Einspracheentscheid vom 4. Mai 2016
Sachverhalt
A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) hatte nach der obligatorischen Schulzeit eine Berufslehre als ... absolviert und sich später u.a. zum ... in den Fachrichtungen ... weitergebildet (Dossi- er Arbeitslosenkasse [act. II] 7; Dossier Regionales Arbeitsvermittlungszen- trum [RAV; act. IIA und IIB], act. IIB 90 ff.). Er war als ... tätig, bevor er sich am 21. April 2015 (erneut) beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmeldete (act. II 7) und ebenfalls am 21. April 2015 Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. April 2015 beantragte (act. II 5). In der Folge stellte der Versicherte diverse Gesuche um Kostenübernahme durch die Arbeitslosenversicherung für verschiedene Kurse (act. IIB 51, 71, 74, 96, 115, 126); diese wurden jeweils abgelehnt (act. IIB 63, 76, 102, 120, 133). Den abschlägigen Bescheid betreffend einen Lehrgang „...“ (Ver- fügung vom 26. November 2015 [act. IIB 133] bzw. Einspracheentscheid vom 25. Januar 2016 [act. IIA 5]) zog der Versicherte an das Verwaltungs- gericht des Kantons Bern weiter, welches die Beschwerde (act. IIA 54) mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 11. Juli 2016 abwies (VGE ALV/2016/243). Weitere Gesuche um Finanzierung von individuellen Kursen (act. IIB 155; act. IIA 10, 60) wurden von der Verwaltung wiederum abgelehnt (act. IIB 162; act. IIA 18, 65). Am 1. März 2016 beantragte der Versicherte abermals die Finanzierung eines Kurses (..., Durchführungsort: B.______AG in ... [act. IIA 79]). Auch dieses Gesuch lehnte das RAV ab (Verfügung vom 21. März 2016 [act. IIA 90]), was der Rechtsdienst des beco Berner Wirtschaft (Beschwerdegeg- ner) mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2016 (Dossier Rechtsdienst [act. IIC] 12) bestätigte. B.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2016, ALV/16/517, Seite 3 Hiergegen erhob der Versicherte am 30. Mai 2016 Beschwerde mit dem Antrag, dem Gesuch für den Kurs „...“ sei unter Aufhebung des Einspra- cheentscheids vom 4. Mai 2016 stattzugeben. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2016 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2016 (act. IIC 12). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf Kostenübernahme des individuellen Kurses „...“.
E. 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf die Kurskosten von Fr. 1‘350.-- (act. IIA 77) und unter Berücksichtigung allfälliger Kurstaggelder für die drei Kurstage (vgl. Art. 59b AVIG) unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Mass- nahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslo- sigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliede- rung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Um- schulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Aus- bildungspraktika. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2016, ALV/16/517, Seite 5 durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände über- wiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.3.1 Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üb- lichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu un- tersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicher- te Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen glei- chen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). 2.3.2 Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2016, ALV/16/517, Seite 6 3. 3.1 Beim streitigen Kurs handelt es sich um einen vom C.________ angebotenen, bei der B.______AG in ... durchgeführten Grundkurs (3 Ta- ge, jeweils von 8.30 bis 16.30 Uhr). Vermittelt werden unter anderem Kenntnisse .... Der Kurs setzt einen Lehrabschluss in einem ... Beruf oder ... Verständnis und Interesse für ... voraus. Der Lehrgang richtet sich na- mentlich an ...-Personal aus den Bereichen der ... (act. IIA 77; vgl. auch vgl. www.....ch). 3.2 Der berufliche Werdegang und die langjährige Tätigkeit des Be- schwerdeführers als ... (act. IIB 90-92) deuten auf umfassende Fachkennt- nisse in diesem Bereich hin. Diese Annahme findet auch in den Akten Rückhalt, zumal der Beschwerdeführer selber darauf hinwies, dass er „während nahezu [seines] gesamten Arbeitslebens […] in der ...branche (dazu gehört die ...) tätig“ gewesen sei (Beschwerde, S. 2). Mithin ist nicht auf fachliche Defizite im angestammten Tätigkeitsbereich zu schliessen, die durch die beantragte Bildungsmassnahme vermindert oder behoben wer- den müssten. Es besteht damit keine Anpassungsbedürftigkeit hinsichtlich der Berufsqualifikation. 3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die ...branche habe sich in den letzten Jahren stark verändert bzw. es würden anstelle von ... vermehrt alternative ... wie z.B. ... verwendet (vgl. Beschwerde, S. 2), beruft er sich sinngemäss auf das Vorliegen fachlicher Defizite aufgrund verän- derter technischer und/oder gesellschaftspolitischer Entwicklungen. Dies- bezüglich ist jedoch Folgendes festzuhalten: Selbst wenn ein entsprechender Trend zu verzeichnen ist, vermöchte sich der Beschwerde- führer durch die Absolvierung des hier streitigen (dreitägigen) Kurses „...“ jedenfalls keine hinreichenden Kenntnisse ... anzueignen, um in diesem Bereich tätig sein zu können. Denn der Kursinhalt ist offensichtlich nicht auf ... oder auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Trend ausge- richtet (vgl. act. IIA 77). Insofern würde der Kursbesuch nicht der Behebung fachlicher Defizite dienen. Dem Beschwerdeführer war es sowohl in der aktuellen als auch in der früheren Rahmenfrist für den Leistungsbezug möglich, diverse Zwischenverdienste in seinem langjährigen Tätigkeitsbe- reich zu erzielen (act. II 38, 45, 71, 73, 83, 131, 142), ohne dass er auf Zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2016, ALV/16/517, Seite 7 satzqualifikationen angewiesen war. Daraus erhellt, dass vorliegend eine – für die Übernahme der Kosten eines individuellen Kurses vorausgesetzte – arbeitsmarktliche Indikation des Kurses nicht gegeben ist. 3.2.2 Auch unter dem Aspekt der objektiven Zielrichtung (vgl. E. 2.3.2 hiervor) ist bei den gegebenen Umständen nicht erstellt, dass die Absolvie- rung des streitigen Kurses tatsächlich und in erheblichem Masse zu einer konkreten Verbesserung der Anstellungschancen führen würde. Dass ein Kurs für das weitere berufliche Fortkommen allgemein vorteilhaft ist, die Chancen auf eine neue Stelle generell erhöht und das Bewerbungsfeld erweitert, ist nicht entscheidend, bringt doch praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse ge- wisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2003, C 101/01, E. 2.2). Insofern vermag der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand abzuleiten, dass die von ihm seit längerer Zeit gewünschte Absolvierung einer Weiterbildung anläss- lich der …-Beratung im Grundsatz unterstützt wurde (vgl. act. IIA 24). In- wiefern der zur Diskussion stehende dreitägige Grundkurs eine „gezielte punktuelle Massnahme“ (Beschwerde, S. 2) zur Erhöhung der Chancen auf eine Anstellung sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Selbst wenn die Eingliederung durch den fraglichen Kurs allenfalls theoretisch begüns- tigt würde, würde jene nach dem hier massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aufgrund der hinreichenden Berufsqua- lifikation (vgl. E. 3.2 hiervor) sowie wegen vorhandener arbeitsmarktfrem- der Schwierigkeiten (vgl. E. 3.3 hiernach) nicht tatsächlich massgeblich gefördert, weshalb die Eingliederungswirksamkeit der angestrebten Bil- dungsmassnahme zu verneinen ist (AVIG-Praxis Arbeitsmarktliche Mass- nahmen [AMM], gültig ab Januar 2016, Rz. A 24; vgl. auch: THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schwei- zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
3. Aufl. 2016, S. 2471 N. 669 f.). 3.3 Ob angesichts der andauernden Arbeitslosigkeit nach wie vor nicht von einer erschwerten Vermittelbarkeit auszugehen ist, kann letztlich offen bleiben. Denn zunächst müsste die Vermittelbarkeit aus Gründen des Ar- beitsmarktes erschwert sein, um im arbeitslosenversicherungsrechtlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2016, ALV/16/517, Seite 8 Sinn Anspruch auf eine Bildungsmassnahme zu begründen (E. 2.1 hiervor). Vorliegend ist die Vermittelbarkeit – wie dargelegt – nicht aus arbeitsmarkt- lichen Gründen, sondern höchstens aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers („Persönlichkeit“ [act. IIA 92]) erschwert („Krank- heit, Frustrationspotential und Motivation“ [act. IIA 92]; act. IIA 139; vgl. auch E. 3.4 hiernach). Abgesehen davon, dass entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 1) die blosse Anzahl gescheiterter Arbeitsbemühungen allein nicht massgebend ist, dürften bei zahlreichen Absagen arbeitsmarktfremde Gründe im Vordergrund gestanden haben. So wurde der Grund des ausbleibenden Bewerbungserfolgs sowohl seitens der …-Beratung als auch vom zuständigen Personalberater unter anderem in schlechten Referenzauskünften früherer Arbeitgeber geortet (act. IIA 24, 37, 139 ff.; vgl. auch VGE ALV/2016/234, E. 3.3). 3.4 Bereits in den Jahren 2013 und 2015 hat der Beschwerdeführer um Bewilligung des hier streitigen Kurses („...“ [act. II A 79]) ersucht (act. IIB 51; vgl. auch act. IIB 63 und act. IIA 93). Zwar wird der Kurs nunmehr bei einem anderen Anbieter durchgeführt; dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass es sich inhaltlich um denselben Kurs handelt. Bereits die früheren Gesuche wurden jeweils mit korrekter Begründung und rechtskräf- tig abgelehnt (act. IIB 63). Dass sich die Situation seither geändert hätte, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht. 4. Zusammenfassend ist eine Kostenübernahme für den beantragten Kurs „...“ zu Recht abgelehnt worden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Mai 2016 (act. IIC 12) lässt sich nicht beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2016, ALV/16/517, Seite 9 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2016, ALV/16/517, Seite 4
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 517 ALV SCJ/ABE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. November 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 4. Mai 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2016, ALV/16/517, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) hatte nach der obligatorischen Schulzeit eine Berufslehre als ... absolviert und sich später u.a. zum ... in den Fachrichtungen ... weitergebildet (Dossi- er Arbeitslosenkasse [act. II] 7; Dossier Regionales Arbeitsvermittlungszen- trum [RAV; act. IIA und IIB], act. IIB 90 ff.). Er war als ... tätig, bevor er sich am 21. April 2015 (erneut) beim RAV zur Arbeitsvermittlung anmeldete (act. II 7) und ebenfalls am 21. April 2015 Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. April 2015 beantragte (act. II 5). In der Folge stellte der Versicherte diverse Gesuche um Kostenübernahme durch die Arbeitslosenversicherung für verschiedene Kurse (act. IIB 51, 71, 74, 96, 115, 126); diese wurden jeweils abgelehnt (act. IIB 63, 76, 102, 120, 133). Den abschlägigen Bescheid betreffend einen Lehrgang „...“ (Ver- fügung vom 26. November 2015 [act. IIB 133] bzw. Einspracheentscheid vom 25. Januar 2016 [act. IIA 5]) zog der Versicherte an das Verwaltungs- gericht des Kantons Bern weiter, welches die Beschwerde (act. IIA 54) mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 11. Juli 2016 abwies (VGE ALV/2016/243). Weitere Gesuche um Finanzierung von individuellen Kursen (act. IIB 155; act. IIA 10, 60) wurden von der Verwaltung wiederum abgelehnt (act. IIB 162; act. IIA 18, 65). Am 1. März 2016 beantragte der Versicherte abermals die Finanzierung eines Kurses (..., Durchführungsort: B.______AG in ... [act. IIA 79]). Auch dieses Gesuch lehnte das RAV ab (Verfügung vom 21. März 2016 [act. IIA 90]), was der Rechtsdienst des beco Berner Wirtschaft (Beschwerdegeg- ner) mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2016 (Dossier Rechtsdienst [act. IIC] 12) bestätigte. B.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2016, ALV/16/517, Seite 3 Hiergegen erhob der Versicherte am 30. Mai 2016 Beschwerde mit dem Antrag, dem Gesuch für den Kurs „...“ sei unter Aufhebung des Einspra- cheentscheids vom 4. Mai 2016 stattzugeben. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2016 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2016, ALV/16/517, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2016 (act. IIC 12). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf Kostenübernahme des individuellen Kurses „...“. 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf die Kurskosten von Fr. 1‘350.-- (act. IIA 77) und unter Berücksichtigung allfälliger Kurstaggelder für die drei Kurstage (vgl. Art. 59b AVIG) unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Mass- nahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslo- sigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliede- rung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Um- schulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Aus- bildungspraktika. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2016, ALV/16/517, Seite 5 durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände über- wiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.3.1 Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üb- lichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu un- tersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicher- te Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen glei- chen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). 2.3.2 Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2016, ALV/16/517, Seite 6 3. 3.1 Beim streitigen Kurs handelt es sich um einen vom C.________ angebotenen, bei der B.______AG in ... durchgeführten Grundkurs (3 Ta- ge, jeweils von 8.30 bis 16.30 Uhr). Vermittelt werden unter anderem Kenntnisse .... Der Kurs setzt einen Lehrabschluss in einem ... Beruf oder ... Verständnis und Interesse für ... voraus. Der Lehrgang richtet sich na- mentlich an ...-Personal aus den Bereichen der ... (act. IIA 77; vgl. auch vgl. www.....ch). 3.2 Der berufliche Werdegang und die langjährige Tätigkeit des Be- schwerdeführers als ... (act. IIB 90-92) deuten auf umfassende Fachkennt- nisse in diesem Bereich hin. Diese Annahme findet auch in den Akten Rückhalt, zumal der Beschwerdeführer selber darauf hinwies, dass er „während nahezu [seines] gesamten Arbeitslebens […] in der ...branche (dazu gehört die ...) tätig“ gewesen sei (Beschwerde, S. 2). Mithin ist nicht auf fachliche Defizite im angestammten Tätigkeitsbereich zu schliessen, die durch die beantragte Bildungsmassnahme vermindert oder behoben wer- den müssten. Es besteht damit keine Anpassungsbedürftigkeit hinsichtlich der Berufsqualifikation. 3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die ...branche habe sich in den letzten Jahren stark verändert bzw. es würden anstelle von ... vermehrt alternative ... wie z.B. ... verwendet (vgl. Beschwerde, S. 2), beruft er sich sinngemäss auf das Vorliegen fachlicher Defizite aufgrund verän- derter technischer und/oder gesellschaftspolitischer Entwicklungen. Dies- bezüglich ist jedoch Folgendes festzuhalten: Selbst wenn ein entsprechender Trend zu verzeichnen ist, vermöchte sich der Beschwerde- führer durch die Absolvierung des hier streitigen (dreitägigen) Kurses „...“ jedenfalls keine hinreichenden Kenntnisse ... anzueignen, um in diesem Bereich tätig sein zu können. Denn der Kursinhalt ist offensichtlich nicht auf ... oder auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Trend ausge- richtet (vgl. act. IIA 77). Insofern würde der Kursbesuch nicht der Behebung fachlicher Defizite dienen. Dem Beschwerdeführer war es sowohl in der aktuellen als auch in der früheren Rahmenfrist für den Leistungsbezug möglich, diverse Zwischenverdienste in seinem langjährigen Tätigkeitsbe- reich zu erzielen (act. II 38, 45, 71, 73, 83, 131, 142), ohne dass er auf Zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2016, ALV/16/517, Seite 7 satzqualifikationen angewiesen war. Daraus erhellt, dass vorliegend eine – für die Übernahme der Kosten eines individuellen Kurses vorausgesetzte – arbeitsmarktliche Indikation des Kurses nicht gegeben ist. 3.2.2 Auch unter dem Aspekt der objektiven Zielrichtung (vgl. E. 2.3.2 hiervor) ist bei den gegebenen Umständen nicht erstellt, dass die Absolvie- rung des streitigen Kurses tatsächlich und in erheblichem Masse zu einer konkreten Verbesserung der Anstellungschancen führen würde. Dass ein Kurs für das weitere berufliche Fortkommen allgemein vorteilhaft ist, die Chancen auf eine neue Stelle generell erhöht und das Bewerbungsfeld erweitert, ist nicht entscheidend, bringt doch praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse ge- wisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2003, C 101/01, E. 2.2). Insofern vermag der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand abzuleiten, dass die von ihm seit längerer Zeit gewünschte Absolvierung einer Weiterbildung anläss- lich der …-Beratung im Grundsatz unterstützt wurde (vgl. act. IIA 24). In- wiefern der zur Diskussion stehende dreitägige Grundkurs eine „gezielte punktuelle Massnahme“ (Beschwerde, S. 2) zur Erhöhung der Chancen auf eine Anstellung sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Selbst wenn die Eingliederung durch den fraglichen Kurs allenfalls theoretisch begüns- tigt würde, würde jene nach dem hier massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aufgrund der hinreichenden Berufsqua- lifikation (vgl. E. 3.2 hiervor) sowie wegen vorhandener arbeitsmarktfrem- der Schwierigkeiten (vgl. E. 3.3 hiernach) nicht tatsächlich massgeblich gefördert, weshalb die Eingliederungswirksamkeit der angestrebten Bil- dungsmassnahme zu verneinen ist (AVIG-Praxis Arbeitsmarktliche Mass- nahmen [AMM], gültig ab Januar 2016, Rz. A 24; vgl. auch: THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schwei- zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
3. Aufl. 2016, S. 2471 N. 669 f.). 3.3 Ob angesichts der andauernden Arbeitslosigkeit nach wie vor nicht von einer erschwerten Vermittelbarkeit auszugehen ist, kann letztlich offen bleiben. Denn zunächst müsste die Vermittelbarkeit aus Gründen des Ar- beitsmarktes erschwert sein, um im arbeitslosenversicherungsrechtlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2016, ALV/16/517, Seite 8 Sinn Anspruch auf eine Bildungsmassnahme zu begründen (E. 2.1 hiervor). Vorliegend ist die Vermittelbarkeit – wie dargelegt – nicht aus arbeitsmarkt- lichen Gründen, sondern höchstens aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers („Persönlichkeit“ [act. IIA 92]) erschwert („Krank- heit, Frustrationspotential und Motivation“ [act. IIA 92]; act. IIA 139; vgl. auch E. 3.4 hiernach). Abgesehen davon, dass entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 1) die blosse Anzahl gescheiterter Arbeitsbemühungen allein nicht massgebend ist, dürften bei zahlreichen Absagen arbeitsmarktfremde Gründe im Vordergrund gestanden haben. So wurde der Grund des ausbleibenden Bewerbungserfolgs sowohl seitens der …-Beratung als auch vom zuständigen Personalberater unter anderem in schlechten Referenzauskünften früherer Arbeitgeber geortet (act. IIA 24, 37, 139 ff.; vgl. auch VGE ALV/2016/234, E. 3.3). 3.4 Bereits in den Jahren 2013 und 2015 hat der Beschwerdeführer um Bewilligung des hier streitigen Kurses („...“ [act. II A 79]) ersucht (act. IIB 51; vgl. auch act. IIB 63 und act. IIA 93). Zwar wird der Kurs nunmehr bei einem anderen Anbieter durchgeführt; dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass es sich inhaltlich um denselben Kurs handelt. Bereits die früheren Gesuche wurden jeweils mit korrekter Begründung und rechtskräf- tig abgelehnt (act. IIB 63). Dass sich die Situation seither geändert hätte, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht. 4. Zusammenfassend ist eine Kostenübernahme für den beantragten Kurs „...“ zu Recht abgelehnt worden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Mai 2016 (act. IIC 12) lässt sich nicht beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2016, ALV/16/517, Seite 9 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.