Einspracheentscheid vom 21. April 2016
Sachverhalt
A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) ist über ihren Arbeitgeber bei der Schweizerischen Unfallversiche- rungsanstalt (nachfolgend SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 12. Mai 2015 teilte der Arbeitgeber der SUVA mit, dass sich die Versicherte am 4. Mai 2015 beim Abladen die rechte Schulter verletzt habe, als ein Holzpfahl dagegen geprallt sei (Akten der SUVA, [act. II], 1). Im gleichentags aufgesuchten Notfallzentrum des Spitals C.________ wurde ein Verdacht auf ein Impingement der Schulter rechts nach Kontusion diagnostiziert (act. II 16 S. 1). Die SUVA erbrachte die ge- setzlichen Leistungen, indem sie für die Heilungskosten aufkam und auf- grund der bis am 31. Mai 2015 attestierten Arbeitsunfähigkeit Taggelder ausrichtete (act. II 4 f.). Am 1. Juli 2015 (act. II 5 S. 1) teilte der Arbeitgeber der SUVA mit, dass die Versicherte seit 1. Juni 2015 wieder voll arbeits- fähig sei und der Unfall abgeschlossen werden könne. Am 16. September 2015 meldete der Arbeitgeber der SUVA, dass die Ver- sicherte einen Rückfall erlitten und die Arbeit beschwerdebedingt erneut ausgesetzt habe (act. II 6). Die SUVA holte daraufhin medizinische Berich- te ein, aus welchen hervorgeht, dass die Versicherte am 7. September 2015 bei Zieh- und Stossbewegungen während ihrer Arbeit als … erneut einschiessende Schmerzen in der rechten Schulter verspürt habe (act. II 11 S. 4). Nachdem Infiltrationen ins AC- und Glenohumeralgelenk (act. II 13 S. 2; 23 f.) die anlässlich der Erstkonsultation vom 10. September 2015 gestellte Verdachtsdiagnose einer SLAP-Läsion erhärtet hatten und ein operativer Eingriff zufolge Beschwerdepersistenz in Aussicht gestellt wor- den war (act. II 18), holte die SUVA bei Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates FMH, SUVA -Versicherungsmedizin, eine Stellungnahme ein (Bericht vom 20. Oktober 2015 [act. II 20]). Gestützt darauf teilte sie der Versicherten formlos mit, für die erneuten Schulterbeschwerden würden mangels Kausalzusammenhangs mit dem Ereignis vom 4. Mai 2015 keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2016, UV/16/508, Seite 3 Versicherungsleistungen erbracht (act. II 25). Da die Versicherte damit nicht einverstanden war (act. II 27), legte die SUVA die medizinischen Ak- ten – beinhaltend zusätzlich den Operationsbericht vom 28. Oktober 2015 (act. II 29) – nochmals Dr. med. D.________ zur Beurteilung vor (Bericht vom 13. November 2015 [act. II 31]), worauf sie mit Verfügung vom 18. No- vember 2015 (act. II 33) an ihrer Leistungsverweigerung festhielt. Die da- gegen von der Versicherten erhobene Einsprache (act. II 35; 42), worin sie unter Hinweis auf einen Bericht des behandelnden Arztes und Operateurs PD Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates FMH, vom 5. Februar 2016 (act. II 42 S. 3) geltend machte, die SLAP-Läsion sei auf die beiden Ereignisse vom
4. Mai und 7. September 2015 zurückzuführen, wies die SUVA – nachdem sie bei Dr. med. D.________ eine weitere Stellungnahme eingeholt hatte (act. II 46) – mit Entscheid vom 21. April 2016 (act. II 50) ab. In der Be- gründung hielt sie fest, die am 16. September 2015 mit Rückfallmeldung geltend gemachten Beschwerden seien in diesem Zeitpunkt nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 4. Mai 2015 zurückzuführen gewesen. Sodann stelle das Ereignis vom 7. September 2015 weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung dar, weshalb auch insoweit kein Leistungsanspruch bestehe. B. Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie stellt den folgenden Antrag: Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Be- schwerdegegnerin zu verurteilen, die gesetzlichen Leistungen aus dem Er- eignis vom 4. Mai 2015 zu erbringen.
- unter Entschädigungsfolge - In der Begründung lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrin- gen, es sei nicht zu bestreiten, dass das zweite Ereignis vom 7. September 2015 weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung dar- stelle. Indessen ergebe sich die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ohne weiteres aus dem Ereignis vom 4. Mai 2015. Entgegen der Auffas-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2016, UV/16/508, Seite 4 sung des Kreisarztes Dr. med. D.________ seien direkte Schläge auf die Schulter ohne weiteres geeignet, eine SLAP-Läsion zu verursachen. Auch habe PD Dr. med. E.________ den festgestellten Gesundheitsschaden im Bericht vom 5. Februar 2016 auf die beiden Ereignisse zurückgeführt. Zu- dem sei die Verletzung nach dem ersten Ereignis nicht erkannt worden, weil kein MRI – nur ein Röntgen – durchgeführt worden sei. Erst durch das MRI sei die Verletzung erkannt worden. Insgesamt sei der kausale Zu- sammenhang mit dem Unfallereignis vom 4. Mai 2015 erstellt. Zumindest aber weckten aus dem Internet stammende Fachinformationen (vgl. Akten der Beschwerdeführerin, [act. I], 2 ff.) Zweifel an der Beurteilung des Kreis- arztes Dr. med. D.________, weshalb die Kausalität zumindest durch ein unabhängiges Gutachten zu klären wäre. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2016 beantragt die Beschwerdegeg- nerin Abweisung der Beschwerde, wobei sie ihrerseits Fachinformationen aus dem Internet ins Recht legte (in den Gerichtsakten). Mit Replik vom 22. Juli 2016 hält die Beschwerdeführerin an den be- schwerdeweise gestellten Rechtsbegehren und vorgebrachten Standpunk- ten fest. Mit Eingabe vom 1. September 2016 verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom
27. Juni 2016 auf eine Duplik, wobei sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhält.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2016, UV/16/508, Seite 5 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 18. November 2015 (act. II 33) bestätigende Einspracheentscheid vom 21. April 2016 (act. II 50). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Un- fallversicherung hinsichtlich der am 16. September 2015 (act. II 6) rückfall- weise geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles, einer Berufskrankheit oder einer unfallähnlichen Körperschädigung voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]; Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2016, UV/16/508, Seite 6 adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181).
E. 2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat.
E. 2.3 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfol- gen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völ- lig anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 2003 U 487 S. 341 E. 2). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge (Art. 11 UVV) vor, so besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den er- neut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2016, UV/16/508, Seite 7 früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b). Vielmehr obliegt es dem Leis- tungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Septem- ber 2008, 8C_102/2008, E. 2.2).
E. 2.4 Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Entscheid des BGer vom 29. Mai 2013, 8C_85/2013, E. 3.1). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Be- weisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismate- rials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbe- reich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222).
E. 3.1 Zunächst ist erstellt und im Übrigen unbestritten, dass das Ereignis vom 4. Mai 2015, bei dem sich die Versicherte verletzte, als ihr beim Abla- den ein Holzpfahl an die rechte Schulter geprallt war (act. II 1), einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt. Im Weiteren ist im vorliegenden Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2016, UV/16/508, Seite 8 schwerdeverfahren zu Recht auch nicht mehr streitig, dass das Ereignis vom 7. September 2015, bei welchem die Beschwerdeführerin während der Arbeit bei Zieh- und Stossbewegungen einschiessende Schmerzen in der rechten Schulter verspürt hat (act. II 11 S. 4), keinen Unfall im Rechtssinne darstellt. Auch stimmen die Parteien zu Recht darin überein, dass insoweit die Tatbestandsvoraussetzungen für eine unfallähnliche Körperschädigung nicht erfüllt sind, nachdem die am 28. Oktober 2015 operativ behandelte Verletzung in der rechten Schulter keiner Listenverletzung nach Massgabe von Art. 9 Abs. 2 UVV entspricht (vgl. Entscheid des BGer vom 27. März 2015, 8C_1/2015, E. 3.2; Bericht von Dr. med. D.________ vom
11. Februar 2016 [act. II 46]; Beschwerde vom 25. Mai 2016, S. 3, Ziffer 2), weshalb sich Weiterungen zur Frage erübrigen, ob der geschilderte Ereignishergang vom 7. September 2015 die für eine Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung erforderliche Voraussetzung einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage (vgl. BGE 129 V 471 E. 4.3 S. 471) erfüllt. Nachdem die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der am
16. September 2015 erneut gemeldeten Schulterbeschwerden rechts weiterhin bei der Beschwerdegegnerin versichert war (vgl. act. II 6 S. 1), seit dem 18. Mai 2015 mit Bezug auf den Unfall vom 4. Mai 2015 keine Behandlungen mehr stattgefunden haben (act. II 11 S. 2; 26) und die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2015 wieder voll arbeitsfähig war (act. II 5), ist die Kausalität unter dem Aspekt eines Rückfalls oder einer Spätfolge zu würdigen (vgl. E. 2.3 vorne).
E. 3.2 Zur Frage des Beschwerdeverlaufs sowie des natürlichen Kausal- zusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 4. Mai 2015 und der am
28. Oktober 2015 operativ behandelten Beschwerden in der rechten Schul- ter lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen:
E. 3.2.1 Mit Notfallbericht des Spitals C.________ vom 4. Mai 2015 (act. II
16) wurde ein Verdacht auf ein Impingement der Schulter rechts nach Kon- tusion diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei am 4. und am 8. Mai 2015 ambulant behandelt worden. Am 8. Mai 2015 sei die vorzeitige not- fallmässige Wiedervorstellung bei persistierenden Schmerzen in der rech- ten Schulter mit Ausstrahlung in den Oberarm erfolgt (S. 1). Radiologisch habe eine Fraktur ausgeschlossen werden können. Es sei Analgesie mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2016, UV/16/508, Seite 9 (weiterhin) Ruhigstellung verordnet und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 16. Mai 2015 attestiert worden (S. 2).
E. 3.2.2 Anlässlich der Sprechstunde vom 18. Mai 2015 diagnostizierte PD Dr. med. E.________ (Spital C.________) gemäss Bericht vom 20. Mai 2015 (act. II 11 S. 2 f.) einen Status nach Schulterkontusion rechts am
E. 3.2.3 Mit von PD Dr. med. E.________ mitunterzeichnetem Bericht vom
10. September 2015 (act. II 11 S. 4) wurde ein „Verdacht auf SLAP-Läsion Schulter rechts bei Status nach Schulterkontusion (2. Ereignis) vom 07.09.2015“ diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin habe sich erneut in der Sprechstunde vorgestellt, da sie am „Montag“ (7. September 2015) bei Zieh- und Stossbewegungen während ihrer Arbeit als LKW-Fahrerin erneut einschiessende Schmerzen verspürt habe. Aufgrund des Unfallmechanis- mus und der klinischen Untersuchung bestehe der Verdacht einer Läsion der langen Bicepssehne. Hierfür werde ein Arthro-MRI der rechten Schulter veranlasst. Die Arbeitsunfähigkeit betrage ab dem 8. September bis zum
2. Oktober 2015 100%.
E. 3.2.4 Im Bericht vom 8. Oktober 2015 (act. II 13 S. 2) diagnostizierte PD Dr. med. E.________ „Unklare Schulterschmerzen rechts, DD SLAP- Läsion, AC-Arthropathie“ bei einem Status nach Schulterkontusion am
E. 3.2.5 Mit von PD Dr. med. E.________ mitunterzeichnetem Bericht vom
19. Oktober 2015 (act. II 18) wurde eine SLAP-Läsion Schulter rechts bei einem Status nach Schulterkontusionen am 4. Mai und 7. September 2015 diagnostiziert. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seien die Schmerzen wieder wie vor den Infiltrationen vorhanden und so nicht mehr erträglich. Differentialdiagnostisch habe die Diagnose einer SLAP-Läsion erhärtet werden können. Deshalb sowie wegen der Beschwerdepersistenz nach konservativen Massnahmen sei ein operativer Eingriff geplant. Die Arbeitsunfähigkeit werde bis zum 11. Januar 2016 verlängert.
E. 3.2.6 Der Kreisarzt Dr. med. D.________ hielt im Bericht vom 20. Okto- ber 2015 (act. II 20) fest, durch das Ereignis vom 4. Mai 2015 sei es zu einer Prellung des rechten Schultergelenkes gekommen. Diese Prellung stelle eine vorübergehende Verschlechterung dar, welche mittlerweile ab- geklungen sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spielten Unfallfolgen im Bereich der rechten Schulter heute keine Rolle mehr. Die geplante Ope- ration und die aktuell geklagten Beschwerden der rechten Schulter ständen nicht mehr im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. Mai 2015. Die Rückfallkausalität müsse verneint werden.
E. 3.2.7 Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt mit ärztlichem Zwischenbericht vom 20. Oktober 2015 (act. II 26) als Diagnose „unklare Schulterschmerzen rechts“ fest. Zwischen dem
16. Mai und dem 1. September 2015 seien wegen Schulterschmerzen kei- ne Konsultationen erfolgt.
E. 3.2.8 Am 28. Oktober 2015 erfolgte im Spital C.________ eine Schul- terarthroskopie, Tenotomie und offene Tenodese der langen Bicepssehne rechts. Im gleichentags verfassten Operationsbericht (act. II 29) hielt der Operateur PD Dr. med. E.________ fest, der Befund entspreche eher einer traumatischen Ursache und nicht einem Normalbefund.
E. 3.2.9 In seiner Beurteilung vom 13. November 2015 (act. II 31) hielt der Kreisarzt Dr. med. D.________ fest, eine SLAP-Läsion stelle eine Verlet- zung des Bicepssehnen-/Labrumkomplexes dar. SLAP-Läsionen würden allenfalls durch Überdehnungen, wie z. B. Wurfbewegungen, ausgelöst. Am
E. 3.2.10 Mit von PD Dr. med. E.________ mitunterzeichnetem Bericht vom
25. Januar 2016 (act. II 41) wurde festgehalten, aufgrund des günstigen Verlaufes könne angenommen werden, dass die Arbeitshypothese korrekt gewesen und die lange Bicepssehne für einen wesentlichen Teil der zur Arbeitsunfähigkeit und Operation führenden Beschwerden verantwortlich gewesen sei. Ein Zusammenhang mit den beiden Arbeitsunfällen sei wahr- scheinlich. Hinweise für degenerative Veränderungen als Schmerzursache beständen keine. In diesem Sinne werde die Beschwerdegegnerin gebe- ten, ihren Entscheid betreffend Kostenübernahme für die Behandlung und den Arbeitsausfall neu zu beurteilen und zu Gunsten der Beschwerdeführe- rin zu revidieren. Mit an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gerichteter E-Mail vom
E. 3.2.11 In seiner Beurteilung vom 11. Februar 2016 (act. II 46) hielt der Kreisarzt Dr. med. D.________ fest, prinzipiell wäre das Ereignis vom
E. 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
E. 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2016, UV/16/508, Seite 13 kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Ak- ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta- tus ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b).
E. 3.3.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).
E. 3.4 Die Stellungnahmen des Kreisarztes Dr. med. D.________ erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte (vgl. E. 3.3.2 vorne) und erbringen vollen Beweis. Dabei schadet nicht, dass es sich um Aktenberichte handelt, konnte Dr. med. D.________ seine Beurtei- lungen vom 13. November 2015 und 11. Februar 2016 (act. II 31; 46) doch auf einen bildgebend sowie intraoperativ und damit lückenlos erhobenen Befund abstellen; zudem kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rah- men eines Aktengutachtens erörtert werden (Entscheid des BGer vom
E. 3.5 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, dringt nicht durch: Zunächst ist auf die unter den Parteien geführte Kontroverse hinsichtlich der Frage, ob ein Schlag gegen die Schulter grundsätzlich geeignet ist, eine Verletzung der vorliegend eingetretenen Art zu verursachen, nicht weiter einzugehen, zumal sie mit Blick auf die diversen, ins Recht gelegten Fachinformationen verschiedener Spitäler (vgl. act. I 2 ff.; Gerichtsakten) offenbar unterschiedlich beurteilt wird. Massgebend für die Kausalitätsbeur- teilung ist vielmehr der konkrete Fall mit den ihm zugrundeliegenden spezi- fischen Eigenheiten sowie den jeweiligen Einschätzungen der involvierten Ärzte. Insoweit steht fest, dass der Kreisarzt Dr. med. D.________ dem Ereignis vom 4. Mai 2015 die Geeignetheit für die Verursachung einer SLAP-Läsion klar abspricht (act. II 31). Doch auch PD Dr. med. E.________ vermag – anders als von der Beschwerdeführerin angenom- men – keine den beweismässigen Anforderungen genügende Kausalattri- bution vorzunehmen: Weder im Bericht vom 25. Januar 2016 (act. II 41) noch in jenem vom 5. Februar 2016 (act. II 42 S. 3) führte der behandelnde Arzt die Befunde der operativ versorgten rechten Schulter überwiegend wahrscheinlich auf das versicherte Ereignis vom 4. Mai 2015 zurück. Viel- mehr hielt er in seinem, sich zur Kausalitätsfrage erstmals detaillierter äus- sernden Bericht vom 5. Februar 2016 zu Handen der Beschwerdeführerin ausdrücklich fest, dass das zweite – indes nicht im Sinne des UVG tatbe- standsmässige (vgl. E. 3.1 vorne) – Ereignis respektive „Verhebetrauma mit brüsker Zugbelastung am Arm“ die fraglichen Läsionen verursacht ha- ben könne. Soweit er im selben Bericht – wie schon in jenem vom 25. Ja- nuar 2016 (act. II 41) – in Widerspruch dazu dennoch beide Ereignisse vom
4. Mai und 7. September 2015 als überwiegend wahrscheinlich ursächlich für die medizinischen Befunde qualifizierte, überzeugt dies nicht. Auch sei- ne übrigen Berichte lassen einzig den Schluss zu, dass PD Dr. med. E.________ die Befunde an der rechten Schulter zwar als traumatisch be- dingt taxierte, indes zu keinem Zeitpunkt schlüssig und widerspruchsfrei einen rechtsgenüglichen Ursache-Wirkung-Zusammenhang mit dem Ereig- nis vom 4. Mai 2015 postulierte (vgl. act. II 11 S. 4; 13 S. 2; 18; 29; 41),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2016, UV/16/508, Seite 15 was der Annahme einer überwiegend wahrscheinlich unfallbedingten Ver- ursachung der Beschwerden entgegensteht, nachdem einzig das Ereignis vom 4. Mai 2015 versichert ist. Im Weiteren steht fest und stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in Ab- rede, dass nach dem Unfall vom 4. Mai 2015 respektive während der initial und bis am 18. Mai 2015 dauernden Behandlung der rechten Schulter kei- ne SLAP-Läsion bzw. keine dem intraoperativen Befund vom 28. Oktober 2015 entsprechende Schulterverletzung, sondern im Wesentlichen einzig eine Schulterkontusion diagnostiziert wurde. Es ist mit der Beschwerdefüh- rerin zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Durchführung ei- nes Arthro-MRI’s im Zeitraum zwischen dem 4. Mai und dem 7. September 2015 weitere Befunde zu Tage gebracht hätte. Dass eine entsprechende Untersuchung nicht erfolgt war, ist unter den gegebenen Umständen je- doch nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten: Aus dem Bericht vom
20. Mai 2015 (act. II 11 S. 2) folgt, dass PD Dr. med. E.________ im Rah- men der (vorläufig) letzten Sprechstunde vom 18. Mai 2015 nach ausführli- cher Befunderhebung und bei deutlich rückläufigen Beschwerden bewusst auf die Durchführung eines Arthro-MRI’s verzichtet hat, wobei er vor dem
7. September 2015 eine SLAP-Läsion zu keinem Zeitpunkt auch nur – al- lenfalls differentialdiagnostisch – in Betracht gezogen hatte. Dabei beste- hen weder Indizien noch wird geltend gemacht, dass die damalige Untersuchung, Diagnosestellung und Behandlung nicht lege artis oder gar nachlässig durchgeführt worden wären, woraus folgt, dass die Beschwer- deführerin aus dem Umstand, wonach nach dem 4. Mai 2015 keine weiter- gehende bildgebende Untersuchung stattgefunden hat, nichts zu ihren Gunsten im Sinne einer Beweislastumkehr – wegen eines der Beschwer- degegnerin anzurechnenden Fehlverhaltens des Arztes – abzuleiten ver- mag. Vielmehr greift mit Blick auf die vorliegend im Rahmen des Nachweises der Rückfallkausalität gegebene Beweislastverteilung der Grundsatz, wonach der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Unguns- ten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. E. 2.3 f. vorne), vorliegend also zu Ungunsten der Beschwerdeführerin. Dies gilt umso mehr, als diese Untersuchungen vorliegend auch nicht mehr nachgeholt werden können respektive von wei- teren sachverhaltlichen Erhebungen für den massgeblichen Zeitraum vor
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2016, UV/16/508, Seite 16 dem 7. September 2015 keine zusätzlichen rechtserheblichen Gesichts- punkte zu erwarten wären. Schliesslich untermauert auch der dokumentierte Beschwerdeverlauf die von Dr. med. D.________ getroffene Kausalitätseinschätzung, ist doch aufgrund der Akten erstellt und im Übrigen unbestritten, dass die Behand- lung am 18. Mai 2015 bei deutlich rückläufigen Beschwerden abgeschlos- sen werden (act. II 11 S. 2) und die Beschwerdeführerin ihre Arbeit am 1. Juni 2015 für mehr als drei Monate wieder zu 100% aufnehmen konnte (act. II 5). Sodann fällt in beweismässiger Hinsicht ins Gewicht, dass am
7. September 2015 ein weiteres (wenngleich dem bereits mehrfach Darge- legten zufolge nicht tatbestandsmässiges) Ereignis hinzugetreten ist, wel- ches nach insoweit übereinstimmender Einschätzung der Dres. med. E.________ und D.________ grundsätzlich geeignet war, die intraoperativ dokumentierten Verletzungen herbeizuführen (vgl. act. II 42 S. 3; 46). Unter diesen Umständen bleibt kein Raum für die Annahme einer Rückfallkausa- lität mit Bezug auf das Ereignis vom 4. Mai 2015. Demnach vermögen die Berichte von PD Dr. med. E.________ keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärzt- lichen Einschätzung von Dr. med. D.________ zu begründen, weshalb auf diese abzustellen und auf die eventualiter beantragten zusätzlichen Ab- klärungen (vgl. Beschwerde, S. 5) in antizipierter Beweiswürdigung zu ver- zichten ist.
E. 3.6 Zusammenfassend ist somit erstellt, dass die infolge einer am
4. Mai 2015 erfolgten Prellung eingetretene vorübergehende Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes der rechten Schulter wieder abgeklungen ist und die mit Schadenmeldung UVG vom 16. September 2015 erneut geltend gemachten und am 28. Oktober 2015 operativ behandelten Schul- terbeschwerden rechts nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 4. Mai 2015 zurückzuführen sind, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat. Der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 21. April 2016 ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2016, UV/16/508, Seite 17 4.
E. 4 Mai 2015 sei es laut Unfallmeldung zu einem Anprall eines Holzpfahles
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2016, UV/16/508, Seite 11 gegen die Schulter gekommen. Dieser Unfallmechanismus sei nicht geeig- net, eine SLAP-Läsion im Bereich der rechten Schulter zu verursachen. Es sei nochmals auf das MRI vom 5. Oktober 2015 (vgl. act. II 22) des rechten Schultergelenks hingewiesen, worin lediglich der Verdacht auf eine Biceps- Pully-Ruptur, SLAP Grad 1-Läsion geäussert werde, welcher MRI-Befund allenfalls für eine leichte Veränderung des Biceps-/Labrumkomplexes spre- che. Tatsache sei jedoch, dass eine Schädigung des Biceps- /Labrumkomplexes durch das Unfallereignis vom 4. Mai 2015 nicht aufgetreten sei. Die aktuell geltend gemachten Beschwerden an der Schul- ter rechts und die Operation vom 28. Oktober 2015 ständen mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit nicht im kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 4. Mai 2015.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unter- liegende Beschwerdeführerin noch für die obsiegende Beschwerdegegne- rin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Partei- entschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- SUVA
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
E. 5 Februar 2016 (act. II 42 S. 3) hielt PD Dr. med. E.________ fest, die Beschwerdeführerin habe ihm in der Zwischenzeit noch Fotos von der Hautverfärbung durch einen Bluterguss ventral über der rechten Schulter zugestellt. Was bei den beiden Arbeitsunfällen genau kaputt gegangen sei, könne er nicht mit Sicherheit sagen. Die Ausdehnung des Blutergusses deute jedoch darauf hin, dass es sich um eine grosse Krafteinwirkung ge- handelt habe. Die Arthro-MRI Untersuchung vom 5. Oktober 2015 habe gemäss Bericht des Radiologen eine SLAP Typ I Läsion gezeigt, welche er intraoperativ habe bestätigen können. Die anteriore Gelenkslippe (Labrum) sei weiter als üblich vom Pfannenrand abgehoben und instabil gewesen, so
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2016, UV/16/508, Seite 12 dass er sich – PD Dr. med. E.________ – zur Umsetzung (Tenotomie und Tenodese) der langen Bicepssehne entschieden habe. Dadurch habe er den Zug an der Gelenkslippe beseitigen wollen. Die vom Radiologen ver- mutete Biceps-Pulley-Ruptur habe nicht bestanden. Der postoperative Ver- lauf sei günstig, die präoperativ beklagten Schmerzen seien viel geringer, weshalb er davon ausgehe, dass die beobachteten Veränderungen der Gelenkslippe und der daran anhaftenden langen Bicepssehne tatsächlich für die Beschwerden verantwortlich gewesen seien. Das beim zweiten Un- fall erlittene Verhebetrauma mit brüsker Zugbelastung am Arm könne die oben erwähnten Läsionen verursacht haben. Entsprechend sei er der Mei- nung, dass die medizinischen Befunde mit überwiegender Wahrscheinlich- keit auf die Ereignisse vom 4. Mai und 7. September 2015 zurückgeführt werden könnten.
E. 7 September 2015 geeignet, eine SLAP-Läsion zu verursachen.
E. 9 November 2011, 8C_383/2011, E. 4.2). Auch ergeben die Akten ein vollständiges Bild über die Anamnese sowie den Verlauf der rechtseitigen Schulterbeschwerden. Seine Schlussfolgerung, wonach die zu einem ope- rativen Eingriff vom 28. Oktober 2015 führenden Schultergelenksbe- schwerden rechts nicht überwiegend wahrscheinlich durch das Ereignis vom 4. Mai 2015 verursacht wurden, leuchtet ein und ist mit Blick auf das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2016, UV/16/508, Seite 14 dargelegte Argumentarium sowie den dokumentierten Beschwerdeverlauf ohne weiteres nachvollziehbar.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 508 UV publiziert in BVR 2017 S. 187 SCJ/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. April 2016 (E0440/16)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2016, UV/16/508, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) ist über ihren Arbeitgeber bei der Schweizerischen Unfallversiche- rungsanstalt (nachfolgend SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 12. Mai 2015 teilte der Arbeitgeber der SUVA mit, dass sich die Versicherte am 4. Mai 2015 beim Abladen die rechte Schulter verletzt habe, als ein Holzpfahl dagegen geprallt sei (Akten der SUVA, [act. II], 1). Im gleichentags aufgesuchten Notfallzentrum des Spitals C.________ wurde ein Verdacht auf ein Impingement der Schulter rechts nach Kontusion diagnostiziert (act. II 16 S. 1). Die SUVA erbrachte die ge- setzlichen Leistungen, indem sie für die Heilungskosten aufkam und auf- grund der bis am 31. Mai 2015 attestierten Arbeitsunfähigkeit Taggelder ausrichtete (act. II 4 f.). Am 1. Juli 2015 (act. II 5 S. 1) teilte der Arbeitgeber der SUVA mit, dass die Versicherte seit 1. Juni 2015 wieder voll arbeits- fähig sei und der Unfall abgeschlossen werden könne. Am 16. September 2015 meldete der Arbeitgeber der SUVA, dass die Ver- sicherte einen Rückfall erlitten und die Arbeit beschwerdebedingt erneut ausgesetzt habe (act. II 6). Die SUVA holte daraufhin medizinische Berich- te ein, aus welchen hervorgeht, dass die Versicherte am 7. September 2015 bei Zieh- und Stossbewegungen während ihrer Arbeit als … erneut einschiessende Schmerzen in der rechten Schulter verspürt habe (act. II 11 S. 4). Nachdem Infiltrationen ins AC- und Glenohumeralgelenk (act. II 13 S. 2; 23 f.) die anlässlich der Erstkonsultation vom 10. September 2015 gestellte Verdachtsdiagnose einer SLAP-Läsion erhärtet hatten und ein operativer Eingriff zufolge Beschwerdepersistenz in Aussicht gestellt wor- den war (act. II 18), holte die SUVA bei Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates FMH, SUVA -Versicherungsmedizin, eine Stellungnahme ein (Bericht vom 20. Oktober 2015 [act. II 20]). Gestützt darauf teilte sie der Versicherten formlos mit, für die erneuten Schulterbeschwerden würden mangels Kausalzusammenhangs mit dem Ereignis vom 4. Mai 2015 keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2016, UV/16/508, Seite 3 Versicherungsleistungen erbracht (act. II 25). Da die Versicherte damit nicht einverstanden war (act. II 27), legte die SUVA die medizinischen Ak- ten – beinhaltend zusätzlich den Operationsbericht vom 28. Oktober 2015 (act. II 29) – nochmals Dr. med. D.________ zur Beurteilung vor (Bericht vom 13. November 2015 [act. II 31]), worauf sie mit Verfügung vom 18. No- vember 2015 (act. II 33) an ihrer Leistungsverweigerung festhielt. Die da- gegen von der Versicherten erhobene Einsprache (act. II 35; 42), worin sie unter Hinweis auf einen Bericht des behandelnden Arztes und Operateurs PD Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates FMH, vom 5. Februar 2016 (act. II 42 S. 3) geltend machte, die SLAP-Läsion sei auf die beiden Ereignisse vom
4. Mai und 7. September 2015 zurückzuführen, wies die SUVA – nachdem sie bei Dr. med. D.________ eine weitere Stellungnahme eingeholt hatte (act. II 46) – mit Entscheid vom 21. April 2016 (act. II 50) ab. In der Be- gründung hielt sie fest, die am 16. September 2015 mit Rückfallmeldung geltend gemachten Beschwerden seien in diesem Zeitpunkt nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 4. Mai 2015 zurückzuführen gewesen. Sodann stelle das Ereignis vom 7. September 2015 weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung dar, weshalb auch insoweit kein Leistungsanspruch bestehe. B. Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie stellt den folgenden Antrag: Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Be- schwerdegegnerin zu verurteilen, die gesetzlichen Leistungen aus dem Er- eignis vom 4. Mai 2015 zu erbringen.
- unter Entschädigungsfolge - In der Begründung lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrin- gen, es sei nicht zu bestreiten, dass das zweite Ereignis vom 7. September 2015 weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung dar- stelle. Indessen ergebe sich die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ohne weiteres aus dem Ereignis vom 4. Mai 2015. Entgegen der Auffas-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2016, UV/16/508, Seite 4 sung des Kreisarztes Dr. med. D.________ seien direkte Schläge auf die Schulter ohne weiteres geeignet, eine SLAP-Läsion zu verursachen. Auch habe PD Dr. med. E.________ den festgestellten Gesundheitsschaden im Bericht vom 5. Februar 2016 auf die beiden Ereignisse zurückgeführt. Zu- dem sei die Verletzung nach dem ersten Ereignis nicht erkannt worden, weil kein MRI – nur ein Röntgen – durchgeführt worden sei. Erst durch das MRI sei die Verletzung erkannt worden. Insgesamt sei der kausale Zu- sammenhang mit dem Unfallereignis vom 4. Mai 2015 erstellt. Zumindest aber weckten aus dem Internet stammende Fachinformationen (vgl. Akten der Beschwerdeführerin, [act. I], 2 ff.) Zweifel an der Beurteilung des Kreis- arztes Dr. med. D.________, weshalb die Kausalität zumindest durch ein unabhängiges Gutachten zu klären wäre. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2016 beantragt die Beschwerdegeg- nerin Abweisung der Beschwerde, wobei sie ihrerseits Fachinformationen aus dem Internet ins Recht legte (in den Gerichtsakten). Mit Replik vom 22. Juli 2016 hält die Beschwerdeführerin an den be- schwerdeweise gestellten Rechtsbegehren und vorgebrachten Standpunk- ten fest. Mit Eingabe vom 1. September 2016 verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom
27. Juni 2016 auf eine Duplik, wobei sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhält. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2016, UV/16/508, Seite 5 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 18. November 2015 (act. II 33) bestätigende Einspracheentscheid vom 21. April 2016 (act. II 50). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Un- fallversicherung hinsichtlich der am 16. September 2015 (act. II 6) rückfall- weise geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles, einer Berufskrankheit oder einer unfallähnlichen Körperschädigung voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]; Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen sowie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2016, UV/16/508, Seite 6 adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). 2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. 2.3 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfol- gen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völ- lig anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 2003 U 487 S. 341 E. 2). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge (Art. 11 UVV) vor, so besteht eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den er- neut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2016, UV/16/508, Seite 7 früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b). Vielmehr obliegt es dem Leis- tungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Septem- ber 2008, 8C_102/2008, E. 2.2). 2.4 Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Entscheid des BGer vom 29. Mai 2013, 8C_85/2013, E. 3.1). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Be- weisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismate- rials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbe- reich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). 3. 3.1 Zunächst ist erstellt und im Übrigen unbestritten, dass das Ereignis vom 4. Mai 2015, bei dem sich die Versicherte verletzte, als ihr beim Abla- den ein Holzpfahl an die rechte Schulter geprallt war (act. II 1), einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt. Im Weiteren ist im vorliegenden Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2016, UV/16/508, Seite 8 schwerdeverfahren zu Recht auch nicht mehr streitig, dass das Ereignis vom 7. September 2015, bei welchem die Beschwerdeführerin während der Arbeit bei Zieh- und Stossbewegungen einschiessende Schmerzen in der rechten Schulter verspürt hat (act. II 11 S. 4), keinen Unfall im Rechtssinne darstellt. Auch stimmen die Parteien zu Recht darin überein, dass insoweit die Tatbestandsvoraussetzungen für eine unfallähnliche Körperschädigung nicht erfüllt sind, nachdem die am 28. Oktober 2015 operativ behandelte Verletzung in der rechten Schulter keiner Listenverletzung nach Massgabe von Art. 9 Abs. 2 UVV entspricht (vgl. Entscheid des BGer vom 27. März 2015, 8C_1/2015, E. 3.2; Bericht von Dr. med. D.________ vom
11. Februar 2016 [act. II 46]; Beschwerde vom 25. Mai 2016, S. 3, Ziffer 2), weshalb sich Weiterungen zur Frage erübrigen, ob der geschilderte Ereignishergang vom 7. September 2015 die für eine Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung erforderliche Voraussetzung einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage (vgl. BGE 129 V 471 E. 4.3 S. 471) erfüllt. Nachdem die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der am
16. September 2015 erneut gemeldeten Schulterbeschwerden rechts weiterhin bei der Beschwerdegegnerin versichert war (vgl. act. II 6 S. 1), seit dem 18. Mai 2015 mit Bezug auf den Unfall vom 4. Mai 2015 keine Behandlungen mehr stattgefunden haben (act. II 11 S. 2; 26) und die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2015 wieder voll arbeitsfähig war (act. II 5), ist die Kausalität unter dem Aspekt eines Rückfalls oder einer Spätfolge zu würdigen (vgl. E. 2.3 vorne). 3.2 Zur Frage des Beschwerdeverlaufs sowie des natürlichen Kausal- zusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 4. Mai 2015 und der am
28. Oktober 2015 operativ behandelten Beschwerden in der rechten Schul- ter lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Mit Notfallbericht des Spitals C.________ vom 4. Mai 2015 (act. II
16) wurde ein Verdacht auf ein Impingement der Schulter rechts nach Kon- tusion diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei am 4. und am 8. Mai 2015 ambulant behandelt worden. Am 8. Mai 2015 sei die vorzeitige not- fallmässige Wiedervorstellung bei persistierenden Schmerzen in der rech- ten Schulter mit Ausstrahlung in den Oberarm erfolgt (S. 1). Radiologisch habe eine Fraktur ausgeschlossen werden können. Es sei Analgesie mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2016, UV/16/508, Seite 9 (weiterhin) Ruhigstellung verordnet und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 16. Mai 2015 attestiert worden (S. 2). 3.2.2 Anlässlich der Sprechstunde vom 18. Mai 2015 diagnostizierte PD Dr. med. E.________ (Spital C.________) gemäss Bericht vom 20. Mai 2015 (act. II 11 S. 2 f.) einen Status nach Schulterkontusion rechts am
4. Mai 2015 bei asymptomatischer Tendinitis calcarea der Infraspinatus- sehne. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seien die Schmerzen deutlich geringer geworden. In der Beurteilung hielt PD Dr. med. E.________ fest, die Beschwerdeführerin habe am 4. Mai 2015 eine schwere anteriore Schulterkontusion erlitten. Aufgrund der guten Innenrota- tion und des negativen Belly-Press- und Lift-Off-Tests sei eine relevante Subscapularissehnenruptur unwahrscheinlich. Der anteriore Deltoideus könne aufgrund der lokalen Druckschmerzhaftigkeiten nicht richtig beurteilt werden, ein möglicher Muskelfaserriss könne aber sowieso nicht chirur- gisch behandelt werden. Auf weitere Abklärungen mittels Arthro-MRI werde deshalb vorerst verzichtet und der Spontanverlauf beobachtet. Die Arbeits- unfähigkeit dauere bis Ende Monat weiter, danach sollte die volle Arbeits- fähigkeit wieder gegeben sein. 3.2.3 Mit von PD Dr. med. E.________ mitunterzeichnetem Bericht vom
10. September 2015 (act. II 11 S. 4) wurde ein „Verdacht auf SLAP-Läsion Schulter rechts bei Status nach Schulterkontusion (2. Ereignis) vom 07.09.2015“ diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin habe sich erneut in der Sprechstunde vorgestellt, da sie am „Montag“ (7. September 2015) bei Zieh- und Stossbewegungen während ihrer Arbeit als LKW-Fahrerin erneut einschiessende Schmerzen verspürt habe. Aufgrund des Unfallmechanis- mus und der klinischen Untersuchung bestehe der Verdacht einer Läsion der langen Bicepssehne. Hierfür werde ein Arthro-MRI der rechten Schulter veranlasst. Die Arbeitsunfähigkeit betrage ab dem 8. September bis zum
2. Oktober 2015 100%. 3.2.4 Im Bericht vom 8. Oktober 2015 (act. II 13 S. 2) diagnostizierte PD Dr. med. E.________ „Unklare Schulterschmerzen rechts, DD SLAP- Läsion, AC-Arthropathie“ bei einem Status nach Schulterkontusion am
4. Mai und 7. September 2015. Zur weiteren Abklärung würden diagnosti- sche Infiltrationen mit Lokalanästhesie durchgeführt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2016, UV/16/508, Seite 10 3.2.5 Mit von PD Dr. med. E.________ mitunterzeichnetem Bericht vom
19. Oktober 2015 (act. II 18) wurde eine SLAP-Läsion Schulter rechts bei einem Status nach Schulterkontusionen am 4. Mai und 7. September 2015 diagnostiziert. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seien die Schmerzen wieder wie vor den Infiltrationen vorhanden und so nicht mehr erträglich. Differentialdiagnostisch habe die Diagnose einer SLAP-Läsion erhärtet werden können. Deshalb sowie wegen der Beschwerdepersistenz nach konservativen Massnahmen sei ein operativer Eingriff geplant. Die Arbeitsunfähigkeit werde bis zum 11. Januar 2016 verlängert. 3.2.6 Der Kreisarzt Dr. med. D.________ hielt im Bericht vom 20. Okto- ber 2015 (act. II 20) fest, durch das Ereignis vom 4. Mai 2015 sei es zu einer Prellung des rechten Schultergelenkes gekommen. Diese Prellung stelle eine vorübergehende Verschlechterung dar, welche mittlerweile ab- geklungen sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spielten Unfallfolgen im Bereich der rechten Schulter heute keine Rolle mehr. Die geplante Ope- ration und die aktuell geklagten Beschwerden der rechten Schulter ständen nicht mehr im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. Mai 2015. Die Rückfallkausalität müsse verneint werden. 3.2.7 Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt mit ärztlichem Zwischenbericht vom 20. Oktober 2015 (act. II 26) als Diagnose „unklare Schulterschmerzen rechts“ fest. Zwischen dem
16. Mai und dem 1. September 2015 seien wegen Schulterschmerzen kei- ne Konsultationen erfolgt. 3.2.8 Am 28. Oktober 2015 erfolgte im Spital C.________ eine Schul- terarthroskopie, Tenotomie und offene Tenodese der langen Bicepssehne rechts. Im gleichentags verfassten Operationsbericht (act. II 29) hielt der Operateur PD Dr. med. E.________ fest, der Befund entspreche eher einer traumatischen Ursache und nicht einem Normalbefund. 3.2.9 In seiner Beurteilung vom 13. November 2015 (act. II 31) hielt der Kreisarzt Dr. med. D.________ fest, eine SLAP-Läsion stelle eine Verlet- zung des Bicepssehnen-/Labrumkomplexes dar. SLAP-Läsionen würden allenfalls durch Überdehnungen, wie z. B. Wurfbewegungen, ausgelöst. Am
4. Mai 2015 sei es laut Unfallmeldung zu einem Anprall eines Holzpfahles
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2016, UV/16/508, Seite 11 gegen die Schulter gekommen. Dieser Unfallmechanismus sei nicht geeig- net, eine SLAP-Läsion im Bereich der rechten Schulter zu verursachen. Es sei nochmals auf das MRI vom 5. Oktober 2015 (vgl. act. II 22) des rechten Schultergelenks hingewiesen, worin lediglich der Verdacht auf eine Biceps- Pully-Ruptur, SLAP Grad 1-Läsion geäussert werde, welcher MRI-Befund allenfalls für eine leichte Veränderung des Biceps-/Labrumkomplexes spre- che. Tatsache sei jedoch, dass eine Schädigung des Biceps- /Labrumkomplexes durch das Unfallereignis vom 4. Mai 2015 nicht aufgetreten sei. Die aktuell geltend gemachten Beschwerden an der Schul- ter rechts und die Operation vom 28. Oktober 2015 ständen mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit nicht im kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 4. Mai 2015. 3.2.10 Mit von PD Dr. med. E.________ mitunterzeichnetem Bericht vom
25. Januar 2016 (act. II 41) wurde festgehalten, aufgrund des günstigen Verlaufes könne angenommen werden, dass die Arbeitshypothese korrekt gewesen und die lange Bicepssehne für einen wesentlichen Teil der zur Arbeitsunfähigkeit und Operation führenden Beschwerden verantwortlich gewesen sei. Ein Zusammenhang mit den beiden Arbeitsunfällen sei wahr- scheinlich. Hinweise für degenerative Veränderungen als Schmerzursache beständen keine. In diesem Sinne werde die Beschwerdegegnerin gebe- ten, ihren Entscheid betreffend Kostenübernahme für die Behandlung und den Arbeitsausfall neu zu beurteilen und zu Gunsten der Beschwerdeführe- rin zu revidieren. Mit an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gerichteter E-Mail vom
5. Februar 2016 (act. II 42 S. 3) hielt PD Dr. med. E.________ fest, die Beschwerdeführerin habe ihm in der Zwischenzeit noch Fotos von der Hautverfärbung durch einen Bluterguss ventral über der rechten Schulter zugestellt. Was bei den beiden Arbeitsunfällen genau kaputt gegangen sei, könne er nicht mit Sicherheit sagen. Die Ausdehnung des Blutergusses deute jedoch darauf hin, dass es sich um eine grosse Krafteinwirkung ge- handelt habe. Die Arthro-MRI Untersuchung vom 5. Oktober 2015 habe gemäss Bericht des Radiologen eine SLAP Typ I Läsion gezeigt, welche er intraoperativ habe bestätigen können. Die anteriore Gelenkslippe (Labrum) sei weiter als üblich vom Pfannenrand abgehoben und instabil gewesen, so
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2016, UV/16/508, Seite 12 dass er sich – PD Dr. med. E.________ – zur Umsetzung (Tenotomie und Tenodese) der langen Bicepssehne entschieden habe. Dadurch habe er den Zug an der Gelenkslippe beseitigen wollen. Die vom Radiologen ver- mutete Biceps-Pulley-Ruptur habe nicht bestanden. Der postoperative Ver- lauf sei günstig, die präoperativ beklagten Schmerzen seien viel geringer, weshalb er davon ausgehe, dass die beobachteten Veränderungen der Gelenkslippe und der daran anhaftenden langen Bicepssehne tatsächlich für die Beschwerden verantwortlich gewesen seien. Das beim zweiten Un- fall erlittene Verhebetrauma mit brüsker Zugbelastung am Arm könne die oben erwähnten Läsionen verursacht haben. Entsprechend sei er der Mei- nung, dass die medizinischen Befunde mit überwiegender Wahrscheinlich- keit auf die Ereignisse vom 4. Mai und 7. September 2015 zurückgeführt werden könnten. 3.2.11 In seiner Beurteilung vom 11. Februar 2016 (act. II 46) hielt der Kreisarzt Dr. med. D.________ fest, prinzipiell wäre das Ereignis vom
7. September 2015 geeignet, eine SLAP-Läsion zu verursachen. 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2016, UV/16/508, Seite 13 kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Ak- ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta- tus ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.3.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). 3.4 Die Stellungnahmen des Kreisarztes Dr. med. D.________ erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte (vgl. E. 3.3.2 vorne) und erbringen vollen Beweis. Dabei schadet nicht, dass es sich um Aktenberichte handelt, konnte Dr. med. D.________ seine Beurtei- lungen vom 13. November 2015 und 11. Februar 2016 (act. II 31; 46) doch auf einen bildgebend sowie intraoperativ und damit lückenlos erhobenen Befund abstellen; zudem kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rah- men eines Aktengutachtens erörtert werden (Entscheid des BGer vom
9. November 2011, 8C_383/2011, E. 4.2). Auch ergeben die Akten ein vollständiges Bild über die Anamnese sowie den Verlauf der rechtseitigen Schulterbeschwerden. Seine Schlussfolgerung, wonach die zu einem ope- rativen Eingriff vom 28. Oktober 2015 führenden Schultergelenksbe- schwerden rechts nicht überwiegend wahrscheinlich durch das Ereignis vom 4. Mai 2015 verursacht wurden, leuchtet ein und ist mit Blick auf das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2016, UV/16/508, Seite 14 dargelegte Argumentarium sowie den dokumentierten Beschwerdeverlauf ohne weiteres nachvollziehbar. 3.5 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, dringt nicht durch: Zunächst ist auf die unter den Parteien geführte Kontroverse hinsichtlich der Frage, ob ein Schlag gegen die Schulter grundsätzlich geeignet ist, eine Verletzung der vorliegend eingetretenen Art zu verursachen, nicht weiter einzugehen, zumal sie mit Blick auf die diversen, ins Recht gelegten Fachinformationen verschiedener Spitäler (vgl. act. I 2 ff.; Gerichtsakten) offenbar unterschiedlich beurteilt wird. Massgebend für die Kausalitätsbeur- teilung ist vielmehr der konkrete Fall mit den ihm zugrundeliegenden spezi- fischen Eigenheiten sowie den jeweiligen Einschätzungen der involvierten Ärzte. Insoweit steht fest, dass der Kreisarzt Dr. med. D.________ dem Ereignis vom 4. Mai 2015 die Geeignetheit für die Verursachung einer SLAP-Läsion klar abspricht (act. II 31). Doch auch PD Dr. med. E.________ vermag – anders als von der Beschwerdeführerin angenom- men – keine den beweismässigen Anforderungen genügende Kausalattri- bution vorzunehmen: Weder im Bericht vom 25. Januar 2016 (act. II 41) noch in jenem vom 5. Februar 2016 (act. II 42 S. 3) führte der behandelnde Arzt die Befunde der operativ versorgten rechten Schulter überwiegend wahrscheinlich auf das versicherte Ereignis vom 4. Mai 2015 zurück. Viel- mehr hielt er in seinem, sich zur Kausalitätsfrage erstmals detaillierter äus- sernden Bericht vom 5. Februar 2016 zu Handen der Beschwerdeführerin ausdrücklich fest, dass das zweite – indes nicht im Sinne des UVG tatbe- standsmässige (vgl. E. 3.1 vorne) – Ereignis respektive „Verhebetrauma mit brüsker Zugbelastung am Arm“ die fraglichen Läsionen verursacht ha- ben könne. Soweit er im selben Bericht – wie schon in jenem vom 25. Ja- nuar 2016 (act. II 41) – in Widerspruch dazu dennoch beide Ereignisse vom
4. Mai und 7. September 2015 als überwiegend wahrscheinlich ursächlich für die medizinischen Befunde qualifizierte, überzeugt dies nicht. Auch sei- ne übrigen Berichte lassen einzig den Schluss zu, dass PD Dr. med. E.________ die Befunde an der rechten Schulter zwar als traumatisch be- dingt taxierte, indes zu keinem Zeitpunkt schlüssig und widerspruchsfrei einen rechtsgenüglichen Ursache-Wirkung-Zusammenhang mit dem Ereig- nis vom 4. Mai 2015 postulierte (vgl. act. II 11 S. 4; 13 S. 2; 18; 29; 41),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2016, UV/16/508, Seite 15 was der Annahme einer überwiegend wahrscheinlich unfallbedingten Ver- ursachung der Beschwerden entgegensteht, nachdem einzig das Ereignis vom 4. Mai 2015 versichert ist. Im Weiteren steht fest und stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in Ab- rede, dass nach dem Unfall vom 4. Mai 2015 respektive während der initial und bis am 18. Mai 2015 dauernden Behandlung der rechten Schulter kei- ne SLAP-Läsion bzw. keine dem intraoperativen Befund vom 28. Oktober 2015 entsprechende Schulterverletzung, sondern im Wesentlichen einzig eine Schulterkontusion diagnostiziert wurde. Es ist mit der Beschwerdefüh- rerin zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Durchführung ei- nes Arthro-MRI’s im Zeitraum zwischen dem 4. Mai und dem 7. September 2015 weitere Befunde zu Tage gebracht hätte. Dass eine entsprechende Untersuchung nicht erfolgt war, ist unter den gegebenen Umständen je- doch nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten: Aus dem Bericht vom
20. Mai 2015 (act. II 11 S. 2) folgt, dass PD Dr. med. E.________ im Rah- men der (vorläufig) letzten Sprechstunde vom 18. Mai 2015 nach ausführli- cher Befunderhebung und bei deutlich rückläufigen Beschwerden bewusst auf die Durchführung eines Arthro-MRI’s verzichtet hat, wobei er vor dem
7. September 2015 eine SLAP-Läsion zu keinem Zeitpunkt auch nur – al- lenfalls differentialdiagnostisch – in Betracht gezogen hatte. Dabei beste- hen weder Indizien noch wird geltend gemacht, dass die damalige Untersuchung, Diagnosestellung und Behandlung nicht lege artis oder gar nachlässig durchgeführt worden wären, woraus folgt, dass die Beschwer- deführerin aus dem Umstand, wonach nach dem 4. Mai 2015 keine weiter- gehende bildgebende Untersuchung stattgefunden hat, nichts zu ihren Gunsten im Sinne einer Beweislastumkehr – wegen eines der Beschwer- degegnerin anzurechnenden Fehlverhaltens des Arztes – abzuleiten ver- mag. Vielmehr greift mit Blick auf die vorliegend im Rahmen des Nachweises der Rückfallkausalität gegebene Beweislastverteilung der Grundsatz, wonach der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Unguns- ten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. E. 2.3 f. vorne), vorliegend also zu Ungunsten der Beschwerdeführerin. Dies gilt umso mehr, als diese Untersuchungen vorliegend auch nicht mehr nachgeholt werden können respektive von wei- teren sachverhaltlichen Erhebungen für den massgeblichen Zeitraum vor
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2016, UV/16/508, Seite 16 dem 7. September 2015 keine zusätzlichen rechtserheblichen Gesichts- punkte zu erwarten wären. Schliesslich untermauert auch der dokumentierte Beschwerdeverlauf die von Dr. med. D.________ getroffene Kausalitätseinschätzung, ist doch aufgrund der Akten erstellt und im Übrigen unbestritten, dass die Behand- lung am 18. Mai 2015 bei deutlich rückläufigen Beschwerden abgeschlos- sen werden (act. II 11 S. 2) und die Beschwerdeführerin ihre Arbeit am 1. Juni 2015 für mehr als drei Monate wieder zu 100% aufnehmen konnte (act. II 5). Sodann fällt in beweismässiger Hinsicht ins Gewicht, dass am
7. September 2015 ein weiteres (wenngleich dem bereits mehrfach Darge- legten zufolge nicht tatbestandsmässiges) Ereignis hinzugetreten ist, wel- ches nach insoweit übereinstimmender Einschätzung der Dres. med. E.________ und D.________ grundsätzlich geeignet war, die intraoperativ dokumentierten Verletzungen herbeizuführen (vgl. act. II 42 S. 3; 46). Unter diesen Umständen bleibt kein Raum für die Annahme einer Rückfallkausa- lität mit Bezug auf das Ereignis vom 4. Mai 2015. Demnach vermögen die Berichte von PD Dr. med. E.________ keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärzt- lichen Einschätzung von Dr. med. D.________ zu begründen, weshalb auf diese abzustellen und auf die eventualiter beantragten zusätzlichen Ab- klärungen (vgl. Beschwerde, S. 5) in antizipierter Beweiswürdigung zu ver- zichten ist. 3.6 Zusammenfassend ist somit erstellt, dass die infolge einer am
4. Mai 2015 erfolgten Prellung eingetretene vorübergehende Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes der rechten Schulter wieder abgeklungen ist und die mit Schadenmeldung UVG vom 16. September 2015 erneut geltend gemachten und am 28. Oktober 2015 operativ behandelten Schul- terbeschwerden rechts nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 4. Mai 2015 zurückzuführen sind, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat. Der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 21. April 2016 ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Okt. 2016, UV/16/508, Seite 17 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unter- liegende Beschwerdeführerin noch für die obsiegende Beschwerdegegne- rin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Partei- entschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- SUVA
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.