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200 2016 481

Bern VerwG · 2016-08-22 · Deutsch BE

Verfügung vom 15. April 2016

Sachverhalt

A. Die 1960 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 9. April 2006 mit Hinweis auf chronische Schmerzen in den Hüften und im Rücken bei der IV-Stelle Bern (nachfol- gend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). Diese tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Gestützt auf deren Erkenntnisse sprach die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 89) mit Verfügung vom

23. März 2012 (AB 109) bei einem in Anwendung der gemischten Methode (60% Erwerb, 40% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 84% eine vom

1. Mai 2007 bis 31. August 2010 befristete ganze Rente zu. Bei einem in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (100% Erwerb) ermittelten Invaliditätsgrad von 32% ab 1. Juni 2010, verneinte sie ab 1. September 2010 einen Rentenanspruch. Die hiergegen erhobene Beschwerde (AB 111/3) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 12. März 2013, IV/2012/459 (AB 118), ab. Das Urteil blieb unangefochten. B. Am 17. Mai 2014 (AB 128) meldete sich die Versicherte wiederum zum Leistungsbezug an. Die IVB tätigte erneut Abklärungen. Insbesondere holte sie bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gutachten vom 18. September 2015 (AB 158.1) und bei Dr. med. D.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Re- habilitation sowie Rheumatologie FMH, ein rheumatologisches Gutachten vom 28. August 2015 (AB 159.1) ein. Gestützt auf die Gutachten und den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 24. Februar 2016 (AB 167) ver- neinte sie nach vorgängig durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 168) mit Verfügung vom 15. April 2016 (AB 171) in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (100% Erwerb) bei einem Invaliditäts- grad von 32% den Rentenanspruch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch Für- sprecher und Notar B.________, hiergegen Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: Die Verfügung vom 15. April 2016 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung zuzusprechen, ev. unter Rückweisung der Akten an die Verwaltung zur neuen Entscheidung. Unter Kostenfolgen Der Beschwerde beigelegt war u.a. ein Schreiben des behandelnden Hausarztes Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, an den Rechtsvertreter vom 30. April 2016 (Akten der Beschwerde- führerin, Beschwerdebeilage [BB] 4). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. April 2016 (AB 171). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe- ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 5 rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden- rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Per- son nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Einglie- derungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe- ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).

E. 2.4 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei- nem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr.

E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 6 beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 3.1 Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 17. Mai 2014 (AB 128) eingetreten ist. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwischen der Verfügung vom 23. März 2012 (AB

109) und der hier angefochtenen Verfügung vom 15. April 2016 (AB 171) eine wesentliche Änderung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht ein- getreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit einen allfälligen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor).

E. 3.2 Die Verfügung vom 23. März 2012 (AB 109) stützte sich im Wesent- lichen auf den Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 17. September 2010 (AB 67). Danach besteht eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule und beider Hüften sowie der Schulter links. Es sei nicht sinnvoll, die Versicherte wieder in ihre bisherige körperlich schwere Tätigkeit als … oder ähnliches zu inte- grieren. Möglich und sinnvoll sei eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeit in Wechselposition zwischen Sitzen, Gehen und Ste- hen. Repetitives Heben von Gewichten von 5-10 kg, eine Verrichtung in gebückter oder in Zwangshaltung, Überkopfarbeit sowie repetitives Trep- pensteigen, insbesondere mit Last, seien nicht zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit könne seit Anfang Juni 2010 prinzipiell in einem vollen Pensum bei einer Leistungsminderung von 20-25% zugemutet werden (S.3). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern stellte in VGE IV/2012/459 verbind- lich fest, für die Invaliditätsbemessung ab Juni bzw. September 2010 sei auf dieses Zumutbarkeitsprofil abzustellen (E. 3.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 7

E. 3.3 Seit der Verfügung vom 23. März 2012 (AB 109) ergibt sich bezüg- lich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Wesentlichen das Folgende:

E. 3.3.1 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. E.________ diagnostizierte im Bericht vom 11. Juli 2014 (AB 134) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende Exacerbationen eines chronischen invalidisierenden Schmerzsyndroms mit komplexer hüftchirurgischer Vorgeschichte, ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom sowie einen Hüftschmerz links bei proximalem Schwingen der Prothese (S. 1 Ziff. 1.1). Die Versicher- te habe im Oktober/November 2012 einen … übernommen, diese Tätigkeit aber mangels Umsatz ein Jahr später wieder aufgegeben. Alsdann hätte sie eine 60%-ige Arbeit … angenommen. Die … Tätigkeiten hätten sofort zu einer Exacerbation der Schmerzen am Bewegungsapparat geführt (S. 2 Ziff. 1.4). Der Körper der Versicherten mit den chronisch bestehenden Myogelosen, dem Zustand nach multiplen chirurgischen Eingriffen, einer Jugendzeit mit damals schon bestehenden Hüftschmerzen aufgrund der angeborenen Hüftdysplasie beidseits, sei nicht mehr in der Lage, repetitiv leichte Gewichte zu heben und tragen oder einmalig schwere Gewichte zu heben. Eine psycho-kognitive Einschränkung sei weiter die „positive“ Ein- stellung der Versicherten, es sollte doch gehen, andere würden es auch schaffen. Aufgrund dieser „naiv-mechanistischen“ Sicht werde sie immer wieder enttäuscht und sei dadurch schlecht motiviert für andere Therapien. Die bestehenden chronischen Schmerzen des Bewegungsapparates wür- den durch die jeweiligen Tätigkeiten so verstärkt, dass nichts mehr gehe, auch die Nächte seien dann geprägt durch schmerzbedingte lange Wach- phasen (S. 3 Ziff. 1.7). Leichte Arbeiten mit nicht repetitiven Gewichtsbelas- tungen sowie Ruhephasen bei Bedarf seien möglich (S. 4 Ziff. 1.7). Wech- selbelastende Arbeiten mit Pausen dazwischen seien der Versicherten ca. vier bis fünf Stunden täglich, d.h. zu maximal 50-60% zumutbar (S. 5).

E. 3.3.2 Dr. med. C.________ führte im psychiatrischen Gutachten vom 18. September 2015 (AB 158.1) aus, aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine chronische Schmerz- störung mit körperlichen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41; S. 11

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 8 Ziff. 6). Aufgrund der Beschwerden von Seiten der im Schweregrad als leichtgradig zu beurteilenden somatoformen Störung im Rahmen der chro- nischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen lasse sich aus psychiatrischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder Verminderung der Leistungsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit begründen (S. 14 Ziff. 6.3).

E. 3.3.3 Dr. med. D.________ diagnostizierte im rheumatologischen Gutach- ten vom 28. August 2015 (AB 159.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit ein chronisches Schmerzsyndrom seit dem 14. Altersjahr mit/bei chro- nischem cervicospondylogenen Reflexsyndrom ohne radikuläre Ausfälle, chronischem Lumbovertebralsyndrom, komplexer Hüftsituation beidseits, Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne links sowie Rhizarthro- sen beidseits (S. 32 f. Ziff. 5.1). Die Versicherte leide seit dem 14. Alters- jahr vordergründig an einer sich verselbständigenden chronischen anhal- tenden Schmerzproblematik, welche im Wesentlichen durch ungünstige Kontextfaktoren begünstigt und unterhalten werde. Im somatischen Bereich bestehe ein Zustand nach mehreren Hüftoperationen beidseits. Darüber hinaus leide die Versicherte an Rückenschmerzen, welche zumindest teil- weise auf degenerative Veränderungen bei zusätzlich Muskeldekonditionie- rung zurückzuführen seien. Die lumbalen Rückenschmerzen seien teilwei- se auch durch die Muskelverhärtungen in der Gesässmuskulatur erklärbar, welche im Zusammenhang mit der Hüftgelenkserkrankung und den vielen Operationen entstanden seien (S. 45 f. Ziff. 7.1). Es bestehe weiterhin eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wegen den Hüftoperationen, wie dies bereits 2010 vom orthopädischen Chirurgen und RAD-Arzt Dr. med. F.________ beurteilt worden sei (vgl. E. 3.2 hiervor). Im Verlauf zugenom- men hätten die degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule, weswegen die Versicherte seit 2014 keine Arbeiten mit Reklination und verstärkten oder repetitiven Kopfdrehungen ausüben sollte. Neu hinzuge- kommen sei eine symptomatische beginnende Rhizarthrose rechts, wes- wegen sie seit zwei Jahren keine schweren und repetitiven manuellen Tätigkeiten mehr ausüben könne (S. 46 Ziff. 7.2). Dr. med. D.________ schätzte, die Belastbarkeit der Wirbelsäule habe seit 2010 noch etwas ab- genommen. Wegen der Halswirbelsäule könne die Versicherte auch nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 9 so gut nach oben schauen (Ziff. 7.3). Seit Anfang Juni 2010 könne bei einer an das Leiden angepassten Tätigkeit wieder von einer 100%-igen Arbeits- fähigkeit ausgegangen werden, wobei dabei eine Leistungsbeeinträchti- gung von 20-25% bestehe. Zumutbar sei eine leichte bis gelegentlich mit- telschwere körperliche Verrichtung mit Wechselbelastung (Sitzen, Stehen und Gehen) ohne repetitives Heben von Lasten von 5-10 kg, ohne Tätigkeit in gebückter oder Zwangshaltung, ohne Arbeit über Schulterhöhe und ohne repetitives Treppensteigen, insbesondere nicht mit Lasten (S. 48 Ziff. 7.11).

E. 3.3.4 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. E.________ führte im Schrei- ben vom 30. April 2016 (BB 4) aus, wenn für die Beschwerdegegnerin fest- stehe, dass ab 2010 bei einer adaptierten Arbeit mit 100% Anwesenheit eine 75-80%-ige Arbeitsfähigkeit bestehe, dann würden folgende Punkte nicht berücksichtigt: Trennung und Aufbau einer neuen Beziehungs- und Wohnsituation, andere finanzielle Umstände, Menopause, Alterung, un- taugliche Selbstversuche in die Arbeitswelt einzusteigen mit Festigung der Erfahrung, dass es nicht geht. Da diese Umstände Befunde einer bio- psycho-sozialen Sichtweise seien, seien Gutachter wie Orthopäde, Rheu- matologe und Psychiater eigentlich nicht geeignet (S. 2).

E. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 10 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3).

E. 3.5 Hinsichtlich der aus revisionsrechtlicher Sicht zu prüfenden Frage, ob seit der Verfügung vom 23. März 2012 (AB 109) in somatischer Hinsicht eine wesentliche Veränderung eingetreten ist, hat Dr. med. D.________ schlüssig dargelegt (vgl. E. 3.3.3 hiervor), dass sich der Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin massgebend verändert hat. So haben im Verlauf die degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule zuge- nommen und die Belastbarkeit der Wirbelsäule hat seit 2010 noch etwas abgenommen. Weiter ist eine symptomatische beginnende Rhizarthrose rechts dazugekommen (AB 159.1 S. 46 Ziff. 7.2). Eine massgebliche Ver- änderung des Gesundheitszustandes ist von den Parteien unbestritten, gehen doch sowohl die Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6.2) als auch die Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 4 zu Art. 3) von einer solchen aus. Damit ist eine freie und umfassende Prüfung des Rentenanspruchs, d.h. ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzun- gen, vorzunehmen.

E. 3.6 Aus psychiatrischer Sicht basiert die Verfügung vom 15. April 2016 (AB 171) im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 18. September 2015 (AB 158.1), wonach keine psychische Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit besteht. Dr. med. C.________ kommt weiter zum begründe- ten und nachvollziehbaren Schluss, dass die in diesem Rahmen vorliegen- de, als leichtgradig zu beurteilende somatoforme Schmerzstörung zu kei- nem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt hat (S. 14 Ziff. 6.3). Dies wird von den Parteien zu Recht nicht bestritten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 11

E. 3.7 Aus somatischer Sicht hat die Beschwerdegegnerin in der Verfü- gung vom 15. April 2016 (AB 171) im Wesentlichen auf das rheumatologi- sche Gutachten vom 28. August 2016 (AB 159.1) abgestellt. Darin kommt Dr. med. D.________ nach einlässlicher Diskussion der medizinischen Vorakten und der eigenen Erhebungen zum Schluss, dass der Beschwer- deführerin adaptierte Tätigkeiten mit einem 100%-Pensum, jedoch mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20-25% zumutbar sind. Dabei sollte es sich um eine wechselbelastende (Sitzen, Stehen und Gehen) leichte und nur gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeit handeln, ohne repetitives Heben von Lasten von 5-10 kg. Zu vermeiden sind weiter Ver- richtungen in gebückter Haltung oder Zwangshaltung sowie solche über Schulterhöhe und mit repetitiven Treppensteigen insbesondere mit Lasten. Schwere manuelle Tätigkeiten sollten nicht ausgeübt werden (S. 48 Ziff. 7.11). Diese fachärztliche rheumatologische Beurteilung überzeugt. Das Gutachten erfüllt neben den von den Parteien unbestritten gebliebenen formalen Aspekten auch aus materieller Sicht die von der höchstrichterli- chen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor), weshalb ihm uneinge- schränkte Beweiskraft zukommt. An den Schlussfolgerungen von Dr. med. D.________ vermögen, wie nachfolgend ausgeführt, weder die Einwände in der Beschwerde noch die dem Gutachter widersprechenden ärztlichen Berichte etwas zu ändern. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 4 zu Art. 3) ist die medizinische Situation insbesondere mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit genügend erhoben. Grundsätzlich stellte Dr. med. D.________ auf das seinerzeit 2010 von RAD-Arzt Dr. med. F.________ postulierte Zumutbarkeitsprofil (AB 67; vgl. auch E. 3.2 hiervor) ab. Zusätz- lich berücksichtigte er die seither dazugekommenen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes und hielt auch deren Einwirkungen auf die Ar- beits- und Leistungsfähigkeit fest. So sind der Beschwerdeführerin neu wegen der Rhizarthrose rechts keine schweren manuellen Tätigkeiten zu- zumuten. Auch sollte sie wegen den im Verlauf zunehmenden degenerati- ven Veränderungen an der Halswirbelsäule seit 2014 auf Arbeiten mit Re- klination und verstärkten oder repetitiven Kopfdrehungen verzichten (S. 46 Ziff. 7.2). Hiermit ist das Spektrum der zumutbaren Verweistätigkeiten - wie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 12 die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6.2) - aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterungen im Vergleich zum Jahr 2010 weniger breit. Warum sich die neuen Befunde jedoch zu- sätzlich auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirken sollten, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargetan und findet denn auch in den Akten keine Stütze. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, das rheumatologische Gutachten sei mangels hinlänglicher Auseinandersetzung mit den abweichenden Auf- fassungen des behandelnden Hausarztes Dr. med. E.________ ungenü- gend (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 5 zu Art. 3), kann nicht beigepflichtet wer- den. Seit Fällung des Urteils VGE IV/2012/459 am 12. März 2013 ist bis zur Verfügung vom 15. April 2016 (AB 171) vom Hausarzt lediglich der Bericht vom 11. Juli 2014 (AB 134) bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Wie diese in ihrer Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 6.1) zu Recht vorbringt, hat Dr. med. D.________ diesen Bericht in seinem Gutachten auf S. 40 ausführlich zusammengefasst und es genügt gemäss Rechtsprechung (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. August 2011, 8C_379/2011 E. 3.2.1), wenn wie hier der Gutachter anderslautende ärztliche Bericht zur Kenntnis genommen hat und angenommen werden darf, dass diese in seine Beurtei- lung eingegangen sind. Dass sich ein Experte im Rahmen seines Begut- achtungsauftrags mit jeder einzelnen abweichenden Auffassung von Be- rufskollegen explizit auseinandersetzt, kann nicht erwartet werden. Zudem nahm Dr. med. D.________ Stellung zu diversen Punkten des Berichts von Dr. med. E.________ vom 11. Juli 2014 (AB 134). So führte er u.a. aus, die Aufgabe der im Bericht des Hausarztes beschriebenen, während eines Jahres ausgeführten adaptierten Tätigkeit in einem … (AB 134 S. 2 Ziff. 1.4) sei aus sozialen und versicherungsmedizinisch nicht relevanten Grün- den erfolgt (AB 159.1 S. 45 Ziff. 6.2). Was das Schreiben von Dr. med. E.________ vom 30. April 2016 (BB 4) an den Rechtsvertreter betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses von Letzt- genanntem teilweise geschwärzt wurde und sich grösstenteils mit allge- meiner Kritik am Vorgehen der Invalidenversicherung befasst. Es vermag keinen Zweifel an der rheumatologischen Beurteilung von Dr. med. D.________ hervorzurufen. Im erwähnten Schreiben führt der Hausarzt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 13 u.a. aus, die Beschwerdeführerin habe immer wieder eine „für sie ungüns- tige Stelle“ aufgenommen, was zur Beschwerdezunahme geführt hätte (S. 1 Ziff. 1). Dass diese Arbeiten nicht geeignet waren, ist spätestens seit VGE IV/2012/459 vom 12. März 2013 bekannt (AB 118 S. 15 f. E. 3.4 i.V.m. AB 67 S. 3). Weiter ist der Hausarzt lediglich der Meinung, die von Dr. med. D.________ gutachterlich festgelegte Arbeits- und Leistungs- fähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei wegen psychosozialen und somit invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umständen (Trennung und Aufbau einer neuen Beziehungs- und Wohnsituation, andere finanzielle Umstände, Menopause, Alterung, untaugliche Selbstversuche, in die Ar- beitswelt einzusteigen mit Festigung der Erfahrung, dass es nicht geht) nicht möglich (S. 2 Ziff. 2). Anders als von Dr. med. E.________ vorge- bracht, hat Dr. med. D.________ die Hüftbeweglichkeit nicht ungenügend beurteilt. Was der Gutachter nicht korrekt beurteilt hätte, bringt der Haus- arzt nicht vor. Betreffend die Hüftbeweglichkeit wies Dr. med. D.________ zudem auch auf deren unterschiedliche Beschreibung in den Akten hin (AB 159.1 S. 42). So beschrieb PD Dr. med. H.________, Facharzt für Rheu- matologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, im Bericht vom 14. Mai 2014 (AB 134/9) ein unspezifisches Hinkmuster. Im Bericht des Spitals G.________ vom 12. Juni 2014 (AB 134/6) wurde ein dezentes Schonhin- ken angegeben, im Bericht von Dr. med. E.________ vom 11. Juli 2014 ein Gangbild mit Duchennehinken beidseits (AB 134/3 Ziff. 1.4), während im Bericht des Spitals G.________ vom 4. September 2014 (AB 140/2) wieder ein flüssiges Gangbild erwähnt wurde. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. E.________ Kritik am rheumatologischen Gutachten vornimmt, selber aber über keinen Facharzttitel in dieser Fachdisziplin verfügt. Auch kann es unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag nicht angehen, ein Administrativgutachten wie jenes von Dr. med. D.________ stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu unter- schiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Entscheid des BGer vom 24. No- vember 2015, 9C_353/2015, E. 4.1). Von der Erstellung eines Ergän- zungsgutachtens, das sich zu den Abweichungen in der Beurteilung der Dres. med. D.________ und C.________ und des Hausarztes Dr. med. E.________ äussert (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 8 zu Art. 3), kann abgese-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 14 hen werden, zumal hiervon keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu er- warten sind.

E. 4 In der Folge ist der Invaliditätsgrad zu berechnen.

E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 15 bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).

E. 4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 4.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E.

E. 4.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2).

E. 4.5 Unter Berücksichtigung des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) sowie der sechsmonatigen Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) seit Einreichung der Neuanmeldung vom 17. Mai 2014 (AB 128) liegt der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im November 2014. Somit ist der Ein- kommensvergleich auf das Jahr 2014 hin vorzunehmen.

E. 4.6 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen zu Gunsten der Beschwerdeführerin gestützt auf die LSE-Tabelle ermittelt. Die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 16 schwerdeführerin arbeitete ab August 2005 als … zuerst zu 60% und redu- zierte mit der Zeit das Pensum auf 50% (AB 2 S. 7 und AB 7). Danach be- treute sie zu diversen Arbeitspensen Privatpersonen bzw. arbeitete als … bei der I.________, als … einer … (AB 159.1 S. 23 f.) und betrieb ab Herbst 2012 ein Jahr lang einen … (AB 134/2 Ziff. 1.4). Somit ist das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau bezifferbar, weshalb die Beschwerdegegnerin das Invaliden- einkommen zu Recht gestützt auf Tabellenlöhne ermittelte. Danach verdi- enten Frauen 2012 gemäss der LSE 2012 im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) im Gesundheits- und So- zialwesen monatlich Fr. 4‘610.--. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2014 (vgl. Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011-2015 des BfS, Ziff. Q [Gesundheits- und Sozialwesen]) und die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.5 Stunden im Jahr 2012 (vgl. Tabelle be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Wo- che des BfS, Zeile 86-88 [Gesundheits- und Sozialwesen]) ergibt sich ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 57‘621.80 (Fr. 4‘610.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.5 Stunden / 101.0 [2012] x 101.4 [2014]). Entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 10 Art. 5) war die Beschwerdegegnerin nicht veranlasst, eine andere Tätigkeit ausserhalb der … zu prüfen, war die Beschwerdeführerin doch vor und auch nach der ersten IV-Anmeldung 2006 vorwiegend in der … tätig. Das Heranziehen des Tabellenlohns im Gesundheits- und Sozialwesen führt denn auch zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu einem höheren Valideneinkommen, beträgt dieser im Kompetenzniveau 1 doch rund Fr. 500.-- mehr als im To- talwert. Gleich berechnete die Beschwerdegegnerin bereits im ersten Ver- waltungsverfahren 2012 (AB 109 i.V.m AB 88) das Valideneinkommen. Das Verwaltungsgericht hielt damals verbindlich fest, dass deren Invaliditäts- bemessung kein Anlass für eine diesbezüglich weitergehende gerichtliche Überprüfung biete, nachdem in den Akten keine Anzeichen dafür vorliegen würden, dass eine den gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Vor- gaben widersprechende Beurteilung vorgenommen worden wäre (VGE IV/2012/459, E. 3.5).

E. 4.7 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwer- de S. 9 Art. 5) verbleiben ihr angesichts ihres Leistungsprofils sowie ihrer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 17 Fähigkeit und Kenntnisse nicht nur einzelne Berufssparten. Den beruflichen Fähigkeiten und Kenntnissen wurde mit dem Heranziehen von Kompetenz- niveau 1 genügend Rechnung getragen. Es gibt in diversen Berufsbran- chen Tätigkeiten, welche sowohl an die körperlichen Einschränkungen als auch die beruflichen Fertigkeiten der Beschwerdeführerin angepasst sind. Daher hat die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf den Totalwert des Kompetenzniveaus 1 der LSE 2012 das Invalideneinkommen berech- net. Danach verdienten Frauen 2012 monatlich Fr. 4‘112.--. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014 (vgl. Totalwert der Tabelle betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen, in Stunden pro Woche des BfS), der Nominallohnent- wicklung bis 2014 (vgl. Totalwert der Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011-2015 des BfS), sowie der behinderungsbedingten Einschrän- kung von 25% ergibt sich ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 39‘186.-- (Fr. 4‘112.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden x 75% / 102.0 [2012] x 103.6 [2014]). Da beide Vergleichseinkommen aufgrund von Tabellenlöhnen ermittelt wurden, ist für invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie,) kein Abzug vorzunehmen, da ein solcher bei beiden Einkommen zu berücksichtigen wäre (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Die Beschwerdeführe- rin ist gemäss den gutachterlichen Feststellungen in einem vollzeitigen Ar- beitspensum mit einer Leistungseinschränkung von maximal 25% arbeits- fähig (vgl. E. 4.1 hiervor). Dies begründet keinen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn, da diesen Einschränkungen bereits mit der reduzierten Leis- tungsfähigkeit um 25% genügend Rechnung getragen wurde.

E. 4.8 Hinsichtlich des Invalideneinkommens macht die Beschwerdeführe- rin geltend, die verbleibende Restarbeitsfähigkeit lasse sich angesichts des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils erwerblich nicht mehr verwerten (vgl. Beschwerde S. 8 f. Art. 4). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Gemäss dem voll beweiskräftigen rheumatologischen Gutachten vom

28. August 2015 (AB 159.1) besteht seit Anfang Juni 2010 in einer adap- tierten Tätigkeit mit einem 100%-igen Arbeitspensum eine Leistungsfähig- keit von 75%. Der Beschwerdeführerin ist eine leichte und eine gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeit mit Wechselbelastung (Sitzen, Stehen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 18 Gehen), ohne repetitives Heben von Lasten von 5-10 kg, ohne Tätigkeit in gebückter oder Zwangshaltung, ohne Arbeit über Schulterhöhe, ohne Re- klination und verstärkten oder repetitiven Kopfdrehungen, ohne schwere und repetitive manuelle Verrichtungen und ohne repetitives Treppenstei- gern, insbesondere nicht mit Lasten, zumutbar. Dieses medizinisch- theoretische Zumutbarkeitsprofil ist auf dem hier massgebenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt verwertbar. Denn an die Konkretisierung von Arbeits- gelegenheiten und Verdienstaussichten sind rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Dies insbesondere, weil das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsplatz zu ermitteln ist, der auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, umfasst (vgl. Entscheide des BGer vom 28. November 2014, 9C_485/2014 E. 2.2 und vom 9. Januar 2015, 8C_652/2014, E. 3.2.2.1). Zudem sind im vorliegenden Fall die der Be- schwerdeführerin noch zumutbaren Tätigkeiten nicht nur in so einge- schränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt prak- tisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer ent- sprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde. So wurde vorliegend das medizinische Zumutbarkeitsprofil nicht derart eingeschränkt formuliert, dass davon ausgegangen werden muss, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt beständen keine entsprechenden Tätigkeiten mehr. Der von der Beschwerdeführerin zitierte (vgl. Beschwer- de S. 8 f. Art. 4) Sachverhalt im Entscheid vom EVG vom 22. September 2006 (I 636/06) ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Im besagten Ur- teil war es fraglich, ob auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt Tätigkeiten existieren würden, die der Versicherten realistischerweise offen stünden und dem Zumutbarkeitsprofil entsprächen (E. 3.3). Jener Versi- cherten war nur noch eine Arbeit unter weitgehender Schonung der Finger zumutbar. Dem ist im vorliegenden Fall nicht so. Vielmehr existiert ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten, z.B. - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat (vgl. Beschwerdeant- wort S. 4 Ziff. 7) - Kontroll-, Sortier- und Überwachungsarbeiten, die dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 19 Tätigkeitsprofil ohne weiteres entsprechen. Somit kann nicht auf Unver- wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden.

E. 4.9 Stellt man das Valideneinkommen von Fr. 57‘621.80 dem Invaliden- einkommen von Fr. 39‘186.-- gegenüber, resultiert eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 18‘435.80 (Fr. 57‘621.80 - Fr. 39‘186.--) bzw. ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 32% (Fr. 18‘435.80 x 100 / Fr. 57‘621.80). Somit erweist sich die Verfügung vom 15. April 2016 (AB 171) als korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

E. 5.2 Für die obsiegende Beschwerdegegnerin besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 481 IV LOU/SHE/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. August 2016 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. April 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1960 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 9. April 2006 mit Hinweis auf chronische Schmerzen in den Hüften und im Rücken bei der IV-Stelle Bern (nachfol- gend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). Diese tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Gestützt auf deren Erkenntnisse sprach die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 89) mit Verfügung vom

23. März 2012 (AB 109) bei einem in Anwendung der gemischten Methode (60% Erwerb, 40% Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 84% eine vom

1. Mai 2007 bis 31. August 2010 befristete ganze Rente zu. Bei einem in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (100% Erwerb) ermittelten Invaliditätsgrad von 32% ab 1. Juni 2010, verneinte sie ab 1. September 2010 einen Rentenanspruch. Die hiergegen erhobene Beschwerde (AB 111/3) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 12. März 2013, IV/2012/459 (AB 118), ab. Das Urteil blieb unangefochten. B. Am 17. Mai 2014 (AB 128) meldete sich die Versicherte wiederum zum Leistungsbezug an. Die IVB tätigte erneut Abklärungen. Insbesondere holte sie bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gutachten vom 18. September 2015 (AB 158.1) und bei Dr. med. D.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Re- habilitation sowie Rheumatologie FMH, ein rheumatologisches Gutachten vom 28. August 2015 (AB 159.1) ein. Gestützt auf die Gutachten und den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 24. Februar 2016 (AB 167) ver- neinte sie nach vorgängig durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 168) mit Verfügung vom 15. April 2016 (AB 171) in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (100% Erwerb) bei einem Invaliditäts- grad von 32% den Rentenanspruch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch Für- sprecher und Notar B.________, hiergegen Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: Die Verfügung vom 15. April 2016 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung zuzusprechen, ev. unter Rückweisung der Akten an die Verwaltung zur neuen Entscheidung. Unter Kostenfolgen Der Beschwerde beigelegt war u.a. ein Schreiben des behandelnden Hausarztes Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, an den Rechtsvertreter vom 30. April 2016 (Akten der Beschwerde- führerin, Beschwerdebeilage [BB] 4). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. April 2016 (AB 171). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 5 rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden- rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Per- son nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Einglie- derungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe- ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.4 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei- nem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe- ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 6 beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 17. Mai 2014 (AB 128) eingetreten ist. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwischen der Verfügung vom 23. März 2012 (AB

109) und der hier angefochtenen Verfügung vom 15. April 2016 (AB 171) eine wesentliche Änderung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht ein- getreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit einen allfälligen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 23. März 2012 (AB 109) stützte sich im Wesent- lichen auf den Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 17. September 2010 (AB 67). Danach besteht eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule und beider Hüften sowie der Schulter links. Es sei nicht sinnvoll, die Versicherte wieder in ihre bisherige körperlich schwere Tätigkeit als … oder ähnliches zu inte- grieren. Möglich und sinnvoll sei eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeit in Wechselposition zwischen Sitzen, Gehen und Ste- hen. Repetitives Heben von Gewichten von 5-10 kg, eine Verrichtung in gebückter oder in Zwangshaltung, Überkopfarbeit sowie repetitives Trep- pensteigen, insbesondere mit Last, seien nicht zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit könne seit Anfang Juni 2010 prinzipiell in einem vollen Pensum bei einer Leistungsminderung von 20-25% zugemutet werden (S.3). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern stellte in VGE IV/2012/459 verbind- lich fest, für die Invaliditätsbemessung ab Juni bzw. September 2010 sei auf dieses Zumutbarkeitsprofil abzustellen (E. 3.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 7 3.3 Seit der Verfügung vom 23. März 2012 (AB 109) ergibt sich bezüg- lich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Wesentlichen das Folgende: 3.3.1 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. E.________ diagnostizierte im Bericht vom 11. Juli 2014 (AB 134) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende Exacerbationen eines chronischen invalidisierenden Schmerzsyndroms mit komplexer hüftchirurgischer Vorgeschichte, ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom sowie einen Hüftschmerz links bei proximalem Schwingen der Prothese (S. 1 Ziff. 1.1). Die Versicher- te habe im Oktober/November 2012 einen … übernommen, diese Tätigkeit aber mangels Umsatz ein Jahr später wieder aufgegeben. Alsdann hätte sie eine 60%-ige Arbeit … angenommen. Die … Tätigkeiten hätten sofort zu einer Exacerbation der Schmerzen am Bewegungsapparat geführt (S. 2 Ziff. 1.4). Der Körper der Versicherten mit den chronisch bestehenden Myogelosen, dem Zustand nach multiplen chirurgischen Eingriffen, einer Jugendzeit mit damals schon bestehenden Hüftschmerzen aufgrund der angeborenen Hüftdysplasie beidseits, sei nicht mehr in der Lage, repetitiv leichte Gewichte zu heben und tragen oder einmalig schwere Gewichte zu heben. Eine psycho-kognitive Einschränkung sei weiter die „positive“ Ein- stellung der Versicherten, es sollte doch gehen, andere würden es auch schaffen. Aufgrund dieser „naiv-mechanistischen“ Sicht werde sie immer wieder enttäuscht und sei dadurch schlecht motiviert für andere Therapien. Die bestehenden chronischen Schmerzen des Bewegungsapparates wür- den durch die jeweiligen Tätigkeiten so verstärkt, dass nichts mehr gehe, auch die Nächte seien dann geprägt durch schmerzbedingte lange Wach- phasen (S. 3 Ziff. 1.7). Leichte Arbeiten mit nicht repetitiven Gewichtsbelas- tungen sowie Ruhephasen bei Bedarf seien möglich (S. 4 Ziff. 1.7). Wech- selbelastende Arbeiten mit Pausen dazwischen seien der Versicherten ca. vier bis fünf Stunden täglich, d.h. zu maximal 50-60% zumutbar (S. 5). 3.3.2 Dr. med. C.________ führte im psychiatrischen Gutachten vom 18. September 2015 (AB 158.1) aus, aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine chronische Schmerz- störung mit körperlichen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41; S. 11

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 8 Ziff. 6). Aufgrund der Beschwerden von Seiten der im Schweregrad als leichtgradig zu beurteilenden somatoformen Störung im Rahmen der chro- nischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen lasse sich aus psychiatrischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder Verminderung der Leistungsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit begründen (S. 14 Ziff. 6.3). 3.3.3 Dr. med. D.________ diagnostizierte im rheumatologischen Gutach- ten vom 28. August 2015 (AB 159.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit ein chronisches Schmerzsyndrom seit dem 14. Altersjahr mit/bei chro- nischem cervicospondylogenen Reflexsyndrom ohne radikuläre Ausfälle, chronischem Lumbovertebralsyndrom, komplexer Hüftsituation beidseits, Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne links sowie Rhizarthro- sen beidseits (S. 32 f. Ziff. 5.1). Die Versicherte leide seit dem 14. Alters- jahr vordergründig an einer sich verselbständigenden chronischen anhal- tenden Schmerzproblematik, welche im Wesentlichen durch ungünstige Kontextfaktoren begünstigt und unterhalten werde. Im somatischen Bereich bestehe ein Zustand nach mehreren Hüftoperationen beidseits. Darüber hinaus leide die Versicherte an Rückenschmerzen, welche zumindest teil- weise auf degenerative Veränderungen bei zusätzlich Muskeldekonditionie- rung zurückzuführen seien. Die lumbalen Rückenschmerzen seien teilwei- se auch durch die Muskelverhärtungen in der Gesässmuskulatur erklärbar, welche im Zusammenhang mit der Hüftgelenkserkrankung und den vielen Operationen entstanden seien (S. 45 f. Ziff. 7.1). Es bestehe weiterhin eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wegen den Hüftoperationen, wie dies bereits 2010 vom orthopädischen Chirurgen und RAD-Arzt Dr. med. F.________ beurteilt worden sei (vgl. E. 3.2 hiervor). Im Verlauf zugenom- men hätten die degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule, weswegen die Versicherte seit 2014 keine Arbeiten mit Reklination und verstärkten oder repetitiven Kopfdrehungen ausüben sollte. Neu hinzuge- kommen sei eine symptomatische beginnende Rhizarthrose rechts, wes- wegen sie seit zwei Jahren keine schweren und repetitiven manuellen Tätigkeiten mehr ausüben könne (S. 46 Ziff. 7.2). Dr. med. D.________ schätzte, die Belastbarkeit der Wirbelsäule habe seit 2010 noch etwas ab- genommen. Wegen der Halswirbelsäule könne die Versicherte auch nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 9 so gut nach oben schauen (Ziff. 7.3). Seit Anfang Juni 2010 könne bei einer an das Leiden angepassten Tätigkeit wieder von einer 100%-igen Arbeits- fähigkeit ausgegangen werden, wobei dabei eine Leistungsbeeinträchti- gung von 20-25% bestehe. Zumutbar sei eine leichte bis gelegentlich mit- telschwere körperliche Verrichtung mit Wechselbelastung (Sitzen, Stehen und Gehen) ohne repetitives Heben von Lasten von 5-10 kg, ohne Tätigkeit in gebückter oder Zwangshaltung, ohne Arbeit über Schulterhöhe und ohne repetitives Treppensteigen, insbesondere nicht mit Lasten (S. 48 Ziff. 7.11). 3.3.4 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. E.________ führte im Schrei- ben vom 30. April 2016 (BB 4) aus, wenn für die Beschwerdegegnerin fest- stehe, dass ab 2010 bei einer adaptierten Arbeit mit 100% Anwesenheit eine 75-80%-ige Arbeitsfähigkeit bestehe, dann würden folgende Punkte nicht berücksichtigt: Trennung und Aufbau einer neuen Beziehungs- und Wohnsituation, andere finanzielle Umstände, Menopause, Alterung, un- taugliche Selbstversuche in die Arbeitswelt einzusteigen mit Festigung der Erfahrung, dass es nicht geht. Da diese Umstände Befunde einer bio- psycho-sozialen Sichtweise seien, seien Gutachter wie Orthopäde, Rheu- matologe und Psychiater eigentlich nicht geeignet (S. 2). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 10 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3.5 Hinsichtlich der aus revisionsrechtlicher Sicht zu prüfenden Frage, ob seit der Verfügung vom 23. März 2012 (AB 109) in somatischer Hinsicht eine wesentliche Veränderung eingetreten ist, hat Dr. med. D.________ schlüssig dargelegt (vgl. E. 3.3.3 hiervor), dass sich der Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin massgebend verändert hat. So haben im Verlauf die degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule zuge- nommen und die Belastbarkeit der Wirbelsäule hat seit 2010 noch etwas abgenommen. Weiter ist eine symptomatische beginnende Rhizarthrose rechts dazugekommen (AB 159.1 S. 46 Ziff. 7.2). Eine massgebliche Ver- änderung des Gesundheitszustandes ist von den Parteien unbestritten, gehen doch sowohl die Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6.2) als auch die Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 4 zu Art. 3) von einer solchen aus. Damit ist eine freie und umfassende Prüfung des Rentenanspruchs, d.h. ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzun- gen, vorzunehmen. 3.6 Aus psychiatrischer Sicht basiert die Verfügung vom 15. April 2016 (AB 171) im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 18. September 2015 (AB 158.1), wonach keine psychische Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit besteht. Dr. med. C.________ kommt weiter zum begründe- ten und nachvollziehbaren Schluss, dass die in diesem Rahmen vorliegen- de, als leichtgradig zu beurteilende somatoforme Schmerzstörung zu kei- nem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt hat (S. 14 Ziff. 6.3). Dies wird von den Parteien zu Recht nicht bestritten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 11 3.7 Aus somatischer Sicht hat die Beschwerdegegnerin in der Verfü- gung vom 15. April 2016 (AB 171) im Wesentlichen auf das rheumatologi- sche Gutachten vom 28. August 2016 (AB 159.1) abgestellt. Darin kommt Dr. med. D.________ nach einlässlicher Diskussion der medizinischen Vorakten und der eigenen Erhebungen zum Schluss, dass der Beschwer- deführerin adaptierte Tätigkeiten mit einem 100%-Pensum, jedoch mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20-25% zumutbar sind. Dabei sollte es sich um eine wechselbelastende (Sitzen, Stehen und Gehen) leichte und nur gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeit handeln, ohne repetitives Heben von Lasten von 5-10 kg. Zu vermeiden sind weiter Ver- richtungen in gebückter Haltung oder Zwangshaltung sowie solche über Schulterhöhe und mit repetitiven Treppensteigen insbesondere mit Lasten. Schwere manuelle Tätigkeiten sollten nicht ausgeübt werden (S. 48 Ziff. 7.11). Diese fachärztliche rheumatologische Beurteilung überzeugt. Das Gutachten erfüllt neben den von den Parteien unbestritten gebliebenen formalen Aspekten auch aus materieller Sicht die von der höchstrichterli- chen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor), weshalb ihm uneinge- schränkte Beweiskraft zukommt. An den Schlussfolgerungen von Dr. med. D.________ vermögen, wie nachfolgend ausgeführt, weder die Einwände in der Beschwerde noch die dem Gutachter widersprechenden ärztlichen Berichte etwas zu ändern. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 4 zu Art. 3) ist die medizinische Situation insbesondere mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit genügend erhoben. Grundsätzlich stellte Dr. med. D.________ auf das seinerzeit 2010 von RAD-Arzt Dr. med. F.________ postulierte Zumutbarkeitsprofil (AB 67; vgl. auch E. 3.2 hiervor) ab. Zusätz- lich berücksichtigte er die seither dazugekommenen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes und hielt auch deren Einwirkungen auf die Ar- beits- und Leistungsfähigkeit fest. So sind der Beschwerdeführerin neu wegen der Rhizarthrose rechts keine schweren manuellen Tätigkeiten zu- zumuten. Auch sollte sie wegen den im Verlauf zunehmenden degenerati- ven Veränderungen an der Halswirbelsäule seit 2014 auf Arbeiten mit Re- klination und verstärkten oder repetitiven Kopfdrehungen verzichten (S. 46 Ziff. 7.2). Hiermit ist das Spektrum der zumutbaren Verweistätigkeiten - wie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 12 die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6.2) - aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterungen im Vergleich zum Jahr 2010 weniger breit. Warum sich die neuen Befunde jedoch zu- sätzlich auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirken sollten, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargetan und findet denn auch in den Akten keine Stütze. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, das rheumatologische Gutachten sei mangels hinlänglicher Auseinandersetzung mit den abweichenden Auf- fassungen des behandelnden Hausarztes Dr. med. E.________ ungenü- gend (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 5 zu Art. 3), kann nicht beigepflichtet wer- den. Seit Fällung des Urteils VGE IV/2012/459 am 12. März 2013 ist bis zur Verfügung vom 15. April 2016 (AB 171) vom Hausarzt lediglich der Bericht vom 11. Juli 2014 (AB 134) bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Wie diese in ihrer Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 6.1) zu Recht vorbringt, hat Dr. med. D.________ diesen Bericht in seinem Gutachten auf S. 40 ausführlich zusammengefasst und es genügt gemäss Rechtsprechung (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. August 2011, 8C_379/2011 E. 3.2.1), wenn wie hier der Gutachter anderslautende ärztliche Bericht zur Kenntnis genommen hat und angenommen werden darf, dass diese in seine Beurtei- lung eingegangen sind. Dass sich ein Experte im Rahmen seines Begut- achtungsauftrags mit jeder einzelnen abweichenden Auffassung von Be- rufskollegen explizit auseinandersetzt, kann nicht erwartet werden. Zudem nahm Dr. med. D.________ Stellung zu diversen Punkten des Berichts von Dr. med. E.________ vom 11. Juli 2014 (AB 134). So führte er u.a. aus, die Aufgabe der im Bericht des Hausarztes beschriebenen, während eines Jahres ausgeführten adaptierten Tätigkeit in einem … (AB 134 S. 2 Ziff. 1.4) sei aus sozialen und versicherungsmedizinisch nicht relevanten Grün- den erfolgt (AB 159.1 S. 45 Ziff. 6.2). Was das Schreiben von Dr. med. E.________ vom 30. April 2016 (BB 4) an den Rechtsvertreter betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses von Letzt- genanntem teilweise geschwärzt wurde und sich grösstenteils mit allge- meiner Kritik am Vorgehen der Invalidenversicherung befasst. Es vermag keinen Zweifel an der rheumatologischen Beurteilung von Dr. med. D.________ hervorzurufen. Im erwähnten Schreiben führt der Hausarzt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 13 u.a. aus, die Beschwerdeführerin habe immer wieder eine „für sie ungüns- tige Stelle“ aufgenommen, was zur Beschwerdezunahme geführt hätte (S. 1 Ziff. 1). Dass diese Arbeiten nicht geeignet waren, ist spätestens seit VGE IV/2012/459 vom 12. März 2013 bekannt (AB 118 S. 15 f. E. 3.4 i.V.m. AB 67 S. 3). Weiter ist der Hausarzt lediglich der Meinung, die von Dr. med. D.________ gutachterlich festgelegte Arbeits- und Leistungs- fähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei wegen psychosozialen und somit invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umständen (Trennung und Aufbau einer neuen Beziehungs- und Wohnsituation, andere finanzielle Umstände, Menopause, Alterung, untaugliche Selbstversuche, in die Ar- beitswelt einzusteigen mit Festigung der Erfahrung, dass es nicht geht) nicht möglich (S. 2 Ziff. 2). Anders als von Dr. med. E.________ vorge- bracht, hat Dr. med. D.________ die Hüftbeweglichkeit nicht ungenügend beurteilt. Was der Gutachter nicht korrekt beurteilt hätte, bringt der Haus- arzt nicht vor. Betreffend die Hüftbeweglichkeit wies Dr. med. D.________ zudem auch auf deren unterschiedliche Beschreibung in den Akten hin (AB 159.1 S. 42). So beschrieb PD Dr. med. H.________, Facharzt für Rheu- matologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, im Bericht vom 14. Mai 2014 (AB 134/9) ein unspezifisches Hinkmuster. Im Bericht des Spitals G.________ vom 12. Juni 2014 (AB 134/6) wurde ein dezentes Schonhin- ken angegeben, im Bericht von Dr. med. E.________ vom 11. Juli 2014 ein Gangbild mit Duchennehinken beidseits (AB 134/3 Ziff. 1.4), während im Bericht des Spitals G.________ vom 4. September 2014 (AB 140/2) wieder ein flüssiges Gangbild erwähnt wurde. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. E.________ Kritik am rheumatologischen Gutachten vornimmt, selber aber über keinen Facharzttitel in dieser Fachdisziplin verfügt. Auch kann es unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag nicht angehen, ein Administrativgutachten wie jenes von Dr. med. D.________ stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu unter- schiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Entscheid des BGer vom 24. No- vember 2015, 9C_353/2015, E. 4.1). Von der Erstellung eines Ergän- zungsgutachtens, das sich zu den Abweichungen in der Beurteilung der Dres. med. D.________ und C.________ und des Hausarztes Dr. med. E.________ äussert (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 8 zu Art. 3), kann abgese-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 14 hen werden, zumal hiervon keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu er- warten sind. 4. In der Folge ist der Invaliditätsgrad zu berechnen. 4.1 Aufgrund des Dargelegten (vgl. E. 3.6 f.) ist die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht ein- geschränkt. Aus somatischer Sicht ist sie in einer adaptierten Tätigkeit voll- zeitlich bei einer Leistungsminderung von 20-25% einsetzbar. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG; heute Bundesgericht] vom 21. April 2005, I 822/04, E. 4.4) wäre der Mittelwert massgebend. Selbst wenn - wie die Beschwerdegegnerin - zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer Ein- schränkung von 25% ausgegangen wird, hat dies kein anderes Resultat zur Folge (vgl. E. 4.7 und 4.9 hiernach). 4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 15 bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.5 Unter Berücksichtigung des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) sowie der sechsmonatigen Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) seit Einreichung der Neuanmeldung vom 17. Mai 2014 (AB 128) liegt der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im November 2014. Somit ist der Ein- kommensvergleich auf das Jahr 2014 hin vorzunehmen. 4.6 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen zu Gunsten der Beschwerdeführerin gestützt auf die LSE-Tabelle ermittelt. Die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 16 schwerdeführerin arbeitete ab August 2005 als … zuerst zu 60% und redu- zierte mit der Zeit das Pensum auf 50% (AB 2 S. 7 und AB 7). Danach be- treute sie zu diversen Arbeitspensen Privatpersonen bzw. arbeitete als … bei der I.________, als … einer … (AB 159.1 S. 23 f.) und betrieb ab Herbst 2012 ein Jahr lang einen … (AB 134/2 Ziff. 1.4). Somit ist das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau bezifferbar, weshalb die Beschwerdegegnerin das Invaliden- einkommen zu Recht gestützt auf Tabellenlöhne ermittelte. Danach verdi- enten Frauen 2012 gemäss der LSE 2012 im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) im Gesundheits- und So- zialwesen monatlich Fr. 4‘610.--. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2014 (vgl. Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011-2015 des BfS, Ziff. Q [Gesundheits- und Sozialwesen]) und die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.5 Stunden im Jahr 2012 (vgl. Tabelle be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Wo- che des BfS, Zeile 86-88 [Gesundheits- und Sozialwesen]) ergibt sich ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 57‘621.80 (Fr. 4‘610.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.5 Stunden / 101.0 [2012] x 101.4 [2014]). Entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 10 Art. 5) war die Beschwerdegegnerin nicht veranlasst, eine andere Tätigkeit ausserhalb der … zu prüfen, war die Beschwerdeführerin doch vor und auch nach der ersten IV-Anmeldung 2006 vorwiegend in der … tätig. Das Heranziehen des Tabellenlohns im Gesundheits- und Sozialwesen führt denn auch zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu einem höheren Valideneinkommen, beträgt dieser im Kompetenzniveau 1 doch rund Fr. 500.-- mehr als im To- talwert. Gleich berechnete die Beschwerdegegnerin bereits im ersten Ver- waltungsverfahren 2012 (AB 109 i.V.m AB 88) das Valideneinkommen. Das Verwaltungsgericht hielt damals verbindlich fest, dass deren Invaliditäts- bemessung kein Anlass für eine diesbezüglich weitergehende gerichtliche Überprüfung biete, nachdem in den Akten keine Anzeichen dafür vorliegen würden, dass eine den gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Vor- gaben widersprechende Beurteilung vorgenommen worden wäre (VGE IV/2012/459, E. 3.5). 4.7 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwer- de S. 9 Art. 5) verbleiben ihr angesichts ihres Leistungsprofils sowie ihrer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 17 Fähigkeit und Kenntnisse nicht nur einzelne Berufssparten. Den beruflichen Fähigkeiten und Kenntnissen wurde mit dem Heranziehen von Kompetenz- niveau 1 genügend Rechnung getragen. Es gibt in diversen Berufsbran- chen Tätigkeiten, welche sowohl an die körperlichen Einschränkungen als auch die beruflichen Fertigkeiten der Beschwerdeführerin angepasst sind. Daher hat die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf den Totalwert des Kompetenzniveaus 1 der LSE 2012 das Invalideneinkommen berech- net. Danach verdienten Frauen 2012 monatlich Fr. 4‘112.--. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014 (vgl. Totalwert der Tabelle betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen, in Stunden pro Woche des BfS), der Nominallohnent- wicklung bis 2014 (vgl. Totalwert der Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011-2015 des BfS), sowie der behinderungsbedingten Einschrän- kung von 25% ergibt sich ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 39‘186.-- (Fr. 4‘112.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden x 75% / 102.0 [2012] x 103.6 [2014]). Da beide Vergleichseinkommen aufgrund von Tabellenlöhnen ermittelt wurden, ist für invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie,) kein Abzug vorzunehmen, da ein solcher bei beiden Einkommen zu berücksichtigen wäre (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Die Beschwerdeführe- rin ist gemäss den gutachterlichen Feststellungen in einem vollzeitigen Ar- beitspensum mit einer Leistungseinschränkung von maximal 25% arbeits- fähig (vgl. E. 4.1 hiervor). Dies begründet keinen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn, da diesen Einschränkungen bereits mit der reduzierten Leis- tungsfähigkeit um 25% genügend Rechnung getragen wurde. 4.8 Hinsichtlich des Invalideneinkommens macht die Beschwerdeführe- rin geltend, die verbleibende Restarbeitsfähigkeit lasse sich angesichts des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils erwerblich nicht mehr verwerten (vgl. Beschwerde S. 8 f. Art. 4). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Gemäss dem voll beweiskräftigen rheumatologischen Gutachten vom

28. August 2015 (AB 159.1) besteht seit Anfang Juni 2010 in einer adap- tierten Tätigkeit mit einem 100%-igen Arbeitspensum eine Leistungsfähig- keit von 75%. Der Beschwerdeführerin ist eine leichte und eine gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeit mit Wechselbelastung (Sitzen, Stehen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 18 Gehen), ohne repetitives Heben von Lasten von 5-10 kg, ohne Tätigkeit in gebückter oder Zwangshaltung, ohne Arbeit über Schulterhöhe, ohne Re- klination und verstärkten oder repetitiven Kopfdrehungen, ohne schwere und repetitive manuelle Verrichtungen und ohne repetitives Treppenstei- gern, insbesondere nicht mit Lasten, zumutbar. Dieses medizinisch- theoretische Zumutbarkeitsprofil ist auf dem hier massgebenden ausgegli- chenen Arbeitsmarkt verwertbar. Denn an die Konkretisierung von Arbeits- gelegenheiten und Verdienstaussichten sind rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Dies insbesondere, weil das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsplatz zu ermitteln ist, der auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, umfasst (vgl. Entscheide des BGer vom 28. November 2014, 9C_485/2014 E. 2.2 und vom 9. Januar 2015, 8C_652/2014, E. 3.2.2.1). Zudem sind im vorliegenden Fall die der Be- schwerdeführerin noch zumutbaren Tätigkeiten nicht nur in so einge- schränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt prak- tisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer ent- sprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde. So wurde vorliegend das medizinische Zumutbarkeitsprofil nicht derart eingeschränkt formuliert, dass davon ausgegangen werden muss, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt beständen keine entsprechenden Tätigkeiten mehr. Der von der Beschwerdeführerin zitierte (vgl. Beschwer- de S. 8 f. Art. 4) Sachverhalt im Entscheid vom EVG vom 22. September 2006 (I 636/06) ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Im besagten Ur- teil war es fraglich, ob auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt Tätigkeiten existieren würden, die der Versicherten realistischerweise offen stünden und dem Zumutbarkeitsprofil entsprächen (E. 3.3). Jener Versi- cherten war nur noch eine Arbeit unter weitgehender Schonung der Finger zumutbar. Dem ist im vorliegenden Fall nicht so. Vielmehr existiert ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten, z.B. - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat (vgl. Beschwerdeant- wort S. 4 Ziff. 7) - Kontroll-, Sortier- und Überwachungsarbeiten, die dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 19 Tätigkeitsprofil ohne weiteres entsprechen. Somit kann nicht auf Unver- wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden. 4.9 Stellt man das Valideneinkommen von Fr. 57‘621.80 dem Invaliden- einkommen von Fr. 39‘186.-- gegenüber, resultiert eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 18‘435.80 (Fr. 57‘621.80 - Fr. 39‘186.--) bzw. ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 32% (Fr. 18‘435.80 x 100 / Fr. 57‘621.80). Somit erweist sich die Verfügung vom 15. April 2016 (AB 171) als korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Für die obsiegende Beschwerdegegnerin besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2016, IV/16/481, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher und Notar B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.