Verfügung vom 8. April 2016
Sachverhalt
A. Der 1973 geboren A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), … Staatsangehöriger, war von April 2007 bis 2010 bei der C.________ AG angestellt (Dossier der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 20, 186.2). Er erlitt am 19. November 2007 einen Verkehrsunfall, bei welchem er sich u.a. eine mehrfragmentäre Femurschaftfraktur zuzog; in der Folge trat ein persistierendes Schmerzsyndrom mit zusätzlichen psychiatrischen Diagnosen ein (AB 4 S. 2, 116.1 S. 124 ff.). In unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht erbrachte die D.________ Versi- cherungsleistungen und führte Abklärungen durch, u.a. erfolgte eine ärztli- che Abschlussuntersuchung durch Dr. med. E.________, Facharzt für All- gemeine Chirurgie FMH (Bericht vom 7. Juli 2010 [AB 83.15]), und eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 14. März 2011 [AB 83.7]). Mit Verfügung vom 4. April 2012 sprach die D.________ dem Versicherten eine Integritätsentschädigung zu bei einer Integritätseinbusse von 10 % (AB 116.1 S. 360 ff.). Nach weiteren Abklärungen, u.a. erfolgte eine psych- iatrische Beurteilung durch Dr. med. F.________ vom 15. März 2013 (AB 112), sprach die D.________ dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Mai 2013 eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und eine Inte- gritätsentschädigung zu bei einer Integritätseinbusse von zusätzlich 20 % (AB 115). B. Der Versicherte meldete sich im Februar 2009 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi- cherung an (AB 1, 2). Die IVB nahm erwerbliche und medizinische Ab- klärungen vor, u.a. erfolgte im G.________ vom 16. März bis 10. April 2009 eine Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung (AMA; Bericht vom 27. Mai 2009 [AB 33]) und vom 25. Mai bis 31. Juli 2009 ein Aufbautraining (Bericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 3 Integrationsmassnahme vom 23. September 2009 [AB 41]). Weiter veran- lasste die IVB eine bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. H.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaer- krankungen FMH, Psychosomatische Medizin SAMM, und I.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (rheumatologisches Gutachten vom
28. Dezember 2015 [AB 186.1], psychiatrisches Gutachten vom 28. De- zember 2015 [AB 185.1], interdisziplinäre Beurteilung vom 28. Dezember 2015 [AB 187]). Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2016 stellte die IVB die Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht (AB 188). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einwände (AB 197). Mit Verfügung vom 8. April 2016 lehnte die IVB die Zusprechung ei- ner Rente ab; dabei ermittelte sie beim Einkommensvergleich einen Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von 30 % (ab dem 19. November 2008) bzw. von 7 % (ab dem 19. Januar 2009; AB 199). C. Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, erhob am
11. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er stellt die folgenden Anträge:
1. Die Verfügung vom 8. April 2016 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine IV-Rente, soweit rechtens, aus- zurichten.
2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt, zu gewähren.
3. Verfahrensantrag: Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die Unfallversicherung über den (weiteren) Anspruch auf eine Invalidenrente des Beschwerdeführers rechtskräftig entschieden hat. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Ohne Einbezug der (noch ausstehenden) Abklärungen der Unfallversiche- rung sei mit einer unterschiedlichen Einschätzung des gleichen relevanten medizinischen Sachverhalts bei den involvierten Sozialversicherungen zu rechnen, was mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren sei. Es dränge sich daher eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid der Unfallversicherung, welche eine Über- prüfung ihrer Leistungen vornehme, auf. Weiter beanstandet der Be- schwerdeführer die Würdigung des medizinischen Sachverhalts; die psych-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 4 iatrische Begutachtung habe keine Veränderung seit der Rentenzusprache durch die Unfallversicherung ergeben. Beim Einkommensvergleich fehle eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 wies der Instruktionsrichter den Antrag um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab. In der Nachbegründung vom 13. Juni 2016 ergänzte der Beschwerdeführer seine bisherigen Anträge: Eventualiter sei die Streitsache zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid über die Rente an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. Er beanstandet das psychiatrische Gutachten; dieses stehe in auffallendem Widerspruch zu den übrigen medizinischen Akten, insbesondere der psychiatrischen Beurteilung der leistungspflichti- gen Unfallversicherung. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubwür- digkeit des Gutachtens. Weiter beanstandet er die Höhe des Validenein- kommens und geht davon aus, dass eine Parallelisierung der Vergleichs- einkommen vorzunehmen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2016 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. August 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwalt B.________ dem Beschwer- deführer als amtlicher Anwalt beigeordnet.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 5 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom
8. April 2016 (AB 199). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 6 werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 2.2.1 Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärver- sicherung grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Re- gelfall zum selben Ergebnis führen muss (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 223, 127 V 129 E. 4d S. 135). Die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs entbin- det die verschiedenen Sozialversicherungsträger nicht davon, die Invali- ditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen. Kei- nesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Über- nahme des von einem anderen Versicherer festgelegten Invaliditätsgrades begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 S. 553).
E. 2.2.2 Die Invaliditätsschätzung des Unfallversicherers entfaltet gegenüber der Invalidenversicherung keine Bindungswirkung. Die IV-Stelle ist daher nicht zur Einsprache gegen die Verfügung und zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherers über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad legitimiert (BGE 133 V 549 E. 6.4 S. 555).
E. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 7 und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 3.1 In medizinischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. H.________ und das psychiatri- sche Gutachten von Dr. med. I.________ sowie deren interdisziplinäre Be- urteilung abgestellt:
E. 3.1.1 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 28. Dezember 2015 diagnos- tizierte Dr. med. I.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und einer seit dem Jahre 2007 gemittelten leicht- bis mittelgradigen Episode ohne soma- tisches Syndrom (ICD-10 F33.0/1; AB 185.1 S. 26). Der Gutachter hielt fest, aufgrund der nicht immer konsistenten und zum Teil widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und einer zumindest zeitweise festzustel- lenden unübersehbaren Dramatisierungstendenz liessen sich nur be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 8 schränkt Aussagen über Ressourcen machen. Es bestehe eine weitgehend intakte psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung zur Ehefrau und zu den Kindern sowie den Freunden, Geschwistern und Eltern. Der Be- schwerdeführer beteilige sich an den Haushaltsarbeiten; bezüglich des Tagesablaufs sei ersichtlich, dass er die anfallenden Alltagsarbeiten pro- blemlos bewältigen könne. In der Untersuchung seien keine relevanten kognitiven Beeinträchtigungen festgestellt worden. Die Coping-Strategien könnten als ausreichend gut beurteilt werden. Aufgrund der Beschwerden von Seiten der rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Ver- lauf und einer seit dem Jahr 2007 gemittelten leicht- bis mittelgradigen de- pressiven Episode, wegen den nicht immer konsistenten und zum Teil wi- dersprüchlichen Angaben sowie einer zumindest zeitweise festzustellenden unübersehbaren Dramatisierungstendenz lasse sich aus rein psychiatri- scher Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit seit dem Jahr 2007 von höchstens 20 % begründen. Dabei mitberücksichtigt sei eine gleichzeitige gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit (AB 185.1 S. 32 f.)
E. 3.1.2 Dr. med. H.________ diagnostizierte im rheumatologischen Teilgut- achten vom 28. Dezember 2015 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Verkehrsunfall am 20. November 2007 mit dislozierter Femurschaftfraktur (ICD-10 S72.3) und ein chronisches lumbospondyloge- nes Syndrom links (ICD-10 M45.5) mit/bei rezidivierender Dysfunktion des SIG links bei Diskushernie L5/S1 ohne Zeichen einer Nervenwurzelkom- pression und ausgedehntem myofaszialen Schmerzsyndrom bei Muskelde- konditionierung und Muskeldysbalance sowie eine leicht- bis mässiggradi- ge Coxarthrose beidseits (ICD-10 M16.0; AB 186.1 S. 33). Der Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer leide an den Folgen eines Unfalls vom
19. November 2007 mit Status nach Winkelplatten-Osteosynthese und Os- teosynthese-Materialentfernung einer proximalen Femurtrümmerfraktur mit leichtem kortikalem ventro-medialen Defekt. Es bestehe eine leichte bis mässige Einschränkung der Beweglichkeit, eine Druckdolenz des Trochan- ter major und der gesamten Narbe sowie ein Rotationsschmerz im Bereich des proximalen Femurs. Der Beschwerdeführer sei deswegen somatisch vermindert belastbar (AB 186.1 S. 35 unten). Zur Arbeits- und Leistungs- fähigkeit führte der Gutachter aus, wegen der Unfallfolgen und seit 2010
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 9 auch wegen des lumbalen Bandscheibenschadens könne der Beschwerde- führer die bisherige Tätigkeit als … nicht mehr ausüben. Die objektiven Befunde seien weder an der Wirbelsäule noch am linken Oberschenkel sehr schwer und klinisch bestehe kein Zweifel an einer Überlagerung durch organisch nicht erklärbare Schmerzen (AB 186.1 S. 36). Aus somatischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine vollschichtige adaptierte Arbeit (8,5 Stunden täglich) mit einer Leistungseinschränkung von 20 % zumut- bar. Idealerweise sei dies eine überwiegend sitzende Tätigkeit, bei der er sich alle 5 bis 10 Minuten bewegen könne, wie das Überwachen von Ma- schinen und Schaltpulten, die Stückkontrolle oder die Kleinmontage. Zu- mutbar sei auch eine leichte bis höchstens gelegentlich mittelschwere Ar- beit mit Wechselbelastung auf ebenem Boden (AB 186.1 S. 36).
E. 3.1.3 In der interdisziplinären Beurteilung vom 28. Dezember 2015 hielten die Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht sei – aufgrund der rezidivie- renden depressiven Störung, mit chronischem Verlauf seit dem Jahr 2007, mit der gemittelten leicht- bis mittelgradigen Episode – eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit anzunehmen. Aus rheumatologischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit im … nicht mehr zumutbar. In einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer spätestens drei Monate nach Entfernung des Osteosyn- thesematerials, also ab Oktober 2008, wieder teilweise arbeitsfähig gewe- sen, zu Beginn mit 50 % und dann nach einer Steigerung von monatlich 10 % bis zu einem Pensum von 80 % (am Besten: 100 %iges Pensum bei 80 % Leistung). Zum Belastungsprofil führten die Experten aus, der Be- schwerdeführer sei nicht mehr fähig eine schwere körperliche Arbeit zu leisten, Gewichte von über 5 bis 10 kg zu heben oder auf unebenem oder abschüssigem Gelände tätig zu sein, auf Leitern oder Gerüste zu steigen sowie Treppen auf- und abzugehen, insbesondere unter Belastung. Darü- ber hinaus sollten längere Gehstrecken vermieden werden. Aufgrund der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule seien das Heben und Tragen von mittelschweren oder schwereren Lasten und eine Wirbelsäulenbelas- tung mit Haltungskonstanz zu vermeiden. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeits- fähig (AB 187).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 10
E. 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.2.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).
E. 3.3 Das rheumatologische und das psychiatrische Gutachten (AB 185.1, 186.1) der Dres. med. H.________ und I.________ sowie deren interdisziplinäre Beurteilung (AB 187) erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizinische Gutachten (E. 3.2.1 hiervor): Insbesondere der Psychiater Dr. med. I.________ hat sein Teilgutachten in Kenntnis der gesamten Akten verfasst (AB 185.1 S. 3 ff.). Er hat sich mit den Einschätzungen von Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Konsiliarpsychiaterin der D.________ (AB 116.1 S. 243 ff., S. 401 ff. und S. 496 ff.), und der Ärzte der Psychiatrischen Dienste J.________ vom 15. November 2012 (AB 116.1 S. 459 ff.) ausein- andergesetzt (AB 185.1 S. 15, 34). Die Beurteilung erfolgte nach einer Un- tersuchung durch den Gutachter (AB 185.1 S. 16 ff.). Nach Laboruntersu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 11 chungen hat der Gutachter zudem festgehalten, dass der Beschwerdefüh- rer – entgegen seiner Behauptung – die ihm verordneten Psychopharmaka nicht oder allenfalls höchst unregelmässig einnimmt (AB 185.1 S. 31 Mitte). Dr. med. I.________ hat sich zu den abweichenden Diagnosen in früheren Arzt- und Spitalberichten nachvollziehbar geäussert; die Beurteilung, dass weder eine somatoforme Schmerzstörung noch eine posttraumatische Be- lastungsstörung zu diagnostizieren sind, ist nachvollziehbar (AB 185.1 S. 27, 31 f.). Seine Ausführungen sind überzeugend begründet (AB 185.1 S. 27 ff.). Der Gutachter weist im Übrigen auf zum Teil inkonsistente und wi- dersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers hin (AB 185.1 S. 30). Nachvollziehbar ist auch die Beurteilung, dass nach 2012 von keiner Ver- schlechterung mehr auszugehen ist, da der Beschwerdeführer seither nicht mehr hat hospitalisiert werden müssen (AB 185.1 S. 30 unten). Seine Be- gründung, dass seit dem Jahr 2007 bei einer rezidivierenden depressiven Störung von einer gemittelten leicht- bis mittelgradigen depressiven Episo- de auszugehen ist und der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten und einer anderen angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist, mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von höchstens 20 %, ist schlüssig. Auch die somatische Beurteilung von Dr. med. H.________ überzeugt: Sein Teilgutachten erfolgte in Kenntnis der Akten (AB 186.1 S. 2 ff.), insbe- sondere auch des Berichts der Abschlussuntersuchung vom 7. Juli 2010 durch den Arzt der D.________ Dr. med. E.________ (AB 186.1 S. 20). Der Gutachter stützt sich auf die Befunde nach einer Untersuchung (AB 186.1 S. 29 ff.). Er äussert sich nachvollziehbar zur Arbeits- und Leistungs- fähigkeit in der angestammten Arbeit und einer angepassten Tätigkeit (AB 186.1 S. 42 f.). Die interdisziplinäre Beurteilung der Gutachter vom 28. Dezember 2015 (AB 187) stimmt mit den Ergebnissen der Teilgutachten überein. Die Teil- gutachten sowie die interdisziplinäre Beurteilung erbringen nach dem Ge- sagten vollen Beweis (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) und es kann darauf abgestellt werden. Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht in einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit, d.h. in einer Arbeit ohne Gewichte heben über 5 bis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 12 10 kg, ohne auf unebenem oder abschüssigen Gelände tätig sein zu müs- sen, ohne auf Leitern oder Gerüste steigen zu müssen, ohne mit Belastung Treppen auf- und abzugehen sowie mit Vermeidung einer Wirbelsäulenbe- lastung mit Haltungskonstanz, zu 80 % arbeitsfähig ist. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegen keine Hinweise vor, dass die in den Teilgutachten genannten Einschränkungen in der Leis- tungsfähigkeit von 20 % kumuliert werden müssten. Im Übrigen ist eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung grundsätzlich nicht invalidisie- rend: Länger (mehr als sechs, selten zwölf Monate) dauernde Störungen werden unter ICD-10 F33 (rezidivierende depressive Störung) oder ICD-10 F34 (anhaltende affektive Störung) erfasst. Leicht- bis höchstens mittelgra- dig schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis sind in der Re- gel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei diesen Störungen wird vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtspre- chung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustan- des anzunehmen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Juli 2016, 8C_131/2016, E. 5.3.1). Vorliegend ist die Therapie nicht als gescheitert zu betrachten; vielmehr wird eine Weiterführung empfohlen und der Be- schwerdeführer zur verbesserten Compliance bei der Medikamentenein- nahme angehalten (AB 185.1 S. 37). Damit ist die 20 %ige Einschränkung aufgrund der psychiatrischen Diagnose aus rechtlichen Gründen ohnehin nicht zu beachten.
E. 3.4 Nichts an diesem Ergebnis ändern – für den gesamten hier interes- sierenden Zeitraum – die übrigen medizinischen Akten:
E. 3.4.1 Vorgängig der Anmeldung (Februar 2009) war zwar in den Berich- ten der behandelnden Ärzte verschiedentlich eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (vgl. u.a. AB 4 S. 4, 14, 26, 47, 55). Daraus ergibt sich jedoch kein Zweifel an der interdisziplinären Beurteilung, denn die Gutach- ter hatten – wie bereits erwähnt – Kenntnis dieser Einschätzungen (AB 185.1 S. 33, 38; AB 186.1) und sie setzten sich damit auseinander. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass während den Hospitalisationen eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, was der Psychiater
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 13 Dr. med. I.________ bestätigt (AB 185.1 S. 33). Mit der Einschätzung der den Beschwerdeführer damals behandelnden Ärzte steht der Rheumatolo- ge Dr. med. H.________ im Gutachten insoweit in Übereinstimmung, als dass auch er die angestammte Tätigkeit für nicht mehr zumutbar erachtet (AB 186.1 S. 42).
E. 3.4.2 Die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. K.________, welcher eine depressive Episode bei psychosozialer Belastungssituation als Folge eines Autounfalls mit schweren Körperverletzungen (ICD-10 F32.1) diagnostizierte (u.a. Bericht vom 21. August 2008 [AB 4 S. 34]), än- dern nichts an der Schlüssigkeit des interdisziplinären Gutachtens, zumal auch er auf eine erhebliche psychosoziale Belastungssituation hinweist (Bericht vom 26. Mai 2008 [AB 4 S. 45]). In Bezug auf Atteste von Hausärz- ten darf und soll das Gericht im Übrigen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver- trauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerz- therapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu ak- zeptieren (Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4).
E. 3.4.3 Nicht in Widerspruch zum Gutachten stehen die Beurteilungen der RAD-Ärzte Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, und Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie: Im April 2009 ging Dr. med. L.________ gestützt auf die Akten sowie das Ergebnis einer mehrwöchigen AMA aus somatischer Sicht von einer Ganz- tagespräsenz für leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit kurzen Pausen aus (vgl. AB 21, 25, 33 S. 9). Die Psychiaterin Dr. med. M.________ hielt – gestützt auf eine Untersuchung – bei einer Anpassungsstörung seit dem Unfall im November 2007 fest, es sei eine vollschichtige Arbeit mit einer Leistungseinschränkung von 20 % zumutbar (Bericht vom 7. April 2009 [AB 22]). Zur Diagnose einer Anpassungsstörung ist zu bemerken, dass eine solche praxisgemäss diagnostiziert wird, sofern selbst die Diagnose einer leichten depressiven Episode nicht möglich ist (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 45, I
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 14 514/06, E. 2.2.2.2 mit Hinweis). Die RAD-Psychiaterin hat denn auch die Kriterien für eine Depression höhergradigen Ausmasses wie auch für eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine somatoforme Schmerz- störung verneint (AB 22 S. 5). Damit wäre im damaligen Zeitpunkt auch gestützt auf diese Angaben kein invalidisierender psychischer Gesund- heitsschaden erstellt.
E. 3.4.4 Nicht gegen die Beurteilung des interdisziplinären Gutachtens spre- chen die Berichte des Arztes der D.________ - Dr. med. E.________ und des Dr. med. N.________, Facharzt für Rheumatologie FMH: Dr. med. E.________ berichtete am 22. September 2009 von einer klinisch wenig dramatischen Situation. Er führte die somatischen Restbeschwerden auf einen Trainingsmangel zurück und empfahl eine Intensivierung des Trainings und eine schrittweise Steigerung der Arbeitsleistung (in Bezug auf den beim angestammten Arbeitgeber erfolgten Arbeitsversuch [AB 47.5 S. 1 und 4 f.]). Auch Dr. med. N.________ ging im Bericht vom 29. April 2010 von einer Arbeitsfähigkeit in einer leichten, nicht rückenbelastenden und nicht hüftge- lenksbelastenden Tätigkeit aus; initial sei mit 50 % zu beginnen, innerhalb von drei bis neun Monaten könne eine Steigerung auf 100 % erfolgen (AB 49 S. 3). Unter Berücksichtigung dieses Berichts sowie nach der kreisärztlichen Ab- schlussuntersuchung hielt Dr. med. E.________ im Bericht vom 7. Juli 2010 (AB 58.3) nachvollziehbar fest, dass von Seiten des Bewegungsappa- rates keine konservativen oder gar operativen Möglichkeiten mehr bestün- den, das Beschwerdebild wesentlich zu verbessern. Er ging davon aus, dass die Situation durch die psychischen Faktoren geprägt sei, welche die Inkonsistenz der Untersuchungsbefunde und die unterschiedlichen Wer- tungen des Beschwerdebildes erklärten. Die geklagten unfall- wie auch die nicht unfallbedingten Beschwerden hielt er zum Teil für nicht nachvollzieh- bar bzw. für das vorhandene Schmerzbild als ohne Bedeutung (AB 58.3 S. 6). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Arztes der D.________ aus somatischer Sicht steht denn auch (bezüglich der Unfallfolgen) nicht in Wi- derspruch zur Beurteilung des Gutachters Dr. med. H.________. Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 15 E.________ formulierte das Folgende Belastungsprofil: Der Beschwerde- führer sei nicht mehr fähig, eine schwere körperliche Arbeit zu leisten; er solle keine Gewichte über 5 bis 10 kg heben, er solle vermeiden auf un- ebenem oder abschüssigem Gelände tätig zu sein und auf Leitern, Treppen sowie Gerüste, insbesondere unter Belastung, zu steigen. Er hielt fest, dass längere Gehstrecken zu vermeiden seien. Als ideal erachtete der Arzt der D.________, wenn der Beschwerdeführer eine Tätigkeit mit überwie- gendem Sitzen (z.B. Überwachung von Maschinen, Schaltpulten, Stück- kontrolle oder Kleinmontage) ausführen könne. Zumutbar sei auch eine leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit mit Wechselbelastung auf ebe- nem Boden, in Werkstätten, Schreinerei oder Mechanik sowie gewissen Verkaufsstellen, wenn der Beschwerdeführer sich stündlich 10 bis 20 Minu- ten hinsetzen könne (AB 58.3 S. 7).
E. 3.4.5 In psychiatrischer Hinsicht veranlasste die D.________ am 14. März 2011 eine Untersuchung durch Dr. med. F.________, welche eine mittel- gradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11; AB 83.7 S. 8) diagnostizierte. Ihre Beurteilung steht diesbezüglich nicht in Wi- derspruch zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.________. Denn nach der Rechtsprechung handelt es sich beim diagnostizierten Gesund- heitsschaden nicht um eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständig- ten, invalidisierenden Gesundheitsschadens (Entscheide des BGer vom
10. Februar 2016, 8C_851/2015, E. 4.4, vom 26. Juni 2014, 8C_104/2014, E. 3.3.4). Es besteht kein Anlass, hier von dieser Praxis abzuweichen, zu- mal Dr. med. F.________ u.a. auch speziell auf die soziale Situation des Beschwerdeführers als Belastungsfaktor hinwies (AB 83.7 S. 10 Ziff. 5.4, 5.5) und im Übrigen feststellte, dass der Beschwerdeführer im Untersu- chungszeitraum keine psychopharmakologische Behandlung durchgeführt hatte (AB 83.7 S. 6, S. 11 Ziff. 6.1). Soweit Dr. med. F.________ am 28. Juli 2011 im Nachgang an ein Ge- spräch mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. K.________ von einer mittel- bis schwergradigen depressiven Störung, einer anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausging (AB 83.4 S. 5), so kann ihr nicht gefolgt werden. Sie hatte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 16 zwar im Untersuchungsbericht vom 14. März 2011 eine Traumareaktivie- rung diskutiert, dies jedoch nicht weiter vertieft (AB 83.7 S. 8). Die Diagno- sen einer PTBS und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wurden vorher weder von ihr selber noch von einem anderen unabhängi- gen Facharzt gestellt. Behandelnde Ärzte sprachen lediglich von einem Verdacht auf eine subsyndromale PTBS (ICD-10 F43.1; u.a. Kurzaustritts- bericht der Klinik O.________ des Spitals P.________ vom 9. Oktober 2008 [AB 4 S. 26] und vom 25. November 2008 [AB 4 S. 12]). Im Bericht vom 15. März 2013, worin Dr. med. F.________ zur Bemessung des Integritätsschadens Stellung nahm (AB 112), stellte sie dann die Dia- gnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syn- drom, DD eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Ausprä- gung (ICD-10 F33.11). Soweit sie auf die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. K.________ abstellte und von einer PTBS ausging (AB 112 S. 7 f., 10), kann ihr nicht gefolgt werden. Eine Retraumatisierung durch den Unfall wird von Dr. med. F.________ im Übrigen lediglich als möglich (und damit nicht als überwiegend wahrscheinlich) erachtet (AB 112 S. 11). Die Diagnose einer PTBS ist ohnehin nicht überzeugend. Denn vorausge- setzt wird für eine PTBS eine Latenzzeit von wenigen Wochen bis Monate nach einem Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastro- phenartigem Ausmass, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorru- fen würde (vgl. Entscheide des BGer vom 26. Juni 2013, 9C_228/2013, E. 4.1.2, vom 15. Juli 2010, 8C_754/2009, E. 5.3.3). Die Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers wurden zwar traumatisierende Ereignisse im früheren Erwachsenenalter erwähnt (vgl. AB 83.7 S. 8, 185.1 S. 26), d.h. vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2002 (AB 185.1 S. 26). Damit lagen die Geschehnisse in der Heimat des Beschwerdeführers jedoch zeitlich (zu) weit zurück. Im Üb- rigen hatte sich der Beschwerdeführer vor dem Unfall im Jahr 2007 als psychisch unbelastet erlebt (AB 83.7 S. 8). Ob beim Autounfall vom
19. November 2007 von einem hinreichend schweren Ereignis im Sinne der Rechtsprechung auszugehen ist (vgl. AB 4 S. 7, 116.1 S. 124 ff.), kann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 17 offen bleiben. Entscheidend ist, dass der psychopathologische Befund nicht derjenige einer PTBS ist.
E. 3.4.6 Schliesslich sprechen auch die Berichte der Ärzte der Psychiatri- schen Dienste J.________ nicht gegen die Schlüssigkeit der interdiszi- plinären Beurteilung. Sie bescheinigten lediglich für die Zeit des stationären Aufenthalts vom 25. Januar bis 2. März 2012 (Bericht vom 8. März 2012 [AB 116.1 S. 345]) eine volle Arbeitsunfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit im Anschluss daran äusserten sie sich nicht. Sie stellten indessen die Diagno- se einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ohne ICD-10 Codierung), welche nicht invalidisierend ist, und wiesen auf eine aufgehellte Stimmung und psychosoziale Belastungsfaktoren hin. Beim Eintritt in den stationären Aufenthalt vom 25. September bis 24. Ok- tober 2012 diagnostizierten sie eine schwere Episode bei einer rezidivie- renden depressiven Störung, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; Bericht vom 15. November 2012 [AB 116.1 S. 459]). Sie äusserten sich nicht zu einer allenfalls weitergehenden Arbeitsunfähigkeit nach dem Auf- enthalt; vielmehr wurde der Beschwerdeführer in einem gebesserten Zu- stand nach Hause entlassen. Im Übrigen wurde im Rahmen der stationären Behandlung auch ein multifaktoriell bedingter psychosozialer Problemkom- plex thematisiert (AB 116.1 S. 460).
E. 3.5 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist hier nicht zu ent- scheiden, inwieweit die unterschiedliche Einschätzung des Gutachters Dr. med. I.________ im Vergleich zur Beurteilung durch Dr. med. F.________ (vgl. AB 112 S. 12) revisionsrechtlich relevant ist. Ob eine (wesentliche) Veränderung des psychischen Gesundheitsschadens eingetreten ist oder nicht, ist vorab für das UV-Verfahren von Belang, aber nicht für das vorlie- gende Verfahren. Letzteres hat eine erstmalige Rentenzusprechung zum Gegenstand. Dabei hat die Beschwerdegegnerin eine Invaliditätsbemes- sung selbstständig vorzunehmen, denn die Invaliditätsschätzung der D.________ entfaltet gegenüber der Invalidenversicherung keine Bin- dungswirkung (vgl. E. 2.2.1 und 2.2.2 hiervor). Insofern unerheblich ist auch, ob die Leistungszusprache der D.________ allenfalls zweifellos un- richtig war.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 18
E. 4.1 S. 325).
E. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E.
E. 4.3 Beim Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkungen als … erzielen würde, stellte die Beschwerdegegnerin auf den von der D.________ ermittelten Verdienst von Fr. 46‘536.-- (vgl. AB 116.1 S. 520, 526) ab, was nicht zu beanstanden ist.
E. 4.4.1 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Für die Bestimmung des Invalidenein- kommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 19 des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht an- spruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnitt- lichen monatlichen Bruttolohn („Total“) für Männer oder Frauen bei einfa- chen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auszugehen. Da- bei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massge- bend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen gene- rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Um- rechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit er- forderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76).
E. 4.4.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2).
E. 4.4.3 Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom bran- chenüblichen LSE-Tabellenlohn ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann – bei Erfüllung der übrigen Voraus- setzungen – eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die pro- zentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 S. 303 und E. 6.1.3 S. 304). Daneben bleibt zu- sätzlich die Vornahme eines Abzugs vom anhand statistischer Durch- schnittswerte ermittelten Invalideneinkommen möglich, wobei zu beachten ist, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 20 mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenann- ten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen. Der Ab- zug wird sich daher in der Regel auf leidensbedingte Faktoren beschränken und nicht mehr die maximal zulässigen 25 % für sämtliche invaliditätsfrem- den und invaliditätsbedingten Merkmale ausschöpfen (BGE 135 V 297 E. 5.3 S. 302 und E. 6.2 S. 305, 134 V 322 E. 5.2 S. 328 und 6.2 S. 329).
E. 4.5 Der Beschwerdeführer hat bisher keine zumutbare Tätigkeit aufge- nommen. Beim Invalideneinkommen ist deshalb auf die LSE 2008 abzu- stellen. Bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4‘806.-- (Tabelle TA1, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert], privater Sektor, Anforderungsniveau 4, Männer, Total), angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeits- zeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, Heft 7/8, 2012, Ta- belle 9.2, Total, 2008) und indexiert auf das Jahr 2009 (Lohnentwicklung 2009, BFS 2010, Tabelle T1.1.05, Nominallohnindex, Männer, 2006-2009, Total, 2008: 105,0; 2009: 107,2) resultiert ein hypothetisches Invalidenein- kommen von Fr. 61‘235.60 (Fr. 4‘806.-- / 40 x 41,6 x 12 / 105,0 x 107,2 = Fr. 61‘235.58). Unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 80 % und eines leidensbedingten Abzugs von 10 %, wie er von der Beschwerdegeg- nerin vorgenommen wurde (vgl. AB 199), ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 44‘089.65 (Fr. 61‘235.60 x 0,8 = Fr. 48‘988.50 x 0,9 = Fr. 44‘089.65).
E. 4.6 Bei der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkom- mens resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 2‘446.35 (Fr. 46‘536.-- abzüglich Fr. 44‘089.65) und damit ein Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 5 % (Fr. 2‘446.35 / Fr. 46‘536.-- x 100 = 5,2).
E. 4.7 Die Frage, ob eine Parallelisierung (Beschwerde S. 5, Nachbegrün- dung S. 8 f.) vorzunehmen ist oder nicht, kann offen bleiben: bei einem Invalideneinkommen von Fr. 48‘988.50 abzüglich des vom Beschwerdefüh- rer verlangten Abzugs von 17,5 % (Beschwerde S. 6) ergibt dies Fr. 40‘415.50 (Fr. 48‘988.50 x 0,825) und im Vergleich zum Validenein- kommen resultiert ein IV-Grad von maximal 13 % ([Fr. 46‘536.-- ./. Fr. 40‘415.50 {= Fr. 6‘120.50}] / Fr. 46‘536.-- x 100). Somit resultiert so oder anders kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 21
E. 4.8 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. April 2016 (AB 199) als rechtens und die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 5 Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer ist aufgrund der mit Verfü- gung vom 3. August 2016 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht der Verfahrenskosten von Fr. 800.-- befreit.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
E. 5.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 22 und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Der mit Kostennote vom 16. August 2016 geltend gemachte zeitliche Auf- wand von 15,75 Stunden ist angemessen. Der tarifmässige Parteikostener- satz ist in diesem Verfahren auf Fr. 4‘451.-- (Honorar von Fr. 3‘937.50, zu- züglich Auslagen von Fr. 183.80 und MWSt. von Fr. 329.70) festzusetzen. Das Honorar des amtlichen Anwalts beträgt Fr. 3‘150.-- (15,75 Stunden à Fr. 200.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 183.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 266.70 (8% auf Fr. 3‘333.80), total Fr. 3‘600.50, und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 4‘451.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3‘600.50 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 23
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 5 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom
- April 2016 (AB 199). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 6 werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 2.2.1 Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärver- sicherung grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Re- gelfall zum selben Ergebnis führen muss (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 223, 127 V 129 E. 4d S. 135). Die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs entbin- det die verschiedenen Sozialversicherungsträger nicht davon, die Invali- ditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen. Kei- nesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Über- nahme des von einem anderen Versicherer festgelegten Invaliditätsgrades begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 S. 553). 2.2.2 Die Invaliditätsschätzung des Unfallversicherers entfaltet gegenüber der Invalidenversicherung keine Bindungswirkung. Die IV-Stelle ist daher nicht zur Einsprache gegen die Verfügung und zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherers über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad legitimiert (BGE 133 V 549 E. 6.4 S. 555). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 7 und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
- 3.1 In medizinischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. H.________ und das psychiatri- sche Gutachten von Dr. med. I.________ sowie deren interdisziplinäre Be- urteilung abgestellt: 3.1.1 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 28. Dezember 2015 diagnos- tizierte Dr. med. I.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und einer seit dem Jahre 2007 gemittelten leicht- bis mittelgradigen Episode ohne soma- tisches Syndrom (ICD-10 F33.0/1; AB 185.1 S. 26). Der Gutachter hielt fest, aufgrund der nicht immer konsistenten und zum Teil widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und einer zumindest zeitweise festzustel- lenden unübersehbaren Dramatisierungstendenz liessen sich nur be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 8 schränkt Aussagen über Ressourcen machen. Es bestehe eine weitgehend intakte psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung zur Ehefrau und zu den Kindern sowie den Freunden, Geschwistern und Eltern. Der Be- schwerdeführer beteilige sich an den Haushaltsarbeiten; bezüglich des Tagesablaufs sei ersichtlich, dass er die anfallenden Alltagsarbeiten pro- blemlos bewältigen könne. In der Untersuchung seien keine relevanten kognitiven Beeinträchtigungen festgestellt worden. Die Coping-Strategien könnten als ausreichend gut beurteilt werden. Aufgrund der Beschwerden von Seiten der rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Ver- lauf und einer seit dem Jahr 2007 gemittelten leicht- bis mittelgradigen de- pressiven Episode, wegen den nicht immer konsistenten und zum Teil wi- dersprüchlichen Angaben sowie einer zumindest zeitweise festzustellenden unübersehbaren Dramatisierungstendenz lasse sich aus rein psychiatri- scher Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit seit dem Jahr 2007 von höchstens 20 % begründen. Dabei mitberücksichtigt sei eine gleichzeitige gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit (AB 185.1 S. 32 f.) 3.1.2 Dr. med. H.________ diagnostizierte im rheumatologischen Teilgut- achten vom 28. Dezember 2015 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Verkehrsunfall am 20. November 2007 mit dislozierter Femurschaftfraktur (ICD-10 S72.3) und ein chronisches lumbospondyloge- nes Syndrom links (ICD-10 M45.5) mit/bei rezidivierender Dysfunktion des SIG links bei Diskushernie L5/S1 ohne Zeichen einer Nervenwurzelkom- pression und ausgedehntem myofaszialen Schmerzsyndrom bei Muskelde- konditionierung und Muskeldysbalance sowie eine leicht- bis mässiggradi- ge Coxarthrose beidseits (ICD-10 M16.0; AB 186.1 S. 33). Der Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer leide an den Folgen eines Unfalls vom
- November 2007 mit Status nach Winkelplatten-Osteosynthese und Os- teosynthese-Materialentfernung einer proximalen Femurtrümmerfraktur mit leichtem kortikalem ventro-medialen Defekt. Es bestehe eine leichte bis mässige Einschränkung der Beweglichkeit, eine Druckdolenz des Trochan- ter major und der gesamten Narbe sowie ein Rotationsschmerz im Bereich des proximalen Femurs. Der Beschwerdeführer sei deswegen somatisch vermindert belastbar (AB 186.1 S. 35 unten). Zur Arbeits- und Leistungs- fähigkeit führte der Gutachter aus, wegen der Unfallfolgen und seit 2010 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 9 auch wegen des lumbalen Bandscheibenschadens könne der Beschwerde- führer die bisherige Tätigkeit als … nicht mehr ausüben. Die objektiven Befunde seien weder an der Wirbelsäule noch am linken Oberschenkel sehr schwer und klinisch bestehe kein Zweifel an einer Überlagerung durch organisch nicht erklärbare Schmerzen (AB 186.1 S. 36). Aus somatischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine vollschichtige adaptierte Arbeit (8,5 Stunden täglich) mit einer Leistungseinschränkung von 20 % zumut- bar. Idealerweise sei dies eine überwiegend sitzende Tätigkeit, bei der er sich alle 5 bis 10 Minuten bewegen könne, wie das Überwachen von Ma- schinen und Schaltpulten, die Stückkontrolle oder die Kleinmontage. Zu- mutbar sei auch eine leichte bis höchstens gelegentlich mittelschwere Ar- beit mit Wechselbelastung auf ebenem Boden (AB 186.1 S. 36). 3.1.3 In der interdisziplinären Beurteilung vom 28. Dezember 2015 hielten die Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht sei – aufgrund der rezidivie- renden depressiven Störung, mit chronischem Verlauf seit dem Jahr 2007, mit der gemittelten leicht- bis mittelgradigen Episode – eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit anzunehmen. Aus rheumatologischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit im … nicht mehr zumutbar. In einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer spätestens drei Monate nach Entfernung des Osteosyn- thesematerials, also ab Oktober 2008, wieder teilweise arbeitsfähig gewe- sen, zu Beginn mit 50 % und dann nach einer Steigerung von monatlich 10 % bis zu einem Pensum von 80 % (am Besten: 100 %iges Pensum bei 80 % Leistung). Zum Belastungsprofil führten die Experten aus, der Be- schwerdeführer sei nicht mehr fähig eine schwere körperliche Arbeit zu leisten, Gewichte von über 5 bis 10 kg zu heben oder auf unebenem oder abschüssigem Gelände tätig zu sein, auf Leitern oder Gerüste zu steigen sowie Treppen auf- und abzugehen, insbesondere unter Belastung. Darü- ber hinaus sollten längere Gehstrecken vermieden werden. Aufgrund der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule seien das Heben und Tragen von mittelschweren oder schwereren Lasten und eine Wirbelsäulenbelas- tung mit Haltungskonstanz zu vermeiden. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeits- fähig (AB 187). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 10 3.2 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.3 Das rheumatologische und das psychiatrische Gutachten (AB 185.1, 186.1) der Dres. med. H.________ und I.________ sowie deren interdisziplinäre Beurteilung (AB 187) erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizinische Gutachten (E. 3.2.1 hiervor): Insbesondere der Psychiater Dr. med. I.________ hat sein Teilgutachten in Kenntnis der gesamten Akten verfasst (AB 185.1 S. 3 ff.). Er hat sich mit den Einschätzungen von Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Konsiliarpsychiaterin der D.________ (AB 116.1 S. 243 ff., S. 401 ff. und S. 496 ff.), und der Ärzte der Psychiatrischen Dienste J.________ vom 15. November 2012 (AB 116.1 S. 459 ff.) ausein- andergesetzt (AB 185.1 S. 15, 34). Die Beurteilung erfolgte nach einer Un- tersuchung durch den Gutachter (AB 185.1 S. 16 ff.). Nach Laboruntersu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 11 chungen hat der Gutachter zudem festgehalten, dass der Beschwerdefüh- rer – entgegen seiner Behauptung – die ihm verordneten Psychopharmaka nicht oder allenfalls höchst unregelmässig einnimmt (AB 185.1 S. 31 Mitte). Dr. med. I.________ hat sich zu den abweichenden Diagnosen in früheren Arzt- und Spitalberichten nachvollziehbar geäussert; die Beurteilung, dass weder eine somatoforme Schmerzstörung noch eine posttraumatische Be- lastungsstörung zu diagnostizieren sind, ist nachvollziehbar (AB 185.1 S. 27, 31 f.). Seine Ausführungen sind überzeugend begründet (AB 185.1 S. 27 ff.). Der Gutachter weist im Übrigen auf zum Teil inkonsistente und wi- dersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers hin (AB 185.1 S. 30). Nachvollziehbar ist auch die Beurteilung, dass nach 2012 von keiner Ver- schlechterung mehr auszugehen ist, da der Beschwerdeführer seither nicht mehr hat hospitalisiert werden müssen (AB 185.1 S. 30 unten). Seine Be- gründung, dass seit dem Jahr 2007 bei einer rezidivierenden depressiven Störung von einer gemittelten leicht- bis mittelgradigen depressiven Episo- de auszugehen ist und der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten und einer anderen angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist, mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von höchstens 20 %, ist schlüssig. Auch die somatische Beurteilung von Dr. med. H.________ überzeugt: Sein Teilgutachten erfolgte in Kenntnis der Akten (AB 186.1 S. 2 ff.), insbe- sondere auch des Berichts der Abschlussuntersuchung vom 7. Juli 2010 durch den Arzt der D.________ Dr. med. E.________ (AB 186.1 S. 20). Der Gutachter stützt sich auf die Befunde nach einer Untersuchung (AB 186.1 S. 29 ff.). Er äussert sich nachvollziehbar zur Arbeits- und Leistungs- fähigkeit in der angestammten Arbeit und einer angepassten Tätigkeit (AB 186.1 S. 42 f.). Die interdisziplinäre Beurteilung der Gutachter vom 28. Dezember 2015 (AB 187) stimmt mit den Ergebnissen der Teilgutachten überein. Die Teil- gutachten sowie die interdisziplinäre Beurteilung erbringen nach dem Ge- sagten vollen Beweis (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) und es kann darauf abgestellt werden. Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht in einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit, d.h. in einer Arbeit ohne Gewichte heben über 5 bis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 12 10 kg, ohne auf unebenem oder abschüssigen Gelände tätig sein zu müs- sen, ohne auf Leitern oder Gerüste steigen zu müssen, ohne mit Belastung Treppen auf- und abzugehen sowie mit Vermeidung einer Wirbelsäulenbe- lastung mit Haltungskonstanz, zu 80 % arbeitsfähig ist. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegen keine Hinweise vor, dass die in den Teilgutachten genannten Einschränkungen in der Leis- tungsfähigkeit von 20 % kumuliert werden müssten. Im Übrigen ist eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung grundsätzlich nicht invalidisie- rend: Länger (mehr als sechs, selten zwölf Monate) dauernde Störungen werden unter ICD-10 F33 (rezidivierende depressive Störung) oder ICD-10 F34 (anhaltende affektive Störung) erfasst. Leicht- bis höchstens mittelgra- dig schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis sind in der Re- gel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei diesen Störungen wird vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtspre- chung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustan- des anzunehmen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Juli 2016, 8C_131/2016, E. 5.3.1). Vorliegend ist die Therapie nicht als gescheitert zu betrachten; vielmehr wird eine Weiterführung empfohlen und der Be- schwerdeführer zur verbesserten Compliance bei der Medikamentenein- nahme angehalten (AB 185.1 S. 37). Damit ist die 20 %ige Einschränkung aufgrund der psychiatrischen Diagnose aus rechtlichen Gründen ohnehin nicht zu beachten. 3.4 Nichts an diesem Ergebnis ändern – für den gesamten hier interes- sierenden Zeitraum – die übrigen medizinischen Akten: 3.4.1 Vorgängig der Anmeldung (Februar 2009) war zwar in den Berich- ten der behandelnden Ärzte verschiedentlich eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (vgl. u.a. AB 4 S. 4, 14, 26, 47, 55). Daraus ergibt sich jedoch kein Zweifel an der interdisziplinären Beurteilung, denn die Gutach- ter hatten – wie bereits erwähnt – Kenntnis dieser Einschätzungen (AB 185.1 S. 33, 38; AB 186.1) und sie setzten sich damit auseinander. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass während den Hospitalisationen eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, was der Psychiater Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 13 Dr. med. I.________ bestätigt (AB 185.1 S. 33). Mit der Einschätzung der den Beschwerdeführer damals behandelnden Ärzte steht der Rheumatolo- ge Dr. med. H.________ im Gutachten insoweit in Übereinstimmung, als dass auch er die angestammte Tätigkeit für nicht mehr zumutbar erachtet (AB 186.1 S. 42). 3.4.2 Die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. K.________, welcher eine depressive Episode bei psychosozialer Belastungssituation als Folge eines Autounfalls mit schweren Körperverletzungen (ICD-10 F32.1) diagnostizierte (u.a. Bericht vom 21. August 2008 [AB 4 S. 34]), än- dern nichts an der Schlüssigkeit des interdisziplinären Gutachtens, zumal auch er auf eine erhebliche psychosoziale Belastungssituation hinweist (Bericht vom 26. Mai 2008 [AB 4 S. 45]). In Bezug auf Atteste von Hausärz- ten darf und soll das Gericht im Übrigen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver- trauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerz- therapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu ak- zeptieren (Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 3.4.3 Nicht in Widerspruch zum Gutachten stehen die Beurteilungen der RAD-Ärzte Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, und Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie: Im April 2009 ging Dr. med. L.________ gestützt auf die Akten sowie das Ergebnis einer mehrwöchigen AMA aus somatischer Sicht von einer Ganz- tagespräsenz für leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit kurzen Pausen aus (vgl. AB 21, 25, 33 S. 9). Die Psychiaterin Dr. med. M.________ hielt – gestützt auf eine Untersuchung – bei einer Anpassungsstörung seit dem Unfall im November 2007 fest, es sei eine vollschichtige Arbeit mit einer Leistungseinschränkung von 20 % zumutbar (Bericht vom 7. April 2009 [AB 22]). Zur Diagnose einer Anpassungsstörung ist zu bemerken, dass eine solche praxisgemäss diagnostiziert wird, sofern selbst die Diagnose einer leichten depressiven Episode nicht möglich ist (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 45, I Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 14 514/06, E. 2.2.2.2 mit Hinweis). Die RAD-Psychiaterin hat denn auch die Kriterien für eine Depression höhergradigen Ausmasses wie auch für eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine somatoforme Schmerz- störung verneint (AB 22 S. 5). Damit wäre im damaligen Zeitpunkt auch gestützt auf diese Angaben kein invalidisierender psychischer Gesund- heitsschaden erstellt. 3.4.4 Nicht gegen die Beurteilung des interdisziplinären Gutachtens spre- chen die Berichte des Arztes der D.________ - Dr. med. E.________ und des Dr. med. N.________, Facharzt für Rheumatologie FMH: Dr. med. E.________ berichtete am 22. September 2009 von einer klinisch wenig dramatischen Situation. Er führte die somatischen Restbeschwerden auf einen Trainingsmangel zurück und empfahl eine Intensivierung des Trainings und eine schrittweise Steigerung der Arbeitsleistung (in Bezug auf den beim angestammten Arbeitgeber erfolgten Arbeitsversuch [AB 47.5 S. 1 und 4 f.]). Auch Dr. med. N.________ ging im Bericht vom 29. April 2010 von einer Arbeitsfähigkeit in einer leichten, nicht rückenbelastenden und nicht hüftge- lenksbelastenden Tätigkeit aus; initial sei mit 50 % zu beginnen, innerhalb von drei bis neun Monaten könne eine Steigerung auf 100 % erfolgen (AB 49 S. 3). Unter Berücksichtigung dieses Berichts sowie nach der kreisärztlichen Ab- schlussuntersuchung hielt Dr. med. E.________ im Bericht vom 7. Juli 2010 (AB 58.3) nachvollziehbar fest, dass von Seiten des Bewegungsappa- rates keine konservativen oder gar operativen Möglichkeiten mehr bestün- den, das Beschwerdebild wesentlich zu verbessern. Er ging davon aus, dass die Situation durch die psychischen Faktoren geprägt sei, welche die Inkonsistenz der Untersuchungsbefunde und die unterschiedlichen Wer- tungen des Beschwerdebildes erklärten. Die geklagten unfall- wie auch die nicht unfallbedingten Beschwerden hielt er zum Teil für nicht nachvollzieh- bar bzw. für das vorhandene Schmerzbild als ohne Bedeutung (AB 58.3 S. 6). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Arztes der D.________ aus somatischer Sicht steht denn auch (bezüglich der Unfallfolgen) nicht in Wi- derspruch zur Beurteilung des Gutachters Dr. med. H.________. Dr. med. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 15 E.________ formulierte das Folgende Belastungsprofil: Der Beschwerde- führer sei nicht mehr fähig, eine schwere körperliche Arbeit zu leisten; er solle keine Gewichte über 5 bis 10 kg heben, er solle vermeiden auf un- ebenem oder abschüssigem Gelände tätig zu sein und auf Leitern, Treppen sowie Gerüste, insbesondere unter Belastung, zu steigen. Er hielt fest, dass längere Gehstrecken zu vermeiden seien. Als ideal erachtete der Arzt der D.________, wenn der Beschwerdeführer eine Tätigkeit mit überwie- gendem Sitzen (z.B. Überwachung von Maschinen, Schaltpulten, Stück- kontrolle oder Kleinmontage) ausführen könne. Zumutbar sei auch eine leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit mit Wechselbelastung auf ebe- nem Boden, in Werkstätten, Schreinerei oder Mechanik sowie gewissen Verkaufsstellen, wenn der Beschwerdeführer sich stündlich 10 bis 20 Minu- ten hinsetzen könne (AB 58.3 S. 7). 3.4.5 In psychiatrischer Hinsicht veranlasste die D.________ am 14. März 2011 eine Untersuchung durch Dr. med. F.________, welche eine mittel- gradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11; AB 83.7 S. 8) diagnostizierte. Ihre Beurteilung steht diesbezüglich nicht in Wi- derspruch zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.________. Denn nach der Rechtsprechung handelt es sich beim diagnostizierten Gesund- heitsschaden nicht um eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständig- ten, invalidisierenden Gesundheitsschadens (Entscheide des BGer vom
- Februar 2016, 8C_851/2015, E. 4.4, vom 26. Juni 2014, 8C_104/2014, E. 3.3.4). Es besteht kein Anlass, hier von dieser Praxis abzuweichen, zu- mal Dr. med. F.________ u.a. auch speziell auf die soziale Situation des Beschwerdeführers als Belastungsfaktor hinwies (AB 83.7 S. 10 Ziff. 5.4, 5.5) und im Übrigen feststellte, dass der Beschwerdeführer im Untersu- chungszeitraum keine psychopharmakologische Behandlung durchgeführt hatte (AB 83.7 S. 6, S. 11 Ziff. 6.1). Soweit Dr. med. F.________ am 28. Juli 2011 im Nachgang an ein Ge- spräch mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. K.________ von einer mittel- bis schwergradigen depressiven Störung, einer anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausging (AB 83.4 S. 5), so kann ihr nicht gefolgt werden. Sie hatte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 16 zwar im Untersuchungsbericht vom 14. März 2011 eine Traumareaktivie- rung diskutiert, dies jedoch nicht weiter vertieft (AB 83.7 S. 8). Die Diagno- sen einer PTBS und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wurden vorher weder von ihr selber noch von einem anderen unabhängi- gen Facharzt gestellt. Behandelnde Ärzte sprachen lediglich von einem Verdacht auf eine subsyndromale PTBS (ICD-10 F43.1; u.a. Kurzaustritts- bericht der Klinik O.________ des Spitals P.________ vom 9. Oktober 2008 [AB 4 S. 26] und vom 25. November 2008 [AB 4 S. 12]). Im Bericht vom 15. März 2013, worin Dr. med. F.________ zur Bemessung des Integritätsschadens Stellung nahm (AB 112), stellte sie dann die Dia- gnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syn- drom, DD eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Ausprä- gung (ICD-10 F33.11). Soweit sie auf die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. K.________ abstellte und von einer PTBS ausging (AB 112 S. 7 f., 10), kann ihr nicht gefolgt werden. Eine Retraumatisierung durch den Unfall wird von Dr. med. F.________ im Übrigen lediglich als möglich (und damit nicht als überwiegend wahrscheinlich) erachtet (AB 112 S. 11). Die Diagnose einer PTBS ist ohnehin nicht überzeugend. Denn vorausge- setzt wird für eine PTBS eine Latenzzeit von wenigen Wochen bis Monate nach einem Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastro- phenartigem Ausmass, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorru- fen würde (vgl. Entscheide des BGer vom 26. Juni 2013, 9C_228/2013, E. 4.1.2, vom 15. Juli 2010, 8C_754/2009, E. 5.3.3). Die Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers wurden zwar traumatisierende Ereignisse im früheren Erwachsenenalter erwähnt (vgl. AB 83.7 S. 8, 185.1 S. 26), d.h. vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2002 (AB 185.1 S. 26). Damit lagen die Geschehnisse in der Heimat des Beschwerdeführers jedoch zeitlich (zu) weit zurück. Im Üb- rigen hatte sich der Beschwerdeführer vor dem Unfall im Jahr 2007 als psychisch unbelastet erlebt (AB 83.7 S. 8). Ob beim Autounfall vom
- November 2007 von einem hinreichend schweren Ereignis im Sinne der Rechtsprechung auszugehen ist (vgl. AB 4 S. 7, 116.1 S. 124 ff.), kann Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 17 offen bleiben. Entscheidend ist, dass der psychopathologische Befund nicht derjenige einer PTBS ist. 3.4.6 Schliesslich sprechen auch die Berichte der Ärzte der Psychiatri- schen Dienste J.________ nicht gegen die Schlüssigkeit der interdiszi- plinären Beurteilung. Sie bescheinigten lediglich für die Zeit des stationären Aufenthalts vom 25. Januar bis 2. März 2012 (Bericht vom 8. März 2012 [AB 116.1 S. 345]) eine volle Arbeitsunfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit im Anschluss daran äusserten sie sich nicht. Sie stellten indessen die Diagno- se einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ohne ICD-10 Codierung), welche nicht invalidisierend ist, und wiesen auf eine aufgehellte Stimmung und psychosoziale Belastungsfaktoren hin. Beim Eintritt in den stationären Aufenthalt vom 25. September bis 24. Ok- tober 2012 diagnostizierten sie eine schwere Episode bei einer rezidivie- renden depressiven Störung, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; Bericht vom 15. November 2012 [AB 116.1 S. 459]). Sie äusserten sich nicht zu einer allenfalls weitergehenden Arbeitsunfähigkeit nach dem Auf- enthalt; vielmehr wurde der Beschwerdeführer in einem gebesserten Zu- stand nach Hause entlassen. Im Übrigen wurde im Rahmen der stationären Behandlung auch ein multifaktoriell bedingter psychosozialer Problemkom- plex thematisiert (AB 116.1 S. 460). 3.5 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist hier nicht zu ent- scheiden, inwieweit die unterschiedliche Einschätzung des Gutachters Dr. med. I.________ im Vergleich zur Beurteilung durch Dr. med. F.________ (vgl. AB 112 S. 12) revisionsrechtlich relevant ist. Ob eine (wesentliche) Veränderung des psychischen Gesundheitsschadens eingetreten ist oder nicht, ist vorab für das UV-Verfahren von Belang, aber nicht für das vorlie- gende Verfahren. Letzteres hat eine erstmalige Rentenzusprechung zum Gegenstand. Dabei hat die Beschwerdegegnerin eine Invaliditätsbemes- sung selbstständig vorzunehmen, denn die Invaliditätsschätzung der D.________ entfaltet gegenüber der Invalidenversicherung keine Bin- dungswirkung (vgl. E. 2.2.1 und 2.2.2 hiervor). Insofern unerheblich ist auch, ob die Leistungszusprache der D.________ allenfalls zweifellos un- richtig war. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 18
- 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Frühester Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der Anmeldung im Fe- bruar 2009 (AB 1, 2) der 1. August 2009 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Damit ist der Einkommensvergleich für das Jahr 2009 vorzunehmen; der in der ange- fochtenen Verfügung vom 8. April 2016 (AB 199) vorgenommene Einkom- mensvergleich ist für das Jahr 2008 daher nicht relevant. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.3 Beim Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkungen als … erzielen würde, stellte die Beschwerdegegnerin auf den von der D.________ ermittelten Verdienst von Fr. 46‘536.-- (vgl. AB 116.1 S. 520, 526) ab, was nicht zu beanstanden ist. 4.4 4.4.1 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Für die Bestimmung des Invalidenein- kommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 19 des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht an- spruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnitt- lichen monatlichen Bruttolohn („Total“) für Männer oder Frauen bei einfa- chen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auszugehen. Da- bei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massge- bend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen gene- rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Um- rechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit er- forderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). 4.4.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.4.3 Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom bran- chenüblichen LSE-Tabellenlohn ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann – bei Erfüllung der übrigen Voraus- setzungen – eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die pro- zentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 S. 303 und E. 6.1.3 S. 304). Daneben bleibt zu- sätzlich die Vornahme eines Abzugs vom anhand statistischer Durch- schnittswerte ermittelten Invalideneinkommen möglich, wobei zu beachten ist, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 20 mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenann- ten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen. Der Ab- zug wird sich daher in der Regel auf leidensbedingte Faktoren beschränken und nicht mehr die maximal zulässigen 25 % für sämtliche invaliditätsfrem- den und invaliditätsbedingten Merkmale ausschöpfen (BGE 135 V 297 E. 5.3 S. 302 und E. 6.2 S. 305, 134 V 322 E. 5.2 S. 328 und 6.2 S. 329). 4.5 Der Beschwerdeführer hat bisher keine zumutbare Tätigkeit aufge- nommen. Beim Invalideneinkommen ist deshalb auf die LSE 2008 abzu- stellen. Bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4‘806.-- (Tabelle TA1, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert], privater Sektor, Anforderungsniveau 4, Männer, Total), angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeits- zeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, Heft 7/8, 2012, Ta- belle 9.2, Total, 2008) und indexiert auf das Jahr 2009 (Lohnentwicklung 2009, BFS 2010, Tabelle T1.1.05, Nominallohnindex, Männer, 2006-2009, Total, 2008: 105,0; 2009: 107,2) resultiert ein hypothetisches Invalidenein- kommen von Fr. 61‘235.60 (Fr. 4‘806.-- / 40 x 41,6 x 12 / 105,0 x 107,2 = Fr. 61‘235.58). Unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 80 % und eines leidensbedingten Abzugs von 10 %, wie er von der Beschwerdegeg- nerin vorgenommen wurde (vgl. AB 199), ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 44‘089.65 (Fr. 61‘235.60 x 0,8 = Fr. 48‘988.50 x 0,9 = Fr. 44‘089.65). 4.6 Bei der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkom- mens resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 2‘446.35 (Fr. 46‘536.-- abzüglich Fr. 44‘089.65) und damit ein Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 5 % (Fr. 2‘446.35 / Fr. 46‘536.-- x 100 = 5,2). 4.7 Die Frage, ob eine Parallelisierung (Beschwerde S. 5, Nachbegrün- dung S. 8 f.) vorzunehmen ist oder nicht, kann offen bleiben: bei einem Invalideneinkommen von Fr. 48‘988.50 abzüglich des vom Beschwerdefüh- rer verlangten Abzugs von 17,5 % (Beschwerde S. 6) ergibt dies Fr. 40‘415.50 (Fr. 48‘988.50 x 0,825) und im Vergleich zum Validenein- kommen resultiert ein IV-Grad von maximal 13 % ([Fr. 46‘536.-- ./. Fr. 40‘415.50 {= Fr. 6‘120.50}] / Fr. 46‘536.-- x 100). Somit resultiert so oder anders kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 21 4.8 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. April 2016 (AB 199) als rechtens und die Beschwerde ist abzuwei- sen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer ist aufgrund der mit Verfü- gung vom 3. August 2016 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht der Verfahrenskosten von Fr. 800.-- befreit. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 22 und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Der mit Kostennote vom 16. August 2016 geltend gemachte zeitliche Auf- wand von 15,75 Stunden ist angemessen. Der tarifmässige Parteikostener- satz ist in diesem Verfahren auf Fr. 4‘451.-- (Honorar von Fr. 3‘937.50, zu- züglich Auslagen von Fr. 183.80 und MWSt. von Fr. 329.70) festzusetzen. Das Honorar des amtlichen Anwalts beträgt Fr. 3‘150.-- (15,75 Stunden à Fr. 200.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 183.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 266.70 (8% auf Fr. 3‘333.80), total Fr. 3‘600.50, und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 4‘451.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3‘600.50 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 23
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 467 IV KOJ/SCC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. November 2016 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. April 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geboren A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), … Staatsangehöriger, war von April 2007 bis 2010 bei der C.________ AG angestellt (Dossier der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 20, 186.2). Er erlitt am 19. November 2007 einen Verkehrsunfall, bei welchem er sich u.a. eine mehrfragmentäre Femurschaftfraktur zuzog; in der Folge trat ein persistierendes Schmerzsyndrom mit zusätzlichen psychiatrischen Diagnosen ein (AB 4 S. 2, 116.1 S. 124 ff.). In unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht erbrachte die D.________ Versi- cherungsleistungen und führte Abklärungen durch, u.a. erfolgte eine ärztli- che Abschlussuntersuchung durch Dr. med. E.________, Facharzt für All- gemeine Chirurgie FMH (Bericht vom 7. Juli 2010 [AB 83.15]), und eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 14. März 2011 [AB 83.7]). Mit Verfügung vom 4. April 2012 sprach die D.________ dem Versicherten eine Integritätsentschädigung zu bei einer Integritätseinbusse von 10 % (AB 116.1 S. 360 ff.). Nach weiteren Abklärungen, u.a. erfolgte eine psych- iatrische Beurteilung durch Dr. med. F.________ vom 15. März 2013 (AB 112), sprach die D.________ dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Mai 2013 eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und eine Inte- gritätsentschädigung zu bei einer Integritätseinbusse von zusätzlich 20 % (AB 115). B. Der Versicherte meldete sich im Februar 2009 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi- cherung an (AB 1, 2). Die IVB nahm erwerbliche und medizinische Ab- klärungen vor, u.a. erfolgte im G.________ vom 16. März bis 10. April 2009 eine Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung (AMA; Bericht vom 27. Mai 2009 [AB 33]) und vom 25. Mai bis 31. Juli 2009 ein Aufbautraining (Bericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 3 Integrationsmassnahme vom 23. September 2009 [AB 41]). Weiter veran- lasste die IVB eine bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. H.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaer- krankungen FMH, Psychosomatische Medizin SAMM, und I.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (rheumatologisches Gutachten vom
28. Dezember 2015 [AB 186.1], psychiatrisches Gutachten vom 28. De- zember 2015 [AB 185.1], interdisziplinäre Beurteilung vom 28. Dezember 2015 [AB 187]). Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2016 stellte die IVB die Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht (AB 188). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einwände (AB 197). Mit Verfügung vom 8. April 2016 lehnte die IVB die Zusprechung ei- ner Rente ab; dabei ermittelte sie beim Einkommensvergleich einen Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von 30 % (ab dem 19. November 2008) bzw. von 7 % (ab dem 19. Januar 2009; AB 199). C. Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, erhob am
11. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er stellt die folgenden Anträge:
1. Die Verfügung vom 8. April 2016 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine IV-Rente, soweit rechtens, aus- zurichten.
2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt, zu gewähren.
3. Verfahrensantrag: Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die Unfallversicherung über den (weiteren) Anspruch auf eine Invalidenrente des Beschwerdeführers rechtskräftig entschieden hat. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Ohne Einbezug der (noch ausstehenden) Abklärungen der Unfallversiche- rung sei mit einer unterschiedlichen Einschätzung des gleichen relevanten medizinischen Sachverhalts bei den involvierten Sozialversicherungen zu rechnen, was mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren sei. Es dränge sich daher eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid der Unfallversicherung, welche eine Über- prüfung ihrer Leistungen vornehme, auf. Weiter beanstandet der Be- schwerdeführer die Würdigung des medizinischen Sachverhalts; die psych-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 4 iatrische Begutachtung habe keine Veränderung seit der Rentenzusprache durch die Unfallversicherung ergeben. Beim Einkommensvergleich fehle eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 wies der Instruktionsrichter den Antrag um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab. In der Nachbegründung vom 13. Juni 2016 ergänzte der Beschwerdeführer seine bisherigen Anträge: Eventualiter sei die Streitsache zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid über die Rente an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. Er beanstandet das psychiatrische Gutachten; dieses stehe in auffallendem Widerspruch zu den übrigen medizinischen Akten, insbesondere der psychiatrischen Beurteilung der leistungspflichti- gen Unfallversicherung. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubwür- digkeit des Gutachtens. Weiter beanstandet er die Höhe des Validenein- kommens und geht davon aus, dass eine Parallelisierung der Vergleichs- einkommen vorzunehmen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2016 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. August 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwalt B.________ dem Beschwer- deführer als amtlicher Anwalt beigeordnet. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 5 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom
8. April 2016 (AB 199). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 6 werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 2.2.1 Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärver- sicherung grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Re- gelfall zum selben Ergebnis führen muss (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 223, 127 V 129 E. 4d S. 135). Die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs entbin- det die verschiedenen Sozialversicherungsträger nicht davon, die Invali- ditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen. Kei- nesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Über- nahme des von einem anderen Versicherer festgelegten Invaliditätsgrades begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 S. 553). 2.2.2 Die Invaliditätsschätzung des Unfallversicherers entfaltet gegenüber der Invalidenversicherung keine Bindungswirkung. Die IV-Stelle ist daher nicht zur Einsprache gegen die Verfügung und zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherers über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad legitimiert (BGE 133 V 549 E. 6.4 S. 555). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 7 und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. H.________ und das psychiatri- sche Gutachten von Dr. med. I.________ sowie deren interdisziplinäre Be- urteilung abgestellt: 3.1.1 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 28. Dezember 2015 diagnos- tizierte Dr. med. I.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und einer seit dem Jahre 2007 gemittelten leicht- bis mittelgradigen Episode ohne soma- tisches Syndrom (ICD-10 F33.0/1; AB 185.1 S. 26). Der Gutachter hielt fest, aufgrund der nicht immer konsistenten und zum Teil widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und einer zumindest zeitweise festzustel- lenden unübersehbaren Dramatisierungstendenz liessen sich nur be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 8 schränkt Aussagen über Ressourcen machen. Es bestehe eine weitgehend intakte psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung zur Ehefrau und zu den Kindern sowie den Freunden, Geschwistern und Eltern. Der Be- schwerdeführer beteilige sich an den Haushaltsarbeiten; bezüglich des Tagesablaufs sei ersichtlich, dass er die anfallenden Alltagsarbeiten pro- blemlos bewältigen könne. In der Untersuchung seien keine relevanten kognitiven Beeinträchtigungen festgestellt worden. Die Coping-Strategien könnten als ausreichend gut beurteilt werden. Aufgrund der Beschwerden von Seiten der rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Ver- lauf und einer seit dem Jahr 2007 gemittelten leicht- bis mittelgradigen de- pressiven Episode, wegen den nicht immer konsistenten und zum Teil wi- dersprüchlichen Angaben sowie einer zumindest zeitweise festzustellenden unübersehbaren Dramatisierungstendenz lasse sich aus rein psychiatri- scher Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit seit dem Jahr 2007 von höchstens 20 % begründen. Dabei mitberücksichtigt sei eine gleichzeitige gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit (AB 185.1 S. 32 f.) 3.1.2 Dr. med. H.________ diagnostizierte im rheumatologischen Teilgut- achten vom 28. Dezember 2015 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Verkehrsunfall am 20. November 2007 mit dislozierter Femurschaftfraktur (ICD-10 S72.3) und ein chronisches lumbospondyloge- nes Syndrom links (ICD-10 M45.5) mit/bei rezidivierender Dysfunktion des SIG links bei Diskushernie L5/S1 ohne Zeichen einer Nervenwurzelkom- pression und ausgedehntem myofaszialen Schmerzsyndrom bei Muskelde- konditionierung und Muskeldysbalance sowie eine leicht- bis mässiggradi- ge Coxarthrose beidseits (ICD-10 M16.0; AB 186.1 S. 33). Der Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer leide an den Folgen eines Unfalls vom
19. November 2007 mit Status nach Winkelplatten-Osteosynthese und Os- teosynthese-Materialentfernung einer proximalen Femurtrümmerfraktur mit leichtem kortikalem ventro-medialen Defekt. Es bestehe eine leichte bis mässige Einschränkung der Beweglichkeit, eine Druckdolenz des Trochan- ter major und der gesamten Narbe sowie ein Rotationsschmerz im Bereich des proximalen Femurs. Der Beschwerdeführer sei deswegen somatisch vermindert belastbar (AB 186.1 S. 35 unten). Zur Arbeits- und Leistungs- fähigkeit führte der Gutachter aus, wegen der Unfallfolgen und seit 2010
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 9 auch wegen des lumbalen Bandscheibenschadens könne der Beschwerde- führer die bisherige Tätigkeit als … nicht mehr ausüben. Die objektiven Befunde seien weder an der Wirbelsäule noch am linken Oberschenkel sehr schwer und klinisch bestehe kein Zweifel an einer Überlagerung durch organisch nicht erklärbare Schmerzen (AB 186.1 S. 36). Aus somatischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine vollschichtige adaptierte Arbeit (8,5 Stunden täglich) mit einer Leistungseinschränkung von 20 % zumut- bar. Idealerweise sei dies eine überwiegend sitzende Tätigkeit, bei der er sich alle 5 bis 10 Minuten bewegen könne, wie das Überwachen von Ma- schinen und Schaltpulten, die Stückkontrolle oder die Kleinmontage. Zu- mutbar sei auch eine leichte bis höchstens gelegentlich mittelschwere Ar- beit mit Wechselbelastung auf ebenem Boden (AB 186.1 S. 36). 3.1.3 In der interdisziplinären Beurteilung vom 28. Dezember 2015 hielten die Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht sei – aufgrund der rezidivie- renden depressiven Störung, mit chronischem Verlauf seit dem Jahr 2007, mit der gemittelten leicht- bis mittelgradigen Episode – eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit anzunehmen. Aus rheumatologischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit im … nicht mehr zumutbar. In einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer spätestens drei Monate nach Entfernung des Osteosyn- thesematerials, also ab Oktober 2008, wieder teilweise arbeitsfähig gewe- sen, zu Beginn mit 50 % und dann nach einer Steigerung von monatlich 10 % bis zu einem Pensum von 80 % (am Besten: 100 %iges Pensum bei 80 % Leistung). Zum Belastungsprofil führten die Experten aus, der Be- schwerdeführer sei nicht mehr fähig eine schwere körperliche Arbeit zu leisten, Gewichte von über 5 bis 10 kg zu heben oder auf unebenem oder abschüssigem Gelände tätig zu sein, auf Leitern oder Gerüste zu steigen sowie Treppen auf- und abzugehen, insbesondere unter Belastung. Darü- ber hinaus sollten längere Gehstrecken vermieden werden. Aufgrund der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule seien das Heben und Tragen von mittelschweren oder schwereren Lasten und eine Wirbelsäulenbelas- tung mit Haltungskonstanz zu vermeiden. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeits- fähig (AB 187).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 10 3.2 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3.3 Das rheumatologische und das psychiatrische Gutachten (AB 185.1, 186.1) der Dres. med. H.________ und I.________ sowie deren interdisziplinäre Beurteilung (AB 187) erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizinische Gutachten (E. 3.2.1 hiervor): Insbesondere der Psychiater Dr. med. I.________ hat sein Teilgutachten in Kenntnis der gesamten Akten verfasst (AB 185.1 S. 3 ff.). Er hat sich mit den Einschätzungen von Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Konsiliarpsychiaterin der D.________ (AB 116.1 S. 243 ff., S. 401 ff. und S. 496 ff.), und der Ärzte der Psychiatrischen Dienste J.________ vom 15. November 2012 (AB 116.1 S. 459 ff.) ausein- andergesetzt (AB 185.1 S. 15, 34). Die Beurteilung erfolgte nach einer Un- tersuchung durch den Gutachter (AB 185.1 S. 16 ff.). Nach Laboruntersu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 11 chungen hat der Gutachter zudem festgehalten, dass der Beschwerdefüh- rer – entgegen seiner Behauptung – die ihm verordneten Psychopharmaka nicht oder allenfalls höchst unregelmässig einnimmt (AB 185.1 S. 31 Mitte). Dr. med. I.________ hat sich zu den abweichenden Diagnosen in früheren Arzt- und Spitalberichten nachvollziehbar geäussert; die Beurteilung, dass weder eine somatoforme Schmerzstörung noch eine posttraumatische Be- lastungsstörung zu diagnostizieren sind, ist nachvollziehbar (AB 185.1 S. 27, 31 f.). Seine Ausführungen sind überzeugend begründet (AB 185.1 S. 27 ff.). Der Gutachter weist im Übrigen auf zum Teil inkonsistente und wi- dersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers hin (AB 185.1 S. 30). Nachvollziehbar ist auch die Beurteilung, dass nach 2012 von keiner Ver- schlechterung mehr auszugehen ist, da der Beschwerdeführer seither nicht mehr hat hospitalisiert werden müssen (AB 185.1 S. 30 unten). Seine Be- gründung, dass seit dem Jahr 2007 bei einer rezidivierenden depressiven Störung von einer gemittelten leicht- bis mittelgradigen depressiven Episo- de auszugehen ist und der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten und einer anderen angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist, mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von höchstens 20 %, ist schlüssig. Auch die somatische Beurteilung von Dr. med. H.________ überzeugt: Sein Teilgutachten erfolgte in Kenntnis der Akten (AB 186.1 S. 2 ff.), insbe- sondere auch des Berichts der Abschlussuntersuchung vom 7. Juli 2010 durch den Arzt der D.________ Dr. med. E.________ (AB 186.1 S. 20). Der Gutachter stützt sich auf die Befunde nach einer Untersuchung (AB 186.1 S. 29 ff.). Er äussert sich nachvollziehbar zur Arbeits- und Leistungs- fähigkeit in der angestammten Arbeit und einer angepassten Tätigkeit (AB 186.1 S. 42 f.). Die interdisziplinäre Beurteilung der Gutachter vom 28. Dezember 2015 (AB 187) stimmt mit den Ergebnissen der Teilgutachten überein. Die Teil- gutachten sowie die interdisziplinäre Beurteilung erbringen nach dem Ge- sagten vollen Beweis (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) und es kann darauf abgestellt werden. Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht in einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit, d.h. in einer Arbeit ohne Gewichte heben über 5 bis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 12 10 kg, ohne auf unebenem oder abschüssigen Gelände tätig sein zu müs- sen, ohne auf Leitern oder Gerüste steigen zu müssen, ohne mit Belastung Treppen auf- und abzugehen sowie mit Vermeidung einer Wirbelsäulenbe- lastung mit Haltungskonstanz, zu 80 % arbeitsfähig ist. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegen keine Hinweise vor, dass die in den Teilgutachten genannten Einschränkungen in der Leis- tungsfähigkeit von 20 % kumuliert werden müssten. Im Übrigen ist eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung grundsätzlich nicht invalidisie- rend: Länger (mehr als sechs, selten zwölf Monate) dauernde Störungen werden unter ICD-10 F33 (rezidivierende depressive Störung) oder ICD-10 F34 (anhaltende affektive Störung) erfasst. Leicht- bis höchstens mittelgra- dig schwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis sind in der Re- gel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei diesen Störungen wird vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtspre- chung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustan- des anzunehmen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Juli 2016, 8C_131/2016, E. 5.3.1). Vorliegend ist die Therapie nicht als gescheitert zu betrachten; vielmehr wird eine Weiterführung empfohlen und der Be- schwerdeführer zur verbesserten Compliance bei der Medikamentenein- nahme angehalten (AB 185.1 S. 37). Damit ist die 20 %ige Einschränkung aufgrund der psychiatrischen Diagnose aus rechtlichen Gründen ohnehin nicht zu beachten. 3.4 Nichts an diesem Ergebnis ändern – für den gesamten hier interes- sierenden Zeitraum – die übrigen medizinischen Akten: 3.4.1 Vorgängig der Anmeldung (Februar 2009) war zwar in den Berich- ten der behandelnden Ärzte verschiedentlich eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (vgl. u.a. AB 4 S. 4, 14, 26, 47, 55). Daraus ergibt sich jedoch kein Zweifel an der interdisziplinären Beurteilung, denn die Gutach- ter hatten – wie bereits erwähnt – Kenntnis dieser Einschätzungen (AB 185.1 S. 33, 38; AB 186.1) und sie setzten sich damit auseinander. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass während den Hospitalisationen eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, was der Psychiater
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 13 Dr. med. I.________ bestätigt (AB 185.1 S. 33). Mit der Einschätzung der den Beschwerdeführer damals behandelnden Ärzte steht der Rheumatolo- ge Dr. med. H.________ im Gutachten insoweit in Übereinstimmung, als dass auch er die angestammte Tätigkeit für nicht mehr zumutbar erachtet (AB 186.1 S. 42). 3.4.2 Die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. K.________, welcher eine depressive Episode bei psychosozialer Belastungssituation als Folge eines Autounfalls mit schweren Körperverletzungen (ICD-10 F32.1) diagnostizierte (u.a. Bericht vom 21. August 2008 [AB 4 S. 34]), än- dern nichts an der Schlüssigkeit des interdisziplinären Gutachtens, zumal auch er auf eine erhebliche psychosoziale Belastungssituation hinweist (Bericht vom 26. Mai 2008 [AB 4 S. 45]). In Bezug auf Atteste von Hausärz- ten darf und soll das Gericht im Übrigen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver- trauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerz- therapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu ak- zeptieren (Entscheid des EVG vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 3.4.3 Nicht in Widerspruch zum Gutachten stehen die Beurteilungen der RAD-Ärzte Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, und Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie: Im April 2009 ging Dr. med. L.________ gestützt auf die Akten sowie das Ergebnis einer mehrwöchigen AMA aus somatischer Sicht von einer Ganz- tagespräsenz für leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit kurzen Pausen aus (vgl. AB 21, 25, 33 S. 9). Die Psychiaterin Dr. med. M.________ hielt – gestützt auf eine Untersuchung – bei einer Anpassungsstörung seit dem Unfall im November 2007 fest, es sei eine vollschichtige Arbeit mit einer Leistungseinschränkung von 20 % zumutbar (Bericht vom 7. April 2009 [AB 22]). Zur Diagnose einer Anpassungsstörung ist zu bemerken, dass eine solche praxisgemäss diagnostiziert wird, sofern selbst die Diagnose einer leichten depressiven Episode nicht möglich ist (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 45, I
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 14 514/06, E. 2.2.2.2 mit Hinweis). Die RAD-Psychiaterin hat denn auch die Kriterien für eine Depression höhergradigen Ausmasses wie auch für eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine somatoforme Schmerz- störung verneint (AB 22 S. 5). Damit wäre im damaligen Zeitpunkt auch gestützt auf diese Angaben kein invalidisierender psychischer Gesund- heitsschaden erstellt. 3.4.4 Nicht gegen die Beurteilung des interdisziplinären Gutachtens spre- chen die Berichte des Arztes der D.________ - Dr. med. E.________ und des Dr. med. N.________, Facharzt für Rheumatologie FMH: Dr. med. E.________ berichtete am 22. September 2009 von einer klinisch wenig dramatischen Situation. Er führte die somatischen Restbeschwerden auf einen Trainingsmangel zurück und empfahl eine Intensivierung des Trainings und eine schrittweise Steigerung der Arbeitsleistung (in Bezug auf den beim angestammten Arbeitgeber erfolgten Arbeitsversuch [AB 47.5 S. 1 und 4 f.]). Auch Dr. med. N.________ ging im Bericht vom 29. April 2010 von einer Arbeitsfähigkeit in einer leichten, nicht rückenbelastenden und nicht hüftge- lenksbelastenden Tätigkeit aus; initial sei mit 50 % zu beginnen, innerhalb von drei bis neun Monaten könne eine Steigerung auf 100 % erfolgen (AB 49 S. 3). Unter Berücksichtigung dieses Berichts sowie nach der kreisärztlichen Ab- schlussuntersuchung hielt Dr. med. E.________ im Bericht vom 7. Juli 2010 (AB 58.3) nachvollziehbar fest, dass von Seiten des Bewegungsappa- rates keine konservativen oder gar operativen Möglichkeiten mehr bestün- den, das Beschwerdebild wesentlich zu verbessern. Er ging davon aus, dass die Situation durch die psychischen Faktoren geprägt sei, welche die Inkonsistenz der Untersuchungsbefunde und die unterschiedlichen Wer- tungen des Beschwerdebildes erklärten. Die geklagten unfall- wie auch die nicht unfallbedingten Beschwerden hielt er zum Teil für nicht nachvollzieh- bar bzw. für das vorhandene Schmerzbild als ohne Bedeutung (AB 58.3 S. 6). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Arztes der D.________ aus somatischer Sicht steht denn auch (bezüglich der Unfallfolgen) nicht in Wi- derspruch zur Beurteilung des Gutachters Dr. med. H.________. Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 15 E.________ formulierte das Folgende Belastungsprofil: Der Beschwerde- führer sei nicht mehr fähig, eine schwere körperliche Arbeit zu leisten; er solle keine Gewichte über 5 bis 10 kg heben, er solle vermeiden auf un- ebenem oder abschüssigem Gelände tätig zu sein und auf Leitern, Treppen sowie Gerüste, insbesondere unter Belastung, zu steigen. Er hielt fest, dass längere Gehstrecken zu vermeiden seien. Als ideal erachtete der Arzt der D.________, wenn der Beschwerdeführer eine Tätigkeit mit überwie- gendem Sitzen (z.B. Überwachung von Maschinen, Schaltpulten, Stück- kontrolle oder Kleinmontage) ausführen könne. Zumutbar sei auch eine leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit mit Wechselbelastung auf ebe- nem Boden, in Werkstätten, Schreinerei oder Mechanik sowie gewissen Verkaufsstellen, wenn der Beschwerdeführer sich stündlich 10 bis 20 Minu- ten hinsetzen könne (AB 58.3 S. 7). 3.4.5 In psychiatrischer Hinsicht veranlasste die D.________ am 14. März 2011 eine Untersuchung durch Dr. med. F.________, welche eine mittel- gradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11; AB 83.7 S. 8) diagnostizierte. Ihre Beurteilung steht diesbezüglich nicht in Wi- derspruch zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.________. Denn nach der Rechtsprechung handelt es sich beim diagnostizierten Gesund- heitsschaden nicht um eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständig- ten, invalidisierenden Gesundheitsschadens (Entscheide des BGer vom
10. Februar 2016, 8C_851/2015, E. 4.4, vom 26. Juni 2014, 8C_104/2014, E. 3.3.4). Es besteht kein Anlass, hier von dieser Praxis abzuweichen, zu- mal Dr. med. F.________ u.a. auch speziell auf die soziale Situation des Beschwerdeführers als Belastungsfaktor hinwies (AB 83.7 S. 10 Ziff. 5.4, 5.5) und im Übrigen feststellte, dass der Beschwerdeführer im Untersu- chungszeitraum keine psychopharmakologische Behandlung durchgeführt hatte (AB 83.7 S. 6, S. 11 Ziff. 6.1). Soweit Dr. med. F.________ am 28. Juli 2011 im Nachgang an ein Ge- spräch mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. K.________ von einer mittel- bis schwergradigen depressiven Störung, einer anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausging (AB 83.4 S. 5), so kann ihr nicht gefolgt werden. Sie hatte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 16 zwar im Untersuchungsbericht vom 14. März 2011 eine Traumareaktivie- rung diskutiert, dies jedoch nicht weiter vertieft (AB 83.7 S. 8). Die Diagno- sen einer PTBS und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wurden vorher weder von ihr selber noch von einem anderen unabhängi- gen Facharzt gestellt. Behandelnde Ärzte sprachen lediglich von einem Verdacht auf eine subsyndromale PTBS (ICD-10 F43.1; u.a. Kurzaustritts- bericht der Klinik O.________ des Spitals P.________ vom 9. Oktober 2008 [AB 4 S. 26] und vom 25. November 2008 [AB 4 S. 12]). Im Bericht vom 15. März 2013, worin Dr. med. F.________ zur Bemessung des Integritätsschadens Stellung nahm (AB 112), stellte sie dann die Dia- gnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syn- drom, DD eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Ausprä- gung (ICD-10 F33.11). Soweit sie auf die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. K.________ abstellte und von einer PTBS ausging (AB 112 S. 7 f., 10), kann ihr nicht gefolgt werden. Eine Retraumatisierung durch den Unfall wird von Dr. med. F.________ im Übrigen lediglich als möglich (und damit nicht als überwiegend wahrscheinlich) erachtet (AB 112 S. 11). Die Diagnose einer PTBS ist ohnehin nicht überzeugend. Denn vorausge- setzt wird für eine PTBS eine Latenzzeit von wenigen Wochen bis Monate nach einem Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastro- phenartigem Ausmass, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorru- fen würde (vgl. Entscheide des BGer vom 26. Juni 2013, 9C_228/2013, E. 4.1.2, vom 15. Juli 2010, 8C_754/2009, E. 5.3.3). Die Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers wurden zwar traumatisierende Ereignisse im früheren Erwachsenenalter erwähnt (vgl. AB 83.7 S. 8, 185.1 S. 26), d.h. vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2002 (AB 185.1 S. 26). Damit lagen die Geschehnisse in der Heimat des Beschwerdeführers jedoch zeitlich (zu) weit zurück. Im Üb- rigen hatte sich der Beschwerdeführer vor dem Unfall im Jahr 2007 als psychisch unbelastet erlebt (AB 83.7 S. 8). Ob beim Autounfall vom
19. November 2007 von einem hinreichend schweren Ereignis im Sinne der Rechtsprechung auszugehen ist (vgl. AB 4 S. 7, 116.1 S. 124 ff.), kann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 17 offen bleiben. Entscheidend ist, dass der psychopathologische Befund nicht derjenige einer PTBS ist. 3.4.6 Schliesslich sprechen auch die Berichte der Ärzte der Psychiatri- schen Dienste J.________ nicht gegen die Schlüssigkeit der interdiszi- plinären Beurteilung. Sie bescheinigten lediglich für die Zeit des stationären Aufenthalts vom 25. Januar bis 2. März 2012 (Bericht vom 8. März 2012 [AB 116.1 S. 345]) eine volle Arbeitsunfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit im Anschluss daran äusserten sie sich nicht. Sie stellten indessen die Diagno- se einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ohne ICD-10 Codierung), welche nicht invalidisierend ist, und wiesen auf eine aufgehellte Stimmung und psychosoziale Belastungsfaktoren hin. Beim Eintritt in den stationären Aufenthalt vom 25. September bis 24. Ok- tober 2012 diagnostizierten sie eine schwere Episode bei einer rezidivie- renden depressiven Störung, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; Bericht vom 15. November 2012 [AB 116.1 S. 459]). Sie äusserten sich nicht zu einer allenfalls weitergehenden Arbeitsunfähigkeit nach dem Auf- enthalt; vielmehr wurde der Beschwerdeführer in einem gebesserten Zu- stand nach Hause entlassen. Im Übrigen wurde im Rahmen der stationären Behandlung auch ein multifaktoriell bedingter psychosozialer Problemkom- plex thematisiert (AB 116.1 S. 460). 3.5 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist hier nicht zu ent- scheiden, inwieweit die unterschiedliche Einschätzung des Gutachters Dr. med. I.________ im Vergleich zur Beurteilung durch Dr. med. F.________ (vgl. AB 112 S. 12) revisionsrechtlich relevant ist. Ob eine (wesentliche) Veränderung des psychischen Gesundheitsschadens eingetreten ist oder nicht, ist vorab für das UV-Verfahren von Belang, aber nicht für das vorlie- gende Verfahren. Letzteres hat eine erstmalige Rentenzusprechung zum Gegenstand. Dabei hat die Beschwerdegegnerin eine Invaliditätsbemes- sung selbstständig vorzunehmen, denn die Invaliditätsschätzung der D.________ entfaltet gegenüber der Invalidenversicherung keine Bin- dungswirkung (vgl. E. 2.2.1 und 2.2.2 hiervor). Insofern unerheblich ist auch, ob die Leistungszusprache der D.________ allenfalls zweifellos un- richtig war.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 18 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Frühester Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der Anmeldung im Fe- bruar 2009 (AB 1, 2) der 1. August 2009 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Damit ist der Einkommensvergleich für das Jahr 2009 vorzunehmen; der in der ange- fochtenen Verfügung vom 8. April 2016 (AB 199) vorgenommene Einkom- mensvergleich ist für das Jahr 2008 daher nicht relevant. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.3 Beim Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkungen als … erzielen würde, stellte die Beschwerdegegnerin auf den von der D.________ ermittelten Verdienst von Fr. 46‘536.-- (vgl. AB 116.1 S. 520, 526) ab, was nicht zu beanstanden ist. 4.4 4.4.1 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Für die Bestimmung des Invalidenein- kommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 19 des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht an- spruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnitt- lichen monatlichen Bruttolohn („Total“) für Männer oder Frauen bei einfa- chen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auszugehen. Da- bei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massge- bend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen gene- rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Um- rechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit er- forderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). 4.4.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.4.3 Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom bran- chenüblichen LSE-Tabellenlohn ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann – bei Erfüllung der übrigen Voraus- setzungen – eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die pro- zentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 S. 303 und E. 6.1.3 S. 304). Daneben bleibt zu- sätzlich die Vornahme eines Abzugs vom anhand statistischer Durch- schnittswerte ermittelten Invalideneinkommen möglich, wobei zu beachten ist, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 20 mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenann- ten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen. Der Ab- zug wird sich daher in der Regel auf leidensbedingte Faktoren beschränken und nicht mehr die maximal zulässigen 25 % für sämtliche invaliditätsfrem- den und invaliditätsbedingten Merkmale ausschöpfen (BGE 135 V 297 E. 5.3 S. 302 und E. 6.2 S. 305, 134 V 322 E. 5.2 S. 328 und 6.2 S. 329). 4.5 Der Beschwerdeführer hat bisher keine zumutbare Tätigkeit aufge- nommen. Beim Invalideneinkommen ist deshalb auf die LSE 2008 abzu- stellen. Bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4‘806.-- (Tabelle TA1, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert], privater Sektor, Anforderungsniveau 4, Männer, Total), angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeits- zeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, Heft 7/8, 2012, Ta- belle 9.2, Total, 2008) und indexiert auf das Jahr 2009 (Lohnentwicklung 2009, BFS 2010, Tabelle T1.1.05, Nominallohnindex, Männer, 2006-2009, Total, 2008: 105,0; 2009: 107,2) resultiert ein hypothetisches Invalidenein- kommen von Fr. 61‘235.60 (Fr. 4‘806.-- / 40 x 41,6 x 12 / 105,0 x 107,2 = Fr. 61‘235.58). Unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 80 % und eines leidensbedingten Abzugs von 10 %, wie er von der Beschwerdegeg- nerin vorgenommen wurde (vgl. AB 199), ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 44‘089.65 (Fr. 61‘235.60 x 0,8 = Fr. 48‘988.50 x 0,9 = Fr. 44‘089.65). 4.6 Bei der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkom- mens resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 2‘446.35 (Fr. 46‘536.-- abzüglich Fr. 44‘089.65) und damit ein Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 5 % (Fr. 2‘446.35 / Fr. 46‘536.-- x 100 = 5,2). 4.7 Die Frage, ob eine Parallelisierung (Beschwerde S. 5, Nachbegrün- dung S. 8 f.) vorzunehmen ist oder nicht, kann offen bleiben: bei einem Invalideneinkommen von Fr. 48‘988.50 abzüglich des vom Beschwerdefüh- rer verlangten Abzugs von 17,5 % (Beschwerde S. 6) ergibt dies Fr. 40‘415.50 (Fr. 48‘988.50 x 0,825) und im Vergleich zum Validenein- kommen resultiert ein IV-Grad von maximal 13 % ([Fr. 46‘536.-- ./. Fr. 40‘415.50 {= Fr. 6‘120.50}] / Fr. 46‘536.-- x 100). Somit resultiert so oder anders kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 21 4.8 Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. April 2016 (AB 199) als rechtens und die Beschwerde ist abzuwei- sen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer ist aufgrund der mit Verfü- gung vom 3. August 2016 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht der Verfahrenskosten von Fr. 800.-- befreit. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 22 und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Der mit Kostennote vom 16. August 2016 geltend gemachte zeitliche Auf- wand von 15,75 Stunden ist angemessen. Der tarifmässige Parteikostener- satz ist in diesem Verfahren auf Fr. 4‘451.-- (Honorar von Fr. 3‘937.50, zu- züglich Auslagen von Fr. 183.80 und MWSt. von Fr. 329.70) festzusetzen. Das Honorar des amtlichen Anwalts beträgt Fr. 3‘150.-- (15,75 Stunden à Fr. 200.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 183.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 266.70 (8% auf Fr. 3‘333.80), total Fr. 3‘600.50, und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 4‘451.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3‘600.50 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2016, IV/16/467, Seite 23 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.