Verfügung vom 13. April 2016
Sachverhalt
A. Die 1971 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit August 1991 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV; Akten der IV [act. II] 1.1 S. 13, 15; 12; 22; 41). Das Regionalgericht … erklärte die Versicherte mit Urteil vom 4. Septem- ber 2012 (Akten der IV [act. IIA] 62 S. 3) des falschen Alarms und der ver- suchten Schreckung der Bevölkerung, mehrfach begangen im Jahre 2009 in …, schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Art. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) aufgeschoben. Im Rahmen des durch die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV) der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Verfügung vom 15. März 2013 formell angeordne- ten Massnahmenvollzugs wurde die Versicherte in der Progressionsstufe eines Wohn- und Arbeitsexternats (WAEX) in den D.________ eingewie- sen (vgl. Verfügung der ASMV vom 4. Juli 2016, act. IIA 61.2). Am 23. März 2016 (act. II 50 S. 2) teilte die Beiständin der Versicherten, B.________, unter Hinweis auf ein Schreiben der ASMV vom 16. März 2016 (act. II 50 S. 3) der Ausgleichskasse des Kantons Bern mit, dass sich die Versicherte seit dem 7. März 2016 bis vorerst am 7. Juni 2016 wegen des Verdachts der mehrfachen versuchten sowie vollendeten Brandstiftung im Regionalgefängnis … in Untersuchungshaft befinde und anschliessend einer angepassten strafrechtlichen stationären Massnahme zugeführt wer- de. Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegeg- nerin) am 13. April 2016 (act. II 51) die Sistierung der Invalidenrente ab dem 1. April 2016. B.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2016, IV/16/446, Seite 3 Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Beiständin, am 2. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 13. April 2016 sei aufzuheben und die Sistierung sei per 1. Juli 2016 vorzunehmen. Im Weite- ren ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter beantragte sie, das Verfahren sei solange zu sistieren, bis bekannt sei, wie seitens ASMV über das weite- re Vorgehen ab dem 7. Juni 2016 entschieden werde. Der Instruktionsrichter sistierte mit prozessleitender Verfügung vom 14. Ju- ni 2016 das Verfahren bis zum 29. Juli 2016 und forderte die Beschwerde- gegnerin u.a. auf, über die von der ASMV getroffene strafrechtliche statio- näre Massnahme ab dem 7. Juni 2016 zu orientieren. Am 14. Juli 2016 teilte die Beschwerdegegnerin – insbesondere unter Hin- weis auf eine Verfügung der ASMV vom 4. Juli 2016 (act. IIA 61.2) – mit, dass die Staatsanwaltschaft Region … die Versicherte per 2. Juni 2016 aus der Untersuchungshaft entlassen habe. Per 4. Juli 2016 sei die Versicherte in die Anstalten C.________ eingewiesen worden und befinde sich aktuell im geschlossenen Vollzug. Mit Blick darauf sei die Invalidenrente auch wei- terhin zu sistieren. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juli 2016 hob der Instruktionsrich- ter die Verfahrenssistierung auf und gab der Beschwerdeführerin Gelegen- heit zur Einreichung einer Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin teilte am 12. September 2016 mit, sie halte an der Beschwerde fest.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 13. April 2016 (act. II 51). Streitig und zu prüfen ist die materielle Rechtmässigkeit der Rentensistie- rung per 1. April 2016.
E. 1.3 Umstritten sind die Rentenleistungen von April bis Juni 2016 in der Höhe von je Fr. 1'567.-- (act. II 55). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Ge- genstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140, 121 V 362 E. 1b S. 366). Hingegen sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitge- genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2016, IV/16/446, Seite 5 Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 116 V 80 E. 6b S. 82; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen). Aus den nachfolgenden Erwägungen (vgl. insbesondere E. 2.3 und 3.1 hiernach) wird ersichtlich, dass die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde lediglich unter Mitberücksichtigung des nach Erlass der Verfü- gung vom 13. April 2016 eingetretenen Sachverhalts erfolgen kann. Da eine Rückweisung an die Verwaltung keinen prozessualen Nutzen bringen würde, und weil die seit Verfügungserlass eingetretenen Tatsachen zum Teil in einem engen Sachzusammenhang zum Streitgegenstand stehen, wird der für den hier zu berücksichtigenden Sachverhalt massgebliche Zeit- raum entsprechend ausgedehnt.
E. 2.1 Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmen- vollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbscharakter ganz oder teilweise eingestellt werden (Art. 21 Abs. 5 [erster Teilsatz] ATSG). Art. 21 Abs. 5 ATSG ist als «Kann-Vorschrift» ge- fasst, was zulässt, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen. So ist eine Sistierung dort nicht vorzunehmen, wo eine gesunde Person trotz Straf- oder Massnahmenvollzugs einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 21 N. 151).
E. 2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung befindet sich ein Straftäter oder eine Straftäterin während einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB in der gleichen Situation wie diejenige Person, welche eine Haftstrafe verbüsst oder eine Untersuchungshaft absitzt. In diesen Fällen verunmöglicht der Freiheitsentzug die Ausübung einer Erwerbstätig- keit (BGE 137 V 154 E. 5.2 S. 161).
E. 2.3 Bei einer Untersuchungshaft darf die Rente aus Praktikabilitäts- gründen erst sistiert werden, wenn der Freiheitsentzug eine gewisse Zeit angedauert hat. Diese „gewisse Dauer“, während der die Rente noch aus- zurichten ist, dürfte – in Anlehnung an die gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2016, IV/16/446, Seite 6
17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) rentenrevisionsrechtlich massgebliche Zeitspanne der anspruchsbeeinflussenden Änderung der Verhältnisse – bis zu drei Monate betragen (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 21 N. 154; BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2 S. 8). Grundsätzlich kann die Rente auch rückwirkend sistiert werden, da die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind, selbst wenn keine Meldepflichtverletzung vorliegt. Die während der Untersuchungshaft zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen können rückwirkend ab Beginn der Inhaftierung zurückgefordert werden (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] des Bundesamtes für So- zialversicherungen [BSV], Rz. 6007).
E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass sich die Be- schwerdeführerin ab dem 7. März 2016 bis zum 2. Juni 2016 in Untersu- chungshaft befand (act. II 50 S. 3; act. IIA 61.2). Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 (act. IIA 61.2 S. 2 f.) hob die ASMV die gestützt auf das Urteil vom
E. 3.2 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Sistierungs- verfügung vom 13. April 2016 (act. II 51) als rechtens und die dagegen er- hobene Beschwerde ist abzuweisen. 4.
E. 4 September 2012 vor der Untersuchungshaft angeordnete stationäre the- rapeutische Massnahme mit Progressionsstufe WAEX auf und versetzte die Beschwerdeführerin in den ordentlichen Massnahmenvollzug zurück. Zur Begründung gab sie an, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Han- deln gezeigt, dass sie mit den Freiheiten der Progressionsstufe WAEX überfordert sei. Sie brauche aktuell eine intensive soziale, psychiatrische und kontrollierende Betreuung, welche im Rahmen des WAEX nicht ge- währleistet werden könne. Nachdem die Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2016 bis zum 3. Juli 2016 im Regionalgefängnis … in „Organisationshaft“ gewesen war (act. IIA 63), trat sie per 4. Juli 2016 in den geschlossenen Vollzug der Anstalten C.________ ein (vgl. Schreiben der Beschwerdegeg- nerin vom 14. Juli 2016, in den Gerichtsakten). Unter diesen Umständen ist die von der Beschwerdegegnerin mit Verfü- gung vom 13. April 2016 (act. II 51) vorgenommene Rentensistierung nicht zu beanstanden. Wie dargelegt kann die Invalidenrente gemäss Recht- sprechung auch bei einer Untersuchungshaft sistiert werden (vgl. E. 2.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2016, IV/16/446, Seite 7 hiervor). Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach der Entlas- sung aus der Untersuchungshaft in „Organisationshaft“ war und anschlies- send per 4. Juli 2016 in den geschlossenen Vollzug der Anstalten C.________ eingewiesen wurde, mithin auch weiterhin keiner Erwerbs- tätigkeit nachgehen konnte resp. kann. Da die Untersuchungshaft gemäss Schreiben der ASMV vom 16. März 2016 (act. II 50 S. 3) für die Zeitperiode
E. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2016, IV/16/446, Seite 8 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 7 ff.). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gutzuheissen.
E. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Auf- grund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht betreffend die Verfah- renskosten befreit (Art. 113 VRPG).
E. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2016, IV/16/446, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 7 S. 162). Die vorliegend von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Zahlungseinstellung per 1. April 2016 ist demnach nicht zu beanstanden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 446 IV GRD/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch Beiständin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. April 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2016, IV/16/446, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1971 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit August 1991 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV; Akten der IV [act. II] 1.1 S. 13, 15; 12; 22; 41). Das Regionalgericht … erklärte die Versicherte mit Urteil vom 4. Septem- ber 2012 (Akten der IV [act. IIA] 62 S. 3) des falschen Alarms und der ver- suchten Schreckung der Bevölkerung, mehrfach begangen im Jahre 2009 in …, schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Art. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) aufgeschoben. Im Rahmen des durch die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV) der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Verfügung vom 15. März 2013 formell angeordne- ten Massnahmenvollzugs wurde die Versicherte in der Progressionsstufe eines Wohn- und Arbeitsexternats (WAEX) in den D.________ eingewie- sen (vgl. Verfügung der ASMV vom 4. Juli 2016, act. IIA 61.2). Am 23. März 2016 (act. II 50 S. 2) teilte die Beiständin der Versicherten, B.________, unter Hinweis auf ein Schreiben der ASMV vom 16. März 2016 (act. II 50 S. 3) der Ausgleichskasse des Kantons Bern mit, dass sich die Versicherte seit dem 7. März 2016 bis vorerst am 7. Juni 2016 wegen des Verdachts der mehrfachen versuchten sowie vollendeten Brandstiftung im Regionalgefängnis … in Untersuchungshaft befinde und anschliessend einer angepassten strafrechtlichen stationären Massnahme zugeführt wer- de. Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegeg- nerin) am 13. April 2016 (act. II 51) die Sistierung der Invalidenrente ab dem 1. April 2016. B.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2016, IV/16/446, Seite 3 Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Beiständin, am 2. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 13. April 2016 sei aufzuheben und die Sistierung sei per 1. Juli 2016 vorzunehmen. Im Weite- ren ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter beantragte sie, das Verfahren sei solange zu sistieren, bis bekannt sei, wie seitens ASMV über das weite- re Vorgehen ab dem 7. Juni 2016 entschieden werde. Der Instruktionsrichter sistierte mit prozessleitender Verfügung vom 14. Ju- ni 2016 das Verfahren bis zum 29. Juli 2016 und forderte die Beschwerde- gegnerin u.a. auf, über die von der ASMV getroffene strafrechtliche statio- näre Massnahme ab dem 7. Juni 2016 zu orientieren. Am 14. Juli 2016 teilte die Beschwerdegegnerin – insbesondere unter Hin- weis auf eine Verfügung der ASMV vom 4. Juli 2016 (act. IIA 61.2) – mit, dass die Staatsanwaltschaft Region … die Versicherte per 2. Juni 2016 aus der Untersuchungshaft entlassen habe. Per 4. Juli 2016 sei die Versicherte in die Anstalten C.________ eingewiesen worden und befinde sich aktuell im geschlossenen Vollzug. Mit Blick darauf sei die Invalidenrente auch wei- terhin zu sistieren. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juli 2016 hob der Instruktionsrich- ter die Verfahrenssistierung auf und gab der Beschwerdeführerin Gelegen- heit zur Einreichung einer Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin teilte am 12. September 2016 mit, sie halte an der Beschwerde fest. Erwägungen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2016, IV/16/446, Seite 4 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 13. April 2016 (act. II 51). Streitig und zu prüfen ist die materielle Rechtmässigkeit der Rentensistie- rung per 1. April 2016. 1.3 Umstritten sind die Rentenleistungen von April bis Juni 2016 in der Höhe von je Fr. 1'567.-- (act. II 55). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Ge- genstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140, 121 V 362 E. 1b S. 366). Hingegen sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitge- genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2016, IV/16/446, Seite 5 Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 116 V 80 E. 6b S. 82; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen). Aus den nachfolgenden Erwägungen (vgl. insbesondere E. 2.3 und 3.1 hiernach) wird ersichtlich, dass die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde lediglich unter Mitberücksichtigung des nach Erlass der Verfü- gung vom 13. April 2016 eingetretenen Sachverhalts erfolgen kann. Da eine Rückweisung an die Verwaltung keinen prozessualen Nutzen bringen würde, und weil die seit Verfügungserlass eingetretenen Tatsachen zum Teil in einem engen Sachzusammenhang zum Streitgegenstand stehen, wird der für den hier zu berücksichtigenden Sachverhalt massgebliche Zeit- raum entsprechend ausgedehnt. 2. 2.1 Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmen- vollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbscharakter ganz oder teilweise eingestellt werden (Art. 21 Abs. 5 [erster Teilsatz] ATSG). Art. 21 Abs. 5 ATSG ist als «Kann-Vorschrift» ge- fasst, was zulässt, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen. So ist eine Sistierung dort nicht vorzunehmen, wo eine gesunde Person trotz Straf- oder Massnahmenvollzugs einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 21 N. 151). 2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung befindet sich ein Straftäter oder eine Straftäterin während einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB in der gleichen Situation wie diejenige Person, welche eine Haftstrafe verbüsst oder eine Untersuchungshaft absitzt. In diesen Fällen verunmöglicht der Freiheitsentzug die Ausübung einer Erwerbstätig- keit (BGE 137 V 154 E. 5.2 S. 161). 2.3 Bei einer Untersuchungshaft darf die Rente aus Praktikabilitäts- gründen erst sistiert werden, wenn der Freiheitsentzug eine gewisse Zeit angedauert hat. Diese „gewisse Dauer“, während der die Rente noch aus- zurichten ist, dürfte – in Anlehnung an die gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2016, IV/16/446, Seite 6
17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) rentenrevisionsrechtlich massgebliche Zeitspanne der anspruchsbeeinflussenden Änderung der Verhältnisse – bis zu drei Monate betragen (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 21 N. 154; BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2 S. 8). Grundsätzlich kann die Rente auch rückwirkend sistiert werden, da die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind, selbst wenn keine Meldepflichtverletzung vorliegt. Die während der Untersuchungshaft zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen können rückwirkend ab Beginn der Inhaftierung zurückgefordert werden (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] des Bundesamtes für So- zialversicherungen [BSV], Rz. 6007). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass sich die Be- schwerdeführerin ab dem 7. März 2016 bis zum 2. Juni 2016 in Untersu- chungshaft befand (act. II 50 S. 3; act. IIA 61.2). Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 (act. IIA 61.2 S. 2 f.) hob die ASMV die gestützt auf das Urteil vom
4. September 2012 vor der Untersuchungshaft angeordnete stationäre the- rapeutische Massnahme mit Progressionsstufe WAEX auf und versetzte die Beschwerdeführerin in den ordentlichen Massnahmenvollzug zurück. Zur Begründung gab sie an, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Han- deln gezeigt, dass sie mit den Freiheiten der Progressionsstufe WAEX überfordert sei. Sie brauche aktuell eine intensive soziale, psychiatrische und kontrollierende Betreuung, welche im Rahmen des WAEX nicht ge- währleistet werden könne. Nachdem die Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2016 bis zum 3. Juli 2016 im Regionalgefängnis … in „Organisationshaft“ gewesen war (act. IIA 63), trat sie per 4. Juli 2016 in den geschlossenen Vollzug der Anstalten C.________ ein (vgl. Schreiben der Beschwerdegeg- nerin vom 14. Juli 2016, in den Gerichtsakten). Unter diesen Umständen ist die von der Beschwerdegegnerin mit Verfü- gung vom 13. April 2016 (act. II 51) vorgenommene Rentensistierung nicht zu beanstanden. Wie dargelegt kann die Invalidenrente gemäss Recht- sprechung auch bei einer Untersuchungshaft sistiert werden (vgl. E. 2.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2016, IV/16/446, Seite 7 hiervor). Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach der Entlas- sung aus der Untersuchungshaft in „Organisationshaft“ war und anschlies- send per 4. Juli 2016 in den geschlossenen Vollzug der Anstalten C.________ eingewiesen wurde, mithin auch weiterhin keiner Erwerbs- tätigkeit nachgehen konnte resp. kann. Da die Untersuchungshaft gemäss Schreiben der ASMV vom 16. März 2016 (act. II 50 S. 3) für die Zeitperiode
7. März bis vorerst 7. Juni 2016 angeordnet worden war und bereits mitge- teilt wurde, dass das Setting des Massnahmenvollzugs bezüglich der mit Urteil des Regionalgerichts … am 4. September 2012 ausgesprochenen Massnahme nach der Untersuchungshaft angepasst werde, sprechen kei- ne zeitlichen Praktikabilitätsgründe gegen die bereits am 13. April 2016 verfügte Rentensistierung. Dies insbesondere in Anbetracht des Umstan- des, dass die Rentensistierung bei Antritt der weiterführenden stationären Massnahme ohnehin rückwirkend sistiert worden wäre (vgl. E. 2.3 hiervor). Dass während den ersten drei Monaten, mithin während der Untersu- chungshaft, anderweitige Kosten angefallen sind, ist – entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführerin (vgl. Stellungnahme vom 12. September 2016, in den Gerichtsakten) – nicht zu berücksichtigen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass es im Falle einer zulässigen Rentensis- tierung rechtens ist, den Beginn der Sistierung bereits auf den der Verhaf- tung folgenden Monat festzusetzen (vgl. E. 2.3 hiervor; BGE 137 V 154 E. 7 S. 162). Die vorliegend von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Zahlungseinstellung per 1. April 2016 ist demnach nicht zu beanstanden. 3.2 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Sistierungs- verfügung vom 13. April 2016 (act. II 51) als rechtens und die dagegen er- hobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2016, IV/16/446, Seite 8 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 7 ff.). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gutzuheissen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Auf- grund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht betreffend die Verfah- renskosten befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2016, IV/16/446, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.