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200 2016 448

Bern VerwG · 2016-04-08 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 8. April 2016

Sachverhalt

A. Mit drei separaten Verfügungen vom 26. Februar 2016 setzte die Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) als Nichterwerbstätige für die Jahre 2014 bis 2016 zu entrichtenden AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) definitiv auf Fr. 1'413.85 (pro 2014) resp. pro- visorisch auf Fr. 1'730.40 und auf Fr. 1'722.-- (pro 2015 und 2016) fest. Den Beitragsberechnungen legte sie je ein massgebendes Vermögen (hal- biert und gerundet) in der Höhe von Fr. 850'000.-- zugrunde. Dabei berück- sichtigte die AKB ein Reinvermögen von Fr. 177'817.-- und ein kapitalisier- tes Renteneinkommen, beinhaltend die dem Ehemann ausgerichteten Ren- ten der beruflichen Vorsorge sowie diejenigen der Stiftung B.________ in ..., im Umfang von Fr. 711'020.-- (Akten der AKB [act. II] 5 f.). Die am

5. März 2016 gegen die drei Verfügungen erhobene Einsprache (act. II 4) wies die AKB mit Entscheid vom 8. April 2016 (act. II 1) ab. B. Am 4. Mai 2016 erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid Beschwerde und beantragte, die AHV/IV/EO-Beiträge seien ohne Kapitali- sierung der Schadenersatzzahlungen der Stiftung B.________ neu zu be- rechnen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme der AHV-Zweigstelle Bern vom 2. Ju- ni 2016 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 3

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 8. April 2016 (act. II 1). Streitig und zu prüfen sind die von der Beschwerdeführerin für die Jahre 2014 bis 2016 zu leistenden AHV/IV/EO-Beiträge als Nichter- werbstätige und dabei insbesondere die Höhe des kapitalisierten Renten- einkommens.

E. 1.3 Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Beiträge erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/448, Seite 4

E. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] und Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz vom 25. September 1952 [EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11]). Der Mindestbeitrag beträgt Fr. 392.--, der Höchstbeitrag entspricht dem 50- fachen Mindestbeitrag.

E. 2.1 Die Versicherten der AHV/IV/EO sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Bei- tragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das

65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG).

E. 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. auch Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1bis Abs.

E. 2.3 Den Mindestbeitrag bezahlen nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden, Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten sowie Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden (Art. 10 Abs. 2 AHVG).

E. 2.4 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom

31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nich- terwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 5 der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs.

E. 2.5 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Bei- tragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemes- sen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kan- tonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massge- bende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuer- behörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die AHV/IV/EO- Beiträge im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum als Nichterwerbstätige zu entrichten hat. Weiter ist festzustellen, dass sie nicht unter eine Katego- rie von Nichterwerbstätigen fällt, die den Mindestbeitrag zu bezahlen haben (vgl. E. 2.3 hiervor). Insbesondere ist hier – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 1) – Art. 10 Abs. 2 lit. b AHVG nicht einschlägig. Für die Anwendung dieser Norm ist entscheidend, dass die fraglichen Per- sonen unterhalten oder unterstützt werden müssen, weil sie sonst ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen können (vgl. UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 10 N. 20 und ergänzend Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 2010 zur Änderung des AHVG [BBl 2011 543, S. 555]). Wie die AHV-Zweigstelle Bern unter Ver- weis auf Art. 23 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) zu Recht ausgeführt hat (vgl. Stellungnahme vom 2. Juni 2016 S. 3, in den Gerichtsakten), besteht bei einem der Beschwerdeführerin anzurechnenden Reinvermögen in der Höhe von Fr. 177'817.-- (act. II 5) keine Bedürftigkeit im sozialhilferechtli- chen Sinn. 3.2 Streitig und zu prüfen ist die Höhe des massgebenden Vermögens und dabei einzig die Festsetzung des kapitalisierten Renteneinkommens.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/448, Seite 6 Letzteres, beinhaltend die dem Ehemann ausgerichteten Renten der beruf- lichen Vorsorge sowie diejenigen der Stiftung B.________ in ..., legte die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Steuermeldung der kan- tonalen Steuerverwaltung (act. II 6) auf Fr. 711'020.-- fest (act. II 5). Unbestritten ist die Anrechnung der Rente der beruflichen Vorsorge. Zu- dem bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass ihr Ehemann von der Stiftung B.________ in ... eine lebenslängliche Rente in der Höhe von mo- natlich 3'982 Euro erhält (vgl. dazu auch die Leistungsbescheinigung der Stiftung B.________ vom 14. Januar 2015, act. II 4 S. 4). Die Beschwerde- führerin bringt indessen unter Hinweis auf einen Entscheid des ... …ge- richts… (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3) vor, es handle sich bei den Leistungen der Stiftung B.________ um Schadenersatzzahlungen, die wirtschaftlich kein Einkommen, mithin kein Renteneinkommen, darstellten und für die Vermögensbemessung weder steuerlich noch AHV-rechtlich zu kapitalisieren seien (vgl. Beschwerde S. 1). 3.2.1 Als massgebendes Renteneinkommen gelten gemäss der Weglei- tung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwebstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; Stand 1. Januar 2016; abrufbar unter www.bsv.admin.ch) wie- derkehrende Leistungen (in der Schweiz und im Ausland), die weder durch eine Erwerbstätigkeit der beitragspflichtigen Person erzielt werden noch den Ertrag massgebenden Vermögens darstellen (vgl. Rz. 2087 WSN). Der Begriff des Renteneinkommens ist im weitesten Sinne zu verstehen. Ent- scheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versi- cherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen (BGE 125 V 230 E. 3b S. 234; Rz. 2088 WSN). Die Randzif- fern 2089 und 2090 WSN enthalten je eine Liste jener Leistungen, welche Renteneinkommen darstellen und welche nicht. 3.2.2 Bei den ...renten handelt es sich um wiederkehrende Leistungen der Stiftung B.________ in .... Zweck dieser Stiftung ist es, behinderten Men- schen, …, Leistungen zu erbringen und ihnen durch…. Die ...renten stellen somit weder durch eine Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 7 führerin erzieltes Einkommen noch den Ertrag massgebenden Vermögens dar (vgl. Rz. 2087 WSN). Zudem entsprechen sie nicht den Leistungen, die gemäss Randziffer 2090 WSN bei der Berechnung des massgebenden Renteneinkommens ausser Acht zu lassen sind (vgl. dazu auch die Stel- lungnahme der AHV-Zweigstelle Bern vom 2. Juni 2016 S. 2, in den Ge- richtsakten). In Randziffer 2089 WSN wird demgegenüber statuiert, dass Renten aller Art an die Beitragspflichtigen, inklusive diejenigen einer aus- ländischen Sozialversicherung (vgl. dazu ergänzend UELI KIESER, a.a.O. Art. 10 N. 36), zur Bemessungsgrundlage von Nichterwerbstätigen hinzuzu- rechnen sind. Gestützt darauf sowie angesichts dessen, dass die Voraus- setzungen der allgemeinen Definition des Renteneinkommens (vgl. E. 3.2.1 hiervor) hier erfüllt sind, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde- gegnerin die Renten der Stiftung B.________ aus AHV-rechtlicher Sicht als Renteneinkommen qualifiziert und für die Bemessung der Beiträge im Sin- ne von Art. 28 Abs. 1 AHVV berücksichtigt hat. Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die ...renten seien gemäss der Steuerverwaltung des Kantons Bern steuerfrei (vgl. Details zur Veran- lagungsverfügung 2013, act. II 4 S. 3), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies weil die Ausgleichskassen bei der Erfassung des massgeblichen Renteneinkommens nicht an die Beurteilung der Steuer- behörden gebunden sind (vgl. E. 2.5 hiervor; UELI KIESER, a.a.O. Art. 10 N. 31). Für die Beurteilung der beitragsrechtlichen Qualifikation der Renten- leistungen ist gestützt auf das Territorialitätsprinzip zudem einzig Schwei- zerrecht massgebend. Die diesbezüglichen Hinweise der Beschwerdefüh- rerin auf die ... Gesetzgebung und die Rechtsprechung des ... ...gerichts… sind daher nicht einschlägig (vgl. Beschwerde S. 1). 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2016 (act. II 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/448, Seite 8

E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/448, Seite 10 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 448 AHV FUR/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 15. August 2016 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Winiger A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. April 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/448, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit drei separaten Verfügungen vom 26. Februar 2016 setzte die Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) als Nichterwerbstätige für die Jahre 2014 bis 2016 zu entrichtenden AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) definitiv auf Fr. 1'413.85 (pro 2014) resp. pro- visorisch auf Fr. 1'730.40 und auf Fr. 1'722.-- (pro 2015 und 2016) fest. Den Beitragsberechnungen legte sie je ein massgebendes Vermögen (hal- biert und gerundet) in der Höhe von Fr. 850'000.-- zugrunde. Dabei berück- sichtigte die AKB ein Reinvermögen von Fr. 177'817.-- und ein kapitalisier- tes Renteneinkommen, beinhaltend die dem Ehemann ausgerichteten Ren- ten der beruflichen Vorsorge sowie diejenigen der Stiftung B.________ in ..., im Umfang von Fr. 711'020.-- (Akten der AKB [act. II] 5 f.). Die am

5. März 2016 gegen die drei Verfügungen erhobene Einsprache (act. II 4) wies die AKB mit Entscheid vom 8. April 2016 (act. II 1) ab. B. Am 4. Mai 2016 erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid Beschwerde und beantragte, die AHV/IV/EO-Beiträge seien ohne Kapitali- sierung der Schadenersatzzahlungen der Stiftung B.________ neu zu be- rechnen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme der AHV-Zweigstelle Bern vom 2. Ju- ni 2016 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 8. April 2016 (act. II 1). Streitig und zu prüfen sind die von der Beschwerdeführerin für die Jahre 2014 bis 2016 zu leistenden AHV/IV/EO-Beiträge als Nichter- werbstätige und dabei insbesondere die Höhe des kapitalisierten Renten- einkommens. 1.3 Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Beiträge erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/448, Seite 4 2. 2.1 Die Versicherten der AHV/IV/EO sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Bei- tragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das

65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. auch Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] und Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz vom 25. September 1952 [EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11]). Der Mindestbeitrag beträgt Fr. 392.--, der Höchstbeitrag entspricht dem 50- fachen Mindestbeitrag. 2.3 Den Mindestbeitrag bezahlen nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden, Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten sowie Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden (Art. 10 Abs. 2 AHVG). 2.4 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom

31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50'000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nich- terwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 5 der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). 2.5 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Bei- tragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemes- sen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kan- tonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massge- bende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuer- behörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die AHV/IV/EO- Beiträge im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum als Nichterwerbstätige zu entrichten hat. Weiter ist festzustellen, dass sie nicht unter eine Katego- rie von Nichterwerbstätigen fällt, die den Mindestbeitrag zu bezahlen haben (vgl. E. 2.3 hiervor). Insbesondere ist hier – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 1) – Art. 10 Abs. 2 lit. b AHVG nicht einschlägig. Für die Anwendung dieser Norm ist entscheidend, dass die fraglichen Per- sonen unterhalten oder unterstützt werden müssen, weil sie sonst ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen können (vgl. UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 10 N. 20 und ergänzend Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 2010 zur Änderung des AHVG [BBl 2011 543, S. 555]). Wie die AHV-Zweigstelle Bern unter Ver- weis auf Art. 23 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) zu Recht ausgeführt hat (vgl. Stellungnahme vom 2. Juni 2016 S. 3, in den Gerichtsakten), besteht bei einem der Beschwerdeführerin anzurechnenden Reinvermögen in der Höhe von Fr. 177'817.-- (act. II 5) keine Bedürftigkeit im sozialhilferechtli- chen Sinn. 3.2 Streitig und zu prüfen ist die Höhe des massgebenden Vermögens und dabei einzig die Festsetzung des kapitalisierten Renteneinkommens.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/448, Seite 6 Letzteres, beinhaltend die dem Ehemann ausgerichteten Renten der beruf- lichen Vorsorge sowie diejenigen der Stiftung B.________ in ..., legte die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Steuermeldung der kan- tonalen Steuerverwaltung (act. II 6) auf Fr. 711'020.-- fest (act. II 5). Unbestritten ist die Anrechnung der Rente der beruflichen Vorsorge. Zu- dem bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass ihr Ehemann von der Stiftung B.________ in ... eine lebenslängliche Rente in der Höhe von mo- natlich 3'982 Euro erhält (vgl. dazu auch die Leistungsbescheinigung der Stiftung B.________ vom 14. Januar 2015, act. II 4 S. 4). Die Beschwerde- führerin bringt indessen unter Hinweis auf einen Entscheid des ... …ge- richts… (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3) vor, es handle sich bei den Leistungen der Stiftung B.________ um Schadenersatzzahlungen, die wirtschaftlich kein Einkommen, mithin kein Renteneinkommen, darstellten und für die Vermögensbemessung weder steuerlich noch AHV-rechtlich zu kapitalisieren seien (vgl. Beschwerde S. 1). 3.2.1 Als massgebendes Renteneinkommen gelten gemäss der Weglei- tung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwebstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; Stand 1. Januar 2016; abrufbar unter www.bsv.admin.ch) wie- derkehrende Leistungen (in der Schweiz und im Ausland), die weder durch eine Erwerbstätigkeit der beitragspflichtigen Person erzielt werden noch den Ertrag massgebenden Vermögens darstellen (vgl. Rz. 2087 WSN). Der Begriff des Renteneinkommens ist im weitesten Sinne zu verstehen. Ent- scheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versi- cherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen (BGE 125 V 230 E. 3b S. 234; Rz. 2088 WSN). Die Randzif- fern 2089 und 2090 WSN enthalten je eine Liste jener Leistungen, welche Renteneinkommen darstellen und welche nicht. 3.2.2 Bei den ...renten handelt es sich um wiederkehrende Leistungen der Stiftung B.________ in .... Zweck dieser Stiftung ist es, behinderten Men- schen, …, Leistungen zu erbringen und ihnen durch…. Die ...renten stellen somit weder durch eine Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 7 führerin erzieltes Einkommen noch den Ertrag massgebenden Vermögens dar (vgl. Rz. 2087 WSN). Zudem entsprechen sie nicht den Leistungen, die gemäss Randziffer 2090 WSN bei der Berechnung des massgebenden Renteneinkommens ausser Acht zu lassen sind (vgl. dazu auch die Stel- lungnahme der AHV-Zweigstelle Bern vom 2. Juni 2016 S. 2, in den Ge- richtsakten). In Randziffer 2089 WSN wird demgegenüber statuiert, dass Renten aller Art an die Beitragspflichtigen, inklusive diejenigen einer aus- ländischen Sozialversicherung (vgl. dazu ergänzend UELI KIESER, a.a.O. Art. 10 N. 36), zur Bemessungsgrundlage von Nichterwerbstätigen hinzuzu- rechnen sind. Gestützt darauf sowie angesichts dessen, dass die Voraus- setzungen der allgemeinen Definition des Renteneinkommens (vgl. E. 3.2.1 hiervor) hier erfüllt sind, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde- gegnerin die Renten der Stiftung B.________ aus AHV-rechtlicher Sicht als Renteneinkommen qualifiziert und für die Bemessung der Beiträge im Sin- ne von Art. 28 Abs. 1 AHVV berücksichtigt hat. Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die ...renten seien gemäss der Steuerverwaltung des Kantons Bern steuerfrei (vgl. Details zur Veran- lagungsverfügung 2013, act. II 4 S. 3), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies weil die Ausgleichskassen bei der Erfassung des massgeblichen Renteneinkommens nicht an die Beurteilung der Steuer- behörden gebunden sind (vgl. E. 2.5 hiervor; UELI KIESER, a.a.O. Art. 10 N. 31). Für die Beurteilung der beitragsrechtlichen Qualifikation der Renten- leistungen ist gestützt auf das Territorialitätsprinzip zudem einzig Schwei- zerrecht massgebend. Die diesbezüglichen Hinweise der Beschwerdefüh- rerin auf die ... Gesetzgebung und die Rechtsprechung des ... ...gerichts… sind daher nicht einschlägig (vgl. Beschwerde S. 1). 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2016 (act. II 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist abzuweisen. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/448, Seite 8 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/449, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2016, AHV/16/448, Seite 10 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.