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200 2016 417

Bern VerwG · 2017-01-11 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 11. März 2016

Sachverhalt

A. Dem 1966 geborenen A.________ sel. (Versicherter) wurde mit Verfügung vom 13. April 2015 (Antwortbeilage der Ausgleichskasse Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin, AB] 70) rückwirkend ab dem 1. September 2007 eine Viertelinvalidenrente (IV-Rente) bei einem IV-Grad vom 47 % zugespro- chen. Im Juni 2015 meldete er sich bei der AKB zum Bezug von Ergän- zungsleistungen (EL) zur IV-Rente an (AB 1). Mit vier Verfügungen vom 5. Februar 2016 (AB 227, AB 230, AB 251 und AB 256) sprach die AKB dem Versicherten Ergänzungsleistungen in variie- render Höhe für die Zeit vom 1. September 2007 bis 31. Juli 2013, vom

1. Januar bis zum 31. Juli 2014 sowie für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 zu. Für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2013 sowie vom 1. Au- gust 2014 bis zum 30. Juni 2015 verneinte die AKB einen Anspruch auf EL. Für diese beiden Perioden wurde dabei in den entsprechenden EL- Berechnungen ein hypothetisches Mindesteinkommen für Teilinvalide im Umfang von Fr. 25'613.– (AB 246, AB 247, AB 248, AB 250) bzw. von Fr. 25‘720.– aufgerechnet (AB 252). Gegen diese Verfügungen (AB 251 und AB 256) erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1. März 2016 Einsprache (AB 262) und führte aus, dass sein Arbeitsverhältnis in der geschützten Werkstätte G.________ im Jahr 2013 aufgelöst worden sei, weil für eine Beschäftigung ein Anspruch auf eine IV-Rente Voraussetzung sei, welche ihm in diesem Zeitpunkt noch nicht zugesprochen worden war. Mit Einspracheentscheid vom 11. März 2016 (AB 263) wies die AKB die Einsprache ab und hielt fest, dass der Versicherte in der Zeit von Februar 2013 bis Juni 2015 ohne Arbeit gewesen sei und für diese Zeit auch keine Arbeitsbemühungen getätigt habe, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, sich auf Arbeitsstellen zu bewerben. Deshalb sei für diese Zeit ein hypothe- tisches Erwerbseinkommen anzurechnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, EL/16/417, Seite 3 B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin F.________, am 26. April 2016 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei betreffend die EL in der Zeit von Februar 2013 bis Juni 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die ihm für diesen Zeitraum zustehenden EL auszuzahlen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2016 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2016 liess der Versicherte dem Gericht wei- tere Ausführungen zukommen. Am 18. August 2016 orientierte Rechtsanwältin F.________ das Gericht, dass der Versicherte am xx.xx.2016 verstorben sei und reichte am 25. Au- gust 2016 den Totenschein sowie die Anwaltsvollmacht der Erbengemein- schaft, bestehend aus der Ehefrau und den drei Töchtern (Beschwerde- führende), ein. Aufforderungsgemäss liessen die Beschwerdeführenden am 2. Dezember 2016 den Erbenschein vom 23. September 2016 zu den Akten reichen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Versicherte ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, EL/16/417, Seite 4 durchgedrungen, war durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat- te ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Be- schwerde befugt war (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Der Versicherte ist während dem hängigen Beschwerdeverfahren am xx.xx.2016 verstorben. Durch den Eintritt seiner Ehefrau und der drei Töch- ter als gesetzliche Erben in den Prozess (als sog. notwendige materielle aktive Streitgenossenschaft [vgl. Art. 602 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) hat ein zulässiger Partei- wechsel stattgefunden (Erbenschein vom xx.xx.2016 [in den Gerichtsakten] und Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] sowie Art. 70 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Zudem hat die Rechtsvertreterin eine angepasste Voll- macht vorgelegt, weshalb die Beschwerde weiter zu behandeln ist.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. März 2016 (AB 263). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit vom Februar 2013 bis Dezember 2013 und von August 2014 bis Juni 2015 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob bei der Berechnung des EL- Anspruchs zu Recht jeweils ein hypothetisches Einkommen von Fr. 25‘613.– bzw. von Fr. 25'720.– angerechnet worden ist (AB 245 bis AB 248, AB 250 und AB 252). Die richterliche Beurteilung hat sich praxis- gemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, EL/16/417, Seite 5

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkos- ten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtli- che Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG).

E. 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, EL/16/417, Seite 6 es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- über- steigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a – c ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leis- tungen, die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).

E. 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermö- genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit die- ser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Invaliden Personen unter 60 Jahren mit einem IV-Grad von 40 % bis 50 % ist als Erwerbseinkommen mindestens der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]).

E. 2.5 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ein- künfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, EL/16/417, Seite 7

E. 3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Versicherte auf Einkommen verzichtet hat, indem er sich nach der Auflösung seines Anstellungsverhältnisses bei der G.________ ab Februar 2013 nicht wieder um eine neue Anstellung bemüht hat und ob ihm eine solche Arbeit zumutbar gewesen wäre.

E. 3.1 Der Versicherte brachte in seiner Beschwerde vom 26. April 2016 vor, er habe seine letzte Anstellung bei der G.________ einzig deshalb aufgeben müssen, weil in diesem Zeitpunkt sein Rentenbegehren durch die IVB abgewiesen und im Beschwerdeverfahren noch nicht rechtskräftig darüber entschieden worden sei. Mit Verfügung vom 13. April 2015 (AB 70) habe ihm die IVB jedoch rückwirkend und durchgehend ab dem 1. Sep- tember 2007 – und damit auch in der Zeit von Februar 2013 bis Juni 2015 – eine Viertelsrente zugesprochen (Beschwerde S. 3 Ziff. III Art. 1). Die Be- schwerdegegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass sich die Kündi- gung durch die G.________ auf einen noch nicht rechtskräftigen (renten- verneinenden) Entscheid abgestützt habe (Beschwerde S. 5 Art. 2 Ziff. 2). Sinngemäss macht er damit geltend, er habe ungerechtfertigt seine Stelle bei der G.________ verloren. Zudem habe sich klar gezeigt, dass es ihm aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen sei, in der freien Wirt- schaft als Arbeitnehmer zu bestehen (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 3). Die Be- schwerdegegnerin habe damit zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen angerechnet.

E. 3.2 Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit (vgl. E. 2.5 vorstehend) ist zu beachten, dass sich EL-Organe und Sozialversiche- rungsgerichte in Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten haben (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270). Im vorliegenden Fall hat sich die IVB bei der Ermittlung des IV-Grades, welcher der Rentenzuspra- che vom 13. April 2015 (AB 70 bzw. Beschwerdebeilage [BB] 7) zu Grunde lag, auf das interdisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle H.________ (MEDAS) vom 17. März 2014 (BB 8) gestützt. Mit den ME- DAS-Gutachtern ist davon ausgegangen, dass dem Versicherten aus poly- disziplinärer Sicht seit dem Auftreten der koronaren Herzkrankheit im April 2011 eine körperlich leichte bis intermittierende mittelschwere, wechselbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, EL/16/417, Seite 8 lastende Tätigkeit in der freien Wirtschaft – d.h. nicht bloss im geschützten Rahmen – zu 70 % zumutbar war, wobei in einem ganztägigen Pensum vermehrte Pausen zu berücksichtigen waren (S. 21 Ziff. 6.2).

E. 3.3 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Per- sonen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der In- validität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theore- tische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Um- stände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebe- ne Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkom- men, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E.2a S. 204). Nach dem vorstehend Ausgeführten ist erstellt, dass der Versicherte die Vermutung, dass er seine Restarbeitsfähigkeit hätte verwerten und das minimale Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG erzielen können, nicht umzustossen vermochte. Insbesondere war der Versicherte im hier interessierenden Zeitraum erst 47-jährig und damit unter der in Art. 14a Abs. 2 festgehaltenen Grenze von 60 Jahren. Er sprach zudem gut Deutsch, so dass die Begutachtung in deutscher Spra- che durchgeführt werden konnte. Ferner war er Schweizer Bürger und hat- te vor der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin zwei Jahre ein eigenes Geschäft als … geführt, womit er über gute Berufskenntnisse verfügte (vgl. BB 8 S. 12 Ziff. 4.1.1.2). Folglich können damit persönliche Hinderungs- gründe für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ausgeschlossen wer- den.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, EL/16/417, Seite 9 Darüber hinaus konnte die subjektive Einschätzung des Versicherten, dass er in der freien Wirtschaft keine genügende Leistung mehr erbringen kön- ne, durch die Gutachter der MEDAS in ihrem Gutachten vom 17. März 2014 (BB 8 S. 21 Ziff. 6.1) überzeugend widerlegt werden indem sie aus- drücklich aufgezeigt haben, dass nicht nur die von ihnen erhobenen objek- tiven medizinischen Befunde, sondern auch die vom Versicherten ausgeüb- ten Alltagsaktivitäten gegen seine eigene Einschätzung sprachen und es ihm aus psychiatrischer Sicht zumutbar gewesen ist, die notwendige Wil- lensanstrengung aufzubringen, um noch mit (reduzierter) Leistungsfähigkeit zu arbeiten. Dies wurde dem Versicherten im November 2013 (dem Zeit- punkt der Begutachtung) von den MEDAS-Gutachtern klar kommuniziert. Dementsprechend greift die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellte Vermutung, wonach auch teilinvalide Versicherte in der Lage sind, ihre Arbeitsfähigkeit zu nutzen.

E. 3.4 Dass die Gutachter der MEDAS in ihrem Gutachten vom 17. März 2014 (BB 8 S. 22 Ziff. 6.7) berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen als nicht empfehlenswert erachteten, weil die Beschäftigung in der ge- schützten Werkstätte gezeigt habe, dass der Versicherte subjektiv keine genügende Leistung für die freie Wirtschaft habe erbringen können, führt indessen nicht zur Annahme der Nichtverwertbarkeit seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Vielmehr zeigten die MEDAS-Gutachter andernorts mehr- fach auf, dass vom Versicherten objektiv betrachtet gefordert werden konn- te, seine auf einer ausgeprägten Behinderungsüberzeugung beruhende negative Einstellung zu überdenken.

E. 3.5 Die IVB hat gestützt auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 17. März 2014 (BB 8) einen IV-Grad von 47 % ermittelt und mit Verfü- gung vom 13. April 2015 dem Versicherten die Ausrichtung einer Viertels- rente zugesprochen (BB 7 S. 7 f.). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zudem hat die Beschwerdegegnerin zu Recht er- kannt und es ist unbestritten, dass der Versicherte in der hier zur Diskussi- on stehenden Zeit von Februar 2013 bis Juni 2015 weder in seiner ange- stammten Tätigkeit noch in einem anderen – ihm gemäss MEDAS- Gutachten vom 17. März 2014 zumutbaren – Erwerbszweig Stellenbewer- bungen getätigt hat, obschon er dazu gehalten gewesen wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, EL/16/417, Seite 10 Dem Versicherten mit Jahrgang 1966 ist in Anwendung von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV bei einem IV-Grad von 47 % ein hypothetisches Erwerbseinkom- men vom um einen Drittel erhöhten Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen (vgl. E. 2.4 vorstehend). Dieses betrug bis zum 31. Dezember 2014 Fr. 19'210.– (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. September 2012 [AS 2012 6343]) und ab dem 1. Januar 2015 Fr. 19'290.– (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 15. Oktober 2014 [SR 831.304]). Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend mit Fr. 25‘613.– (Fr. 19‘210.– x 11/3) für die Zeit von Februar 2013 bis Dezember 2014 (AB 246, AB 247, AB 248, AB 250) bzw. mit Fr. 25‘720.– (Fr. 19‘290.– x 11/3) für die Zeit ab Januar 2015 (AB 252) auch in betraglicher Hinsicht ein korrektes hypothetisches Einkommen an- gerechnet.

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zur Be- rechnung der Einnahmen zu Recht ein hypothetisches Einkommen des teilinvaliden Versicherten angerechnet hat (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG). Die Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzu- weisen.

E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, EL/16/417, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin F.________ z.H. der Beschwerdeführenden

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (samt Eingabe vom 8. Juni 2016)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Versicherte ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, EL/16/417, Seite 4 durchgedrungen, war durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat- te ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Be- schwerde befugt war (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Der Versicherte ist während dem hängigen Beschwerdeverfahren am xx.xx.2016 verstorben. Durch den Eintritt seiner Ehefrau und der drei Töch- ter als gesetzliche Erben in den Prozess (als sog. notwendige materielle aktive Streitgenossenschaft [vgl. Art. 602 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) hat ein zulässiger Partei- wechsel stattgefunden (Erbenschein vom xx.xx.2016 [in den Gerichtsakten] und Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] sowie Art. 70 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Zudem hat die Rechtsvertreterin eine angepasste Voll- macht vorgelegt, weshalb die Beschwerde weiter zu behandeln ist. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. März 2016 (AB 263). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit vom Februar 2013 bis Dezember 2013 und von August 2014 bis Juni 2015 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob bei der Berechnung des EL- Anspruchs zu Recht jeweils ein hypothetisches Einkommen von Fr. 25‘613.– bzw. von Fr. 25'720.– angerechnet worden ist (AB 245 bis AB 248, AB 250 und AB 252). Die richterliche Beurteilung hat sich praxis- gemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, EL/16/417, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkos- ten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtli- che Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, EL/16/417, Seite 6 es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- über- steigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a – c ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leis- tungen, die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermö- genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit die- ser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Invaliden Personen unter 60 Jahren mit einem IV-Grad von 40 % bis 50 % ist als Erwerbseinkommen mindestens der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). 2.5 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ein- künfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, EL/16/417, Seite 7
  4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Versicherte auf Einkommen verzichtet hat, indem er sich nach der Auflösung seines Anstellungsverhältnisses bei der G.________ ab Februar 2013 nicht wieder um eine neue Anstellung bemüht hat und ob ihm eine solche Arbeit zumutbar gewesen wäre. 3.1 Der Versicherte brachte in seiner Beschwerde vom 26. April 2016 vor, er habe seine letzte Anstellung bei der G.________ einzig deshalb aufgeben müssen, weil in diesem Zeitpunkt sein Rentenbegehren durch die IVB abgewiesen und im Beschwerdeverfahren noch nicht rechtskräftig darüber entschieden worden sei. Mit Verfügung vom 13. April 2015 (AB 70) habe ihm die IVB jedoch rückwirkend und durchgehend ab dem 1. Sep- tember 2007 – und damit auch in der Zeit von Februar 2013 bis Juni 2015 – eine Viertelsrente zugesprochen (Beschwerde S. 3 Ziff. III Art. 1). Die Be- schwerdegegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass sich die Kündi- gung durch die G.________ auf einen noch nicht rechtskräftigen (renten- verneinenden) Entscheid abgestützt habe (Beschwerde S. 5 Art. 2 Ziff. 2). Sinngemäss macht er damit geltend, er habe ungerechtfertigt seine Stelle bei der G.________ verloren. Zudem habe sich klar gezeigt, dass es ihm aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen sei, in der freien Wirt- schaft als Arbeitnehmer zu bestehen (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 3). Die Be- schwerdegegnerin habe damit zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen angerechnet. 3.2 Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit (vgl. E. 2.5 vorstehend) ist zu beachten, dass sich EL-Organe und Sozialversiche- rungsgerichte in Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten haben (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270). Im vorliegenden Fall hat sich die IVB bei der Ermittlung des IV-Grades, welcher der Rentenzuspra- che vom 13. April 2015 (AB 70 bzw. Beschwerdebeilage [BB] 7) zu Grunde lag, auf das interdisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle H.________ (MEDAS) vom 17. März 2014 (BB 8) gestützt. Mit den ME- DAS-Gutachtern ist davon ausgegangen, dass dem Versicherten aus poly- disziplinärer Sicht seit dem Auftreten der koronaren Herzkrankheit im April 2011 eine körperlich leichte bis intermittierende mittelschwere, wechselbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, EL/16/417, Seite 8 lastende Tätigkeit in der freien Wirtschaft – d.h. nicht bloss im geschützten Rahmen – zu 70 % zumutbar war, wobei in einem ganztägigen Pensum vermehrte Pausen zu berücksichtigen waren (S. 21 Ziff. 6.2). 3.3 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Per- sonen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der In- validität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theore- tische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Um- stände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebe- ne Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkom- men, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E.2a S. 204). Nach dem vorstehend Ausgeführten ist erstellt, dass der Versicherte die Vermutung, dass er seine Restarbeitsfähigkeit hätte verwerten und das minimale Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG erzielen können, nicht umzustossen vermochte. Insbesondere war der Versicherte im hier interessierenden Zeitraum erst 47-jährig und damit unter der in Art. 14a Abs. 2 festgehaltenen Grenze von 60 Jahren. Er sprach zudem gut Deutsch, so dass die Begutachtung in deutscher Spra- che durchgeführt werden konnte. Ferner war er Schweizer Bürger und hat- te vor der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin zwei Jahre ein eigenes Geschäft als … geführt, womit er über gute Berufskenntnisse verfügte (vgl. BB 8 S. 12 Ziff. 4.1.1.2). Folglich können damit persönliche Hinderungs- gründe für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ausgeschlossen wer- den. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, EL/16/417, Seite 9 Darüber hinaus konnte die subjektive Einschätzung des Versicherten, dass er in der freien Wirtschaft keine genügende Leistung mehr erbringen kön- ne, durch die Gutachter der MEDAS in ihrem Gutachten vom 17. März 2014 (BB 8 S. 21 Ziff. 6.1) überzeugend widerlegt werden indem sie aus- drücklich aufgezeigt haben, dass nicht nur die von ihnen erhobenen objek- tiven medizinischen Befunde, sondern auch die vom Versicherten ausgeüb- ten Alltagsaktivitäten gegen seine eigene Einschätzung sprachen und es ihm aus psychiatrischer Sicht zumutbar gewesen ist, die notwendige Wil- lensanstrengung aufzubringen, um noch mit (reduzierter) Leistungsfähigkeit zu arbeiten. Dies wurde dem Versicherten im November 2013 (dem Zeit- punkt der Begutachtung) von den MEDAS-Gutachtern klar kommuniziert. Dementsprechend greift die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellte Vermutung, wonach auch teilinvalide Versicherte in der Lage sind, ihre Arbeitsfähigkeit zu nutzen. 3.4 Dass die Gutachter der MEDAS in ihrem Gutachten vom 17. März 2014 (BB 8 S. 22 Ziff. 6.7) berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen als nicht empfehlenswert erachteten, weil die Beschäftigung in der ge- schützten Werkstätte gezeigt habe, dass der Versicherte subjektiv keine genügende Leistung für die freie Wirtschaft habe erbringen können, führt indessen nicht zur Annahme der Nichtverwertbarkeit seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Vielmehr zeigten die MEDAS-Gutachter andernorts mehr- fach auf, dass vom Versicherten objektiv betrachtet gefordert werden konn- te, seine auf einer ausgeprägten Behinderungsüberzeugung beruhende negative Einstellung zu überdenken. 3.5 Die IVB hat gestützt auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 17. März 2014 (BB 8) einen IV-Grad von 47 % ermittelt und mit Verfü- gung vom 13. April 2015 dem Versicherten die Ausrichtung einer Viertels- rente zugesprochen (BB 7 S. 7 f.). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zudem hat die Beschwerdegegnerin zu Recht er- kannt und es ist unbestritten, dass der Versicherte in der hier zur Diskussi- on stehenden Zeit von Februar 2013 bis Juni 2015 weder in seiner ange- stammten Tätigkeit noch in einem anderen – ihm gemäss MEDAS- Gutachten vom 17. März 2014 zumutbaren – Erwerbszweig Stellenbewer- bungen getätigt hat, obschon er dazu gehalten gewesen wäre. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, EL/16/417, Seite 10 Dem Versicherten mit Jahrgang 1966 ist in Anwendung von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV bei einem IV-Grad von 47 % ein hypothetisches Erwerbseinkom- men vom um einen Drittel erhöhten Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen (vgl. E. 2.4 vorstehend). Dieses betrug bis zum 31. Dezember 2014 Fr. 19'210.– (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. September 2012 [AS 2012 6343]) und ab dem 1. Januar 2015 Fr. 19'290.– (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 15. Oktober 2014 [SR 831.304]). Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend mit Fr. 25‘613.– (Fr. 19‘210.– x 11/3) für die Zeit von Februar 2013 bis Dezember 2014 (AB 246, AB 247, AB 248, AB 250) bzw. mit Fr. 25‘720.– (Fr. 19‘290.– x 11/3) für die Zeit ab Januar 2015 (AB 252) auch in betraglicher Hinsicht ein korrektes hypothetisches Einkommen an- gerechnet.
  5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zur Be- rechnung der Einnahmen zu Recht ein hypothetisches Einkommen des teilinvaliden Versicherten angerechnet hat (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG). Die Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzu- weisen.
  6. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, EL/16/417, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  7. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  8. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  9. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin F.________ z.H. der Beschwerdeführenden - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (samt Eingabe vom 8. Juni 2016) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 16 417 EL GRD/REL/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Januar 2017 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Renz Erbengemeinschaft des A.________, sel. bestehend aus B.________, C.________, D.________ und E.________ vertreten durch Rechtsanwältin F.________ Beschwerdeführende gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. März 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, EL/16/417, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1966 geborenen A.________ sel. (Versicherter) wurde mit Verfügung vom 13. April 2015 (Antwortbeilage der Ausgleichskasse Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin, AB] 70) rückwirkend ab dem 1. September 2007 eine Viertelinvalidenrente (IV-Rente) bei einem IV-Grad vom 47 % zugespro- chen. Im Juni 2015 meldete er sich bei der AKB zum Bezug von Ergän- zungsleistungen (EL) zur IV-Rente an (AB 1). Mit vier Verfügungen vom 5. Februar 2016 (AB 227, AB 230, AB 251 und AB 256) sprach die AKB dem Versicherten Ergänzungsleistungen in variie- render Höhe für die Zeit vom 1. September 2007 bis 31. Juli 2013, vom

1. Januar bis zum 31. Juli 2014 sowie für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 zu. Für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2013 sowie vom 1. Au- gust 2014 bis zum 30. Juni 2015 verneinte die AKB einen Anspruch auf EL. Für diese beiden Perioden wurde dabei in den entsprechenden EL- Berechnungen ein hypothetisches Mindesteinkommen für Teilinvalide im Umfang von Fr. 25'613.– (AB 246, AB 247, AB 248, AB 250) bzw. von Fr. 25‘720.– aufgerechnet (AB 252). Gegen diese Verfügungen (AB 251 und AB 256) erhob der Versicherte mit Schreiben vom 1. März 2016 Einsprache (AB 262) und führte aus, dass sein Arbeitsverhältnis in der geschützten Werkstätte G.________ im Jahr 2013 aufgelöst worden sei, weil für eine Beschäftigung ein Anspruch auf eine IV-Rente Voraussetzung sei, welche ihm in diesem Zeitpunkt noch nicht zugesprochen worden war. Mit Einspracheentscheid vom 11. März 2016 (AB 263) wies die AKB die Einsprache ab und hielt fest, dass der Versicherte in der Zeit von Februar 2013 bis Juni 2015 ohne Arbeit gewesen sei und für diese Zeit auch keine Arbeitsbemühungen getätigt habe, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, sich auf Arbeitsstellen zu bewerben. Deshalb sei für diese Zeit ein hypothe- tisches Erwerbseinkommen anzurechnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, EL/16/417, Seite 3 B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin F.________, am 26. April 2016 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei betreffend die EL in der Zeit von Februar 2013 bis Juni 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die ihm für diesen Zeitraum zustehenden EL auszuzahlen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2016 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2016 liess der Versicherte dem Gericht wei- tere Ausführungen zukommen. Am 18. August 2016 orientierte Rechtsanwältin F.________ das Gericht, dass der Versicherte am xx.xx.2016 verstorben sei und reichte am 25. Au- gust 2016 den Totenschein sowie die Anwaltsvollmacht der Erbengemein- schaft, bestehend aus der Ehefrau und den drei Töchtern (Beschwerde- führende), ein. Aufforderungsgemäss liessen die Beschwerdeführenden am 2. Dezember 2016 den Erbenschein vom 23. September 2016 zu den Akten reichen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Versicherte ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, EL/16/417, Seite 4 durchgedrungen, war durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat- te ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Be- schwerde befugt war (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Der Versicherte ist während dem hängigen Beschwerdeverfahren am xx.xx.2016 verstorben. Durch den Eintritt seiner Ehefrau und der drei Töch- ter als gesetzliche Erben in den Prozess (als sog. notwendige materielle aktive Streitgenossenschaft [vgl. Art. 602 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) hat ein zulässiger Partei- wechsel stattgefunden (Erbenschein vom xx.xx.2016 [in den Gerichtsakten] und Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] sowie Art. 70 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Zudem hat die Rechtsvertreterin eine angepasste Voll- macht vorgelegt, weshalb die Beschwerde weiter zu behandeln ist. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. März 2016 (AB 263). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit vom Februar 2013 bis Dezember 2013 und von August 2014 bis Juni 2015 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob bei der Berechnung des EL- Anspruchs zu Recht jeweils ein hypothetisches Einkommen von Fr. 25‘613.– bzw. von Fr. 25'720.– angerechnet worden ist (AB 245 bis AB 248, AB 250 und AB 252). Die richterliche Beurteilung hat sich praxis- gemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, EL/16/417, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkos- ten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtli- che Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, EL/16/417, Seite 6 es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- über- steigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a – c ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leis- tungen, die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermö- genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit die- ser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Invaliden Personen unter 60 Jahren mit einem IV-Grad von 40 % bis 50 % ist als Erwerbseinkommen mindestens der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). 2.5 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Ein- künfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, EL/16/417, Seite 7 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Versicherte auf Einkommen verzichtet hat, indem er sich nach der Auflösung seines Anstellungsverhältnisses bei der G.________ ab Februar 2013 nicht wieder um eine neue Anstellung bemüht hat und ob ihm eine solche Arbeit zumutbar gewesen wäre. 3.1 Der Versicherte brachte in seiner Beschwerde vom 26. April 2016 vor, er habe seine letzte Anstellung bei der G.________ einzig deshalb aufgeben müssen, weil in diesem Zeitpunkt sein Rentenbegehren durch die IVB abgewiesen und im Beschwerdeverfahren noch nicht rechtskräftig darüber entschieden worden sei. Mit Verfügung vom 13. April 2015 (AB 70) habe ihm die IVB jedoch rückwirkend und durchgehend ab dem 1. Sep- tember 2007 – und damit auch in der Zeit von Februar 2013 bis Juni 2015 – eine Viertelsrente zugesprochen (Beschwerde S. 3 Ziff. III Art. 1). Die Be- schwerdegegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass sich die Kündi- gung durch die G.________ auf einen noch nicht rechtskräftigen (renten- verneinenden) Entscheid abgestützt habe (Beschwerde S. 5 Art. 2 Ziff. 2). Sinngemäss macht er damit geltend, er habe ungerechtfertigt seine Stelle bei der G.________ verloren. Zudem habe sich klar gezeigt, dass es ihm aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen sei, in der freien Wirt- schaft als Arbeitnehmer zu bestehen (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 3). Die Be- schwerdegegnerin habe damit zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen angerechnet. 3.2 Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit (vgl. E. 2.5 vorstehend) ist zu beachten, dass sich EL-Organe und Sozialversiche- rungsgerichte in Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten haben (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270). Im vorliegenden Fall hat sich die IVB bei der Ermittlung des IV-Grades, welcher der Rentenzuspra- che vom 13. April 2015 (AB 70 bzw. Beschwerdebeilage [BB] 7) zu Grunde lag, auf das interdisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle H.________ (MEDAS) vom 17. März 2014 (BB 8) gestützt. Mit den ME- DAS-Gutachtern ist davon ausgegangen, dass dem Versicherten aus poly- disziplinärer Sicht seit dem Auftreten der koronaren Herzkrankheit im April 2011 eine körperlich leichte bis intermittierende mittelschwere, wechselbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, EL/16/417, Seite 8 lastende Tätigkeit in der freien Wirtschaft – d.h. nicht bloss im geschützten Rahmen – zu 70 % zumutbar war, wobei in einem ganztägigen Pensum vermehrte Pausen zu berücksichtigen waren (S. 21 Ziff. 6.2). 3.3 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Per- sonen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der In- validität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theore- tische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Um- stände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebe- ne Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkom- men, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E.2a S. 204). Nach dem vorstehend Ausgeführten ist erstellt, dass der Versicherte die Vermutung, dass er seine Restarbeitsfähigkeit hätte verwerten und das minimale Einkommen nach Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG erzielen können, nicht umzustossen vermochte. Insbesondere war der Versicherte im hier interessierenden Zeitraum erst 47-jährig und damit unter der in Art. 14a Abs. 2 festgehaltenen Grenze von 60 Jahren. Er sprach zudem gut Deutsch, so dass die Begutachtung in deutscher Spra- che durchgeführt werden konnte. Ferner war er Schweizer Bürger und hat- te vor der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin zwei Jahre ein eigenes Geschäft als … geführt, womit er über gute Berufskenntnisse verfügte (vgl. BB 8 S. 12 Ziff. 4.1.1.2). Folglich können damit persönliche Hinderungs- gründe für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ausgeschlossen wer- den.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, EL/16/417, Seite 9 Darüber hinaus konnte die subjektive Einschätzung des Versicherten, dass er in der freien Wirtschaft keine genügende Leistung mehr erbringen kön- ne, durch die Gutachter der MEDAS in ihrem Gutachten vom 17. März 2014 (BB 8 S. 21 Ziff. 6.1) überzeugend widerlegt werden indem sie aus- drücklich aufgezeigt haben, dass nicht nur die von ihnen erhobenen objek- tiven medizinischen Befunde, sondern auch die vom Versicherten ausgeüb- ten Alltagsaktivitäten gegen seine eigene Einschätzung sprachen und es ihm aus psychiatrischer Sicht zumutbar gewesen ist, die notwendige Wil- lensanstrengung aufzubringen, um noch mit (reduzierter) Leistungsfähigkeit zu arbeiten. Dies wurde dem Versicherten im November 2013 (dem Zeit- punkt der Begutachtung) von den MEDAS-Gutachtern klar kommuniziert. Dementsprechend greift die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellte Vermutung, wonach auch teilinvalide Versicherte in der Lage sind, ihre Arbeitsfähigkeit zu nutzen. 3.4 Dass die Gutachter der MEDAS in ihrem Gutachten vom 17. März 2014 (BB 8 S. 22 Ziff. 6.7) berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen als nicht empfehlenswert erachteten, weil die Beschäftigung in der ge- schützten Werkstätte gezeigt habe, dass der Versicherte subjektiv keine genügende Leistung für die freie Wirtschaft habe erbringen können, führt indessen nicht zur Annahme der Nichtverwertbarkeit seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Vielmehr zeigten die MEDAS-Gutachter andernorts mehr- fach auf, dass vom Versicherten objektiv betrachtet gefordert werden konn- te, seine auf einer ausgeprägten Behinderungsüberzeugung beruhende negative Einstellung zu überdenken. 3.5 Die IVB hat gestützt auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 17. März 2014 (BB 8) einen IV-Grad von 47 % ermittelt und mit Verfü- gung vom 13. April 2015 dem Versicherten die Ausrichtung einer Viertels- rente zugesprochen (BB 7 S. 7 f.). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zudem hat die Beschwerdegegnerin zu Recht er- kannt und es ist unbestritten, dass der Versicherte in der hier zur Diskussi- on stehenden Zeit von Februar 2013 bis Juni 2015 weder in seiner ange- stammten Tätigkeit noch in einem anderen – ihm gemäss MEDAS- Gutachten vom 17. März 2014 zumutbaren – Erwerbszweig Stellenbewer- bungen getätigt hat, obschon er dazu gehalten gewesen wäre.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, EL/16/417, Seite 10 Dem Versicherten mit Jahrgang 1966 ist in Anwendung von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV bei einem IV-Grad von 47 % ein hypothetisches Erwerbseinkom- men vom um einen Drittel erhöhten Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen (vgl. E. 2.4 vorstehend). Dieses betrug bis zum 31. Dezember 2014 Fr. 19'210.– (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. September 2012 [AS 2012 6343]) und ab dem 1. Januar 2015 Fr. 19'290.– (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 15. Oktober 2014 [SR 831.304]). Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend mit Fr. 25‘613.– (Fr. 19‘210.– x 11/3) für die Zeit von Februar 2013 bis Dezember 2014 (AB 246, AB 247, AB 248, AB 250) bzw. mit Fr. 25‘720.– (Fr. 19‘290.– x 11/3) für die Zeit ab Januar 2015 (AB 252) auch in betraglicher Hinsicht ein korrektes hypothetisches Einkommen an- gerechnet. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zur Be- rechnung der Einnahmen zu Recht ein hypothetisches Einkommen des teilinvaliden Versicherten angerechnet hat (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG). Die Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzu- weisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Jan. 2017, EL/16/417, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin F.________ z.H. der Beschwerdeführenden

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (samt Eingabe vom 8. Juni 2016)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.