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200 2016 436

Bern VerwG · 2016-04-25 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 25. April 2016

Sachverhalt

A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 11. November 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-Region Bern- Mittelland [act. IIA] 11) und stellte am 17. November 2015 Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung per 11. November 2015 (Dossier der Arbeitslo- senkasse … [act. IIB] 11). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 (act. IIA 25) forderte das beco Ber- ner Wirtschaft (beco bzw. Beschwerdegegner) die Versicherte auf, sich zu den unzureichenden Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leis- tungsbezugs zu äusseren bzw. solche innert Frist nachzureichen. Nach Eingang einer entsprechenden Stellungnahme (act. IIA 31) verfügte das beco am 7. Januar 2016 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung acht Einstelltage ab dem 11. November 2015 (act. IIA 43). Mit einer weiteren Verfügung vom gleichen Tag (act. IIA 40) stellte das be- co die Versicherte – nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIA 30, 33) – wegen erstmaligem Terminversäumnis ab dem 19. De- zember 2015 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die gegen die beiden Verfügungen erhobene Einsprache (act. IIA 49) wurde mit Ent- scheid vom 25. April 2016 (act. IIA 99) abgewiesen. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 28. April 2016 (Postaufgabe am

29. April 2016) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den ergange- nen Verwaltungsakt gerichtlich zu überprüfen. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2016 schliesst der Beschwerdegegner

– unter vollumfänglichem Verweis auf den angefochtenen Entscheid – auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2016, ALV/16/436, Seite 3

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 25. April 2016 (act. IIA 99). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerdeführe- rin in der Anspruchsberechtigung einerseits für die Dauer von acht Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung und anderer- seits für die Dauer von sieben Tagen wegen erstmaligem Terminversäum- nis.

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von insgesamt 15 Tagen und einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘105.-- bzw. einer Taggeldleis- tung von Fr. 77.60 (vgl. act. IIA 46) unter Fr. 20'000.--, womit die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2016, ALV/16/436, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können.

E. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü- gend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosig- keit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht ge- wusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Per- son den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2016, ALV/16/436, Seite 5

E. 2.3 Die versicherte Person ist zudem unter anderem dann in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Zu den Kontrollvorschriften gehören auch Beratungsgespräche beim RAV (ARV 2013 S. 186, E. 2; vgl. Art. 21 AVIV). Rechtsprechungs- gemäss liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbe- sondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn eine versicherte Person den Termin irr- tümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch ihr übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin ernst nimmt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Juli 2009, 8C_543/2009, E. 2; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, 2014, Art. 30 N. 50; BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insol- venzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 180).

E. 2.4 Praxisgemäss hat beim Zusammentreffen verschiedenartiger Ein- stellungsgründe wie auch beim Zusammentreffen mehrerer Einstellungs- gründe derselben Art für jeden Tatbestand eine besondere Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen (ARV 2006 S. 72 E. 3.1).

E. 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).

E. 3.1 Hinsichtlich des Vorwurfs der ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung und den damit verbundenen acht Einstelltagen (vgl. act IIA 43, 97 - 99) ist Nachstehendes zu beachten:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2016, ALV/16/436, Seite 6

E. 3.1.1 Aus dem Kündigungsschreiben vom 26. Mai 2015 (act. IIA 5) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Anstellung beim B.________ unter Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist per Ende Juli 2015 kündigte. Insoweit war sie ab dem Zeitpunkt der Vertragsauflösung ver- pflichtet, sich in qualitativ und quantitativ hinreichender Form um eine neue Anstellung zu bemühen (vgl. E. 2.2 hiervor). Diesbezüglich sind im Zeit- raum von drei Monaten vor Anmeldung zum Leistungsbezug, d.h. vom

11. August bis 10. November 2015, fünf Arbeitsbemühungen aktenkundig (act. IIA 22). Dabei wurden für den Monat September 2015 vier Arbeits- bemühungen und für Oktober 2015 eine Arbeitsbemühung erbracht. Mit Blick auf die Praxis, wonach in der Regel zehn bis zwölf Stellenbewerbun- gen pro Monat als genügend erachtet werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524, E. 2.1.4 S. 528), sind die getätigten Bewerbungen (selbst wenn es sich insgesamt um sechs bis neun Bewerbungen gehan- delt haben sollte [vgl. act. IIA 43, 106]) in jedem Fall zu wenig. Dies bestrei- tet die Beschwerdeführerin denn auch nicht grundsätzlich (vgl. act. IIA 49 sowie Beschwerde). Ein entschuldbarer Grund wird weder geltend gemacht noch ergibt sich ein solcher aus den Akten, womit für den massgebenden Zeitraum von lediglich fünf Arbeitsbemühungen auszugehen ist.

E. 3.1.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügen- den Arbeitsbemühungen vor Antragstellung ist demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt.

E. 3.2 Bezüglich der Einstellung von sieben Tagen wegen erstmaligem Terminversäumnis (vgl. act. IIA 40, 96 f.) gilt was folgt:

E. 3.2.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Aktenlage in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin der Einla- dung zum Beratungsgespräch von Freitag, 18. Dezember 2015 um 10.30 Uhr, nicht gefolgt ist (act. IIA 14, 30, 33, 40, 104 f.). Hierzu brachte die Be- schwerdeführerin im Einspracheverfahren vor, sich nach dem letzten Tref- fen mit der RAV-Beraterin die Uhrzeit des nächsten Termins nicht notiert zu haben. Sie hätte diesen für sich um 14.00 Uhr abgespeichert, weshalb sie um 10.30 Uhr nicht anwesend gewesen sei (act. IIA 33).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2016, ALV/16/436, Seite 7

E. 3.2.2 In den Akten ist nicht vermerkt und es wird von der Beschwerdefüh- rerin auch nicht vorgebracht, dass sie am Freitag, 18. Dezember 2015 um 14.00 Uhr – und somit zu der von ihr angeblich irrtümlich reservierten Zeit – beim RAV eingetroffen wäre. Auch eine umgehende Kontaktaufnahme mit dem RAV in diesem Zeitraum ist nicht dokumentiert. Die Beschwerdeführe- rin hat sich laut den Akten nicht sofort nach Erkennen des Versäumnisses, sondern erst auf Aufforderung zur Rechtfertigung hin für den verpassten Termin entschuldigt (act. IIA 30, 33, vgl. auch den Protokolleintrag des RAV vom 4. Januar 2016 [act. IIA 115]). Insofern ist nicht ausgewiesen, dass sie infolge einer entschuldbaren Terminverwechselung nicht zum Beratungs- gespräch erschien. Vielmehr ist mit dem hier erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.5 hiervor) davon auszugehen, dass sie den besagten Termin um 10.30 Uhr wegen einer gewissen Gleichgültigkeit überhaupt nicht registriert hatte und ihn deshalb selbstver- schuldet nicht wahrnehmen konnte. In Fällen, in denen die versicherte Person während einer längeren, reprä- sentativen Periode ein pünktliches Verhalten an den Tag legen konnte, ist zwar die Verneinung eines einstellungswürdigen Fehlverhaltens praxis- gemäss möglich (vgl. Kasuistik in ARV 2000 S. 103 f. E. 3a; ARV 2013 S. 186, E. 2). Dies trifft hier indessen nicht zu, zumal die Beschwerdeführe- rin die Kontrollvorschriften schon in einem sehr frühen Stadium nach der Eröffnung der Rahmenfrist vom 11. November 2015 verletzte. Vorliegend kommt hinzu, dass sie zeitgleich bereits wegen ungenügenden Arbeits- bemühungen vor Antragstellung eingestellt wurde und bereits unter diesem Blickwinkel die ihr als Arbeitslose obliegenden Pflichten verletzt hatte (E. 3.1 hiervor).

E. 3.2.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerdeführerin das Bera- tungsgespräch ohne entschuldbaren Grund versäumt hat bzw. ohne ent- schuldbaren Grund einer Weisung des RAV nicht nachgekommen ist. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt (vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2016, ALV/16/436, Seite 8

E. 4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktionen von acht resp. sieben Einstelltagen.

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

E. 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für sieben bzw. acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Mit Blick auf das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) her- ausgegebene „Einstellraster“, wonach die Einstelldauer bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist bei einer zweimonatigen Kündigungsfrist sechs bis acht Tage beträgt (AVIG-Praxis ALE/D72, Ziff. 1.A; vgl. hierzu act. IIA 5 und 11) sowie unter Berücksichtigung der fünf bis acht Einstelltage bei erstmaligem Fernbleiben / Versäumnis am Infotag, Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund (AVIG- Praxis ALE/D72, Ziff. 3.A/1), wurde der nach dem Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin zu beurteilenden Schwere des Verschuldens ange- messen Rechnung getragen. Es besteht somit seitens des Gerichts keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen.

E. 4.3 Nach dem Ausgeführten lässt sich die Einstellung der Beschwerde- führerin in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2016, ALV/16/436, Seite 9

E. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 436 ALV LOU/SCM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Mai 2016 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 25. April 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2016, ALV/16/436, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 11. November 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-Region Bern- Mittelland [act. IIA] 11) und stellte am 17. November 2015 Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung per 11. November 2015 (Dossier der Arbeitslo- senkasse … [act. IIB] 11). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 (act. IIA 25) forderte das beco Ber- ner Wirtschaft (beco bzw. Beschwerdegegner) die Versicherte auf, sich zu den unzureichenden Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leis- tungsbezugs zu äusseren bzw. solche innert Frist nachzureichen. Nach Eingang einer entsprechenden Stellungnahme (act. IIA 31) verfügte das beco am 7. Januar 2016 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung acht Einstelltage ab dem 11. November 2015 (act. IIA 43). Mit einer weiteren Verfügung vom gleichen Tag (act. IIA 40) stellte das be- co die Versicherte – nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIA 30, 33) – wegen erstmaligem Terminversäumnis ab dem 19. De- zember 2015 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die gegen die beiden Verfügungen erhobene Einsprache (act. IIA 49) wurde mit Ent- scheid vom 25. April 2016 (act. IIA 99) abgewiesen. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 28. April 2016 (Postaufgabe am

29. April 2016) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den ergange- nen Verwaltungsakt gerichtlich zu überprüfen. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2016 schliesst der Beschwerdegegner

– unter vollumfänglichem Verweis auf den angefochtenen Entscheid – auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2016, ALV/16/436, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 25. April 2016 (act. IIA 99). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerdeführe- rin in der Anspruchsberechtigung einerseits für die Dauer von acht Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung und anderer- seits für die Dauer von sieben Tagen wegen erstmaligem Terminversäum- nis. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von insgesamt 15 Tagen und einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘105.-- bzw. einer Taggeldleis- tung von Fr. 77.60 (vgl. act. IIA 46) unter Fr. 20'000.--, womit die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2016, ALV/16/436, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü- gend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosig- keit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht ge- wusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Per- son den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2016, ALV/16/436, Seite 5 2.3 Die versicherte Person ist zudem unter anderem dann in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Zu den Kontrollvorschriften gehören auch Beratungsgespräche beim RAV (ARV 2013 S. 186, E. 2; vgl. Art. 21 AVIV). Rechtsprechungs- gemäss liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbe- sondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn eine versicherte Person den Termin irr- tümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch ihr übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin ernst nimmt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Juli 2009, 8C_543/2009, E. 2; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, 2014, Art. 30 N. 50; BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insol- venzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 180). 2.4 Praxisgemäss hat beim Zusammentreffen verschiedenartiger Ein- stellungsgründe wie auch beim Zusammentreffen mehrerer Einstellungs- gründe derselben Art für jeden Tatbestand eine besondere Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen (ARV 2006 S. 72 E. 3.1). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Hinsichtlich des Vorwurfs der ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung und den damit verbundenen acht Einstelltagen (vgl. act IIA 43, 97 - 99) ist Nachstehendes zu beachten:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2016, ALV/16/436, Seite 6 3.1.1 Aus dem Kündigungsschreiben vom 26. Mai 2015 (act. IIA 5) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Anstellung beim B.________ unter Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist per Ende Juli 2015 kündigte. Insoweit war sie ab dem Zeitpunkt der Vertragsauflösung ver- pflichtet, sich in qualitativ und quantitativ hinreichender Form um eine neue Anstellung zu bemühen (vgl. E. 2.2 hiervor). Diesbezüglich sind im Zeit- raum von drei Monaten vor Anmeldung zum Leistungsbezug, d.h. vom

11. August bis 10. November 2015, fünf Arbeitsbemühungen aktenkundig (act. IIA 22). Dabei wurden für den Monat September 2015 vier Arbeits- bemühungen und für Oktober 2015 eine Arbeitsbemühung erbracht. Mit Blick auf die Praxis, wonach in der Regel zehn bis zwölf Stellenbewerbun- gen pro Monat als genügend erachtet werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524, E. 2.1.4 S. 528), sind die getätigten Bewerbungen (selbst wenn es sich insgesamt um sechs bis neun Bewerbungen gehan- delt haben sollte [vgl. act. IIA 43, 106]) in jedem Fall zu wenig. Dies bestrei- tet die Beschwerdeführerin denn auch nicht grundsätzlich (vgl. act. IIA 49 sowie Beschwerde). Ein entschuldbarer Grund wird weder geltend gemacht noch ergibt sich ein solcher aus den Akten, womit für den massgebenden Zeitraum von lediglich fünf Arbeitsbemühungen auszugehen ist. 3.1.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügen- den Arbeitsbemühungen vor Antragstellung ist demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt. 3.2 Bezüglich der Einstellung von sieben Tagen wegen erstmaligem Terminversäumnis (vgl. act. IIA 40, 96 f.) gilt was folgt: 3.2.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Aktenlage in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin der Einla- dung zum Beratungsgespräch von Freitag, 18. Dezember 2015 um 10.30 Uhr, nicht gefolgt ist (act. IIA 14, 30, 33, 40, 104 f.). Hierzu brachte die Be- schwerdeführerin im Einspracheverfahren vor, sich nach dem letzten Tref- fen mit der RAV-Beraterin die Uhrzeit des nächsten Termins nicht notiert zu haben. Sie hätte diesen für sich um 14.00 Uhr abgespeichert, weshalb sie um 10.30 Uhr nicht anwesend gewesen sei (act. IIA 33).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2016, ALV/16/436, Seite 7 3.2.2 In den Akten ist nicht vermerkt und es wird von der Beschwerdefüh- rerin auch nicht vorgebracht, dass sie am Freitag, 18. Dezember 2015 um 14.00 Uhr – und somit zu der von ihr angeblich irrtümlich reservierten Zeit – beim RAV eingetroffen wäre. Auch eine umgehende Kontaktaufnahme mit dem RAV in diesem Zeitraum ist nicht dokumentiert. Die Beschwerdeführe- rin hat sich laut den Akten nicht sofort nach Erkennen des Versäumnisses, sondern erst auf Aufforderung zur Rechtfertigung hin für den verpassten Termin entschuldigt (act. IIA 30, 33, vgl. auch den Protokolleintrag des RAV vom 4. Januar 2016 [act. IIA 115]). Insofern ist nicht ausgewiesen, dass sie infolge einer entschuldbaren Terminverwechselung nicht zum Beratungs- gespräch erschien. Vielmehr ist mit dem hier erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.5 hiervor) davon auszugehen, dass sie den besagten Termin um 10.30 Uhr wegen einer gewissen Gleichgültigkeit überhaupt nicht registriert hatte und ihn deshalb selbstver- schuldet nicht wahrnehmen konnte. In Fällen, in denen die versicherte Person während einer längeren, reprä- sentativen Periode ein pünktliches Verhalten an den Tag legen konnte, ist zwar die Verneinung eines einstellungswürdigen Fehlverhaltens praxis- gemäss möglich (vgl. Kasuistik in ARV 2000 S. 103 f. E. 3a; ARV 2013 S. 186, E. 2). Dies trifft hier indessen nicht zu, zumal die Beschwerdeführe- rin die Kontrollvorschriften schon in einem sehr frühen Stadium nach der Eröffnung der Rahmenfrist vom 11. November 2015 verletzte. Vorliegend kommt hinzu, dass sie zeitgleich bereits wegen ungenügenden Arbeits- bemühungen vor Antragstellung eingestellt wurde und bereits unter diesem Blickwinkel die ihr als Arbeitslose obliegenden Pflichten verletzt hatte (E. 3.1 hiervor). 3.2.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerdeführerin das Bera- tungsgespräch ohne entschuldbaren Grund versäumt hat bzw. ohne ent- schuldbaren Grund einer Weisung des RAV nicht nachgekommen ist. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt (vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2016, ALV/16/436, Seite 8 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktionen von acht resp. sieben Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für sieben bzw. acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Mit Blick auf das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) her- ausgegebene „Einstellraster“, wonach die Einstelldauer bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist bei einer zweimonatigen Kündigungsfrist sechs bis acht Tage beträgt (AVIG-Praxis ALE/D72, Ziff. 1.A; vgl. hierzu act. IIA 5 und 11) sowie unter Berücksichtigung der fünf bis acht Einstelltage bei erstmaligem Fernbleiben / Versäumnis am Infotag, Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund (AVIG- Praxis ALE/D72, Ziff. 3.A/1), wurde der nach dem Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin zu beurteilenden Schwere des Verschuldens ange- messen Rechnung getragen. Es besteht somit seitens des Gerichts keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Nach dem Ausgeführten lässt sich die Einstellung der Beschwerde- führerin in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Mai 2016, ALV/16/436, Seite 9 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.