Einspracheentscheid vom 15. April 2016
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 4. August 2014 hatte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB), AHV-Zweigstelle …, von A.________ Familienzulagen im Um- fang von Fr. 17‘980.— zurückgefordert. Diese Rückforderung basierte auf der nachträglichen Feststellung, dass für dessen Kinder betreffend be- stimmte Bezugszeiten keine Ausbildungsbestätigungen vorlagen, nament- lich für B.________ von August 2009 bis August 2011, für C.________ von August 2009 bis Juli 2010 sowie für D.________ von Au- gust 2009 bis August 2011 (Akten der AKB [act. II, act. IIA und act. IIB] act. IIB 2). Die genannte Verfügung wurde auf Einsprache vom 4. September bzw. 7. Oktober 2014 (act. IIB 3 und 5) hin mit Entscheid vom 28. Novem- ber 2014 bestätigt (act. IIA1). Dieser Einspracheentscheid blieb unange- fochten. B. Das daraufhin am 24. Dezember 2014 von A.________ gestellte Erlassge- such wies die AKB, AHV-Zweigstelle der Stadt Bern, mit Verfügung vom
20. November 2015 mangels Vorliegen gutgläubigen Bezuges der zurück- geforderten Leistungen infolge einer Meldepflichtverletzung ab (act. II 7). Die dagegen – unter Hinweis auf seine angespannte finanzielle Lage und seine Unkenntnis, dass mit dem Lohn auch Kinderzulagen ausgerichtet worden seien – erhobene Einsprache vom 7. Januar 2016 wies die AKB, AHV-Zweigstelle der Stadt Bern, mit Entscheid vom 15. April 2016 ab (act. II 1) C. Mit Beschwerde vom 7. Mai 2016 beantragt der Beschwerdeführer sinn- gemäss, dem Erlassgesuch unter Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheides zu entsprechen. Er habe sich mit dem Bezug der zu Un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, FZ/16/456, Seite 3 recht ausgerichteten Ausbildungszulagen nie absichtlich einen Vorteil ver- schaffen wollen und habe nicht einmal gewusst, dass in der Lohnzahlung entsprechende Zulagen enthalten gewesen seien. Die korrekte Auszahlung der Zulagen müsse in der Verantwortung des Arbeitgebers liegen; mangels genügender Sprach- und Gesetzeskenntnis sei er sich der missbräuchli- chen Auszahlung nicht bewusst gewesen. Für die richtige Anwendung von Vorschriften müsse man sich auch auf andere verlassen können, insbe- sondere auf den Arbeitgeber. In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2016 beantragt die AKB unter Hinweis auf die Stellungnahme der AHV-Zweigstelle … vom 21. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die in der Folge instruktionsrichterlich ergänzend eingeholten Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer mit der Beschwerdeantwort zugestellt.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Fami- lienzulagen vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestim-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, FZ/16/456, Seite 4 mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. April 2016 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch betreffend die Rückforderung in der Höhe von Fr. 17‘980.— zu Recht abgewiesen hat.
E. 1.3 Der Streitwert liegt beim Erlass einer Rückforderung von Fr. 17‘980.— unter der massgebenden Grenze von Fr. 20‘000.—, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, FZ/16/456, Seite 5 sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220).
E. 2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl- verhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b). Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhal- tens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unter- lassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). Liegt ein leicht erkennbarer Rechtsmangel vor, so kann die anfänglich feh- lende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, FZ/16/456, Seite 6 fälschlicherweise ausgerichteten Leistung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3).
E. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass dem Beschwerdeführer in der Zeit von August 2009 bis August 2011 von seinem damaligen Arbeitgeber, der E.________ AG, für seine drei Kinder B.________, C.________ und D.________ monatliche Ausbildungszulagen von je Fr. 290.— ausgerichtet worden sind, obwohl nicht für die gesamte Dauer entsprechende Ausbil- dungsbestätigungen vorgelegen haben. Damit waren die in diesem Sinne zu Unrecht bezogenen Ausbildungszulagen im Umfang von Fr. 17‘980.— zurückzuerstatten. Die entsprechende Verfügung, bestätigt durch den Ein- spracheentscheid vom 28. November 2014, ist in Rechtskraft erwachsen. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Bezug der zu Unrecht ausgerichteten Ausbil- dungszulagen Gutgläubigkeit zugebilligt werden kann. Dies hängt davon ab, ob ihm eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung zur Last zu legen ist oder ob die fehlende Meldung von Änderungen bei der Ausbildung seiner Kinder bloss eine leichte Fahrlässigkeit darstellt.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, dass er nie in der Absicht, sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, gehandelt habe. Entgegen seiner offensichtlich damit verbundenen Annahme wird der gute Glaube beim Leistungsbezug nicht erst dann zerstört, wenn die leistungs- ansprechende Person mit dem Unterlassen einer relevanten Meldung ei- nen solchen geldwerten Vorteil anstrebt; vielmehr genügt es, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine grobfahrlässige Melde- pflichtverletzung zurückzuführen ist, was nachfolgend noch zu prüfen ist. Soweit sich der Beschwerdeführer andererseits darauf beruft, dass die kor- rekte Ausrichtung der Familienzulagen in der Verantwortung des Arbeitge- bers liege, kann ihm darin nicht gefolgt werden: In seinem Entscheid vom
E. 3.3 Nach dem Gesagten stellt die Unterlassung der Meldung(en) der Veränderungen betreffend die Ausbildungssituation der Kinder des Be- schwerdeführers nicht bloss eine leichte Fahrlässigkeit dar. Die Beschwer- degegnerin hat deshalb den gutgläubigen Bezug der fraglichen Leistungen zu Recht verneint. Da die Erlassvoraussetzungen kumulativ vorliegen müs- sen, musste – und muss auch in diesem Verfahren – die grosse Härte nicht zusätzlich geprüft werden. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, FZ/16/456, Seite 8 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind kei- ne Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 8 Mai 2014 (BGE 140 V 233) hat sich das Bundesgericht mit einem gleich- lautenden Einwand befasst und erkannt, dass die leistungsansprechende Person – selbst wenn den Arbeitgeber im Rahmen der Gesetzgebung zu den Familienzulagen auch eine Meldepflicht treffe – nicht aus der Melde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, FZ/16/456, Seite 7 pflicht entlassen werde. Vielmehr bleibe sie als Leistungsbezügerin nach Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG primär meldepflichtig; es bestün- den gerade bei den Familienzulagen verschiedenste Meldepflichten, die in den familiären Umständen der beziehenden Person lägen, welche der Ar- beitgeber in aller Regel gar nicht kenne, wobei als Beispiel u.a. die Ände- rung des Anspruchs infolge Abbruchs einer Ausbildung des Kindes erwähnt wird (BGE 140 V 233 E. 4.3.4 S. 238 f.). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, die leistungsrelevanten Änderungen bei der Ausbildung seiner Kinder von sich aus zu melden; dagegen durfte er sich nicht darauf verlassen, dass sein Arbeitgeber, der von diesen Änderungen mutmasslich keine Kenntnis hatte, die entsprechenden Meldungen vornehmen würde. Dies gilt umso mehr, als die fraglichen Zulagen im Lohnausweis regelmässig sepa- rat ausgewiesen werden und der Beschwerdeführer deshalb wissen muss- te, dass diese nicht einfach Bestandteil des vom Arbeitgeber ausbezahlten Lohnes sind. Hinzu kommt, dass sich die leistungsansprechende Person im Gesuchsformular Ziff. 6 ausdrücklich dazu verpflichtet, das Bezugsrecht beeinflussende Veränderungen sofort zu melden und auch auf den An- spruchsausweisen – wie im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend festgehalten – jeweils auf die Meldepflicht hingewiesen wird. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er habe von den massgebenden Gesetzesbestimmungen, auch mangels hinreichender Sprachkenntnisse, zu wenig Kenntnis gehabt, ist ihm entgegenzuhalten, dass niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336). Für ausreichendes sprachliches Ver- ständnis z.B. der mit dem Leistungsbezug verbundenen Verpflichtungen hätte er selbst besorgt sein müssen.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Fami- lienzulagen vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestim- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, FZ/16/456, Seite 4 mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. April 2016 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch betreffend die Rückforderung in der Höhe von Fr. 17‘980.— zu Recht abgewiesen hat. 1.3 Der Streitwert liegt beim Erlass einer Rückforderung von Fr. 17‘980.— unter der massgebenden Grenze von Fr. 20‘000.—, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, FZ/16/456, Seite 5 sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl- verhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b). Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhal- tens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unter- lassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). Liegt ein leicht erkennbarer Rechtsmangel vor, so kann die anfänglich feh- lende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, FZ/16/456, Seite 6 fälschlicherweise ausgerichteten Leistung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3).
- 3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass dem Beschwerdeführer in der Zeit von August 2009 bis August 2011 von seinem damaligen Arbeitgeber, der E.________ AG, für seine drei Kinder B.________, C.________ und D.________ monatliche Ausbildungszulagen von je Fr. 290.— ausgerichtet worden sind, obwohl nicht für die gesamte Dauer entsprechende Ausbil- dungsbestätigungen vorgelegen haben. Damit waren die in diesem Sinne zu Unrecht bezogenen Ausbildungszulagen im Umfang von Fr. 17‘980.— zurückzuerstatten. Die entsprechende Verfügung, bestätigt durch den Ein- spracheentscheid vom 28. November 2014, ist in Rechtskraft erwachsen. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Bezug der zu Unrecht ausgerichteten Ausbil- dungszulagen Gutgläubigkeit zugebilligt werden kann. Dies hängt davon ab, ob ihm eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung zur Last zu legen ist oder ob die fehlende Meldung von Änderungen bei der Ausbildung seiner Kinder bloss eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. 3.2 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, dass er nie in der Absicht, sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, gehandelt habe. Entgegen seiner offensichtlich damit verbundenen Annahme wird der gute Glaube beim Leistungsbezug nicht erst dann zerstört, wenn die leistungs- ansprechende Person mit dem Unterlassen einer relevanten Meldung ei- nen solchen geldwerten Vorteil anstrebt; vielmehr genügt es, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine grobfahrlässige Melde- pflichtverletzung zurückzuführen ist, was nachfolgend noch zu prüfen ist. Soweit sich der Beschwerdeführer andererseits darauf beruft, dass die kor- rekte Ausrichtung der Familienzulagen in der Verantwortung des Arbeitge- bers liege, kann ihm darin nicht gefolgt werden: In seinem Entscheid vom
- Mai 2014 (BGE 140 V 233) hat sich das Bundesgericht mit einem gleich- lautenden Einwand befasst und erkannt, dass die leistungsansprechende Person – selbst wenn den Arbeitgeber im Rahmen der Gesetzgebung zu den Familienzulagen auch eine Meldepflicht treffe – nicht aus der Melde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, FZ/16/456, Seite 7 pflicht entlassen werde. Vielmehr bleibe sie als Leistungsbezügerin nach Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG primär meldepflichtig; es bestün- den gerade bei den Familienzulagen verschiedenste Meldepflichten, die in den familiären Umständen der beziehenden Person lägen, welche der Ar- beitgeber in aller Regel gar nicht kenne, wobei als Beispiel u.a. die Ände- rung des Anspruchs infolge Abbruchs einer Ausbildung des Kindes erwähnt wird (BGE 140 V 233 E. 4.3.4 S. 238 f.). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, die leistungsrelevanten Änderungen bei der Ausbildung seiner Kinder von sich aus zu melden; dagegen durfte er sich nicht darauf verlassen, dass sein Arbeitgeber, der von diesen Änderungen mutmasslich keine Kenntnis hatte, die entsprechenden Meldungen vornehmen würde. Dies gilt umso mehr, als die fraglichen Zulagen im Lohnausweis regelmässig sepa- rat ausgewiesen werden und der Beschwerdeführer deshalb wissen muss- te, dass diese nicht einfach Bestandteil des vom Arbeitgeber ausbezahlten Lohnes sind. Hinzu kommt, dass sich die leistungsansprechende Person im Gesuchsformular Ziff. 6 ausdrücklich dazu verpflichtet, das Bezugsrecht beeinflussende Veränderungen sofort zu melden und auch auf den An- spruchsausweisen – wie im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend festgehalten – jeweils auf die Meldepflicht hingewiesen wird. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er habe von den massgebenden Gesetzesbestimmungen, auch mangels hinreichender Sprachkenntnisse, zu wenig Kenntnis gehabt, ist ihm entgegenzuhalten, dass niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336). Für ausreichendes sprachliches Ver- ständnis z.B. der mit dem Leistungsbezug verbundenen Verpflichtungen hätte er selbst besorgt sein müssen. 3.3 Nach dem Gesagten stellt die Unterlassung der Meldung(en) der Veränderungen betreffend die Ausbildungssituation der Kinder des Be- schwerdeführers nicht bloss eine leichte Fahrlässigkeit dar. Die Beschwer- degegnerin hat deshalb den gutgläubigen Bezug der fraglichen Leistungen zu Recht verneint. Da die Erlassvoraussetzungen kumulativ vorliegen müs- sen, musste – und muss auch in diesem Verfahren – die grosse Härte nicht zusätzlich geprüft werden. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, FZ/16/456, Seite 8
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind kei- ne Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 456 FZ A.________ SCJ/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. September 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. April 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, FZ/16/456, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 4. August 2014 hatte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB), AHV-Zweigstelle …, von A.________ Familienzulagen im Um- fang von Fr. 17‘980.— zurückgefordert. Diese Rückforderung basierte auf der nachträglichen Feststellung, dass für dessen Kinder betreffend be- stimmte Bezugszeiten keine Ausbildungsbestätigungen vorlagen, nament- lich für B.________ von August 2009 bis August 2011, für C.________ von August 2009 bis Juli 2010 sowie für D.________ von Au- gust 2009 bis August 2011 (Akten der AKB [act. II, act. IIA und act. IIB] act. IIB 2). Die genannte Verfügung wurde auf Einsprache vom 4. September bzw. 7. Oktober 2014 (act. IIB 3 und 5) hin mit Entscheid vom 28. Novem- ber 2014 bestätigt (act. IIA1). Dieser Einspracheentscheid blieb unange- fochten. B. Das daraufhin am 24. Dezember 2014 von A.________ gestellte Erlassge- such wies die AKB, AHV-Zweigstelle der Stadt Bern, mit Verfügung vom
20. November 2015 mangels Vorliegen gutgläubigen Bezuges der zurück- geforderten Leistungen infolge einer Meldepflichtverletzung ab (act. II 7). Die dagegen – unter Hinweis auf seine angespannte finanzielle Lage und seine Unkenntnis, dass mit dem Lohn auch Kinderzulagen ausgerichtet worden seien – erhobene Einsprache vom 7. Januar 2016 wies die AKB, AHV-Zweigstelle der Stadt Bern, mit Entscheid vom 15. April 2016 ab (act. II 1) C. Mit Beschwerde vom 7. Mai 2016 beantragt der Beschwerdeführer sinn- gemäss, dem Erlassgesuch unter Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheides zu entsprechen. Er habe sich mit dem Bezug der zu Un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, FZ/16/456, Seite 3 recht ausgerichteten Ausbildungszulagen nie absichtlich einen Vorteil ver- schaffen wollen und habe nicht einmal gewusst, dass in der Lohnzahlung entsprechende Zulagen enthalten gewesen seien. Die korrekte Auszahlung der Zulagen müsse in der Verantwortung des Arbeitgebers liegen; mangels genügender Sprach- und Gesetzeskenntnis sei er sich der missbräuchli- chen Auszahlung nicht bewusst gewesen. Für die richtige Anwendung von Vorschriften müsse man sich auch auf andere verlassen können, insbe- sondere auf den Arbeitgeber. In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2016 beantragt die AKB unter Hinweis auf die Stellungnahme der AHV-Zweigstelle … vom 21. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die in der Folge instruktionsrichterlich ergänzend eingeholten Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer mit der Beschwerdeantwort zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Fami- lienzulagen vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestim-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, FZ/16/456, Seite 4 mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. April 2016 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch betreffend die Rückforderung in der Höhe von Fr. 17‘980.— zu Recht abgewiesen hat. 1.3 Der Streitwert liegt beim Erlass einer Rückforderung von Fr. 17‘980.— unter der massgebenden Grenze von Fr. 20‘000.—, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, FZ/16/456, Seite 5 sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl- verhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b). Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhal- tens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unter- lassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). Liegt ein leicht erkennbarer Rechtsmangel vor, so kann die anfänglich feh- lende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, FZ/16/456, Seite 6 fälschlicherweise ausgerichteten Leistung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass dem Beschwerdeführer in der Zeit von August 2009 bis August 2011 von seinem damaligen Arbeitgeber, der E.________ AG, für seine drei Kinder B.________, C.________ und D.________ monatliche Ausbildungszulagen von je Fr. 290.— ausgerichtet worden sind, obwohl nicht für die gesamte Dauer entsprechende Ausbil- dungsbestätigungen vorgelegen haben. Damit waren die in diesem Sinne zu Unrecht bezogenen Ausbildungszulagen im Umfang von Fr. 17‘980.— zurückzuerstatten. Die entsprechende Verfügung, bestätigt durch den Ein- spracheentscheid vom 28. November 2014, ist in Rechtskraft erwachsen. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Bezug der zu Unrecht ausgerichteten Ausbil- dungszulagen Gutgläubigkeit zugebilligt werden kann. Dies hängt davon ab, ob ihm eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung zur Last zu legen ist oder ob die fehlende Meldung von Änderungen bei der Ausbildung seiner Kinder bloss eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. 3.2 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, dass er nie in der Absicht, sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, gehandelt habe. Entgegen seiner offensichtlich damit verbundenen Annahme wird der gute Glaube beim Leistungsbezug nicht erst dann zerstört, wenn die leistungs- ansprechende Person mit dem Unterlassen einer relevanten Meldung ei- nen solchen geldwerten Vorteil anstrebt; vielmehr genügt es, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine grobfahrlässige Melde- pflichtverletzung zurückzuführen ist, was nachfolgend noch zu prüfen ist. Soweit sich der Beschwerdeführer andererseits darauf beruft, dass die kor- rekte Ausrichtung der Familienzulagen in der Verantwortung des Arbeitge- bers liege, kann ihm darin nicht gefolgt werden: In seinem Entscheid vom
8. Mai 2014 (BGE 140 V 233) hat sich das Bundesgericht mit einem gleich- lautenden Einwand befasst und erkannt, dass die leistungsansprechende Person – selbst wenn den Arbeitgeber im Rahmen der Gesetzgebung zu den Familienzulagen auch eine Meldepflicht treffe – nicht aus der Melde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, FZ/16/456, Seite 7 pflicht entlassen werde. Vielmehr bleibe sie als Leistungsbezügerin nach Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG primär meldepflichtig; es bestün- den gerade bei den Familienzulagen verschiedenste Meldepflichten, die in den familiären Umständen der beziehenden Person lägen, welche der Ar- beitgeber in aller Regel gar nicht kenne, wobei als Beispiel u.a. die Ände- rung des Anspruchs infolge Abbruchs einer Ausbildung des Kindes erwähnt wird (BGE 140 V 233 E. 4.3.4 S. 238 f.). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, die leistungsrelevanten Änderungen bei der Ausbildung seiner Kinder von sich aus zu melden; dagegen durfte er sich nicht darauf verlassen, dass sein Arbeitgeber, der von diesen Änderungen mutmasslich keine Kenntnis hatte, die entsprechenden Meldungen vornehmen würde. Dies gilt umso mehr, als die fraglichen Zulagen im Lohnausweis regelmässig sepa- rat ausgewiesen werden und der Beschwerdeführer deshalb wissen muss- te, dass diese nicht einfach Bestandteil des vom Arbeitgeber ausbezahlten Lohnes sind. Hinzu kommt, dass sich die leistungsansprechende Person im Gesuchsformular Ziff. 6 ausdrücklich dazu verpflichtet, das Bezugsrecht beeinflussende Veränderungen sofort zu melden und auch auf den An- spruchsausweisen – wie im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend festgehalten – jeweils auf die Meldepflicht hingewiesen wird. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er habe von den massgebenden Gesetzesbestimmungen, auch mangels hinreichender Sprachkenntnisse, zu wenig Kenntnis gehabt, ist ihm entgegenzuhalten, dass niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann (BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336). Für ausreichendes sprachliches Ver- ständnis z.B. der mit dem Leistungsbezug verbundenen Verpflichtungen hätte er selbst besorgt sein müssen. 3.3 Nach dem Gesagten stellt die Unterlassung der Meldung(en) der Veränderungen betreffend die Ausbildungssituation der Kinder des Be- schwerdeführers nicht bloss eine leichte Fahrlässigkeit dar. Die Beschwer- degegnerin hat deshalb den gutgläubigen Bezug der fraglichen Leistungen zu Recht verneint. Da die Erlassvoraussetzungen kumulativ vorliegen müs- sen, musste – und muss auch in diesem Verfahren – die grosse Härte nicht zusätzlich geprüft werden. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Sept. 2016, FZ/16/456, Seite 8 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind kei- ne Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.