Einspracheentscheid vom 30. März 2016
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 (Akten der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 8) setzte die AKB die von A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2013 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge und Beiträge an die Familienausgleichs- kasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge definitiv auf Fr. 2‘115.50 fest. Ferner stellte sie mit gleichentags erlassenem formlosem Schreiben eine Zinsforderung von Fr. 63.15 in Rechnung (act. II 8). Gegen die Verfügung vom 22. Februar 2016 erhob der Versicherte Einsprache (act. II 7). Mit dem Vorschlag der AKB, das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des eine analoge Thematik beschlagenden Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich des Einspracheentscheides vom 5. Februar 2016 (vgl. AHV/2016/233) zu sistieren (act. II 4), war der Versicherte in der Folge nicht einverstanden (act. II 3), woraufhin die AKB die Einsprache samt Ge- such um Ausrichtung einer Parteientschädigung mit Entscheid vom
30. März 2016 (act. II 1) abwies. B. Mit Eingabe vom 27. April 2016 erhob der Versicherte Beschwerde, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheides vom 30. März 2016 unter Auferlegung der Kosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin beantragt. In der Begründung macht er – soweit sachbezogen – im Wesentlichen geltend, im Rahmen von Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) könnten nur tatsächlich bezahlte, jedoch entgegen der AKB keine fiktiven Beiträge aufgerechnet werden, weshalb deren Beitragsberechnung falsch sei. Weiterhin seien in der Ver- gangenheit zuviel bezahlte Beiträge mit der nächsten definitiven Beitrags- verfügung zurückzuerstatten. Schliesslich beantragt er eine Partei- entschädigung sowie die unentgeltliche Rechtspflege.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, AHV/16/418, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2016 erwog der Instruktions- richter, dass bei summarischer Würdigung der Streitsache eine anwaltliche Verbeiständung nicht angezeigt sei. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2016 beantragt die Beschwerdegegne- rin unter Verweis auf die Stellungnahme der AHV-Zweigstelle Bern vom
31. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 AHVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 30. März 2016 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der persönlichen Beiträge für die Tätigkeit als Selbstständigerwerbender im Jahr 2013. Soweit der Be- schwerdeführer hinsichtlich seiner Ansicht nach „in der Vergangenheit“
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, AHV/16/418, Seite 4 zuviel bezahlter Beiträge eine Rückerstattung (samt Zins zu 5%) gestützt auf „Kulanz, Staatshaftung, oder sonst wie“ verlangt, ist auf die Beschwer- de mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). Hinsichtlich der Verzugszinsen hat die Verwaltung nicht ver- fügt, sondern lediglich eine Zinsanzeige erlassen (vgl. act. II 8). Ob der im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid einzig erfolgte Hinweis, wonach der Verzugszinsenlauf mit der vollständigen Be- zahlung ende, überhaupt zum Anfechtungsobjekt gehört, ist deshalb frag- lich, kann indes offen bleiben, da der Verzugszins jedenfalls nicht streitig ist.
E. 1.3 Die persönlichen Beiträge des Jahres 2013 wurden auf Fr. 2‘115.50 festgesetzt (act. II 8). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätig- keit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 AHVG wird vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag von 7.8% erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten Fr. 100.-- abgerundet. Beträgt es weniger als Fr. 56‘400.-- (bzw. Fr. 56‘200.-- gemäss der im Jahr 2013 in Kraft gestandenen und vorliegend massgebenden Fassung), aber mindestens Fr. 9‘400.-- im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4.2% (vgl. Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Die Beitragssätze für die Invalidenversicherung und den Erwerbsersatz für Dienstleistende richten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, AHV/16/418, Seite 5 sich nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 1bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) bzw. nach Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1) i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004 (SR; 834.11) in den vorliegend massgebenden, im Jahr 2013 in Kraft gestandenen Fassungen.
E. 2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG werden das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
E. 2.3 Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 IVG und nach Art. 27 Abs. 2 EOG (vgl. E. 2.1 vorne) sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100% aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG, in Kraft seit 1. Januar 2012). Die Zinsen von dem im Betrieb investierten Eigenkapital (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG) sind bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit abzuziehen, bevor die steuerlich abzugsberechtigten AHV/IV/EO-Beiträge von der Ausgleichskasse aufgerechnet werden (BGE 141 V 433).
E. 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Beitragsjahr 2013 als Selbstständigerwerbender tätig war. Weiter ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass das der Beitragsberechnung zugrunde gelegte reine Erwerbseinkommen von Fr. 27‘383.-- und die Höhe des investierten Eigenkapitals von Fr. 81‘000.-- unzutreffend wären.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, AHV/16/418, Seite 6
E. 3.2 Die in der Verfügung vom 22. Februar 2016 erfolgte Beitragsberechnung ist nicht auf Anhieb nachvollziehbar. Dies ändert indes nichts daran, dass die Beiträge im Ergebnis korrekt ermittelt wurden bzw. deren Berechnung in richtiger Reihenfolge erfolgte, was die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ausführlich und schlüssig darlegte. Insbesondere trug sie BGE 141 V 433 Rechnung, indem sie bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens das reine Erwerbseinkommen von Fr. 27‘383.-- vor der Aufrechnung der steuerlich abzugsberechtigten AHV/IV/EO-Beiträge um die im Beitragsjahr 2013 aufgelaufenen Zinsen von 1.5% des im Betrieb investierten Eigenkapitals (zu deren Höhe vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. f AVHG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 AHVV sowie die gestützt darauf vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] erfolgten Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL- Durchführungsstellen Nr. 343 vom 22. Januar 2014) reduzierte (vgl. E. 2.3 vorne). Basierend auf dem nach Abzug der in masslicher Hinsicht zu Recht nicht beanstandeten Eigenkapitalzinsen von Fr. 1‘215.-- resultierenden Nettoerwerbseinkommen von Fr. 26‘168.-- (Fr. 27‘383.-- - Fr. 1‘215.--), legte die Beschwerdegegnerin für die wiederum zu erfolgende Hinzurechnung der steuerrechtlich abgezogenen Beiträge (vgl. E. 2.3 vorne) einen gesetzes- respektive verordnungskonformen (vgl. E. 2.1 vorne) AHV/IV/EO-Beitragssatz von 5.596% zugrunde (vgl. BSV, Beitrags- tabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO, gültig ab 1. Januar 2013). Dass sie nicht – wie vom Beschwerdeführer verlangt – die effektiv geleisteten persönlichen Beiträge berücksichtigte, ist nicht zu beanstanden, denn mit dem Erlass von Art. 9 Abs. 4 AHVG ist bewusst in Kauf genommen worden, dass die auf Steuerseite abgezogenen Beiträge nicht zwingend mit den auf AHV-Seite aufgerechneten übereinstimmen, da der steuerliche Abzug der Ausgleichskasse nicht gemeldet wird (BGE 139 V 537 E. 5.4 S. 545; vgl. auch VGE AHV/2016/233 E. 3.2). Damit ist die im Einspracheentscheid erfolgte Berechnung, auf welche verwiesen werden kann, korrekt und es resultiert ein für die Beitragsberechnung massgeben- des und auf die nächsten Fr. 100.-- abgerundetes (vgl. E. 2.1 vorne) Einkommen von Fr. 27‘000.--. Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, wobei sie nunmehr einen Beitragssatz von 5.721% zugrunde legte (vgl. BSV, Bei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, AHV/16/418, Seite 7 tragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO, gültig ab 1. Januar 2013). Im Weiteren bewegen sich die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Verwaltungskostenbeiträge von Fr. 31.70 innerhalb des bundes- respektive kantonalrechtlich zulässigen Rahmens (vgl. Art. 157 AHVV i.V.m. Art. 1 der Verordnung des EDI über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträ- ge in der AHV vom 19. Oktober 2011 [SR 831.143.41] und Art. 61 Abs. 2 lit. d AHVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen vom 4. November 1998 [AKBV; BSG 841.111]). Schliesslich werden die Beiträge an die Familienaus- gleichskasse in masslicher Hinsicht weder gerügt noch finden sich Anhalts- punkte in den Akten, welche Anlass zu weiteren Abklärungen bieten (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).
E. 3.3 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren. Nach Art. 52 Abs. 3 ATSG werden im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, hat aber bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3 S. 119). Weder war der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten noch obsiegte er im Einspracheverfahren, weshalb kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht. Umstände, welche eine ausnahmsweise Gewährung einer Partei- entschädigung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann im (zulässigen, vom Beschwerdeführer jedoch abgelehnten) Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, AHV/16/418, Seite 8 schlag, das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des eine analoge Thematik beschlagenden Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich des Einspracheentscheides vom 5. Februar 2016 (vgl. AHV/2016/233; act. II 4) zu sistieren, kein solcher Umstand erblickt werden. Die übrigen, vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin gerichteten Vorwürfe erwei- sen sich sodann als haltlos, weshalb auch insoweit keine Grundlage für die Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht.
E. 4.1.2 Soweit der Beschwerdeführer sodann die unentgeltliche Verbei- ständung im Einspracheverfahren beantragt, ist darauf mangels eines An- fechtungsobjekts nicht einzutreten.
E. 4.2.1 Mit Bezug auf das Beschwerdeverfahren sind keine Verfahrens- kosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 4.2.2 Da sodann der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Ange- legenheiten zugemutet werden darf und von einem in der Beschwerde gel- tend gemachen unkorrekten Verfahrensablauf keine Rede sein kann (vgl. auch E. 4.1.1 vorne), hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Aus- richtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207); dies umso weniger, als er im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollumfänglich unterliegt (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
E. 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer amtlichen Anwältin bzw. eines amtlichen Anwalts.
E. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, AHV/16/418, Seite 9 Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232).
E. 4.3.2 In Anbetracht der Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. E. 4.1 hier- vor) ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von der Kosten- bzw. Vorschusspflicht) nicht einzutreten (vgl. MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Mit Bezug auf die beantragte Beiordnung einer amtlichen Anwältin bzw. eines amtlichen Anwalts kann offen bleiben, ob die vorliegende Streitigkeit die Interessen des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise betrifft. So oder anders steht fest, dass die Beitragsberechnung im angefochtenen Einspracheentscheid ausführlich, transparent und (auch für einen juristi- schen Laien) nachvollziehbar erfolgte. Aus den eingereichten Rechtsschrif- ten ergibt sich überdies, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren ohne weiteres zurechtfand und in der Lage war, seine Interessen hinrei- chend wahrzunehmen, weshalb der Beizug eines Rechtsvertreters nicht erforderlich ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Beiordnung einer amtlichen Anwältin bzw. eines amtlichen Anwalts ist folg- lich abzuweisen (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 9. Mai 2016). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, AHV/16/418, Seite 10
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer amt- lichen Anwältin bzw. eines amtlichen Anwalts wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfah- ren wird nicht eingetreten.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, AHV/16/418, Seite 11 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 16 418 AHV KNB/GET/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Juli 2016 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. März 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, AHV/16/418, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 (Akten der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 8) setzte die AKB die von A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2013 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge und Beiträge an die Familienausgleichs- kasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge definitiv auf Fr. 2‘115.50 fest. Ferner stellte sie mit gleichentags erlassenem formlosem Schreiben eine Zinsforderung von Fr. 63.15 in Rechnung (act. II 8). Gegen die Verfügung vom 22. Februar 2016 erhob der Versicherte Einsprache (act. II 7). Mit dem Vorschlag der AKB, das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des eine analoge Thematik beschlagenden Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich des Einspracheentscheides vom 5. Februar 2016 (vgl. AHV/2016/233) zu sistieren (act. II 4), war der Versicherte in der Folge nicht einverstanden (act. II 3), woraufhin die AKB die Einsprache samt Ge- such um Ausrichtung einer Parteientschädigung mit Entscheid vom
30. März 2016 (act. II 1) abwies. B. Mit Eingabe vom 27. April 2016 erhob der Versicherte Beschwerde, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheides vom 30. März 2016 unter Auferlegung der Kosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin beantragt. In der Begründung macht er – soweit sachbezogen – im Wesentlichen geltend, im Rahmen von Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) könnten nur tatsächlich bezahlte, jedoch entgegen der AKB keine fiktiven Beiträge aufgerechnet werden, weshalb deren Beitragsberechnung falsch sei. Weiterhin seien in der Ver- gangenheit zuviel bezahlte Beiträge mit der nächsten definitiven Beitrags- verfügung zurückzuerstatten. Schliesslich beantragt er eine Partei- entschädigung sowie die unentgeltliche Rechtspflege.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, AHV/16/418, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2016 erwog der Instruktions- richter, dass bei summarischer Würdigung der Streitsache eine anwaltliche Verbeiständung nicht angezeigt sei. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2016 beantragt die Beschwerdegegne- rin unter Verweis auf die Stellungnahme der AHV-Zweigstelle Bern vom
31. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 AHVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 30. März 2016 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der persönlichen Beiträge für die Tätigkeit als Selbstständigerwerbender im Jahr 2013. Soweit der Be- schwerdeführer hinsichtlich seiner Ansicht nach „in der Vergangenheit“
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, AHV/16/418, Seite 4 zuviel bezahlter Beiträge eine Rückerstattung (samt Zins zu 5%) gestützt auf „Kulanz, Staatshaftung, oder sonst wie“ verlangt, ist auf die Beschwer- de mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). Hinsichtlich der Verzugszinsen hat die Verwaltung nicht ver- fügt, sondern lediglich eine Zinsanzeige erlassen (vgl. act. II 8). Ob der im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid einzig erfolgte Hinweis, wonach der Verzugszinsenlauf mit der vollständigen Be- zahlung ende, überhaupt zum Anfechtungsobjekt gehört, ist deshalb frag- lich, kann indes offen bleiben, da der Verzugszins jedenfalls nicht streitig ist. 1.3 Die persönlichen Beiträge des Jahres 2013 wurden auf Fr. 2‘115.50 festgesetzt (act. II 8). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätig- keit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 AHVG wird vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag von 7.8% erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten Fr. 100.-- abgerundet. Beträgt es weniger als Fr. 56‘400.-- (bzw. Fr. 56‘200.-- gemäss der im Jahr 2013 in Kraft gestandenen und vorliegend massgebenden Fassung), aber mindestens Fr. 9‘400.-- im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4.2% (vgl. Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Die Beitragssätze für die Invalidenversicherung und den Erwerbsersatz für Dienstleistende richten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, AHV/16/418, Seite 5 sich nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 1bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) bzw. nach Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1) i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004 (SR; 834.11) in den vorliegend massgebenden, im Jahr 2013 in Kraft gestandenen Fassungen. 2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG werden das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). 2.3 Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 IVG und nach Art. 27 Abs. 2 EOG (vgl. E. 2.1 vorne) sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100% aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG, in Kraft seit 1. Januar 2012). Die Zinsen von dem im Betrieb investierten Eigenkapital (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG) sind bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit abzuziehen, bevor die steuerlich abzugsberechtigten AHV/IV/EO-Beiträge von der Ausgleichskasse aufgerechnet werden (BGE 141 V 433). 3. 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Beitragsjahr 2013 als Selbstständigerwerbender tätig war. Weiter ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass das der Beitragsberechnung zugrunde gelegte reine Erwerbseinkommen von Fr. 27‘383.-- und die Höhe des investierten Eigenkapitals von Fr. 81‘000.-- unzutreffend wären.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, AHV/16/418, Seite 6 3.2 Die in der Verfügung vom 22. Februar 2016 erfolgte Beitragsberechnung ist nicht auf Anhieb nachvollziehbar. Dies ändert indes nichts daran, dass die Beiträge im Ergebnis korrekt ermittelt wurden bzw. deren Berechnung in richtiger Reihenfolge erfolgte, was die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ausführlich und schlüssig darlegte. Insbesondere trug sie BGE 141 V 433 Rechnung, indem sie bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens das reine Erwerbseinkommen von Fr. 27‘383.-- vor der Aufrechnung der steuerlich abzugsberechtigten AHV/IV/EO-Beiträge um die im Beitragsjahr 2013 aufgelaufenen Zinsen von 1.5% des im Betrieb investierten Eigenkapitals (zu deren Höhe vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. f AVHG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 AHVV sowie die gestützt darauf vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] erfolgten Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL- Durchführungsstellen Nr. 343 vom 22. Januar 2014) reduzierte (vgl. E. 2.3 vorne). Basierend auf dem nach Abzug der in masslicher Hinsicht zu Recht nicht beanstandeten Eigenkapitalzinsen von Fr. 1‘215.-- resultierenden Nettoerwerbseinkommen von Fr. 26‘168.-- (Fr. 27‘383.-- - Fr. 1‘215.--), legte die Beschwerdegegnerin für die wiederum zu erfolgende Hinzurechnung der steuerrechtlich abgezogenen Beiträge (vgl. E. 2.3 vorne) einen gesetzes- respektive verordnungskonformen (vgl. E. 2.1 vorne) AHV/IV/EO-Beitragssatz von 5.596% zugrunde (vgl. BSV, Beitrags- tabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO, gültig ab 1. Januar 2013). Dass sie nicht – wie vom Beschwerdeführer verlangt – die effektiv geleisteten persönlichen Beiträge berücksichtigte, ist nicht zu beanstanden, denn mit dem Erlass von Art. 9 Abs. 4 AHVG ist bewusst in Kauf genommen worden, dass die auf Steuerseite abgezogenen Beiträge nicht zwingend mit den auf AHV-Seite aufgerechneten übereinstimmen, da der steuerliche Abzug der Ausgleichskasse nicht gemeldet wird (BGE 139 V 537 E. 5.4 S. 545; vgl. auch VGE AHV/2016/233 E. 3.2). Damit ist die im Einspracheentscheid erfolgte Berechnung, auf welche verwiesen werden kann, korrekt und es resultiert ein für die Beitragsberechnung massgeben- des und auf die nächsten Fr. 100.-- abgerundetes (vgl. E. 2.1 vorne) Einkommen von Fr. 27‘000.--. Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, wobei sie nunmehr einen Beitragssatz von 5.721% zugrunde legte (vgl. BSV, Bei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, AHV/16/418, Seite 7 tragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO, gültig ab 1. Januar 2013). Im Weiteren bewegen sich die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Verwaltungskostenbeiträge von Fr. 31.70 innerhalb des bundes- respektive kantonalrechtlich zulässigen Rahmens (vgl. Art. 157 AHVV i.V.m. Art. 1 der Verordnung des EDI über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträ- ge in der AHV vom 19. Oktober 2011 [SR 831.143.41] und Art. 61 Abs. 2 lit. d AHVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen vom 4. November 1998 [AKBV; BSG 841.111]). Schliesslich werden die Beiträge an die Familienaus- gleichskasse in masslicher Hinsicht weder gerügt noch finden sich Anhalts- punkte in den Akten, welche Anlass zu weiteren Abklärungen bieten (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.3 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren. Nach Art. 52 Abs. 3 ATSG werden im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, hat aber bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3 S. 119). Weder war der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten noch obsiegte er im Einspracheverfahren, weshalb kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht. Umstände, welche eine ausnahmsweise Gewährung einer Partei- entschädigung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann im (zulässigen, vom Beschwerdeführer jedoch abgelehnten) Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, AHV/16/418, Seite 8 schlag, das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des eine analoge Thematik beschlagenden Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich des Einspracheentscheides vom 5. Februar 2016 (vgl. AHV/2016/233; act. II 4) zu sistieren, kein solcher Umstand erblickt werden. Die übrigen, vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin gerichteten Vorwürfe erwei- sen sich sodann als haltlos, weshalb auch insoweit keine Grundlage für die Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht. 4.1.2 Soweit der Beschwerdeführer sodann die unentgeltliche Verbei- ständung im Einspracheverfahren beantragt, ist darauf mangels eines An- fechtungsobjekts nicht einzutreten. 4.2 4.2.1 Mit Bezug auf das Beschwerdeverfahren sind keine Verfahrens- kosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2.2 Da sodann der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Ange- legenheiten zugemutet werden darf und von einem in der Beschwerde gel- tend gemachen unkorrekten Verfahrensablauf keine Rede sein kann (vgl. auch E. 4.1.1 vorne), hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Aus- richtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207); dies umso weniger, als er im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollumfänglich unterliegt (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer amtlichen Anwältin bzw. eines amtlichen Anwalts. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, AHV/16/418, Seite 9 Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232). 4.3.2 In Anbetracht der Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. E. 4.1 hier- vor) ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von der Kosten- bzw. Vorschusspflicht) nicht einzutreten (vgl. MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Mit Bezug auf die beantragte Beiordnung einer amtlichen Anwältin bzw. eines amtlichen Anwalts kann offen bleiben, ob die vorliegende Streitigkeit die Interessen des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise betrifft. So oder anders steht fest, dass die Beitragsberechnung im angefochtenen Einspracheentscheid ausführlich, transparent und (auch für einen juristi- schen Laien) nachvollziehbar erfolgte. Aus den eingereichten Rechtsschrif- ten ergibt sich überdies, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren ohne weiteres zurechtfand und in der Lage war, seine Interessen hinrei- chend wahrzunehmen, weshalb der Beizug eines Rechtsvertreters nicht erforderlich ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Beiordnung einer amtlichen Anwältin bzw. eines amtlichen Anwalts ist folg- lich abzuweisen (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 9. Mai 2016). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, AHV/16/418, Seite 10 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer amt- lichen Anwältin bzw. eines amtlichen Anwalts wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfah- ren wird nicht eingetreten.
5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2016, AHV/16/418, Seite 11 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.