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200 2016 466

Bern VerwG · 2016-04-11 · Deutsch BE

Verfügung vom 11. April 2016

Sachverhalt

A. Der 1960 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 24. September 2012 mit Hinweis auf eine seit dem 12. März 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Diese tätigte in der Folge erwerbli- che und medizinische Abklärungen. Gestützt auf das polydisziplinäre Gut- achten der C.________ (nachfolgend MEDAS), vom 5. Dezember 2014 (AB 88.1) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. März 2015 (AB 93) bei einem Invaliditätsgrad von 40% in Aussicht, ab März 2013 eine Viertelsrente auszurichten. Nach hiergegen erhobenen Einwänden (AB 98 f.) holte sie bei Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), zwei Be- richte vom 26. Juni 2015 (AB 104) und 21. Oktober 2015 (AB 117) ein. Nach Durchführung eines erneuten Vorbescheidverfahrens (AB 120, 126,

128) sprach die IVB mit Verfügung vom 11. April 2016 (AB 130) bei einem Invaliditätsgrad von 60% ab März 2013 eine Dreiviertelsrente zu. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 11. Mai 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Versicherten ab März 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung wird aus- geführt, es sei ein zu hohes Invalideneinkommen angenommen worden. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter lud mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juni 2016 die Pensionskasse der Berner Versicherungsgruppe (nachfolgend Beigeladene) zum Verfahren bei. Innert Frist liess sich diese am 12. Juli

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2016, IV/16/466, Seite 3 vernehmen und verzichtete dabei ausdrücklich auf das Stellen eines An- trags.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. April 2016 (AB 130). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesonde- re, ob dem Beschwerdeführer eine höhere Rente als die zugesprochene Dreiviertelsrente zuzusprechen ist.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2016, IV/16/466, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2016, IV/16/466, Seite 5 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1).

E. 3 Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 11. April 2016 (AB 130) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 5. De- zember 2014 (AB 88.1) abgestellt. Darin wurde mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- gradige Episode (ICD-10 F33.1), eine chronische Schmerzstörung mit so- matischen und psychischen Faktoren sowie eine leichte Hüftarthrose rechts diagnostiziert (S. 47 f. III.). Der Versicherte könne mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Aus somatischer Sicht möglich seien lediglich leichte adaptierte Arbeiten mit einer Ein- schränkung von 40% bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen, be- stehend seit November 2011. Postoperativ sei im Anschluss an die wir- belsäulenchirurgischen Eingriffe vom 23. März 2012 und vom 11. Juni 2013 für die Dauer von jeweils drei Monaten von einer 100%-igen Arbeitsun- fähigkeit auszugehen. Eine körperlich leichte Tätigkeit, ausgeführt im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen sowie Beschränkung auf sporadi- sche leichte Trage- und Hebebelastungen könne als adaptiert angesehen werden. Aufgrund der aktuellen mittelgradigen depressiven Symptomatik, welche auch schon im Dezember 2013 festgehalten worden sei, und sich durch Freudlosigkeit, verminderten Antrieb, Appetitmangel, Schlafstörun- gen, verminderten Selbstwert, Schuldgefühle, Grübeln und Gereiztheit aus- zeichne, müsse von einer 50%-igen Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgegangen werden. Diese bestehe seit mindestens Dezember 2013. Die aus somatischer und psychiatrischer Sicht gemachten Einschränkungen seien teiladditiv zu sehen. Ab mindestens Dezember 2013 bestehe deshalb in einer entsprechend adaptierten Tätigkeit eine 60%-ige Arbeitsunfähigkeit, zuvor entsprechend obigen Überlegungen eine 40%-ige (S. 51 f. IV.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2016, IV/16/466, Seite 6 Das MEDAS-Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten An- forderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353), zumal deren Erkenntnisse den übrigen medizinischen Unterlagen nicht widersprechen, insbesondere von den RAD-Berichten von Dr. med. D.________ vom 26. Juni (AB 104) und 21. Oktober 2015 (AB 117) bestätigt und auch von den Parteien anerkannt werden (vgl. Verfügung vom 11. April 2016 [AB 130] S. 4 f und Beschwerde S. 4 Ziff. 3). Die Fachärzte haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen und Einschätzungen gestützt auf ihre Untersuchung sowie die Akten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Sie hatten Kenntnis von allen Vorakten und würdigten in ihrer Beurteilung sämtliche zur Verfügung stehenden Informationen. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend sowie die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand über- zeugend begründet. Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in einer entsprechend adaptierten Tätigkeit zu 60% arbeitsunfähig ist.

E. 4 In der Folge ist der Invaliditätsgrad zu bestimmen.

E. 4.1 S. 325).

E. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2016, IV/16/466, Seite 7 passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E.

E. 4.3 hiervor) rechtfertigt sich nicht, da der Beschwerdeführer nicht bloss Hilfsarbeiten ausführen kann.

E. 4.4 Unter Berücksichtigung der Krankschreibung ab 12. März 2012 (vgl. u.a. AB 1 S. 7 Ziff. 6.4 und 8.2/15) sowie der sechsmonatigen Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) seit Einreichung der IV-Anmeldung vom 24. September 2012 (AB 1) liegt der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im März 2013. Somit ist der Einkommensvergleich auf das Jahr 2013 hin vor- zunehmen.

E. 4.5 Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 11. April 2016 (AB 130) gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 14. Februar 2013 (AB

24) das Valideneinkommen auf Fr. 118‘920.-- festgesetzt. Dies wird vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2016, IV/16/466, Seite 8 Beschwerdeführer nicht bestritten und ist nur in dem Sinne zu beanstan- den, als dieser Betrag das von ihm im Jahr 2012 erzielte Einkommen be- trifft und somit noch gemäss der Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Män- ner, 2011-2015, Ziff. 64-66, des BfS an die Nominallohnentwicklung anzu- passen ist. Dabei resultiert ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 119‘851.80 (Fr. 118‘920.-- / 102.1 [2012] x 102.9 [2013]).

E. 4.6 Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin an- hand der LSE 2012, Ziff. 64-66 (Finanz- und Versicherungsdienstleitun- gen), Männer, Kompetenzniveau 3, unter Berücksichtigung der 60%-igen Leistungseinschränkung auf Fr. 47‘188.--. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht bestritten (vgl. Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 2 f.). Anfänglich absolvier- te dieser die Erstausbildung zum … (AB 12/16). Anschliessend besuchte er während dreier Jahre die … (AB 12/15) und schloss im September 1982 die Ausbildung zum … ab (AB 12/14). In der Folge absolvierte er Aus- und Weiterbildungen in der …(AB 12/11 ff.). Beruflich war er ab 1984 aussch- liesslich im … tätig (AB 10 i.V.m. AB 12/2), ab dem 1. Februar 1993 bei der E.________ als … (AB 12/6 i.V.m. 24). Diese Anstellung wurde ihm ge- sundheitsbedingt per März 2014 gekündigt (vgl. u.a. AB 88.1 S. 10 I.). Seit- her führt er zwei bis drei Mal pro Woche à zwei Stunden bei einem be- freundeten Geschäftsmann … aus (vgl. u.a. Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 3). Da er seine Restarbeitsfähigkeit nicht vollstän- dig verwertet, ist das Invalideneinkommen aufgrund der statistischen Daten anhand der LSE 2012 festzulegen. Wie der Beschwerdeführer korrekt vor- bringt (vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. 3), ist dieses jedoch nicht anhand der Ziff. 64-66 (Finanz- und Versicherungsdienstleistungen), sondern anhand von Ziff. 68 (Grundstücks- und Wohnungswesen) zu ermitteln. Hierfür spricht, dass er zwar bei einer … tätig war, jedoch ausschliesslich in der Funktion als …. Auch durchlief er sämtliche Fort- und Weiterbildungen im …. Weiter ist das Invalideneinkommen nicht - wie von der Beschwerdegeg- nerin vorgenommen - aufgrund des Kompetenzniveaus 3 (komplexe prakti- sche Tätigkeiten, welche eine grosses Wissen in einem Spezialgebiet vor- aussetzen), sondern anhand von Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkei- ten wie etwa Datenverarbeitung und Administration) zu bestimmen. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit seinen gesund- heitlichen Einschränkungen (vgl. E. 3 hiervor), die in einem Vollzeitpensum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2016, IV/16/466, Seite 9 zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 60% führen, Aufgaben übertragen werden, welche dem Kompetenzniveau 3 zuzuordnen sind bzw. es ist nicht davon auszugehen, dass er einen entsprechenden Lohn erzie- len könnte. Im Kompetenzniveau 2 verdienten Männer im Jahre 2012 im Grundstücks- und Wohnungswesen monatlich Fr 6‘280.--. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.5 Stunden (vgl. Ziff. 68 der Tabelle betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche des BfS) und die Nominallohnentwicklung bis 2013 (vgl. Ziff. 45-96 der Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015 des BfS) sowie unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Ein- schränkungen von 60%, ergibt sich ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 31‘550.90 (Fr. 6‘280.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.5 Stunden / 101.8 [2012] x 102.7 [2013] x 40%). Ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E.

E. 4.7 Stellt man das Valideneinkommen von Fr. 119‘851.80 dem Invali- deneinkommen von Fr. 31’550.90 gegenüber, ergibt sich eine invaliditäts- bedingte Erwerbseinbusse von Fr. 88‘300.90 (Fr. 119‘851.80 - Fr. 31‘550.90) bzw. ein Invaliditätsgrad von gerundet 74% (Fr. 88‘300.90 x 100 / Fr. 119‘851.80). Somit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine gan- ze Rente, wobei der Rentenbeginn nicht zu beanstanden ist. Die angefoch- tene Verfügung vom 11. April 2016 (AB 130) ist in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist ab dem März 2013 eine ganze Rente auszurichten.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2016, IV/16/466, Seite 10 (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.

E. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 18. Juli 2016 wird die Parteientschädigung auf Fr. 2‘479.15 festgesetzt (Aufwand von 9 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Ausla- gen von Fr. 45.50 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 183.65 [8% von Fr. 2‘295.50]). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2016 aufgehoben und dem Be- schwerdeführer ab 1. März 2013 eine ganze Rente zugesprochen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘479.15 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2016, IV/16/466, Seite 11
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Gesellschaft für Vorsorgeberatung AG z.H. der Beigeladenen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 466 IV MAW/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. August 2016 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Pensionskasse der Berner Versicherungsgruppe vertreten durch Gesellschaft für Vorsorgeberatung, Postfach, 8010 Zürich Beigeladene betreffend Verfügung vom 11. April 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2016, IV/16/466, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 24. September 2012 mit Hinweis auf eine seit dem 12. März 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Diese tätigte in der Folge erwerbli- che und medizinische Abklärungen. Gestützt auf das polydisziplinäre Gut- achten der C.________ (nachfolgend MEDAS), vom 5. Dezember 2014 (AB 88.1) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. März 2015 (AB 93) bei einem Invaliditätsgrad von 40% in Aussicht, ab März 2013 eine Viertelsrente auszurichten. Nach hiergegen erhobenen Einwänden (AB 98 f.) holte sie bei Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), zwei Be- richte vom 26. Juni 2015 (AB 104) und 21. Oktober 2015 (AB 117) ein. Nach Durchführung eines erneuten Vorbescheidverfahrens (AB 120, 126,

128) sprach die IVB mit Verfügung vom 11. April 2016 (AB 130) bei einem Invaliditätsgrad von 60% ab März 2013 eine Dreiviertelsrente zu. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 11. Mai 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Versicherten ab März 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung wird aus- geführt, es sei ein zu hohes Invalideneinkommen angenommen worden. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter lud mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juni 2016 die Pensionskasse der Berner Versicherungsgruppe (nachfolgend Beigeladene) zum Verfahren bei. Innert Frist liess sich diese am 12. Juli

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2016, IV/16/466, Seite 3 vernehmen und verzichtete dabei ausdrücklich auf das Stellen eines An- trags. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. April 2016 (AB 130). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesonde- re, ob dem Beschwerdeführer eine höhere Rente als die zugesprochene Dreiviertelsrente zuzusprechen ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2016, IV/16/466, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2016, IV/16/466, Seite 5 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). 3. Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 11. April 2016 (AB 130) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 5. De- zember 2014 (AB 88.1) abgestellt. Darin wurde mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- gradige Episode (ICD-10 F33.1), eine chronische Schmerzstörung mit so- matischen und psychischen Faktoren sowie eine leichte Hüftarthrose rechts diagnostiziert (S. 47 f. III.). Der Versicherte könne mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Aus somatischer Sicht möglich seien lediglich leichte adaptierte Arbeiten mit einer Ein- schränkung von 40% bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen, be- stehend seit November 2011. Postoperativ sei im Anschluss an die wir- belsäulenchirurgischen Eingriffe vom 23. März 2012 und vom 11. Juni 2013 für die Dauer von jeweils drei Monaten von einer 100%-igen Arbeitsun- fähigkeit auszugehen. Eine körperlich leichte Tätigkeit, ausgeführt im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen sowie Beschränkung auf sporadi- sche leichte Trage- und Hebebelastungen könne als adaptiert angesehen werden. Aufgrund der aktuellen mittelgradigen depressiven Symptomatik, welche auch schon im Dezember 2013 festgehalten worden sei, und sich durch Freudlosigkeit, verminderten Antrieb, Appetitmangel, Schlafstörun- gen, verminderten Selbstwert, Schuldgefühle, Grübeln und Gereiztheit aus- zeichne, müsse von einer 50%-igen Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgegangen werden. Diese bestehe seit mindestens Dezember 2013. Die aus somatischer und psychiatrischer Sicht gemachten Einschränkungen seien teiladditiv zu sehen. Ab mindestens Dezember 2013 bestehe deshalb in einer entsprechend adaptierten Tätigkeit eine 60%-ige Arbeitsunfähigkeit, zuvor entsprechend obigen Überlegungen eine 40%-ige (S. 51 f. IV.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2016, IV/16/466, Seite 6 Das MEDAS-Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtspre- chung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten An- forderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353), zumal deren Erkenntnisse den übrigen medizinischen Unterlagen nicht widersprechen, insbesondere von den RAD-Berichten von Dr. med. D.________ vom 26. Juni (AB 104) und 21. Oktober 2015 (AB 117) bestätigt und auch von den Parteien anerkannt werden (vgl. Verfügung vom 11. April 2016 [AB 130] S. 4 f und Beschwerde S. 4 Ziff. 3). Die Fachärzte haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen und Einschätzungen gestützt auf ihre Untersuchung sowie die Akten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Sie hatten Kenntnis von allen Vorakten und würdigten in ihrer Beurteilung sämtliche zur Verfügung stehenden Informationen. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend sowie die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand über- zeugend begründet. Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in einer entsprechend adaptierten Tätigkeit zu 60% arbeitsunfähig ist. 4. In der Folge ist der Invaliditätsgrad zu bestimmen. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2016, IV/16/466, Seite 7 passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.4 Unter Berücksichtigung der Krankschreibung ab 12. März 2012 (vgl. u.a. AB 1 S. 7 Ziff. 6.4 und 8.2/15) sowie der sechsmonatigen Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) seit Einreichung der IV-Anmeldung vom 24. September 2012 (AB 1) liegt der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im März 2013. Somit ist der Einkommensvergleich auf das Jahr 2013 hin vor- zunehmen. 4.5 Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 11. April 2016 (AB 130) gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 14. Februar 2013 (AB

24) das Valideneinkommen auf Fr. 118‘920.-- festgesetzt. Dies wird vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2016, IV/16/466, Seite 8 Beschwerdeführer nicht bestritten und ist nur in dem Sinne zu beanstan- den, als dieser Betrag das von ihm im Jahr 2012 erzielte Einkommen be- trifft und somit noch gemäss der Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Män- ner, 2011-2015, Ziff. 64-66, des BfS an die Nominallohnentwicklung anzu- passen ist. Dabei resultiert ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 119‘851.80 (Fr. 118‘920.-- / 102.1 [2012] x 102.9 [2013]). 4.6 Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin an- hand der LSE 2012, Ziff. 64-66 (Finanz- und Versicherungsdienstleitun- gen), Männer, Kompetenzniveau 3, unter Berücksichtigung der 60%-igen Leistungseinschränkung auf Fr. 47‘188.--. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht bestritten (vgl. Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 2 f.). Anfänglich absolvier- te dieser die Erstausbildung zum … (AB 12/16). Anschliessend besuchte er während dreier Jahre die … (AB 12/15) und schloss im September 1982 die Ausbildung zum … ab (AB 12/14). In der Folge absolvierte er Aus- und Weiterbildungen in der …(AB 12/11 ff.). Beruflich war er ab 1984 aussch- liesslich im … tätig (AB 10 i.V.m. AB 12/2), ab dem 1. Februar 1993 bei der E.________ als … (AB 12/6 i.V.m. 24). Diese Anstellung wurde ihm ge- sundheitsbedingt per März 2014 gekündigt (vgl. u.a. AB 88.1 S. 10 I.). Seit- her führt er zwei bis drei Mal pro Woche à zwei Stunden bei einem be- freundeten Geschäftsmann … aus (vgl. u.a. Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 3). Da er seine Restarbeitsfähigkeit nicht vollstän- dig verwertet, ist das Invalideneinkommen aufgrund der statistischen Daten anhand der LSE 2012 festzulegen. Wie der Beschwerdeführer korrekt vor- bringt (vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. 3), ist dieses jedoch nicht anhand der Ziff. 64-66 (Finanz- und Versicherungsdienstleistungen), sondern anhand von Ziff. 68 (Grundstücks- und Wohnungswesen) zu ermitteln. Hierfür spricht, dass er zwar bei einer … tätig war, jedoch ausschliesslich in der Funktion als …. Auch durchlief er sämtliche Fort- und Weiterbildungen im …. Weiter ist das Invalideneinkommen nicht - wie von der Beschwerdegeg- nerin vorgenommen - aufgrund des Kompetenzniveaus 3 (komplexe prakti- sche Tätigkeiten, welche eine grosses Wissen in einem Spezialgebiet vor- aussetzen), sondern anhand von Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkei- ten wie etwa Datenverarbeitung und Administration) zu bestimmen. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit seinen gesund- heitlichen Einschränkungen (vgl. E. 3 hiervor), die in einem Vollzeitpensum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2016, IV/16/466, Seite 9 zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 60% führen, Aufgaben übertragen werden, welche dem Kompetenzniveau 3 zuzuordnen sind bzw. es ist nicht davon auszugehen, dass er einen entsprechenden Lohn erzie- len könnte. Im Kompetenzniveau 2 verdienten Männer im Jahre 2012 im Grundstücks- und Wohnungswesen monatlich Fr 6‘280.--. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.5 Stunden (vgl. Ziff. 68 der Tabelle betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche des BfS) und die Nominallohnentwicklung bis 2013 (vgl. Ziff. 45-96 der Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015 des BfS) sowie unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Ein- schränkungen von 60%, ergibt sich ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 31‘550.90 (Fr. 6‘280.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.5 Stunden / 101.8 [2012] x 102.7 [2013] x 40%). Ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 4.3 hiervor) rechtfertigt sich nicht, da der Beschwerdeführer nicht bloss Hilfsarbeiten ausführen kann. 4.7 Stellt man das Valideneinkommen von Fr. 119‘851.80 dem Invali- deneinkommen von Fr. 31’550.90 gegenüber, ergibt sich eine invaliditäts- bedingte Erwerbseinbusse von Fr. 88‘300.90 (Fr. 119‘851.80 - Fr. 31‘550.90) bzw. ein Invaliditätsgrad von gerundet 74% (Fr. 88‘300.90 x 100 / Fr. 119‘851.80). Somit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine gan- ze Rente, wobei der Rentenbeginn nicht zu beanstanden ist. Die angefoch- tene Verfügung vom 11. April 2016 (AB 130) ist in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist ab dem März 2013 eine ganze Rente auszurichten. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2016, IV/16/466, Seite 10 (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 18. Juli 2016 wird die Parteientschädigung auf Fr. 2‘479.15 festgesetzt (Aufwand von 9 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Ausla- gen von Fr. 45.50 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 183.65 [8% von Fr. 2‘295.50]). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2016 aufgehoben und dem Be- schwerdeführer ab 1. März 2013 eine ganze Rente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘479.15 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Aug. 2016, IV/16/466, Seite 11 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Gesellschaft für Vorsorgeberatung AG z.H. der Beigeladenen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.