Einspracheentscheid vom 18. April 2016
Sachverhalt
A.
Der 1959 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be-
schwerdeführer) war seit dem 1. April 2003 beim B.________ angestellt,
seit dem 1. Oktober 2011 als stellvertretender … in der Hauptabteilung …
(siehe Antwortbeilage [AB] 116 f. und 130).
Am 19. Februar 2016 verfügte das B.________ die fristlose Auflösung des
Arbeitsverhältnisses (AB 146 ff.). Am 7. März 2016 stellte der Versicherte
bei der Arbeitslosenkasse Kanton Bern (nachfolgend ALK bzw. Beschwer-
degegnerin) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2016
(AB 139 ff.). Mit Schreiben vom 21. März 2016 wies die ALK den Versicher-
ten darauf hin, dass sie verpflichtet sei, eine vorübergehende Einstellung in
der Anspruchsberechtigung zu verfügen, wenn die Arbeitslosigkeit durch
eigenes Verschulden eingetreten sei. Gleichzeitig gab sie ihm Gelegenheit,
sich zu den Vorwürfen in der Kündigungsverfügung vom 19. Februar 2016
(AB 146 ff.) zu äussern (AB 119). Mit E-Mail vom 26. März 2016 verwies
der Versicherte auf die Anfechtung der Kündigung beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er habe dieser Anfechtung nichts beizufügen (AB 94).
Mit Verfügung vom 1. April 2016 stellte die ALK den Versicherten wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 45 Tagen in der An-
spruchsberechtigung ein (AB 88). Eine hiergegen erhobene Einsprache
des Versicherten (AB 67 ff.) wies sie mit Entscheid vom 18. April 2016
(AB 54 ff.) ab.
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte beim Verwal-
tungsgericht des Kantons Bern am 18. Mai 2016 (Datum der Postaufgabe)
Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene
Entscheid und mit ihm die 45 Einstelltage seien aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2017, ALV/16/480, Seite 3
Am 10. Juni 2016 verfügte der zuständige Instruktionsrichter von Amtes
wegen die Sistierung dieses Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräfti-
gen Entscheid über die Kündigung vom 19. Februar 2016.
Am 3. April 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Doppel des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2016, mit welchem seine
Beschwerde betreffend die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses
abgewiesen wurde, zu den Akten (Beschwerdebeilage [BB] 6). Auf eine
Anfechtung dieses Urteils beim Bundesgericht habe er aus Kostengründen
verzichtet.
Mit prozessleitender Verfügung vom 4. April 2017 wurde das vorliegende
Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
In der Beschwerdeantwort vom 13. April 2017 beantragt die Beschwerde-
gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
Von der gewährten Möglichkeit, zur Beschwerdeantwort Stellung zu neh-
men, machte der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keinen
Gebrauch.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Kanton Bern vom 18. April 2016 (AB 54 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 45 Tagen. Der Streit- wert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwer- de in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchs-
berechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos
sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn
die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet-
zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung
des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein-
stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits-
losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des
Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346
Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es
genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2017, ALV/16/480, Seite 5
sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht
vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften
im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den
Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV
2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1).
2.2
Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt
dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig-
keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach
den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten
der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht
übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom-
mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti-
gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt
sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Ausschlaggebend ist, ob die versicher-
te Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womög-
lich eine Kündigung bewirkt (vgl. Entscheid des BGer vom 19. November
2007, 8C_466/2007, E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5).
2.3
Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der
Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last ge-
legte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausge-
drückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umstän-
den der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden,
insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizi-
en gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b).
Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen wer-
den, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen
Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 2016 S. 60 E. 5, 1993/94
S. 188 E. 6b bb).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2017, ALV/16/480, Seite 6
3.
3.1
Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers wurde mit Verfü-
gung des B.________ vom 19. Februar 2016 fristlos aufgelöst (AB 146 ff.)
Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers (AB 101 ff.)
hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2016 ab-
gewiesen (BB 6). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwach-
sen.
Unstrittig war der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2011 Leiter des …
in der Hauptabteilung …. Seinem … kamen unter anderem Aufgaben bzw.
… im Bereich der … zu. In seiner Freizeit amtete er ab dem Jahr 2000 bis
Mitte 2015 als Kassier der C.________ im Kanton Bern und in angrenzen-
den Gebieten (siehe BB 6 S. 2 und 13).
Anfangs 2016 wurde gegen den Beschwerdeführer auf eine Anzeige der
C.________ hin ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Veruntreuung,
Urkundenfälschung und eventuell ungetreue Geschäftsbesorgung eröffnet.
Sowohl gegenüber der Berner Kantonspolizei als auch gegenüber seinem
Arbeitgeber gestand der Beschwerdeführer ein, mehrfach bzw. über länge-
re Zeit Geldbeträge von den Vereinskonti der C.________ zu privaten
Zwecken abgehoben zu haben. Ebenso ist erstellt, dass der Beschwerde-
führer gegenüber der C.________ eine Schuldanerkennung in Höhe von
Fr. 98‘000.-- unterzeichnete (BB 6 S. 2 f. sowie S. 7).
Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsverfahrens steht fest,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers das Vertrauensverhältnis zwi-
schen ihm und dem Arbeitgeber unwiederbringlich zerstört und dass dies
den Arbeitgeber zur erfolgten fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
berechtigt hat. Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer mit seinem
unbestrittenen und durch das rechtskräftig abgeschlossene Kündigungsver-
fahren beweismässig klar feststehenden fehlbaren … Verhalten dem Ar-
beitgeber Anlass zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben
hat. Angesichts seiner beruflichen Tätigkeit in einem betreffend … Handeln
hochsensiblen Umfeld musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass
sein diesbezügliches fehlbares … Verhalten auch arbeits- bzw. dienstrecht-
liche Konsequenzen haben wird. Er hat in diesem Sinne mit seinem fehlba-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2017, ALV/16/480, Seite 7
ren … Verhalten eine Kündigung in Kauf genommen. Damit liegt ein
Selbstverschulden der Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV
vor. Entsprechend hat ihn die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit vorübergehend in der Anspruchsbe-
rechtigung eingestellt.
3.2
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens
(Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis
30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschul-
den (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die
die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung
erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet
die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsge-
richt darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der
Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten
abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na-
heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006
S. 230 E. 2.1).
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten eventualvorsätzlich die
Auflösung seines unbefristeten Arbeitsverhältnisses herbeigeführt (siehe
E. 3.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht von einem
schweren Verschulden ausgegangen. Die verfügte Sanktion liegt mit 45
Einstelltagen im mittleren Bereich des schweren Verschuldens und damit
mit Blick auf die gesamten Umstände wie auch auf vergleichbare Fälle oh-
ne Weiteres innerhalb des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermes-
sens. Für einen Eingriff in das diesbezügliche Ermessen der Beschwerde-
gegnerin besteht kein Anlass.
3.3
Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 18. April 2016 (AB 54 ff.) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstan-
den und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2017, ALV/16/480, Seite 8
4.
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien-
tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2017, ALV/16/480, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2017, ALV/16/480, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Kanton Bern vom 18. April 2016 (AB 54 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 45 Tagen. Der Streit- wert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwer- de in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchs- berechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2017, ALV/16/480, Seite 5 sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1). 2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti- gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Ausschlaggebend ist, ob die versicher- te Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womög- lich eine Kündigung bewirkt (vgl. Entscheid des BGer vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). 2.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last ge- legte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausge- drückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umstän- den der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizi- en gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen wer- den, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 2016 S. 60 E. 5, 1993/94 S. 188 E. 6b bb). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2017, ALV/16/480, Seite 6
- 3.1 Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers wurde mit Verfü- gung des B.________ vom 19. Februar 2016 fristlos aufgelöst (AB 146 ff.) Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers (AB 101 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2016 ab- gewiesen (BB 6). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwach- sen. Unstrittig war der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2011 Leiter des … in der Hauptabteilung …. Seinem … kamen unter anderem Aufgaben bzw. … im Bereich der … zu. In seiner Freizeit amtete er ab dem Jahr 2000 bis Mitte 2015 als Kassier der C.________ im Kanton Bern und in angrenzen- den Gebieten (siehe BB 6 S. 2 und 13). Anfangs 2016 wurde gegen den Beschwerdeführer auf eine Anzeige der C.________ hin ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Veruntreuung, Urkundenfälschung und eventuell ungetreue Geschäftsbesorgung eröffnet. Sowohl gegenüber der Berner Kantonspolizei als auch gegenüber seinem Arbeitgeber gestand der Beschwerdeführer ein, mehrfach bzw. über länge- re Zeit Geldbeträge von den Vereinskonti der C.________ zu privaten Zwecken abgehoben zu haben. Ebenso ist erstellt, dass der Beschwerde- führer gegenüber der C.________ eine Schuldanerkennung in Höhe von Fr. 98‘000.-- unterzeichnete (BB 6 S. 2 f. sowie S. 7). Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsverfahrens steht fest, dass das Verhalten des Beschwerdeführers das Vertrauensverhältnis zwi- schen ihm und dem Arbeitgeber unwiederbringlich zerstört und dass dies den Arbeitgeber zur erfolgten fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigt hat. Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer mit seinem unbestrittenen und durch das rechtskräftig abgeschlossene Kündigungsver- fahren beweismässig klar feststehenden fehlbaren … Verhalten dem Ar- beitgeber Anlass zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Angesichts seiner beruflichen Tätigkeit in einem betreffend … Handeln hochsensiblen Umfeld musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass sein diesbezügliches fehlbares … Verhalten auch arbeits- bzw. dienstrecht- liche Konsequenzen haben wird. Er hat in diesem Sinne mit seinem fehlba- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2017, ALV/16/480, Seite 7 ren … Verhalten eine Kündigung in Kauf genommen. Damit liegt ein Selbstverschulden der Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vor. Entsprechend hat ihn die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit vorübergehend in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt. 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschul- den (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsge- richt darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten eventualvorsätzlich die Auflösung seines unbefristeten Arbeitsverhältnisses herbeigeführt (siehe E. 3.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht von einem schweren Verschulden ausgegangen. Die verfügte Sanktion liegt mit 45 Einstelltagen im mittleren Bereich des schweren Verschuldens und damit mit Blick auf die gesamten Umstände wie auch auf vergleichbare Fälle oh- ne Weiteres innerhalb des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermes- sens. Für einen Eingriff in das diesbezügliche Ermessen der Beschwerde- gegnerin besteht kein Anlass. 3.3 Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2016 (AB 54 ff.) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2017, ALV/16/480, Seite 8
- In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 480 ALV
KOJ/PES/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 25. August 2017
Verwaltungsrichter Kölliker
Gerichtsschreiber Peter
A.________
Beschwerdeführer
gegen
beco Berner Wirtschaft
Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 18. April 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2017, ALV/16/480, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1959 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be-
schwerdeführer) war seit dem 1. April 2003 beim B.________ angestellt,
seit dem 1. Oktober 2011 als stellvertretender … in der Hauptabteilung …
(siehe Antwortbeilage [AB] 116 f. und 130).
Am 19. Februar 2016 verfügte das B.________ die fristlose Auflösung des
Arbeitsverhältnisses (AB 146 ff.). Am 7. März 2016 stellte der Versicherte
bei der Arbeitslosenkasse Kanton Bern (nachfolgend ALK bzw. Beschwer-
degegnerin) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2016
(AB 139 ff.). Mit Schreiben vom 21. März 2016 wies die ALK den Versicher-
ten darauf hin, dass sie verpflichtet sei, eine vorübergehende Einstellung in
der Anspruchsberechtigung zu verfügen, wenn die Arbeitslosigkeit durch
eigenes Verschulden eingetreten sei. Gleichzeitig gab sie ihm Gelegenheit,
sich zu den Vorwürfen in der Kündigungsverfügung vom 19. Februar 2016
(AB 146 ff.) zu äussern (AB 119). Mit E-Mail vom 26. März 2016 verwies
der Versicherte auf die Anfechtung der Kündigung beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er habe dieser Anfechtung nichts beizufügen (AB 94).
Mit Verfügung vom 1. April 2016 stellte die ALK den Versicherten wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 45 Tagen in der An-
spruchsberechtigung ein (AB 88). Eine hiergegen erhobene Einsprache
des Versicherten (AB 67 ff.) wies sie mit Entscheid vom 18. April 2016
(AB 54 ff.) ab.
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte beim Verwal-
tungsgericht des Kantons Bern am 18. Mai 2016 (Datum der Postaufgabe)
Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene
Entscheid und mit ihm die 45 Einstelltage seien aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2017, ALV/16/480, Seite 3
Am 10. Juni 2016 verfügte der zuständige Instruktionsrichter von Amtes
wegen die Sistierung dieses Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräfti-
gen Entscheid über die Kündigung vom 19. Februar 2016.
Am 3. April 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Doppel des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2016, mit welchem seine
Beschwerde betreffend die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses
abgewiesen wurde, zu den Akten (Beschwerdebeilage [BB] 6). Auf eine
Anfechtung dieses Urteils beim Bundesgericht habe er aus Kostengründen
verzichtet.
Mit prozessleitender Verfügung vom 4. April 2017 wurde das vorliegende
Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
In der Beschwerdeantwort vom 13. April 2017 beantragt die Beschwerde-
gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
Von der gewährten Möglichkeit, zur Beschwerdeantwort Stellung zu neh-
men, machte der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keinen
Gebrauch.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2017, ALV/16/480, Seite 4
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung
vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun-
gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81
Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse
Kanton Bern vom 18. April 2016 (AB 54 ff.). Streitig und zu prüfen ist die
Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 45 Tagen. Der Streit-
wert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwer-
de in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.3
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchs-
berechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos
sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn
die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet-
zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung
des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein-
stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits-
losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des
Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346
Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es
genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2017, ALV/16/480, Seite 5
sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht
vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften
im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den
Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV
2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1).
2.2
Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt
dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig-
keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach
den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten
der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht
übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom-
mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti-
gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt
sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Ausschlaggebend ist, ob die versicher-
te Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womög-
lich eine Kündigung bewirkt (vgl. Entscheid des BGer vom 19. November
2007, 8C_466/2007, E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5).
2.3
Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der
Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last ge-
legte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausge-
drückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umstän-
den der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden,
insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizi-
en gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b).
Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen wer-
den, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen
Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 2016 S. 60 E. 5, 1993/94
S. 188 E. 6b bb).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2017, ALV/16/480, Seite 6
3.
3.1
Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers wurde mit Verfü-
gung des B.________ vom 19. Februar 2016 fristlos aufgelöst (AB 146 ff.)
Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers (AB 101 ff.)
hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2016 ab-
gewiesen (BB 6). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwach-
sen.
Unstrittig war der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2011 Leiter des …
in der Hauptabteilung …. Seinem … kamen unter anderem Aufgaben bzw.
… im Bereich der … zu. In seiner Freizeit amtete er ab dem Jahr 2000 bis
Mitte 2015 als Kassier der C.________ im Kanton Bern und in angrenzen-
den Gebieten (siehe BB 6 S. 2 und 13).
Anfangs 2016 wurde gegen den Beschwerdeführer auf eine Anzeige der
C.________ hin ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Veruntreuung,
Urkundenfälschung und eventuell ungetreue Geschäftsbesorgung eröffnet.
Sowohl gegenüber der Berner Kantonspolizei als auch gegenüber seinem
Arbeitgeber gestand der Beschwerdeführer ein, mehrfach bzw. über länge-
re Zeit Geldbeträge von den Vereinskonti der C.________ zu privaten
Zwecken abgehoben zu haben. Ebenso ist erstellt, dass der Beschwerde-
führer gegenüber der C.________ eine Schuldanerkennung in Höhe von
Fr. 98‘000.-- unterzeichnete (BB 6 S. 2 f. sowie S. 7).
Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsverfahrens steht fest,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers das Vertrauensverhältnis zwi-
schen ihm und dem Arbeitgeber unwiederbringlich zerstört und dass dies
den Arbeitgeber zur erfolgten fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
berechtigt hat. Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer mit seinem
unbestrittenen und durch das rechtskräftig abgeschlossene Kündigungsver-
fahren beweismässig klar feststehenden fehlbaren … Verhalten dem Ar-
beitgeber Anlass zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben
hat. Angesichts seiner beruflichen Tätigkeit in einem betreffend … Handeln
hochsensiblen Umfeld musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass
sein diesbezügliches fehlbares … Verhalten auch arbeits- bzw. dienstrecht-
liche Konsequenzen haben wird. Er hat in diesem Sinne mit seinem fehlba-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2017, ALV/16/480, Seite 7
ren … Verhalten eine Kündigung in Kauf genommen. Damit liegt ein
Selbstverschulden der Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV
vor. Entsprechend hat ihn die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit vorübergehend in der Anspruchsbe-
rechtigung eingestellt.
3.2
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens
(Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis
30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschul-
den (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die
die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung
erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet
die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsge-
richt darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der
Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten
abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na-
heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006
S. 230 E. 2.1).
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten eventualvorsätzlich die
Auflösung seines unbefristeten Arbeitsverhältnisses herbeigeführt (siehe
E. 3.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht von einem
schweren Verschulden ausgegangen. Die verfügte Sanktion liegt mit 45
Einstelltagen im mittleren Bereich des schweren Verschuldens und damit
mit Blick auf die gesamten Umstände wie auch auf vergleichbare Fälle oh-
ne Weiteres innerhalb des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermes-
sens. Für einen Eingriff in das diesbezügliche Ermessen der Beschwerde-
gegnerin besteht kein Anlass.
3.3
Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 18. April 2016 (AB 54 ff.) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstan-
den und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
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4.
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien-
tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.