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200 2016 449

Bern VerwG · 2016-04-08 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 8. April 2016

Sachverhalt

A. Mit drei separaten Verfügungen vom 26. Februar 2016 setzte die Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) als Nichterwerbstätiger für die Jahre 2014 bis 2016 zu entrichtenden AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) definitiv auf Fr. 983.45 (pro 2014) resp. provi- sorisch auf Fr. 1'730.40 und auf Fr. 1'722.-- (pro 2015 und 2016) fest. Den Beitragsberechnungen legte sie je ein massgebendes Vermögen (halbiert und gerundet) in der Höhe von Fr. 850'000.-- zugrunde. Dabei berücksich- tigte die AKB ein Reinvermögen von Fr. 177'817.-- und ein kapitalisiertes Renteneinkommen, beinhaltend die Renten der beruflichen Vorsorge und diejenigen der Stiftung B.________ in ..., im Umfang von Fr. 711'020.-- (Akten der AKB [act. II] 5 f.). Die am 5. März 2016 gegen die drei Verfü- gungen erhobene Einsprache (act. II 4) wies die AKB mit Entscheid vom

8. April 2016 (act. II 1) ab. B. Am 4. Mai 2016 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid Beschwerde und beantragte, die AHV/IV/EO-Beiträge seien ohne Kapitali- sierung der Schadenersatzzahlungen der Stiftung B.________ neu zu be- rechnen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme der AHV-Zweigstelle Bern vom 2. Ju- ni 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 3

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 8. April 2016 (act. II 1). Streitig und zu prüfen sind die vom Beschwerdeführer für die Jahre 2014 bis 2016 zu leistenden AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbs- tätiger und dabei insbesondere die Höhe des kapitalisierten Rentenein- kommens.

E. 1.3 Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Beiträge erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 4

E. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] und Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz vom 25. September 1952 [EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11]). Der Mindestbeitrag beträgt Fr. 392.--, der Höchstbeitrag entspricht dem 50- fachen Mindestbeitrag.

E. 2.1 Die Versicherten der AHV/IV/EO sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Bei- tragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das

65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG).

E. 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. auch Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1bis Abs.

E. 2.3 Den Mindestbeitrag bezahlen nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden, Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten sowie Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden (Art. 10 Abs. 2 AHVG).

E. 2.4 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom

31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nich- terwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 5 der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs.

E. 2.5 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Bei-

tragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemes-

sen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und

des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kan-

tonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massge-

bende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen

Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln

das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuer-

behörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV).

3.

3.1

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die AHV/IV/EO-

Beiträge im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum als Nichterwerbstätiger

zu entrichten hat. Weiter ist festzustellen, dass er nicht unter eine Kategorie

von Nichterwerbstätigen fällt, die den Mindestbeitrag zu bezahlen haben

(vgl. E. 2.3 hiervor). Insbesondere ist hier – entgegen den Ausführungen in

der Beschwerde (vgl. S. 1) – Art. 10 Abs. 2 lit. b AHVG nicht einschlägig.

Für die Anwendung dieser Norm ist entscheidend, dass die fraglichen Per-

sonen unterhalten oder unterstützt werden müssen, weil sie sonst ihre

Grundbedürfnisse nicht befriedigen können (vgl. UELI KIESER, Alters- und

Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 10 N. 20 und ergänzend

Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 2010 zur Änderung des

AHVG [BBl 2011 543, S. 555]). Wie die AHV-Zweigstelle Bern unter Ver-

weis auf Art. 23 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni

2001 (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) zu Recht ausgeführt hat (vgl.

Stellungnahme vom 2. Juni 2016 S. 3, in den Gerichtsakten), besteht bei

einem dem Beschwerdeführer anzurechnenden Reinvermögen in der Höhe

von Fr. 177'817.-- (act. II 5) keine Bedürftigkeit im sozialhilferechtlichen

Sinn.

3.2

Streitig und zu prüfen ist die Höhe des massgebenden Vermögens

und dabei einzig die Festsetzung des kapitalisierten Renteneinkommens.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 6

Letzteres, beinhaltend die Renten der beruflichen Vorsorge und diejenigen

der Stiftung B.________ in ..., legte die Beschwerdegegnerin unter Berück-

sichtigung der Steuermeldung der kantonalen Steuerverwaltung (act. II 6)

auf Fr. 711'020.-- fest (act. II 5).

Unbestritten ist die Anrechnung der Rente der beruflichen Vorsorge. Zu-

dem bestreitet der Beschwerdeführer nicht, von der Stiftung B.________ in

... eine lebenslängliche Rente in der Höhe von monatlich 3'982 Euro zu

erhalten (vgl. dazu auch die Leistungsbescheinigung der Stiftung

B.________ vom 14. Januar 2015, act. II 4 S. 4). Der Beschwerdeführer

bringt indessen unter Hinweis auf einen Entscheid des ... …gerichts… (Ak-

ten des Beschwerdeführers [act. I] 3) vor, es handle sich bei den Leistun-

gen der Stiftung B.________ um Schadenersatzzahlungen, die wirtschaft-

lich kein Einkommen, mithin kein Renteneinkommen, darstellten und für die

Vermögensbemessung weder steuerlich noch AHV-rechtlich zu kapitalisie-

ren seien (vgl. Beschwerde S. 1).

3.2.1

Als massgebendes Renteneinkommen gelten gemäss der Weglei-

tung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Beiträge

der Selbstständigerwerbenden und Nichterwebstätigen in der AHV, IV und

EO (WSN; Stand 1. Januar 2016; abrufbar unter www.bsv.admin.ch) wie-

derkehrende Leistungen (in der Schweiz und im Ausland), die weder durch

eine Erwerbstätigkeit der beitragspflichtigen Person erzielt werden noch

den Ertrag massgebenden Vermögens darstellen (vgl. Rz. 2087 WSN). Der

Begriff des Renteneinkommens ist im weitesten Sinne zu verstehen. Ent-

scheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale

einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versi-

cherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile

handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person

beeinflussen (BGE 125 V 230 E. 3b S. 234; Rz. 2088 WSN). Die Randzif-

fern 2089 und 2090 WSN enthalten je eine Liste jener Leistungen, welche

Renteneinkommen darstellen und welche nicht.

3.2.2

Bei den ...renten handelt es sich um wiederkehrende Leistungen der

Stiftung B.________ in .... Zweck dieser Stiftung ist es, behinderten Men-

schen, …, Leistungen zu erbringen und ihnen durch …. Die ...renten stellen

somit weder durch eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers erzieltes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 7

Einkommen noch den Ertrag massgebenden Vermögens dar (vgl. Rz. 2087

WSN). Zudem entsprechen sie nicht den Leistungen, die gemäss Randzif-

fer 2090 WSN bei der Berechnung des massgebenden Renteneinkommens

ausser Acht zu lassen sind (vgl. dazu auch die Stellungnahme der AHV-

Zweigstelle Bern vom 2. Juni 2016 S. 2, in den Gerichtsakten). In Randzif-

fer 2089 WSN wird demgegenüber statuiert, dass Renten aller Art an die

Beitragspflichtigen, inklusive diejenigen einer ausländischen Sozialversi-

cherung (vgl. dazu ergänzend UELI KIESER, a.a.O. Art. 10 N. 36), zur Be-

messungsgrundlage von Nichterwerbstätigen hinzuzurechnen sind. Ge-

stützt darauf sowie angesichts dessen, dass die Voraussetzungen der all-

gemeinen Definition des Renteneinkommens (vgl. E. 3.2.1 hiervor) hier

erfüllt sind, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die

Renten der Stiftung B.________ aus AHV-rechtlicher Sicht als Rentenein-

kommen qualifiziert und für die Bemessung der Beiträge im Sinne von

Art. 28 Abs. 1 AHVV berücksichtigt hat. Anhaltspunkte, welche eine andere

Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die ...renten seien gemäss

der Steuerverwaltung des Kantons Bern steuerfrei (vgl. Details zur Veran-

lagungsverfügung 2013, act. II 4 S. 3), kann er daraus nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Dies weil die Ausgleichskassen bei der Erfassung des

massgeblichen Renteneinkommens nicht an die Beurteilung der Steuer-

behörden gebunden sind (vgl. E. 2.5 hiervor; UELI KIESER, a.a.O. Art. 10

N. 31). Für die Beurteilung der beitragsrechtlichen Qualifikation der Renten-

leistungen ist gestützt auf das Territorialitätsprinzip zudem einzig Schwei-

zerrecht massgebend. Die diesbezüglichen Hinweise des Beschwerdefüh-

rers auf die ... Gesetzgebung und die Rechtsprechung des ... ...gerichts…

sind daher nicht einschlägig (vgl. Beschwerde S. 1).

3.3

Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid

vom 8. April 2016 (act. II 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobe-

ne Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 8

E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 449 AHV

FUR/SAW/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 15. August 2016

Verwaltungsrichterin Fuhrer

Gerichtsschreiberin Winiger

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern

Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 8. April 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Mit drei separaten Verfügungen vom 26. Februar 2016 setzte die Aus-

gleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von

A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) als Nichterwerbstätiger

für die Jahre 2014 bis 2016 zu entrichtenden AHV/IV/EO-Beiträge (inkl.

Verwaltungskostenbeiträge) definitiv auf Fr. 983.45 (pro 2014) resp. provi-

sorisch auf Fr. 1'730.40 und auf Fr. 1'722.-- (pro 2015 und 2016) fest. Den

Beitragsberechnungen legte sie je ein massgebendes Vermögen (halbiert

und gerundet) in der Höhe von Fr. 850'000.-- zugrunde. Dabei berücksich-

tigte die AKB ein Reinvermögen von Fr. 177'817.-- und ein kapitalisiertes

Renteneinkommen, beinhaltend die Renten der beruflichen Vorsorge und

diejenigen der Stiftung B.________ in ..., im Umfang von Fr. 711'020.--

(Akten der AKB [act. II] 5 f.). Die am 5. März 2016 gegen die drei Verfü-

gungen erhobene Einsprache (act. II 4) wies die AKB mit Entscheid vom

8. April 2016 (act. II 1) ab.

B.

Am 4. Mai 2016 erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid

Beschwerde und beantragte, die AHV/IV/EO-Beiträge seien ohne Kapitali-

sierung der Schadenersatzzahlungen der Stiftung B.________ neu zu be-

rechnen.

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin

unter Verweis auf die Stellungnahme der AHV-Zweigstelle Bern vom 2. Ju-

ni 2016 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen-

versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die

Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG;

Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal-

tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 8. April 2016

(act. II 1). Streitig und zu prüfen sind die vom Beschwerdeführer für die

Jahre 2014 bis 2016 zu leistenden AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbs-

tätiger und dabei insbesondere die Höhe des kapitalisierten Rentenein-

kommens.

1.3

Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Beiträge erreicht der

Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1

GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 4

2.

2.1

Die Versicherten der AHV/IV/EO sind beitragspflichtig, solange sie

eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Bei-

tragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert

bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das

65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG).

2.2

Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen

Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. auch Art. 3 Abs. 1bis des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG;

SR 831.20]

i.V.m.

Art.

1bis

Abs.

2

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] und Art. 27

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für

Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz vom 25. September

1952 [EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum

Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11]). Der

Mindestbeitrag beträgt Fr. 392.--, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-

fachen Mindestbeitrag.

2.3

Den Mindestbeitrag bezahlen nichterwerbstätige Studierende bis

zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr

vollenden, Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere

Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten sowie Nichterwerbstätige,

die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden (Art. 10 Abs. 2 AHVG).

2.4

Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche

Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens

und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

vom

31. Oktober

1947

[AHVV;

SR 831.101]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen

und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche

Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für

die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20

multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50'000.--

abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nich-

terwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 5

der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs.

4 AHVV).

2.5

Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Bei-

tragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemes-

sen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und

des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kan-

tonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massge-

bende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen

Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln

das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuer-

behörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV).

3.

3.1

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die AHV/IV/EO-

Beiträge im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum als Nichterwerbstätiger

zu entrichten hat. Weiter ist festzustellen, dass er nicht unter eine Kategorie

von Nichterwerbstätigen fällt, die den Mindestbeitrag zu bezahlen haben

(vgl. E. 2.3 hiervor). Insbesondere ist hier – entgegen den Ausführungen in

der Beschwerde (vgl. S. 1) – Art. 10 Abs. 2 lit. b AHVG nicht einschlägig.

Für die Anwendung dieser Norm ist entscheidend, dass die fraglichen Per-

sonen unterhalten oder unterstützt werden müssen, weil sie sonst ihre

Grundbedürfnisse nicht befriedigen können (vgl. UELI KIESER, Alters- und

Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 10 N. 20 und ergänzend

Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 2010 zur Änderung des

AHVG [BBl 2011 543, S. 555]). Wie die AHV-Zweigstelle Bern unter Ver-

weis auf Art. 23 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni

2001 (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) zu Recht ausgeführt hat (vgl.

Stellungnahme vom 2. Juni 2016 S. 3, in den Gerichtsakten), besteht bei

einem dem Beschwerdeführer anzurechnenden Reinvermögen in der Höhe

von Fr. 177'817.-- (act. II 5) keine Bedürftigkeit im sozialhilferechtlichen

Sinn.

3.2

Streitig und zu prüfen ist die Höhe des massgebenden Vermögens

und dabei einzig die Festsetzung des kapitalisierten Renteneinkommens.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 6

Letzteres, beinhaltend die Renten der beruflichen Vorsorge und diejenigen

der Stiftung B.________ in ..., legte die Beschwerdegegnerin unter Berück-

sichtigung der Steuermeldung der kantonalen Steuerverwaltung (act. II 6)

auf Fr. 711'020.-- fest (act. II 5).

Unbestritten ist die Anrechnung der Rente der beruflichen Vorsorge. Zu-

dem bestreitet der Beschwerdeführer nicht, von der Stiftung B.________ in

... eine lebenslängliche Rente in der Höhe von monatlich 3'982 Euro zu

erhalten (vgl. dazu auch die Leistungsbescheinigung der Stiftung

B.________ vom 14. Januar 2015, act. II 4 S. 4). Der Beschwerdeführer

bringt indessen unter Hinweis auf einen Entscheid des ... …gerichts… (Ak-

ten des Beschwerdeführers [act. I] 3) vor, es handle sich bei den Leistun-

gen der Stiftung B.________ um Schadenersatzzahlungen, die wirtschaft-

lich kein Einkommen, mithin kein Renteneinkommen, darstellten und für die

Vermögensbemessung weder steuerlich noch AHV-rechtlich zu kapitalisie-

ren seien (vgl. Beschwerde S. 1).

3.2.1

Als massgebendes Renteneinkommen gelten gemäss der Weglei-

tung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Beiträge

der Selbstständigerwerbenden und Nichterwebstätigen in der AHV, IV und

EO (WSN; Stand 1. Januar 2016; abrufbar unter www.bsv.admin.ch) wie-

derkehrende Leistungen (in der Schweiz und im Ausland), die weder durch

eine Erwerbstätigkeit der beitragspflichtigen Person erzielt werden noch

den Ertrag massgebenden Vermögens darstellen (vgl. Rz. 2087 WSN). Der

Begriff des Renteneinkommens ist im weitesten Sinne zu verstehen. Ent-

scheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale

einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versi-

cherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile

handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person

beeinflussen (BGE 125 V 230 E. 3b S. 234; Rz. 2088 WSN). Die Randzif-

fern 2089 und 2090 WSN enthalten je eine Liste jener Leistungen, welche

Renteneinkommen darstellen und welche nicht.

3.2.2

Bei den ...renten handelt es sich um wiederkehrende Leistungen der

Stiftung B.________ in .... Zweck dieser Stiftung ist es, behinderten Men-

schen, …, Leistungen zu erbringen und ihnen durch …. Die ...renten stellen

somit weder durch eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers erzieltes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 7

Einkommen noch den Ertrag massgebenden Vermögens dar (vgl. Rz. 2087

WSN). Zudem entsprechen sie nicht den Leistungen, die gemäss Randzif-

fer 2090 WSN bei der Berechnung des massgebenden Renteneinkommens

ausser Acht zu lassen sind (vgl. dazu auch die Stellungnahme der AHV-

Zweigstelle Bern vom 2. Juni 2016 S. 2, in den Gerichtsakten). In Randzif-

fer 2089 WSN wird demgegenüber statuiert, dass Renten aller Art an die

Beitragspflichtigen, inklusive diejenigen einer ausländischen Sozialversi-

cherung (vgl. dazu ergänzend UELI KIESER, a.a.O. Art. 10 N. 36), zur Be-

messungsgrundlage von Nichterwerbstätigen hinzuzurechnen sind. Ge-

stützt darauf sowie angesichts dessen, dass die Voraussetzungen der all-

gemeinen Definition des Renteneinkommens (vgl. E. 3.2.1 hiervor) hier

erfüllt sind, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die

Renten der Stiftung B.________ aus AHV-rechtlicher Sicht als Rentenein-

kommen qualifiziert und für die Bemessung der Beiträge im Sinne von

Art. 28 Abs. 1 AHVV berücksichtigt hat. Anhaltspunkte, welche eine andere

Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die ...renten seien gemäss

der Steuerverwaltung des Kantons Bern steuerfrei (vgl. Details zur Veran-

lagungsverfügung 2013, act. II 4 S. 3), kann er daraus nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Dies weil die Ausgleichskassen bei der Erfassung des

massgeblichen Renteneinkommens nicht an die Beurteilung der Steuer-

behörden gebunden sind (vgl. E. 2.5 hiervor; UELI KIESER, a.a.O. Art. 10

N. 31). Für die Beurteilung der beitragsrechtlichen Qualifikation der Renten-

leistungen ist gestützt auf das Territorialitätsprinzip zudem einzig Schwei-

zerrecht massgebend. Die diesbezüglichen Hinweise des Beschwerdefüh-

rers auf die ... Gesetzgebung und die Rechtsprechung des ... ...gerichts…

sind daher nicht einschlägig (vgl. Beschwerde S. 1).

3.3

Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid

vom 8. April 2016 (act. II 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobe-

ne Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 8

4.1

Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf

eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m.

Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 9

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.