund der Fragestellung/Indikation lediglich die Aufgabe zu, Befun- de an der Wirbelsäule bzw. am Hüftgelenk zu erheben, also anatomisch- pathologische Veränderungen zu prüfen, demgegenüber hatten die rheu- matologischen bzw. neurologischen MEDAS-Gutachter Diagnosen zu stel- len und die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Bei dieser Ausgangslage besteht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 11 kein Bedarf für die mit Eingabe vom 28. Juli 2016 beantragten radiologi- schen Zusatzabklärungen (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). 3.4.3 Die MEDAS-Gutachter erachteten es angesichts der aufgezeigten Diskrepanzen (vgl. E. 3.4.2 hiervor) als fraglich, ob das Beschwerdebild durch gezielte Behandlungen am Bewegungsapparat in relevantem Aus- mass beeinflusst werden kann. Dementsprechend hielten sie hauptsächlich die muskuläre Kräftigung bzw. Steigerung der allgemeinen Fitness (bei festgestellter muskulärer Insuffizienz) als sinnvoll und beschränkten sich ansonsten darauf, komplementär-medizinische Massnahmen bzw. probato- risch eine Intensivierung der Analgesie zu empfehlen (act. II 73.1/28 Ziff. 6.7). Sie stellten die attestierte Arbeitsfähigkeit aber nicht unter den Vorbehalt einer spezifischen Therapie, weshalb der Beschwerdeführerin nicht zu folgen ist, wenn sie argumentiert, ihr könne keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden, weil ihre Schmerzsymptomatik derart komplex sei, dass dafür keine hilfreiche Therapie durchgeführt werden könne (Beschwerde S. 13 Ziff. III Ziff. 9). 3.4.4 Das eosinophile nicht allergische Asthma bronchiale (ICD-10: J45.9) zeitigt keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, soweit die Beschwerde- führerin Tätigkeiten in sehr feuchtem Klima oder in kalter, staubiger oder von Rauch gefüllter Umgebung vermeiden kann, zumal die Lungenfunkti- onsprüfung lediglich eine leichtgradige Einschränkung offenbarte (act. II 73.1/10 Ziff. 3.2.2.2 und Ziff. 3.4). Diese gutachterliche Beurteilung von Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, korre- liert mit den Feststellungen der behandelnden Pneumologin (act. II 52/2 f. Ziff. 1.1, Ziff. 1.4 und Ziff. 1.7). Dem MEDAS-Experten war auch die chroni- sche Rhinosinusitis sowie der Umstand bekannt, dass trotz der Nasenne- benhöhlen-Operation vom August 2015 (act. II 73.2/2 f., 73.2/6) die Sym- ptomatik mit ausgeprägtem Husten und Auswurf persistierte (act. II 73.1/8 Ziff. 3.1.1). Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Facharzt für Tropen- und Reisemedizin, zeigte in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme vom 26. April 2016 (act. II 84) einleuchtend auf, dass die im Vorbescheidverfahren geltend gemachten Medikamentenun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 12 verträglichkeiten sowie die notfallmässigen Behandlungen wegen Allergien und Hustenanfällen (act. II 79, 82; vgl. nun auch Beschwerde S. 6 f. Ziff. III Ziff. 4) am schlüssigen MEDAS-Gutachten (act. II 73.1) nichts zu ändern vermögen. Inwiefern der Umstand, dass Dr. med. G.________ bereits vor- her RAD-Stellungnahmen verfasst hatte, einen «fahlen Beigeschmack der Befangenheit» aufkommen lassen soll (Beschwerde S. 6 Ziff. III Ziff. 3), ist weder ersichtlich noch substanziiert begründet. 3.4.5 Auch die im Beschwerdeverfahren zusätzlich aufgelegten Berichte (act. I 6, 8-12) erbringen keine Erkenntnisse, die geeignet wären, Zweifel an der Beweiskraft des Administrativgutachtens (act. II 73.1) zu begründen. In der besagten Expertise wurde das funktionelle Leistungsvermögen unter Berücksichtigung der bekannten Symptomatik beurteilt, die Ätiologie und Pathogenese des Hustens bzw. Auswurfs war nicht noch eingehender zu erforschen. Dass es trotz grossem Aufwand auch seitens der behandeln- den Ärzte nicht gelang, die möglichen Ursachen für all die geklagten Be- schwerden abschliessend zu klären (Beschwerde S. 10 Ziff. III Ziff. 6, S. 13 Ziff. III Ziff. 9 f.), ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidend. Zwar gab Dr. med. H.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, im Schreiben vom 19. Dezember 2016 (act. I 12) an, der immer wiederkehrende Sekret- Fluss sowie die antibiotikabedürftigen Nasennebenhöhlen-Entzündungen führten zusammen mit dem Lungen- und Rückenleiden zu einer stark ein- geschränkten Arbeitsfähigkeit. Weder er noch die anderen involvierten be- handelnden Ärzte äusserten sich jedoch klar zur medizinisch-theoretischen Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit oder zeigten schlüssig auf, weshalb den gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht zu folgen wäre. 3.5 Aufgrund des beweiskräftigen MEDAS-Gutachtens vom 26. Januar 2016 (act. II 73.1) ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin seit dem frühestmöglichen Rentenbeginn im April 2014 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. act. II 21/2 f., 27.6 Ziff. 6, 39/2 [Wartezeit]; Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. act. II 19 [Karenzfrist]) – mithin nach der postoperativen vollständigen Ar- beitsunfähigkeit – eine Verweisungstätigkeit vollschichtig mit einem Ren- dement von 80 % zumutbar ist (act. II 73.1/27 f. Ziff. 6.3 und Ziff. 6.9). Ent- gegen der sinngemäss vertretenen Ansicht der Beschwerdeführerin (Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 13 schwerde S. 11 Ziff. III Ziff. 7 und S. 13 Ziff. III Ziff. 9) ist die zumutbare Tätigkeit nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der aus- geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt (vgl. SVR 2016 IV Nr. 3 S. 10 E. 5.11, 2011 IV Nr. 6 S. 18 E. 4.2.4), worauf die Beschwerdegegnerin zu- treffend hingewiesen hat (Beschwerdeantwort S. 5 lit. C lit. b Ziff. 20). Es ist notorisch, dass Arbeitsumgebungen, welche den geforderten lufthygieni- schen bzw. klimatischen Anforderungen genügen (nicht nass, feucht, kalt, staubig oder rauchig [act. II 73.1/27 Ziff. 6.2]), weit verbreitet sind. Zudem sind körperlich leichte Arbeiten mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung und dem Vermeiden von Überkopfarbeiten (act. II 73.1/27 Ziff. 6.2) durch- aus üblich. Das medizinische Zumutbarkeitsprofil ermöglicht der Be- schwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt in einem breiten Fächer verschiedenster Tätigkeiten zu verwer- ten. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 14 Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 15 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit dem Hinweis darauf, dass die Be- schwerdeführerin mit der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in ihrer letzten Teilzeittätigkeit keine Einschränkung erleiden würde, implizit einen Invali- ditätsgrad von 0 % ermittelt (act. II 85/1). Weder bestehen Anhaltpunkte dafür noch wird geltend gemacht, dass die kinderlose und ledige Be- schwerdeführerin im hypothetischen Validitätsfall nebst ihrer (Teil-)Erwerbstätigkeit einem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nachginge, weshalb der Invaliditätsgrad anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136) zu bestimmen ist. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über keine anerkannte Berufsbil- dung (act. II 1/4 Ziff. 6.2, 19/4 Ziff. 5.3) und stand vor Eintritt der Arbeitsun- fähigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von rund 36 % als … in einem Ar- beitsverhältnis mit der I.________ GmbH, wobei sie seit jeher ein Bruttojah- reseinkommen von Fr. 19‘500.-- erzielte (act. II 24, 27.6 Ziff. 3, 73.1/8 Ziff. 3.1.2) und auch im hier massgebenden Jahr 2014 (vgl. E. 3.5 hiervor) bei guter Gesundheit weiterhin erzielt hätte (dies zumal das [Ersatz-]Ein- kommen gemäss Lohnausweis auch im Jahr 2015 noch unverändert blieb [act. II 80/7]). 5.3 Für das Invalideneinkommen ergibt sich ein hypothetisches Brutto- jahreseinkommen von Fr. 41‘153.-- (Fr. 4‘112.-- [BFS, LSE 2014, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1] x 12 Monate / 40 Wochenarbeits- stunden x 41.7 [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Total, 2014] ./. 20 % Leistungseinschränkung). Der Beschwerdeführerin ist eine ganztägi- ge Präsenz (vollschichtig) bei lediglich leistungsmässiger Einschränkung zumutbar (vgl. E. 3.5 hiervor). In dieser Konstellation ist kein Abzug wegen Teilzeitarbeit vorzunehmen (Entscheid des BGer vom 27. April 2015, 8C_7/2015, E. 5.2.3; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130 E. 9.2). Die weiteren möglichen Aspekte sind hier (ebenfalls) nicht relevant, weshalb ein lei- densbedingter Abzug vom Tabellenlohn nicht gerechtfertigt ist (vgl. E. 4.2.2 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 16 5.4 Da das Invalideneinkommen höher ausfällt als das Valideneinkom- men resultiert eine Einschränkung von 0 %, womit sich die Gewichtung im Umfang des hypothetisch-erwerblichen Teilzeitpensums (vgl. BGE 142 V 290; Entscheid des BGer vom 21. März 2017, 9C_615/2016, E. 5.5) erüb- rigt. Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 2. Mai 2016 (act. II
85) somit zu Recht einen Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde, die alleine auf die Ausrich- tung einer Invalidenrente hinzielte, ist abzuweisen. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da mit Verfü- gung vom 21. Oktober 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wurde, wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nach- zahlung in der Lage ist – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfah- renskosten befreit.
E. 6.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).
E. 6.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Bei- ordnung von Fürsprecher B.________ bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 17 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 26. September 2016 macht Fürsprecher B.________ einen Zeitaufwand von 14.94 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 3‘735.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 101.40 sowie die Mehrwertsteuer von 8 % (auf Fr. 3‘836.40) im Betrag von Fr. 306.90, total Fr. 4‘143.30, geltend. In der Kostennote berücksichtigt sind praxisgemäss die späteren Abschlussarbeiten; nicht geboten und damit nicht zu entschä- digen ist dagegen der nach Eingang der Kostennote bis zum Urteilszeit- punkt angefallene Aufwand, da die mit Eingaben vom 20. Oktober und
21. Dezember 2016 eingereichten Unterlagen (act. I 11 f.) für die Ent- scheidfindung nicht relevant waren. Folglich wird der tarifmässige Partei- kostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 4‘143.30 festgesetzt. Davon ist Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘988.-- (14.94h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 101.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 247.15 (8 % von Fr. 3‘089.40), total somit eine Entschädigung von Fr. 3‘336.55, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 4‘143.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3‘336.55 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 4 Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 4 Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Mai 2016 (act. II 85). Streitig und zu prüfen ist allein der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Wurde eine Rente oder eine andere Dauerleistung wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaub- haft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 6 lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
- 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Der rechtskräftigen Verfügung vom 20. Juni 2003 (act. II 18) lag als einziger Gesundheitsschaden eine spezifische Kontaktallergie zu Grunde (act. II 2/1 Ziff. 1.1, 2/5), welche sich auf die damals ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als selbständige Nageldesignerin (act. II 1/4 Ziff. 6.3.1) auswirkte. Die Neuanmeldung (AB 19) erfolgte hingegen nach einer Implantation einer Hüft-Totalprothese (Hüft-TP) rechts vom Sep- tember 2013 mit danach persistieren Schmerzen (act. II 19/5 Ziff. 6.2, 27.5/10, 55/1 Ziff. 1.1). Es ist unbestritten und aktenmässig ausgewiesen, dass mit den neu aufgetretenen orthopädischen Beschwerden und der konsekutiven Arbeitsunfähigkeit im Vergleich zur Referenzlage im Jahr 2003 (act. II 18) bis zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfü- gung vom 2. Mai 2016 (act. II 85) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor). Damit ist der Rentenanspruch allseitig frei zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 7 3.2 In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung vom
- Mai 2016 (act. II 85) auf dem polydisziplinären Gutachten der C.________ (MEDAS) vom 26. Januar 2016 (act. II 73.1). Darin wurden die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 73.1/25 f. Ziff. 5): mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Multifaktorielle Lenden-Becken-Oberschenkelschmerzen rechts (ICD-10: M54.4, N16.1 [richtig wohl: M16.1], M35.7) lumbospondylogenes Syndrom bei altersentsprechend etwas fortgeschrittener Degeneration der unteren Lendenwirbelsäule (LWS; MRI vom Februar 2015) myofasziales Lenden-Becken-Hüft-Syndrom sowie Tractus ilioti- bialis-Syndrom und sekundäre Bursitis trochanterica rechts Hypermobilitätssyndrom allgemeine muskuläre Insuffizienz Status nach Hüft-TP-Implantation rechts im September 2013 bei Coxarthrose
- Zervikospondylogenes Syndrom und residuelles zervikoradikuläres Syndrom links am ehesten auf Stufe C7 (ICD-10: M53.1) multietagen-Diskopathie der Halswirbelsäule (HWS) mit insbe- sondere linksseitiger Diskushernie auf Stufe C6/7
- Eosinophiles nicht allergisches Asthma bronchiale (ICD-10: J45.9)
- Untergewicht (Body-Mass-Index [BMI] 16.5kg/m2) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0)
- Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Ge- fühlen (ICD-10: F43.23)
- Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen Zügen (ICD-10: Z73.1)
- Fraglicher Cannabiskonsum (ICD-10: F12.1)
- Muskelcrampi, asymmetrisch, unklarer Ätiologie (ICD-10: R25.2) Differentialdiagnose: asymmetrisches Restless-Legs-Syndrom (ICD-10: G25.81) bei Zustand nach Hüft-TP-Implantation rechts im Jahr 2013 Die Gutachter attestierten für eine leidensadaptierte Tätigkeit (körperlich leichte Arbeit mit der Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel der Körper- position, ohne langes Stehen/Gehen/Sitzen, ohne monotone repetitive Hal- tung oder Bewegung, ohne Überkopfarbeit, ohne Verrichtungen in nas- ser/feuchter/kalter/staubiger/rauchiger Umgebung) eine 100%ige Arbeits- fähigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 20 % wegen eines erhöhten Pausenbedarfs von zehn Minuten pro Stunde (act. II 73.1/27 Ziff. 6.2). Die- se Arbeitsunfähigkeit bestehe seit mindestens 2013, wobei nach der Hüft- operation im September 2013 in der perioperativen Phase während drei bis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 8 maximal sechs Monaten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden habe (act. II 73.1/27 f. Ziff. 6.3 und Ziff. 6.9). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). 3.4 Das polydisziplinäre (allgemein-internistische, psychiatrische, rheu- matologische und neurologische) MEDAS-Gutachten vom 26. Januar 2016 (act. II 73.1) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforde- rungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Es wurde in Nachachtung der entsprechenden Verfahrensvorschriften über das Zuwei- sungssystem SuisseMED@P in Auftrag gegeben (vgl. Art. 44 ATSG; Art. 72 bis IVV; Rz. 2075 ff. sowie Anhang V des vom Bundesamt für Sozial- versicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Januar 2010 gültigen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]) und ist inhaltlich nachvollziehbar sowie überzeugend. Die Experten stützten ihre Schlussfolgerungen auf die wesentlichen Vorakten samt bildgebenden Befunden (act. II 73.1/19 Ziff. 4.2.2.3), die umfassenden klinischen Explora- tionen sowie diverse Zusatzabklärungen (Labor, Lungenfunktionsprüfung [act. II 73.1/10 Ziff. 3.2.2]). Die seitens der Beschwerdeführerin gegen die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 9 Expertise vorgebrachte Kritik verfängt nicht, weshalb sich das Einholen eines Gerichtsgutachtens (Beschwerde S. 15 Ziff. III Ziff. 11) erübrigt. 3.4.1 Die beschwerdeweise sinngemäss erhobene Rüge, wonach die Begutachtung durch Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer Dauer von 10 bis 20 Minuten zu kurz ausgefallen sei (Beschwerde S. 12 Ziff. III Ziff. 8), ist unbegründet. Vorab findet die be- hauptete Dauer in den Akten keinen Rückhalt, vielmehr ist eine Untersu- chung von 55 Minuten dokumentiert (act. II 73.1/13 Ziff. 4.1.2). Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Dauer der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie unangemessen war (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. März 2010, 8C_942/2009, E. 5.2), zu- mal der psychiatrische Gutachter Aktenkenntnis hatte und das klinische Explorationsgespräch zielgerichtet führen konnte. Auch inhaltlich ist das psychiatrische Teilgutachten schlüssig. Dr. med. D.________ stellte nebst Verdachtsdiagnosen hauptsächlich eine Anpassungsstörung ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit fest (act. II 73.1/16 Ziff. 4.1.4), was mit den erhobenen Befunden (act. II 73.1/13 Ziff. 4.1.2), der fehlenden Inanspruch- nahme einer psychiatrischen Therapie (act. II 73.1/14 Ziff. 4.1.3.3) sowie den einschlägigen Leitlinien (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Inter- nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Kli- nisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 210 f.) vereinbar ist. Im Übrigen scheint die Beschwerdeführerin denn auch anzuerkennen, dass keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ordnet sie ihre Schmerzen doch selbst dem «körperlichen Bereich» zu (Beschwerde S. 12 Ziff. III Ziff. 8). 3.4.2 Zwischen den subjektiv geschilderten erheblichen Beschwerden am Bewegungsapparat (act. II 73.1/16 f. Ziff. 4.2.1.1) und den objektiven Be- funden ergaben sich Diskrepanzen: So beobachtete Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, durchwegs freie und unbehinderte Spontanbewegungen, er konnte klinisch keine hochgradige Pathologie fassen und es zeigten sich insbesondere auch keine Hinweise für ein lumbo- oder zervikoradikuläres Syndrom (act. II 73.1/21 f. Ziff. 4.2.4 und Ziff. 4.2.8). Sämtliche Beschwerden mit organi- schem Korrelat wurden im Rahmen des medizinischen Zumutbarkeitsprofils Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 10 umfassend berücksichtigt (act. II 73.1/21 Ziff. 4.2.5, 73.1/27 Ziff. 6.2). Die im Nachgang zur Begutachtung durchgeführte magnetresonanztomografi- sche Untersuchung vom 21. Juni 2016 (act. I 5) offenbarte – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Eingabe vom 8. Juli 2016) – keine für das vorliegende Verfahren wesentlichen neuen Aspekte. Die im Becken befundete Bursitis trochanterica (act. I 5/2) fand Eingang in die gutachterli- chen Diagnosen (act. II 73.1/20 Ziff. 4.2.3/1 Lemma 2, 73.1/25 Ziff. 5.1/1 Lemma 2), die degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS – insbe- sondere die fortgeschrittene Osteochondrose bei L5 und S1 (act. I 5/1) – ergaben sich bereits aus der konventionellen Röntgenaufnahme vom
- Dezember 2010 und die ausgeprägte Streckhaltung der LWS war dem rheumatologischen Gutachter ebenfalls bereits aus dieser Aufnahme be- kannt (act. II 73.1/19 Ziff. 4.2.2.3). Eine Diskusprotrusion (auf Stufe L4/5) bzw. ein eigentlicher Bandscheibenprolaps (auf Stufen L4/5 bzw. L5/S1) zeigten auch die Voruntersuchungen vom 19. und 24. Februar 2015, wobei diese Vorfälle nicht neurokompressiv wirkten (act. II 73.1/19 Ziff. 4.2.2.3). In der Verlaufsuntersuchung vom 7. Juli 2016 wurde wohl auf Stufe L4/5 eine ausgeprägte mediane Diskushernie beschrieben, die unter anderem den Spinalkanal zentral deutlich einengt und rezessal die Wurzel L5 beidseits verlagert (act. I 5/1). Ob damit eine lumbale Radikulopathie vorliegt, welche zu neurologischen Ausfallerscheinungen bzw. schmerzbedingten Ein- schränkungen führt, kann aber letztlich offen bleiben. Denn der entspre- chende Befund wurde erst rund zwei Monate nach der angefochtenen Ver- fügung vom 2. Mai 2016 (act. II 85) erhoben und lässt nicht den retrospek- tiven Schluss zu, eine vergleichbare Situation habe auch schon per dato vorgelegen (vgl. zum gerichtlichen Überprüfungshorizont: BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Auch sind von einer erneuten Überprüfung der früheren bildgebenden Befunde keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal der im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht vom
- Juli 2016 (act. I 5) nicht geeignet ist, Zweifel an der gutachterlichen Wür- digung der früheren Unterlagen zu begründen. Ohnehin kam den Radiolo- gen aufgrund der Fragestellung/Indikation lediglich die Aufgabe zu, Befun- de an der Wirbelsäule bzw. am Hüftgelenk zu erheben, also anatomisch- pathologische Veränderungen zu prüfen, demgegenüber hatten die rheu- matologischen bzw. neurologischen MEDAS-Gutachter Diagnosen zu stel- len und die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Bei dieser Ausgangslage besteht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 11 kein Bedarf für die mit Eingabe vom 28. Juli 2016 beantragten radiologi- schen Zusatzabklärungen (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). 3.4.3 Die MEDAS-Gutachter erachteten es angesichts der aufgezeigten Diskrepanzen (vgl. E. 3.4.2 hiervor) als fraglich, ob das Beschwerdebild durch gezielte Behandlungen am Bewegungsapparat in relevantem Aus- mass beeinflusst werden kann. Dementsprechend hielten sie hauptsächlich die muskuläre Kräftigung bzw. Steigerung der allgemeinen Fitness (bei festgestellter muskulärer Insuffizienz) als sinnvoll und beschränkten sich ansonsten darauf, komplementär-medizinische Massnahmen bzw. probato- risch eine Intensivierung der Analgesie zu empfehlen (act. II 73.1/28 Ziff. 6.7). Sie stellten die attestierte Arbeitsfähigkeit aber nicht unter den Vorbehalt einer spezifischen Therapie, weshalb der Beschwerdeführerin nicht zu folgen ist, wenn sie argumentiert, ihr könne keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden, weil ihre Schmerzsymptomatik derart komplex sei, dass dafür keine hilfreiche Therapie durchgeführt werden könne (Beschwerde S. 13 Ziff. III Ziff. 9). 3.4.4 Das eosinophile nicht allergische Asthma bronchiale (ICD-10: J45.9) zeitigt keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, soweit die Beschwerde- führerin Tätigkeiten in sehr feuchtem Klima oder in kalter, staubiger oder von Rauch gefüllter Umgebung vermeiden kann, zumal die Lungenfunkti- onsprüfung lediglich eine leichtgradige Einschränkung offenbarte (act. II 73.1/10 Ziff. 3.2.2.2 und Ziff. 3.4). Diese gutachterliche Beurteilung von Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, korre- liert mit den Feststellungen der behandelnden Pneumologin (act. II 52/2 f. Ziff. 1.1, Ziff. 1.4 und Ziff. 1.7). Dem MEDAS-Experten war auch die chroni- sche Rhinosinusitis sowie der Umstand bekannt, dass trotz der Nasenne- benhöhlen-Operation vom August 2015 (act. II 73.2/2 f., 73.2/6) die Sym- ptomatik mit ausgeprägtem Husten und Auswurf persistierte (act. II 73.1/8 Ziff. 3.1.1). Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Facharzt für Tropen- und Reisemedizin, zeigte in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme vom 26. April 2016 (act. II 84) einleuchtend auf, dass die im Vorbescheidverfahren geltend gemachten Medikamentenun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 12 verträglichkeiten sowie die notfallmässigen Behandlungen wegen Allergien und Hustenanfällen (act. II 79, 82; vgl. nun auch Beschwerde S. 6 f. Ziff. III Ziff. 4) am schlüssigen MEDAS-Gutachten (act. II 73.1) nichts zu ändern vermögen. Inwiefern der Umstand, dass Dr. med. G.________ bereits vor- her RAD-Stellungnahmen verfasst hatte, einen «fahlen Beigeschmack der Befangenheit» aufkommen lassen soll (Beschwerde S. 6 Ziff. III Ziff. 3), ist weder ersichtlich noch substanziiert begründet. 3.4.5 Auch die im Beschwerdeverfahren zusätzlich aufgelegten Berichte (act. I 6, 8-12) erbringen keine Erkenntnisse, die geeignet wären, Zweifel an der Beweiskraft des Administrativgutachtens (act. II 73.1) zu begründen. In der besagten Expertise wurde das funktionelle Leistungsvermögen unter Berücksichtigung der bekannten Symptomatik beurteilt, die Ätiologie und Pathogenese des Hustens bzw. Auswurfs war nicht noch eingehender zu erforschen. Dass es trotz grossem Aufwand auch seitens der behandeln- den Ärzte nicht gelang, die möglichen Ursachen für all die geklagten Be- schwerden abschliessend zu klären (Beschwerde S. 10 Ziff. III Ziff. 6, S. 13 Ziff. III Ziff. 9 f.), ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidend. Zwar gab Dr. med. H.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, im Schreiben vom 19. Dezember 2016 (act. I 12) an, der immer wiederkehrende Sekret- Fluss sowie die antibiotikabedürftigen Nasennebenhöhlen-Entzündungen führten zusammen mit dem Lungen- und Rückenleiden zu einer stark ein- geschränkten Arbeitsfähigkeit. Weder er noch die anderen involvierten be- handelnden Ärzte äusserten sich jedoch klar zur medizinisch-theoretischen Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit oder zeigten schlüssig auf, weshalb den gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht zu folgen wäre. 3.5 Aufgrund des beweiskräftigen MEDAS-Gutachtens vom 26. Januar 2016 (act. II 73.1) ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin seit dem frühestmöglichen Rentenbeginn im April 2014 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. act. II 21/2 f., 27.6 Ziff. 6, 39/2 [Wartezeit]; Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. act. II 19 [Karenzfrist]) – mithin nach der postoperativen vollständigen Ar- beitsunfähigkeit – eine Verweisungstätigkeit vollschichtig mit einem Ren- dement von 80 % zumutbar ist (act. II 73.1/27 f. Ziff. 6.3 und Ziff. 6.9). Ent- gegen der sinngemäss vertretenen Ansicht der Beschwerdeführerin (Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 13 schwerde S. 11 Ziff. III Ziff. 7 und S. 13 Ziff. III Ziff. 9) ist die zumutbare Tätigkeit nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der aus- geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt (vgl. SVR 2016 IV Nr. 3 S. 10 E. 5.11, 2011 IV Nr. 6 S. 18 E. 4.2.4), worauf die Beschwerdegegnerin zu- treffend hingewiesen hat (Beschwerdeantwort S. 5 lit. C lit. b Ziff. 20). Es ist notorisch, dass Arbeitsumgebungen, welche den geforderten lufthygieni- schen bzw. klimatischen Anforderungen genügen (nicht nass, feucht, kalt, staubig oder rauchig [act. II 73.1/27 Ziff. 6.2]), weit verbreitet sind. Zudem sind körperlich leichte Arbeiten mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung und dem Vermeiden von Überkopfarbeiten (act. II 73.1/27 Ziff. 6.2) durch- aus üblich. Das medizinische Zumutbarkeitsprofil ermöglicht der Be- schwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt in einem breiten Fächer verschiedenster Tätigkeiten zu verwer- ten.
- 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 14 Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 15
- 5.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit dem Hinweis darauf, dass die Be- schwerdeführerin mit der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in ihrer letzten Teilzeittätigkeit keine Einschränkung erleiden würde, implizit einen Invali- ditätsgrad von 0 % ermittelt (act. II 85/1). Weder bestehen Anhaltpunkte dafür noch wird geltend gemacht, dass die kinderlose und ledige Be- schwerdeführerin im hypothetischen Validitätsfall nebst ihrer (Teil- )Erwerbstätigkeit einem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nachginge, weshalb der Invaliditätsgrad anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136) zu bestimmen ist. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über keine anerkannte Berufsbil- dung (act. II 1/4 Ziff. 6.2, 19/4 Ziff. 5.3) und stand vor Eintritt der Arbeitsun- fähigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von rund 36 % als … in einem Ar- beitsverhältnis mit der I.________ GmbH, wobei sie seit jeher ein Bruttojah- reseinkommen von Fr. 19‘500.-- erzielte (act. II 24, 27.6 Ziff. 3, 73.1/8 Ziff. 3.1.2) und auch im hier massgebenden Jahr 2014 (vgl. E. 3.5 hiervor) bei guter Gesundheit weiterhin erzielt hätte (dies zumal das [Ersatz-]Ein- kommen gemäss Lohnausweis auch im Jahr 2015 noch unverändert blieb [act. II 80/7]). 5.3 Für das Invalideneinkommen ergibt sich ein hypothetisches Brutto- jahreseinkommen von Fr. 41‘153.-- (Fr. 4‘112.-- [BFS, LSE 2014, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1] x 12 Monate / 40 Wochenarbeits- stunden x 41.7 [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Total, 2014] ./. 20 % Leistungseinschränkung). Der Beschwerdeführerin ist eine ganztägi- ge Präsenz (vollschichtig) bei lediglich leistungsmässiger Einschränkung zumutbar (vgl. E. 3.5 hiervor). In dieser Konstellation ist kein Abzug wegen Teilzeitarbeit vorzunehmen (Entscheid des BGer vom 27. April 2015, 8C_7/2015, E. 5.2.3; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130 E. 9.2). Die weiteren möglichen Aspekte sind hier (ebenfalls) nicht relevant, weshalb ein lei- densbedingter Abzug vom Tabellenlohn nicht gerechtfertigt ist (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 16 5.4 Da das Invalideneinkommen höher ausfällt als das Valideneinkom- men resultiert eine Einschränkung von 0 %, womit sich die Gewichtung im Umfang des hypothetisch-erwerblichen Teilzeitpensums (vgl. BGE 142 V 290; Entscheid des BGer vom 21. März 2017, 9C_615/2016, E. 5.5) erüb- rigt. Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 2. Mai 2016 (act. II 85) somit zu Recht einen Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde, die alleine auf die Ausrich- tung einer Invalidenrente hinzielte, ist abzuweisen.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da mit Verfü- gung vom 21. Oktober 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wurde, wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nach- zahlung in der Lage ist – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfah- renskosten befreit. 6.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). 6.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Bei- ordnung von Fürsprecher B.________ bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 17 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 26. September 2016 macht Fürsprecher B.________ einen Zeitaufwand von 14.94 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 3‘735.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 101.40 sowie die Mehrwertsteuer von 8 % (auf Fr. 3‘836.40) im Betrag von Fr. 306.90, total Fr. 4‘143.30, geltend. In der Kostennote berücksichtigt sind praxisgemäss die späteren Abschlussarbeiten; nicht geboten und damit nicht zu entschä- digen ist dagegen der nach Eingang der Kostennote bis zum Urteilszeit- punkt angefallene Aufwand, da die mit Eingaben vom 20. Oktober und
- Dezember 2016 eingereichten Unterlagen (act. I 11 f.) für die Ent- scheidfindung nicht relevant waren. Folglich wird der tarifmässige Partei- kostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 4‘143.30 festgesetzt. Davon ist Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘988.-- (14.94h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 101.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 247.15 (8 % von Fr. 3‘089.40), total somit eine Entschädigung von Fr. 3‘336.55, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 4‘143.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3‘336.55 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 523 IV GRD/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Mai 2017 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. Mai 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. November 2002 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1). Die- se wies das Leistungsgesuch hinsichtlich einer Invalidenrente mit Verfü- gung vom 20. Juni 2003 (act. II 18) ab. B. Nach einer Neuanmeldung vom 3. Oktober 2013 (act. II 19) stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Juni 2015 (act. II 59) die Abwei- sung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Damit zeigte sich die Versicher- te nicht einverstanden (act. II 62), worauf die IVB auf Empfehlung des Re- gionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 65) ein polydisziplinäres Gutach- ten einholte (act. II 73.1) und gestützt darauf einen im Ergebnis unverän- derten Vorbescheid vom 17. Februar 2016 (act. II 76) erliess. Nach erho- benem Einwand (act. II 79, 82) und Rücksprache mit dem RAD (act. II 84) verneinte sie mit Verfügung vom 2. Mai 2016 (act. II 85) entsprechend den Vorbescheiden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. C. Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch Für- sprecher B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei kostenfällig aufzuheben und ihr sei rückwirkend ab 9. Oktober 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte sie mit separater Eingabe um unentgeltliche Rechts- pflege.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2016 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin legte mit Zuschriften vom 8. und 28. Juli sowie
11. August 2016 zusätzliche Unterlagen ins Recht (Akten der Beschwerde- führerin [act. I] 5 f. bzw. 7 f. bzw. 9), zudem stellte sie am 28. Juli 2016 ei- nen Beweisantrag, wonach eine radiologische Neubeurteilung der früheren Röntgenaufnahmen anzuordnen sei. Mit Stellungnahme vom 16. September 2016 bestätigte die Beschwerde- gegnerin ihren Antrag und schloss auf Abweisung des Beweisantrages, soweit darauf einzutreten sei. Am 21. Oktober 2016 gingen seitens der Beschwerdeführerin zwei weitere medizinische Berichte ein (act. I 10 f.). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete der Beschwerdefüh- rerin deren Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt bei. Am 21. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin abermals ein me- dizinisches Dokument ein (act. I 12). Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 4 Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Mai 2016 (act. II 85). Streitig und zu prüfen ist allein der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Wurde eine Rente oder eine andere Dauerleistung wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaub- haft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 6 lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Der rechtskräftigen Verfügung vom 20. Juni 2003 (act. II 18) lag als einziger Gesundheitsschaden eine spezifische Kontaktallergie zu Grunde (act. II 2/1 Ziff. 1.1, 2/5), welche sich auf die damals ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als selbständige Nageldesignerin (act. II 1/4 Ziff. 6.3.1) auswirkte. Die Neuanmeldung (AB 19) erfolgte hingegen nach einer Implantation einer Hüft-Totalprothese (Hüft-TP) rechts vom Sep- tember 2013 mit danach persistieren Schmerzen (act. II 19/5 Ziff. 6.2, 27.5/10, 55/1 Ziff. 1.1). Es ist unbestritten und aktenmässig ausgewiesen, dass mit den neu aufgetretenen orthopädischen Beschwerden und der konsekutiven Arbeitsunfähigkeit im Vergleich zur Referenzlage im Jahr 2003 (act. II 18) bis zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfü- gung vom 2. Mai 2016 (act. II 85) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor). Damit ist der Rentenanspruch allseitig frei zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 7 3.2 In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung vom
2. Mai 2016 (act. II 85) auf dem polydisziplinären Gutachten der C.________ (MEDAS) vom 26. Januar 2016 (act. II 73.1). Darin wurden die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 73.1/25 f. Ziff. 5): mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Multifaktorielle Lenden-Becken-Oberschenkelschmerzen rechts (ICD-10: M54.4, N16.1 [richtig wohl: M16.1], M35.7) lumbospondylogenes Syndrom bei altersentsprechend etwas fortgeschrittener Degeneration der unteren Lendenwirbelsäule (LWS; MRI vom Februar 2015) myofasziales Lenden-Becken-Hüft-Syndrom sowie Tractus ilioti- bialis-Syndrom und sekundäre Bursitis trochanterica rechts Hypermobilitätssyndrom allgemeine muskuläre Insuffizienz Status nach Hüft-TP-Implantation rechts im September 2013 bei Coxarthrose 2. Zervikospondylogenes Syndrom und residuelles zervikoradikuläres Syndrom links am ehesten auf Stufe C7 (ICD-10: M53.1) multietagen-Diskopathie der Halswirbelsäule (HWS) mit insbe- sondere linksseitiger Diskushernie auf Stufe C6/7 3. Eosinophiles nicht allergisches Asthma bronchiale (ICD-10: J45.9) 4. Untergewicht (Body-Mass-Index [BMI] 16.5kg/m2) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) 2. Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Ge- fühlen (ICD-10: F43.23) 3. Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen Zügen (ICD-10: Z73.1) 4. Fraglicher Cannabiskonsum (ICD-10: F12.1) 5. Muskelcrampi, asymmetrisch, unklarer Ätiologie (ICD-10: R25.2) Differentialdiagnose: asymmetrisches Restless-Legs-Syndrom (ICD-10: G25.81) bei Zustand nach Hüft-TP-Implantation rechts im Jahr 2013 Die Gutachter attestierten für eine leidensadaptierte Tätigkeit (körperlich leichte Arbeit mit der Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel der Körper- position, ohne langes Stehen/Gehen/Sitzen, ohne monotone repetitive Hal- tung oder Bewegung, ohne Überkopfarbeit, ohne Verrichtungen in nas- ser/feuchter/kalter/staubiger/rauchiger Umgebung) eine 100%ige Arbeits- fähigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 20 % wegen eines erhöhten Pausenbedarfs von zehn Minuten pro Stunde (act. II 73.1/27 Ziff. 6.2). Die- se Arbeitsunfähigkeit bestehe seit mindestens 2013, wobei nach der Hüft- operation im September 2013 in der perioperativen Phase während drei bis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 8 maximal sechs Monaten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden habe (act. II 73.1/27 f. Ziff. 6.3 und Ziff. 6.9). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). 3.4 Das polydisziplinäre (allgemein-internistische, psychiatrische, rheu- matologische und neurologische) MEDAS-Gutachten vom 26. Januar 2016 (act. II 73.1) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforde- rungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Es wurde in Nachachtung der entsprechenden Verfahrensvorschriften über das Zuwei- sungssystem SuisseMED@P in Auftrag gegeben (vgl. Art. 44 ATSG; Art. 72 bis IVV; Rz. 2075 ff. sowie Anhang V des vom Bundesamt für Sozial- versicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Januar 2010 gültigen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]) und ist inhaltlich nachvollziehbar sowie überzeugend. Die Experten stützten ihre Schlussfolgerungen auf die wesentlichen Vorakten samt bildgebenden Befunden (act. II 73.1/19 Ziff. 4.2.2.3), die umfassenden klinischen Explora- tionen sowie diverse Zusatzabklärungen (Labor, Lungenfunktionsprüfung [act. II 73.1/10 Ziff. 3.2.2]). Die seitens der Beschwerdeführerin gegen die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 9 Expertise vorgebrachte Kritik verfängt nicht, weshalb sich das Einholen eines Gerichtsgutachtens (Beschwerde S. 15 Ziff. III Ziff. 11) erübrigt. 3.4.1 Die beschwerdeweise sinngemäss erhobene Rüge, wonach die Begutachtung durch Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer Dauer von 10 bis 20 Minuten zu kurz ausgefallen sei (Beschwerde S. 12 Ziff. III Ziff. 8), ist unbegründet. Vorab findet die be- hauptete Dauer in den Akten keinen Rückhalt, vielmehr ist eine Untersu- chung von 55 Minuten dokumentiert (act. II 73.1/13 Ziff. 4.1.2). Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Dauer der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie unangemessen war (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. März 2010, 8C_942/2009, E. 5.2), zu- mal der psychiatrische Gutachter Aktenkenntnis hatte und das klinische Explorationsgespräch zielgerichtet führen konnte. Auch inhaltlich ist das psychiatrische Teilgutachten schlüssig. Dr. med. D.________ stellte nebst Verdachtsdiagnosen hauptsächlich eine Anpassungsstörung ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit fest (act. II 73.1/16 Ziff. 4.1.4), was mit den erhobenen Befunden (act. II 73.1/13 Ziff. 4.1.2), der fehlenden Inanspruch- nahme einer psychiatrischen Therapie (act. II 73.1/14 Ziff. 4.1.3.3) sowie den einschlägigen Leitlinien (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Inter- nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Kli- nisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 210 f.) vereinbar ist. Im Übrigen scheint die Beschwerdeführerin denn auch anzuerkennen, dass keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ordnet sie ihre Schmerzen doch selbst dem «körperlichen Bereich» zu (Beschwerde S. 12 Ziff. III Ziff. 8). 3.4.2 Zwischen den subjektiv geschilderten erheblichen Beschwerden am Bewegungsapparat (act. II 73.1/16 f. Ziff. 4.2.1.1) und den objektiven Be- funden ergaben sich Diskrepanzen: So beobachtete Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, durchwegs freie und unbehinderte Spontanbewegungen, er konnte klinisch keine hochgradige Pathologie fassen und es zeigten sich insbesondere auch keine Hinweise für ein lumbo- oder zervikoradikuläres Syndrom (act. II 73.1/21 f. Ziff. 4.2.4 und Ziff. 4.2.8). Sämtliche Beschwerden mit organi- schem Korrelat wurden im Rahmen des medizinischen Zumutbarkeitsprofils
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 10 umfassend berücksichtigt (act. II 73.1/21 Ziff. 4.2.5, 73.1/27 Ziff. 6.2). Die im Nachgang zur Begutachtung durchgeführte magnetresonanztomografi- sche Untersuchung vom 21. Juni 2016 (act. I 5) offenbarte – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Eingabe vom 8. Juli 2016) – keine für das vorliegende Verfahren wesentlichen neuen Aspekte. Die im Becken befundete Bursitis trochanterica (act. I 5/2) fand Eingang in die gutachterli- chen Diagnosen (act. II 73.1/20 Ziff. 4.2.3/1 Lemma 2, 73.1/25 Ziff. 5.1/1 Lemma 2), die degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS – insbe- sondere die fortgeschrittene Osteochondrose bei L5 und S1 (act. I 5/1) – ergaben sich bereits aus der konventionellen Röntgenaufnahme vom
6. Dezember 2010 und die ausgeprägte Streckhaltung der LWS war dem rheumatologischen Gutachter ebenfalls bereits aus dieser Aufnahme be- kannt (act. II 73.1/19 Ziff. 4.2.2.3). Eine Diskusprotrusion (auf Stufe L4/5) bzw. ein eigentlicher Bandscheibenprolaps (auf Stufen L4/5 bzw. L5/S1) zeigten auch die Voruntersuchungen vom 19. und 24. Februar 2015, wobei diese Vorfälle nicht neurokompressiv wirkten (act. II 73.1/19 Ziff. 4.2.2.3). In der Verlaufsuntersuchung vom 7. Juli 2016 wurde wohl auf Stufe L4/5 eine ausgeprägte mediane Diskushernie beschrieben, die unter anderem den Spinalkanal zentral deutlich einengt und rezessal die Wurzel L5 beidseits verlagert (act. I 5/1). Ob damit eine lumbale Radikulopathie vorliegt, welche zu neurologischen Ausfallerscheinungen bzw. schmerzbedingten Ein- schränkungen führt, kann aber letztlich offen bleiben. Denn der entspre- chende Befund wurde erst rund zwei Monate nach der angefochtenen Ver- fügung vom 2. Mai 2016 (act. II 85) erhoben und lässt nicht den retrospek- tiven Schluss zu, eine vergleichbare Situation habe auch schon per dato vorgelegen (vgl. zum gerichtlichen Überprüfungshorizont: BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Auch sind von einer erneuten Überprüfung der früheren bildgebenden Befunde keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal der im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht vom
5. Juli 2016 (act. I 5) nicht geeignet ist, Zweifel an der gutachterlichen Wür- digung der früheren Unterlagen zu begründen. Ohnehin kam den Radiolo- gen aufgrund der Fragestellung/Indikation lediglich die Aufgabe zu, Befun- de an der Wirbelsäule bzw. am Hüftgelenk zu erheben, also anatomisch- pathologische Veränderungen zu prüfen, demgegenüber hatten die rheu- matologischen bzw. neurologischen MEDAS-Gutachter Diagnosen zu stel- len und die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Bei dieser Ausgangslage besteht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 11 kein Bedarf für die mit Eingabe vom 28. Juli 2016 beantragten radiologi- schen Zusatzabklärungen (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). 3.4.3 Die MEDAS-Gutachter erachteten es angesichts der aufgezeigten Diskrepanzen (vgl. E. 3.4.2 hiervor) als fraglich, ob das Beschwerdebild durch gezielte Behandlungen am Bewegungsapparat in relevantem Aus- mass beeinflusst werden kann. Dementsprechend hielten sie hauptsächlich die muskuläre Kräftigung bzw. Steigerung der allgemeinen Fitness (bei festgestellter muskulärer Insuffizienz) als sinnvoll und beschränkten sich ansonsten darauf, komplementär-medizinische Massnahmen bzw. probato- risch eine Intensivierung der Analgesie zu empfehlen (act. II 73.1/28 Ziff. 6.7). Sie stellten die attestierte Arbeitsfähigkeit aber nicht unter den Vorbehalt einer spezifischen Therapie, weshalb der Beschwerdeführerin nicht zu folgen ist, wenn sie argumentiert, ihr könne keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden, weil ihre Schmerzsymptomatik derart komplex sei, dass dafür keine hilfreiche Therapie durchgeführt werden könne (Beschwerde S. 13 Ziff. III Ziff. 9). 3.4.4 Das eosinophile nicht allergische Asthma bronchiale (ICD-10: J45.9) zeitigt keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, soweit die Beschwerde- führerin Tätigkeiten in sehr feuchtem Klima oder in kalter, staubiger oder von Rauch gefüllter Umgebung vermeiden kann, zumal die Lungenfunkti- onsprüfung lediglich eine leichtgradige Einschränkung offenbarte (act. II 73.1/10 Ziff. 3.2.2.2 und Ziff. 3.4). Diese gutachterliche Beurteilung von Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, korre- liert mit den Feststellungen der behandelnden Pneumologin (act. II 52/2 f. Ziff. 1.1, Ziff. 1.4 und Ziff. 1.7). Dem MEDAS-Experten war auch die chroni- sche Rhinosinusitis sowie der Umstand bekannt, dass trotz der Nasenne- benhöhlen-Operation vom August 2015 (act. II 73.2/2 f., 73.2/6) die Sym- ptomatik mit ausgeprägtem Husten und Auswurf persistierte (act. II 73.1/8 Ziff. 3.1.1). Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Facharzt für Tropen- und Reisemedizin, zeigte in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme vom 26. April 2016 (act. II 84) einleuchtend auf, dass die im Vorbescheidverfahren geltend gemachten Medikamentenun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 12 verträglichkeiten sowie die notfallmässigen Behandlungen wegen Allergien und Hustenanfällen (act. II 79, 82; vgl. nun auch Beschwerde S. 6 f. Ziff. III Ziff. 4) am schlüssigen MEDAS-Gutachten (act. II 73.1) nichts zu ändern vermögen. Inwiefern der Umstand, dass Dr. med. G.________ bereits vor- her RAD-Stellungnahmen verfasst hatte, einen «fahlen Beigeschmack der Befangenheit» aufkommen lassen soll (Beschwerde S. 6 Ziff. III Ziff. 3), ist weder ersichtlich noch substanziiert begründet. 3.4.5 Auch die im Beschwerdeverfahren zusätzlich aufgelegten Berichte (act. I 6, 8-12) erbringen keine Erkenntnisse, die geeignet wären, Zweifel an der Beweiskraft des Administrativgutachtens (act. II 73.1) zu begründen. In der besagten Expertise wurde das funktionelle Leistungsvermögen unter Berücksichtigung der bekannten Symptomatik beurteilt, die Ätiologie und Pathogenese des Hustens bzw. Auswurfs war nicht noch eingehender zu erforschen. Dass es trotz grossem Aufwand auch seitens der behandeln- den Ärzte nicht gelang, die möglichen Ursachen für all die geklagten Be- schwerden abschliessend zu klären (Beschwerde S. 10 Ziff. III Ziff. 6, S. 13 Ziff. III Ziff. 9 f.), ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidend. Zwar gab Dr. med. H.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, im Schreiben vom 19. Dezember 2016 (act. I 12) an, der immer wiederkehrende Sekret- Fluss sowie die antibiotikabedürftigen Nasennebenhöhlen-Entzündungen führten zusammen mit dem Lungen- und Rückenleiden zu einer stark ein- geschränkten Arbeitsfähigkeit. Weder er noch die anderen involvierten be- handelnden Ärzte äusserten sich jedoch klar zur medizinisch-theoretischen Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit oder zeigten schlüssig auf, weshalb den gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht zu folgen wäre. 3.5 Aufgrund des beweiskräftigen MEDAS-Gutachtens vom 26. Januar 2016 (act. II 73.1) ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin seit dem frühestmöglichen Rentenbeginn im April 2014 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. act. II 21/2 f., 27.6 Ziff. 6, 39/2 [Wartezeit]; Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. act. II 19 [Karenzfrist]) – mithin nach der postoperativen vollständigen Ar- beitsunfähigkeit – eine Verweisungstätigkeit vollschichtig mit einem Ren- dement von 80 % zumutbar ist (act. II 73.1/27 f. Ziff. 6.3 und Ziff. 6.9). Ent- gegen der sinngemäss vertretenen Ansicht der Beschwerdeführerin (Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 13 schwerde S. 11 Ziff. III Ziff. 7 und S. 13 Ziff. III Ziff. 9) ist die zumutbare Tätigkeit nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der aus- geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt (vgl. SVR 2016 IV Nr. 3 S. 10 E. 5.11, 2011 IV Nr. 6 S. 18 E. 4.2.4), worauf die Beschwerdegegnerin zu- treffend hingewiesen hat (Beschwerdeantwort S. 5 lit. C lit. b Ziff. 20). Es ist notorisch, dass Arbeitsumgebungen, welche den geforderten lufthygieni- schen bzw. klimatischen Anforderungen genügen (nicht nass, feucht, kalt, staubig oder rauchig [act. II 73.1/27 Ziff. 6.2]), weit verbreitet sind. Zudem sind körperlich leichte Arbeiten mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung und dem Vermeiden von Überkopfarbeiten (act. II 73.1/27 Ziff. 6.2) durch- aus üblich. Das medizinische Zumutbarkeitsprofil ermöglicht der Be- schwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt in einem breiten Fächer verschiedenster Tätigkeiten zu verwer- ten. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 14 Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 15 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit dem Hinweis darauf, dass die Be- schwerdeführerin mit der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in ihrer letzten Teilzeittätigkeit keine Einschränkung erleiden würde, implizit einen Invali- ditätsgrad von 0 % ermittelt (act. II 85/1). Weder bestehen Anhaltpunkte dafür noch wird geltend gemacht, dass die kinderlose und ledige Be- schwerdeführerin im hypothetischen Validitätsfall nebst ihrer (Teil-)Erwerbstätigkeit einem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nachginge, weshalb der Invaliditätsgrad anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136) zu bestimmen ist. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über keine anerkannte Berufsbil- dung (act. II 1/4 Ziff. 6.2, 19/4 Ziff. 5.3) und stand vor Eintritt der Arbeitsun- fähigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von rund 36 % als … in einem Ar- beitsverhältnis mit der I.________ GmbH, wobei sie seit jeher ein Bruttojah- reseinkommen von Fr. 19‘500.-- erzielte (act. II 24, 27.6 Ziff. 3, 73.1/8 Ziff. 3.1.2) und auch im hier massgebenden Jahr 2014 (vgl. E. 3.5 hiervor) bei guter Gesundheit weiterhin erzielt hätte (dies zumal das [Ersatz-]Ein- kommen gemäss Lohnausweis auch im Jahr 2015 noch unverändert blieb [act. II 80/7]). 5.3 Für das Invalideneinkommen ergibt sich ein hypothetisches Brutto- jahreseinkommen von Fr. 41‘153.-- (Fr. 4‘112.-- [BFS, LSE 2014, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1] x 12 Monate / 40 Wochenarbeits- stunden x 41.7 [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Total, 2014] ./. 20 % Leistungseinschränkung). Der Beschwerdeführerin ist eine ganztägi- ge Präsenz (vollschichtig) bei lediglich leistungsmässiger Einschränkung zumutbar (vgl. E. 3.5 hiervor). In dieser Konstellation ist kein Abzug wegen Teilzeitarbeit vorzunehmen (Entscheid des BGer vom 27. April 2015, 8C_7/2015, E. 5.2.3; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130 E. 9.2). Die weiteren möglichen Aspekte sind hier (ebenfalls) nicht relevant, weshalb ein lei- densbedingter Abzug vom Tabellenlohn nicht gerechtfertigt ist (vgl. E. 4.2.2 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 16 5.4 Da das Invalideneinkommen höher ausfällt als das Valideneinkom- men resultiert eine Einschränkung von 0 %, womit sich die Gewichtung im Umfang des hypothetisch-erwerblichen Teilzeitpensums (vgl. BGE 142 V 290; Entscheid des BGer vom 21. März 2017, 9C_615/2016, E. 5.5) erüb- rigt. Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 2. Mai 2016 (act. II
85) somit zu Recht einen Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde, die alleine auf die Ausrich- tung einer Invalidenrente hinzielte, ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da mit Verfü- gung vom 21. Oktober 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wurde, wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweize- rischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nach- zahlung in der Lage ist – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfah- renskosten befreit. 6.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). 6.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Bei- ordnung von Fürsprecher B.________ bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 17 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 26. September 2016 macht Fürsprecher B.________ einen Zeitaufwand von 14.94 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 3‘735.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 101.40 sowie die Mehrwertsteuer von 8 % (auf Fr. 3‘836.40) im Betrag von Fr. 306.90, total Fr. 4‘143.30, geltend. In der Kostennote berücksichtigt sind praxisgemäss die späteren Abschlussarbeiten; nicht geboten und damit nicht zu entschä- digen ist dagegen der nach Eingang der Kostennote bis zum Urteilszeit- punkt angefallene Aufwand, da die mit Eingaben vom 20. Oktober und
21. Dezember 2016 eingereichten Unterlagen (act. I 11 f.) für die Ent- scheidfindung nicht relevant waren. Folglich wird der tarifmässige Partei- kostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 4‘143.30 festgesetzt. Davon ist Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘988.-- (14.94h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 101.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 247.15 (8 % von Fr. 3‘089.40), total somit eine Entschädigung von Fr. 3‘336.55, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor- aussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2017, IV/16/523, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 4‘143.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3‘336.55 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.