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200 2016 502

Bern VerwG · 2016-04-26 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 26. April 2016

Sachverhalt

A. Die 1969 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) kündigte ihr seit 1. September 2013 bestehendes Arbeitsver- hältnis mit der B.________ mit Schreiben vom 28. Mai 2015 per 31. August 2015 (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [act. II] pag. 81). Das Ar- beitsverhältnis wurde anschliessend mittels Vereinbarung vom 12. August 2015 längstens bis zum 31. Oktober 2015 verlängert (act. II pag. 78 f.). Am

3. März 2016 stellte die Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 24. Februar 2016 (act. II pag. 71 ff.). Das beco holte bei der Versicherten Auskünfte hinsichtlich der Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein (act. II pag. 46 f.) und stellte sie mit Verfügung vom 12. April 2016 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosig- keit ab dem 1. November 2015 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. II pag. 39 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache wies es mit Ent- scheid vom 26. April 2016 ab (act. II pag. 25 f., 21 ff.). B. Mit Eingabe vom 24. Mai 2016 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. April 2016 und gegen den Einspracheentscheid vom 26. April 2016. Sie beantragt die „Aufhebung oder Reduzierung der 31 Einstelltage in der Anspruchsberechtigung ab dem 1. November 2015 we- gen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit“. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2016 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2016, ALV/16/502, Seite 3

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – soweit sie sich gegen den Einspracheentscheid vom

26. April 2016 (act. II pag. 21 ff.) richtet – einzutreten. Ein Einspracheent- scheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch soweit er diese bloss bestätigt. Anfechtungsgegenstand des nachfol- genden Beschwerdeverfahrens bildet mithin allein der Einspracheentscheid (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, als sie die Verfügung vom 12. April 2016 (act. II pag. 39 ff.) betrifft.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 26. April 2016 (act. II pag. 21 ff.), mit welchem die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2015 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2016, ALV/16/502, Seite 4 spruchsberechtigung eingestellt worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung zu Recht erfolgt bzw. deren Dauer angemessen ist.

E. 1.3 Angesichts des Höchstbetrages des Taggeldes von Fr. 276.80 (Art. 22 i.V.m. Art. 23 AVIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202; in der bis

31. Dezember 2015 gültigen Fassung]) liegt der Streitwert bei 31 Einstell- tagen unter Fr. 20'000.-- (31 x Fr. 276.80 = Fr. 8'580.80), weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli- ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2016, ALV/16/502, Seite 5 Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b).

E. 3 Der Beschwerdegegner begründete die von ihm getroffene Sanktion von 31 Einstelltagen im angefochtenen Entscheid zusammenfassend damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle von sich aus gekündigt hat, obwohl sie keine neue Stelle zugesichert hatte und ihr der Verbleib an der bisherigen Stelle zumutbar gewesen wäre (act. II pag. 23). Die Beschwer- deführerin bringt dagegen einerseits vor, der Arbeitsplatz sei für sie unzu- mutbar geworden, andererseits sei das Arbeitsverhältnis schlussendlich nicht durch sie, sondern einseitig durch die Arbeitgeberin beendet worden.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin begründet die Unzumutbarkeit des Ver- bleibs an der bisherigen Arbeitsstelle im Wesentlichen mit über Monate hinweg zunehmenden Spannungen, einem enormen Druck und einer im- mer grösser werdenden Unsicherheit in Bezug auf den Arbeitsplatz im Zu- sammenhang mit der schwierigen finanziellen Situation der Arbeitgeberin und einer bevorstehenden Übernahme durch eine andere Gesellschaft. Damit vermag sie mit Blick auf den für die Prüfung der vorliegend interes- sierenden Frage anzulegenden strengen Massstab (vgl. E. 2.2 hiervor) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die von ihr geschilderten Umstände (angespannte finanzielle Situation der Arbeitgeberin, Verunsicherung und Unzufriedenheit des Personals, Kündigungen von Vorgesetzten, Ankündi- gung eines Verkaufs, bevorstehender Verlust der Arbeitsstelle) sind nicht geradezu aussergewöhnlich. Dass auf der Beschwerdeführerin als Inhabe- rin einer „Schlüsselposition“ (Beschwerde S. 2) deswegen ein grosser Druck lastete, vermag zuzutreffen. Eine Unzumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses ist darin jedoch nicht zu erblicken, zumal die Be- schwerdeführerin denn auch nicht vorbringt, die Selbstkündigung sei aus gesundheitlichen Gründen angezeigt gewesen. Die geltend gemachte Un- zumutbarkeit wird schliesslich auch dadurch relativiert, dass die Beschwer- deführerin nach dem Verkauf der Firma mit dem neuen Eigentümer in Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2016, ALV/16/502, Seite 6 handlung über die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses in einer anderen

– ebenfalls qualifizierten – Funktion getreten ist (Beschwerde S. 2).

E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, das Arbeitsver- hältnis sei einseitig durch die Arbeitgeberin beendet worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit der Vereinbarung vom 12. August 2015 wurde das Ar- beitsverhältnis längstens bis zum 31. Oktober 2015 verlängert (act. II pag. 78 f.). Daraus und aus der Tatsache, dass die Verhandlungen über eine Weiterbeschäftigung in einer anderen Funktion nicht erfolgreich ver- laufen sind, ist nicht auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin zu schliessen, zumal – entgegen der Darlegung der Be- schwerdeführerin – mit der getroffenen Vereinbarung die von ihr ausge- sprochene Kündigung keineswegs „rechtsgültig widerrufen“ wurde, ist die Vereinbarung doch explizit mit „Verlängerung Arbeitsverhältnis und Aus- trittsinformationen“ überschrieben. Vielmehr zeigt sich aus dem seitens der Beschwerdeführerin geschilderten Geschehensablauf, dass sie das Ar- beitsverhältnis von sich aus gekündigt hat, obwohl ihr keine neue Stelle zugesichert war.

E. 3.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner die Beschwerde- führerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der An- spruchsberechtigung eingestellt.

E. 4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 31 Ein- stelltagen.

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt unter anderem ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zu- sicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Die Einstellung gilt nur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2016, ALV/16/502, Seite 7 für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der An- spruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermes- sen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstel- lungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2005 S. 216 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 V 125 E. 3.4.3 f. S. 130; SVR 2006 ALV Nr. 5 S. 16 E. 2.3).

E. 4.2 Vorliegend wurde eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 31 Tagen verfügt, was im untersten Bereich der möglichen Sanktion im Rahmen des schweren Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ist denn auch grundsätzlich als schweres Verschulden zu werten (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Mit Blick auf die gesamten Umstände besteht vorliegend keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugrei- fen, insbesondere bestehen keine Gründe, um eine mildere Sanktion aus- zusprechen (vgl. E. 4.1 hiervor).

E. 4.3 Der Einspracheentscheid vom 26. April 2016 (act. II pag. 21 ff.) ist somit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2016, ALV/16/502, Seite 8

E. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung Kanton Bern - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 502 ALV FUR/IMD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 9. Juni 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 26. April 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2016, ALV/16/502, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) kündigte ihr seit 1. September 2013 bestehendes Arbeitsver- hältnis mit der B.________ mit Schreiben vom 28. Mai 2015 per 31. August 2015 (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [act. II] pag. 81). Das Ar- beitsverhältnis wurde anschliessend mittels Vereinbarung vom 12. August 2015 längstens bis zum 31. Oktober 2015 verlängert (act. II pag. 78 f.). Am

3. März 2016 stellte die Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 24. Februar 2016 (act. II pag. 71 ff.). Das beco holte bei der Versicherten Auskünfte hinsichtlich der Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein (act. II pag. 46 f.) und stellte sie mit Verfügung vom 12. April 2016 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosig- keit ab dem 1. November 2015 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. II pag. 39 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache wies es mit Ent- scheid vom 26. April 2016 ab (act. II pag. 25 f., 21 ff.). B. Mit Eingabe vom 24. Mai 2016 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. April 2016 und gegen den Einspracheentscheid vom 26. April 2016. Sie beantragt die „Aufhebung oder Reduzierung der 31 Einstelltage in der Anspruchsberechtigung ab dem 1. November 2015 we- gen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit“. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2016 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2016, ALV/16/502, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – soweit sie sich gegen den Einspracheentscheid vom

26. April 2016 (act. II pag. 21 ff.) richtet – einzutreten. Ein Einspracheent- scheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch soweit er diese bloss bestätigt. Anfechtungsgegenstand des nachfol- genden Beschwerdeverfahrens bildet mithin allein der Einspracheentscheid (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, als sie die Verfügung vom 12. April 2016 (act. II pag. 39 ff.) betrifft. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 26. April 2016 (act. II pag. 21 ff.), mit welchem die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2015 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2016, ALV/16/502, Seite 4 spruchsberechtigung eingestellt worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung zu Recht erfolgt bzw. deren Dauer angemessen ist. 1.3 Angesichts des Höchstbetrages des Taggeldes von Fr. 276.80 (Art. 22 i.V.m. Art. 23 AVIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202; in der bis

31. Dezember 2015 gültigen Fassung]) liegt der Streitwert bei 31 Einstell- tagen unter Fr. 20'000.-- (31 x Fr. 276.80 = Fr. 8'580.80), weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli- ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2016, ALV/16/502, Seite 5 Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b). 3. Der Beschwerdegegner begründete die von ihm getroffene Sanktion von 31 Einstelltagen im angefochtenen Entscheid zusammenfassend damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle von sich aus gekündigt hat, obwohl sie keine neue Stelle zugesichert hatte und ihr der Verbleib an der bisherigen Stelle zumutbar gewesen wäre (act. II pag. 23). Die Beschwer- deführerin bringt dagegen einerseits vor, der Arbeitsplatz sei für sie unzu- mutbar geworden, andererseits sei das Arbeitsverhältnis schlussendlich nicht durch sie, sondern einseitig durch die Arbeitgeberin beendet worden. 3.1 Die Beschwerdeführerin begründet die Unzumutbarkeit des Ver- bleibs an der bisherigen Arbeitsstelle im Wesentlichen mit über Monate hinweg zunehmenden Spannungen, einem enormen Druck und einer im- mer grösser werdenden Unsicherheit in Bezug auf den Arbeitsplatz im Zu- sammenhang mit der schwierigen finanziellen Situation der Arbeitgeberin und einer bevorstehenden Übernahme durch eine andere Gesellschaft. Damit vermag sie mit Blick auf den für die Prüfung der vorliegend interes- sierenden Frage anzulegenden strengen Massstab (vgl. E. 2.2 hiervor) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die von ihr geschilderten Umstände (angespannte finanzielle Situation der Arbeitgeberin, Verunsicherung und Unzufriedenheit des Personals, Kündigungen von Vorgesetzten, Ankündi- gung eines Verkaufs, bevorstehender Verlust der Arbeitsstelle) sind nicht geradezu aussergewöhnlich. Dass auf der Beschwerdeführerin als Inhabe- rin einer „Schlüsselposition“ (Beschwerde S. 2) deswegen ein grosser Druck lastete, vermag zuzutreffen. Eine Unzumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses ist darin jedoch nicht zu erblicken, zumal die Be- schwerdeführerin denn auch nicht vorbringt, die Selbstkündigung sei aus gesundheitlichen Gründen angezeigt gewesen. Die geltend gemachte Un- zumutbarkeit wird schliesslich auch dadurch relativiert, dass die Beschwer- deführerin nach dem Verkauf der Firma mit dem neuen Eigentümer in Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2016, ALV/16/502, Seite 6 handlung über die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses in einer anderen

– ebenfalls qualifizierten – Funktion getreten ist (Beschwerde S. 2). 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, das Arbeitsver- hältnis sei einseitig durch die Arbeitgeberin beendet worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit der Vereinbarung vom 12. August 2015 wurde das Ar- beitsverhältnis längstens bis zum 31. Oktober 2015 verlängert (act. II pag. 78 f.). Daraus und aus der Tatsache, dass die Verhandlungen über eine Weiterbeschäftigung in einer anderen Funktion nicht erfolgreich ver- laufen sind, ist nicht auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin zu schliessen, zumal – entgegen der Darlegung der Be- schwerdeführerin – mit der getroffenen Vereinbarung die von ihr ausge- sprochene Kündigung keineswegs „rechtsgültig widerrufen“ wurde, ist die Vereinbarung doch explizit mit „Verlängerung Arbeitsverhältnis und Aus- trittsinformationen“ überschrieben. Vielmehr zeigt sich aus dem seitens der Beschwerdeführerin geschilderten Geschehensablauf, dass sie das Ar- beitsverhältnis von sich aus gekündigt hat, obwohl ihr keine neue Stelle zugesichert war. 3.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner die Beschwerde- führerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der An- spruchsberechtigung eingestellt. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 31 Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt unter anderem ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zu- sicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Die Einstellung gilt nur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2016, ALV/16/502, Seite 7 für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der An- spruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermes- sen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstel- lungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2005 S. 216 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 V 125 E. 3.4.3 f. S. 130; SVR 2006 ALV Nr. 5 S. 16 E. 2.3). 4.2 Vorliegend wurde eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 31 Tagen verfügt, was im untersten Bereich der möglichen Sanktion im Rahmen des schweren Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ist denn auch grundsätzlich als schweres Verschulden zu werten (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Mit Blick auf die gesamten Umstände besteht vorliegend keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugrei- fen, insbesondere bestehen keine Gründe, um eine mildere Sanktion aus- zusprechen (vgl. E. 4.1 hiervor). 4.3 Der Einspracheentscheid vom 26. April 2016 (act. II pag. 21 ff.) ist somit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2016, ALV/16/502, Seite 8 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung Kanton Bern

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.