Verfügung vom 17. März 2016
Sachverhalt
A. Der 1960 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 3. November 2009 bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) unter Angabe von Kopf- und Schulterschmerzen sowie einer Gefühllosigkeit in den Armen und Bei- nen seit zwei Unfällen zum Bezug von IV-Leistungen an (Dossier der IV- Stelle Bern, Antwortbeilage [AB] 2). Die IV-Stelle holte hierauf erwerbliche und medizinische Unterlagen sowie die Akten der C.________ ein und ge- währte dem Versicherten eine Arbeitsmarktliche-Medizinische Abklärung (AMA), die jedoch mangels dessen Teilnahme abgebrochen wurde (AB 24
u. 33; AMA-Bericht vom 24. August 2010 [AB 42]). In der Folge liessen die IV-Stelle und der Krankentaggeldversicherer D.________ den Versicherten bei der E.________ (MEDAS) interdisziplinär begutachten (Hauptgutachten vom 29. Oktober sowie psychiatrisches Teilgutachten vom 25. Oktober 2010 [AB 47.2 u. 47.3]). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 26. Janu- ar 2011 das Leistungsbegehren des Versicherten bezüglich einer Rente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 19% ab (AB 51). B. Am 7. Februar 2011 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Kopf- und Nackenschmerzen sowie eine Depression erneut zum Leistungsbezug an (AB 52). Nach Einholung aktueller medizinischer Berichte stellte die IV- Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. September 2011 man- gels ausgewiesener gesundheitlicher Verschlechterung seit der Verfügung vom 26. Januar 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 73). Dagegen liess der Versicherte am 13. Oktober 2011 Einwand er- heben (AB 75). In der Folge erhielt die IV-Stelle seitens des Krankentag- geldversicherers ein von diesem veranlasstes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Dezember 2011 (AB 79). Aufgrund einer Stellungnahme des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/421, Seite 3 Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stellen vom 18. Januar 2012 (AB 80 f.) liess die IV-Stelle den Versicherten im G.________ (MEDAS) zusätzlich interdisziplinär begutachten (Gutachten vom 19. August 2012; AB 94.1). Nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 13. November 2012 (AB 95 ff., AB 104) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2013 das erneute Leistungsbegehren des Versicherten bezüglich einer Invaliden- rente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von nun 20% wiederum ab (AB 105). Eine dagegen erhobene Beschwerde (AB 110 S. 3 ff.) wies das Verwal- tungsgericht mit Urteil vom 13. Mai 2013 (IV/2013/112; AB 113) ab, was vom Bundesgericht mit Entscheid vom 13. Dezember 2013 (9C_447/2013; AB 118) geschützt wurde. C. Auf ein im April 2014 gestelltes erneutes Leistungsgesuch (AB 122) trat die IV-Stelle nach Rücksprache mit dem RAD (AB 133) mit Verfügung vom
30. September 2014 nicht ein. Mit dem eingereichten Bericht des Spitals H.________ vom 24. Juli 2014 (AB 129 S. 5 f.) sei nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 9. Januar 2013 wesentlich verändert hätten. Es liege ledig- lich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (AB 134). Auf eine hiergegen erhobene Eingabe des Versicherten vom 31. Oktober 2014 (Da- tum der Postaufgabe; AB 137 S. 3 ff.) trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. November 2014 (IV/2014/ 1056; AB 138) nicht ein. Dieser Ent- scheid ist unangefochten geblieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/421, Seite 4 D. Am 11. Januar 2016 liess der Versicherte bei der IV-Stelle unter Beilage des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2013 (VGE IV/2013/112), eines Befundberichts zu einem MRI der HWS vom 15. September 2015 (AB 139 S. 14), eines Verlaufsberichts des Spitals H.________ vom
30. November 2015 (AB 139 S. 17 f.) sowie eines Bestätigungsschreibens von Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, zu Handen des Rechtsvertreters des Versicherten vom 21. Dezember 2015 (AB 139 S. 16) ein neues Leistungsbegehren stellen (AB 139 S. 1 f.). Die IV-Stelle unterbreitete das Dossier in der Folge dem RAD zur Beurteilung, ob mit den eingereichten Akten eine Veränderung des Gesundheitszu- stands aus medizinischer Sicht glaubhaft sei (AB 140). Mit Bericht vom
25. Januar 2016 wurde dies vom RAD verneint. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands mit zusätzlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit im Vergleich zum MEDAS-Gutachten vom August 2012 sei mit den vorgelegten Berichten aus medizinischer Sicht nicht glaubhaft gemacht (AB 141 S. 3 f.). Die IV-Stelle stellte dem Versicherten in der Folge mit Vorbescheid vom 29. Januar 2016 ein Nichteintreten auf sein neues Leis- tungsbegehren in Aussicht (AB 142). Mit Schreiben vom 2. März 2016 stell- te der Rechtsvertreter des Versicherten der IV-Stelle auf die darauf folgen- de Woche einen Gutachtensbericht zum Gesundheitszustand des Versi- cherten in Aussicht und ersuchte sie, den Bericht noch abzuwarten (AB 143). Nachdem ihr bis dahin kein solcher Bericht eingereicht worden war, entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. März 2016, auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten, wie diesem mit Vorbescheid vom 29. Januar 2016 in Aussicht gestellt (vgl. AB 142), nicht einzutreten (AB 144). E. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, am 27. April 2016 unter Beilage weiterer Berichte Be- schwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 17. März 2016 sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/421, Seite 5 zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2016 beantragt die Beschwerdegeg- nerin unter Beilage einer erneuten Stellungnahme des RAD vom 20. Mai 2016, die Beschwerde abzuweisen. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juni 2016 ging ein Doppel der Be- schwerdeantwort mitsamt Stellungnahme des RAD vom 20. Mai 2016 an den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik. Gleichzeitig hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gut. Mit Replik vom 30. Juni 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren gemäss Beschwerde fest. Am 11. Juli 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen auf eine Stellungnahme im Rahmen einer Duplik.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/421, Seite 6 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. März 2016 (AB 144). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2016 (AB 139) nicht eingetreten ist.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/421, Seite 7
E. 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person über- haupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).
E. 2.3 Unter Glaubhaftmachen ist kein Beweis nach dem im Sozialversi- cherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her- abgesetzt, indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass der behauptete Sach- verhalt eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemach- ten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Grundsätzlich unter- liegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivil- prozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 77 E. 2.2).
E. 2.4 Glaubhaft zu machen ist eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/421, Seite 8
E. 3.1 Die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung des Rentenan- spruchs des Beschwerdeführers basiert auf dem Sachverhalt, wie er bei Erlass der Verfügung vom 9. Januar 2013 (AB 105) vorgelegen hat. Ob auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2016 (AB 139) einzutreten ist, entscheidet sich somit danach, ob glaubhaft gemacht wor- den ist, dass sich der Invaliditätsgrad seit dem 9. Januar 2013 bis zum Er- lass der Nichteintretensverfügung vom 17. März 2016 (AB 144) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
E. 3.2 Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2016 stellte die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, auf dessen Neuanmeldung vom
11. Januar 2016 nicht einzutreten, da er mit seinem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung eines Ren- tenanspruchs wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Wenn er damit nicht einverstan- den sei, könne er innert 30 Tagen schriftlich Einwand erheben oder telefo- nisch einen Besprechungstermin vereinbaren und seine Einwände persön- lich vorbringen. Nach Ablauf dieser nicht erstreckbaren Frist werde ihm eine beschwerdefähige Verfügung zugestellt (AB 142). Mit Schreiben vom
2. März 2016 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt, der Beschwerdegegnerin auf die darauf folgende Woche einen neuen Gut- achtensbericht zu seinem Gesundheitszustand in Aussicht und ersuchte sie, den Bericht noch abzuwarten (AB 143). Die Beschwerdegegnerin war- tete in der Folge mit dem Erlass der Verfügung bis zum 17. März 2016 zu. Nachdem ihr bis dahin keine neuen Berichte mehr eingereicht worden wa- ren, entschied sie mit Verfügung vom 17. März 2016 ihrem Vorbescheid entsprechend, auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht einzu- treten (AB 144). Die Säumnisfolge des Nichteintretens auf die Neuanmeldung für den Fall, dass innert der angekündigten Frist der in Aussicht gestellte Gutachtensbe- richt nicht eingeht, war dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach dem Dargelegten bereits mit Vorbescheid vom 29. Januar 2016 (AB 142) mit dem Hinweis, dass eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/421, Seite 9 Verhältnissen aufgrund der mit der Neuanmeldung eingereichten Berichte nicht glaubhaft sei, in Aussicht gestellt worden. Bei dieser Ausgangslage war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, die Säumnisfolge des Nicht- eintretens für den Fall, dass innert der angekündigten Frist kein zusätzli- cher Bericht eingeht, erneut anzudrohen. Das Vorgehen der Beschwerde- gegnerin ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist der gerichtlichen Überprüfung der Nichteintretensverfügung der Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie er sich bei deren Erlass bot (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Die erstmals im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Berichte haben damit ausser Acht zu bleiben.
E. 4.1 Der RAD-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin FMH, hat am 25. Januar 2016 zur Frage, ob mit den mit der Neuanmeldung vom 11. Januar 2016 neu eingereichten medizinischen Berichten (AB 139 S. 14 ff.) eine wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen seit der Verfügung vom 9. Januar 2013 (AB 105) glaubhaft gemacht sei, detailliert Stellung genommen und hat dies mit nachvollziehbarer Begründung verneint (AB 141 S. 3 f.). Insbesondere hat er durch eine Gegenüberstellung des neu eingereichten MRI-Berichts vom
15. September 2015 (AB 139 S. 14) zum früheren MRI-Bericht 16. April 2009 (AB 12 S. 56 f.), der bezüglich Bildgebung der Verfügung vom 9. Ja- nuar 2013 zu Grunde lag (AB 94.1 S. 5 und 40 i.V.m. AB 105), schlüssig und fundiert dargelegt, dass eine wesentliche Änderung des Gesundheits- zustands mit zusätzlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit durch den neuen MRI-Bericht wie auch die darauf basierenden übrigen medizinischen Berichte, die der Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung eingereicht hat, nicht glaubhaft gemacht ist. Darauf ist abzustellen.
E. 4.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der RAD-Arzt Dr. med. J.________ am 20. Mai 2016 bestätigt, dass sich aus dem bildgebenden Befund anlässlich des MRI vom 15. September 2015 keine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Vergleich zu dem der Verfügung vom 9. Januar 2013 zu Grunde liegenden Sachverhalt ergebe,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/421, Seite 10 umso mehr, als klinisch nach wie vor kein Hinweis auf eine relevante neu- roradikuläre Symptomatik vorliege, so dass kein Anlass bestehe, das im MEDAS-Gutachten vom 19. August 2012 (AB 94.1) formulierte medizini- sche Zumutbarkeitsprofil (welches die von der Wirbelsäule ausgehenden Beschwerden gebührend berücksichtige) zu modifizieren. Soweit sich der RAD-Arzt darüber hinaus zusätzlich mit dem Austrittsbericht des Spitals H.________ vom 16. März 2016 (Beschwerdebeilage [BB] 5) sowie dem Arztzeugnis von Dr. med. I.________ vom 10. April 2016 (BB 6) auseinan- dergesetzt hat, ist darauf nicht weiter einzugehen, da diese Berichte der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht vorla- gen und im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit unbeachtlich sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Dass in Bezug auf die chronifizierte Schmerzkrankheit eine Änderung eingetreten sein könnte, wird mit den im Rahmen der Neu- anmeldung eingereichten ärztlichen Berichten nicht glaubhaft gemacht.
E. 4.3 Zusammenfassend ist mit den mit der Neuanmeldung vom 11. Ja- nuar 2016 eingereichten medizinischen Berichten nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 9. Ja- nuar 2013 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ein erwerblicher Neuanmeldungsgrund wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die in der Beschwerde S. 4 Ziff. 3 erwähnte Rechtspre- chungsänderung gemäss BGE 141 V 281 stellt für sich allein keinen Neu- anmeldungsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5.3 S. 588). Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 11. Januar 2016 somit zu Recht nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/421, Seite 11 Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
E. 5.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher An- walt wurde mit Verfügung vom 1. Juni 2016 gutgeheissen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Par- teikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwan- des sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozes- ses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädi- gen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Okto- ber 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 9. August 2016 2016 macht Rechtsanwalt B.________ ein nicht zu beanstandendes Honorar von Fr. 2‘000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 56.70 und Mehrwertsteuer von Fr. 164.55 geltend, womit ein tarif- mässiger Parteikostenersatz von Fr. 2‘221.25 resultiert. Das amtliche Ho- norar beträgt demnach Fr. 1‘600.-- (8 h x Fr. 200.-- = Fr. 1‘600.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 56.70 und Mehrwertsteuer von Fr. 132.55 (8% auf Fr. 1‘656.70), somit insgesamt Fr. 1‘789.25. Diese amtliche Entschädigung wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilpro- zessordnung, ZPO; SR 272) nachzuzahlen (Art. 113 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/421, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘221.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘789.25 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/421, Seite 6 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. März 2016 (AB 144). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2016 (AB 139) nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
- Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/421, Seite 7 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person über- haupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Unter Glaubhaftmachen ist kein Beweis nach dem im Sozialversi- cherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her- abgesetzt, indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass der behauptete Sach- verhalt eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemach- ten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Grundsätzlich unter- liegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivil- prozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 77 E. 2.2). 2.4 Glaubhaft zu machen ist eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/421, Seite 8
- 3.1 Die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung des Rentenan- spruchs des Beschwerdeführers basiert auf dem Sachverhalt, wie er bei Erlass der Verfügung vom 9. Januar 2013 (AB 105) vorgelegen hat. Ob auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2016 (AB 139) einzutreten ist, entscheidet sich somit danach, ob glaubhaft gemacht wor- den ist, dass sich der Invaliditätsgrad seit dem 9. Januar 2013 bis zum Er- lass der Nichteintretensverfügung vom 17. März 2016 (AB 144) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. 3.2 Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2016 stellte die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, auf dessen Neuanmeldung vom
- Januar 2016 nicht einzutreten, da er mit seinem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung eines Ren- tenanspruchs wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Wenn er damit nicht einverstan- den sei, könne er innert 30 Tagen schriftlich Einwand erheben oder telefo- nisch einen Besprechungstermin vereinbaren und seine Einwände persön- lich vorbringen. Nach Ablauf dieser nicht erstreckbaren Frist werde ihm eine beschwerdefähige Verfügung zugestellt (AB 142). Mit Schreiben vom
- März 2016 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt, der Beschwerdegegnerin auf die darauf folgende Woche einen neuen Gut- achtensbericht zu seinem Gesundheitszustand in Aussicht und ersuchte sie, den Bericht noch abzuwarten (AB 143). Die Beschwerdegegnerin war- tete in der Folge mit dem Erlass der Verfügung bis zum 17. März 2016 zu. Nachdem ihr bis dahin keine neuen Berichte mehr eingereicht worden wa- ren, entschied sie mit Verfügung vom 17. März 2016 ihrem Vorbescheid entsprechend, auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht einzu- treten (AB 144). Die Säumnisfolge des Nichteintretens auf die Neuanmeldung für den Fall, dass innert der angekündigten Frist der in Aussicht gestellte Gutachtensbe- richt nicht eingeht, war dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach dem Dargelegten bereits mit Vorbescheid vom 29. Januar 2016 (AB 142) mit dem Hinweis, dass eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/421, Seite 9 Verhältnissen aufgrund der mit der Neuanmeldung eingereichten Berichte nicht glaubhaft sei, in Aussicht gestellt worden. Bei dieser Ausgangslage war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, die Säumnisfolge des Nicht- eintretens für den Fall, dass innert der angekündigten Frist kein zusätzli- cher Bericht eingeht, erneut anzudrohen. Das Vorgehen der Beschwerde- gegnerin ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist der gerichtlichen Überprüfung der Nichteintretensverfügung der Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie er sich bei deren Erlass bot (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Die erstmals im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Berichte haben damit ausser Acht zu bleiben.
- 4.1 Der RAD-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin FMH, hat am 25. Januar 2016 zur Frage, ob mit den mit der Neuanmeldung vom 11. Januar 2016 neu eingereichten medizinischen Berichten (AB 139 S. 14 ff.) eine wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen seit der Verfügung vom 9. Januar 2013 (AB 105) glaubhaft gemacht sei, detailliert Stellung genommen und hat dies mit nachvollziehbarer Begründung verneint (AB 141 S. 3 f.). Insbesondere hat er durch eine Gegenüberstellung des neu eingereichten MRI-Berichts vom
- September 2015 (AB 139 S. 14) zum früheren MRI-Bericht 16. April 2009 (AB 12 S. 56 f.), der bezüglich Bildgebung der Verfügung vom 9. Ja- nuar 2013 zu Grunde lag (AB 94.1 S. 5 und 40 i.V.m. AB 105), schlüssig und fundiert dargelegt, dass eine wesentliche Änderung des Gesundheits- zustands mit zusätzlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit durch den neuen MRI-Bericht wie auch die darauf basierenden übrigen medizinischen Berichte, die der Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung eingereicht hat, nicht glaubhaft gemacht ist. Darauf ist abzustellen. 4.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der RAD-Arzt Dr. med. J.________ am 20. Mai 2016 bestätigt, dass sich aus dem bildgebenden Befund anlässlich des MRI vom 15. September 2015 keine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Vergleich zu dem der Verfügung vom 9. Januar 2013 zu Grunde liegenden Sachverhalt ergebe, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/421, Seite 10 umso mehr, als klinisch nach wie vor kein Hinweis auf eine relevante neu- roradikuläre Symptomatik vorliege, so dass kein Anlass bestehe, das im MEDAS-Gutachten vom 19. August 2012 (AB 94.1) formulierte medizini- sche Zumutbarkeitsprofil (welches die von der Wirbelsäule ausgehenden Beschwerden gebührend berücksichtige) zu modifizieren. Soweit sich der RAD-Arzt darüber hinaus zusätzlich mit dem Austrittsbericht des Spitals H.________ vom 16. März 2016 (Beschwerdebeilage [BB] 5) sowie dem Arztzeugnis von Dr. med. I.________ vom 10. April 2016 (BB 6) auseinan- dergesetzt hat, ist darauf nicht weiter einzugehen, da diese Berichte der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht vorla- gen und im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit unbeachtlich sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Dass in Bezug auf die chronifizierte Schmerzkrankheit eine Änderung eingetreten sein könnte, wird mit den im Rahmen der Neu- anmeldung eingereichten ärztlichen Berichten nicht glaubhaft gemacht. 4.3 Zusammenfassend ist mit den mit der Neuanmeldung vom 11. Ja- nuar 2016 eingereichten medizinischen Berichten nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 9. Ja- nuar 2013 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ein erwerblicher Neuanmeldungsgrund wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die in der Beschwerde S. 4 Ziff. 3 erwähnte Rechtspre- chungsänderung gemäss BGE 141 V 281 stellt für sich allein keinen Neu- anmeldungsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5.3 S. 588). Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 11. Januar 2016 somit zu Recht nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/421, Seite 11 Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher An- walt wurde mit Verfügung vom 1. Juni 2016 gutgeheissen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Par- teikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwan- des sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozes- ses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädi- gen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Okto- ber 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 9. August 2016 2016 macht Rechtsanwalt B.________ ein nicht zu beanstandendes Honorar von Fr. 2‘000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 56.70 und Mehrwertsteuer von Fr. 164.55 geltend, womit ein tarif- mässiger Parteikostenersatz von Fr. 2‘221.25 resultiert. Das amtliche Ho- norar beträgt demnach Fr. 1‘600.-- (8 h x Fr. 200.-- = Fr. 1‘600.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 56.70 und Mehrwertsteuer von Fr. 132.55 (8% auf Fr. 1‘656.70), somit insgesamt Fr. 1‘789.25. Diese amtliche Entschädigung wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilpro- zessordnung, ZPO; SR 272) nachzuzahlen (Art. 113 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/421, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘221.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘789.25 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 421 IV SCJ/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. November 2016 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. März 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/421, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 3. November 2009 bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) unter Angabe von Kopf- und Schulterschmerzen sowie einer Gefühllosigkeit in den Armen und Bei- nen seit zwei Unfällen zum Bezug von IV-Leistungen an (Dossier der IV- Stelle Bern, Antwortbeilage [AB] 2). Die IV-Stelle holte hierauf erwerbliche und medizinische Unterlagen sowie die Akten der C.________ ein und ge- währte dem Versicherten eine Arbeitsmarktliche-Medizinische Abklärung (AMA), die jedoch mangels dessen Teilnahme abgebrochen wurde (AB 24
u. 33; AMA-Bericht vom 24. August 2010 [AB 42]). In der Folge liessen die IV-Stelle und der Krankentaggeldversicherer D.________ den Versicherten bei der E.________ (MEDAS) interdisziplinär begutachten (Hauptgutachten vom 29. Oktober sowie psychiatrisches Teilgutachten vom 25. Oktober 2010 [AB 47.2 u. 47.3]). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 26. Janu- ar 2011 das Leistungsbegehren des Versicherten bezüglich einer Rente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 19% ab (AB 51). B. Am 7. Februar 2011 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Kopf- und Nackenschmerzen sowie eine Depression erneut zum Leistungsbezug an (AB 52). Nach Einholung aktueller medizinischer Berichte stellte die IV- Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. September 2011 man- gels ausgewiesener gesundheitlicher Verschlechterung seit der Verfügung vom 26. Januar 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 73). Dagegen liess der Versicherte am 13. Oktober 2011 Einwand er- heben (AB 75). In der Folge erhielt die IV-Stelle seitens des Krankentag- geldversicherers ein von diesem veranlasstes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Dezember 2011 (AB 79). Aufgrund einer Stellungnahme des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/421, Seite 3 Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stellen vom 18. Januar 2012 (AB 80 f.) liess die IV-Stelle den Versicherten im G.________ (MEDAS) zusätzlich interdisziplinär begutachten (Gutachten vom 19. August 2012; AB 94.1). Nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Einholung einer Stellungnahme des RAD vom 13. November 2012 (AB 95 ff., AB 104) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2013 das erneute Leistungsbegehren des Versicherten bezüglich einer Invaliden- rente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von nun 20% wiederum ab (AB 105). Eine dagegen erhobene Beschwerde (AB 110 S. 3 ff.) wies das Verwal- tungsgericht mit Urteil vom 13. Mai 2013 (IV/2013/112; AB 113) ab, was vom Bundesgericht mit Entscheid vom 13. Dezember 2013 (9C_447/2013; AB 118) geschützt wurde. C. Auf ein im April 2014 gestelltes erneutes Leistungsgesuch (AB 122) trat die IV-Stelle nach Rücksprache mit dem RAD (AB 133) mit Verfügung vom
30. September 2014 nicht ein. Mit dem eingereichten Bericht des Spitals H.________ vom 24. Juli 2014 (AB 129 S. 5 f.) sei nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 9. Januar 2013 wesentlich verändert hätten. Es liege ledig- lich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (AB 134). Auf eine hiergegen erhobene Eingabe des Versicherten vom 31. Oktober 2014 (Da- tum der Postaufgabe; AB 137 S. 3 ff.) trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. November 2014 (IV/2014/ 1056; AB 138) nicht ein. Dieser Ent- scheid ist unangefochten geblieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/421, Seite 4 D. Am 11. Januar 2016 liess der Versicherte bei der IV-Stelle unter Beilage des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2013 (VGE IV/2013/112), eines Befundberichts zu einem MRI der HWS vom 15. September 2015 (AB 139 S. 14), eines Verlaufsberichts des Spitals H.________ vom
30. November 2015 (AB 139 S. 17 f.) sowie eines Bestätigungsschreibens von Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, zu Handen des Rechtsvertreters des Versicherten vom 21. Dezember 2015 (AB 139 S. 16) ein neues Leistungsbegehren stellen (AB 139 S. 1 f.). Die IV-Stelle unterbreitete das Dossier in der Folge dem RAD zur Beurteilung, ob mit den eingereichten Akten eine Veränderung des Gesundheitszu- stands aus medizinischer Sicht glaubhaft sei (AB 140). Mit Bericht vom
25. Januar 2016 wurde dies vom RAD verneint. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands mit zusätzlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit im Vergleich zum MEDAS-Gutachten vom August 2012 sei mit den vorgelegten Berichten aus medizinischer Sicht nicht glaubhaft gemacht (AB 141 S. 3 f.). Die IV-Stelle stellte dem Versicherten in der Folge mit Vorbescheid vom 29. Januar 2016 ein Nichteintreten auf sein neues Leis- tungsbegehren in Aussicht (AB 142). Mit Schreiben vom 2. März 2016 stell- te der Rechtsvertreter des Versicherten der IV-Stelle auf die darauf folgen- de Woche einen Gutachtensbericht zum Gesundheitszustand des Versi- cherten in Aussicht und ersuchte sie, den Bericht noch abzuwarten (AB 143). Nachdem ihr bis dahin kein solcher Bericht eingereicht worden war, entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. März 2016, auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten, wie diesem mit Vorbescheid vom 29. Januar 2016 in Aussicht gestellt (vgl. AB 142), nicht einzutreten (AB 144). E. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, am 27. April 2016 unter Beilage weiterer Berichte Be- schwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 17. März 2016 sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/421, Seite 5 zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2016 beantragt die Beschwerdegeg- nerin unter Beilage einer erneuten Stellungnahme des RAD vom 20. Mai 2016, die Beschwerde abzuweisen. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juni 2016 ging ein Doppel der Be- schwerdeantwort mitsamt Stellungnahme des RAD vom 20. Mai 2016 an den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik. Gleichzeitig hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gut. Mit Replik vom 30. Juni 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren gemäss Beschwerde fest. Am 11. Juli 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen auf eine Stellungnahme im Rahmen einer Duplik. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/421, Seite 6 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. März 2016 (AB 144). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2016 (AB 139) nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/421, Seite 7 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person über- haupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Unter Glaubhaftmachen ist kein Beweis nach dem im Sozialversi- cherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her- abgesetzt, indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass der behauptete Sach- verhalt eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemach- ten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Grundsätzlich unter- liegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivil- prozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 77 E. 2.2). 2.4 Glaubhaft zu machen ist eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/421, Seite 8 3. 3.1 Die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung des Rentenan- spruchs des Beschwerdeführers basiert auf dem Sachverhalt, wie er bei Erlass der Verfügung vom 9. Januar 2013 (AB 105) vorgelegen hat. Ob auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2016 (AB 139) einzutreten ist, entscheidet sich somit danach, ob glaubhaft gemacht wor- den ist, dass sich der Invaliditätsgrad seit dem 9. Januar 2013 bis zum Er- lass der Nichteintretensverfügung vom 17. März 2016 (AB 144) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. 3.2 Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2016 stellte die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, auf dessen Neuanmeldung vom
11. Januar 2016 nicht einzutreten, da er mit seinem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung eines Ren- tenanspruchs wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Wenn er damit nicht einverstan- den sei, könne er innert 30 Tagen schriftlich Einwand erheben oder telefo- nisch einen Besprechungstermin vereinbaren und seine Einwände persön- lich vorbringen. Nach Ablauf dieser nicht erstreckbaren Frist werde ihm eine beschwerdefähige Verfügung zugestellt (AB 142). Mit Schreiben vom
2. März 2016 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt, der Beschwerdegegnerin auf die darauf folgende Woche einen neuen Gut- achtensbericht zu seinem Gesundheitszustand in Aussicht und ersuchte sie, den Bericht noch abzuwarten (AB 143). Die Beschwerdegegnerin war- tete in der Folge mit dem Erlass der Verfügung bis zum 17. März 2016 zu. Nachdem ihr bis dahin keine neuen Berichte mehr eingereicht worden wa- ren, entschied sie mit Verfügung vom 17. März 2016 ihrem Vorbescheid entsprechend, auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht einzu- treten (AB 144). Die Säumnisfolge des Nichteintretens auf die Neuanmeldung für den Fall, dass innert der angekündigten Frist der in Aussicht gestellte Gutachtensbe- richt nicht eingeht, war dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach dem Dargelegten bereits mit Vorbescheid vom 29. Januar 2016 (AB 142) mit dem Hinweis, dass eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/421, Seite 9 Verhältnissen aufgrund der mit der Neuanmeldung eingereichten Berichte nicht glaubhaft sei, in Aussicht gestellt worden. Bei dieser Ausgangslage war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, die Säumnisfolge des Nicht- eintretens für den Fall, dass innert der angekündigten Frist kein zusätzli- cher Bericht eingeht, erneut anzudrohen. Das Vorgehen der Beschwerde- gegnerin ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist der gerichtlichen Überprüfung der Nichteintretensverfügung der Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie er sich bei deren Erlass bot (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Die erstmals im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Berichte haben damit ausser Acht zu bleiben. 4. 4.1 Der RAD-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin FMH, hat am 25. Januar 2016 zur Frage, ob mit den mit der Neuanmeldung vom 11. Januar 2016 neu eingereichten medizinischen Berichten (AB 139 S. 14 ff.) eine wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen seit der Verfügung vom 9. Januar 2013 (AB 105) glaubhaft gemacht sei, detailliert Stellung genommen und hat dies mit nachvollziehbarer Begründung verneint (AB 141 S. 3 f.). Insbesondere hat er durch eine Gegenüberstellung des neu eingereichten MRI-Berichts vom
15. September 2015 (AB 139 S. 14) zum früheren MRI-Bericht 16. April 2009 (AB 12 S. 56 f.), der bezüglich Bildgebung der Verfügung vom 9. Ja- nuar 2013 zu Grunde lag (AB 94.1 S. 5 und 40 i.V.m. AB 105), schlüssig und fundiert dargelegt, dass eine wesentliche Änderung des Gesundheits- zustands mit zusätzlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit durch den neuen MRI-Bericht wie auch die darauf basierenden übrigen medizinischen Berichte, die der Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung eingereicht hat, nicht glaubhaft gemacht ist. Darauf ist abzustellen. 4.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der RAD-Arzt Dr. med. J.________ am 20. Mai 2016 bestätigt, dass sich aus dem bildgebenden Befund anlässlich des MRI vom 15. September 2015 keine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Vergleich zu dem der Verfügung vom 9. Januar 2013 zu Grunde liegenden Sachverhalt ergebe,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/421, Seite 10 umso mehr, als klinisch nach wie vor kein Hinweis auf eine relevante neu- roradikuläre Symptomatik vorliege, so dass kein Anlass bestehe, das im MEDAS-Gutachten vom 19. August 2012 (AB 94.1) formulierte medizini- sche Zumutbarkeitsprofil (welches die von der Wirbelsäule ausgehenden Beschwerden gebührend berücksichtige) zu modifizieren. Soweit sich der RAD-Arzt darüber hinaus zusätzlich mit dem Austrittsbericht des Spitals H.________ vom 16. März 2016 (Beschwerdebeilage [BB] 5) sowie dem Arztzeugnis von Dr. med. I.________ vom 10. April 2016 (BB 6) auseinan- dergesetzt hat, ist darauf nicht weiter einzugehen, da diese Berichte der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht vorla- gen und im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit unbeachtlich sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Dass in Bezug auf die chronifizierte Schmerzkrankheit eine Änderung eingetreten sein könnte, wird mit den im Rahmen der Neu- anmeldung eingereichten ärztlichen Berichten nicht glaubhaft gemacht. 4.3 Zusammenfassend ist mit den mit der Neuanmeldung vom 11. Ja- nuar 2016 eingereichten medizinischen Berichten nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 9. Ja- nuar 2013 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ein erwerblicher Neuanmeldungsgrund wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die in der Beschwerde S. 4 Ziff. 3 erwähnte Rechtspre- chungsänderung gemäss BGE 141 V 281 stellt für sich allein keinen Neu- anmeldungsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5.3 S. 588). Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 11. Januar 2016 somit zu Recht nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/421, Seite 11 Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher An- walt wurde mit Verfügung vom 1. Juni 2016 gutgeheissen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Par- teikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwan- des sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozes- ses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädi- gen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Okto- ber 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 9. August 2016 2016 macht Rechtsanwalt B.________ ein nicht zu beanstandendes Honorar von Fr. 2‘000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 56.70 und Mehrwertsteuer von Fr. 164.55 geltend, womit ein tarif- mässiger Parteikostenersatz von Fr. 2‘221.25 resultiert. Das amtliche Ho- norar beträgt demnach Fr. 1‘600.-- (8 h x Fr. 200.-- = Fr. 1‘600.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 56.70 und Mehrwertsteuer von Fr. 132.55 (8% auf Fr. 1‘656.70), somit insgesamt Fr. 1‘789.25. Diese amtliche Entschädigung wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Kosten entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilpro- zessordnung, ZPO; SR 272) nachzuzahlen (Art. 113 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2016, IV/16/421, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2‘221.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘789.25 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.